VD.2020.125
Familiennachzug
17. Dezember 2020Deutsch25 min
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.125
URTEIL
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. Mai 2020
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Der nepalesische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste am 24. April 2009
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 9.
Januar 2014 abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Da der
Vollzug der Wegweisung aber als nicht zumutbar erachtet worden ist, wurde der
Rekurrent vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 wurde das
Gesuch des Rekurrenten um Erteilung einer Härtefallbewilligung gutgeheissen und
es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Am 18. August
2017 stellte der Rekurrent ein erstes Gesuch um Familiennachzug für seine
Ehefrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin), mit welcher er seit [...] 1999
verheiratet ist, und die beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...], und
D____, geboren am [...]. Mit Schreiben vom 25. August 2017 informierte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration den Rekurrenten
über den Ablauf der Fristen für den Familiennachzug für seine beiden Kinder,
die Notwendigkeit des Bestandes wichtiger Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug und das Ungenügen seiner aktuellen finanziellen Mittel für den
Nachzug seiner gesamten Familie. In der Folge liess der anwaltlich vertretene
Rekurrent das Gesuch um Nachzug seiner beiden Kinder mit Schreiben vom 28.
September 2017 zurückziehen. Nach weiteren Abklärungen schrieb das
Migrationsamt mit Verfügung vom 22. November 2017 das Gesuch um Familiennachzug
für die Kinder C____ und D____ als gegenstandlos geworden ab und hiess das
Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau gut. In der Folge reiste die
Rekurrentin am 18. Mai 2018 in die Schweiz ein und ist seitdem im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
Mit Datum vom
26. März 2019 stellten die Rekurrierenden ein neues Gesuch um Familiennachzug
für ihren Sohn C____ und ihre Tochter D____. Nach weiteren Abklärungen und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt dieses Gesuch mit
Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. Mai 2020
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. Mai und vom 15. Juni 2020
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs
beantragen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14.
Mai 2020 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und der Wohnsitznahme
bei ihren Eltern im Rahmen des Familiennachzugs für ihre beiden leiblichen
Kinder, C____ und D____. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 1. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD
verzichtete mit Eingabe vom 4. August 2020 auf eine Vernehmlassung und
beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungsrates vom 1. Juli 2020 sowie aus § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Die Rekurrierenden sind als Adressaten
des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Sie sind damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den fristgerecht eingereichten und begründeten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt dabei das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum
Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem
einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten
waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten
Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das vorliegend zu beurteilende
Familiennachzugsgesuch datiert vom 26. März 2019. Es ist daher mit den
Vorinstanzen nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. VGE VD.2020.2 vom 8.
April 2020, mit Hinweis auf BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1,
2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,
2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4).
2.
2.1 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 und 3 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Art.
44 AIG gewährt dabei keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGer 2C_35/2019 vom
15. September 2020 E. 1.1, mit Hinweis auf BGer 2C_668/2018 vom 28.
Februar 2020 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 139 I 330 E. 1.2 S.
332, 137 I 284 E. 1.2 S. 286). Ob der Rekurrent eine gefestigte
Aufenthaltsberechtigung hat, die ihm gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit
Art. 44 AIG einen Anspruch auf Nachzug seiner Familienangehörigen verschaffen
könnte, kann mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben. Selbst ein solcher Anspruch
würde neben der Erfüllung der genannten Nachzugsbedingungen gemäss Art. 44 AIG insbesondere
auch die Erfüllung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG voraussetzen (BGer
2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3, 2C_668/2018 vom 28. Februar
2020 E. 6.2).
2.2 Gemäss Art.
47 AIG resp. Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) müssen Familiennachzugsgesuche innerhalb
von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über
zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen
beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung
des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträglicher Familiennachzug kann
nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies
erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen
Vertretung am Aufenthaltsort statt. Diese Regelung entspricht Art. 12 der
UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Das Kind ist
jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere für
Konstellationen, in denen ein Kind – wie vorliegend – die gleichen Interessen
wie seine Eltern hat, durch diese vertreten wird und der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt
werden kann. Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Kindes durch seine
Eltern eingebracht werden (BVGer F-3448/2018 vom 19.09.2019 E. 4.1, mit Hinweis
auf BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 m.w.H. und BGE 124 II 361
E. 3c).
2.3 Wichtige
familiäre Gründe nach Artikel 47 Abs. 4 AIG und 74 Abs. 4 VZAE liegen vor, wenn
das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art.
75 VZAE). Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr
die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es somit gewichtiger
Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/2014 vom 18. Mai
2015 E. 3.1 m.w.H.). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn
Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und
weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3,
2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In
einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art.
47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demnach
setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus,
dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26.
März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM,
Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber
der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 8.2.2).
3.
3.1 Mit
Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt hat die Vorinstanz
erwogen, dass der in der Schweiz lebende Rekurrent die Frist für den Nachzug
seiner Kinder ungenutzt habe verstreichen lassen. Diese Frist begänne grundsätzlich
nicht wieder neu zu laufen, wenn der mit ihm verheiratete Ehegatte nachgezogen
werde. Die Eheleute seien insoweit als Einheit zu betrachten, sodass sich der
nachgezogene Ehegatte die vom nachziehenden Ehegatten bereits versäumten Fristen
entgegenhalten lassen müsse (BGer 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.4 und
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.5). Es sei daher für den Fristenlauf auf die
Anwesenheit des Rekurrenten abzustellen. Dieser sei am 24. April 2009 in die
Schweiz eingereist und seit dem 4. Mai 2016 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Ab diesem Zeitpunkt habe für ihn die Möglichkeit bestanden,
ein Nachzugsgesuch für seine Kinder zu stellen. Das erste Gesuch für den
Familiennachzug im Hinblick auf seinen Sohn C____ und seine Tochter D____ habe er
indessen erst am 18. August 2017 gestellt. Damals sei der Sohn 16 Jahre und
drei Monate und die Tochter 13 Jahre und rund einen Monat alt gewesen, weshalb
von der einjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE auszugehen sei.
Diese sei am 4. Mai 2017 bereits abgelaufen gewesen.
3.2 Diese
Ausgangslage wird von den Rekurrierenden zu Recht nicht bestritten.
3.2.1 Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren machen sie aber geltend, dass diese
gesetzliche Regelung der Nachzugsfristen vornehmlich dazu diene, den Nachzug
von Kindern in einem möglichst frühen Alter zu fördern. Es solle verhindert
werden, dass ausländische Eltern ihre von Familienangehörigen in der Heimat
aufgezogenen Kinder bewusst erst kurz vor Erreichen des 18. Geburtstags
nachziehen lassen, um bis dahin uneingeschränkt erwerbstätig sein zu können.
Vorliegend handle es sich aber nicht um ein solches, aus wirtschaftlichen
Motiven hinausgezögertes Nachzugsgesuch.
Wie die
Rekurrierenden selber ausführen, soll mit den Nachzugsfristen die frühzeitige
Integration von Kindern in der Schweiz gefördert werden, weshalb es besonderer
Gründe dafür bedarf, Kinder erst später nachzuziehen (BGer 2C_909/2019 vom
7. April 2020 E. 4.3). Die «Fristenregelung» ist ein Element der Steuerung
bzw. Begrenzung der Einwanderung und bezweckt eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der
nur beim Vorliegen besonderer familiärer Gründe über die vom Gesetzgeber
aufgestellten Nachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden können soll (BGer
2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2). Damit wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem legitimen öffentlichen Interesse
Ausdruck verliehen und eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art.
8 Ziff. 2 EMRK geschaffen (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2., mit
Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.3–2.7 S. 290 ff.; 133 II 6 E. 5.2–5.5 S. 19
ff.).
3.2.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, er habe seit der Erlangung der
Aufenthaltsbewilligung einen sehr grossen Effort geleistet, um mit seiner
Erwerbstätigkeit nicht nur seine eigenen Bedürfnisse sondern auch den
notwendigen Bedarf seiner Familie decken zu können. Er rügt, dass die
gesetzliche Regelung der Nachzugsfristen nicht dazu führen dürfe, dass
Gesuchstellenden mit knappen Einkommen wie «legalisierten Asylgesuchstellern»
der Familiennachzug gänzlich verweigert wird, während dieser besser Verdienenden
wie sogenannten Expats offenstehe.
Der Nachzug von
Familienangehörigen ist gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b, c und e AIG vom
Vorhandensein genügender Mittel zur Deckung des eigenen Existenzbedarfs und zur
Bereitstellung einer bedarfsgerechten Wohnung ohne Unterstützung durch die
Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen abhängig. Auch wenn aufgrund dieser
gesetzlichen Regelung allenfalls finanziell besser gestellten Immigrantinnen
und Immigranten der Familiennachzug eher möglich ist, ist diese Bestimmung nach
Art. 190 der Bundesverfassung (BV, SR 101) für die rechtsanwendenden Behörden
massgebend. Mit der Vorinstanz wird daher zu prüfen sein, ob schwierige
wirtschaftliche Verhältnisse einen wichtigen Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug darstellen.
3.3
3.3.1 Wie
dargelegt, ist nach Art. 75 VZAE von wichtigen familiären Gründen auszugehen,
wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei nicht
ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern vielmehr eine Gesamtschau
unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen (BGer
2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.
8.2.1, 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers zwar die Ausnahme
bleiben. Die Bestimmung ist aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird
(BGer 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2, 2C_323/2018 vom 21. September
2018 E. 8.2.1; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1; 2C_176/2015 vom 27.
August 2015 E. 3.1 und 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit
Hinweisen). Dabei ist bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der wichtigen
Gründe für die verspäteten Nachzugsbemühungen praxisgemäss davon auszugehen,
dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes
Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt (BGer 2C_889/2018
vom 24. Mai 2019 E. 3.1, 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2, 2C_386/2016 vom
22. Mai 2017 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Das heisst auch, dass das Gewicht der
für ein Hinausschieben des Nachzugs geltend gemachten Gründe umso höher sein
muss, je später der Nachzug beantragt wird.
3.3.2 Wie
die Vorinstanz erwogen hat, liegt ein wichtiger Grund für einen nachträglichen
Nachzug von Kindern vor, wenn deren notwendige Betreuung im Herkunftsland etwa infolge
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist und keine alternative Pflegemöglichkeiten im Heimatland innerhalb des
vertrauten Beziehungsnetzes bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen.
Dabei werden an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland
umso höhere Anforderungen gestellt, je älter ein nachzuziehendes Kind ist und je
grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGer
2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2.).
Unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse ist
auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem
Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten
beziehungsweise -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. Allgemein
gilt: Je länger der Jugendliche im Ausland gelebt hat und je näher das
Volljährigkeitsalter ist, desto ernsthafter müssen die Gründe erscheinen,
welche ein Herausreissen des Jugendlichen aus seinem Lebensmittelpunkt
rechtfertigen und desto stärker müssen diese abgestützt sein (Weisungen des SEM
zum Ausländerbereich Ziffer 6.10.2, mit Hinweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_132/2012 vom 19.
September 2012 E. 2.3.1 und 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3). Hat ein
Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass
es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner
ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären
Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug
sprechen (BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4, 2C_176/2015 vom 27. August
2015 E. 3.2; 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3).
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, dass bereits beim ersten Familiennachzugsgesuch die Fristen
für den Nachzug der Kinder ohne ersichtliche Gründe für die Unmöglichkeit eines
rechtzeitigen Gesuchs verpasst worden sind. Die finanziellen Verhältnisse des
Rekurrenten hätten sich seit der Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung am 4.
Mai 2016 bis zur Einreichung seines ersten Familiennachzugsgesuchs am 18.
August 2017 grundsätzlich nicht verändert. Er habe damals seit dem 1. September
2014 über eine feste Arbeitsstelle beim [...] in Basel und über dieselbe
1-Zimmerwohnung wie zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung
verfügt. Es sei ihm daher mit Schreiben vom 25. April 2017 mitgeteilt worden,
dass die Fristen für den Familiennachzug für seine beiden Kinder abgelaufen
seien und wichtige Gründe geltend gemacht werden müssten. Zudem sei er darauf
hingewiesen worden, dass seine finanziellen Mittel für den Nachzug seiner
gesamten Familie nicht ausreichten. Die Rekurrierenden hätten bereits damals
die Möglichkeit gehabt, eine Stelle für die Rekurrentin zu suchen, um die finanziellen
Voraussetzungen für den Nachzug der gesamten Familie zu schaffen. In der Folge
habe der Rekurrent keine wichtigen Gründe für die verpassten Fristen und auch
keine Erkrankung der Ehefrau geltend gemacht, welche ihre Einreise als dringlich
hätte erscheinen lassen. Er habe lediglich sein Gesuch um Familiennachzug für
seine Kinder ohne weitere Angaben zurückgezogen. Zudem habe er mitgeteilt, dass
seine Kinder nach der Ausreise ihrer Mutter von seinem Bruder und dessen
Ehefrau betreut würden, mit denen sie bereits bisher zusammen gelebt hätten. Folglich
hätten die Rekurrierenden sich bewusst für ein Leben in der Schweiz entschieden
und die Trennung von ihren Kindern freiwillig herbeigeführt.
Nun würden sich
die Rekurrierenden darauf berufen, dass die Betreuung der Kinder durch den
Bruder des Rekurrenten und dessen Frau nachträglich und unvorhersehbarerweise
weggefallen sei. Der Bruder des Rekurrenten sei nach einiger Zeit nach Malaysia
verreist und die Gesundheitssituation der 73-jährigen Mutter des Rekurrenten habe
sich zusehends so verschlechtert, dass sie permanent betreut werden müsse. Die Schwägerin
des Rekurrenten müsse daher auf ihre Schwiegermutter und auf ihr eigenes Kind
schauen. Die Kinder der Rekurrenten könnten zwar weiterhin im gemeinsamen
Haushalt mit ihrer leiblichen Grossmutter und ihrer Tante mit dem Kind leben, würden
aber nicht mehr betreut. Insbesondere ihre Tochter D____ habe mittlerweile ernstzunehmende
gesundheitliche Probleme und leide an gröberen Verdauungsproblemen sowie an
einer psychischen Störung, weshalb sie mehrfach und teilweise stationär
medizinisch habe versorgt werden müssen. Bei einem kurzen Besuch der Heimat im
Herbst 2019 hätten sie gesehen, wie schwierig es für ihre Kinder mittlerweile
geworden sei.
Dem hat die
Vorinstanz entgegen gehalten, dem eingereichten Arztbericht des [...] vom 10.
Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Grossmutter der Kinder bereits seit
langem an ihren gesundheitlichen Beschwerden leide und aufgrund ihrer
Beschwerden auf Betreuung angewiesen sei. Bereits im Rahmen seines damaligen
Asylverfahrens im Jahre 2009 habe der Rekurrent angegeben, dass seine Mutter
behindert sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Grossmutter der Kinder
bereits im Zeitpunkt des Rückzugs des ersten Familiennachzugsgesuchs im Jahre
2017 habe betreut werden müssen. Bereits damals habe der Rekurrent den Behörden
auch mitgeteilt, dass sein Bruder mit einer Arbeitsbewilligung in Malaysia sei.
Die aktuelle Betreuungssituation für die Kinder sei daher weder unvorhersehbar
gewesen noch hätte sie sich wesentlich verändert. Zudem sei der geltend
gemachte Aufenthalt des Bruders des Rekurrenten in keinerlei Weise belegt
worden. Es werde daher nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht,
weshalb sich die Betreuungssituation der Kinder im Heimatland wesentlich
verändert haben solle und die Tante sich nun nicht mehr um die Kinder kümmern
könnte. Zudem würde sich die Betreuungssituation der Kinder bei einem Nachzug
in Basel nicht verbessern, da die Rekurrenten erwerbstätig seien und die Kinder
tagsüber nicht betreuen könnten.
3.4.2 Mit
ihrem Rekurs setzen sich die Rekurrierenden mit diesen Erwägungen nicht
auseinander. Sie beschränken sich darauf, erneut den Wegzug des Bruders des Rekurrenten
nach Malaysia und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Grossmutter der Kinder geltend zu machen, ohne hierfür aber neue Beweismittel
einzureichen.
3.5
3.5.1 Weiter
hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kinder im Zeitpunkt der Gesucheinreichung
bereits 17 Jahre und rund zehn Monate resp. 14 Jahre und rund acht Monate alt
gewesen seien. Mittlerweile sei der Sohn bereits volljährig und die Tochter
über 15 Jahre alt. Die Kinder seien daher längst nicht mehr in erhöhtem Masse
auf Betreuung angewiesen. Darüber hinaus unterstützen die Rekurrenten die
Kinder von der Schweiz aus finanziell, was ihnen nach wie vor möglich sei. Damit
sei auch die medizinische Versorgung der Tochter gesichert. Zudem könnten die
Rekurrierenden den Kontakt mit ihren Kindern weiterhin über die social media pflegen
und sie im Rahmen von Ferienreisen in Nepal besuchen. Dem Arztbericht des [...]
vom 12. Januar 2020 könne schliesslich entnommen werden, dass sich die Tochter
trotz der fortbestehenden räumlichen Trennung auf dem Weg der Besserung befinde.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Kinder unter der Trennung von ihren
Eltern und insbesondere von ihrer Mutter, mit welcher sie bis anfangs 2018 noch
zusammengelebt haben, leiden würden. Diese Situation hätten die Rekurrierenden
aber bewusst in Kauf genommen. Es stehe der Rekurrentin auch offen, ins
Heimatland zurückzukehren, wo ihr die Wiedereingliederung nach nur zweijähriger
Abwesenheit nicht schwer fallen dürfte.
3.5.2 Diesbezüglich
nehmen die Rekurrierenden nur zur geltend gemachten Freiwilligkeit der Trennung
der Kinder von ihrer Mutter Stellung. Sie machen geltend, der Rekurrent sei im
September 2017 vom Migrationsamt vor die Wahl gestellt worden, das
Nachzugsgesuch für die Kinder zurückzuziehen, um seine Ehefrau nachziehen zu
können, oder gar niemanden nachziehen zu können. Er habe daher emotional eine
eigentlich unzumutbare Entscheidung für die Ehefrau und gegen die Kinder
treffen müssen. Er habe schon damals die ganze Familie vereinigen wollte. Die
Entscheidung, seine Ehefrau vorzuziehen, habe er nur deshalb getroffen, da sie
unter einer Erkrankung gelitten und er es für dringlich erachtet habe, ihr in
der Schweiz eine adäquate medizinische Versorgung verschaffen zu können.
Entgegen der Auffassung
der Rekurrierenden ist der Rekurrent vom Migrationsamt aber nicht vor eine
solche Wahl gestellt worden. Vielmehr ist ihm mit Schreiben vom 25. August 2017
mitgeteilt worden, dass in seinem Fall die einjährige Frist zur Einreichung
eines Gesuchs um Nachzug seiner beiden Kinder seit der Erteilung seiner
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Er habe zudem gemäss Art. 44 AuG keinen
Rechtsanspruch auf den gewünschten Familiennachzug. Ein nachträglicher
Familiennachzug könne nur bewilligt werden, wenn das Kindswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könne. Schliesslich führte das
Migrationsamt aus, dass für einen Familiennachzug die finanziellen Verhältnisse
gewährleistet sein müssten, sodass dieser nicht mit der konkreten Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit verbunden wäre. Diese
Gewährleistung sei in seinem Fall nicht gegeben. Schliesslich sei seine Wohnung
für eine vierköpfige Familie zu klein. Es wurde ihm Frist zur Erklärung
gesetzt, ob er an seinem Gesuch festhalten wolle. Darauf hat der
anwaltschaftlich vertretene Rekurrent mit Schreiben vom 28. September 2017 dem
Migrationsamt mitgeteilt, «aufgrund der Aussichtslosigkeit des Gesuchs um
Nachzug seiner beiden Kinder» dieses zurückzuziehen. Er halte aber am
Nachzugsgesuch für seine Ehefrau fest. Er hat aber nicht geltend machen lassen,
dass mit ihrem Nachzug die Voraussetzungen für den Nachzug der Kinder
geschaffen würden. Vielmehr liess er mit Schreiben vom 18. Oktober 2017
ausführen, dass die Kinder «bei Zuzug der Ehefrau in die Schweiz beim Bruder
von Herrn A____ und dessen Ehefrau leben und von diesem betreut» würden.
Bereits heute lebe «die Familie – zusammen mit der Grossmutter – unter einem
Dach, weshalb Onkel und Tante den Kindern sehr vertraut» seien. In Nepal sei
«es üblich, dass auch andere Familienangehörige sich um Kinder der Familie
kümmerten».
3.5.3 Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass im Zeitpunkt des
ersten Nachzugsgesuchs die Gesuchsfristen für den Nachzug der Kinder bereits
abgelaufen waren und keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse zur Begründung ihres nachträglichen Nachzugs geltend gemacht
worden sind.
3.5.4 Zu
prüfen ist daher allein, inwieweit sich seither eine Veränderung der
Verhältnisse ergeben hat.
3.5.4.1 Keine
massgebliche Veränderung vermag grundsätzlich die Trennung der Kinder von ihrer
Mutter zu bewirken, wurde diese doch freiwillig in Kauf genommen.
3.5.4.2 Weiter
vermögen die Rekurrierenden auch eine wesentliche Veränderung der
Betreuungssituation der Kinder seit der Emigration ihrer Mutter nicht zu
belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann aufgrund der
gesamten Akten nicht von einer wesentlichen Veränderung der Situation der
Grossmutter der Kinder ausgegangen werden. Zwar ist erstellt, dass diese der
Betreuung bedarf, welche von der Schwägerin des Rekurrenten erbracht wird.
Nicht belegt ist allerdings, dass sich die Situation diesbezüglich seit der
Bewilligung des Nachzugs der Rekurrentin wesentlich verändert hat. Wie die
Vorinstanz erwogen hat, hat der Rekurrent bereits bei seiner Befragung vom 30.
April 2009 im Asylverfahren angegeben, dass seine Mutter behindert sei. Aus
dieser Aussage muss geschlossen werden, dass sie bereits damals und mithin auch
im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs für die Rekurrentin auf Betreuung angewiesen
gewesen ist. Dies wird auch belegt durch das Zeugnis des [...] vom 10. Januar
2020, welches einen älteren Schlaganfall (old lacunar infarct) und seit langer
Zeit bestehende chronische Rückenschmerzen ausweist, wodurch die Mutter des
Rekurrenten ans Bett und einen Rollstuhl gefesselt sei und ständiger Pflege
bedürfe.
Gleiches gilt
auch für die Situation des Bruders des Rekurrenten und Onkels der beiden
Kinder. Die Rekurrierenden legen nicht dar, inwieweit sich dessen Situation
verändert hat. Zwar hat der Rekurrent mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 mit
Bezug auf die Betreuung seiner Kinder auch auf seinen Bruder Bezug genommen.
Wie die Vorinstanz aber zutreffend bemerkt hat, hat der Rekurrent bereits bei
seiner Befragung vom 30. April 2009 im Asylverfahren angegeben, dass sein
Bruder über eine Arbeitsbewilligung in Malaysia verfüge. Wenn die Rekurrenten
nun geltend machen, dass dieser in Malaysia weile und daher in der Betreuung
der Kinder nicht mitwirken könne, so ist nicht erkennbar, inwieweit sich dessen
Situation seither diesbezüglich verändert hat. Die Rekurrenten belegen denn
auch nicht, dass im Herbst 2017 diesbezüglich eine andere Ausgangslage
bestanden hätte. Sie behaupten zwar, dass die Kinder 2017 vom Bruder des
Rekurrenten hätten betreut werden können. Sie belegen dies aber nicht und legen
trotz entsprechender Bestreitung durch die Vorinstanz nicht dar, inwiefern der
bereits früher und nun erneut in Malaysia tätige Bruder zwischenzeitlich
vollumfänglich in Nepal weilte.
Daraus folgt,
dass die Schwägerin des Rekurrenten bereits im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs
für die Rekurrentin die Sorge für die beiden Kinder alleine und zusammen mit
der Betreuung ihrer Schwiegermutter und ihres eigenen Kindes übernommen hat.
Insoweit ist daher eine Veränderung der Verhältnisse und mithin ein wichtiger
Grund für eine nachträglichen Familiennachzug nicht zu erkennen.
3.5.4.3 Nicht
weiter substantiiert wird, welcher Betreuung der inzwischen volljährige Sohn
aktuell noch tatsächlich bedarf. Die Rekurrenten unterlassen es trotz seines
Alters, einen solchen Bedarf konkret zu benennen.
3.5.4.4 Demgegenüber
konkretisieren sie die Situation ihrer Tochter. Sie belegen, dass sie an gesundheitlichen
Problemen leidet. Gemäss einem nepalesisch datierten Arztberichts des [...]
konsultierte sie dieses aufgrund von Problemen mit ihrem psychischen
Gesundheitszustand. Es wurden ihr Medikamente gegen Depressions- und
Angstzustände verschrieben. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass
diese auf eine unzureichende Betreuung des Kindes durch die Schwägerin
zurückzuführen sind. Die Tochter führt zwar in ihrem Schreiben vom 19. April
2019 aus, ihre Tante sei nicht in der Lage, «quality time» mit ihr zu verbringen.
Sie betont aber die langjährige Trennung von ihrem Vater und die nun schon fast
jährige Trennung von ihrer Mutter, welche sie sehr stark vermisse. Es liegt
daher näher, dass die psychischen Probleme des Kindes auf die von den Eltern freiwillig
eingegangene Trennung von ihrer Mutter zurückzuführen sind. Zudem wird im
eingereichten ärztlichen Zeugnis ausgeführt, dass die Krankheitssymptome
aufgrund der medizinischen Betreuung und sozialer Unterstützung vollkommen
zurückgehen könnten.
3.5.4.5 Die
Kinder sind zwar von beiden in der Schweiz lebenden Elternteilen getrennt. Dies
geht aber auf den freiwilligen Beschluss der Rekurrierenden zurück, den
Familiennachzug der Rekurrentin ohne ihre Kinder vornehmen zu wollen. Es wird
dabei auch nicht konkretisiert, weshalb beim Nachzug der Rekurrentin mit einem
entsprechenden Arbeitsnachweis für diese nicht auch am Nachzug der ganzen
Familie hätte festgehalten werden können. Schliesslich legen die Rekurrenten
auch nicht dar, weshalb es der jahrelang von ihrem Gatten getrenntlebenden
Rekurrentin nicht möglich und zumutbar wäre, ihre unter der Trennung leidende
Tochter zumindest zeitweilig in ihrer Heimat zu betreuen. Angesichts der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts zur Bewilligung nachträglicher Familiennachzüge
(vgl. BGE 137 II 393 E. 4.2; BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E.
2.4, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011), kann angesichts der vorliegenden
Umstände insgesamt nicht vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für die
Verspätung des Nachzugsgesuchs ausgegangen werden.
3.6 Daraus
folgt, dass die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für die beiden Kinder in
Berücksichtigung der gesamten familiären Umstände und der Entwicklung der
Verhältnisse nicht zu beanstanden ist.
4.
Zusammenfassend erweisen
sich die Rügen der Rekurrierenden als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden
dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.