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Entscheid

VD.2020.127

Vollzugsbefehl, Vorladung zum Strafantritt

24. August 2020Deutsch15 min

Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.127

URTEIL

vom 24.

August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur

Christian Hoenen, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug Rekursgegnerin

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 1. Juli 2020

betreffend Vollzugsbefehl,

Vorladung zum Strafantritt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2020

wurde A____ (nachfolgend Rekurrentin) des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Form des Anstalten Treffens) sowie der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und mit

einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.

Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020

(Vollzugsbefehl) lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) die Rekurrentin auf den 1. Oktober

2020 09:00 Uhr ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum Antritt der

vorstehend erwähnten Freiheitsstrafe vor.

Gegen

die Verfügung vom 1. Juli 2020 meldete die Rekurrentin Rekurs an. Mit

Rekursbegründung vom 20. Juli 2020 beantragt sie, der Strafantritt sei auf

Januar 2021 zu verschieben und die Strafe sei in C____ zu vollziehen. Mit

Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragt die Vollzugsbehörde, der Rekurs sei

unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin abzuweisen. Am 18. August 2020

reichte die Rekurrentin eine Replik ein.

Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Die Rekurrentin ist als Adressatin der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs

ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen,

ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit

§ 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die

von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl.

Imperatori, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde

bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person

zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel

innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

2.2

Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 insbesondere vor bei

ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen

(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen

Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen

Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt. Beim Entscheid sind die Art und

Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die

Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von

Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Beim Entscheid über den

Aufschub des Vollzugs einer Strafe nimmt die Vollzugsbehörde eine Abwägung

zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem

öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch

vor (vgl. Ratschlag, S. 12 f.; Koller,

Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person,

wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder

einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird,

leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte

Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl.

Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25.

November 2016 [nachfolgend Richtlinie, abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed],

Ziff. 1; vgl. Graf,

Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231, 231). In Anbetracht der grundsätzlich

guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der

Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am

Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des

Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken

wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener

Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf,

a.a.O., S. 232). Liegt ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so

entscheidet die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die

Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den

notwendigen medizinischen Abklärungen (vgl. Richtlinie Ziff. 3.2.1 und 3.3.1

Abs. 3).

2.3

Das öffentliche Interesse am Vollzug

rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene

Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut

ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30.

Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2016.165 vom 21.

September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197

vom 21. Februar 2014 E. 2.3).

Eine

Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit

kommt nur ausnahmsweise in Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5,

6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2;

VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E.

2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der

betroffenen Person ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben

oder die Gesundheit der verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten

die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu

berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im

Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der

staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E.

3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli

2014.

E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3; vgl. BGer 6B_1018/2018

vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2). Die

blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person

gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte

Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017

E. 1.2).

2.4

Die Rekurrentin begründet den Antrag

auf Aufschub des Strafvollzugs mit ihrer gesundheitlichen Situation. Sie

beantragt zwar keine Verschiebung des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit,

sondern derzeit bloss einen solchen auf Januar 2021. Da § 22 Abs. 2 lit. b JVG

als möglichen wichtigen Grund für einen Aufschub des Strafvollzugs die

Hafterstehungsunfähigkeit nennt und der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde

durch das öffentliche Interesse am Vollzug rechtkräftig verhängter Strafen und

den Gleichheitssatz erheblich eingeschränkt werden (vgl. oben E. 2.2 f.), kommt

ein Aufschub des Vollzugs der mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom

21.

April 2020 ausgesprochenen Strafe trotzdem nur dann in Betracht, wenn

die Gesundheit oder das Leben der Rekurrentin durch den Vollzug der Strafe im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ernsthaft gefährdet wird.

3.

3.1

Gemäss dem von der Rekurrentin

eingereichten Schreiben von Dr. med. B____ vom [...] in C____ erlitt die

Rekurrentin im Juni 2020 eine tiefe Beinvenenthrombose, weshalb sie nun

blutverdünnt sei und regelmässig ärztliche Kontrollen benötige. Die

Blutverdünnung werde mindestens bis September weitergeführt. Dann werde mittels

Ultraschall entschieden, ob die Behandlung noch weitergeführt werden solle.

Zusätzlich seien die Rekurrentin und ihre Hausärztin am Abbauen des

Benzodiazepinkonsums. Diesbezüglich seien regelmässige ärztliche Behandlungen

bei Dr. B____ ebenfalls wichtig und notwendig. Die Rekurrentin und ihre

Hausärztin wollten eine Umstellung der Medikamente verhindern, um die weiterführende

Reduktion nicht zu gefährden. Gemäss der Einschätzung von Dr. B____ ist es

aufgrund der medizinischen Komplexität aktuell nicht möglich, dass die

Rekurrentin den Strafvollzug in Basel im Oktober 2020 antreten kann. Sie bittet

deshalb darum, den Strafvollzug auf das Jahr 2021 zu verschieben. Zusätzlich

hat die Rekurrentin einen Medikationsplan von Dr. med. D____ vom [...] in C____

eingereicht.

3.2

Die eingewiesenen Personen haben das

Recht auf medizinische und soziale Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Die

Vollzugseinrichtung gewährleistet die medizinische Betreuung der eingewiesenen

Person (§ 36 Abs. 1 JVV). Für die medizinische Betreuung ist in erster Linie

der Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung zuständig (§ 36 Abs. 2 JVV). Die

eingewiesenen Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der

Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und

einnehmen (§ 36 Abs. 3 JVV). Für die eingewiesenen Personen besteht keine freie

Wahl der Ärztin oder des Arztes (§ 36 Abs. 6 JVV). Die hausärztliche

Grundversorgung ist durch die Gefängnisärztinnen und Gefängnisärzte

gewährleistet (Regierungsrat, Erläuterungen zur Verordnung über den

Justizvollzug [JVV], 11. Juni 2020, S. 16).

3.3

Entgegen der nicht weiter begründeten

Einschätzung von Dr. B____ ist nicht nachvollziehbar, weshalb die bisher von

der Hausärztin der Rekurrentin behandelten gesundheitlichen Probleme so komplex

sein sollten, dass ihre fachgerechte Behandlung durch die Gefängnisärztin oder

den Gefängnisarzt nicht gewährleistet werden könnte. Die Medikamente, welche

die Rekurrentin bisher eingenommen hat, kann sie während des Strafvollzugs im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt weiterhin einnehmen, falls die Einnahme nach

Einschätzung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes indiziert ist.

Dementsprechend macht die Vollzugsbehörde zu Recht geltend, dass die notwendige

ärztliche Begleitung und medikamentöse Versorgung auch im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt durch die medizinischen Dienste

sichergestellt werden können (Vernehmlassung S. 3). Unter diesen Umständen ist

nicht ersichtlich, wie die Gesundheit oder gar das Leben der Rekurrentin durch

den Vollzug der Strafe im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ernsthaft

gefährdet werden könnte. Ein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen

durch einen Vertrauensarzt ist nicht erkennbar. Mangels ernsthafter Gefährdung

der Gesundheit oder gar des Lebens der Rekurrentin ist ein Aufschub des

Vollzugs der mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 21. April 2020

ausgesprochenen Strafe ausgeschlossen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,

weshalb sich der Gesundheitszustand der Rekurrentin zwischen Oktober 2020 und

Januar 2021 wesentlich verändern sollte. Die Rekurrentin erklärt diesbezüglich

bloss, sie hoffe, dass es ihr im Januar 2021 gesundheitlich wieder besser gehe.

Die

Vollzugsbehörde wird ersucht, den Gesundheitsdienst des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt über die gesundheitlichen Probleme der

Rekurrentin zu informieren, damit eine fachgerechte Behandlung gewährleistet

werden kann. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Entzugssyndrome

von Benzodiazepinen akut oder verzögert zu schweren konkreten Gefährdungen im

Sinn eines Delirs respektive entzugsepileptischer Anfälle führen können und

eine engmaschige medizinische Überwachung respektive medikamentöse Therapie in

den meisten Fällen indiziert ist (Graf,

a.a.O., S. 234).

4.

4.1

Die Rekurrentin beantragt mit Rekursbegründung

vom 20. Juli 2020, die Strafe sei in C____ zu vollziehen, weil sie dort alle

Medikamente, die sie benötige, erhalte. Dr. B____ ersucht in ihrem Bericht vom

10.

Juli 2020 eventualiter um Vollzug der Strafe in C____, damit die

Rekurrentin weiterhin zu ihr in die Sprechstunde kommen könne. Wie vorstehend

dargelegt worden ist, kann die Rekurrentin die Medikamente, die sie bisher

eingenommen hat, während des Strafvollzugs in Basel weiterhin einnehmen, falls

die Einnahme nach Einschätzung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes

indiziert ist, und wird die Gesundheit der Rekurrentin durch den Strafvollzug

in Basel nicht ernsthaft gefährdet (vgl. oben E. 3.2 f.). Damit besteht kein

Anlass, die Strafe in C____ statt in Basel zu vollziehen. Im Übrigen wäre ein

Vollzug der Freiheitsstrafe in C____ kaum möglich, weil der Kanton Basel-Stadt

Mitglied des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz ist und der

Kanton [...] Mitglied des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen.

4.2

4.2.1

Mit ihrer Replik vom 18. August 2020

bringt die Rekurrentin erstmals neue, im bisherigen Verfahren betreffend

Strafvollzug noch nie erwähnte Argumente für einen Vollzug der Strafe in C____

vor. Sie macht geltend, sie habe einen neunjährigen Sohn, der in einer

Pflegefamilie lebe und den sie alle drei Wochen sehen dürfe. Es sei ihr sehr

wichtig, dass sie von diesem Besuchsrecht auch während des Strafvollzugs im

Rahmen von Sachurlaub Gebrauch machen könne. Die Reise von Basel aus sei aber

sehr lang (hin und zurück etwa vier Stunden) und sehr teuer (CHF 108.00).

Zudem wolle ihr Lebenspartner sie jede Woche besuchen. Dies sei ihm aber aus

Kostengründen nicht möglich, weil er nur CHF 730.00 Sozialhilfe pro Monat

erhalte und damit während des Gefängnisaufenthalts der Rekurrentin zusätzlich

deren Fixkosten bezahlen müsse. Da ihr Lebenspartner «nicht

so fit» und in ärztlicher Behandlung sei, werde sie sich

grosse Sorgen um ihn machen und sei es ihr besonders wichtig, ihn regelmässig

zu sehen. Zusammenfassend bittet die Rekurrentin um eine Versetzung nach C____,

damit sie ihre sozialen Aussenkontakte nicht verliere. Die Rekurrentin reicht

zudem Belege für Fixkosten und einen Beleg für eine Zahlung der Sozialdienste

an ihren Lebenspartner von CHF 739.50 ein.

4.2.2

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16.

November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu

welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht

indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen

Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer

2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April

2014.

E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar

auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.

Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die

materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber

durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von

§ 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle

Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder

Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt

geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass

bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 307). Nach

der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE

VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Dass es der Rekurrentin nicht möglich

gewesen wäre, die mit der Replik vom 18. August 2020 vorgebrachten neuen

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits mit der Rekursbegründung

vorzubringen, oder dass sie dazu keinen Anlass gehabt hätte, legt die

Rekurrentin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Bei den betreffenden

Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln handelt es sich somit um unbeachtliche

Noven.

4.2.3

Selbst wenn die Darstellung der

Rekurrentin berücksichtigt und als wahr unterstellt würde, wäre es aber nicht

zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss der Verfügung der

Vollzugsbehörde vom 1. Juli 2020 in Basel zu vollziehen ist. Wie bereits

erwähnt, bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung

(§ 21 Abs. 1 JVG). Auch wenn die Rekurrentin ihren Sohn und ihren

Lebenspartner während des vier Monate dauernden Strafvollzugs aufgrund der

geographischen Lage des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt nur sehr selten

sehen könnte, wäre diese Vollzugseinrichtung nicht als ungeeignet zu

qualifizieren. Während des Vollzugs der kurzen Freiheitsstrafe kann die

Rekurrentin ihre sozialen Aussenkontakte nötigenfalls auch mittels Briefen und

Telefonaten aufrechterhalten. Im Übrigen wäre ein Vollzug der Freiheitsstrafe

in C____ aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.1) kaum

möglich.

5.

Aus

den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da sie

in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die von ihr mit

dem Rekurs geltend gemachten Gründe für einen Aufschub des Strafvollzugs mit

der angefochtenen Verfügung noch nicht beurteilt worden sind, wird in jedoch

Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.