VD.2020.127
Vollzugsbefehl, Vorladung zum Strafantritt
24. August 2020Deutsch15 min
Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.127
URTEIL
vom 24.
August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur
Christian Hoenen, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 1. Juli 2020
betreffend Vollzugsbefehl,
Vorladung zum Strafantritt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2020
wurde A____ (nachfolgend Rekurrentin) des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Form des Anstalten Treffens) sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und mit
einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.
Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020
(Vollzugsbefehl) lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) die Rekurrentin auf den 1. Oktober
2020 09:00 Uhr ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum Antritt der
vorstehend erwähnten Freiheitsstrafe vor.
Gegen
die Verfügung vom 1. Juli 2020 meldete die Rekurrentin Rekurs an. Mit
Rekursbegründung vom 20. Juli 2020 beantragt sie, der Strafantritt sei auf
Januar 2021 zu verschieben und die Strafe sei in C____ zu vollziehen. Mit
Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragt die Vollzugsbehörde, der Rekurs sei
unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin abzuweisen. Am 18. August 2020
reichte die Rekurrentin eine Replik ein.
Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs
ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die
von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl.
Imperatori, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde
bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person
zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel
innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2
Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 insbesondere vor bei
ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen
(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen
Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen
Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt. Beim Entscheid sind die Art und
Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die
Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von
Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Beim Entscheid über den
Aufschub des Vollzugs einer Strafe nimmt die Vollzugsbehörde eine Abwägung
zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem
öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch
vor (vgl. Ratschlag, S. 12 f.; Koller,
Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person,
wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder
einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird,
leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte
Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl.
Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25.
November 2016 [nachfolgend Richtlinie, abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed],
Ziff. 1; vgl. Graf,
Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231, 231). In Anbetracht der grundsätzlich
guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der
Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am
Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des
Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken
wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener
Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf,
a.a.O., S. 232). Liegt ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so
entscheidet die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die
Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den
notwendigen medizinischen Abklärungen (vgl. Richtlinie Ziff. 3.2.1 und 3.3.1
Abs. 3).
2.3
Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut
ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30.
Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2016.165 vom 21.
September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197
vom 21. Februar 2014 E. 2.3).
Eine
Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit
kommt nur ausnahmsweise in Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5,
6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2;
VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E.
2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der
betroffenen Person ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder die Gesundheit der verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten
die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu
berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im
Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der
staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E.
3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli
2014.
E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3; vgl. BGer 6B_1018/2018
vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2). Die
blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person
gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte
Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017
E. 1.2).
2.4
Die Rekurrentin begründet den Antrag
auf Aufschub des Strafvollzugs mit ihrer gesundheitlichen Situation. Sie
beantragt zwar keine Verschiebung des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit,
sondern derzeit bloss einen solchen auf Januar 2021. Da § 22 Abs. 2 lit. b JVG
als möglichen wichtigen Grund für einen Aufschub des Strafvollzugs die
Hafterstehungsunfähigkeit nennt und der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde
durch das öffentliche Interesse am Vollzug rechtkräftig verhängter Strafen und
den Gleichheitssatz erheblich eingeschränkt werden (vgl. oben E. 2.2 f.), kommt
ein Aufschub des Vollzugs der mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom
21.
April 2020 ausgesprochenen Strafe trotzdem nur dann in Betracht, wenn
die Gesundheit oder das Leben der Rekurrentin durch den Vollzug der Strafe im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ernsthaft gefährdet wird.
3.
3.1
Gemäss dem von der Rekurrentin
eingereichten Schreiben von Dr. med. B____ vom [...] in C____ erlitt die
Rekurrentin im Juni 2020 eine tiefe Beinvenenthrombose, weshalb sie nun
blutverdünnt sei und regelmässig ärztliche Kontrollen benötige. Die
Blutverdünnung werde mindestens bis September weitergeführt. Dann werde mittels
Ultraschall entschieden, ob die Behandlung noch weitergeführt werden solle.
Zusätzlich seien die Rekurrentin und ihre Hausärztin am Abbauen des
Benzodiazepinkonsums. Diesbezüglich seien regelmässige ärztliche Behandlungen
bei Dr. B____ ebenfalls wichtig und notwendig. Die Rekurrentin und ihre
Hausärztin wollten eine Umstellung der Medikamente verhindern, um die weiterführende
Reduktion nicht zu gefährden. Gemäss der Einschätzung von Dr. B____ ist es
aufgrund der medizinischen Komplexität aktuell nicht möglich, dass die
Rekurrentin den Strafvollzug in Basel im Oktober 2020 antreten kann. Sie bittet
deshalb darum, den Strafvollzug auf das Jahr 2021 zu verschieben. Zusätzlich
hat die Rekurrentin einen Medikationsplan von Dr. med. D____ vom [...] in C____
eingereicht.
3.2
Die eingewiesenen Personen haben das
Recht auf medizinische und soziale Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Die
Vollzugseinrichtung gewährleistet die medizinische Betreuung der eingewiesenen
Person (§ 36 Abs. 1 JVV). Für die medizinische Betreuung ist in erster Linie
der Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung zuständig (§ 36 Abs. 2 JVV). Die
eingewiesenen Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der
Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und
einnehmen (§ 36 Abs. 3 JVV). Für die eingewiesenen Personen besteht keine freie
Wahl der Ärztin oder des Arztes (§ 36 Abs. 6 JVV). Die hausärztliche
Grundversorgung ist durch die Gefängnisärztinnen und Gefängnisärzte
gewährleistet (Regierungsrat, Erläuterungen zur Verordnung über den
Justizvollzug [JVV], 11. Juni 2020, S. 16).
3.3
Entgegen der nicht weiter begründeten
Einschätzung von Dr. B____ ist nicht nachvollziehbar, weshalb die bisher von
der Hausärztin der Rekurrentin behandelten gesundheitlichen Probleme so komplex
sein sollten, dass ihre fachgerechte Behandlung durch die Gefängnisärztin oder
den Gefängnisarzt nicht gewährleistet werden könnte. Die Medikamente, welche
die Rekurrentin bisher eingenommen hat, kann sie während des Strafvollzugs im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt weiterhin einnehmen, falls die Einnahme nach
Einschätzung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes indiziert ist.
Dementsprechend macht die Vollzugsbehörde zu Recht geltend, dass die notwendige
ärztliche Begleitung und medikamentöse Versorgung auch im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt durch die medizinischen Dienste
sichergestellt werden können (Vernehmlassung S. 3). Unter diesen Umständen ist
nicht ersichtlich, wie die Gesundheit oder gar das Leben der Rekurrentin durch
den Vollzug der Strafe im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ernsthaft
gefährdet werden könnte. Ein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen
durch einen Vertrauensarzt ist nicht erkennbar. Mangels ernsthafter Gefährdung
der Gesundheit oder gar des Lebens der Rekurrentin ist ein Aufschub des
Vollzugs der mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 21. April 2020
ausgesprochenen Strafe ausgeschlossen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
weshalb sich der Gesundheitszustand der Rekurrentin zwischen Oktober 2020 und
Januar 2021 wesentlich verändern sollte. Die Rekurrentin erklärt diesbezüglich
bloss, sie hoffe, dass es ihr im Januar 2021 gesundheitlich wieder besser gehe.
Die
Vollzugsbehörde wird ersucht, den Gesundheitsdienst des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt über die gesundheitlichen Probleme der
Rekurrentin zu informieren, damit eine fachgerechte Behandlung gewährleistet
werden kann. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Entzugssyndrome
von Benzodiazepinen akut oder verzögert zu schweren konkreten Gefährdungen im
Sinn eines Delirs respektive entzugsepileptischer Anfälle führen können und
eine engmaschige medizinische Überwachung respektive medikamentöse Therapie in
den meisten Fällen indiziert ist (Graf,
a.a.O., S. 234).
4.
4.1
Die Rekurrentin beantragt mit Rekursbegründung
vom 20. Juli 2020, die Strafe sei in C____ zu vollziehen, weil sie dort alle
Medikamente, die sie benötige, erhalte. Dr. B____ ersucht in ihrem Bericht vom
10.
Juli 2020 eventualiter um Vollzug der Strafe in C____, damit die
Rekurrentin weiterhin zu ihr in die Sprechstunde kommen könne. Wie vorstehend
dargelegt worden ist, kann die Rekurrentin die Medikamente, die sie bisher
eingenommen hat, während des Strafvollzugs in Basel weiterhin einnehmen, falls
die Einnahme nach Einschätzung der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes
indiziert ist, und wird die Gesundheit der Rekurrentin durch den Strafvollzug
in Basel nicht ernsthaft gefährdet (vgl. oben E. 3.2 f.). Damit besteht kein
Anlass, die Strafe in C____ statt in Basel zu vollziehen. Im Übrigen wäre ein
Vollzug der Freiheitsstrafe in C____ kaum möglich, weil der Kanton Basel-Stadt
Mitglied des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz ist und der
Kanton [...] Mitglied des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen.
4.2
4.2.1
Mit ihrer Replik vom 18. August 2020
bringt die Rekurrentin erstmals neue, im bisherigen Verfahren betreffend
Strafvollzug noch nie erwähnte Argumente für einen Vollzug der Strafe in C____
vor. Sie macht geltend, sie habe einen neunjährigen Sohn, der in einer
Pflegefamilie lebe und den sie alle drei Wochen sehen dürfe. Es sei ihr sehr
wichtig, dass sie von diesem Besuchsrecht auch während des Strafvollzugs im
Rahmen von Sachurlaub Gebrauch machen könne. Die Reise von Basel aus sei aber
sehr lang (hin und zurück etwa vier Stunden) und sehr teuer (CHF 108.00).
Zudem wolle ihr Lebenspartner sie jede Woche besuchen. Dies sei ihm aber aus
Kostengründen nicht möglich, weil er nur CHF 730.00 Sozialhilfe pro Monat
erhalte und damit während des Gefängnisaufenthalts der Rekurrentin zusätzlich
deren Fixkosten bezahlen müsse. Da ihr Lebenspartner «nicht
so fit» und in ärztlicher Behandlung sei, werde sie sich
grosse Sorgen um ihn machen und sei es ihr besonders wichtig, ihn regelmässig
zu sehen. Zusammenfassend bittet die Rekurrentin um eine Versetzung nach C____,
damit sie ihre sozialen Aussenkontakte nicht verliere. Die Rekurrentin reicht
zudem Belege für Fixkosten und einen Beleg für eine Zahlung der Sozialdienste
an ihren Lebenspartner von CHF 739.50 ein.
4.2.2
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16.
November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu
welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer
2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April
2014.
E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber
durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von
§ 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder
Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt
geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass
bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 307). Nach
der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE
VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Dass es der Rekurrentin nicht möglich
gewesen wäre, die mit der Replik vom 18. August 2020 vorgebrachten neuen
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits mit der Rekursbegründung
vorzubringen, oder dass sie dazu keinen Anlass gehabt hätte, legt die
Rekurrentin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Bei den betreffenden
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln handelt es sich somit um unbeachtliche
Noven.
4.2.3
Selbst wenn die Darstellung der
Rekurrentin berücksichtigt und als wahr unterstellt würde, wäre es aber nicht
zu beanstanden, dass die Freiheitsstrafe gemäss der Verfügung der
Vollzugsbehörde vom 1. Juli 2020 in Basel zu vollziehen ist. Wie bereits
erwähnt, bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung
(§ 21 Abs. 1 JVG). Auch wenn die Rekurrentin ihren Sohn und ihren
Lebenspartner während des vier Monate dauernden Strafvollzugs aufgrund der
geographischen Lage des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt nur sehr selten
sehen könnte, wäre diese Vollzugseinrichtung nicht als ungeeignet zu
qualifizieren. Während des Vollzugs der kurzen Freiheitsstrafe kann die
Rekurrentin ihre sozialen Aussenkontakte nötigenfalls auch mittels Briefen und
Telefonaten aufrechterhalten. Im Übrigen wäre ein Vollzug der Freiheitsstrafe
in C____ aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.1) kaum
möglich.
5.
Aus
den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da sie
in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die von ihr mit
dem Rekurs geltend gemachten Gründe für einen Aufschub des Strafvollzugs mit
der angefochtenen Verfügung noch nicht beurteilt worden sind, wird in jedoch
Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.