VD.2020.129
generelles Baubegehren Neubau Baulücke
22. September 2021Deutsch20 min
gegenüberliegenden [...] bestehenden Freiraumes (nachfolgend Lücke oder Baulücke)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.129
URTEIL
vom 22. September 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...] und [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 19. Februar 2020
betreffend generelles Baubegehren
Neubau Baulücke
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend
Rekurrentin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...] auf der Parzelle Nr. [...]
in Basel. Am 23. November 2018 gelangte die Rekurrentin mit generellem
Baubegehren an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt. Darin begehrte
sie um die Beantwortung von insgesamt acht Fragen, die im Zusammenhang mit der
geplanten Überbauung eines heute zwischen den Gebäuden an der [...] und der
gegenüberliegenden [...] bestehenden Freiraumes (nachfolgend Lücke oder Baulücke)
standen. Die für den vorliegenden Rekurs relevanten Fragen betrafen die beiden
Fragen 1 und 4, wonach beantwortet werden sollte, ob die Referenzzone zur vorliegenden
Stadt- und Dorfbildschonzone äquivalent zur Zone 5a sei, und ob die Schliessung
der Baulücke mit dem eingereichten Projekt bewilligungsfähig sei. Gegen das
generelle Baubegehren wurde im Rahmen der Auflagefrist Einsprache durch B____ (nachfolgend
Beigeladene) erhoben. Mit Vorentscheid vom 16. Juli 2019 beantwortete das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat das generelle Baubegehren und legte bezüglich der
beiden erwähnten Fragen dar, dass die Referenzzone äquivalent zur Zone 5a, die
Schliessung der Baulücke jedoch nicht bewilligungsfähig sei. Mit separatem
Entscheid vom 16. Juli 2019 hiess das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die
Einsprache der Beigeladenen bezüglich der Schliessung der Baulücke gut. Gegen den
Vorentscheid vom 16. Juli 2019 erhob die Rekurrentin am 25. Juli 2019 bei
der Baurekurskommission Rekurs, welchen diese mit Entscheid vom 19. Februar
2020 (versandt am 7. Juli 2020) kostenfällig abwies.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 13. Juli 2020 angemeldete und am 31. August
2020 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin begehrt die Rekurrentin
zusammengefasst, es sei der angefochtene Entscheid unter o/e-Kostenfolge
dahingehend zu korrigieren, dass eine Bebauung der derzeitigen Freifläche als
möglich erklärt werde. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat verzichtete am 17.
September 2020 auf eine Stellungnahme. Mit Vernehmlassungen vom 4. bzw. 6.
November 2020 beantragten die Baurekurskommission sowie die Beigeladene die
kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
Am 22. September
2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Anschliessend
wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten die
Rekurrentin, die Vertreterin der Baurekurskommission sowie die Beigeladene zum
Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie
der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im
Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission.
Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht (vgl. auch § 6 BRKG). Daraus folgt die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Die Rekurrentin ist als Bauherrin und Eigentümerin der
Liegenschaft, auf welcher der geplante Neubau erstellt werden soll, vom
angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG
rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
Dispositiv
der Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die
Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und
Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) sowie die Ausführungsbestimmungen, nicht
oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen,
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E.
1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im
vorliegenden Fall ist auf der Parzelle Nr. [...] zwischen der [...] und der [...]
die Erstellung eines mehrgeschossigen Neubaus vorgesehen. Gemäss den im Rahmen
des generellen Baubegehrens eingereichten Plänen (act. 10 2/5) sowie gestützt
auf die Erläuterungen der Rekurrentin vor Ort (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2)
soll für dieses Vorhaben einerseits ein an die Brandmauer der Liegenschaft [...]
angrenzender einstöckiger Garagenschopf mit anschliessendem Gewerbebau, sowie andererseits
einer von zwei an die Liegenschaft [...] angeschlossenen Balkontürmen
rückgebaut werden. Durch den Neubau würde der bis anhin in diesem Bereich unterbrochene
Abschnitt der Blockrandbebauung – die Lücke oder Baulücke – vollständig geschlossen.
Die Parzelle Nr. [...] ist gemäss aktuellem Zonenplan der Stadt Basel rechtskräftig
der Stadt- und Dorfbildschonzone (nachfolgend Schonzone) gemäss § 38 des
Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) zugewiesen. Der Innenhof der
Überbauung liegt zudem in der Baumschutzzone.
2.2 Die
Baurekurskommission begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Frage bezüglich der Schliessung der Lücke gestützt auf die Vorschriften
zur Schonzone nach § 38 BPG zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid Ziff.
13). Sie kam zum Schluss, dass die Lücke als Freiraum charakterprägend sei und
einen Zweck im Ensemble erfülle. Sie könne deshalb nicht geschlossen werden. Der
Blockrand der Überbauung bilde mit der Lücke einen zeittypisch offenen und
einsehbaren Stadtkörper. Zudem erweise sich die Lücke auch als charakteristisch
für diesen Teil des Gundeldingerquartiers und für die Entstehungszeit der
Bauten. Die konzeptionelle Idee der Lücke ergebe sich unter anderem aus dem
Walmdach des Gebäudes [...] in Richtung [...], welches einen Abschluss dieser
Häuserzeile darstelle. Ebenso gebe die hofseitig künstlerische Gestaltung der
Liegenschaft durch die beiden Balkontürme Hinweise auf die konzeptionelle Idee.
Schliesslich sei die Lücke auch unter architektonisch-funktionalen
Gesichtspunkten bedeutsam und erfülle für den Innenhof der Bebauung eine
wichtige Funktion, indem durch sie die Belüftung desselben erst möglich werde
(angefochtener Entscheid Ziff. 16). Bei Änderungen müsse besondere Rücksicht
auf das bestehende Erscheinungsbild genommen werden. Die Realisierung des
Bauprojekts würde zu einer massgeblichen Veränderung von Kubus und Massstäblichkeit
der heutigen Bebauung führen, da durch den Anbau ein L-förmiges Gebäude
entstehen und der Zeilenbau eliminiert würde (angefochtener Entscheid Ziff. 17,
18).
2.3 Die
Rekurrentin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, sie habe umfangreiche
historische Recherchen zu dieser Baulücke angestellt. Es gebe keinen Hinweis
darauf, dass die Lücke auf einem planerischen oder architektonischen Konzept
beruhe. Blockrandbebauungen seien im Gundeldingerquartier typisch und prägend,
und dies in allen möglichen Varianten. Lücken seien nur in wenigen Fällen
konzeptionell angelegt worden, und zwar dann, wenn sie symmetrisch angeordnet worden
seien, um damit bewusst Einblicke und Durchblicke zu ermöglichen. Einzellücken
seien demgegenüber Zufallsprodukte. Zudem sei der Freiraum entlang der
Parzellengrenze über Jahrzehnte hinweg zumindest partiell geschlossen worden,
so durch Brandmauern und einen Schuppen. Daher müsse die Lücke auch nicht
zwingend offen gelassen werden, wenn der Zwischenbau die baurechtlichen
Anforderungen erfülle. Die zu erstellende Zwischenbaute erfülle die
Zonenvorschriften der Referenzzone 5a und wahre Baukubus und Massstäblichkeit
jedenfalls dann, wenn sie als eigenständige Baute gestaltet und nicht als
L-förmiger Anbau wahrgenommen werde (Rekursbegründung Ziff. 21–29).
2.4
2.4.1 Zunächst
ist festzustellen, dass der östliche Gebäudezug der Blockrandbebauung entlang
der [...] inklusive des Eckgebäudes mit dem Walmdach ([...]) erstmals im Zuge
der Zonenplanrevision von 1988 von der altrechtlichen Altstadtzone neu der
Schonzone zugewiesen wurde. Der südliche Gebäudezug entlang der [...] inklusive
der Liegenschaft [...] und ihrer vorstehend erwähnten Anbauten, einschliesslich
der Lücke und der beiden Balkontürme, verblieb demgegenüber vorerst in der Zone
5a. Diese Revision fusste auf dem Ratschlag «betreffend Revision des Zonenplans
für das Gebiet der inneren Stadt» Nr. 7819 vom 13. Juli 1984 (nachfolgend
Ratschlag Revision 1984) und dem Ratschlag «betreffend Revision des Zonenplans
für das Gebiet der äusseren Stadt» Nr. 7907 vom 25. April 1986 (nachfolgend
Ratschlag Revision 1986). Das gesamte Gebäudeensemble bzw. die gesamte
Blockrandbebauung zwischen der [...] (exklusive des [...]-Gebäudes am nordwestlichen
Rand) wurde gestützt auf die Zonenplanrevision von 2012 und dem Ratschlag «Basisratschlag
– Zonenplanrevision» Nummern P120740 / P095337 / P115063 von 16. Mai 2012
(nachfolgend Ratschlag Revision 2012) im Jahr 2014 rechtskräftig der Schonzone zugewiesen
(vgl. dazu die entsprechenden historischen Zonenpläne, ersichtlich unter www.map.geo.bs.ch und Beschluss des Grossen Rates Nr. 207 vom
15. Januar 2014).
2.4.2 Die
Schonzone nach § 38 BPG und § 13 des Gesetzes über den Denkmalschutz
(DSchG, SG 497.100) ist eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700), aber auch eine Bauzone im Sinne von
Art. 15 RPG. Nach dem Wortlaut darf der nach aussen sichtbare historische
oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt
werden. Insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben (§ 38 Abs. 1 RBG, § 13 Abs. 2 DSchG). Die Wahrung von Baukubus und Massstäblichkeit
bedeutet, dass das bisherige Bauvolumen nicht überschritten werden darf und die
Verteilung und Gliederung des Volumens nach unveränderten Massstäben erfolgen
müssen (Winzeler, Grundfragen des
neuen baselstädtischen Denkmalschutzes, in: BJM 1982, S. 183). § 38 RBG
entspricht mit Ausnahme von Abs. 5 im Wortlaut § 3a des Anhangs zum ausser
Kraft getretenen Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939 (aHBG). Dieser § 3a aHBG
löste im Jahr 1977 die damaligen Bestimmungen über die Altstadtzone ab (Ruch, Die Entwicklungen des
baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung vom 1970 bis
heute, in: BJM 1987, S.122). Die Schonzone wurde als «Nachfolgerin» der vorherigen
Altstadtzone bezeichnet (Ratschlag Revision 1984 S. 34). Gemäss den Ratschlägen
sollten, wenn auch unter einschränkenden Bedingungen, Um- und Neubauten möglich
sein. Die Schonzone beziehe sich nur auf das nach aussen Sichtbare, die äussere
Erscheinung, auf das Besondere und Kennzeichnende, das den historischen oder
künstlerischen Charakter eines Ensembles ausmache. Der Charakter könne dabei
auch in der als charakteristisch empfundenen Einheit und Geschlossenheit eines
Strassenzugs begründet sein. Die Massstäblichkeit lese sich primär nicht an der
einzelnen Liegenschaft ab, sondern am ganzen Strassenzug. Auch müsse die
Massstäblichkeit einer einzelnen Fassade im Einklang mit den Nachbarbauten
sein, da für die Einweisung in die Schonzone der Charakter des Ganzen
entscheidend sei. Analoges gelte für den Kubus eines einzelnen Gebäudes und für
den kubischen Aufbau einer ganzen Strasse. Stehe der Kubus eines zu ersetzenden
Altbaus in einem störenden Gegensatz zur kubischen Gesamterscheinung des
Ensembles oder klaffe eine Baulücke, weil eine Parzelle zufällig und ohne
städtebaulichen Grund noch unbebaut sei, dann sei eine kubische Anpassung an
die bauliche Umgebung angezeigt (dazu ausführlich Ratschlag Revision 1984 S. 36
und Ratschlag Revision 1986 S. 11).
2.4.3 Gemäss
dem späteren Ratschlag Revision 2012 sollten sich die für die Schutz- und
Schonzonen ausgesuchten Ensembles ebenfalls durch ihre künstlerische Qualität
und ihren historischen Zeugnischarakter auszeichnen (Ratschlag Revision 2012
Teil 3 S. 10) Dabei seien insbesondere solche Bauten berücksichtigt worden, die
bei der letzten Revision 1988 noch nicht der Schonzone zugewiesen worden waren:
Neben grossen Bereichen mit Gebäuden aus verschiedenen Epochen habe es Gebiete zur
Zuweisung in die Schonzone gegeben, die ihren besonderen Charakter durch ein
einheitliches Erscheinungsbild gewinnen und als Ensemble ihre Individualität
entwickeln würden (Ratschlag Revision 2012, Teil 3 S. 11).
2.4.4 Die
Besonderheit der Schonzone liegt nach dem Gesagten darin, dass das Mass der
baulichen Nutzung und die Proportionen der Gebäude nicht durch Vorschriften
oder Pläne festgelegt, sondern durch die bestehende Bebauung bestimmt werden. Diese
Grundsätze hat auch das Verwaltungsgericht stets in seinen Urteilen
berücksichtigt. Demnach dient die Schonzone dem Schutz des vorherrschenden
Charakters eines Ensembles, welches primär durch die Baukubi und die
Massstäblichkeit der Bebauung geprägt wird (VGE VD.2016.45 vom 13. Juni 2018
E. 3.3.1, VD.2014.55 vom 10. Februar 2015, E. 2.1, VD.2008.307 vom 7.
März 2008 E. 3.1). Weiter hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des
historischen oder künstlerischen Charakters festgehalten, dass diesbezüglich
nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf deren Umgebung abzustellen
sei; das Neue müsse sich gut ins Bisherige einfügen und dürfe nicht als
Fremdkörper empfunden werden (vgl. VGE 743/2004 vom 21. Dezember 2005
E. 3.7.1, auch VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 2.4.1). Veränderungen
sind nach den allgemeinen Zonenbestimmungen grundsätzlich zulässig, wobei
besondere Rücksicht auf das bestehende Erscheinungsbild zu nehmen ist (vgl. VGE
VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4.5 Die
Baurekurskommission hat sich in ihrem Entscheid bezüglich der Beurteilung der
Baulücke der Einschätzung der Stadtbildkommission angeschlossen, welche diese
am 8. Oktober 2019 in Form einer Stellungnahme zum Rekurs gegen den
Vorentscheid vom 16. Juli 2019 abgegeben hat. Die Stadtbildkommission besteht
gemäss § 15 Abs. 1 der Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) aus sieben
vom Regierungsrat gewählten Fachleuten insbesondere aus den Bereichen
Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft und
Gebäude- und Energietechnik. Stellungnahmen der Stadtbildkommission werden nach
§ 16 Abs. 1 lit. b BPV in Bewilligungs- und Planzirkulationsverfahren
von der verfahrensleitenden Behörde eingeholt. Diese sind für die
Bewilligungsbehörden vorbehältlich § 3 Abs. 3 der Denkmalpflegeverordnung
verbindlich, sofern sie die Schonzone betreffen (Abs. 2 lit. a BPV). Dieser
Fachbehörde steht ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung von für baulichen
Eingriffen zu, sofern sie sich mit den Zielen der Schonzone vereinbaren lassen
(Ratschlag Revision 2012 Teil 3 S. 9). Es handelt sich demnach fraglos um eine
spezialisierte Behörde, deren fachlicher Einschätzung auch das
Verwaltungsgericht gebührenden Respekt entgegenzubringen hat. So hat das
Gericht die breite fachliche Abstützung der Stadtbildkommission in früheren
Entscheiden betont und sich eine gewisse richterliche Zurückhaltung auferlegt,
sofern es um die Beurteilung eines Projekts auf der Grundlage fachspezifischen
Wissens geht. Frei geprüft kann hingegen beispielsweise die Nachvollziehbarkeit
von ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen
grösseren Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine
gewisse Allgemeingültigkeit (vgl. dazu VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E.
2.4.3, bestätigt in VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.3). Im vorliegenden
Fall hat sich das Gericht bei der Überprüfung daher im Wesentlichen darauf zu
beschränken, ob die Ausführungen der Stadtbildkommission bzw. der
Baurekurskommission hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen korrekt sowie überzeugend
und nachvollziehbar sind.
2.4.6 Vorliegend
ist zwar weder die Zuweisung des Gesamtensembles der Blockrandbebauung noch der
Parzelle Nr. [...] mit den darauf befindlichen Gebäuden in die Schonzone
strittig. Mit der definitiven Zuordnung des Gevierts in die Schonzone im Rahmen
der Revision von 2012 (vgl. oben E. 2.4.1) steht jedoch ausser Frage, dass der
historische Charakter des Gesamtensembles inklusive des Freiraumes zwischen den
Gebäuden [...] und [...] von der zuständigen Fachbehörde damals als schützenswert
eingestuft worden ist, und zwar unabhängig vom Baujahr der einzelnen Gebäude
oder der Gebäudezüge. Auf das Gesamterscheinungsbild des Gevierts ist bei
allfälligen Umbauten daher gebührend Rücksicht zu nehmen. Nicht massgebend ist
dabei, dass für die vorliegende Schonzone die Zone 5a als Referenzzone bestätigt
worden ist (vgl. Vorentscheid vom 16. Juli 2019), denn dadurch wird einzig § 38 Abs. 5 RBG konkretisiert: Diese Referenzzone kommt erst dann zum Tragen,
wenn ein entsprechendes Bauvorhaben in der Schonzone überhaupt bewilligt werden
kann, d.h. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-4 von § 38 RBG erfüllt
sind. Diese Referenzzone bedeutet demnach nicht, dass in der Schonzone wie in
der Zone 5a gebaut werden darf, widerspräche dies doch im Grundsatz der
Zuweisung der Liegenschaften in die Schonzone.
2.4.7 Die
Ausführungen der Stadtbildkommission vom 8. Oktober 2019, auf welche sich die Baurekurskommission
in ihrem Entscheid vom 19. Februar 2020 stützt, sind sowohl mit Blick auf die
Rechtsprechung als auch die genannten Materialien überzeugend und
nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht kann sich insbesondere nach der
Durchführung des Augenscheins dieser sachlich begründeten Einschätzung anschliessen.
Demnach ist auch das Gericht der Ansicht, dass es sich beim fraglichen Freiraum
zwischen den Liegenschaften an der [...] und der [...] nicht um eine Baulücke handelt,
sondern um eine konzeptionell geschaffene Lücke, welche für den Charakter und
den Zweck der gesamten Blockrandbebauung prägend ist. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass von einer «klaffenden Baulücke» (vgl. oben E. 2.4.2) zu
sprechen und die Parzelle Nr. [...] dadurch zufällig und ohne städtebaulichen
Grund noch unbebaut oder nicht vollständig bebaut wäre. Eine bauliche
Verbindung der [...] mit der [...] scheint zu keinem Zeitpunkt gewünscht
gewesen zu sein, vielmehr wirkt die Lücke als eigenständige Öffnung in der
Blockrandbebauung bewusst gewollt. Zudem hat die Stadtbildkommission richtig
dargelegt, dass solche oder ähnliche Öffnungen eines ansonsten geschlossenen
Blockrand als städtebauliche Typologie in Basel an verschiedenen Stellen
anzutreffen sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen
verwiesen werden (act. 10 1/5). Zu Recht führte die Baurekurskommission in
ihrem Entscheid aus, dass die Ausgestaltung des Walmdaches der Liegenschaft an
der [...] einen Abschluss dieser Häuserzeile ([...]) gegenüber der Rückseite in
Richtung Innenhof darstelle. Dafür spricht im Übrigen auch die erstmalige
Zuweisung dieser Häuserzeile in die Schonzone im Rahmen der Revision von 1988
(vgl. oben E. 2.4.1). Ebenso ist davon auszugehen, dass die beiden Balkontürme
des Gebäudes [...] zum Erscheinungsbild dieser Liegenschaft gehören und sie
bewusst hofseitig angeordnet wurden, wurde dieser Abschnitt an der [...] doch im
Jahr 2012 ebenfalls der Schonzone zugewiesen. Beim vorgesehenen Bauvorhaben müsste
der südliche Balkonturm gänzlich weichen und würde deutlich mehr als die Hälfte
rückseitigen Fassade der Liegenschaft [...] verdeckt (Stellungnahme Beigelade
vom 6. November 2020 Ziff. 010, 011 sowie entsprechende Baupläne, act. 10
2/5). Dies würde eine massive Veränderung des Erscheinungsbildes sowohl des
Gebäudes selbst als auch des Gesamtensembles bewirken, da dadurch der
Zeilencharakter des Gebäudezugs entlang der [...] verloren ginge.
2.4.8 Zusammengefasst
kann sich das Verwaltungsgericht nach dem Dargelegten der Einschätzung der
Baurekurskommission anschliessen, dass die bestehende Lücke in diesem Teil des Gundeldingerquartiers
für die Entstehungszeit der Bauten charakteristisch und gewünscht ist. Mit der
Umsetzung des geplanten Neubaus würde eine Veränderung des nach aussen
sichtbaren historischen und künstlerischen Charakters der Liegenschaften
erreicht, welche mit dem Schonzonenvorschriften nicht im Einklang stünde bzw. würde
der vorherrschende Charakter des Gesamtensembles durch den geplanten Anbau
klar verletzt: Mit dem Neubau könnten weder Baukubus noch Massstäblichkeit des
Gesamtensembles gewahrt werden. Die Rekurrentin vermag mit ihrem Rekurs nicht
aufzuzeigen, dass diese fachliche Einschätzung unzutreffend sein soll.
3.
3.1 Nach
§ 38 Abs. 2 RBG sind Abweichungen von Baukubus und Massstäblichkeit anzuordnen,
wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private
Interesse an der Abweichung überwiegt. Soweit die Verweigerung des Bauprojekts in
diesem Sinne zu einer Beeinträchtigung führt, ist im Einzelnen eine
Interessenabwägung vorzunehmen (§ 38 Abs. 2 BPG) und schliesslich zu prüfen, ob
ein Härtefall vorliegt (§ 38 Abs. 3 BPG; VGE VD.2008.307 vom 7. März 2008 E.
4.1; vgl. auch Ruch, a.a.O., S
125). Die Baurekurskommission führte in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, dass
das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Kubus und Massstäblich als sehr
hoch einzustufen sei. Überwiegende private Interessen seien nicht ersichtlich
bzw. würden von der Rekurrentin nicht dargelegt. Ein allenfalls durch den
Neubau entstehender vorteilhafterer Grundriss der Wohnungen im Gebäude [...]
vermöge das öffentliche Interesse jedenfalls nicht zu überwiegen. Auch
hinsichtlich des Lärmschutzes hielt die Baurekurskommission fest, dass mit der
Lage des Objektes an der [...] ohnehin eine Lärmbelästigung durch Auto- und
Tramverkehr einhergehe (angefochtener Entscheid Ziff. 19).
3.2 Die
Rekurrentin macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erneut geltend,
die
derzeitigen Mieter seien vom Bauvorhaben überzeugt, da der Neubau zur
Verbesserung einzelner Wohnungsgrundrisse im Bestandesbau [...] führe. Zudem
bringe das Bauvorhaben hinsichtlich Ausblick, Licht und Besonnung einen
deutlichen Vorteil. Der Neubau trage mit fünf zusätzlichen Dreizimmerwohnungen ausserdem
zur Verdichtung von Wohnbauten im Stadtgebiet bei. Der bislang durch die Lücke eindringende
Strassenlärm werde vermindert. Zudem läge auch gar kein Innenhof vor, welcher
belüftet werden müsse, die Belüftung sei bereits auf natürliche Weise
gewährleistet. Schliesslich könne auch die triste Innenhofsituation verbessert
werden (Rekursbegründung Ziff. 33–38).
3.3
3.3.1 Dieser
Argumentation der Rekurrentin kann nichtgefolgt werden. Wie die
Baurekurskommisssion richtig erwog, ist das öffentliche Interesse an der
Beibehaltung von Kubus und Masstäblichkeit grundsätzlich als sehr hoch zu
werten. Zu beachten ist zudem entgegen der Ansicht der Rekurrentin, dass die
Möglichkeit der Belüftung von Innenhöfen durch entsprechende Öffnungen in der
umgebenden Bebauung angesichts des Klimawandels zweifellos an Bedeutung
gewinnt. In diesem Zusammenhang führt auch der Regierungsrat im Entwurf zur
öffentlichen Vernehmlassung des Ratschlags «Vereinfachung und Liberalisierung
der Blockrandvorschriften zur Förderung der inneren Verdichtung» (nachfolgend Ratschlag
Blockrandvorschriften) aus, dass der Bebauungstyp Blockrand aus stadtklimatischer
Sicht keine günstige Bebauungsstruktur sei. Aus den neuen Klimaanalysenkarten
sei zu erkennen, dass beispielsweise das Kaltluftströmungsfeld, das von der
Erhöhung Bruderholz in die Stadt fliesst, durch die Blockrandstruktur des
Quartiers Gundeldingen fast vollständig blockiert werde. Dies habe einen
stadtklimatisch negativen Einfluss auf grosse Teile in der Innenstadt. Weiter
sei in der Klimaanalysekarte zu erkennen, dass Blockrandbebauungen stärker
erwärmt würden, wie beispielsweise die durchgrünte Zeilenbebauung im
Gellertquartier. Blockrand-Gebiete würden zukünftig mit den zu erwarteten
Klimawandelbedingungen noch wärmer (Ratschlag Blockrandvorschriften S. 16, unter
www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/vernehmlassungen/abgeschlossen.html).
Der Lücke in der vorliegenden Blockrandbebauung kommt damit ohne Weiteres eine
klimatische Bedeutung zu, ist der Luftstrom bei heutiger Bebauung weniger
tangiert als bei einer wie angedacht vollständigen Schliessung der Lücke.
3.3.2 Diesem
grossen öffentlichen Interesse steht kein erkennbar überwiegendes privates
Interesse an der Errichtung des geplanten Erweiterungsbaus gegenüber. Wie die
Baurekurskommission richtig darlegte, würde der Neubau die bestehende
Lärmsituation nicht verbessern, da sowohl die geplanten neuen Wohnungen als
auch die neuen Loggien der bestehenden Wohnungen des Gebäudes [...] nach Süden
zur [...] hin ausgerichtet und die Bewohner immer noch dem Verkehrslärm ausgesetzt
wären. Daran vermag entgegen den Ausführungen der Rekurrentin auch ein
mutmasslich schöner Ausblick nichts ändern, welchen im Übrigen lediglich die
potentiellen Bewohner der neuen Wohnungen geniessen dürften: Die Bewohner der bestehenden
Wohnungen würden im Gegenteil ihres jetzigen Ausblickes beraubt, da der Anbau
direkt vor den verbleibenden Balkonturm gesetzt würde und damit lediglich ein
Ausblick auf die neue Häuserwand verbliebe. Bezüglich der tatsächlich heute
recht tristen Ausgestaltung des Freiraums bleibt festzustellen, dass dieser von
der Rekurrentin auch ohne den geplanten Neubau aufgewertet werden könnte.
3.4 Nach
dem Gesagten hat die Baurekurskommission das öffentliche Interesse am Erhalt
der Lücke sachlich hinreichend mit dem städtebaulichen Charakter der
bestehenden Bebauung und dem damit verbundenen Zweck der Durchlüftung
begründet. Die privaten Interessen der Rekurrentin vermögen diese nicht
aufzuwiegen. Insgesamt betrachtet erscheint der Entscheid der Baurekurskommission
auch verhältnismässig, denn eine andere Art der Bebauung in der Schonzone wird
von der Stadtbildkommission nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Anbau, der den
Charakter des Ensembles und auch der Balkone hinreichend wahrt und der
künftigen Belüftung des Innenhofes Rechnung trägt, scheint demnach möglich und
prüfenswert. Ein Härtefall nach § 38 Abs. 3 RBG ist jedenfalls nicht erkennbar
und wird im Übrigen von der Rekurrentin auch in keiner Weise dargelegt.
4.
4.1 Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit
einer Gebühr von CHF 2'500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.2 Aufgrund
der Abweisung des Rekurses hat die Rekurrentin der Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren nach § 30 Abs. 1 VRPG eine
Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreter der Beigeladenen haben
keine Kostennote eingereicht. Daher ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu
schätzen. Mit Blick auf die ausführliche Stellungnahme der Beigeladenen vom 6.
November 2020 sowie für die Teilnahme am Augenschein und an der Verhandlung erscheint
ein Aufwand von rund 14 Stunden angemessen. Dieser ist zum praxisgemässen
Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung
notwendiger Auslagen ergibt sich somit eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 3'500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–.
Die Rekurrentin hat der Beigeladenen eine
Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 269.50, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.