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Entscheid

VD.2020.130

unterbliebene Rekursbegründung

9. Dezember 2020Deutsch3 min

Die Abteilung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.130

URTEIL

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Juli 2020

betreffend unterbliebene

Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug verweigerte mit

Entscheid vom 2. Juli 2020 die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent) aus

der Verwahrung und sah von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung

einer stationären therapeutischen Behandlung ab. Gegen diesen Entscheid meldete

der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs

an. Darin kündigt er an: «Die Rekursbegründung erfolgt innert der gesetzlichen

Frist.» In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der vorliegend

angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 3. Juli 2020 eröffnet. Die

30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 3. August

2020.

ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).

Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht,

so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent reichte

entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch

nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel

zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.