VD.2020.130
unterbliebene Rekursbegründung
9. Dezember 2020Deutsch3 min
Die Abteilung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.130
URTEIL
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Juli 2020
betreffend unterbliebene
Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug verweigerte mit
Entscheid vom 2. Juli 2020 die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent) aus
der Verwahrung und sah von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung
einer stationären therapeutischen Behandlung ab. Gegen diesen Entscheid meldete
der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs
an. Darin kündigt er an: «Die Rekursbegründung erfolgt innert der gesetzlichen
Frist.» In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der vorliegend
angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 3. Juli 2020 eröffnet. Die
30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 3. August
2020.
ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht,
so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent reichte
entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch
nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel
zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.