VD.2020.131
Wiedereinsetzung in die Rekursfrist (BGer 2C-919/2020 vom 17. November 2020)
30. September 2020Deutsch17 min
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 begründete
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.131
URTEIL
vom 30.
September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. April 2020
betreffend Wiedereinsetzung in
die Rekursfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 23. Juli 2019
teilte das Migrationsamt A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit, dass es
beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung für erloschen zu erklären,
nachdem es Hinweise darauf erhalten hatte, wonach sich der Rekurrent
überwiegend in Tunesien aufhalte und damit über keinen Wohnsitz in der Schweiz
mehr verfüge. Nach Eingang der Stellungnahme des Rekurrenten vom 1. August 2019
stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Februar 2020 das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung fest und auferlegte ihm Kosten von CHF 300.–. Diese
Verfügung wurde per A-Post Plus versendet und am Morgen des 27. Februar 2020 im
Briefkasten des Rekurrenten deponiert.
Der Rekurrent
meldete gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. März 2020 Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Er machte geltend, dass er die
Rekursfrist unverschuldet verpasst habe und stellte damit sinngemäss ein Gesuch
um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist. Der Aufforderung des JSD, seine Eingabe
zu konkretisieren und Beweismittel einzureichen, kam er am 21. März 2020 nach.
Am 14. April 2020 reichte die anwaltliche Vertretung des Rekurrenten eine
ergänzende Stellungnahme ein. Das JSD lehnte das Gesuch um Wiedereinsetzung in
die Rekursfrist mit Entscheid vom 22. April 2020 ab, womit auf den Rekurs gegen
die Verfügung des Migrationsamts nicht eingetreten werden konnte. Es auferlegte
dem Rekurrenten zudem eine Spruchgebühr von CHF 400.–.
Gegen diesen
Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Mai 2020 Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 begründete
er den Rekurs. Der Rekurrent verlangt die kostenlose Aufhebung des Entscheides
des JSD vom 22. April 2020 und die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist. In
diesem Sinne sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine Rekursbegründungsfrist in
der Hauptsache anzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung an das
Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Staates. Er beantragt zudem die Erlaubnis, den Entscheid in der Schweiz
abwarten zu dürfen und die Gewährung eines Replikrechts, sollte sich das JSD
vernehmen lassen.
Das
Präsidialdepartement überwies das Verfahren am 17. Juli 2020 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD reichte die Verfahrensakten am 6. August
2020 nach. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts erkannte dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu und trat auf den sinngemässen Antrag auf Erlass einer
weiter gehenden vorsorglichen Verfügung nicht ein. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung des JSD verzichtete er. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats sowie § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.199 vom 19. April
2011 E. 1.3).
2.
Mit
Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das Migrationsamt das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten fest (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 2). Die Verfügung wurde mit A-Post Plus versendet
(angefochtener Entscheid E. 2). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 14) ist dies nicht zu beanstanden. Die Zustellung einer Verfügung mit
A-Post Plus ist unabhängig von ihrer Eingriffsintensität zulässig (VGE VD.2014.74
vom 2. Oktober 2014 E. 3.4 [betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung]).
Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde dem Rekurrenten am 27. Februar 2020
zugestellt (angefochtener Entscheid E. 3). Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs
innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden. Die Frist für die
Rekursanmeldung endete damit unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 8. März
2020 ein Sonntag war, am 9. März 2020. Die am 16. März 2020 der Schweizerischen
Post übergebene Rekursanmeldung vom 13. März 2020 ist somit verspätet (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 3 und E. 3).
3.
3.1
3.1.1 Das auf das vorinstanzliche Verfahren
anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung
im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner
Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo
die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht
umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien
zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel
aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin
enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende
Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.186 vom 28.
Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März
2018 E. 2.3). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über
die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar
2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.
2.3; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 140).
Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der
verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008
vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich 2020, 8. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Verschulden eines Vertreters einer Partei wird dieser wie eigenes
Verschulden angerechnet (vgl. VGE VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2,
VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Schwank, a.a.O., S. 141; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur Gründe,
die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen
Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186
vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.117
vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3; Vogel,
a.a.O., Art. 24 N 10). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der
Gesuchsteller (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai
2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der
volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,
a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das BGG) oder ob Glaubhaftmachung genügt (so
Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und
Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG 272] für die
StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.1.2 Soweit während eines hängigen
Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines
behördlichen Akts gerechnet werden muss, sind die Parteien aufgrund des
Verfahrensverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
ihnen das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können (vgl.
BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3). Bei
Ortsabwesenheit hat die Partei für die Nachsendung ihrer an die bisherige
Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen, einen Stellvertreter zu ernennen
oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. BGer 6B_302/2020 vom
25. Juni 2020 E. 3 und 5.2, BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Ob die
Partei nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und sie deshalb
verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende
behördliche Akte zugestellt werden können, beurteilt sich nach den konkreten
Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Das Bundesgericht
hat verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten
Verfahrenshandlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (BGer 6B_674/2019 vom
19. September 2019 E. 1.4.3, BGer 2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4). Unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hat es aber auch schon eine
Aufmerksamkeitsdauer von bloss rund einem halben Jahr als angemessen erachtet
(BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Die Art der Zustellung des
behördlichen Akts hat offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie lange eine
Partei mit der Zustellung eines solchen rechnen muss. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei eingeschriebenen
Postsendungen verlangt die Pflicht einer Partei, dafür zu sorgen, dass ihr
behördliche Akte zugestellt werden können, dass sie ihre Post spätestens
jeweils nach sieben Tagen kontrolliert (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).
Damit kann nach der Praxis des Bundesgerichts von einer Partei während der
Aufmerksamkeitsdauer erwartet werden, dass sie ab einer Abwesenheit von mehr
als sieben Tagen für die Nachsendung der Korrespondenz sorgt, einen
Stellvertreter ernennt oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitteilt. Wenn die
Frist für die Anmeldung des Rekurses wie im vorliegenden Fall zehn Tage
beträgt, genügt es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen – auch bei mit A-Post
Plus versendeten behördlichen Akten – dass die Partei bei Abwesenheiten von
mehr als sieben Tagen geeignete Massnahmen ergreift. Bei kürzeren Abwesenheiten
bleibt der Partei nach ihrer Rückkehr genug Zeit, um rechtzeitig Rekurs
anzumelden. Somit besteht kein Anlass, bei Zustellung mit A-Post Plus eine
kürzere Aufmerksamkeitsfrist als zumutbar zu erachten als bei Zustellung mit
eingeschriebener Postsendung. Aus den vorstehenden Gründen ist die
Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 12) auf die Zustellung mit
A-Post Plus übertragbar.
3.2
3.2.1 Das Migrationsamt gewährte dem
Rekurrenten am 23. Juli 2019 das rechtliche Gehör. Dabei stellte es ihm den
Erlass einer Verfügung in Aussicht. Am 1. August 2019 reichte der Rekurrent
eine Stellungnahme ein (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 9). Unter diesen
Umständen musste der Rekurrent im Februar 2020 und damit nur rund sieben Monate
nach der letzten Verfahrenshandlung der Behörde zweifellos noch mit der
Zustellung einer Verfügung des Migrationsamts rechnen. Seine Behauptung, er
habe davon ausgehen dürfen, dass die Prüfung abgeschlossen sei und ihm die
Niederlassungsbewilligung belassen werde (Rekursbegründung Ziff. 10), ist
unhaltbar und findet in den zitierten Urteilen keine Stütze. Aus den
vorstehenden Gründen war der Rekurrent verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm
das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können, und ab
einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen für die Nachsendung der
Korrespondenz zu sorgen, einen Stellvertreter zu ernennen oder seine
Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. oben E. 3.1.2). Diese Pflicht hat
er aus den nachstehenden Gründen schuldhaft verletzt.
3.2.2 Der Rekurrent hielt sich seit Anfang
Februar 2020 in Tunesien auf. Er erteilte seinem Bruder eine Generalvollmacht.
Gemäss den Angaben des Rekurrenten kümmerte sich sein Bruder um seinen
Posteingang (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 5 und E. 14). Gemäss den
Angaben des Rekurrenten war sein Bruder jedoch vom 27. Februar 2020 bis am 12. März
2020 und damit während 15 Tagen landesabwesend (angefochtener Entscheid E. 15).
Im Verfahren vor dem JSD behauptete der Rekurrent, die Schiffsverbindung, mit der
sein Bruder in die Schweiz habe zurückkehren wollen, sei gestrichen worden.
Deshalb sei er mit dem Flugzeug zurückgekehrt (angefochtener Entscheid E. 15).
Das JSD stellte mit eingehender und überzeugender Begründung fest, es sei nicht
glaubhaft, dass sich die Rückkehr des Bruders des Rekurrenten aufgrund der
COVID-19-Pandemie verspätet habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 20 f.). In
der Begründung seines vorliegenden Rekurses macht der Rekurrent geltend, eine
weitergehende Organisation des Postempfangs sei nicht notwendig gewesen, weil
sein Bruder nur für zwei Wochen verreist sei (Rekursbegründung Ziff. 24). Damit
gesteht er implizit zu, dass von Anfang an eine Abwesenheit von zwei Wochen
geplant war. Da seine Abwesenheit mehr als sieben Tage dauerte, war der Bruder
des Rekurrenten verpflichtet, für die Nachsendung der Korrespondenz des
Rekurrenten zu sorgen, einen anderen Stellvertreter zu ernennen oder die
Ortsabwesenheit der Behörde zu melden (vgl. oben E. 3.1.2). Dieser Pflicht kam
der Bruder des Rekurrenten schuldhaft nicht nach. Das Verschulden des Bruders
des Rekurrenten als dessen Vertreter wird dem Rekurrenten wie eigenes Verschulden
angerechnet (vgl. oben E. 3.1.1). Wenn der Bruder des Rekurrenten für die
Nachsendung der Korrespondenz des Rekurrenten gesorgt, einen anderen
Stellvertreter ernannt oder die Ortsabwesenheit dem Migrationsamt gemeldet
hätte, hätte der Rekurrent oder sein Bruder den Rekurs rechtzeitig anmelden
können. Folglich ist der Rekurrent bzw. sein Bruder nicht unverschuldet davon
abgehalten worden, den Rekurs innert Frist anzumelden. Unabhängig von den
vorstehenden Erwägungen hat der Rekurrent ein unverschuldetes Hindernis auch
aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft gemacht.
3.2.3 Die Verfügung vom 26. Februar 2020
wurde am 27. Februar 2020 um 09:56 Uhr in den Briefkasten des Rekurrenten
gelegt. Im Verfahren vor dem JSD behauptete der Rekurrent, sein Bruder sei am
27. Februar 2020 mit dem Auto nach Civitavecchia und von dort mit der Fähre
nach Tunesien gefahren (angefochtener Entscheid E. 16). In der Begründung
seines vorliegenden Rekurses behauptet der Rekurrent, sein Bruder habe am
Morgen des 27. Februar 2020 seinen Briefkasten kontrolliert und dort noch keine
Verfügung vorgefunden. Am Vormittag des 27. Februar 2020 sei er mit seiner
Familie mit dem Auto nach Civitavecchia abgereist. Vom 27. auf den 28. Februar
2020 hätten sie in ihrem grossen Auto in Civitavecchia übernachtet. Den 28. Februar
2020 hätten sie bis zur Abfahrt der Fähre in Civitavecchia verbracht
(Rekursbegründung Ziff. 20 f.). Aufgrund des vom Rekurrenten eingereichten
Tickets der Fähre ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder tatsächlich mit
dem Auto nach Civitavecchia und von dort mit der Fähre nach Tunesien gefahren
ist und dass die Fähre am 28. Februar 2020 um 19:00 Uhr abgefahren ist (vgl. angefochtener
Entscheid E. 16). In der Begründung des vorliegenden Rekurses verweist der
Rekurrent zum Beweis zusätzlich auf einen Stempel in einem Reisepass, der sich
in den Verfahrensakten befinden soll (Rekursbegründung Ziff. 20). Damit meint
er wohl die als Beilage 5 zur ergänzenden Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs
vom 14. April 2020 eingereichten Kopien des Reisepasses seines Bruders. Wie
diese geeignet sein sollten, die Darstellung des Rekurrenten zu beweisen, ist
aber nicht ersichtlich und wird vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten nicht
dargelegt. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent kein taugliches Beweismittel
dafür eingereicht oder beantragt hat, dass sein Bruder seinen Briefkasten am
27. Februar 2020 vor 09:56 Uhr kontrolliert und bereits am Vormittag des 27. Februar
2020 mit dem Auto losgefahren ist. Da die Autofahrt von Basel nach
Civitavecchia gut neun Stunden dauert, hätte der Bruder des Rekurrenten die
Fähre auch dann rechtzeitig erreicht, wenn er am späten Abend des 27. Februar
2020 oder am frühen Morgen des 28. Februar 2020 abgefahren wäre (angefochtener
Entscheid E. 16). Unter diesen Umständen genügen die blossen Behauptungen des
Rekurrenten nicht zur Glaubhaftmachung, dass sein Bruder seinen Briefkasten am
27. Februar 2020 vor 09:56 Uhr kontrolliert und bereits am Vormittag des 27. Februar
2020 mit dem Auto losgefahren ist. Wenn der Bruder des Rekurrenten erst am
Nachmittag des 27. Februar 2020 oder später abgefahren ist, hätte er bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt den Briefkasten am 27. Februar 2020 nach Eingang
der Post und vor seiner Abreise kontrollieren können und müssen. In diesem Fall
hätte er die Verfügung zur Kenntnis genommen.
3.2.4 Ob der Rekurrent den Rekurs
rechtzeitig hätte anmelden können, wenn ihm die Verfügung vom 26. Februar 2020
statt mit A-Post Plus mit eingeschriebener Post zugestellt worden wäre, ist
irrelevant, weil das Migrationsamt nicht verpflichtet gewesen ist, diese
Versandart zu wählen (vgl. oben E. 2), und der Rekurrent auch als juristischer
Laie entgegen der in der Rekursbegründung vertretenen Auffassung (vgl. Rekursbegründung
Ziff. 11 und 15) nicht hat darauf vertrauen dürfen, dass die Verfügung
betreffend das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung mit eingeschriebener
Postsendung zugestellt wird. Selbst wenn er auf eine Zustellung mit
eingeschriebener Postsendung hätte vertrauen dürfen, hätte er bzw. sein Bruder
aber bereits bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen für die
Nachsendung der Korrespondenz sorgen, einen anderen Stellvertreter ernennen
oder die Ortsabwesenheit dem Migrationsamt mitteilen müssen und wäre die
Untätigkeit trotz einer Abwesenheit von fünfzehn Tagen pflichtwidrig gewesen
(vgl. oben E. 3.1.2). Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Rekursbegründung Ziff. 12 f.) davon auszugehen, dass er seinen Rekurs auch im
Fall der Zustellung der Verfügung vom 26. Februar 2020 mit eingeschriebener
Postsendung nicht innert Frist angemeldet hätte. Bei Zustellung mit eingeschriebener
Postsendung wäre am 27. Februar 2020 ein erfolgloser Zustellungsversuch
unternommen worden. Da die Postsendung aufgrund der Auslandsabwesenheit des
Rekurrenten und seines Bruders innert der Abholfrist nicht abgeholt worden wäre,
hätte die Verfügung als am 5. März 2020 zugestellt gegolten und wäre sie dem
Migrationsamt retourniert worden. Aufgrund der Rücksendung der Verfügung ist
davon auszugehen, dass der Rekurrent bzw. sein Bruder davon nicht rechtzeitig, vor
Ablauf der Frist für die Rekursanmeldung, Kenntnis erhalten hätte.
3.2.5 Zusammenfassend hat der Rekurrent
nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der
Einhaltung der Frist für die Rekursanmeldung abgehalten worden ist. Folglich
hat das JSD das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht
abgewiesen. Da der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Februar
2020 zu spät angemeldet hat (vgl. oben E. 2), ist das JSD darauf zu Recht nicht
eingetreten.
Aus
den vorstehenden Gründen ist der vorliegende Rekurs unabhängig vom Zeitpunkt
der Mandatierung des Rechtsvertreters des Rekurrenten abzuweisen. Die Frage,
wann der Rekurrent seinen Rechtsvertreter mandatiert hat (vgl. dazu
angefochtener Entscheid E. 10, 18 und 21; Rekursbegründung Ziff. 17 f. und 23),
kann deshalb offenbleiben.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Angemessen
erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.