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Entscheid

VD.2020.131

Wiedereinsetzung in die Rekursfrist (BGer 2C-919/2020 vom 17. November 2020)

30. September 2020Deutsch17 min

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 begründete

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.131

URTEIL

vom 30.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt

Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. April 2020

betreffend Wiedereinsetzung in

die Rekursfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. Juli 2019

teilte das Migrationsamt A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit, dass es

beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung für erloschen zu erklären,

nachdem es Hinweise darauf erhalten hatte, wonach sich der Rekurrent

überwiegend in Tunesien aufhalte und damit über keinen Wohnsitz in der Schweiz

mehr verfüge. Nach Eingang der Stellungnahme des Rekurrenten vom 1. August 2019

stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Februar 2020 das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung fest und auferlegte ihm Kosten von CHF 300.–. Diese

Verfügung wurde per A-Post Plus versendet und am Morgen des 27. Februar 2020 im

Briefkasten des Rekurrenten deponiert.

Der Rekurrent

meldete gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 16. März 2020 Rekurs beim

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Er machte geltend, dass er die

Rekursfrist unverschuldet verpasst habe und stellte damit sinngemäss ein Gesuch

um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist. Der Aufforderung des JSD, seine Eingabe

zu konkretisieren und Beweismittel einzureichen, kam er am 21. März 2020 nach.

Am 14. April 2020 reichte die anwaltliche Vertretung des Rekurrenten eine

ergänzende Stellungnahme ein. Das JSD lehnte das Gesuch um Wiedereinsetzung in

die Rekursfrist mit Entscheid vom 22. April 2020 ab, womit auf den Rekurs gegen

die Verfügung des Migrationsamts nicht eingetreten werden konnte. Es auferlegte

dem Rekurrenten zudem eine Spruchgebühr von CHF 400.–.

Gegen diesen

Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Mai 2020 Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 begründete

er den Rekurs. Der Rekurrent verlangt die kostenlose Aufhebung des Entscheides

des JSD vom 22. April 2020 und die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist. In

diesem Sinne sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine Rekursbegründungsfrist in

der Hauptsache anzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung an das

Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Staates. Er beantragt zudem die Erlaubnis, den Entscheid in der Schweiz

abwarten zu dürfen und die Gewährung eines Replikrechts, sollte sich das JSD

vernehmen lassen.

Das

Präsidialdepartement überwies das Verfahren am 17. Juli 2020 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD reichte die Verfahrensakten am 6. August

2020 nach. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts erkannte dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu und trat auf den sinngemässen Antrag auf Erlass einer

weiter gehenden vorsorglichen Verfügung nicht ein. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung des JSD verzichtete er. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats sowie § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und

begründeten Rekurs ist deshalb einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.199 vom 19. April

2011 E. 1.3).

2.

Mit

Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das Migrationsamt das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten fest (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 2). Die Verfügung wurde mit A-Post Plus versendet

(angefochtener Entscheid E. 2). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 14) ist dies nicht zu beanstanden. Die Zustellung einer Verfügung mit

A-Post Plus ist unabhängig von ihrer Eingriffsintensität zulässig (VGE VD.2014.74

vom 2. Oktober 2014 E. 3.4 [betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung]).

Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde dem Rekurrenten am 27. Februar 2020

zugestellt (angefochtener Entscheid E. 3). Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs

innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden. Die Frist für die

Rekursanmeldung endete damit unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 8. März

2020 ein Sonntag war, am 9. März 2020. Die am 16. März 2020 der Schweizerischen

Post übergebene Rekursanmeldung vom 13. März 2020 ist somit verspätet (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 3 und E. 3).

3.

3.1

3.1.1 Das auf das vorinstanzliche Verfahren

anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung

im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner

Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo

die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht

umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien

zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel

aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin

enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende

Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.186 vom 28.

Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März

2018 E. 2.3). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über

die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar

2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.

2.3; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 140).

Diese

Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die

säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der

verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008

vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32

vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich 2020, 8. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Verschulden eines Vertreters einer Partei wird dieser wie eigenes

Verschulden angerechnet (vgl. VGE VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2,

VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Schwank, a.a.O., S. 141; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur Gründe,

die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen

Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186

vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten

oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.117

vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3; Vogel,

a.a.O., Art. 24 N 10). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der

Gesuchsteller (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai

2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der

volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,

a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das BGG) oder ob Glaubhaftmachung genügt (so

Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und

Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SG 272] für die

StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.1.2 Soweit während eines hängigen

Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines

behördlichen Akts gerechnet werden muss, sind die Parteien aufgrund des

Verfahrensverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

ihnen das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können (vgl.

BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3). Bei

Ortsabwesenheit hat die Partei für die Nachsendung ihrer an die bisherige

Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen, einen Stellvertreter zu ernennen

oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. BGer 6B_302/2020 vom

25. Juni 2020 E. 3 und 5.2, BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Ob die

Partei nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und sie deshalb

verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende

behördliche Akte zugestellt werden können, beurteilt sich nach den konkreten

Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Das Bundesgericht

hat verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten

Verfahrenshandlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (BGer 6B_674/2019 vom

19. September 2019 E. 1.4.3, BGer 2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4). Unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hat es aber auch schon eine

Aufmerksamkeitsdauer von bloss rund einem halben Jahr als angemessen erachtet

(BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Die Art der Zustellung des

behördlichen Akts hat offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie lange eine

Partei mit der Zustellung eines solchen rechnen muss. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei eingeschriebenen

Postsendungen verlangt die Pflicht einer Partei, dafür zu sorgen, dass ihr

behördliche Akte zugestellt werden können, dass sie ihre Post spätestens

jeweils nach sieben Tagen kontrolliert (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).

Damit kann nach der Praxis des Bundesgerichts von einer Partei während der

Aufmerksamkeitsdauer erwartet werden, dass sie ab einer Abwesenheit von mehr

als sieben Tagen für die Nachsendung der Korrespondenz sorgt, einen

Stellvertreter ernennt oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitteilt. Wenn die

Frist für die Anmeldung des Rekurses wie im vorliegenden Fall zehn Tage

beträgt, genügt es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen – auch bei mit A-Post

Plus versendeten behördlichen Akten – dass die Partei bei Abwesenheiten von

mehr als sieben Tagen geeignete Massnahmen ergreift. Bei kürzeren Abwesenheiten

bleibt der Partei nach ihrer Rückkehr genug Zeit, um rechtzeitig Rekurs

anzumelden. Somit besteht kein Anlass, bei Zustellung mit A-Post Plus eine

kürzere Aufmerksamkeitsfrist als zumutbar zu erachten als bei Zustellung mit

eingeschriebener Postsendung. Aus den vorstehenden Gründen ist die

Rechtsprechung zur Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 12) auf die Zustellung mit

A-Post Plus übertragbar.

3.2

3.2.1 Das Migrationsamt gewährte dem

Rekurrenten am 23. Juli 2019 das rechtliche Gehör. Dabei stellte es ihm den

Erlass einer Verfügung in Aussicht. Am 1. August 2019 reichte der Rekurrent

eine Stellungnahme ein (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 9). Unter diesen

Umständen musste der Rekurrent im Februar 2020 und damit nur rund sieben Monate

nach der letzten Verfahrenshandlung der Behörde zweifellos noch mit der

Zustellung einer Verfügung des Migrationsamts rechnen. Seine Behauptung, er

habe davon ausgehen dürfen, dass die Prüfung abgeschlossen sei und ihm die

Niederlassungsbewilligung belassen werde (Rekursbegründung Ziff. 10), ist

unhaltbar und findet in den zitierten Urteilen keine Stütze. Aus den

vorstehenden Gründen war der Rekurrent verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm

das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können, und ab

einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen für die Nachsendung der

Korrespondenz zu sorgen, einen Stellvertreter zu ernennen oder seine

Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. oben E. 3.1.2). Diese Pflicht hat

er aus den nachstehenden Gründen schuldhaft verletzt.

3.2.2 Der Rekurrent hielt sich seit Anfang

Februar 2020 in Tunesien auf. Er erteilte seinem Bruder eine Generalvollmacht.

Gemäss den Angaben des Rekurrenten kümmerte sich sein Bruder um seinen

Posteingang (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 5 und E. 14). Gemäss den

Angaben des Rekurrenten war sein Bruder jedoch vom 27. Februar 2020 bis am 12. März

2020 und damit während 15 Tagen landesabwesend (angefochtener Entscheid E. 15).

Im Verfahren vor dem JSD behauptete der Rekurrent, die Schiffsverbindung, mit der

sein Bruder in die Schweiz habe zurückkehren wollen, sei gestrichen worden.

Deshalb sei er mit dem Flugzeug zurückgekehrt (angefochtener Entscheid E. 15).

Das JSD stellte mit eingehender und überzeugender Begründung fest, es sei nicht

glaubhaft, dass sich die Rückkehr des Bruders des Rekurrenten aufgrund der

COVID-19-Pandemie verspätet habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 20 f.). In

der Begründung seines vorliegenden Rekurses macht der Rekurrent geltend, eine

weitergehende Organisation des Postempfangs sei nicht notwendig gewesen, weil

sein Bruder nur für zwei Wochen verreist sei (Rekursbegründung Ziff. 24). Damit

gesteht er implizit zu, dass von Anfang an eine Abwesenheit von zwei Wochen

geplant war. Da seine Abwesenheit mehr als sieben Tage dauerte, war der Bruder

des Rekurrenten verpflichtet, für die Nachsendung der Korrespondenz des

Rekurrenten zu sorgen, einen anderen Stellvertreter zu ernennen oder die

Ortsabwesenheit der Behörde zu melden (vgl. oben E. 3.1.2). Dieser Pflicht kam

der Bruder des Rekurrenten schuldhaft nicht nach. Das Verschulden des Bruders

des Rekurrenten als dessen Vertreter wird dem Rekurrenten wie eigenes Verschulden

angerechnet (vgl. oben E. 3.1.1). Wenn der Bruder des Rekurrenten für die

Nachsendung der Korrespondenz des Rekurrenten gesorgt, einen anderen

Stellvertreter ernannt oder die Ortsabwesenheit dem Migrationsamt gemeldet

hätte, hätte der Rekurrent oder sein Bruder den Rekurs rechtzeitig anmelden

können. Folglich ist der Rekurrent bzw. sein Bruder nicht unverschuldet davon

abgehalten worden, den Rekurs innert Frist anzumelden. Unabhängig von den

vorstehenden Erwägungen hat der Rekurrent ein unverschuldetes Hindernis auch

aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft gemacht.

3.2.3 Die Verfügung vom 26. Februar 2020

wurde am 27. Februar 2020 um 09:56 Uhr in den Briefkasten des Rekurrenten

gelegt. Im Verfahren vor dem JSD behauptete der Rekurrent, sein Bruder sei am

27. Februar 2020 mit dem Auto nach Civitavecchia und von dort mit der Fähre

nach Tunesien gefahren (angefochtener Entscheid E. 16). In der Begründung

seines vorliegenden Rekurses behauptet der Rekurrent, sein Bruder habe am

Morgen des 27. Februar 2020 seinen Briefkasten kontrolliert und dort noch keine

Verfügung vorgefunden. Am Vormittag des 27. Februar 2020 sei er mit seiner

Familie mit dem Auto nach Civitavecchia abgereist. Vom 27. auf den 28. Februar

2020 hätten sie in ihrem grossen Auto in Civitavecchia übernachtet. Den 28. Februar

2020 hätten sie bis zur Abfahrt der Fähre in Civitavecchia verbracht

(Rekursbegründung Ziff. 20 f.). Aufgrund des vom Rekurrenten eingereichten

Tickets der Fähre ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder tatsächlich mit

dem Auto nach Civitavecchia und von dort mit der Fähre nach Tunesien gefahren

ist und dass die Fähre am 28. Februar 2020 um 19:00 Uhr abgefahren ist (vgl. angefochtener

Entscheid E. 16). In der Begründung des vorliegenden Rekurses verweist der

Rekurrent zum Beweis zusätzlich auf einen Stempel in einem Reisepass, der sich

in den Verfahrensakten befinden soll (Rekursbegründung Ziff. 20). Damit meint

er wohl die als Beilage 5 zur ergänzenden Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs

vom 14. April 2020 eingereichten Kopien des Reisepasses seines Bruders. Wie

diese geeignet sein sollten, die Darstellung des Rekurrenten zu beweisen, ist

aber nicht ersichtlich und wird vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten nicht

dargelegt. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent kein taugliches Beweismittel

dafür eingereicht oder beantragt hat, dass sein Bruder seinen Briefkasten am

27. Februar 2020 vor 09:56 Uhr kontrolliert und bereits am Vormittag des 27. Februar

2020 mit dem Auto losgefahren ist. Da die Autofahrt von Basel nach

Civitavecchia gut neun Stunden dauert, hätte der Bruder des Rekurrenten die

Fähre auch dann rechtzeitig erreicht, wenn er am späten Abend des 27. Februar

2020 oder am frühen Morgen des 28. Februar 2020 abgefahren wäre (angefochtener

Entscheid E. 16). Unter diesen Umständen genügen die blossen Behauptungen des

Rekurrenten nicht zur Glaubhaftmachung, dass sein Bruder seinen Briefkasten am

27. Februar 2020 vor 09:56 Uhr kontrolliert und bereits am Vormittag des 27. Februar

2020 mit dem Auto losgefahren ist. Wenn der Bruder des Rekurrenten erst am

Nachmittag des 27. Februar 2020 oder später abgefahren ist, hätte er bei

Anwendung zumutbarer Sorgfalt den Briefkasten am 27. Februar 2020 nach Eingang

der Post und vor seiner Abreise kontrollieren können und müssen. In diesem Fall

hätte er die Verfügung zur Kenntnis genommen.

3.2.4 Ob der Rekurrent den Rekurs

rechtzeitig hätte anmelden können, wenn ihm die Verfügung vom 26. Februar 2020

statt mit A-Post Plus mit eingeschriebener Post zugestellt worden wäre, ist

irrelevant, weil das Migrationsamt nicht verpflichtet gewesen ist, diese

Versandart zu wählen (vgl. oben E. 2), und der Rekurrent auch als juristischer

Laie entgegen der in der Rekursbegründung vertretenen Auffassung (vgl. Rekursbegründung

Ziff. 11 und 15) nicht hat darauf vertrauen dürfen, dass die Verfügung

betreffend das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung mit eingeschriebener

Postsendung zugestellt wird. Selbst wenn er auf eine Zustellung mit

eingeschriebener Postsendung hätte vertrauen dürfen, hätte er bzw. sein Bruder

aber bereits bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen für die

Nachsendung der Korrespondenz sorgen, einen anderen Stellvertreter ernennen

oder die Ortsabwesenheit dem Migrationsamt mitteilen müssen und wäre die

Untätigkeit trotz einer Abwesenheit von fünfzehn Tagen pflichtwidrig gewesen

(vgl. oben E. 3.1.2). Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Rekursbegründung Ziff. 12 f.) davon auszugehen, dass er seinen Rekurs auch im

Fall der Zustellung der Verfügung vom 26. Februar 2020 mit eingeschriebener

Postsendung nicht innert Frist angemeldet hätte. Bei Zustellung mit eingeschriebener

Postsendung wäre am 27. Februar 2020 ein erfolgloser Zustellungsversuch

unternommen worden. Da die Postsendung aufgrund der Auslandsabwesenheit des

Rekurrenten und seines Bruders innert der Abholfrist nicht abgeholt worden wäre,

hätte die Verfügung als am 5. März 2020 zugestellt gegolten und wäre sie dem

Migrationsamt retourniert worden. Aufgrund der Rücksendung der Verfügung ist

davon auszugehen, dass der Rekurrent bzw. sein Bruder davon nicht rechtzeitig, vor

Ablauf der Frist für die Rekursanmeldung, Kenntnis erhalten hätte.

3.2.5 Zusammenfassend hat der Rekurrent

nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der

Einhaltung der Frist für die Rekursanmeldung abgehalten worden ist. Folglich

hat das JSD das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht

abgewiesen. Da der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Februar

2020 zu spät angemeldet hat (vgl. oben E. 2), ist das JSD darauf zu Recht nicht

eingetreten.

Aus

den vorstehenden Gründen ist der vorliegende Rekurs unabhängig vom Zeitpunkt

der Mandatierung des Rechtsvertreters des Rekurrenten abzuweisen. Die Frage,

wann der Rekurrent seinen Rechtsvertreter mandatiert hat (vgl. dazu

angefochtener Entscheid E. 10, 18 und 21; Rekursbegründung Ziff. 17 f. und 23),

kann deshalb offenbleiben.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und

daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent

gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Angemessen

erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Luca Wieland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.