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Entscheid

VD.2020.132

Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB) (BGer 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021)

25. Januar 2021Deutsch41 min

die Konfrontation und gab in kurzer Abfolge insgesamt drei Schüsse auf ihn ab. C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.132

URTEIL

vom 25. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Cordula Lötscher und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich,

Alleestrasse 61A, 8462 Rheinau

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. April 2020

betreffend Zwangsmedikation (Anordnung

im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35)

wurde A____ (Rekurrent) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

Indes wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB angeordnet. Bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen

versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) sprach das

Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt

durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus.

Das Urteil

beruht auf folgendem Sachverhalt: A____ begab sich am 12. November 2014 mit

einem geladenen Revolver zur Poststelle am Claraplatz in Basel. Als er auf dem

Nachhauseweg zufällig den ihm bekannten C____ (der zusammen mit einem Bekannten

unterwegs war) erblickte, näherte er sich diesem, suchte vor dem Hintergrund

eines seit längerer Zeit schwelenden, sich immer weiter zuspitzenden Konflikts

die Konfrontation und gab in kurzer Abfolge insgesamt drei Schüsse auf ihn ab. C____

erlitt dabei einen Streifschuss am Kopf sowie einen Steckschuss im Rücken (der

dritte Schuss verfehlte das Opfer). Dem Vorfall ging eine vom 12. Januar

2014 datierende Schlagringattacke von C____ auf den Rekurrenten und wenig

später noch eine verbale Drohung von diesem an die Adresse von A____ voraus. Das

Appellationsgericht erwog, dass die Tat vor dem Hintergrund einer vom

Rekurrenten subjektiv als real empfundenen, von C____ ausgehenden Bedrohung

begangen worden sei. Diese Wahrnehmung habe sich aus einem psychotischen

Wahnerleben gespeist, welches den Rekurrenten, ergänzt durch objektivierte,

vorangegangene gewaltsame Aufeinandertreffen mit dem späteren Opfer, in einen

Zustand höchster Anspannung bzw. paranoider Furcht versetzt habe. Dieses

Bedrohungserleben habe der Rekurrent auch knapp vier Jahre nach der Tat weiter verspürt

und geltend gemacht, auch im vorzeitigen Strafvollzug über Mittelsmänner seines

Opfers kontrolliert und mit versteckten Kameras in seiner Zelle überwacht

worden zu sein. Triebfeder der Tat sei weniger der Vorfall vom Januar 2014 als

viel eher der sich verschlechternde psychische Zustand des Rekurrenten gewesen.

Dies habe sich in einer Verstärkung der Angstzustände manifestiert.

Seit dem 12.

Februar 2019 befindet sich der Rekurrent nach Inhaftierungen in diversen

Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der angeordneten stationären

therapeutischen Massnahme in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Rheinau

(Klinik Rheinau). Diese ordnete am 4. März 2019 gestützt auf § 26 des Zürcher

Patientinnen- und Patientengesetzes (PatG ZH, Ordnungsnummer 813.13) eine

länger dauernde antipsychotische Behandlung gegen den Willen des Rekurrenten

an, welche auf Gesuch des Rekurrenten um gerichtliche Beurteilung der

zivilrechtlich angeordneten Zwangsmedikation mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 23. April 2019 als nicht zulässig beurteilt worden ist (das

als Vorinstanz urteilende Bezirksgericht Andelfingen hatte die Dauer der

Zwangsmedikation am 21. März 2019 noch auf maximal zwei Monate beschränkt).

In der Folge

beantragte die Klinik Rheinau beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), am 12. Juni 2019 die

Anordnung einer antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Beizug des Behandlungsplans der Klinik

Rheinau vom 23. Mai 2019 verfügte der SMV am 22. August 2019 eine

Zwangsmedikation mit Beginn vom 5. September 2019 für die Dauer von 30 Tagen

bzw. bis zum 4. Oktober 2019 im Rahmen der stationären therapeutischen

Massnahme. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(JSD) mit Entscheid vom 8. April 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 17. April 2020 angemeldete und am 25. Juni

2020 begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, mit dem er die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 8.

April 2020 beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 8). Weiter sei die von den

Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre

Forensische Therapie (PUK Zürich), mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beim SMV beantragte

Zwangsbehandlung, insbesondere die Zwangsmedikation, zu untersagen (Rechtsbegehren

Ziff. 2). Der Vollzug der Massnahmen nach Art. 59 StGB sei von der Klinik

Rheinau in eine andere, geeignete Institution zu verlegen, eventualiter sei

eine unabhängige Fachperson zur Begleitung im Rahmen einer Supervision der

behandelnden Ärzte beizuziehen (Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5). In seinem

Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent einerseits die Einholung eines

unabhängigen medizinischen Gutachtens zur Diagnose, zum Stand der psychischen

Gesundheit, zur Fremdgefährdung und zu Therapieoptionen (Rechtsbegehren Ziff. 6)

und andererseits die Anordnung von Vorschriften bezüglich der Umstände, unter

denen eine Zwangsmedikation erfolgen dürfe sowie zu deren Dauer und zur

Dosierung der Medikation. Die Zwangsmedikation sei dabei von einem

unabhängigen, durch das Gericht zu bestimmenden Facharzt genehmigen zu lassen

(Rechtsbegehren Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Rekurrent, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen

Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. Juli 2020 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 trat dessen

Instruktionsrichter auf den Verfahrensantrag um Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung nicht ein, da der streitgegenständliche Zeitraum, für welchen die

angefochtene Zwangsmedikation angeordnet worden ist, längst abgelaufen war.

Mit Eingabe vom

20. August 2020 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragte unter

Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs dessen kostenfällige

Abweisung. In der Folge beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 7. September

2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine persönliche

Anhörung sowie die Ladung von Mitinsassen als Zeugen. Weiter beantragte er die

gerichtliche Befragung des an einem Vorfall vom 11. August 2020 beteiligten Anstaltspersonals,

insbesondere von [...] und von [...], die Edition der Verlaufsberichte der

Klinik Rheinau ab spätestens 9. August 2020 sowie die gerichtliche Verbietung

von Behandlungen des Rekurrenten mit psychoaktiven Medikamenten, wie den

Antipsychotika Haloperidol, Risperidon und ähnlichen, ohne Vorliegen einer

rechtskräftigen Verfügung über Zwangsmedikation. Eventualiter beantragt er,

dass im Notfall das Gericht allenfalls mit einem von ihm zu bestimmenden

Facharzt über eine solche Behandlung entscheide. Schliesslich verlangt er die

Ansetzung von Fristen, um den Sachverhalt nach Erhalt aller Dokumente zu

ergänzen und zur Einreichung einer Replik zur Ergänzung der Stellungnahme. Mit

Verfügung vom 14. September 2020 stellte der Instruktionsrichter die

Ladung in eine Hauptverhandlung in Aussicht und verwies bezüglich des

verlangten Verbots auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. Juli

2020.

Am 25. Januar

2021 fand die beantragte Verhandlung statt. Anlässlich derer sind der Rekurrent

und D____, Oberarzt der Klinik Rheinau, befragt worden. Im Anschluss gelangten sein

Vertreter (B____) sowie die Vertreterin des JSD ([...]) zum Vortrag. Für die

Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. Juli

2020.

sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats

und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100). Funktionell

zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses

dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Auf das Erfordernis

des aktuellen Interesses kann indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2019.101

vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.2).

1.2.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Rekurses ist die durch den SMV am 22. August 2019

angeordnete Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit im Rahmen

der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. August 2018 rechtskräftig

angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.

Der Zeitraum, für welchen die Zwangsmedikation mit der angefochtenen Verfügung angeordnet

wurde (vom 5. September 2019 bis zum 4. Oktober 2019), ist längst abgelaufen,

sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr besteht. Die Frage betreffend

Anordnung einer Zwangsmedikation kann sich angesichts der diesbezüglich grundsätzlich

ablehnenden Haltung und der (noch) nicht absehbaren bedingten Entlassung des

Rekurrenten, auch in Zukunft wieder stellen. Je nach Dauer der angeordneten

Zwangsmedikation ist eine rechtzeitige Überprüfung oft nicht möglich. Da es

sich bei Zwangsmedikationen um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl.

dazu E. 2), besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen. Nach dem Gesagten kann

mit Ausnahme des Antrags Ziff. 4 (Versetzung des Rekurrenten in eine

andere Vollzugseinrichtung), bei welchem ein Bezug zum Streitgegenstand fehlt, trotz

des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den gemäss § 16 Abs. 1

und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.2,

VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 1.2).

1.4 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine

rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte «Rügeprinzip» (vgl. anstatt vieler: VGE

VD.2020.154 vom 19. September 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

1.5 Der

Rekurrent hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Anspruch

auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25

Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche

Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2.

September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). In den übrigen

Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden

Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung

ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend

angezeigt, da einerseits der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten

bzw. seiner aktuellen Situation von entscheidender Bedeutung sind (vgl. dazu VGE

VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3)

und die mündliche Verhandlung mit der Befragung der Auskunftsperson D____ andererseits

auch der Abnahme von Beweisen dient (vgl. Stamm,

a.a.O., S. 511).

2.

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung

einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie

betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130

I 16 E. 3 S. 18). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4, 8). Nebst der – mit Blick auf den schweren

Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die

vorliegend unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E.

3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015

E. 4.1), ist neben dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im

Hinblick auf das zu erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel

erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die

öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen

einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst-

und Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen

einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 4

und 5 S. 18 ff.; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018

vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).

3.

A____ macht mit

seinem Rekurs zunächst geltend, mit der Diagnosestellung, die dem angefochtenen

Entscheid zu Grunde gelegt wurde, nicht einverstanden zu sein.

3.1

3.1.1 Das

JSD hat in diesem Zusammenhang erwogen, gemäss dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten von E____ und F____ vom 23. April 2018 lägen beim Rekurrenten die

Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und eines Substanzmissbrauchs von

Cannabis und Kokain vor. Die mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 20.

August 2018 (SB.2016.35) beurteilte Anlasstat stehe im Zusammenhang mit der

Erkrankung und es bestehe ein hohes Risiko für die erneute Begehung von

schweren Gewalt- sowie Betäubungsmitteldelikten. Dieses Risiko bestünde

insbesondere, solange die Grunderkrankungen nicht adäquat behandelt würden.

Durch eine geeignete multiprofessionelle, medikamentöse und sozial

reintegrative Therapie sei die Erkrankung des Rekurrenten aber behandelbar und

das Risiko erneuter Straftaten liesse sich reduzieren. Eine entsprechende

Behandlung müsse im stationären Rahmen stattfinden, wobei diese aufgrund der

fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht auch gegen den Willen des

Rekurrenten erfolgen könne. Die Ausführungen betreffend die diagnostizierte

Erkrankung und deren Behandlung würden – so das JSD – durch das im Rahmen der

Verhandlung vor dem Bezirksgericht Andelfingen in mündlicher Form erstattete

Gutachten von G____ gestützt. Demgemäss liege beim Rekurrenten eine paranoide

Schizophrenie sowie ein Substanzmissbrauch von Cannabis und Kokain vor. Eine

medikamentöse Therapie sei unter anderem zur Behandlung der Denkstörung sowie

der Wahnhaftigkeit indiziert und insbesondere auch wichtig zur Etablierung

einer Therapierbarkeit sowie zur Rückfallprofilaxe von weiteren psychotischen

Dekompensationen. Zudem bestehe ohne eine medikamentöse Behandlung die Gefahr

einer durch die schizophrene Erkrankung verursachten irreversiblen

Persönlichkeitsveränderung.

3.1.2 Im

Weiteren erwog die Vorinstanz, das forensisch-psychiatrische Gutachten von E____

und F____ sei bereits vom Appellationsgericht in dessen rechtskräftigen Urteil

vom 10. August 2018 als umfassend bezeichnet worden. Zudem habe das

Gericht festgestellt, dass es sich insbesondere auch mit den anderslautenden

Erkenntnissen der Vorgutachterin H____ auseinandergesetzt habe. Wie dem

Gutachten von E____ und F____ entnommen werden könne, hätten weniger eindeutige

Kernsymptome einer schizophrenen Erkrankung bereits bei der Erstellung des

Vorgutachtens durch H____ vorgelegen. Weitere für die Diagnosestellung

relevante Symptome hätten sich aber erst nach der Erstellung des Vorgutachtens

langsam verstärkt (insbesondere nach dem Absetzen der antipsychotischen

Medikation), weshalb die Beschwerden des Rekurrenten nun eine andere Diagnose

zugelassen hätten.

3.2 Dem

hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung eine Übersicht über die

vorgenommenen Begutachtungen durch G____ und F____ vom 23. April 2018, durch H____

vom 5. März 2015 und durch I____ vom 2. Juni 2014 (zu Handen der IV-Stelle) sowie

den jährlichen Bericht der Klinik Rheinau an das JSD vom 20. Oktober 2019

entgegen (bei J____ war der Rekurrent in den Jahren 2010 bis 2014 zwar in psychiatrischer

Behandlung, dieser erstellte aber kein gerichtlich verwertbares Gutachten).

3.2.1 Er

rügt dabei zunächst eine «Doppelfunktion» von E____. Zur Begründung macht er

geltend, dieser sei als Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie der PUK

Zürich Vorgesetzter der behandelnden Ärzte der Klinik Rheinau. Er wehre sich

gegen die Diagnose «paranoide Schizophrenie» und vor allem auch gegen die von

Beginn weg vorgesehene Zwangsmedikation. Angesichts von sich widersprechenden

psychiatrischen Gutachten und massiven geplanten Eingriffen, sei die personelle

Verflechtung von Begutachtung im Gerichtsverfahren und Behandlung in der Klinik

dieses Gutachters heikel. Die personelle Verflechtung sei dem für die

erfolgreiche Therapie erforderlichen Vertrauensverhältnis äusserst abträglich.

3.2.2 In

sinngemässer Übertragung des Anspruchs auf einen unparteiischen,

unvoreingenommenen und unbefangenen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 EMRK gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in

Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV mit weitgehend übereinstimmendem Gehalt auch

für Sachverständige (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f., 125 II 541 E. 4a S. 544 f.;

BGer 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 3.2). Im Massnahmenrecht ergibt sich

das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen

ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine

Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen

vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut

hat. Schliesslich gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56

StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO; BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.3).

3.2.3 Vorliegend

wird zu Recht nicht gerügt, dass dem Gutachter im Strafverfahren aufgrund einer

bereits damals erfolgten Involvierung in die Therapie des Rekurrenten die

erforderliche Unabhängigkeit gefehlt habe. Die umgekehrte Situation, wenn der

Gutachter in den nachfolgenden Massnahmenvollzug involviert ist, erscheint vorliegend

ebenfalls unproblematisch bzw. ist nicht ersichtlich, inwiefern dies seine

Unabhängigkeit tangieren könnte. Die Therapie hat auf der Grundlage des

entsprechenden Massnahmenentscheids und mithin aufgrund des diesem Urteil zu

grundliegenden Gutachtens zu erfolgen, wobei die therapierenden Personen die im

Gutachten gestellte Diagnose gemäss ihren Ausführungen in den nachfolgend zu

zitierenden Behandlungsplänen und Jahresberichten ohnehin unterstützen. Es ist zudem

auch nicht ersichtlich, dass sich der Gutachter seit der Erstellung des

Gutachtens im Strafverfahren persönlich in die therapeutische Betreuung des

Rekurrenten eingebracht hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es

denn auch nicht zu beanstanden, wenn ein Gutachter später in seiner Rolle als

Anstaltsleiter der Vollzugsinstitution mit einem Massnahmenpatienten in Kontakt

kommt, Vollzugslockerungen genehmigt oder Therapieberichte unterzeichnet und

auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen des Massnahmenvollzugs hin untersucht (BGer 6B_70/2017

vom 19. Juli 2017 E. 1.5). Eine unzulässige «Doppelrolle» ist daher nicht

erkennbar. Davon, dass die personelle Verflechtung für das für den Erfolg der

Therapie zentrale Vertrauensverhältnis abträglich sei, kann keine Rede sein,

hat der Rekurrent anlässlich der heutigen Verhandlung doch ausgeführt, der Stationsleiter

sei ein «superguter Typ», er schätze Herrn D____ ebenfalls sehr und es habe auf

der Station auch eine «gute Psychologin» (Verhandlungsprotokoll S. 7). Damit

bestünde – würde auf den entsprechenden Antrag eingetreten (vgl. dazu E. 1.2.2)

– auch kein taugliches Argument für eine Versetzung in eine andere

Vollzugsanstalt.

3.2.4 Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Zwangsmedikation

im Rahmen der rechtskräftig gewordenen stationären psychiatrischen Behandlung

gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erfolgt. Die Massnahme selber ist nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Rekurrent mit seinen Rügen und der

Bestreitung der Diagnosen, welche für den Massnahmenentscheid des

Appellationsgerichts massgebend gewesen sind, jenen selber in Frage zu stellen

versucht, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden.

Soweit der Rekurrent seine gemäss dem Gutachten von E____ und F____ bestehende

Erkrankung und die ihm gestützt darauf attestierte Therapierbarkeit

grundsätzlich in Frage stellen möchte, wäre dies mit den entsprechenden

Konsequenzen im Rahmen der periodischen Überprüfungen der Massnahme zu thematisieren.

3.3 Schliesslich

besteht für das Gericht im vorliegenden Verfahren auch sonst kein Anlass, von

den Feststellungen im Gutachten von E____ und F____ vom 23. April 2018

abzuweichen.

3.3.1 Hohe

Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es

als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden

Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit

Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Kadusic

gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 55). Diese

Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die

im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach

rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges

Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit den

Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den

Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf

abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis

zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit

und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue

Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung

mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen

Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E.

4.3 S. 254; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom

22. März 2018 E. 5.3.2).

Vorliegend behauptet

der Rekurrent keine Veränderung der Verhältnisse. Vielmehr stellt er die

Diagnose, welche der mit der strittigen Zwangsmedikation durchzuführenden

Massnahme zugrunde liegt, grundsätzlich in Frage. Hierfür besteht aber kein

Anlass, zumal es gemäss dem Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 20. November

2019 (S. 12) unter dem reizarmen Stationssetting zwar zu einer Teilremission

der initial ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik gekommen ist bzw. G____

einen «Residualzustand» feststellen konnte (vgl. dazu E. 3.3.3), die

Symptomatik – wie in den nachfolgenden Erwägungen anhand verschiedener

Expertisen zu zeigen sein wird – aber eindeutig fortbesteht und die ärztliche Beurteilung

noch immer zutrifft.

3.3.2 Wie

im forensisch-psychiatrischen Gutachten von E____ und F____ substantiiert

ausgeführt wird, stand der Rekurrent während der damaligen Exploration «massiv

unter dem Eindruck eines systematisierten Wahnerlebens». Seine Ausführungen seien

«in einem Ausmass von formalen Denkstörungen beeinträchtigt gewesen», dass eine

strukturierte Erhebung auch einfacher anamnestischer Angaben deutlich erschwert

gewesen sei. Im inhaltlichen Denken sei «ein komplexes Wahnsystem mit hoher

Wahngewissheit und Wahndynamik» zutage getreten «mit der Überzeugung des

Rekurrenten, von einem ihm negativ gesonnenen Personenkreis verfolgt und

beeinträchtigt zu werden». Es hätten «Wahnstimmung und Wahnwahrnehmungen mit

starkem Bedeutungserleben» bestanden (S. 66 ff.). Gleichzeitig habe er aber auf

«Erörterungen einer psychischen Erkrankung» dünnhäutig bis gereizt reagiert.

Schliesslich hätten sich «Hinweise auf akustische Halluzinationen» und ein

gesteigerter Antrieb gezeigt (S. 69).

Vor dem Hintergrund

dieser eigenen Anamneseergebnisse und unter Berücksichtigung sämtlicher Akten gelangten

die Gutachter zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem

Verlauf (ICD-10 F20.00) sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Konsum

von Cannabis einerseits und von Kokain andererseits mit jeweils schädlichem

Gebrauch (ICD-10 F12.1 respektive F14.1). Sie machten deutlich, dass sich die

Feststellung dieser Symptomatik auch schon bei den früheren Begutachtungen

nachweisen lasse (insbesondere ab S. 80 ff.) und kommen zum Schluss, «in der

Zusammenschau der biographischen und krankenanamnestischen Informationen, der

Aktenlage und des Untersuchungsberichts» bestehe «aktuell kein Zweifel am

Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung» gemäss der gestellten

Diagnose. «Einige – zwar weniger eindeutige, jedoch als Kernsymptome einer

schizophrenen Erkrankung geltende – Symptome» seien «bereits bei Erstellung des

Vorgutachtens» vorgelegen, seien aber als vorgetäuscht oder untypischen

bewertet respektive einer Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden. Die

wahnhafte Symptomatik sei nicht als solche bewertet worden. Weitere für die

Diagnosestellung relevante Symptome hätten sich erst nach der Vorbegutachtung

und dem Absetzen der antipsychotischen Medikation langsam verstärkt, weshalb

die Beschwerden des Rekurrenten in einem neuen diagnostischen Licht erschienen

(S. 84). Die Gutachter kommen zum Schluss, die diagnostischen Kriterien einer

Schizophrenie seien damit erfüllt, da die Symptomatik «1) über einen Zeitraum

von mehr als einem Monat hinausgehend» sei sowie «2) Wahrnehmungsstörungen in

Form von akustischen Halluzinationen, 3) systematisierte paranoide Wahninhalte

im Sinne eines Verfolgungs- bzw. Beeinträchtigungswahns, 4) Desorganisiertheit

im Denken und Handeln und 5) negative Symptome wie Apathie,

Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte» beinhalte (S. 85).

Die Gutachter befassten

sich differentialdiagnostisch auch mit der Möglichkeit einer substanzinduzierten

psychotischen Störung (ICD-10 F19.5), welche nach längerer Substanzabstinenz

zurücktrete, sowie einer wahnhaften Störung, für welche formale Denkstörungen,

desorganisiertes Verhalten und halluzinantes Erleben eher fremd wären.

Demgegenüber stehe die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung der bisher

diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss der

ICD-10-Klassifikation nicht zwangsläufig entgegen. Deren Merkmale seien erfüllt

gewesen und die Diagnose nachvollziehbar. Da sie aber bei Vorliegen einer

Schizophrenie nur mit Vorsicht gestellt werden sollte, werde sie nun

aufgegeben. Es müsse im weiteren Verlauf geprüft werden, ob eine Komorbidität

zwischen Schizophrenie und Persönlichkeitsstörung vorliege oder unspezifische

Symptome der Schizophrenie als Persönlichkeitsstörung imponiert hätten (S. 86

f.).

Auf der

Grundlage dieser Diagnose erwogen die Gutachter, dass eine Massnahme nach Art.

59 StGB auch dann erfolgversprechend durchführbar sei, wenn der Rekurrent bei

seiner mehrfach formulierten, ablehnenden Haltung bleiben sollte, da

grundlegende Behandlungsschritte bezüglich einer schizophrenen Erkrankung

anfangs auch ohne explizites Einverständnis etwa im Rahmen von Zwangsmassnahmen

erfolgversprechend durchgeführt werden könnten. Bei einer Besserung der

Grunderkrankung sei mit nachlassendem Misstrauen und einer besseren Kooperation

zu rechnen (S. 92). Durch eine geeignete multiprofessionelle, medikamentöse und

sozial reintegrative Behandlung lasse sich das Risiko neuerlicher Straftaten

reduzieren (S. 95). Der Rekurrent sei zwar nicht bereit, sich dieser Behandlung

zu unterziehen, es bestehe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht. Eine

effektive Behandlung könnte im stationären Rahmen auch gegen seinen Willen

durchgeführt werden und es wäre mit einer deutlichen Symptomreduktion und

verbesserter Kooperation zu rechnen.

3.3.3

Diese gutachterlichen Ausführungen betreffend die diagnostizierte Erkrankung

und deren Behandlung sind durch das im Rahmen der Verhandlung vor dem

Bezirksgericht Andelfingen in mündlicher Form erstattete Gutachten von G____

gestützt worden. G____ stellte fest, es läge ein «Residualzustand» einer

paranoiden Schizophrenie mit erheblichen formalen Denkstörungen, hintergründiger

Wahnhaftigkeit, maniformem Affekt und einer ablehnenden Einstellung gegenüber

einer Behandlung vor, wobei ein episodischer Verlauf gegeben sei. Eine

medikamentöse Therapie sei zur Behandlung der Denkstörung sowie der

Wahnhaftigkeit indiziert und insbesondere auch wichtig zur Etablierung einer

Therapierbarkeit sowie zur Rückfallprofilaxe von weiteren psychotischen

Dekompensationen. Mildere Massnahmen als Alternative zur Medikation bestünden

trotz fehlender akuter psychotischer Dekompensation zur Erfüllung des

Behandlungsauftrags innerhalb der stationären Massnahme nicht. Mit der

medikamentösen Behandlung könne die Gefahr einer durch die schizophrene

Erkrankung verursachte irreversible Persönlichkeitsveränderung abgewendet

werden. Der Gutachter zeigte sich dabei überzeugt, dass beim Rekurrenten

«hintergründig auch eine Wahnhaftigkeit» bestehe. Solange diese Verzerrung

bestehe, könne vermutlich keine Therapie erfolgen (Urteil Bezirksgericht

Andelfingen vom 21. März 2019 E. 3; Gutachten Ziff. 1, 5 und 9).

3.3.4 Auf

dieser Grundlage beruht auch der Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 20. November

2019. Darin wird festgestellt, dass der Rekurrent bestreitet, je eine Psychose

gehabt zu haben und auch eine Schizophrenie in Abrede stellt. Es fehlten

weiterhin Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine adäquate medikamentöse

Behandlung werde abgelehnt. Formalgedanklich falle Sprunghaftigkeit,

Weitschweifigkeit und Vorbeireden auf. Gegenüber bestimmten Personen und

Institutionen bestehe weiterhin ein ausgeprägtes, wenn auch teilweise

rückläufiges, Misstrauen. Situativ zeige sich immer noch Vorwürflichkeit und

Abwertung gegenüber Mitarbeitenden bei gleichzeitiger Überhöhung anderer. Er

verbalisiere phasenweise paranoid anmutende Ideen, welche auf Nachfrage

relativiert würden. Soweit erkennbar liege aktuell kein Wahn vor. Bezüglich der

Behandlung sei eine hinreichende Integration in die Patientengruppe und in das Therapieangebot,

die regelmässige Wahrnehmung von Gesprächsangeboten und eine Teilremission der

initial ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik im reizarmen Setting der

Station erreicht worden. Als kurz- bis mittelfristige Ziele wurden die

Verbesserung der Psychopathologie unter Belastungssteigerung, die Implementierung

und Förderung vertrauensvoller Beziehungen auf der Station, die Förderung und

Aktivierung von individuellen Ressourcen, die strukturierte Klärung kognitiver

Ressourcen, gemeinsame Zielvereinbarungen im Rahmen des Dilemmas zwischen

persönlichen und behördlichen Ziele, ein symptom- statt syndromorientierter

Ansatz zur Entwicklung eines Problembewusstseins bezüglich dysfunktionaler

Denk- und Verhaltensmuster, eine interpersonelle Konfliktklärung, eine

Verbesserung der Psychopathologie sowie eine Detaillierung und Konkretisierung

der Soziobiografie definiert. Langfristig wurde die Entwicklung eines

alternativen realistischen Lebensentwurfs zur Perspektivgestaltung und eine

weitere Planung in Abhängigkeit von Behandlungserfolg bzw. Realisierung der

genannten Ziele bezeichnet. Dazu wurde neben der therapeutischen

Beziehungsgestaltung, der Vornahme von Verhaltensanalysen zur

Konfliktbearbeitung (zum Beispiel ABC-Schema), der Exploration der

individuellen Ziele des Patienten mit Mediation zwischen diskrepanten Zielen

und der Einholung fremdanamnestischer Informationen auch die Etablierung einer

geeigneten und verträglichen Psychopharmakotherapie und die Motivation zu

dieser vorgesehen.

3.3.5 Gemäss

dem Behandlungsplan vom 12. August 2020 bestreitet der Rekurrent weiterhin, an einer

Schizophrenie zu leiden. Es fehlten nach wie vor Krankheits- und

Behandlungseinsicht, eine adäquate medikamentöse Behandlung werde abgelehnt.

Formalgedanklich falle Sprunghaftigkeit, Weitschweifigkeit und Zerfahrenheit auf.

Der Rekurrent erlebe die Umwelt als ihm gegenüber feindselig, zeige eine

stetige Zunahme des Misstrauens gegenüber Personal sowie Mitpatienten und sei in

wahnhafter Überzeugung, man wolle ihm Böses und er sei das Opfer, resistent

gegen logische Gegenargumente und wohlwollende therapeutische Handlungen. Unter

dem Einfluss von Beeinträchtigungsideen und Personenverkennung gelange der

Rekurrent wiederholt in verbale Konflikte mit dem Behandlungsteam,

ausgezeichnet durch Vorwürflichkeit und Abwertung verschiedener Mitarbeiter bei

gleichzeitig auffallender Überhöhung anderer. Bezüglich der Behandlung sei eine

hinreichende Integration in die Patientengruppe und in das Therapieangebot, die

regelmässige Wahrnehmung von Gesprächsangeboten sowie eine Aktivierung von

Ressourcen erreicht worden. Als kurz- bis mittelfristige Ziele wurden ein

therapeutischer Beziehungsaufbau, die Verbesserung der kommunikativen

Fähigkeiten, die Reduktion von Aufmerksamkeitsverzerrungen und kognitiven

Verzerrungen in Zusammenhang mit dem Wahn, die Erarbeitung und Festigung von

alternativen Erklärungen für die mit dem Wahn in Zusammenhang stehenden

Erlebnisse, die Förderung von Ressourcen, der Aufbau von Krankheits- und

Behandlungseinsicht sowie die Etablierung einer leitliniengerechten Psychopharmakotherapie

unter regelmässigen Labor- und EKG-Kontrollen, eine Detaillierung und

Konkretisierung der Soziobiografie sowie testpsychologische Standarddiagnostik bezeichnet.

In langfristiger Hinsicht hänge die weitere Planung vom Behandlungserfolg bzw. der

Realisierung der bezeichneten Ziele ab.

3.3.6 D____

hat auf die auch in der heutigen Parteiverhandlung mehrfach vorgebrachte These

des Rekurrenten, wonach er keine Symptome einer Schizophrenie habe

(Verhandlungsprotokoll S. 2), nachvollziehbar entgegnet, dass die paranoide

Schizophrenie eine sehr komplexe Erkrankung sei, die man nicht auf einfache

Symptome herunterbrechen könne. Es gäbe mehrere Symptome. Das klassische

Symptom sei das Stimmen-hören und Sachen-sehen, die nicht da seien. Auf diese

spiele der Rekurrent oft an. Es gäbe aber auch paranoide Wahnvorstellungen bzw.

das Gefühl, verfolgt zu werden. Hinzu kämen weitere Symptome wie zum Beispiel kognitive

Auffälligkeiten (formalgedankliche Störungen). Im Rahmen der Erkrankung sei das

Denken des Patienten gestört, er drehe sich im Kreis und sei unflexibel. Die

Gedanken zerästelten sich, er könne nicht auf den Punkt kommen. Man sei fixiert

bzw. eingeengt und nicht im Stande, den Gedanken zu Ende zu denken. Letzteres sei

das auch im Vollzug zu beobachtende Leitsymptom beim Rekurrenten. Er habe Mühe,

Gedanken zu strukturieren. Er drehe sich im Kreis bzw. immer um die gleichen

Inhalte. Es sei schwer, mit ihm über die Erkrankung zu sprechen. Er habe auch

eine paranoid wahnhafte Verarbeitung seiner Umgebung. Er nehme Klinikmitglieder

als Bedrohung wahr. Das sei auch ein Symptom (Verhandlungsprotokoll S. 3, 5 f.).

Auf konkrete Nachfrage hin hat D____ die beschriebenen Symptome nachvollziehbar

von denjenigen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgegrenzt und

ausgeführt, dass bei Letzterer die Fähigkeit, sich selber zu reflektieren bzw.

sein Denken zu steuern, noch vorhanden sei, wohingegen dies bei der

Schizophrenie komplett aufgehoben sei. Insofern bestehe der Unterschied in der

Intensität (Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.3.7 Dass

der Rekurrent auch im Massnahmenvollzug Symptome einer Schizophrenie zeigt, illustriert

im Übrigen auch ein vom 11. August 2020 datierender Vorfall in der Klink

Rheinau. Gemäss dem Behandlungsplan vom 12. August 2020 (S. 8) und dem

Jahresbericht vom 9. November 2020 (S. 4) bzw. den heutigen Ausführungen von D____

war der Rekurrent dazumals (zu Unrecht) darauf fixiert, dass der Stationsleiter

ihm Ungutes will und ihn sexuell bedränge. In der Folge sei er wütend und

gegenüber dem Stationsleiter bedrohlich geworden, sodass er gestützt auf § 26 Abs. 1 PatG ZH (Notsituation) zwangsmediziert worden ist

(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Im Übrigen ist dem Verlaufsbericht vom

26. Februar bis zum 22. Mai 2020 auch zu entnehmen, dass am 3. Mai 2020 eine

«deutliche psychopathologische Verschlechterung im Sinne von zunehmender

formalgedanklicher Auffälligkeiten (Sprunghaftigkeit, Ideenflüchtigkeit,

eigenlogische Erklärungen)» wahrgenommen werden konnte.

3.3.8 Soweit

sich der Rekurrent zur Bestreitung des ihm attestierten Wahnerlebens schliesslich

darauf beruft, dass selbst das Appellationsgericht mit Urteil vom 20. August

2018 (SB.2016.35) festgestellt habe, dass er sich von seinem Konkurrenten zu

Recht bedroht gefühlt habe, erscheint dies ungeeignet, die Feststellungen im

forensisch-psychiatrischen Gutachten von E____ und F____ in Frage zu stellen.

Vielmehr ist festzustellen, dass auch die Gutachter selber Anteile von

tatsächlichen bedrohlichen Gegebenheiten in ihrem Gutachten berücksichtigt

haben (S. 85).

4.

4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Symptome auch im Massnahmenvollzug

fortbestehen und der Rekurrent insbesondere an einer «Schizophrenie» leidet.

Aus den gutachterlichen Stellungnahmen von E____ und F____ bzw. von G____ erhellt

zudem, dass die Beigabe von Neuroleptika bei Schizophrenie-Patienten grundsätzlich

ein taugliches Instrument darstellt, um eine Krankheitseinsicht zu erreichen

und damit das Therapieziel zu sichern bzw. die Legalprognose langfristig zu

verbessern. Dies wird in Bezug auf den Rekurrenten auch durch die Ausführungen

von D____ bezüglich der konkreten Wirkung der Medikamente deutlich. Dieser gab

heute gut nachvollziehbar zu Protokoll, dass es sich bei der Schizophrenie um

eine hirnorganische Erkrankung handle. Die Hirnhormone (Dopamin) seien erhöht

bzw. es herrsche ein Dopamin-Überschuss. Dieses Dopamin führe zu den typischen Auffälligkeiten

bzw. Symptomen. Die Medikamente zielten alle darauf ab, das Dopamin zu

reduzieren. Dadurch beobachte man einen Rückgang der Symptomatik. Die beim

Rekurrenten beobachteten Symptome könnten mit der vorgesehenen Medikation gut

behandelt werden (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). Demnach stellt die am 22.

August 2019 verfügte Zwangsmedikation im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zweifellos

eine zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung

geeignete Massnahme dar, zumal der Rekurrent in der Vergangenheit bereits

positiv auf verschiedene Neuroleptika angesprochen hat (vgl. dazu

nachfolgend E. 4.5.2, 4.5.3).

4.2

4.2.1 Hinsichtlich

der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmedikation verwies die Vorinstanz zunächst

darauf, dass sich die Notwendigkeit einer antipsychotischen Zwangsmedikation

aus dem entsprechenden Störungsbild und der im aktuellen Zustand nicht zu erreichenden

therapeutischen Ansprechbarkeit ergebe. Da für die sorgfältige Behandlung einer

paranoiden Schizophrenie die Einnahme von Medikamenten unentbehrlich sei und

dem Rekurrenten in für das Krankheitsbild typischer Weise die

Krankheitseinsicht fehle, sei ein weiteres Zuwarten nicht zu verantworten.

4.2.2 Im

Weiteren wurde erwogen, zur Medikation mit Psychopharmaka bestehe keine

alternative Behandlungsmethode. Gemäss den Schweizer Behandlungsempfehlungen

sei die Pharmakotherapie trotz der Wichtigkeit von psychologischen und

systemischen Interventionen ein Eckpfeiler der Akut- und Langzeittherapie

schizophrener Erkrankungen. Die zur Verfügung stehenden medikamentösen

Therapien würden dabei bei 17 % bis 78 % der ersterkrankten Patienten mit

Schizophrenie zu einer symptomatischen Remission führen. Mit der Gabe eines

Antipsychotikums sei zudem zu beginnen, wenn im Rahmen einer schizophrenen

Erkrankung psychotische Symptome auftreten würden. Auch gemäss den Deutschen

Behandlungsempfehlungen sei bei einer Ersterkrankung im Rahmen eines

Gesamtbehandlungskonzepts möglichst früh eine antipsychotische Behandlung

anzubieten (Empfehlung 15 und 35). Die Verabreichung von antipsychotischen

Medikamenten beim Vorliegen einer Schizophrenie gehöre somit zu einer

sorgfältigen ärztlichen Behandlung. Folglich sei es nicht zu beanstanden, wenn

die Klinik Rheinau bereits seit dem Eintritt des Rekurrenten in ihre

Institution nebst den Ergo-, Arbeit- und Sporttherapien und insbesondere der

zum Aufbau einer Krankheits- und Behandlungseinsicht begonnenen Psychoedukation

eine medikamentöse Behandlung beabsichtigt habe.

4.2.3 Tatsächlich

habe der Rekurrent – so die Vorinstanz – trotz diesen Therapiebemühungen bis

heute keine Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickeln können. Auch wenn es

gemäss dem Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 20. November 2019 (S. 12)

unter dem reizarmen Stationssetting zwar zu einer Teilremission der initial

ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik gekommen sei, verbalisiere der Rekurrent

nach wie vor phasenweise paranoid anmutende Ideen und es bestehe ein

ausgeprägtes Misstrauen gegenüber bestimmten Personen und Institutionen. Auch

sei er bezüglich der Anlasstat noch immer der Auffassung, dass seine Familie

massiv bedroht worden sei. Auch dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung

vom 27. November 2019 könne entnommen werden, dass im Stationsalltag oftmals

der Eindruck eines paranoiden Erlebens des Rekurrenten bestehe. Es könne somit

zum einen festgehalten werden, dass beim Rekurrenten offensichtlich nach wie

vor – wenn auch im Vergleich zu früher weniger – psychotische Symptome vorlägen.

Schliesslich verschlechtere sich die Prognose gemäss den behandelnden Ärzten ohne

effiziente Therapie mit zunehmendem Krankheitsverlauf, womit die psychische

Gesundheit des Rekurrenten sowie die Verbesserung seiner Legalprognose

gefährdet werde. Folglich könne unter die Erforderlichkeit der angeordneten

Zwangsmedikation selbst bei aktuell fehlender Selbst- und Fremdgefährdung nicht

in Abrede gestellt werden.

4.3

4.3.1 Der

Rekurrent macht zunächst geltend, es fehlten bei ihm die Symptome, die für eine

Diagnosestellung einer paranoiden Schizophrenie vorausgesetzt würden. G____

habe dieses weitgehende Fehlen der Symptome als «Residualzustand» bezeichnet.

Das Symptom des Wahns, dem Pfeiler zur Beurteilung der Gefährlichkeit, habe

sich zurückentwickelt. Es seien lediglich undeutliche und insbesondere weniger

gefährliche Symptome zu erkennen. Seit seiner Beurteilung im Februar 2019 sei

kein Akutstadium mehr aufgetreten. Dies habe damit auch Einfluss auf die

Rückfallgefahr für Straftaten und damit seine Legalprognose. Das Verhalten möge

zwar Anzeichen einer (weiterhin bestehenden) psychischen Erkrankung darstellen,

eine Gefährdung sei daraus jedoch nicht erkennbar. Hierfür sei ein neues

Gutachten zu erstellen. Er sei im Rahmen der jährlichen Überprüfung der

Massnahmen im November 2019 bereit gewesen, weiterhin in der Klinik Rheinau zu

verbleiben und sich einer nichtpharmakologischen psychiatrischen Therapie zu

unterziehen. Vor der Anordnung einer Therapie habe eine Neubewertung aufgrund

des gutachterlich festgestellten, veränderten Gesundheitszustandes

stattzufinden.

4.3.2 Wie

zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.3.3-3.3.7), besteht die Symptomatik entgegen der

Ansicht des Rekurrenten eindeutig fort. Die Erwägungen der Vorinstanz zur

Erforderlichkeit überzeugen vor dem Hintergrund der bereits zitierten

gutachterlichen Stellungnahmen von E____ und F____ bzw. von G____ auch

sonst und werden im Übrigen durch die anlässlich der heutigen Verhandlung

gemachten Ausführungen von D____ gestützt. Demgemäss sei dem Rekurrenten zwar Recht

zu geben, wenn er einen multimodalen Ansatz mit Gesprächstherapie,

Psychoedukation und Aktivierung fordere. Solange das Gedankendrehen – (vgl.

dazu E. 3.3.6) – aber so stark sei, dass der Rekurrent die Realität nicht mehr

wahrnehmen und keine Krankheitseinsicht entwickeln könne, würden diese Ansätze

nicht helfen. A____ befinde sich aktuell in einer Hochsicherheitsabteilung, ähnlich

wie in einem Gefängnis. In diesem Trakt gehe es um die akute Behandlung. Man müsse

die Patienten dort zunächst soweit bringen, dass man sie in den Therapie- bzw.

Massnahmenbereich verlegen könne. Die mit dem Rekurrenten aktuell

durchgeführten Therapien seien zwar basal, aber gegeben. Einmal in der Woche

finde ein Gespräch mit dem psychologischen Fallführenden und dem Oberarzt

statt. Zudem gäbe es täglich Sport-, Mal- und Beschäftigungstherapie. Der

Rekurrent sei ein intelligenter und leistungsstarker Mensch mit vielen

Ressourcen, weshalb ihn die aktuellen Therapien eher unterfordern dürften.

Indes sei er durch seine Symptome derart beeinträchtigt, dass eine

differenzierte Therapie ohne Medikamente nicht möglich wäre. Eine medikamentöse

Behandlung sei zwingend notwendig, um überhaupt mit einer geordneten Psychotherapie

beginnen zu können. Im hochstrukturierten Anstaltssetting mit wenig Reizen klappe

«es so weit ganz ok». Es gäbe zwar vereinzelte Vorfälle wie im August (Vorfall

vom 11. August 2020 [vgl. dazu E. 3.3.7]). Das aktuelle Setting könne sich an

ihn anpassen. «Die Welt draussen» könne man aber nicht auf ihn einstellen bzw. zuschneiden.

Dort könnte das Ganze explodieren, wobei dann dieselbe Situation wie beim Anlassdelikt

bestünde (das in Freiheit bestehende Risiko fremdaggressiver Verhaltensweisen

wird im Übrigen auch im Jahresbericht vom 9. November 2020 herausgestrichen [S.

2, 5]). Die bisherige Behandlung habe noch nichts bringen können, weil die

Basis nicht etabliert werden konnte (Verhandlungsprotokoll S. 3 f., 8 f.).

4.4

Im Zusammenhang

mit der Frage der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmedikation erhebt der

Rekurrent implizit verschiedene weitere Rügen.

4.4.1 Massgebend

für die Anordnung der Zwangsmedikation ist die Sicherung des Therapieziels im

Rahmen des Massnahmenvollzugs. Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, wurde sie

nicht mit dem Ziel der Abwendung einer Selbstgefährdung des Rekurrenten

begründet. Massgebend war auch nicht der Bestand einer Fremdgefährdung im

Vollzugsrahmen, sondern vielmehr die Frage eines Rückfallrisikos im Falle einer

Entlassung aus dem Vollzug (vgl. dazu schon E. 4.3.2). Soweit sich der

Rekurrent dennoch zur Frage des Bestands einer Selbstgefährdung äussert,

braucht sich das Gericht damit mangels Entscheidrelevanz nicht weiter

auseinanderzusetzen. Soweit der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend

macht, die Zwangsbehandlung sei nicht auf eine Fremdgefährdung zu stützen,

sondern auf die Verbesserung der Legalprognose, verkennt er, dass eine negative

Legalprognose gerade eine Fremdgefährdung nach einer Entlassung aus dem Vollzug

impliziert.

4.4.2 Weiter

macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf das Interesse

der Gemeinschaft auf eine Resozialisierung des psychisch Kranken in die

Gesellschaft (Verbesserung der Legalprognose) gestützt. Man wolle ihn offenbar

«aus einem allfällig langdauernden Massnahmenvollzug entfernen». Dies vermöge

aber keinen Rechtfertigungsgrund für einen schwersten Eingriff in seine

Grundrechte zu bilden. Damit verkennt er, dass eine stationäre, therapeutische

Massnahme gemäss Art. 59 StGB – im Unterschied zu einer Verwahrung – immer auf

die Behandlung mit dem Ziel der (bedingten) Entlassung der behandelten Person

zu richten ist.

4.4.3 Der

Rekurrent bezieht sich in diesem Zusammenhang weiter auf die §§ 24 ff. PatG ZH.

Danach sind – wie er zutreffend ausführt – Zwangsbehandlungen bei Personen im

Straf- und Massnahmenvollzug zulässig (§ 24 Abs. 1 lit. b PatG ZH). Eine länger

dauernde medikamentöse Behandlung kann dabei ausserhalb der Abwendung

ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter

durchgeführt werden, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrunds medizinisch

indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere

Massnahme erbracht werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a PatG). Indes ist die

medikamentöse Behandlung vorliegend gemäss den Feststellungen im

forensisch-psychiatrischen Gutachten von E____ und F____ vom 23. April

2018 bzw. von G____ aufgrund des Einweisungsgrundes explizit geboten und

besteht nach dem soeben Referierten keine mildere, gleich geeignete Massnahme

zur Verbesserung der Legalprognose.

Die Zwangsmedikation

anlässlich des Vorfalls vom 11. August 2020 (vgl. dazu schon E. 3.3.7, 4.3.2)

wurde demgegenüber auf § 26 Abs. 1 PatG ZH (Notsituation) gestützt und bezieht

sich damit nicht auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens, wobei auf die

instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 20. Juli 2020 und

14. September 2020 verwiesen werden kann. Die mit Eingabe vom 7. September

2020 beantragte Befragung von Mitinsassen und Anstaltspersonal bezieht sich ausschliesslich

auf diesen Vorfall, weshalb auf die Ladung und Befragung der darin genannten

Personen verzichtet werden kann. Inwieweit die Anordnung einer Isolation durch

Verfügung der Klinik Rheinau vom 10. Juni 2020 für den früher ergangenen

Entscheid des JSD vom 8. April 2020 oder auch den Entscheid des

Verwaltungsgerichts relevant sein sollte, ist mangels Bezug zum

Streitgegenstand unerfindlich.

4.5

4.5.1 Der

Rekurrent bestreitet die vorinstanzliche Beurteilung der Zumutbarkeit der

angeordneten Zwangsmedikation mit seiner Rekursbegründung nicht explizit, womit

an sich aufgrund des Rügeprinzips (vgl. dazu E. 1.4) nicht näher darauf

einzugehen wäre. Angesichts des einschneidenden Charakters der Massnahme ist trotzdem

festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, dass es

bei der vom Rekurrenten beklagten Nebenwirkung (Sehstörungen bzw. Einbussen in

der Lesefähigkeit) zwar um eine unangenehme und auch einschränkende

Begleiterscheinung der medikamentösen Therapie handle. Es gehe aber nicht um

eine derart schwere Nebenwirkung, dass deren Duldung dem Rekurrenten nicht

zumutbar wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rekurrent unter

der Einnahme von Risperidon an keiner der gemäss Fachliteratur sehr häufig

auftretenden und auf physischer Ebene sehr einschneidenden Nebenwirkungen

(Parkinsonismus, Schläfrigkeit, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit) leide, erscheine

die angestrebte Behandlung mit dem Wirkstoff Risperidon umso mehr zumutbar.

Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsmedikation für den

begrenzten Zeitraum von einem Monat angeordnet worden sei. Dadurch sei

gewährleistet, dass in engen zeitlichen Abständen überprüft werden könne, ob

die Medikation die gewünschte Wirkung erziele und ob deren Weiterführung

hinsichtlich der Nebenwirkungen weiterhin zumutbar sei. Ergänzend ist

anzufügen, dass vorliegend ein Kapitalverbrechen als Anlassdelikt vorliegt und der

Rekurrent demzufolge auch grösseren Einschränkungen unterworfen werden darf,

wobei ohne suffiziente Behandlung der psychischen Störung zufolge weiterhin

bestehender Fremdgefährlichkeit (vgl. dazu schon E. 4.3.2) auch eine Verwahrung

(Art. 64 StGB) ernsthaft zu diskutieren wäre.

4.5.2 Bezüglich

der Nebenwirkungen des Wirkstoffs Haloperidol erwog das JSD zutreffend, dass

mit der angeordneten Zwangsmedikation gemäss dem Antrag der Klinik Rheinau an

den SMV vom 12. Juni 2019 primär eine Behandlung mit dem zur neueren Generation

Neuroleptika gehörenden Wirkstoff Risperidon angestrebt werde und der Einsatz des

Wirkstoffes Haloperidol erst sekundär bei unzureichender Wirkung der

erstgenannten Therapie erwogen werde. Da sich beim Rekurrenten Mitte Februar

2019 bereits unter der wenige Tage dauernden Einnahme von lediglich einem

Miligramm Risperidon täglich eine Verbesserung der Psychopathologie feststellen

liess, erscheine der Einsatz von Haloperidol als unwahrscheinlich. Sollte

dieser jedoch dennoch erforderlich werden bzw. bereits bei der Behandlung mit

Risperidon extrapyramidale Störungen auftreten, werde gemäss dem Antrag der

Klinik Rheinau an den SMV vom 12. Juni 2019 beabsichtigt, dem Rekurrenten das

Medikament Akineton® (Wirkstoff Biperiden) zu verabreichen, um dieser Art der

Nebenwirkung vorzubeugen bzw. diese zu behandeln. Folglich würde die vom Rekurrenten

befürchtete Nebenwirkung medikamentös verhindert bzw. behandelt. Darüber hinaus

sei die Zwangsmedikation auch bezüglich dieses Wirkstoffs nur für den

begrenzten Zeitraum von einem Monat angeordnet worden, weshalb gewährleistet sei,

dass überprüft werden könne, ob eine Weiterführung der Therapie beim

tatsächlichen Auftreten der genannten oder anderen Nebenwirkungen dem

Rekurrenten weiterhin zumutbar sei. Im Übrigen ist auch hier auf die aufgrund

des massiven Anlassdelikts zu duldenden Einschränkungen hinzuweisen (vgl. dazu

schon E. 4.5.1).

4.5.3 Den

vom Rekurrenten beklagten bzw. befürchteten Nebenwirkungen sind – wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat – die mit der antipsychotischen Behandlung

verbundenen Vorteile sowie die möglichen Folgen einer Nichtbehandlung

gegenüberzustellen. Da sich beim Rekurrenten bereits unter der täglichen

Einnahme von einem Miligramm Risperidon Mitte Februar 2019 eine Verbesserung

der Psychopathologie zeigte und der Rekurrent auch nach der notfallmässigen

Zwangsmedikation vom 11. August 2020 gemäss den Ausführungen von D____ ruhiger

und mehr bei sich wahrgenommen wurde (Verhandlungsprotokoll S. 4), ist mit dem

JSD zu erwarten, dass sich die psychotischen Symptome auch unter einer erneuten

Therapie mit antipsychotischen Medikamenten rückläufig zeigen werden. Sobald es

zu dieser Verbesserung der Psychopathologie kommt, können gemäss den heutigen

Ausführungen von D____ die notwendigen therapeutischen Massnahmen geplant und

eine Zukunftsperspektive etabliert werden (vgl. dazu bereits E. 4.3.2). Im

Falle einer Nichtbehandlung besteht die Gefahr, dass sich die Prognose der

psychischen Erkrankung angesichts der progressiv verlaufenden Krankheit verschlechtert

und sind angesichts der (in Freiheit) bestehenden Fremdgefährlichkeit (vgl. dazu

schon E. 4.3.2) keine Vollzugslockerungen möglich.

4.6 Nach

dem Gesagten erscheint die angeordnete Zwangsmedikation im Sinne von Art. 36

Abs. 3 BV verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen. Eine Begleitung bzw.

Supervision der weiteren Therapie durch einen externen Psychiater (Rechtsbegehren

Ziff. 5) ist nicht angezeigt, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die Ärzte der Klink Rheinau die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik nicht

beachten bzw. die Behandlung nicht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft

ausrichten würden. Aus demselben Grund braucht es auch keine Vorschriften

bezüglich der Umstände, unter denen eine Zwangsmedikation erfolgen darf und

erst recht keine diesbezügliche Genehmigung durch einen Facharzt

(Rechtsbegehren Ziff. 7). Da die Fragen bezüglich der Diagnose, dem Stand der

psychischen Gesundheit, der Fremdgefährdung und den Therapieoptionen

abschliessend geklärt sind, ist schliesslich auch kein diesbezügliches

Gutachten einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 6).

5.

5.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs

abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

5.2 A____

ersucht mit seiner Rekursbegründung vom 25. Juni 2020 allerdings um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Wie sich aus

der Sachverhaltsdarstellung ergibt, befindet sich der Rekurrent seit November

2014 in Haft, womit seine finanzielle Bedürftigkeit, welche im Übrigen auch

aktenkundig ist, ohne weiteres erstellt ist. Da der vorliegende Rekurs auch nicht

als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Rekurrenten die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Die Gebühr in Höhe von CHF 1'000.– (§ 23 Abs. 1

des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) geht demzufolge zu

Lasten der Gerichtskasse.

5.3 Eine

Partei hat daneben Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. dazu eingehend Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz. 368, 372 ff.). Angesichts der Komplexität der zur Diskussion

stehenden Fragen bzw. der psychischen Beeinträchtigung des Rekurrenten ist dies

vorliegend ebenfalls zu bejahen, womit auch die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Mit Honorarnote vom 25. Januar 2021 macht

der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten einen Zeitaufwand von 28.3334

Stunden geltend, wobei 18.1667 Stunden von der juristischen Volontärin erbracht

worden sind. Auch wenn der Aufwand recht hoch erscheint, ist er vollumfänglich

zu entschädigen (zuzüglich 2 ¾ Stunden für die heutige Verhandlung), wobei für

die Leistungen der Volontärin zwei Drittel des anwendbaren Stundensatzes von

CHF 200.– vergütet werden (§ 21 Abs. 1 der Honorarordnung [SG 291.400]; VGE

VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4, VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2).

Bezüglich der Auslagen ist festzuhalten, dass Kopien im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung praxisgemäss «nur» mit CHF 0.25 vergütet werden

(VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2.2, VD.2017.291 vom 9. Juli

2018 E. 7.3.3). Die ersatzfähigen Auslagen belaufen sich folglich auf

gesamthaft CHF 78.10 (CHF 10.50 Kopien, zuzüglich CHF 17.80 Porto

sowie CHF 49.80 ÖV-Spesen). Insgesamt beläuft sich die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands damit auf CHF 5'546.95 (CHF 5'072.25

Honorar, zuzüglich Auslagen von CHF 78.10 und Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 396.60).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____,

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 5'150.35,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 396.60, insgesamt also

CHF 5'546.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.