VD.2020.132
Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB) (BGer 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021)
25. Januar 2021Deutsch41 min
die Konfrontation und gab in kurzer Abfolge insgesamt drei Schüsse auf ihn ab. C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.132
URTEIL
vom 25. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich,
Alleestrasse 61A, 8462 Rheinau
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. April 2020
betreffend Zwangsmedikation (Anordnung
im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35)
wurde A____ (Rekurrent) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Indes wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB angeordnet. Bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen
versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) sprach das
Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt
durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus.
Das Urteil
beruht auf folgendem Sachverhalt: A____ begab sich am 12. November 2014 mit
einem geladenen Revolver zur Poststelle am Claraplatz in Basel. Als er auf dem
Nachhauseweg zufällig den ihm bekannten C____ (der zusammen mit einem Bekannten
unterwegs war) erblickte, näherte er sich diesem, suchte vor dem Hintergrund
eines seit längerer Zeit schwelenden, sich immer weiter zuspitzenden Konflikts
die Konfrontation und gab in kurzer Abfolge insgesamt drei Schüsse auf ihn ab. C____
erlitt dabei einen Streifschuss am Kopf sowie einen Steckschuss im Rücken (der
dritte Schuss verfehlte das Opfer). Dem Vorfall ging eine vom 12. Januar
2014 datierende Schlagringattacke von C____ auf den Rekurrenten und wenig
später noch eine verbale Drohung von diesem an die Adresse von A____ voraus. Das
Appellationsgericht erwog, dass die Tat vor dem Hintergrund einer vom
Rekurrenten subjektiv als real empfundenen, von C____ ausgehenden Bedrohung
begangen worden sei. Diese Wahrnehmung habe sich aus einem psychotischen
Wahnerleben gespeist, welches den Rekurrenten, ergänzt durch objektivierte,
vorangegangene gewaltsame Aufeinandertreffen mit dem späteren Opfer, in einen
Zustand höchster Anspannung bzw. paranoider Furcht versetzt habe. Dieses
Bedrohungserleben habe der Rekurrent auch knapp vier Jahre nach der Tat weiter verspürt
und geltend gemacht, auch im vorzeitigen Strafvollzug über Mittelsmänner seines
Opfers kontrolliert und mit versteckten Kameras in seiner Zelle überwacht
worden zu sein. Triebfeder der Tat sei weniger der Vorfall vom Januar 2014 als
viel eher der sich verschlechternde psychische Zustand des Rekurrenten gewesen.
Dies habe sich in einer Verstärkung der Angstzustände manifestiert.
Seit dem 12.
Februar 2019 befindet sich der Rekurrent nach Inhaftierungen in diversen
Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Rheinau
(Klinik Rheinau). Diese ordnete am 4. März 2019 gestützt auf § 26 des Zürcher
Patientinnen- und Patientengesetzes (PatG ZH, Ordnungsnummer 813.13) eine
länger dauernde antipsychotische Behandlung gegen den Willen des Rekurrenten
an, welche auf Gesuch des Rekurrenten um gerichtliche Beurteilung der
zivilrechtlich angeordneten Zwangsmedikation mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. April 2019 als nicht zulässig beurteilt worden ist (das
als Vorinstanz urteilende Bezirksgericht Andelfingen hatte die Dauer der
Zwangsmedikation am 21. März 2019 noch auf maximal zwei Monate beschränkt).
In der Folge
beantragte die Klinik Rheinau beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), am 12. Juni 2019 die
Anordnung einer antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Beizug des Behandlungsplans der Klinik
Rheinau vom 23. Mai 2019 verfügte der SMV am 22. August 2019 eine
Zwangsmedikation mit Beginn vom 5. September 2019 für die Dauer von 30 Tagen
bzw. bis zum 4. Oktober 2019 im Rahmen der stationären therapeutischen
Massnahme. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 8. April 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 17. April 2020 angemeldete und am 25. Juni
2020 begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, mit dem er die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 8.
April 2020 beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 8). Weiter sei die von den
Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre
Forensische Therapie (PUK Zürich), mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beim SMV beantragte
Zwangsbehandlung, insbesondere die Zwangsmedikation, zu untersagen (Rechtsbegehren
Ziff. 2). Der Vollzug der Massnahmen nach Art. 59 StGB sei von der Klinik
Rheinau in eine andere, geeignete Institution zu verlegen, eventualiter sei
eine unabhängige Fachperson zur Begleitung im Rahmen einer Supervision der
behandelnden Ärzte beizuziehen (Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5). In seinem
Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent einerseits die Einholung eines
unabhängigen medizinischen Gutachtens zur Diagnose, zum Stand der psychischen
Gesundheit, zur Fremdgefährdung und zu Therapieoptionen (Rechtsbegehren Ziff. 6)
und andererseits die Anordnung von Vorschriften bezüglich der Umstände, unter
denen eine Zwangsmedikation erfolgen dürfe sowie zu deren Dauer und zur
Dosierung der Medikation. Die Zwangsmedikation sei dabei von einem
unabhängigen, durch das Gericht zu bestimmenden Facharzt genehmigen zu lassen
(Rechtsbegehren Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Rekurrent, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. Juli 2020 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 trat dessen
Instruktionsrichter auf den Verfahrensantrag um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung nicht ein, da der streitgegenständliche Zeitraum, für welchen die
angefochtene Zwangsmedikation angeordnet worden ist, längst abgelaufen war.
Mit Eingabe vom
20. August 2020 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein und beantragte unter
Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs dessen kostenfällige
Abweisung. In der Folge beantragte der Rekurrent mit Eingabe vom 7. September
2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine persönliche
Anhörung sowie die Ladung von Mitinsassen als Zeugen. Weiter beantragte er die
gerichtliche Befragung des an einem Vorfall vom 11. August 2020 beteiligten Anstaltspersonals,
insbesondere von [...] und von [...], die Edition der Verlaufsberichte der
Klinik Rheinau ab spätestens 9. August 2020 sowie die gerichtliche Verbietung
von Behandlungen des Rekurrenten mit psychoaktiven Medikamenten, wie den
Antipsychotika Haloperidol, Risperidon und ähnlichen, ohne Vorliegen einer
rechtskräftigen Verfügung über Zwangsmedikation. Eventualiter beantragt er,
dass im Notfall das Gericht allenfalls mit einem von ihm zu bestimmenden
Facharzt über eine solche Behandlung entscheide. Schliesslich verlangt er die
Ansetzung von Fristen, um den Sachverhalt nach Erhalt aller Dokumente zu
ergänzen und zur Einreichung einer Replik zur Ergänzung der Stellungnahme. Mit
Verfügung vom 14. September 2020 stellte der Instruktionsrichter die
Ladung in eine Hauptverhandlung in Aussicht und verwies bezüglich des
verlangten Verbots auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. Juli
2020.
Am 25. Januar
2021 fand die beantragte Verhandlung statt. Anlässlich derer sind der Rekurrent
und D____, Oberarzt der Klinik Rheinau, befragt worden. Im Anschluss gelangten sein
Vertreter (B____) sowie die Vertreterin des JSD ([...]) zum Vortrag. Für die
Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. Juli
2020.
sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100). Funktionell
zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses
dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Auf das Erfordernis
des aktuellen Interesses kann indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2019.101
vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017.
E. 1.3.2).
1.2.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Rekurses ist die durch den SMV am 22. August 2019
angeordnete Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit im Rahmen
der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. August 2018 rechtskräftig
angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.
Der Zeitraum, für welchen die Zwangsmedikation mit der angefochtenen Verfügung angeordnet
wurde (vom 5. September 2019 bis zum 4. Oktober 2019), ist längst abgelaufen,
sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr besteht. Die Frage betreffend
Anordnung einer Zwangsmedikation kann sich angesichts der diesbezüglich grundsätzlich
ablehnenden Haltung und der (noch) nicht absehbaren bedingten Entlassung des
Rekurrenten, auch in Zukunft wieder stellen. Je nach Dauer der angeordneten
Zwangsmedikation ist eine rechtzeitige Überprüfung oft nicht möglich. Da es
sich bei Zwangsmedikationen um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl.
dazu E. 2), besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen. Nach dem Gesagten kann
mit Ausnahme des Antrags Ziff. 4 (Versetzung des Rekurrenten in eine
andere Vollzugseinrichtung), bei welchem ein Bezug zum Streitgegenstand fehlt, trotz
des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den gemäss § 16 Abs. 1
und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.2,
VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 1.2).
1.4 Gemäss
der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine
rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte «Rügeprinzip» (vgl. anstatt vieler: VGE
VD.2020.154 vom 19. September 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
1.5 Der
Rekurrent hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25
Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche
Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2.
September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). In den übrigen
Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden
Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung
ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend
angezeigt, da einerseits der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten
bzw. seiner aktuellen Situation von entscheidender Bedeutung sind (vgl. dazu VGE
VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3)
und die mündliche Verhandlung mit der Befragung der Auskunftsperson D____ andererseits
auch der Abnahme von Beweisen dient (vgl. Stamm,
a.a.O., S. 511).
2.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung
einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie
betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130
I 16 E. 3 S. 18). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4, 8). Nebst der – mit Blick auf den schweren
Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die
vorliegend unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E.
3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015
E. 4.1), ist neben dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im
Hinblick auf das zu erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel
erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die
öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen
einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst-
und Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen
einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 4
und 5 S. 18 ff.; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).
3.
A____ macht mit
seinem Rekurs zunächst geltend, mit der Diagnosestellung, die dem angefochtenen
Entscheid zu Grunde gelegt wurde, nicht einverstanden zu sein.
3.1
3.1.1 Das
JSD hat in diesem Zusammenhang erwogen, gemäss dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten von E____ und F____ vom 23. April 2018 lägen beim Rekurrenten die
Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und eines Substanzmissbrauchs von
Cannabis und Kokain vor. Die mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 20.
August 2018 (SB.2016.35) beurteilte Anlasstat stehe im Zusammenhang mit der
Erkrankung und es bestehe ein hohes Risiko für die erneute Begehung von
schweren Gewalt- sowie Betäubungsmitteldelikten. Dieses Risiko bestünde
insbesondere, solange die Grunderkrankungen nicht adäquat behandelt würden.
Durch eine geeignete multiprofessionelle, medikamentöse und sozial
reintegrative Therapie sei die Erkrankung des Rekurrenten aber behandelbar und
das Risiko erneuter Straftaten liesse sich reduzieren. Eine entsprechende
Behandlung müsse im stationären Rahmen stattfinden, wobei diese aufgrund der
fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht auch gegen den Willen des
Rekurrenten erfolgen könne. Die Ausführungen betreffend die diagnostizierte
Erkrankung und deren Behandlung würden – so das JSD – durch das im Rahmen der
Verhandlung vor dem Bezirksgericht Andelfingen in mündlicher Form erstattete
Gutachten von G____ gestützt. Demgemäss liege beim Rekurrenten eine paranoide
Schizophrenie sowie ein Substanzmissbrauch von Cannabis und Kokain vor. Eine
medikamentöse Therapie sei unter anderem zur Behandlung der Denkstörung sowie
der Wahnhaftigkeit indiziert und insbesondere auch wichtig zur Etablierung
einer Therapierbarkeit sowie zur Rückfallprofilaxe von weiteren psychotischen
Dekompensationen. Zudem bestehe ohne eine medikamentöse Behandlung die Gefahr
einer durch die schizophrene Erkrankung verursachten irreversiblen
Persönlichkeitsveränderung.
3.1.2 Im
Weiteren erwog die Vorinstanz, das forensisch-psychiatrische Gutachten von E____
und F____ sei bereits vom Appellationsgericht in dessen rechtskräftigen Urteil
vom 10. August 2018 als umfassend bezeichnet worden. Zudem habe das
Gericht festgestellt, dass es sich insbesondere auch mit den anderslautenden
Erkenntnissen der Vorgutachterin H____ auseinandergesetzt habe. Wie dem
Gutachten von E____ und F____ entnommen werden könne, hätten weniger eindeutige
Kernsymptome einer schizophrenen Erkrankung bereits bei der Erstellung des
Vorgutachtens durch H____ vorgelegen. Weitere für die Diagnosestellung
relevante Symptome hätten sich aber erst nach der Erstellung des Vorgutachtens
langsam verstärkt (insbesondere nach dem Absetzen der antipsychotischen
Medikation), weshalb die Beschwerden des Rekurrenten nun eine andere Diagnose
zugelassen hätten.
3.2 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung eine Übersicht über die
vorgenommenen Begutachtungen durch G____ und F____ vom 23. April 2018, durch H____
vom 5. März 2015 und durch I____ vom 2. Juni 2014 (zu Handen der IV-Stelle) sowie
den jährlichen Bericht der Klinik Rheinau an das JSD vom 20. Oktober 2019
entgegen (bei J____ war der Rekurrent in den Jahren 2010 bis 2014 zwar in psychiatrischer
Behandlung, dieser erstellte aber kein gerichtlich verwertbares Gutachten).
3.2.1 Er
rügt dabei zunächst eine «Doppelfunktion» von E____. Zur Begründung macht er
geltend, dieser sei als Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie der PUK
Zürich Vorgesetzter der behandelnden Ärzte der Klinik Rheinau. Er wehre sich
gegen die Diagnose «paranoide Schizophrenie» und vor allem auch gegen die von
Beginn weg vorgesehene Zwangsmedikation. Angesichts von sich widersprechenden
psychiatrischen Gutachten und massiven geplanten Eingriffen, sei die personelle
Verflechtung von Begutachtung im Gerichtsverfahren und Behandlung in der Klinik
dieses Gutachters heikel. Die personelle Verflechtung sei dem für die
erfolgreiche Therapie erforderlichen Vertrauensverhältnis äusserst abträglich.
3.2.2 In
sinngemässer Übertragung des Anspruchs auf einen unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV mit weitgehend übereinstimmendem Gehalt auch
für Sachverständige (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f., 125 II 541 E. 4a S. 544 f.;
BGer 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 3.2). Im Massnahmenrecht ergibt sich
das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen
ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine
Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen
vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut
hat. Schliesslich gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56
StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO; BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.3).
3.2.3 Vorliegend
wird zu Recht nicht gerügt, dass dem Gutachter im Strafverfahren aufgrund einer
bereits damals erfolgten Involvierung in die Therapie des Rekurrenten die
erforderliche Unabhängigkeit gefehlt habe. Die umgekehrte Situation, wenn der
Gutachter in den nachfolgenden Massnahmenvollzug involviert ist, erscheint vorliegend
ebenfalls unproblematisch bzw. ist nicht ersichtlich, inwiefern dies seine
Unabhängigkeit tangieren könnte. Die Therapie hat auf der Grundlage des
entsprechenden Massnahmenentscheids und mithin aufgrund des diesem Urteil zu
grundliegenden Gutachtens zu erfolgen, wobei die therapierenden Personen die im
Gutachten gestellte Diagnose gemäss ihren Ausführungen in den nachfolgend zu
zitierenden Behandlungsplänen und Jahresberichten ohnehin unterstützen. Es ist zudem
auch nicht ersichtlich, dass sich der Gutachter seit der Erstellung des
Gutachtens im Strafverfahren persönlich in die therapeutische Betreuung des
Rekurrenten eingebracht hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es
denn auch nicht zu beanstanden, wenn ein Gutachter später in seiner Rolle als
Anstaltsleiter der Vollzugsinstitution mit einem Massnahmenpatienten in Kontakt
kommt, Vollzugslockerungen genehmigt oder Therapieberichte unterzeichnet und
auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen des Massnahmenvollzugs hin untersucht (BGer 6B_70/2017
vom 19. Juli 2017 E. 1.5). Eine unzulässige «Doppelrolle» ist daher nicht
erkennbar. Davon, dass die personelle Verflechtung für das für den Erfolg der
Therapie zentrale Vertrauensverhältnis abträglich sei, kann keine Rede sein,
hat der Rekurrent anlässlich der heutigen Verhandlung doch ausgeführt, der Stationsleiter
sei ein «superguter Typ», er schätze Herrn D____ ebenfalls sehr und es habe auf
der Station auch eine «gute Psychologin» (Verhandlungsprotokoll S. 7). Damit
bestünde – würde auf den entsprechenden Antrag eingetreten (vgl. dazu E. 1.2.2)
– auch kein taugliches Argument für eine Versetzung in eine andere
Vollzugsanstalt.
3.2.4 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Zwangsmedikation
im Rahmen der rechtskräftig gewordenen stationären psychiatrischen Behandlung
gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erfolgt. Die Massnahme selber ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Rekurrent mit seinen Rügen und der
Bestreitung der Diagnosen, welche für den Massnahmenentscheid des
Appellationsgerichts massgebend gewesen sind, jenen selber in Frage zu stellen
versucht, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden.
Soweit der Rekurrent seine gemäss dem Gutachten von E____ und F____ bestehende
Erkrankung und die ihm gestützt darauf attestierte Therapierbarkeit
grundsätzlich in Frage stellen möchte, wäre dies mit den entsprechenden
Konsequenzen im Rahmen der periodischen Überprüfungen der Massnahme zu thematisieren.
3.3 Schliesslich
besteht für das Gericht im vorliegenden Verfahren auch sonst kein Anlass, von
den Feststellungen im Gutachten von E____ und F____ vom 23. April 2018
abzuweichen.
3.3.1 Hohe
Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es
als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden
Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit
Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Kadusic
gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 55). Diese
Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die
im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach
rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit den
Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den
Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf
abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis
zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit
und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue
Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung
mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen
Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E.
4.3 S. 254; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.3.2).
Vorliegend behauptet
der Rekurrent keine Veränderung der Verhältnisse. Vielmehr stellt er die
Diagnose, welche der mit der strittigen Zwangsmedikation durchzuführenden
Massnahme zugrunde liegt, grundsätzlich in Frage. Hierfür besteht aber kein
Anlass, zumal es gemäss dem Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 20. November
2019 (S. 12) unter dem reizarmen Stationssetting zwar zu einer Teilremission
der initial ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik gekommen ist bzw. G____
einen «Residualzustand» feststellen konnte (vgl. dazu E. 3.3.3), die
Symptomatik – wie in den nachfolgenden Erwägungen anhand verschiedener
Expertisen zu zeigen sein wird – aber eindeutig fortbesteht und die ärztliche Beurteilung
noch immer zutrifft.
3.3.2 Wie
im forensisch-psychiatrischen Gutachten von E____ und F____ substantiiert
ausgeführt wird, stand der Rekurrent während der damaligen Exploration «massiv
unter dem Eindruck eines systematisierten Wahnerlebens». Seine Ausführungen seien
«in einem Ausmass von formalen Denkstörungen beeinträchtigt gewesen», dass eine
strukturierte Erhebung auch einfacher anamnestischer Angaben deutlich erschwert
gewesen sei. Im inhaltlichen Denken sei «ein komplexes Wahnsystem mit hoher
Wahngewissheit und Wahndynamik» zutage getreten «mit der Überzeugung des
Rekurrenten, von einem ihm negativ gesonnenen Personenkreis verfolgt und
beeinträchtigt zu werden». Es hätten «Wahnstimmung und Wahnwahrnehmungen mit
starkem Bedeutungserleben» bestanden (S. 66 ff.). Gleichzeitig habe er aber auf
«Erörterungen einer psychischen Erkrankung» dünnhäutig bis gereizt reagiert.
Schliesslich hätten sich «Hinweise auf akustische Halluzinationen» und ein
gesteigerter Antrieb gezeigt (S. 69).
Vor dem Hintergrund
dieser eigenen Anamneseergebnisse und unter Berücksichtigung sämtlicher Akten gelangten
die Gutachter zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem
Verlauf (ICD-10 F20.00) sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Konsum
von Cannabis einerseits und von Kokain andererseits mit jeweils schädlichem
Gebrauch (ICD-10 F12.1 respektive F14.1). Sie machten deutlich, dass sich die
Feststellung dieser Symptomatik auch schon bei den früheren Begutachtungen
nachweisen lasse (insbesondere ab S. 80 ff.) und kommen zum Schluss, «in der
Zusammenschau der biographischen und krankenanamnestischen Informationen, der
Aktenlage und des Untersuchungsberichts» bestehe «aktuell kein Zweifel am
Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung» gemäss der gestellten
Diagnose. «Einige – zwar weniger eindeutige, jedoch als Kernsymptome einer
schizophrenen Erkrankung geltende – Symptome» seien «bereits bei Erstellung des
Vorgutachtens» vorgelegen, seien aber als vorgetäuscht oder untypischen
bewertet respektive einer Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden. Die
wahnhafte Symptomatik sei nicht als solche bewertet worden. Weitere für die
Diagnosestellung relevante Symptome hätten sich erst nach der Vorbegutachtung
und dem Absetzen der antipsychotischen Medikation langsam verstärkt, weshalb
die Beschwerden des Rekurrenten in einem neuen diagnostischen Licht erschienen
(S. 84). Die Gutachter kommen zum Schluss, die diagnostischen Kriterien einer
Schizophrenie seien damit erfüllt, da die Symptomatik «1) über einen Zeitraum
von mehr als einem Monat hinausgehend» sei sowie «2) Wahrnehmungsstörungen in
Form von akustischen Halluzinationen, 3) systematisierte paranoide Wahninhalte
im Sinne eines Verfolgungs- bzw. Beeinträchtigungswahns, 4) Desorganisiertheit
im Denken und Handeln und 5) negative Symptome wie Apathie,
Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte» beinhalte (S. 85).
Die Gutachter befassten
sich differentialdiagnostisch auch mit der Möglichkeit einer substanzinduzierten
psychotischen Störung (ICD-10 F19.5), welche nach längerer Substanzabstinenz
zurücktrete, sowie einer wahnhaften Störung, für welche formale Denkstörungen,
desorganisiertes Verhalten und halluzinantes Erleben eher fremd wären.
Demgegenüber stehe die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung der bisher
diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss der
ICD-10-Klassifikation nicht zwangsläufig entgegen. Deren Merkmale seien erfüllt
gewesen und die Diagnose nachvollziehbar. Da sie aber bei Vorliegen einer
Schizophrenie nur mit Vorsicht gestellt werden sollte, werde sie nun
aufgegeben. Es müsse im weiteren Verlauf geprüft werden, ob eine Komorbidität
zwischen Schizophrenie und Persönlichkeitsstörung vorliege oder unspezifische
Symptome der Schizophrenie als Persönlichkeitsstörung imponiert hätten (S. 86
f.).
Auf der
Grundlage dieser Diagnose erwogen die Gutachter, dass eine Massnahme nach Art.
59 StGB auch dann erfolgversprechend durchführbar sei, wenn der Rekurrent bei
seiner mehrfach formulierten, ablehnenden Haltung bleiben sollte, da
grundlegende Behandlungsschritte bezüglich einer schizophrenen Erkrankung
anfangs auch ohne explizites Einverständnis etwa im Rahmen von Zwangsmassnahmen
erfolgversprechend durchgeführt werden könnten. Bei einer Besserung der
Grunderkrankung sei mit nachlassendem Misstrauen und einer besseren Kooperation
zu rechnen (S. 92). Durch eine geeignete multiprofessionelle, medikamentöse und
sozial reintegrative Behandlung lasse sich das Risiko neuerlicher Straftaten
reduzieren (S. 95). Der Rekurrent sei zwar nicht bereit, sich dieser Behandlung
zu unterziehen, es bestehe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht. Eine
effektive Behandlung könnte im stationären Rahmen auch gegen seinen Willen
durchgeführt werden und es wäre mit einer deutlichen Symptomreduktion und
verbesserter Kooperation zu rechnen.
3.3.3
Diese gutachterlichen Ausführungen betreffend die diagnostizierte Erkrankung
und deren Behandlung sind durch das im Rahmen der Verhandlung vor dem
Bezirksgericht Andelfingen in mündlicher Form erstattete Gutachten von G____
gestützt worden. G____ stellte fest, es läge ein «Residualzustand» einer
paranoiden Schizophrenie mit erheblichen formalen Denkstörungen, hintergründiger
Wahnhaftigkeit, maniformem Affekt und einer ablehnenden Einstellung gegenüber
einer Behandlung vor, wobei ein episodischer Verlauf gegeben sei. Eine
medikamentöse Therapie sei zur Behandlung der Denkstörung sowie der
Wahnhaftigkeit indiziert und insbesondere auch wichtig zur Etablierung einer
Therapierbarkeit sowie zur Rückfallprofilaxe von weiteren psychotischen
Dekompensationen. Mildere Massnahmen als Alternative zur Medikation bestünden
trotz fehlender akuter psychotischer Dekompensation zur Erfüllung des
Behandlungsauftrags innerhalb der stationären Massnahme nicht. Mit der
medikamentösen Behandlung könne die Gefahr einer durch die schizophrene
Erkrankung verursachte irreversible Persönlichkeitsveränderung abgewendet
werden. Der Gutachter zeigte sich dabei überzeugt, dass beim Rekurrenten
«hintergründig auch eine Wahnhaftigkeit» bestehe. Solange diese Verzerrung
bestehe, könne vermutlich keine Therapie erfolgen (Urteil Bezirksgericht
Andelfingen vom 21. März 2019 E. 3; Gutachten Ziff. 1, 5 und 9).
3.3.4 Auf
dieser Grundlage beruht auch der Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 20. November
2019. Darin wird festgestellt, dass der Rekurrent bestreitet, je eine Psychose
gehabt zu haben und auch eine Schizophrenie in Abrede stellt. Es fehlten
weiterhin Krankheits- und Behandlungseinsicht, eine adäquate medikamentöse
Behandlung werde abgelehnt. Formalgedanklich falle Sprunghaftigkeit,
Weitschweifigkeit und Vorbeireden auf. Gegenüber bestimmten Personen und
Institutionen bestehe weiterhin ein ausgeprägtes, wenn auch teilweise
rückläufiges, Misstrauen. Situativ zeige sich immer noch Vorwürflichkeit und
Abwertung gegenüber Mitarbeitenden bei gleichzeitiger Überhöhung anderer. Er
verbalisiere phasenweise paranoid anmutende Ideen, welche auf Nachfrage
relativiert würden. Soweit erkennbar liege aktuell kein Wahn vor. Bezüglich der
Behandlung sei eine hinreichende Integration in die Patientengruppe und in das Therapieangebot,
die regelmässige Wahrnehmung von Gesprächsangeboten und eine Teilremission der
initial ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik im reizarmen Setting der
Station erreicht worden. Als kurz- bis mittelfristige Ziele wurden die
Verbesserung der Psychopathologie unter Belastungssteigerung, die Implementierung
und Förderung vertrauensvoller Beziehungen auf der Station, die Förderung und
Aktivierung von individuellen Ressourcen, die strukturierte Klärung kognitiver
Ressourcen, gemeinsame Zielvereinbarungen im Rahmen des Dilemmas zwischen
persönlichen und behördlichen Ziele, ein symptom- statt syndromorientierter
Ansatz zur Entwicklung eines Problembewusstseins bezüglich dysfunktionaler
Denk- und Verhaltensmuster, eine interpersonelle Konfliktklärung, eine
Verbesserung der Psychopathologie sowie eine Detaillierung und Konkretisierung
der Soziobiografie definiert. Langfristig wurde die Entwicklung eines
alternativen realistischen Lebensentwurfs zur Perspektivgestaltung und eine
weitere Planung in Abhängigkeit von Behandlungserfolg bzw. Realisierung der
genannten Ziele bezeichnet. Dazu wurde neben der therapeutischen
Beziehungsgestaltung, der Vornahme von Verhaltensanalysen zur
Konfliktbearbeitung (zum Beispiel ABC-Schema), der Exploration der
individuellen Ziele des Patienten mit Mediation zwischen diskrepanten Zielen
und der Einholung fremdanamnestischer Informationen auch die Etablierung einer
geeigneten und verträglichen Psychopharmakotherapie und die Motivation zu
dieser vorgesehen.
3.3.5 Gemäss
dem Behandlungsplan vom 12. August 2020 bestreitet der Rekurrent weiterhin, an einer
Schizophrenie zu leiden. Es fehlten nach wie vor Krankheits- und
Behandlungseinsicht, eine adäquate medikamentöse Behandlung werde abgelehnt.
Formalgedanklich falle Sprunghaftigkeit, Weitschweifigkeit und Zerfahrenheit auf.
Der Rekurrent erlebe die Umwelt als ihm gegenüber feindselig, zeige eine
stetige Zunahme des Misstrauens gegenüber Personal sowie Mitpatienten und sei in
wahnhafter Überzeugung, man wolle ihm Böses und er sei das Opfer, resistent
gegen logische Gegenargumente und wohlwollende therapeutische Handlungen. Unter
dem Einfluss von Beeinträchtigungsideen und Personenverkennung gelange der
Rekurrent wiederholt in verbale Konflikte mit dem Behandlungsteam,
ausgezeichnet durch Vorwürflichkeit und Abwertung verschiedener Mitarbeiter bei
gleichzeitig auffallender Überhöhung anderer. Bezüglich der Behandlung sei eine
hinreichende Integration in die Patientengruppe und in das Therapieangebot, die
regelmässige Wahrnehmung von Gesprächsangeboten sowie eine Aktivierung von
Ressourcen erreicht worden. Als kurz- bis mittelfristige Ziele wurden ein
therapeutischer Beziehungsaufbau, die Verbesserung der kommunikativen
Fähigkeiten, die Reduktion von Aufmerksamkeitsverzerrungen und kognitiven
Verzerrungen in Zusammenhang mit dem Wahn, die Erarbeitung und Festigung von
alternativen Erklärungen für die mit dem Wahn in Zusammenhang stehenden
Erlebnisse, die Förderung von Ressourcen, der Aufbau von Krankheits- und
Behandlungseinsicht sowie die Etablierung einer leitliniengerechten Psychopharmakotherapie
unter regelmässigen Labor- und EKG-Kontrollen, eine Detaillierung und
Konkretisierung der Soziobiografie sowie testpsychologische Standarddiagnostik bezeichnet.
In langfristiger Hinsicht hänge die weitere Planung vom Behandlungserfolg bzw. der
Realisierung der bezeichneten Ziele ab.
3.3.6 D____
hat auf die auch in der heutigen Parteiverhandlung mehrfach vorgebrachte These
des Rekurrenten, wonach er keine Symptome einer Schizophrenie habe
(Verhandlungsprotokoll S. 2), nachvollziehbar entgegnet, dass die paranoide
Schizophrenie eine sehr komplexe Erkrankung sei, die man nicht auf einfache
Symptome herunterbrechen könne. Es gäbe mehrere Symptome. Das klassische
Symptom sei das Stimmen-hören und Sachen-sehen, die nicht da seien. Auf diese
spiele der Rekurrent oft an. Es gäbe aber auch paranoide Wahnvorstellungen bzw.
das Gefühl, verfolgt zu werden. Hinzu kämen weitere Symptome wie zum Beispiel kognitive
Auffälligkeiten (formalgedankliche Störungen). Im Rahmen der Erkrankung sei das
Denken des Patienten gestört, er drehe sich im Kreis und sei unflexibel. Die
Gedanken zerästelten sich, er könne nicht auf den Punkt kommen. Man sei fixiert
bzw. eingeengt und nicht im Stande, den Gedanken zu Ende zu denken. Letzteres sei
das auch im Vollzug zu beobachtende Leitsymptom beim Rekurrenten. Er habe Mühe,
Gedanken zu strukturieren. Er drehe sich im Kreis bzw. immer um die gleichen
Inhalte. Es sei schwer, mit ihm über die Erkrankung zu sprechen. Er habe auch
eine paranoid wahnhafte Verarbeitung seiner Umgebung. Er nehme Klinikmitglieder
als Bedrohung wahr. Das sei auch ein Symptom (Verhandlungsprotokoll S. 3, 5 f.).
Auf konkrete Nachfrage hin hat D____ die beschriebenen Symptome nachvollziehbar
von denjenigen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abgegrenzt und
ausgeführt, dass bei Letzterer die Fähigkeit, sich selber zu reflektieren bzw.
sein Denken zu steuern, noch vorhanden sei, wohingegen dies bei der
Schizophrenie komplett aufgehoben sei. Insofern bestehe der Unterschied in der
Intensität (Verhandlungsprotokoll S. 4).
3.3.7 Dass
der Rekurrent auch im Massnahmenvollzug Symptome einer Schizophrenie zeigt, illustriert
im Übrigen auch ein vom 11. August 2020 datierender Vorfall in der Klink
Rheinau. Gemäss dem Behandlungsplan vom 12. August 2020 (S. 8) und dem
Jahresbericht vom 9. November 2020 (S. 4) bzw. den heutigen Ausführungen von D____
war der Rekurrent dazumals (zu Unrecht) darauf fixiert, dass der Stationsleiter
ihm Ungutes will und ihn sexuell bedränge. In der Folge sei er wütend und
gegenüber dem Stationsleiter bedrohlich geworden, sodass er gestützt auf § 26 Abs. 1 PatG ZH (Notsituation) zwangsmediziert worden ist
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Im Übrigen ist dem Verlaufsbericht vom
26. Februar bis zum 22. Mai 2020 auch zu entnehmen, dass am 3. Mai 2020 eine
«deutliche psychopathologische Verschlechterung im Sinne von zunehmender
formalgedanklicher Auffälligkeiten (Sprunghaftigkeit, Ideenflüchtigkeit,
eigenlogische Erklärungen)» wahrgenommen werden konnte.
3.3.8 Soweit
sich der Rekurrent zur Bestreitung des ihm attestierten Wahnerlebens schliesslich
darauf beruft, dass selbst das Appellationsgericht mit Urteil vom 20. August
2018 (SB.2016.35) festgestellt habe, dass er sich von seinem Konkurrenten zu
Recht bedroht gefühlt habe, erscheint dies ungeeignet, die Feststellungen im
forensisch-psychiatrischen Gutachten von E____ und F____ in Frage zu stellen.
Vielmehr ist festzustellen, dass auch die Gutachter selber Anteile von
tatsächlichen bedrohlichen Gegebenheiten in ihrem Gutachten berücksichtigt
haben (S. 85).
4.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Symptome auch im Massnahmenvollzug
fortbestehen und der Rekurrent insbesondere an einer «Schizophrenie» leidet.
Aus den gutachterlichen Stellungnahmen von E____ und F____ bzw. von G____ erhellt
zudem, dass die Beigabe von Neuroleptika bei Schizophrenie-Patienten grundsätzlich
ein taugliches Instrument darstellt, um eine Krankheitseinsicht zu erreichen
und damit das Therapieziel zu sichern bzw. die Legalprognose langfristig zu
verbessern. Dies wird in Bezug auf den Rekurrenten auch durch die Ausführungen
von D____ bezüglich der konkreten Wirkung der Medikamente deutlich. Dieser gab
heute gut nachvollziehbar zu Protokoll, dass es sich bei der Schizophrenie um
eine hirnorganische Erkrankung handle. Die Hirnhormone (Dopamin) seien erhöht
bzw. es herrsche ein Dopamin-Überschuss. Dieses Dopamin führe zu den typischen Auffälligkeiten
bzw. Symptomen. Die Medikamente zielten alle darauf ab, das Dopamin zu
reduzieren. Dadurch beobachte man einen Rückgang der Symptomatik. Die beim
Rekurrenten beobachteten Symptome könnten mit der vorgesehenen Medikation gut
behandelt werden (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). Demnach stellt die am 22.
August 2019 verfügte Zwangsmedikation im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zweifellos
eine zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung
geeignete Massnahme dar, zumal der Rekurrent in der Vergangenheit bereits
positiv auf verschiedene Neuroleptika angesprochen hat (vgl. dazu
nachfolgend E. 4.5.2, 4.5.3).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich
der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmedikation verwies die Vorinstanz zunächst
darauf, dass sich die Notwendigkeit einer antipsychotischen Zwangsmedikation
aus dem entsprechenden Störungsbild und der im aktuellen Zustand nicht zu erreichenden
therapeutischen Ansprechbarkeit ergebe. Da für die sorgfältige Behandlung einer
paranoiden Schizophrenie die Einnahme von Medikamenten unentbehrlich sei und
dem Rekurrenten in für das Krankheitsbild typischer Weise die
Krankheitseinsicht fehle, sei ein weiteres Zuwarten nicht zu verantworten.
4.2.2 Im
Weiteren wurde erwogen, zur Medikation mit Psychopharmaka bestehe keine
alternative Behandlungsmethode. Gemäss den Schweizer Behandlungsempfehlungen
sei die Pharmakotherapie trotz der Wichtigkeit von psychologischen und
systemischen Interventionen ein Eckpfeiler der Akut- und Langzeittherapie
schizophrener Erkrankungen. Die zur Verfügung stehenden medikamentösen
Therapien würden dabei bei 17 % bis 78 % der ersterkrankten Patienten mit
Schizophrenie zu einer symptomatischen Remission führen. Mit der Gabe eines
Antipsychotikums sei zudem zu beginnen, wenn im Rahmen einer schizophrenen
Erkrankung psychotische Symptome auftreten würden. Auch gemäss den Deutschen
Behandlungsempfehlungen sei bei einer Ersterkrankung im Rahmen eines
Gesamtbehandlungskonzepts möglichst früh eine antipsychotische Behandlung
anzubieten (Empfehlung 15 und 35). Die Verabreichung von antipsychotischen
Medikamenten beim Vorliegen einer Schizophrenie gehöre somit zu einer
sorgfältigen ärztlichen Behandlung. Folglich sei es nicht zu beanstanden, wenn
die Klinik Rheinau bereits seit dem Eintritt des Rekurrenten in ihre
Institution nebst den Ergo-, Arbeit- und Sporttherapien und insbesondere der
zum Aufbau einer Krankheits- und Behandlungseinsicht begonnenen Psychoedukation
eine medikamentöse Behandlung beabsichtigt habe.
4.2.3 Tatsächlich
habe der Rekurrent – so die Vorinstanz – trotz diesen Therapiebemühungen bis
heute keine Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickeln können. Auch wenn es
gemäss dem Behandlungsplan der Klinik Rheinau vom 20. November 2019 (S. 12)
unter dem reizarmen Stationssetting zwar zu einer Teilremission der initial
ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik gekommen sei, verbalisiere der Rekurrent
nach wie vor phasenweise paranoid anmutende Ideen und es bestehe ein
ausgeprägtes Misstrauen gegenüber bestimmten Personen und Institutionen. Auch
sei er bezüglich der Anlasstat noch immer der Auffassung, dass seine Familie
massiv bedroht worden sei. Auch dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung
vom 27. November 2019 könne entnommen werden, dass im Stationsalltag oftmals
der Eindruck eines paranoiden Erlebens des Rekurrenten bestehe. Es könne somit
zum einen festgehalten werden, dass beim Rekurrenten offensichtlich nach wie
vor – wenn auch im Vergleich zu früher weniger – psychotische Symptome vorlägen.
Schliesslich verschlechtere sich die Prognose gemäss den behandelnden Ärzten ohne
effiziente Therapie mit zunehmendem Krankheitsverlauf, womit die psychische
Gesundheit des Rekurrenten sowie die Verbesserung seiner Legalprognose
gefährdet werde. Folglich könne unter die Erforderlichkeit der angeordneten
Zwangsmedikation selbst bei aktuell fehlender Selbst- und Fremdgefährdung nicht
in Abrede gestellt werden.
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent macht zunächst geltend, es fehlten bei ihm die Symptome, die für eine
Diagnosestellung einer paranoiden Schizophrenie vorausgesetzt würden. G____
habe dieses weitgehende Fehlen der Symptome als «Residualzustand» bezeichnet.
Das Symptom des Wahns, dem Pfeiler zur Beurteilung der Gefährlichkeit, habe
sich zurückentwickelt. Es seien lediglich undeutliche und insbesondere weniger
gefährliche Symptome zu erkennen. Seit seiner Beurteilung im Februar 2019 sei
kein Akutstadium mehr aufgetreten. Dies habe damit auch Einfluss auf die
Rückfallgefahr für Straftaten und damit seine Legalprognose. Das Verhalten möge
zwar Anzeichen einer (weiterhin bestehenden) psychischen Erkrankung darstellen,
eine Gefährdung sei daraus jedoch nicht erkennbar. Hierfür sei ein neues
Gutachten zu erstellen. Er sei im Rahmen der jährlichen Überprüfung der
Massnahmen im November 2019 bereit gewesen, weiterhin in der Klinik Rheinau zu
verbleiben und sich einer nichtpharmakologischen psychiatrischen Therapie zu
unterziehen. Vor der Anordnung einer Therapie habe eine Neubewertung aufgrund
des gutachterlich festgestellten, veränderten Gesundheitszustandes
stattzufinden.
4.3.2 Wie
zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.3.3-3.3.7), besteht die Symptomatik entgegen der
Ansicht des Rekurrenten eindeutig fort. Die Erwägungen der Vorinstanz zur
Erforderlichkeit überzeugen vor dem Hintergrund der bereits zitierten
gutachterlichen Stellungnahmen von E____ und F____ bzw. von G____ auch
sonst und werden im Übrigen durch die anlässlich der heutigen Verhandlung
gemachten Ausführungen von D____ gestützt. Demgemäss sei dem Rekurrenten zwar Recht
zu geben, wenn er einen multimodalen Ansatz mit Gesprächstherapie,
Psychoedukation und Aktivierung fordere. Solange das Gedankendrehen – (vgl.
dazu E. 3.3.6) – aber so stark sei, dass der Rekurrent die Realität nicht mehr
wahrnehmen und keine Krankheitseinsicht entwickeln könne, würden diese Ansätze
nicht helfen. A____ befinde sich aktuell in einer Hochsicherheitsabteilung, ähnlich
wie in einem Gefängnis. In diesem Trakt gehe es um die akute Behandlung. Man müsse
die Patienten dort zunächst soweit bringen, dass man sie in den Therapie- bzw.
Massnahmenbereich verlegen könne. Die mit dem Rekurrenten aktuell
durchgeführten Therapien seien zwar basal, aber gegeben. Einmal in der Woche
finde ein Gespräch mit dem psychologischen Fallführenden und dem Oberarzt
statt. Zudem gäbe es täglich Sport-, Mal- und Beschäftigungstherapie. Der
Rekurrent sei ein intelligenter und leistungsstarker Mensch mit vielen
Ressourcen, weshalb ihn die aktuellen Therapien eher unterfordern dürften.
Indes sei er durch seine Symptome derart beeinträchtigt, dass eine
differenzierte Therapie ohne Medikamente nicht möglich wäre. Eine medikamentöse
Behandlung sei zwingend notwendig, um überhaupt mit einer geordneten Psychotherapie
beginnen zu können. Im hochstrukturierten Anstaltssetting mit wenig Reizen klappe
«es so weit ganz ok». Es gäbe zwar vereinzelte Vorfälle wie im August (Vorfall
vom 11. August 2020 [vgl. dazu E. 3.3.7]). Das aktuelle Setting könne sich an
ihn anpassen. «Die Welt draussen» könne man aber nicht auf ihn einstellen bzw. zuschneiden.
Dort könnte das Ganze explodieren, wobei dann dieselbe Situation wie beim Anlassdelikt
bestünde (das in Freiheit bestehende Risiko fremdaggressiver Verhaltensweisen
wird im Übrigen auch im Jahresbericht vom 9. November 2020 herausgestrichen [S.
2, 5]). Die bisherige Behandlung habe noch nichts bringen können, weil die
Basis nicht etabliert werden konnte (Verhandlungsprotokoll S. 3 f., 8 f.).
4.4
Im Zusammenhang
mit der Frage der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmedikation erhebt der
Rekurrent implizit verschiedene weitere Rügen.
4.4.1 Massgebend
für die Anordnung der Zwangsmedikation ist die Sicherung des Therapieziels im
Rahmen des Massnahmenvollzugs. Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, wurde sie
nicht mit dem Ziel der Abwendung einer Selbstgefährdung des Rekurrenten
begründet. Massgebend war auch nicht der Bestand einer Fremdgefährdung im
Vollzugsrahmen, sondern vielmehr die Frage eines Rückfallrisikos im Falle einer
Entlassung aus dem Vollzug (vgl. dazu schon E. 4.3.2). Soweit sich der
Rekurrent dennoch zur Frage des Bestands einer Selbstgefährdung äussert,
braucht sich das Gericht damit mangels Entscheidrelevanz nicht weiter
auseinanderzusetzen. Soweit der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend
macht, die Zwangsbehandlung sei nicht auf eine Fremdgefährdung zu stützen,
sondern auf die Verbesserung der Legalprognose, verkennt er, dass eine negative
Legalprognose gerade eine Fremdgefährdung nach einer Entlassung aus dem Vollzug
impliziert.
4.4.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf das Interesse
der Gemeinschaft auf eine Resozialisierung des psychisch Kranken in die
Gesellschaft (Verbesserung der Legalprognose) gestützt. Man wolle ihn offenbar
«aus einem allfällig langdauernden Massnahmenvollzug entfernen». Dies vermöge
aber keinen Rechtfertigungsgrund für einen schwersten Eingriff in seine
Grundrechte zu bilden. Damit verkennt er, dass eine stationäre, therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 StGB – im Unterschied zu einer Verwahrung – immer auf
die Behandlung mit dem Ziel der (bedingten) Entlassung der behandelten Person
zu richten ist.
4.4.3 Der
Rekurrent bezieht sich in diesem Zusammenhang weiter auf die §§ 24 ff. PatG ZH.
Danach sind – wie er zutreffend ausführt – Zwangsbehandlungen bei Personen im
Straf- und Massnahmenvollzug zulässig (§ 24 Abs. 1 lit. b PatG ZH). Eine länger
dauernde medikamentöse Behandlung kann dabei ausserhalb der Abwendung
ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter
durchgeführt werden, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrunds medizinisch
indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere
Massnahme erbracht werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a PatG). Indes ist die
medikamentöse Behandlung vorliegend gemäss den Feststellungen im
forensisch-psychiatrischen Gutachten von E____ und F____ vom 23. April
2018 bzw. von G____ aufgrund des Einweisungsgrundes explizit geboten und
besteht nach dem soeben Referierten keine mildere, gleich geeignete Massnahme
zur Verbesserung der Legalprognose.
Die Zwangsmedikation
anlässlich des Vorfalls vom 11. August 2020 (vgl. dazu schon E. 3.3.7, 4.3.2)
wurde demgegenüber auf § 26 Abs. 1 PatG ZH (Notsituation) gestützt und bezieht
sich damit nicht auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens, wobei auf die
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 20. Juli 2020 und
14. September 2020 verwiesen werden kann. Die mit Eingabe vom 7. September
2020 beantragte Befragung von Mitinsassen und Anstaltspersonal bezieht sich ausschliesslich
auf diesen Vorfall, weshalb auf die Ladung und Befragung der darin genannten
Personen verzichtet werden kann. Inwieweit die Anordnung einer Isolation durch
Verfügung der Klinik Rheinau vom 10. Juni 2020 für den früher ergangenen
Entscheid des JSD vom 8. April 2020 oder auch den Entscheid des
Verwaltungsgerichts relevant sein sollte, ist mangels Bezug zum
Streitgegenstand unerfindlich.
4.5
4.5.1 Der
Rekurrent bestreitet die vorinstanzliche Beurteilung der Zumutbarkeit der
angeordneten Zwangsmedikation mit seiner Rekursbegründung nicht explizit, womit
an sich aufgrund des Rügeprinzips (vgl. dazu E. 1.4) nicht näher darauf
einzugehen wäre. Angesichts des einschneidenden Charakters der Massnahme ist trotzdem
festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, dass es
bei der vom Rekurrenten beklagten Nebenwirkung (Sehstörungen bzw. Einbussen in
der Lesefähigkeit) zwar um eine unangenehme und auch einschränkende
Begleiterscheinung der medikamentösen Therapie handle. Es gehe aber nicht um
eine derart schwere Nebenwirkung, dass deren Duldung dem Rekurrenten nicht
zumutbar wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rekurrent unter
der Einnahme von Risperidon an keiner der gemäss Fachliteratur sehr häufig
auftretenden und auf physischer Ebene sehr einschneidenden Nebenwirkungen
(Parkinsonismus, Schläfrigkeit, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit) leide, erscheine
die angestrebte Behandlung mit dem Wirkstoff Risperidon umso mehr zumutbar.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsmedikation für den
begrenzten Zeitraum von einem Monat angeordnet worden sei. Dadurch sei
gewährleistet, dass in engen zeitlichen Abständen überprüft werden könne, ob
die Medikation die gewünschte Wirkung erziele und ob deren Weiterführung
hinsichtlich der Nebenwirkungen weiterhin zumutbar sei. Ergänzend ist
anzufügen, dass vorliegend ein Kapitalverbrechen als Anlassdelikt vorliegt und der
Rekurrent demzufolge auch grösseren Einschränkungen unterworfen werden darf,
wobei ohne suffiziente Behandlung der psychischen Störung zufolge weiterhin
bestehender Fremdgefährlichkeit (vgl. dazu schon E. 4.3.2) auch eine Verwahrung
(Art. 64 StGB) ernsthaft zu diskutieren wäre.
4.5.2 Bezüglich
der Nebenwirkungen des Wirkstoffs Haloperidol erwog das JSD zutreffend, dass
mit der angeordneten Zwangsmedikation gemäss dem Antrag der Klinik Rheinau an
den SMV vom 12. Juni 2019 primär eine Behandlung mit dem zur neueren Generation
Neuroleptika gehörenden Wirkstoff Risperidon angestrebt werde und der Einsatz des
Wirkstoffes Haloperidol erst sekundär bei unzureichender Wirkung der
erstgenannten Therapie erwogen werde. Da sich beim Rekurrenten Mitte Februar
2019 bereits unter der wenige Tage dauernden Einnahme von lediglich einem
Miligramm Risperidon täglich eine Verbesserung der Psychopathologie feststellen
liess, erscheine der Einsatz von Haloperidol als unwahrscheinlich. Sollte
dieser jedoch dennoch erforderlich werden bzw. bereits bei der Behandlung mit
Risperidon extrapyramidale Störungen auftreten, werde gemäss dem Antrag der
Klinik Rheinau an den SMV vom 12. Juni 2019 beabsichtigt, dem Rekurrenten das
Medikament Akineton® (Wirkstoff Biperiden) zu verabreichen, um dieser Art der
Nebenwirkung vorzubeugen bzw. diese zu behandeln. Folglich würde die vom Rekurrenten
befürchtete Nebenwirkung medikamentös verhindert bzw. behandelt. Darüber hinaus
sei die Zwangsmedikation auch bezüglich dieses Wirkstoffs nur für den
begrenzten Zeitraum von einem Monat angeordnet worden, weshalb gewährleistet sei,
dass überprüft werden könne, ob eine Weiterführung der Therapie beim
tatsächlichen Auftreten der genannten oder anderen Nebenwirkungen dem
Rekurrenten weiterhin zumutbar sei. Im Übrigen ist auch hier auf die aufgrund
des massiven Anlassdelikts zu duldenden Einschränkungen hinzuweisen (vgl. dazu
schon E. 4.5.1).
4.5.3 Den
vom Rekurrenten beklagten bzw. befürchteten Nebenwirkungen sind – wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat – die mit der antipsychotischen Behandlung
verbundenen Vorteile sowie die möglichen Folgen einer Nichtbehandlung
gegenüberzustellen. Da sich beim Rekurrenten bereits unter der täglichen
Einnahme von einem Miligramm Risperidon Mitte Februar 2019 eine Verbesserung
der Psychopathologie zeigte und der Rekurrent auch nach der notfallmässigen
Zwangsmedikation vom 11. August 2020 gemäss den Ausführungen von D____ ruhiger
und mehr bei sich wahrgenommen wurde (Verhandlungsprotokoll S. 4), ist mit dem
JSD zu erwarten, dass sich die psychotischen Symptome auch unter einer erneuten
Therapie mit antipsychotischen Medikamenten rückläufig zeigen werden. Sobald es
zu dieser Verbesserung der Psychopathologie kommt, können gemäss den heutigen
Ausführungen von D____ die notwendigen therapeutischen Massnahmen geplant und
eine Zukunftsperspektive etabliert werden (vgl. dazu bereits E. 4.3.2). Im
Falle einer Nichtbehandlung besteht die Gefahr, dass sich die Prognose der
psychischen Erkrankung angesichts der progressiv verlaufenden Krankheit verschlechtert
und sind angesichts der (in Freiheit) bestehenden Fremdgefährlichkeit (vgl. dazu
schon E. 4.3.2) keine Vollzugslockerungen möglich.
4.6 Nach
dem Gesagten erscheint die angeordnete Zwangsmedikation im Sinne von Art. 36
Abs. 3 BV verhältnismässig und ist der Rekurs abzuweisen. Eine Begleitung bzw.
Supervision der weiteren Therapie durch einen externen Psychiater (Rechtsbegehren
Ziff. 5) ist nicht angezeigt, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Ärzte der Klink Rheinau die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik nicht
beachten bzw. die Behandlung nicht nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
ausrichten würden. Aus demselben Grund braucht es auch keine Vorschriften
bezüglich der Umstände, unter denen eine Zwangsmedikation erfolgen darf und
erst recht keine diesbezügliche Genehmigung durch einen Facharzt
(Rechtsbegehren Ziff. 7). Da die Fragen bezüglich der Diagnose, dem Stand der
psychischen Gesundheit, der Fremdgefährdung und den Therapieoptionen
abschliessend geklärt sind, ist schliesslich auch kein diesbezügliches
Gutachten einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 6).
5.
5.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
5.2 A____
ersucht mit seiner Rekursbegründung vom 25. Juni 2020 allerdings um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Wie sich aus
der Sachverhaltsdarstellung ergibt, befindet sich der Rekurrent seit November
2014 in Haft, womit seine finanzielle Bedürftigkeit, welche im Übrigen auch
aktenkundig ist, ohne weiteres erstellt ist. Da der vorliegende Rekurs auch nicht
als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Die Gebühr in Höhe von CHF 1'000.– (§ 23 Abs. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) geht demzufolge zu
Lasten der Gerichtskasse.
5.3 Eine
Partei hat daneben Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. dazu eingehend Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 368, 372 ff.). Angesichts der Komplexität der zur Diskussion
stehenden Fragen bzw. der psychischen Beeinträchtigung des Rekurrenten ist dies
vorliegend ebenfalls zu bejahen, womit auch die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Mit Honorarnote vom 25. Januar 2021 macht
der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten einen Zeitaufwand von 28.3334
Stunden geltend, wobei 18.1667 Stunden von der juristischen Volontärin erbracht
worden sind. Auch wenn der Aufwand recht hoch erscheint, ist er vollumfänglich
zu entschädigen (zuzüglich 2 ¾ Stunden für die heutige Verhandlung), wobei für
die Leistungen der Volontärin zwei Drittel des anwendbaren Stundensatzes von
CHF 200.– vergütet werden (§ 21 Abs. 1 der Honorarordnung [SG 291.400]; VGE
VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4, VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2).
Bezüglich der Auslagen ist festzuhalten, dass Kopien im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung praxisgemäss «nur» mit CHF 0.25 vergütet werden
(VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2.2, VD.2017.291 vom 9. Juli
2018 E. 7.3.3). Die ersatzfähigen Auslagen belaufen sich folglich auf
gesamthaft CHF 78.10 (CHF 10.50 Kopien, zuzüglich CHF 17.80 Porto
sowie CHF 49.80 ÖV-Spesen). Insgesamt beläuft sich die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands damit auf CHF 5'546.95 (CHF 5'072.25
Honorar, zuzüglich Auslagen von CHF 78.10 und Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 396.60).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, B____,
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 5'150.35,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 396.60, insgesamt also
CHF 5'546.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.