VD.2020.133
Kantonale Steuern pro 2017 (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen) (BGer-Nr. 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021)
23. November 2020Deutsch36 min
und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) wurde, nachdem er zweimal erfolglos
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.133
VD.2020.134
URTEIL
vom 23. November
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr.
Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 30. Januar 2020
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2017 (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) wurde, nachdem er zweimal erfolglos
gemahnt worden war, die Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die
direkte Bundessteuer pro 2017 abzugeben, mit amtlichen Einschätzungen vom
30. Mai 2019 für die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer pro
2017 veranlagt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2019 erhob der Rekurrent
dagegen Einsprachen. Mit diesen reichte er eine ausgefüllte Steuererklärung
sowie weitere Beilagen wie namentlich einen Lohnausweis und eine Bescheinigung
betreffend Beiträge an die Säule 3a ein. Mit Entscheiden vom 2. September
2019 trat die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) auf
die Einsprachen nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Einsprachen seien
nicht hinreichend begründet worden. Gegen diese Entscheide erhob der Rekurrent,
vertreten durch [...], mit Schreiben vom 18. September 2019 Rekurs und
Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz
bzw. Steuerrekurskommission). Darin machte er geltend, dass die Begründung der
Einsprachen formell genügend sei, weil sich die Veranlagungsanträge bzw. die
Steuerfaktoren ohne weiteres aus der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärung
ableiten liessen. Daraus sei auch klar erkennbar, dass sich die angefochtene
Ermessensveranlagung – eine Beweisabnahme vorbehalten – als offensichtlich
unrichtig erweise. Ausserdem seien die für eine Veranlagung wesentlichen
Beilagen zur Steuererklärung eingereicht worden. Die Steuerrekurskommission
wies den Rekurs und die Beschwerde ab.
Mit Rekurs vom 20. Juli
2020 betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde vom 20. Juli 2020
betreffend die direkte Bundessteuer beantragt der Rekurrent dem
Verwaltungsgericht, die beiden Verfahren seien zu vereinen, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, auf die
Einsprachen des Rekurrenten vom 29. Juni 2019 einzutreten. Eventualiter sei
der Rekurrent für die kantonalen Steuern 2017 gemäss Steuererklärung mit
einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 141'999.– und einem satzbestimmenden
Vermögen von CHF 957'123.– sowie für die direkte Bundessteuer 2017
mit einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 167'599.– zu veranlagen.
Zudem sei sein Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von
CHF 6'129.20 zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Steuerrekurskommission bzw. des Kantons Basel-Stadt. Die Steuerverwaltung
beantragt mit Vernehmlassung vom 25. August 2020, dass die Rechtsmittel
unter o/e-Kostenfolge abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei, während
die Steuerrekurskommission mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 beantragt,
dass die Rechtsmittel unter o/e-Kostenfolge abzuweisen seien. Der Rekurrent reichte
am 20. Oktober 2020 unaufgefordert in einer einzigen Eingabe für beide
Verfahren eine Replik ein.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2017 (Verfahren VD.2020.133) und andererseits auf die direkte Bundessteuer
pro 2017 (Verfahren VD.2020.134). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien
und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden
Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu
beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 2. November
2017.
E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung
(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober
2013).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden
rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und
2.
DBG), weshalb darauf einzutreten ist.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Dispositiv
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht
oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145
Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Im
vorliegenden Fall trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache des Rekurrenten
nicht ein und kam die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die
Steuerverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe.
Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht kann mithin allein die Frage
bilden, ob die Steuerverwaltung auf die Einsprache hätte eintreten müssen.
Soweit der Rekurrent materielle Ausführungen vortragen und eventualiter einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache beantragen, ist auf den Rekurs
und die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni
2011 E. 2.2).
2.
2.1
2.1.1 Gegen
die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben
(§ 160 Abs. 1 StG; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG];
Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Einsprachefrist ist eine nicht erstreckbare
Verwirkungsfrist (Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2017, Art. 48 DBG N 23 und Art. 132
DBG N 22; vgl. Jordan, in:
Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,
§ 160 N 26 f.). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann
der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten
(§ 160 Abs. 4 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG; Art. 132
Abs. 3 DBG). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige
Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2
StHG; vgl. § 160 Abs. 2 StG). Die Frist für die Begründung kann nicht
erstreckt werden (§ 160 Abs. 4 StG; Jordan,
a.a.O., § 160 N 43). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung
der Beweismittel stellen nach der Praxis des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung
Prozessvoraussetzungen dar. Bei deren Fehlen wird auf die Einsprache nicht
eingetreten (BGer 2C_316/2014 vom 30. April 2014 E. 2.1, 2C_312/2014
vom 30. April 2014 E. 2.1, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014
E. 2.5; vgl. BGer 2C_924/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3; VGE
VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April 2020 E. 2.4.1; Fenners/Looser, Besonderheiten bei der
Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013 S. 33, 39 und 42; Jordan, a.a.O., § 160 N 42, 49
und 54; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 56
und 59 f.). Auch die Autoren, welche die Pflicht zur Nennung allfälliger
Beweismitteln als Ordnungsvorschrift betrachten, weisen darauf hin, dass es
sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine
Gültigkeitsvoraussetzung handelt (Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 48 StHG N 43b; vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018,
§ 20 N 21). Für die Begründung und die Nennung der Beweismittel ist
keine Nachfrist anzusetzen (Fenners/Looser,
a.a.O., S. 42; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 132 N 60; vgl. Jordan,
a.a.O., § 160 N 42 [für die Begründung]; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 20 N 20
[für die Begründung]; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 48 StHG N 43 und Art. 132 DBG N 34 [für die
Begründung]).
2.1.2 In
der Begründung der Einsprache ist der Sachverhalt in substanziierter Weise
darzulegen und sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu
nennen (BGer 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3, 2C_136/2011 vom
30. April 2012 E. 4.2.1). Die Einsprache soll derart gehalten sein,
dass die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel
ohne Weiteres erkennen kann, ob die Ermessensveranlagung offensichtlich
unrichtig ausgefallen sei (BGer 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017
E. 2.2.1, 2C_372/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.2). Das Gesetz
verlangt nur (aber immerhin) ein Beweisangebot. Die Beweise müssen nicht
zwingend der Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem
Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen
(BGer 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3). An das Beweisangebot
sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eindeutig und
unmissverständlich sein und das angebotene Beweismittel genau bezeichnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 132 N 59; vgl. Jordan,
a.a.O., § 160 N 54; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 48 StHG N 43b und Art. 132 DBG N 36). Für den
formell gehörigen Antritt des Unrichtigkeitsbeweises müssen diejenigen
Beweismittel angeboten werden, die geeignet sind, den Untersuchungsnotstand zu
beseitigen (vgl. Fenners/Looser,
a.a.O., S. 40; Jordan,
a.a.O., § 160 N 54; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 20 N 21; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 48 StHG N 43b und Art. 132 DBG N 36). Entgegen
einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (Fenners/Looser, a.a.O., S. 40) genügt das Angebot der
Einreichung einer vollständigen Steuererklärung dazu offensichtlich nicht. Die
Steuererklärung ist keine Beweisurkunde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 124 N 2). Die Steuererklärung enthält bloss eine
Sachdarstellung des Steuerpflichtigen (vgl. Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 124 DBG N 19 und 25 f.). Beweismittel für die Richtigkeit der Angaben
in der Steuererklärung sind der Steuererklärung beizulegen (vgl. § 152 StG;
Art. 125 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 125 N 1; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 125 DBG N 1 und Art. 126 DBG N 26 f.). Ebenfalls
unrichtig ist die Ansicht des Rekurrenten, für die Gültigkeit der Einsprache
genüge es, dass irgendwelche Beweismittel eingereicht oder angeboten werden,
und ein Nichteintretensentscheid komme nur in Betracht, wenn überhaupt keine
Beweismittel eingereicht oder angeboten würden (Rekurs vom 20. Juli 2020,
Ziff. 3.1.2). Damit würde die Prozessvoraussetzung der Nennung der
Beweismittel ihrer wesentlichen Bedeutung beraubt. Ob die Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung durch die in der Einsprache genannten Beweismittel
tatsächlich bewiesen wird, ist selbstverständlich im Rahmen der materiellen
Beurteilung zu prüfen. Ob die Beweismittel überhaupt geeignet sind, den
Untersuchungsnotstand zu beseitigen, ist aber bereits bei der Eintretensfrage
zu prüfen.
2.1.3 Der
Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht
erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, wird in der Regel
die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen – also eine bisher nicht
vorgelegte Steuererklärung nachträglich einreichen – müssen, um die Einsprache
genügend begründen zu können (BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1;
vgl. BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3, 2C_911/2016 vom
20. März 2017 E. 3.2.3). Betreffend die Folgen des Fehlens des
Nachholens der Mitwirkungshandlung ist die Praxis des Bundesgerichts etwas uneinheitlich.
In mehreren neueren Entscheiden erwog es, auf die Einsprache eines
Steuerpflichtigen, der nach Ermessen veranlagt worden ist und der mit der
Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihm
das möglich wäre, sei nicht einzutreten (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar
2020 E. 2.3, 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3, 2C_911/2016
vom 20. März 2017 E. 3.2.3). In anderen Urteilen betonte das
Bundesgericht, das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung, konkret die
Vorlage der Steuererklärung, sei keine Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache
und eine ausreichende Begründung könne auch auf andere Weise als durch Vorlage
der Steuererklärung vorgebracht werden (vgl. BGer 2C_334/2018 vom 29. November
2018 E. 6.1, 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.2.4,
2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.2). Das die Steuererklärung
ersetzende gleichwertige Schriftstück muss aber Auskunft über sämtliche
Einkünfte und Abzüge geben und als Erklärung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der gemachten Angaben herangezogen werden können (vgl. BGer
2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.3.1). Die versäumte
Mitwirkungshandlungen müssen vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt
werden. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die
Steuererklärung bloss geschätzte Angaben enthält (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 48 StHG N 52 und
Art. 132 DBG N 45). Die gleichen inhaltlichen Anforderungen müssen für ein die
Steuererklärung ersetzendes gleichwertiges Schriftstück gelten.
2.1.4 Der
Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann auf
zwei Arten erbracht werden (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April
2020 E. 2.4.2). Erstens kann durch die Darlegung und den Beweis des wirklichen
Sachverhalts die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts
beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren
ermöglicht werden (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April 2020
E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012
E. 4.1 f., 2C_6/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1; VGE
VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 4.2; Fenners/Looser, a.a.O., S. 38; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132
DBG N 39). Dazu ist der Unrichtigkeitsnachweis umfassend für den gesamten
von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil des Entscheids zu führen und
genügen blosse Teilnachweise betreffend einzelne Positionen der
Ermessensveranlagung nicht (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April
2020 E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_569/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.1,
2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2, 2C_6/2011 vom 16. Mai
2011 E. 3.1; VGE VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015
E. 4.2; Fenners/Looser,
a.a.O., S. 38; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 132 DBG N 42). Zweitens ist es möglich, anhand der
beigebrachten Beweismittel darzutun, dass die Schätzung ihrer Höhe nach
offensichtlich unrichtig ist (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom
17. April 2020 E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_136/2011 vom 30. April
2012 E. 4.1, 2C_6/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1; VGE VD.2014.195
und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 4.2; Fenners/Looser, a.a.O., S. 38; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N 39). Dazu
genügt auch ein bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts
beschränkter Teilnachweis, wenn er die Schätzung insgesamt als offensichtlich
unrichtig erscheinen lässt (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April
2020 E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_6/2011 vom 16. Mai 2011
E. 3.2.5, 3.3.1 und 3.4, 2P.344/2005 vom 31. August 2006
E. 5; Fenners/Looser, a.a.O.,
S. 38; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 132 DBG N 42). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige
in der Begründung der Einsprache substanziiert geltend macht, dass der Nachweis
eines Teils des bisher unbewiesenen Sachverhalts die Schätzung insgesamt als
offensichtlich unrichtig erscheinen lässt, muss es folglich auch für die
Erfüllung der Prozessvoraussetzungen genügen, dass er für diesen Teil des
Sachverhalts Beweise nennt, die geeignet sind, den Untersuchungsnotstand zu
beseitigen (vgl. zur Möglichkeit, die formellen Voraussetzungen durch einen
Teilnachweis zu erfüllen, Jordan,
a.a.O., § 160 N 51). Die Erwägung der Steuerrekurskommission, die
eingereichten Belege müssten ein umfassendes Bild über den ganzen Sachverhalt
ermöglichen und in sämtlichen ungewiss gebliebenen Punkten Klarheit schaffen
(angefochtener Entscheid, E. 4c), ist deshalb zu undifferenziert. Im
vorliegenden Fall ist aber tatsächlich ein umfassender Unrichtigkeitsnachweis
erforderlich, weil der Rekurrent in der Einsprache nicht substanziiert geltend
gemacht hat, dass der Nachweis eines Teils des bisher unbewiesenen Sachverhalts
die Schätzung insgesamt als offensichtlich unrichtig erscheinen lasse.
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent reichte mit seiner Einsprache unter anderem eine vollständig
ausgefüllte Steuererklärung ein. Betreffend andere Entschädigungen (Ziff. 120
der Steuererklärung) und damit in einem wesentlichen Punkt gab er dabei nur Schätzwerte
an (act. 6/2, S. 54 und 67; vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a
und 4d). Damit hat er die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht
ordnungsgemäss nachgeholt (vgl. oben E. 2.1.3), obwohl ihm dies möglich
und zumutbar gewesen wäre. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Replik,
Ziff. II./2.3) stellen Angaben in der Steuererklärung, welche lediglich
auf Schätzungen beruhen, keine substanziierte Sachdarstellung dar. Daran ändert
nichts, dass es sich um Schätzungen des Steuerpflichtigen und nicht um solche
der Steuerbehörde handelt. Bereits aus diesem Grund ist die Steuerverwaltung
auf die Einsprache mangels ausreichender Begründung zu Recht nicht eingetreten
(vgl. dazu oben E. 2.1.1). Der Rekurrent ist künstlerischer Leiter der [...].
Er behauptet, aufgrund seines intensiven beruflichen Engagements und der damit
verbundenen Reisetätigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, seine
Steuerberater innert der Frist oder der Nachfrist für die Einreichung der
Steuererklärung mit allen wesentlichen Unterlagen zu bedienen (Rekurs vom
20. Juli 2020, Ziff. 2.1 f.). Diese Behauptung ist nicht belegt.
Soweit der Rekurrent damit Hinderungsgründe geltend machen will, die eine
allfällige Fristwiederherstellung begründen könnten, ist daher auf die
fraglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen. Die Wiederherstellung einer
Frist setzt gemäss § 147 Abs. 5 StG voraus, dass die säumige Person
von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen
ist. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen
auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4; vgl.
betreffend zur entsprechenden Regelung in Art. 133 Abs. 3 DBG VGE
VD.2015.222 und VD.2015.223 vom 20. Juli 2016 E. 3.2). Derartige
Gründe sind vorliegend nicht erstellt. Folglich ist davon auszugehen, dass es
dem Rekurrenten möglich gewesen wäre, seinem Steuerberater vor Ablauf der
Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärung die wesentlichen Beilagen
vorzulegen, wenn der Rekurrent seinen Verfahrenspflichten die gebotene
Beachtung geschenkt und die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte.
2.2.2 Abgesehen
von einem Lohnausweis und einer Bescheinigung über geleistete Vorsorgebeiträge
wurden mit der Einsprache vom 29. Juni 2019 keine Beweise eingereicht oder
angeboten. Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung wurden von 31
erforderlichen Belegen (davon 18 das Wertschriftenverzeichnis betreffend)
29 weder eingereicht noch angeboten (vgl. Vernehmlassung vom 21. August
2020, Ziff. II.4.b.bb). In der mit der Einsprache eingereichten
Steuererklärung deklarierte der Rekurrent insbesondere andere Entschädigungen
von CHF 10'000.– (Ziff. 120 der Steuererklärung), Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 133'200.– (Ziff. 150 der
Steuererklärung), Einkünfte aus Guthaben und Wertschriften von CHF 13'698.–
(Ziff. 369 der Steuererklärung), Schuldzinsen von CHF 1'989.–
(Ziff. 550 der Steuererklärung), Unterhaltsbeiträge an minderjährige
Kinder von CHF 1'330.– (Ziff. 561 der Steuererklärung), Guthaben und
Wertschriften von CHF 960'808.– (Ziff. 800 der Steuererklärung) und
Privatschulden von CHF 118'685.– (Ziff. 870 der Steuererklärung)
(act. 6/2, S. 53 f. und 56 f.). Für diese Angaben wurden vom
Rekurrenten Beweismittel weder eingereicht noch angeboten (vgl. auch Einspracheentscheid,
Ziff II.3c [act 6/2, S. 10]). Wohl behauptet er replicando, die
Steuerverwaltung habe mit der Steuererklärung 2017 über alle notwendigen
Beweisangebote verfügt (vgl. Replik, Ziff. II/2.4 sowie II./2.5). Dabei
übersieht er jedoch, dass für den formell gehörigen Antritt des
Unrichtigkeitsbeweises diejenigen Beweismittel angeboten werden müssen, die
geeignet sind, den Untersuchungsnotstand zu beseitigen, wobei das Beweisangebot
eindeutig und unmissverständlich sein bzw. das angebotene Beweismittel genau
bezeichnet werden muss (vgl. vorne, E. 2.1.2). Diesen Anforderungen wird
allein das Nachreichen der Steuererklärung nicht gerecht. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass insbesondere das Wertschriftenverzeichnis mit den Details
zu den Wertschriften und das Schuldenverzeichnis keine Beweismittel darstellen.
Damit fehlen für wesentliche Punkte jegliche Beweismittel wie auch eindeutige
Beweisangebote, die geeignet wären, den Untersuchungsnotstand zu beseitigen.
Auch aus diesem Grund ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache zu Recht
nicht eingetreten (vgl. vorne, E. 2.1.2) und kann insbesondere den
Vorbringen des Rekurrenten in seiner Replik, wonach ein
Nichteintretensentscheid nur korrekt wäre, wenn er überhaupt keine Beweise
eingereicht oder angeboten hätte, um die Unrichtigkeit der amtlichen
Einschätzung zu belegen (vgl. Repli, Ziff. II./1.), nicht gefolgt werden.
3.
3.1
3.1.1 Der
Rekurrent behauptet sinngemäss, bis jetzt habe es während mehreren Jahrzehnten
der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt entsprochen, auf
Einsprachen einzutreten, wenn innert 30 Tagen bloss eine vollständig
ausgefüllte Steuererklärung ohne Belege eingereicht worden ist (vgl. Rekurs vom
18. September 2019, Ziff. 9; Rekurs vom 20. Juli 2020,
Ziff. 3.2.1; vgl. auch Replik, Ziff. II./4.). Im Rekurs an das
Verwaltungsgericht behauptet der Rekurrent, sein Steuerberater [...] habe
zwischen 2012 und 2019 in 112 Fällen für seine Mandantinnen und Mandanten
gegen amtliche Veranlagungen für die Steuerjahre 2010 bis 2016 Einsprachen
eingereicht. In allen Fällen habe er jeweils komplett ausgefüllte Steuererklärungen
unterbreitet, meist mit «Standard-Belegen» wie Lohnausweisen, Liegenschaften-
und Wertschriftennachweisen. Die Steuerverwaltung sei auf sämtliche Einsprachen
eingetreten und habe im anschliessenden Veranlagungsverfahren gelegentlich
weitere Nachweise zu Positionen in den Steuererklärungen verlangt. Zum Beweis
beantragt er die Edition der Steuerdossiers durch die Steuerverwaltung (Rekurs
vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.2.1).
3.1.2 Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen
Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind
(VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. VGE VD.2018.209
und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 4.3.2, VD.2018.221 und
VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 12 N 19 ff.). Ein Anspruch auf Beizug
von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des
Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom
29. September 2019 E. 4.3.2, VD.2018.221 und VD.2018.222 vom
19. Juni 2019 E. 2.4.1, VGE VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und
Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 18 Abs. 2 VRPG (vgl. VGE
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der
Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das
Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom
29. September 2019 E. 4.3.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.9.3, VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss
hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2019.78 vom
27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni
2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
N 10). Die beurteilende Behörde kann somit von der Abnahme eines
beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn es eine für die
Veranlagung unerhebliche Tatsache betrifft oder untauglich ist, den Beweis für
die infrage stehende rechtserhebliche Tatsache zu erbringen (VD.2018.209 und
VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 4.3.2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 15
N 29).
3.1.3 Der
Rekurrent behauptet nicht, dass sein Steuerberater in den von ihm erwähnten
Fällen für eine zentrale Position wie das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit mit der Einsprache kein Beweismittel eingereicht hat. Erst
recht behauptet er nicht, dass eine in der Einsprache erwähnte wesentliche
Positionen nur geschätzt worden ist. Damit werden mit dem vorliegenden Fall
vergleichbare Fälle vom Rekurrenten nicht einmal behauptet. Selbst bei
Wahrunterstellung könnte der Rekurrent deshalb aus seinen Behauptungen
betreffend frühere Einsprachen seines Steuerberaters für den vorliegenden Fall
nichts zu seinen Gunsten ableiten und stellten seine Behauptungen betreffend
die Einsprachen seines Steuerberaters keinen Beleg dar für die im vorliegenden
Verfahren aufgestellte Behauptung, es habe der Praxis der Steuerverwaltung
entsprochen, auch auf Einsprachen einzutreten, die nur aus einer
Steuererklärung ohne Belege bestanden haben. Im Übrigen ist auch diese
Behauptung nicht rechtserheblich, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt (vgl. hinten, E. 3.2.2). Der Antrag auf Edition der vom Rekurrenten
erwähnten Steuerdossiers ist deshalb auch mangels Tauglichkeit zum Beweis einer
rechtserheblichen Tatsache abzuweisen. Es kann daher offenbleiben, welchen
Spielraum das verfassungsrechtlich geschützte Steuergeheimnis (§ 75
Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) für
einen solchen Beizug überhaupt belässt (vgl. auch VD.2019.7 vom 25. September
2019 E. 5.3.5).
3.1.4 Betreffend
die vom Rekurrenten erwähnten Fälle macht die Steuerverwaltung geltend, der
Umstand, dass die vom Rekurrenten erwähnten amtlichen Einschätzungen
rektifiziert worden seien, sage noch nichts aus über die Vergleichbarkeit
dieser Fälle mit dem vorliegend zu beurteilenden. Ein Teil der Fälle betreffe
juristische Personen, bei denen die Art und Notwendigkeit von Belegen völlig
anders gelagert sei als bei natürlichen Personen. In verschiedenen Fällen sei
die Einsprache mit allen benötigten Belegen eingereicht worden. Bei sekundär
steuerpflichtigen Personen werde zudem die Steuerausscheidung des
Wohnsitzkantons als Beleg herangezogen. Über Belegeinforderungen und
Streichungen von nicht belegten Abzügen gebe die Liste keine Auskunft. Auch das
Verhältnis von den erforderlichen zu den gelieferten Nachweisen sei nicht immer
gleich, was einen Vergleich unmöglich mache. Die vom Rekurrenten eingereichte
Liste gebe damit nur Auskunft über die Quantität der Einsprachen auf amtliche
Einschätzung, nicht aber über die Qualität der nachgereichten Unterlagen zur
Einsprache (Vernehmlassung vom 21. August 2020, Ziff. II.b.bb). Die
Steuerverwaltung erklärt aber auch, «[d]ie Steuererklärung nach einer
[a]mtlichen Einschätzung unvollständig (ohne Beilagen, mit zum Teil geschätzten
Zahlen) einzureichen[, sei] insbesondere die Praxis des Steuerberaters des
Rekurrenten.» Dass sie in solchen Fällen auf die Einsprache nicht eingetreten
sei, behauptet die Steuerverwaltung nicht (Vernehmlassung vom 21. August
2020, Ziff. II.4.b.aa). Damit gesteht die Steuerverwaltung implizit zu,
dass sie auf mehrere Einsprachen von steuerpflichtigen Personen, die vom
Steuerberater des Rekurrenten vertreten worden sind, eingetreten ist, obwohl
innert der Einsprachefrist keine Belege eingereicht worden sind und obwohl ein
Teil der in der Einsprache erwähnten Positionen nur geschätzt worden ist. Die
Steuerverwaltung macht aber zu Recht geltend, dass daraus nicht auf eine
allgemeine Praxis der Steuerverwaltung in solchen Fällen geschlossen werden
kann (Vernehmlassung vom 21. August 2020 Ziff. II.4.b.aa). Da der
Rekurrent keinen tauglichen Beleg für eine entsprechende Praxis genannt hat
(vgl. vorne, E. 3.1.1 und 3.1.3), ist davon auszugehen, dass es eine
solche nicht gegeben hat. Zudem ist mangels gegenteiliger substanziierter Behauptungen
des Rekurrenten entsprechend der Darstellung der Steuerverwaltung anzunehmen,
dass ein Grossteil der vom Rekurrenten erwähnten Fälle mit dem vorliegend zu
beurteilenden nicht vergleichbar sind.
3.1.5 Der
Rekurrent behauptet, sein Steuerberater habe am 25. Oktober 2018 die
amtliche Veranlagung für das Steuerjahr 2016 erhalten. Am 26. November
2018 habe er fristgerecht Einsprache erhoben. Der Einsprache hätten die
ausgefüllte Steuererklärung sowie ein Lohnausweis und weitere «Standard»-Belege
beigelegen, nicht aber Nachweise zu allen Positionen der Steuererklärung. Mit
Schreiben vom 27. November 2018 habe der Veranlagungsexperte Frist zur
Nachreichung von Belegen zu sämtlichen Positionen der Steuererklärung bis
13. Dezember 2018 gesetzt. Nachdem der Steuerberater erfolglos telefonisch
um Fristerstreckung ersucht habe, habe er der Steuerverwaltung am 29. November
2018 schriftlich Folgendes mitgeteilt: «Die von Ihnen angesetzte Frist (bis
13.12.18) erweist sich im vorliegenden Fall als viel zu kurz und es ist nicht
einzusehen, weshalb sie nicht verlängerbar sein sollte. So etwas habe ich in
den inzwischen 45 Jahren meiner Berufstätigkeit wirklich noch nie erlebt
und ich habe im Verkehr mit der Steuerverwaltung BS schon eine grosse Zahl von
Fällen gehabt, in denen innert 30 Tagen nach Eingang einer amtlichen
Einschätzung die Steuererklärung eingereicht worden ist. Noch nie ist verlangt
worden, dass – als conditio sine qua non für eine Veranlagung auf Grund der im
letzten Moment deponierten Steuererklärung – zu sämtlichen deklarierten
Positionen Beweismittel eingereicht werden müssen. Und wenn es dann um die
Nachreichung bestimmter, für die Veranlagung relevanter Unterlagen gegangen
ist, hat es immer geheissen, dass Erstreckungen der Einreichungsfristen – falls
erforderlich – kein Problem sind». Der Veranlagungsexperte habe dem
Steuerberater telefonisch erneut beschieden, dass keine Fristerstreckung
gewährt werde. Nachdem er an die stellvertretende Leiterin Veranlagung 2
der Steuerverwaltung gelangt sei, habe ihm diese per E-Mail eine
Fristerstreckung bis 15. Januar 2020 zugesagt. Am 11. Dezember habe
der Veranlagungsexperte die neue Frist schriftlich bestätigt. Mit Eingaben
vom 3. und 23. Januar habe der Steuerberater alle Dokumente, die er
vom Rekurrenten habe erhältlich machen können, eingereicht. Am 2. Mai habe
die Steuerverwaltung die rektifizierte Veranlagung für das Jahr 2016
versandt. Dabei habe sie im Wesentlichen die Angaben aus der Steuererklärung
übernommen und nur einzelne Punkte angepasst (Rekurs vom 20. Juli 2020,
Ziff. 3.2.2). Aufgrund dieser von der Steuerverwaltung nicht substanziiert
bestrittenen Darstellung ist davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung auf
die Einsprache des Rekurrenten gegen die Ermessensveranlagung für das
Jahr 2016 eingetreten ist, obwohl er nicht für alle in der Einsprache
erwähnten Positionen Beweismittel eingereicht hat. Der Rekurrent macht zwar
pauschal geltend, bei seiner Einsprache gegen die amtliche Veranlagung für das Jahr 2016
sei die Ausgangslage identisch gewesen, behauptet aber nicht konkret, dass er
für das Jahr 2016 für eine zentrale Position wie das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit kein Beweismittel eingereicht habe oder dass er
eine wesentliche Position nur geschätzt habe. Aufgrund der Akten der
Steuerverwaltung ist aber davon auszugehen, dass der Rekurrent mit der
Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2016 insbesondere keine
Beweismittel für die deklarierten anderen Entschädigungen, Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Guthaben und Wertschriften eingereicht
oder angeboten hat und dass er auch in dieser Einsprache für die deklarierten
anderen Entschädigungen nur einen geschätzten Betrag angegeben hat. Aus den
nachstehenden Erwägungen begründet der Umstand, dass die Steuerverwaltung auf
die Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2016 eingetreten ist,
trotzdem keinen Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. hinten, E. 3.3). Aus
dem Umstand, dass sich die Steuerverwaltung zu den Angaben des Steuerberaters
des Rekurrenten betreffend seine Erfahrungen mit der Steuerverwaltung in der
schriftlichen Eingabe vom 29. November 2019 nicht äusserte, konnte und
durfte der Steuerberater des Rekurrenten nicht schliessen, diese gäben eine
Praxis der Steuerverwaltung betreffend das Eintreten auf Einsprachen gegen
Ermessensveranlagungen korrekt wieder. Dies gilt erst recht unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass im Zeitpunkt dieser Eingabe das
Eintreten auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung für das Jahr 2016
nicht strittig gewesen ist, sondern nur die Erstreckung der Frist für die
Nachreichung der Beweismittel zur Diskussion gestanden hat. Im Übrigen wurde
der Fall, dass für eine wesentliche Position kein Beweismittel eingereicht wird,
in der schriftlichen Eingabe vom 29. November 2019 gar nicht erwähnt.
3.1.6 Der
Rekurrent behauptet, sein Steuerberater habe in den Jahren 2019 und 2020
in 14 Fällen für andere Klienten Einsprache gegen amtliche Einschätzungen
erhoben. In allen diesen Fällen sei er in derselben Weise vorgegangen wie im
Fall des Rekurrenten, in allen diesen Fällen habe er Gelegenheit erhalten, nach
der Einsprache weitere Unterlagen einzureichen und in allen Fällen habe er
inzwischen rektifizierte Veranlagungen erhalten. Zum Beweis beantragt der
Rekurrent die Edition der Steuerdossiers durch die Steuerverwaltung (Rekurs vom
20. Juli 2020, Ziff. 3.3.2). Die Behauptung, der Steuerberater des
Rekurrenten habe in allen 14 Fällen Gelegenheit erhalten, nach der
Einsprache weitere Unterlagen einzureichen, steht im Widerspruch zur Angabe des
Rekurrenten, die Steuerverwaltung habe «teils weitere Detailnachweise» verlangt
(Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.3.2) und zur vom Rekurrenten
eingereichten Liste der Einsprachefälle (Rekurs vom 20. Juli 2020,
Beilage 5), auf der nur in zwei Fällen erwähnt wird, dass eine
Nachbesserungsfrist angesetzt bzw. Belege verlangt worden seien. Vor allem aber
substanziiert der Rekurrent nicht, inwiefern sein Steuerberater in den anderen
Fällen «in derselben Weise» wie im vorliegend zu beurteilenden vorgegangen sein
soll. Insbesondere behauptet der Rekurrent nicht, dass sein Steuerberater in
den von ihm erwähnten anderen Fällen für eine zentrale Position wie das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit der Einsprache kein
Beweismittel eingereicht hat oder eine in der Einsprache erwähnte wesentliche
Positionen nur geschätzt worden ist. Aus der Behauptung des Rekurrenten, die
Steuerverwaltung habe «teils weitere Detailnachweise» verlangt (Rekurs vom 20. Juli
2020, Ziff. 3.3.2), ist vielmehr zu schliessen, dass die Beweismittel für
die wesentlichen Positionen bereits mit der Einsprache eingereicht worden sind.
Damit werden mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle vom Rekurrenten
nicht einmal behauptet. Selbst bei Wahrunterstellung könnte der Rekurrent
deshalb aus seinen Behauptungen betreffend die Einsprachen seines
Steuerberaters für andere Klienten in den Jahren 2019 und 2020 für
den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten und stellten seine
Behauptungen betreffend die Einsprachen seines Steuerberaters keinen Beleg dar
für die im vorliegenden Verfahren aufgestellte Behauptung, es habe der Praxis
der Steuerverwaltung entsprochen, auch auf Einsprachen einzutreten, die nur aus
einer Steuererklärung ohne Belege bestanden haben. Im Übrigen ist auch diese
Behauptung nicht rechtserheblich, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt (vgl. hinten, E. 3.2.2). Der Antrag auf Edition der vom Rekurrenten
erwähnten Steuerdossiers ist deshalb auch mangels Tauglichkeit zum Beweis einer
rechtserheblichen Tatsache abzuweisen. Mangels Nachweises einer gegenteiligen
Praxis ist der Vorwurf des Rekurrenten, die Steuerverwaltung sei im
vorliegenden Fall von ihrer Praxis abgewichen bzw. der vorliegende Fall stelle
einen «Ausreisser-Fall» dar (Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.3.3),
unbegründet.
3.2
3.2.1 Aus
dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aus dem dieses
konkretisierenden Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) ergibt sich, dass
demjenigen, der im Vertrauen auf die bisherige Praxis gemäss dieser die
Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt hat, aus einer ohne Vorwarnung
erfolgten Praxisänderung kein Nachteil erwachsen darf. In diesem Fall darf die
neue Praxis deshalb nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden, wenn
sie dazu führt, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II 153 E. 5.1 S. 159, 103 Ib 197
E. 4 S. 201 f.; BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007
E. 3.1; BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 11.2,
A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, A-4785/2007 vom
23. Februar 2010 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 595 und
638; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23 N 16). Mit
einer Praxis ist dabei zunächst die Rechtsprechung eines Gerichts und damit die
Gerichtspraxis gemeint (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II
153 E. 5.1 S. 159; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 595 und 637 f.). Es kann sich aber auch um die Praxis einer
Verwaltungsbehörde und damit um die Verwaltungspraxis handeln (vgl. BGer
2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 637 f.). Nicht jede
Rechtsanwendung einer Verwaltungsbehörde stellt aber eine Verwaltungspraxis
dar. Verwaltungspraxis ist vielmehr der von der Überzeugung der Gesetz- und
Zweckmässigkeit getragene Wille einer Verwaltungsbehörde zu einer bestimmten,
konstanten Rechts- und Ermessensanwendung gegenüber jedermann (BGE 102 Ib 45
E. 1a S. 46; Bärtschi,
Die Voraussetzungen für Praxisänderungen im Steuerrecht, in: zsis) 2007,
Aufsätze Nr. 4, Ziff. 1.1). Zudem setzt die Berufung auf das Gebot
von Treu und Glauben sowie das Vertrauensschutzprinzip voraus, dass die Praxis
eingelebt (vgl. BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1,
A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 589) bzw. gefestigt (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 23 N 14) ist.
3.2.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht erstellt, dass es eine
Verwaltungspraxis im vorstehend definierten Sinn gegeben hat, gemäss der die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt auf Einsprachen gegen
Ermessensveranlagungen auch dann eingetreten ist, wenn für eine zentrale
Position kein Beweismittel eingereicht oder angeboten worden ist oder eine
zentrale Position nur geschätzt worden ist (vgl. vorne, E. 3.1.1 und 3.1.3–3.1.6).
Erst recht besteht kein Hinweis auf eine eingelebte bzw. gefestigte Praxis. Aus
diesen Gründen kann sich der Rekurrent nicht auf den vorstehend erwähnten
Grundsatz (vgl. vorne, E. 3.2.1) berufen. Ein Anspruch auf Eintreten auf
die Einsprache könnte deshalb höchstens unter den allgemeinen Voraussetzungen
des Vertrauensschutzes bestehen (vgl. dazu hinten, E. 3.3). Im Übrigen
hätte der Rekurrent auch keinen Anspruch auf die Anwendung der bisherigen
Praxis, wenn eine entsprechende eingelebte bzw. gefestigte Verwaltungspraxis
der Steuerverwaltung Basel-Stadt angenommen würde. Wie vorstehend eingehend
dargelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige mit der Einsprache Beweismittel
für alle von der Ermessensveranlagung betroffenen Positionen einreichen oder anbieten,
sofern er nicht substanziiert geltend macht, dass der Nachweis eines Teils der
bisher unbewiesenen Positionen die Schätzung insgesamt als offensichtlich
unrichtig erscheinen lässt, und ist bei Nichterfüllung dieser
Prozessvoraussetzung ohne Nachfristansetzung auf die Einsprache nicht
einzutreten (vgl. vorne, E. 2.1.1 f. und 2.1.4). Eine
Verwaltungspraxis, gemäss der auf Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen auch
dann eingetreten wird, wenn für eine zentrale Position kein Beweismittel
eingereicht oder angeboten worden ist und eine Nachfrist für die Einreichung
des Beweismittels angesetzt wird, wäre deshalb abgesehen vom vorstehend
erwähnten und hier nicht vorliegenden Sonderfall rechtswidrig. Anspruch auf
Anwendung einer rechtswidrigen Praxis besteht aber nur unter den
Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 637).
Ein Recht auf gesetzeswidrige Gleichbehandlung besteht nur dann, wenn eine
ständige gesetzeswidrige Praxis besteht, die Behörde es ablehnt, diese
aufzugeben, und der gesetzeswidrigen Begünstigung keine überwiegenden
öffentlichen Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter gegenüberstehen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 599 und 603; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 23 N 19). Gemäss der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt entspräche ein allfälliges gesetzeswidriges Eintreten auf
Einsprachen gegen amtliche Einschätzungen nicht ihrer Auffassung und wird sie
bei Einsprachen gegen amtliche Einschätzungen auch künftig gesetzeskonform
entscheiden, indem sie an das Beweisangebot als Voraussetzung für die Zulassung
zum Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen stellt (Vernehmlassung vom
21. August 2020, Ziff. II.4.b.bb S. 3). Damit ist die zweite
Voraussetzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.
Schliesslich setzt die Berufung auf den Schutz von Treu und Glauben voraus,
dass der Private, der diesen Schutz anruft, sich selber ebenfalls nach diesem
Grundsatz verhält (BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der
Rekurrent musste zumindest für die Steuerjahre 2014, 2016 und 2017 amtlich
eingeschätzt werden (vgl. Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 2.3, 2.6
und 3.2.2). Damit kam er seinen gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt nicht
nach und verhielt er sich selber nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Er kann sich deshalb nicht auf den Schutz von Treu und Glauben berufen (vgl.
BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.5).
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Diese Bestimmung
gewährleistet das Willkürverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes als
verfassungsmässige Rechte (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 809).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377
E. 3a S. 387; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
a.a.O., N 823). Der Vertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass ein
staatliches Organ eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass der Private von
der Vertrauensgrundlage Kenntnis gehabt hat, dass er die allfällige
Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht gekannt hat und bei Anwendung
pflichtgemässer Sorgfalt nicht hat erkennen müssen, dass er gestützt auf sein
Vertrauen in die Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen hat, die nicht
ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann, und dass zwischen dem
Vertrauen und der Disposition ein Kausalzusammenhang besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 627,
654–656, 659 und 663; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 22 N 11 f.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, wird das Vertrauen des Privaten nicht oder nicht in vollem Umfang
geschützt, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 22 N 13; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 664).
3.3.2
3.3.2.1 Dadurch,
dass die Steuerverwaltung in einer Vorperiode zu Unrecht auf eine Einsprache
eines Steuerpflichtigen eintritt, schafft sie gegenüber diesem
Steuerpflichtigen für eine spätere Steuerperiode keine Vertrauensgrundlage
(BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Selbst wenn der
Steuerberater des Rekurrenten in der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung
für das Jahr 2016 für eine zentrale Position kein Beweismittel eingereicht
und eine wesentliche Position nur geschätzt hätte (vgl. dazu vorne, E. 3.1.5),
hätte die Steuerverwaltung durch das Eintreten auf diese Einsprache folglich
für das Steuerjahr 2017 keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Erst recht
hat die Steuerverwaltung für die vom Steuerberater für den Rekurrenten
eingereichte Einsprache gegen die Ermessensveranlagung für das Jahr 2017
keine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie in anderen Steuerperioden auf
Einsprachen des Steuerberaters für andere Steuerpflichtige eingetreten ist,
obwohl innert der Einsprachefrist keine Belege eingereicht worden sind und
obwohl ein Teil der in der Einsprache erwähnten Positionen nur geschätzt worden
ist (vgl. dazu vorne, E. 3.1.4). Damit fehlt es bereits an einer
Vertrauensgrundlage.
3.3.2.2 Auf
Vertrauensschutz kann sich wie bereits erwähnt nur berufen, wer die allfällige
Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht gekannt hat und bei Anwendung
pflichtgemässer Sorgfalt nicht hat erkennen müssen. Dabei ist auf die
individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz
berufenden Person abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 654 und 656 f.). Dass die Steuerverwaltung auf Einsprachen gegen
Ermessensveranlagungen eingetreten ist, obwohl für eine zentrale Position kein
Beweismittel eingereicht oder angeboten worden ist, und eine Nachfrist für die
Einreichung des Beweismittels angesetzt hat, widerspricht abgesehen von einem
hier nicht vorliegenden Sonderfall (vgl. dazu vorne, E. 3.2.2) der
ständigen neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ist auch aus den
Standardwerken zum Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht ersichtlich (vgl. vorne,
E. 2.1.1 f. und 2.1.4). Zudem genügt die Einsprache den
Begründungsanforderungen nicht, wenn sie für eine wesentliche Position nur eine
geschätzte Angabe enthält (vgl. vorne, E. 2.1.3). Der Steuerberater des
Rekurrenten, [...], ist eidgenössisch diplomierter Steuerexperte (vgl. Rekurs
vom 20. Juli 2020, Beilage 3). Er behauptet, er sei seit 45 Jahren
berufstätig und habe allein zwischen 2012 und 2019 in 112 Fällen für seine
Mandantschaft Einsprachen gegen amtliche Veranlagungen eingereicht (Rekurs vom
20. Juli 2020, Ziff. 3.2.1 f.). Aufgrund seines spezifischen
Fachwissens und seiner Berufserfahrung ist es für den Steuerberater des
Rekurrenten bei Anwendung minimaler Sorgfalt leicht erkennbar gewesen, dass die
Steuerverwaltung in den erwähnten Fällen auf die Einsprachen zu Unrecht
eingetreten ist. Selbst wenn das Verhalten der Steuerverwaltung als
Vertrauensgrundlage qualifiziert würde, könnten sich der Rekurrent und sein
Steuerberater folglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil der
Steuerberater als Vertreter des Rekurrenten deren Fehlerhaftigkeit hätte
erkennen müssen.
3.3.2.3 Schliesslich
kann sich der Rekurrent auch aufgrund seines eigenen treuwidrigen Verhaltens
nicht auf den Schutz von Treu und Glauben berufen (vgl. vorne, E. 3.2.2).
3.3.2.4 Zusammenfassend
war die Steuerverwaltung damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.2.6) auch aufgrund des
Vertrauensschutzes nicht verpflichtet, trotz Nichterfüllung der
Prozessvoraussetzungen auf die Einsprache einzutreten und dem Rekurrenten eine
Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Beweismittel zu setzen.
4.
4.1 Zusammenfassend
ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom
30. Mai 2019 für die kantonalen Steuern und die amtliche Einschätzung vom
30. Mai 2019 für die direkte Bundessteuer zu Recht nicht eingetreten.
Folglich sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Da
der Rekurrent unterliegt, hat er in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG
und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG
die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Diese
werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) für das Verfahren VD.2020.133 auf CHF 1'500.– und für das
Verfahren VD.2020.134 auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2020.133 und von CHF 1'000.– für das
Verfahren VD.2020.134, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent und Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.