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Entscheid

VD.2020.133

Kantonale Steuern pro 2017 (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen) (BGer-Nr. 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021)

23. November 2020Deutsch36 min

und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) wurde, nachdem er zweimal erfolglos

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.133

VD.2020.134

URTEIL

vom 23. November

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr.

Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 30. Januar 2020

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2017 (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) wurde, nachdem er zweimal erfolglos

gemahnt worden war, die Steuererklärung für die kantonalen Steuern sowie die

direkte Bundessteuer pro 2017 abzugeben, mit amtlichen Einschätzungen vom

30. Mai 2019 für die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer pro

2017 veranlagt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2019 erhob der Rekurrent

dagegen Einsprachen. Mit diesen reichte er eine ausgefüllte Steuererklärung

sowie weitere Beilagen wie namentlich einen Lohnausweis und eine Bescheinigung

betreffend Beiträge an die Säule 3a ein. Mit Entscheiden vom 2. September

2019 trat die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) auf

die Einsprachen nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Einsprachen seien

nicht hinreichend begründet worden. Gegen diese Entscheide erhob der Rekurrent,

vertreten durch [...], mit Schreiben vom 18. September 2019 Rekurs und

Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz

bzw. Steuerrekurskommission). Darin machte er geltend, dass die Begründung der

Einsprachen formell genügend sei, weil sich die Veranlagungsanträge bzw. die

Steuerfaktoren ohne weiteres aus der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärung

ableiten liessen. Daraus sei auch klar erkennbar, dass sich die angefochtene

Ermessensveranlagung – eine Beweisabnahme vorbehalten – als offensichtlich

unrichtig erweise. Ausserdem seien die für eine Veranlagung wesentlichen

Beilagen zur Steuererklärung eingereicht worden. Die Steuerrekurskommission

wies den Rekurs und die Beschwerde ab.

Mit Rekurs vom 20. Juli

2020 betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde vom 20. Juli 2020

betreffend die direkte Bundessteuer beantragt der Rekurrent dem

Verwaltungsgericht, die beiden Verfahren seien zu vereinen, die angefochtenen

Entscheide seien aufzuheben und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, auf die

Einsprachen des Rekurrenten vom 29. Juni 2019 einzutreten. Eventualiter sei

der Rekurrent für die kantonalen Steuern 2017 gemäss Steuererklärung mit

einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 141'999.– und einem satzbestimmenden

Vermögen von CHF 957'123.– sowie für die direkte Bundessteuer 2017

mit einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 167'599.– zu veranlagen.

Zudem sei sein Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von

CHF 6'129.20 zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Steuerrekurskommission bzw. des Kantons Basel-Stadt. Die Steuerverwaltung

beantragt mit Vernehmlassung vom 25. August 2020, dass die Rechtsmittel

unter o/e-Kostenfolge abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei, während

die Steuerrekurskommission mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 beantragt,

dass die Rechtsmittel unter o/e-Kostenfolge abzuweisen seien. Der Rekurrent reichte

am 20. Oktober 2020 unaufgefordert in einer einzigen Eingabe für beide

Verfahren eine Replik ein.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern

pro 2017 (Verfahren VD.2020.133) und andererseits auf die direkte Bundessteuer

pro 2017 (Verfahren VD.2020.134). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien

und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden

Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu

beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in

einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 2. November

2017.

E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012

E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des

VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung

(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie

die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den

Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober

2013).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als

Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden

rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und

2.

DBG), weshalb darauf einzutreten ist.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das

Dispositiv

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht

oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145

Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.5 Im

vorliegenden Fall trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache des Rekurrenten

nicht ein und kam die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die

Steuerverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe.

Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht kann mithin allein die Frage

bilden, ob die Steuerverwaltung auf die Einsprache hätte eintreten müssen.

Soweit der Rekurrent materielle Ausführungen vortragen und eventualiter einen

Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache beantragen, ist auf den Rekurs

und die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni

2011 E. 2.2).

2.

2.1

2.1.1 Gegen

die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach

Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben

(§ 160 Abs. 1 StG; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG];

Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Einsprachefrist ist eine nicht erstreckbare

Verwirkungsfrist (Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

3. Auflage, Basel 2017, Art. 48 DBG N 23 und Art. 132

DBG N 22; vgl. Jordan, in:

Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,

§ 160 N 26 f.). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann

der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten

(§ 160 Abs. 4 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG; Art. 132

Abs. 3 DBG). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige

Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2

StHG; vgl. § 160 Abs. 2 StG). Die Frist für die Begründung kann nicht

erstreckt werden (§ 160 Abs. 4 StG; Jordan,

a.a.O., § 160 N 43). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung

der Beweismittel stellen nach der Praxis des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung

Prozessvoraussetzungen dar. Bei deren Fehlen wird auf die Einsprache nicht

eingetreten (BGer 2C_316/2014 vom 30. April 2014 E. 2.1, 2C_312/2014

vom 30. April 2014 E. 2.1, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014

E. 2.5; vgl. BGer 2C_924/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3; VGE

VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April 2020 E. 2.4.1; Fenners/Looser, Besonderheiten bei der

Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013 S. 33, 39 und 42; Jordan, a.a.O., § 160 N 42, 49

und 54; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 132 N 56

und 59 f.). Auch die Autoren, welche die Pflicht zur Nennung allfälliger

Beweismitteln als Ordnungsvorschrift betrachten, weisen darauf hin, dass es

sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine

Gültigkeitsvoraussetzung handelt (Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 48 StHG N 43b; vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018,

§ 20 N 21). Für die Begründung und die Nennung der Beweismittel ist

keine Nachfrist anzusetzen (Fenners/Looser,

a.a.O., S. 42; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 132 N 60; vgl. Jordan,

a.a.O., § 160 N 42 [für die Begründung]; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 20 N 20

[für die Begründung]; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 48 StHG N 43 und Art. 132 DBG N 34 [für die

Begründung]).

2.1.2 In

der Begründung der Einsprache ist der Sachverhalt in substanziierter Weise

darzulegen und sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu

nennen (BGer 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3, 2C_136/2011 vom

30. April 2012 E. 4.2.1). Die Einsprache soll derart gehalten sein,

dass die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel

ohne Weiteres erkennen kann, ob die Ermessensveranlagung offensichtlich

unrichtig ausgefallen sei (BGer 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017

E. 2.2.1, 2C_372/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.2). Das Gesetz

verlangt nur (aber immerhin) ein Beweisangebot. Die Beweise müssen nicht

zwingend der Einspracheschrift beigelegt werden, sondern es ist bei entsprechendem

Beweisangebot Sache der Einsprachebehörde, die angebotenen Beweise einzuverlangen

(BGer 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.3). An das Beweisangebot

sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eindeutig und

unmissverständlich sein und das angebotene Beweismittel genau bezeichnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 132 N 59; vgl. Jordan,

a.a.O., § 160 N 54; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 48 StHG N 43b und Art. 132 DBG N 36). Für den

formell gehörigen Antritt des Unrichtigkeitsbeweises müssen diejenigen

Beweismittel angeboten werden, die geeignet sind, den Untersuchungsnotstand zu

beseitigen (vgl. Fenners/Looser,

a.a.O., S. 40; Jordan,

a.a.O., § 160 N 54; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,

a.a.O., § 20 N 21; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 48 StHG N 43b und Art. 132 DBG N 36). Entgegen

einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (Fenners/Looser, a.a.O., S. 40) genügt das Angebot der

Einreichung einer vollständigen Steuererklärung dazu offensichtlich nicht. Die

Steuererklärung ist keine Beweisurkunde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 124 N 2). Die Steuererklärung enthält bloss eine

Sachdarstellung des Steuerpflichtigen (vgl. Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 124 DBG N 19 und 25 f.). Beweismittel für die Richtigkeit der Angaben

in der Steuererklärung sind der Steuererklärung beizulegen (vgl. § 152 StG;

Art. 125 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Art. 125 N 1; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 125 DBG N 1 und Art. 126 DBG N 26 f.). Ebenfalls

unrichtig ist die Ansicht des Rekurrenten, für die Gültigkeit der Einsprache

genüge es, dass irgendwelche Beweismittel eingereicht oder angeboten werden,

und ein Nichteintretensentscheid komme nur in Betracht, wenn überhaupt keine

Beweismittel eingereicht oder angeboten würden (Rekurs vom 20. Juli 2020,

Ziff. 3.1.2). Damit würde die Prozessvoraussetzung der Nennung der

Beweismittel ihrer wesentlichen Bedeutung beraubt. Ob die Unrichtigkeit der

Ermessensveranlagung durch die in der Einsprache genannten Beweismittel

tatsächlich bewiesen wird, ist selbstverständlich im Rahmen der materiellen

Beurteilung zu prüfen. Ob die Beweismittel überhaupt geeignet sind, den

Untersuchungsnotstand zu beseitigen, ist aber bereits bei der Eintretensfrage

zu prüfen.

2.1.3 Der

Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht

erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, wird in der Regel

die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen – also eine bisher nicht

vorgelegte Steuererklärung nachträglich einreichen – müssen, um die Einsprache

genügend begründen zu können (BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1;

vgl. BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3, 2C_911/2016 vom

20. März 2017 E. 3.2.3). Betreffend die Folgen des Fehlens des

Nachholens der Mitwirkungshandlung ist die Praxis des Bundesgerichts etwas uneinheitlich.

In mehreren neueren Entscheiden erwog es, auf die Einsprache eines

Steuerpflichtigen, der nach Ermessen veranlagt worden ist und der mit der

Einsprache die unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachholt, obschon ihm

das möglich wäre, sei nicht einzutreten (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar

2020 E. 2.3, 2C_925/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.3, 2C_911/2016

vom 20. März 2017 E. 3.2.3). In anderen Urteilen betonte das

Bundesgericht, das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung, konkret die

Vorlage der Steuererklärung, sei keine Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache

und eine ausreichende Begründung könne auch auf andere Weise als durch Vorlage

der Steuererklärung vorgebracht werden (vgl. BGer 2C_334/2018 vom 29. November

2018 E. 6.1, 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.2.4,

2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.2). Das die Steuererklärung

ersetzende gleichwertige Schriftstück muss aber Auskunft über sämtliche

Einkünfte und Abzüge geben und als Erklärung für die Richtigkeit und

Vollständigkeit der gemachten Angaben herangezogen werden können (vgl. BGer

2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.3.1). Die versäumte

Mitwirkungshandlungen müssen vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt

werden. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die

Steuererklärung bloss geschätzte Angaben enthält (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 48 StHG N 52 und

Art. 132 DBG N 45). Die gleichen inhaltlichen Anforderungen müssen für ein die

Steuererklärung ersetzendes gleichwertiges Schriftstück gelten.

2.1.4 Der

Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung kann auf

zwei Arten erbracht werden (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April

2020 E. 2.4.2). Erstens kann durch die Darlegung und den Beweis des wirklichen

Sachverhalts die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts

beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren

ermöglicht werden (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April 2020

E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012

E. 4.1 f., 2C_6/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1; VGE

VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 4.2; Fenners/Looser, a.a.O., S. 38; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132

DBG N 39). Dazu ist der Unrichtigkeitsnachweis umfassend für den gesamten

von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil des Entscheids zu führen und

genügen blosse Teilnachweise betreffend einzelne Positionen der

Ermessensveranlagung nicht (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April

2020 E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_569/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.1,

2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2, 2C_6/2011 vom 16. Mai

2011 E. 3.1; VGE VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015

E. 4.2; Fenners/Looser,

a.a.O., S. 38; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 132 DBG N 42). Zweitens ist es möglich, anhand der

beigebrachten Beweismittel darzutun, dass die Schätzung ihrer Höhe nach

offensichtlich unrichtig ist (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom

17. April 2020 E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_136/2011 vom 30. April

2012 E. 4.1, 2C_6/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1; VGE VD.2014.195

und VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 4.2; Fenners/Looser, a.a.O., S. 38; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N 39). Dazu

genügt auch ein bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhalts

beschränkter Teilnachweis, wenn er die Schätzung insgesamt als offensichtlich

unrichtig erscheinen lässt (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom 17. April

2020 E. 2.4.2; vgl. BGer 2C_6/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.2.5, 3.3.1 und 3.4, 2P.344/2005 vom 31. August 2006

E. 5; Fenners/Looser, a.a.O.,

S. 38; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 132 DBG N 42). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige

in der Begründung der Einsprache substanziiert geltend macht, dass der Nachweis

eines Teils des bisher unbewiesenen Sachverhalts die Schätzung insgesamt als

offensichtlich unrichtig erscheinen lässt, muss es folglich auch für die

Erfüllung der Prozessvoraussetzungen genügen, dass er für diesen Teil des

Sachverhalts Beweise nennt, die geeignet sind, den Untersuchungsnotstand zu

beseitigen (vgl. zur Möglichkeit, die formellen Voraussetzungen durch einen

Teilnachweis zu erfüllen, Jordan,

a.a.O., § 160 N 51). Die Erwägung der Steuerrekurskommission, die

eingereichten Belege müssten ein umfassendes Bild über den ganzen Sachverhalt

ermöglichen und in sämtlichen ungewiss gebliebenen Punkten Klarheit schaffen

(angefochtener Entscheid, E. 4c), ist deshalb zu undifferenziert. Im

vorliegenden Fall ist aber tatsächlich ein umfassender Unrichtigkeitsnachweis

erforderlich, weil der Rekurrent in der Einsprache nicht substanziiert geltend

gemacht hat, dass der Nachweis eines Teils des bisher unbewiesenen Sachverhalts

die Schätzung insgesamt als offensichtlich unrichtig erscheinen lasse.

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent reichte mit seiner Einsprache unter anderem eine vollständig

ausgefüllte Steuererklärung ein. Betreffend andere Entschädigungen (Ziff. 120

der Steuererklärung) und damit in einem wesentlichen Punkt gab er dabei nur Schätzwerte

an (act. 6/2, S. 54 und 67; vgl. angefochtener Entscheid, E. 4a

und 4d). Damit hat er die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht

ordnungsgemäss nachgeholt (vgl. oben E. 2.1.3), obwohl ihm dies möglich

und zumutbar gewesen wäre. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Replik,

Ziff. II./2.3) stellen Angaben in der Steuererklärung, welche lediglich

auf Schätzungen beruhen, keine substanziierte Sachdarstellung dar. Daran ändert

nichts, dass es sich um Schätzungen des Steuerpflichtigen und nicht um solche

der Steuerbehörde handelt. Bereits aus diesem Grund ist die Steuerverwaltung

auf die Einsprache mangels ausreichender Begründung zu Recht nicht eingetreten

(vgl. dazu oben E. 2.1.1). Der Rekurrent ist künstlerischer Leiter der [...].

Er behauptet, aufgrund seines intensiven beruflichen Engagements und der damit

verbundenen Reisetätigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, seine

Steuerberater innert der Frist oder der Nachfrist für die Einreichung der

Steuererklärung mit allen wesentlichen Unterlagen zu bedienen (Rekurs vom

20. Juli 2020, Ziff. 2.1 f.). Diese Behauptung ist nicht belegt.

Soweit der Rekurrent damit Hinderungsgründe geltend machen will, die eine

allfällige Fristwiederherstellung begründen könnten, ist daher auf die

fraglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen. Die Wiederherstellung einer

Frist setzt gemäss § 147 Abs. 5 StG voraus, dass die säumige Person

von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen

ist. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen

auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in

unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4; vgl.

betreffend zur entsprechenden Regelung in Art. 133 Abs. 3 DBG VGE

VD.2015.222 und VD.2015.223 vom 20. Juli 2016 E. 3.2). Derartige

Gründe sind vorliegend nicht erstellt. Folglich ist davon auszugehen, dass es

dem Rekurrenten möglich gewesen wäre, seinem Steuerberater vor Ablauf der

Nachfrist für die Einreichung der Steuererklärung die wesentlichen Beilagen

vorzulegen, wenn der Rekurrent seinen Verfahrenspflichten die gebotene

Beachtung geschenkt und die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte.

2.2.2 Abgesehen

von einem Lohnausweis und einer Bescheinigung über geleistete Vorsorgebeiträge

wurden mit der Einsprache vom 29. Juni 2019 keine Beweise eingereicht oder

angeboten. Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung wurden von 31

erforderlichen Belegen (davon 18 das Wertschriftenverzeichnis betreffend)

29 weder eingereicht noch angeboten (vgl. Vernehmlassung vom 21. August

2020, Ziff. II.4.b.bb). In der mit der Einsprache eingereichten

Steuererklärung deklarierte der Rekurrent insbesondere andere Entschädigungen

von CHF 10'000.– (Ziff. 120 der Steuererklärung), Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 133'200.– (Ziff. 150 der

Steuererklärung), Einkünfte aus Guthaben und Wertschriften von CHF 13'698.–

(Ziff. 369 der Steuererklärung), Schuldzinsen von CHF 1'989.–

(Ziff. 550 der Steuererklärung), Unterhaltsbeiträge an minderjährige

Kinder von CHF 1'330.– (Ziff. 561 der Steuererklärung), Guthaben und

Wertschriften von CHF 960'808.– (Ziff. 800 der Steuererklärung) und

Privatschulden von CHF 118'685.– (Ziff. 870 der Steuererklärung)

(act. 6/2, S. 53 f. und 56 f.). Für diese Angaben wurden vom

Rekurrenten Beweismittel weder eingereicht noch angeboten (vgl. auch Einspracheentscheid,

Ziff II.3c [act 6/2, S. 10]). Wohl behauptet er replicando, die

Steuerverwaltung habe mit der Steuererklärung 2017 über alle notwendigen

Beweisangebote verfügt (vgl. Replik, Ziff. II/2.4 sowie II./2.5). Dabei

übersieht er jedoch, dass für den formell gehörigen Antritt des

Unrichtigkeitsbeweises diejenigen Beweismittel angeboten werden müssen, die

geeignet sind, den Untersuchungsnotstand zu beseitigen, wobei das Beweisangebot

eindeutig und unmissverständlich sein bzw. das angebotene Beweismittel genau

bezeichnet werden muss (vgl. vorne, E. 2.1.2). Diesen Anforderungen wird

allein das Nachreichen der Steuererklärung nicht gerecht. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass insbesondere das Wertschriftenverzeichnis mit den Details

zu den Wertschriften und das Schuldenverzeichnis keine Beweismittel darstellen.

Damit fehlen für wesentliche Punkte jegliche Beweismittel wie auch eindeutige

Beweisangebote, die geeignet wären, den Untersuchungsnotstand zu beseitigen.

Auch aus diesem Grund ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache zu Recht

nicht eingetreten (vgl. vorne, E. 2.1.2) und kann insbesondere den

Vorbringen des Rekurrenten in seiner Replik, wonach ein

Nichteintretensentscheid nur korrekt wäre, wenn er überhaupt keine Beweise

eingereicht oder angeboten hätte, um die Unrichtigkeit der amtlichen

Einschätzung zu belegen (vgl. Repli, Ziff. II./1.), nicht gefolgt werden.

3.

3.1

3.1.1 Der

Rekurrent behauptet sinngemäss, bis jetzt habe es während mehreren Jahrzehnten

der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt entsprochen, auf

Einsprachen einzutreten, wenn innert 30 Tagen bloss eine vollständig

ausgefüllte Steuererklärung ohne Belege eingereicht worden ist (vgl. Rekurs vom

18. September 2019, Ziff. 9; Rekurs vom 20. Juli 2020,

Ziff. 3.2.1; vgl. auch Replik, Ziff. II./4.). Im Rekurs an das

Verwaltungsgericht behauptet der Rekurrent, sein Steuerberater [...] habe

zwischen 2012 und 2019 in 112 Fällen für seine Mandantinnen und Mandanten

gegen amtliche Veranlagungen für die Steuerjahre 2010 bis 2016 Einsprachen

eingereicht. In allen Fällen habe er jeweils komplett ausgefüllte Steuererklärungen

unterbreitet, meist mit «Standard-Belegen» wie Lohnausweisen, Liegenschaften-

und Wertschriftennachweisen. Die Steuerverwaltung sei auf sämtliche Einsprachen

eingetreten und habe im anschliessenden Veranlagungsverfahren gelegentlich

weitere Nachweise zu Positionen in den Steuererklärungen verlangt. Zum Beweis

beantragt er die Edition der Steuerdossiers durch die Steuerverwaltung (Rekurs

vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.2.1).

3.1.2 Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen

Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind

(VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. VGE VD.2018.209

und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 4.3.2, VD.2018.221 und

VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 12 N 19 ff.). Ein Anspruch auf Beizug

von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des

Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom

29. September 2019 E. 4.3.2, VD.2018.221 und VD.2018.222 vom

19. Juni 2019 E. 2.4.1, VGE VD.2017.150 vom

14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und

Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 18 Abs. 2 VRPG (vgl. VGE

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.9.3). Es setzt voraus, dass der

Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das

Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom

29. September 2019 E. 4.3.2, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.9.3, VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33

N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss

hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der

Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2019.78 vom

27. Mai 2020 E. 2.9.3, VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni

2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33

N 10). Die beurteilende Behörde kann somit von der Abnahme eines

beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn es eine für die

Veranlagung unerhebliche Tatsache betrifft oder untauglich ist, den Beweis für

die infrage stehende rechtserhebliche Tatsache zu erbringen (VD.2018.209 und

VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 4.3.2; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 15

N 29).

3.1.3 Der

Rekurrent behauptet nicht, dass sein Steuerberater in den von ihm erwähnten

Fällen für eine zentrale Position wie das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit mit der Einsprache kein Beweismittel eingereicht hat. Erst

recht behauptet er nicht, dass eine in der Einsprache erwähnte wesentliche

Positionen nur geschätzt worden ist. Damit werden mit dem vorliegenden Fall

vergleichbare Fälle vom Rekurrenten nicht einmal behauptet. Selbst bei

Wahrunterstellung könnte der Rekurrent deshalb aus seinen Behauptungen

betreffend frühere Einsprachen seines Steuerberaters für den vorliegenden Fall

nichts zu seinen Gunsten ableiten und stellten seine Behauptungen betreffend

die Einsprachen seines Steuerberaters keinen Beleg dar für die im vorliegenden

Verfahren aufgestellte Behauptung, es habe der Praxis der Steuerverwaltung

entsprochen, auch auf Einsprachen einzutreten, die nur aus einer

Steuererklärung ohne Belege bestanden haben. Im Übrigen ist auch diese

Behauptung nicht rechtserheblich, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt (vgl. hinten, E. 3.2.2). Der Antrag auf Edition der vom Rekurrenten

erwähnten Steuerdossiers ist deshalb auch mangels Tauglichkeit zum Beweis einer

rechtserheblichen Tatsache abzuweisen. Es kann daher offenbleiben, welchen

Spielraum das verfassungsrechtlich geschützte Steuergeheimnis (§ 75

Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) für

einen solchen Beizug überhaupt belässt (vgl. auch VD.2019.7 vom 25. September

2019 E. 5.3.5).

3.1.4 Betreffend

die vom Rekurrenten erwähnten Fälle macht die Steuerverwaltung geltend, der

Umstand, dass die vom Rekurrenten erwähnten amtlichen Einschätzungen

rektifiziert worden seien, sage noch nichts aus über die Vergleichbarkeit

dieser Fälle mit dem vorliegend zu beurteilenden. Ein Teil der Fälle betreffe

juristische Personen, bei denen die Art und Notwendigkeit von Belegen völlig

anders gelagert sei als bei natürlichen Personen. In verschiedenen Fällen sei

die Einsprache mit allen benötigten Belegen eingereicht worden. Bei sekundär

steuerpflichtigen Personen werde zudem die Steuerausscheidung des

Wohnsitzkantons als Beleg herangezogen. Über Belegeinforderungen und

Streichungen von nicht belegten Abzügen gebe die Liste keine Auskunft. Auch das

Verhältnis von den erforderlichen zu den gelieferten Nachweisen sei nicht immer

gleich, was einen Vergleich unmöglich mache. Die vom Rekurrenten eingereichte

Liste gebe damit nur Auskunft über die Quantität der Einsprachen auf amtliche

Einschätzung, nicht aber über die Qualität der nachgereichten Unterlagen zur

Einsprache (Vernehmlassung vom 21. August 2020, Ziff. II.b.bb). Die

Steuerverwaltung erklärt aber auch, «[d]ie Steuererklärung nach einer

[a]mtlichen Einschätzung unvollständig (ohne Beilagen, mit zum Teil geschätzten

Zahlen) einzureichen[, sei] insbesondere die Praxis des Steuerberaters des

Rekurrenten.» Dass sie in solchen Fällen auf die Einsprache nicht eingetreten

sei, behauptet die Steuerverwaltung nicht (Vernehmlassung vom 21. August

2020, Ziff. II.4.b.aa). Damit gesteht die Steuerverwaltung implizit zu,

dass sie auf mehrere Einsprachen von steuerpflichtigen Personen, die vom

Steuerberater des Rekurrenten vertreten worden sind, eingetreten ist, obwohl

innert der Einsprachefrist keine Belege eingereicht worden sind und obwohl ein

Teil der in der Einsprache erwähnten Positionen nur geschätzt worden ist. Die

Steuerverwaltung macht aber zu Recht geltend, dass daraus nicht auf eine

allgemeine Praxis der Steuerverwaltung in solchen Fällen geschlossen werden

kann (Vernehmlassung vom 21. August 2020 Ziff. II.4.b.aa). Da der

Rekurrent keinen tauglichen Beleg für eine entsprechende Praxis genannt hat

(vgl. vorne, E. 3.1.1 und 3.1.3), ist davon auszugehen, dass es eine

solche nicht gegeben hat. Zudem ist mangels gegenteiliger substanziierter Behauptungen

des Rekurrenten entsprechend der Darstellung der Steuerverwaltung anzunehmen,

dass ein Grossteil der vom Rekurrenten erwähnten Fälle mit dem vorliegend zu

beurteilenden nicht vergleichbar sind.

3.1.5 Der

Rekurrent behauptet, sein Steuerberater habe am 25. Oktober 2018 die

amtliche Veranlagung für das Steuerjahr 2016 erhalten. Am 26. November

2018 habe er fristgerecht Einsprache erhoben. Der Einsprache hätten die

ausgefüllte Steuererklärung sowie ein Lohnausweis und weitere «Standard»-Belege

beigelegen, nicht aber Nachweise zu allen Positionen der Steuererklärung. Mit

Schreiben vom 27. November 2018 habe der Veranlagungsexperte Frist zur

Nachreichung von Belegen zu sämtlichen Positionen der Steuererklärung bis

13. Dezember 2018 gesetzt. Nachdem der Steuerberater erfolglos telefonisch

um Fristerstreckung ersucht habe, habe er der Steuerverwaltung am 29. November

2018 schriftlich Folgendes mitgeteilt: «Die von Ihnen angesetzte Frist (bis

13.12.18) erweist sich im vorliegenden Fall als viel zu kurz und es ist nicht

einzusehen, weshalb sie nicht verlängerbar sein sollte. So etwas habe ich in

den inzwischen 45 Jahren meiner Berufstätigkeit wirklich noch nie erlebt

und ich habe im Verkehr mit der Steuerverwaltung BS schon eine grosse Zahl von

Fällen gehabt, in denen innert 30 Tagen nach Eingang einer amtlichen

Einschätzung die Steuererklärung eingereicht worden ist. Noch nie ist verlangt

worden, dass – als conditio sine qua non für eine Veranlagung auf Grund der im

letzten Moment deponierten Steuererklärung – zu sämtlichen deklarierten

Positionen Beweismittel eingereicht werden müssen. Und wenn es dann um die

Nachreichung bestimmter, für die Veranlagung relevanter Unterlagen gegangen

ist, hat es immer geheissen, dass Erstreckungen der Einreichungsfristen – falls

erforderlich – kein Problem sind». Der Veranlagungsexperte habe dem

Steuerberater telefonisch erneut beschieden, dass keine Fristerstreckung

gewährt werde. Nachdem er an die stellvertretende Leiterin Veranlagung 2

der Steuerverwaltung gelangt sei, habe ihm diese per E-Mail eine

Fristerstreckung bis 15. Januar 2020 zugesagt. Am 11. Dezember habe

der Veranlagungsexperte die neue Frist schriftlich bestätigt. Mit Eingaben

vom 3. und 23. Januar habe der Steuerberater alle Dokumente, die er

vom Rekurrenten habe erhältlich machen können, eingereicht. Am 2. Mai habe

die Steuerverwaltung die rektifizierte Veranlagung für das Jahr 2016

versandt. Dabei habe sie im Wesentlichen die Angaben aus der Steuererklärung

übernommen und nur einzelne Punkte angepasst (Rekurs vom 20. Juli 2020,

Ziff. 3.2.2). Aufgrund dieser von der Steuerverwaltung nicht substanziiert

bestrittenen Darstellung ist davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung auf

die Einsprache des Rekurrenten gegen die Ermessensveranlagung für das

Jahr 2016 eingetreten ist, obwohl er nicht für alle in der Einsprache

erwähnten Positionen Beweismittel eingereicht hat. Der Rekurrent macht zwar

pauschal geltend, bei seiner Einsprache gegen die amtliche Veranlagung für das Jahr 2016

sei die Ausgangslage identisch gewesen, behauptet aber nicht konkret, dass er

für das Jahr 2016 für eine zentrale Position wie das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit kein Beweismittel eingereicht habe oder dass er

eine wesentliche Position nur geschätzt habe. Aufgrund der Akten der

Steuerverwaltung ist aber davon auszugehen, dass der Rekurrent mit der

Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2016 insbesondere keine

Beweismittel für die deklarierten anderen Entschädigungen, Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Guthaben und Wertschriften eingereicht

oder angeboten hat und dass er auch in dieser Einsprache für die deklarierten

anderen Entschädigungen nur einen geschätzten Betrag angegeben hat. Aus den

nachstehenden Erwägungen begründet der Umstand, dass die Steuerverwaltung auf

die Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2016 eingetreten ist,

trotzdem keinen Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. hinten, E. 3.3). Aus

dem Umstand, dass sich die Steuerverwaltung zu den Angaben des Steuerberaters

des Rekurrenten betreffend seine Erfahrungen mit der Steuerverwaltung in der

schriftlichen Eingabe vom 29. November 2019 nicht äusserte, konnte und

durfte der Steuerberater des Rekurrenten nicht schliessen, diese gäben eine

Praxis der Steuerverwaltung betreffend das Eintreten auf Einsprachen gegen

Ermessensveranlagungen korrekt wieder. Dies gilt erst recht unter

Mitberücksichtigung des Umstands, dass im Zeitpunkt dieser Eingabe das

Eintreten auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung für das Jahr 2016

nicht strittig gewesen ist, sondern nur die Erstreckung der Frist für die

Nachreichung der Beweismittel zur Diskussion gestanden hat. Im Übrigen wurde

der Fall, dass für eine wesentliche Position kein Beweismittel eingereicht wird,

in der schriftlichen Eingabe vom 29. November 2019 gar nicht erwähnt.

3.1.6 Der

Rekurrent behauptet, sein Steuerberater habe in den Jahren 2019 und 2020

in 14 Fällen für andere Klienten Einsprache gegen amtliche Einschätzungen

erhoben. In allen diesen Fällen sei er in derselben Weise vorgegangen wie im

Fall des Rekurrenten, in allen diesen Fällen habe er Gelegenheit erhalten, nach

der Einsprache weitere Unterlagen einzureichen und in allen Fällen habe er

inzwischen rektifizierte Veranlagungen erhalten. Zum Beweis beantragt der

Rekurrent die Edition der Steuerdossiers durch die Steuerverwaltung (Rekurs vom

20. Juli 2020, Ziff. 3.3.2). Die Behauptung, der Steuerberater des

Rekurrenten habe in allen 14 Fällen Gelegenheit erhalten, nach der

Einsprache weitere Unterlagen einzureichen, steht im Widerspruch zur Angabe des

Rekurrenten, die Steuerverwaltung habe «teils weitere Detailnachweise» verlangt

(Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.3.2) und zur vom Rekurrenten

eingereichten Liste der Einsprachefälle (Rekurs vom 20. Juli 2020,

Beilage 5), auf der nur in zwei Fällen erwähnt wird, dass eine

Nachbesserungsfrist angesetzt bzw. Belege verlangt worden seien. Vor allem aber

substanziiert der Rekurrent nicht, inwiefern sein Steuerberater in den anderen

Fällen «in derselben Weise» wie im vorliegend zu beurteilenden vorgegangen sein

soll. Insbesondere behauptet der Rekurrent nicht, dass sein Steuerberater in

den von ihm erwähnten anderen Fällen für eine zentrale Position wie das

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit der Einsprache kein

Beweismittel eingereicht hat oder eine in der Einsprache erwähnte wesentliche

Positionen nur geschätzt worden ist. Aus der Behauptung des Rekurrenten, die

Steuerverwaltung habe «teils weitere Detailnachweise» verlangt (Rekurs vom 20. Juli

2020, Ziff. 3.3.2), ist vielmehr zu schliessen, dass die Beweismittel für

die wesentlichen Positionen bereits mit der Einsprache eingereicht worden sind.

Damit werden mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle vom Rekurrenten

nicht einmal behauptet. Selbst bei Wahrunterstellung könnte der Rekurrent

deshalb aus seinen Behauptungen betreffend die Einsprachen seines

Steuerberaters für andere Klienten in den Jahren 2019 und 2020 für

den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten und stellten seine

Behauptungen betreffend die Einsprachen seines Steuerberaters keinen Beleg dar

für die im vorliegenden Verfahren aufgestellte Behauptung, es habe der Praxis

der Steuerverwaltung entsprochen, auch auf Einsprachen einzutreten, die nur aus

einer Steuererklärung ohne Belege bestanden haben. Im Übrigen ist auch diese

Behauptung nicht rechtserheblich, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt (vgl. hinten, E. 3.2.2). Der Antrag auf Edition der vom Rekurrenten

erwähnten Steuerdossiers ist deshalb auch mangels Tauglichkeit zum Beweis einer

rechtserheblichen Tatsache abzuweisen. Mangels Nachweises einer gegenteiligen

Praxis ist der Vorwurf des Rekurrenten, die Steuerverwaltung sei im

vorliegenden Fall von ihrer Praxis abgewichen bzw. der vorliegende Fall stelle

einen «Ausreisser-Fall» dar (Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.3.3),

unbegründet.

3.2

3.2.1 Aus

dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aus dem dieses

konkretisierenden Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) ergibt sich, dass

demjenigen, der im Vertrauen auf die bisherige Praxis gemäss dieser die

Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt hat, aus einer ohne Vorwarnung

erfolgten Praxisänderung kein Nachteil erwachsen darf. In diesem Fall darf die

neue Praxis deshalb nicht ohne vorgängige Ankündigung angewendet werden, wenn

sie dazu führt, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II 153 E. 5.1 S. 159, 103 Ib 197

E. 4 S. 201 f.; BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007

E. 3.1; BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 11.2,

A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, A-4785/2007 vom

23. Februar 2010 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 595 und

638; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 23 N 16). Mit

einer Praxis ist dabei zunächst die Rechtsprechung eines Gerichts und damit die

Gerichtspraxis gemeint (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 558 f., 132 II

153 E. 5.1 S. 159; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 595 und 637 f.). Es kann sich aber auch um die Praxis einer

Verwaltungsbehörde und damit um die Verwaltungspraxis handeln (vgl. BGer

2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 637 f.). Nicht jede

Rechtsanwendung einer Verwaltungsbehörde stellt aber eine Verwaltungspraxis

dar. Verwaltungspraxis ist vielmehr der von der Überzeugung der Gesetz- und

Zweckmässigkeit getragene Wille einer Verwaltungsbehörde zu einer bestimmten,

konstanten Rechts- und Ermessensanwendung gegenüber jedermann (BGE 102 Ib 45

E. 1a S. 46; Bärtschi,

Die Voraussetzungen für Praxisänderungen im Steuerrecht, in: zsis) 2007,

Aufsätze Nr. 4, Ziff. 1.1). Zudem setzt die Berufung auf das Gebot

von Treu und Glauben sowie das Vertrauensschutzprinzip voraus, dass die Praxis

eingelebt (vgl. BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1,

A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 589) bzw. gefestigt (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 23 N 14) ist.

3.2.2 Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht erstellt, dass es eine

Verwaltungspraxis im vorstehend definierten Sinn gegeben hat, gemäss der die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt auf Einsprachen gegen

Ermessensveranlagungen auch dann eingetreten ist, wenn für eine zentrale

Position kein Beweismittel eingereicht oder angeboten worden ist oder eine

zentrale Position nur geschätzt worden ist (vgl. vorne, E. 3.1.1 und 3.1.3–3.1.6).

Erst recht besteht kein Hinweis auf eine eingelebte bzw. gefestigte Praxis. Aus

diesen Gründen kann sich der Rekurrent nicht auf den vorstehend erwähnten

Grundsatz (vgl. vorne, E. 3.2.1) berufen. Ein Anspruch auf Eintreten auf

die Einsprache könnte deshalb höchstens unter den allgemeinen Voraussetzungen

des Vertrauensschutzes bestehen (vgl. dazu hinten, E. 3.3). Im Übrigen

hätte der Rekurrent auch keinen Anspruch auf die Anwendung der bisherigen

Praxis, wenn eine entsprechende eingelebte bzw. gefestigte Verwaltungspraxis

der Steuerverwaltung Basel-Stadt angenommen würde. Wie vorstehend eingehend

dargelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige mit der Einsprache Beweismittel

für alle von der Ermessensveranlagung betroffenen Positionen einreichen oder anbieten,

sofern er nicht substanziiert geltend macht, dass der Nachweis eines Teils der

bisher unbewiesenen Positionen die Schätzung insgesamt als offensichtlich

unrichtig erscheinen lässt, und ist bei Nichterfüllung dieser

Prozessvoraussetzung ohne Nachfristansetzung auf die Einsprache nicht

einzutreten (vgl. vorne, E. 2.1.1 f. und 2.1.4). Eine

Verwaltungspraxis, gemäss der auf Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen auch

dann eingetreten wird, wenn für eine zentrale Position kein Beweismittel

eingereicht oder angeboten worden ist und eine Nachfrist für die Einreichung

des Beweismittels angesetzt wird, wäre deshalb abgesehen vom vorstehend

erwähnten und hier nicht vorliegenden Sonderfall rechtswidrig. Anspruch auf

Anwendung einer rechtswidrigen Praxis besteht aber nur unter den

Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 637).

Ein Recht auf gesetzeswidrige Gleichbehandlung besteht nur dann, wenn eine

ständige gesetzeswidrige Praxis besteht, die Behörde es ablehnt, diese

aufzugeben, und der gesetzeswidrigen Begünstigung keine überwiegenden

öffentlichen Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter gegenüberstehen

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 599 und 603; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 23 N 19). Gemäss der Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt entspräche ein allfälliges gesetzeswidriges Eintreten auf

Einsprachen gegen amtliche Einschätzungen nicht ihrer Auffassung und wird sie

bei Einsprachen gegen amtliche Einschätzungen auch künftig gesetzeskonform

entscheiden, indem sie an das Beweisangebot als Voraussetzung für die Zulassung

zum Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen stellt (Vernehmlassung vom

21. August 2020, Ziff. II.4.b.bb S. 3). Damit ist die zweite

Voraussetzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.

Schliesslich setzt die Berufung auf den Schutz von Treu und Glauben voraus,

dass der Private, der diesen Schutz anruft, sich selber ebenfalls nach diesem

Grundsatz verhält (BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der

Rekurrent musste zumindest für die Steuerjahre 2014, 2016 und 2017 amtlich

eingeschätzt werden (vgl. Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 2.3, 2.6

und 3.2.2). Damit kam er seinen gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt nicht

nach und verhielt er sich selber nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Er kann sich deshalb nicht auf den Schutz von Treu und Glauben berufen (vgl.

BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.5).

3.3

3.3.1 Gemäss

Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen

ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Diese Bestimmung

gewährleistet das Willkürverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes als

verfassungsmässige Rechte (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 809).

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz

des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 126 II 377

E. 3a S. 387; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,

a.a.O., N 823). Der Vertrauensschutz setzt in der Regel voraus, dass ein

staatliches Organ eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass der Private von

der Vertrauensgrundlage Kenntnis gehabt hat, dass er die allfällige

Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht gekannt hat und bei Anwendung

pflichtgemässer Sorgfalt nicht hat erkennen müssen, dass er gestützt auf sein

Vertrauen in die Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen hat, die nicht

ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann, und dass zwischen dem

Vertrauen und der Disposition ein Kausalzusammenhang besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 627,

654–656, 659 und 663; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 22 N 11 f.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt

sind, wird das Vertrauen des Privaten nicht oder nicht in vollem Umfang

geschützt, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 22 N 13; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 664).

3.3.2

3.3.2.1 Dadurch,

dass die Steuerverwaltung in einer Vorperiode zu Unrecht auf eine Einsprache

eines Steuerpflichtigen eintritt, schafft sie gegenüber diesem

Steuerpflichtigen für eine spätere Steuerperiode keine Vertrauensgrundlage

(BGer 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Selbst wenn der

Steuerberater des Rekurrenten in der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung

für das Jahr 2016 für eine zentrale Position kein Beweismittel eingereicht

und eine wesentliche Position nur geschätzt hätte (vgl. dazu vorne, E. 3.1.5),

hätte die Steuerverwaltung durch das Eintreten auf diese Einsprache folglich

für das Steuerjahr 2017 keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Erst recht

hat die Steuerverwaltung für die vom Steuerberater für den Rekurrenten

eingereichte Einsprache gegen die Ermessensveranlagung für das Jahr 2017

keine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie in anderen Steuerperioden auf

Einsprachen des Steuerberaters für andere Steuerpflichtige eingetreten ist,

obwohl innert der Einsprachefrist keine Belege eingereicht worden sind und

obwohl ein Teil der in der Einsprache erwähnten Positionen nur geschätzt worden

ist (vgl. dazu vorne, E. 3.1.4). Damit fehlt es bereits an einer

Vertrauensgrundlage.

3.3.2.2 Auf

Vertrauensschutz kann sich wie bereits erwähnt nur berufen, wer die allfällige

Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht gekannt hat und bei Anwendung

pflichtgemässer Sorgfalt nicht hat erkennen müssen. Dabei ist auf die

individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz

berufenden Person abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 654 und 656 f.). Dass die Steuerverwaltung auf Einsprachen gegen

Ermessensveranlagungen eingetreten ist, obwohl für eine zentrale Position kein

Beweismittel eingereicht oder angeboten worden ist, und eine Nachfrist für die

Einreichung des Beweismittels angesetzt hat, widerspricht abgesehen von einem

hier nicht vorliegenden Sonderfall (vgl. dazu vorne, E. 3.2.2) der

ständigen neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ist auch aus den

Standardwerken zum Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht ersichtlich (vgl. vorne,

E. 2.1.1 f. und 2.1.4). Zudem genügt die Einsprache den

Begründungsanforderungen nicht, wenn sie für eine wesentliche Position nur eine

geschätzte Angabe enthält (vgl. vorne, E. 2.1.3). Der Steuerberater des

Rekurrenten, [...], ist eidgenössisch diplomierter Steuerexperte (vgl. Rekurs

vom 20. Juli 2020, Beilage 3). Er behauptet, er sei seit 45 Jahren

berufstätig und habe allein zwischen 2012 und 2019 in 112 Fällen für seine

Mandantschaft Einsprachen gegen amtliche Veranlagungen eingereicht (Rekurs vom

20. Juli 2020, Ziff. 3.2.1 f.). Aufgrund seines spezifischen

Fachwissens und seiner Berufserfahrung ist es für den Steuerberater des

Rekurrenten bei Anwendung minimaler Sorgfalt leicht erkennbar gewesen, dass die

Steuerverwaltung in den erwähnten Fällen auf die Einsprachen zu Unrecht

eingetreten ist. Selbst wenn das Verhalten der Steuerverwaltung als

Vertrauensgrundlage qualifiziert würde, könnten sich der Rekurrent und sein

Steuerberater folglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil der

Steuerberater als Vertreter des Rekurrenten deren Fehlerhaftigkeit hätte

erkennen müssen.

3.3.2.3 Schliesslich

kann sich der Rekurrent auch aufgrund seines eigenen treuwidrigen Verhaltens

nicht auf den Schutz von Treu und Glauben berufen (vgl. vorne, E. 3.2.2).

3.3.2.4 Zusammenfassend

war die Steuerverwaltung damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekurs vom 20. Juli 2020, Ziff. 3.2.6) auch aufgrund des

Vertrauensschutzes nicht verpflichtet, trotz Nichterfüllung der

Prozessvoraussetzungen auf die Einsprache einzutreten und dem Rekurrenten eine

Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Beweismittel zu setzen.

4.

4.1 Zusammenfassend

ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom

30. Mai 2019 für die kantonalen Steuern und die amtliche Einschätzung vom

30. Mai 2019 für die direkte Bundessteuer zu Recht nicht eingetreten.

Folglich sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Da

der Rekurrent unterliegt, hat er in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG

und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG

die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Diese

werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) für das Verfahren VD.2020.133 auf CHF 1'500.– und für das

Verfahren VD.2020.134 auf CHF 1'000.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2020.133 und von CHF 1'000.– für das

Verfahren VD.2020.134, je einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent und Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.