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Entscheid

VD.2020.135

unterbliebene Rekursbegründung

9. Dezember 2020Deutsch3 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.135

URTEIL

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Juli 2020

betreffend unterbliebene

Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 8. Juli 2020 versetzte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts

für Justizvollzug A____ (Rekurrent) rückwirkend per 23. März 2020 in die

Grundstufe gemäss Stufenkonzept der Justizvollzugsanstalt [...] zurück. Gegen

diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 20. Juli 2020 beim

Verwaltungsgericht Rekurs an. Darin kündigt er an: «Die Anträge und deren

Begründung werden innert der 30-tägigen Frist nachgereicht.» In der Folge

reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend

angefochtene Verfügung datiert vom 8. Juli 2020. Aus den Akten ergibt sich

nicht, wann sie dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass der

Rekurrent am 20. Juli 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass die

angefochtene Verfügung ihm spätestens am 20. Juli 2020 eröffnet worden ist. Die

30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge

spätestens am 19. August 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung

eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent

reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er

erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein

Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer

Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.