VD.2020.135
unterbliebene Rekursbegründung
9. Dezember 2020Deutsch3 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.135
URTEIL
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Juli 2020
betreffend unterbliebene
Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 8. Juli 2020 versetzte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts
für Justizvollzug A____ (Rekurrent) rückwirkend per 23. März 2020 in die
Grundstufe gemäss Stufenkonzept der Justizvollzugsanstalt [...] zurück. Gegen
diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 20. Juli 2020 beim
Verwaltungsgericht Rekurs an. Darin kündigt er an: «Die Anträge und deren
Begründung werden innert der 30-tägigen Frist nachgereicht.» In der Folge
reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die vorliegend
angefochtene Verfügung datiert vom 8. Juli 2020. Aus den Akten ergibt sich
nicht, wann sie dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus dem Umstand, dass der
Rekurrent am 20. Juli 2020 Rekurs angemeldet hat, folgt jedoch, dass die
angefochtene Verfügung ihm spätestens am 20. Juli 2020 eröffnet worden ist. Die
30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge
spätestens am 19. August 2020 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung
eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent
reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er
erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein
Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer
Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.