VD.2020.136
Kantonale Steuern pro 2014
20. Januar 2021Deutsch26 min
2009 sowie aus einer Abfindung von EUR 795'428.79 für das Nicht-Mehr-Tätigwerden.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.136
VD.2020.137
URTEIL
vom 20. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey , Dr.
Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 21. November 2019
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2014 (Zeitpunkt der Besteuerung beim Zufluss von
Forderungen)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
und Beschwerdeführer, nachfolgend: Rekurrent) ist per 1. März 2010 von
Deutschland her nach Basel umgezogen. Am 17. Juni 2014 schloss er mit seinem
früheren Arbeitgeber in Deutschland einen Vergleich ab, mit welchem die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2009 und die Zahlung von EUR
825'000.00 an den Rekurrenten vereinbart wurden. Dieser Betrag setzt sich
zusammen aus EUR 29'571.21 für rückständiges Gehalt der Monate Mai und Juni
2009 sowie aus einer Abfindung von EUR 795'428.79 für das Nicht-Mehr-Tätigwerden.
Am 8. September 2014 reichte der ehemalige Arbeitgeber die Lohnanmeldung beim
Finanzamt Wiesbaden ein. In der Folge wurden dem Rekurrenten der Betrag von EUR
477'664.46 ausbezahlt und die Summe von EUR 347'335.54 als Lohnsteuer an das
Finanzamt Wiesbaden abgeführt. Das dagegen erhobene Einspruchsverfahren wurde zunächst
aufgrund eines anderen und ähnlichen, bereits vor dem Bundesfinanzhof laufenden
Verfahrens sistiert. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 hob die deutsche
Steuerjustiz die Besteuerung in Deutschland auf und zahlte dem Rekurrenten den
Betrag von EUR 346'815.99 aus. Im Laufe des Jahres 2016 zog der Rekurrent in
den Kanton Basel-Landschaft um, in welchem er im Jahr 2016 unbeschränkt
steuerpflichtig war. Mit Veranlagungsverfügung vom 16. März 2017 veranlagte die
Steuerverwaltung Basel-Stadt jenen Teil der Zahlung, welcher auf das Nicht-Mehr-Tätigwerden
zurückzuführen ist, im Umfang von EUR 795'428.70 mit CHF 956'383.00 als
steuerbare Leistung.
Die gegen diese
Veranlagung erhobenen Einsprachen des Rekurrenten hiess die Steuerverwaltung
mit zwei Entscheiden vom 18. Januar 2019 teilweise gut, indem sie Vertretungs-
und Gerichtskosten für die in Deutschland erstrittene
Freistellungsbescheinigung soweit als Berufskosten zum Abzug zuliess, als diese
auf das Nicht-Mehr-Tätigwerden zurückzuführen sind, also im Umfang von EUR
40'352.00 bzw. CHF 49'013.00. Die steuerbare Leistung reduzierte sich damit auf
CHF 917'137.00. Nicht akzeptiert hat die Steuerverwaltung eine Position der
deutschen Steuerjustiz von EUR 2'656.00, weil dieser Betrag bereits in einer
anderen Rechnung enthalten sei, sowie Kosten im Zusammenhang mit der
Rückerstattung von Steuern im Umfang von CHF 5'615.05.
Gegen diese
Einspracheentscheide der Steuerverwaltung erhob der Rekurrent Rekurs und
Beschwerde bei der Steuerrekurskommission. In jenen Verfahren reichte der
Rekurrent zur Position von EUR 2'656.00 betreffend die deutsche Steuerjustiz
weitere Unterlagen ein, was die Steuerverwaltung dazu bewog, diese Position als
abzugsfähig anzuerkennen. In diesem Umfang also hat die Steuerrekurskommission mit
den beiden Entscheiden STRK.2019.10 und STRK.2019.11 vom 21. November 2019 die
Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der
Steuerverwaltung vom 18. Januar 2019 insofern aufgehoben, als die abzugsfähigen
Berufskosten betreffend die Abfindung auf EUR 42'914.70 bzw. die steuerbare
Leistung aus der Vergleichszahlung nach Abzug der Berufskosten netto mit EUR 752.514.00
bzw. CHF 914'025.00 festzusetzen seien. Im Übrigen hat die Steuerrekurskommission
die Rechtsmittel abgewiesen und dem Rekurrenten die Kosten auferlegt.
Gegen diese
Entscheide der Steuerrekurskommission vom 21. November 2019 (nicht wie
irrtümlich anbegehrt 2017) richten sich der Rekurs und die Beschwerde des
Rekurrenten vom 20. Juli 2020, womit er die Aufhebung dieser Entscheide
verlangt und im Wesentlichen dieselben Anträge stellt wie vor Vorinstanz: Die
Erwägungen
Besteuerung der Abfindung in Höhe von CHF 914'025.00 in den
Veranlagungsverfügungen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer
pro 2014 sei aufzuheben, eventualiter sei nur ein Teilbetrag der Abfindung in
Höhe von CHF 576'469.35 zu besteuern; unter o/e Kostenfolge. Die
Steuerverwaltung liess sich am 18. September 2020 mit den Anträgen auf
Abweisung des Rekurses und der Beschwerde vernehmen, ebenso die
Steuerrekurskommission am 28. September 2020. Der Rekurrent hielt mit Replik
vom 18. November 2020 an seinem Standpunkt fest. Die Tatsachen und Vorbringen
der Parteien ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten
und auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Begründung
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2014 (Verfahren VD.2020.136) und andererseits auf die direkte Bundessteuer
pro 2014 (Verfahren VD.2020.137). Beide Verfahren betreffen dieselben
Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in
beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer
Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (Verfügung des
verfahrensleitenden Präsidenten vom 22. Juli 2020; vgl. VGE VD.2020.3/4 vom 14.
Dezember 2020 E. 1.1 m.w.H.).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31.
Oktober 2013).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten
als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
Dispositiv
§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug
auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
§ 41 Abs. 1 StG und Art. 41 Abs. 1 DBG bemisst sich das steuerbare Einkommen
nach den Einkünften in der Steuerperiode. Massgebend ist dabei, ob das
Einkommen in der Steuerperiode realisiert worden ist (vgl. Blumenstein/Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 323; Eggenschwiler, in: Tarolli Schmidt et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 41 N 8 f.) bzw.
zugeflossen ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 41 N 4 und 19). Der Vermögenszufluss
ist ein faktischer Vorgang, der dann vorliegt, wenn die steuerpflichtige Person
die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugegangenen Vermögenswerte
innehat (BGer 2C_241/2014 vom 7. August 2014 E. 3.3.2; Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 16 DBG N 34; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 41 N 20). Steuerrechtlich gilt Einkommen als realisiert bzw. zugeflossen,
sobald die steuerpflichtige Person die Leistung tatsächlich vereinnahmt oder
zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat, über den sie
tatsächlich verfügen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2 S. 448; BGer 2C_517/2019
vom 17. Juni 2019 E. 3.2.1; Reich/Weidmann,
a.a.O., Art. 16 DBG N 34; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 41 N 20), ohne dass diese Position mit einer Rückgabepflicht
belastet ist (BGer 2C_517/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.2.1). Nach der
sogenannten Soll-Methode wird bei einem der einkommensbildenden Leistung
vorausgehenden Forderungserwerb auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die
steuerpflichtige Person eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung
auf die einkommensbildende Leistung erworben hat (vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2.3
S. 448; Blumenstein/Locher,
a.a.O., S. 323; Reich/Weidmann,
a.a.O., Art. 16 DBG N 35). Dabei muss hinsichtlich des Bestands und des Umfangs
der Forderung Gewissheit bestehen (BGE 144 II 427 E. 7.2.3 S. 448). Die
Anwendung der Soll-Methode setzt voraus, dass die entstandene Forderung so
gewiss und gesichert ist, dass sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dem
Zufluss von Geld oder Sachwerten gleichgestellt werden kann (BGer 2C_343/2016
vom 23. Dezember 2016 E. 2.3.2; Reich/Weidmann,
a.a.O., Art. 16 DBG N 37). Die erforderliche Gewissheit muss sich auf Bestand
und Höhe der Forderung beziehen und ermöglichen, dass die steuerpflichtige
Person darüber disponieren kann (BGer 2C_343/2016 vom 23. Dezember 2016 E.
2.3.2). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es
nach der Soll-Methode grundsätzlich nicht an (vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2.1 S.
448; Reich/Weidmann, a.a.O., Art.
16 DBG N 34).
2.1.2 Von
der Soll-Methode wird in der Steuerpraxis nur abgewichen, soweit die Erfüllung
der Forderung besonders unsicher erscheint (BGE 144 II 427 E. 7.2.2 S. 448;
BGer 2C_517/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.2.1, 2C_942/2012 vom 9. November 2013
E. 2.5). Dann gilt das Einkommen nach der sogenannten Ist-Methode als im
Zeitpunkt der Erfüllung realisiert bzw. zugeflossen (vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2.2
S. 448; BGer 2C_517/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 33). Die
besondere Unsicherheit der Erfüllung der Forderung kann sich daraus ergeben,
dass der Schuldner nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist (vgl. Eggenschwiler, a.a.O., § 41 N 12; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 DBG N
37a). Dass die besondere Unsicherheit der Erfüllung der Forderung der Anwendung
der Soll-Methode nur dann entgegenstehe, wenn ihre Ursache im fraglichen
Zahlungswillen oder der fraglichen Zahlungsfähigkeit des Schuldners besteht,
kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der von der
Steuerrekurskommission zitierten Literatur (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c)
aber nicht entnommen werden. Für eine entsprechende Einschränkung ist auch kein
Grund ersichtlich. Folglich ist entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5b) auch dann die Ist-Methode anzuwenden,
wenn die Erfüllung der Forderung aus anderen Gründen besonders unsicher erscheint.
Die Steuerrekurskommission vertritt unter Verweis auf Eggenschwiler die Ansicht, die Beweislast für die mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Schuldners obliege der steuerpflichtigen Person (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3c und 5b). Gemäss Eggenschwiler
ist die steuerpflichtige Person für die mangelnde Bonität des Schuldners
beweispflichtig (Eggenschwiler,
a.a.O., § 41 N 12). Dass die objektive Beweislast dafür, dass die Erfüllung der
Forderung besonders unsicher erscheint, der steuerpflichtigen Person obliegt,
erscheint aber zweifelhaft. Dass die Erfüllung der Forderung nicht besonders
unsicher erscheint, ist eine Voraussetzung der Anwendung der Soll-Methode und
damit des Zuflusses des Einkommens in der Steuerperiode, in der die
steuerpflichtige Person die Forderung erworben hat. Es dürfte sich deshalb um
eine steuerbegründende oder -erhöhende (negative) Tatsache handeln.
Grundsätzlich trägt nach der Normentheorie (Art. 8 ZGB) die Veranlagungsbehörde
die (objektive) Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen
(vgl. BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3, 2C_484/2016 vom 11. November
2016 E. 6.1, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4). Die Frage der Beweislast
kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit aber offen bleiben.
2.2
2.2.1 Die
Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden ist gemäss der ständigen Praxis des deutschen
Bundesfinanzhofs (BFH) eine ähnliche Vergütung aus unselbständiger Arbeit im
Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE, SR
0.672.913.62). Vorbehältlich der Art. 15a-19 können Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, gemäss Art. 15 Abs. 1 nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden. Da Abfindungszahlungen aus Anlass der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht für eine konkrete im Inland oder
Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden, steht das Besteuerungsrecht gemäss
dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 nach der ständigen Praxis des BFH nicht dem
Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat zu (vgl. BFH I R 79/13 vom 10.
Juni 2015 Ziff. 13).
2.2.2 Nach
der Praxis des Bundesgerichts erfasst Art. 15 Abs. 1 DBA CH-DE mit dem Begriff
ähnliche Vergütungen nur Leistungen, die eine Gegenleistung für unselbständige
Arbeit darstellen. Abfindungen für das Nicht-Mehr-Tätigwerden fallen deshalb
nicht unter Art. 15 Abs. 1 DBA CH-DE, sondern sind als andere Einkünfte im Sinn
von Art. 21 DBA CH-DE zu qualifizieren (vgl. BGE 143 II 257 E. 6.5 f. S. 264 f.
und E. 7.2 f. S. 267 f. zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [DBA CH-FR,
SR 0.672.934.91). Gemäss Art. 21 DBA CH-DE können die in den vorstehenden
Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden.
2.2.3 Gemäss
der Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010 zwischen dem Bundesministerium
der Finanzen (BMF) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zur
Besteuerung von Abfindungszahlungen kommt es bei der steuerlichen Behandlung
von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA CH-DE darauf an, welchen Charakter
eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, so
steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 DBA CH-DE dem Wohnsitzstaat
zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es
sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus
dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das
vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Diese Vereinbarung zwischen
den deutschen und den Schweizer Steuerbehörden bindet die Gerichte nicht. Wenn
Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter
Art. 15 Abs. 1 DBA CH-DE subsumiert werden, ist die Konsultationsvereinbarung
vom 17. März 2010 für Abfindungen, die allgemein für das vorzeitige Ausscheiden
aus dem Dienst gewährt werden, mit dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 DBA CH-DE
nicht vereinbar und deshalb von den Gerichten nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH
I R 79/13 vom 10. Juni 2015 Ziff. 16). Bei Subsumtion von Abfindungszahlungen
aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Art. 21 DBA CH-DE widerspricht
die Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010 für Abfindungen, die allgemein
für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt werden, Art. 21 DBG CH-DE
und ist für die Gerichte aus diesem Grund unbeachtlich.
2.2.4 §
24 Abs. 1 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarung – KonsVerCHEV) vom 20.
Dezember 2010 lautet folgendermassen: „Ist einer Abfindung Versorgungscharakter
beizumessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens
dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das
Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen
oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung
allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. […]“ Für
die Schweiz ist dieses ausländische Recht von vornherein nicht verbindlich. Im
deutschen Schrifttum war es kontrovers, ob die KonsVerCHEV auf einer den Bestimmtheitsanforderungen
von Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
genügenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe, wobei die Frage
überwiegend verneint wurde. Mit dem Urteil vom 10. Juni 2015 schloss sich der
BFH der überwiegenden Lehre an. Damit ist § 24 Abs. 1 KonsVer-CHEV auch für die
deutschen Gerichte nicht verbindlich (vgl. BFH I R 79/13 vom 10. Juni 2015
Ziff. 18-22).
2.2.5 Im
Sinn des DBA CH-DE bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort
unbeschränkt steuerpflichtig ist (Art. 4 Abs. 1 DBA CH-DE). Der Rekurrent war
in den Jahren 2014 und 2015 im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt steuerpflichtig
(vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. A).
2.2.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen stand das Besteuerungsrecht für die Abfindung für
das Nicht-Mehr-Tätigwerden gemäss Art. 15 Abs. 1 oder Art. 21 DBA CH-DE bereits
am 17. Juni 2014 der Schweiz und nicht Deutschland zu. Dass § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV für die deutschen Finanzbehörden und den ehemaligen Arbeitgeber des
Rekurrenten verbindlich gewesen sein mag (vgl. Rekurs Ziff. 19), ändert daran
nichts. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Ziff. 26) hat Deutschland
mit dem Schreiben des BMF nicht auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Ein
solches ist ihm bei richtiger Auslegung des DBA CH-DE vielmehr nie zugekommen.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekurs Ziff. 20 und 26) war damit die
Besteuerung durch die Schweiz im Jahr 2014 nicht ausgeschlossen. Im Übrigen
ergäbe sich aus der Tatsache, dass die deutschen Behörden die Besteuerung der
im Jahr 2014 vereinbarten und abgesehen von der an das Finanzamt abgeführten
Lohnsteuer auch im Jahr 2014 ausbezahlten Abfindung am 29. Juni 2016 aufgehoben
und dem Rekurrenten den Betrag von EUR 346‘815.99 ausbezahlt haben (vgl.
angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A; Rekurs Ziff. 11), dass Deutschland
rückwirkend auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hätte. Folglich entstünde
auch das Besteuerungsrecht der Schweiz rückwirkend auf das Jahr 2014. Selbst
wenn man entsprechend der Ansicht des Rekurrenten annähme, Einkommen könne dem
Steuerpflichtigen nur in einem Zeitpunkt zufliessen, in dem der Staat das Besteuerungsrecht
hat (vgl. Rekurs Ziff. 19 und 24), könnte der Zufluss im Jahr 2014 aus den
vorstehenden Gründen entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs Ziff. 20
und 26) nicht mit der Begründung verneint werden, der Schweiz sei zu diesem
Zeitpunkt kein Besteuerungsrecht zugekommen.
2.3
2.3.1 Mit
dem Abschluss des Vergleichs vom 17. Juni 2014 erwarb der Rekurrent einen
festen Rechtsanspruch auf die Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden von EUR
795‘428.79. Zumindest im Umfang, in dem die Forderung die nach deutschem Recht
auf der Abfindung zu entrichtende Lohnsteuer übersteigt, konnte der Rekurrent
über seinen Anspruch zweifellos tatsächlich verfügen und erschien die Erfüllung
der Forderung in keiner Art und Weise unsicher. Folglich ist das Einkommen dem
Rekurrenten zumindest in diesem Umfang bereits am 17. Juni 2014 zugeflossen.
Zudem bezahlte der Arbeitgeber dem Rekurrenten die Abfindung für das
Nicht-Mehr-Tätigwerden nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer bereits im
Jahr 2014 aus (Einsprache vom 18. April 2017 Ziff. 6 [Akten STRK S. 60]). Damit
hat der Rekurrent die Leistung in diesem Umfang tatsächlich vereinnahmt. Selbst
bei Anwendung der Ist-Methode hätte er deshalb dieses Einkommen im Jahr 2014
realisiert. Im Umfang, in dem die Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden die
nach deutschem Recht auf der Abfindung zu entrichtende Lohnsteuer übersteigt,
hat die Steuer-rekurskommission deshalb zu Recht festgestellt, dass dieses
Einkommen im Kanton Basel-Stadt zu versteuern ist.
2.3.2 Der
Rekurrent beantragte beim Finanzamt Wiesbaden für die Abfindung eine
Freistellungsbescheinigung. Diese wurde nicht gewährt (vgl. angefochtener
Ent-scheid Sachverhalt lit. A). Der Rekurrent macht geltend, sein Arbeitgeber
habe gemäss dem innerstaatlichen deutschen Recht in Verbindung mit § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV den Betrag der Lohnsteuer auf der Abfindung zwingend abziehen und
an das Finanzamt abführen müssen (Rekurs Ziff. 10, 20 und 26). Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls ist der Arbeitgeber des
Rekurrenten nach der Verweigerung der Freistellungsbescheinigung durch das
Finanzamt offensichtlich von einer entsprechenden Verpflichtung ausgegangen und
hat er im Jahr 2014 den Betrag der nach deutschem Recht auf der Abfindung zu
entrichtenden Lohnsteuer an das Finanzamt Wiesbaden abgeführt (vgl. zur
Abführung an das Finanzamt Einsprache vom 18. April 2017 Ziff. 5 [Akten STRK S.
60]). Unter diesen Umständen war er offensichtlich nicht gewillt, den
betreffenden Betrag ein zweites Mal dem Rekurrenten zu bezahlen. Damit fehlt es
im Umfang der nach deutschem Recht auf der Abfindung zu entrichtenden
Lohnsteuer am Zahlungswillen des Arbeitgebers des Rekurrenten. Da auf der
Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden keine Lohnsteuer nach deutschem Recht
geschuldet ist (vgl. oben E. 2.2, insb. 2.2.6), hatte der Rekurrent gegenüber
dem Finanzamt Wiesbaden einen Anspruch auf Auszahlung des abgeführten Betrags
der Lohnsteuer auf der Abfindung. Bis zum Schreiben des BMF vom 31. März 2016
war das Finanzamt Wiesbaden aber offensichtlich nicht gewillt, diese Forderung
zu erfüllen. Für das Finanzamt als Verwaltungsbehörde war § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV verbindlich. Dementsprechend gewährte es dem Rekurrenten für die
Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden keine Freistellungsbescheinigung. Das
vom Rekurrenten veranlasste Einspruchsverfahren wurde im Hinblick auf das
Verfahren I R 79/13 vor dem BFH, in dem sich ebenfalls die Frage der
Bindungswirkung von § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV stellte, sistiert. In seinem Urteil
vom 10. Juni 2015 entschied der BFH zwar im von ihm beurteilten Einzelfall I R 79/13, dass § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV nicht anwendbar sei (vgl. BFH I R 79/13 vom
10. Juni 2015 Ziff. 17 ff., insb. 22). Es ist jedoch anzunehmen, dass
damit die Verbindlichkeit von § 24 Abs. 1 KonsVerCHEV für das Finanzamt als
Verwaltungsbehörde im vom BFH nicht beurteilten vorliegenden Fall noch nicht
entfallen ist. Mit dem Rekurrenten (vgl. Rekurs Ziff. 21 und 26) ist vielmehr
davon auszugehen, dass diese erst mit dem Schreiben des BMF vom 31. März 2016
betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultationsvereinbarung mit einem
anderen DBA-Staat entfallen ist. Dementsprechend entschied das Finanzamt erst
am 29. Juni 2016, dass die Besteuerung in Deutschland aufgehoben werde und der
Betrag der Lohnsteuer auf der Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden dem
Rekurrenten ausbezahlt werde (vgl. Bescheid vom 29. Juni 2016 [Akten STRK 82
ff.]; angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A; Rekurs Ziff. 13). Somit
fehlte es bis zum 31. März 2016 im Umfang der nach deutschem Recht auf der
Abfindung zu entrichtenden Lohnsteuer auch am Zahlungswillen des Finanzamts
Wiesbaden. Aus den vorstehenden Gründen war die Erfüllung der Forderung des
Rekurrenten im Umfang der nach deutschem Recht auf der Abfindung zu
entrichtenden Lohnsteuer bis zum 31. März 2016 mangels Erfüllungswillens der
Schuldner besonders unsicher. Folglich ist insoweit nicht die Soll-Methode,
sondern die Ist-Methode anzuwenden (vgl. oben E. 2.1.2). Nach dieser ist das
Einkommen dem Rekurrenten erst mit der Auszahlung im Jahr 2016 zugeflossen. In
diesem Zeitpunkt war der Rekurrent aber nicht mehr im Kanton Basel-Stadt,
sondern im Kanton Basel-Landschaft unbeschränkt steuerpflichtig. Folglich ist
die Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden im Umfang der nach deutschem Recht
auf der Abfindung zu entrichtenden Lohnsteuer entgegen der Ansicht der
Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission im Kanton Basel-Stadt nicht zu
versteuern.
Die
Steuerverwaltung macht geltend, wenn im vorliegenden Fall im Umfang der nach
deutschem Recht auf der Abfindung zu entrichtenden Lohnsteuer die Ist-Methode
angewendet wird, müssten beispielsweise auch sämtliche Dividendenzahlungen
nicht brutto, sondern netto besteuert werden und wäre sodann die Sicherungssteuer
erst im Zeitpunkt der Rückerstattung zu besteuern (Einspracheentscheid vom 18.
Januar 2019 E. 5). Dies ist unzutreffend. Im vorliegenden Fall war auf der
Abfindung keine Lohnsteuer nach deutschem Recht geschuldet (vgl. oben E. 2.2
insb. 2.2.6). Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber die Forderung des Rekurrenten
auf die Abfindung im entsprechenden Umfang nicht erfüllt, indem er den Betrag
der nach deutschem Recht auf der Abfindung zu entrichtenden Lohnsteuer abgezogen
und an das Finanzamt abgeführt hat (vgl. für die Quellensteuer BGer 4P.79/2006
vom 30. Mai 2006 E. 3). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall
wesentlich vom Fall, in dem auf einer Dividendenzahlung tatsächlich eine Sicherungssteuer
geschuldet ist und der Gläubiger der Dividendenzahlung bloss eine öffentlich-rechtliche
Rückerstattungsforderung gegenüber den Steuerbehörden hat. Im Übrigen können
bei beweglichem Privatvermögen gemäss Art. 32 Abs. 1 DBG die weder
rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen
werden. Damit sieht das Gesetz eine Nettobesteuerung vor (vgl. Rekurs und
Beschwerde vom 18. Februar 2019 Ziff. 26 [Akten STRK S. 8]; Vernehmlassung der
Steuerverwaltung vom 2. Mai 2019 S. 8 [Akten STRK S. 41]; Zwahlen/Lissi, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 32 DBG N 5).
2.4 Mit
dem Vergleich vom 17. Juni 2014 wurde eine Zahlung von EUR 825‘000.00
vereinbart. Dabei handelt es sich im Umfang von EUR 795‘428.79 um die Abfindung
für das Nicht-Mehr-Tätigwerden und im Umfang von EUR 29‘571.21 um
rückständiges Gehalt für Mai und Juni 2009. EUR 795‘428.79 entsprechen bei
einem Jahresmittelkurs 2014 CHF/EUR von 1.214629 (vgl. dazu angefochtener Entscheid
E. 2b) CHF 966‘150.88. Von den EUR 825‘000.00 wurden EUR 477‘664.46 dem
Rekurrenten ausbezahlt und EUR 347‘335.54 an das Finanzamt Wiesbaden abgeführt.
Aus dem Bescheid des Finanzamts Wiesbaden vom 29. Juni 2016 ergibt sich,
dass die nach deutschem Recht auf der Abfindung zu entrichtende Lohnsteuer
einschliesslich Solidaritätszuschlag EUR 341‘953.99 beträgt (vgl. Bescheid vom
29. Juni 2016 S. 1 [Akten STRK S. 82]). EUR 341‘953.99 entsprechen bei einem
Jahresmittelkurs 2014 CHF/EUR von 1.214629 CHF 415‘347.23. Somit sind von der
Abfindung für das Nicht-Mehr-Tätigwerden im Kanton Basel-Stadt CHF 550‘803.65
(CHF 966‘150.88 – CHF 415‘347.23) zu versteuern. Von der Abfindung für das
Nicht-Mehr-Tätigwerden von total CHF 966‘150.88 sind Berufskosten von insgesamt
EUR 42‘914.70 abzuziehen. EUR 42‘914.70 entsprechend bei einem Jahresmittelkurs
2014 CHF/EUR von 1.214629 CHF 52‘125.44 (vgl. angefochtener Entscheid
Sachverhalt lit. B f. sowie E. 2b und 6). Da nur ein Teil der Abfindung im
Kanton Basel-Stadt zu versteuern ist, ist im Kanton Basel-Stadt auch nur der
entsprechende Anteil der Berufskosten abzuziehen. Folglich beträgt der Abzug
CHF 29‘716.77 (CHF 52‘125.44 x [550‘803.65 : CHF 966‘150.88]). Damit
beläuft sich die im Kanton Basel-Stadt steuerbare Leistung aus der Vergleichszahlung
nach Abzug der Berufskosten auf netto CHF 521‘086.23 (CHF 550‘803.65 - CHF
29‘716.77).
3.
3.1 Die
Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission
werden der unterliegenden Partei auferlegt. Werden der Rekurs und die
Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden die Kosten anteilmässig aufgeteilt
(§ 170 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Der teilweise oder ganz
obsiegenden Partei kann für die notwendigen Kosten der Vertretung zu Lasten der
Steuerverwaltung eine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 170 Abs. 3 StG; vgl. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 f. VwVG). In der
Verwaltungsrechtspflege sind den Rekurrierenden im Fall des Unterliegens in der
Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz
oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt
hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden (§ 30 Abs. 1 VRPG).
3.2 Mit
den Einspracheentscheiden vom 18. Januar 2019 setzte die Steuerverwaltung die
im Kanton Basel-Stadt steuerbare Leistung aus der Vergleichszahlung nach Abzug
der Berufskosten auf netto CHF 917‘137.83 fest. Mit seinem Rekurs und seiner
Beschwerde vom 18. Februar 2019 an die Steuerrekurskommission beantragte der
Rekurrent die Aufhebung der Besteuerung der Leistung aus der Vergleichszahlung.
Gemäss dem vorliegenden Urteil beträgt die im Kanton Basel-Stadt steuerbare
Leistung aus der Vergleichszahlung nach Abzug der Berufskosten netto CHF
521‘086.23. Damit unterliegt der Rekurrent im Umfang von 57 % und obsiegt er im
Umfang von 43 %. Er hat deshalb 57 % der Spruchgebühren der Steuerrekurskommission
von je CHF 2‘000.00 zu tragen und gegenüber der Steuerverwaltung Anspruch auf
43 % einer vollen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
vor der Steuerrekurskommission. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
Aufwand seiner Rechtsvertretung zu schätzen. Für den Rekurs und die Beschwerde
vom 18. Februar 2019 an die Steuerrekurskommission sowie die Replik vom 29. Mai
2019 erscheint ein Zeitaufwand von knapp acht Stunden angemessen. Beim
praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00 beträgt die volle
Parteient-schädigung damit CHF 2‘000.00.
3.3 Mit
den angefochtenen Entscheiden vom 21. November 2019 setzte die
Steuerrekurskommission die im Kanton Basel-Stadt steuerbare Leistung aus der
Vergleichszahlung nach Abzug der Berufskosten auf netto CHF 914‘025.00 fest.
Mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom 20. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht
beantragte der Rekurrent die Aufhebung der Besteuerung der Leistung aus der
Vergleichszahlung. Gemäss dem vorliegenden Urteil beträgt die im Kanton
Basel-Stadt steuerbare Leistung aus der Vergleichszahlung nach Abzug der
Berufskosten netto CHF 521‘086.23. Damit unterliegt der Rekurrent im Umfang von
57 % und obsiegt er im Umfang von 43 %. Er hat deshalb 57 % der Gerichtskosten
des Verwaltungsgerichts zu tragen und gegenüber der Steuerverwaltung Anspruch
auf 43 % einer vollen Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Gebühren für die Urteile
des Verwaltungsgerichts werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 4‘000.00 für das Verfahren
VD.2020.136 und CHF 3‘000.00 für das Verfahren VD.2020.137 festgesetzt. Der
Aufwand der Rechtsvertretung des Rekurrenten ist mangels Einreichung einer
Honorarnote zu schätzen. Für den Rekurs und die Beschwerde vom 20. Juli 2020 an
das Verwaltungsgericht sowie die Replik vom 18. November 2020 erscheint
ein Zeitaufwand von knapp sieben Stunden angemessen. Beim praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.00 beträgt die volle Parteientschädigung damit CHF
1‘750.00.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses und
der Beschwerde werden die Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2019.10
und STRK.2019.11 vom 21. November 2019 aufgehoben.
Die im Kanton Basel-Stadt steuerbare Leistung aus der Vergleichszahlung nach
Abzug der Berufskosten wird auf netto CHF 521‘086.23 festgesetzt.
Die Sache wird zur Festsetzung der Steuerbeträge an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor
der Steuerrekurskommission mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2‘280.00 (CHF
1‘140.00 für das Verfahren STRK.2019.10 und CHF 1‘140.00 für das Verfahren
STRK.2019.11) sowie die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
mit einer reduzierten Gebühr von CHF 3‘990.00 (CHF 2‘280.00 für das
Verfahren VD.2020.136 und CHF 1‘710.00 für das Verfahren VD.2020.137).
Dem Rekurrenten wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 860.00,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 66.22,
und für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 752.50, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 57.95, zu Lasten der Steuerverwaltung
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.