VD.2020.140
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021)
19. Oktober 2020Deutsch46 min
der Invalidenversicherung (IV) sei abgelehnt worden. Nachdem das Migrationsamt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.140
URTEIL
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. April 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste erstmals am 27. November 2006
in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er am 2. März 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, die bis zum 26. November 2011
gültig war. Am 10. Mai 2012 reiste A____ von [...] her erneut in die Schweiz
ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit
im Kanton Basel-Stadt, die bis zum 8. Mai 2018 gültig war. Mit Schreiben vom
29. Mai 2018 erkundigte sich das Migrationsamt bei A____ nach seiner
beruflichen und finanziellen Situation. In seinem Antwortschreiben vom 27. Juli
2018 führte dieser aus, sein Gesundheitszustand sei nicht gut und er wisse
nicht, ob er wieder arbeiten könne. Sein Gesuch auf Frühinterventionsmassnahmen
der Invalidenversicherung (IV) sei abgelehnt worden. Nachdem das Migrationsamt A____
das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom
7. November 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Gegen diese
Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben von 18. November 2019 und vom 2.
Februar 2020 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Das Departement
wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2020 ab und lehnte auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Dagegen meldete A____
am 20. April 2020 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 2. Juli 2020
begründete. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des JSD
und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von einer
Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Subsubeventualiter
sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A____, dem
Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei anzuordnen,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der
Verfahrensleiter erteilte mit Verfügung vom 24. Juli 2020 dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung und holte die Akten des Verwaltungsverfahrens ein.
Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23.
Juli 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.
zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
2.
2.1 Der
Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Bezug
auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen
vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG).
Das AuG wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht
bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist
das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen
Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die
erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind.
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der
Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE
VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E.
1.4.1 mit Nachweisen). Die Erkundigung vom 29. Mai 2018 erfolgte im Rahmen der
Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Daher ist sie für die
Frage der Eröffnung des Verfahrens betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht relevant. Mit Schreiben vom 15.
Oktober 2018 ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten zwecks Prüfung seines
weiteren Aufenthalts um Zustellung von Unterlagen. Mit Bescheinigung vom 15.
November 2018 bestätigte es, dass das Verlängerungsverfahren hängig war. Damit
ist davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach dem 1. Juli 2018 und vor dem 1.
Januar 2019 eröffnet worden ist. Folglich sind im vorliegenden Fall die am 1.
Januar und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AuG
anwendbar und die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen
Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels nicht. Bei der
materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung
AuG verwendet. Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126
Abs. 2 AuG bzw. AIG nach dem neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76
vom 16. September 2020 E. 1.4).
2.2 Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, SR 0.142.112.681 erhält ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr
eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.
Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Staatssekretariat
für Migration SEM, Weisungen VEP, Bern-Wabern April 2020, Ziff. 2.5; vgl. Art.
4 Abs. 1 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR
142.203]). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der
ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der
Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig
arbeitslos ist. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).
2.3 Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine gültige Aufenthaltsbewilligung einem
Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung
mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend
arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern
letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Arbeitnehmer seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verlieren, wenn er freiwillig
arbeitslos geworden ist, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder wenn sein Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, weil er seine Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124
f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4).
Wenn der
Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren
hat, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen
oder nicht verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP; BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124
f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1,
2C_99/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische)
bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation
angepasst (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.).
2.4 Gemäss
Art. 61a Abs. 1 AuG, der am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und deshalb im
vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. oben E. 2.1), erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des
Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Art. 61a Abs. 1 AuG
weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das
Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AuG). Bei
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 61a Abs. 4 AuG sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung
ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der
Entschädigung.
Art. 61a AuG
zielt auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes, in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038).
Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG ergibt sich aus
dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.).
Die Regelung von Art. 61a Abs. 1–4 AuG entspricht gemäss dem Bundesrat im
Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Arbeitnehmer seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund seines
Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (vgl.
Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Wenn Art. 61a Abs. 1-4 AuG nicht
anwendbar wäre, gälte deshalb im Ergebnis gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dieselbe Rechtslage. Mit der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AuG ist der Verlust der Stelle
infolge Entlassung gemeint (Botschaft, S. 3055 und 3060; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6).
Die Absätze 1–4
von Art. 61a AuG gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder
Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA
oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können
(Art. 61a Abs. 5 AuG). Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten
des Aufenthalts unfreiwillig beendet wird, ist davon auszugehen, dass die
Arbeitnehmereigenschaft und damit das Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung
von Art. 61a Abs. 4 AuG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeitslosenentschädigung endet. Das
Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist.
2.5 Gemäss
Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE
VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat ein
Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten
Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer
ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines
Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge
Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts
der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne
Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer
setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE
VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2
S. 125 und E. 3.5.3 S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom
13. November 2017 E. 4.2 f.). Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt
des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden
Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E.
4.1). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gelten
die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als
Beschäftigungszeiten. Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass ein
Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine
dadurch, dass er seine Erwerbstätigkeit wegen vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert
(vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1
S. 4 f.; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.2.1; vgl. ferner Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in
der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).
2.6 Im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine
Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit
dagegen ist der durch Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist
der freizügigkeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit
Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen, sondern schon dann zu bejahen, wenn die
bisherige, angestammte Arbeitstätigkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr oder
nur noch teilweise zumutbar ist, weil sich Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf die bisherige Arbeitstätigkeit beziehe (Spescha, a.a.O., Art. 4 Anhang I FZA N
5). Diese Auffassung überzeugt nicht und widerspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts. Gemäss Bundesgericht setzt die
dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 voraus, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Verweistätigkeiten) keine zumutbare Arbeit
leisten kann, und steht die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit
der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen (vgl. BGer 2C_134/2019
vom 12. November 2019 E. 4, 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1,
2C_456/2016 vom 15. November 2016 3.2, 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E.
4.1-4.3). Gemäss dem Verwaltungsgericht setzt die dauernde Arbeitsunfähigkeit
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 damit
dauernde Erwerbsunfähigkeit und nicht bloss dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn
des schweizerischen Sozialversicherungsrechts voraus (VGE VD.2018.204 vom 14.
April 2019 E. 2.1.2).
Zu prüfen bleibt,
ob die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit auch der Annahme
einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA entgegensteht. Dagegen könnte sprechen, dass das Bundesgericht die
Berücksichtigung von Verweistätigkeiten unter anderem damit begründet, dass
gemäss Art. 6 Abs. 2 ATSG bei Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer auch
zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen
sind und eine lange Dauer in der Regel bei mehr als sechs Monaten angenommen
werde (vgl. BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 und 4.6). Sinn und
Zweck des FZA sprechen aber für die Berücksichtigung von Verweistätigkeiten.
Der Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht in der Integration in den
hiesigen Arbeitsmarkt. Sie begründet keinen Anspruch auf Ausübung einer
bestimmten Tätigkeit. Dem Wanderarbeiter kann zugemutet werden, dass er sich um
eine angepasste Arbeit bemüht, wenn es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr möglich ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (BGer 2C_134/2019 vom
12. November 2019 E. 4.9). Ein Ausländer, der gestützt auf sein
Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer in die Schweiz kommt, kann nicht davon
ausgehen, in der Schweiz immer die gleiche Arbeit verrichten zu können (BGer
2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.7). Zudem bedarf ein Ausländer, der zwar
nicht mehr im bisherigen Beruf, aber in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit
leisten kann, des Schutzes von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA als vorübergehend
Arbeitsunfähiger nicht, weil er sich als unfreiwillig Arbeitsloser auf diese
Bestimmung berufen kann, wenn er sich in einem anderen zumutbaren Beruf eine
Stelle sucht und seine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vom zuständigen
Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird (vgl. dazu BGer 2C_1034/2016 vom 13.
November 2017 E. 4.3). Im Ergebnis steht die Fähigkeit zur Ausübung einer
angepassten Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der
Annahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA entgegen. Das Bundesgericht stellte fest, angesichts der
Arbeitsfähigkeit von 75–100 % in einer angepassten Tätigkeit sei die
Beschäftigungslosigkeit eines wegen Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit
erheblich eingeschränkten Ausländers nicht das Resultat vorübergehender
krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA (BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. a sowie
E. 4.1 und 4.3). Dementsprechend scheint das Bundesgericht davon auszugehen,
dass ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verliert, wenn er bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit und vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
während sechs Monaten nicht erwerbstätig ist (vgl. BGer 2C_1008/2019 vom 13.
März 2020 E. 4.2 f.). Da Art. 61a AuG auf eine Auslegung des FZA abzielt
(Botschaft, S. 3038), ist der Begriff der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in
Art. 61a Abs. 5 AuG gleich zu verstehen wie in Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA.
2.7 Für
die Feststellung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und den Zeitpunkt ihres
Eintritts ist grundsätzlich auf die Ergebnisse des
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (BGer 2C_755/2019 vom
6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.6.2 S. 128).
Ausnahmsweise ist jedoch davon auszugehen, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in einem
anderen als dem von der IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist,
wenn klar feststellbar ist, dass der Ausländer vor dem in der Rentenverfügung
festgelegten Zeitpunkt dauernd arbeitsunfähig geworden ist (vgl. BGer
2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. ferner BGer 2C_1034/2016
vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. B und E. 4.2). Bei geltend gemachter
Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus
entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde
Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der
zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren
Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Die
Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die
IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und
eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.; BGer 2C_771/2014
vom 27. August 2015 E. 2.3.3). Die grundsätzliche Pflicht, die Verfügung der
IV-Stelle abzuwarten, kann aber nur gelten, wenn die dauernde
Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Verlusts der
Arbeitnehmereigenschaft überhaupt Gegenstand invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahrens bildet. Wenn dies nicht der Fall ist, liefert das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren keine für das ausländerrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse und
besteht deshalb kein Anlass, die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten.
Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung ([IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG), nicht die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität
(Art. 8 ATSG) (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N
24). Zur Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N 32).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1
IVG), d.h. nach der Anmeldung bei der IV (Scartazzini/Hürzeler,
Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 13 N 86). Die
sechsmonatige Karenzzeit hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit
vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach
den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen
freigestellt ist (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 29 N 4). Somit braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur
für die Zeit ab sechs Monaten vor der Anmeldung und die Invalidität und damit
die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 (vgl. oben E. 2.6) sogar nur für die Zeit sechs Monate nach
der Anmeldung abzuklären.
2.8 Eine
Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf
Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, erhält gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür
erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen
Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die
finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend,
wenn sie den Betrag überstiegen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen
auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer
Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs.
1 VEP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren
Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen
übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund
der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für
rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind
die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur ausreichend, wenn
sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine
schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt. Ergänzungsleistungen gehören
zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die
ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
sollen gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht
über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt,
wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die
wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn
von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Sie müssen deshalb
aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA
gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich
eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden
(BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f.; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E.
2.4.3).
In einem vom
Rekurrenten zitierten Urteil erwog das Bundesgericht, der Anspruch auf eine
Invalidenrente beeinflusse die Frage, ob gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Migrationsbehörde müsse deshalb die
Verfügung der IV-Stelle abwarten, um über einen entsprechenden Anspruch
entscheiden zu können (BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.3). Dies kann
jedoch nicht gelten, wenn der Ausländer bei Zusprechung einer IV-Rente
Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müsste, weil er in diesem Fall mangels
ausreichender finanzieller Mittel ohnehin kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA hätte.
3.
3.1 Der
Rekurrent arbeitete vom 1. Juni bis zum 9. September 2016 aufgrund eines
unbefristeten Arbeitsvertrags und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von
CHF 21‘089.65 (Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2016 [Beilage 4 zur
Rekursbegründung vom 2. Februar 2020; Lohnabrechnungen für Juni bis September
2016 [Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]). Während dieser Erwerbstätigkeit
war der Rekurrent Arbeitnehmer im Sinn des FZA. Seit dem 9. September 2016 war
der Rekurrent nicht mehr erwerbstätig und bezog ab dem 1. Dezember 2016
abgesehen von einem kurzen Unterbruch im März und April 2017 infolge
Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen Sozialhilfe (angefochtener
Entscheid E. 13).
Im Rahmen des
erwähnten Arbeitseinsatzes erlitt er am 12. Juli 2016 einen Unfall, als er sich
mit einem Hammer auf den linken Daumen schlug (Rekursbegründung vom
2. Juli 2020 Ziff. 3 und 10). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des
Rekurrenten hat er sich dabei eine Sesambeinfraktur zugezogen. Bei der
darauffolgenden Behandlung seien noch keine knöchernen Traumafolgen
festgestellt worden, weshalb er nach ein paar Tagen trotz starker Schmerzen bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 weitergearbeitet
habe (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 3 und 10).
3.2
3.2.1 Das
Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet (Rekursbegründung vom 2.
Juli 2020 Ziff. 3; Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 8 und 24). Der
Rekurrent behauptet nicht, dass der Grund für seine Entlassung per 9. September
2016 im Unfall vom 12. Juli 2016 oder dessen Folgen bestanden habe. Jedenfalls
ist nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit beendet worden ist. Die Feststellung des JSD, der Unfall vom
12. Juli 2016 sei nicht die Ursache für den Verlust der Arbeitsstelle gewesen
(angefochtener Entscheid E. 13), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die
Tatsache, dass der Rekurrent rund zwei Monate vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine erst später festgestellte und als Arbeitsunfall anerkannte
Sesambeinfraktur erlitten hat, ändert daran entgegen seiner Ansicht nichts
(vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 11). Da nicht erstellt ist, dass
das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beendet
worden ist, ist Art. 61a Abs. 5 AuG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, wie
das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 13).
3.2.2 Gemäss
der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten war er seit dem Unfall vom 12.
Juli 2016 in stetiger Behandlung wegen fortdauernder Beschwerden und Schmerzen.
Die Suva habe die Sesambeinfraktur als Folge des Unfalls vom 12. Juli 2016
anerkannt. Nur weil die Sesambeinfraktur erst am 16. November 2017 (richtig 12.
Dezember 2016 [vgl. angefochtener Entscheid E. Ziff. 11; Rekursbegründung vom
2. Februar 2020 Ziff. 24; Bericht vom 9. Februar 2017 (Beilage 7 zur
Rekursbegründung vom 2. Februar 2020); Bericht vom 28. November 2018 (Beilage
10 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) S. 1 f.]) entdeckt worden sei und
die Arbeitsunfähigkeit aus versicherungstechnischen Gründen nicht rückwirkend
habe bescheinigt werden können, habe er erst ab dem 12. Dezember 2016 bis zum
30. April 2017 Taggelder der Suva erhalten. Der Rekurrent macht geltend, aus
den vorstehenden Gründen müsse er für die ganze Periode vom 12. Juli 2016 bis
zum 30. April 2017 als infolge Unfall vorübergehend arbeitsunfähig gelten
(Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 11). Aufgrund der Ausrichtung von
Taggeldern der Suva ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vom 12. Dezember
2016 bis zum 30. April 2017 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist im Sinn
der Unfähigkeit, in seinem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten.
Hingegen ist nicht erstellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinn
bereits in der Zeit vom 10. September bis 11. Dezember 2016 bestanden hat. Auch
aus der Annahme einer solchen könnte der Rekurrent aber nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet nicht und in den Akten findet sich
kein Beweis dafür, dass er in der erwähnten Zeit aus gesundheitlichen Gründen
auch in einem anderen Beruf keine zumutbare Arbeit hätte leisten können.
Jedenfalls ist nicht erstellt, dass der Rekurrent nach der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 erwerbsunfähig gewesen ist.
Damit sind Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 5 AuG im
vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.6). Nach der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 hatte der Rekurrent auch keinen
Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr (angefochtener Entscheid E. 13). In
Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG hat er deshalb am 9. März 2017 seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und ist sein
Aufenthaltsrecht unter Vorbehalt eines Verbleiberechts zu diesem Zeitpunkt
erloschen, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid
E. 13). Um in den Genuss des Verbleiberechts gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu kommen, müsste der Rekurrent somit
spätestens am 10. März 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn dieser Bestimmung
gewesen sein (vgl. oben E. 2.5 f.).
3.2.3 Für
den Fall, dass entgegen der Praxis des Bundesgerichts angenommen würde, für die
Bejahung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 5 AuG genüge die Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. oben E. 2.6), oder dass trotz fehlender
Behauptung und fehlendem Beweis angenommen würde, der Rekurrent sei vom
10. September 2016 bis am 30. April 2017 erwerbsunfähig gewesen, hätte der
Rekurrent in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate nach dem Ende der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und damit am 30. Oktober 2017 verloren (vgl.
oben E. 2.4), wie das JSD im Ergebnis richtig festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 13). In diesem Fall müsste der Rekurrent spätestens
am 31. Oktober 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit.
b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gewesen sein, um in den Genuss eines
Verbleiberechts zu kommen (vgl. oben E. 2.5 f.). Der Einwand des Rekurrenten,
ihm hätte zur beruflichen Neuorientierung eine längere Frist als sechs Monate
eingeräumt werden müssen, weil er nach dem Arbeitsunfall vom 12. Juli 2016
seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf verloren habe (Rekursbegründung
vom 2. Juli 2020 Ziff. 12), ist unbegründet. Gemäss der Aktennotiz der
Suva vom 7. März 2017 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020)
informierte der Kreisarzt den Rekurrenten nach der kreisärztlichen Untersuchung
vom 28. Februar 2017, dass die Zumutbarkeit wie folgt beschrieben werde: «leichte
und auch mittelschwere Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung, mittelschwere
Tätigkeiten sollten dabei nicht dauerhaft über eine ganze Arbeitsschicht mit
der linken Hand erfolgen. Die Arbeit als Schweisser und Schlosser, eine schwere
[T]ätigkeit, ist dem Versicherten aktuell nicht zumutbar.» Gemäss einem Bericht
der Handchirurgie des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2017 erschien eine
Rückkehr des Rekurrenten in seine angestammte Tätigkeit als
Schlosser/Schweisser wenig realistisch (vgl. Beilage 10 zur Rekursbegründung
vom 2. Februar 2020 S. 2). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21.
Juli 2017 zeigten sich belastungsinduzierte Beschwerden bei schwerer Tätigkeit
und bei Vibrationen sowie eine Funktionseinschränkung im Interphalangealgelenk
des linken Daumens. Die angestammte Tätigkeit als Schweisser sei nicht mehr
ohne namhafte Einschränkungen ausführbar gewesen. Aus medizinischer Sicht
möglich gewesen seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit der linken Hand
ohne Übertragung von Vibrationen auf die linke Hand und mittelschwere Arbeiten
nicht dauerhaft (Bericht des Kreisarztes vom 28. November 2018 [Beilage 10 zur
Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 2). Gemäss dem Bericht des
Kreisarztes vom 28. November 2018 ist die schwere Arbeit als Schlosser dem
Rekurrenten nicht mehr zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht möglich
gewesen sei jedoch jede leichte Tätigkeit mit der linken Hand. Mittelschwere
Arbeiten seien möglich gewesen, solange dies mit den Langfingern möglich sei
und der Daumen dabei nicht fest zugreifen müsse. Aufgrund anderer, krankhafter
Ursachen lasse sich dieses von den Unfallfolgen bestimmte Tätigkeitsprofil auf
dem Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich nicht umsetzen (Beilage 10 zur
Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 S. 5). Aufgrund der vorstehenden
Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in der Zeit nach dem
30. April 2017 in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähig gewesen ist. Es ist
aber nicht ersichtlich, weshalb ein halbes Jahr bei entsprechenden Bemühungen
nicht genügen sollte, um in einem anderen Beruf eine neue Stelle zu finden.
3.3 Gemäss
der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten hat ihm das Sesambein am 12.
April 2018 aufgrund fortbestehender Beschwerden operativ entfernt werden
müssen. Die Suva habe dies als Rückfall anerkannt und ihm in der Folge vom
12. April bis zum 31. Dezember 2018 wieder Taggelder ausbezahlt (vgl.
Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 7). Diese Umstände sind für die Frage
des Aufenthaltsrechts des Rekurrenten irrelevant. Die Ausrichtung von
Taggeldern der Unfallversicherung hatte offensichtlich nicht zur Folge, dass
die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, die der Rekurrent am 10.
März 2017 bzw. allerspätestens am 30. Oktober 2017 verloren hatte (vgl.
oben E. 3.2.2 f.), wieder aufgelebt wäre. Im Übrigen behauptet der Rekurrent,
er sei in der Zeit vom 12. April bis zum 31. Dezember 2018 dauernd
arbeitsunfähig gewesen (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 14). Eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit schliesst die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft aus.
3.4
3.4.1 Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2017 wies die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch des
Rekurrenten um Frühinterventionsmassnahmen vom 4. Mai 2017 ab. In der
Begründung ihrer Verfügung hielt sie fest, gemäss der Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit
ausgegangen (Verfügung vom 3. Oktober 2017 [Beilage 12 zur Rekursbegründung vom
2. Februar 2020; angefochtener Entscheid E. 13). Grundsätzlich steht damit für
die Migrationsbehörden verbindlich fest, dass der Rekurrent am 10. März 2017
nicht dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 gewesen ist (vgl. oben E. 2.7).
3.4.2 Der
Rekurrent macht geltend, [...] habe bereits in seinem ärztlichen Attest vom 24.
Februar 2017 einen Verdacht auf eine zusätzliche depressive Entwicklung
festgehalten. Zudem habe er in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2017
empfohlen, dass unbedingt eine psychiatrische Mitbehandlung des Rekurrenten
erfolgen solle (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 4). Da der Rekurrent zu
diesem Zeitpunkt noch nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, hätten
seine psychischen Leiden bei den der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober
2017 zu Grunde liegenden Abklärungen nicht angemessen berücksichtigt werden
können (vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 5, 16 und 18). Ab dem 6.
Dezember 2017 habe der Rekurrent schliesslich die offene Sprechstunde der Akutambulanz
der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) besucht. Auf Anfang 2018
habe er seinen Hausarzt gewechselt. Der neue Hausarzt, [...], habe ihm ab dem
1. Januar 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither sei
er in konstanter psychiatrischer Behandlung (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020
Ziff. 6 und 17). Vom 19. Juli bis 28. August 2018, vom 28. Februar bis 16. Mai
2019 und vom 6. August bis 3. September 2019 und vom 28. Oktober bis 20.
November 2019 sei er stationär behandelt worden (Rekursbegründung vom 2. Juli
2020 Ziff. 8 und 17). In mehreren Arztberichten sei dem Rekurrenten eine
depressive Episode mit mittelgradiger bis schwergradiger Ausprägung bis hin zur
akuten Suizidalität attestiert worden (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff.
17). Man müsse davon ausgehen, dass der Rekurrent bereits ab dem 30. April 2017
aufgrund seiner diabetischen Polyneuropathie sowie seiner Depressionen
arbeitsunfähig gewesen sei (Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 30; vgl.
Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 18). Selbst bei Wahrunterstellung kann
aus den vom Rekurrenten behaupteten Umständen offensichtlich nicht geschlossen
werden, dass er entgegen den Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom
3. Oktober 2017 spätestens ab dem 10. März 2017 dauernd arbeitsunfähig im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw.
erwerbsunfähig gewesen sei. Die blosse Äusserung eines Verdachts auf eine
depressive Entwicklung im ärztlichen Attest vom 24. Februar 2017 (Beilage 11
zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) genügt offensichtlich nicht zum
Nachweis, dass der Rekurrent bereits an einer depressiven Störung gelitten hat.
Selbst wenn der Rekurrent damals bereits an einer Depression gelitten hätte,
bedeutete dies noch lange nicht, dass er unter Mitberücksichtigung dieser
Gesundheitsbeeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen in einem anderen Beruf
keine zumutbare Arbeit mehr hätte leisten können. Dementsprechend enthält das
Attest vom 24. Februar 2017 keine Hinweise darauf, dass der psychische
Zustand des Rekurrenten bereits zu diesem Zeitpunkt einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten gehabt haben soll. Auch aus dem Umstand, dass
gemäss dem Bericht vom 5. Mai 2017 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom 2.
Februar 2020) unbedingt eine psychiatrische Mitbehandlung erfolgen sollte, kann
nicht geschlossen werden, dass die allfällige psychische Störung des
Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt einen relevanten Einfluss auf dessen
Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten am 1.
Januar 2018 lässt keine Schlüsse zu auf seine Arbeitsfähigkeit am 10. März oder
31. Oktober 2017. Zudem ist nicht erstellt, dass der Rekurrent ab dem 1. Januar
2018 auch in einem anderen als seinem bisherigen Beruf keine zumutbare Arbeit
mehr leisten konnte. Das sich die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017
gemäss den Angaben des Rekurrenten auf eine Beurteilung des regionalen
ärztlichen Diensts (RAD) vom 22. Juni 2017 stützen soll, ist für die Frage
der dauernden Arbeitsunfähigkeit am 10. März 2017 irrelevant, weil dieser
Zeitpunkt vor demjenigen der Beurteilung des RAD liegt. Zusammenfassend bleibt
es dabei, dass entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017
davon auszugehen ist, dass der Rekurrent am 10. März 2017 nicht dauernd
arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr.
1251/70 gewesen ist. Folglich hat er kein Verbleiberecht gemäss Art. 7
lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, wie das JSD richtig festgestellt hat
(angefochtener Entscheid E. 16).
3.4.3 Für
den 31. Oktober 2017 liegt keine Beurteilung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit
des Rekurrenten durch die IV-Stelle vor. Aus den vorstehend erwähnten Gründen
(vgl. oben E. 3.4.2) genügen die vorliegenden Beweismittel aber auch für diesen
Zeitpunkt bei weitem nicht zum Nachweis einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.
3.4.4 Am
30. Oktober 2018 stellte der Rekurrent ein weiteres Gesuch um Leistungen der
IV. Dieses befinde sich seither in Abklärung. Ein Entscheid stehe noch aus
(Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 8). Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 20) ist der Ausgang dieses
IV-Verfahrens für die Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht abzuwarten. Da die
Anmeldung bei der IV erst am 30. Oktober 2018 erfolgt ist, braucht die
IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 und die
dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst für den 30. April 2019 abzuklären (vgl. oben
E. 2.7). Unabhängig davon, welche Leistungen der Rekurrent geltend macht, ist
seine Arbeitsunfähigkeit 10. März und 31. Oktober 2017 offensichtlich nicht
Gegenstand des mit Gesuch vom 30. Oktober 2018 eingeleiteten
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Damit ist es ausgeschlossen, dass
dieses Verfahren für das vorliegende Verfahren relevante Ergebnisse liefert.
3.4.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent kein Verbleiberecht
gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art.
2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat, wie das JSD zu Recht
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 16).
3.5
3.5.1 Aufgrund
seines Sozialhilfebezugs hat der Rekurrent derzeit offensichtlich mangels
ausreichender finanzieller Mittel kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Falls der
Rekurrent eine IV-Rente erhalten würde, wäre er gemäss dem angefochtenen
Entscheid sicherlich auch auf Ergänzungsleistungen angewiesen und müsste er
diese beziehen. Daher fehlten ihm auch bei Zusprechung einer IV-Rente die
erforderlichen finanziellen Mittel (angefochtener Entscheid E. 17). Der
Rekurrent wendet dagegen ein, bei Zusprechung einer IV-Rente «wäre er wohl
durchaus in der Lage für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen»
(Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 21). Dass ihm dies ohne die
tatsächliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen möglich wäre, behauptet
er damit nicht einmal. Jedenfalls wäre die unsubstanziierte und unbestimmte
Behauptung des Rekurrenten aber offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit
der Feststellung des JSD in Frage zu stellen. Im Übrigen werden diese durch die
nachstehenden Erwägungen bestätigt.
3.5.2 Gemäss
den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) setzt
sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen
Grundsicherung zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten einschliesslich der mietrechtlich
anerkannten Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung.
Durch die materielle Grundsicherung werden die Grundbedürfnisse für eine
bescheidene Lebensführung gedeckt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6 und B.I). Der von
der SKOS ab 2020 empfohlene Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
beträgt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 997.00 pro Monat
(SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2). Im Kanton Basel-Stadt wird diesem Betrag eine
Pauschale von CHF 50.00 zugerechnet (Unterstützungsrichtlinien des
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom
22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 4.1.1 und 10.1). Da gemäss Art. 16 Abs. 1 VEP die
SKOS-Richtlinien massgebend sind, wird diese Pauschale im Folgenden nicht
berücksichtigt. Für eine Person übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich die
effektiven Kosten des Mietzinses exklusive Nebenkosten bis zum Maximalbetrag
von CHF 770.00 und die Nebenkosten gemäss Mietvertrag bis zum
Maximalbetrag von CHF 130.00 (URL Ziff. 10.4.1 und 10.4.4). Gemäss dem
Sozialhilfebudget ab Januar 2020 (Verfügung vom 12. Dezember 2019 [Beilage 17
zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]) bezahlt die Sozialhilfe dem
Rekurrenten für den Bruttomietzins CHF 740.00 (Wohnungskosten CHF 610.00 +
Nebenkosten CHF 130.00). Möglicherweise ist der tatsächliche Mietzins
allerdings höher. Am 28. Februar 2017 behauptete der Rekurrent gegenüber
der Suva, seine Miete sei höher als der von der Sozialhilfe dafür zugesprochene
Betrag (Aktennotiz der Suva vom 7. März 2017 [Beilage 8 zur Rekursbegründung
vom 2. Februar 2020]). Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von höchstens 90 % der
kantonalen Durchschnittsprämie (Unterstützungsrichtlinien des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 10.5.1).
Von der Sozialhilfe bezahlte Krankenversicherungsprämien gelten zwar nicht als
Sozialhilfeleistungen (SKOS-Richtlinien Kap. B.5; Kantonales Sozialamt Zürich
[Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Zürich August 2012
[nachfolgend Handbuch Sozialhilfe ZH], Kap. 7.3.02.1; vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a
und b Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[ZUG, SR 851.1]; Wizent,
Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter
19. März 2018, Rz 14), sondern als Leistungen der Prämienverbilligung (vgl.
Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02). Wenn der Rekurrent Anspruch auf eine
Invalidenrente der IV hat, kann er aber keine kantonalen Beiträge an die
Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er Ergänzungsleistungen in
Anspruch nehmen, wenn er die Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen
Mitteln bezahlen kann (vgl. unten E. 3.5.3). Die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind deshalb bei der Berechnung der
gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA sowie Art. 16 VEP
erforderlichen finanziellen Mitteln in jedem Fall zu berücksichtigen. Die
Monatsprämien der Grundversicherung für einen Erwachsenen betragen im Kanton
Basel-Stadt im Jahr 2020 mindestens CHF 556.10 (Amt für Sozialbeiträge,
Übersicht Monatsprämien der Grundversicherung). Insgesamt müsste der Rekurrent
somit monatlich über CHF 2‘293.10 (CHF 997.00 + CHF 740.00 + CHF 556.10)
verfügen, damit das Erfordernis der ausreichenden Mittel im Sinn von Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt wäre. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er
zusätzlich zu einer allfälligen Invalidenrente der IV Anspruch auf weitere
Renten hätte oder über andere Mittel verfügt. Im Übrigen könnten auch der
Verfügung der IV-Stelle keine Angaben zu allfälligen anderen Invalidenrenten
entnommen werden. Folglich wäre das Erfordernis der ausreichenden Mittel nur
erfüllt, wenn der Rekurrent eine Invalidenrente der IV von CHF 2‘293.10
erhielte. Dazu müsste sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
knapp CHF 79‘632 entsprechend einem Monatseinkommen von knapp CHF 6‘613.50
betragen haben (Informationsstelle AHV/IV, Invalidenrenten der IV, November
2019 [nachfolgend Merkblatt Invalidenrenten der IV], S. 21). Dies ist
ausgeschlossen. Zunächst arbeitete der Rekurrent als Hilfsarbeiter (Bericht des
Universitätsspitals Basel vom 23. August 2018 [Akten des Migrationsamts S.
30]). Später arbeitete er als Schlosser und Schweisser. Gemäss den Angaben in
einem Bericht machte er in Deutschland eine Ausbildung zum Schlosser und
Schweisser (Bericht der Klinik [...] vom 21. Mai 2019 [Beilage 15S. 2).
Aufgrund der übrigen Berichte ist aber davon auszugehen, dass er keine
eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, sondern bei der Arbeit Schlosser
und Schweisser gelernt hat und dafür über ein TÜV-Zertifikat verfügt (vgl.
Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst vom 28. Oktober 2019 [Beilage 13
zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 1; Bericht des Universitätsspitals
Basel vom 23. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 30]; Bericht der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 22. Februar 2018 [Beilage 14
zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 2). Aus den vorstehenden Gründen
besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent selbst für den Fall, dass ihm eine
ganze ordentliche Vollrente der IV zugesprochen würde, nicht über ausreichende
Mittel verfügen würde und tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen
müsste (vgl. zu dieser Möglichkeit nachstehend E. 3.5.3).
3.5.3 Die
jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei
alleinstehenden zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben insbesondere
anerkannt als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘450.00,
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 13‘200.00 und ein jährlicher
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1, Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 lit. d ELG). Dieser beträgt im
Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7‘260.00 (Art. 1 und 5 Verordnung
des EDI über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für
die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Bei versicherten
Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, richtet sich der
Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem ELG (§ 17 Abs. 3 Gesetz
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG 834.400]; § 18 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG
834.410]). Bei Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, bildet
ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Bestandteil
der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Wenn der Rekurrent
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann er folglich keine kantonalen
Beiträge an die Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er
Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn er die
Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Der
Bruttomietzins des Rekurrenten beläuft sich auf mindestens CHF 740.00 pro Monat
(vgl. oben E. 3.5.2). Die anerkannten Ausgaben des Rekurrenten betragen somit
mindestens CHF 35‘590.00. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er zusätzlich zu
einer allfälligen Invalidenrente der IV Anspruch auf weitere Renten hätte oder
über andere Mittel verfügt. Folglich müsste er Invalidenrentenleistungen von
CHF 35‘590.00 pro Jahr entsprechend CHF 2‘965.83 erhalten, damit er keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte und allenfalls kantonale Beiträge an
die Krankenversicherungsprämien beziehen könnte. Selbst wenn er eine ganze
ordentliche Vollrente der IV zugesprochen erhielte, wäre dies ausgeschlossen,
weil die maximale Invalidenrente der IV CHF 2‘370.00 beträgt (Merkblatt
Invalidenrenten der IV, S. 14 und 21). Damit hätte der Rekurrent selbst
dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn er zusätzlich zur Invalidenrente
der IV Anspruch auf eine geringe weitere Invalidenrente hätte. Im Übrigen könnten
auch der Verfügung der IV-Stelle keine Angaben zu allfälligen anderen
Invalidenrenten entnommen werden. Zudem ist es ausgeschlossen, dass der
Rekurrent Anspruch auf die maximale Invalidenrente der IV hat, weil er dazu ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 85‘320.00
entsprechend einem Monatseinkommen von CHF 7‘110.00 erzielt haben müsste
(Merkblatt Invalidenrenten der IV, S. 21). Dies ist undenkbar.
3.5.4 Da
davon auszugehen ist, dass der Rekurrent im Fall der Zusprechung einer
Invalidenrente der IV tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen
müsste, verfügte er auch in diesem Fall nicht über ausreichende finanzielle
Mittel (vgl. oben E. 2.8). Folglich hätte er auch in diesem Fall mangels
ausreichender finanzieller Mittel kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E.
17). Unter diesen Umständen ist die Verfügung der IV-Stelle auch für den
Entscheid über das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
nicht abzuwarten (vgl. oben E. 2.8).
3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn
einem Ausländer eine Bewilligung nach bewilligtem Aufenthalt nicht verlängert
wird.
3.7 Da
der Rekurrent kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht für sich
beanspruchen kann, kommen für die Frage der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht die erhöhten Schranken von Art. 5 Anhang
I FZA zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen sowie die
persönlichen Verhältnisse und die Integration einer ausländischen Person
gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten
erweisen sich vorliegend als verhältnismässig. Einerseits besteht ein grundsätzliches
öffentliches Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts und damit
daran, einen Aufenthalt ohne Aufenthaltsrecht zu beenden. Andererseits stellt
die Entlastung der Sozialhilfe auch in Fällen betroffener EU-Bürgerinnen und
-Bürger ein einschlägiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung
dar (vgl. BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3). Ergänzend ist zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent die öffentlichen Finanzen in der Form von
Ergänzungsleistungen auch im Fall der Zusprechung einer IV-Rente belasten würde
und auch dies ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
begründet (vgl. oben E. 2.8; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.5).
Auf der anderen
Seite verbrachte der Rekurrent, der erstmals im Jahr 2006 in die Schweiz
eingereist war, zwar eine längere Aufenthaltsdauer von insgesamt über 13 Jahren
in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 22). Dabei war er bei seiner ersten
Einreise jedoch bereits 42 Jahre alt und hatte er seit seinem zehnten
Lebensjahr einen Teil seiner Kindheit, seine gesamte Jugend sowie den grössten
Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland verbracht. Seine Schwester und
deren Familie, die er wöchentlich besucht, leben zudem in [...] (Deutschland),
weshalb ihm eine Reintegration in Deutschland ohne jegliche Schwierigkeiten
möglich wäre. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Rekurrent in der
Schweiz hingegen weder Verwandte noch andere feste soziale Kontakte. Angesichts
der Umstände kann auch nicht von einer guten beruflichen und wirtschaftlichen
Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Dass der Rekurrent sprachlich
gut integriert und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, entspricht
dem, was im Allgemeinen von jedermann erwartet wird, und fällt dementsprechend
in der Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
dass etwa ein Umzug in das grenznahe Deutschland den Rekurrenten so stark aus
seiner gewohnten Umgebung reissen würde, dass dadurch sein psychischer
Gesundheitszustand weiter verschlechtert würde, verfügt er doch mit seiner
Schwester in [...] über ein soziales Netz im Herkunftsland. Zudem hat
Deutschland dieselben medizinischen und sozialen Standards wie die Schweiz,
weshalb die gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten zweifellos auch in seiner
Heimat behandelt werden können. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse
an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des
Rekurrenten dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.8 Zusammenfassend
erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die
Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der Schweiz zu Recht.
4.
4.1 Der
Rekurrent beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237
vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015
E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im
Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu
berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der
Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und
soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind
insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen
mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich
stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann
anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der
entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4
S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126
vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 65 N 35).
4.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art
und Weise zu beanstanden sind und dass der Rekurrent nichts vorgebracht hat,
das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung oder seiner Wegweisung in Frage zu stellen. Sowohl der
Rekurs an das JSD als auch der Rekurs an das Verwaltungsgericht sind deshalb
als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu
bestätigen und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.
4.3 Insgesamt
ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.00,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.