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Entscheid

VD.2020.140

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021)

19. Oktober 2020Deutsch46 min

der Invalidenversicherung (IV) sei abgelehnt worden. Nachdem das Migrationsamt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.140

URTEIL

vom 19. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 14. April 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche

Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste erstmals am 27. November 2006

in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er am 2. März 2007 eine

Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, die bis zum 26. November 2011

gültig war. Am 10. Mai 2012 reiste A____ von [...] her erneut in die Schweiz

ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit

im Kanton Basel-Stadt, die bis zum 8. Mai 2018 gültig war. Mit Schreiben vom

29. Mai 2018 erkundigte sich das Migrationsamt bei A____ nach seiner

beruflichen und finanziellen Situation. In seinem Antwortschreiben vom 27. Juli

2018 führte dieser aus, sein Gesundheitszustand sei nicht gut und er wisse

nicht, ob er wieder arbeiten könne. Sein Gesuch auf Frühinterventionsmassnahmen

der Invalidenversicherung (IV) sei abgelehnt worden. Nachdem das Migrationsamt A____

das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom

7. November 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Gegen diese

Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben von 18. November 2019 und vom 2.

Februar 2020 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Das Departement

wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2020 ab und lehnte auch das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Dagegen meldete A____

am 20. April 2020 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 2. Juli 2020

begründete. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des JSD

und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von einer

Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Subsubeventualiter

sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A____, dem

Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei anzuordnen,

dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement

mit Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der

Verfahrensleiter erteilte mit Verfügung vom 24. Juli 2020 dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung und holte die Akten des Verwaltungsverfahrens ein.

Die Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23.

Juli 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind

deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem

Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.

zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

2.

2.1 Der

Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Bezug

auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen

vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG).

Das AuG wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht

bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist

das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen

Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die

erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind.

Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der

Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE

VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E.

1.4.1 mit Nachweisen). Die Erkundigung vom 29. Mai 2018 erfolgte im Rahmen der

Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Daher ist sie für die

Frage der Eröffnung des Verfahrens betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht relevant. Mit Schreiben vom 15.

Oktober 2018 ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten zwecks Prüfung seines

weiteren Aufenthalts um Zustellung von Unterlagen. Mit Bescheinigung vom 15.

November 2018 bestätigte es, dass das Verlängerungsverfahren hängig war. Damit

ist davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach dem 1. Juli 2018 und vor dem 1.

Januar 2019 eröffnet worden ist. Folglich sind im vorliegenden Fall die am 1.

Januar und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AuG

anwendbar und die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen

Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels nicht. Bei der

materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung

AuG verwendet. Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126

Abs. 2 AuG bzw. AIG nach dem neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76

vom 16. September 2020 E. 1.4).

2.2 Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, SR 0.142.112.681 erhält ein Arbeitnehmer, der

Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des

Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr

eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von

mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.

Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Staatssekretariat

für Migration SEM, Weisungen VEP, Bern-Wabern April 2020, Ziff. 2.5; vgl. Art.

4 Abs. 1 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR

142.203]). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der

ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der

Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig

arbeitslos ist. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

2.3 Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine gültige Aufenthaltsbewilligung einem

Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung

mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend

arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern

letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Arbeitnehmer seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verlieren, wenn er freiwillig

arbeitslos geworden ist, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder wenn sein Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, weil er seine Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124

f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4).

Wenn der

Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren

hat, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen

oder nicht verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP; BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124

f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1,

2C_99/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische)

bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation

angepasst (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.).

2.4 Gemäss

Art. 61a Abs. 1 AuG, der am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und deshalb im

vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. oben E. 2.1), erlischt das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung

des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des

Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Art. 61a Abs. 1 AuG

weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das

Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AuG). Bei

unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 61a Abs. 4 AuG sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der

Entschädigung.

Art. 61a AuG

zielt auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des

Ausländergesetzes, in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038).

Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG ergibt sich aus

dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.).

Die Regelung von Art. 61a Abs. 1–4 AuG entspricht gemäss dem Bundesrat im

Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Arbeitnehmer seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund seines

Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (vgl.

Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Wenn Art. 61a Abs. 1-4 AuG nicht

anwendbar wäre, gälte deshalb im Ergebnis gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung dieselbe Rechtslage. Mit der unfreiwilligen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AuG ist der Verlust der Stelle

infolge Entlassung gemeint (Botschaft, S. 3055 und 3060; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6).

Die Absätze 1–4

von Art. 61a AuG gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder

Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA

oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können

(Art. 61a Abs. 5 AuG). Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten

des Aufenthalts unfreiwillig beendet wird, ist davon auszugehen, dass die

Arbeitnehmereigenschaft und damit das Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung

von Art. 61a Abs. 4 AuG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeitslosenentschädigung endet. Das

Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht

aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall

erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist.

2.5 Gemäss

Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die

Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach

Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE

VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat ein

Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im

Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses

Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten

Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit

durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer

ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines

Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge

Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts

der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne

Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer

setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE

VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2

S. 125 und E. 3.5.3 S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom

13. November 2017 E. 4.2 f.). Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt

des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden

Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E.

4.1). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gelten

die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als

Beschäftigungszeiten. Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass ein

Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine

dadurch, dass er seine Erwerbstätigkeit wegen vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert

(vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1

S. 4 f.; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.2.1; vgl. ferner Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in

der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).

2.6 Im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine

Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit

dagegen ist der durch Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist

der freizügigkeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit

Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen, sondern schon dann zu bejahen, wenn die

bisherige, angestammte Arbeitstätigkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr oder

nur noch teilweise zumutbar ist, weil sich Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf die bisherige Arbeitstätigkeit beziehe (Spescha, a.a.O., Art. 4 Anhang I FZA N

5). Diese Auffassung überzeugt nicht und widerspricht der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts. Gemäss Bundesgericht setzt die

dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 voraus, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem

anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Verweistätigkeiten) keine zumutbare Arbeit

leisten kann, und steht die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit

der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen (vgl. BGer 2C_134/2019

vom 12. November 2019 E. 4, 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1,

2C_456/2016 vom 15. November 2016 3.2, 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E.

4.1-4.3). Gemäss dem Verwaltungsgericht setzt die dauernde Arbeitsunfähigkeit

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 damit

dauernde Erwerbsunfähigkeit und nicht bloss dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn

des schweizerischen Sozialversicherungsrechts voraus (VGE VD.2018.204 vom 14.

April 2019 E. 2.1.2).

Zu prüfen bleibt,

ob die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit auch der Annahme

einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA entgegensteht. Dagegen könnte sprechen, dass das Bundesgericht die

Berücksichtigung von Verweistätigkeiten unter anderem damit begründet, dass

gemäss Art. 6 Abs. 2 ATSG bei Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer auch

zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen

sind und eine lange Dauer in der Regel bei mehr als sechs Monaten angenommen

werde (vgl. BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 und 4.6). Sinn und

Zweck des FZA sprechen aber für die Berücksichtigung von Verweistätigkeiten.

Der Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht in der Integration in den

hiesigen Arbeitsmarkt. Sie begründet keinen Anspruch auf Ausübung einer

bestimmten Tätigkeit. Dem Wanderarbeiter kann zugemutet werden, dass er sich um

eine angepasste Arbeit bemüht, wenn es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr möglich ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (BGer 2C_134/2019 vom

12. November 2019 E. 4.9). Ein Ausländer, der gestützt auf sein

Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer in die Schweiz kommt, kann nicht davon

ausgehen, in der Schweiz immer die gleiche Arbeit verrichten zu können (BGer

2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.7). Zudem bedarf ein Ausländer, der zwar

nicht mehr im bisherigen Beruf, aber in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit

leisten kann, des Schutzes von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA als vorübergehend

Arbeitsunfähiger nicht, weil er sich als unfreiwillig Arbeitsloser auf diese

Bestimmung berufen kann, wenn er sich in einem anderen zumutbaren Beruf eine

Stelle sucht und seine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vom zuständigen

Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird (vgl. dazu BGer 2C_1034/2016 vom 13.

November 2017 E. 4.3). Im Ergebnis steht die Fähigkeit zur Ausübung einer

angepassten Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der

Annahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA entgegen. Das Bundesgericht stellte fest, angesichts der

Arbeitsfähigkeit von 75–100 % in einer angepassten Tätigkeit sei die

Beschäftigungslosigkeit eines wegen Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkten Ausländers nicht das Resultat vorübergehender

krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA (BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. a sowie

E. 4.1 und 4.3). Dementsprechend scheint das Bundesgericht davon auszugehen,

dass ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verliert, wenn er bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit und vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

während sechs Monaten nicht erwerbstätig ist (vgl. BGer 2C_1008/2019 vom 13.

März 2020 E. 4.2 f.). Da Art. 61a AuG auf eine Auslegung des FZA abzielt

(Botschaft, S. 3038), ist der Begriff der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in

Art. 61a Abs. 5 AuG gleich zu verstehen wie in Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA.

2.7 Für

die Feststellung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und den Zeitpunkt ihres

Eintritts ist grundsätzlich auf die Ergebnisse des

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (BGer 2C_755/2019 vom

6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.6.2 S. 128).

Ausnahmsweise ist jedoch davon auszugehen, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in einem

anderen als dem von der IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist,

wenn klar feststellbar ist, dass der Ausländer vor dem in der Rentenverfügung

festgelegten Zeitpunkt dauernd arbeitsunfähig geworden ist (vgl. BGer

2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. ferner BGer 2C_1034/2016

vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. B und E. 4.2). Bei geltend gemachter

Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus

entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde

Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der

zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren

Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn

von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Die

Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die

IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und

eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.; BGer 2C_771/2014

vom 27. August 2015 E. 2.3.3). Die grundsätzliche Pflicht, die Verfügung der

IV-Stelle abzuwarten, kann aber nur gelten, wenn die dauernde

Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Verlusts der

Arbeitnehmereigenschaft überhaupt Gegenstand invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens bildet. Wenn dies nicht der Fall ist, liefert das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren keine für das ausländerrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse und

besteht deshalb kein Anlass, die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten.

Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung ([IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6

ATSG), nicht die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität

(Art. 8 ATSG) (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N

24). Zur Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N 32).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1

IVG), d.h. nach der Anmeldung bei der IV (Scartazzini/Hürzeler,

Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 13 N 86). Die

sechsmonatige Karenzzeit hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit

vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach

den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen

freigestellt ist (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., Art. 29 N 4). Somit braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur

für die Zeit ab sechs Monaten vor der Anmeldung und die Invalidität und damit

die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 (vgl. oben E. 2.6) sogar nur für die Zeit sechs Monate nach

der Anmeldung abzuklären.

2.8 Eine

Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine

Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf

Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, erhält gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf

Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür

erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen

Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die

finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend,

wenn sie den Betrag überstiegen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen

auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer

Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs.

1 VEP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen

übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für

rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind

die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur ausreichend, wenn

sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine

schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt. Ergänzungsleistungen gehören

zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die

ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

sollen gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht

über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt,

wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die

wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn

von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Sie müssen deshalb

aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA

gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich

eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden

(BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f.; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E.

2.4.3).

In einem vom

Rekurrenten zitierten Urteil erwog das Bundesgericht, der Anspruch auf eine

Invalidenrente beeinflusse die Frage, ob gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Migrationsbehörde müsse deshalb die

Verfügung der IV-Stelle abwarten, um über einen entsprechenden Anspruch

entscheiden zu können (BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.3). Dies kann

jedoch nicht gelten, wenn der Ausländer bei Zusprechung einer IV-Rente

Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müsste, weil er in diesem Fall mangels

ausreichender finanzieller Mittel ohnehin kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA hätte.

3.

3.1 Der

Rekurrent arbeitete vom 1. Juni bis zum 9. September 2016 aufgrund eines

unbefristeten Arbeitsvertrags und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von

CHF 21‘089.65 (Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2016 [Beilage 4 zur

Rekursbegründung vom 2. Februar 2020; Lohnabrechnungen für Juni bis September

2016 [Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]). Während dieser Erwerbstätigkeit

war der Rekurrent Arbeitnehmer im Sinn des FZA. Seit dem 9. September 2016 war

der Rekurrent nicht mehr erwerbstätig und bezog ab dem 1. Dezember 2016

abgesehen von einem kurzen Unterbruch im März und April 2017 infolge

Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen Sozialhilfe (angefochtener

Entscheid E. 13).

Im Rahmen des

erwähnten Arbeitseinsatzes erlitt er am 12. Juli 2016 einen Unfall, als er sich

mit einem Hammer auf den linken Daumen schlug (Rekursbegründung vom

2. Juli 2020 Ziff. 3 und 10). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des

Rekurrenten hat er sich dabei eine Sesambeinfraktur zugezogen. Bei der

darauffolgenden Behandlung seien noch keine knöchernen Traumafolgen

festgestellt worden, weshalb er nach ein paar Tagen trotz starker Schmerzen bis

zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 weitergearbeitet

habe (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 3 und 10).

3.2

3.2.1 Das

Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet (Rekursbegründung vom 2.

Juli 2020 Ziff. 3; Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 8 und 24). Der

Rekurrent behauptet nicht, dass der Grund für seine Entlassung per 9. September

2016 im Unfall vom 12. Juli 2016 oder dessen Folgen bestanden habe. Jedenfalls

ist nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit beendet worden ist. Die Feststellung des JSD, der Unfall vom

12. Juli 2016 sei nicht die Ursache für den Verlust der Arbeitsstelle gewesen

(angefochtener Entscheid E. 13), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die

Tatsache, dass der Rekurrent rund zwei Monate vor der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses eine erst später festgestellte und als Arbeitsunfall anerkannte

Sesambeinfraktur erlitten hat, ändert daran entgegen seiner Ansicht nichts

(vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 11). Da nicht erstellt ist, dass

das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beendet

worden ist, ist Art. 61a Abs. 5 AuG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, wie

das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 13).

3.2.2 Gemäss

der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten war er seit dem Unfall vom 12.

Juli 2016 in stetiger Behandlung wegen fortdauernder Beschwerden und Schmerzen.

Die Suva habe die Sesambeinfraktur als Folge des Unfalls vom 12. Juli 2016

anerkannt. Nur weil die Sesambeinfraktur erst am 16. November 2017 (richtig 12.

Dezember 2016 [vgl. angefochtener Entscheid E. Ziff. 11; Rekursbegründung vom

2. Februar 2020 Ziff. 24; Bericht vom 9. Februar 2017 (Beilage 7 zur

Rekursbegründung vom 2. Februar 2020); Bericht vom 28. November 2018 (Beilage

10 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) S. 1 f.]) entdeckt worden sei und

die Arbeitsunfähigkeit aus versicherungstechnischen Gründen nicht rückwirkend

habe bescheinigt werden können, habe er erst ab dem 12. Dezember 2016 bis zum

30. April 2017 Taggelder der Suva erhalten. Der Rekurrent macht geltend, aus

den vorstehenden Gründen müsse er für die ganze Periode vom 12. Juli 2016 bis

zum 30. April 2017 als infolge Unfall vorübergehend arbeitsunfähig gelten

(Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 11). Aufgrund der Ausrichtung von

Taggeldern der Suva ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vom 12. Dezember

2016 bis zum 30. April 2017 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist im Sinn

der Unfähigkeit, in seinem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten.

Hingegen ist nicht erstellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinn

bereits in der Zeit vom 10. September bis 11. Dezember 2016 bestanden hat. Auch

aus der Annahme einer solchen könnte der Rekurrent aber nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet nicht und in den Akten findet sich

kein Beweis dafür, dass er in der erwähnten Zeit aus gesundheitlichen Gründen

auch in einem anderen Beruf keine zumutbare Arbeit hätte leisten können.

Jedenfalls ist nicht erstellt, dass der Rekurrent nach der Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 erwerbsunfähig gewesen ist.

Damit sind Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 5 AuG im

vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.6). Nach der Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 hatte der Rekurrent auch keinen

Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr (angefochtener Entscheid E. 13). In

Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG hat er deshalb am 9. März 2017 seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und ist sein

Aufenthaltsrecht unter Vorbehalt eines Verbleiberechts zu diesem Zeitpunkt

erloschen, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid

E. 13). Um in den Genuss des Verbleiberechts gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu kommen, müsste der Rekurrent somit

spätestens am 10. März 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn dieser Bestimmung

gewesen sein (vgl. oben E. 2.5 f.).

3.2.3 Für

den Fall, dass entgegen der Praxis des Bundesgerichts angenommen würde, für die

Bejahung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 5 AuG genüge die Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. oben E. 2.6), oder dass trotz fehlender

Behauptung und fehlendem Beweis angenommen würde, der Rekurrent sei vom

10. September 2016 bis am 30. April 2017 erwerbsunfähig gewesen, hätte der

Rekurrent in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate nach dem Ende der

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und damit am 30. Oktober 2017 verloren (vgl.

oben E. 2.4), wie das JSD im Ergebnis richtig festgestellt hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 13). In diesem Fall müsste der Rekurrent spätestens

am 31. Oktober 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit.

b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gewesen sein, um in den Genuss eines

Verbleiberechts zu kommen (vgl. oben E. 2.5 f.). Der Einwand des Rekurrenten,

ihm hätte zur beruflichen Neuorientierung eine längere Frist als sechs Monate

eingeräumt werden müssen, weil er nach dem Arbeitsunfall vom 12. Juli 2016

seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf verloren habe (Rekursbegründung

vom 2. Juli 2020 Ziff. 12), ist unbegründet. Gemäss der Aktennotiz der

Suva vom 7. März 2017 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020)

informierte der Kreisarzt den Rekurrenten nach der kreisärztlichen Untersuchung

vom 28. Februar 2017, dass die Zumutbarkeit wie folgt beschrieben werde: «leichte

und auch mittelschwere Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung, mittelschwere

Tätigkeiten sollten dabei nicht dauerhaft über eine ganze Arbeitsschicht mit

der linken Hand erfolgen. Die Arbeit als Schweisser und Schlosser, eine schwere

[T]ätigkeit, ist dem Versicherten aktuell nicht zumutbar.» Gemäss einem Bericht

der Handchirurgie des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2017 erschien eine

Rückkehr des Rekurrenten in seine angestammte Tätigkeit als

Schlosser/Schweisser wenig realistisch (vgl. Beilage 10 zur Rekursbegründung

vom 2. Februar 2020 S. 2). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21.

Juli 2017 zeigten sich belastungsinduzierte Beschwerden bei schwerer Tätigkeit

und bei Vibrationen sowie eine Funktionseinschränkung im Interphalangealgelenk

des linken Daumens. Die angestammte Tätigkeit als Schweisser sei nicht mehr

ohne namhafte Einschränkungen ausführbar gewesen. Aus medizinischer Sicht

möglich gewesen seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit der linken Hand

ohne Übertragung von Vibrationen auf die linke Hand und mittelschwere Arbeiten

nicht dauerhaft (Bericht des Kreisarztes vom 28. November 2018 [Beilage 10 zur

Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 2). Gemäss dem Bericht des

Kreisarztes vom 28. November 2018 ist die schwere Arbeit als Schlosser dem

Rekurrenten nicht mehr zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht möglich

gewesen sei jedoch jede leichte Tätigkeit mit der linken Hand. Mittelschwere

Arbeiten seien möglich gewesen, solange dies mit den Langfingern möglich sei

und der Daumen dabei nicht fest zugreifen müsse. Aufgrund anderer, krankhafter

Ursachen lasse sich dieses von den Unfallfolgen bestimmte Tätigkeitsprofil auf

dem Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich nicht umsetzen (Beilage 10 zur

Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 S. 5). Aufgrund der vorstehenden

Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in der Zeit nach dem

30. April 2017 in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähig gewesen ist. Es ist

aber nicht ersichtlich, weshalb ein halbes Jahr bei entsprechenden Bemühungen

nicht genügen sollte, um in einem anderen Beruf eine neue Stelle zu finden.

3.3 Gemäss

der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten hat ihm das Sesambein am 12.

April 2018 aufgrund fortbestehender Beschwerden operativ entfernt werden

müssen. Die Suva habe dies als Rückfall anerkannt und ihm in der Folge vom

12. April bis zum 31. Dezember 2018 wieder Taggelder ausbezahlt (vgl.

Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 7). Diese Umstände sind für die Frage

des Aufenthaltsrechts des Rekurrenten irrelevant. Die Ausrichtung von

Taggeldern der Unfallversicherung hatte offensichtlich nicht zur Folge, dass

die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, die der Rekurrent am 10.

März 2017 bzw. allerspätestens am 30. Oktober 2017 verloren hatte (vgl.

oben E. 3.2.2 f.), wieder aufgelebt wäre. Im Übrigen behauptet der Rekurrent,

er sei in der Zeit vom 12. April bis zum 31. Dezember 2018 dauernd

arbeitsunfähig gewesen (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 14). Eine

dauernde Arbeitsunfähigkeit schliesst die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft aus.

3.4

3.4.1 Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2017 wies die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch des

Rekurrenten um Frühinterventionsmassnahmen vom 4. Mai 2017 ab. In der

Begründung ihrer Verfügung hielt sie fest, gemäss der Beurteilung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen

werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit

ausgegangen (Verfügung vom 3. Oktober 2017 [Beilage 12 zur Rekursbegründung vom

2. Februar 2020; angefochtener Entscheid E. 13). Grundsätzlich steht damit für

die Migrationsbehörden verbindlich fest, dass der Rekurrent am 10. März 2017

nicht dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 gewesen ist (vgl. oben E. 2.7).

3.4.2 Der

Rekurrent macht geltend, [...] habe bereits in seinem ärztlichen Attest vom 24.

Februar 2017 einen Verdacht auf eine zusätzliche depressive Entwicklung

festgehalten. Zudem habe er in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2017

empfohlen, dass unbedingt eine psychiatrische Mitbehandlung des Rekurrenten

erfolgen solle (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 4). Da der Rekurrent zu

diesem Zeitpunkt noch nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, hätten

seine psychischen Leiden bei den der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober

2017 zu Grunde liegenden Abklärungen nicht angemessen berücksichtigt werden

können (vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 5, 16 und 18). Ab dem 6.

Dezember 2017 habe der Rekurrent schliesslich die offene Sprechstunde der Akutambulanz

der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) besucht. Auf Anfang 2018

habe er seinen Hausarzt gewechselt. Der neue Hausarzt, [...], habe ihm ab dem

1. Januar 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither sei

er in konstanter psychiatrischer Behandlung (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020

Ziff. 6 und 17). Vom 19. Juli bis 28. August 2018, vom 28. Februar bis 16. Mai

2019 und vom 6. August bis 3. September 2019 und vom 28. Oktober bis 20.

November 2019 sei er stationär behandelt worden (Rekursbegründung vom 2. Juli

2020 Ziff. 8 und 17). In mehreren Arztberichten sei dem Rekurrenten eine

depressive Episode mit mittelgradiger bis schwergradiger Ausprägung bis hin zur

akuten Suizidalität attestiert worden (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff.

17). Man müsse davon ausgehen, dass der Rekurrent bereits ab dem 30. April 2017

aufgrund seiner diabetischen Polyneuropathie sowie seiner Depressionen

arbeitsunfähig gewesen sei (Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 30; vgl.

Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 18). Selbst bei Wahrunterstellung kann

aus den vom Rekurrenten behaupteten Umständen offensichtlich nicht geschlossen

werden, dass er entgegen den Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom

3. Oktober 2017 spätestens ab dem 10. März 2017 dauernd arbeitsunfähig im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw.

erwerbsunfähig gewesen sei. Die blosse Äusserung eines Verdachts auf eine

depressive Entwicklung im ärztlichen Attest vom 24. Februar 2017 (Beilage 11

zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) genügt offensichtlich nicht zum

Nachweis, dass der Rekurrent bereits an einer depressiven Störung gelitten hat.

Selbst wenn der Rekurrent damals bereits an einer Depression gelitten hätte,

bedeutete dies noch lange nicht, dass er unter Mitberücksichtigung dieser

Gesundheitsbeeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen in einem anderen Beruf

keine zumutbare Arbeit mehr hätte leisten können. Dementsprechend enthält das

Attest vom 24. Februar 2017 keine Hinweise darauf, dass der psychische

Zustand des Rekurrenten bereits zu diesem Zeitpunkt einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten gehabt haben soll. Auch aus dem Umstand, dass

gemäss dem Bericht vom 5. Mai 2017 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom 2.

Februar 2020) unbedingt eine psychiatrische Mitbehandlung erfolgen sollte, kann

nicht geschlossen werden, dass die allfällige psychische Störung des

Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt einen relevanten Einfluss auf dessen

Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten am 1.

Januar 2018 lässt keine Schlüsse zu auf seine Arbeitsfähigkeit am 10. März oder

31. Oktober 2017. Zudem ist nicht erstellt, dass der Rekurrent ab dem 1. Januar

2018 auch in einem anderen als seinem bisherigen Beruf keine zumutbare Arbeit

mehr leisten konnte. Das sich die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017

gemäss den Angaben des Rekurrenten auf eine Beurteilung des regionalen

ärztlichen Diensts (RAD) vom 22. Juni 2017 stützen soll, ist für die Frage

der dauernden Arbeitsunfähigkeit am 10. März 2017 irrelevant, weil dieser

Zeitpunkt vor demjenigen der Beurteilung des RAD liegt. Zusammenfassend bleibt

es dabei, dass entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017

davon auszugehen ist, dass der Rekurrent am 10. März 2017 nicht dauernd

arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr.

1251/70 gewesen ist. Folglich hat er kein Verbleiberecht gemäss Art. 7

lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, wie das JSD richtig festgestellt hat

(angefochtener Entscheid E. 16).

3.4.3 Für

den 31. Oktober 2017 liegt keine Beurteilung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit

des Rekurrenten durch die IV-Stelle vor. Aus den vorstehend erwähnten Gründen

(vgl. oben E. 3.4.2) genügen die vorliegenden Beweismittel aber auch für diesen

Zeitpunkt bei weitem nicht zum Nachweis einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.

3.4.4 Am

30. Oktober 2018 stellte der Rekurrent ein weiteres Gesuch um Leistungen der

IV. Dieses befinde sich seither in Abklärung. Ein Entscheid stehe noch aus

(Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 8). Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 20) ist der Ausgang dieses

IV-Verfahrens für die Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht abzuwarten. Da die

Anmeldung bei der IV erst am 30. Oktober 2018 erfolgt ist, braucht die

IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 und die

dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst für den 30. April 2019 abzuklären (vgl. oben

E. 2.7). Unabhängig davon, welche Leistungen der Rekurrent geltend macht, ist

seine Arbeitsunfähigkeit 10. März und 31. Oktober 2017 offensichtlich nicht

Gegenstand des mit Gesuch vom 30. Oktober 2018 eingeleiteten

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Damit ist es ausgeschlossen, dass

dieses Verfahren für das vorliegende Verfahren relevante Ergebnisse liefert.

3.4.5 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent kein Verbleiberecht

gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art.

2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat, wie das JSD zu Recht

festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 16).

3.5

3.5.1 Aufgrund

seines Sozialhilfebezugs hat der Rekurrent derzeit offensichtlich mangels

ausreichender finanzieller Mittel kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Falls der

Rekurrent eine IV-Rente erhalten würde, wäre er gemäss dem angefochtenen

Entscheid sicherlich auch auf Ergänzungsleistungen angewiesen und müsste er

diese beziehen. Daher fehlten ihm auch bei Zusprechung einer IV-Rente die

erforderlichen finanziellen Mittel (angefochtener Entscheid E. 17). Der

Rekurrent wendet dagegen ein, bei Zusprechung einer IV-Rente «wäre er wohl

durchaus in der Lage für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen»

(Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 21). Dass ihm dies ohne die

tatsächliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen möglich wäre, behauptet

er damit nicht einmal. Jedenfalls wäre die unsubstanziierte und unbestimmte

Behauptung des Rekurrenten aber offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit

der Feststellung des JSD in Frage zu stellen. Im Übrigen werden diese durch die

nachstehenden Erwägungen bestätigt.

3.5.2 Gemäss

den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) setzt

sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen

Grundsicherung zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten einschliesslich der mietrechtlich

anerkannten Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung.

Durch die materielle Grundsicherung werden die Grundbedürfnisse für eine

bescheidene Lebensführung gedeckt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6 und B.I). Der von

der SKOS ab 2020 empfohlene Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

beträgt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 997.00 pro Monat

(SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2). Im Kanton Basel-Stadt wird diesem Betrag eine

Pauschale von CHF 50.00 zugerechnet (Unterstützungsrichtlinien des

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom

22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 4.1.1 und 10.1). Da gemäss Art. 16 Abs. 1 VEP die

SKOS-Richtlinien massgebend sind, wird diese Pauschale im Folgenden nicht

berücksichtigt. Für eine Person übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich die

effektiven Kosten des Mietzinses exklusive Nebenkosten bis zum Maximalbetrag

von CHF 770.00 und die Nebenkosten gemäss Mietvertrag bis zum

Maximalbetrag von CHF 130.00 (URL Ziff. 10.4.1 und 10.4.4). Gemäss dem

Sozialhilfebudget ab Januar 2020 (Verfügung vom 12. Dezember 2019 [Beilage 17

zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]) bezahlt die Sozialhilfe dem

Rekurrenten für den Bruttomietzins CHF 740.00 (Wohnungskosten CHF 610.00 +

Nebenkosten CHF 130.00). Möglicherweise ist der tatsächliche Mietzins

allerdings höher. Am 28. Februar 2017 behauptete der Rekurrent gegenüber

der Suva, seine Miete sei höher als der von der Sozialhilfe dafür zugesprochene

Betrag (Aktennotiz der Suva vom 7. März 2017 [Beilage 8 zur Rekursbegründung

vom 2. Februar 2020]). Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von höchstens 90 % der

kantonalen Durchschnittsprämie (Unterstützungsrichtlinien des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 10.5.1).

Von der Sozialhilfe bezahlte Krankenversicherungsprämien gelten zwar nicht als

Sozialhilfeleistungen (SKOS-Richtlinien Kap. B.5; Kantonales Sozialamt Zürich

[Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Zürich August 2012

[nachfolgend Handbuch Sozialhilfe ZH], Kap. 7.3.02.1; vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a

und b Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

[ZUG, SR 851.1]; Wizent,

Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter

19. März 2018, Rz 14), sondern als Leistungen der Prämienverbilligung (vgl.

Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02). Wenn der Rekurrent Anspruch auf eine

Invalidenrente der IV hat, kann er aber keine kantonalen Beiträge an die

Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er Ergänzungsleistungen in

Anspruch nehmen, wenn er die Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen

Mitteln bezahlen kann (vgl. unten E. 3.5.3). Die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind deshalb bei der Berechnung der

gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA sowie Art. 16 VEP

erforderlichen finanziellen Mitteln in jedem Fall zu berücksichtigen. Die

Monatsprämien der Grundversicherung für einen Erwachsenen betragen im Kanton

Basel-Stadt im Jahr 2020 mindestens CHF 556.10 (Amt für Sozialbeiträge,

Übersicht Monatsprämien der Grundversicherung). Insgesamt müsste der Rekurrent

somit monatlich über CHF 2‘293.10 (CHF 997.00 + CHF 740.00 + CHF 556.10)

verfügen, damit das Erfordernis der ausreichenden Mittel im Sinn von Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt wäre. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er

zusätzlich zu einer allfälligen Invalidenrente der IV Anspruch auf weitere

Renten hätte oder über andere Mittel verfügt. Im Übrigen könnten auch der

Verfügung der IV-Stelle keine Angaben zu allfälligen anderen Invalidenrenten

entnommen werden. Folglich wäre das Erfordernis der ausreichenden Mittel nur

erfüllt, wenn der Rekurrent eine Invalidenrente der IV von CHF 2‘293.10

erhielte. Dazu müsste sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

knapp CHF 79‘632 entsprechend einem Monatseinkommen von knapp CHF 6‘613.50

betragen haben (Informationsstelle AHV/IV, Invalidenrenten der IV, November

2019 [nachfolgend Merkblatt Invalidenrenten der IV], S. 21). Dies ist

ausgeschlossen. Zunächst arbeitete der Rekurrent als Hilfsarbeiter (Bericht des

Universitätsspitals Basel vom 23. August 2018 [Akten des Migrationsamts S.

30]). Später arbeitete er als Schlosser und Schweisser. Gemäss den Angaben in

einem Bericht machte er in Deutschland eine Ausbildung zum Schlosser und

Schweisser (Bericht der Klinik [...] vom 21. Mai 2019 [Beilage 15S. 2).

Aufgrund der übrigen Berichte ist aber davon auszugehen, dass er keine

eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, sondern bei der Arbeit Schlosser

und Schweisser gelernt hat und dafür über ein TÜV-Zertifikat verfügt (vgl.

Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst vom 28. Oktober 2019 [Beilage 13

zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 1; Bericht des Universitätsspitals

Basel vom 23. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 30]; Bericht der

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 22. Februar 2018 [Beilage 14

zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 2). Aus den vorstehenden Gründen

besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent selbst für den Fall, dass ihm eine

ganze ordentliche Vollrente der IV zugesprochen würde, nicht über ausreichende

Mittel verfügen würde und tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen

müsste (vgl. zu dieser Möglichkeit nachstehend E. 3.5.3).

3.5.3 Die

jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei

alleinstehenden zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben insbesondere

anerkannt als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘450.00,

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu

einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 13‘200.00 und ein jährlicher

Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1, Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 lit. d ELG). Dieser beträgt im

Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7‘260.00 (Art. 1 und 5 Verordnung

des EDI über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für

die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Bei versicherten

Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, richtet sich der

Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem ELG (§ 17 Abs. 3 Gesetz

über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG 834.400]; § 18 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG

834.410]). Bei Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, bildet

ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Bestandteil

der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Wenn der Rekurrent

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann er folglich keine kantonalen

Beiträge an die Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er

Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn er die

Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Der

Bruttomietzins des Rekurrenten beläuft sich auf mindestens CHF 740.00 pro Monat

(vgl. oben E. 3.5.2). Die anerkannten Ausgaben des Rekurrenten betragen somit

mindestens CHF 35‘590.00. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er zusätzlich zu

einer allfälligen Invalidenrente der IV Anspruch auf weitere Renten hätte oder

über andere Mittel verfügt. Folglich müsste er Invalidenrentenleistungen von

CHF 35‘590.00 pro Jahr entsprechend CHF 2‘965.83 erhalten, damit er keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte und allenfalls kantonale Beiträge an

die Krankenversicherungsprämien beziehen könnte. Selbst wenn er eine ganze

ordentliche Vollrente der IV zugesprochen erhielte, wäre dies ausgeschlossen,

weil die maximale Invalidenrente der IV CHF 2‘370.00 beträgt (Merkblatt

Invalidenrenten der IV, S. 14 und 21). Damit hätte der Rekurrent selbst

dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn er zusätzlich zur Invalidenrente

der IV Anspruch auf eine geringe weitere Invalidenrente hätte. Im Übrigen könnten

auch der Verfügung der IV-Stelle keine Angaben zu allfälligen anderen

Invalidenrenten entnommen werden. Zudem ist es ausgeschlossen, dass der

Rekurrent Anspruch auf die maximale Invalidenrente der IV hat, weil er dazu ein

massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 85‘320.00

entsprechend einem Monatseinkommen von CHF 7‘110.00 erzielt haben müsste

(Merkblatt Invalidenrenten der IV, S. 21). Dies ist undenkbar.

3.5.4 Da

davon auszugehen ist, dass der Rekurrent im Fall der Zusprechung einer

Invalidenrente der IV tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen

müsste, verfügte er auch in diesem Fall nicht über ausreichende finanzielle

Mittel (vgl. oben E. 2.8). Folglich hätte er auch in diesem Fall mangels

ausreichender finanzieller Mittel kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E.

17). Unter diesen Umständen ist die Verfügung der IV-Stelle auch für den

Entscheid über das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

nicht abzuwarten (vgl. oben E. 2.8).

3.6 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG

erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn

einem Ausländer eine Bewilligung nach bewilligtem Aufenthalt nicht verlängert

wird.

3.7 Da

der Rekurrent kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht für sich

beanspruchen kann, kommen für die Frage der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht die erhöhten Schranken von Art. 5 Anhang

I FZA zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen sowie die

persönlichen Verhältnisse und die Integration einer ausländischen Person

gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten

erweisen sich vorliegend als verhältnismässig. Einerseits besteht ein grundsätzliches

öffentliches Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts und damit

daran, einen Aufenthalt ohne Aufenthaltsrecht zu beenden. Andererseits stellt

die Entlastung der Sozialhilfe auch in Fällen betroffener EU-Bürgerinnen und

-Bürger ein einschlägiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung

dar (vgl. BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3). Ergänzend ist zu

berücksichtigen, dass der Rekurrent die öffentlichen Finanzen in der Form von

Ergänzungsleistungen auch im Fall der Zusprechung einer IV-Rente belasten würde

und auch dies ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

begründet (vgl. oben E. 2.8; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.5).

Auf der anderen

Seite verbrachte der Rekurrent, der erstmals im Jahr 2006 in die Schweiz

eingereist war, zwar eine längere Aufenthaltsdauer von insgesamt über 13 Jahren

in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 22). Dabei war er bei seiner ersten

Einreise jedoch bereits 42 Jahre alt und hatte er seit seinem zehnten

Lebensjahr einen Teil seiner Kindheit, seine gesamte Jugend sowie den grössten

Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland verbracht. Seine Schwester und

deren Familie, die er wöchentlich besucht, leben zudem in [...] (Deutschland),

weshalb ihm eine Reintegration in Deutschland ohne jegliche Schwierigkeiten

möglich wäre. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Rekurrent in der

Schweiz hingegen weder Verwandte noch andere feste soziale Kontakte. Angesichts

der Umstände kann auch nicht von einer guten beruflichen und wirtschaftlichen

Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Dass der Rekurrent sprachlich

gut integriert und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, entspricht

dem, was im Allgemeinen von jedermann erwartet wird, und fällt dementsprechend

in der Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht. Schliesslich ist nicht ersichtlich,

dass etwa ein Umzug in das grenznahe Deutschland den Rekurrenten so stark aus

seiner gewohnten Umgebung reissen würde, dass dadurch sein psychischer

Gesundheitszustand weiter verschlechtert würde, verfügt er doch mit seiner

Schwester in [...] über ein soziales Netz im Herkunftsland. Zudem hat

Deutschland dieselben medizinischen und sozialen Standards wie die Schweiz,

weshalb die gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten zweifellos auch in seiner

Heimat behandelt werden können. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse

an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des

Rekurrenten dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.

3.8 Zusammenfassend

erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die

Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der Schweiz zu Recht.

4.

4.1 Der

Rekurrent beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind

Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217

E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237

vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015

E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im

Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu

berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der

Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und

soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind

insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen

mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich

stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann

anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der

entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4

S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126

vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 65 N 35).

4.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art

und Weise zu beanstanden sind und dass der Rekurrent nichts vorgebracht hat,

das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung oder seiner Wegweisung in Frage zu stellen. Sowohl der

Rekurs an das JSD als auch der Rekurs an das Verwaltungsgericht sind deshalb

als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu

bestätigen und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

4.3 Insgesamt

ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.00,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.