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Entscheid

VD.2020.141

Widerruf der Aufenthalstbewilligung und Wegweisung

4. Januar 2021Deutsch27 min

Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.141

URTEIL

vom 4. Januar

2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. April 2020

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die dominikanische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren [...] 1991, heiratete [...] 2017

in Santo Domingo (Dominikanische Republik) den Schweizer Bürger B____. Nach

erfolgten Abklärungen wurde der Rekurrentin zusammen mit ihrem Sohn C____,

geboren [...] 2012, der Familiennachzug bewilligt, worauf sie am 20. April 2018

in die Schweiz einreiste und am 8. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im

Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.

Am 24. Juli 2018

teilte der Ehemann dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM)

mit, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung nach einem Streit verlassen habe.

Mit Entscheid vom 22. August 2018 bestätigte das Zivilgericht des Kantons

Basel-Stadt das bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Nachdem der Bereich BdM

der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt

hatte, widerrief er mit Verfügung vom 26. Februar 2019 die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit

Entscheid vom 7. April 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. April und 3. Juli 2020 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit

Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen

hat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die vollumfängliche sowie

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom

26. Februar 2019 sowie des Entscheids vom 7. April 2020 und die Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie

die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses sowie der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 erkannte der Instruktionsrichter

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2020 auf eine inhaltliche Stellungnahme

zum Rekurs und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 29. August 2020

liess die Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens beantragen, was mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. September 2020 abgelehnt worden ist.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Juli

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids

Dispositiv

von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

somit einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden

Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.

1.3).

1.3 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt.

Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli

2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen

einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das

intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1

AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss

Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf

alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen

Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die

betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden

ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und

VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1 mit Nachweisen). Der Rekurrentin wurde

das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung

mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 gewährt. Damit ist das Verfahren nach

dem 1. Juli 2018 und vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden. Folglich sind im

vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 in Kraft

getretenen materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar, während die am 1. Januar

2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des

geänderten Titels nicht zur Anwendung kommen. Bei der materiellen Beurteilung

des vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG

bzw. AIG nach dem neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September

2020 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni

2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten

grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom

19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/

Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern

2014, § 24 N 20).

2.

2.1 Die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann

erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein

unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützter Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht

werden. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus

Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration

besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG).

2.2 Die

Rekurrentin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sie sich

aufgrund der nach ihrer Heirat mit B____ vom 20. November 2017 bloss während

der Dauer von zwei Monaten und 28 Tagen vom 20. April 2018 bis zum 18. Juli

2018 in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft weder auf einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AuG noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

stützen kann. Zu prüfen ist daher einzig, ob sich die Rekurrentin zur

Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf

wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.21) berufen kann.

3.

3.1 In

diesem Zusammenhang beruft sich die Rekurrentin weiterhin auf Art. 50 Abs. 2

AuG und macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (Rekursbegründung,

S. 4 f.).

3.1.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 9), setzt

eine den Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründende

häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur

durch den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus

(vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede Form

häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im

Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche

Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin in

psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt

aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach

einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische

Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen

Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018

vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht

den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet

indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer

2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233).

3.1.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, die Rekurrentin führe zur Begründung, Opfer ehelicher

Gewalt geworden zu sein, aus, ihr Ehemann habe ihr verschwiegen, dass er an

einer (krankheitsbedingten) Dysfunktion leide, weshalb er regelmässig Hasch

konsumiere. Dadurch sei er aggressiv und depressiv geworden. Als er sie eines

Abends zum Beischlaf habe nötigen wollen, sei es vor ihrem Sohn zu mühsamen

Diskussionen gekommen, worauf ihr Ehemann sie schliesslich aufgefordert habe,

die eheliche Wohnung zu verlassen. Um sich selbst und ihren Sohn in Sicherheit

zu bringen, habe sie die Wohnung verlassen und sei zu einer Freundin gezogen.

Damit mache die Rekurrentin die vom Ehemann bestrittene Gewalt nur in sehr

allgemeiner Form geltend. Der Ehemann werfe ihr demgegenüber das Führen einer

Scheinehe vor. Er habe zwar zugestanden, dass er sich am besagten Abend

aufgrund der bestehenden Ehe einen sexuellen Kontakt mit der Rekurrentin

erhofft habe, die erneute Abweisung mitunter Anlass für seinen Zorn und den

gemeinsamen Streit gewesen und er dabei laut geworden sei. Er bestreite aber,

dass es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. In den Akten fänden sich

abgesehen von der Aussage der Rekurrentin weder Hinweise zum aggressiven

Verhalten des Ehemannes noch zum besagten Vorfall der sexuellen Nötigung. Die

Rekurrentin habe zur Glaubhaftmachung ihrer Vorwürfe weder einen Bericht eines

Arztes oder einer Fachstelle (z.B. Opferhilfe) noch Zeugenaussagen ins

Recht gelegt, welche den Schluss zuliessen, dass sie Opfer unangemessener

häuslicher Gewalt geworden sei. Auch fehlten entsprechende Polizeirapporte. Die

Aussagen der Rekurrentin enthielten lediglich pauschale Hinweise, jedoch

keinerlei Beweise (angefochtener Entscheid, E. 10).

3.1.3 Dem

hält die Rekurrentin entgegen, dass ihre entsprechenden Beweisanträge nicht

abgenommen worden seien. Sie habe mit ihrer Rekursbegründung im vorinstanzlichen

Verfahren die Durchführung einer Parteibefragung beantragt. Zum Beleg

häuslicher Gewalt brauche es keine Zeugenaussagen, Berichte oder Polizeirapporte.

Die Aussage des Opfers reiche aus, «um häusliche Gewalt zu akkreditieren» (Rekursbegründung,

S. 4).

Darin kann der

Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat

(angefochtener Entscheid, E. 9), trifft die ausländische Person bei der

Feststellung des Sachverhalts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weitreichende

Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft

machen. Als Beweismittel kommen über die nicht abschliessende Aufzählung

möglicher Beweismittel in Art. 77 Abs. 6 VZAE (dazu BGE 142 I 152 E. 6.2

S. 153), insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen,

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie

Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie etwa Frauenhäusern oder der

Opferhilfe in Betracht (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen

dagegen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,

muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und

die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar

konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGer 2C_241/2018 vom 20.

November 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235 und

BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).

Die Rekurrentin

hat die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt auf Anfrage des Migrationsamts

mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs durch das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2018

konkretisieren können. Sie hat dabei die Trennung damit begründet, dass ihr

Ehemann aggressiv gewesen sei, immer mit ihr unnötig gestritten habe und possessiv

gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass sie «körperlich krank» sei. Im Rahmen

des rechtlichen Gehörs hat sie diese Ausführungen dahingehend konkretisiert,

dass der Ehemann «aus gesundheitlichen Gründen Probleme» habe, «seinen Mann zu

stehen», was sie akzeptiert habe. Aufgrund dieser Dysfunktion sei er immer

frustrierter gewesen, was er mit Haschkonsum habe kompensieren wollen. Er sei aggressiv

und depressiv und in diesem Zustand für sie und ihren Sohn unerträglich.

Nachdem er sie dann eines Abends zu Sex habe nötigen wollen, obwohl sie nicht

gewollt habe, habe er mühsame Diskussionen vor ihrem Sohn angefangen. Sie habe

die Nacht dann bei ihrem Sohn verbracht und sei am folgenden Tag ausgezogen.

Vor diesem

Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Befragung der Rekurrentin durch die

Vorinstanzen. Vielmehr belegen die eigenen Aussagen der Ehefrau zwar

tiefgreifende eheliche Differenzen, aber keine systematische Misshandlung

physischer oder psychischer Natur mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben.

Die Ausführungen der Rekurrentin einerseits und ihres Ehemanns andererseits

über ihre Ehe zeichnen vielmehr das Bild einer Ehe, welche relativ schnell

eingegangen wurde und nach relativ kurzer Zeit scheitert, weil sich die

Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht

sehen. In diesem Geschehen ist keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante

psychische Unterdrückung zu erkennen (BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen). Die Ehegatten haben sich bei Besuchen des Ehemanns in der

Heimat der Rekurrentin vom 11. November bis anfangs Dezember 2017 und vom

25. Dezember 2017 bis zum 20. Januar 2018 kennen gelernt, nachdem sie

zuvor seit Januar 2017 über das Internet in Kontakt gewesen waren

(Fragenbeantwortung des Ehemanns bezüglich seines Nachzugsgesuchs vom 13. März

2017). Geheiratet haben sie bereits am 20. November 2017. In der Schweiz

dauerte das eheliche Zusammenleben keine drei Monate. Der Ehemann erklärte den

Konflikt, welcher schliesslich am Abend vor dem Auszug der Rekurrentin

eskalierte, mit seinem unerfüllten Wunsch nach Liebe, Zärtlichkeit und Sex. Sie

hätten noch nie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt und er habe keine Zärtlichkeiten

von ihr bekommen, weder habe sie ihn angefasst noch geküsst (Schreiben des

Ehemanns vom 24. Juli 2018 und vom 2. August 2018). Der Ehemann schloss aus

diesem Verhalten darauf, dass er Opfer einer Scheinehe geworden sei (vgl.

Rapport der Kantonspolizei vom 29. August 2018). Die Rekurrentin führte zwar

selber aus, dass ihr «Zärtlichkeit und Freundschaft (…) genauso wichtig wie

Sex» sei, führte aber nicht aus, solche mit ihrem Ehemann ausgetauscht zu haben.

Damit ist erstellt, dass offenbar tiefgreifende Differenzen zwischen den

Ehegatten über den Inhalt ihrer Beziehung bestanden haben, sodass in

antizipierter Beweiswürdigung eine weitere Befragung der Rekurrentin hat

unterbleiben können, zumal eine solche nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung für sich allein sowieso kaum beweistauglich hätte sein können.

Auch mit dem vorliegenden Rekurs substantiiert die Rekurrentin in keiner Weise

eine darüber hinausgehende, systematische Erniedrigung und Misshandlung durch

ihren Ehemann.

3.2 Mit

ihrem Rekurs hält die Rekurrentin auch über die geltend gemachte häusliche

Gewalt hinaus an ihrem Standpunkt fest, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG vorliege (Rekursbegründung, S. 5).

3.2.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 11), können

wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gemäss Art. 50 Abs.

2 AuG über das Erleiden ehelicher Gewalt hinaus die Umstände bilden, dass eine

Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder die soziale

Wiedereingliederung des ausländischen Ehegatten in seinem Herkunftsland stark

gefährdet erscheint. In diesem Zusammenhang sind etwa

Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG geeignet, die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu

lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.

b AuG zu begründen (VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein

wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die

in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine

wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen

Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad

der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,

die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den

Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7

f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Wichtige persönliche Gründe im

Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen, können insbesondere auch in einer schützenswerten,

durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S.

319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19.

Dezember 2018 E. 3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe

sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E.

3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018

E. 2.3.1). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S.

232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der

Wiedereingliederungsgefährdung werden das Alter der betroffenen Person im

Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein

familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache,

die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr

genannt (VGE VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3. mit Hinweis auf Spescha, in:

Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 4.

Auflage, Zürich 2015, Art. 50 AuG N 10b). Rein wirtschaftliche Gründe genügen

deshalb zur Begründung eines Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG nicht (BGE 138 II 229 E. 3.3.4 S. 238). Generell sind bei der Beurteilung

der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft

geführt haben, gehören (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3

S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE

VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.1 S.

232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018

E. 2.3.1).

3.2.2 Die

Vorinstanz hat in in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Rekurrentin am 20.

April 2018 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich

mittlerweile seit knapp zwei Jahren hier aufhalte, was einer sehr kurzen

Aufenthaltsdauer entspreche. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe sie in

der Dominikanischen Republik verbracht, wo auch heute noch ihr Vater lebe. Aus

der kurzen Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, weshalb seit der Trennung

keine familiären Beziehungen mehr in die Schweiz bestünden. Ihr mit ihr

eingereister Sohn C____ stamme aus einer früheren Beziehung, besuche

mittlerweile die vierte Klasse einer Primarschule und habe bereits

gleichaltrige deutschsprechende Freunde gefunden, weshalb eine Rückkehr in die Dominikanische

Republik für ihn nicht ohne Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch er befinde

sich aber erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und stehe zudem in einem

anpassungsfähigen Alter. Sein leiblicher Vater lebe in der Dominikanischen

Republik (angefochtener Entscheid, E. 13).

In der Schweiz

beziehe die Rekurrentin seit dem 1. August 2018 durchgehend Sozialhilfeleistungen,

die sich mittlerweile auf insgesamt CHF 54'002.80 belaufen würden. Ferner

verzeichne die Rekurrentin im Betreibungs- und Verlustscheinregister eine offene

Betreibung in der Höhe von CHF 265.30 sowie 11 Verlustscheine in der Höhe von

CHF 19‘304.20. Nach der per 15. November 2019 erfolgten Kündigung ihrer am

27. Oktober 2018 auf Abruf angetretenen Stelle als Zimmermädchen habe sie

mit Schreiben vom 31. Mai 2019 einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis

mit der Firma [...] zu 40% eingereicht, womit sie sich bei der Sozialhilfe aber

nicht habe ablösen können. Es könne daher nicht von einer

überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden, aufgrund derer ein

selbständiger Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

erfüllt sein könnte. Aufgrund ihres Alters dürfte der Rekurrentin und ihrem

Sohn eine Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik bzw. ein

Wiederaufbau einer Existenz nicht überdurchschnittlich schwerfallen,

insbesondere da sie gemäss eigenen Angaben vor der Einreise in die Schweiz

studiert habe und nebenbei berufstätig gewesen sei. Dadurch sei die Rekurrentin

mit den heimatlichen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie

vor bestens vertraut und könne für ihre soziale und berufliche

Wiedereingliederung auf ein tragfähiges Netz in der Heimat zählen.

3.2.3 In

diesem Zusammenhang verweist die Rekurrentin mit dem vorliegenden Rekurs auf

die aktuelle Coronavirus-Krise, welche ihre Arbeitssuche erschwere. Eine

Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und des Arbeitsmarktes sei aber in

Sicht (Rekursbegründung, S. 5 f.). Da sich die Situation der bereits bisher

nicht in den Arbeitsmarkt integrierten Rekurrentin aufgrund der aktuellen

Pandemiesituation aber nicht verändert hat, kann sie daraus mit Bezug auf Art.

50 Abs. 1 lit. b AuG zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter

macht sie geltend, bei einer Ausweisung die aufgelaufenen Schulden nicht

zurückbezahlen zu können (Rekursbegründung, S. 6). Da es ungewiss erscheint,

wie schnell sie sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integrieren und ein

Einkommen erzielen könnte, welches neben der Deckung des Bedarfs von ihr und

ihrem Kind auch die Rückzahlung von Schulden ermöglichen kann, kann sie daraus

zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat die Rekurrentin mit

Schreiben vom 29. August 2020 einen per 20. August 2020 auf Stundenlohnbasis

(brutto CHF 22.84 inklusive 13. Monatslohn sowie Ferien- und

Feiertagsentschädigung) abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin mit

der Firma [...] eingereicht. Dieser Arbeitsvertrag sieht jedoch bloss eine

wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden vor. Die angetretene neue Stelle verschafft

ihr somit bei Weitem kein existenzsicherndes Einkommen.

Weiter

bestreitet die Rekurrentin die Möglichkeit ihrer Wiedereingliederung in ihrer

Heimat. Seit ihrem Wegzug sei die Situation in ihrem Herkunftsland eine ganz

andere. Eine Rückkehr habe für sie und ihren Sohn sozial starke schädigende

Auswirkungen. Ihr Sohn habe kaum Kontakt zu seinem Vater und erhalte von ihm

keinen Unterhalt. Ihre Mutter sei zwei Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz

gestorben und das von ihr bewohnte Zimmer im Haus ihres Vaters stehe nicht mehr

zur Verfügung. Aufgrund des in ihrer Heimat erzielbaren Einkommens sei es ihr

und ihrem Sohn nicht möglich, «sich angemessen und gerecht in die Gesellschaft

ihres Landes zu integrieren». Ihr Sohn habe früher eine Privatschule besucht,

die heute nicht mehr finanziert werden könne. Sie habe in einem Büro gearbeitet

und sei dort nicht wieder eingestellt worden. Sie müsse sich daher nach Arbeit

umsehen (Rekursbegründung, S. 7 f.).

Aus diesen weder

weiter substantiierten noch belegten Behauptungen ergibt sich kein Härtefall im

Sinne einer Notlage, welche sie von anderen Rückkehrerinnen unterscheiden

würde, denen nach der Beendigung des in der Schweiz gelebten Familienlebens die

Aufenthaltsbewilligung entzogen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es

der Rekurrentin nach einer bloss weniger als drei Jahre dauernden Abwesenheit,

während welcher sie offenbar in regem Kontakt mit ihrem Vater geblieben ist,

nicht möglich sein soll, an die Situation vor ihrer Emigration anzuknüpfen.

Auch die von ihr belegten Sprachkurse vermögen keine überdurchschnittliche Inte-gration

in der Schweiz zu belegen, zumal sie sich während ihrer Ehe mit ihrem Ehemann

überhaupt nicht in der Ortsprache hat unterhalten können.

3.2.4 Weiter

bezieht sich die Rekurrentin zur Begründung eines Härtefalles auf ihre

gesundheitliche Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können

gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art.

50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich macht, wenn die ausländische Person an einer ernsthaften

gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in ihrem Heimatland nicht

verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in die Heimat geeignet

wäre, schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich zu ziehen. Der

Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische

Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt dabei aber nicht (BGer

2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi

Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches

rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90).

Die Rekurrentin macht

eine Erkrankung an Lupus erythematodes geltend, derentwegen sie sich in einer

schwerwiegenden psychischen und sozialen Belastungssituation befinde. Sie nehme

ein bis zum 6. Oktober 2020 verordnetes, intensives Medikament ein und

«kollaboriere» mit der Abteilung für Klinische Forschung im Rahmen der

Schweizerischen Lupus-Kohorten-Studie der Universität Basel (Rekursbegründung,

S. 7). Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass ihre Behandlung gemäss

dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2019 auf maximal drei

Monate festgelegt und damit wohl mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden

sei. Da sie gemäss eigenen Angaben vor ihrer Einreise in die Schweiz nebst der

Absolvierung eines Studiums voll arbeitstätig gewesen sei, könne davon

ausgegangen werden, dass sie trotz vorbestandener Krankheit in der Dominikanischen

Republik habe leben und für ihren Unterhalt aufkommen können (angefochtener

Entscheid, E. 14). Gemäss dem Arztzeugnis der Rheumatologie des Universitätsspitals

Basel vom 7. März 2019 besteht bei der Rekurrentin ein 2017

erstdiagnostizierter systemischer Lupus erythematodes. Kurz nach ihrer Einreise

in die Schweiz habe sie im Mai 2018 einen akuten Schub mit entzündlicher

Beteiligung verschiedener Organsysteme erlitten. Aktuell habe sich die

Situation unter medikamentöser Therapie wieder stabilisiert. Restbeschwerden machten

aktuell monatliche Infusionen notwendig. Die aktuelle Behandlung könne bis

Juli/August 2019 abgeschlossen werden. Mit ambulantem Bericht vom 28. April

2020 beschreibt das Universitätsspital Basel einen über die letzten Monate

durch wechselnde Beschwerdeangaben gekennzeichneten Verlauf. Es seien wohl

sicherlich Zeichen einer Lupus-Restaktivität vorhanden, die aber vermutlich

durch die schwerwiegende psychische und soziale Belastungssituation aggraviert werde.

Die bestehende Therapie mit Mycophenolatmofetil solle unter schrittweiser

Reduktion der Steroide weiter ausgebaut werden.

Die Rekurrentin

macht nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, weshalb diese Behandlung

nicht auch in ihrer Heimat sollte fortgesetzt werden können. Aufgrund der

eingereichten Arztberichte ist daher nicht erkennbar, dass eine Rückkehr in

ihre Heimat schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen müsste,

auch wenn davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin diesbezüglich in der

Schweiz bessere medizinische Leistungen erhalten könnte. Ihre gesundheitliche

Situation vermag daher keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu

begründen.

3.2.5 Schliesslich

verweist die Rekurrentin zur Begründung eines Härtefalls auf ein mögliches

Scheidungsverfahren, welches ihre Anwesenheit erfordere. Sie habe weder eine

Vertretung in familienrechtlichen Verfahren noch eine offizielle Zustelladresse

(Rekursbegründung, S. 8). Damit kann sie keinen Härtefall im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen. Es ist nicht erkennbar, weshalb es

ihr nicht möglich sein sollte, ihre Rechte in einem in der Schweiz geführten

Scheidungsverfahren auch nach einer Rückkehr in ihre Heimat wahrzunehmen.

3.3 Daraus

folgt, dass der Rekurs gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre

Wegweisung in der Sache abzuweisen ist.

4.

Weiter rügt die

Rekurrentin die Höhe der ihr auferlegten Gebühr für das vorinstanzliche

Verfahren von CHF 700.–. Sie macht geltend, dass diese «angesichts der derzeitigen

Situation der Abhängigkeit von Sozialleistungen und des fehlenden Einkommens

(…) auf ein Minimum gesenkt werden sollte». Da die unentgeltliche Rechtspflege

beantragt werde, sei die Gebühr dem Departement aufzuerlegen (Rekursbegründung,

S. 8).

Zu beachten ist

dabei, dass die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung

vom 14. Mai 2019 im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung gestellt hat. Die Auferlegung der Kosten an die unterliegende

Rekurrentin ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe der

festgesetzten Gebühr von CHF 700.–. Diese schöpft den in Wegweisungssachen

möglichen Kostenrahmen bis CHF 1'750.– (§ 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum

Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]) deutlich nicht aus und

erscheint daher in Berücksichtigung des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums

der Vorinstanz vor dem Hintergrund des massgeblichen Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips nicht unangemessen. Soweit sich der Rekurs somit gegen den vorinstanzlichen

Kostenentscheid richtet, ist dieser ebenfalls abzuweisen.

5.

5.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin aber die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren.

5.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos

sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.

2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017

E. 2.1.2 und VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung

der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die

Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der

vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der

angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort.

Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die

gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden

Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen

ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet,

offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein

Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE

VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.126 vom 14. April 2019 E.

2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer

et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

5.3 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art

und Weise zu beanstanden sind und dass die Rekurrentin nichts vorgebracht hat,

das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung oder ihrer Wegweisung in Frage zu stellen. Der

vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als aussichtslos zu

qualifizieren. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.