VD.2020.141
Widerruf der Aufenthalstbewilligung und Wegweisung
4. Januar 2021Deutsch27 min
Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.141
URTEIL
vom 4. Januar
2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. April 2020
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die dominikanische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren [...] 1991, heiratete [...] 2017
in Santo Domingo (Dominikanische Republik) den Schweizer Bürger B____. Nach
erfolgten Abklärungen wurde der Rekurrentin zusammen mit ihrem Sohn C____,
geboren [...] 2012, der Familiennachzug bewilligt, worauf sie am 20. April 2018
in die Schweiz einreiste und am 8. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.
Am 24. Juli 2018
teilte der Ehemann dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM)
mit, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung nach einem Streit verlassen habe.
Mit Entscheid vom 22. August 2018 bestätigte das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt das bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Nachdem der Bereich BdM
der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt
hatte, widerrief er mit Verfügung vom 26. Februar 2019 die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
Entscheid vom 7. April 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. April und 3. Juli 2020 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen
hat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die vollumfängliche sowie
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom
26. Februar 2019 sowie des Entscheids vom 7. April 2020 und die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie
die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses sowie der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 erkannte der Instruktionsrichter
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2020 auf eine inhaltliche Stellungnahme
zum Rekurs und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 29. August 2020
liess die Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens beantragen, was mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. September 2020 abgelehnt worden ist.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Juli
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids
Dispositiv
von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.
1.3).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt.
Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli
2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das
intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1
AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf
alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen
Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die
betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden
ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und
VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1 mit Nachweisen). Der Rekurrentin wurde
das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung
mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 gewährt. Damit ist das Verfahren nach
dem 1. Juli 2018 und vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden. Folglich sind im
vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 in Kraft
getretenen materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar, während die am 1. Januar
2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des
geänderten Titels nicht zur Anwendung kommen. Bei der materiellen Beurteilung
des vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG
bzw. AIG nach dem neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September
2020 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni
2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten
grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom
19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/
Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern
2014, § 24 N 20).
2.
2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein
unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützter Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht
werden. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus
Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG).
2.2 Die
Rekurrentin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sie sich
aufgrund der nach ihrer Heirat mit B____ vom 20. November 2017 bloss während
der Dauer von zwei Monaten und 28 Tagen vom 20. April 2018 bis zum 18. Juli
2018 in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft weder auf einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AuG noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
stützen kann. Zu prüfen ist daher einzig, ob sich die Rekurrentin zur
Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf
wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.21) berufen kann.
3.
3.1 In
diesem Zusammenhang beruft sich die Rekurrentin weiterhin auf Art. 50 Abs. 2
AuG und macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (Rekursbegründung,
S. 4 f.).
3.1.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 9), setzt
eine den Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründende
häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur
durch den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus
(vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede Form
häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im
Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche
Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin in
psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt
aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach
einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische
Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018
vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht
den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet
indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer
2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233).
3.1.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Rekurrentin führe zur Begründung, Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein, aus, ihr Ehemann habe ihr verschwiegen, dass er an
einer (krankheitsbedingten) Dysfunktion leide, weshalb er regelmässig Hasch
konsumiere. Dadurch sei er aggressiv und depressiv geworden. Als er sie eines
Abends zum Beischlaf habe nötigen wollen, sei es vor ihrem Sohn zu mühsamen
Diskussionen gekommen, worauf ihr Ehemann sie schliesslich aufgefordert habe,
die eheliche Wohnung zu verlassen. Um sich selbst und ihren Sohn in Sicherheit
zu bringen, habe sie die Wohnung verlassen und sei zu einer Freundin gezogen.
Damit mache die Rekurrentin die vom Ehemann bestrittene Gewalt nur in sehr
allgemeiner Form geltend. Der Ehemann werfe ihr demgegenüber das Führen einer
Scheinehe vor. Er habe zwar zugestanden, dass er sich am besagten Abend
aufgrund der bestehenden Ehe einen sexuellen Kontakt mit der Rekurrentin
erhofft habe, die erneute Abweisung mitunter Anlass für seinen Zorn und den
gemeinsamen Streit gewesen und er dabei laut geworden sei. Er bestreite aber,
dass es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. In den Akten fänden sich
abgesehen von der Aussage der Rekurrentin weder Hinweise zum aggressiven
Verhalten des Ehemannes noch zum besagten Vorfall der sexuellen Nötigung. Die
Rekurrentin habe zur Glaubhaftmachung ihrer Vorwürfe weder einen Bericht eines
Arztes oder einer Fachstelle (z.B. Opferhilfe) noch Zeugenaussagen ins
Recht gelegt, welche den Schluss zuliessen, dass sie Opfer unangemessener
häuslicher Gewalt geworden sei. Auch fehlten entsprechende Polizeirapporte. Die
Aussagen der Rekurrentin enthielten lediglich pauschale Hinweise, jedoch
keinerlei Beweise (angefochtener Entscheid, E. 10).
3.1.3 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass ihre entsprechenden Beweisanträge nicht
abgenommen worden seien. Sie habe mit ihrer Rekursbegründung im vorinstanzlichen
Verfahren die Durchführung einer Parteibefragung beantragt. Zum Beleg
häuslicher Gewalt brauche es keine Zeugenaussagen, Berichte oder Polizeirapporte.
Die Aussage des Opfers reiche aus, «um häusliche Gewalt zu akkreditieren» (Rekursbegründung,
S. 4).
Darin kann der
Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat
(angefochtener Entscheid, E. 9), trifft die ausländische Person bei der
Feststellung des Sachverhalts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft
machen. Als Beweismittel kommen über die nicht abschliessende Aufzählung
möglicher Beweismittel in Art. 77 Abs. 6 VZAE (dazu BGE 142 I 152 E. 6.2
S. 153), insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen,
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie
Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie etwa Frauenhäusern oder der
Opferhilfe in Betracht (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen
dagegen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und
die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar
konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGer 2C_241/2018 vom 20.
November 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235 und
BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).
Die Rekurrentin
hat die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt auf Anfrage des Migrationsamts
mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2018
konkretisieren können. Sie hat dabei die Trennung damit begründet, dass ihr
Ehemann aggressiv gewesen sei, immer mit ihr unnötig gestritten habe und possessiv
gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass sie «körperlich krank» sei. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs hat sie diese Ausführungen dahingehend konkretisiert,
dass der Ehemann «aus gesundheitlichen Gründen Probleme» habe, «seinen Mann zu
stehen», was sie akzeptiert habe. Aufgrund dieser Dysfunktion sei er immer
frustrierter gewesen, was er mit Haschkonsum habe kompensieren wollen. Er sei aggressiv
und depressiv und in diesem Zustand für sie und ihren Sohn unerträglich.
Nachdem er sie dann eines Abends zu Sex habe nötigen wollen, obwohl sie nicht
gewollt habe, habe er mühsame Diskussionen vor ihrem Sohn angefangen. Sie habe
die Nacht dann bei ihrem Sohn verbracht und sei am folgenden Tag ausgezogen.
Vor diesem
Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Befragung der Rekurrentin durch die
Vorinstanzen. Vielmehr belegen die eigenen Aussagen der Ehefrau zwar
tiefgreifende eheliche Differenzen, aber keine systematische Misshandlung
physischer oder psychischer Natur mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben.
Die Ausführungen der Rekurrentin einerseits und ihres Ehemanns andererseits
über ihre Ehe zeichnen vielmehr das Bild einer Ehe, welche relativ schnell
eingegangen wurde und nach relativ kurzer Zeit scheitert, weil sich die
Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht
sehen. In diesem Geschehen ist keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante
psychische Unterdrückung zu erkennen (BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen). Die Ehegatten haben sich bei Besuchen des Ehemanns in der
Heimat der Rekurrentin vom 11. November bis anfangs Dezember 2017 und vom
25. Dezember 2017 bis zum 20. Januar 2018 kennen gelernt, nachdem sie
zuvor seit Januar 2017 über das Internet in Kontakt gewesen waren
(Fragenbeantwortung des Ehemanns bezüglich seines Nachzugsgesuchs vom 13. März
2017). Geheiratet haben sie bereits am 20. November 2017. In der Schweiz
dauerte das eheliche Zusammenleben keine drei Monate. Der Ehemann erklärte den
Konflikt, welcher schliesslich am Abend vor dem Auszug der Rekurrentin
eskalierte, mit seinem unerfüllten Wunsch nach Liebe, Zärtlichkeit und Sex. Sie
hätten noch nie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt und er habe keine Zärtlichkeiten
von ihr bekommen, weder habe sie ihn angefasst noch geküsst (Schreiben des
Ehemanns vom 24. Juli 2018 und vom 2. August 2018). Der Ehemann schloss aus
diesem Verhalten darauf, dass er Opfer einer Scheinehe geworden sei (vgl.
Rapport der Kantonspolizei vom 29. August 2018). Die Rekurrentin führte zwar
selber aus, dass ihr «Zärtlichkeit und Freundschaft (…) genauso wichtig wie
Sex» sei, führte aber nicht aus, solche mit ihrem Ehemann ausgetauscht zu haben.
Damit ist erstellt, dass offenbar tiefgreifende Differenzen zwischen den
Ehegatten über den Inhalt ihrer Beziehung bestanden haben, sodass in
antizipierter Beweiswürdigung eine weitere Befragung der Rekurrentin hat
unterbleiben können, zumal eine solche nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für sich allein sowieso kaum beweistauglich hätte sein können.
Auch mit dem vorliegenden Rekurs substantiiert die Rekurrentin in keiner Weise
eine darüber hinausgehende, systematische Erniedrigung und Misshandlung durch
ihren Ehemann.
3.2 Mit
ihrem Rekurs hält die Rekurrentin auch über die geltend gemachte häusliche
Gewalt hinaus an ihrem Standpunkt fest, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG vorliege (Rekursbegründung, S. 5).
3.2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 11), können
wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gemäss Art. 50 Abs.
2 AuG über das Erleiden ehelicher Gewalt hinaus die Umstände bilden, dass eine
Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder die soziale
Wiedereingliederung des ausländischen Ehegatten in seinem Herkunftsland stark
gefährdet erscheint. In diesem Zusammenhang sind etwa
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG geeignet, die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu
lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG zu begründen (VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein
wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die
in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine
wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad
der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7
f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Wichtige persönliche Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen, können insbesondere auch in einer schützenswerten,
durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S.
319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19.
Dezember 2018 E. 3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E.
3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018
E. 2.3.1). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S.
232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der
Wiedereingliederungsgefährdung werden das Alter der betroffenen Person im
Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein
familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache,
die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr
genannt (VGE VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3. mit Hinweis auf Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 4.
Auflage, Zürich 2015, Art. 50 AuG N 10b). Rein wirtschaftliche Gründe genügen
deshalb zur Begründung eines Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG nicht (BGE 138 II 229 E. 3.3.4 S. 238). Generell sind bei der Beurteilung
der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft
geführt haben, gehören (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3
S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.1 S.
232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018
E. 2.3.1).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat in in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Rekurrentin am 20.
April 2018 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich
mittlerweile seit knapp zwei Jahren hier aufhalte, was einer sehr kurzen
Aufenthaltsdauer entspreche. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe sie in
der Dominikanischen Republik verbracht, wo auch heute noch ihr Vater lebe. Aus
der kurzen Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, weshalb seit der Trennung
keine familiären Beziehungen mehr in die Schweiz bestünden. Ihr mit ihr
eingereister Sohn C____ stamme aus einer früheren Beziehung, besuche
mittlerweile die vierte Klasse einer Primarschule und habe bereits
gleichaltrige deutschsprechende Freunde gefunden, weshalb eine Rückkehr in die Dominikanische
Republik für ihn nicht ohne Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch er befinde
sich aber erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und stehe zudem in einem
anpassungsfähigen Alter. Sein leiblicher Vater lebe in der Dominikanischen
Republik (angefochtener Entscheid, E. 13).
In der Schweiz
beziehe die Rekurrentin seit dem 1. August 2018 durchgehend Sozialhilfeleistungen,
die sich mittlerweile auf insgesamt CHF 54'002.80 belaufen würden. Ferner
verzeichne die Rekurrentin im Betreibungs- und Verlustscheinregister eine offene
Betreibung in der Höhe von CHF 265.30 sowie 11 Verlustscheine in der Höhe von
CHF 19‘304.20. Nach der per 15. November 2019 erfolgten Kündigung ihrer am
27. Oktober 2018 auf Abruf angetretenen Stelle als Zimmermädchen habe sie
mit Schreiben vom 31. Mai 2019 einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis
mit der Firma [...] zu 40% eingereicht, womit sie sich bei der Sozialhilfe aber
nicht habe ablösen können. Es könne daher nicht von einer
überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden, aufgrund derer ein
selbständiger Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
erfüllt sein könnte. Aufgrund ihres Alters dürfte der Rekurrentin und ihrem
Sohn eine Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik bzw. ein
Wiederaufbau einer Existenz nicht überdurchschnittlich schwerfallen,
insbesondere da sie gemäss eigenen Angaben vor der Einreise in die Schweiz
studiert habe und nebenbei berufstätig gewesen sei. Dadurch sei die Rekurrentin
mit den heimatlichen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie
vor bestens vertraut und könne für ihre soziale und berufliche
Wiedereingliederung auf ein tragfähiges Netz in der Heimat zählen.
3.2.3 In
diesem Zusammenhang verweist die Rekurrentin mit dem vorliegenden Rekurs auf
die aktuelle Coronavirus-Krise, welche ihre Arbeitssuche erschwere. Eine
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und des Arbeitsmarktes sei aber in
Sicht (Rekursbegründung, S. 5 f.). Da sich die Situation der bereits bisher
nicht in den Arbeitsmarkt integrierten Rekurrentin aufgrund der aktuellen
Pandemiesituation aber nicht verändert hat, kann sie daraus mit Bezug auf Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter
macht sie geltend, bei einer Ausweisung die aufgelaufenen Schulden nicht
zurückbezahlen zu können (Rekursbegründung, S. 6). Da es ungewiss erscheint,
wie schnell sie sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integrieren und ein
Einkommen erzielen könnte, welches neben der Deckung des Bedarfs von ihr und
ihrem Kind auch die Rückzahlung von Schulden ermöglichen kann, kann sie daraus
zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat die Rekurrentin mit
Schreiben vom 29. August 2020 einen per 20. August 2020 auf Stundenlohnbasis
(brutto CHF 22.84 inklusive 13. Monatslohn sowie Ferien- und
Feiertagsentschädigung) abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin mit
der Firma [...] eingereicht. Dieser Arbeitsvertrag sieht jedoch bloss eine
wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden vor. Die angetretene neue Stelle verschafft
ihr somit bei Weitem kein existenzsicherndes Einkommen.
Weiter
bestreitet die Rekurrentin die Möglichkeit ihrer Wiedereingliederung in ihrer
Heimat. Seit ihrem Wegzug sei die Situation in ihrem Herkunftsland eine ganz
andere. Eine Rückkehr habe für sie und ihren Sohn sozial starke schädigende
Auswirkungen. Ihr Sohn habe kaum Kontakt zu seinem Vater und erhalte von ihm
keinen Unterhalt. Ihre Mutter sei zwei Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz
gestorben und das von ihr bewohnte Zimmer im Haus ihres Vaters stehe nicht mehr
zur Verfügung. Aufgrund des in ihrer Heimat erzielbaren Einkommens sei es ihr
und ihrem Sohn nicht möglich, «sich angemessen und gerecht in die Gesellschaft
ihres Landes zu integrieren». Ihr Sohn habe früher eine Privatschule besucht,
die heute nicht mehr finanziert werden könne. Sie habe in einem Büro gearbeitet
und sei dort nicht wieder eingestellt worden. Sie müsse sich daher nach Arbeit
umsehen (Rekursbegründung, S. 7 f.).
Aus diesen weder
weiter substantiierten noch belegten Behauptungen ergibt sich kein Härtefall im
Sinne einer Notlage, welche sie von anderen Rückkehrerinnen unterscheiden
würde, denen nach der Beendigung des in der Schweiz gelebten Familienlebens die
Aufenthaltsbewilligung entzogen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es
der Rekurrentin nach einer bloss weniger als drei Jahre dauernden Abwesenheit,
während welcher sie offenbar in regem Kontakt mit ihrem Vater geblieben ist,
nicht möglich sein soll, an die Situation vor ihrer Emigration anzuknüpfen.
Auch die von ihr belegten Sprachkurse vermögen keine überdurchschnittliche Inte-gration
in der Schweiz zu belegen, zumal sie sich während ihrer Ehe mit ihrem Ehemann
überhaupt nicht in der Ortsprache hat unterhalten können.
3.2.4 Weiter
bezieht sich die Rekurrentin zur Begründung eines Härtefalles auf ihre
gesundheitliche Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können
gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich macht, wenn die ausländische Person an einer ernsthaften
gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in ihrem Heimatland nicht
verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in die Heimat geeignet
wäre, schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich zu ziehen. Der
Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische
Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt dabei aber nicht (BGer
2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi
Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches
rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90).
Die Rekurrentin macht
eine Erkrankung an Lupus erythematodes geltend, derentwegen sie sich in einer
schwerwiegenden psychischen und sozialen Belastungssituation befinde. Sie nehme
ein bis zum 6. Oktober 2020 verordnetes, intensives Medikament ein und
«kollaboriere» mit der Abteilung für Klinische Forschung im Rahmen der
Schweizerischen Lupus-Kohorten-Studie der Universität Basel (Rekursbegründung,
S. 7). Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass ihre Behandlung gemäss
dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2019 auf maximal drei
Monate festgelegt und damit wohl mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden
sei. Da sie gemäss eigenen Angaben vor ihrer Einreise in die Schweiz nebst der
Absolvierung eines Studiums voll arbeitstätig gewesen sei, könne davon
ausgegangen werden, dass sie trotz vorbestandener Krankheit in der Dominikanischen
Republik habe leben und für ihren Unterhalt aufkommen können (angefochtener
Entscheid, E. 14). Gemäss dem Arztzeugnis der Rheumatologie des Universitätsspitals
Basel vom 7. März 2019 besteht bei der Rekurrentin ein 2017
erstdiagnostizierter systemischer Lupus erythematodes. Kurz nach ihrer Einreise
in die Schweiz habe sie im Mai 2018 einen akuten Schub mit entzündlicher
Beteiligung verschiedener Organsysteme erlitten. Aktuell habe sich die
Situation unter medikamentöser Therapie wieder stabilisiert. Restbeschwerden machten
aktuell monatliche Infusionen notwendig. Die aktuelle Behandlung könne bis
Juli/August 2019 abgeschlossen werden. Mit ambulantem Bericht vom 28. April
2020 beschreibt das Universitätsspital Basel einen über die letzten Monate
durch wechselnde Beschwerdeangaben gekennzeichneten Verlauf. Es seien wohl
sicherlich Zeichen einer Lupus-Restaktivität vorhanden, die aber vermutlich
durch die schwerwiegende psychische und soziale Belastungssituation aggraviert werde.
Die bestehende Therapie mit Mycophenolatmofetil solle unter schrittweiser
Reduktion der Steroide weiter ausgebaut werden.
Die Rekurrentin
macht nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, weshalb diese Behandlung
nicht auch in ihrer Heimat sollte fortgesetzt werden können. Aufgrund der
eingereichten Arztberichte ist daher nicht erkennbar, dass eine Rückkehr in
ihre Heimat schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen müsste,
auch wenn davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin diesbezüglich in der
Schweiz bessere medizinische Leistungen erhalten könnte. Ihre gesundheitliche
Situation vermag daher keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu
begründen.
3.2.5 Schliesslich
verweist die Rekurrentin zur Begründung eines Härtefalls auf ein mögliches
Scheidungsverfahren, welches ihre Anwesenheit erfordere. Sie habe weder eine
Vertretung in familienrechtlichen Verfahren noch eine offizielle Zustelladresse
(Rekursbegründung, S. 8). Damit kann sie keinen Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen. Es ist nicht erkennbar, weshalb es
ihr nicht möglich sein sollte, ihre Rechte in einem in der Schweiz geführten
Scheidungsverfahren auch nach einer Rückkehr in ihre Heimat wahrzunehmen.
3.3 Daraus
folgt, dass der Rekurs gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre
Wegweisung in der Sache abzuweisen ist.
4.
Weiter rügt die
Rekurrentin die Höhe der ihr auferlegten Gebühr für das vorinstanzliche
Verfahren von CHF 700.–. Sie macht geltend, dass diese «angesichts der derzeitigen
Situation der Abhängigkeit von Sozialleistungen und des fehlenden Einkommens
(…) auf ein Minimum gesenkt werden sollte». Da die unentgeltliche Rechtspflege
beantragt werde, sei die Gebühr dem Departement aufzuerlegen (Rekursbegründung,
S. 8).
Zu beachten ist
dabei, dass die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung
vom 14. Mai 2019 im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung gestellt hat. Die Auferlegung der Kosten an die unterliegende
Rekurrentin ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe der
festgesetzten Gebühr von CHF 700.–. Diese schöpft den in Wegweisungssachen
möglichen Kostenrahmen bis CHF 1'750.– (§ 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]) deutlich nicht aus und
erscheint daher in Berücksichtigung des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums
der Vorinstanz vor dem Hintergrund des massgeblichen Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips nicht unangemessen. Soweit sich der Rekurs somit gegen den vorinstanzlichen
Kostenentscheid richtet, ist dieser ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin aber die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren.
5.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos
sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017
E. 2.1.2 und VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung
der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die
Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der
vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der
angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort.
Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die
gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden
Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen
ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet,
offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein
Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE
VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.126 vom 14. April 2019 E.
2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer
et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).
5.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art
und Weise zu beanstanden sind und dass die Rekurrentin nichts vorgebracht hat,
das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung oder ihrer Wegweisung in Frage zu stellen. Der
vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als aussichtslos zu
qualifizieren. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.