VD.2020.146
Entscheid über die Streitberufung
31. Januar 2021Deutsch16 min
Mietgericht, die Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt von B____ in den Prozess
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.146
URTEIL
vom 31.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juni 2020
betreffend Streitberufung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist der Sohn von B____ (Beigeladene). Mit Entscheiden vom 4.
März und 29. September 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB; Erwachsenenschutzbehörde) für B____ eine Beistandschaft gemäss
Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) und setzte C____, Advokat und Notar, als Beistand ein.
Mit
Verfügung vom 13. Mai 2020 ersuchte das Zivilgericht Basel-Stadt, Abteilung
Mietgericht, die Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt von B____ in den Prozess
[...] als Streitberufene von A____ gegen die [...] zu entscheiden oder um
Einsetzung eines Beistands zwecks Klärung dieser Frage sowie um Zustellung des
allfälligen Einsetzungsbeschlusses. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 verzichtete
die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB in Vertretung
von B____ auf die Errichtung einer Beistandschaft und auf den Eintritt in den
vor dem Zivilgericht hängigen Prozess [...] als Streitberufene.
Gegen
diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch [...] und [...],
mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde erheben, mit welcher er die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde
vom 25. Juni 2020 und die Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft für B____
für sämtliche Belange im Zusammenhang mit seiner Streitberufung im Zivilprozess
[...] des Zivilgerichts Basel-Stadt beantragt. Eventualiter beantragt er die
Rückweisung der Sache an die Erwachsenenschutzbehörde zur Errichtung einer
solchen Beistandschaft. Subeventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache
an die Erwachsenenschutzbehörde, damit diese selbst abkläre, ob ein
Mietverhältnis von B____ mit Bezug auf die Wohnung im 2. Obergeschoss der
Liegenschaft [...] bestehe, und bei Zweifeln hierüber zugunsten von A____ im
Zivilprozess [...] interveniere. Mit Eingabe vom 28. August 2020 teilten die
beiden Vertreter dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr
vertreten würden.
Mit
Vernehmlassung vom 11. September 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer verzichtete in der Folge darauf, innert der gesetzten Frist dazu
Stellung zu nehmen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit durch
die einschlägigen Verfahrensnormen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) oder des KESG nichts Anderes bestimmt wird.
Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.
1.3
Die Beschwerde ist zu begründen (Art.
450.
Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss
Art. 450a Abs. 1 ZGB können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und
Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.
450a ZGB N 4 und N 9).
1.4
1.4.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt die
vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz.
Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher vorab nach Art. 450 Abs. 2 ZGB
(vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur
Dispositiv
Beschwerde befugt sind demnach neben den am Verfahren beteiligten Personen
(Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder
Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
1.4.2 Am Verfahren beteiligt ist die vom
Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 29
f.). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdelegitimation als Sohn der
Verbeiständeten dagegen bloss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB ableiten.
1.4.3 Als nahestehend im Sinne von Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in
naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt,
wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft
ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint,
deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.
2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt
wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der
betroffenen Person verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen
wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren
könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich so oder anders nach den
Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7.
Dezember 2015 E. 2.5.1.2, BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit
Hinweisen). Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende
Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Die Vermutung kann
im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht
vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die
Interessen der Betroffenen wahrzunehmen oder er gar nicht die Interessenwahrung
der betroffenen Person verfolgt (VGE VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit
Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 2.5.2, je
mit Hinweisen).
1.4.4 Als Sohn der Beigeladenen gilt der
Beschwerdeführer zwar grundsätzlich als nahestehende Person im Sinne von Art.
450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die
Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft für B____ für sämtliche Belange im Zusammenhang
mit seiner Streitberufung im Zivilprozess [...] des Zivilgerichts Basel-Stadt
(Beschwerdeschrift, Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit einer Streitverkündigung fordert
eine Partei als Streitverkünderin eine Drittperson, die sie für den Fall ihres Unterliegens
belangen will, als Streitberufene auf, sie im Prozess zu unterstützen. Voraussetzung
für eine Streitverkündigung ist daher ein allfälliger Anspruch der
streitverkündenden Partei gegen die streitberufene Person im Falle ihres
Prozessverlustes. Die Streitverkündigung erfolgt damit primär im Interesse der
streitverkündenden Partei, indem die streitberufene Partei ihr entweder zum
Obsiegen im jeweiligen Prozess verhelfen soll oder ihre Rechtsposition im Falle
eines Unterliegens in einem allfälligen Zweitprozess gegen die streitberufene
Partei gesichert werden kann. Die streitberufene Person kann an der
Streitberufung und der Unterstützung des Litisdenunzianten insoweit ein eigenes
Interesse haben, als sie damit einen Prozess gegen sich selbst vermeidet.
Zur
Begründung des Interesses der Litisdenunziatin an der Teilnahme an dem von ihm
geführten Zivilprozess gegen die [...] macht der Beschwerdeführer geltend, dass
diese von der Angelegenheit selbst betroffen sei. Seine Gegenpartei wende im
Zivilprozess [...] ein, die von ihm als Mietobjekt beanspruchte Wohnung an der [...]
sei gar nicht an ihn, sondern an B____ vermietet worden. Wäre sie heute noch
geistig dazu in der Lage, könnte sie diese Unwahrheit ohne Weiteres
richtigstellen, war sie es doch, die vor einigen Jahren diese Wohnung dem Sohn
vermietet hatte. Wüsste sie gar, dass dieses Mietrecht des Sohnes heute nicht
nur bestritten, sondern dass sie selbst als angebliche Mieterin gleichsam als
Gegenpartei instrumentalisiert wird, würde sie alles daransetzen, dem Sohn in
diesem Prozess als Streitberufene zur Seite zu stehen (Beschwerdeschrift, Rz. 4).
Damit
begründet der Beschwerdeführer primär ein eigenes Interesse an der Aufhebung
und Änderung des angefochtenen Entscheids, mit welchem in Vertretung von B____
auf einen Eintritt in den vom Beschwerdeführer geführten Prozess als
Streitberufene resp. die Einsetzung eines Beistands zur Prüfung dieser Frage
verzichtet worden ist. Er erscheint daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur
Beschwerde berechtigt, weshalb offenbleiben kann, ob er dazu auch als
nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 lit. 2 ZGB befugt wäre.
1.5 Auf die rechtzeitig erhobene und
begründete Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2020 ist somit einzutreten
(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2020 erwog die Erwachsenenschutzbehörde
mit Bezug auf den Antrag des Mietgerichts, über den Eintritt von B____ als
Streitberufene in den Prozess des Beschwerdeführers gegen die [...] zu
entscheiden oder einen Beistand zwecks Klärung dieser Frage einzusetzen, dass
sie gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB von sich aus das Erforderliche vorkehren
könne, sofern die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der
Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheine (angefochtener
Entscheid, E. 1). Vorliegend sei das streitbezogene Verfahren vor dem
Zivilgericht fortgeschritten, nachdem der Beschwerdeführer als Kläger bereits
seine Replik erstattet habe. Aufgrund von Art. 76 Abs. 1 ZPO seien sowohl der
Kläger wie auch die etwa intervenierende Streitberufene von neuen Behauptungen
und Beweismitteln ausgeschlossen. Eine Streitintervention bringe für B____ im
jetzigen Verfahrensstand daher keine Vorteile. Soweit der Kläger die Ernennung
eines Ersatzbeistands zwecks Eruierung des damaligen Willens von B____ bei der
in Frage stehenden Überlassung der beiden Wohnungen zur Miete verlange, stellte
die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass aufgrund deren gesundheitlichen
Situation heute kein Beistand mehr in der Lage sein werde, ihren mutmasslichen
Willen von damals feststellen zu können. Demzufolge verzichtete die
Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB auf einen Eintritt
von B____ in den obgenannten Prozess als Streitberufene (angefochtener
Entscheid, E. 3 und 4).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Beschwerde
bezieht sich der Beschwerdeführer zunächst auf die seiner Klage im Verfahren [...]
vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu Grunde liegende Behauptung eines mündlich
abgeschlossenen Mietvertrages zwischen ihm als Mieter und der [...] als
Vermieterin über eine 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss der Liegenschaft [...],
welche ihm gegen die Leistung von «Diensten in Form von Hauswartarbeiten
und Funktionen in der Kunstsammlung der Familien in anderen Räumen der gleichen
Liegenschaft» überlassen worden sei (Beschwerdeschrift,
Rz. 10). Die Bestreitung dieses Mietverhältnisses durch die [...] habe nun zum
besagten Zivilprozess geführt, in welchem jene als Beklagte nun ein
Mietverhältnis mit B____ behaupte. Diese Ausgangslage rufe «geradezu gebieterisch nach jenem prozessualen Mittel, das genau zur
Klärung solcher Konstellationen geschaffen worden» sei, «nämlich der Streitverkündigung». Diese sei mit der
Replik vom 20. April 2020 artikuliert worden (Beschwerdeschrift, Rz. 13 und 14).
Weiter bezieht er sich auf einen diesbezüglich bestehenden von der
Erwachsenenschutzbehörde nicht bestrittenen Interessenkonflikt des C____,
welcher gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der [...] wie auch Beistand von B____
sei, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde den Entscheid über die Streitberufung
diesem zu Recht nicht überlassen habe. Dass sie den Entscheid über die Reaktion
auf die Streitverkündung dann aber gleich selbst getroffen habe, wie vor allem
auch der Verzicht auf eine Intervention und dessen Begründungen, seien in
mancherlei Hinsicht anfechtbar (Beschwerdeschrift, Rz. 16 und 17). Soweit
sich die Erwachsenenschutzbehörde auf das fortgeschrittene Verfahren und auf
Art. 76 Abs. 1 ZPO beziehe, sei dies falsch. Der Mietprozess unterstehe gemäss
Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO dem vereinfachten Verfahren, weshalb das
Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO von Amtes wegen
festzustellen habe und deshalb neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229
Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen habe. Die Streitberufene
könne daher sowohl neue Tatsachen als auch Beweismittel vorbringen, selbst wenn
der zweite Schriftenwechsel bis dahin schon abgeschlossen sein sollte. Zudem
sei die Streitberufene gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO auch befugt, Rechtsmittel
zu ergreifen. Art. 78 Abs. 1 ZPO nenne daher nicht zufällig keine Frist zur
Streitverkündigung. Er habe diese mit der Replik sofort nach Kenntnis der erwähnten
Behauptung der Gegenpartei in der Klagantwort vorgenommen (Beschwerdeschrift,
Rz. 19 – 22).
3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer
aus, dass sich aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation von B____ ihr
damaliger Wille hinsichtlich des behaupteten Mietverhältnisses zwar nicht mehr
beantworten lassen möge, ein Beistand die Interessen und den mutmasslichen
Willen der Verbeiständeten aber aus anderen Quellen, wie etwa Unterlagen,
faktischen Begebenheiten oder Gesprächen mit anderen Personen schöpfen könne,
gehe es doch um eine Rechtsposition als angebliche Mieterin der kleinen
Abwartswohnung im 2. Obergeschoss der Liegenschaft [...] (Beschwerdeschrift,
Rz. 24 und 25). Es liege aufgrund des Interessenkonflikts des Beistandes daher
nahe, gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB einen Ersatzbeistand zu ernennen. Zumal
eine direkte Regelung der Angelegenheit durch die Erwachsenenschutzbehörde
gemäss dieser Bestimmung nicht sachgerecht sei, handle es sich bei einer
Intervention als Nebenpartei in einem Zivilprozess doch nicht um eine «kleine Einzelverrichtung», sondern um eine sich
über eine längere Zeit hinziehende Funktion. Auch Art. 392 Ziff. 1 ZGB beziehe
sich auf Fälle von Interessenkonflikte eines Beistandes. Ausserdem liege kein
unkomplizierter, gut überblickbarer und liquider Fall vor, auf den sich diese
Bestimmung beziehe. Der zu bestellende Ersatzbeistand habe über die Frage zu
entscheiden, ob eine Intervention überhaupt erfolgen und mit welchem Inhalt sie
vorgenommen werden solle. Die Erwachsenenschutzbehörde habe sich darauf
beschränkt, auf eine Intervention zu verzichten, «ohne die
zweite Entscheidung auch nur zu erwähnen, geschweige denn zu vertiefen», welche sich von der ersten Entscheidung nicht trennen lasse. Einer urteilsfähigen
Person sei es zwar nicht untersagt, auf eine Intervention zu verzichten. In
gesetzlicher Vertretung für eine andere Person sei diese Frage aber willkürfrei
zu entscheiden. Dieser Entscheid sei von jener Person zu treffen, welche die
Intervention derzeit ausführen solle. «Die Instrumentalisierung
(…) B____s durch die Organe der [...] als Gegenpartei gegen die Anliegen ihres
Sohnes» widerspreche «derart offensichtlich dem, was sie selbst bei Urteilsfähigkeit tun
würde, dass die Prozessintervention sich geradezu aufdränge». Auf jeden Fall hätte die Erwachsenenschutzbehörde aber bei einem
eigenen Entscheid über die Streitverkündigungssache zunächst abklären müssen,
ob ein Mietverhältnis zwischen der Verbeiständeten und der [...] mit Bezug auf
die streitgegenständliche Wohnung bestehe. Käme sie zum Schluss, dass ein
solches bestehe, so wäre sie verpflichtet, zu seinen Gunsten zu intervenieren
(Beschwerdeschrift, Rz. 27 – 36).
4.
4.1 Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine
hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind «Massnahmen nach Mass» entsprechend den
Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, S. 51 f.).
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die
verbeiständete Beigeladene ihre Angelegenheiten mit Bezug auf den vom
Beschwerdeführer gegen die [...] geführten Prozess [...] nicht mehr selber
besorgen kann und der eingesetzte Beistand als Verwaltungsratspräsident der
Gegenpartei in jenem Verfahren nicht über die vom Beschwerdeführer vorgenommene
Streitverkündigung zu entscheiden vermag. Es ist daher zu prüfen, ob die
Bedürfnisse der Verbeiständeten die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung
durch einen Ersatzbeistand verlangen.
4.3 Der Entscheid über die beantragte
Intervention der Verbeiständeten als Streitberufene des Beschwerdeführers ist
allein aufgrund ihrer eigenen, wohlverstandenen Interessen zu fällen. Der
Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, welche Nachteile seiner
verbeiständeten Mutter bei einem Prozessverlust im Verfahren [...] drohen.
Insbesondere unterlässt er es im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die
gegenüber dem Zivilgericht offenbar in Aussicht gestellte Belangung seiner
Mutter für den Fall der Abweisung seiner Klage mit der Begründung des Bestandes
eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten (vgl. die Vernehmlassung
der Erwachsenenschutzbehörde, act. 5) zu behaupten.
4.4 Im Übrigen vermag der
Beschwerdeführer auch für den Fall des von ihm behaupteten Abschlusses eines
mündlichen Mietvertrages zwischen ihm und der [...] kein Bedürfnis der
Verbeiständeten an einer eigenen Intervention in dem von ihm geführten Prozess
zu begründen. Zutreffend ist zwar, dass im mietrechtlichen Prozess des
Beschwerdeführers gegen die [...] gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art.
247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO der sogenannte abgeschwächte resp. eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz gilt (Hauck,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 247 N 21).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren [...] selber alle
Beweisanträge bezüglich der Abklärungen stellen kann, welche seinem Antrag
gemäss zulasten des Vermögens seiner Mutter von dem zu bestellenden Ersatzbeistand
vorgenommen werden sollten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die
Verbeiständete im Klagverfahren des Beschwerdeführers als dessen Streitberufene
in ihrem eigenen Interesse intervenieren sollte. Der Beschwerdeführer macht
denn auch nicht geltend, welche konkreten Abklärungen nur von einem
Ersatzbeistand seiner Mutter mit Bezug auf seinen Prozess vorgenommen werden
könnten, die er auf der Grundlage des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes
nicht selber hätte im Prozess verlangen können.
4.5 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 ZGB auf
die Einsetzung einer Ersatzbeistandsperson verzichtet und den Entscheid über
die Intervention im Verfahren des Beschwerdeführers für die Verbeiständete selbst
getroffen hat. Art. 392 ZGB ist Ausdruck des im Erwachsenenschutzrecht
allgemein geltenden Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips. Deshalb
soll die Erwachsenenschutzbehörde die erforderliche Unterstützung für eine
hilfsbedürftige Person in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden
Fällen ohne unnötigen Verwaltungsaufwand, aus welchem für die betroffene Person
kein Mehrwert resultiert, möglichst effizient und speditiv erbringen (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 392 ZGB N 1 mit Hinweisen auf Fassbind
in: Krem/Kostkiewicz et. al [Hrsg.], Kommentar ZGB, Art. 392 N 2; Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 392 ZGB N 6 und Biderbost, in: Fountoulakis et. al
[Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz 8.414).
Diese Befugnis zum eigenen Entscheid anstelle der Errichtung einer Beistandschaft
wird in Art. 403 Abs. 1 ZGB auch für den Fall der Verhinderung und von
Interessenkollisionen eines eingesetzten Beistands aufgenommen. Danach kann die
Erwachsenenschutzbehörde anstelle der Bestellung einer Ersatzbeistandsschaft
die Angelegenheit in diesen Fällen ebenfalls selber regeln. Es gelten dabei die
gleichen Voraussetzungen wie nach Art. 392 ZGB. Die zu regelnde Angelegenheit muss
einfach, gut überblickbar oder zeitlich dringlich sein, so dass der Aufwand im
Zusammenhang mit der Ernennung eines Ersatzbeistandes als unnötige Formalität
erscheint (Reusser, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 403 ZGB N 26). Diese Voraussetzungen sind nach dem
Gesagten gegeben.
5.
Daraus
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ500.–,
einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich
Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.