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Entscheid

VD.2020.146

Entscheid über die Streitberufung

31. Januar 2021Deutsch16 min

Mietgericht, die Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt von B____ in den Prozess

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.146

URTEIL

vom 31.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juni 2020

betreffend Streitberufung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) ist der Sohn von B____ (Beigeladene). Mit Entscheiden vom 4.

März und 29. September 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB; Erwachsenenschutzbehörde) für B____ eine Beistandschaft gemäss

Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) und setzte C____, Advokat und Notar, als Beistand ein.

Mit

Verfügung vom 13. Mai 2020 ersuchte das Zivilgericht Basel-Stadt, Abteilung

Mietgericht, die Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt von B____ in den Prozess

[...] als Streitberufene von A____ gegen die [...] zu entscheiden oder um

Einsetzung eines Beistands zwecks Klärung dieser Frage sowie um Zustellung des

allfälligen Einsetzungsbeschlusses. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 verzichtete

die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB in Vertretung

von B____ auf die Errichtung einer Beistandschaft und auf den Eintritt in den

vor dem Zivilgericht hängigen Prozess [...] als Streitberufene.

Gegen

diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch [...] und [...],

mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde erheben, mit welcher er die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde

vom 25. Juni 2020 und die Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft für B____

für sämtliche Belange im Zusammenhang mit seiner Streitberufung im Zivilprozess

[...] des Zivilgerichts Basel-Stadt beantragt. Eventualiter beantragt er die

Rückweisung der Sache an die Erwachsenenschutzbehörde zur Errichtung einer

solchen Beistandschaft. Subeventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache

an die Erwachsenenschutzbehörde, damit diese selbst abkläre, ob ein

Mietverhältnis von B____ mit Bezug auf die Wohnung im 2. Obergeschoss der

Liegenschaft [...] bestehe, und bei Zweifeln hierüber zugunsten von A____ im

Zivilprozess [...] interveniere. Mit Eingabe vom 28. August 2020 teilten die

beiden Vertreter dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr

vertreten würden.

Mit

Vernehmlassung vom 11. September 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der

Beschwerdeführer verzichtete in der Folge darauf, innert der gesetzten Frist dazu

Stellung zu nehmen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit durch

die einschlägigen Verfahrensnormen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) oder des KESG nichts Anderes bestimmt wird.

Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.

1.3

Die Beschwerde ist zu begründen (Art.

450.

Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss

Art. 450a Abs. 1 ZGB können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und

Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein

vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen

Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der

Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.

450a ZGB N 4 und N 9).

1.4

1.4.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt die

vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz.

Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher vorab nach Art. 450 Abs. 2 ZGB

(vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur

Dispositiv

Beschwerde befugt sind demnach neben den am Verfahren beteiligten Personen

(Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder

Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

1.4.2 Am Verfahren beteiligt ist die vom

Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 29

f.). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdelegitimation als Sohn der

Verbeiständeten dagegen bloss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB ableiten.

1.4.3 Als nahestehend im Sinne von Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in

naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt,

wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft

ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint,

deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.

2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt

wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der

betroffenen Person verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen

wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren

könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich so oder anders nach den

Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7.

Dezember 2015 E. 2.5.1.2, BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit

Hinweisen). Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende

Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Die Vermutung kann

im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht

vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die

Interessen der Betroffenen wahrzunehmen oder er gar nicht die Interessenwahrung

der betroffenen Person verfolgt (VGE VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit

Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 2.5.2, je

mit Hinweisen).

1.4.4 Als Sohn der Beigeladenen gilt der

Beschwerdeführer zwar grundsätzlich als nahestehende Person im Sinne von Art.

450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die

Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft für B____ für sämtliche Belange im Zusammenhang

mit seiner Streitberufung im Zivilprozess [...] des Zivilgerichts Basel-Stadt

(Beschwerdeschrift, Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit einer Streitverkündigung fordert

eine Partei als Streitverkünderin eine Drittperson, die sie für den Fall ihres Unterliegens

belangen will, als Streitberufene auf, sie im Prozess zu unterstützen. Voraussetzung

für eine Streitverkündigung ist daher ein allfälliger Anspruch der

streitverkündenden Partei gegen die streitberufene Person im Falle ihres

Prozessverlustes. Die Streitverkündigung erfolgt damit primär im Interesse der

streitverkündenden Partei, indem die streitberufene Partei ihr entweder zum

Obsiegen im jeweiligen Prozess verhelfen soll oder ihre Rechtsposition im Falle

eines Unterliegens in einem allfälligen Zweitprozess gegen die streitberufene

Partei gesichert werden kann. Die streitberufene Person kann an der

Streitberufung und der Unterstützung des Litisdenunzianten insoweit ein eigenes

Interesse haben, als sie damit einen Prozess gegen sich selbst vermeidet.

Zur

Begründung des Interesses der Litisdenunziatin an der Teilnahme an dem von ihm

geführten Zivilprozess gegen die [...] macht der Beschwerdeführer geltend, dass

diese von der Angelegenheit selbst betroffen sei. Seine Gegenpartei wende im

Zivilprozess [...] ein, die von ihm als Mietobjekt beanspruchte Wohnung an der [...]

sei gar nicht an ihn, sondern an B____ vermietet worden. Wäre sie heute noch

geistig dazu in der Lage, könnte sie diese Unwahrheit ohne Weiteres

richtigstellen, war sie es doch, die vor einigen Jahren diese Wohnung dem Sohn

vermietet hatte. Wüsste sie gar, dass dieses Mietrecht des Sohnes heute nicht

nur bestritten, sondern dass sie selbst als angebliche Mieterin gleichsam als

Gegenpartei instrumentalisiert wird, würde sie alles daransetzen, dem Sohn in

diesem Prozess als Streitberufene zur Seite zu stehen (Beschwerdeschrift, Rz. 4).

Damit

begründet der Beschwerdeführer primär ein eigenes Interesse an der Aufhebung

und Änderung des angefochtenen Entscheids, mit welchem in Vertretung von B____

auf einen Eintritt in den vom Beschwerdeführer geführten Prozess als

Streitberufene resp. die Einsetzung eines Beistands zur Prüfung dieser Frage

verzichtet worden ist. Er erscheint daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur

Beschwerde berechtigt, weshalb offenbleiben kann, ob er dazu auch als

nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 lit. 2 ZGB befugt wäre.

1.5 Auf die rechtzeitig erhobene und

begründete Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2020 ist somit einzutreten

(Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

Mit

dem angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2020 erwog die Erwachsenenschutzbehörde

mit Bezug auf den Antrag des Mietgerichts, über den Eintritt von B____ als

Streitberufene in den Prozess des Beschwerdeführers gegen die [...] zu

entscheiden oder einen Beistand zwecks Klärung dieser Frage einzusetzen, dass

sie gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB von sich aus das Erforderliche vorkehren

könne, sofern die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der

Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheine (angefochtener

Entscheid, E. 1). Vorliegend sei das streitbezogene Verfahren vor dem

Zivilgericht fortgeschritten, nachdem der Beschwerdeführer als Kläger bereits

seine Replik erstattet habe. Aufgrund von Art. 76 Abs. 1 ZPO seien sowohl der

Kläger wie auch die etwa intervenierende Streitberufene von neuen Behauptungen

und Beweismitteln ausgeschlossen. Eine Streitintervention bringe für B____ im

jetzigen Verfahrensstand daher keine Vorteile. Soweit der Kläger die Ernennung

eines Ersatzbeistands zwecks Eruierung des damaligen Willens von B____ bei der

in Frage stehenden Überlassung der beiden Wohnungen zur Miete verlange, stellte

die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass aufgrund deren gesundheitlichen

Situation heute kein Beistand mehr in der Lage sein werde, ihren mutmasslichen

Willen von damals feststellen zu können. Demzufolge verzichtete die

Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB auf einen Eintritt

von B____ in den obgenannten Prozess als Streitberufene (angefochtener

Entscheid, E. 3 und 4).

3.

3.1 Zur Begründung seiner Beschwerde

bezieht sich der Beschwerdeführer zunächst auf die seiner Klage im Verfahren [...]

vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu Grunde liegende Behauptung eines mündlich

abgeschlossenen Mietvertrages zwischen ihm als Mieter und der [...] als

Vermieterin über eine 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss der Liegenschaft [...],

welche ihm gegen die Leistung von «Diensten in Form von Hauswartarbeiten

und Funktionen in der Kunstsammlung der Familien in anderen Räumen der gleichen

Liegenschaft» überlassen worden sei (Beschwerdeschrift,

Rz. 10). Die Bestreitung dieses Mietverhältnisses durch die [...] habe nun zum

besagten Zivilprozess geführt, in welchem jene als Beklagte nun ein

Mietverhältnis mit B____ behaupte. Diese Ausgangslage rufe «geradezu gebieterisch nach jenem prozessualen Mittel, das genau zur

Klärung solcher Konstellationen geschaffen worden» sei, «nämlich der Streitverkündigung». Diese sei mit der

Replik vom 20. April 2020 artikuliert worden (Beschwerdeschrift, Rz. 13 und 14).

Weiter bezieht er sich auf einen diesbezüglich bestehenden von der

Erwachsenenschutzbehörde nicht bestrittenen Interessenkonflikt des C____,

welcher gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der [...] wie auch Beistand von B____

sei, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde den Entscheid über die Streitberufung

diesem zu Recht nicht überlassen habe. Dass sie den Entscheid über die Reaktion

auf die Streitverkündung dann aber gleich selbst getroffen habe, wie vor allem

auch der Verzicht auf eine Intervention und dessen Begründungen, seien in

mancherlei Hinsicht anfechtbar (Beschwerdeschrift, Rz. 16 und 17). Soweit

sich die Erwachsenenschutzbehörde auf das fortgeschrittene Verfahren und auf

Art. 76 Abs. 1 ZPO beziehe, sei dies falsch. Der Mietprozess unterstehe gemäss

Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO dem vereinfachten Verfahren, weshalb das

Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO von Amtes wegen

festzustellen habe und deshalb neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229

Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen habe. Die Streitberufene

könne daher sowohl neue Tatsachen als auch Beweismittel vorbringen, selbst wenn

der zweite Schriftenwechsel bis dahin schon abgeschlossen sein sollte. Zudem

sei die Streitberufene gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO auch befugt, Rechtsmittel

zu ergreifen. Art. 78 Abs. 1 ZPO nenne daher nicht zufällig keine Frist zur

Streitverkündigung. Er habe diese mit der Replik sofort nach Kenntnis der erwähnten

Behauptung der Gegenpartei in der Klagantwort vorgenommen (Beschwerdeschrift,

Rz. 19 – 22).

3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer

aus, dass sich aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation von B____ ihr

damaliger Wille hinsichtlich des behaupteten Mietverhältnisses zwar nicht mehr

beantworten lassen möge, ein Beistand die Interessen und den mutmasslichen

Willen der Verbeiständeten aber aus anderen Quellen, wie etwa Unterlagen,

faktischen Begebenheiten oder Gesprächen mit anderen Personen schöpfen könne,

gehe es doch um eine Rechtsposition als angebliche Mieterin der kleinen

Abwartswohnung im 2. Obergeschoss der Liegenschaft [...] (Beschwerdeschrift,

Rz. 24 und 25). Es liege aufgrund des Interessenkonflikts des Beistandes daher

nahe, gemäss Art. 403 Abs. 1 ZGB einen Ersatzbeistand zu ernennen. Zumal

eine direkte Regelung der Angelegenheit durch die Erwachsenenschutzbehörde

gemäss dieser Bestimmung nicht sachgerecht sei, handle es sich bei einer

Intervention als Nebenpartei in einem Zivilprozess doch nicht um eine «kleine Einzelverrichtung», sondern um eine sich

über eine längere Zeit hinziehende Funktion. Auch Art. 392 Ziff. 1 ZGB beziehe

sich auf Fälle von Interessenkonflikte eines Beistandes. Ausserdem liege kein

unkomplizierter, gut überblickbarer und liquider Fall vor, auf den sich diese

Bestimmung beziehe. Der zu bestellende Ersatzbeistand habe über die Frage zu

entscheiden, ob eine Intervention überhaupt erfolgen und mit welchem Inhalt sie

vorgenommen werden solle. Die Erwachsenenschutzbehörde habe sich darauf

beschränkt, auf eine Intervention zu verzichten, «ohne die

zweite Entscheidung auch nur zu erwähnen, geschweige denn zu vertiefen», welche sich von der ersten Entscheidung nicht trennen lasse. Einer urteilsfähigen

Person sei es zwar nicht untersagt, auf eine Intervention zu verzichten. In

gesetzlicher Vertretung für eine andere Person sei diese Frage aber willkürfrei

zu entscheiden. Dieser Entscheid sei von jener Person zu treffen, welche die

Intervention derzeit ausführen solle. «Die Instrumentalisierung

(…) B____s durch die Organe der [...] als Gegenpartei gegen die Anliegen ihres

Sohnes» widerspreche «derart offensichtlich dem, was sie selbst bei Urteilsfähigkeit tun

würde, dass die Prozessintervention sich geradezu aufdränge». Auf jeden Fall hätte die Erwachsenenschutzbehörde aber bei einem

eigenen Entscheid über die Streitverkündigungssache zunächst abklären müssen,

ob ein Mietverhältnis zwischen der Verbeiständeten und der [...] mit Bezug auf

die streitgegenständliche Wohnung bestehe. Käme sie zum Schluss, dass ein

solches bestehe, so wäre sie verpflichtet, zu seinen Gunsten zu intervenieren

(Beschwerdeschrift, Rz. 27 – 36).

4.

4.1 Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine

hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind «Massnahmen nach Mass» entsprechend den

Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, S. 51 f.).

4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die

verbeiständete Beigeladene ihre Angelegenheiten mit Bezug auf den vom

Beschwerdeführer gegen die [...] geführten Prozess [...] nicht mehr selber

besorgen kann und der eingesetzte Beistand als Verwaltungsratspräsident der

Gegenpartei in jenem Verfahren nicht über die vom Beschwerdeführer vorgenommene

Streitverkündigung zu entscheiden vermag. Es ist daher zu prüfen, ob die

Bedürfnisse der Verbeiständeten die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung

durch einen Ersatzbeistand verlangen.

4.3 Der Entscheid über die beantragte

Intervention der Verbeiständeten als Streitberufene des Beschwerdeführers ist

allein aufgrund ihrer eigenen, wohlverstandenen Interessen zu fällen. Der

Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, welche Nachteile seiner

verbeiständeten Mutter bei einem Prozessverlust im Verfahren [...] drohen.

Insbesondere unterlässt er es im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die

gegenüber dem Zivilgericht offenbar in Aussicht gestellte Belangung seiner

Mutter für den Fall der Abweisung seiner Klage mit der Begründung des Bestandes

eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten (vgl. die Vernehmlassung

der Erwachsenenschutzbehörde, act. 5) zu behaupten.

4.4 Im Übrigen vermag der

Beschwerdeführer auch für den Fall des von ihm behaupteten Abschlusses eines

mündlichen Mietvertrages zwischen ihm und der [...] kein Bedürfnis der

Verbeiständeten an einer eigenen Intervention in dem von ihm geführten Prozess

zu begründen. Zutreffend ist zwar, dass im mietrechtlichen Prozess des

Beschwerdeführers gegen die [...] gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art.

247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO der sogenannte abgeschwächte resp. eingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz gilt (Hauck,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 247 N 21).

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren [...] selber alle

Beweisanträge bezüglich der Abklärungen stellen kann, welche seinem Antrag

gemäss zulasten des Vermögens seiner Mutter von dem zu bestellenden Ersatzbeistand

vorgenommen werden sollten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die

Verbeiständete im Klagverfahren des Beschwerdeführers als dessen Streitberufene

in ihrem eigenen Interesse intervenieren sollte. Der Beschwerdeführer macht

denn auch nicht geltend, welche konkreten Abklärungen nur von einem

Ersatzbeistand seiner Mutter mit Bezug auf seinen Prozess vorgenommen werden

könnten, die er auf der Grundlage des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes

nicht selber hätte im Prozess verlangen können.

4.5 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht

zu beanstanden, dass die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 392 ZGB auf

die Einsetzung einer Ersatzbeistandsperson verzichtet und den Entscheid über

die Intervention im Verfahren des Beschwerdeführers für die Verbeiständete selbst

getroffen hat. Art. 392 ZGB ist Ausdruck des im Erwachsenenschutzrecht

allgemein geltenden Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips. Deshalb

soll die Erwachsenenschutzbehörde die erforderliche Unterstützung für eine

hilfsbedürftige Person in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden

Fällen ohne unnötigen Verwaltungsaufwand, aus welchem für die betroffene Person

kein Mehrwert resultiert, möglichst effizient und speditiv erbringen (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 392 ZGB N 1 mit Hinweisen auf Fassbind

in: Krem/Kostkiewicz et. al [Hrsg.], Kommentar ZGB, Art. 392 N 2; Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 392 ZGB N 6 und Biderbost, in: Fountoulakis et. al

[Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz 8.414).

Diese Befugnis zum eigenen Entscheid anstelle der Errichtung einer Beistandschaft

wird in Art. 403 Abs. 1 ZGB auch für den Fall der Verhinderung und von

Interessenkollisionen eines eingesetzten Beistands aufgenommen. Danach kann die

Erwachsenenschutzbehörde anstelle der Bestellung einer Ersatzbeistandsschaft

die Angelegenheit in diesen Fällen ebenfalls selber regeln. Es gelten dabei die

gleichen Voraussetzungen wie nach Art. 392 ZGB. Die zu regelnde Angelegenheit muss

einfach, gut überblickbar oder zeitlich dringlich sein, so dass der Aufwand im

Zusammenhang mit der Ernennung eines Ersatzbeistandes als unnötige Formalität

erscheint (Reusser, Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 403 ZGB N 26). Diese Voraussetzungen sind nach dem

Gesagten gegeben.

5.

Daraus

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ500.–,

einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich

Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.