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Entscheid

VD.2020.147

Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

20. November 2020Deutsch5 min

die Fachstelle für besondere Vollzugsformen um eine Eignungsabklärung des Rekurrenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.147

URTEIL

vom 20. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. Juli 2020

betreffend Strafverbüssung in der

Form der Halbgefangenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2019 wurde A____

(Rekurrent) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter Einbezug des

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. August

2018 in Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu

CHF 30.– bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Der

Rekurrent bezahlte die Geldstrafe nicht. Mit Verfügung vom 20. März 2020

(Vollzugsbefehl) lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzugs (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten auf den 20. Juli 2020 um 9 Uhr

ins Gefängnis [...] zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor. In der Folge

stellte der Rekurrent ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der

Halbgefangenschaft. Das Gesuch ging am 14. April 2020 bei der

Vollzugsbehörde ein. Mit Schreiben vom 15. April 2020 bat die Vollzugsbehörde

die Fachstelle für besondere Vollzugsformen um eine Eignungsabklärung des Rekurrenten

betreffend die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft. Mit

Schreiben vom 13. Juli 2020 teilte die Fachstelle für besondere Vollzugsformen

der Vollzugsbehörde mit, der Rekurrent vermöge die Voraussetzungen für den

Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft nicht zu erfüllen. Mit Verfügung vom

16. Juli 2020 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch des Rekurrenten um

Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft ab. Der Rekurrent wurde

gleichzeitig darauf hingewiesen, er habe die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss

Vollzugsbefehl vom 20. März 2020 am 20. Juli 2020 anzutreten.

Gegen die

Verfügung vom 16. Juli 2020 meldete der Rekurrent am 28. Juli 2020 Rekurs beim

Verwaltungsgericht an. In seinem Rekurs ersucht der Rekurrent um die Verbüssung

der Ersatzfreiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder

Electronic-Monitoring. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 beantragt die

Vollzugsbehörde, auf den Rekurs sei unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten

nicht einzutreten. Der Instruktionsrichter setzte dem Rekurrenten mit Verfügung

vom 18. August 2020 eine Frist zur Replik bis zum 14. September 2020. Der

Rekurrent reichte innert Frist keine Replik ein. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §

92.

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Soweit

wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder

das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die

Zuständigkeit gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem

Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter

einschliesslich des Kostenentscheids zu.

1.2

Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 VRPG binnen zehn

Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht

einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie

deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden

Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die

Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens während

der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG;

vgl. Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

502).

1.3

Die

angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde von der Vollzugsbehörde

gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und dem Rekurrenten gemäss

Sendungsverfolgung am 17. Juli 2020 durch die Post ausgehändigt. Die

Rekursfrist begann in vorliegendem Fall am 18. Juli 2020 zu laufen und endete

am 27. Juli 2020. Der Rekurrent reichte die Rekurseingabe, zwar datiert vom 22.

Juli 2020, jedoch erst am 28. Juli 2020 beim Schalter des Verwaltungsgerichts

ein. Der Rekurs ist somit zu spät und folglich nicht innert Frist erfolgt.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter

Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen

Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.