VD.2020.147
Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft
20. November 2020Deutsch5 min
die Fachstelle für besondere Vollzugsformen um eine Eignungsabklärung des Rekurrenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.147
URTEIL
vom 20. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. Juli 2020
betreffend Strafverbüssung in der
Form der Halbgefangenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2019 wurde A____
(Rekurrent) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter Einbezug des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. August
2018 in Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu
CHF 30.– bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Der
Rekurrent bezahlte die Geldstrafe nicht. Mit Verfügung vom 20. März 2020
(Vollzugsbefehl) lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzugs (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten auf den 20. Juli 2020 um 9 Uhr
ins Gefängnis [...] zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor. In der Folge
stellte der Rekurrent ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der
Halbgefangenschaft. Das Gesuch ging am 14. April 2020 bei der
Vollzugsbehörde ein. Mit Schreiben vom 15. April 2020 bat die Vollzugsbehörde
die Fachstelle für besondere Vollzugsformen um eine Eignungsabklärung des Rekurrenten
betreffend die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2020 teilte die Fachstelle für besondere Vollzugsformen
der Vollzugsbehörde mit, der Rekurrent vermöge die Voraussetzungen für den
Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft nicht zu erfüllen. Mit Verfügung vom
16. Juli 2020 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch des Rekurrenten um
Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft ab. Der Rekurrent wurde
gleichzeitig darauf hingewiesen, er habe die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss
Vollzugsbefehl vom 20. März 2020 am 20. Juli 2020 anzutreten.
Gegen die
Verfügung vom 16. Juli 2020 meldete der Rekurrent am 28. Juli 2020 Rekurs beim
Verwaltungsgericht an. In seinem Rekurs ersucht der Rekurrent um die Verbüssung
der Ersatzfreiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder
Electronic-Monitoring. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 beantragt die
Vollzugsbehörde, auf den Rekurs sei unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten
nicht einzutreten. Der Instruktionsrichter setzte dem Rekurrenten mit Verfügung
vom 18. August 2020 eine Frist zur Replik bis zum 14. September 2020. Der
Rekurrent reichte innert Frist keine Replik ein. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §
92.
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Soweit
wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder
das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt, kommt die
Zuständigkeit gemäss § 44 Abs. 1 GOG einer Einzelrichterin oder einem
Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter
einschliesslich des Kostenentscheids zu.
1.2
Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 VRPG binnen zehn
Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht
einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie
deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die
Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens während
der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG;
vgl. Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
502).
1.3
Die
angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde von der Vollzugsbehörde
gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und dem Rekurrenten gemäss
Sendungsverfolgung am 17. Juli 2020 durch die Post ausgehändigt. Die
Rekursfrist begann in vorliegendem Fall am 18. Juli 2020 zu laufen und endete
am 27. Juli 2020. Der Rekurrent reichte die Rekurseingabe, zwar datiert vom 22.
Juli 2020, jedoch erst am 28. Juli 2020 beim Schalter des Verwaltungsgerichts
ein. Der Rekurs ist somit zu spät und folglich nicht innert Frist erfolgt.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter
Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen
Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.