VD.2020.148
Anordnung einer Zwangsmedikation (BGer 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020)
31. August 2020Deutsch18 min
der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.148
URTEIL
vom 31.
August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o B____
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 16. Juli 2020
betreffend Anordnung einer
Zwangsmedikation
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____
(nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...] (anerkannter Flüchtling),
die Straftatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung,
des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und
der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
nicht strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19
Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung
an. Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 24. Februar 2017 der [...], worin beim Rekurrenten eine
Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD
10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert worden waren.
Vom 20. Dezember
2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden Hungerstreiks
zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November 2017 befindet
sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in den
B____.
Am 26. April
2018 stellten die B____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf
Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet
wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,
sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um
die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu
erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen
der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die
Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018. Einem allfälligen
Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da der
Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von der Zwangsmedikation
abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die B____ dem SMV einen Bericht
über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Hierauf verfügte der SMV auf Antrag der
B____ vom 8. Juni 2018 für den Rekurrenten am 12. Juli 2018
Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit Verfügung
vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten
aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter Therapiefortschritte
und einer demzufolge ungünstigen Legalprognose ab. Daraufhin verlangte der Rekurrent
mit Schreiben vom 20. August 2018 seine Auslieferung an [...]. Am
11. November 2019 lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die vom Rekurrenten beantragte Auslieferung an [...] ab.
Am 5. Oktober
2018 stellten die B____ einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer
intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei
Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei
Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen
Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische
Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott
gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option
ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12.
November 2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018
gewährte rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit
Verfügung vom 30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären
therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom
11. Dezember 2018 bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des
Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von
Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am 3. Januar 2019 beantragten die B____
beim SMV die Verlängerung der Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass
der Rekurrent zwar nach der ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise
durchgeführt werden musste, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe,
es aber keinen Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die
Wirksamkeit der Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit
Verfügung vom 8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären
therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar
2019 bis 16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an
(inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im
Bedarfsfall).
Den hiergegen
erhobenen Rekurs des Rekurrenten vom 8. Januar 2019 wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid
vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt wurden. In
der Folge gelangte der Rekurrent mit Rekurs vom 20. Januar bzw.
14. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 8. April 2020 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten mit
Urteil vom 3. Juni 2020 mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht
ein.
Nachdem dem
Rekurrenten zur geplanten Zwangsmedikation das rechtliche Gehör gewährt und am
16. Juni 2020 eine Vollzugskoordinationssitzung durchgeführt worden war,
ordnete der SMV mit Verfügung vom 16. Juli 2020 erneut eine
Zwangsmedikation an, dies ab 3. August 2020 für die Dauer von
30 Tagen bzw. bis zum 2. September 2020. Einem allfälligen Rekurs
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung richtet sich
der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 30. Juli 2020. Darin beanstandet
er sinngemäss die angeordnete Zwangsmedikation und verlangt, dass die
Auslieferung an sein Heimatland zu beschleunigen sei. Mit Verfügung vom
3. August 2020 wurde auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie die
Erhebung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
verzichtet und der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz
bestätigt. Mit Überweisungsschreiben vom 21. August 2020 edierte das
Präsidialdepartement dem Gericht eine Eingabe des Rekurrenten vom
20. August 2020, womit dieser einen Hungerstreik bis zu seiner
Auslieferung ankündet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in
Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 des Justizvollzugsgesetzes
(JVG, SG 258.200 [in Kraft seit 1. Juli 2020]) zuständig. Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E.
1.3). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Kraft der gesetzlichen
Vorschrift von § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit sein eigenes Ermessen an
Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
1.3
1.3.1 Gemäss
der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert
der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft
einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom
16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;
vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2017.294 vom
9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2;
Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich
der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere
Rechtsmittel geltend, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit
eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift.
1.3.2 In
seiner Eingabe setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander. Er führt aus, die Verfügung vom
16. Juli 2020 «eigentlich» nicht gelesen zu haben (vgl. Rekurs, S. 1),
und beschränkt sich im Übrigen erneut hauptsächlich auf allgemeine Kritik an den
behandelnden Ärzten sowie der Gesellschaft und ihren Institutionen (vgl. auch VGE
VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 1.3). Sinngemäss geht aus dem Rekurs
jedoch hervor, dass sich der Rekurrent noch immer nicht mit einer
Zwangsmedikation einverstanden erklärt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht
seit Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 die einzige
Rechtsmittelinstanz ist, bei welcher die (gerichtliche) Überprüfung von
Verfügungen der Vollzugsbehörde erwirkt werden kann. Auf den Rekurs kann daher eingetreten
und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung
und der Akten überprüft werden. Angesichts dessen, dass der Rekurrent seine
Eingabe ausdrücklich auch als (Rekurs-)Begründung versteht (vgl. Rekurs,
S. 4), kann nach dem Gesagten darauf verzichtet werden, die
Begründungsfrist abzuwarten.
2.
2.1 Streitgegenstand
ist vorliegend die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 angeordnete Zwangsmedikation
zur Einstellung der Therapiefähigkeit im Rahmen der mit Urteil des
Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB. In vollzugsrechtlicher Hinsicht hat sich
zwischenzeitlich die Rechtslage geändert.
2.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung
einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar;
sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5
S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18). Nebst der – mit Blick auf den schweren
Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die bereits
in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228,
130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1),
verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu
berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der
Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen
sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5
S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen
einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S.
21; zum Ganzen auch: BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).
Zusätzlich besagt § 15 Abs. 1 JVG, dass die Vollzugsbehörde auf
Empfehlen einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes
gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss
Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme
entsprechende Zwangsmassnahme anordnen kann, soweit dies zur erfolgreichen
Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten
unumgänglich ist. Solche sogenannte massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen
können durch die Vollzugsbehörde gegenüber allen Personen, die sich in einer zu
vollziehenden stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
befinden, angeordnet werden (vgl. Ratschlag Nr. 18.1330.01 des
Regierungsrates vom 26. September 2018 betreffend JVG, S. 23
[nachfolgend Ratschlag JVG]).
2.3
2.3.1 Aus
der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die bereits am 30. November
2018 bzw. 8. Januar 2019 angeordnete und vom Verwaltungsgericht mit Urteil
VD.2020.48 vom 8. April 2020 letztinstanzlich bestätigte Zwangsmedikation (das
Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des
Rekurrenten wie erwähnt nicht ein, vgl. BGer 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020)
nicht vollstreckt worden war. Der Rekurrent habe im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs betreffend die beabsichtigte Anordnung von Zwangsmassnahmen
im Sinne einer Zwangsmedikation schriftlich mitgeteilt, dass er damit nicht
einverstanden sei. Weiter lässt sich der Verfügung entnehmen, dass am
16. Juni 2020 eine Vollzugskoordinationssitzung stattgefunden hatte, wobei
sich der Rekurrent jedoch weigerte, an dieser teilzunehmen. An dieser sei zur
Sprache gekommen, dass die neuroleptische Medikation nach wie vor indiziert
sei, wie im Bericht der B____ vom 5. März 2020 erläutert (zum Ganzen:
angefochtene Verfügung, S. 2 sowie Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020). Gestützt auf die Akten
gelangte der SMV zum Schluss, dass der Rekurrent nach wie vor an einer
wahnhaften Störung leide, wobei insofern eine Progredienz zu verzeichnen sei,
als sich die Wahninhalte offensichtlich ausgeweitet hätten. Der Rekurrent zeige
weiterhin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und er lasse keine
Veränderungsbereitschaft erkennen. Er verweigere jeglichen Kontakt mit den
Ärzten und den Therapeuten sowie die Einnahme der indizierten neuroleptischen
Medikation. Angesichts des Störungsbildes, der Persönlichkeitsstruktur, des
bisherigen Massnahmenverlaufs und der Notwendigkeit der Medikation zur
Durchbrechung der Wahndynamik, Lockerung rigider und paranoider Denkmuster, zur
Herstellung der Therapiefähigkeit sowie der bisher erfolglosen Versuche, diese
zu erreichen, erachtete die Vollzugsbehorde in Übereinstimmung mit den behandelnden
Fachpersonen der B____ die Etablierung einer antipsychotischen Medikation zur
Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme und damit einhergehend
zur Verminderung der Rückfallgefahr als unumgänglich, umso mehr, als gemäss
genanntem forensisch-psychiatrischen Gutachten eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Drohungen tatsächlich umgesetzt würden (zum
Ganzen: angefochtene Verfügung, S. 3).
Der
Gesundheitszustand des Rekurrenten hat sich gemäss den vorinstanzlichen
Schilderungen in den letzten Monaten somit nicht verbessert. Auch aus den
übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich an den mit
Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...] dem Rekurrenten gestellten
Diagnosen (Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden
Anteilen [ICD 10; F61] und wahnhafte Störung [ICD 10; F22]) bzw. an der
Notwendigkeit einer (Zwangs-)Behandlung mit Neuroleptika etwas geändert hätte
(vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020,
Ziff. 3.3 S. 3). Der Rekurrent bringt denn auch nichts vor, was den
mit Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2020.48 vom 8. April 2020 erstellten
Sachverhalt als überholt erscheinen lassen würde. Im Gegenteil belegt er seine
Wahnvorstellungen mit seinem Rekurs vom 30. Juli 2020 auch im vorliegenden
Verfahren auf eindrückliche Weise. In der Sache kann daher auf das Urteil VD.2020.48
des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2020 verwiesen werden (vgl. dort
insbesondere E. 2.3).
2.3.2 Soweit
der Rekurrent sinngemäss rügt, das Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...],
stehe der angeordneten Zwangsmedikation entgegen, kann ihm nicht gefolgt
werden. Seine Vorbringen, wonach das Gutachten zeige, dass der Gutachter nie
einen wissenschaftlichen Text schreiben könne und das Gutachten völlig
subjektiv sei (Rekurs, S. 1), dass der Gutachter einen «verderblichen
Charakter, eine faule Persönlichkeit und überhaupt keine Berufsethik» bzw.
entweder Wahnvorstellungen habe oder versuche, Kriminalität «der ehrlosen Bande
zu bereinigen» (Rekurs, S. 1 f.), sind durch nichts belegt und verletzen zudem
jegliches Anstandsgefühl. Auch die Rüge, wonach der Rekurrent dem Gutachter
«Quellen gesagt» haben will, welche letzterer ignoriert haben soll, erscheint
aus der Luft gegriffen, zumal mit keinem Wort erklärt wird, welche Quellen
konkret angegeben und in der Folge ignoriert worden sein sollen. Das Gutachten
vom 24. Februar 2017 erweist sich als schlüssig; der Sachverständige hat
die ihm gestellten Fragen beantwortet (vgl. zur Fragestellung: Gutachten vom
24. Februar 2017, S. 2) und seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen
begründet (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BGE 141 IV 369
E. 6.1 S. 373). Insgesamt sind keine Mängel erkennbar, die es dem
Verwaltungsgericht verbieten würden, auf das Gutachten abzustellen.
2.3.3 Das
Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], führt hinsichtlich der Legalprognose
aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung sei das Risiko, dass es
weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen komme, sehr hoch. Auch das Risiko,
dass es zu einer Ausführung der Drohungen und damit zu massiven Gewalthandlungen
gegenüber Dritten komme, sei als ganz erheblich anzusehen (Gutachten vom
24. Februar 2017, S. 31). Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2017
geht weiter hervor, dass der Hauptrisikofaktor für deliktisches Handeln klar in
der Erkrankung des Rekurrenten und in dessen fehlender Störungseinsicht liegt.
Solange die Erkrankung nicht angemessen behandelt werden kann, bleibt dieses
Risiko demnach bestehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 32). Der
Gutachter hielt eine neuroleptische Zwangsmedikation sodann für indiziert,
sofern kein gesprächs-psychotherapeutischer Zugang gefunden werden könne und
der Rekurrent in seiner medikationsablehnenden Haltung verharre. Diese
Voraussetzungen sind nach wie vor gegeben. Aufgrund der Akten ist jedenfalls
erstellt, dass eine Einstellung auf ein neuroleptisches Medikament ohne Zwang
im aktuellen Zeitpunkt nicht gelingen kann.
2.4 Damit
gilt angesichts der Art und Schwere der Erkrankung, dass der Rekurrent
diesbezüglich nicht urteilsfähig ist bzw. er das Vorliegen einer solchen
Störung gar nicht erkennen kann; auch ist weiterhin davon auszugehen, dass aus
dieser Krankheit heraus ein erhebliches Risiko für schwere Gewalttaten
gegenüber Dritten entspringt (vgl. zur entsprechenden Zusammenfassung: Gutachten
vom 24. Februar 2017, S. 33). Der in Art. 59 StGB verlangte
Deliktsbezug ist demzufolge noch immer gegeben. Die Zwangsbehandlung erfolgt weiterhin
zum Schutz der Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten in die Delinquenz,
zumal mit der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose angestrebt wird.
Sie dient mithin dem Massnahmezweck, was nun auch mit der Bestimmung von
§ 15 Abs. 1 JVG ausdrücklich verlangt wird. Hierin liegt das
öffentliche Interesse an der strittigen Vorkehr. Aufgrund der Akten ist darüber
hinaus erstellt, dass eine Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder
eines psychiatrischen Facharztes vorliegt (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung
vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 4). Weiter steht fest, dass die
Zwangsmassnahme zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme
gemäss Art. 59 StGB unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich
ist (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020,
Ziff. 3.3 S. 3 f. sowie vorne, E. 2.3.2). Wohl lässt sich, wie
der Rekurrent zutreffend ausführt, dem erwähnten Gutachten entnehmen, dass
anstelle der stationären eine ambulante Massnahme denkbar wäre. Dies allein
spricht jedoch nicht per se gegen die streitbetroffene Zwangsmedikation. Eine
ambulante Therapie käme gemäss dem Gutachten denn auch nur in Frage, wenn es in
der gefängnispsychiatrischen Behandlung zuerst gelingen würde, den Rekurrenten
auf ein Depot-Neuroleptikum einzustellen. Erst mit diesem medikamentösen Schutz
bestünde laut dem Gutachter [...] die Gewähr, dass die Wahndynamik soweit
entschärft werden könnte, dass auch eine ambulante Weiterbetreuung und
-behandlung des Rekurrenten ohne ständiges unmittelbares Ausführungsrisiko
möglich wäre (vgl. zum Ganzen: Gutachten vom 24. Februar 2017,
S. 33). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass eine
ambulante Therapie zum heutigen Zeitpunkt überhaupt durchführbar, geschweige
denn erfolgversprechend wäre, liegen indessen nicht vor. Im Gegenteil weigert
sich der Rekurrent nach wie vor, die zur Verminderung der Wahndynamik
erforderlichen Medikamente einzunehmen (vgl. insbesondere Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 3).
Ihm fehlen unverändert die für eine erfolgreiche Behandlung notwendige
Krankheitseinsicht wie auch Kooperationsbereitschaft. Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten kann daher aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass er «in
ein paar Monaten für [eine] ambulante Therapie geeignet» sei (vgl. Rekurs,
S. 2). Dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgend wurde gemäss den Akten
sodann zuerst mehrfach versucht, einen gesprächs-psychotherapeutischen Zugang
zum Rekurrenten aufzubauen und ihn zur freiwilligen Einnahme der Medikamente zu
motivieren (vgl. VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 2.4). Der
Rekurrent spreche jedoch nicht mit den Ärzten und Therapeuten; auch verweigere
er die Teilnahme an den wöchentlichen einzeltherapeutischen Gesprächen mit dem
fallführenden Therapeuten sowie an den 14-tägigen oberärztlichen Visiten
durchgehend, womit auf freiwilliger Basis weiterhin keine Deliktarbeit und
therapeutische Behandlung erfolgen konnte (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 3 mit Hinweis auf den Verlaufsbericht der B____ vom 5. März 2020).
Die angeordnete Zwangsmedikation erweist sich vor diesem Hintergrund als
geradezu alternativlos. Die möglichen Nebenwirkungen (vgl. dazu Berichte der B____
vom 26. April 2018, S. 3, und vom 5. Oktober 2018, S. 2) erscheinen
verglichen mit dem möglichen Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass
sie einer Zwangsmedikation von vornherein entgegenstehen, zumal beim
Rekurrenten Nebenwirkungen – konkret Muskelsteifigkeit und Schlafstörungen – soweit
ersichtlich lediglich in leichter Ausprägung festzustellen waren und diese mit
der Zeit abklangen (vgl. Berichte der B____ vom 3. Januar 2019, S. 2,
und vom 22. Juli 2019, S. 5; Entscheid des JSD vom 21. Januar
2020, E. 15 S. 11). Sie erweisen sich daher als zumutbar. Es ist
davon auszugehen, dass die B____ die (Neben-)Wirkungen der Medikation engmaschig
kontrolliert und das medizinisch Nötige vorkehren wird, sollten sich stärkere
Nebenwirkungen einstellen. Die Zwangsmedikation erweist sich damit insgesamt
als recht- und verhältnismässig (vgl. VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020
E. 2.4).
3.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.