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Entscheid

VD.2020.148

Anordnung einer Zwangsmedikation (BGer 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020)

31. August 2020Deutsch18 min

der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.148

URTEIL

vom 31.

August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o B____

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 16. Juli 2020

betreffend Anordnung einer

Zwangsmedikation

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____

(nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...] (anerkannter Flüchtling),

die Straftatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung,

des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und

der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

nicht strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19

Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung

an. Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 24. Februar 2017 der [...], worin beim Rekurrenten eine

Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD

10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert worden waren.

Vom 20. Dezember

2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden Hungerstreiks

zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November 2017 befindet

sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in den

B____.

Am 26. April

2018 stellten die B____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf

Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet

wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,

sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um

die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu

erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen

der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die

Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018. Einem allfälligen

Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da der

Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von der Zwangsmedikation

abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die B____ dem SMV einen Bericht

über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Hierauf verfügte der SMV auf Antrag der

B____ vom 8. Juni 2018 für den Rekurrenten am 12. Juli 2018

Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit Verfügung

vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten

aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter Therapiefortschritte

und einer demzufolge ungünstigen Legalprognose ab. Daraufhin verlangte der Rekurrent

mit Schreiben vom 20. August 2018 seine Auslieferung an [...]. Am

11. November 2019 lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD) die vom Rekurrenten beantragte Auslieferung an [...] ab.

Am 5. Oktober

2018 stellten die B____ einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer

intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei

Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei

Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen

Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische

Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott

gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option

ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12.

November 2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018

gewährte rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit

Verfügung vom 30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären

therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom

11. Dezember 2018 bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des

Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von

Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am 3. Januar 2019 beantragten die B____

beim SMV die Verlängerung der Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass

der Rekurrent zwar nach der ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise

durchgeführt werden musste, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe,

es aber keinen Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die

Wirksamkeit der Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit

Verfügung vom 8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären

therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar

2019 bis 16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an

(inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im

Bedarfsfall).

Den hiergegen

erhobenen Rekurs des Rekurrenten vom 8. Januar 2019 wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid

vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt wurden. In

der Folge gelangte der Rekurrent mit Rekurs vom 20. Januar bzw.

14. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 8. April 2020 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten mit

Urteil vom 3. Juni 2020 mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht

ein.

Nachdem dem

Rekurrenten zur geplanten Zwangsmedikation das rechtliche Gehör gewährt und am

16. Juni 2020 eine Vollzugskoordinationssitzung durchgeführt worden war,

ordnete der SMV mit Verfügung vom 16. Juli 2020 erneut eine

Zwangsmedikation an, dies ab 3. August 2020 für die Dauer von

30 Tagen bzw. bis zum 2. September 2020. Einem allfälligen Rekurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung richtet sich

der begründete Rekurs des Rekurrenten vom 30. Juli 2020. Darin beanstandet

er sinngemäss die angeordnete Zwangsmedikation und verlangt, dass die

Auslieferung an sein Heimatland zu beschleunigen sei. Mit Verfügung vom

3. August 2020 wurde auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie die

Erhebung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

verzichtet und der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz

bestätigt. Mit Überweisungsschreiben vom 21. August 2020 edierte das

Präsidialdepartement dem Gericht eine Eingabe des Rekurrenten vom

20. August 2020, womit dieser einen Hungerstreik bis zu seiner

Auslieferung ankündet.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in

Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 des Justizvollzugsgesetzes

(JVG, SG 258.200 [in Kraft seit 1. Juli 2020]) zuständig. Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung

unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler

VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E.

1.3). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Kraft der gesetzlichen

Vorschrift von § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit sein eigenes Ermessen an

Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

1.3

1.3.1 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert

der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft

einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom

16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom

2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;

vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2017.294 vom

9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2;

Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich

der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere

Rechtsmittel geltend, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit

eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift.

1.3.2 In

seiner Eingabe setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem

angefochtenen Entscheid auseinander. Er führt aus, die Verfügung vom

16. Juli 2020 «eigentlich» nicht gelesen zu haben (vgl. Rekurs, S. 1),

und beschränkt sich im Übrigen erneut hauptsächlich auf allgemeine Kritik an den

behandelnden Ärzten sowie der Gesellschaft und ihren Institutionen (vgl. auch VGE

VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 1.3). Sinngemäss geht aus dem Rekurs

jedoch hervor, dass sich der Rekurrent noch immer nicht mit einer

Zwangsmedikation einverstanden erklärt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht

seit Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 die einzige

Rechtsmittelinstanz ist, bei welcher die (gerichtliche) Überprüfung von

Verfügungen der Vollzugsbehörde erwirkt werden kann. Auf den Rekurs kann daher eingetreten

und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung

und der Akten überprüft werden. Angesichts dessen, dass der Rekurrent seine

Eingabe ausdrücklich auch als (Rekurs-)Begründung versteht (vgl. Rekurs,

S. 4), kann nach dem Gesagten darauf verzichtet werden, die

Begründungsfrist abzuwarten.

2.

2.1 Streitgegenstand

ist vorliegend die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 angeordnete Zwangsmedikation

zur Einstellung der Therapiefähigkeit im Rahmen der mit Urteil des

Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB. In vollzugsrechtlicher Hinsicht hat sich

zwischenzeitlich die Rechtslage geändert.

2.2 Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung

einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar;

sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5

S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18). Nebst der – mit Blick auf den schweren

Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die bereits

in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228,

130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1),

verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu

berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der

Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen

sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5

S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen

einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S.

21; zum Ganzen auch: BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).

Zusätzlich besagt § 15 Abs. 1 JVG, dass die Vollzugsbehörde auf

Empfehlen einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes

gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss

Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme

entsprechende Zwangsmassnahme anordnen kann, soweit dies zur erfolgreichen

Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten

unumgänglich ist. Solche sogenannte massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen

können durch die Vollzugsbehörde gegenüber allen Personen, die sich in einer zu

vollziehenden stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB

befinden, angeordnet werden (vgl. Ratschlag Nr. 18.1330.01 des

Regierungsrates vom 26. September 2018 betreffend JVG, S. 23

[nachfolgend Ratschlag JVG]).

2.3

2.3.1 Aus

der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die bereits am 30. November

2018 bzw. 8. Januar 2019 angeordnete und vom Verwaltungsgericht mit Urteil

VD.2020.48 vom 8. April 2020 letztinstanzlich bestätigte Zwangsmedikation (das

Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des

Rekurrenten wie erwähnt nicht ein, vgl. BGer 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020)

nicht vollstreckt worden war. Der Rekurrent habe im Rahmen des ihm gewährten

rechtlichen Gehörs betreffend die beabsichtigte Anordnung von Zwangsmassnahmen

im Sinne einer Zwangsmedikation schriftlich mitgeteilt, dass er damit nicht

einverstanden sei. Weiter lässt sich der Verfügung entnehmen, dass am

16. Juni 2020 eine Vollzugskoordinationssitzung stattgefunden hatte, wobei

sich der Rekurrent jedoch weigerte, an dieser teilzunehmen. An dieser sei zur

Sprache gekommen, dass die neuroleptische Medikation nach wie vor indiziert

sei, wie im Bericht der B____ vom 5. März 2020 erläutert (zum Ganzen:

angefochtene Verfügung, S. 2 sowie Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020). Gestützt auf die Akten

gelangte der SMV zum Schluss, dass der Rekurrent nach wie vor an einer

wahnhaften Störung leide, wobei insofern eine Progredienz zu verzeichnen sei,

als sich die Wahninhalte offensichtlich ausgeweitet hätten. Der Rekurrent zeige

weiterhin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und er lasse keine

Veränderungsbereitschaft erkennen. Er verweigere jeglichen Kontakt mit den

Ärzten und den Therapeuten sowie die Einnahme der indizierten neuroleptischen

Medikation. Angesichts des Störungsbildes, der Persönlichkeitsstruktur, des

bisherigen Massnahmenverlaufs und der Notwendigkeit der Medikation zur

Durchbrechung der Wahndynamik, Lockerung rigider und paranoider Denkmuster, zur

Herstellung der Therapiefähigkeit sowie der bisher erfolglosen Versuche, diese

zu erreichen, erachtete die Vollzugsbehorde in Übereinstimmung mit den behandelnden

Fachpersonen der B____ die Etablierung einer antipsychotischen Medikation zur

Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme und damit einhergehend

zur Verminderung der Rückfallgefahr als unumgänglich, umso mehr, als gemäss

genanntem forensisch-psychiatrischen Gutachten eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Drohungen tatsächlich umgesetzt würden (zum

Ganzen: angefochtene Verfügung, S. 3).

Der

Gesundheitszustand des Rekurrenten hat sich gemäss den vorinstanzlichen

Schilderungen in den letzten Monaten somit nicht verbessert. Auch aus den

übrigen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich an den mit

Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...] dem Rekurrenten gestellten

Diagnosen (Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden

Anteilen [ICD 10; F61] und wahnhafte Störung [ICD 10; F22]) bzw. an der

Notwendigkeit einer (Zwangs-)Behandlung mit Neuroleptika etwas geändert hätte

(vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020,

Ziff. 3.3 S. 3). Der Rekurrent bringt denn auch nichts vor, was den

mit Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2020.48 vom 8. April 2020 erstellten

Sachverhalt als überholt erscheinen lassen würde. Im Gegenteil belegt er seine

Wahnvorstellungen mit seinem Rekurs vom 30. Juli 2020 auch im vorliegenden

Verfahren auf eindrückliche Weise. In der Sache kann daher auf das Urteil VD.2020.48

des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2020 verwiesen werden (vgl. dort

insbesondere E. 2.3).

2.3.2 Soweit

der Rekurrent sinngemäss rügt, das Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...],

stehe der angeordneten Zwangsmedikation entgegen, kann ihm nicht gefolgt

werden. Seine Vorbringen, wonach das Gutachten zeige, dass der Gutachter nie

einen wissenschaftlichen Text schreiben könne und das Gutachten völlig

subjektiv sei (Rekurs, S. 1), dass der Gutachter einen «verderblichen

Charakter, eine faule Persönlichkeit und überhaupt keine Berufsethik» bzw.

entweder Wahnvorstellungen habe oder versuche, Kriminalität «der ehrlosen Bande

zu bereinigen» (Rekurs, S. 1 f.), sind durch nichts belegt und verletzen zudem

jegliches Anstandsgefühl. Auch die Rüge, wonach der Rekurrent dem Gutachter

«Quellen gesagt» haben will, welche letzterer ignoriert haben soll, erscheint

aus der Luft gegriffen, zumal mit keinem Wort erklärt wird, welche Quellen

konkret angegeben und in der Folge ignoriert worden sein sollen. Das Gutachten

vom 24. Februar 2017 erweist sich als schlüssig; der Sachverständige hat

die ihm gestellten Fragen beantwortet (vgl. zur Fragestellung: Gutachten vom

24. Februar 2017, S. 2) und seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen

begründet (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BGE 141 IV 369

E. 6.1 S. 373). Insgesamt sind keine Mängel erkennbar, die es dem

Verwaltungsgericht verbieten würden, auf das Gutachten abzustellen.

2.3.3 Das

Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], führt hinsichtlich der Legalprognose

aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung sei das Risiko, dass es

weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen komme, sehr hoch. Auch das Risiko,

dass es zu einer Ausführung der Drohungen und damit zu massiven Gewalthandlungen

gegenüber Dritten komme, sei als ganz erheblich anzusehen (Gutachten vom

24. Februar 2017, S. 31). Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2017

geht weiter hervor, dass der Hauptrisikofaktor für deliktisches Handeln klar in

der Erkrankung des Rekurrenten und in dessen fehlender Störungseinsicht liegt.

Solange die Erkrankung nicht angemessen behandelt werden kann, bleibt dieses

Risiko demnach bestehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 32). Der

Gutachter hielt eine neuroleptische Zwangsmedikation sodann für indiziert,

sofern kein gesprächs-psychotherapeutischer Zugang gefunden werden könne und

der Rekurrent in seiner medikationsablehnenden Haltung verharre. Diese

Voraussetzungen sind nach wie vor gegeben. Aufgrund der Akten ist jedenfalls

erstellt, dass eine Einstellung auf ein neuroleptisches Medikament ohne Zwang

im aktuellen Zeitpunkt nicht gelingen kann.

2.4 Damit

gilt angesichts der Art und Schwere der Erkrankung, dass der Rekurrent

diesbezüglich nicht urteilsfähig ist bzw. er das Vorliegen einer solchen

Störung gar nicht erkennen kann; auch ist weiterhin davon auszugehen, dass aus

dieser Krankheit heraus ein erhebliches Risiko für schwere Gewalttaten

gegenüber Dritten entspringt (vgl. zur entsprechenden Zusammenfassung: Gutachten

vom 24. Februar 2017, S. 33). Der in Art. 59 StGB verlangte

Deliktsbezug ist demzufolge noch immer gegeben. Die Zwangsbehandlung erfolgt weiterhin

zum Schutz der Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten in die Delinquenz,

zumal mit der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose angestrebt wird.

Sie dient mithin dem Massnahmezweck, was nun auch mit der Bestimmung von

§ 15 Abs. 1 JVG ausdrücklich verlangt wird. Hierin liegt das

öffentliche Interesse an der strittigen Vorkehr. Aufgrund der Akten ist darüber

hinaus erstellt, dass eine Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder

eines psychiatrischen Facharztes vorliegt (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung

vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 4). Weiter steht fest, dass die

Zwangsmassnahme zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme

gemäss Art. 59 StGB unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich

ist (vgl. Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020,

Ziff. 3.3 S. 3 f. sowie vorne, E. 2.3.2). Wohl lässt sich, wie

der Rekurrent zutreffend ausführt, dem erwähnten Gutachten entnehmen, dass

anstelle der stationären eine ambulante Massnahme denkbar wäre. Dies allein

spricht jedoch nicht per se gegen die streitbetroffene Zwangsmedikation. Eine

ambulante Therapie käme gemäss dem Gutachten denn auch nur in Frage, wenn es in

der gefängnispsychiatrischen Behandlung zuerst gelingen würde, den Rekurrenten

auf ein Depot-Neuroleptikum einzustellen. Erst mit diesem medikamentösen Schutz

bestünde laut dem Gutachter [...] die Gewähr, dass die Wahndynamik soweit

entschärft werden könnte, dass auch eine ambulante Weiterbetreuung und

-behandlung des Rekurrenten ohne ständiges unmittelbares Ausführungsrisiko

möglich wäre (vgl. zum Ganzen: Gutachten vom 24. Februar 2017,

S. 33). Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass eine

ambulante Therapie zum heutigen Zeitpunkt überhaupt durchführbar, geschweige

denn erfolgversprechend wäre, liegen indessen nicht vor. Im Gegenteil weigert

sich der Rekurrent nach wie vor, die zur Verminderung der Wahndynamik

erforderlichen Medikamente einzunehmen (vgl. insbesondere Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 16. Juni 2020, Ziff. 3.3 S. 3).

Ihm fehlen unverändert die für eine erfolgreiche Behandlung notwendige

Krankheitseinsicht wie auch Kooperationsbereitschaft. Entgegen der Auffassung

des Rekurrenten kann daher aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass er «in

ein paar Monaten für [eine] ambulante Therapie geeignet» sei (vgl. Rekurs,

S. 2). Dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgend wurde gemäss den Akten

sodann zuerst mehrfach versucht, einen gesprächs-psychotherapeutischen Zugang

zum Rekurrenten aufzubauen und ihn zur freiwilligen Einnahme der Medikamente zu

motivieren (vgl. VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020 E. 2.4). Der

Rekurrent spreche jedoch nicht mit den Ärzten und Therapeuten; auch verweigere

er die Teilnahme an den wöchentlichen einzeltherapeutischen Gesprächen mit dem

fallführenden Therapeuten sowie an den 14-tägigen oberärztlichen Visiten

durchgehend, womit auf freiwilliger Basis weiterhin keine Deliktarbeit und

therapeutische Behandlung erfolgen konnte (vgl. angefochtene Verfügung,

S. 3 mit Hinweis auf den Verlaufsbericht der B____ vom 5. März 2020).

Die angeordnete Zwangsmedikation erweist sich vor diesem Hintergrund als

geradezu alternativlos. Die möglichen Nebenwirkungen (vgl. dazu Berichte der B____

vom 26. April 2018, S. 3, und vom 5. Oktober 2018, S. 2) erscheinen

verglichen mit dem möglichen Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass

sie einer Zwangsmedikation von vornherein entgegenstehen, zumal beim

Rekurrenten Nebenwirkungen – konkret Muskelsteifigkeit und Schlafstörungen – soweit

ersichtlich lediglich in leichter Ausprägung festzustellen waren und diese mit

der Zeit abklangen (vgl. Berichte der B____ vom 3. Januar 2019, S. 2,

und vom 22. Juli 2019, S. 5; Entscheid des JSD vom 21. Januar

2020, E. 15 S. 11). Sie erweisen sich daher als zumutbar. Es ist

davon auszugehen, dass die B____ die (Neben-)Wirkungen der Medikation engmaschig

kontrolliert und das medizinisch Nötige vorkehren wird, sollten sich stärkere

Nebenwirkungen einstellen. Die Zwangsmedikation erweist sich damit insgesamt

als recht- und verhältnismässig (vgl. VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020

E. 2.4).

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch

umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.