VD.2020.150
Grundbucheintragung
19. November 2020Deutsch24 min
gelegenen Grundstücke im Eigentum der durch Fusion aufgelösten Gesellschaft (A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.150
URTEIL
vom 19. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Grundbuch- und Vermessungsamt
Basel-Stadt
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 6. Juli 2020
betreffend Grundbucheintragung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
datiert vom 21. August 2019, welches am 30. August 2019 beim Grundbuch- und
Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt (GVA) einging, reichte die A____ AG
(Rekurrentin) im Nachgang an eine Fusion einen beglaubigten
Handelsregisterauszug vom 9. Juli 2019 ein und bat die Behörde zudem eine
Adressänderung vorzunehmen. Im Betreff dieses Schreibens waren folgende
Liegenschaften aufgeführt: «Basel GB [...] und [...]». Das GVA nahm das
Schreiben als Anmeldung und Antrag entgegen, sämtliche im Kanton Basel-Stadt
gelegenen Grundstücke im Eigentum der durch Fusion aufgelösten Gesellschaft (A____
AG, UID: CHE-B____, [...]) auf die übernehmende Gesellschaft (A____ AG, UID:
CHE-C____, [...], vormals D____ AG) zu übertragen.
Mit Schreiben
vom 4. September 2019 teilte das GVA der Rekurrentin mit, dass das angemeldete
Grundbuchgeschäft aufgrund diverser Beanstandungen nicht in das Hauptbuch
eingetragen werden könne. Das GVA forderte die Rekurrentin auf, innert einer
Nachfrist von 14 Tagen für die Anmeldung noch fehlende Belege, insbesondere ein
Steuerruling oder Handänderungssteuerfrei-Visum des Kantons Basel-Stadt,
einzureichen. Daraufhin reichte die Rekurrentin mit Schreiben datiert vom 16.
September 2019 einen öffentlich beurkundeten Fusionsvertrag ein. Bezüglich der vom
GVA weiter verlangten Übertragungs- und Steuerwerte bat die Rekurrentin das
GVA, diese Informationen direkt bei der Steuerverwaltung einzuholen. Am 19.
September 2019 liess die Rekurrentin dem GVA Ausweiskopien der anzumeldenden
Personen zukommen. Hinsichtlich der Nachreichung eines Steuerrulings oder
Handänderungssteuervisums wurde der Rekurrentin die Frist bis zum 6. November
2019 erstreckt. Mit Schreiben datiert vom 25. Oktober 2019 bat die Rekurrentin
die Steuerverwaltung Basel-Stadt um Bestätigung, dass es sich bei der Übernahme
der «alten» A____ AG durch die D____ AG um eine steuerneutrale,
gruppeninterne Umstrukturierung handle. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt
stellte der Rekurrentin dazu am 7. November 2019 ergänzende Fragen. Die
Rekurrentin reichte keine weiteren Unterlagen beim GVA ein.
Mit Verfügung
vom 18. November 2019 wies das GVA die beantragte Eintragung der Fusion ab, weil
innert der Beanstandungsfrist kein Steuerruling oder Visum der Steuerbehörde nachgereicht
worden war. Die gegen diese Abweisungsverfügung erhobene Beschwerde wies das
Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) mit Entscheid vom 6. Juli 2020 ab.
Dagegen erhob
die A____ AG mit Eingabe vom 31. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs und
beantragt, es sei der Entscheid des BVD vom 6. Juli 2020 kostenfällig
aufzuheben bzw. zu reformieren und dementsprechend das GVA anzuweisen die
Grundstücke Basel Grundbuch Parzellen Nr. [...] sowie [...] im Grundbuch
infolge Fusion als Eigentum der neu genannten A____ AG (ehemals D____ AG)
einzutragen. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 beantragt das BVD die
Abweisung des Rekurses. Zur Vernehmlassung des BVD reichte die Rekurrentin am
29. September 2020 unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Am 12.
Oktober 2020 liess das GVA dem Verwaltungsgericht den Fusionsvertrag in
Kopie zukommen, welcher seinerzeit von der Rekurrentin am 16. September 2019
beim GVA eingereicht worden war. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkularweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 206b Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB, SG 211.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Für
das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. VGE VD.2012.11 vom 10.
September 2012 E. 1.1; Schmid, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 956b ZGB N 4). Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den gemäss Art. 956b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 201), § 206b Abs. 2 EG ZGB und Art. 16 Abs. 2 VRPG frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE
VD.2012.11 vom 10. September 2012 E. 1.1).
2.
2.1
Gemäss
Art. 83 Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) prüft das
Grundbuchamt gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt
sind. Gemäss Art. 83 Abs. 2 GBV prüft es die Form und den Inhalt der Anmeldung
(lit. a), die Identität der anmeldenden Person (lit. b), die
Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (lit. c), bei Anmeldung durch
einen Vertreter oder eine Vertreterin die Vertretungsmacht (lit. d), die
Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem
Grundbuch eingeschränkt ist (lit. e), die Eintragungsfähigkeit der beantragten
Eintragung (lit. f), die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form (lit. g),
die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege (lit. h) und die erforderlichen
Bewilligungen und Zustimmungen (lit. i). Belege ist ein Sammelbegriff für die
Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere
Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen (Art. 2 lit. g GBV). Die
Anmeldung und der Rechtsgrundausweis werden als eigentliche Belege und die
weiteren Belege als ergänzende Belege bezeichnet. Zusammen bilden sie die
Anmeldungsbelege (Schmid, a.a.O.,
Art. 942 ZGB N 10 f., Art. 948 ZGB N 21 und 21b sowie Art. 963 ZGB N 37a).
2.2
2.2.1
Gemäss
§ 13 des Handänderungssteuergesetzes (HäStG, SG 650.100) trägt das Grundbuchamt
steuerpflichtige Geschäfte nicht ins Grundbuch ein, bevor die Steuer bezahlt
oder sichergestellt ist. Diese Regelung ist zulässig (vgl. Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5.
Auflage, Zürich 2017, N 432 und 540).
2.2.2
Das
GVA wies den Antrag der Rekurrentin mit Verfügung vom 18. November 2019
ab, weil innert der Beanstandungsfrist kein Steuerruling oder Visum der
Steuerbehörde des Kantons Basel-Stadt nachgereicht worden war. Das GVA sowie
das BVD sind der Meinung, beim vom GVA verlangten Handänderungssteuerfrei-Visum
oder Steuerruling der Steuerverwaltung handle es sich um eine erforderliche
Bewilligung oder Zustimmung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 lit. i GVB
(angefochtener Entscheid E. 8 und 19; Vernehmlassung BVD Ziff. 10). Dieser
Ansicht kann, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, nicht gefolgt werden. § 13
HäStG macht die Eintragung steuerpflichtiger Geschäfte zwar von der Bezahlung
oder Sicherstellung der Handänderungssteuer abhängig, statuiert aber weder ein
Bewilligungs- noch ein Zustimmungserfordernis.
2.2.3
Weiter
macht das GVA geltend, zur Erfüllung seiner Pflicht gemäss § 13 HäStG und zur
Beurteilung, ob im Einzelfall ein gemäss Art. 103 des Fusionsgesetzes
(FusG, SR 221.301) nicht steuerpflichtiges Geschäft vorliege, könne es
sich von der anmeldenden Gesellschaft eine Bestätigung der Steuerverwaltung
vorlegen lassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Diesbezüglich ist zu
differenzieren.
Wenn das GVA
gestützt auf die Anmeldung und die mit dieser eingereichten weiteren Belege
nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass das Geschäft handänderungssteuerfrei
ist, dürfte es möglich sein, eine Bestätigung der Steuerverwaltung in der Form
eines Handänderungssteuerfrei-Visums oder eines Steuerrulings als (Anmeldungs-)Beleg
im Sinn von Art. 83 Abs. 2 lit. h GBV zu qualifizieren, der für die Prüfung im
Sinn von Art. 83 Abs. 1 GBV, ob die in § 13 HäStG statuierte gesetzliche Voraussetzung
für die Eintragung erfüllt ist, erforderlich ist. In diesem Fall dürfte eine
gesetzliche Grundlage für eine Pflicht zur Einreichung eines solchen Belegs
entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs S. 6) zu bejahen sein. Aus
dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion (JGK) des Kantons Bern lässt sich für den Kanton Basel-Stadt
diesbezüglich nichts ableiten, weil sich die Situation in den beiden Kantonen
wesentlich unterscheidet. Während die Handänderungssteuer im Kanton Bern vom
Grundbuchamt veranlagt wird (JGK BE 32.13-15.42 vom 8. September 2017 E. 4.2.1
und 4.3), ist im Kanton Basel-Stadt für eine allfällige amtliche Veranlagung
der Handänderungssteuer die Steuerverwaltung zuständig (vgl. § 150b Abs. 1 der
Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; Stadlin/Hochstrasser,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 11 HäStG N 2 f.). Die Frage, ob das GVA in gewissen Fällen die
Einreichung eines Handänderungssteuerfrei-Visums oder eines Steuerrulings der
Steuerverwaltung verlangen darf, kann im vorliegenden Fall mangels
Entscheidwesentlichkeit aber offen bleiben.
Wenn das Grundbuchamt
gestützt auf die Anmeldung und die mit dieser eingereichten weiteren Belege
zweifelsfrei feststellen kann, dass das Geschäft handänderungssteuerfrei ist,
darf es hingegen keinen Beleg für die Steuerfreiheit verlangen (vgl. zu diesen
sogenannten unstrittigen Sachverhalten Stadlin/Hochstrasser,
a.a.O., § 13 HäStG N 2 f. und 6). In diesem Fall ist ein Beleg für die
Steuerfreiheit nicht erforderlich und verstösst es deshalb gegen den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]), einen solchen zu verlangen. Dementsprechend geht auch das GVA
davon aus, dass es offensichtlich handänderungssteuerfreie Fälle ohne weitere
Erkundigung bei der Steuerverwaltung entscheiden muss (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8). Gemäss den Kommentatoren dieser Bestimmungen kann das GVA beim
Tatbestand von § 4 Abs. 1 lit. f HäStG gestützt auf die
Anmeldung und die mit dieser eingereichten weiteren Belege nicht zweifelsfrei
feststellen, dass das Geschäft handänderungssteuerfrei ist (vgl. Stadlin/Hochstrasser, a.a.O., § 13
HäStG N 4). Dieser Ansicht kann aus den nachstehenden Gründen jedenfalls für
die echte Fusion nicht gefolgt werden. Sie dürfte auf der unrichtigen
Auffassung beruhen, dass Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss § 4
Abs. 1 lit. f HäStG nur dann von der Handänderungssteuer befreit seien, wenn
nicht nur ein Umstrukturierungstatbestand vorliegt, sondern auch die weiteren
in § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz [StG, SG 640.100])
statuierten Voraussetzungen einer steuerneutralen Übertragung stiller Reserven
erfüllt sind (vgl. dazu unten E. 3.3).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall hätte das GVA gestützt auf die Anmeldung und die mit dieser
eingereichten weiteren Belege zweifelsfrei feststellen können, dass das
Geschäft handänderungssteuerfrei ist.
3.2
3.2.1
Gemäss
Art. 103 FusG ist bei Umstrukturierungen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 sowie Art.
24.
Abs. 3 und 3quater des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG,
SR 642.14) die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben
ausgeschlossen.
3.2.2
Gemäss
Art. 24 Abs. 3 StHG werden stille Reserven einer juristischen Person bei
Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung,
nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die
bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden sowie bei
gewissen Umstrukturierungsformen zusätzliche transaktionsspezifische
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Oesterhelt/Martin,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3.
Auflage, Basel 2017, Art. 24 N 446). Generelle Voraussetzungen für die
steuerneutrale Übertragung stiller Reserven sind gemäss Art. 24 Abs. 3 StHG
somit ein Umstrukturierungstatbestand, der Fortbestand der Steuerpflicht in der
Schweiz und die Fortführung der Gewinnsteuerwerte (Oesterhelt/Martin, a.a.O., Art. 24 N 446 und 448 ff.).
3.2.3
Der
Verweis in Art. 103 FusG auf den Begriff der Umstrukturierung im Sinn von Art.
8.
Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG ist missglückt, weil
die Handänderungssteuer eine indirekte Rechtsverkehrssteuer ist und keine
direkte Einkommens- oder Gewinnsteuer (vgl. BGE 138 II 557 E. 5.2 S. 562; Amstutz/Mabillard, FusG Kommentar, Basel
2008, Art. 103 N 3; Oesterhelt,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 103 FusG N 16a; Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, Basel 2015, § 16
N 19). Da das Steuersubstrat der Handänderungssteuer als Rechtsverkehrssteuer
auf dem Veräusserungspreis bzw. Verkehrswert einer in der Schweiz gelegenen
Immobilie immer mit dieser verknüpft bleibt, kann die Befreiung von der
Handänderungssteuer nicht vom Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz
abhängen (BGE 138 II 557 E. 5.2 S. 562; Oesterhelt,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 103 FusG N 18; Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., § 16 N 23
f.; vgl. Rekurs S. 4). Steuerbemessungsgrundlage der Handänderungssteuer ist in
der Regel der volle Veräusserungspreis und nicht bloss der realisierte Mehrwert
wie bei den direkten Steuern. Die Fortführung der Gewinnsteuerwerte kann
deshalb ebenfalls keine Voraussetzung für die Befreiung von der
Handänderungssteuer sein (BGE 138 II 557 E. 5.2 S. 562; Oesterhelt, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 103 FusG
N 17; Oesterhelt, in Zweifel et al.
[Hrsg.], a.a.O., § 16 N 21 f.; vgl. Rekurs S. 5). Der Verweis in Art. 103
FusG auf Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG ist
deshalb dahingehend zu interpretieren, dass lediglich der Begriff der
Umstrukturierung im Handänderungssteuerrecht zu verwenden ist unter Ausschluss
der übrigen im StHG für die Befreiung von den direkten Steuern statuierten
Voraussetzungen (BGE 138 II 557 E. 5.2 S. 562; BGer 2C_674/2018 vom 18.
Dezember 2018 E. 3.2; vgl. Amstutz/Mabillard,
a.a.O., Art. 103 N 3; a.M. wohl Merlino,
in: von der Crone et al., Das Fusionsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2017, N 1366).
Damit ist die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben
gemäss Art. 103 FusG ausgeschlossen, wenn eine Umstrukturierung im Sinn von
Art. 24 Abs. 3 StHG vorliegt (vgl. BGE 138 II 557 E. 6 S. 563; Amstutz/Mabillard, a.a.O., Art. 103 N 4;
Oesterhelt, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 103 FusG N 15 und 19b; Oesterhelt,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., § 16 N 17, 20, 31 und 52).
Einer der
Umstrukturierungstatbestände gemäss Art. 24 Abs. 3 StHG ist die Fusion (Oesterhelt, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 103 FusG N 15 f.; Oesterhelt,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., § 16 N 31; Oesterhelt/Martin, a.a.O., Art. 24 N 448; vgl. BGE 138 II 557 E. 6.1 S. 563). Der Begriff der Fusion im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StHG
umfasst die nach Art. 3 ff. FusG vollzogene echte Fusion und die unechte
Fusion. Entscheidend ist, dass sämtliche Aktiven und Passiven übertragen werden
und die übertragende juristische Person aufgelöst wird (vgl. BGE 138 III 557 E.
6.2
S. 563; Oesterhelt, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 103 FusG N 19c; Oesterhelt, in: Zweifel et al. [Hrsg.] a.a.O., § 16 N
32; Oesterhelt/Martin, a.a.O.,
Art. 24 N 457 f. und 465). Die Fusion wird mit der Eintragung im
Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und
Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende
Gesellschaft über (Art. 22 Abs. 1 FusG). Der Übergang erfolgt auf dem Weg
der Universalsukzession (Gelzer,
in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 22 FusG N 9). Diese erfasst
die Gesamtheit der Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft (Tschäni/Gaberthüel/Erni, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2015, Art. 22 FusG N 7). Mit der Eintragung der
Fusion ins Handelsregister wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im
Handelsregister gelöscht (Amstutz/Mabilliard,
a.a.O., Art. 3 N 8; vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 FusG). Damit ist
eine echte Fusion im Sinn von Art. 3 ff. FusG stets als Fusion und damit
Umstrukturierung im Sinn von Art. 103 FusG in Verbindung mit Art. 24
Abs. 3 StHG zu qualifizieren.
3.2.4
Art.
103.
FusG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts, die keiner
Konkretisierung durch das kantonale Recht bedarf und seit ihrem Inkrafttreten
am 1. Juli 2009 der Anwendung restriktiverer kantonaler Bestimmungen
entgegensteht. Soweit die kantonalen Bestimmungen einzig den Wortlaut von Art.
103.
FusG wiedergeben, kommt ihnen keine selbständige Bedeutung zu. Die Kantone
sind indessen frei, weitergehende Steuererleichterungen vorzusehen (BGE 138 II 557 E. 4.2 f. S. 559 f.; BGer 2C_135/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.3
Gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. f HäStG sind Handänderungen bei Umstrukturierungen von der
Handänderungssteuer befreit und gelten die Bestimmungen von § 20 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 und 3 StG sinngemäss. § 72 Abs. 1 StG entspricht wörtlich und
inhaltlich Art. 24 Abs. 3 StHG (vgl. VGE VD.2010.26 vom 27. Mai 2011 E.
2.3
und 2.9). Die Steuerrekurskommission und die Kommentatoren von § 4 Abs. 1
lit. f HäStG scheinen davon auszugehen, dass Handänderungen bei
Umstrukturierungen gemäss dieser Bestimmung nur dann von der
Handänderungssteuer befreit seien, wenn nicht nur ein
Umstrukturierungstatbestand vorliegt, sondern auch die weiteren in § 72 Abs. 1 StG statuierten Voraussetzungen einer steuerneutralen Übertragung stiller
Reserven erfüllt sind (Simon/Pfirter,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 4 HäStG N 23 mit Verweis auf StRK BS Nr. 2009-060 vom 22.
Oktober 2009). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung von
§ 4 Abs. 1 lit. f HäStG ist zu berücksichtigen, dass mit dieser Bestimmung Art.
103.
FusG in das kantonale Recht übernommen worden ist (VGE VD.2010.26 vom 27.
Mai 2011 E. 2.3). Die Regelung von § 4 Abs. 1 lit. f HäStG entspricht
derjenigen von Art. 103 FusG. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 103 FusG (vgl. oben E. 3.2.3) ist deshalb entsprechend auf § 4 Abs. 1
lit. f HäStG zu übertragen (vgl. VGE VD.2012.42 vom 19. Juni 2013 E. 5.3).
Folglich ist ein Umstrukturierungstatbestand im Sinn von § 72 Abs. 1 StG
die einzige Voraussetzung einer Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss §
4.
Abs. 1 lit. f HäStG. Zu den Umstrukturierungstatbeständen gemäss § 72 Abs. 1 StG gehört insbesondere die Fusion (vgl. Ludwig/Wamister,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 72 StG N 11 f.). Im Übrigen wäre § 4 Abs. 1 lit. f HäStG nicht
anwendbar, wenn er für die Steuerbefreiung anders als Art. 103 FusG zusätzlich
zum Vorliegen eines Umstrukturierungstatbestands weitere Voraussetzungen
statuierte (vgl. oben E. 3.2.4). Da § 4 Abs. 1 lit. f HäStG keine
weitergehenden Steuererleichterungen als Art. 103 FusG vorsieht, hat § 4 Abs. 1
lit. f HäStG keine selbständige Bedeutung und ist der vorliegende Sachverhalt
ausschliesslich nach Art. 103 FusG und Art. 24 Abs. 3 StHG zu beurteilen
(vgl. BGE 138 II 557 E. 4.3 S. 560; BGer 2C_135/2014 vom
10.
Juni 2014 E. 2.1; Rekurs S. 4).
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit aus der in der Amtlichen Sammlung publizierten Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der Standardliteratur, dass das Geschäft gestützt auf
Art. 103 FusG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 StHG handänderungssteuerfrei
ist, wenn der Eigentumsübergang im Rahmen einer echten Fusion gemäss Art. 3 ff.
FusG erfolgt. Dies hätte das GVA selber zweifelsfrei feststellen können und
müssen.
3.5
3.5.1
Die
Rekurrentin reichte dem GVA mit der Anmeldung als Rechtsgrundausweis
beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom 9. Juli 2019
ein (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A und E. 15). Diesen
ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin am 28. Mai 2019 im Rahmen einer Fusion
die Aktiven und Passiven der A____ AG übernommen hat, diese gleichentags
gelöscht worden ist und die Rekurrentin von D____ AG in A____ AG umfirmiert
worden ist (beglaubigter Handelsregisterauszug der A____ AG vom 29. Mai
2019.
[Beilage 2 zur Beschwerde vom 17. Dezember 2019]; beglaubigter
Handelsregisterauszug der A____ AG [vormals D____ AG] vom 30. August 2019
[Beilage 3 zur Beschwerde vom 17. Dezember 2019]). Am 16. September 2019
reichte die Rekurrentin dem GVA zudem eine Kopie des Fusionsvertrags vom 9. Mai
2019.
ein (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. E). Gemäss diesem übernimmt
die Rekurrentin auf dem Weg der Fusion gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a
FusG (Absorption) sämtliche Aktiven und Passiven der (alten) A____ AG. Durch
diese Fusion wird die (alte) A____ AG aufgelöst und im Handelsregister
gelöscht. Sämtliche Aktiven und Passiven der (alten) A____ AG gehen durch
Universalsukzession auf die Rekurrentin über (Fusionsvertrag vom 9. Mai
2019.
Ziff. II). Damit hätte das GVA gestützt auf die eingereichten Belege
selber zweifelsfrei feststellen können und müssen, dass eine echte Fusion im
Sinn von Art. 3 ff. FusG vorliegt. Dass der Eigentumsübergang im
Rahmen dieser Fusion erfolgt ist, ist unbestritten (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7 und 14). Folglich hätte das Grundbuch- und Vermessungsamt
gestützt auf die Anmeldung und die mit dieser eingereichten weiteren Belege
feststellen können und müssen, dass das Geschäft handänderungssteuerfrei ist
(vgl. oben E. 3.4). Daher hätte es keinen weiteren Beleg für die Steuerfreiheit
verlangen dürfen.
3.5.2
Das
GVA machte im Beschwerdeverfahren beim BVD geltend, den Rückfragen im Schreiben
der Steuerverwaltung vom 7. November 2019 sei zu entnehmen, dass das
vorliegende Geschäft nicht offensichtlich handänderungssteuerfrei sei
(angefochtener Entscheid E. 8). Dies ist unrichtig. Wie das BVD richtig feststellte,
ist die Frage, ob die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. November 2019 zu
Recht ergänzende Auskünfte und Unterlagen verlangt hat, nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 4; Vernehmlassung BVD Ziff.
3). Wenn die Vorinstanzen aus der Tatsache, dass die Steuerverwaltung
ergänzende Auskünfte und Unterlagen verlangt hat, schliessen wollen, dass das
vorliegende Geschäft nicht offensichtlich handänderungssteuerfrei sei (so
angefochtener Entscheid E. 8 und 19 sowie Vernehmlassung BVD Ziff. 4), ist die
Erforderlichkeit dieser Auskünfte und Unterlagen für die Beurteilung der
Handänderungssteuerfreiheit aber vorfrageweise zu prüfen, weil die Forderung
nach zweifelsfrei nicht erforderlichen Auskünften und Unterlagen nicht gegen
die offensichtliche Steuerfreiheit spricht.
Wie vorstehend
eingehend dargelegt wurde (vgl. oben E. 3), ergibt sich aus der in der
Amtlichen Sammlung publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der
Standardliteratur, dass das Geschäft gestützt auf Art. 103 FusG in Verbindung
mit Art. 24 Abs. 3 StHG handänderungssteuerfrei ist, wenn der
Eigentumsübergang im Rahmen einer echten Fusion gemäss Art. 3 ff. FusG erfolgt.
Zur Beurteilung der Handänderungssteuerfreiheit sind deshalb im vorliegenden
Fall nur Auskünfte und Unterlagen notwendig, aus denen sich ergibt, dass der
Eigentumsübergang im Rahmen einer echten Fusion im Sinn von Art. 3 ff. FusG
erfolgt ist. Irgendwelche weitergehenden Auskünfte oder Unterlagen sind nicht
erforderlich. Gemäss dem Beilagenverzeichnis des Schreibens vom 25. Oktober
2019, mit dem die Rekurrentin die Steuerverwaltung um eine Bestätigung der
Handänderungssteuerfreiheit ersuchte, reichte die Rekurrentin der
Steuerverwaltung Kopien der Schreiben der Rekurrentin an das GVA vom 21. August
und 16. September 2019, eine Kopie des Schreibens des GVA vom 4. September
2019, eine Kopie des Fusionsvertrags und Handelsregisterauszüge betreffend die
Fusion ein (Schreiben der Rekurrentin vom 25. Oktober 2019 [Beilage 5 zur
Beschwerde vom 17. Dezember 2019]). Mit Schreiben vom 7. November 2019
erklärte die Steuerverwaltung, für die Beurteilung des Antrags der Rekurrentin
benötige sie die folgenden Angaben bzw. Unterlagen: «Auf was für einen
Umstrukturierungstatbestand berufen Sie sich? Bitte zeigen Sie die
Gruppenstruktur vor und nach der Fusion auf. Bitte reichen Sie die
Fusionsbilanz sowie ein[en] HR-Auszug der E____ AG [richtig D____ AG, heute A____
AG = Rekurrentin] ein. Liegt eine steuerliche Beurteilung der beabsichtigten
Transaktion von den Kantonen Bern und Zug vor? Wenn ja, bitte einreichen.»
Diese ergänzenden Auskünfte und Unterlagen sind für die Beurteilung der
Handänderungsfreiheit des Geschäfts nicht erforderlich. Aus dem Schreiben vom
25.
Oktober 2019 sowie dem Fusionsvertrag und den Handelsregisterauszügen
ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Rekurrentin auf den
Umstrukturierungstatbestand der echten Fusion gemäss Art. 3 ff. FusG beruft und
dass eine echte Fusion im Sinn von Art. 3 ff. FusG vorliegt. Dass der
Eigentumsübergang im Rahmen dieser Fusion erfolgt ist, ist unbestritten (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7 und 14). Selbst für den Fall, dass die Rekurrentin
die Handelsregisterauszüge betreffend die Fusion und damit einen
Handelsregisterauszug der D____ AG (heute A____ AG = Rekurrentin) der
Steuerverwaltung nicht eingereicht hätte, wäre die Nachreichung eines solchen
Auszugs zweifellos nicht erforderlich gewesen, weil Handelsregistereinträge
offenkundige (notorische) Tatsachen und über http://www.zefix.ch problemlos zugänglich
sind (vgl. dazu Leu, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 151 N 5).
Irgendein Grund, weshalb die Gruppenstruktur, die Fusionsbilanz und allfällige
steuerliche Beurteilungen anderer Kantone für die Beurteilung der
Handänderungssteuerfreiheit des vorliegenden Geschäfts relevant sein könnten,
ist nicht ersichtlich. Da die von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7.
November 2019 verlangten ergänzenden Auskünfte und Unterlagen zweifelsfrei
nicht erforderlich gewesen sind, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das
vorliegende Geschäft nicht offensichtlich handänderungssteuerfrei sei.
4.
4.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanzen den Antrag der
Rekurrentin um Eintragung des Eigentumsübergangs in das Hauptbuch des
Grundbuchs zu Unrecht wegen Fehlens eines Handänderungssteuerfrei-Visums oder
Steuerrulings der Steuerverwaltung Basel-Stadt abgewiesen haben. Der
vorliegende Rekurs ist deshalb begründet. Wenn das Verwaltungsgericht einen
Rekurs für begründet erachtet, hebt es den angefochtenen Entscheid und die
angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit
materiell erledigenden Entscheid oder weist die Sache zu neuem Entscheid an die
Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausgegangen ist (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 513). Aufgrund
der Verfügung des GVA vom 18. November 2019 und des Entscheids des BVD vom 6. Juli
2020.
ist nicht feststellbar, ob das GVA die übrigen Voraussetzungen für die
Eintragung im Hauptbuch geprüft hat. Die Sache ist deshalb zu neuem Entscheid
im Sinn der Erwägungen an das GVA zurückzuweisen.
4.2
4.2.1
Die
Rückweisung zu neuem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der
Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen
Gutheissung des Antrags der Rekurrentin führen kann (BGer 2C_846/2013 vom 28.
April 2014 E. 3.2; VGE VD.2019.98 vom 15. April 2020 E. 5.2, VD.2019.36 vom 10.
Januar 2020 E. 8.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2). Im vorliegenden
Fall ist die vollständige Gutheissung des Antrags der Rekurrentin um Eintragung
des Eigentumsübergangs in das Hauptbuch des Grundbuchs ohne Weiteres möglich.
Folglich sind für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Kosten zu erheben und hat das BVD
der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen
(vgl. § 6 und § 7 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]
sowie § 30 Abs. 1 VRPG).
4.2.2
Gemäss
§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über
die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) bewegt sich die Parteientschädigung
für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren grundsätzlich im Rahmen von CHF
20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Angesichts der
Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls
mit Bezug auf die Parteientschädigung
eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2018.3 vom 24. April 2018 E. 4.2, VD.2017.21
vom 6. Juli 2017 E. 8). Trotzdem kann der vorliegende Fall nicht als besonders
qualifiziert werden. Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren ist deshalb auf CHF 850.– festzusetzen.
4.2.3
Die
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bemisst
sich nach dem Zeitaufwand. Mangels Einreichung einer Kostennote wird dieser
praxisgemäss geschätzt. Für den Rekurs vom 31. Juli 2020 und die
unaufgeforderte Stellungnahme vom 29. September 2020 erscheint ein Aufwand von
knapp acht Stunden angemessen. Bei Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes
von CHF 250.– ergibt dies unter Mitberücksichtigung der notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–.
4.2.4
Wenn
die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im
Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von
ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel
als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des
Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20]). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen,
sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die
Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer
belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).
Gemäss dem UID-Register ist die Rekurrentin
mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre
unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die
Mehrwertsteuer belastet sei, hat sie nicht nachgewiesen. Folglich sind ihr die
Parteientschädigungen ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 6. Juli 2020 und die Verfügung
des Grundbuch- und Vermessungsamts vom 18. November 2019 aufgehoben und die
Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Grundbuch- und
Vermessungsamt zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Das Bau- und Verkehrsdepartement hat der Rekurrentin für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 850.–,
einschliesslich Auslagen, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.