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Entscheid

VD.2020.151

Akteneinsicht

21. Oktober 2020Deutsch9 min

Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die Entschädigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.151

URTEIL

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Expropriationskommission

Basel-Stadt Rekursgegnerin

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

Kanton Basel-Stadt Beigeladener

vertreten durch das Bau- und

Verkehrsdepartement,

Münsterplatz 11, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 27. Juli 2020

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 bei der

Expropriationskommission eine «Klage auf materielle Enteignung und

Entschädigung daraus» gegen den Kanton Basel-Stadt ein. In materieller Hinsicht

beantragte er darin, es sei eine materielle Enteignung durch

Unterschutzstellung festzustellen und ihm eine Entschädigung aus materieller

Enteignung durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale

Denkmalverzeichnis) von insgesamt CHF 2'143'780.– zu bezahlen.

Eventualiter sei ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die

Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die Entschädigung

sei seit dem 9. August 2011 mit 5 % zu verzinsen. Zudem sei auf einen

Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten. Am 24. Februar 2020

verfügte der Präsident der Expropriationskommission eine vorläufige

Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit der

Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist. Weiter setzte der

Präsident dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Bau- und

Verkehrsdepartement (nachfolgend Beklagter bzw. Beigeladener), eine Frist zur

Klageantwort und dem Rekurrenten eine solche zur Zahlung eines

Kostenvorschusses von CHF 10'000.–. Auf einen gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht

eingetreten (VGE VD.2020.72). Der Nichteintretensentscheid ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 25. Mai 2020

reichte der Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher er beantragte, es sei

auf die Klage nicht einzutreten. In der Klageantwort wurde auf ein Urteil der

Expropriationskommission vom 17. November 2009 (PE 2008/1) Bezug genommen. Mit

Eingabe vom 15. Juli 2020 stellte der Rekurrent unter anderem den Antrag, es

seien ihm die Entscheide der Expropriationskommission PE.2008.1, Frau D. vom

17. Juni 1991 sowie jener vom 4. September 1997 in Sachen U.G.I. AG und

St. I. AG mitsamt den Anträgen an die Verwaltung anonymisiert zuzustellen. Nach

Zustellung/Edition der drei erwähnten Entscheide und den diesen vorangegangenen

Anträgen auf Entschädigung sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung

seiner Replik zu geben. Mit Verfügung des Präsidenten der

Expropriationskommission vom 27. Juli 2020 wurde dem Beklagten die Replik des

Klägers vom 15. Juli 2020 vorerst zur Kenntnisnahme zugestellt (Ziff. 1). Dem

Rekurrenten wurde das Urteil PE 2008/1 vom 17. November 2009 anonymisiert und

gekürzt und bezüglich des Urteils vom 4. September 1997 dessen Publikation

in den Basler Juristischen Mitteilungen (BJM 1999 S. 277 ff.) zur Verfügung

gestellt. Beides erfolge ausnahmsweise kostenlos und verleihe keinen Anspruch

auf Einsicht in weitere bzw. Herausgabe weiterer Urteile der

Expropriationskommission. Der Rekurrent dürfe das ihm zur Verfügung gestellte

Urteil vom 17. November 2009 nur im Rahmen seines eigenen Verfahrens vor der

Expropriationskommission und allfälliger anschliessender Rechtsmittelverfahren

bis zum Eintritt der Rechtskraft verwenden. Die Zugänglichmachung dieses

Urteils für Dritte, insbesondere eine Publikation, sei ihm nicht gestattet. Das

dritte vom Rekurrenten angegebene und geltend gemachte Urteil betreffend Frau

D. vom 17. Juni 1991 sei nicht identifizierbar. Der Antrag des Rekurrenten auf

Einsicht in die Akten der beiden vorgenannten Urteile wurde abgewiesen, weil

Dritte darauf keinen Rechtsanspruch hätten (Ziff. 2). Darüber hinaus wurde dem

Rekurrenten antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung seiner Replik

gewährt (Ziff. 3).

Gegen diese

Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Juli 2020 beim

Appellationsgericht Rekurs. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen

Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Überarbeitung durch

die Vorinstanz (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Der

Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. August 2020 auf die Einholung von

Stellungnahmen verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni

1974.

(Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein Entschädigungsanspruch des

Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch Klage bei der

Expropriationskommission geltend zu machen. Gemäss § 31 Abs. 1 des

Enteignungsgesetzes wird die Expropriationskommission durch das Zivilgericht

gewählt. In § 32 des Enteignungsgesetzes werden die Grundzüge des Verfahrens

vor der Expropriations-kommission aufgeführt und ergänzend die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar erklärt. Die Entscheide der

Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden

Rekurses zuständig.

1.2

Angefochten

ist nicht ein Endentscheid der Expropriationskommission, sondern eine Verfügung

des Präsidenten betreffend Edition von Entscheiden der Expropriationskommission

respektive Einsichtgewährung in Akten aus anderen Verfahren vor der

Expropriationskommission. Im Entscheid VD.2020.72 vom 20. Mai 2020 wurde in

Erwägung 1.2 festgehalten, dass auch für die Anfechtung von Verfügungen der

Expropriationskommission die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung gelangen. Daran ist

festzuhalten.

2.

2.1

Bei

der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da diese

das Verfahren vor der Expropriationskommission nicht zum Abschluss bringt (vgl.

dazu VGE 731/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1). Der Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich

nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren materiell abschliessen

(VGE VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2, VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E.

1.1). Zwischenverfügungen unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung

durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dieser Nachteil muss rechtlicher

und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige

Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben

werden kann (VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses

im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282, mit Hinweis auf BJM 2002,

S. 42 und BGE 126 I 207 E. 2 S. 210).

2.2

Der

Rekurrent macht geltend, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet

worden und dass daher sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die verfügte Vertraulichkeitsauflage widerspreche dem Informations- und

Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) und dem Grundsatz der Öffentlichkeit von

Gerichtsverfahren. Es liege diesbezüglich ein Endentscheid über die

Geheimhaltung vor. Zudem werde sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Ohne

diese Akteneinsicht könne er zu den Behauptungen des Beklagten nicht Stellung

nehmen, weshalb er einen rechtlichen Nachteil erleiden würde.

2.3

Den

Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Sein Gesuch auf

Einsichtnahme in Urteile respektive Verfahrensakten aus anderen Verfahren der

Expropriationskommission erfolgt im vorliegenden Fall zur Wahrnehmung seiner

Position als Kläger im vorinstanzlichen Verfahren. Entgegen seinen Ausführungen

kommt deshalb auf sein Editions- respektive Einsichtsgesuch das Informations-

und Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung (§ 2 Abs. 2 IDG). Für das

vorinstanzliche Verfahren und somit auch die Behandlung der Anträge des

Rekurrenten gelten vielmehr die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und

ergänzend sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (§ 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz).

Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als Verfahrenspartei

gemäss Art. 53 ZPO ein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht

zusteht. Behauptete Verletzungen dieser Ansprüche können aber mit dem

Endentscheid in der Sache angefochten werden. Die Beschränkung der

Akteneinsicht respektive die Abweisung von Beweisanträgen hat gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

zur Folge (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; BGer 5A_126/2019 vom 3. September

2019.

E. 1.4, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1, 5A_211/2007 vom 16.

August 2007 E. 3.1).

2.4

Entgegen

den Ausführungen des Rekurrenten sind auch im vorliegenden Fall keine nicht

wiedergutzumachenden Nachteile erkennbar, welche ihm bei einem Nichteintreten

auf den Rekurs entstehen könnten. Dem Rekurrenten wurden die verlangten Entscheide

der Expropriationskommission soweit möglich zugestellt. Es ist nicht ersichtlich,

welchen Nachteil der Rekurrent aufgrund der in anonymisierter Form erfolgten Zustellung

der Entscheide sowie der Auflage, diese nur für die Wahrnehmung seiner

Verfahrensrechte zu nutzen, erleiden soll. Ob der Beizug von Akten aus anderen

Verfahren vor der Expropriationskommission selbst oder von anderen

Verwaltungsstellen für den Entscheid in der Sache erforderlich ist, wird von

der Expropriationskommission bei ihrem Endentscheid zu beurteilen sein. Dagegen

wird der Rekurrent bei Bedarf ein Rechtsmittel erheben und dabei auch die Rüge

der unzulässigen Beschränkung seines Anspruchs auf Akteneinsicht respektive Beweisabnahme

vorbringen können. Es ist nicht ersichtlich, welchen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil der Rekurrent aufgrund des vorläufigen

verfahrensleitenden Entscheids des Präsidenten der Expropriationskommission

erleiden sollte.

2.5

Lediglich

ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident der

Expropriationskommission seinen verfahrensleitenden Entscheid vom 27. Juli 2020

zwar kurz, aber den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechend begründet hat (vgl. dazu BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f., 135 III

670.

E. 3.3.1 S. 677, 133 III 439 E. 3.3 S. 445 f.). Es war dem Rekurrenten

zweifellos möglich, sich aufgrund dieser Begründung gegen die angefochtene

Verfügung zu wehren. Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

des Rekurrenten vor.

3.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung

mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden

mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Expropriationskommission Basel-Stadt

-

Beigeladener

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.