VD.2020.151
Akteneinsicht
21. Oktober 2020Deutsch9 min
Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die Entschädigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.151
URTEIL
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Expropriationskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Kanton Basel-Stadt Beigeladener
vertreten durch das Bau- und
Verkehrsdepartement,
Münsterplatz 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 27. Juli 2020
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 bei der
Expropriationskommission eine «Klage auf materielle Enteignung und
Entschädigung daraus» gegen den Kanton Basel-Stadt ein. In materieller Hinsicht
beantragte er darin, es sei eine materielle Enteignung durch
Unterschutzstellung festzustellen und ihm eine Entschädigung aus materieller
Enteignung durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale
Denkmalverzeichnis) von insgesamt CHF 2'143'780.– zu bezahlen.
Eventualiter sei ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die
Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die Entschädigung
sei seit dem 9. August 2011 mit 5 % zu verzinsen. Zudem sei auf einen
Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten. Am 24. Februar 2020
verfügte der Präsident der Expropriationskommission eine vorläufige
Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit der
Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist. Weiter setzte der
Präsident dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Bau- und
Verkehrsdepartement (nachfolgend Beklagter bzw. Beigeladener), eine Frist zur
Klageantwort und dem Rekurrenten eine solche zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 10'000.–. Auf einen gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht
eingetreten (VGE VD.2020.72). Der Nichteintretensentscheid ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 25. Mai 2020
reichte der Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher er beantragte, es sei
auf die Klage nicht einzutreten. In der Klageantwort wurde auf ein Urteil der
Expropriationskommission vom 17. November 2009 (PE 2008/1) Bezug genommen. Mit
Eingabe vom 15. Juli 2020 stellte der Rekurrent unter anderem den Antrag, es
seien ihm die Entscheide der Expropriationskommission PE.2008.1, Frau D. vom
17. Juni 1991 sowie jener vom 4. September 1997 in Sachen U.G.I. AG und
St. I. AG mitsamt den Anträgen an die Verwaltung anonymisiert zuzustellen. Nach
Zustellung/Edition der drei erwähnten Entscheide und den diesen vorangegangenen
Anträgen auf Entschädigung sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung
seiner Replik zu geben. Mit Verfügung des Präsidenten der
Expropriationskommission vom 27. Juli 2020 wurde dem Beklagten die Replik des
Klägers vom 15. Juli 2020 vorerst zur Kenntnisnahme zugestellt (Ziff. 1). Dem
Rekurrenten wurde das Urteil PE 2008/1 vom 17. November 2009 anonymisiert und
gekürzt und bezüglich des Urteils vom 4. September 1997 dessen Publikation
in den Basler Juristischen Mitteilungen (BJM 1999 S. 277 ff.) zur Verfügung
gestellt. Beides erfolge ausnahmsweise kostenlos und verleihe keinen Anspruch
auf Einsicht in weitere bzw. Herausgabe weiterer Urteile der
Expropriationskommission. Der Rekurrent dürfe das ihm zur Verfügung gestellte
Urteil vom 17. November 2009 nur im Rahmen seines eigenen Verfahrens vor der
Expropriationskommission und allfälliger anschliessender Rechtsmittelverfahren
bis zum Eintritt der Rechtskraft verwenden. Die Zugänglichmachung dieses
Urteils für Dritte, insbesondere eine Publikation, sei ihm nicht gestattet. Das
dritte vom Rekurrenten angegebene und geltend gemachte Urteil betreffend Frau
D. vom 17. Juni 1991 sei nicht identifizierbar. Der Antrag des Rekurrenten auf
Einsicht in die Akten der beiden vorgenannten Urteile wurde abgewiesen, weil
Dritte darauf keinen Rechtsanspruch hätten (Ziff. 2). Darüber hinaus wurde dem
Rekurrenten antragsgemäss eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung seiner Replik
gewährt (Ziff. 3).
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Juli 2020 beim
Appellationsgericht Rekurs. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen
Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Überarbeitung durch
die Vorinstanz (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Der
Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. August 2020 auf die Einholung von
Stellungnahmen verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni
1974.
(Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein Entschädigungsanspruch des
Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch Klage bei der
Expropriationskommission geltend zu machen. Gemäss § 31 Abs. 1 des
Enteignungsgesetzes wird die Expropriationskommission durch das Zivilgericht
gewählt. In § 32 des Enteignungsgesetzes werden die Grundzüge des Verfahrens
vor der Expropriations-kommission aufgeführt und ergänzend die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar erklärt. Die Entscheide der
Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig.
1.2
Angefochten
ist nicht ein Endentscheid der Expropriationskommission, sondern eine Verfügung
des Präsidenten betreffend Edition von Entscheiden der Expropriationskommission
respektive Einsichtgewährung in Akten aus anderen Verfahren vor der
Expropriationskommission. Im Entscheid VD.2020.72 vom 20. Mai 2020 wurde in
Erwägung 1.2 festgehalten, dass auch für die Anfechtung von Verfügungen der
Expropriationskommission die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung gelangen. Daran ist
festzuhalten.
2.
2.1
Bei
der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da diese
das Verfahren vor der Expropriationskommission nicht zum Abschluss bringt (vgl.
dazu VGE 731/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1). Der Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich
nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren materiell abschliessen
(VGE VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2, VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E.
1.1). Zwischenverfügungen unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dieser Nachteil muss rechtlicher
und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige
Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben
werden kann (VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282, mit Hinweis auf BJM 2002,
S. 42 und BGE 126 I 207 E. 2 S. 210).
2.2
Der
Rekurrent macht geltend, dass die angefochtene Verfügung ungenügend begründet
worden und dass daher sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Die verfügte Vertraulichkeitsauflage widerspreche dem Informations- und
Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) und dem Grundsatz der Öffentlichkeit von
Gerichtsverfahren. Es liege diesbezüglich ein Endentscheid über die
Geheimhaltung vor. Zudem werde sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Ohne
diese Akteneinsicht könne er zu den Behauptungen des Beklagten nicht Stellung
nehmen, weshalb er einen rechtlichen Nachteil erleiden würde.
2.3
Den
Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Sein Gesuch auf
Einsichtnahme in Urteile respektive Verfahrensakten aus anderen Verfahren der
Expropriationskommission erfolgt im vorliegenden Fall zur Wahrnehmung seiner
Position als Kläger im vorinstanzlichen Verfahren. Entgegen seinen Ausführungen
kommt deshalb auf sein Editions- respektive Einsichtsgesuch das Informations-
und Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung (§ 2 Abs. 2 IDG). Für das
vorinstanzliche Verfahren und somit auch die Behandlung der Anträge des
Rekurrenten gelten vielmehr die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und
ergänzend sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (§ 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz).
Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als Verfahrenspartei
gemäss Art. 53 ZPO ein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht
zusteht. Behauptete Verletzungen dieser Ansprüche können aber mit dem
Endentscheid in der Sache angefochten werden. Die Beschränkung der
Akteneinsicht respektive die Abweisung von Beweisanträgen hat gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
zur Folge (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80 f.; BGer 5A_126/2019 vom 3. September
2019.
E. 1.4, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1, 5A_211/2007 vom 16.
August 2007 E. 3.1).
2.4
Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten sind auch im vorliegenden Fall keine nicht
wiedergutzumachenden Nachteile erkennbar, welche ihm bei einem Nichteintreten
auf den Rekurs entstehen könnten. Dem Rekurrenten wurden die verlangten Entscheide
der Expropriationskommission soweit möglich zugestellt. Es ist nicht ersichtlich,
welchen Nachteil der Rekurrent aufgrund der in anonymisierter Form erfolgten Zustellung
der Entscheide sowie der Auflage, diese nur für die Wahrnehmung seiner
Verfahrensrechte zu nutzen, erleiden soll. Ob der Beizug von Akten aus anderen
Verfahren vor der Expropriationskommission selbst oder von anderen
Verwaltungsstellen für den Entscheid in der Sache erforderlich ist, wird von
der Expropriationskommission bei ihrem Endentscheid zu beurteilen sein. Dagegen
wird der Rekurrent bei Bedarf ein Rechtsmittel erheben und dabei auch die Rüge
der unzulässigen Beschränkung seines Anspruchs auf Akteneinsicht respektive Beweisabnahme
vorbringen können. Es ist nicht ersichtlich, welchen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil der Rekurrent aufgrund des vorläufigen
verfahrensleitenden Entscheids des Präsidenten der Expropriationskommission
erleiden sollte.
2.5
Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident der
Expropriationskommission seinen verfahrensleitenden Entscheid vom 27. Juli 2020
zwar kurz, aber den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechend begründet hat (vgl. dazu BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f., 135 III
670.
E. 3.3.1 S. 677, 133 III 439 E. 3.3 S. 445 f.). Es war dem Rekurrenten
zweifellos möglich, sich aufgrund dieser Begründung gegen die angefochtene
Verfügung zu wehren. Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Rekurrenten vor.
3.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden
mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Expropriationskommission Basel-Stadt
-
Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.