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Entscheid

VD.2020.153

Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung

9. September 2020Deutsch15 min

von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.153

URTEIL

vom 9. September

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Juli 2020

betreffend Gesuch um Erteilung

einer Härtefallbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geb. am [...],

von [...], erhielt erstmals im April 2005 für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung

(L), um als Musiker in der Schweiz zu arbeiten. Im April 2006 sowie im April

2007 wurde ihm jeweils wiederum für einen Monat eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zwecks Erwerbstätigkeit als Musiker erteilt. Am 7. Februar 2014 erteilte ihm das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) eine

L-Bewilligung mit Gültigkeit bis zum 9. Mai 2014. Anschliessend erhielt er vom

Bereich BdM eine Arbeitsbestätigung, welche vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Juni

2014 gültig war. Mit Verfügung vom 19. September 2015 wies das Eidgenössische

Finanzdepartement A____ mit einer eine Ausreisefrist bis zum 24. September

2015 aus der Schweiz weg.

Am 25. November

2019 stellte A____ beim Migrationsamt ein Gesuch um die Erteilung einer

Härtefallbewilligung. Mit Schreiben vom 16. März 2020 gewährte ihm das

Migrationsamt das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Abweisung

seines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung sowie bezüglich der

beabsichtigten Wegweisung. Zu diesem Vorhaben liess sich A____ mit E-Mail vom

7. April 2020 vernehmen. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wies das Migrationsamt

das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab und wies den Rekurrenten gleichzeitig

aus der Schweiz weg, mit einer Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2020.

Gegen die

Verfügung vom 23. April 2020 meldete A____ am 3. Mai 2020 per E-Mail Rekurs

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an, ohne den Rekurs zu begründen.

Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Wegweisung

nicht ein. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichte der Rekurrent eine Rekursbegründung

betreffend die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung beim Regierungsrat

ein, die zuständigkeitshalber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement

weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 2. Juli 2020 wies das JSD den Rekurs gegen

die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid rekurrierte A____ mit Eingaben vom 13. und 22. Juli 2020 beim

Regierungsrat. Er beantragt, dass die Aufenthaltsverweigerung aufgehoben werde

und die aufschiebende Wirkung während des Verfahrens wiederhergestellt werde.

Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 5. August

2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter verzichtete

auf die Einholung einer Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements

und ersuchte es um die Zustellung der Akten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. August 2020

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid

ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Gemäss

§ 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei

der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des

Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (§ 46 Abs. 2 OG). Der angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. Juli 2020 wurde dem Rekurrenten am 3. Juli 2020 zugestellt. Damit endete

die 10-tägige Frist zur Rekursanmeldung am 13. Juli 2020. Der Vertreter des

Rekurrenten meldete den Rekurs mit E-Mail vom 13. Juli 2020 an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement an (act. 2). Dieses leitete das E-Mail zuständigkeitshalber

an den Regierungsrat weiter. Fraglich ist, ob mit der elektronischen Eingabe

die Frist zur Rekursanmeldung eingehalten wurde. Auch wenn § 46 OG die

Schriftform nicht ausdrücklich vorschreibt, sind Rekurse in der Regel

schriftlich und eigenhändig unterschrieben einzureichen, um eine leichte

Manipulierbarkeit zu verhindern (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel

2003, S. 145). Dieses Erfordernis erfüllt die Eingabe per E-Mail vom 13. Juli

2020.

zwar nicht. Jedoch kann nach erfolgter Anmeldung per E-Mail die

schriftliche Anmeldung, die sich der Vertreter des Rekurrenten explizit

vorbehalten hat, nachgeholt werden (vgl. auch Schwank,

a.a.O., S.145). Da die Rekursbegründung vom 22. Juli 2020 in der Folge

schriftlich eingereicht wurde, ist auf den vorliegenden Rekurs einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz öffentliches

Recht richtig angewendet, den Sachverhalt richtig festgestellt, keine wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen nicht überschritten

oder missbraucht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2017.108 vom 10. Januar 2019 E.

1.2).

1.4

Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16.

Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Der

Rekurrent verfügte in der Schweiz letztmals im Jahr 2014 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung.

Seither hat er weder um die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

ersucht, noch eine entsprechende Bewilligung erhalten. Der Rekurrent führt

selbst aus, dass er seit mehr als sechs Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz lebe und alle seine Freunde in der Schweiz habe. Er habe indes kein

legitimes Dokument mehr, um ausserhalb der Schweiz zu reisen. Sein

Herkunftsland wolle ihm kein Reisedokument ausstellen, weil er mit seinen

Liedern den Diktator [...] angeprangert habe, und er riskiere sein Leben, wenn

er versuche dorthin zurückzukehren.

2.2

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine

Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E.

3.2.1

S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat

ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE

VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,

in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30 AuG, N 1).

Bei der

Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere die Integration der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach

Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der

Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die

finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz

(lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Art. 58a

Abs. 1 AIG nennt folgende vier Integrationskriterien: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur

Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass

ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen

bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für

sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines

Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles

berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und

berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht

aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr

wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur

Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen

Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte

ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz

liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand

einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland

mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,

familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische

Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (VGE VD.2019.14/15 vom 22. Januar

2020.

E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3, VD.2017.88 vom 27. September

2017.

E. 5.1).

2.3

2.3.1

Der

Rekurrent macht zu Recht geltend, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine

bestimmte Aufenthaltsdauer für die Erteilung einer Härtefallbewilligung in der

Schweiz vorschreibt. Jedoch kann er in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer von

über sechs Jahren in der Schweiz auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da

selbst ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Schweiz gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht per se zur Bejahung eines

persönlichen Härtefalls führt (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). Wie die Vorinstanz

ausführte, war die Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz durch das

Migrationsamt seit der Wegweisungsverfügung vom 19. September 2015 einzig noch

geduldet, da er angegeben hatte, sein Reisepass sei ihm entzogen worden und

dementsprechend ein Strafverfahren lief, wobei der Rekurrent jedoch durch den

Bereich BdM in regelmässigen Abständen vorgeladen wurde und dazu angehalten war,

sich um neue Ausreisepapiere zu bemühen. Dies hat er bis heute nicht getan.

2.3.2

Der

Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, dass er über kein legitimes Dokument

verfüge, um aus der Schweiz auszureisen, da ihm sein Reisepass entzogen worden

sei und sein Heimatland ihm kein Reisedokument ausstellen wolle, weil er mit

seinen Liedern den Diktator [...] angeprangert habe. Er würde sein Leben

riskieren, wenn er versuche, dorthin zurückzukehren. Diese Vorbringen stellen

in erster Linie Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG dar. Unter Umständen

können solche Gründe, die eigentlich den Wegweisungsvollzug betreffen, aber auch

für einen Härtefall sprechen. Gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug einer

Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den

Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder

dorthin gebracht werden kann. Selbst wenn der Rekurrent – wie er geltend macht

– keinen neuen Pass von der Schweiz aus erhältlich machen kann, kann ihm zumindest

ein Laissez-Passer ausgestellt werden. Dies bestätigte die Botschaft [...]

bereits mit Schreiben vom 10. März 2016 (vgl. act. 5/2). Sie gab an, dass es

möglich sei, dem Rekurrenten ein Certificat d'identité et de Voyage (CIV) auszustellen.

Somit ist der Vollzug der Wegweisung möglich.

2.3.3

Schliesslich

kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und

Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von

Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer

Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in [...] ist allerdings

weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt

gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret

gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-7429/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 7.3). Die Sicherheitslage in [...] gilt

als weitgehend stabil (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/[...].html,

zuletzt besucht am 25. August 2020). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermag

der Rekurrent weder eine tatsächlich bestehende individuelle Verfolgungssituation

substantiiert darzulegen, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den

Akten dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

Schliesslich gab der Rekurrent bereits in der Befragung vom 28. Januar 2016 an,

dass er nicht als Flüchtling hierhergekommen sei bzw. um Asyl zu beantragen. Hinzu

kommt, dass der Rekurrent am 24. Oktober 2017 gegenüber dem Bereich BdM angab,

dass er mit den Behörden in [...] direkt Kontakt aufgenommen habe, da er dort

auch gute Kontakte habe. Insgesamt ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, wenn

sie die Angaben des Rekurrenten, dass er sein Leben riskiere, wenn er versuche [...]

zurückzukehren, als wenig glaubhaft einstufte. Der Rekurrent setzt sich im

vorliegenden Verfahren auch nicht mit den Ausführungen der

Vorinstanz über die Situation in [...] auseinander. Er

substantiiert auch hier die von ihm behauptete politische Verfolgung durch

nichts.

2.4

Der

Rekurrent bringt in seinem Rekurs keine weiteren Argumente vor, die für die

Erteilung einer Härtefallbewilligung sprechen würden. Zwar kann dem Rekurrenten

nicht abgesprochen werden, dass aufgrund seiner Fähigkeiten als Musiker eine

gewisse berufliche Integration stattgefunden hat und er in der Basler [...]-Szene

bekannt ist (vgl. Zeitungsberichte vom [...] und vom [...]). Dies alleine

genügt jedoch noch nicht für eine erfolgreiche Integration, insbesondere da der

Rekurrent keine aktuellen Nachweise einreicht, dass er auch zukünftige

Auftritte in Aussicht habe. Zudem bezahlte er nach eigenen Angaben seinen

Aufenthalt in der Schweiz vorwiegend mittels finanzieller Unterstützung diverser

Freunde. Trotz Freunden in der Schweiz kann sodann nicht von einer

überdurchschnittlichen sozialen Integration des Rekurrenten gesprochen werden,

da er hier keine Familienangehörige hat und keine sonstige starke soziale

Verwurzelung oder besonders enge soziale Beziehungen nachweist. Der Rekurrent

spricht zwar mit Französisch eine Landessprache, er belegt jedoch nicht, auch

Deutsch zu lernen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann insgesamt die

Integration des Rekurrenten nicht als dermassen weit fortgeschritten eingestuft

werden, dass sich daraus eine so starke Verankerung in der Schweiz ergäbe,

welche im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu einer besonderen Härte

führen würde.

Im Gegenteil hält

sich der Rekurrent erst seit er 38-jährig ist konstant in der Schweiz auf.

Folglich hat er den grössten und wichtigsten Teil seines Lebens in seinem

Heimatland bzw. ausserhalb der Schweiz verbracht. Er ist dabei mit den

soziokulturellen Verhältnissen in [...] weiterhin vertraut. Es ist der

Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, dass der Rekurrent seinen Beruf als

Musiker auch in [...] ausüben kann und ihm eine berufliche Wiedereingliederung

in seinem Heimatland in seinem Alter durchaus zumutbar ist. Zudem leben sein

Vater und seine beiden Geschwister in [...]. Der Rekurrent macht

in seiner Rekursbegründung nichts geltend, was die entsprechenden Ausführungen

der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen. Insgesamt ist somit nicht erkennbar,

dass die Existenz des Rekurrenten im Vergleich zum durchschnittlichen

Schicksal von ausländischen Personen, in erhöhtem Mass bedroht ist.

2.5

Zusammenfassend

sind damit keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung einer

Härtefallbewilligung rechtfertigen würden. Abschliessend ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass es dem Rekurrenten auch offensteht, sich allenfalls um eine

Bewilligung in Frankreich zu bemühen, wo seine minderjährige Tochter lebt.

Zudem besteht die Möglichkeit, aus dem Ausland erneut eine Arbeitsbewilligung

für die Schweiz für seine allfälligen Musikauftritte zu beantragen.

2.6

Unter

diesen Umständen erscheint die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer

Härtefallbewilligung als verhältnismässig. Die Rügen des Rekurrenten erweisen

sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten. Umständehalber werden jedoch für

das vorliegende Rekursverfahren keine Kosten erhoben.

3.2

Da

dem Rekurrenten keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Zudem erübrigt sich auch die Prüfung der Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, weil der Vertreter des Rekurrenten kein Anwalt

ist.

4.

Mit dem

vorliegenden Urteil in der Sache wird auch der Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

gegenstandslos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.