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Entscheid

VD.2020.154

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB (BGer 6B_1202/2020 vom 11. Dezember 2020)

19. September 2020Deutsch14 min

wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.154

URTEIL

vom 19.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla

Nett

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre

Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4056 Basel

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 2. Juli 2020

betreffend Abweisung der

bedingten Entlassung nach

Art. 62d StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

15. Juni 2017 stellte das Strafgericht fest, dass A____ (nachfolgend

Rekurrent), geboren am [...], aus [...], die Straftatbestände der mehrfachen

Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt

habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht strafbar sei. Das

Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59

Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Dabei stützte es

sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar

2017 der Psychiatrischen Dienste [...], worin beim Rekurrenten eine

Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen

(ICD 10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert

worden waren.

Vom

20. Dezember 2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im

Untersuchungsgefängnis [...] inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden

Hungerstreiks zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November

2017 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen

Massnahme in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel

(UPK).

Am 26. April

2018 stellten die UPK beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf

Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet

wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,

sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um

die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu

erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen

der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die

Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018.

Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von

der Zwangsmedikation abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die UPK dem

SMV Bericht über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Auf Antrag der UPK vom

8. Juni 2018 verfügte der SMV am 12. Juli 2018 Vollzugslockerungen für

den Rekurrenten (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit Verfügung vom

10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus

dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter Therapiefortschritte und infolge

einer somit ungünstigen Legalprognose ab. Daraufhin verlangte der Rekurrent mit

Schreiben vom 20. August 2018 seine Auslieferung [...]. Am 11. November

2019 lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Auslieferung

ab.

Am 5. Oktober

2018 stellten die UPK einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer

intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei

Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei

Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen

Medika­tionsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische

Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott

gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option

ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12. November

2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018 gewährte

rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit Verfügung vom

30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 11. Dezember 2018

bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive

Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am

3. Januar 2019 beantragten die UPK beim SMV die Verlängerung der

Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent zwar nach der

ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise habe durchgeführt

müssen, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe, es aber keinen

Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die Wirksamkeit der

Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom

8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis

16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive

Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Einem

hiergegen erhobenen Rekurs entzog der SMV die aufschiebende Wirkung nicht; das

JSD wies indessen den Rekurs mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei

dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt wurden. Gegen diesen Entscheid erhob der

Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs, welchen dieses mit Urteil VD.2020.48 vom

8. April 2020 abgewiesen hat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene

Beschwerde des Rekurrenten mit Urteil BGer 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020

mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht ein. Die Zwangsmedikation

wurde dann aber nicht vollzogen. Am 16. Juli 2020 ordnete der SMV erneut eine

Zwangsmedikation an und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

VGE VD.2020.148 vom 31. August 2020 ab.

Der SMV hat bereits

mit Entscheid vom 19. Mai 2020 gestützt auf Art. 62d StGB die bedingte

Entlassung des Rekurrenten aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

verweigert. Der Rekurrent focht diesen Entscheid am 10. Juni 2020 beim JSD an,

welches mit Entscheid vom 2. Juli 2020 mangels Rekursbegründung nicht darauf eintrat;

Kosten wurden keine erhoben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 richtete der

Rekurrent ein Schreiben an das Präsidialdepartement, welches als "Rekurs"

betitelt ist; am 30. Juli 2020 richtete der Rekurrent erneut ein Schreiben an

das Präsidialdepartement, welches als "Rekurs" betitelt ist. Das

Präsidialdepartement überwies die beiden Schreiben am 6. August 2020 gemäss §

42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Appellationsgericht zum

Entscheid. Das JSD verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2020 auf eine

Vernehmlassung, stellte jedoch den Antrag, der Rekurs sei kostenfällig

abzuweisen. Der Rekurrent richtete am 20. und 26. August 2020 weitere Schreiben

an das Verwaltungsgericht.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie

gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2020 durch den

Regierungsrat nach § 42 OG zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt

und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,

VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

1.3

1.3.1 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom

30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt

(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom

2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;

vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich

der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere

Rechtsmittel gelten, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit eingeschränkte

Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift (VGE VD.2020.48 vom 8.

April 2020 E. 1.3; VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 1.3).

1.3.2 Die

Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid so: "Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der

Rekursinstanz anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,

ist die Rekursbegründung einzureichen oder der Schweizerischen Post zu

übergeben. Die angefochtene Verfügung wurde A____ am 25. Mai 2020 zugestellt

und damit rechtsgenüglich eröffnet. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde der

Rekurs rechtzeitig angemeldet. Gleichzeitig erkundigte sich A____, bis wann die

Rekursbegründung eingereicht werden müsste. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020

teilte das JSD A____ mit, dass die Rekursbegründung oder ein allfälliges

Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Rekursbegründung bis spätestens

am 24. Juni 2020 der Schweizerischen Post übergeben werden müsse. Am 10. Juni

2020 ging beim JSD ein Schreiben von A____ ein, worin er festhielt, dass dieses

Schreiben eigentlich kein Rekurs sei. Zudem ergibt sich aus diesem Schreiben

keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Verfügung der Vorinstanz

betreffend der verweigerten bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB. Eine entsprechende Rekursbegründung ist bis heute nicht

eingegangen, sodass auf den vorliegenden Rekurs mangels Rekursbegründung nicht

einzutreten ist."

Im vorliegenden Rekurs

setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid

auseinander. Vielmehr übt er sich in allgemeiner und ausufernder Kritik am

Justizsystem, an den Gutachtern und Gutachten sowie am Prozess in der

Hauptsache vor Strafgericht, dies auch unter Bezugnahme auf das Bedrohungsopfer

persönlich (vgl. etwa auch HB.2017.1 vom 18. Januar 2017 E. 3.2). Dazu kommen

autobiografische und politische Ausführungen. Seine Darstellung erscheint insgesamt

wirr und unzusammenhängend. Erkennen lässt sich einzig, dass er wohl mit der

Massnahme nicht einverstanden ist, dass er lieber [...] ausgeschafft werden

möchte und dass er aus Protest (wieder) in Hungerstreik getreten sei. Darin

liegt indessen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des

vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, welcher im Wesentlichen zufolge

mangelnder inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid des

SMV ergangen ist. Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten geistigen

Gesundheit des Rekurrenten ist daher auf den vorliegenden Rekurs nicht

einzutreten.

2.

Selbst wenn auf

den vorliegenden Rekurs einzutreten wäre, wäre er abzuweisen, da das

Rekursschreiben des Rekurrenten vor Vorinstanz vom 10. Juni 2020 die soeben

erörterten Charakteristika ebenso aufweist wie die beim Verwaltungsgericht

eingegangenen Schreiben des Rekurrenten, mithin also auch jenes Schreiben keinen

sachlichen Bezug zum vor Vorinstanz angefochtenen Entscheid des SMV vom 19. Mai

2020 nimmt, mit welchem die bedingte Entlassung verweigert wird. Zudem findet

sich in jenem Entscheid des SMV unter anderem die Feststellung, dass im Rahmen

des rechtlichen Gehörs bezüglich der beabsichtigten Verweigerung der bedingten

Entlassung der Rekurrent mit Schreiben vom 9. April 2020 sinngemäss mitgeteilt

habe, dass er mit dem Bericht der UPK, der eine Weiterführung der Massnahme

empfehle, nicht einverstanden sei, ihn das Schreiben der Vollzugsbehörde

betreffend das rechtliche Gehör vom 2. April 2020 nicht überzeuge und er das

rechtliche Gehör verweigere. In den Erwägungen sodann zitiert der SMV zunächst

Art. 62 Abs. 1 StGB, wonach der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen wird, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Weiter zitiert der

SMV Art. 62d Abs. 1 StGB, wonach die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen prüft, ob und wann er aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu

entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens

einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht

der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Gestützt darauf erwägt der SMV: "Dr.

med. B____, Chefarzt beim Departement für Forensische Psychiatrie der

Psychiatrischen Dienste [...], diagnostizierte im forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 24. Februar 2017 bei A____ eine wahnhafte Störung (ICD-10

F22), welche mit den begangenen Straftaten in Zusammenhang gestanden habe. Das

Risiko zur Begehung ähnlicher Delikte sei sehr hoch und dasjenige zur

Ausführung der Drohungen und damit zu massiven Gewalthandlungen ganz erheblich.

Dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 5. März 2020 zufolge leide A____

weiterhin an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) mit inzwischen gesicherter

Ausweitung der Wahninhalte sowie an kombinierten und anderen

Persönlichkeitsstörungen mit vor allem zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61).

Mittlerweile sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass A____ wahnhaft

davon überzeugt sei, dass Ärzte am von ihm wahnhaft angenommenen Komplott gegen

ihn beteiligt seien. So spreche er weiterhin nicht mit den Ärzten und

Therapeuten, womit der Bericht weitgehend auf Beobachtungen und vom

Pflegepersonal übermittelten Informationen beruhe. Bei A____ seien nebst

ausgeprägten zwanghaften, narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen

deutlich rigide Denkmuster erkennbar. So habe er die Teilnahme an den

wöchentlichen einzeltherapeutischen Gesprächen mit dem fallführenden

Therapeuten sowie an den 14-tätigen oberärztlichen Visiten durchgehend

verweigert, womit weiterhin keine Deliktarbeit und therapeutische Behandlung

habe durchgeführt werden können. Er zeige keinerlei Krankheits- und

Behandlungseinsicht. Bis Mitte September 2019 habe er an der Ergotherapie und

an der Arbeitstherapie teilgenommen. Seither habe er lediglich an Angeboten und

Aktivitäten der Station teilgenommen. An Ausgangslockerungen habe er kein

Interesse geäussert. Was sein Verhalten betreffe, zeige er sich zurückhaltend

und zurückgezogen. Er sei sozial desintegriert und weise eine deutlich

reduzierte Anpassungsfähigkeit in sozialen Kontexten auf. Insgesamt hätten

keine therapeutischen Fortschritte erreicht werden können und die Legalprognose

habe sich angesichts der Sicherung der Ausbreitung des Wahns auf die ärztliche

Betreuung eher verschlechtert. Die Indikation zur neuroleptischen Medikation

bleibe aufgrund der tendenziellen Verschlechterung des psychischen Zustandes

weiterhin bestehen und eine Weiterführung der Massnahme sei aus psychiatrischer

Sicht als aussichtsreich anzusehen, falls eine neuroleptische Medikation

zumindest zu einer Teilremission der wahnhaften Symptomatik führe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass A____ nach wie vor an einer wahnhaften

Störung leidet, wobei insofern eine Progredienz zu verzeichnen ist, als dass

sich die Wahninhalte ausgeweitet haben. A____ zeigt nach wie vor absolut keine

Krankheits- und Behandlungseinsicht. So verweigert er trotz medizinischer Indikation

die Einnahme neuroleptischer Medikation und den Kontakt mit Ärzten und

Therapeuten. Ein therapeutischer Fortschritt wird dadurch verunmöglicht. Somit

besteht die Rückfallgefahr nach wie vor und die Legalprognose konnte nicht

verbessert werden. Im weiteren Vollzug geht es um die Remission der Wahndynamik

mittels Etablierung einer neuroleptischen Medikation, um in der Folge einen

therapeutischen Zugang zu ermöglichen, damit der Massnahmenzweck erreicht

werden kann. Die Legalprognose ist weiterhin ungünstig, weshalb die bedingte

Entlassung des A____ aus dem Massnahmenvollzug zu verweigern ist."

Wie bereits

erwähnt, nimmt die Begründung des vorinstanzlichen Rekurses auf diese

Erwägungen keinen sachlichen Bezug, weshalb der Entscheid des JSD selbst dann zu

bestätigen wäre, wenn auf den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs

einzutreten wäre. Zu bemerken ist aber immerhin, dass nicht nur die vor

Vorinstanz eingereichten Schriften des Rekurrenten, sondern gleichfalls die

vorliegenden Eingaben beim Verwaltungsgericht, welche für den unbefangenen

Leser wirr und unzusammenhängend wirken, mit diesen Erwägungen im Entscheid des

SMV erst erklärbar werden und die progrediente Wahndynamik des Rekurrenten mit

den zwanghaften Anteilen sowie seine völlig fehlende Krankheits- und

Behandlungseinsicht (dazu auch VGE VD.2020.48 vom 8. April 2020; VD.2020.148

vom 31. August 2020) gerade illustrieren. Mit dieser völlig fehlenden

Krankheits- und Behandlungseinsicht im Einklang steht denn auch die fehlende

Auseinandersetzung des Rekurrenten mit dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen

Entscheid sowie mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen

Entscheid. Auch aus dieser Perspektive und damit gerade unter Berücksichtigung

der eingeschränkten geistigen Gesundheit des Rekurrenten besteht kein Anlass,

auf den vorliegenden Rekurs einzutreten und hat für die Vorinstanz ebensowenig

Anlass bestanden, auf den ihr vorliegenden Rekurs einzutreten.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist jedoch umständehalber

zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen

von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.