VD.2020.155
Budget Wohnungskosten
6. April 2021Deutsch28 min
(Rekurrent) wird seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.155
URTEIL
vom 6. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Leandra Rubin
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 29.
Juni 2020
betreffend Budget
Wohnungskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Am 1. Januar 2009 zog B____ als Untermieter in ein möbliertes Zimmer bei ihm
ein. Da es sich um eine reine Zweck-Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt
handelte, zog die Sozialhilfe Basel-Stadt den Anteil der Miete des Untermieters
in Höhe von CHF 400.– inkl. Nebenkosten von der Wohnungsmiete in Höhe von CHF 1'100.–
netto ab und vergütete A____ den Restbetrag an seine Wohnungskosten. Ab Juli 2009
übernahm die Sozialhilfe gemäss einer Verfügung vom 2. Februar 2009 von den
effektiven Mietkosten des Rekurrenten nur noch den Grenzwert für einen
Einpersonenhaushalt von CHF 650.–.
Am 14. Januar
2010 zog der Untermieter aus und am folgenden Tag C____ als neue Untermieterin
ein. Auf der Grundlage des neuen Untermietvertrags, gemäss dem die neue Untermieterin
CHF 480.– inkl. Nebenkosten an die Miete zahlte, übernahm die Sozialhilfe mit
Budget für Februar 2010 den Restbetrag der Mietkosten (exkl. Nebenkosten) von CHF
570.–. Infolge einer Nebenkostenerhöhung im Juli 2011 und einer Erhöhung der
Nettomiete im April 2016 wurde der Kostenbeitrag der Sozialhilfe auf CHF 645.–
exkl. Nebenkosten erhöht.
Nachdem die
Liegenschaftsverwaltung dem Rekurrenten im Juli 2019 mitgeteilt hatte, dass er
sich wegen geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten eine neue Wohnung
suchen müsse, händigte ihm die Sozialhilfe zwei Mietzinsbestätigungen aus. Die
erste bescheinigte, dass die Sozialhilfe grundsätzlich die Nettomiete bis zur maximalen
Höhe von CHF 770.– bezahlen würde, die zweite, dass Mietkosten bis zur
maximalen Höhe von netto CHF 1'070.– für einen Zweipersonenhaushalt übernommen
würden. In beiden Bescheinigungen wurde auf die Ausnahme hingewiesen, dass
innerhalb einer Wohngemeinschaft Beiträge an die Wohnkosten in der Regel
anteilsmässig und höchstens bis zum Grenzwert der jeweiligen Haushaltsgrösse
ausbezahlt würden.
Am 21. Oktober
2019 reichte der Rekurrent der Sozialhilfe einen neuen Mietvertrag für eine
Dreieinhalbzimmerwohnung mit einem Mietzins von CHF 1'590.– zuzüglich
Nebenkosten von CHF 100.– ein, welche er zusammen mit C____ gemietet hatte.
Aufgrund des neuen Mietverhältnisses erstellte die Sozialhilfe am 21. Oktober
2019 eine neue Budgetverfügung für die Unterstützung ab 1. November 2019. Bei
den Wohnungskosten berücksichtigte sie darin nicht mehr den Maximalbetrag für
einen Einpersonenhaushalt, sondern übernahm nur noch die Hälfte des maximalen
Mietkostenbeitrags für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 535.–. Dabei wurde
der Anteil an den Nettowohnkosten von C____ auf CHF 795.– festgelegt.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 29. Juni 2020 teilweise
gut und wies die Sozialhilfe an, dem Rekurrenten vom 1. November 2019 bis zum
31. Oktober 2020 die Nettomietkosten bis zum Grenzwert von CHF 770.– für einen
Einpersonenhaushalt auszurichten. Im Übrigen wurde der Rekurs ohne Erhebung von
Kosten abgewiesen. Dem Rekurrenten wurde eine halbe Parteientschädigung von CHF
428.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Sozialhilfe
zugesprochen und der Antrag des Rekurrenten auf unentgeltliche Verbeiständung
abgewiesen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 30. Juli 2020 erhobene und
begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Gutheissung seines Rekurses
vom 30. Oktober 2019 gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 21. Oktober 2019 sowie
die Ausrichtung monatlicher Beiträge an seine Wohnkosten von CHF 770.– (exkl.
Nebenkosten) ab dem 1. November 2020 beantragte. Weiter beantragte er, es sei
ihm «für den Rekurs bei der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss eingereichter
Note im Betrag von CHF 940.00, zuzüglich Auslagen von CHF 11.80 und CHF 73.30 Mehrwertsteuer,
total CHF 1'025.10 auszurichten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung im Betrag von CHF 784.00, zuzüglich Auslagen von CHF 11.80
und CHF 61.25 Mehrwertsteuer, total CHF 857.05 auszurichten». Schliesslich
beantragte er eine angemessene Parteientschädigung gemäss nachzureichender
Honorarnote für das vorliegende Rekursverfahren, eventualiter ebenfalls die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom
31. Juli 2020 reichte er dem Regierungsrat die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin
nach.
Diesen Rekurs
überwies das instruierende Präsidialdepartement mit Schreiben vom 6. August
2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf dem Rekurrenten mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. August 2020 die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren bewilligt wurde. Das WSU liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2020
mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Dazu nahm der Rekurrent
mit Replik vom 27. November 2020 Stellung. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 6.
August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht einen rechtlichen
Anspruch darauf verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1,
8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).
Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2020 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Rekurrenten
auf die Möglichkeit hin, innert bestimmter Frist die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung zu verlangen, ansonsten er auf die Durchführung
einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte der Rekurrent keinen Gebrauch,
weshalb das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg erging.
2.
2.1 Wie
das WSU im angefochtenen Entscheid einleitend zutreffend erwogen hat, erstreckt
sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des
Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen
Existenzminimums. Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen
Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den
SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem
Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören unter anderem
auch die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die dem Rekurrenten in
seinem Unterstützungsbudget anrechenbaren Wohnkosten ab November 2020.
2.2 Im
angefochtenen Entscheid stellte das WSU fest, dass der Rekurrent entsprechend
der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe aufgrund des Bestehens einer
Zweck-Wohngemeinschaft in einem Zweipersonenhaushalt lebt und damit gemäss
Ziffer 10.4.1 URL mit Bezug auf seine Wohnkosten nur Anspruch auf die Hälfte
des Grenzwertes von CHF 1'070.–, also CHF 535.–, zuzüglich der Hälfte der
Nebenkosten hat. Das WSU schützte den Rekurrenten aber in seinem Vertrauen auf
die konkludent erfolgte Zusicherung der Sozialhilfe, sie werde ihm weiterhin
den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt ausrichten. Es sprach ihm daher den
Grenzwert von CHF 770.– für einen Einpersonenhaushalt bis zum Zeitpunkt der
frühestens möglichen Kündigung des aktuellen Mietverhältnisses bis Ende Oktober
2020 zu. Mit dem vorliegenden Rekurs stellt sich der Rekurrent weiterhin auf
den Standpunkt, über den Monat Oktober 2020 hinaus einen Anspruch auf den
Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt zu besitzen; dies sowohl aufgrund
seiner aktuellen Wohnform (hierzu unten E. 3) wie auch aufgrund des Schutzes
seines Vertrauens (hierzu unten E. 4).
3.
3.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid anerkannte das WSU, dass der Rekurrent und seine
Mitbewohnerin, die bereits von 2010 bis Oktober 2019 seine Untermieterin
gewesen sei, die neue Mietwohnung gemeinsam gemietet hätten, aber getrennt
haushalteten. Es anerkannte damit, dass die beiden Mitbewohner keine
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern bloss eine reine
Zweck-Wohngemeinschaft wie bei Untermietverhältnissen oder
Studierendenwohngemeinschaften bildeten, bei welcher die Ausübung der
Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen etc. vorwiegend
getrennt erfolge. Teilten sich zwei Personen aber eine Wohnung, so sei folglich
von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen. Diese Wohnform ändere deshalb nichts
daran, dass dem Rekurrenten für die Mietkosten maximal die Hälfte des
Grenzwerts für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich der hälftigen Nebenkosten
zustehe. Auch wenn die SKOS-Richtlinien bei Zweck-Wohngemeinschaften weiter gingen
als die URL, indem sie berücksichtigten, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen
grösseren Wohnraumbedarf hätten als familienähnliche Wohn- und
Lebensgemeinschaften gleicher Grösse, so gehe die abweichende Regelung der URL
vor. Die Regelung von Ziffer 10.4.1 URL sehe bei den Wohnkosten somit keine
Unterscheidung abhängig von der Art der Wohngemeinschaft vor. Wenn innerhalb
einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt würden, würden die für
die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten, in diesem Fall bis zum
Grenzwert von CHF 1'070.–, auf die Personen aufgeteilt. Dementsprechend stehe
dem Rekurrenten, auch wenn er im Übrigen als Einpersonenhaushalt unterstützt werde,
für die Wohnkosten CHF 535.– zuzüglich der hälftigen Nebenkosten zu. Dies
ergebe sich auch aus dem Handbuch der Sozialhilfe (einsehbar unter: https://www.sozialhilfe.bs.ch/handbuch-sozialhilfe.html),
in welchem die wesentliche Praxis abgebildet sowie Erläuterungen und Hinweise
gegeben würden, um eine rechtsgleiche und transparente Rechtsanwendung zu
ermöglichen. Unter dem Stichwort «Wohngemeinschaften» werde festgehalten, dass,
wenn bei Wohngemeinschaften nachweislich kein gemeinsamer Haushalt geführt werde,
die Beiträge an die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig ausbezahlt würden,
jedoch höchstens bis zum Grenzwert der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die Regelung
von Ziffer 10.4.1 URL sei klar und sehe diesbezüglich keine Ausnahmen vor. Daraus
folgte für das WSU, dass der Rekurrent grundsätzlich keinen gesetzlichen
Anspruch auf Ausrichtung von Wohnkosten bis zum Grenzwert von CHF 770.– habe
(angefochtener Entscheid, E. 8).
3.2 Dem
hält der Rekurrent in seiner Rekursbegründung entgegen, dass weder die
SKOS-Richtlinien noch die URL den Sachverhalt bei einer Zweck-Wohngemeinschaft
eindeutig regelten. Er verweist auf Kapitel B3 der SKOS Richtlinien, wonach «innerhalb
einer Wohngemeinschaft», bei der «nicht alle Personen unterstützt» würden, «in
der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die
Personen aufgeteilt» würden und «bei Zweck-Wohngemeinschaften […] zu
berücksichtigten» sei, «dass diese einen grösseren Wohnbedarf […] als
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse» hätten. Es sei
nirgends verankert, dass eine Zweck-Wohngemeinschaft automatisch in jedem Fall
als Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt zu betrachten sei und man ihm deshalb nur
den maximalen Betrag von CHF 535.– ausbezahlen könne. Da er abgesehen von der
gemeinsamen Wohnung für sich alleine lebe, sei nicht ersichtlich, warum er
anders zu behandeln sei als eine Person in einem Einpersonenhaushalt, zumal ihm
auch der volle Grundbetrag für eine einzelne Person ausgerichtet werde. Es
würden auch keine Haushaltskosten oder Nebenkosten eingespart, sodass keine
Kostenvorteile gegenüber einem Einpersonenhaushalt in einer Einzimmerwohnung
entstünden. Aus den SKOS-Richtlinien könne eindeutig abgeleitet werden, dass
bei einer Zweck-Wohngemeinschaft ein grösserer Wohnbedarf als bei einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sei. So müsse
er mit seiner Mitbewohnerin kein Schlafzimmer teilen, da sie eben kein
Liebespaar seien und keine familienähnliche Stellung zueinander hätten. Folglich
hätten beide das Anrecht auf ein eigenes Zimmer, weshalb sie eine Wohnung von
einer gewissen Grösse benötigten. Mit einem monatlichen Mietzinsbeitrag von lediglich
CHF 535.– sei es sehr schwierig, eine Wohnung für eine Zweck-Wohngemeinschaft zu
finden, zumal im Kanton Basel-Stadt seit Jahren Wohnungsnot herrsche. Aus
diesem Grund sei auch das Grundrecht auf Wohnen in der Kantonsverfassung
verankert worden. Wenn man die SKOS-Richtlinien also korrekt ausführen wolle
und den grösseren Wohnbedarf einer Zweck-Wohngemeinschaft im Vergleich zu einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft berücksichtige, dann könne man
nicht von einem derart kleinen Maximalbetrag von CHF 535.– pro Person für die
monatlichen Mietzinsen ausgehen (Rekursbegründung, Rz. 6 und 7).
3.3 Wie
ausgeführt (E. 2.1) regelt das zuständige Departement gemäss § 7 Abs. 3 SHG das
Mass der wirtschaftlichen Hilfe nach Rücksprache mit den Gemeinden. Gemäss
dieser Bestimmung orientiert es sich dabei an den SKOS-Richtlinien. Zur
Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die Unterstützungsrichtlinien
(URL; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September
2016 E. 3.2 sowie VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1). Die Verpflichtung zur
Orientierung an den SKOS-Richtlinien bedeutet aber nicht, dass diese im
Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären. Indem der Gesetzgeber gerade nur die
Orientierung an den SKOS-Richtlinien vorgeschrieben hat, hat er zum Ausdruck
gebracht, dass Abweichungen von deren Regelungen durchaus möglich und zulässig
sind. Dem zuständigen Departement wurde damit ein gewisses Ermessen eingeräumt,
darüber zu entscheiden, mit welcher Detailregelung den Gedanken, die den
SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU
eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE
VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 E. 2.1.2, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1).
Das WSU ist zwar nicht an die in den SKOS-Richtlinien enthaltenen
Detailregelungen gebunden, wohl aber an die diesen zugrundeliegenden
Grundgedanken. Wenn das WSU nach Belieben von den SKOS-Richtlinien abweichen
dürfte, verlöre die gesetzliche Pflicht zur Orientierung an diesen Richtlinien
jegliche Steuerungswirkung. Zudem hat sich das WSU in jedem Fall an den
Delegationsrahmen des Gesetzes zu halten (VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018
E. 2.1.2, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017
E. 3.2.1). Weiter sind die URL zu berücksichtigen, bei denen es sich um eine
Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen handelt (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli
2006 E. 1.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September
2016 E. 3.3, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.).
Verwaltungsverordnungen sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es
soll diese bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352;
BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2019.128 vom 8. Januar 2020
E. 2.1, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N 16).
Gemäss Ziffer 10.4.1
URL werden die effektiven Kosten des Mietzinses oder des Mietzinsanteils
abgestuft nach der Anzahl Personen pro Haushalt bis zu den jeweiligen maximalen
Nettomietzinsbeträgen ausgerichtet. Weiter wird festgehalten, dass in der Regel
die für die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten auf die Personen
aufgeteilt werden, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen
unterstützt werden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen jener in den SKOS-Richtlinien.
Gemäss Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien sollen nach Haushaltsgrösse abgestufte
Obergrenzen für die Wohnkosten auf Basis fachlich begründeter
Berechnungsmethoden festgelegt und periodisch überprüft werden. Wie in den URL
vorgesehen, sollen die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen
Wohnkosten in der Regel auf die Personen aufgeteilt werden, wenn innerhalb
einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt werden. Daneben sehen
die SKOS-Richtlinien vor, zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen
grösseren Wohnraumbedarf als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
gleicher Grösse haben. Diese Regelung wurde in den URL nicht übernommen. Dies
ist nicht zu beanstanden. Gemäss den SKOS-Richtlinien wird erwartet, dass
Sozialhilfe beziehende Personen in günstigem Wohnraum leben. Die
Mietzinsgrenzwerte gemäss den URL ermöglichen einer alleinlebenden Person
grundsätzlich die Miete einer Einzimmerwohnung. Sie verfügt damit neben einer
Küche und einem Bad über ein Zimmer zum Aufenthalt und zum Schlafen. Bei einer
zweiköpfigen Zweck-Wohngemeinschaft steht in einer Zweizimmerwohnung ebenfalls
beiden Mitbewohnern ein eigenes Zimmer zum Aufenthalt und zum Schlafen zu.
Daneben verfügen sie über die gemeinsam benützten Nasszellen und die Küche. Für
solche Zweck-Wohngemeinschaften geeignete Zweizimmerwohnungen sind aber
notorischerweise nicht doppelt so teuer wie eine Einzimmerwohnung. So hat das
WSU mit der Leerstandserhebung 2020 des Statistischen Amts Basel-Stadt einen
mittleren Nettomietpreis der leeren Mietwohnungen von CHF 847.– für Einzimmerwohnungen
und CHF 1'283.– für Zweizimmerwohnungen nachgewiesen (act. 9/2). Daraus folgt,
dass aufgrund des gemäss den SKOS-Richtlinien massgebenden regionalen Mietzinsniveaus
eine spezifische Regelung für den von der Sozialhilfe zu finanzierenden
Mietanteil bei Zweck-Wohngemeinschaften vor dem Hintergrund des Gebots der
Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht erforderlich ist. Dass der auf
dieser Grundlage zu finanzierende Mietkostenanteil vorliegend die Mietkosten
des Rekurrenten nicht zu decken vermag, liegt daran, dass der Rekurrent mit
seiner Mitbewohnerin eine 3,5-Zimmerwohnung gemietet hat, was die höheren
Mietkosten begründet. Es ist aufgrund der hälftigen Bezahlung des Mietzinses
davon auszugehen, dass sich die beiden Mieter das dritte Zimmer teilen und
dieses wohl gemeinsam nutzen. Die Mietzinsgrenzwerte wurden aber vor dem
Hintergrund berechnet, dass der Wohnkostenbezüger nur ein einziges Zimmer zur
Verfügung hat. Zweizimmerwohnungen sind grundsätzlich günstiger als
3,5-Zimmerwohnungen und der Rekurrent müsste sich, auch in einer
Zweckwohngemeinschaft mit höherem Platzbedarf, mit einer kleineren Wohnung
arrangieren können, sofern diese zwei separate Zimmer bietet. Wie das WSU im
Übrigen festgestellt hat, sind in Basel auch preiswertere 3-Zimmerwohnungen zur
Miete ausgeschrieben. Mit einem Nettomietzins von CHF 1'590.– kann unter
Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse also nicht mehr von günstigem Wohnen
im sozialhilferechtlichen Sinne gesprochen werden.
4.
4.1 Unbestritten
ist im vorliegenden Verfahren, dass der Rekurrent aufgrund der jahrelang trotz
des Bestehens eines Zweipersonenhaushalts erfolgten Ausrichtung des
Mietkostenbeitrags in Höhe des Grenzwertes für einen Einpersonenhaushalt, aufgrund
der Aushändigung einer nicht eindeutig formulierten Mietkostenbestätigung,
welche die Übernahme von Mietzinsen im Umfang von maximal CHF 1'070.– zuzüglich
Nebenkosten für ein Zweipersonenhaushalt bestätigte, sowie aufgrund der nicht
erfolgten Aufklärung des Rekurrenten über die fortan auszurichtenden
Mietkostenbeiträge grundsätzlich Schutz findet.
4.1.1 Wie
das WSU zutreffend erwogen hat, verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGer 2C_902/2017 vom
6. Februar 2019 E. 3.3; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; BGer 8C_914/2015 vom 9. Mai
2016 E. 5.3). Danach können auch unrichtige Auskünfte bei unveränderter
Rechtslage Rechtswirkungen entfalten, wenn sie von der zuständigen Behörde
vorbehaltlos und mit Bezug auf eine konkrete, die Person berührende Angelegenheit
gegeben wurden, diese Person die Unrichtigkeit der Auskünfte nicht ohne
weiteres hat erkennen können und sie im Vertrauen hierauf Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und das
Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des
Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.3;
BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).
4.1.2 Vor
diesem Hintergrund erwog das WSU, der Rekurrent habe zum damaligen Zeitpunkt berechtigterweise
annehmen dürfen, dass er von seinem Mietanteil über CHF 795.– exkl. Nebenkosten
CHF 770.– von der Sozialhilfe vergütet erhalten würde und somit nur noch den
geringen Anteil von CHF 25.– aus dem Grundbedarf zu begleichen habe. Demgegenüber
erhalte er gemäss der zu Recht ergangenen, angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober
2019 nur CHF 535.– und müsse CHF 260.– monatlich aus seinem Grundbedarf
bezahlen. Daraus folge, dass der Rekurrent mit deutlich höheren Kosten
konfrontiert sei, als er vor Unterzeichnung des Mietvertrages habe annehmen
müssen. Da der Rekurrent das bestehende Mietverhältnis nicht von einem Tag auf
den anderen auflösen könne, seien die von ihm getroffenen Dispositionen nicht
ohne Nachteil rückgängig zu machen. Der Betrag von CHF 260.– stelle zudem mehr
als ein Viertel seines gesamten Grundbedarfs dar. Entsprechend sei der Schaden
für den Rekurrenten hoch. Er sei daher in seinem Vertrauen in die konkludente
Zusicherung der Sozialhilfe zu schützen, weshalb die Sozialhilfe ihm
vorübergehend den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt von CHF 770.– netto
auszurichten habe (angefochtener Entscheid, E. 12). Insoweit ist die
Ausgangslage unbestritten und vom Verwaltungsgericht daher nicht weiter zu
prüfen.
4.1.3 In
Konkretisierung dieser Ausgangslage erwog das WSU, dass der Rekurrent aufgrund
seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, die höchsten Anstrengungen
zu unternehmen, um das Mietverhältnis innert nützlicher Frist zu beenden. Er
könne sich daher nicht auf ein internes, gesellschaftsrechtliches Verhältnis
mit seiner Mitbewohnerin berufen, zumal er auch in keiner Weise nachgewiesen
habe, dass diese nicht gewillt sei, die Kündigung des Mietvertrages
mitzuunterzeichnen oder, sollte der Vermieter damit einverstanden sein, den
Mietvertrag alleine zu übernehmen. Der seit Februar 2020 anwaltlich vertretene
Rekurrent habe schon im Zeitpunkt der Rekurserhebung Ende Oktober 2019 damit
rechnen müssen, dass der Rekurs abgewiesen werden könnte und er sich deshalb um
eine günstigere Wohnung kümmern müsste. Zu dieser Zeit habe daher keine
Vertrauensgrundlage mehr bestanden. Der Mietvertrag des Rekurrenten vom 17. Oktober
2019 könne unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten
jeweils auf Monatsende gekündigt werden. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, so
könne der Vertrag nun frühestens Ende Juli per Ende Oktober 2020 gekündigt
werden. Solle der Rekurrent in seinem Vertrauen umfassend geschützt werden, so
müsse die Verlängerung der Ausrichtung des Grenzwerts von CHF 770.– durch die
Sozialhilfe deshalb bis Ende Oktober 2020 erfolgen und damit eine Verlängerung
um zwölf Monate, anstatt wie von der Sozialhilfe beantragt um sechs Monate,
ausgesprochen werden (angefochtener Entscheid, E. 14).
4.2
4.2.1 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs zunächst entgegen, dass er sich in Bezug
auf das Mietverhältnis aufgrund des gemeinsam abgeschlossenen Vertrags vom 17. Oktober
2019 mit seiner Mitbewohnerin in einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) befinde, deren Zweck die Miete der gemeinsamen
Wohnung bilde. Es sei juristisch daher gar nicht möglich, dass er das
Mietverhältnis einseitig kündige. Zunächst müsse die Gesellschaft aufgelöst und
liquidiert werden. Die Auflösung bzw. Kündigung der einfachen Gesellschaft
beende den Mietvertrag mit dem Vermieter aber noch nicht. Erst wenn beide
Mietparteien die Kündigung unterschrieben, würde die einfache Gesellschaft und
schliesslich das Mietverhältnis aufgehoben. Auch unter Berücksichtigung seiner
Schadensminderungspflicht könne er das Mietverhältnis auch beim besten Willen
nicht alleine kündigen. Da seine Mitbewohnerin Ergänzungsleistungen erhalte sei
es illusorisch zu meinen, dass sie die Mietkosten für die Wohnung alleine
tragen könne und der Auflösung der einfachen Gesellschaft zustimmen werde. Sie
müsste dann wieder eine neue Wohnung suchen, wozu sie aufgrund der grossen
Schwierigkeiten bei der Suche dieser Wohnung nicht bereit sei. Daraus leitet
der Rekurrent einen Anspruch darauf ab, dass ihm auch über den Oktober 2020
hinaus monatliche Beiträge an seine Wohnkosten von CHF 770.– exkl. Nebenkosten
auszurichten seien (Rekursbegründung, Rz. 8).
4.2.2 Bei
der gemeinsamen Miete eines Mietobjekts durch mehrere Mieterinnen und Mieter
besteht im Innenverhältnis zwischen den Mieterparteien regelmässig eine
einfache Gesellschaft. Das Kündigungsrecht steht ihnen als unteilbares
Gestaltungsrecht daher nur gemeinsam zu. Können sich die Mieterparteien über
die Beendigung des Mietvertrages nicht einigen, so hat die kündigungswillige
Mietpartei das Gesellschaftsverhältnis durch Kündigung gemäss Art. 545 Abs. 1
Ziff. 6 OR aufzulösen. Bei einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen
Gesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag auf sechs Monate gekündigt werden (Art.
546 Abs. 1 OR). Im Rahmen der folgenden Liquidation der Gesellschaft ist auch
die Mieterpartei, welche die Kündigung des Mietverhältnisses ablehnt, im
gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis zur Mitwirkung bei der Auflösung des
gemeinsamen Mietvertrages, also zur Abgabe der Kündigungserklärung
verpflichtet. Weigert sich ein Gesellschafter trotz aufgelöster Gesellschaft
bei dieser Kündigung des Mietvertrags mitzuwirken, so müsste der andere Gesellschafter
gegen den Mitmieter auf Abgabe dieser Willenserklärung klagen. Erst damit
könnte im Aussenverhältnis der Mietvertrag beendet werden (vgl. zum Ganzen Schmid, Die gemeinsame Miete – Ausgewählte
Fragen, in: AJP 2016, S. 31 ff., 33 ff.). Verweigert eine Partei des
Gesellschaftsvertrags diese Mitwirkungshandlung, so wird sie der anderen Partei
gegenüber gleichzeitig im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 538
Abs. 2 OR).
Vorliegend ist
aber zu beachten, dass der Rekurrent die fehlende Bereitschaft seiner
Mitbewohnerin zur Beendigung des abgeschlossenen Mietverhältnisses bloss
behauptet, jedoch selbst auf die explizite Bestreitung durch das WSU in der
Vernehmlassung hin, mit der Replik seine Behauptung durch nichts belegt oder
auch nur weiter konkretisiert. Fehlt es aber an einem Beleg für diese
Weigerung, so ist auch eine möglicherweise längere Kündigungsfrist für die
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gemäss Art. 546 Abs. 1 OR vorliegend
unbeachtlich.
4.2.3 Daraus
folgt, dass der Rekurrent aus den von ihm behaupteten gesellschaftsrechtlichen
Gründen nichts zu seinen Gunsten für einen länger dauernden Anspruch auf Schutz
seines berechtigten Vertrauens ableiten kann.
5.
Strittig ist
schliesslich der vorinstanzliche Kostenentscheid bezüglich der
Vertretungskosten des Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren.
5.1 Das
WSU hat diesbezüglich erwogen, dass dem teilweise oder ganz obsiegenden
Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden seien,
gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (VGG, SG
153.800) in Verbindung mit § 13 der Verordnung zum vorgenannten Gesetz über die
Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG 153.810) eine
Parteientschädigung zugesprochen werden könne, sofern es sich nicht um einen
offensichtlichen Bagatellfall handele. Sie anerkennt dabei, dass es sich
vorliegend aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite der Verfügung für den
Rekurrenten nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall gehandelt habe. Dem
Rekurrenten stehe daher aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses eine
halbe Parteientschädigung zu. Das WSU bezog sich dabei auf die Honorarnote der
Rechtsvertreterin des Rekurrenten vom 18. März 2020, mit welcher in angemessener
Weise ein Aufwand von 3.92 Stunden à CHF 240.– (total CHF 940.–) sowie
Barauslagen von insgesamt CHF 11.80 (für Kopien und Porti) und Mehrwertsteuer
von CHF 73.30 geltend gemacht werde. Aufgrund der Bedürftigkeit des Rekurrenten
käme praxisgemäss aber ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Daraus
resultiere ein Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 857.10.
Somit ergebe sich eine halbe Parteientschädigung in Höhe von CHF 428.55 zu Lasten
der Sozialhilfe.
Einen darüberhinausgehenden
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneinte das WSU. Für deren
Gewährung müsse neben der Bedürftigkeit die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung vorliegen und die Begehren dürften nicht als von vornherein
aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VGV). Entscheidend für die Frage der
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei, ob das konkrete Verfahren derart
komplex sei, dass der Beizug einer Rechtsvertretung als notwendig erscheine.
Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Rechtsfrage sei zwar nicht
unbedeutend, der Sachverhalt erweise sich jedoch nicht als besonders komplex
und die Regelung der Kostenübernahme für die Mietkosten bei Wohngemeinschaften
sei in den URL klar geregelt. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die
Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren erst nach Vorliegen der
Stellungnahme der Sozialhilfe, mit welcher diese die teilweise Gutheissung des
Rekurses beantragt habe, für die Einreichung der fakultativen Stellungnahme mandatiert
worden sei. Der Rekurrent, so das WSU weiter, sei damit offensichtlich bereits in
der Lage gewesen, eine nachvollziehbare und genügende Rekursbegründung zu
verfassen. Daraus folge, dass die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen und der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 18).
5.2 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung. Entgegen der Auffassung des WSU seien weder
die SKOS-Richtlinien noch die Unterstützungsrichtlinien des WSU eindeutig. Vielmehr
liessen die SKOS-Richtlinien Spielraum für Interpretationen. Dem Rekurrenten
als juristischem Laien, der als Sozialhilfeempfänger zu den sozial schwächeren
Menschen in unserer Gesellschaft gehöre und Deutsch nicht als Muttersprache spreche,
sei unmöglich gewesen, diesen Sachverhalt ohne anwaltliche Hilfe klären zu
können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Rechtslage an sich
relativ klar sei, existierten auch bei der Sozialhilfe grössere kantonale
Unterschiede und die SKOS-Richtlinien würden überall etwas anders ausgelegt und
folglich auch nicht einheitlich angewendet. Die Komplexität sei im vorliegenden
Fall somit klar gegeben (Rekursbegründung, Rz. 9).
5.3 Im
Ergebnis kann den Ausführungen des WSU nicht gefolgt werden.
5.3.1 Nach
gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche
Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für
jedes staatliche Verfahren, in welches eine gesuchstellende Person einbezogen
wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (VGE VD.2015.200 vom 24. Februar
2016 E. 2.2.1 m.H. auf BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227).
Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten
erscheint, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist
gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232, mit weiteren Hinweisen; 119 Ia 264 E. 3b
S. 265). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des
Betroffenen, so ist der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse
geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur
relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt
nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233; 125 V 32 E. 4b S. 36; 119
Ia 264 E. 3b S. 265). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime
beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung
nicht von vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 36).
Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das
Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (VGE VD.2010.250
vom 9. November 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 32 E. 4b S. 36, mit
weiteren Hinweisen; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005, S. 100,
104).
5.3.2 Bereits
der Umstand, dass die Sozialhilfe mit ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2020 im
vorinstanzlichen Rekursverfahren die teilweise Gutheissung des Rekurses
beantragte, das WSU diesem Antrag aber nicht folgte und den Rekurs des
Rekurrenten in weiterem Umfang guthiess, macht deutlich, dass dem Verfahren
eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann. Auch der rechtliche
Standpunkt des Rekurrenten zum Verhältnis zwischen SKOS-Richtlinien und URL
erscheint zudem nicht von vornherein als aussichtslos, auch wenn das WSU ihm zu
Recht nicht gefolgt ist. Aufgrund der Konsequenzen des neuen Budgets auf die
Lebensgestaltung des Rekurrenten muss zudem von einer relativen Schwere des
damit verbundenen Eingriffs ausgegangen werden. Daraus folgt, dass der Beizug
einer qualifizierten Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren bei Einhaltung
eines moderaten Aufwandes nicht unnötig erscheint. Der ausgewiesene Aufwand wird
dabei als angemessen erachtet. Dem Rekurrenten ist daher die unentgeltliche
Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu bewilligen und seiner Rechtsvertreterin
ist in Ergänzung zu der dem Rekurrenten zugesprochenen Parteientschädigung
zulasten der Sozialhilfe ein Honorar in gleicher Höhe von CHF 392.–, zuzüglich
CHF 5.90 Auslagen und CHF 30.65 Mehrwertsteuer zu Lasten des WSU zuzusprechen.
6.
Daraus folgt,
dass der Rekurs in der Sache abzuweisen und bezüglich der vorinstanzlichen
Kosten gutzuheissen ist. Aufgrund seines überwiegenden Unterliegens hat der
Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 700.–
zu tragen. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Gerichts. Der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Rekurrenten ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszuweisen. Aufgrund des marginalen Gewichts seines Obsiegens im
Kostenpunkt gegenüber jenem seines Interesses in der Sache und der
Entschädigung seiner Rechtsvertreterin aufgrund der ihm bewilligten
unentgeltlichen Prozessführung kann auf die Zusprechung einer reduzierten
Parteientschädigung zulasten des WSU verzichtet werden.
Mit Eingabe vom
31. Juli 2020 hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten dem Gericht eine
Honorarrechnung eingereicht. Demgegenüber hat sie es unterlassen, ihren Aufwand
für die eingereichte Replik zu belegen. Der entsprechende Aufwand ist daher
praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursbegründung erscheint ein Aufwand von 5,5
Stunden angemessen. Dazu können 1,5 Stunden für die Ausfertigung der Replik
addiert werden. Daraus folgt ein angemessenes Honorar von CHF 1'400.–. Hinzu
kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 25.80, welche auf CHF 30.– erhöht
werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 1'430.– einschliesslich Auslagen
und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 110.10.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 29. Juni 2020 aufgehoben und dem Rekurrenten für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird angewiesen, der Rechtsbeiständin
des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren in Ergänzung
zu der in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids zugesprochenen
Parteientschädigung ein Honorar von CHF 392.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.90
und 7,7 % MWST von CHF 30.65, auszurichten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin
des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 1'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF
110.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.