Lexipedia

Entscheid

VD.2020.155

Budget Wohnungskosten

6. April 2021Deutsch28 min

(Rekurrent) wird seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.155

URTEIL

vom 6. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Leandra Rubin

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 29.

Juni 2020

betreffend Budget

Wohnungskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wird seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.

Am 1. Januar 2009 zog B____ als Untermieter in ein möbliertes Zimmer bei ihm

ein. Da es sich um eine reine Zweck-Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt

handelte, zog die Sozialhilfe Basel-Stadt den Anteil der Miete des Untermieters

in Höhe von CHF 400.– inkl. Nebenkosten von der Wohnungsmiete in Höhe von CHF 1'100.–

netto ab und vergütete A____ den Restbetrag an seine Wohnungskosten. Ab Juli 2009

übernahm die Sozialhilfe gemäss einer Verfügung vom 2. Februar 2009 von den

effektiven Mietkosten des Rekurrenten nur noch den Grenzwert für einen

Einpersonenhaushalt von CHF 650.–.

Am 14. Januar

2010 zog der Untermieter aus und am folgenden Tag C____ als neue Untermieterin

ein. Auf der Grundlage des neuen Untermietvertrags, gemäss dem die neue Untermieterin

CHF 480.– inkl. Nebenkosten an die Miete zahlte, übernahm die Sozialhilfe mit

Budget für Februar 2010 den Restbetrag der Mietkosten (exkl. Nebenkosten) von CHF

570.–. Infolge einer Nebenkostenerhöhung im Juli 2011 und einer Erhöhung der

Nettomiete im April 2016 wurde der Kostenbeitrag der Sozialhilfe auf CHF 645.–

exkl. Nebenkosten erhöht.

Nachdem die

Liegenschaftsverwaltung dem Rekurrenten im Juli 2019 mitgeteilt hatte, dass er

sich wegen geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten eine neue Wohnung

suchen müsse, händigte ihm die Sozialhilfe zwei Mietzinsbestätigungen aus. Die

erste bescheinigte, dass die Sozialhilfe grundsätzlich die Nettomiete bis zur maximalen

Höhe von CHF 770.– bezahlen würde, die zweite, dass Mietkosten bis zur

maximalen Höhe von netto CHF 1'070.– für einen Zweipersonenhaushalt übernommen

würden. In beiden Bescheinigungen wurde auf die Ausnahme hingewiesen, dass

innerhalb einer Wohngemeinschaft Beiträge an die Wohnkosten in der Regel

anteilsmässig und höchstens bis zum Grenzwert der jeweiligen Haushaltsgrösse

ausbezahlt würden.

Am 21. Oktober

2019 reichte der Rekurrent der Sozialhilfe einen neuen Mietvertrag für eine

Dreieinhalbzimmerwohnung mit einem Mietzins von CHF 1'590.– zuzüglich

Nebenkosten von CHF 100.– ein, welche er zusammen mit C____ gemietet hatte.

Aufgrund des neuen Mietverhältnisses erstellte die Sozialhilfe am 21. Oktober

2019 eine neue Budgetverfügung für die Unterstützung ab 1. November 2019. Bei

den Wohnungskosten berücksichtigte sie darin nicht mehr den Maximalbetrag für

einen Einpersonenhaushalt, sondern übernahm nur noch die Hälfte des maximalen

Mietkostenbeitrags für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 535.–. Dabei wurde

der Anteil an den Nettowohnkosten von C____ auf CHF 795.– festgelegt.

Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und

Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 29. Juni 2020 teilweise

gut und wies die Sozialhilfe an, dem Rekurrenten vom 1. November 2019 bis zum

31. Oktober 2020 die Nettomietkosten bis zum Grenzwert von CHF 770.– für einen

Einpersonenhaushalt auszurichten. Im Übrigen wurde der Rekurs ohne Erhebung von

Kosten abgewiesen. Dem Rekurrenten wurde eine halbe Parteientschädigung von CHF

428.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Sozialhilfe

zugesprochen und der Antrag des Rekurrenten auf unentgeltliche Verbeiständung

abgewiesen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 30. Juli 2020 erhobene und

begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Gutheissung seines Rekurses

vom 30. Oktober 2019 gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 21. Oktober 2019 sowie

die Ausrichtung monatlicher Beiträge an seine Wohnkosten von CHF 770.– (exkl.

Nebenkosten) ab dem 1. November 2020 beantragte. Weiter beantragte er, es sei

ihm «für den Rekurs bei der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss eingereichter

Note im Betrag von CHF 940.00, zuzüglich Auslagen von CHF 11.80 und CHF 73.30 Mehrwertsteuer,

total CHF 1'025.10 auszurichten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung im Betrag von CHF 784.00, zuzüglich Auslagen von CHF 11.80

und CHF 61.25 Mehrwertsteuer, total CHF 857.05 auszurichten». Schliesslich

beantragte er eine angemessene Parteientschädigung gemäss nachzureichender

Honorarnote für das vorliegende Rekursverfahren, eventualiter ebenfalls die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom

31. Juli 2020 reichte er dem Regierungsrat die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin

nach.

Diesen Rekurs

überwies das instruierende Präsidialdepartement mit Schreiben vom 6. August

2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf dem Rekurrenten mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. August 2020 die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren bewilligt wurde. Das WSU liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2020

mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Dazu nahm der Rekurrent

mit Replik vom 27. November 2020 Stellung. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 6.

August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben

ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Gemäss

§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine

mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.

Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche

im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht einen rechtlichen

Anspruch darauf verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1,

8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).

Mit Verfügung

vom 14. Oktober 2020 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Rekurrenten

auf die Möglichkeit hin, innert bestimmter Frist die Durchführung einer

öffentlichen Parteiverhandlung zu verlangen, ansonsten er auf die Durchführung

einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte der Rekurrent keinen Gebrauch,

weshalb das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg erging.

2.

2.1 Wie

das WSU im angefochtenen Entscheid einleitend zutreffend erwogen hat, erstreckt

sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des

Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen

Existenzminimums. Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen

Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den

SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem

Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören unter anderem

auch die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die dem Rekurrenten in

seinem Unterstützungsbudget anrechenbaren Wohnkosten ab November 2020.

2.2 Im

angefochtenen Entscheid stellte das WSU fest, dass der Rekurrent entsprechend

der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe aufgrund des Bestehens einer

Zweck-Wohngemeinschaft in einem Zweipersonenhaushalt lebt und damit gemäss

Ziffer 10.4.1 URL mit Bezug auf seine Wohnkosten nur Anspruch auf die Hälfte

des Grenzwertes von CHF 1'070.–, also CHF 535.–, zuzüglich der Hälfte der

Nebenkosten hat. Das WSU schützte den Rekurrenten aber in seinem Vertrauen auf

die konkludent erfolgte Zusicherung der Sozialhilfe, sie werde ihm weiterhin

den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt ausrichten. Es sprach ihm daher den

Grenzwert von CHF 770.– für einen Einpersonenhaushalt bis zum Zeitpunkt der

frühestens möglichen Kündigung des aktuellen Mietverhältnisses bis Ende Oktober

2020 zu. Mit dem vorliegenden Rekurs stellt sich der Rekurrent weiterhin auf

den Standpunkt, über den Monat Oktober 2020 hinaus einen Anspruch auf den

Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt zu besitzen; dies sowohl aufgrund

seiner aktuellen Wohnform (hierzu unten E. 3) wie auch aufgrund des Schutzes

seines Vertrauens (hierzu unten E. 4).

3.

3.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid anerkannte das WSU, dass der Rekurrent und seine

Mitbewohnerin, die bereits von 2010 bis Oktober 2019 seine Untermieterin

gewesen sei, die neue Mietwohnung gemeinsam gemietet hätten, aber getrennt

haushalteten. Es anerkannte damit, dass die beiden Mitbewohner keine

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern bloss eine reine

Zweck-Wohngemeinschaft wie bei Untermietverhältnissen oder

Studierendenwohngemeinschaften bildeten, bei welcher die Ausübung der

Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen etc. vorwiegend

getrennt erfolge. Teilten sich zwei Personen aber eine Wohnung, so sei folglich

von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen. Diese Wohnform ändere deshalb nichts

daran, dass dem Rekurrenten für die Mietkosten maximal die Hälfte des

Grenzwerts für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich der hälftigen Nebenkosten

zustehe. Auch wenn die SKOS-Richtlinien bei Zweck-Wohngemeinschaften weiter gingen

als die URL, indem sie berücksichtigten, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen

grösseren Wohnraumbedarf hätten als familienähnliche Wohn- und

Lebensgemeinschaften gleicher Grösse, so gehe die abweichende Regelung der URL

vor. Die Regelung von Ziffer 10.4.1 URL sehe bei den Wohnkosten somit keine

Unterscheidung abhängig von der Art der Wohngemeinschaft vor. Wenn innerhalb

einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt würden, würden die für

die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten, in diesem Fall bis zum

Grenzwert von CHF 1'070.–, auf die Personen aufgeteilt. Dementsprechend stehe

dem Rekurrenten, auch wenn er im Übrigen als Einpersonenhaushalt unterstützt werde,

für die Wohnkosten CHF 535.– zuzüglich der hälftigen Nebenkosten zu. Dies

ergebe sich auch aus dem Handbuch der Sozialhilfe (einsehbar unter: https://www.sozialhilfe.bs.ch/handbuch-sozialhilfe.html),

in welchem die wesentliche Praxis abgebildet sowie Erläuterungen und Hinweise

gegeben würden, um eine rechtsgleiche und transparente Rechtsanwendung zu

ermöglichen. Unter dem Stichwort «Wohngemeinschaften» werde festgehalten, dass,

wenn bei Wohngemeinschaften nachweislich kein gemeinsamer Haushalt geführt werde,

die Beiträge an die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig ausbezahlt würden,

jedoch höchstens bis zum Grenzwert der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die Regelung

von Ziffer 10.4.1 URL sei klar und sehe diesbezüglich keine Ausnahmen vor. Daraus

folgte für das WSU, dass der Rekurrent grundsätzlich keinen gesetzlichen

Anspruch auf Ausrichtung von Wohnkosten bis zum Grenzwert von CHF 770.– habe

(angefochtener Entscheid, E. 8).

3.2 Dem

hält der Rekurrent in seiner Rekursbegründung entgegen, dass weder die

SKOS-Richtlinien noch die URL den Sachverhalt bei einer Zweck-Wohngemeinschaft

eindeutig regelten. Er verweist auf Kapitel B3 der SKOS Richtlinien, wonach «innerhalb

einer Wohngemeinschaft», bei der «nicht alle Personen unterstützt» würden, «in

der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die

Personen aufgeteilt» würden und «bei Zweck-Wohngemeinschaften […] zu

berücksichtigten» sei, «dass diese einen grösseren Wohnbedarf […] als

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse» hätten. Es sei

nirgends verankert, dass eine Zweck-Wohngemeinschaft automatisch in jedem Fall

als Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt zu betrachten sei und man ihm deshalb nur

den maximalen Betrag von CHF 535.– ausbezahlen könne. Da er abgesehen von der

gemeinsamen Wohnung für sich alleine lebe, sei nicht ersichtlich, warum er

anders zu behandeln sei als eine Person in einem Einpersonenhaushalt, zumal ihm

auch der volle Grundbetrag für eine einzelne Person ausgerichtet werde. Es

würden auch keine Haushaltskosten oder Nebenkosten eingespart, sodass keine

Kostenvorteile gegenüber einem Einpersonenhaushalt in einer Einzimmerwohnung

entstünden. Aus den SKOS-Richtlinien könne eindeutig abgeleitet werden, dass

bei einer Zweck-Wohngemeinschaft ein grösserer Wohnbedarf als bei einer

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sei. So müsse

er mit seiner Mitbewohnerin kein Schlafzimmer teilen, da sie eben kein

Liebespaar seien und keine familienähnliche Stellung zueinander hätten. Folglich

hätten beide das Anrecht auf ein eigenes Zimmer, weshalb sie eine Wohnung von

einer gewissen Grösse benötigten. Mit einem monatlichen Mietzinsbeitrag von lediglich

CHF 535.– sei es sehr schwierig, eine Wohnung für eine Zweck-Wohngemeinschaft zu

finden, zumal im Kanton Basel-Stadt seit Jahren Wohnungsnot herrsche. Aus

diesem Grund sei auch das Grundrecht auf Wohnen in der Kantonsverfassung

verankert worden. Wenn man die SKOS-Richtlinien also korrekt ausführen wolle

und den grösseren Wohnbedarf einer Zweck-Wohngemeinschaft im Vergleich zu einer

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft berücksichtige, dann könne man

nicht von einem derart kleinen Maximalbetrag von CHF 535.– pro Person für die

monatlichen Mietzinsen ausgehen (Rekursbegründung, Rz. 6 und 7).

3.3 Wie

ausgeführt (E. 2.1) regelt das zuständige Departement gemäss § 7 Abs. 3 SHG das

Mass der wirtschaftlichen Hilfe nach Rücksprache mit den Gemeinden. Gemäss

dieser Bestimmung orientiert es sich dabei an den SKOS-Richtlinien. Zur

Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die Unterstützungsrichtlinien

(URL; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September

2016 E. 3.2 sowie VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1). Die Verpflichtung zur

Orientierung an den SKOS-Richtlinien bedeutet aber nicht, dass diese im

Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären. Indem der Gesetzgeber gerade nur die

Orientierung an den SKOS-Richtlinien vorgeschrieben hat, hat er zum Ausdruck

gebracht, dass Abweichungen von deren Regelungen durchaus möglich und zulässig

sind. Dem zuständigen Departement wurde damit ein gewisses Ermessen eingeräumt,

darüber zu entscheiden, mit welcher Detailregelung den Gedanken, die den

SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU

eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE

VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 E. 2.1.2, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1).

Das WSU ist zwar nicht an die in den SKOS-Richtlinien enthaltenen

Detailregelungen gebunden, wohl aber an die diesen zugrundeliegenden

Grundgedanken. Wenn das WSU nach Belieben von den SKOS-Richtlinien abweichen

dürfte, verlöre die gesetzliche Pflicht zur Orientierung an diesen Richtlinien

jegliche Steuerungswirkung. Zudem hat sich das WSU in jedem Fall an den

Delegationsrahmen des Gesetzes zu halten (VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018

E. 2.1.2, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017

E. 3.2.1). Weiter sind die URL zu berücksichtigen, bei denen es sich um eine

Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen handelt (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli

2006 E. 1.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September

2016 E. 3.3, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.).

Verwaltungsverordnungen sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es

soll diese bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen

Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352;

BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2019.128 vom 8. Januar 2020

E. 2.1, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N 16).

Gemäss Ziffer 10.4.1

URL werden die effektiven Kosten des Mietzinses oder des Mietzinsanteils

abgestuft nach der Anzahl Personen pro Haushalt bis zu den jeweiligen maximalen

Nettomietzinsbeträgen ausgerichtet. Weiter wird festgehalten, dass in der Regel

die für die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten auf die Personen

aufgeteilt werden, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen

unterstützt werden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen jener in den SKOS-Richtlinien.

Gemäss Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien sollen nach Haushaltsgrösse abgestufte

Obergrenzen für die Wohnkosten auf Basis fachlich begründeter

Berechnungsmethoden festgelegt und periodisch überprüft werden. Wie in den URL

vorgesehen, sollen die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen

Wohnkosten in der Regel auf die Personen aufgeteilt werden, wenn innerhalb

einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt werden. Daneben sehen

die SKOS-Richtlinien vor, zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen

grösseren Wohnraumbedarf als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften

gleicher Grösse haben. Diese Regelung wurde in den URL nicht übernommen. Dies

ist nicht zu beanstanden. Gemäss den SKOS-Richtlinien wird erwartet, dass

Sozialhilfe beziehende Personen in günstigem Wohnraum leben. Die

Mietzinsgrenzwerte gemäss den URL ermöglichen einer alleinlebenden Person

grundsätzlich die Miete einer Einzimmerwohnung. Sie verfügt damit neben einer

Küche und einem Bad über ein Zimmer zum Aufenthalt und zum Schlafen. Bei einer

zweiköpfigen Zweck-Wohngemeinschaft steht in einer Zweizimmerwohnung ebenfalls

beiden Mitbewohnern ein eigenes Zimmer zum Aufenthalt und zum Schlafen zu.

Daneben verfügen sie über die gemeinsam benützten Nasszellen und die Küche. Für

solche Zweck-Wohngemeinschaften geeignete Zweizimmerwohnungen sind aber

notorischerweise nicht doppelt so teuer wie eine Einzimmerwohnung. So hat das

WSU mit der Leerstandserhebung 2020 des Statistischen Amts Basel-Stadt einen

mittleren Nettomietpreis der leeren Mietwohnungen von CHF 847.– für Einzimmerwohnungen

und CHF 1'283.– für Zweizimmerwohnungen nachgewiesen (act. 9/2). Daraus folgt,

dass aufgrund des gemäss den SKOS-Richtlinien massgebenden regionalen Mietzinsniveaus

eine spezifische Regelung für den von der Sozialhilfe zu finanzierenden

Mietanteil bei Zweck-Wohngemeinschaften vor dem Hintergrund des Gebots der

Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht erforderlich ist. Dass der auf

dieser Grundlage zu finanzierende Mietkostenanteil vorliegend die Mietkosten

des Rekurrenten nicht zu decken vermag, liegt daran, dass der Rekurrent mit

seiner Mitbewohnerin eine 3,5-Zimmerwohnung gemietet hat, was die höheren

Mietkosten begründet. Es ist aufgrund der hälftigen Bezahlung des Mietzinses

davon auszugehen, dass sich die beiden Mieter das dritte Zimmer teilen und

dieses wohl gemeinsam nutzen. Die Mietzinsgrenzwerte wurden aber vor dem

Hintergrund berechnet, dass der Wohnkostenbezüger nur ein einziges Zimmer zur

Verfügung hat. Zweizimmerwohnungen sind grundsätzlich günstiger als

3,5-Zimmerwohnungen und der Rekurrent müsste sich, auch in einer

Zweckwohngemeinschaft mit höherem Platzbedarf, mit einer kleineren Wohnung

arrangieren können, sofern diese zwei separate Zimmer bietet. Wie das WSU im

Übrigen festgestellt hat, sind in Basel auch preiswertere 3-Zimmerwohnungen zur

Miete ausgeschrieben. Mit einem Nettomietzins von CHF 1'590.– kann unter

Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse also nicht mehr von günstigem Wohnen

im sozialhilferechtlichen Sinne gesprochen werden.

4.

4.1 Unbestritten

ist im vorliegenden Verfahren, dass der Rekurrent aufgrund der jahrelang trotz

des Bestehens eines Zweipersonenhaushalts erfolgten Ausrichtung des

Mietkostenbeitrags in Höhe des Grenzwertes für einen Einpersonenhaushalt, aufgrund

der Aushändigung einer nicht eindeutig formulierten Mietkostenbestätigung,

welche die Übernahme von Mietzinsen im Umfang von maximal CHF 1'070.– zuzüglich

Nebenkosten für ein Zweipersonenhaushalt bestätigte, sowie aufgrund der nicht

erfolgten Aufklärung des Rekurrenten über die fortan auszurichtenden

Mietkostenbeiträge grundsätzlich Schutz findet.

4.1.1 Wie

das WSU zutreffend erwogen hat, verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGer 2C_902/2017 vom

6. Februar 2019 E. 3.3; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; BGer 8C_914/2015 vom 9. Mai

2016 E. 5.3). Danach können auch unrichtige Auskünfte bei unveränderter

Rechtslage Rechtswirkungen entfalten, wenn sie von der zuständigen Behörde

vorbehaltlos und mit Bezug auf eine konkrete, die Person berührende Angelegenheit

gegeben wurden, diese Person die Unrichtigkeit der Auskünfte nicht ohne

weiteres hat erkennen können und sie im Vertrauen hierauf Dispositionen

getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und das

Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des

Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.3;

BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).

4.1.2 Vor

diesem Hintergrund erwog das WSU, der Rekurrent habe zum damaligen Zeitpunkt berechtigterweise

annehmen dürfen, dass er von seinem Mietanteil über CHF 795.– exkl. Nebenkosten

CHF 770.– von der Sozialhilfe vergütet erhalten würde und somit nur noch den

geringen Anteil von CHF 25.– aus dem Grundbedarf zu begleichen habe. Demgegenüber

erhalte er gemäss der zu Recht ergangenen, angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober

2019 nur CHF 535.– und müsse CHF 260.– monatlich aus seinem Grundbedarf

bezahlen. Daraus folge, dass der Rekurrent mit deutlich höheren Kosten

konfrontiert sei, als er vor Unterzeichnung des Mietvertrages habe annehmen

müssen. Da der Rekurrent das bestehende Mietverhältnis nicht von einem Tag auf

den anderen auflösen könne, seien die von ihm getroffenen Dispositionen nicht

ohne Nachteil rückgängig zu machen. Der Betrag von CHF 260.– stelle zudem mehr

als ein Viertel seines gesamten Grundbedarfs dar. Entsprechend sei der Schaden

für den Rekurrenten hoch. Er sei daher in seinem Vertrauen in die konkludente

Zusicherung der Sozialhilfe zu schützen, weshalb die Sozialhilfe ihm

vorübergehend den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt von CHF 770.– netto

auszurichten habe (angefochtener Entscheid, E. 12). Insoweit ist die

Ausgangslage unbestritten und vom Verwaltungsgericht daher nicht weiter zu

prüfen.

4.1.3 In

Konkretisierung dieser Ausgangslage erwog das WSU, dass der Rekurrent aufgrund

seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, die höchsten Anstrengungen

zu unternehmen, um das Mietverhältnis innert nützlicher Frist zu beenden. Er

könne sich daher nicht auf ein internes, gesellschaftsrechtliches Verhältnis

mit seiner Mitbewohnerin berufen, zumal er auch in keiner Weise nachgewiesen

habe, dass diese nicht gewillt sei, die Kündigung des Mietvertrages

mitzuunterzeichnen oder, sollte der Vermieter damit einverstanden sein, den

Mietvertrag alleine zu übernehmen. Der seit Februar 2020 anwaltlich vertretene

Rekurrent habe schon im Zeitpunkt der Rekurserhebung Ende Oktober 2019 damit

rechnen müssen, dass der Rekurs abgewiesen werden könnte und er sich deshalb um

eine günstigere Wohnung kümmern müsste. Zu dieser Zeit habe daher keine

Vertrauensgrundlage mehr bestanden. Der Mietvertrag des Rekurrenten vom 17. Oktober

2019 könne unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten

jeweils auf Monatsende gekündigt werden. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, so

könne der Vertrag nun frühestens Ende Juli per Ende Oktober 2020 gekündigt

werden. Solle der Rekurrent in seinem Vertrauen umfassend geschützt werden, so

müsse die Verlängerung der Ausrichtung des Grenzwerts von CHF 770.– durch die

Sozialhilfe deshalb bis Ende Oktober 2020 erfolgen und damit eine Verlängerung

um zwölf Monate, anstatt wie von der Sozialhilfe beantragt um sechs Monate,

ausgesprochen werden (angefochtener Entscheid, E. 14).

4.2

4.2.1 Dem

hält der Rekurrent mit seinem Rekurs zunächst entgegen, dass er sich in Bezug

auf das Mietverhältnis aufgrund des gemeinsam abgeschlossenen Vertrags vom 17. Oktober

2019 mit seiner Mitbewohnerin in einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) befinde, deren Zweck die Miete der gemeinsamen

Wohnung bilde. Es sei juristisch daher gar nicht möglich, dass er das

Mietverhältnis einseitig kündige. Zunächst müsse die Gesellschaft aufgelöst und

liquidiert werden. Die Auflösung bzw. Kündigung der einfachen Gesellschaft

beende den Mietvertrag mit dem Vermieter aber noch nicht. Erst wenn beide

Mietparteien die Kündigung unterschrieben, würde die einfache Gesellschaft und

schliesslich das Mietverhältnis aufgehoben. Auch unter Berücksichtigung seiner

Schadensminderungspflicht könne er das Mietverhältnis auch beim besten Willen

nicht alleine kündigen. Da seine Mitbewohnerin Ergänzungsleistungen erhalte sei

es illusorisch zu meinen, dass sie die Mietkosten für die Wohnung alleine

tragen könne und der Auflösung der einfachen Gesellschaft zustimmen werde. Sie

müsste dann wieder eine neue Wohnung suchen, wozu sie aufgrund der grossen

Schwierigkeiten bei der Suche dieser Wohnung nicht bereit sei. Daraus leitet

der Rekurrent einen Anspruch darauf ab, dass ihm auch über den Oktober 2020

hinaus monatliche Beiträge an seine Wohnkosten von CHF 770.– exkl. Nebenkosten

auszurichten seien (Rekursbegründung, Rz. 8).

4.2.2 Bei

der gemeinsamen Miete eines Mietobjekts durch mehrere Mieterinnen und Mieter

besteht im Innenverhältnis zwischen den Mieterparteien regelmässig eine

einfache Gesellschaft. Das Kündigungsrecht steht ihnen als unteilbares

Gestaltungsrecht daher nur gemeinsam zu. Können sich die Mieterparteien über

die Beendigung des Mietvertrages nicht einigen, so hat die kündigungswillige

Mietpartei das Gesellschaftsverhältnis durch Kündigung gemäss Art. 545 Abs. 1

Ziff. 6 OR aufzulösen. Bei einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen

Gesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag auf sechs Monate gekündigt werden (Art.

546 Abs. 1 OR). Im Rahmen der folgenden Liquidation der Gesellschaft ist auch

die Mieterpartei, welche die Kündigung des Mietverhältnisses ablehnt, im

gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis zur Mitwirkung bei der Auflösung des

gemeinsamen Mietvertrages, also zur Abgabe der Kündigungserklärung

verpflichtet. Weigert sich ein Gesellschafter trotz aufgelöster Gesellschaft

bei dieser Kündigung des Mietvertrags mitzuwirken, so müsste der andere Gesellschafter

gegen den Mitmieter auf Abgabe dieser Willenserklärung klagen. Erst damit

könnte im Aussenverhältnis der Mietvertrag beendet werden (vgl. zum Ganzen Schmid, Die gemeinsame Miete – Ausgewählte

Fragen, in: AJP 2016, S. 31 ff., 33 ff.). Verweigert eine Partei des

Gesellschaftsvertrags diese Mitwirkungshandlung, so wird sie der anderen Partei

gegenüber gleichzeitig im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 538

Abs. 2 OR).

Vorliegend ist

aber zu beachten, dass der Rekurrent die fehlende Bereitschaft seiner

Mitbewohnerin zur Beendigung des abgeschlossenen Mietverhältnisses bloss

behauptet, jedoch selbst auf die explizite Bestreitung durch das WSU in der

Vernehmlassung hin, mit der Replik seine Behauptung durch nichts belegt oder

auch nur weiter konkretisiert. Fehlt es aber an einem Beleg für diese

Weigerung, so ist auch eine möglicherweise längere Kündigungsfrist für die

Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gemäss Art. 546 Abs. 1 OR vorliegend

unbeachtlich.

4.2.3 Daraus

folgt, dass der Rekurrent aus den von ihm behaupteten gesellschaftsrechtlichen

Gründen nichts zu seinen Gunsten für einen länger dauernden Anspruch auf Schutz

seines berechtigten Vertrauens ableiten kann.

5.

Strittig ist

schliesslich der vorinstanzliche Kostenentscheid bezüglich der

Vertretungskosten des Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren.

5.1 Das

WSU hat diesbezüglich erwogen, dass dem teilweise oder ganz obsiegenden

Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden seien,

gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (VGG, SG

153.800) in Verbindung mit § 13 der Verordnung zum vorgenannten Gesetz über die

Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG 153.810) eine

Parteientschädigung zugesprochen werden könne, sofern es sich nicht um einen

offensichtlichen Bagatellfall handele. Sie anerkennt dabei, dass es sich

vorliegend aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite der Verfügung für den

Rekurrenten nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall gehandelt habe. Dem

Rekurrenten stehe daher aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses eine

halbe Parteientschädigung zu. Das WSU bezog sich dabei auf die Honorarnote der

Rechtsvertreterin des Rekurrenten vom 18. März 2020, mit welcher in angemessener

Weise ein Aufwand von 3.92 Stunden à CHF 240.– (total CHF 940.–) sowie

Barauslagen von insgesamt CHF 11.80 (für Kopien und Porti) und Mehrwertsteuer

von CHF 73.30 geltend gemacht werde. Aufgrund der Bedürftigkeit des Rekurrenten

käme praxisgemäss aber ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Daraus

resultiere ein Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 857.10.

Somit ergebe sich eine halbe Parteientschädigung in Höhe von CHF 428.55 zu Lasten

der Sozialhilfe.

Einen darüberhinausgehenden

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneinte das WSU. Für deren

Gewährung müsse neben der Bedürftigkeit die Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung vorliegen und die Begehren dürften nicht als von vornherein

aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VGV). Entscheidend für die Frage der

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei, ob das konkrete Verfahren derart

komplex sei, dass der Beizug einer Rechtsvertretung als notwendig erscheine.

Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Rechtsfrage sei zwar nicht

unbedeutend, der Sachverhalt erweise sich jedoch nicht als besonders komplex

und die Regelung der Kostenübernahme für die Mietkosten bei Wohngemeinschaften

sei in den URL klar geregelt. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die

Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren erst nach Vorliegen der

Stellungnahme der Sozialhilfe, mit welcher diese die teilweise Gutheissung des

Rekurses beantragt habe, für die Einreichung der fakultativen Stellungnahme mandatiert

worden sei. Der Rekurrent, so das WSU weiter, sei damit offensichtlich bereits in

der Lage gewesen, eine nachvollziehbare und genügende Rekursbegründung zu

verfassen. Daraus folge, dass die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen und der Antrag auf unentgeltliche

Verbeiständung abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 18).

5.2 Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung

der unentgeltlichen Verbeiständung. Entgegen der Auffassung des WSU seien weder

die SKOS-Richtlinien noch die Unterstützungsrichtlinien des WSU eindeutig. Vielmehr

liessen die SKOS-Richtlinien Spielraum für Interpretationen. Dem Rekurrenten

als juristischem Laien, der als Sozialhilfeempfänger zu den sozial schwächeren

Menschen in unserer Gesellschaft gehöre und Deutsch nicht als Muttersprache spreche,

sei unmöglich gewesen, diesen Sachverhalt ohne anwaltliche Hilfe klären zu

können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Rechtslage an sich

relativ klar sei, existierten auch bei der Sozialhilfe grössere kantonale

Unterschiede und die SKOS-Richtlinien würden überall etwas anders ausgelegt und

folglich auch nicht einheitlich angewendet. Die Komplexität sei im vorliegenden

Fall somit klar gegeben (Rekursbegründung, Rz. 9).

5.3 Im

Ergebnis kann den Ausführungen des WSU nicht gefolgt werden.

5.3.1 Nach

gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche

Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für

jedes staatliche Verfahren, in welches eine gesuchstellende Person einbezogen

wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (VGE VD.2015.200 vom 24. Februar

2016 E. 2.2.1 m.H. auf BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227).

Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten

erscheint, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist

gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232, mit weiteren Hinweisen; 119 Ia 264 E. 3b

S. 265). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des

Betroffenen, so ist der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse

geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur

relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt

nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233; 125 V 32 E. 4b S. 36; 119

Ia 264 E. 3b S. 265). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime

beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung

nicht von vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 36).

Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das

Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (VGE VD.2010.250

vom 9. November 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 32 E. 4b S. 36, mit

weiteren Hinweisen; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005, S. 100,

104).

5.3.2 Bereits

der Umstand, dass die Sozialhilfe mit ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2020 im

vorinstanzlichen Rekursverfahren die teilweise Gutheissung des Rekurses

beantragte, das WSU diesem Antrag aber nicht folgte und den Rekurs des

Rekurrenten in weiterem Umfang guthiess, macht deutlich, dass dem Verfahren

eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann. Auch der rechtliche

Standpunkt des Rekurrenten zum Verhältnis zwischen SKOS-Richtlinien und URL

erscheint zudem nicht von vornherein als aussichtslos, auch wenn das WSU ihm zu

Recht nicht gefolgt ist. Aufgrund der Konsequenzen des neuen Budgets auf die

Lebensgestaltung des Rekurrenten muss zudem von einer relativen Schwere des

damit verbundenen Eingriffs ausgegangen werden. Daraus folgt, dass der Beizug

einer qualifizierten Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren bei Einhaltung

eines moderaten Aufwandes nicht unnötig erscheint. Der ausgewiesene Aufwand wird

dabei als angemessen erachtet. Dem Rekurrenten ist daher die unentgeltliche

Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu bewilligen und seiner Rechtsvertreterin

ist in Ergänzung zu der dem Rekurrenten zugesprochenen Parteientschädigung

zulasten der Sozialhilfe ein Honorar in gleicher Höhe von CHF 392.–, zuzüglich

CHF 5.90 Auslagen und CHF 30.65 Mehrwertsteuer zu Lasten des WSU zuzusprechen.

6.

Daraus folgt,

dass der Rekurs in der Sache abzuweisen und bezüglich der vorinstanzlichen

Kosten gutzuheissen ist. Aufgrund seines überwiegenden Unterliegens hat der

Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 700.–

zu tragen. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Gerichts. Der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Rekurrenten ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszuweisen. Aufgrund des marginalen Gewichts seines Obsiegens im

Kostenpunkt gegenüber jenem seines Interesses in der Sache und der

Entschädigung seiner Rechtsvertreterin aufgrund der ihm bewilligten

unentgeltlichen Prozessführung kann auf die Zusprechung einer reduzierten

Parteientschädigung zulasten des WSU verzichtet werden.

Mit Eingabe vom

31. Juli 2020 hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten dem Gericht eine

Honorarrechnung eingereicht. Demgegenüber hat sie es unterlassen, ihren Aufwand

für die eingereichte Replik zu belegen. Der entsprechende Aufwand ist daher

praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursbegründung erscheint ein Aufwand von 5,5

Stunden angemessen. Dazu können 1,5 Stunden für die Ausfertigung der Replik

addiert werden. Daraus folgt ein angemessenes Honorar von CHF 1'400.–. Hinzu

kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 25.80, welche auf CHF 30.– erhöht

werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 1'430.– einschliesslich Auslagen

und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 110.10.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 29. Juni 2020 aufgehoben und dem Rekurrenten für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird angewiesen, der Rechtsbeiständin

des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren in Ergänzung

zu der in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids zugesprochenen

Parteientschädigung ein Honorar von CHF 392.–, zuzüglich Auslagen von CHF 5.90

und 7,7 % MWST von CHF 30.65, auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin

des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein

Honorar von CHF 1'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 7,7 % MWST von CHF

110.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.