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Entscheid

VD.2020.156

Entschädigungen für die Beistandschaften (ABES)

5. März 2021Deutsch10 min

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.156

URTEIL

vom 5. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian

Hoenen,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Entscheide

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2020

betreffend Entschädigungen für

die Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheiden

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

jeweils vom 7. Mai 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführer 1) und B____

(Beschwerdeführerin 2) je eine Beistandschaft gemäss Art. 394

Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Mandate wurden C____ (Beistand),

Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), übertragen.

Dieser wurde im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft beauftragt, die

Beschwerdeführenden bei der Erledigung der administrativen, rechtlichen und

prozessualen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Liegenschaft in [...] und

der von ihrer Tochter bewohnten Wohnung in der Liegenschaft [...] zu

unterstützen und zu vertreten. Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen

betreffend die Liegenschaft in [...] wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführenden

gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt. Mit Entscheiden vom

15. August 2019 wurden die genannten Entscheide in Wiedererwägung gezogen

und der Entzug der Handlungsfähigkeit aufgehoben.

Am 16. April

2020 beantragten die Beschwerdeführenden mit als «Kündigung» bezeichnetem

Schreiben sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, was der Beistand in

seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2020 unterstützte. Die

Erwachsenenschutzbehörde hob die für die Beschwerdeführenden je separat

errichtete Beistandschaft mit Entscheiden vom 9. Juli 2020 auf

(Ziff. 1), nahm die Stellungnahme des Beistands vom 22. Mai 2020 als

Schlussbericht entgegen und genehmigte diesen (Ziff. 2), stellte fest,

dass der Beistand weder Einkommen noch Vermögen zu verwalten hatte

(Ziff. 3), und wies betreffend eine allfällige Geltendmachung der

Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen auf

Art. 454 f. ZGB hin (Ziff. 4). Für die Berichtsprüfung wurde eine

Gebühr in Höhe von CHF 125.– erhoben (Ziff. 5) und für die Mandatsführung

wurde dem Beistand eine Entschädigung in Höhe von CHF 720.– pro Mandat

(Ziff. 6), das heisst gesamthaft CHF 1'440.– zugesprochen.

Gegen diese

Entscheide richtet sich die mit Eingabe vom 6. August 2020 erhobene und

begründete Beschwerde der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht. Mit

dieser wenden sie sich gegen die ihnen zur Bezahlung auferlegten Entschädigungen

in der Höhe von je CHF 720.– bzw. gesamthaft CHF 1'440.– und

verlangen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien im nämlichen Punkt

aufzuheben. Nachdem die Beschwerdeführenden den ihnen mit Verfügung vom

11. August 2020 auferlegten Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist

rechtzeitig geleistet hatten und die Vorakten ediert wurden, hat sich die KESB

mit Eingabe vom 28. September 2020 zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie

beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die

Beschwerdeführenden haben keinen Antrag zur Durchführung einer

Parteiverhandlung gestellt und am 5. November 2020 repliziert.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17

Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG,

SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die

Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen

Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

Zur

Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind

die Beschwerdeführenden durch diese Entscheide unmittelbar berührt. Soweit

ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht bereits entsprochen wurde

bzw. insbesondere hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen haben sie ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen

Entscheide.

1.3

Die

Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können

Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des

Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im

Erwachsenenschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende

Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in

tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie

Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage

2018, Art. 450a ZGB N 4 und 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als

Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018

E. 1.4; 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

2.

2.1

Umstritten

ist vorliegend einzig die dem Beistand für die Mandatsführung zugesprochene

Entschädigung von CHF 720.– pro Mandat bzw. von gesamthaft

CHF 1'440.–. Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Sachen

«Liegenschaft in [...]» sei ihnen nicht ansatzweise geholfen worden, im

Gegenteil: Sie hätten sich an das Appellationsgericht wenden müssen, um «die gegen

sie verhängte Handlungsunfähigkeit» rückgängig zu machen (Beschwerde,

Ziff. 1 S. 1). Betreffend die Probleme mit ihrer Tochter D____ hätten

sie die Handhabungen seitens des Beistands nicht mehr akzeptieren können. Er

habe sie während der COVID-19-Welle auf die Strasse gesetzt, ohne für sie eine

geeignete Unterkunft bereitzustellen, wie es ursprünglich vereinbart gewesen

wäre (Beschwerde, Ziff. 2 S. 2).

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 404 Abs. 1 ZGB haben eingesetzte Beistandspersonen Anspruch auf

eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem

Vermögen der betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest.

Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem

Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2

ZGB; VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Als Aufwand darf

nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde

zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört (Art. 413

Abs. 1 ZGB). Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in

Rechnung gestellt werden. Auch pflichtwidrige Handlungen geben keinen Anspruch

auf Entschädigung. Nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt werden,

müssen entschädigt werden (Reusser,

in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 404 ZGB N 21).

2.2.2

Nach

Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen und

regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem

Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Die entsprechende

Bemessung des Vergütungsanspruchs von Beiständen wird in den §§ 25 ff. der Verordnung

zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410)

weiter konkretisiert. Nach § 26 VoKESG spricht die KESB in den Fällen, in

welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse

erforderlich sind, der entsprechenden Mandatsträgerin eine Entschädigung nach

Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB die entsprechenden Tätigkeitsbereiche

der Mandatsträgerin sowie den Stundenansatz unter Berücksichtigung

branchenüblicher Ansätze (VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2,

DG.2015.1 vom 3. Juli 2015 E. 3.2).

2.3

Die

Vorinstanz führt unter Hinweis auf eine vom 21. September 2020 datierende

E-Mail-Nachricht des Beistands (act. 5 S. 4) aus, letzterer habe

darin detailliert aufgelistet, dass mit der Mandatsführung für die beiden

Beistandschaften ein zeitlicher Aufwand von 10 ¾ Stunden verbunden gewesen sei,

davon 3 Stunden für die zwei Verhandlungen vor der staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Gemäss Schlussbericht vom

22.

Mai 2020 seien demgegenüber nur insgesamt 8 Stunden in Rechnung gestellt

worden. Die im Schlussbericht ausgewiesenen CHF 1'440.– für die 8 Stunden

seien auf die beiden Beistandschaften aufgeteilt und mit je CHF 720.– in

Rechnung gestellt worden. Alternativ zu der vom Beistand gewählten

Rechnungsstellung mit dem Stundenansatz von CHF 180.– für juristische

Aufwendungen hätte gemäss Usanz des ABES auch die Hälfte der üblichen Jahrespauschale

(CHF 1'850.– resp. CHF 925.–) plus 3 Stunden à CHF 180.– für

juristische Aufwendungen in Rechnung gestellt werden können. Dies hätte für die

Entschädigung ein Total von je CHF 1'465.– für beide Beistandschaften

ergeben (zum Ganzen act. 6; vgl. auch act. 5 S. 23 [betreffend

den Beschwerdeführer 1] bzw. act. 5 S. 27 [betreffend die

Beschwerdeführerin 2]).

2.4

2.4.1

Die

Beschwerdeführenden beanstanden weder Bestand noch Höhe der ihnen zur Bezahlung

auferlegten Entschädigungen, sondern machen lediglich geltend, ihnen sei durch

das Tätigwerden des Beistands mehr Schaden als Nutzen entstanden, sodass sich

eine Entschädigung «gegenseitig aufheben» dürfte (Beschwerde, S. 2).

Soweit sie damit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beistand geltend

machen, ist anzumerken, dass das Appellationsgericht nicht zuständig ist, einen

solchen zu beurteilen (vgl. Art. 454 ZGB; § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes

[HG, SG 161.100]). Eine anderweitige Forderung der Beschwerdeführenden

gegenüber dem Beistand, die es erlauben würde, von einer Tilgung der

streitgegenständlichen Entschädigungen durch Verrechnung auszugehen, ist weder

dargetan noch ersichtlich.

2.4.2

Der

Beistand war offensichtlich tätig geworden. Dass diese Tätigkeit gerade auch

aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführenden nicht immer zu einem Ziel

führte, ist für den Anspruch auf Entschädigung nicht relevant. Der zur

Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 180.– ist für eine

Beistandschaft, welche sich auf die Beratung in einer miteigentumsrechtlichen

Angelegenheit nach französischem Recht und die Vertretung in einem mietrechtlichen

Verfahren bezieht, nicht zu beanstanden (vgl. VGE VD.2014.133 vom

2.

Dezember 2014 E. 4.3 ff. betreffend einen Stundenansatz von CHF 250.–

für die Vertretung in einem erbrechtlichen Verfahren). Mit E-Mail-Nachricht vom

21.

September 2020 (act. 5 S. 4) stellte der Beistand den

Aufwand für seine Tätigkeit wie folgt zusammen:

- Vorbesprechung

vom 25. April 2019 betreffend die mögliche Errichtung der Beistandschaft:

ca. 90 Minuten;

- Gespräch mit

der Tochter der Verbeiständeten vom 10. Mai 2019: 75 Minuten;

- Besprechung nach

Beschwerdeerhebung durch die Verbeiständeten gegen die Errichtung der

Beistandschaft: Mindestens 1 Stunde;

- Spontane

Besprechung mit dem Verbeiständeten vom 13. Mai 2009: 1 Stunde;

- Zahlreiche Telefonate

mit dem Sohn der Verbeiständeten, dessen Anwältin, der Tochter etc. (teilweise mit

der fallführenden Stellvertretung während der Abwesenheit des Beistands): ca.3

Stunden;

- zwei

Verhandlungen vor der Mieterschlichtungsstelle: Je 1 ½ Stunden.

Dieser Aufwand erweist

sich als auftragskonform und hält sich zudem im Rahmen des Üblichen, weshalb er

in keiner Weise zu beanstanden ist. Dies umso weniger, als der letztlich in

Rechnung gestellte Aufwand nur noch 8 Stunden betrug, der tatsächliche

Aufwand mithin um 2 ¾ Stunden gekürzt worden war. Die Beschwerdeführenden

rügen denn auch zu Recht weder den Zeitaufwand als solchen noch die Höhe des

angewendeten Stundenansatzes von CHF 180.–.

3.

Insgesamt

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als

unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen (vgl.

§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich

Auslagen, in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.