VD.2020.156
Entschädigungen für die Beistandschaften (ABES)
5. März 2021Deutsch10 min
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.156
URTEIL
vom 5. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2020
betreffend Entschädigungen für
die Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheiden
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
jeweils vom 7. Mai 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführer 1) und B____
(Beschwerdeführerin 2) je eine Beistandschaft gemäss Art. 394
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Mandate wurden C____ (Beistand),
Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), übertragen.
Dieser wurde im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft beauftragt, die
Beschwerdeführenden bei der Erledigung der administrativen, rechtlichen und
prozessualen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Liegenschaft in [...] und
der von ihrer Tochter bewohnten Wohnung in der Liegenschaft [...] zu
unterstützen und zu vertreten. Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen
betreffend die Liegenschaft in [...] wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt. Mit Entscheiden vom
15. August 2019 wurden die genannten Entscheide in Wiedererwägung gezogen
und der Entzug der Handlungsfähigkeit aufgehoben.
Am 16. April
2020 beantragten die Beschwerdeführenden mit als «Kündigung» bezeichnetem
Schreiben sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, was der Beistand in
seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2020 unterstützte. Die
Erwachsenenschutzbehörde hob die für die Beschwerdeführenden je separat
errichtete Beistandschaft mit Entscheiden vom 9. Juli 2020 auf
(Ziff. 1), nahm die Stellungnahme des Beistands vom 22. Mai 2020 als
Schlussbericht entgegen und genehmigte diesen (Ziff. 2), stellte fest,
dass der Beistand weder Einkommen noch Vermögen zu verwalten hatte
(Ziff. 3), und wies betreffend eine allfällige Geltendmachung der
Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen auf
Art. 454 f. ZGB hin (Ziff. 4). Für die Berichtsprüfung wurde eine
Gebühr in Höhe von CHF 125.– erhoben (Ziff. 5) und für die Mandatsführung
wurde dem Beistand eine Entschädigung in Höhe von CHF 720.– pro Mandat
(Ziff. 6), das heisst gesamthaft CHF 1'440.– zugesprochen.
Gegen diese
Entscheide richtet sich die mit Eingabe vom 6. August 2020 erhobene und
begründete Beschwerde der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht. Mit
dieser wenden sie sich gegen die ihnen zur Bezahlung auferlegten Entschädigungen
in der Höhe von je CHF 720.– bzw. gesamthaft CHF 1'440.– und
verlangen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien im nämlichen Punkt
aufzuheben. Nachdem die Beschwerdeführenden den ihnen mit Verfügung vom
11. August 2020 auferlegten Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist
rechtzeitig geleistet hatten und die Vorakten ediert wurden, hat sich die KESB
mit Eingabe vom 28. September 2020 zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie
beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die
Beschwerdeführenden haben keinen Antrag zur Durchführung einer
Parteiverhandlung gestellt und am 5. November 2020 repliziert.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17
Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG,
SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen
Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind
die Beschwerdeführenden durch diese Entscheide unmittelbar berührt. Soweit
ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht bereits entsprochen wurde
bzw. insbesondere hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen haben sie ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen
Entscheide.
1.3
Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des
Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im
Erwachsenenschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in
tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie
Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 450a ZGB N 4 und 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018
E. 1.4; 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.
2.1
Umstritten
ist vorliegend einzig die dem Beistand für die Mandatsführung zugesprochene
Entschädigung von CHF 720.– pro Mandat bzw. von gesamthaft
CHF 1'440.–. Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Sachen
«Liegenschaft in [...]» sei ihnen nicht ansatzweise geholfen worden, im
Gegenteil: Sie hätten sich an das Appellationsgericht wenden müssen, um «die gegen
sie verhängte Handlungsunfähigkeit» rückgängig zu machen (Beschwerde,
Ziff. 1 S. 1). Betreffend die Probleme mit ihrer Tochter D____ hätten
sie die Handhabungen seitens des Beistands nicht mehr akzeptieren können. Er
habe sie während der COVID-19-Welle auf die Strasse gesetzt, ohne für sie eine
geeignete Unterkunft bereitzustellen, wie es ursprünglich vereinbart gewesen
wäre (Beschwerde, Ziff. 2 S. 2).
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 404 Abs. 1 ZGB haben eingesetzte Beistandspersonen Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem
Vermögen der betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest.
Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem
Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2
ZGB; VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Als Aufwand darf
nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde
zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört (Art. 413
Abs. 1 ZGB). Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in
Rechnung gestellt werden. Auch pflichtwidrige Handlungen geben keinen Anspruch
auf Entschädigung. Nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt werden,
müssen entschädigt werden (Reusser,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 404 ZGB N 21).
2.2.2
Nach
Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen und
regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem
Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Die entsprechende
Bemessung des Vergütungsanspruchs von Beiständen wird in den §§ 25 ff. der Verordnung
zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410)
weiter konkretisiert. Nach § 26 VoKESG spricht die KESB in den Fällen, in
welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse
erforderlich sind, der entsprechenden Mandatsträgerin eine Entschädigung nach
Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB die entsprechenden Tätigkeitsbereiche
der Mandatsträgerin sowie den Stundenansatz unter Berücksichtigung
branchenüblicher Ansätze (VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2,
DG.2015.1 vom 3. Juli 2015 E. 3.2).
2.3
Die
Vorinstanz führt unter Hinweis auf eine vom 21. September 2020 datierende
E-Mail-Nachricht des Beistands (act. 5 S. 4) aus, letzterer habe
darin detailliert aufgelistet, dass mit der Mandatsführung für die beiden
Beistandschaften ein zeitlicher Aufwand von 10 ¾ Stunden verbunden gewesen sei,
davon 3 Stunden für die zwei Verhandlungen vor der staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Gemäss Schlussbericht vom
22.
Mai 2020 seien demgegenüber nur insgesamt 8 Stunden in Rechnung gestellt
worden. Die im Schlussbericht ausgewiesenen CHF 1'440.– für die 8 Stunden
seien auf die beiden Beistandschaften aufgeteilt und mit je CHF 720.– in
Rechnung gestellt worden. Alternativ zu der vom Beistand gewählten
Rechnungsstellung mit dem Stundenansatz von CHF 180.– für juristische
Aufwendungen hätte gemäss Usanz des ABES auch die Hälfte der üblichen Jahrespauschale
(CHF 1'850.– resp. CHF 925.–) plus 3 Stunden à CHF 180.– für
juristische Aufwendungen in Rechnung gestellt werden können. Dies hätte für die
Entschädigung ein Total von je CHF 1'465.– für beide Beistandschaften
ergeben (zum Ganzen act. 6; vgl. auch act. 5 S. 23 [betreffend
den Beschwerdeführer 1] bzw. act. 5 S. 27 [betreffend die
Beschwerdeführerin 2]).
2.4
2.4.1
Die
Beschwerdeführenden beanstanden weder Bestand noch Höhe der ihnen zur Bezahlung
auferlegten Entschädigungen, sondern machen lediglich geltend, ihnen sei durch
das Tätigwerden des Beistands mehr Schaden als Nutzen entstanden, sodass sich
eine Entschädigung «gegenseitig aufheben» dürfte (Beschwerde, S. 2).
Soweit sie damit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beistand geltend
machen, ist anzumerken, dass das Appellationsgericht nicht zuständig ist, einen
solchen zu beurteilen (vgl. Art. 454 ZGB; § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes
[HG, SG 161.100]). Eine anderweitige Forderung der Beschwerdeführenden
gegenüber dem Beistand, die es erlauben würde, von einer Tilgung der
streitgegenständlichen Entschädigungen durch Verrechnung auszugehen, ist weder
dargetan noch ersichtlich.
2.4.2
Der
Beistand war offensichtlich tätig geworden. Dass diese Tätigkeit gerade auch
aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführenden nicht immer zu einem Ziel
führte, ist für den Anspruch auf Entschädigung nicht relevant. Der zur
Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 180.– ist für eine
Beistandschaft, welche sich auf die Beratung in einer miteigentumsrechtlichen
Angelegenheit nach französischem Recht und die Vertretung in einem mietrechtlichen
Verfahren bezieht, nicht zu beanstanden (vgl. VGE VD.2014.133 vom
2.
Dezember 2014 E. 4.3 ff. betreffend einen Stundenansatz von CHF 250.–
für die Vertretung in einem erbrechtlichen Verfahren). Mit E-Mail-Nachricht vom
21.
September 2020 (act. 5 S. 4) stellte der Beistand den
Aufwand für seine Tätigkeit wie folgt zusammen:
- Vorbesprechung
vom 25. April 2019 betreffend die mögliche Errichtung der Beistandschaft:
ca. 90 Minuten;
- Gespräch mit
der Tochter der Verbeiständeten vom 10. Mai 2019: 75 Minuten;
- Besprechung nach
Beschwerdeerhebung durch die Verbeiständeten gegen die Errichtung der
Beistandschaft: Mindestens 1 Stunde;
- Spontane
Besprechung mit dem Verbeiständeten vom 13. Mai 2009: 1 Stunde;
- Zahlreiche Telefonate
mit dem Sohn der Verbeiständeten, dessen Anwältin, der Tochter etc. (teilweise mit
der fallführenden Stellvertretung während der Abwesenheit des Beistands): ca.3
Stunden;
- zwei
Verhandlungen vor der Mieterschlichtungsstelle: Je 1 ½ Stunden.
Dieser Aufwand erweist
sich als auftragskonform und hält sich zudem im Rahmen des Üblichen, weshalb er
in keiner Weise zu beanstanden ist. Dies umso weniger, als der letztlich in
Rechnung gestellte Aufwand nur noch 8 Stunden betrug, der tatsächliche
Aufwand mithin um 2 ¾ Stunden gekürzt worden war. Die Beschwerdeführenden
rügen denn auch zu Recht weder den Zeitaufwand als solchen noch die Höhe des
angewendeten Stundenansatzes von CHF 180.–.
3.
Insgesamt
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.