VD.2020.157
vorsorgliche Massnahmen
6. Dezember 2020Deutsch27 min
[...] sowie im Alters- und Pflegeheim C____ lebt sie seit wenigen Wochen im D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.157
URTEIL
vom 6. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 und 29. Juli 2020
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ leidet
seit mehreren Jahren an einer schweren Demenzerkrankung. Nach ihrer Betreuung
durch ihren Ehemann, A____ (Beschwerdeführer), und in einem Alterspflegeheim in
[...] sowie im Alters- und Pflegeheim C____ lebt sie seit wenigen Wochen im D____
in Basel. Die Betreuung von B____ erfolgt an vier Tagen die Woche durch das D____
und an den Wochenenden jeweils während drei Tagen zuhause durch ihren Ehemann.
Mit Schreiben
vom 2. Juli 2020 ersuchte die Pflegeleitung des D____ die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für B____. Sie bezog sich dabei auf ein Video,
welches Szenen aus der Betreuung von B____ durch ihren Ehemann zeigt, sowie auf
Spuren von Verletzungen, bei denen der Verdacht naheliege, dass sich B____ die
Verletzungen zuhause in der Obhut ihres Ehemannes zugezogen habe.
Mit Entscheid
der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer als
superprovisorische Massnahme das Ehegattenvertretungsrecht für seine Ehefrau entzogen.
Zeitgleich wurde eine superprovisorische Beistandschaft errichtet. Das Mandat
wurde E____, Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES), übertragen. Dem Beistand wurden folgende Aufgaben übertragen
(Dispositiv, Ziff. 4):
a)
Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit
zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, wie
beispielsweise die Regelung des Besuchsrechts, zu vertreten, insbesondere bei
Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern
keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c)
ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes
soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) B____
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
ihr Einkommen und
Vermögen sorgfältig zu verwalten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer
etc.),
-
das Erledigen von
Zahlungen,
-
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und
andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr
mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen.
e) B____
im Rechtsverkehr zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere in Bezug auf
das hängige Verfahren vor Zivilgericht [...] sowie bei der Erhebung einer
möglichen Strafanzeige.
B____ wurde ohne
Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf sie lautenden
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen
(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen mit Ausnahme des vom
Beistand zu bezeichnenden Kontos mit den von ihm zu bestimmenden und zu
überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt andersweitiger
Entscheide wies die Erwachsenenschutzbehörde dem Beistand das alleinige
Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu und erteilte ihm die
Befugnis, die Post von B____ zu öffnen (Dispositiv, Ziff. 5 und 6). Sie
beauftragte den Beistand, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde
unverzüglich ein Inventar per 15. Juli 2020 über die zu verwaltenden
Vermögenswerte aufzunehmen und alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht
sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv, Ziff. 7 und 8). Die Erwachsenenschutzbehörde
befristete diese superprovisorische Massnahme bis zum 30. Juli 2020 und stellte
fest, dass sie sofort vollstreckbar sei.
Nachdem dem
Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist und innerhalb der superprovisorisch angesetzten Frist bis am 30. Juli
2020 keine Klärung des Sachverhalts zu erwarten war, überführte die
Erwachsenenschutzbehörde die superprovisorische Massnahme mit Entscheid vom
29. Juli 2020 in eine vorsorgliche Massnahme. Die Beistandschaft, der
Aufgabenbereich des Beistands sowie der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts
blieben bestehen. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. Dezember 2020
befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die
Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.
Gegen den Entscheid vom 29. Juli 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 8.
August 2020 vom Beschwerdeführer selber erhobene Beschwerde, mit welcher
er die unverzügliche Aufhebung des superprovisorischen Entzugs des
Ehegattenvertretungsrechts und der errichteten Beistandschaft verlangt. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Diesen Antrag wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. August 2020 ab. Mit
Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge zeigte [...], Advokat, mit
Schreiben vom 25. August 2020 die Vertretung des Beschwerdeführers an und
ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2020 bewilligt, wobei sein
Vertreter darauf hingewiesen worden ist, dass nur die aufgrund des derzeitigen
Verfahrensstandes notwendigen Bemühungen im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung vergütet werden können. Mit Replik vom 4. September 2020 liess
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde Stellung
nehmen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkularweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss
Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 201) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden
Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine
auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von
dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung,
welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen
Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft
gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie
von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer
Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche
geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt
(vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die Vermutung
kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen
nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht geeignet
erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht
die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7.
Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Aufgrund der
bisher erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist die
Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf seine rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2020 ist
somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
Nicht
einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen den
superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020 richtet. Abgesehen davon, dass
superprovisorische Entscheide nicht anfechtbar sind (vgl. dazu BGE 140 III 289),
wäre die Frist zu dessen Anfechtung gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB im Zeitpunkt der
Beschwerde vom 8. August 2020 längst abgelaufen gewesen. Zudem fehlt dem
Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung, da
dieser befristete Entscheid nach Ablauf seiner Befristung keine Rechtswirkung
mehr erzielt und durch den angefochtenen, vorsorglichen Entscheid ersetzt
worden ist. Einzugehen sein wird auf die Erwägungen in diesem Entscheid aber
insoweit, als darauf im Entscheid vom 29. Juli 2020 verwiesen worden ist.
Schliesslich ist
nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Ernennungsurkunde der Erwachsenenschutzbehörde
als Anfechtungsobjekt zum Gegenstand hat, mit welcher E____ als vorsorglicher
Beistand im Amt bestätigt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um ein Anfechtungsobjekt
im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Rügen des
Beschwerdeführers, welche sich gegen die Einsetzung von E____ und die ihm
obliegenden Aufgaben richten, sind nichtsdestotrotz im Rahmen der Beschwerde
gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 zu behandeln
(vgl. E. 5), da die Ernennungsurkunde auf den Entscheiden der
Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 bzw. 29. Juli 2020 basiert.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde
ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des
angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6.
Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz
Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom
16.
Januar 2008).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).
Allfällige Mängel der Beschwerde können mit einer Replik nicht mehr behoben
werden. An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,
mit Hinweisen).
2.
2.1
Mit
seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm «von der KESB für
eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht nur 10 Tage Zeit, ohne
Fristverlängerung» zugestanden worden sei. Die Beschwerdefrist wurde aber nicht
von der Vorinstanz gesetzt. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche, in
Art. 445 Abs. 3 ZGB festgesetzte Frist, die nicht erstreckt werden kann. Die
Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ist daher nicht zu
beanstanden.
2.2
Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit dem vorsorglichen Entscheid vom 29.
Juli 2020 auf die Erwägungen im superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020
verwiesen worden ist. Die Vorinstanz bediene sich damit des «uralten Prinzips
eines Zirkelschlusses». Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.
Mit dem Verweis wird kein Beweis erbracht, sondern auf die damaligen
Ausführungen verwiesen. Deren Stichhaltigkeit ist aufgrund der Akten zu prüfen.
3.
In der Sache strittig
sind der vorsorgliche Entzug des ehelichen Vertretungsrechts des
Beschwerdeführers für seine Ehefrau gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 445 Abs. 1 ZGB und die vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft
gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs.
1.
ZGB.
3.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach
Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem
weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu
erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen
(Meier, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.
3.1, VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 3.1).
3.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch
geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,
andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits
gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.
389.
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis).
Dem entspricht
auch das Vertretungsrecht von Ehegatten nach Art. 374 Abs. 1 ZGB. Dieses besteht
von Gesetzes wegen, wenn ein Ehegatte mit einem urteilsunfähig gewordenen
Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ihm regelmässig und
persönlich Beistand leistet und wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine
entsprechende Beistandschaft besteht. Dieses Vertretungsrecht umfasst alle
Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise
erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen
Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu
erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Diese Vertretungsbefungnis ist von der
Erwachsenenschutzbehörde zu entziehen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen
Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Art. 376 Abs. 2 ZGB).
3.3
Bereits
im laufenden Verfahren hat die Erwachsenenschutzbehörde bei entsprechender
Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit
einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen
Person nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 7; Fassbind, in: Kren Kostiewicz et al. [Hrsg.],
ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 445 N 1). Für
die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der
Glaubhaftmachung. Vorsorgliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ergehen
dabei im summarischen Verfahren aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage (vgl. Art. 261 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N
14, 25 ff.). Auch für die Errichtung einer Beistandschaft besteht kein
strengeres Beweismass (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11). Erforderlich
ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache
nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für
ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern
kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f.,
117.
V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013
vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen
auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
4.
4.1
Zur
Begründung ihres vorsorglichen Entscheides hat die Erwachsenenschutzbehörde
unter Verweis auf die Erwägungen im superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli
2020.
zunächst auf ein Video Bezug genommen, welches der Beschwerdeführer der
Pflege im D____ überreicht haben soll. Darauf sei zu sehen, wie B____ nackt und
lediglich mit einem Latz bekleidet gefüttert werde. Um sie dabei am Einschlafen
zu hindern, sei sie immer wieder mittels eines Coldpacks auf dem Rücken geweckt
worden. Die Kälte erzeuge bei ihr jeweils ein lautes Stöhnen und
Zusammenzucken. Weiter weist sie darauf hin, dass B____ gemäss der Mitteilung
der Leitung des D____ vom 2. Juli 2020 das Wochenende vom 29. Juni 2020 zu
Hause bei ihrem Ehemann habe verbringen dürfen. Der Austritt nach Hause sei
unversehrt erfolgt. Nach diesem Aufenthalt zu Hause habe die Pflege anlässlich
ihrer Rückkehr in das D____ diverse unspezifische, oberflächliche hautbezogene,
über den gesamten Körper verteilte Hämatome, vor allem aber an Zentralkörper
und Beinen, festgestellt. Das Verletzungsbild lasse den Schluss zu, dass
möglicherweise eine grobe Handlung stattgefunden habe. Daraus habe die
Pflegeleitung den naheliegenden Verdacht abgeleitet, dass sich B____ die Verletzungen
zu Hause in der Obhut ihres Mannes zugezogen habe. Zu ihrem Schutze habe die
Pflegeleitung darauf am 3. Juli 2020 mit sofortiger Wirkung eine RAI-Einstufung
angeordnet, um auf diese Weise die Möglichkeit zu erhalten, B____ während zwei
Wochen unter enger Beobachtung und ohne Austritte ins Wochenende zu begutachten
und ihre Pflegestufe zu eruieren. Das RAI-Einstufungsverfahren habe am 17. Juli
2020.
geendet.
Aufgrund dieses
Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage sei, seiner Ehefrau den notwendigen Schutz zum Zweck der körperlichen
Unversehrtheit zu garantieren. Ein nach Hause lassen von B____ sei unter diesen
Umständen nicht länger vertretbar. Der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts
unter gleichzeitiger Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung stelle die geeignetste und mildeste Massnahme dar. Zur
Klärung des genauen Sachverhalts sei die vorsorgliche Anordnung dieser
Massnahmen indiziert. Zum Schutz von B____ sei daher die im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme angeordnete Beistandschaft in eine vorsorgliche
Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB zu überführen. Dem Beschwerdeführer werde
die eheliche Vertretungsbefugnis gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 445 Abs. 1 ZGB bis auf weiteres entzogen und der Beistand werde bei
unverändertem Aufgabenbereich zum weiteren Handeln ermächtigt.
4.2
Mit
seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz
angenommene Gefährdung der Gesundheit seiner Ehefrau. Er verwahrt sich gegen
die vorinstanzliche «Behauptung», wonach davon ausgegangen werden müsse, dass
er nicht in der Lage sei, seiner Ehefrau den notwendigen Schutz zum Zweck der
körperlichen Unversehrtheit zu garantieren.
Wie ausgeführt,
handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme
aufgrund einer summarischen Beurteilung der Situation durch die
Erwachsenenschutzbehörde mittels der ihr zur Verfügung stehenden Akten. Mit dem
angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz explizit «weitere sorgfältige
Abklärungen» vorbehalten. Im vorliegenden Verfahren ist diesen Abklärungen
nicht vorzugreifen. Es ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund einer
bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Ausübung ihres
diesbezüglich erheblichen Beurteilungsspielraums zutreffend von einer möglichen
Gefährdung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
4.2.1
Zunächst
bestreitet der Beschwerdeführer die von der Erwachsenenschutzbehörde geltend
gemachten Indizien für eine Verletzung seiner Ehefrau durch ihn.
4.2.1.1
Er
rügt, dass kein Arztbericht bestehe und auf den Fotos nur dunkle Stellen
erkennbar seien, die von Dr. F____ per Augenschein als Hämatome bezeichnet
worden seien. Weiter rügt er in diesem Zusammenhang, nur ungenügenden Einblick
in die Dokumentation erhalten zu haben. Er macht geltend, es werde ein Verdacht
suggeriert, dass er die Ursache der Verletzungen seiner Frau sei, ohne dass
stichhaltige Argumente vorgelegt würden. Es werde keine Möglichkeit
ausgelassen, um ihn «als Schwerverbrecher in die Ecke von Gewaltverbrechern zu
stellen». Er rügt eine Verletzung der «Unschuldsvermutung» und er stehe als
«’menschlicher Sauhund’ am Pranger».
4.2.1.2
Die
als «diverse unspezifische, oberflächliche hautbezogene Hämatome» bezeichneten
Flecken sind fotografisch dokumentiert (act. 7 S. 108 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, diese Bilder seien «möglicherweise mit Photoshop
manipuliert» worden, fehlt dafür jeder Hinweis. Zumindest im Rahmen der
vorsorglichen Beurteilung der Situation ist auf diesen unsubstantiierten
Vorhalt daher nicht weiter einzutreten. Die möglichen Ursachen der Hämatome wurden
vom D____ eher als «Kniffe, weniger als Stürze» qualifiziert (AN Tel. mit D____
vom 2. Juli 2020, act. 7 S. 215). Dies korreliert mit der Feststellung der
Pflege des D____, dass der Beschwerdeführer teilweise auch als grob und
inadäquat erlebt werde (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202 f.).
Eine ärztliche Beurteilung dieser Dokumentation findet sich in den Akten nicht.
Gemäss Aussagen des D____ soll sich der Hausarzt von B____, Dr. F____, über die
Hämatome «sehr erstaunt» gezeigt und die Frage aufgeworfen haben, weshalb «nicht
bereits früher etwas unternommen» worden sei (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020,
act. 7 S. 202). Demgegenüber stellte Dr. F____ gegenüber der
Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Fotos vom Zentralkörper und den
Oberschenkelinnenseiten nicht mehr auffindbar seien, weshalb für ihn das Video
im Vordergrund stehe (AN Tel. Dr. F____ vom 6. August 2020, act. 7 S. 62).
4.2.1.3
Vor
diesem Hintergrund bleibt offen, welche Bedeutung den dokumentierten
Verletzungen, die sich auf den Bildern auch für den Laien erkennbar nicht als
«Altersflecken» (AN rechtliches Gehör vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 43) bzw.
reine Pigmentveränderungen präsentieren, zukommt. Es wird im Rahmen der
weiteren Abklärungen zu klären sein, ob aufgrund der vorsorglich verfügten
Massnahme diesbezüglich eine Veränderung des Bildes entstehen wird.
4.2.2
Weiter
befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Video vom 22.
Mai 2020.
4.2.2.1
Er
bestreitet dabei nicht, das Video vom 22. Mai 2020 mit G____ erstellt zu haben.
In dem Video sei auch der Einsatz von Coldpacks an seiner Ehefrau «getestet und
dokumentiert» worden. Es habe die Hoffnung bestanden, damit ihre Müdigkeit mit
dem «vorsichtigen» Einsatz von «sog. Kälteakkus/Coldpacks» beenden zu können.
Das Video zeige «das alltägliche Frühstücksritual» mit seiner Ehefrau seit der
Corona-Pandemie, wobei «das Oberteillose Frühstücken […] seit Jahren im familiären
Umfeld» des Ehepaars «so üblich» gewesen sei. B____ habe dabei gelächelt, somit
den «unkonventionellen Einsatz der ‘Coldpacks’ nicht als unangenehm» empfunden.
Damit habe festgestellt werden können, dass es sich bei der Müdigkeit um eine
medikamentös-verursachte Sedierung handle, sodass ihre morgendliche Medikation
neu habe eingestellt werden können. Das «bei Youtube nicht-gelistete Video» sei
allein durch die Angabe eines Youtube-Datei-Links zur Verfügung gestellt worden.
Dies sei mit dem «wichtigen und klarstellenden Satz: ‘Dieses ungeschnittene
Video ist nur für die Augen palliativ-pflegendes Personal bestimmt’» erfolgt.
Am 4. August 2020 sei es auf «privat» gestellt worden. Es sei zunächst an den H____
und sodann an das C____ gelangt. Von dort müsse das Video an das D____ gelangt
sein. Das D____ habe das Video aber bewusst nicht von ihm direkt erhalten.
4.2.2.2
Diese
Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Angaben im
vorinstanzlichen Verfahren (AN rechtliches Gehör vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 42
f.; vgl. auch E-Mail vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 145; E-Mail vom 16. Juli
2020, act. 7 S. 146 f.). Unbestritten ist damit, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Freund ein Video seiner weitgehend unbekleideten Gattin (Auszug, act. 7
S. 142) erstellt hat, welches offensichtlich für die Weitergabe an Dritte
bestimmt gewesen ist. Bereits darin muss eine Verletzung der Intimsphäre seiner
wehrlosen Gattin erblickt werden. Weiter irritiert die Behauptung des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung, er habe erst nachträglich von
der Erstellung des Videos durch G____ Kenntnis erhalten und es selber nicht
angesehen. Daraus folgt, dass er zulässt, dass Dritte ein Video seiner
halbnackten Gattin herstellen und dieses unbesehen an weitere Dritte
weiterleiten können. Dieses Verhalten bedarf zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte von B____ weiterer Abklärung. Zudem belegt das Vorgehen
mit dem unbestrittenermassen wiederholten, von Lachern im Hintergrund
begleiteten Einsatz von Coldpacks zum Aufwecken seiner dementen Gattin auch
einen – unter Vorbehalt weiterer ärztlicher Abklärung – wohl wenig adäquaten
Umgang mit ihr im ungeschützten häuslichen Rahmen. Schliesslich ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass auf dem Video, auf dem der Oberkörper von B____
ersichtlich ist, zu erkennen ist, dass ihr rechter Arm ein grösseres Hämatom
aufzuweisen scheint.
4.2.2.3
Soweit
der Beschwerdeführer replicando ausführen lässt, das Video sei der KESB bereits
am 22. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt worden, so findet dies in den Akten
keine Bestätigung und wurde so vom Beschwerdeführer auch gar nie behauptet.
Entgegen der unzutreffenden Behauptung in der Replik wurde dies von der
Erwachsenenschutzbehörde mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2020 auch nicht
zugestanden.
4.2.3
Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz unter Vorbehalt weiterer Abklärungen in
summarischer und vorläufiger Prüfung zu Recht angenommen, dass bei längeren
Wochenendaufenthalten von B____ beim Beschwerdeführer die Gefahr einer
Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht. Den Akten kann denn
auch entnommen werden, dass die ständigen Wechsel zwischen drei Tagen zu Hause
und vier Tagen im D____ für die demente Frau eine grosse Belastung bedeuten
würden (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202). Dies ist unter
Vorbehalt weiterer ärztlicher und pflegerischer Abklärungen auch für einen medizinischen
Laien unmittelbar nachvollziehbar. Zu beachten ist weiter, dass sich der
Kontakt des Beschwerdeführers mit dem von ihm in der Beschwerde explizit
gelobten Betreuungspersonal (vgl. Beschwerdebegründung S. 18) bereits nach
kürzester Zeit als schwierig wahrgenommen worden ist (AN Tel. mit D____ 6. Juli
2020, act. 7 S. 202). Vor dem Hintergrund, dass erst kürzlich der
Betreuungsvertrag mit dem vorherigen Heim vor dem gleichen Hintergrund hat
gekündet werden müssen (Zeitungsartikel [...] vom 16. Mai 2020, act. 7 S. 152)
und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch grossflächige Angriffe auf
Personen, die in die Pflege seiner Ehefrau involviert waren, aufgefallen ist
(vgl. Gutachten I____ vom 16. November 2018, act. 7 S. 680 ff., 692), ist auch das
Pflegeverhältnis von B____ im D____ in ihrem Interesse zu sichern. Dies gilt
umsomehr als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, zur Pflege seiner
Ehefrau alleine und ohne Unterstützung durch einen spezialisierten
Pflegeheimrahmen im Stande zu sein.
4.3
Schliesslich
ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme
festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht von der Pflege und
Betreuung seiner Ehefrau ausgeschlossen wird. Soweit daher gerade auch auf
seine Fähigkeiten und Verdienste bei der Betreuung und Ernährung seiner Ehefrau
verwiesen wird (vgl. dazu etwa die Logopädische Abklärung vom 15. Juni 2020,
act. 7 S. 149; Gutachten I____ vom 16. November 2018, act. 7 S. 680 ff., 695),
die auch von der gemeinsamen Tochter mit Schreiben vom 5. August 2020
hervorgehoben werden (vgl. act. 4/1), wird diesen mit der angefochtenen
Massnahme weiterhin Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
die Massnahme unter Hinweis auf den von ihm intendierten Besuch von
öffentlichen Badeanstalten in Frage stellt, erscheint aufgrund der ärztlichen
Beurteilung der doppelten Inkontinenz (AN Tel. Dr. F____ vom 6. August 2020,
act. 7 S. 62) und der diesbezüglichen Haltung der Verantwortlichen der
Gärtenbäder des Kantons (vgl. AN Tel. J____ vom 10. August 2020, act. 7 S. 60)
kaum eine Einschränkung zu bestehen.
5.
5.1
Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer auch die Einsetzung von E____ als
Beistand seiner Ehefrau.
5.1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass E____ als Berufsbeistand beim Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) «quasi ein Angestellter der KESB»
Dispositiv
sei und «demnach als befangen bezeichnet werden» dürfe. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie er als neutral bezeichnet werden könne, weshalb er als
Beistand abgelehnt werde.
5.1.2 Darin
kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Berufsbeistände führen ihr
Amt unabhängig von der sie einsetzenden Erwachsenenschutzbehörde aus. So
obliegt die fachliche Aufsicht und Führung der Berufsbeistände der Leitung der
jeweiligen Dienststelle, vorliegend dem ABES, und nicht der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 39 Abs. 3 Verordnung zum kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetz [VoKESG, SG 212.410]). Der Beschwerdeführer
substantiiert denn auch nicht ansatzweise, weshalb der Berufsbeistand vorliegend
nicht unabhängig sein sollte.
5.2 Weiter
rügt der Beschwerdeführer die Umschreibung des Auftrages, welcher dem Beistand
mit Ziffer 4 a–e des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli
2020 erteilt und mit deren Entscheid vom 29. Juli 2020 bestätigt worden ist. Er
macht dabei geltend, da mit diesem Auftrag in seinen Geschäftsbereich
übergegriffen werde, unterstehe er seinem Geschäftsgeheimnis, weshalb keine
Bekanntgabe erfolge. Soweit diese Begründung überhaupt verständlich erscheint,
ist sie dermassen unsubstantiiert, dass darauf in Anwendung des Rügeprinzips
(vgl. E. 1.4 hiervor) nicht weiter eingetreten werden kann.
5.3 Das
Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit der nämlichen Begründung
gegen den dem Beistand mit Ziffer 5 des Entscheides vom 15. Juli 2020 erteilten
Zugriff auf Bankkonten bezieht.
5.4 Eine
substantiierte Begründung fehlt schliesslich auch, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Befugnis des Beistands wehrt, soweit erforderlich
die Post der Verbeiständeten zu öffnen.
6.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem vor der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dem für die
Ausfertigung der Replik beigezogenen unentgeltlichen Vertreter, [...], Advokat,
ist für seine entsprechenden Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die
Forderung auf Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht
dem unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer zu (VGE VD.2018.140
vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; vgl. BGer 4A_171/2017
vom 26. September 2017 E. 1.1, 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5;
AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli
2017 E. 9.3.2). Der vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand in seiner Honorarnote vom 23. November 2020 ausgewiesene Aufwand
erscheint angemessen, sodass ihm ein Honorar von CHF 1'516.60, zuzüglich Auslagen
von CHF 57.90 und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird seinem Rechtsbeistand, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'516.60,
zuzüglich Auslagen von CHF 57.90 und 7,7 % MWST von CHF 121.25, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, E____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.