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Entscheid

VD.2020.157

vorsorgliche Massnahmen

6. Dezember 2020Deutsch27 min

[...] sowie im Alters- und Pflegeheim C____ lebt sie seit wenigen Wochen im D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.157

URTEIL

vom 6. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian

Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Entscheide

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 und 29. Juli 2020

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ leidet

seit mehreren Jahren an einer schweren Demenzerkrankung. Nach ihrer Betreuung

durch ihren Ehemann, A____ (Beschwerdeführer), und in einem Alterspflegeheim in

[...] sowie im Alters- und Pflegeheim C____ lebt sie seit wenigen Wochen im D____

in Basel. Die Betreuung von B____ erfolgt an vier Tagen die Woche durch das D____

und an den Wochenenden jeweils während drei Tagen zuhause durch ihren Ehemann.

Mit Schreiben

vom 2. Juli 2020 ersuchte die Pflegeleitung des D____ die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für B____. Sie bezog sich dabei auf ein Video,

welches Szenen aus der Betreuung von B____ durch ihren Ehemann zeigt, sowie auf

Spuren von Verletzungen, bei denen der Verdacht naheliege, dass sich B____ die

Verletzungen zuhause in der Obhut ihres Ehemannes zugezogen habe.

Mit Entscheid

der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer als

superprovisorische Massnahme das Ehegattenvertretungsrecht für seine Ehefrau entzogen.

Zeitgleich wurde eine superprovisorische Beistandschaft errichtet. Das Mandat

wurde E____, Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

(ABES), übertragen. Dem Beistand wurden folgende Aufgaben übertragen

(Dispositiv, Ziff. 4):

a)

Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b)

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit

zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, wie

beispielsweise die Regelung des Besuchsrechts, zu vertreten, insbesondere bei

Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern

keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem

allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)

ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes

soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) B____

bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

ihr Einkommen und

Vermögen sorgfältig zu verwalten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer

etc.),

-

das Erledigen von

Zahlungen,

-

die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und

andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr

mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen.

e) B____

im Rechtsverkehr zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere in Bezug auf

das hängige Verfahren vor Zivilgericht [...] sowie bei der Erhebung einer

möglichen Strafanzeige.

B____ wurde ohne

Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf sie lautenden

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen

(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen mit Ausnahme des vom

Beistand zu bezeichnenden Kontos mit den von ihm zu bestimmenden und zu

überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt andersweitiger

Entscheide wies die Erwachsenenschutzbehörde dem Beistand das alleinige

Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu und erteilte ihm die

Befugnis, die Post von B____ zu öffnen (Dispositiv, Ziff. 5 und 6). Sie

beauftragte den Beistand, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde

unverzüglich ein Inventar per 15. Juli 2020 über die zu verwaltenden

Vermögenswerte aufzunehmen und alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht

sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv, Ziff. 7 und 8). Die Erwachsenenschutzbehörde

befristete diese superprovisorische Massnahme bis zum 30. Juli 2020 und stellte

fest, dass sie sofort vollstreckbar sei.

Nachdem dem

Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden

ist und innerhalb der superprovisorisch angesetzten Frist bis am 30. Juli

2020 keine Klärung des Sachverhalts zu erwarten war, überführte die

Erwachsenenschutzbehörde die superprovisorische Massnahme mit Entscheid vom

29. Juli 2020 in eine vorsorgliche Massnahme. Die Beistandschaft, der

Aufgabenbereich des Beistands sowie der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts

blieben bestehen. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. Dezember 2020

befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die

Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.

Gegen den Entscheid vom 29. Juli 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 8.

August 2020 vom Beschwerdeführer selber erhobene Beschwerde, mit welcher

er die unverzügliche Aufhebung des superprovisorischen Entzugs des

Ehegattenvertretungsrechts und der errichteten Beistandschaft verlangt. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Diesen Antrag wies der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. August 2020 ab. Mit

Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge zeigte [...], Advokat, mit

Schreiben vom 25. August 2020 die Vertretung des Beschwerdeführers an und

ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2020 bewilligt, wobei sein

Vertreter darauf hingewiesen worden ist, dass nur die aufgrund des derzeitigen

Verfahrensstandes notwendigen Bemühungen im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung vergütet werden können. Mit Replik vom 4. September 2020 liess

der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde Stellung

nehmen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkularweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss

Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 201) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches

(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur

Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich

gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden

Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine

auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von

dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung,

welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen

Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft

gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie

von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer

Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche

geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt

(vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit

weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die Vermutung

kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen

nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht geeignet

erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht

die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7.

Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Aufgrund der

bisher erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist die

Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf seine rechtzeitig

erhobene und begründete Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2020 ist

somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

Nicht

einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen den

superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020 richtet. Abgesehen davon, dass

superprovisorische Entscheide nicht anfechtbar sind (vgl. dazu BGE 140 III 289),

wäre die Frist zu dessen Anfechtung gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB im Zeitpunkt der

Beschwerde vom 8. August 2020 längst abgelaufen gewesen. Zudem fehlt dem

Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung, da

dieser befristete Entscheid nach Ablauf seiner Befristung keine Rechtswirkung

mehr erzielt und durch den angefochtenen, vorsorglichen Entscheid ersetzt

worden ist. Einzugehen sein wird auf die Erwägungen in diesem Entscheid aber

insoweit, als darauf im Entscheid vom 29. Juli 2020 verwiesen worden ist.

Schliesslich ist

nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Ernennungsurkunde der Erwachsenenschutzbehörde

als Anfechtungsobjekt zum Gegenstand hat, mit welcher E____ als vorsorglicher

Beistand im Amt bestätigt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um ein Anfechtungsobjekt

im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Rügen des

Beschwerdeführers, welche sich gegen die Einsetzung von E____ und die ihm

obliegenden Aufgaben richten, sind nichtsdestotrotz im Rahmen der Beschwerde

gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 zu behandeln

(vgl. E. 5), da die Ernennungsurkunde auf den Entscheiden der

Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 bzw. 29. Juli 2020 basiert.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde

ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des

angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6.

Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz

Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom

16.

Januar 2008).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

Allfällige Mängel der Beschwerde können mit einer Replik nicht mehr behoben

werden. An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,

mit Hinweisen).

2.

2.1

Mit

seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm «von der KESB für

eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht nur 10 Tage Zeit, ohne

Fristverlängerung» zugestanden worden sei. Die Beschwerdefrist wurde aber nicht

von der Vorinstanz gesetzt. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche, in

Art. 445 Abs. 3 ZGB festgesetzte Frist, die nicht erstreckt werden kann. Die

Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ist daher nicht zu

beanstanden.

2.2

Weiter

beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit dem vorsorglichen Entscheid vom 29.

Juli 2020 auf die Erwägungen im superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020

verwiesen worden ist. Die Vorinstanz bediene sich damit des «uralten Prinzips

eines Zirkelschlusses». Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Mit dem Verweis wird kein Beweis erbracht, sondern auf die damaligen

Ausführungen verwiesen. Deren Stichhaltigkeit ist aufgrund der Akten zu prüfen.

3.

In der Sache strittig

sind der vorsorgliche Entzug des ehelichen Vertretungsrechts des

Beschwerdeführers für seine Ehefrau gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 445 Abs. 1 ZGB und die vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft

gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs.

1.

ZGB.

3.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind

nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach

Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge,

die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem

weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder

rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu

erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen

(Meier, in: Büchler et al.

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit

Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1, VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 3.1).

3.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der

Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch

geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum

Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,

andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits

gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.

389.

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis).

Dem entspricht

auch das Vertretungsrecht von Ehegatten nach Art. 374 Abs. 1 ZGB. Dieses besteht

von Gesetzes wegen, wenn ein Ehegatte mit einem urteilsunfähig gewordenen

Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ihm regelmässig und

persönlich Beistand leistet und wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine

entsprechende Beistandschaft besteht. Dieses Vertretungsrecht umfasst alle

Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise

erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen

Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu

erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Diese Vertretungsbefungnis ist von der

Erwachsenenschutzbehörde zu entziehen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen

Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Art. 376 Abs. 2 ZGB).

3.3

Bereits

im laufenden Verfahren hat die Erwachsenenschutzbehörde bei entsprechender

Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit

einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen

Person nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 7; Fassbind, in: Kren Kostiewicz et al. [Hrsg.],

ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 445 N 1). Für

die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der

Glaubhaftmachung. Vorsorgliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ergehen

dabei im summarischen Verfahren aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage (vgl. Art. 261 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N

14, 25 ff.). Auch für die Errichtung einer Beistandschaft besteht kein

strengeres Beweismass (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11). Erforderlich

ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache

nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für

ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern

kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2

S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f.,

117.

V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013

vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen

auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

4.

4.1

Zur

Begründung ihres vorsorglichen Entscheides hat die Erwachsenenschutzbehörde

unter Verweis auf die Erwägungen im superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli

2020.

zunächst auf ein Video Bezug genommen, welches der Beschwerdeführer der

Pflege im D____ überreicht haben soll. Darauf sei zu sehen, wie B____ nackt und

lediglich mit einem Latz bekleidet gefüttert werde. Um sie dabei am Einschlafen

zu hindern, sei sie immer wieder mittels eines Coldpacks auf dem Rücken geweckt

worden. Die Kälte erzeuge bei ihr jeweils ein lautes Stöhnen und

Zusammenzucken. Weiter weist sie darauf hin, dass B____ gemäss der Mitteilung

der Leitung des D____ vom 2. Juli 2020 das Wochenende vom 29. Juni 2020 zu

Hause bei ihrem Ehemann habe verbringen dürfen. Der Austritt nach Hause sei

unversehrt erfolgt. Nach diesem Aufenthalt zu Hause habe die Pflege anlässlich

ihrer Rückkehr in das D____ diverse unspezifische, oberflächliche hautbezogene,

über den gesamten Körper verteilte Hämatome, vor allem aber an Zentralkörper

und Beinen, festgestellt. Das Verletzungsbild lasse den Schluss zu, dass

möglicherweise eine grobe Handlung stattgefunden habe. Daraus habe die

Pflegeleitung den naheliegenden Verdacht abgeleitet, dass sich B____ die Verletzungen

zu Hause in der Obhut ihres Mannes zugezogen habe. Zu ihrem Schutze habe die

Pflegeleitung darauf am 3. Juli 2020 mit sofortiger Wirkung eine RAI-Einstufung

angeordnet, um auf diese Weise die Möglichkeit zu erhalten, B____ während zwei

Wochen unter enger Beobachtung und ohne Austritte ins Wochenende zu begutachten

und ihre Pflegestufe zu eruieren. Das RAI-Einstufungsverfahren habe am 17. Juli

2020.

geendet.

Aufgrund dieses

Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in

der Lage sei, seiner Ehefrau den notwendigen Schutz zum Zweck der körperlichen

Unversehrtheit zu garantieren. Ein nach Hause lassen von B____ sei unter diesen

Umständen nicht länger vertretbar. Der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts

unter gleichzeitiger Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung stelle die geeignetste und mildeste Massnahme dar. Zur

Klärung des genauen Sachverhalts sei die vorsorgliche Anordnung dieser

Massnahmen indiziert. Zum Schutz von B____ sei daher die im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme angeordnete Beistandschaft in eine vorsorgliche

Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB zu überführen. Dem Beschwerdeführer werde

die eheliche Vertretungsbefugnis gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 445 Abs. 1 ZGB bis auf weiteres entzogen und der Beistand werde bei

unverändertem Aufgabenbereich zum weiteren Handeln ermächtigt.

4.2

Mit

seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die von der Vor­instanz

angenommene Gefährdung der Gesundheit seiner Ehefrau. Er verwahrt sich gegen

die vorinstanzliche «Behauptung», wonach davon ausgegangen werden müsse, dass

er nicht in der Lage sei, seiner Ehefrau den notwendigen Schutz zum Zweck der

körperlichen Unversehrtheit zu garantieren.

Wie ausgeführt,

handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme

aufgrund einer summarischen Beurteilung der Situation durch die

Erwachsenenschutzbehörde mittels der ihr zur Verfügung stehenden Akten. Mit dem

angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz explizit «weitere sorgfältige

Abklärungen» vorbehalten. Im vorliegenden Verfahren ist diesen Abklärungen

nicht vorzugreifen. Es ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund einer

bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Ausübung ihres

diesbezüglich erheblichen Beurteilungsspielraums zutreffend von einer möglichen

Gefährdung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

4.2.1

Zunächst

bestreitet der Beschwerdeführer die von der Erwachsenenschutzbehörde geltend

gemachten Indizien für eine Verletzung seiner Ehefrau durch ihn.

4.2.1.1

Er

rügt, dass kein Arztbericht bestehe und auf den Fotos nur dunkle Stellen

erkennbar seien, die von Dr. F____ per Augenschein als Hämatome bezeichnet

worden seien. Weiter rügt er in diesem Zusammenhang, nur ungenügenden Einblick

in die Dokumentation erhalten zu haben. Er macht geltend, es werde ein Verdacht

suggeriert, dass er die Ursache der Verletzungen seiner Frau sei, ohne dass

stichhaltige Argumente vorgelegt würden. Es werde keine Möglichkeit

ausgelassen, um ihn «als Schwerverbrecher in die Ecke von Gewaltverbrechern zu

stellen». Er rügt eine Verletzung der «Unschuldsvermutung» und er stehe als

«’menschlicher Sauhund’ am Pranger».

4.2.1.2

Die

als «diverse unspezifische, oberflächliche hautbezogene Hämatome» bezeichneten

Flecken sind fotografisch dokumentiert (act. 7 S. 108 ff.). Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, diese Bilder seien «möglicherweise mit Photoshop

manipuliert» worden, fehlt dafür jeder Hinweis. Zumindest im Rahmen der

vorsorglichen Beurteilung der Situation ist auf diesen unsubstantiierten

Vorhalt daher nicht weiter einzutreten. Die möglichen Ursachen der Hämatome wurden

vom D____ eher als «Kniffe, weniger als Stürze» qualifiziert (AN Tel. mit D____

vom 2. Juli 2020, act. 7 S. 215). Dies korreliert mit der Feststellung der

Pflege des D____, dass der Beschwerdeführer teilweise auch als grob und

inadäquat erlebt werde (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202 f.).

Eine ärztliche Beurteilung dieser Dokumentation findet sich in den Akten nicht.

Gemäss Aussagen des D____ soll sich der Hausarzt von B____, Dr. F____, über die

Hämatome «sehr erstaunt» gezeigt und die Frage aufgeworfen haben, weshalb «nicht

bereits früher etwas unternommen» worden sei (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020,

act. 7 S. 202). Demgegenüber stellte Dr. F____ gegenüber der

Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Fotos vom Zentralkörper und den

Oberschenkelinnenseiten nicht mehr auffindbar seien, weshalb für ihn das Video

im Vordergrund stehe (AN Tel. Dr. F____ vom 6. August 2020, act. 7 S. 62).

4.2.1.3

Vor

diesem Hintergrund bleibt offen, welche Bedeutung den dokumentierten

Verletzungen, die sich auf den Bildern auch für den Laien erkennbar nicht als

«Altersflecken» (AN rechtliches Gehör vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 43) bzw.

reine Pigmentveränderungen präsentieren, zukommt. Es wird im Rahmen der

weiteren Abklärungen zu klären sein, ob aufgrund der vorsorglich verfügten

Massnahme diesbezüglich eine Veränderung des Bildes entstehen wird.

4.2.2

Weiter

befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Video vom 22.

Mai 2020.

4.2.2.1

Er

bestreitet dabei nicht, das Video vom 22. Mai 2020 mit G____ erstellt zu haben.

In dem Video sei auch der Einsatz von Coldpacks an seiner Ehefrau «getestet und

dokumentiert» worden. Es habe die Hoffnung bestanden, damit ihre Müdigkeit mit

dem «vorsichtigen» Einsatz von «sog. Kälteakkus/Coldpacks» beenden zu können.

Das Video zeige «das alltägliche Frühstücksritual» mit seiner Ehefrau seit der

Corona-Pandemie, wobei «das Oberteillose Frühstücken […] seit Jahren im familiären

Umfeld» des Ehepaars «so üblich» gewesen sei. B____ habe dabei gelächelt, somit

den «unkonventionellen Einsatz der ‘Coldpacks’ nicht als unangenehm» empfunden.

Damit habe festgestellt werden können, dass es sich bei der Müdigkeit um eine

medikamentös-verursachte Sedierung handle, sodass ihre morgendliche Medikation

neu habe eingestellt werden können. Das «bei Youtube nicht-gelistete Video» sei

allein durch die Angabe eines Youtube-Datei-Links zur Verfügung gestellt worden.

Dies sei mit dem «wichtigen und klarstellenden Satz: ‘Dieses ungeschnittene

Video ist nur für die Augen palliativ-pflegendes Personal bestimmt’» erfolgt.

Am 4. August 2020 sei es auf «privat» gestellt worden. Es sei zunächst an den H____

und sodann an das C____ gelangt. Von dort müsse das Video an das D____ gelangt

sein. Das D____ habe das Video aber bewusst nicht von ihm direkt erhalten.

4.2.2.2

Diese

Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Angaben im

vorinstanzlichen Verfahren (AN rechtliches Gehör vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 42

f.; vgl. auch E-Mail vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 145; E-Mail vom 16. Juli

2020, act. 7 S. 146 f.). Unbestritten ist damit, dass der Beschwerdeführer mit

seinem Freund ein Video seiner weitgehend unbekleideten Gattin (Auszug, act. 7

S. 142) erstellt hat, welches offensichtlich für die Weitergabe an Dritte

bestimmt gewesen ist. Bereits darin muss eine Verletzung der Intimsphäre seiner

wehrlosen Gattin erblickt werden. Weiter irritiert die Behauptung des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung, er habe erst nachträglich von

der Erstellung des Videos durch G____ Kenntnis erhalten und es selber nicht

angesehen. Daraus folgt, dass er zulässt, dass Dritte ein Video seiner

halbnackten Gattin herstellen und dieses unbesehen an weitere Dritte

weiterleiten können. Dieses Verhalten bedarf zum Schutz der

Persönlichkeitsrechte von B____ weiterer Abklärung. Zudem belegt das Vorgehen

mit dem unbestrittenermassen wiederholten, von Lachern im Hintergrund

begleiteten Einsatz von Coldpacks zum Aufwecken seiner dementen Gattin auch

einen – unter Vorbehalt weiterer ärztlicher Abklärung – wohl wenig adäquaten

Umgang mit ihr im ungeschützten häuslichen Rahmen. Schliesslich ist ergänzend

darauf hinzuweisen, dass auf dem Video, auf dem der Oberkörper von B____

ersichtlich ist, zu erkennen ist, dass ihr rechter Arm ein grösseres Hämatom

aufzuweisen scheint.

4.2.2.3

Soweit

der Beschwerdeführer replicando ausführen lässt, das Video sei der KESB bereits

am 22. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt worden, so findet dies in den Akten

keine Bestätigung und wurde so vom Beschwerdeführer auch gar nie behauptet.

Entgegen der unzutreffenden Behauptung in der Replik wurde dies von der

Erwachsenenschutzbehörde mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2020 auch nicht

zugestanden.

4.2.3

Vor

diesem Hintergrund hat die Vorinstanz unter Vorbehalt weiterer Abklärungen in

summarischer und vorläufiger Prüfung zu Recht angenommen, dass bei längeren

Wochenendaufenthalten von B____ beim Beschwerdeführer die Gefahr einer

Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht. Den Akten kann denn

auch entnommen werden, dass die ständigen Wechsel zwischen drei Tagen zu Hause

und vier Tagen im D____ für die demente Frau eine grosse Belastung bedeuten

würden (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202). Dies ist unter

Vorbehalt weiterer ärztlicher und pflegerischer Abklärungen auch für einen medizinischen

Laien unmittelbar nachvollziehbar. Zu beachten ist weiter, dass sich der

Kontakt des Beschwerdeführers mit dem von ihm in der Beschwerde explizit

gelobten Betreuungspersonal (vgl. Beschwerdebegründung S. 18) bereits nach

kürzester Zeit als schwierig wahrgenommen worden ist (AN Tel. mit D____ 6. Juli

2020, act. 7 S. 202). Vor dem Hintergrund, dass erst kürzlich der

Betreuungsvertrag mit dem vorherigen Heim vor dem gleichen Hintergrund hat

gekündet werden müssen (Zeitungsartikel [...] vom 16. Mai 2020, act. 7 S. 152)

und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch grossflächige Angriffe auf

Personen, die in die Pflege seiner Ehefrau involviert waren, aufgefallen ist

(vgl. Gutachten I____ vom 16. November 2018, act. 7 S. 680 ff., 692), ist auch das

Pflegeverhältnis von B____ im D____ in ihrem Interesse zu sichern. Dies gilt

umsomehr als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, zur Pflege seiner

Ehefrau alleine und ohne Unterstützung durch einen spezialisierten

Pflegeheimrahmen im Stande zu sein.

4.3

Schliesslich

ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme

festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht von der Pflege und

Betreuung seiner Ehefrau ausgeschlossen wird. Soweit daher gerade auch auf

seine Fähigkeiten und Verdienste bei der Betreuung und Ernährung seiner Ehefrau

verwiesen wird (vgl. dazu etwa die Logopädische Abklärung vom 15. Juni 2020,

act. 7 S. 149; Gutachten I____ vom 16. November 2018, act. 7 S. 680 ff., 695),

die auch von der gemeinsamen Tochter mit Schreiben vom 5. August 2020

hervorgehoben werden (vgl. act. 4/1), wird diesen mit der angefochtenen

Massnahme weiterhin Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

die Massnahme unter Hinweis auf den von ihm intendierten Besuch von

öffentlichen Badeanstalten in Frage stellt, erscheint aufgrund der ärztlichen

Beurteilung der doppelten Inkontinenz (AN Tel. Dr. F____ vom 6. August 2020,

act. 7 S. 62) und der diesbezüglichen Haltung der Verantwortlichen der

Gärtenbäder des Kantons (vgl. AN Tel. J____ vom 10. August 2020, act. 7 S. 60)

kaum eine Einschränkung zu bestehen.

5.

5.1

Mit

seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer auch die Einsetzung von E____ als

Beistand seiner Ehefrau.

5.1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass E____ als Berufsbeistand beim Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) «quasi ein Angestellter der KESB»

Dispositiv

sei und «demnach als befangen bezeichnet werden» dürfe. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie er als neutral bezeichnet werden könne, weshalb er als

Beistand abgelehnt werde.

5.1.2 Darin

kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Berufsbeistände führen ihr

Amt unabhängig von der sie einsetzenden Erwachsenenschutzbehörde aus. So

obliegt die fachliche Aufsicht und Führung der Berufsbeistände der Leitung der

jeweiligen Dienststelle, vorliegend dem ABES, und nicht der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 39 Abs. 3 Verordnung zum kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetz [VoKESG, SG 212.410]). Der Beschwerdeführer

substantiiert denn auch nicht ansatzweise, weshalb der Berufsbeistand vorliegend

nicht unabhängig sein sollte.

5.2 Weiter

rügt der Beschwerdeführer die Umschreibung des Auftrages, welcher dem Beistand

mit Ziffer 4 a–e des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli

2020 erteilt und mit deren Entscheid vom 29. Juli 2020 bestätigt worden ist. Er

macht dabei geltend, da mit diesem Auftrag in seinen Geschäftsbereich

übergegriffen werde, unterstehe er seinem Geschäftsgeheimnis, weshalb keine

Bekanntgabe erfolge. Soweit diese Begründung überhaupt verständlich erscheint,

ist sie dermassen unsubstantiiert, dass darauf in Anwendung des Rügeprinzips

(vgl. E. 1.4 hiervor) nicht weiter eingetreten werden kann.

5.3 Das

Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit der nämlichen Begründung

gegen den dem Beistand mit Ziffer 5 des Entscheides vom 15. Juli 2020 erteilten

Zugriff auf Bankkonten bezieht.

5.4 Eine

substantiierte Begründung fehlt schliesslich auch, soweit sich der

Beschwerdeführer gegen die Befugnis des Beistands wehrt, soweit erforderlich

die Post der Verbeiständeten zu öffnen.

6.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem vor der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dem für die

Ausfertigung der Replik beigezogenen unentgeltlichen Vertreter, [...], Advokat,

ist für seine entsprechenden Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die

Forderung auf Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht

dem unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer zu (VGE VD.2018.140

vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; vgl. BGer 4A_171/2017

vom 26. September 2017 E. 1.1, 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5;

AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli

2017 E. 9.3.2). Der vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand in seiner Honorarnote vom 23. November 2020 ausgewiesene Aufwand

erscheint angemessen, sodass ihm ein Honorar von CHF 1'516.60, zuzüglich Auslagen

von CHF 57.90 und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird seinem Rechtsbeistand, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'516.60,

zuzüglich Auslagen von CHF 57.90 und 7,7 % MWST von CHF 121.25, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, E____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.