VD.2020.159
Dahinfallen des Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2017 und der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse
23. November 2020Deutsch11 min
(nachfolgend Steuerrekurskommission). Diese forderte die Rekurrentin mit Verfügungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.159
VD.2020.172
URTEIL
vom 23. November
2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr.
Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 6. August 2020
betreffend Dahinfallen des
Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2017 und der Beschwerde betreffend
direkte Bundessteuer pro 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (Rekurrentin
und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) erhob am 17. Februar 2020
Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 31. Januar 2020
betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 sowie betreffend die direkte
Bundessteuer pro 2017. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerverwaltung) wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 27. Mai
2020 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom
25. Juni 2020 «Einsprache» bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt
(nachfolgend Steuerrekurskommission). Diese forderte die Rekurrentin mit Verfügungen
Erwägungen
vom 29. Juni 2020 zur Leistung von Kostenvorschüssen für die beiden
Verfahren (Bundessteuern und kantonale Steuern) von je CHF 900.– bis zum 31. Juli
2020.
auf und wies darauf hin, dass die Verfahren als dahingefallen
abgeschrieben würden, falls die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht eingehen
sollten. Die nämlichen Verfügungen wurden per Einschreiben versandt und der
Rekurrentin gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am
30.
Juni 2020 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist
wurden die Sendungen mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Steuerrekurskommission
retourniert. Diese stellte der Rekurrentin die Verfügungen am 14. Juli 2020
noch mit normaler Post zu und wies in einem Begleitschreiben jeweils darauf
hin, dass das Schreiben nach ständiger Praxis am letzten Tag der Abholfrist der
Dispositiv
Post als zugestellt gelte und ein allfälliger Fristenlauf demnach ab diesem
Zeitpunkt zu laufen beginne. Die erneute Zustellung mit normaler Post ändere
hieran nichts. Mit Verfügungen vom 6. August 2020 stellte die Steuerrekurskommission
fest, dass die mit Schreiben vom 29. Juni 2020 festgesetzten, bis zum
31. Juli 2020 zu leistenden Kostenvorschüsse nicht eingegangen seien,
weshalb die Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse ohne
Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben würden.
Gegen diese
Abschreibungsverfügungen richten sich der Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin
vom 10. August 2020 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie
mit diesem die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügungen vom 26. August 2020 im
Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 (VD.2020.159) wie
auch im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (VD.2020.172)
je einen Kostenvorschuss von CHF 600.– erhoben, welche innert Frist
geleistet worden sind. Daraufhin sind von der Steuerrekurskommission die Akten einverlangt
worden. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2017 (Verfahren VD.2020.159) und andererseits auf die direkte
Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2020.172). Beide Verfahren betreffen
dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen
sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer
Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE
VD.2018.209 vom 29. September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und
2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Abschreibungsverfügungen, welche
infolge Nichtleistung der verlangten Kostenvorschüsse ergangen sind. Damit
liegen anfechtbare Endentscheide vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018
E. 1.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484
f.).
Gegen Entscheide
der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann
bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.).
Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über
den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31. Oktober 2013).
1.3 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin
als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insoweit kann auf die Rechtsmittel
eingetreten werden.
1.4 In
Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach
§ 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Die
Steuerrekurskommission kann die Rekurrentin zur Leistung eines angemessenen
Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert
der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben
(§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100)
sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE
VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom
17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2017, Art. 144 DBG N 16). Gemäss den
angefochtenen Verfügungen sind die mit Schreiben vom 29. Juni 2020
festgesetzten und bis zum 31. Juli 2020 zu leistenden Kostenvorschüsse für
den Rekurs und die Beschwerde bis zum 6. August 2020 bei der
Steuerrekurskommission nicht eingegangen. Dies wird von der Rekurrentin nicht
bestritten. Sie gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass sie die Kostenvorschüsse
etwas verspätet geleistet hat. Folglich hat die Steuerrekurskommission den
Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen grundsätzlich zu
Recht als dahingefallen abgeschrieben.
2.2
2.2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, sie habe die Kostenvorschüsse aufgrund ferienbedingter
Abwesenheit verspätet geleistet, und ersucht darum, den Rekurs und die
Beschwerde zu akzeptieren. Damit ersucht sie sinngemäss um Wiederherstellung
der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse. Für die Behandlung eines
Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige
Behörde zuständig, welche die Frist angesetzt hat (VGE VD.2017.44 vom
29. Oktober 2017 E. 2.3.2). Die Rekurrentin hätte die sinngemässen
Fristwiederherstellungsgesuche daher bei der Steuerrekurskommission stellen
müssen. Von einer Überweisung der Sache an die Steuerrekurskommission zur
Beurteilung der Fristwiederherstellungsgesuche ist aber abzusehen, weil die
Voraussetzungen der Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind
(vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom
1. März 2017 E. 3.2).
2.2.2 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die
Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer
Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Diese Bestimmung setzt für die Fristwiederherstellung voraus, dass die
säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der
verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.202 vom
31. März 2020 E. 2.2.2, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019
E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Dabei können unter Umständen nicht nur objektive,
sondern auch subjektive, psychische Hinderungsgründe die Wiederherstellung
einer Frist rechtfertigen (BGer 2C_958/2019 vom 19. November 2019
E. 2.2, 2C_869/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.202
vom 31. März 2020 E. 2.2.2; vgl. BGE 96 II 262 E. 1a
S. 265; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 587; Vogel, in:
Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 24 N 7, 10 und 12). Massgeblich sind aber nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
(VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 2.3; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 587; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133
N 23). Der Regelung der Fristwiederherstellung von § 147 Abs. 5 StG für den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern entspricht die Regelung
der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 4 DBG für die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer (vgl. VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3,
VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3). Die Wiederherstellung
einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt klare
Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls
ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012
E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Nur ein nicht
vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom
8. August 2003 E. 3; vgl. Heuberger,
in: Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, §
147 N 35; Vogel, a.a.O., Art. 24 N
11). Ferienabwesenheiten sind voraussehbar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom
15. Februar 2006 E. 4). Abwesenheit infolge Ferien stellt deshalb
keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar (vgl. VGE VD.2019.117 vom
6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.166 vom 3. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 3.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 133 N 25; Vogel, a.a.O., Art.
24 N 10).
2.2.3 Da
die Rekurrentin gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Rekurs und
Beschwerde ergriffen hatte, musste sie mit der Zustellung fristauslösender
Verfügungen und insbesondere der Erhebung von Kostenvorschüssen rechnen. Die
Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse betrug rund einen Monat. Falls die
Rekurrentin aufgrund von Ferienabwesenheiten tatsächlich nicht in der Lage war,
die Kostenvorschüsse innert dieser Frist zu leisten, hätte sie deshalb bei Anwendung
der ihr zumutbaren Sorgfalt eine Vertretung organisieren oder die
Steuerrekurskommission zumindest über die Abwesenheiten informieren müssen.
Indem sie nichts dergleichen tat, verletzte sie ihre verfahrensrechtlichen
Sorgfaltspflichten. Die mit Ferienabwesenheiten begründete Säumnis war deshalb
nicht unverschuldet (vgl. VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.4).
Die geltend gemachten Abwesenheiten infolge Ferien stellen nach Rechtsprechung
und Lehre klarerweise keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar. Die
sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Damit
bleibt es dabei, dass die Rekurrentin die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht
geleistet hat und die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde zu
Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.
3.
Aus den
vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen
sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten mit
einer Gebühr von je CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 600.– für das Verfahren VD.2020.159 und einer Gebühr von
CHF 600.– für das Verfahren VD.2020.172, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin und Beschwerdeführerin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.