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Entscheid

VD.2020.159

Dahinfallen des Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2017 und der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse

23. November 2020Deutsch11 min

(nachfolgend Steuerrekurskommission). Diese forderte die Rekurrentin mit Verfügungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.159

VD.2020.172

URTEIL

vom 23. November

2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Dr.

Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ GmbH Rekurrentin

[...] Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 6. August 2020

betreffend Dahinfallen des

Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2017 und der Beschwerde betreffend

direkte Bundessteuer pro 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH (Rekurrentin

und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) erhob am 17. Februar 2020

Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 31. Januar 2020

betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 sowie betreffend die direkte

Bundessteuer pro 2017. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend

Steuerverwaltung) wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 27. Mai

2020 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom

25. Juni 2020 «Einsprache» bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt

(nachfolgend Steuerrekurskommission). Diese forderte die Rekurrentin mit Verfügungen

Erwägungen

vom 29. Juni 2020 zur Leistung von Kostenvorschüssen für die beiden

Verfahren (Bundessteuern und kantonale Steuern) von je CHF 900.– bis zum 31. Juli

2020.

auf und wies darauf hin, dass die Verfahren als dahingefallen

abgeschrieben würden, falls die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht eingehen

sollten. Die nämlichen Verfügungen wurden per Einschreiben versandt und der

Rekurrentin gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am

30.

Juni 2020 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist

wurden die Sendungen mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Steuerrekurskommission

retourniert. Diese stellte der Rekurrentin die Verfügungen am 14. Juli 2020

noch mit normaler Post zu und wies in einem Begleitschreiben jeweils darauf

hin, dass das Schreiben nach ständiger Praxis am letzten Tag der Abholfrist der

Dispositiv

Post als zugestellt gelte und ein allfälliger Fristenlauf demnach ab diesem

Zeitpunkt zu laufen beginne. Die erneute Zustellung mit normaler Post ändere

hieran nichts. Mit Verfügungen vom 6. August 2020 stellte die Steuerrekurskommission

fest, dass die mit Schreiben vom 29. Juni 2020 festgesetzten, bis zum

31. Juli 2020 zu leistenden Kostenvorschüsse nicht eingegangen seien,

weshalb die Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse ohne

Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben würden.

Gegen diese

Abschreibungsverfügungen richten sich der Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin

vom 10. August 2020 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie

mit diesem die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen. Der instruierende

Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügungen vom 26. August 2020 im

Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 (VD.2020.159) wie

auch im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (VD.2020.172)

je einen Kostenvorschuss von CHF 600.– erhoben, welche innert Frist

geleistet worden sind. Daraufhin sind von der Steuerrekurskommission die Akten einverlangt

worden. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern

pro 2017 (Verfahren VD.2020.159) und andererseits auf die direkte

Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2020.172). Beide Verfahren betreffen

dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen

sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer

Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu

vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE

VD.2018.209 vom 29. September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und

2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Abschreibungsverfügungen, welche

infolge Nichtleistung der verlangten Kostenvorschüsse ergangen sind. Damit

liegen anfechtbare Endentscheide vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018

E. 1.2; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484

f.).

Gegen Entscheide

der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann

bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des

VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.).

Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl.

Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie

die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über

den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom

31. Oktober 2013).

1.3 Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin

als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insoweit kann auf die Rechtsmittel

eingetreten werden.

1.4 In

Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach

§ 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Die

Steuerrekurskommission kann die Rekurrentin zur Leistung eines angemessenen

Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert

der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben

(§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der

Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100)

sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer

Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE

VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom

17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

3. Auflage, Basel 2017, Art. 144 DBG N 16). Gemäss den

angefochtenen Verfügungen sind die mit Schreiben vom 29. Juni 2020

festgesetzten und bis zum 31. Juli 2020 zu leistenden Kostenvorschüsse für

den Rekurs und die Beschwerde bis zum 6. August 2020 bei der

Steuerrekurskommission nicht eingegangen. Dies wird von der Rekurrentin nicht

bestritten. Sie gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass sie die Kostenvorschüsse

etwas verspätet geleistet hat. Folglich hat die Steuerrekurskommission den

Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen grundsätzlich zu

Recht als dahingefallen abgeschrieben.

2.2

2.2.1 Die

Rekurrentin macht geltend, sie habe die Kostenvorschüsse aufgrund ferienbedingter

Abwesenheit verspätet geleistet, und ersucht darum, den Rekurs und die

Beschwerde zu akzeptieren. Damit ersucht sie sinngemäss um Wiederherstellung

der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse. Für die Behandlung eines

Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige

Behörde zuständig, welche die Frist angesetzt hat (VGE VD.2017.44 vom

29. Oktober 2017 E. 2.3.2). Die Rekurrentin hätte die sinngemässen

Fristwiederherstellungsgesuche daher bei der Steuerrekurskommission stellen

müssen. Von einer Überweisung der Sache an die Steuerrekurskommission zur

Beurteilung der Fristwiederherstellungsgesuche ist aber abzusehen, weil die

Voraussetzungen der Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind

(vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom

1. März 2017 E. 3.2).

2.2.2 Gemäss

§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die

Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer

Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Diese Bestimmung setzt für die Fristwiederherstellung voraus, dass die

säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der

verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer

1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.202 vom

31. März 2020 E. 2.2.2, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019

E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 115). Dabei können unter Umständen nicht nur objektive,

sondern auch subjektive, psychische Hinderungsgründe die Wiederherstellung

einer Frist rechtfertigen (BGer 2C_958/2019 vom 19. November 2019

E. 2.2, 2C_869/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.202

vom 31. März 2020 E. 2.2.2; vgl. BGE 96 II 262 E. 1a

S. 265; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 587; Vogel, in:

Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 24 N 7, 10 und 12). Massgeblich sind aber nur Gründe, die einer

Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt

gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren

(VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018

E. 2.3; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 587; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133

N 23). Der Regelung der Fristwiederherstellung von § 147 Abs. 5 StG für den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern entspricht die Regelung

der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 4 DBG für die Beschwerde betreffend die direkte

Bundessteuer (vgl. VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3,

VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3). Die Wiederherstellung

einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt klare

Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls

ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012

E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Nur ein nicht

vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom

8. August 2003 E. 3; vgl. Heuberger,

in: Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, §

147 N 35; Vogel, a.a.O., Art. 24 N

11). Ferienabwesenheiten sind voraussehbar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom

15. Februar 2006 E. 4). Abwesenheit infolge Ferien stellt deshalb

keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar (vgl. VGE VD.2019.117 vom

6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.166 vom 3. Mai 2019 E. 3.1,

VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 3.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 133 N 25; Vogel, a.a.O., Art.

24 N 10).

2.2.3 Da

die Rekurrentin gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Rekurs und

Beschwerde ergriffen hatte, musste sie mit der Zustellung fristauslösender

Verfügungen und insbesondere der Erhebung von Kostenvorschüssen rechnen. Die

Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse betrug rund einen Monat. Falls die

Rekurrentin aufgrund von Ferienabwesenheiten tatsächlich nicht in der Lage war,

die Kostenvorschüsse innert dieser Frist zu leisten, hätte sie deshalb bei Anwendung

der ihr zumutbaren Sorgfalt eine Vertretung organisieren oder die

Steuerrekurskommission zumindest über die Abwesenheiten informieren müssen.

Indem sie nichts dergleichen tat, verletzte sie ihre verfahrensrechtlichen

Sorgfaltspflichten. Die mit Ferienabwesenheiten begründete Säumnis war deshalb

nicht unverschuldet (vgl. VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.4).

Die geltend gemachten Abwesenheiten infolge Ferien stellen nach Rechtsprechung

und Lehre klarerweise keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar. Die

sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Damit

bleibt es dabei, dass die Rekurrentin die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht

geleistet hat und die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde zu

Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.

3.

Aus den

vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen

sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten mit

einer Gebühr von je CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2

des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 600.– für das Verfahren VD.2020.159 und einer Gebühr von

CHF 600.– für das Verfahren VD.2020.172, je einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin und Beschwerdeführerin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.