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Entscheid

VD.2020.163

unterbliebene Rekursbegründung

9. Dezember 2020Deutsch4 min

(Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen eine Verfügung der Abteilung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.163

URTEIL

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Juli 2020

betreffend unterbliebene

Rekursbegründung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen eine Verfügung der Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 9. Juni 2020

betreffend Verlängerung des Verbleibs in der Sicherheitsabteilung A der

Justizvollzugsanstalt [...] Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (JSD) an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragte er die

Versetzung in die Sicherheitsabteilung B mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag nahm

das JSD als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegen.

Es wies das Gesuch mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 ab. Dagegen meldete

der Rekurrent mit Schreiben vom 3. August 2020 Rekurs an den Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter

anderem, dass die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung maximal zu

erstrecken sei. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs am 11.

August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts verfügte am 17. August 2020, dass der Rekurrent die

Rekursbegründung bis zum 23. September 2020 einzureichen habe. Diese Frist sei

einmal kurz erstreckbar. Weder reichte der Rekurrent in der Folge eine

Rekursbegründung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. August 2020

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Grundsätzlich ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts ist befugt, für die

Rekursbegründung ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Vorliegend

gewährte der Verfahrensleiter für die Rekursbegründung eine verlängerte Frist

bis zum 23. September 2020, die einmal kurz erstreckbar war. Weder reichte der

Rekurrent bis zum 23. September 2020 eine Rekursbegründung ein noch ersuchte er

um eine Fristerstreckung. Demzufolge ist der Rekurs als dahingefallen zu

erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent

beantragte, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken. Damit

brachte er zum Ausdruck, dass er innert erstreckter Frist seinen Rekurs

begründen werde. Dennoch reichte er trotz antragsgemässer Verlängerung der

Begründungsfrist keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein

Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Trotzdem

wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.