VD.2020.163
unterbliebene Rekursbegründung
9. Dezember 2020Deutsch4 min
(Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen eine Verfügung der Abteilung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.163
URTEIL
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Juli 2020
betreffend unterbliebene
Rekursbegründung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen eine Verfügung der Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 9. Juni 2020
betreffend Verlängerung des Verbleibs in der Sicherheitsabteilung A der
Justizvollzugsanstalt [...] Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD) an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragte er die
Versetzung in die Sicherheitsabteilung B mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag nahm
das JSD als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegen.
Es wies das Gesuch mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 ab. Dagegen meldete
der Rekurrent mit Schreiben vom 3. August 2020 Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter
anderem, dass die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung maximal zu
erstrecken sei. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs am 11.
August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts verfügte am 17. August 2020, dass der Rekurrent die
Rekursbegründung bis zum 23. September 2020 einzureichen habe. Diese Frist sei
einmal kurz erstreckbar. Weder reichte der Rekurrent in der Folge eine
Rekursbegründung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. August 2020
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Grundsätzlich ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts ist befugt, für die
Rekursbegründung ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Vorliegend
gewährte der Verfahrensleiter für die Rekursbegründung eine verlängerte Frist
bis zum 23. September 2020, die einmal kurz erstreckbar war. Weder reichte der
Rekurrent bis zum 23. September 2020 eine Rekursbegründung ein noch ersuchte er
um eine Fristerstreckung. Demzufolge ist der Rekurs als dahingefallen zu
erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent
beantragte, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken. Damit
brachte er zum Ausdruck, dass er innert erstreckter Frist seinen Rekurs
begründen werde. Dennoch reichte er trotz antragsgemässer Verlängerung der
Begründungsfrist keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein
Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Trotzdem
wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.