VD.2020.164
bedingte Entlassung aus der Verwahrung und stationäre therapeutische Behandlung (BGer 6B_1420/2020 vom 13. September 2021)
29. Oktober 2020Deutsch21 min
Der 1960
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.164
URTEIL
vom 29. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Rekurrent
c/o JVA B____
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug vom 4. August
2020
betreffend bedingte Entlassung
aus der Verwahrung und
stationäre therapeutische
Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der 1960
geborene A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 3. September 2007 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern, mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher
Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Dieses
Urteil wurde vom Appellationsgericht am 4. Februar 2009 und vom Bundesgericht
am 19. August 2009 bestätigt (Verfahren 6B_364/2009). Seither befindet sich der
Rekurrent im Verwahrungsvollzug. Im Anschluss an die Neubegutachtung vom
2. April 2019 wurde dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus der
Verwahrung verweigert (Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt [nachfolgend: Vollzugsbehörde] vom
26. Juni 2019, bestätigt mit Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements [nachfolgend: JSD] vom 5. Februar 2020 und Urteil des
Verwaltungsgerichts VD.2020.57 vom 2. September 2020). Dieses Verfahren ist
derzeit unter der Geschäftsnummer 6B_1169/2020 am Bundesgericht hängig.
Bei hängigem
Rekursverfahren gegen den Entscheid des Vorjahrs erliess die Vollzugsbehörde am
4. August 2020 einen weiteren Entscheid, mit dem die bedingte Entlassung des
Rekurrenten aus dem Verwahrungsvollzug verweigert und von einem Antrag an das
zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
abgesehen wurde. Dieser Entscheid erging im Rahmen der Pflicht zur jährlichen
Prüfung der Verwahrung.
Dagegen meldete A____
am 11. August 2020 beim JSD Rekurs an. Das JSD überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 12. August 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Mit Rekursbegründung vom 24. August 2020 beantragte der Rekurrent, die bedingte
Entlassung aus der Verwahrung sei zu gewähren oder es sei gemäss Rechtsbegehren
des beim Appellationsgericht hängigen Rekurses vom 18. Februar 2020 ein
Obergutachten in Auftrag zu geben, bei welchem die Legalprognose des
Rekurrenten neu einzuschätzen sei. Die gutachterliche Untersuchung sei
stationär in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen.
Nach Einreichung
des Rekurses erging im Vorjahresverfahren der ausführlich begründete Entscheid
des Verwaltungsgerichts VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020, mit dem der
Rekurs von A____ gestützt auf die Neubegutachtung vom 2. April 2019
kostenfällig abgewiesen wurde. Die Vorbringen und Parteistandpunkte im
vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss § 33 Abs.
2.
des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen Justizvollzugsgesetzes
(JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid neu direkt beim
Verwaltungsgericht zu erheben. Die bisherige Zuständigkeit des JSD zur Behandlung
entsprechender Rekurse ist entfallen. Gestützt darauf ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig, und
zwar als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Die
Vollzugsbehörde erachtet die Voraussetzungen für eine – jährlich zu prüfende –
bedingte Entlassung aus der Verwahrung als nicht erfüllt. Der Rekurrent leide
an einer homosexuellen Pädophilie vom nicht-ausschliesslichen Typus (ICD-10
F65.4), wobei eine Ephebophilie (d.h. die homosexuelle Neigung zu jungen
Männern) seine primäre deviante Präferenz darstelle, während eine Pädophilie im
engeren Sinne in Bezug auf zehn- bis zwölfjährige Knaben als weiterhin
bestehende sexuelle Ansprechbarkeit zu bewerten sei. Im Rahmen des
geschlossenen Settings des Verwahrungsvollzugs halte sich der Rekurrent an die
Regeln, arbeite zuverlässig und pflege einen freundlichen Umgang mit den Mitarbeitern
der Vollzugsanstalt (JVA B____). Es könne ihm somit ein allgemein
zufriedenstellendes Vollzugsverhalten attestiert werden. Legalprognostisch
ungünstig falle jedoch das Störungsbild und die rigide Denkweise des
Rekurrenten ins Gewicht, welche eine Auseinandersetzung mit den Delikten, der
Devianz und den Persönlichkeitsmerkmalen verhindere. Aufgrund der fehlenden
therapeutischen Beeinflussbarkeit hätten bis anhin keine Fortschritte bezüglich
Verminderung des Rückfallrisikos erzielt werden können. Daher sei die bedingte
Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug zu verweigern.
Weiter erachtet
die Vollzugsbehörde die Voraussetzungen für die – mindestens alle zwei Jahre zu
prüfende – Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung als nicht
gegeben. Den dazu relevanten Akten sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die
Therapiebedürftigkeit und Therapiewilligkeit des Rekurrenten grundsätzlich
bejaht werden könne. Er halte jedoch rigide an seinem eigenen Erklärungsmuster
betreffend die Taten und die – seiner Ansicht nach beseitigte – Rückfallgefahr fest,
was eine deliktsorientierte Auseinandersetzung mit der sexuellen Devianz, den
relevanten Persönlichkeitsmerkmalen und den Delikten derzeit gänzlich
verhindere und somit die notwendige Voraussetzung einer therapeutischen
Beeinflussbarkeit fehle. Die Massnahmenfähigkeit müsse daher verneint werden.
Weiter weist die Vollzugsbehörde darauf hin, dass die Therapiefähigkeit gemäss
aktuellem Gutachten erneut zu prüfen wäre, wenn der Rekurrent seine starre
Haltung eines Tages aufgeben und auf seine wissenschaftlich nicht
nachvollziehbare Theorie der sexuellen Nachreifung verzichten würde. Angesichts
des vorliegenden Störungsbildes und der fehlenden therapeutischen
Beeinflussbarkeit des Rekurrenten sei derzeit aber von einem Antrag an das
zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
abzusehen.
3.
Der Rekurrent macht
geltend, er müsse Rekurs erheben, da die vorjährige, gestützt auf eine
Neubegutachtung erfolgte Prüfung der Verwahrung noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen sei. Er macht, wie schon im vorjährigen Verfahren, geltend, das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. April 2019 sei mangelhaft. Die
Diagnose und die Beurteilung der Rückfallgefahr seien unkorrekt. Bezüglich des
Gutachterbefundes der sexuellen Ansprechbarkeit für vorpubertäre, zehn- bis
zwölfjährige Knaben macht er geltend, bei ihm habe früher (zwischen seinem 16.
und 25. Lebensjahr) ein reines sexuelles Interesse für vorpubertäre, neun- bis
zwölfjährige Knaben bestanden, doch dieses habe sich nach seiner sexuellen
Umorientierung vollständig aufgelöst. Überdies herrsche gemäss der Webseite der
Berliner Klinik Charité (Beilage zur Rekursbegründung) über die Entwicklung und
den Verlauf einer pädophilen oder hebephilen Erregbarkeit noch kein klares Bild
und bestehe weiterer Forschungsbedarf. Bezüglich des Befundes der Ephebophilie
(sexuelles Interesse für pubertäre und postpubertäre männliche Jugendliche von
ca. 13 bis 16 Jahren) macht er geltend, sein sexuelles Interesse für 13- bis
16-jährige Jungen habe sich ab dem Jahr 2003 zu einem primären sexuellen
Interesse für etwas ältere und reifere, 16- und 17-jährige Jugendliche
verlagert. Nach seiner Inhaftierung von 2005 sei es zu einer weiteren
Verlagerung seines sexuellen Interesses gekommen, das sich nun auf 20- bis
30-jährige junge Männer richte. Diese Entwicklung sei spätestens im Jahr 2013
abgeschlossen gewesen. Diesbezüglich liege kein Ausweichverhalten vor, weil
während früherer Haftstrafen kein sexuelles Interesse für Männer aufgekommen
sei. Dieses habe sich erst nach seiner Anstellung als Kalfaktor und dem
intensiven Umgang mit etwa 500 Mitgefangenen entwickelt. Der Rekurrent listet
weiter die Erkenntnisse seiner deliktsorientierten Therapie auf und verweist
auf eine Zwischenprüfung in der Gruppentherapie ASAT, die er mit Bestnote
bestanden habe.
4.
4.1
Die
zuständige Behörde hat auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und
wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs.
1.
lit. a des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für
eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind, und dem zuständigen
Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).
Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB
erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu
erfolgen.
4.1.1
Eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB hat in
Konkretisierung von Art. 56 Abs. 6 StGB zu erfolgen, sobald zu erwarten ist,
dass sich die verwahrte Person in Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Dazu
ist eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten erforderlich.
Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr
streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich
der Verurteilte in Freiheit bewährt (BGE 142 IV 56 E. 2.4, 136 IV 165 E. 2.1.1,
135.
IV 49 E. 1.1.2.2, 134 IV 121 E. 3.4.3, BGer 6B_90/2016 E. 3.2, je mit
weiteren Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass er
keine Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird (BGer
6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.1; Heer,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 64a StGB N 14).
4.1.2
Die
nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei
einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des
Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss
Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären
therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung
als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die
Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b
StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch
eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung
von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der
stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin
ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und
5).
4.1.3
Die
zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen
werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine
unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die
Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako)
als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen
(Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).
4.2
4.2.1
Der
Umstand, dass der angefochtene Entscheid vom 4. August 2020 vor Abschluss des Vorjahresverfahrens
erging, liegt in der Neubegutachtung und im dafür notwendigen Zeitbedarf
begründet. Die Verwahrung ist nach gesetzlicher Vorschrift «mindestens einmal jährlich»
zu überprüfen (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nachdem ihr Vorjahresentscheid
bereits am 26. Juni 2019 ergangen war und das Gesetz pro Jahr «mindestens»
eine Prüfung vorschreibt, hatte die Vollzugsbehörde allen Anlass, die Prüfung
für das laufende Jahr 2020 nicht weiter aufzuschieben. Ihr Vorgehen ist
insoweit nicht zu beanstanden.
4.2.2
Der
angefochtene Entscheid beruht auf dem Vollzugsbericht der JVA B____ vom 15. Mai
2020, der forensisch-psychiatrischen Begutachtung vom 2. April 2019, der
Beurteilung der KoFako vom 17. September 2018 und der Stellungnahme des
Rekurrenten vom 2. Juli 2020. Im Vollzugsbericht vom 15. Mai 2020 (Beilage zur
Rekursbegründung) wird mitgeteilt, dass der Rekurrent exakt, sauber und
selbständig arbeite, sich allerdings mit Details stark verweile und sich nicht
auf andere Lösungsansätze oder Vorschläge einlasse. Er sei sehr zurückhaltend
und habe wenig Kontakt mit anderen Eingewiesenen. Die Freizeit verbringe er
mehrheitlich auf der Zelle. Die KoFako bezeichnet in der Beurteilung vom 17.
September 2018 (Vorakten Band 4, Sammelmappe hinten im Dossier) die
Kriminalität in der Biografie des Rekurrenten bis zu den Anlasstaten als
eingeschliffenes Verhaltensmuster. Mit Verweis auf frühere Verurteilungen wird
festgehalten, es sei ein mehrfaches Lockerungs- und Bewährungsversagen des
Rekurrenten zu konstatieren (S. 5). Vermerkt wird auch die Einstellung der
deliktsorientierten Therapie mangels Therapieerfolge im Jahr 2018 (S. 7).
Sofern der Fluchtgefahr begegnet werden könne, seien gesicherte Ausgänge unter
Auflagen möglich (S. 8). Diese Beurteilung ist zwar schon rund zwei Jahre alt,
was bei deren Würdigung zu berücksichtigen ist. Angesichts des Fortbestehens
der Rückfallgefahr, die mit der Neubegutachtung bestätigt wurde, musste die
Vorinstanz zur Frage der Gemeingefahr nicht erneut eine Stellungnahme der KoFako
einholen, zumal die deliktsorientierte Therapie seit der berichteten
Niederlegung nicht wieder aufgenommen werden konnte (vgl. BGer 6B_147/2017 vom
18.
Mai 2017 E. 3.3. und 5.3). Vielmehr ergibt sich aus dem aktuellen
Therapieabschlussbericht des forensischen Instituts forio vom 9. April
2020, dass er derzeit eine vollzugs-alltagsbegleitende Therapie besucht, die in
der Stabilisierung der depressiven Symptomatik sowie der Unterstützung bei der
Problembewältigung im Vollzugsalltag dient; es wird also nicht
deliktsorientiert gearbeitet.
4.2.3
Weiter
und zu grossen Teilen stützt sich der angefochtene Entscheid auf die Ergebnisse
der Neubegutachtung des Rekurrenten, die durch med. pract. C____, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt FMH forensische Psychiatrie,
durchgeführt wurde. Gemäss seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2.
April 2019 (S. 92, 106) liege beim Rekurrenten eine homosexuelle
Pädophilie (im weiteren Sinne) vom nicht ausschliesslichen Typus (ICD-10 F65.4)
vor, wobei eine Ephebophilie (sexuelles Interesse für pubertäre und
postpubertäre männliche Jugendliche von ca. 13 bis 16 Jahren) seine primäre
deviante Präferenz darstelle. In Bezug auf zehn- bis zwölfjährige Knaben liege
eine weiterhin bestehende sexuelle Ansprechbarkeit vor (pädosexuelle Afferenz).
Weiter nennt das Gutachten (S. 100 f., 107, 109) als auffällige
Persönlichkeitszüge des Rekurrenten eine Manipulationstendenz, eine stark
ausgeprägte Rigidität und eine gesteigerte Egozentrik; dies führe dazu, dass
der Rekurrent auf seiner eigenen Sichtweise beharre und sich nicht richtig auf
eine deliktsorientierte Therapie einlasse.
Zum
Therapieverlauf ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Rekurrent in der JVA D____
eine deliktsorientierte Einzel- und Gruppentherapie erhalten und während
längerer Zeit am ASAT-Gruppentherapieprogramm für Sexualstraftäter teilgenommen
habe, dort aber wegen mangelnder Einsicht in die pädosexuelle Problematik
ausgeschlossen worden sei. In der JVA [...] habe er wegen fehlenden Erfolgsaussichten
keine deliktsorientierte Behandlung erhalten. Eine solche habe darauf in der
JVA B____ seitens der Therapeuten abgebrochen werden müssen (Gutachten
S. 97).
Zu den
Bewährungschancen äussert sich der Gutachter dahingehend, dass eine «moderate
bis deutliche» Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte an zehn- bis
zwölfjährigen Knaben und eine «hohe» Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit
13- bis 15-jährigen männlichen Jugendlichen bestehe (Gutachten S. 101 f.,
108.
f.). Es liege eine «sehr ungünstige» therapeutische Beeinflussbarkeit vor.
Eine bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung könne keinesfalls
empfohlen werden (Gutachten S. 104 f., 109). Weiter lässt sich dem
Gutachten entnehmen, dass über den Ablauf der psychosexuellen Entwicklung
unzählige Untersuchungen existieren, die an sehr vielen Jugendlichen und
Männern über Jahrzehnte hinweg vorgenommen worden seien. Im Gegensatz zu einer
Probierphase im Jugendalter, in der Handlungen möglich seien, die nicht dem
primären sexuellen Bedürfnis einer Person entsprächen, seien die sexuellen
Vorlieben im Erwachsenenalter betreffend die Ausrichtung auf das Geschlecht und
das Alter der Zielperson konstant. Diese Ausrichtungen bleiben – so der
Gutachter – im Sinne einer Ansprechbarkeit bestehen, wobei es einem Betroffenen
möglich sei, sich auf der Verhaltensebene zu verändern. Es sei in der
Sexualforschung schlicht nicht bekannt, dass sich im Erwachsenenalter sexuelle
Ansprechbarkeiten auflösten, aber es sei möglich, neue Interessen
hinzuzugewinnen. Da es wissenschaftlich keine Hinweise auf die Veränderung
sexueller Ansprechbarkeiten gebe, sei die Diagnose lebenslang zu stellen
(Gutachten S. 89 f.).
4.2.4
Die
materiellen Rügen des Rekurrenten richten sich gegen dieses Gutachten vom 2.
April 2019. Wie schon im vorjährigen Verfahren hält er an seinem Argument fest,
er habe eine sexuelle Nachreifung bzw. Umorientierung erfahren, die zu einem
reinen sexuellen Interesse für junge erwachsene Männer geführt habe. Aufgrund
dieser Veränderung habe er kein Interesse und kein Bedürfnis mehr nach Umgang
und sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.
4.2.5
Diese
Einwände hat das Verwaltungsgericht im vorjährigen Verfahren ausführlich
behandelt. Es gelangte nach eingehender Prüfung zur Auffassung, dass das
Gutachten schlüssig sei. Die vom Gutachter gestellte Diagnose der homosexuellen
Pädophilie in der beschriebenen, nach Altersgruppen vorgenommenen
Differenzierung – primäres sexuelles Interesse an pubertären und postpubertären
männlichen Jugendlichen von ca. 13 bis 16 Jahren (Ephebophilie), fortbestehende
sexuelle Ansprechbarkeit auf zehn- bis zwölfjährige Knaben (pädosexuelle
Afferenz) – sei vom Gutachter eingehend begründet und belegt worden. Es sei nicht
bestritten, dass die deliktsorientierte Therapie des Rekurrenten beendet worden
sei und derzeit eine bloss stützende Therapie durchgeführt werde. Das
gesetzliche Schutzalter liege bei 16 Jahren (Art. 187 Ziff. 1 StGB), womit
sexuelle Handlungen mit 13- bis 16-Jährigen strafbare Rückfälle darstellen würden
(VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 3).
Weiter hielt das
Verwaltungsgericht die Ansicht des Gutachters für überzeugend, dass eine
realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit der eigenen Pädophilie nötig sei,
welche der Rekurrent bisher nicht geleistet habe, und dass der Rekurrent das Risiko
eines weiteren Rückfalls sehr stark unterschätze. Trotz mehrerer einschlägiger
Verurteilungen und teils mehrjähriger Freiheitsstrafen, die auf Handlungen in
einem auffällig langen Zeitraum von 1981 bis 2005 zurückgehen (vgl. Gutachten
S. 9 f., 50 ff.), lasse der Rekurrent in der deliktsorientierten Therapie
keine realistische Einschätzung seiner Taten erkennen und unterschätze die
Gefahren seiner Veranlagung. Bei diesem Verhältnis von Vorgeschichte und
Therapieverlauf erweise sich der Schluss des Gutachters, es bestehe weiterhin
eine – je nach Altersgruppe der betroffenen Minderjährigen – «hohe» bzw.
«moderate bis deutliche Rückfallgefahr», als überzeugend. Entsprechend seien
keine Gründe für eine weitere Begutachtung ersichtlich, so dass kein
Obergutachten einzuholen sei. Im Rahmen der Vorjahresprüfung berücksichtigte
das Verwaltungsgericht insbesondere auch den Hinweis des Rekurrenten auf die
Veröffentlichung der Berliner Charité (VGE VD.2020.57 vom 2. September
2020.
E. 3.3.1). Für die einlässliche Würdigung des Gutachtens ist auf die
Ausführungen in diesem Urteil zu verweisen.
4.3
Der
Rekurrent bringt keine Gesichtspunkte vor, die diese Beurteilung als
unzutreffend erscheinen liessen. Er wiederholt lediglich seine Auffassung der
sexuellen Weiterentwicklung, die den fachlichen Erfahrungen zuwiderläuft. Seine
Argumente wurden mit Urteil vom 2. September 2020 aufgrund einer
individuellen Prüfung verworfen. Dass der Rekurrent seine Lehren aus der
deliktsorientierten Arbeit auflistet, ist durchaus positiv. Es vermag aber das
Manko nicht auszugleichen, dass die entsprechende therapeutische Arbeit nicht
zu Ende geführt wurde. Ausschlaggebend bleibt die überzeugende Ansicht des
Sachverständigen, dass der bisherige Therapieverlauf durch «ein starres
Festhalten […] an seinem Erklärungsmodell für die Taten» geprägt war und dass
«praktisch alle wichtigen prognoserelevanten Aspekte einer Therapie […] bisher
nicht bearbeitet» wurden. Dies werde so lange bleiben, als der Rekurrent rigide
an seinem Erklärungsmodell festhalte, das aber wissenschaftlich nicht
nachvollziehbar sei (Gutachten S. 108).
Es ist weiterhin
überzeugend und dient dem realistischen Umgang mit Gefährdungen auch durch den
Rekurrenten, wenn der Gutachter «ein authentisches Eingeständnis der begangenen
Taten» und «Akzeptanz der devianten sexuellen Neigungen» fordert. Dieses
Postulat entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach man Fehler einsehen
muss, um daraus lernen zu können; und seine Schwächen kennen muss, um mit den
damit verbundenen Gefahren umzugehen. Der Gutachter zeigt auf, wie der
Rekurrent seit den 1980er Jahren mit sexuellen Handlungen an Kindern auffällig
wurde (Gutachten S. 50-54). Die Anlasstaten gemäss Strafurteil von 2007 bzw.
Appellationsurteil von 2009 betreffen Minderjährige im Alter von zwölf bis
16.
Jahren. Das Strafgericht hielt in seinem Urteil vom 3. September 2007
(S. 57) dazu fest: «Sofern sich die Knaben dazu überreden liessen, nahm er an
ihnen eindeutige sexuelle Handlungen vor (Oralverkehr, Analverkehr) und
schreckte er auch vor abartigen oder erniedrigenden Sexualpraktiken nicht
zurück […]» (Vorakten Band 4, Sammelmappe hinten im Dossier). Angesichts
dessen ist der Schluss des Gutachters nachvollziehbar, es bestehe eine «hohe
Rückfallgefahr» für sexuelle Handlungen mit 13- bis 15-jährigen männlichen
Jugendlichen, unter anderem in Bezug auf Oral- und Analverkehr (Gutachten
S. 109). Deshalb ist auch im vorliegenden Entscheid auf die Einschätzung
des Gutachters abzustellen.
Bei einem – je
nach geschützter Altersstufe – «hohen» bzw. «moderaten bis deutlichen» Rückfallrisiko
kann dem Rekurrenten keine günstige Prognose für eine bedingte Entlassung aus
der Verwahrung gestellt werden. Weiter fehlt es mangels therapeutischer
Beeinflussbarkeit des Rekurrenten auch an einer günstigen Behandlungsprognose,
so dass die Vollzugsbehörde auch keine stationäre therapeutische Massnahme
beantragen musste.
4.4
Schliesslich
ist zu prüfen, ob sich die Fortführung der Verwahrung als verhältnismässig
erweist.
4.4.1
Nach
Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit
ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB müssen stets vorliegen
und nach der Rechtsprechung auch im Rahmen von Folgeentscheidungen beachtet
werden. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
ist gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019
E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2, nicht
publiziert in: BGE 141 IV 203;
6B_669/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.1).
Bei der im
Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere
des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt
insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen
drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der
Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer
6B_823/2018 vom 12. September 2018 E. 2.1; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E.
4.4.3). So wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gutgeheissen, welche nach einem Freiheitsentzug
(Freiheitsstrafe und stationäre Massnahme) von rund 14 ½ Jahren die
Verwahrung eines pädosexuellen Straftäters beantragte. Dieser hatte Kinder im
Alter von zehn bis 15 Jahren sexuell missbraucht und war später während über
acht Jahren ohne nennenswerte deliktspräventive Wirkung therapeutisch behandelt
worden, worauf die Gutachterin ein hohes Rückfallrisiko feststellte. Das
Bundesgericht führte aus, der Eingriff durch den Freiheitsentzug wiege schwer,
aber das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs habe mit Blick auf die zu
erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte Tragweite.
Bei der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern handle es sich um ein
hochwertiges Rechtsgut (BGer 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1, 1.6.3).
Die danach angeordnete Verwahrung wurde bestätigt (BGer 6B_1064/2020 vom 9.
Oktober 2020 E. 1).
4.4.2
Der
Rekurrent ist 60 Jahre alt. Er befindet sich seit elf Jahren im
Verwahrungsvollzug, wobei er mehrfach von Anstalt zu Anstalt verlegt wurde. Der
Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt schwer. Dem stehen allerdings
bedeutende Sicherheitsbelange der Allgemeinheit gegenüber, die nach ihrer
Schwere und Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sind. Die Anlasstaten gehen auf
die Tatjahre 2003 bis 2005 zurück und wurden zum Nachteil von Minderjährigen im
Alter von 12 bis 16 Jahren begangen, an denen der Rekurrent teils Oral- und
Analverkehr vornahm. Der Rekurrent hat den Kontakt zu den Minderjährigen im
öffentlichen Raum hergestellt (z.B. in Gartenbädern, Parks oder Internetchats).
Bezüglich der Altersgruppe der 13- bis 15-Jährigen besteht nach aktueller
Beurteilung eine «hohe» Rückfallgefahr. Nach mehreren Anläufen für eine
Therapie im laufenden Verwahrungsvollzug (Gutachten S. 57-59, 97) und schon
zuvor (vgl. das den Rekurrenten betreffende Urteil 6B_364/2009 vom 19. August
2009.
E. 3.4.2, S. 8; Vorakten Band 4, Sammelmappe hinten im Dossier) haben sich
die Behandlungsaussichten als ungünstig erwiesen, so dass die Gefahr nicht
anders als mit einer Fortsetzung der Verwahrung gebannt werden kann. Beim
betroffenen Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen
handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die bei einem Rückfall zu
befürchtenden Taten sind geeignet, diese Entwicklung schwer zu beeinträchtigen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen überwiegt das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der
ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern das Freiheitsinteresse des
Rekurrenten. Die Fortsetzung der Verwahrung erweist sich demnach im Sinne von
Art. 56 Abs. 2 StGB als verhältnismässig.
5.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid der
Vollzugsbehörde vom 4. August 2020 zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang würde der unterliegende Rekurrent grundsätzlich kostenpflichtig.
Indessen ist zu berücksichtigen, dass ihm das Verwaltungsgerichtsurteil vom
2. September 2020 nicht bekannt sein konnte, als er den angefochtenen
Entscheid vom 4. August 2020 erhielt. In Unkenntnis der gerichtlichen
Beurteilung seiner Argumente konnte er sich zur neuerlichen Rekurserhebung
veranlasst sehen. Es rechtfertigt sich daher, umständehalber auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.