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Entscheid

VD.2020.165

Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen (BGer 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021)

31. März 2021Deutsch28 min

gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.165

VD.2021.17

URTEIL

vom 31. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurse

gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Juli 2020

bzw. vom 28. Januar 2021

betreffend Verlängerungen

von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

18. September 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen

falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher

Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung,

Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche zugunsten einer stationären Massnahme

gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____

am 17. Dezember 2013 angetreten.

Am 19. November

2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu

einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der

begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.

Im Rahmen der

Überprüfung dieser Massnahme schob das Strafgericht den Vollzug der mit

Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen

Freiheitsstrafen erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung

auf. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil vom 18. November 2019

bestätigt worden.

A____ befand

sich seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg am 5.

August 2019 in der Sicherheitsabteilung. Am 11. Februar 2020 wurde A____

aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für forensische

Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) versetzt. Am 13. Februar

2020 erfolgte die Rückverlegung in die JVA Lenzburg, da sich A____ glaubhaft

von Suizidabsichten distanziert hatte. Vom 2. bis 17. März 2020 befand sich A____

im Rahmen eines Time-Outs im Isolationszimmer der forensischen Klinik der

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Am 5. Juni 2020 wurde A____

aufgrund Bauchschmerzen und Suizidalität notfallmässig erneut in die Klinik für

forensische Psychiatrie der PDAG versetzt. Per 8. Juni 2020 erfolgte die

Versetzung in das Isolationszimmer der forensischen Klinik der UPK Basel und am

22. Juni 2020 die Rückverlegung in die JVA Lenzburg.

Nach erfolgter Gewährung

des rechtlichen Gehörs hat der Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und

Sicherheitsdepartements (JSD) Basel-Stadt den Aufenthalt von A____ in der

Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg mit Verfügung vom 31. Juli 2020 ab dem

5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021

verlängert und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese

Verfügung meldete A____ (Rekurrent) mit Eingaben vom 12. August 2020

sowohl beim Verwaltungsgericht wie auch beim JSD Rekurs an. Das JSD überwies

das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 13. August 2020

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (VD.[…]). Mit Rekursbegründung

vom 2. September 2020 stellte der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung

des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom

31. Juli 2020 betreffend die Verlängerung seines Aufenthalts in der

Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg für weitere sechs Monate bis zum 4.

Februar 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben. Weiter beantragte er, er sei für die durch die Verfügung des Amts

für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli

2020 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu

entschädigen. Weiter beantragte er für den Fall seines Unterliegens die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Verfahrensrechtlich stellte er

den Antrag, es sei dem Rekurs im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen

Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. es sei die von der

verfügenden Behörde (vorsorglich) entzogene aufschiebende Wirkung

wiederherzustellen und es seien ggf. die erforderlichen prozessualen Massnahmen

zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat der Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung abgewiesen und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung unter

Ausschluss der Bemühungen im Zusammenhang mit diesem abgewiesenen Gesuch

bewilligt. Mit Eingaben vom 2., 5. und 20. Oktober 2020 hat sich die Vorinstanz

zum Rekurs mit dem Antrag auf dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen

und den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg sowie den Therapieverlaufsbericht der

PDAG nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. November 2020 hat der Rekurrent dazu

innert mehrfach erstreckter Frist replicando Stellung genommen.

Bereits am 14.

September 2020 musste der Rekurrent erneut aufgrund akuter Suizidalität

notfallmässig in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG und im

Anschluss daran vom 17. bis 24. September 2020 in die Klinik für Forensik der UPK

Basel verlegt werden. In der Folge verlegte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten

am 27. Oktober 2020 von der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in die

Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel, welche ihn am 11. Dezember 2020

aufgrund akuter Suizidalität neuerdings notfallmässig in die PDAG verlegte. Am

15. Dezember 2020 erfolgte die Rückverlegung in die Sicherheitsabteilung A der

JVA Bostadel.

Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Straf- und Massnahmenvollzug

den Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel mit

Verfügung vom 28. Januar 2021 ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate

bis zum 4. August 2021. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe

vom 8. Februar 2021 wiederum Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2021.17). Mit

Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 stellt der Rekurrent den Antrag, es sei

die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons

Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 betreffend die Verlängerung des Aufenthalts des

Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für weitere sechs

Monate bis zum 4. August 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, er sei für die

durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des

Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 angeordneten Massnahmen erlittenen

Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Für den Fall seines Unterliegens

beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Schreiben

vom 3. März 2021 benachrichtigte der Straf- und Massnahmenvollzug das Gericht,

dass der Rekurrent in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel einen

weiteren Suizidversuch unternommen und in seiner Zelle einen Brand gelegt habe.

Anschliessend habe er hospitalisiert werden müssen. Mit Schreiben vom 12. März

2021 teilt das Amt des Straf- und Massnahmenvollzugs dem Gericht mit, dass es

auf eine Vernehmlassung zum Rekurs im Verfahren VD.2021.17 verzichte.

Die Vorbringen

und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der

Vollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen

Entscheid neu direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die bisherige

Zuständigkeit des JSD zur Behandlung entsprechender Rekurse ist entfallen.

Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht, wie vom Rekurrenten mit seiner

Rekursbegründung auch explizit anerkannt wird, für die Beurteilung der beiden

vorliegenden Rekurse zuständig, und zwar als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr.

18.1330.01

vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2

Mit

der Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde die mit Verfügung vom 31. Juli 2020

angeordnete Einzelhaft verlängert. Auch wenn sich die beiden Verfügungen auf

unterschiedliche JVA beziehen, können die beiden Verfahren zusammengelegt und

zusammen entschieden werden. Damit kann auch offen bleiben, ob der Rekurrent

mit Bezug auf den Rekurs VD.2020.165 gegen die mit Verfügung vom 31. Juli 2020

bis zum 4. Februar 2021 angeordnete Einzelhaft überhaupt noch über ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt, ist doch jedenfalls auf den

gleichgerichteten Rekurs vom 8. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 28. Januar

2021.

einzutreten.

1.3

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar

berührt und hat – unter Hinweis auf voranstehende Erwägung – ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb seine Legitimation gemäss

§ 13 VRPG zum Rekurs bejaht werden kann. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 90 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darf

eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB

befindet, nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt

untergebracht werden, wenn dies als vorübergehende therapeutische Massnahme

(lit. a), zum Schutz des Eingewiesenen selber oder von Dritten (lit. b) oder

als Disziplinarsanktion (lit. c) unerlässlich ist.

2.2

Der

Rekurrent trat den Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB am 18. November 2019 im

regulären Vollzug in der Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg an

(Vollzugsauftrag vom 7. Oktober 2020, act. 14). Die mit Verfügung des Straf-

und Massnahmenvollzugs vom 8. August 2019 (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 415 ff.) erfolgte Einweisung in den Sicherheitstrakt I (Einzelhaft) der JVA Lenzburg

erfolgte im expliziten Einverständnis des Rekurrenten («Ich bin mit der

Einweisung in den SITRAK I einverstanden», Rechtliches Gehör vom 5. August

2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 418). Den gleichwohl dagegen

erhobenen Rekurs zog der Rekurrent zurück (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 384). Auch bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung

erklärte er am 5. Februar 2020 explizit sein Einverständnis (act. 9, Laufakten

12.6.2019

– 25.9.2020, S. 210). Gleichwohl beantragte die JVA Lenzburg mit ergänzendem

Vollzugsbericht vom 27. Januar 2020 die Verlegung des Rekurrenten in den

Sicherheitstrakt II (Kleingruppenvollzug, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 222 f.). Ein entsprechender Versuch, mit welchem dem Rekurrenten soziale

Kontakte hätten eröffnet werden sollen, ist gescheitert, da der Patient schon

auf die Ankündigung des Settingwechsels mit einer psychiatrischen Krise

reagierte. Er erklärte dabei, mit der Ankündigung von Lockerungen im

Zusammenhang mit der temporären Verlegung in den SITRAK II überfordert gewesen

und über Stunden in einen dissoziativen Zustand geraten zu sein

(Therapiebericht Dr. [...] [PDAG] vom 15. Oktober 2020, act. 14).

Gleichwohl liess er wiederum Rekurs gegen den Verlängerungsentscheid des Straf-

und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 7. Februar 2020 erheben (vgl. act. 9,

Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 143 ff., 183 f.). Die Entlassung aus dem

Timeout in der UPK Basel vom 17. März 2020 wünschte der Rekurrent, «da er im

Gefängnis arbeiten könne und dort ein angenehmeres Umfeld habe»

(Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020,

S. 169 ff.).

Demgegenüber

erklärte er anlässlich des Screenings betreffend Aufnahme ins Pflegezentrum (PZ)

[...] am 17. Juni 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 107),

dass eine Versetzung dorthin einen Lichtblick für ihn darstelle, zumal der

Aufenthalt im SITRAK I der JVA Lenzburg mittlerweile belastend sei. Bereits mit

Schreiben vom 15. März 2020 stellte der SMV beim PZ [...] ein Aufnahmegesuch

für den Rekurrenten (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 166

f.). In der Folge musste das dortige Screening zur Prüfung der Aufnahme

aufgrund der COVID 19-Situation auf den 17. Juni 2020 in der JVA Lenzburg

verschoben werden (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 110, 141).

Dabei wurde festgestellt, dass eine Aufnahme in den per April 2021 zu

eröffnenden Erweiterungsbau des PZ [...] möglich sei (Aktennotiz Screening

betreffend Aufnahme ins PZ [...] am 17. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019

– 25.09.2020, S. 106 f.).

Anschliessend

bemühte sich der SMV im Juni 2020 weiter um eine überbrückende Aufnahme des

Rekurrenten in verschiedenen Institutionen. Die entsprechenden Gesuche vom 23.

Juni 2020 an die PDAG (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 103), die

Klinik Beverin (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 101) und die

Psychiatrische Klinik Münsterlingen (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020,

S. 99) wurden alle abschlägig beantwortet (Schreiben PDAG vom 30. Juni 2020,

act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 81; Absage Graubünden vom 7.

Juli 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 73 und Absage Thurgau

vom 10. August 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 47). Auch

die UPK lehnte eine Aufnahme des Rekurrenten vor einer Unterbringung im PZ [...]

ab, da sie keine Verbesserung des Settings für den Rekurrenten bringe. Zielführend

scheine ein eng geführtes Setting mit gegebenenfalls regelmässigen

psychiatrischen Konsultationen vor einem Übertritt in das PZ [...]. Möglich sei

aber ein Aufenthalt zur Krisenintervention (Mailverkehr vom 29. Juni 2020, act.

9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 82). Schliesslich stellte der SMV am

21.

August 2020 ein Aufnahmegesuch in der JVA Bostadel (act. 9, Laufakten

12.06.2019

– 25.09.2020, S. 34 f.) zum Massnahmenvollzug für die Zeit bis zur

Versetzung nach [...] (vgl. auch Aktennotiz SMV vom 19. August 2020, act. 9,

Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 46). Diesem wurde am 7. Oktober 2020

entsprochen (Aktennotiz SMV vom 7. Oktober 2020, act. 14), worauf der Rekurrent

am 27. Oktober 2020 aus der JVA Lenzburg in die JVA Bostadel hat versetzt

werden können (Mail JVA Lenzburg vom 7. Oktober 2020, act. 14).

Auf den 18. März

2021.

wurde ein Zweitgespräch mit der Leitung Pflege des PZ [...] beim

Rekurrenten in der JVA Bostadel vereinbart, zu welchem mit Schreiben vom 19.

Februar 2021 eingeladen worden ist. Zudem hat der SMV dem PZ [...] ergänzende

Unterlagen zum Aufnahmegesuch ediert. In der Folge teilte die JVA Bostadel mit,

dass es dem Rekurrent wieder schlecht gehe und er selbstverletzendes Verhalten

zeige. Dieses habe er damit begründet, dass bei ihm die Integration in eine

Gruppe zu Stress führe. Er gehe davon aus, dass die Teilnahme an den

Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug bei ihm zu Überforderung geführt

habe, weshalb die Anstalt diese Öffnungen gestoppt habe. In der Folge unternahm

der Rekurrent am 1. März 2021 einen neuerlichen Suizidversuch, bei welchem

er seine Zelle in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in Brand setzte,

worauf er am 8. März 2021 wiederum in den UPK hat hospitalisiert werden müssen.

Darauf wurde das für den 18. März 2021 vorgesehene Gespräch abgesagt und «das

Gesuch um Aufnahme (des Rekurrenten) im Pflegezentrum [...] [vorerst] nicht

weiter behandelt bzw. das Aufnahmeverfahren bis auf Weiteres sistiert» (VD.2021.17,

act. 6).

3.

Mit seinem

Rekurs weist der Rekurrent darauf hin, dass er sich seit dem 5. August 2019

seit bald 19 Monaten in ununterbrochener Isolationshaft befinde. Es sei ihm

zwar möglich, Kontakte zum Personal zu pflegen sowie private Besuche hinter

einer Trennscheibe zu empfangen, ansonsten sei er aber von den anderen Insassen

getrennt und verbringe seinen Aufenthalt in einer Einzelzelle. Die

Isolationshaft dauere an, ohne dass bis anhin ein Behandlungs- oder

Betreuungskonzept bestehe, welches die Perspektive einer Änderung dieses

Zustands eröffnen würde. Ob der Wechsel in das PZ [...] gelingen und ob die

strafrechtliche Massnahme überhaupt vollzogen werden könne, sei aufgrund des

bisherigen «Massnahmenverlaufs» äusserst zweifelhaft.

Er lässt

ausführen, dass es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um einen Eingriff

in elementare Grundrechte wie das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10

der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie dem Recht auf Privat- und Familienleben

gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.1.1) resp. Art. 13 BV handle. Diese sei restriktiv anzuordnen und

das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV sei strikte zu wahren. Seien

diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so könne es sich bei der Anordnung von

Isolationshaft um eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung

gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV handeln.

Weiter bezieht

er sich auf das Verbot jeglicher Form von Folter gemäss Art. 7 des

Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2)

und Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie das Recht auf

menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 UNO-Pakt II. Er bezieht sich

dabei auf die Resolution 70/175 der UNO-Generalversammlung vom 17. Dezember

2005, den United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners

(rules 43, 44 und 45), wonach länger andauernde Einzelhaft dann als Folter oder

andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gelte, wenn eine

Person während mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen pro Tag 22 Stunden oder

länger ohne sinnhaften menschlichen Kontakt alleine eingesperrt sei. Im

Weiteren solle Einzelhaft nur als letztes Mittel (ultima ratio) angewendet und

auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden. Insbesondere bei Personen mit

psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen solle die Einzelhaft

verboten sein, sofern diese die Probleme verstärke.

Vorliegend werde

dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Rechnung getragen. Insbesondere könne

der Kontakt zum Gefängnispersonal «nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt

gewertet werden, da es sich dabei um ein Autoritätsverhältnis und nicht um eine

vertrauensbasierte, freundschaftliche oder familiäre Beziehung handle». Da

Besuche nur hinter einer Trennscheibe möglich seien, könnten auch die

Privatbesuche nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt gewertet werden. Die

verfügte Isolationshaft sei daher als Folter und als unmenschliche Behandlung

zu qualifizieren.

Soweit die

Vollzugsbehörde die Massnahme mit seinem instabilen psychischen Zustand und die

Notwendigkeit dauernder Reizabschirmung in der Sicherheitsabteilung A begründe,

verkenne sie, dass gerade die Bedingungen der Isolationshaft Ursache für eine

Schädigung der psychischen Gesundheit seien und seine ohnehin prekäre

gesundheitliche Situation durch die rigiden Haftbedingungen noch verschlimmert

werde. Suizidales Verhalten sei eine bekannte Folge von Isolationshaft. Anstatt

dauernder Isolation benötige er dringend echte menschliche Zuwendung und

Betreuung. Im Übrigen werde international die Ansicht vertreten, dass strikte

Einzelhaft bei psychisch kranken Personen absolut verboten sein solle. Die

Eignung der Massnahme sei deshalb klarerweise zu verneinen oder zumindest stark

zu relativieren. Ein strukturiertes Behandlungskonzept, welches die Pflege von

zwischenmenschlichen Kontakten zulasse, wäre dringend erforderlich. Stattdessen

müsse konstatiert werden, dass die Vollzugsbehörde über kein verlässliches

Behandlungskonzept geschweige denn einen nachhaltigen Vollzugsplan verfüge.

Seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stelle eine

zielführende Alternative dar, welche positive Auswirkungen auf seine Gesundheit

hätte, und bilde ebenfalls ein hochstrukturiertes Betreuungsangebot, wodurch

einer möglichen Selbstgefährdung begegnet werden könnte.

4.

4.1

Mit

seinen Rügen lässt der Rekurrent in eindrücklicher Weise sämtliche konkreten

Aspekte des vorliegenden Sachverhalts ausser Acht.

4.2

Im

Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 3. Juli 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019

– 25.09.2020, S. 74 ff.) wurde ausgeführt, dass sich der Rekurrent im SITRAK

gut behandelt und wertgeschätzt fühle, die Möglichkeiten der Arbeit,

Weiterbildung sowie des Spaziergangs gerne in Anspruch nehme, ihm aber

angesichts der nun schon längeren Isolation je länger je mehr die Decke auf den

Kopf falle, weswegen er eine baldige Versetzung in den Massnahmenvollzug in

einem offeneren Regime anstrebe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass

Stressfaktoren wie Gerichtstermine, anstehende Urteile, die geplante

Vollzugslockerung vom 4. Februar 2020 (Versetzung in den SITRAK II), unklare

Zukunftsperspektive etc. immer wieder zu kurzzeitigen Krisen infolge

Überforderung geführt hätten. Die JVA Lenzburg beantragte deshalb die

Versetzung des Rekurrenten per 4. August 2020 in die Forensische Klinik der UPK

Basel. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent am 29. Juli

2020.

(act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 71), dass er im

SITRAK I sehr gut betreut werde und dort «gewachsen» sei. Die Isolation

werde aber immer belastender für ihn. Er wolle aber mit der Therapie gemäss

Art. 59 StGB beginnen, was in Lenzburg nicht möglich sei. Es solle daher alles

für eine Überbrückungslösung bis zum Eintritt in [...] im April 2021

unternommen werden.

Gemäss dem

Therapiebericht von Dr. [...] vom 15. Oktober 2020 (act. 14) habe eine positive

Beeinflussung der potenziell veränderbaren Risikofaktoren nicht erreicht werden

können, was unter den gegebenen Bedingungen des SITRAK I aus psychiatrischer

Sicht auch nicht zu erwarten gewesen sei. Der äusserst reduzierte und stabile

Rahmen des SITRAK I habe aber wohl zu einer gewissen, zumindest phasenweisen

Stabilisierung des Patienten beigetragen.

Der Rekurrent

unternahm eine Vielzahl von Suizidversuchen. Nachdem er bereits ab November

2013.

durch tätliche Angriffe auf Pflegepersonal, Drohung mit weiterer Gewalt

gegen Menschen und der Flutung seiner Zelle mit Zerstörung der Steckdosen

imponiert hat, sind ein schwerer Selbstmordversuch vom 15./16 März 2014,

selbstverletzende Handlungen vom 14. Februar, 4. und 18. April 2014, eine

Rauchvergiftung infolge der Verbrennung einer Matratze vom 11. Juli 2014, die

Zerstörung seines Zimmers und Morddrohungen gegen Mitarbeitende am 16. Juni 2014,

die anfangs November 2015 erfolgte Zerstörung eines Kissens und der Decke in

seinem Zimmer, die Demontage der Fensterdichtung und die Verschmierung der

Wände mit Beschimpfungen und Morddrohungen gegen Mitarbeitende dokumentiert

(vgl. Entscheid JSD vom 16. Juli 2019, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436

ff.).

Am 2. April und

am 2. Mai 2019 unternahm der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis Basel zwei

Suizidversuche, nachdem er dem Betreuungspersonal zuvor explizit versichert

hatte, dass es ihm gut gehe (Kurzbericht Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vom

19.

Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 465 f.). Nach dem

zweiten Suizidversuch, welchen er mittels eines Schnürsenkels und mittels einer

mit einer Scherbe zugefügten Schnittverletzung unternommen hatte, befand sich

der Rekurrent vom 2. Mai bis zum 18. Juni 2019 zur Krisenintervention in den

UPK. Während dieser Hospitalisierung beging der Rekurrent zwei weitere

Suizidversuche mit Brand und Strangulation mittels einer zerrissenen Unterhose.

Auch in diesem Rahmen war eine Isolation notwendig, wobei die weiteren

Suizidversuche nach erfolgten Öffnungen erfolgten. Gleichzeitig berichtete er

über Gewaltphantasien gegenüber Dritten (Kurzaustrittsbericht der UPK Basel vom

18.

Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 467 ff.,

Pflegerischer Austrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9,

Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 470 f.: «Sein Verhalten und Gedankengänge

sind schwer einzuschätzen und er verhält sich provokativ / Manipulativ»). Er

musste darauf mit Verfügung des SMV vom 25. Juni 2019 für längstens drei Monate

bis zum 24. September 2019 in eine speziell für besondere Sicherheitsmassnahmen

eingerichtete Zelle mit Kameraüberwachung eingewiesen werden. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab (act. 9,

Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.). Nachdem er am 15. September 2019

angegebene suizidale Absichten nach einem langen Gespräch mit einem

«Non-Suizid-Versprechen» zurückgenommen hatte, schnitt er am 1. Oktober 2019

den Bauchkatheter, der ihm notfallmässig hat angelegt werden müssen, da er kein

Wasser mehr lösen konnte, ab. Gleichzeitig schlug er seinen Kopf bereits im

Gefängnis selber gegen die Wand und machte psychische Probleme mit Suizidalität

geltend, worauf er kurzzeitig in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PDAG)

verlegt worden ist (vgl. Mailverkehr in act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 373 f.; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten

12.6.2019

– 25.9.2020, S. 301 ff.). Dort berichtete er über passive

Sterbenswünsche und Stimmungsschwankungen, distanzierte sich aber glaubhaft von

Suizidabsichten (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 8. Oktober 2019, act. 9,

Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 362 f.). Gleichwohl musste er aufgrund

eines weiteren Suizidversuchs durch Erhängen mitsamt kompletter

Zellenverwüstung am 19. Oktober 2019 erneut in die PDAG verlegt werden (Aktennotiz

SMV vom 22. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 347;

Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019

– 25.9.2020, S. 301 ff.). Am 30. Januar 2020 wurde der Rekurrent mit blutendem

Kopf nach einem Suizidversuch durch Strangulation mit dem Bettlaken und

Kopfanschlagen gegen die Wand in seiner Zelle aufgefunden und musste ins Spital

Baden und sodann in die PDAG zur medizinischen Versorgung überwiesen werden

(Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 214 f.; Aktennotiz SMV vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 221; Mail JVA Lenzburg vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 218 f.). In der Folge wurde er nach erfolgter Distanzierung von weiteren

Suizidabsichten zur Krisenintervention in die UPK verlegt (Austrittsbericht UPK

vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.; Mail

PDAG vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 217;

Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 214 f.). Dort berichtete er von «latenten Todeswünschen» (Austrittsbericht

UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.).

Bereits am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute notfallmässige Verlegung von

der JVA Lenzburg in die PDAG wegen Suizidalität (Mail JVA Lenzburg vom 12.

Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 197), weshalb ein

stationärer Aufenthalt im Sinne eines Timeouts in den UPK angeordnet worden ist

(Antrag JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S.195 f.). Nach erfolgter Verneinung weiteren suizidalen Handlungsdrucks wurde

er am 17. März 2020 entlassen (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9,

Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.). Vom 5. bis zum 8. Juni 2020

erfolgte eine erneute Hospitalisierung des Rekurrenten in der PDAG zur

Krisenintervention und Suizidprophylaxe wegen einer nach zuvor beobachteten,

zunehmend länger andauernden dissoziativen Zuständen erfolgten, akut

einsetzenden und im Verlauf der Nacht auf den 5. Februar 2020 rasch zunehmenden

Zustandsverschlechterung mit vom Rekurrenten so erlebten und geschilderten

(dissoziativen) «Blackouts», bei denen er sehr wahrscheinlich auch mit der

Stirn gegen die Wand geschlagen hatte. Der Rekurrent klagte dabei, dass er

Onkel geworden sei, was ihn in negativ bilanzierende Denkabläufe mit

resultierendem Lebensüberdruss versetzt habe. Noch in der Morgenvisite vom 8.

Februar 2020 habe er sich nicht von suizidalen Impulsen distanzieren können,

weshalb er wiederum in die UPK Basel habe verlegt werden müssen

(Austrittbericht PDAG vom 9. Juni 2010, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,

S. 78 ff., 126 ff.).

Am 14. September

2020.

musste eine erneute Versetzung in die PDAG wegen Suizidalität erfolgen

(Aktennotizen SMV vom 14./15. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 –

25.09.2020, S. 13 f.). Der Rekurrent habe über zunehmenden Perspektiven- und

Interessensverlust einerseits und einen Anspannungszustand im Hinblick auf

bevorstehende institutionelle Wechsel sowie eine noch unklare

Überbrückungssituation zwischen November 2020 und April 2021 andererseits berichtet

(Kurzaustrittsbericht PDAG vom 17. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019

– 25.09.2020, S. 8 f.; vgl. auch Austrittsbericht PDAG vom 21. September 2020,

act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 4 ff.). Auch während der

nachfolgenden Krisenintervention vom 17. – 24. September 2020 wurde zunächst

von Perspektiven- und Interessensverlust sowie vermehrter Anspannung im

Hinblick auf den für Frühjahr nächsten Jahres geplanten institutionellen

Wechsel in das Wohnheim [...] berichtet, wobei insbesondere die noch unklare

Überbrückungszeit von November 2020 bis April 2021 den Rekurrenten sehr

beschäftige und für eine innere Anspannung sowie Schlafstörungen sorge.

Schliesslich

beging der Rekurrent, wie ausgeführt, am 1. März 2021 einen weiteren

Selbstmordversuch, indem er in seiner Zelle einen Brand legte und diese dadurch

dermassen stark beschädigte, dass sie nicht mehr bewohnbar war. Bereits zuvor

verletzte er sich durch Stiche in seine Hand, die er sich mit einem Bleistift

zufügte. Den Vorfällen ging die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene

Öffnung des Vollzugs durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten voraus,

welche ihn gemäss seiner eigenen Aussage überforderte.

4.3

Entgegen

der von seinem Vertreter vorgetragenen Auffassung hatte die im Februar dieses

Jahres wiederum in Aussicht genommene Verlegung in den Gruppenvollzug nicht

«positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit», sondern führte zu einer

Überforderung des Rekurrenten, zu seiner neuerlichen Selbstverletzung und

mittelbar zur Begehung eines weiteren Suizidversuchs durch die Inbrandsetzung

seiner Zelle. Obwohl er selber am 23. Februar 2021 seine neuerliche

Selbstverletzung gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz mit seiner Überforderung

durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug begründete,

lässt er drei Tage später mit seiner Rekursbegründung ausführen, dass seine

Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel «eine zielführende

Alternative» darstelle.

Bis zu einer

Überführung in eine geeignete Vollzugseinrichtung oder bis zu der vom

Rekurrenten im Verfahren VD.2020.260 verlangten Beendigung der angeordneten

Massnahme erscheint die Betreuung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A

erforderlich und alternativlos, auch wenn selbst dieses Setting keine absolute

Sicherheit im Sinne seines Schutzes vor Selbstgefährdung darzustellen vermag.

5.

Die Isolation

begründet zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im

Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche

gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines

öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme

muss daher geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Die Mitgliedstaaten der

Europäischen Menschenrechtskonvention verfügen über einen gewissen

Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des

Freiheitsentzugs. Eine längerdauernde Isolation muss aber in substantieller

Weise begründet werden (Bigler/Gonin,

in: Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des

articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V. Les obligations positives N

149). Ist die Isolation zum eigenen Schutz des Rekurrenten aber notwendig und

fehlt es an geeigneten milderen Alternativen, so ist seiner Behauptung, dadurch

gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, die Grundlage entzogen.

Isolation zum Schutz vor Brandstiftung im Massnahmenvollzug stellt keine

unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK dar (BGer

6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.1). Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB enthält eine

ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im

Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist

sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende

Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu sehen (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli

2019.

E. 2.3 m.H. auf BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227). Aufgrund seines wiederholt

autoaggressiven Verhaltens und seiner fortgesetzt krisenhaften Reaktion auf

vorgenommene Öffnungen seines Settings erscheint die Massnahme auch verhältnismässig.

Auch wenn selbst in der Isolation Kontakte zu Mitgefangenen ermöglicht werden

sollten, so ist vorliegend zu beachten, dass solche von der Vollzugsanstalt

gerade angeboten, vom Rekurrenten aber als Überforderung erlebt worden sind.

Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Isolationsregime mit

Zelleneinschluss während 21 bis 22 Stunden am Tag als Verletzung von Art. 3

EMRK beurteilt hat, erfolgte dies vor dem Hintergrund der Feststellung, dass

dieses Regime aufgrund der konkreten Sicherheitsinteressen nicht erforderlich

gewesen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Harakchiev

und Tolumov gegen Bulgarien vom 8. Oktober 2014, Nr. 15018/11, § 203 ff.

sowie Simenonovi gegen Bulgarien vom 12. Mai 2017, Nr. 21980/04, § 88

ff.; Bigler/Gonin, a.a.O., N 149).

Nicht in diesem

Verfahren zu prüfen ist, ob der weitere Vollzug der angeordneten Massnahme

überhaupt zielführend erscheint. Dies wird im Verfahren VD.2020.260 zu prüfen

sein. Zu beurteilen ist daher nur die Isolation für die Dauer eines weiterhin

gerechtfertigten Vollzugs der angeordneten Massnahme.

6.

6.1

Daraus

folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden und die Rekurse

abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch den vom

Rekurrenten geltend gemachten Entschädigungsbegehren die Grundlage entzogen,

sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.

6.2

Bei

diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent grundsätzlich deren Kosten.

6.2.1

Im

Verfahren VD.2020.165 ist dem Rekurrenten mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 3. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung unter

Ausschluss der Bemühungen seines Vertreters im Zusammenhang mit dem Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden. Demgegenüber

kann dem Rekurrenten für das Verfahren VD.2021.17 die unentgeltliche

Prozessführung nicht bewilligt werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines

Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als

aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S.

218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).

Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs gegen den Entscheid

vom 28. Januar 2021 aussichtslos erscheint. Wie ausgeführt, hat der Rekurrent

vor seiner Rekursbegründung selber Vollzugsöffnungen als Überforderung

bezeichnet und darauf mit massivster Selbstgefährdung reagiert. Vor diesem

Hintergrund erscheint seine Argumentation in der Rekursbegründung als

aussichtslos.

6.2.2

Es

rechtfertigt sich gleichwohl, bloss im Verfahren VD.2020.165 eine Gebühr von

CHF 800.– zu erheben, welche aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung in jenem Verfahren zulasten des Staates geht. Demgegenüber kann

im Verfahren VD.2021.17 von der Erhebung einer Gebühr zulasten des Rekurrenten

abgesehen werden.

Im Verfahren

VD.2020.165 ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten

zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es

unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu belegen. Der angemessene

Vertretungsaufwand in der Hauptsache ohne den Aufwand für die Begründung der

aussichtslos beantragten vorsorglichen Massnahme und ohne Berücksichtigung des

Aufwands für die Rekurserhebung an das unzuständige Departement (vgl. act. 5)

ist daher zu schätzen. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen

Verfahren erfolgten Vertretung erscheint ein Aufwand von rund 6 Stunden für die

Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und die weiteren Stellungnahmen

angemessen. Daraus resultiert unter Einschluss der notwendigen Auslagen ein Honorar

von CHF 1’250.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Demgegenüber kann der Vertreter für

seinen Aufwand im Verfahren VD.2021.17 nach dem Gesagten nicht entschädigt

werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.165 mit einer Gebühr von CHF

800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren VD.2021.17 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren VD.2021.17 wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.