VD.2020.165
Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen (BGer 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021)
31. März 2021Deutsch28 min
gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.165
VD.2021.17
URTEIL
vom 31. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse
gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Juli 2020
bzw. vom 28. Januar 2021
betreffend Verlängerungen
von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
18. September 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen
falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher
Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung,
Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche zugunsten einer stationären Massnahme
gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____
am 17. Dezember 2013 angetreten.
Am 19. November
2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu
einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der
begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.
Im Rahmen der
Überprüfung dieser Massnahme schob das Strafgericht den Vollzug der mit
Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen
Freiheitsstrafen erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung
auf. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil vom 18. November 2019
bestätigt worden.
A____ befand
sich seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg am 5.
August 2019 in der Sicherheitsabteilung. Am 11. Februar 2020 wurde A____
aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für forensische
Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) versetzt. Am 13. Februar
2020 erfolgte die Rückverlegung in die JVA Lenzburg, da sich A____ glaubhaft
von Suizidabsichten distanziert hatte. Vom 2. bis 17. März 2020 befand sich A____
im Rahmen eines Time-Outs im Isolationszimmer der forensischen Klinik der
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Am 5. Juni 2020 wurde A____
aufgrund Bauchschmerzen und Suizidalität notfallmässig erneut in die Klinik für
forensische Psychiatrie der PDAG versetzt. Per 8. Juni 2020 erfolgte die
Versetzung in das Isolationszimmer der forensischen Klinik der UPK Basel und am
22. Juni 2020 die Rückverlegung in die JVA Lenzburg.
Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs hat der Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) Basel-Stadt den Aufenthalt von A____ in der
Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg mit Verfügung vom 31. Juli 2020 ab dem
5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021
verlängert und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese
Verfügung meldete A____ (Rekurrent) mit Eingaben vom 12. August 2020
sowohl beim Verwaltungsgericht wie auch beim JSD Rekurs an. Das JSD überwies
das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 13. August 2020
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (VD.[…]). Mit Rekursbegründung
vom 2. September 2020 stellte der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung
des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom
31. Juli 2020 betreffend die Verlängerung seines Aufenthalts in der
Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg für weitere sechs Monate bis zum 4.
Februar 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben. Weiter beantragte er, er sei für die durch die Verfügung des Amts
für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli
2020 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu
entschädigen. Weiter beantragte er für den Fall seines Unterliegens die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Verfahrensrechtlich stellte er
den Antrag, es sei dem Rekurs im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen
Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. es sei die von der
verfügenden Behörde (vorsorglich) entzogene aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und es seien ggf. die erforderlichen prozessualen Massnahmen
zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat der Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung unter
Ausschluss der Bemühungen im Zusammenhang mit diesem abgewiesenen Gesuch
bewilligt. Mit Eingaben vom 2., 5. und 20. Oktober 2020 hat sich die Vorinstanz
zum Rekurs mit dem Antrag auf dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen
und den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg sowie den Therapieverlaufsbericht der
PDAG nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. November 2020 hat der Rekurrent dazu
innert mehrfach erstreckter Frist replicando Stellung genommen.
Bereits am 14.
September 2020 musste der Rekurrent erneut aufgrund akuter Suizidalität
notfallmässig in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG und im
Anschluss daran vom 17. bis 24. September 2020 in die Klinik für Forensik der UPK
Basel verlegt werden. In der Folge verlegte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten
am 27. Oktober 2020 von der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in die
Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel, welche ihn am 11. Dezember 2020
aufgrund akuter Suizidalität neuerdings notfallmässig in die PDAG verlegte. Am
15. Dezember 2020 erfolgte die Rückverlegung in die Sicherheitsabteilung A der
JVA Bostadel.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Straf- und Massnahmenvollzug
den Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel mit
Verfügung vom 28. Januar 2021 ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate
bis zum 4. August 2021. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe
vom 8. Februar 2021 wiederum Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2021.17). Mit
Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 stellt der Rekurrent den Antrag, es sei
die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 betreffend die Verlängerung des Aufenthalts des
Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für weitere sechs
Monate bis zum 4. August 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, er sei für die
durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des
Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 angeordneten Massnahmen erlittenen
Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Für den Fall seines Unterliegens
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Schreiben
vom 3. März 2021 benachrichtigte der Straf- und Massnahmenvollzug das Gericht,
dass der Rekurrent in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel einen
weiteren Suizidversuch unternommen und in seiner Zelle einen Brand gelegt habe.
Anschliessend habe er hospitalisiert werden müssen. Mit Schreiben vom 12. März
2021 teilt das Amt des Straf- und Massnahmenvollzugs dem Gericht mit, dass es
auf eine Vernehmlassung zum Rekurs im Verfahren VD.2021.17 verzichte.
Die Vorbringen
und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der
Vollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid neu direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die bisherige
Zuständigkeit des JSD zur Behandlung entsprechender Rekurse ist entfallen.
Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht, wie vom Rekurrenten mit seiner
Rekursbegründung auch explizit anerkannt wird, für die Beurteilung der beiden
vorliegenden Rekurse zuständig, und zwar als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr.
18.1330.01
vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2
Mit
der Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde die mit Verfügung vom 31. Juli 2020
angeordnete Einzelhaft verlängert. Auch wenn sich die beiden Verfügungen auf
unterschiedliche JVA beziehen, können die beiden Verfahren zusammengelegt und
zusammen entschieden werden. Damit kann auch offen bleiben, ob der Rekurrent
mit Bezug auf den Rekurs VD.2020.165 gegen die mit Verfügung vom 31. Juli 2020
bis zum 4. Februar 2021 angeordnete Einzelhaft überhaupt noch über ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt, ist doch jedenfalls auf den
gleichgerichteten Rekurs vom 8. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 28. Januar
2021.
einzutreten.
1.3
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar
berührt und hat – unter Hinweis auf voranstehende Erwägung – ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb seine Legitimation gemäss
§ 13 VRPG zum Rekurs bejaht werden kann. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 90 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darf
eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB
befindet, nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt
untergebracht werden, wenn dies als vorübergehende therapeutische Massnahme
(lit. a), zum Schutz des Eingewiesenen selber oder von Dritten (lit. b) oder
als Disziplinarsanktion (lit. c) unerlässlich ist.
2.2
Der
Rekurrent trat den Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB am 18. November 2019 im
regulären Vollzug in der Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg an
(Vollzugsauftrag vom 7. Oktober 2020, act. 14). Die mit Verfügung des Straf-
und Massnahmenvollzugs vom 8. August 2019 (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 415 ff.) erfolgte Einweisung in den Sicherheitstrakt I (Einzelhaft) der JVA Lenzburg
erfolgte im expliziten Einverständnis des Rekurrenten («Ich bin mit der
Einweisung in den SITRAK I einverstanden», Rechtliches Gehör vom 5. August
2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 418). Den gleichwohl dagegen
erhobenen Rekurs zog der Rekurrent zurück (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 384). Auch bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung
erklärte er am 5. Februar 2020 explizit sein Einverständnis (act. 9, Laufakten
12.6.2019
– 25.9.2020, S. 210). Gleichwohl beantragte die JVA Lenzburg mit ergänzendem
Vollzugsbericht vom 27. Januar 2020 die Verlegung des Rekurrenten in den
Sicherheitstrakt II (Kleingruppenvollzug, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 222 f.). Ein entsprechender Versuch, mit welchem dem Rekurrenten soziale
Kontakte hätten eröffnet werden sollen, ist gescheitert, da der Patient schon
auf die Ankündigung des Settingwechsels mit einer psychiatrischen Krise
reagierte. Er erklärte dabei, mit der Ankündigung von Lockerungen im
Zusammenhang mit der temporären Verlegung in den SITRAK II überfordert gewesen
und über Stunden in einen dissoziativen Zustand geraten zu sein
(Therapiebericht Dr. [...] [PDAG] vom 15. Oktober 2020, act. 14).
Gleichwohl liess er wiederum Rekurs gegen den Verlängerungsentscheid des Straf-
und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 7. Februar 2020 erheben (vgl. act. 9,
Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 143 ff., 183 f.). Die Entlassung aus dem
Timeout in der UPK Basel vom 17. März 2020 wünschte der Rekurrent, «da er im
Gefängnis arbeiten könne und dort ein angenehmeres Umfeld habe»
(Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020,
S. 169 ff.).
Demgegenüber
erklärte er anlässlich des Screenings betreffend Aufnahme ins Pflegezentrum (PZ)
[...] am 17. Juni 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 107),
dass eine Versetzung dorthin einen Lichtblick für ihn darstelle, zumal der
Aufenthalt im SITRAK I der JVA Lenzburg mittlerweile belastend sei. Bereits mit
Schreiben vom 15. März 2020 stellte der SMV beim PZ [...] ein Aufnahmegesuch
für den Rekurrenten (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 166
f.). In der Folge musste das dortige Screening zur Prüfung der Aufnahme
aufgrund der COVID 19-Situation auf den 17. Juni 2020 in der JVA Lenzburg
verschoben werden (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 110, 141).
Dabei wurde festgestellt, dass eine Aufnahme in den per April 2021 zu
eröffnenden Erweiterungsbau des PZ [...] möglich sei (Aktennotiz Screening
betreffend Aufnahme ins PZ [...] am 17. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019
– 25.09.2020, S. 106 f.).
Anschliessend
bemühte sich der SMV im Juni 2020 weiter um eine überbrückende Aufnahme des
Rekurrenten in verschiedenen Institutionen. Die entsprechenden Gesuche vom 23.
Juni 2020 an die PDAG (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 103), die
Klinik Beverin (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 101) und die
Psychiatrische Klinik Münsterlingen (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020,
S. 99) wurden alle abschlägig beantwortet (Schreiben PDAG vom 30. Juni 2020,
act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 81; Absage Graubünden vom 7.
Juli 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 73 und Absage Thurgau
vom 10. August 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 47). Auch
die UPK lehnte eine Aufnahme des Rekurrenten vor einer Unterbringung im PZ [...]
ab, da sie keine Verbesserung des Settings für den Rekurrenten bringe. Zielführend
scheine ein eng geführtes Setting mit gegebenenfalls regelmässigen
psychiatrischen Konsultationen vor einem Übertritt in das PZ [...]. Möglich sei
aber ein Aufenthalt zur Krisenintervention (Mailverkehr vom 29. Juni 2020, act.
9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 82). Schliesslich stellte der SMV am
21.
August 2020 ein Aufnahmegesuch in der JVA Bostadel (act. 9, Laufakten
12.06.2019
– 25.09.2020, S. 34 f.) zum Massnahmenvollzug für die Zeit bis zur
Versetzung nach [...] (vgl. auch Aktennotiz SMV vom 19. August 2020, act. 9,
Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 46). Diesem wurde am 7. Oktober 2020
entsprochen (Aktennotiz SMV vom 7. Oktober 2020, act. 14), worauf der Rekurrent
am 27. Oktober 2020 aus der JVA Lenzburg in die JVA Bostadel hat versetzt
werden können (Mail JVA Lenzburg vom 7. Oktober 2020, act. 14).
Auf den 18. März
2021.
wurde ein Zweitgespräch mit der Leitung Pflege des PZ [...] beim
Rekurrenten in der JVA Bostadel vereinbart, zu welchem mit Schreiben vom 19.
Februar 2021 eingeladen worden ist. Zudem hat der SMV dem PZ [...] ergänzende
Unterlagen zum Aufnahmegesuch ediert. In der Folge teilte die JVA Bostadel mit,
dass es dem Rekurrent wieder schlecht gehe und er selbstverletzendes Verhalten
zeige. Dieses habe er damit begründet, dass bei ihm die Integration in eine
Gruppe zu Stress führe. Er gehe davon aus, dass die Teilnahme an den
Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug bei ihm zu Überforderung geführt
habe, weshalb die Anstalt diese Öffnungen gestoppt habe. In der Folge unternahm
der Rekurrent am 1. März 2021 einen neuerlichen Suizidversuch, bei welchem
er seine Zelle in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in Brand setzte,
worauf er am 8. März 2021 wiederum in den UPK hat hospitalisiert werden müssen.
Darauf wurde das für den 18. März 2021 vorgesehene Gespräch abgesagt und «das
Gesuch um Aufnahme (des Rekurrenten) im Pflegezentrum [...] [vorerst] nicht
weiter behandelt bzw. das Aufnahmeverfahren bis auf Weiteres sistiert» (VD.2021.17,
act. 6).
3.
Mit seinem
Rekurs weist der Rekurrent darauf hin, dass er sich seit dem 5. August 2019
seit bald 19 Monaten in ununterbrochener Isolationshaft befinde. Es sei ihm
zwar möglich, Kontakte zum Personal zu pflegen sowie private Besuche hinter
einer Trennscheibe zu empfangen, ansonsten sei er aber von den anderen Insassen
getrennt und verbringe seinen Aufenthalt in einer Einzelzelle. Die
Isolationshaft dauere an, ohne dass bis anhin ein Behandlungs- oder
Betreuungskonzept bestehe, welches die Perspektive einer Änderung dieses
Zustands eröffnen würde. Ob der Wechsel in das PZ [...] gelingen und ob die
strafrechtliche Massnahme überhaupt vollzogen werden könne, sei aufgrund des
bisherigen «Massnahmenverlaufs» äusserst zweifelhaft.
Er lässt
ausführen, dass es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um einen Eingriff
in elementare Grundrechte wie das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10
der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie dem Recht auf Privat- und Familienleben
gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.1.1) resp. Art. 13 BV handle. Diese sei restriktiv anzuordnen und
das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV sei strikte zu wahren. Seien
diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so könne es sich bei der Anordnung von
Isolationshaft um eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung
gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV handeln.
Weiter bezieht
er sich auf das Verbot jeglicher Form von Folter gemäss Art. 7 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2)
und Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie das Recht auf
menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 UNO-Pakt II. Er bezieht sich
dabei auf die Resolution 70/175 der UNO-Generalversammlung vom 17. Dezember
2005, den United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners
(rules 43, 44 und 45), wonach länger andauernde Einzelhaft dann als Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gelte, wenn eine
Person während mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen pro Tag 22 Stunden oder
länger ohne sinnhaften menschlichen Kontakt alleine eingesperrt sei. Im
Weiteren solle Einzelhaft nur als letztes Mittel (ultima ratio) angewendet und
auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden. Insbesondere bei Personen mit
psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen solle die Einzelhaft
verboten sein, sofern diese die Probleme verstärke.
Vorliegend werde
dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Rechnung getragen. Insbesondere könne
der Kontakt zum Gefängnispersonal «nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt
gewertet werden, da es sich dabei um ein Autoritätsverhältnis und nicht um eine
vertrauensbasierte, freundschaftliche oder familiäre Beziehung handle». Da
Besuche nur hinter einer Trennscheibe möglich seien, könnten auch die
Privatbesuche nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt gewertet werden. Die
verfügte Isolationshaft sei daher als Folter und als unmenschliche Behandlung
zu qualifizieren.
Soweit die
Vollzugsbehörde die Massnahme mit seinem instabilen psychischen Zustand und die
Notwendigkeit dauernder Reizabschirmung in der Sicherheitsabteilung A begründe,
verkenne sie, dass gerade die Bedingungen der Isolationshaft Ursache für eine
Schädigung der psychischen Gesundheit seien und seine ohnehin prekäre
gesundheitliche Situation durch die rigiden Haftbedingungen noch verschlimmert
werde. Suizidales Verhalten sei eine bekannte Folge von Isolationshaft. Anstatt
dauernder Isolation benötige er dringend echte menschliche Zuwendung und
Betreuung. Im Übrigen werde international die Ansicht vertreten, dass strikte
Einzelhaft bei psychisch kranken Personen absolut verboten sein solle. Die
Eignung der Massnahme sei deshalb klarerweise zu verneinen oder zumindest stark
zu relativieren. Ein strukturiertes Behandlungskonzept, welches die Pflege von
zwischenmenschlichen Kontakten zulasse, wäre dringend erforderlich. Stattdessen
müsse konstatiert werden, dass die Vollzugsbehörde über kein verlässliches
Behandlungskonzept geschweige denn einen nachhaltigen Vollzugsplan verfüge.
Seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stelle eine
zielführende Alternative dar, welche positive Auswirkungen auf seine Gesundheit
hätte, und bilde ebenfalls ein hochstrukturiertes Betreuungsangebot, wodurch
einer möglichen Selbstgefährdung begegnet werden könnte.
4.
4.1
Mit
seinen Rügen lässt der Rekurrent in eindrücklicher Weise sämtliche konkreten
Aspekte des vorliegenden Sachverhalts ausser Acht.
4.2
Im
Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 3. Juli 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019
– 25.09.2020, S. 74 ff.) wurde ausgeführt, dass sich der Rekurrent im SITRAK
gut behandelt und wertgeschätzt fühle, die Möglichkeiten der Arbeit,
Weiterbildung sowie des Spaziergangs gerne in Anspruch nehme, ihm aber
angesichts der nun schon längeren Isolation je länger je mehr die Decke auf den
Kopf falle, weswegen er eine baldige Versetzung in den Massnahmenvollzug in
einem offeneren Regime anstrebe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass
Stressfaktoren wie Gerichtstermine, anstehende Urteile, die geplante
Vollzugslockerung vom 4. Februar 2020 (Versetzung in den SITRAK II), unklare
Zukunftsperspektive etc. immer wieder zu kurzzeitigen Krisen infolge
Überforderung geführt hätten. Die JVA Lenzburg beantragte deshalb die
Versetzung des Rekurrenten per 4. August 2020 in die Forensische Klinik der UPK
Basel. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent am 29. Juli
2020.
(act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 71), dass er im
SITRAK I sehr gut betreut werde und dort «gewachsen» sei. Die Isolation
werde aber immer belastender für ihn. Er wolle aber mit der Therapie gemäss
Art. 59 StGB beginnen, was in Lenzburg nicht möglich sei. Es solle daher alles
für eine Überbrückungslösung bis zum Eintritt in [...] im April 2021
unternommen werden.
Gemäss dem
Therapiebericht von Dr. [...] vom 15. Oktober 2020 (act. 14) habe eine positive
Beeinflussung der potenziell veränderbaren Risikofaktoren nicht erreicht werden
können, was unter den gegebenen Bedingungen des SITRAK I aus psychiatrischer
Sicht auch nicht zu erwarten gewesen sei. Der äusserst reduzierte und stabile
Rahmen des SITRAK I habe aber wohl zu einer gewissen, zumindest phasenweisen
Stabilisierung des Patienten beigetragen.
Der Rekurrent
unternahm eine Vielzahl von Suizidversuchen. Nachdem er bereits ab November
2013.
durch tätliche Angriffe auf Pflegepersonal, Drohung mit weiterer Gewalt
gegen Menschen und der Flutung seiner Zelle mit Zerstörung der Steckdosen
imponiert hat, sind ein schwerer Selbstmordversuch vom 15./16 März 2014,
selbstverletzende Handlungen vom 14. Februar, 4. und 18. April 2014, eine
Rauchvergiftung infolge der Verbrennung einer Matratze vom 11. Juli 2014, die
Zerstörung seines Zimmers und Morddrohungen gegen Mitarbeitende am 16. Juni 2014,
die anfangs November 2015 erfolgte Zerstörung eines Kissens und der Decke in
seinem Zimmer, die Demontage der Fensterdichtung und die Verschmierung der
Wände mit Beschimpfungen und Morddrohungen gegen Mitarbeitende dokumentiert
(vgl. Entscheid JSD vom 16. Juli 2019, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436
ff.).
Am 2. April und
am 2. Mai 2019 unternahm der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis Basel zwei
Suizidversuche, nachdem er dem Betreuungspersonal zuvor explizit versichert
hatte, dass es ihm gut gehe (Kurzbericht Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vom
19.
Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 465 f.). Nach dem
zweiten Suizidversuch, welchen er mittels eines Schnürsenkels und mittels einer
mit einer Scherbe zugefügten Schnittverletzung unternommen hatte, befand sich
der Rekurrent vom 2. Mai bis zum 18. Juni 2019 zur Krisenintervention in den
UPK. Während dieser Hospitalisierung beging der Rekurrent zwei weitere
Suizidversuche mit Brand und Strangulation mittels einer zerrissenen Unterhose.
Auch in diesem Rahmen war eine Isolation notwendig, wobei die weiteren
Suizidversuche nach erfolgten Öffnungen erfolgten. Gleichzeitig berichtete er
über Gewaltphantasien gegenüber Dritten (Kurzaustrittsbericht der UPK Basel vom
18.
Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 467 ff.,
Pflegerischer Austrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9,
Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 470 f.: «Sein Verhalten und Gedankengänge
sind schwer einzuschätzen und er verhält sich provokativ / Manipulativ»). Er
musste darauf mit Verfügung des SMV vom 25. Juni 2019 für längstens drei Monate
bis zum 24. September 2019 in eine speziell für besondere Sicherheitsmassnahmen
eingerichtete Zelle mit Kameraüberwachung eingewiesen werden. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab (act. 9,
Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.). Nachdem er am 15. September 2019
angegebene suizidale Absichten nach einem langen Gespräch mit einem
«Non-Suizid-Versprechen» zurückgenommen hatte, schnitt er am 1. Oktober 2019
den Bauchkatheter, der ihm notfallmässig hat angelegt werden müssen, da er kein
Wasser mehr lösen konnte, ab. Gleichzeitig schlug er seinen Kopf bereits im
Gefängnis selber gegen die Wand und machte psychische Probleme mit Suizidalität
geltend, worauf er kurzzeitig in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PDAG)
verlegt worden ist (vgl. Mailverkehr in act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 373 f.; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten
12.6.2019
– 25.9.2020, S. 301 ff.). Dort berichtete er über passive
Sterbenswünsche und Stimmungsschwankungen, distanzierte sich aber glaubhaft von
Suizidabsichten (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 8. Oktober 2019, act. 9,
Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 362 f.). Gleichwohl musste er aufgrund
eines weiteren Suizidversuchs durch Erhängen mitsamt kompletter
Zellenverwüstung am 19. Oktober 2019 erneut in die PDAG verlegt werden (Aktennotiz
SMV vom 22. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 347;
Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019
– 25.9.2020, S. 301 ff.). Am 30. Januar 2020 wurde der Rekurrent mit blutendem
Kopf nach einem Suizidversuch durch Strangulation mit dem Bettlaken und
Kopfanschlagen gegen die Wand in seiner Zelle aufgefunden und musste ins Spital
Baden und sodann in die PDAG zur medizinischen Versorgung überwiesen werden
(Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 214 f.; Aktennotiz SMV vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 221; Mail JVA Lenzburg vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 218 f.). In der Folge wurde er nach erfolgter Distanzierung von weiteren
Suizidabsichten zur Krisenintervention in die UPK verlegt (Austrittsbericht UPK
vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.; Mail
PDAG vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 217;
Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 214 f.). Dort berichtete er von «latenten Todeswünschen» (Austrittsbericht
UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.).
Bereits am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute notfallmässige Verlegung von
der JVA Lenzburg in die PDAG wegen Suizidalität (Mail JVA Lenzburg vom 12.
Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 197), weshalb ein
stationärer Aufenthalt im Sinne eines Timeouts in den UPK angeordnet worden ist
(Antrag JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S.195 f.). Nach erfolgter Verneinung weiteren suizidalen Handlungsdrucks wurde
er am 17. März 2020 entlassen (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9,
Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.). Vom 5. bis zum 8. Juni 2020
erfolgte eine erneute Hospitalisierung des Rekurrenten in der PDAG zur
Krisenintervention und Suizidprophylaxe wegen einer nach zuvor beobachteten,
zunehmend länger andauernden dissoziativen Zuständen erfolgten, akut
einsetzenden und im Verlauf der Nacht auf den 5. Februar 2020 rasch zunehmenden
Zustandsverschlechterung mit vom Rekurrenten so erlebten und geschilderten
(dissoziativen) «Blackouts», bei denen er sehr wahrscheinlich auch mit der
Stirn gegen die Wand geschlagen hatte. Der Rekurrent klagte dabei, dass er
Onkel geworden sei, was ihn in negativ bilanzierende Denkabläufe mit
resultierendem Lebensüberdruss versetzt habe. Noch in der Morgenvisite vom 8.
Februar 2020 habe er sich nicht von suizidalen Impulsen distanzieren können,
weshalb er wiederum in die UPK Basel habe verlegt werden müssen
(Austrittbericht PDAG vom 9. Juni 2010, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020,
S. 78 ff., 126 ff.).
Am 14. September
2020.
musste eine erneute Versetzung in die PDAG wegen Suizidalität erfolgen
(Aktennotizen SMV vom 14./15. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 –
25.09.2020, S. 13 f.). Der Rekurrent habe über zunehmenden Perspektiven- und
Interessensverlust einerseits und einen Anspannungszustand im Hinblick auf
bevorstehende institutionelle Wechsel sowie eine noch unklare
Überbrückungssituation zwischen November 2020 und April 2021 andererseits berichtet
(Kurzaustrittsbericht PDAG vom 17. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019
– 25.09.2020, S. 8 f.; vgl. auch Austrittsbericht PDAG vom 21. September 2020,
act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 4 ff.). Auch während der
nachfolgenden Krisenintervention vom 17. – 24. September 2020 wurde zunächst
von Perspektiven- und Interessensverlust sowie vermehrter Anspannung im
Hinblick auf den für Frühjahr nächsten Jahres geplanten institutionellen
Wechsel in das Wohnheim [...] berichtet, wobei insbesondere die noch unklare
Überbrückungszeit von November 2020 bis April 2021 den Rekurrenten sehr
beschäftige und für eine innere Anspannung sowie Schlafstörungen sorge.
Schliesslich
beging der Rekurrent, wie ausgeführt, am 1. März 2021 einen weiteren
Selbstmordversuch, indem er in seiner Zelle einen Brand legte und diese dadurch
dermassen stark beschädigte, dass sie nicht mehr bewohnbar war. Bereits zuvor
verletzte er sich durch Stiche in seine Hand, die er sich mit einem Bleistift
zufügte. Den Vorfällen ging die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene
Öffnung des Vollzugs durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten voraus,
welche ihn gemäss seiner eigenen Aussage überforderte.
4.3
Entgegen
der von seinem Vertreter vorgetragenen Auffassung hatte die im Februar dieses
Jahres wiederum in Aussicht genommene Verlegung in den Gruppenvollzug nicht
«positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit», sondern führte zu einer
Überforderung des Rekurrenten, zu seiner neuerlichen Selbstverletzung und
mittelbar zur Begehung eines weiteren Suizidversuchs durch die Inbrandsetzung
seiner Zelle. Obwohl er selber am 23. Februar 2021 seine neuerliche
Selbstverletzung gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz mit seiner Überforderung
durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug begründete,
lässt er drei Tage später mit seiner Rekursbegründung ausführen, dass seine
Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel «eine zielführende
Alternative» darstelle.
Bis zu einer
Überführung in eine geeignete Vollzugseinrichtung oder bis zu der vom
Rekurrenten im Verfahren VD.2020.260 verlangten Beendigung der angeordneten
Massnahme erscheint die Betreuung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A
erforderlich und alternativlos, auch wenn selbst dieses Setting keine absolute
Sicherheit im Sinne seines Schutzes vor Selbstgefährdung darzustellen vermag.
5.
Die Isolation
begründet zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im
Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche
gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines
öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme
muss daher geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Die Mitgliedstaaten der
Europäischen Menschenrechtskonvention verfügen über einen gewissen
Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des
Freiheitsentzugs. Eine längerdauernde Isolation muss aber in substantieller
Weise begründet werden (Bigler/Gonin,
in: Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des
articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V. Les obligations positives N
149). Ist die Isolation zum eigenen Schutz des Rekurrenten aber notwendig und
fehlt es an geeigneten milderen Alternativen, so ist seiner Behauptung, dadurch
gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, die Grundlage entzogen.
Isolation zum Schutz vor Brandstiftung im Massnahmenvollzug stellt keine
unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK dar (BGer
6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.1). Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB enthält eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im
Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist
sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende
Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu sehen (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli
2019.
E. 2.3 m.H. auf BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227). Aufgrund seines wiederholt
autoaggressiven Verhaltens und seiner fortgesetzt krisenhaften Reaktion auf
vorgenommene Öffnungen seines Settings erscheint die Massnahme auch verhältnismässig.
Auch wenn selbst in der Isolation Kontakte zu Mitgefangenen ermöglicht werden
sollten, so ist vorliegend zu beachten, dass solche von der Vollzugsanstalt
gerade angeboten, vom Rekurrenten aber als Überforderung erlebt worden sind.
Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Isolationsregime mit
Zelleneinschluss während 21 bis 22 Stunden am Tag als Verletzung von Art. 3
EMRK beurteilt hat, erfolgte dies vor dem Hintergrund der Feststellung, dass
dieses Regime aufgrund der konkreten Sicherheitsinteressen nicht erforderlich
gewesen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Harakchiev
und Tolumov gegen Bulgarien vom 8. Oktober 2014, Nr. 15018/11, § 203 ff.
sowie Simenonovi gegen Bulgarien vom 12. Mai 2017, Nr. 21980/04, § 88
ff.; Bigler/Gonin, a.a.O., N 149).
Nicht in diesem
Verfahren zu prüfen ist, ob der weitere Vollzug der angeordneten Massnahme
überhaupt zielführend erscheint. Dies wird im Verfahren VD.2020.260 zu prüfen
sein. Zu beurteilen ist daher nur die Isolation für die Dauer eines weiterhin
gerechtfertigten Vollzugs der angeordneten Massnahme.
6.
6.1
Daraus
folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden und die Rekurse
abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch den vom
Rekurrenten geltend gemachten Entschädigungsbegehren die Grundlage entzogen,
sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.
6.2
Bei
diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent grundsätzlich deren Kosten.
6.2.1
Im
Verfahren VD.2020.165 ist dem Rekurrenten mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 3. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung unter
Ausschluss der Bemühungen seines Vertreters im Zusammenhang mit dem Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden. Demgegenüber
kann dem Rekurrenten für das Verfahren VD.2021.17 die unentgeltliche
Prozessführung nicht bewilligt werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines
Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).
Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs gegen den Entscheid
vom 28. Januar 2021 aussichtslos erscheint. Wie ausgeführt, hat der Rekurrent
vor seiner Rekursbegründung selber Vollzugsöffnungen als Überforderung
bezeichnet und darauf mit massivster Selbstgefährdung reagiert. Vor diesem
Hintergrund erscheint seine Argumentation in der Rekursbegründung als
aussichtslos.
6.2.2
Es
rechtfertigt sich gleichwohl, bloss im Verfahren VD.2020.165 eine Gebühr von
CHF 800.– zu erheben, welche aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung in jenem Verfahren zulasten des Staates geht. Demgegenüber kann
im Verfahren VD.2021.17 von der Erhebung einer Gebühr zulasten des Rekurrenten
abgesehen werden.
Im Verfahren
VD.2020.165 ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten
zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es
unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu belegen. Der angemessene
Vertretungsaufwand in der Hauptsache ohne den Aufwand für die Begründung der
aussichtslos beantragten vorsorglichen Massnahme und ohne Berücksichtigung des
Aufwands für die Rekurserhebung an das unzuständige Departement (vgl. act. 5)
ist daher zu schätzen. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen
Verfahren erfolgten Vertretung erscheint ein Aufwand von rund 6 Stunden für die
Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und die weiteren Stellungnahmen
angemessen. Daraus resultiert unter Einschluss der notwendigen Auslagen ein Honorar
von CHF 1’250.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Demgegenüber kann der Vertreter für
seinen Aufwand im Verfahren VD.2021.17 nach dem Gesagten nicht entschädigt
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.165 mit einer Gebühr von CHF
800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren VD.2021.17 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren VD.2021.17 wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.