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Entscheid

VD.2020.166

Vorsorgliche Massnahme: Aufhebung Aufenthaltstbestimmungsrecht und Beistandschaft Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

18. Oktober 2020Deutsch22 min

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ aufgehoben und das Kind im D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.166

URTEIL

vom 18. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. August 2020

betreffend vorsorgliche Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Fremdplatzierung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren [...]

2019, ist die Tochter von B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Den

Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu.

Mit

superprovisorischem Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde) vom 24. Juli 2020 wurde das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ aufgehoben und das Kind im D____

platziert. Weiter wurde im Sinne von superprovisorischen Massnahmen eine

Beistandschaft errichtet und den Eltern untersagt, C____ aus der Schweiz zu

verbringen. Zur Begründung verwies das zuständige Spruchkammermitglied namentlich

auf einen Einsatzrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Mai 2020

betreffend häuslicher Gewalt, in dessen Folge der Kinder- und Jugenddienst

(KJD) mit einer Erstintervention beauftragt worden ist. Diese habe ergeben,

dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert seien und das

gesamte Familiensystem belastet erscheine. Am 14. Juli 2020 habe der Kindsvater

einen Suizidversuch unternommen und es bestünden kognitive Einschränkungen der

Kindsmutter. Die Grossmutter mütterlicherseits, E____, habe einen grossen

Betreuungsanteil übernommen. Dies sei von den Kindseltern aber nicht mehr

akzeptiert worden. Die vom KJD beauftragte Abklärungsperson erachte das Wohl

von C____ als gefährdet, würde sie weiter ohne externe Unterstützung bei den

Eltern verbleiben. Die Erarbeitung kurzfristiger Alternativen mit den Eltern

sei nicht möglich gewesen und die Grossmutter in die konflikthafte

Familiensituation stark involviert. Schliesslich hätten die Eltern in Aussicht gestellt,

den Kanton oder die Schweiz mit dem Kind verlassen zu wollen.

Nach weiteren

Abklärungen bestätigte die Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 7.

August 2020 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre

Tochter C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie deren Platzierung im

D____ (Ziff. 1). Weiter errichtete sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

eine Beistandschaft für C____ und setzte F____, Sozialarbeiter des KJD, als

Beistandsperson ein (Ziff. 2). Dem Beistand wurden vorsorglich die Aufgaben und

Befugnisse erteilt, das Kind und seine Eltern in Fragen, welche C____

betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege,

Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), dessen Platzierung

zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 3c), die Besuchskontakte der Eltern

und der Grosseltern mütterlicherseits zu C____ in angemessener Weise zu

ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d) sowie die

Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Grosseltern mütterlicherseits abzuklären

(Ziff. 3e). Weiter erhielt der Beistand vorsorglich mit entsprechenden

Vertretungskompetenzen die Aufgaben und Befugnisse, die Finanzierung der

Platzierung von C____ sicherzustellen (Ziff. 4a) und die Leistungen weiterer

mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4b).

Zudem erhielt er den Auftrag zu prüfen, ob eine allfällige Rückplatzierung von C____

zu ihren Eltern oder ihren Grosseltern mütterlicherseits dem Kindeswohl entspreche

und diese demgemäss bei der Kindesschutzbehörde zu beantragen. Diesbezüglich

wurde er beauftragt, die Einschätzungen der involvierten Fachstellen,

namentlich der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Elternberatung und

des D____, einzuholen (Ziff. 5). Schliesslich wurde dem Beistand die Aufgabe

übertragen, die Kindesschutzbehörde spätestens bis zum 7. November 2020 über

den aktuellen Stand sowie das weitere geplante Vorgehen zu orientieren und

allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 6). Diese vorsorglichen

Massnahmen wurden bis zum 1. Dezember 2020 befristet (Ziff. 7). Auf die

Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 8) und einer allfälligen

Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).

Nicht bestätigt wurde die superprovisorisch angeordnete Ausreisesperre.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August

2020 erhobene und begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher

er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei den Eltern beantragt.

Mit Verfügung

vom 19. August 2020 holte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die

Akten der Vorinstanz ein, sah aber von der Einholung von Vernehmlassungen oder

der Durchführung einer Parteiverhandlung ab. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine

vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung

des Beschwerdeführers erlassen wurde und daher mit Beschwerde angefochten

werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.).

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der

Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs.

2.

Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit

Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3

Obwohl

mit den gestellten Rechtsbegehren die integrale Aufhebung des Entscheids vom 7.

August 2020 verlangt wird, ergibt sich aus der Begründung dieses Antrages, dass

sich die Beschwerde nicht gegen die vorsorgliche Errichtung einer

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1

ZGB richtet. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch explizit, er und die

Kindsmutter seien «damit einverstanden, dass ein Beistand für ihre Tochter

eingesetzt» werde (Beschwerde, Ziff. 5). Aus der Anwendung des Rügeprinzips,

wonach das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern nur bezüglich der rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen überprüft (vgl. VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020

E. 1.4, mit Hinweis), ergibt sich weiter, dass auch die Person des eingesetzten

Beistands nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Dies gilt schliesslich auch für

dessen Auftrag, soweit sich dieser nicht auf die angefochtene Platzierung des

Kindes im D____ bezieht. Daraus folgt, dass nur die bis zum 1. Dezember 2020

befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern

und die Platzierung des Kindes im D____ Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden.

2.

2.1

Im

angefochtenen Einzelentscheid vom 7. August 2020 entzog die Kindesschutzbehörde

dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

ihre Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der angefochtene Entscheid

führt dazu zusammengefasst aus, dass die Eltern nach Ansicht der involvierten

Fachpersonen im Zeitpunkt der superprovisorischen Anordnung der Kindesschutzmassnahmen

vom 24. Juli 2020 nicht in der Lage gewesen seien, alleine für C____ zu sorgen

und sie adäquat zu betreuen. Die Kindsmutter leide an einer kognitiven

Einschränkung und es sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht

ausreichend geklärt, ob sie in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und die

Bedürfnisse ihrer acht Monate alten Tochter ausreichend wahrzunehmen. Die

Situation des Beschwerdeführers sei offenkundig sehr instabil, er habe sich

impulsiv gezeigt und wenige Wochen zuvor einen Suizidversuch begangen, da er

nach eigenen Angaben unter grossem Druck stehe. Im Familiensystem mit den

Grosseltern mütterlicherseits sei es zu grossen Streitigkeiten gekommen.

Ausgangslage für die behördlichen Abklärungen sei zudem ein Polizeieinsatz

wegen eines Vorfalles häuslicher Gewalt gewesen. Insgesamt erweise sich das

Familiensystem als sehr undurchsichtig (Rz. 10). Diese Gründe, die zur

superprovisorischen Massnahmen geführt hätten, seien noch immer vorhanden. Die

Kindseltern hätten sich zwar bereiterklärt, Unterstützung durch eine

Familienbegleitung und den Kinder- und Jugenddienst in Anspruch zu nehmen. Sie

hätten sich aber mit einer Unterbringung von C____ im D____ oder an einem

anderen geeigneten Ort nicht einverstanden erklären können. Gemäss den ersten

Rückmeldungen aus dem D____ sei aber entsprechend der bisherigen Einschätzung

nicht zu erwarten, dass die Eltern ohne engmaschige Unterstützung ausreichend

für ihre Tochter sorgen könnten. Sie würden aber die Unterstützung der

Grossmutter mütterlicherseits, die C____ in den letzten Monaten betreut und

versorgt habe, nicht mehr zulassen. Die Situation der Eltern, auch ihr

Verhältnis zur Grossmutter, sei noch immer undurchsichtig und die Eltern

könnten den involvierten Fachpersonen nicht klar aufzeigen, wie sie in Zukunft

für ihre Tochter sorgen wollten. Es gelte daher unter Einbezug aller

involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären, ob und wie eine Rückführung

von C____ in die Obhut ihrer Eltern möglich sei. Um eine Gefährdung von C____

auszuschliessen und um diese Abklärungen zu gewährleisten, solle C____ im D____

platziert bleiben. Die Eltern sollten regelmässigen, begleiteten Kontakt mit

ihrer Tochter haben, um ihre eigenen Erziehungsfähigkeiten zu stärken und

gemeinsam mit den involvierten Fachpersonen zu eruieren, welche

Unterstützungsmassnahmen es brauche und wie diese aufgegleist werden könnten (Rz. 11).

Die Platzierung von C____ müsse dabei von einer Beistandsperson begleitet

werden, die den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehe und insbesondere die

begleiteten und überwachten Besuchskontakte der Eltern und der Grosseltern

mütterlicherseits in angemessener Weise ermögliche (Rz. 12). Demgegenüber

erscheine die Aufrechterhaltung der Ausreisesperre gemäss Art. 314 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 307 Abs. 3 ZGB Aufgrund der Platzierung im D____

nicht mehr verhältnismässig.

2.2

Mit

seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer demgegenüber, dass die

Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung seiner Tochter gegeben seien. Er sehe

sich sehr wohl in der Lage, gemeinsam mit seiner Ehefrau für seine Tochter zu

sorgen. Er habe zwar beruflich stark unter Druck gestanden. Sein aktueller Arbeitgeber

sei aber mit einer Reduktion seines Arbeitspensums einverstanden, sodass er

mehr Ressourcen habe, sich um seine Tochter zu kümmern und seine Frau zu

unterstützen. Möglich wäre auch die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit. Da sich

seine Lebenssituation allgemein zum Positiven geändert habe, könne nicht mehr

gesagt werden, er sei zu instabil, um seine Tochter betreuen zu können. So habe

er sich anlässlich des Gesprächs mit der Kindesschutzbehörde vom 27. Juli 2020

ruhig und vernünftig verhalten. Er wirke auch adäquat im Umgang mit dem Kind.

Er bestreite, wirklich einen Suizidversuch unternommen zu haben und sei

anlässlich des Vorfalls mit verbalem Streit vom 23. Mai 2020 gegenüber seiner

Frau auch nicht gewalttätig geworden. Die Situation zwischen den Eltern wie

auch jene zur Mutter der Ehefrau hätten sich wieder beruhigt (Rz. 4). Er

akzeptiere, dass die Schwiegermutter eine wichtige Bezugsperson für die Tochter

sei, sie müsse aber ihre Rolle als Eltern akzeptieren und sie darin

unterstützen ohne für sich eine Mutterrolle für C____ in Anspruch zu nehmen. Es

sei das klare Ziel der Grossmutter wie auch der Ehegatten, dass sie ihre

Tochter selber betreuen können. Es bestehe auch ein intaktes familiäres Umfeld

auf seiner Seite, welches die Eltern bei der Kinderbetreuung unterstützen

könne. Sie seien sich bewusst, dass sie auf Beratung und Unterstützung

angewiesen seien, und bereit, diese anzunehmen. Auch wenn bei der Kindsmutter

kognitive Einschränkungen bestünden, bedeute dies nicht, dass sie nicht für

ihre Tochter sorgen könnte. Sie und er seien auch sehr wohl bereit, externe

Unterstützung wie namentlich durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung,

die Elternberatung und den eingesetzten Beistand anzunehmen. Mit der

Familienberatung seien die Eltern bereits seit der Geburt ihrer Tochter in

regelmässigem Kontakt. Mit dieser Unterstützung seien die Eltern in der Lage,

selber für ihre Tochter sorgen zu können, weshalb der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter unverhältnismässig sei.

Jedenfalls müsste geprüft werden, ob sich die Situation mittlerweile so

verändert habe, dass eine Fremdplatzierung zur Wahrung des Kinderwohls nicht

mehr als erforderlich erscheine. Zu diesem Zweck seien die Eltern sowie die

Grossmutter durch die Beschwerdeinstanz zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs

direkt zu befragen (Rz. 5).

3.

3.1

Nach

Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde

den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall,

wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen

Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der

Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines

Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive

nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar,

ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1

ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der

elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche

Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz,

2.

Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer,

Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt

vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013,

VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.

Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.

Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben

sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den

Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der

Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und

Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und

der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit

Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn

das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist

(vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010,

701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der

Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar,

ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 10).

3.2

Bereits

im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender

Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit

einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht

zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in:

OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3.

Auflage 2016, Art. 455 N 1). Eine vorsorgliche

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei

aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;

erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der

Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist

nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen

zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation

aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155,

129.

II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185

E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar

2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175

vom 25. November 2014 E. 2.3).

3.3

An

diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren.

Die vorsorglichen Massnahmen werden bis zum Ablauf ihrer Befristung bis zum

1.

Dezember 2020 von der Kindesschutzbehörde umfassend zu überprüfen sein,

wenn an ihnen festgehalten werden soll. Entsprechend hat der eingesetzte

Beistand den Auftrag erhalten zu überprüfen, ob eine allfällige Rückplatzierung

von C____ zu ihren Eltern oder ihren Grosseltern mütterlicherseits dem

Kindswohl entspricht. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Verfahren auf

die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Eltern sowie der Grossmutter

mütterlicherseits verzichtet werden.

4.

4.1

Die

Abklärungen der Kindesschutzbehörde begannen aufgrund des Rapports der

Kantonspolizei vom 24. Mai 2020 betreffend eine Requisition wegen häuslicher Gewalt

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (act. 4 elektronische

KESB-Akte S. 371 ff.). Die Kindsmutter gab damals an, dass der Beschwerdeführer

mit dem schreienden Kind auf dem Arm «wieder einmal» ausgerastet sei. Neben

Gewalt gegen Sachen habe er sie wie schon bei anderer Gelegenheit im Gesicht

gepackt ohne sie zu schlagen und ihr gedroht, mit dem Kind in den G____ zu

gehen. Bei Streitigkeiten unter ihnen hätten auch schon die Nachbarn

interveniert. Sie bat um die Wegweisung des Beschwerdeführers.

In der Folge wurde

vom KJD eine Erstintervention nach häuslicher Gewalt eingeleitet (act. 4 elektronische

KESB-Akte S. 342 ff.). Gemäss diesen Abklärungen habe der Beschwerdeführer

angegeben, dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert gewesen

seien und der Kindsmutter die Erziehungs- und Eigenversorgungsfähigkeit fehle.

Sie weise kognitive Einschränkungen auf und beziehe eine IV-Rente. Aufgrund

ihrer Überforderung hätten die Eltern mit der Grossmutter mütterlicherseits

entschieden, dass sie sich unter der Woche um das Kind kümmere. Das Kind lebe

faktisch am Tag und über Nacht bei der Grossmutter, welche dem Beschwerdeführer

aber den Zugang zum Kind wie auch eine Reise mit ihm in den G____ verweigere.

Gemäss der Abklärung finde eine Interaktion des Kindes mit der Mutter kaum

statt, während es zur Grossmutter eine sichere Bindung habe. Auch die

Elternberatung habe den Umgang der Kindsmutter mit dem Kind als «sehr

verhalten» bezeichnet. Die Grossmutter scheine zwar auch aus Sicht des

Beschwerdeführers eine Unterstützung in der Betreuung und Versorgung des Kindes

dazuzustellen, es komme dadurch aber im Familiensystem zu Spannungen, da sie

dem Kindsvater den Kontakt verweigere und den Eltern nicht zutraue, die

Betreuung zu übernehmen. Daher sei fraglich, inwieweit die Eltern sich auf

diese Unterstützung einlassen könnten. Am 23. Juli 2020 seien die

Kindseltern unangemeldet bei der Grossmutter aufgetaucht und hätten C____

mitgenommen. Die Grossmutter mache sich daher Sorgen, zumal der

Beschwerdeführer nach einem impulsgesteuerten Suizidversuch mit Tabletten am

14.

Juli 2020 ins Spital eingewiesen worden sei. Bei dem darauf geführten

Gespräch der Abklärenden mit den Kindseltern sei der Umgang des

Beschwerdeführers mit dem Kind adäquat gewesen. Demgegenüber habe die

Kindsmutter abwesend gewirkt und sei kaum fähig gewesen, ihre Meinung zu

äussern. Vor diesem Hintergrund wurde eine weitere Abklärung empfohlen, da das

Familiensystem komplex erscheine, verschiedene Belastungen bestünden und vieles

ungeklärt sei. Die Grossmutter scheine eine Stütze zu sein und weise eine

symbiotische Beziehung mit dem Kind auf. Sie mache aber auch einen belasteten

Eindruck. Zudem erscheine aufgrund der Konfliktsituation zwischen ihr und den

Eltern ungewiss, ob sie C____ weiter betreuen könne und die Eltern sich darauf

einlassen könnten.

Aus den Akten

ergibt sich weiter, dass die Kindsmutter bei einem Hausbesuch von F____ am 24.

Juli 2020 angegeben habe, tags darauf mit dem Beschwerdeführer und dem Kind in

den G____ verreisen zu wollen. Nach Ansicht von F____ bestünden jedoch «klare

Zweifel», ob das Kind derzeit gut zuhause aufgehoben sei. Der Vater sei sehr

instabil und impulsiv und die Mutter weise grosse Defizite in Bezug auf ihre

Erziehungsfähigkeit auf. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch kaum

absprachefähig gezeigt und jede Unterstützung abgelehnt. Von F____ wurde daher

nicht nur eine Ausreisesperre, sondern trotz der grossen Bindung des Kindes zur

Grossmutter auch eine Platzierung des Kindes empfohlen. Darauf sei die

Kindsmutter mit dem Kind «abgehauen», jedoch gleichentags wieder nach Hause

zurückgekehrt. Die Familie habe sich jedoch weiterhin nicht davon abbringen

lassen, ins Ausland zu reisen (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2020, elektronische

KESB-Akte act. 4 S. 338 f.). Entsprechend stellte F____ mit Schreiben vom 24.

Juli 2020 der Kindesschutzbehörde Antrag auf superprovisorischen Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrecht mit sofortiger Fremdplatzierung des Kindes (act. 4 elektronische

KESB-Akte S. 333 f.). Diesem Antrag folgte die Kindesschutzbehörde mit

superprovisorischem Entscheid vom gleichen Tage (act. 4 elektronische KESB-Akte

S. 316 ff., 275 ff.). Der Entscheid wurde noch am gleichen Tag vollzogen. Der

Beschwerdeführer zeigte sich dabei zu Beginn zwar sehr aufgewühlt, aber ruhig.

In der Folge wollte er das Kind aber nicht mehr hergeben (Aktennotiz vom 24.

Juli 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 312 f.). Gemäss dem

Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 24. Juli 2020 sei die Situation nach

etwa 30 Minuten eskaliert, da der Beschwerdeführer erneut ausgerastet sei.

Durch längere Gespräche mit den Eltern habe jedoch gemeinsam mit einem

Bekannten, der Polizei und der Kindesschutzbehörde eine Beruhigung erreicht

werden können (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 71 ff.).

Der abklärende Beistand

des Kindes kam aufgrund seiner weiteren Abklärungen nach der

superprovisorischen Platzierung von C____ zum Schluss, seine bisherigen

Erkenntnisse im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Eltern sowie den involvierten

Institutionen bekräftigten die Einschätzung, die seinem Antrag auf

superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Grund gelegen

hätten. Er empfahl daher einen Verbleib des Kindes im D____ und damit den

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Einsatz der Familienbegleitung

genüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht für die Rückführung des Kindes in den

elterlichen Haushalt und zur Sicherstellung seines Wohls (E-Mail von F____ vom

5.

August 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 65). Es scheine keine enge

Bindung zwischen C____ und ihren Eltern zu bestehen und es sei auch unklar,

inwiefern die Eltern die Bedürfnisse ihrer Tochter adäquat erkennen und

ausreichend für sie sorgen könnten (Aktennotiz vom 5. August 2020, act. 4

elektronische Akte S. 67).

4.2

Aufgrund

der erfolgten Abklärungen musste die Kindesschutzbehörde vorläufig auf

erhebliche Defizite der Kindseltern bezüglich der Betreuung und Erziehung ihrer

Tochter schliessen, zumal solche vom Beschwerdeführer auch explizit anerkannt

worden sind. Gleichzeitig leiden die Eltern aber auch darunter, wenn diese

Defizite insbesondere von der Grossmutter mütterlicherseits gegenüber Dritten

benannt werden (vgl. Aktennotiz vom 27. Juli 2020 zur Anhörung Kindseltern

durch KESB, act. 4 elektronische Akte S. 105). Weiter ist belegt, dass es zu

erheblichen Spannungen zwischen der bisher primär in die Betreuung des

Kleinkindes involvierten Grossmutter mütterlicherseits und den Kindseltern

gekommen ist. Aufgrund dieses Konflikts haben die mit dem Kind weniger

vertrauten Kindseltern das Kind seiner bisher primären Bindungsperson

unvermittelt zu entziehen versucht. Unbestritten erscheint dabei, dass die

Eltern die Hilfe der Grossmutter mütterlicherseits aufgrund der von ihnen

anerkannten Defizite zunächst in starkem Masse in Anspruch genommen haben.

Daraus folgte der Aufbau einer engen Bindung des Kleinkindes an seine

Grossmutter. In der Folge unterbanden sie diesen Kontakt abrupt, weil sie sich

von der Grossmutter zunehmend von der Betreuung ihrer Tochter ausgeschlossen

fühlten (Aktennotiz vom 27. Juli 2020 zur Anhörung Kindseltern durch KESB, act.

4.

elektronische Akte S. 105). Der Beschwerdeführer stellte sich denn auch nach

der Platzierung des Kindes kategorisch gegen weitere Kontakte der Grossmutter

mit ihrer Enkelin (Aktennotiz vom 7. August 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte

S. 64). Dies führte wiederum zu einer starken Reaktion bei der Grossmutter,

welche die plötzliche Trennung von ihrer Enkelin schmerzte (Aktennotiz vom 5.

August 2020, act. 4 elektronische Akte S. 67). Diese Situation ist geeignet,

eine Kindswohlgefährdung zu begründen, die weiterer Abklärung bedarf.

Sodann ergibt

sich aus dieser bisherigen, von den Eltern selber mitinitiierten Betreuungssituation,

dass das Kind noch keine verlässliche Beziehung zu ihnen hat aufbauen können.

Vor diesem Hintergrund musste der unvermittelt geäusserte Plan der Eltern,

quasi Knall auf Fall und ohne jede Vorbereitung und Begleitung mit ihrer

Tochter in den G____ verreisen zu wollen, die drohende Kindeswohlgefährdung

weiter aktualisieren. Eine ähnliche Ambivalenz haben die Eltern bisher vor und

nach dem superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde bezüglich

externer professioneller Hilfe gezeigt. Während der Beschwerdeführer solche

ursprünglich wünschte, lehnte er sie unmittelbar vor der superprovisorisch

erfolgten Platzierung ab. Nach deren Vollzug zeigte er sich mit seiner Ehefrau

wieder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, damit sie ihr Kind zurücknehmen

könnten (vgl. Schreiben der Fachmitarbeiterin der KESB vom 27. Juli 2020, act.

4.

elektronische Akte S. 295; Aktennotiz über Elterngespräch vom 27. Juli 2020,

act. 4 elektronische Akte S. 292 ff.; E-Mail von Beistand vom 31. Juli 2020,

act. 4 elektronische Akte S. 69; E-Mail von Beistand vom 5. August 2020, act.

4, elektronische Akten S. 65; Telefonat mit Beistand, Aktennotiz vom 5. August

2020, act. 4 elektronische Akte S. 67). Wie vom Beschwerdeführer noch bei

seiner Anhörung durch die Vorinstanz explizit anerkannt worden ist, war es vor

diesem Hintergrund unerlässlich, dass «einmal der Druck weggenommen wurde»,

sodass man nun «für die Zukunft Lösungen» finden kann (vgl. Aktennotiz vom 27.

Juli 2020, act. 4 elektronische Akte S.106).

4.3

Zusammenfassend

ist angesichts der hiervor beschriebenen Situation der angefochtene Beschluss aufgrund

einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu

beanstanden. Es wird nun Sache der weiteren, explizit vorbehaltenen Prüfungen

der Kindesschutzbehörde sein, welche Voraussetzungen für eine Rückplatzierung

des Kindes zu seinen Eltern oder gegebenenfalls auch zu seiner Grossmutter

mütterlicherseits gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang werden auch die

vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen der Ausgangslage etwa bezüglich

seiner eigenen Erwerbstätigkeit und deren Bedeutung für die Prüfung der

Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen sein. Im Rahmen der summarischen

Prüfung der Situation erlauben die Vorbringen des Beschwerdeführers aber in

diesem Verfahren keine Aufhebung der angeordneten Fremdplatzierung des Kindes.

5.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beigeladene

-

Beistand des Kindes, F____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.