VD.2020.166
Vorsorgliche Massnahme: Aufhebung Aufenthaltstbestimmungsrecht und Beistandschaft Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
18. Oktober 2020Deutsch22 min
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ aufgehoben und das Kind im D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.166
URTEIL
vom 18. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. August 2020
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Fremdplatzierung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren [...]
2019, ist die Tochter von B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Den
Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu.
Mit
superprovisorischem Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (Kindesschutzbehörde) vom 24. Juli 2020 wurde das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ aufgehoben und das Kind im D____
platziert. Weiter wurde im Sinne von superprovisorischen Massnahmen eine
Beistandschaft errichtet und den Eltern untersagt, C____ aus der Schweiz zu
verbringen. Zur Begründung verwies das zuständige Spruchkammermitglied namentlich
auf einen Einsatzrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Mai 2020
betreffend häuslicher Gewalt, in dessen Folge der Kinder- und Jugenddienst
(KJD) mit einer Erstintervention beauftragt worden ist. Diese habe ergeben,
dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert seien und das
gesamte Familiensystem belastet erscheine. Am 14. Juli 2020 habe der Kindsvater
einen Suizidversuch unternommen und es bestünden kognitive Einschränkungen der
Kindsmutter. Die Grossmutter mütterlicherseits, E____, habe einen grossen
Betreuungsanteil übernommen. Dies sei von den Kindseltern aber nicht mehr
akzeptiert worden. Die vom KJD beauftragte Abklärungsperson erachte das Wohl
von C____ als gefährdet, würde sie weiter ohne externe Unterstützung bei den
Eltern verbleiben. Die Erarbeitung kurzfristiger Alternativen mit den Eltern
sei nicht möglich gewesen und die Grossmutter in die konflikthafte
Familiensituation stark involviert. Schliesslich hätten die Eltern in Aussicht gestellt,
den Kanton oder die Schweiz mit dem Kind verlassen zu wollen.
Nach weiteren
Abklärungen bestätigte die Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 7.
August 2020 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre
Tochter C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie deren Platzierung im
D____ (Ziff. 1). Weiter errichtete sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
eine Beistandschaft für C____ und setzte F____, Sozialarbeiter des KJD, als
Beistandsperson ein (Ziff. 2). Dem Beistand wurden vorsorglich die Aufgaben und
Befugnisse erteilt, das Kind und seine Eltern in Fragen, welche C____
betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege,
Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), dessen Platzierung
zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 3c), die Besuchskontakte der Eltern
und der Grosseltern mütterlicherseits zu C____ in angemessener Weise zu
ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d) sowie die
Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Grosseltern mütterlicherseits abzuklären
(Ziff. 3e). Weiter erhielt der Beistand vorsorglich mit entsprechenden
Vertretungskompetenzen die Aufgaben und Befugnisse, die Finanzierung der
Platzierung von C____ sicherzustellen (Ziff. 4a) und die Leistungen weiterer
mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4b).
Zudem erhielt er den Auftrag zu prüfen, ob eine allfällige Rückplatzierung von C____
zu ihren Eltern oder ihren Grosseltern mütterlicherseits dem Kindeswohl entspreche
und diese demgemäss bei der Kindesschutzbehörde zu beantragen. Diesbezüglich
wurde er beauftragt, die Einschätzungen der involvierten Fachstellen,
namentlich der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Elternberatung und
des D____, einzuholen (Ziff. 5). Schliesslich wurde dem Beistand die Aufgabe
übertragen, die Kindesschutzbehörde spätestens bis zum 7. November 2020 über
den aktuellen Stand sowie das weitere geplante Vorgehen zu orientieren und
allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 6). Diese vorsorglichen
Massnahmen wurden bis zum 1. Dezember 2020 befristet (Ziff. 7). Auf die
Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 8) und einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).
Nicht bestätigt wurde die superprovisorisch angeordnete Ausreisesperre.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August
2020 erhobene und begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher
er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei den Eltern beantragt.
Mit Verfügung
vom 19. August 2020 holte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die
Akten der Vorinstanz ein, sah aber von der Einholung von Vernehmlassungen oder
der Durchführung einer Parteiverhandlung ab. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung
des Beschwerdeführers erlassen wurde und daher mit Beschwerde angefochten
werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.).
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der
Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs.
2.
Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3
Obwohl
mit den gestellten Rechtsbegehren die integrale Aufhebung des Entscheids vom 7.
August 2020 verlangt wird, ergibt sich aus der Begründung dieses Antrages, dass
sich die Beschwerde nicht gegen die vorsorgliche Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1
ZGB richtet. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch explizit, er und die
Kindsmutter seien «damit einverstanden, dass ein Beistand für ihre Tochter
eingesetzt» werde (Beschwerde, Ziff. 5). Aus der Anwendung des Rügeprinzips,
wonach das Verwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern nur bezüglich der rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen überprüft (vgl. VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020
E. 1.4, mit Hinweis), ergibt sich weiter, dass auch die Person des eingesetzten
Beistands nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Dies gilt schliesslich auch für
dessen Auftrag, soweit sich dieser nicht auf die angefochtene Platzierung des
Kindes im D____ bezieht. Daraus folgt, dass nur die bis zum 1. Dezember 2020
befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern
und die Platzierung des Kindes im D____ Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden.
2.
2.1
Im
angefochtenen Einzelentscheid vom 7. August 2020 entzog die Kindesschutzbehörde
dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
ihre Tochter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der angefochtene Entscheid
führt dazu zusammengefasst aus, dass die Eltern nach Ansicht der involvierten
Fachpersonen im Zeitpunkt der superprovisorischen Anordnung der Kindesschutzmassnahmen
vom 24. Juli 2020 nicht in der Lage gewesen seien, alleine für C____ zu sorgen
und sie adäquat zu betreuen. Die Kindsmutter leide an einer kognitiven
Einschränkung und es sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht
ausreichend geklärt, ob sie in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und die
Bedürfnisse ihrer acht Monate alten Tochter ausreichend wahrzunehmen. Die
Situation des Beschwerdeführers sei offenkundig sehr instabil, er habe sich
impulsiv gezeigt und wenige Wochen zuvor einen Suizidversuch begangen, da er
nach eigenen Angaben unter grossem Druck stehe. Im Familiensystem mit den
Grosseltern mütterlicherseits sei es zu grossen Streitigkeiten gekommen.
Ausgangslage für die behördlichen Abklärungen sei zudem ein Polizeieinsatz
wegen eines Vorfalles häuslicher Gewalt gewesen. Insgesamt erweise sich das
Familiensystem als sehr undurchsichtig (Rz. 10). Diese Gründe, die zur
superprovisorischen Massnahmen geführt hätten, seien noch immer vorhanden. Die
Kindseltern hätten sich zwar bereiterklärt, Unterstützung durch eine
Familienbegleitung und den Kinder- und Jugenddienst in Anspruch zu nehmen. Sie
hätten sich aber mit einer Unterbringung von C____ im D____ oder an einem
anderen geeigneten Ort nicht einverstanden erklären können. Gemäss den ersten
Rückmeldungen aus dem D____ sei aber entsprechend der bisherigen Einschätzung
nicht zu erwarten, dass die Eltern ohne engmaschige Unterstützung ausreichend
für ihre Tochter sorgen könnten. Sie würden aber die Unterstützung der
Grossmutter mütterlicherseits, die C____ in den letzten Monaten betreut und
versorgt habe, nicht mehr zulassen. Die Situation der Eltern, auch ihr
Verhältnis zur Grossmutter, sei noch immer undurchsichtig und die Eltern
könnten den involvierten Fachpersonen nicht klar aufzeigen, wie sie in Zukunft
für ihre Tochter sorgen wollten. Es gelte daher unter Einbezug aller
involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären, ob und wie eine Rückführung
von C____ in die Obhut ihrer Eltern möglich sei. Um eine Gefährdung von C____
auszuschliessen und um diese Abklärungen zu gewährleisten, solle C____ im D____
platziert bleiben. Die Eltern sollten regelmässigen, begleiteten Kontakt mit
ihrer Tochter haben, um ihre eigenen Erziehungsfähigkeiten zu stärken und
gemeinsam mit den involvierten Fachpersonen zu eruieren, welche
Unterstützungsmassnahmen es brauche und wie diese aufgegleist werden könnten (Rz. 11).
Die Platzierung von C____ müsse dabei von einer Beistandsperson begleitet
werden, die den Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehe und insbesondere die
begleiteten und überwachten Besuchskontakte der Eltern und der Grosseltern
mütterlicherseits in angemessener Weise ermögliche (Rz. 12). Demgegenüber
erscheine die Aufrechterhaltung der Ausreisesperre gemäss Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 307 Abs. 3 ZGB Aufgrund der Platzierung im D____
nicht mehr verhältnismässig.
2.2
Mit
seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer demgegenüber, dass die
Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung seiner Tochter gegeben seien. Er sehe
sich sehr wohl in der Lage, gemeinsam mit seiner Ehefrau für seine Tochter zu
sorgen. Er habe zwar beruflich stark unter Druck gestanden. Sein aktueller Arbeitgeber
sei aber mit einer Reduktion seines Arbeitspensums einverstanden, sodass er
mehr Ressourcen habe, sich um seine Tochter zu kümmern und seine Frau zu
unterstützen. Möglich wäre auch die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit. Da sich
seine Lebenssituation allgemein zum Positiven geändert habe, könne nicht mehr
gesagt werden, er sei zu instabil, um seine Tochter betreuen zu können. So habe
er sich anlässlich des Gesprächs mit der Kindesschutzbehörde vom 27. Juli 2020
ruhig und vernünftig verhalten. Er wirke auch adäquat im Umgang mit dem Kind.
Er bestreite, wirklich einen Suizidversuch unternommen zu haben und sei
anlässlich des Vorfalls mit verbalem Streit vom 23. Mai 2020 gegenüber seiner
Frau auch nicht gewalttätig geworden. Die Situation zwischen den Eltern wie
auch jene zur Mutter der Ehefrau hätten sich wieder beruhigt (Rz. 4). Er
akzeptiere, dass die Schwiegermutter eine wichtige Bezugsperson für die Tochter
sei, sie müsse aber ihre Rolle als Eltern akzeptieren und sie darin
unterstützen ohne für sich eine Mutterrolle für C____ in Anspruch zu nehmen. Es
sei das klare Ziel der Grossmutter wie auch der Ehegatten, dass sie ihre
Tochter selber betreuen können. Es bestehe auch ein intaktes familiäres Umfeld
auf seiner Seite, welches die Eltern bei der Kinderbetreuung unterstützen
könne. Sie seien sich bewusst, dass sie auf Beratung und Unterstützung
angewiesen seien, und bereit, diese anzunehmen. Auch wenn bei der Kindsmutter
kognitive Einschränkungen bestünden, bedeute dies nicht, dass sie nicht für
ihre Tochter sorgen könnte. Sie und er seien auch sehr wohl bereit, externe
Unterstützung wie namentlich durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung,
die Elternberatung und den eingesetzten Beistand anzunehmen. Mit der
Familienberatung seien die Eltern bereits seit der Geburt ihrer Tochter in
regelmässigem Kontakt. Mit dieser Unterstützung seien die Eltern in der Lage,
selber für ihre Tochter sorgen zu können, weshalb der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter unverhältnismässig sei.
Jedenfalls müsste geprüft werden, ob sich die Situation mittlerweile so
verändert habe, dass eine Fremdplatzierung zur Wahrung des Kinderwohls nicht
mehr als erforderlich erscheine. Zu diesem Zweck seien die Eltern sowie die
Grossmutter durch die Beschwerdeinstanz zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs
direkt zu befragen (Rz. 5).
3.
3.1
Nach
Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde
den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall,
wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen
Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines
Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive
nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar,
ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1
ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der
elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche
Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz,
2.
Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt
vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013,
VD.2010.220 vom 19. Juni 2011, VD 726/2007 vom 23. Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.
Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.
Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben
sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der
Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und
Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 mit
Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn
das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist
(vgl. VGE VD.2013.13 vom 17. Juni 2013, VD.2010.87 vom 24. Juni 2010,
701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der
Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar,
ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 10).
3.2
Bereits
im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender
Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit
einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht
zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in:
OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3.
Auflage 2016, Art. 455 N 1). Eine vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;
erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der
Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155,
129.
II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185
E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar
2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175
vom 25. November 2014 E. 2.3).
3.3
An
diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren.
Die vorsorglichen Massnahmen werden bis zum Ablauf ihrer Befristung bis zum
1.
Dezember 2020 von der Kindesschutzbehörde umfassend zu überprüfen sein,
wenn an ihnen festgehalten werden soll. Entsprechend hat der eingesetzte
Beistand den Auftrag erhalten zu überprüfen, ob eine allfällige Rückplatzierung
von C____ zu ihren Eltern oder ihren Grosseltern mütterlicherseits dem
Kindswohl entspricht. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Verfahren auf
die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Eltern sowie der Grossmutter
mütterlicherseits verzichtet werden.
4.
4.1
Die
Abklärungen der Kindesschutzbehörde begannen aufgrund des Rapports der
Kantonspolizei vom 24. Mai 2020 betreffend eine Requisition wegen häuslicher Gewalt
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (act. 4 elektronische
KESB-Akte S. 371 ff.). Die Kindsmutter gab damals an, dass der Beschwerdeführer
mit dem schreienden Kind auf dem Arm «wieder einmal» ausgerastet sei. Neben
Gewalt gegen Sachen habe er sie wie schon bei anderer Gelegenheit im Gesicht
gepackt ohne sie zu schlagen und ihr gedroht, mit dem Kind in den G____ zu
gehen. Bei Streitigkeiten unter ihnen hätten auch schon die Nachbarn
interveniert. Sie bat um die Wegweisung des Beschwerdeführers.
In der Folge wurde
vom KJD eine Erstintervention nach häuslicher Gewalt eingeleitet (act. 4 elektronische
KESB-Akte S. 342 ff.). Gemäss diesen Abklärungen habe der Beschwerdeführer
angegeben, dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Tochter überfordert gewesen
seien und der Kindsmutter die Erziehungs- und Eigenversorgungsfähigkeit fehle.
Sie weise kognitive Einschränkungen auf und beziehe eine IV-Rente. Aufgrund
ihrer Überforderung hätten die Eltern mit der Grossmutter mütterlicherseits
entschieden, dass sie sich unter der Woche um das Kind kümmere. Das Kind lebe
faktisch am Tag und über Nacht bei der Grossmutter, welche dem Beschwerdeführer
aber den Zugang zum Kind wie auch eine Reise mit ihm in den G____ verweigere.
Gemäss der Abklärung finde eine Interaktion des Kindes mit der Mutter kaum
statt, während es zur Grossmutter eine sichere Bindung habe. Auch die
Elternberatung habe den Umgang der Kindsmutter mit dem Kind als «sehr
verhalten» bezeichnet. Die Grossmutter scheine zwar auch aus Sicht des
Beschwerdeführers eine Unterstützung in der Betreuung und Versorgung des Kindes
dazuzustellen, es komme dadurch aber im Familiensystem zu Spannungen, da sie
dem Kindsvater den Kontakt verweigere und den Eltern nicht zutraue, die
Betreuung zu übernehmen. Daher sei fraglich, inwieweit die Eltern sich auf
diese Unterstützung einlassen könnten. Am 23. Juli 2020 seien die
Kindseltern unangemeldet bei der Grossmutter aufgetaucht und hätten C____
mitgenommen. Die Grossmutter mache sich daher Sorgen, zumal der
Beschwerdeführer nach einem impulsgesteuerten Suizidversuch mit Tabletten am
14.
Juli 2020 ins Spital eingewiesen worden sei. Bei dem darauf geführten
Gespräch der Abklärenden mit den Kindseltern sei der Umgang des
Beschwerdeführers mit dem Kind adäquat gewesen. Demgegenüber habe die
Kindsmutter abwesend gewirkt und sei kaum fähig gewesen, ihre Meinung zu
äussern. Vor diesem Hintergrund wurde eine weitere Abklärung empfohlen, da das
Familiensystem komplex erscheine, verschiedene Belastungen bestünden und vieles
ungeklärt sei. Die Grossmutter scheine eine Stütze zu sein und weise eine
symbiotische Beziehung mit dem Kind auf. Sie mache aber auch einen belasteten
Eindruck. Zudem erscheine aufgrund der Konfliktsituation zwischen ihr und den
Eltern ungewiss, ob sie C____ weiter betreuen könne und die Eltern sich darauf
einlassen könnten.
Aus den Akten
ergibt sich weiter, dass die Kindsmutter bei einem Hausbesuch von F____ am 24.
Juli 2020 angegeben habe, tags darauf mit dem Beschwerdeführer und dem Kind in
den G____ verreisen zu wollen. Nach Ansicht von F____ bestünden jedoch «klare
Zweifel», ob das Kind derzeit gut zuhause aufgehoben sei. Der Vater sei sehr
instabil und impulsiv und die Mutter weise grosse Defizite in Bezug auf ihre
Erziehungsfähigkeit auf. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch kaum
absprachefähig gezeigt und jede Unterstützung abgelehnt. Von F____ wurde daher
nicht nur eine Ausreisesperre, sondern trotz der grossen Bindung des Kindes zur
Grossmutter auch eine Platzierung des Kindes empfohlen. Darauf sei die
Kindsmutter mit dem Kind «abgehauen», jedoch gleichentags wieder nach Hause
zurückgekehrt. Die Familie habe sich jedoch weiterhin nicht davon abbringen
lassen, ins Ausland zu reisen (vgl. Aktennotiz vom 24. Juli 2020, elektronische
KESB-Akte act. 4 S. 338 f.). Entsprechend stellte F____ mit Schreiben vom 24.
Juli 2020 der Kindesschutzbehörde Antrag auf superprovisorischen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrecht mit sofortiger Fremdplatzierung des Kindes (act. 4 elektronische
KESB-Akte S. 333 f.). Diesem Antrag folgte die Kindesschutzbehörde mit
superprovisorischem Entscheid vom gleichen Tage (act. 4 elektronische KESB-Akte
S. 316 ff., 275 ff.). Der Entscheid wurde noch am gleichen Tag vollzogen. Der
Beschwerdeführer zeigte sich dabei zu Beginn zwar sehr aufgewühlt, aber ruhig.
In der Folge wollte er das Kind aber nicht mehr hergeben (Aktennotiz vom 24.
Juli 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 312 f.). Gemäss dem
Requisitionsbericht der Kantonspolizei vom 24. Juli 2020 sei die Situation nach
etwa 30 Minuten eskaliert, da der Beschwerdeführer erneut ausgerastet sei.
Durch längere Gespräche mit den Eltern habe jedoch gemeinsam mit einem
Bekannten, der Polizei und der Kindesschutzbehörde eine Beruhigung erreicht
werden können (act. 4 elektronische KESB-Akte S. 71 ff.).
Der abklärende Beistand
des Kindes kam aufgrund seiner weiteren Abklärungen nach der
superprovisorischen Platzierung von C____ zum Schluss, seine bisherigen
Erkenntnisse im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Eltern sowie den involvierten
Institutionen bekräftigten die Einschätzung, die seinem Antrag auf
superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Grund gelegen
hätten. Er empfahl daher einen Verbleib des Kindes im D____ und damit den
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Einsatz der Familienbegleitung
genüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht für die Rückführung des Kindes in den
elterlichen Haushalt und zur Sicherstellung seines Wohls (E-Mail von F____ vom
5.
August 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte S. 65). Es scheine keine enge
Bindung zwischen C____ und ihren Eltern zu bestehen und es sei auch unklar,
inwiefern die Eltern die Bedürfnisse ihrer Tochter adäquat erkennen und
ausreichend für sie sorgen könnten (Aktennotiz vom 5. August 2020, act. 4
elektronische Akte S. 67).
4.2
Aufgrund
der erfolgten Abklärungen musste die Kindesschutzbehörde vorläufig auf
erhebliche Defizite der Kindseltern bezüglich der Betreuung und Erziehung ihrer
Tochter schliessen, zumal solche vom Beschwerdeführer auch explizit anerkannt
worden sind. Gleichzeitig leiden die Eltern aber auch darunter, wenn diese
Defizite insbesondere von der Grossmutter mütterlicherseits gegenüber Dritten
benannt werden (vgl. Aktennotiz vom 27. Juli 2020 zur Anhörung Kindseltern
durch KESB, act. 4 elektronische Akte S. 105). Weiter ist belegt, dass es zu
erheblichen Spannungen zwischen der bisher primär in die Betreuung des
Kleinkindes involvierten Grossmutter mütterlicherseits und den Kindseltern
gekommen ist. Aufgrund dieses Konflikts haben die mit dem Kind weniger
vertrauten Kindseltern das Kind seiner bisher primären Bindungsperson
unvermittelt zu entziehen versucht. Unbestritten erscheint dabei, dass die
Eltern die Hilfe der Grossmutter mütterlicherseits aufgrund der von ihnen
anerkannten Defizite zunächst in starkem Masse in Anspruch genommen haben.
Daraus folgte der Aufbau einer engen Bindung des Kleinkindes an seine
Grossmutter. In der Folge unterbanden sie diesen Kontakt abrupt, weil sie sich
von der Grossmutter zunehmend von der Betreuung ihrer Tochter ausgeschlossen
fühlten (Aktennotiz vom 27. Juli 2020 zur Anhörung Kindseltern durch KESB, act.
4.
elektronische Akte S. 105). Der Beschwerdeführer stellte sich denn auch nach
der Platzierung des Kindes kategorisch gegen weitere Kontakte der Grossmutter
mit ihrer Enkelin (Aktennotiz vom 7. August 2020, act. 4 elektronische KESB-Akte
S. 64). Dies führte wiederum zu einer starken Reaktion bei der Grossmutter,
welche die plötzliche Trennung von ihrer Enkelin schmerzte (Aktennotiz vom 5.
August 2020, act. 4 elektronische Akte S. 67). Diese Situation ist geeignet,
eine Kindswohlgefährdung zu begründen, die weiterer Abklärung bedarf.
Sodann ergibt
sich aus dieser bisherigen, von den Eltern selber mitinitiierten Betreuungssituation,
dass das Kind noch keine verlässliche Beziehung zu ihnen hat aufbauen können.
Vor diesem Hintergrund musste der unvermittelt geäusserte Plan der Eltern,
quasi Knall auf Fall und ohne jede Vorbereitung und Begleitung mit ihrer
Tochter in den G____ verreisen zu wollen, die drohende Kindeswohlgefährdung
weiter aktualisieren. Eine ähnliche Ambivalenz haben die Eltern bisher vor und
nach dem superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde bezüglich
externer professioneller Hilfe gezeigt. Während der Beschwerdeführer solche
ursprünglich wünschte, lehnte er sie unmittelbar vor der superprovisorisch
erfolgten Platzierung ab. Nach deren Vollzug zeigte er sich mit seiner Ehefrau
wieder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, damit sie ihr Kind zurücknehmen
könnten (vgl. Schreiben der Fachmitarbeiterin der KESB vom 27. Juli 2020, act.
4.
elektronische Akte S. 295; Aktennotiz über Elterngespräch vom 27. Juli 2020,
act. 4 elektronische Akte S. 292 ff.; E-Mail von Beistand vom 31. Juli 2020,
act. 4 elektronische Akte S. 69; E-Mail von Beistand vom 5. August 2020, act.
4, elektronische Akten S. 65; Telefonat mit Beistand, Aktennotiz vom 5. August
2020, act. 4 elektronische Akte S. 67). Wie vom Beschwerdeführer noch bei
seiner Anhörung durch die Vorinstanz explizit anerkannt worden ist, war es vor
diesem Hintergrund unerlässlich, dass «einmal der Druck weggenommen wurde»,
sodass man nun «für die Zukunft Lösungen» finden kann (vgl. Aktennotiz vom 27.
Juli 2020, act. 4 elektronische Akte S.106).
4.3
Zusammenfassend
ist angesichts der hiervor beschriebenen Situation der angefochtene Beschluss aufgrund
einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu
beanstanden. Es wird nun Sache der weiteren, explizit vorbehaltenen Prüfungen
der Kindesschutzbehörde sein, welche Voraussetzungen für eine Rückplatzierung
des Kindes zu seinen Eltern oder gegebenenfalls auch zu seiner Grossmutter
mütterlicherseits gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang werden auch die
vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen der Ausgangslage etwa bezüglich
seiner eigenen Erwerbstätigkeit und deren Bedeutung für die Prüfung der
Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen sein. Im Rahmen der summarischen
Prüfung der Situation erlauben die Vorbringen des Beschwerdeführers aber in
diesem Verfahren keine Aufhebung der angeordneten Fremdplatzierung des Kindes.
5.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beigeladene
-
Beistand des Kindes, F____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.