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Entscheid

VD.2020.168

Submission Leckortungssystem Trinkwassernetz (offenes Verfahren nach GATT/WTO)

12. Juli 2021Deutsch58 min

der Software mit 15 %, die Nutzungsdauer und Batterielaufzeit mit 10 %, die Datenübermittlung mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.168

URTEIL

vom 12. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der IWB Industriellen Werke Basel

vom 15. Juli 2020

betreffend Submission «Leckortungssystem

Trinkwassernetz» (offenes Verfahren nach GATT/WTO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Publikation im Kantonsblatt

sowie Veröffentlichung unter www.simap.ch am 29. Februar 2020

schrieben die IWB Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB) die Beschaffung

eines kompletten Leckortungssystems für Trinkwassernetze, bestehend aus

korrelierenden Geräuschloggern inkl. Datenübermittlungssystem und

Auswertungssoftware offen nach GATT/WTO aus. In der Ausschreibung wurden die

Zuschlagskriterien definiert, wobei der Angebotspreis mit 20 %, die

Leckortungsrate und Genauigkeit mit 20 %, die Handhabung und Performance

der Software mit 15 %, die Nutzungsdauer und Batterielaufzeit mit 10 %, die Datenübermittlung mit

10 %, die Platzierungsmöglichkeiten der Geräuschlogger mit 10 %, die

Wartung mit 10 % und der Roll-Out mit 5 % gewichtet wurden. Die

Ausschreibung wurde nicht angefochten und es wurden auch keine Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen

gestellt.

Gemäss Offertöffnungsprotokoll

vom 21. April 2020 gingen innert Frist die Offerte der B____ (Beigeladene) mit

einem Angebotspreis von CHF 1'998'800.–, diejenige der A____ (Rekurrentin) mit einem

Angebotspreis von CHF 1'503’000.– und diejenige der C____ mit einem

Angebotspreis von CHF 2'239’704.70 ein. Am 22. Juli 2020 publizierten die

IWB die Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020

verlangte die Rekurrentin die Ausfertigung einer erweiterten Begründung. In der

Folge stellten die IWB der Rekurrentin eine erweiterte Begründung des

Vergabeentscheids zu, welcher bei dieser am 10. August 2020 per E-Mail und am

11. August 2020 per Post eintraf.

Gegen diesen Entscheid richtet

sich der Rekurs vom 20. August 2020, in welchem die Rekurrentin beantragte, es

sei der Zuschlagsentscheid der IWB aufzuheben und es sei der Zuschlag der

Rekurrentin, Zweigniederlassung [...], zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid

aufzuheben und die Sache entsprechend den Anträgen an die Vergabestelle für

eine Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde

beantragt, es sei der Rekurrentin laufend Einsicht in die Verfahrensakten zu

gewähren, soweit nicht zwingende Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Der

Rekurrentin sei nach gewährter Akteneinsicht die Möglichkeit einzuräumen, ihren

Rekurs zu ergänzen. Schliesslich sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Vergabestelle. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2020 wurde

dem Rekurs vorläufig insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass den

IWB vorsorglich untersagt wurde, mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über

den Gegenstand der Ausschreibung «Leckortungssystem Trinkwassernetz»

abzuschliessen. Die Beigeladene beantragte mit Eingabe vom 24. September 2020

die Abweisung des Rekurses. Die IWB beantragten in der Rekursantwort vom 28.

September 2020 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrentin. Die Rekurrentin hielt in ihrer

Replik vom 21. Oktober 2020 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie

verlangte zudem Einblick in diverse Beilagen zur Rekursantwort. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2020 wurden der Rekurrentin

zusätzliche Beilagen zur Rekursantwort mit Abdeckungen von Bereichen, welche

Geschäftsgeheimnisse von anderen Anbietenden enthalten, zugestellt. Der Antrag

der IWB auf Entzug der in der Verfügung vom 21. August 2020 angeordneten

aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Die Rekurrentin äusserte sich mit

Schreiben vom 9. November 2020 zu den zusätzlich zugestellten Dokumenten. Die

Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2020 – unter Bestreitung

der Ausführungen der Rekurrentin und unter Verweis auf die Ausführungen der IWB

– auf eine Duplik. Innert der den Parteien mit Verfügung vom 19. November 2020

gesetzten Frist haben diese keine Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung beantragt. Die IWB hielten in ihrer Duplik vom 3. Dezember

2020 an ihren Rechtsbegehren fest. Zu dieser Duplik äusserte sich wiederum die

Rekurrentin mit Stellungnahme resp. Triplik vom 15. Januar 2021. Darin hielt

sie an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Zustellung von weiteren

Unterlagen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde

der Rekurrentin in teilweiser Gutheissung ihrer Anträge eine weitere

Duplikbeilage (auszugsweise) zugestellt. Diese Eingabe wurde den anderen

Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 liessen

sich die IWB zur Triplik der Rekurrentin nochmals vernehmen. Mit Eingaben vom

8. und 18. Februar 2021 reichte die Rekurrentin unaufgefordert

weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichten

die IWB eine weitere Stellungnahme ein.

Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 31 lit. f in

Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen

(Beschaffungsgesetz [BeschG], SG 914.100) kann gegen den Zuschlag in einem

öffentlichen Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG

270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält.

1.2

Zum Rekurs ist berechtigt, wer

durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den

Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können

(vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3,

VD.2019.238 vom 31. März 2020 E. 1.3.1, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.198 vom

2.

Mai 2016 E. 1.3.2). Die Rekurrentin hat als zweitplatzierte Anbieterin in

der vorliegenden Ausschreibung ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung

oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist somit zum Rekurs

legitimiert.

1.3

Die Frist zur Rekurserhebung

beträgt zehn Tage ab der Verfügungseröffnung (§ 30 Abs. 1 BeschG).

Die erweiterte Begründung des angefochtenen Zuschlagsentscheids gemäss

§ 27 Abs. 2 BeschG wurde der Rekurrentin am 10. August 2020 per E-Mail

und am 11. August 2020 per Post zugestellt. Die Rekurserhebung am 20. August 2020

erfolgte damit fristgerecht.

1.4

Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt richtig festgestellt,

das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen

Gebrauch gemacht oder nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige

Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf

seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB,

SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 1.3).

2.

2.1

Die IWB haben in der erweiterten

Begründung des angefochtenen Zuschlagsentscheids auf die in der Ausschreibung

festgelegten Zuschlagskriterien hingewiesen. Beim Zuschlagskriterium Angebotspreis

(20 %) habe die Rekurrentin die maximale Punktzahl von 2’000 Punkten

erhalten. Bei den Zuschlagskriterien Leckortungsrate und Genauigkeit (20 %), Handhabung

und Performance der Software (15 %), Nutzungsdauer und Batterielaufzeit

(10 %), Datenübermittlung (10 %), Platzierungsmöglichkeiten der

Geräuschlogger (10 %) Wartung (10 %) und Roll-Out (5 %) seien

der Rekurrentin aber aus verschiedenen in der Begründung aufgeführten Gründen

nicht die maximal möglichen Punkte zugeteilt worden. Das Angebot der

Rekurrentin sei mit insgesamt 6'750 Punkten bewertet worden, dasjenige der

Beigeladenen mit 8'131 Punkten und dasjenige der drittplatzierten Anbieterin

mit 4’375 Punkten. Demgemäss sei der Zuschlag an die Beigeladene erfolgt.

2.2

Die Rekurrentin macht zunächst

geltend, dass die IWB im angefochtenen Entscheid die Punkte falsch

zusammengezählt hätten. Aufgrund der Auflistung der «Punkteabzüge» bei den

einzelnen Zuschlagskriterien hätten ihr insgesamt 500 Punkte mehr zuerkannt

werden müssen. Die IWB machen in der Rekursantwort geltend, dass die Bewertung

des Angebots der Rekurrentin und die Zusammenrechnung der Punkte korrekt

erfolgt seien. Allerdings habe sich in der erweiterten Begründung ein Fehler

eingeschlichen. Beim Zuschlagskriterium «Datenübermittlung» sei ein Punkteabzug

von 500 Punkten aufgeführt worden. Dies sei nachweislich falsch. Messungen

hätten beim Angebot der Rekurrentin Datenübermittlungsfehler von mehr als

20.

% ergeben, weshalb das Angebot der Rekurrentin bei diesem

Zuschlagskriterium mit 0 (von möglichen 1’000) Punkten bewertet worden sei. In

der erweiterten Begründung sei fälschlicherweise von einem Punkteabzug von 500

Punkten gesprochen worden. Die insgesamt erzielten 6’715 Punkte der Rekurrentin

seien aber korrekt. Diese Ausführungen der IWB in der Rekursantwort decken sich

mit den Angaben in der Übersicht «Auswertung aller drei Angebote»

(Rekursantwort, Akte 11, S. 4). In der Replik wird denn auch von der

Rekurrentin nicht mehr bestritten, dass ihr Angebot beim Zuschlagskriterium der

Datenübermittlung keine Punkte erzielt habe. Auf die inhaltliche Kritik der

Rekurrentin an dieser Bewertung ist weiter unten einzugehen (vgl. E. 2.9).

2.3

Die Rekurrentin macht weiter

geltend, dass die IWB den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet und der

Rekurrentin zu Unrecht keine Akteneinsicht gewährt hätten. Damit hätten sie

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 38 Abs. 2 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) verletzt.

Aus dem in Art. 29

Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht zur

rechtsgenüglichen Begründung des Zuschlags, damit sie von den Mitbewerbern

sachgerecht angefochten werden kann (BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013

E. 1.5). Wie in anderen Rechtsgebieten auch, muss diese Begründung nicht

alle, sondern nur die wesentlichen Gründe für den Entscheid enthalten (BGer

2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 137 II 266 E. 3.2 S.

270; BGer 2P.231/2003 vom 28. Januar 2004 E. 4; VGE VD.2016.69 vom 20. Juli

2016.

E. 5.4.3.1, VD.2014.50 vom 6. August 2014 E. 2.2.2, VD.2014.5 vom 21. Mai

2014.

E. 2.4). Wenigstens kurz sind die Überlegungen zu nennen, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die

Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 139 V 496 E. 5

S. 503 ff., 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f., 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer

2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2; BVGer B-807/2012 vom 25.

Juni 2018 E. 5.3.2; jeweils mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann in leichteren Fällen bei gleicher Überprüfungsbefugnis der

Rechtsmittelinstanz durch diese geheilt werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 271; BGE 126 V 130 E. 2a

S. 132, 126 I 68 S. 71 f.; VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.5; jeweils

mit Hinweisen). Die genannten verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen

werden in § 27 Abs. 2 BeschG weiter konkretisiert. Gemäss dieser

Bestimmung ist mit dem weiteren Entscheid zu eröffnen, aus welchen wesentlichen

Gründen das Angebot des gesuchstellenden Beteiligten nicht berücksichtigt wurde

(lit. d) und worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten

Angebotes liegen (lit. e). Die IBW haben in der erweiterten Begründung vom 10.

August 2020 die zwingenden Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien

aufgeführt und bei den einzelnen Zuschlagskriterien mit jeweiliger Begründung

die Punktevergabe an die Rekurrentin erläutert. Mit diesen Ausführungen haben

die IWB der Rekurrentin die sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht.

Der Rekurrentin ist aber insoweit Recht zu geben, als dass in der erweiterten

Verfügung nicht erläutert wird, worin die ausschlaggebenden Merkmale und

Vorteile des berücksichtigten Angebots liegen. Dazu wird lediglich ausgeführt,

dass die Beigeladene insgesamt 1’380 Punkte mehr erhalten habe. Damit wird den

Anforderungen von § 27 Abs. 2 BeschG nicht genügend Rechnung getragen. Mit

ihrer Rekursantwort im vorliegenden gerichtlichen Verfahren haben die IWB die

Begründung dieser Bewertung des Angebots der Beigeladenen aber nachgeholt. Dazu

konnte die Rekurrentin mit Replik Stellung nehmen. Der erwähnte nicht

schwerwiegende Begründungsmangel in der erweiterten Begründung wurde daher im

Rekursverfahren geheilt.

Nicht zu beanstanden ist

entgegen den Ausführungen der Rekurrentin die Verweigerung der Akteneinsicht in

die Angaben in den Offerten der anderen Anbietenden und die entsprechenden

Mess- und Evaluationsberichte. Gemäss § 9 lit. f BeschG muss die Vergabestelle

die Vertraulichkeit der Unterlagen von Konkurrenten beachten, soweit diese

Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die entsprechenden Angaben sind mit Ausnahme

des Offertöffnungsprotokolls und der nach der Zuschlagserteilung zu

publizierenden Mitteilungen zu schützen. Damit hat der kantonale Gesetzgeber

die Vertraulichkeit der Informationen gemäss Art. 11 lit. g IVöB im kantonalen

Recht weiter konkretisiert. Auch § 17 der Vergaberichtlinien zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25.

November 1994/15. März 2001 (VRöB) sieht vor, dass die eingereichten

Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind,

vertraulich behandelt werden müssen und nicht ohne Einverständnis der

Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage Dritten bekannt

gemacht werden dürfen (BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496). Die Vertraulichkeit der

Offerten zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber begrenzt damit

auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. zur

analogen Rechtslage im Zivilprozess Art. 156 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; dazu Hasenböhler,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 156 N 4 ff.). Die IWB weisen zu Recht darauf hin, dass die

Detailauswertungen des Angebots der Beigeladenen und die entsprechenden

Messergebnisse Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zulassen

und daher der Rekurrentin nicht offengelegt werden können. Die IWB haben in der

Rekursantwort die wesentlichen Angaben aus diesen Messungen und der Evaluation

ausführlich dargelegt. Dazu konnte sich die Rekurrentin in der Replik äussern.

Damit ist der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör gewahrt. Ob die

Bewertung rechtskonform vorgenommen worden ist, ist auf materieller Ebene zu

prüfen.

2.4

Die Rekurrentin macht in der

Replik zum ersten Mal geltend, dass die Gewichtungen des Preises mit nur

20.

% im vorliegenden Fall unzulässig resp. zweifelhaft sei. Mit der

Preisgewichtung von 20 % würden die IWB ihr Ermessen überschreiten (Replik,

Rz. 4 ff. und Rz. 32). Auf diese Rüge kann aus zwei Gründen nicht eingegangen

werden. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde in der Ausschreibung vom

29.

Februar 2020 bereits transparent und verbindlich festgelegt und

kommuniziert (vgl. Rekursantwort, Akte 13). Dass das Zuschlagskriterium Preis bei

dieser Ausschreibung mit 20 % gewichtet wurde, war für die Rekurrentin

ohne weiteres erkennbar. Eine gegen diese Gewichtung des Preises erhobene Rüge

hätte die Rekurrentin daher in einem Rekurs gegen die Ausschreibung selbst vorbringen

können und müssen (vgl. VGE VD.2019.241 vom 16. Juni 2020 E. 3.3.1,

bestätigt in BGer 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 ff.). Zudem ist die Rüge

auch deshalb als verspätet zu betrachten, da sie erstmals in der Replik

vorgetragen wurde. Die Rügen sind gemäss der konstanten Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 2 VRPG innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5.

November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1,

VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Es wird von der Rekurrentin auch nicht

geltend gemacht, dass erst die Rekursantwort der Vorinstanz zur Erhebung dieser

Rüge (erst) in der Replik Anlass gegeben haben soll (vgl. dazu VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Auf die Rüge der angeblichen

Rechtswidrigkeit der Gewichtung des Preises mit 20 % ist somit nicht

einzugehen.

2.5

In der Ausschreibung wurde im

vorliegenden Fall nicht nur die Gewichtung des Zuschlagskriteriums des Preises

verbindlich festgelegt, sondern auch die Gewichtung der übrigen

Zuschlagskriterien Leckortungsrate

und Genauigkeit (Zuschlagskriterium 2) mit 20 %, Handhabung und

Performance der Software (Zuschlagskriterium 3) mit 15 %, Nutzungsdauer

und Batterielaufzeit (Zuschlagskriterium 4) mit 10 %, Datenübermittlung (Zuschlagskriterium

5) mit 10 %, Platzierungsmöglichkeiten der Geräuschlogger (Zuschlagskriterium

6) mit 10 %, die Wartung (Zuschlagskriterium 7) mit 10 % und der

Roll-Out (Zuschlagskriterium 8) mit 5 %. Diese Gewichtung kann aus den in der

vorstehenden Erwägung aufgeführten Gründen nicht mehr bei der Anfechtung der

Zuschlagsverfügung in Frage gestellt werden. Die Vergabestelle ist vielmehr an

die verbindlich festgelegte Gewichtung gebunden. Bei der Bewertung hat die

Rekurrentin in Bezug auf das Zuschlagskriterium 4 (Nutzungsdauer und Batterielaufzeit),

in Bezug auf das Zuschlagskriterium 6 (Platzierungsmöglichkeiten der

Geräuschlogger) sowie in Bezug auf das Zuschlagskriterium 1 (Preis) die maximal

mögliche Punktzahl erhalten. Darauf ist nachfolgend somit nicht weiter

einzugehen. Strittig und damit zu behandeln sind hingegen die Bewertungen der

Rekurrentin beim Zuschlagskriterium 2 (Leckortungsrate und Genauigkeit), beim

Zuschlagskriterium 3 (Handhabung und Performance der Software), beim Zuschlagskriterium

5.

(Datenübermittlung), beim Zuschlagskriterium 7 (Wartung) und beim

Zuschlagskriterium 8 (Roll-Out).

2.6

Zu prüfen ist zunächst die Rüge

in Bezug auf die Testung und Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 «Leckortungsrate

und Genauigkeit».

2.6.1

In der Ausschreibung wurde die

Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 2 «Leckortungsrate und

Genauigkeit» wie folgt definiert (Lastenheft S. 16 Ziff. 5.3

«Zuschlagskriterien»):

«Die erreichbare Punktzahl

bezüglich Leckortungsrate während der Bemusterung (Testmessung) erfolgt gemäss

untenstehendem Raster. Die Leckortungsraten werden auf 10% auf- oder

abgerundet.

Leckortungsrate [%]

100.

90.

80.

70.

≤60

Punkte

1000.

500.

250.

125.

0.

Die Genauigkeit der Leckortung

(automatische Korrelation) wird gemäss Anzahl Messungen für die Punktortung vor

Ort bewertet. Die kleinste Anzahl Messungen erhält das Maximum von 1000

Punkten. Die grösste Anzahl erhält null Punkte. Dazwischen werden die Punkte

linear vergeben.»

Zur vorgenommenen Messung

enthielten die Ausschreibungsunterlagen ebenfalls detaillierte Vorgaben, welche

von der Rekurrentin nicht angefochten wurden. So wurde im Lastenheft unter Ziff.

1.9

«Bemusterung (Testmessung)» im Wesentlichen ausgeführt, dass die drei bei

einer provisorischen Angebotsbewertung bestbewerteten Anbietenden für die

Bemusterung berücksichtigt würden. Für die Testmessung werde ein Perimeter von

ca. 8 km Versorgungsleitung ausgewählt und es würden ca. 30 Geräuschlogger

installiert. Die notwendigen GIS-Daten würden im Shape oder KLM Format

bereitgestellt. Zur Bemusterung würden 30 voll funktionsfähige Geräuschlogger inkl.

Software und Datenkommunikation benötigt. In der erweiterten Begründung des

Zuschlagsentscheids vom 10. August 2020 wurde bezüglich der Testung ausgeführt,

dass im Rahmen der Bemusterung drei Leckagen mit variierender Geräuschbildung

simuliert worden seien. Im Testgebiet hätten ausserdem drei punktuelle

Geräuschquellen identifiziert werden können. Dies entspreche, inkl. der

Leckagen mit variierender Geräuschbildung, einer Anzahl von neun punktuellen

Geräuschquellen. Die Geräuschaufnehmer seien alle sauber positioniert worden.

Mit dem System der Rekurrentin hätten sieben von neun Geräuschquellen geortet

werden können. Die Distanzen, auf welche die Leckagen hätten geortet werden

können, seien verglichen mit anderen Testsystemen im mittleren Bereich gewesen.

Da die Geräuschlogger auf sehr kurze Distanzen positioniert worden seien, müsse

damit gerechnet werden, dass die Leckortungsrate bei einer Loggerdichte von

1/200m geringer werde. Auf die in der Rekursbegründung erhobene Rüge der

Rekurrentin hin, wonach diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, haben die

IWB in der Rekursantwort den Ablauf der vorgenommenen Testung ausführlicher dargestellt.

Dispositiv

Demnach seien die 30 Geräuschlogger der Rekurrentin, der Zuschlagsempfängerin

und der drittplatzierten Anbieterin mit sauberem Kontakt auf denselben

Unterflurhydranten platziert und sorgfältig installiert worden. Die

Geräuschlogger seien grundsätzlich mit den mitgelieferten Standardantennen

betrieben worden. Wo notwendig, d.h. wo die Standardantenne keinen Empfang

gehabt hätte und die betreffenden Logger für die Tests entsprechend erreichbar

hätten sein müssen, sei die mitgelieferte externe Antenne mit entsprechender

Antennenbohrung installiert worden. Es seien drei Leckagen mit variierenden

Geräuschquellen (insgesamt neun Geräuschquellen) simuliert worden. Mit den

Geräuschloggern der Rekurrentin hätten sieben Geräuschquellen geortet werden können.

Dies entspreche knapp 80 % und führe gemäss der in den Ausschreibungsunterlagen

definierten Punktevergabe zu einem Abzug von 750 Punkten. Da sich die

Simulation einer Leckage nachträglich als unter erschwerten Bedingungen (starke

Störgeräusche) stehend erwiesen habe, hätten die IWB die Bewertung der Leckortungsrate

zugunsten aller Anbieterinnen angepasst. Es seien nur acht der neun

Geräuschquellen bewertet worden. Das Leckortungssystem der Rekurrentin habe

sieben von acht Leckagen geortet (gerundet 90 %). Dies hätte

ausschreibungskonform zu 500 Punkten geführt, welche der Rekurrentin

gutgeschrieben worden seien. Mit dem Leckortungssystem der Beigeladenen seien

sämtliche der gewerteten Leckagen sauber korreliert worden. Diese habe daher

ausschreibungskonform 1’000 Punkte erhalten. In Bezug auf die Genauigkeit wurde

in der erweiterten Begründung ausgeführt, dass Leitungsabgänge, bei denen

Geräusche von einer Leitung auf zwei Leitungen übertragen worden seien, als

Leckage angezeigt worden seien. Liege die Geräuschquelle ausserhalb der

Korrelationsstrecke, werde der Leitungsabschnitt beim entsprechenden Logger als

Leckage angezeigt. Diese beiden Fälle seien zwar interpretierbar, könnten aber

bei Personal, welches nur sporadisch mit dem Leckortungssystem arbeite, zu

Fehlinterpretationen und Verwirrung führen. Im Testgebiet sei eine erhöhte

Anzahl Punktkorrelationen angezeigt worden, welche bei genauerer Untersuchung

vor Ort nicht auf eine relevante Geräuschquelle hingedeutet hätten. Eine

erhöhte Anzahl false-positives sowie eine tiefere Trefferquote hätten einen

Mehraufwand für die Ortung (Punktortung) vor Ort zur Folge. Diese Punkte seien

bei anderen Systemen besser gelöst. Dies führe gemäss Bewertungsraster bei der

Genauigkeit zu einem Abzug von 500 Punkten gegenüber den maximal erreichbaren 1’000

Punkten.

2.6.2 Die Rekurrentin macht in ihrem

Rekurs resp. in der Replik geltend, dass sie über das angeblich schlechte Abschneiden

ihres Geräts erstaunt sei, weil sie ein weitverbreitetes und allgemein

anerkanntes Qualitätsprodukt offerieren würde, welches bei Leistungsvergleichen

mit Konkurrenzprodukten regelmässig sehr gut abschneiden würde. Die von den IWB

eingereichte und beschriebene Auswertung Leckortung belege überhaupt nichts. Es

handle sich um eine handgemachte, einfache Tabelle, welche die angeblichen

Resultate festhalte. Offenbar hätten die IWB die Tests weder mit Fotos und

Illustrationen zur Messstelle noch mit Messprotokollen oder anderen belastbaren

Nachweisen dokumentiert. Es würde im vorliegenden Fall einiges darauf

hindeuten, dass die Geräte der Rekurrentin falsch montiert worden seien. Anlässlich

eines Gesprächs vom 11. August 2020 sei von Herrn D____ der IWB explizit bestätigt

worden, dass bei den Produkten der Rekurrentin nur eine Antenne korrekt mit

Bohrungen montiert worden sei und dies am Messpunkt zwei. Trotzdem hätte der

Logger zwei angeblich nichts gesendet. Geräte, welche zur Datenübermittlung auf

den 4G-, 3G- oder 2G-Netzen basieren würden, müssten mit ihren Bohrantennen

ausgestattet sein, wenn Messungen auf Unterflurhydranten und/oder Schiebern

gemacht würden. Dies hänge mit der Übertragungfrequenz zusammen, welche bei

diesen Mobilfunkstandards höher sei als bei der von der Beigeladenen angebotene

NB-IoT-Technik. Das System der Rekurrentin könne somit mehr Daten übertragen, währenddessen

die Durchdringung von Schieberkappen/Unterflurhydranten etwas weniger gut sei.

Das Durchdringungsdefizit der Mobilfunkstandards könne aber durch die Montage

einer Bohrantenne – ein absoluter Standardvorgang – vollständig kompensiert

werden. In ihrer Offerte habe die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass

Bohrantennen zu montieren seien. Dass die IWB die Testinstallation

offensichtlich mit der bei der Montageanleitung nie erwähnten Kurzantenne

durchgeführt hätten, sei ein Fehler der Installation/Testanlage der IWB und

dürfe der Rekurrentin nicht zum Nachteil angerechnet werden. Die IWB wären

verpflichtet gewesen, ihre Testmessungen mit fachmännisch installierten 4G-Geräten

und Bauantennen durchzuführen. Bei korrekter Montage hätten die Produkte der

Rekurrentin alle Leckagen geortet und der Rekurrentin wäre die volle Punktzahl

zugeteilt worden. Das gelte auch für die Messung der Genauigkeit. Auch hier

werde weder die Testanlage noch die Testauswertung nachvollziehbar

dokumentiert. Es sei nicht nachvollziehbar, was mit «false positiv» gemeint

sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass das System der Beigeladenen eine

direkte und genaue Identifizierung der Leckstellen ermögliche. Das System der

Beigeladenen sei konzeptionell auch weniger genau als das von der Rekurrentin

verwendete und angebotene L____-System, welches Korrelationen präzise und ohne

Zusatzinstallationen vornehme. Identifizierte Lecks würden mit dem System zentimetergenau

angegeben und zudem auf Google Maps präzise lokalisiert und mit einem klaren

Symbol dargestellt. Das System funktioniere ohne Transmitter, wohingegen das

System der Beigeladenen gar nicht sinnvoll ohne diese auskomme, wenn Lecks

genau eingemessen werden sollten. Die angeblichen Probleme beim System der

Rekurrentin seien weder verständlich erläutert noch belegt und einzig durch die

fehlerhafte Installation der L____-Logger erklärbar. In Bezug auf die nahe beim

Start oder Endpunkt der Messstrecke angezeigten Leckagen geht die Rekurrentin

davon aus, dass den IWB Interpretationfehler unterlaufen seien, was anhand der

Messprotokolle belegt werden könne.

2.6.3 Die IWB weisen in ihrer Duplik

darauf hin, dass für alle drei Anbieterinnen dieselbe realistische Testumgebung

geschaffen worden sei, in der die Geräuschlogger am selben Ort gleichzeitig und

damit unter denselben Bedingungen hätten getestet werden können. Die

Loggerpositionen seien dokumentiert und seien der Rekurrentin inkl. Hydrantennummer

zur Vorbereitung der Zustellung der Logger für die Bemusterung zur Verfügung

gestellt worden. Gemäss Dokumentation «Hydrantennummern» seien fünf Logger

variabel eingesetzt worden. Diese seien für die Tests einer Leckage, welche

nahe des Standorts der IWB in Kleinhüningen gelegen habe, installiert worden.

Die Rekurrentin habe demnach gewusst, wo die Logger für die Tests installiert

würden. Sie habe den IWB entsprechende Logger mit Kurzantenne zur Verfügung

gestellt. Die Position der Logger und die Testumgebung würden sich überdies aus

der Software der Rekurrentin und jener der anderen beiden Anbieterinnen

ergeben. Die Logger seien von entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden der

IWB mit den durch die Rekurrentin vormontierten Antennen korrekt installiert

worden. Teilweise seien zudem zwei Studenten anwesend gewesen, die bei den IWB

eine Masterarbeit verfassen würden. Dem Angebot der Rekurrentin sei zu

entnehmen, dass ihre Logger auf verschiedene Art und Weise installiert werden

könnten. Die IWB hätten die Installation entsprechend fachgemäss und

sachgerecht vorgenommen. Die Logger der Rekurrentin hätten sieben von acht

Leckagen geortet. Mit falsch installierten Sensoren hätten diese gar nicht

geortet werden können. Der Einwand der Rekurrentin, wonach das schlechte

Abschneiden ihres Systems auf falsche Montage zurückzuführen sei, sei

unzutreffend. Die Messergebnisse könnten mit dem Messprotokoll veranschaulicht

werden. Dieses basiere auf den von der jeweiligen Software automatisch

ermittelten Ergebnissen und müsse manuell erstellt werden, da die jeweiligen

Anbieterinnensoftwares selbstredend nicht untereinander kommunizieren würden.

Es sei hierfür die Bemusterung der Anbietersoftware zur Edition offeriert

worden. Die Essenz dieser Messungen liege bei den Verfahrensakten. Für die IWB

sei somit nicht die Art und Weise, also das System der Datenübermittlung,

sondern die damit mögliche Leckortung massgebend gewesen. Die von der

Beigeladenen offerierte Lösung sei – entgegen der Behauptung der Rekurrentin –

ohne Transmitter angeboten und getestet worden. Die sich aus den durchgeführten

Tests ergebenden Ergebnisse seien bei den Loggern der Beigeladenen sowohl bei

der Leckortungsrate und Genauigkeit als auch bei der Datenübermittlung um

vieles besser gewesen, als bei den Loggern der Rekurrentin. Festzuhalten sei

zudem, dass auch der mit Antennenbohrung installierte Logger der Rekurrentin

erhebliche Datenübermittlungsprobleme gehabt und nur an wenigen Tagen Daten

gesendet habe. Auch die Produkte der Drittanbieterin würden mittels Übertragung

über das 3/4-G-Netz betrieben und seien ohne Antennenbohrung montiert worden.

Sie hätten bei der Datenübermittlung erheblich besser abgeschnitten als jene

der Rekurrentin und sogar besser als jene der Beigeladenen. Bei der von der

Rekurrentin angebotenen Datenübermittlung erfolge die Zeitsynchronisation über

UKW, welches spätestens per Ende 2024 abgestellt werde. Dieser Umstand sei aber

nicht zu Ungunsten der Rekurrentin in die Bewertung einbezogen worden. Das

Produkt der Beigeladenen sei neu auf dem Markt und in der Lage, zwischen allen

Messpunkten zeitsynchronisierte Geräuschaufnahmen zu korrelieren und damit eine

äusserst genaue Leckortung zu ermöglichen. Gemäss Herstelleraussagen sei das

neue System wesentlich genauer, als das System der Funkauslösungen K____, welches von der Beigeladenen

vorliegend gar nicht offeriert worden sei. Die Behauptungen der Rekurrentin

betreffend K____ seien

daher nicht relevant. Dass das nun von der Beigeladenen offerierte Produkt beim

Test viel besser abgeschnitten habe als das Produkt der Rekurrentin, möge zwar

erstaunen, sei jedoch durch die Messungen belegt.

2.6.4 In ihrer Triplik vom 15. Januar

2021 anerkennt die Rekurrentin, dass sie gewusst habe, wo getestet werde. Sie habe

aber nicht gewusst, welches Gerät wann mit welcher Montage unter welchen

Bedingungen getestet werde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie nicht habe

prüfen können, ob ihre Geräte korrekt installiert und die erfassten Messwerte

korrekt übernommen worden seien. Aufgrund der mangelhaften Dokumentation könne

dies auch nachträglich nicht nachvollzogen werden. Die IWB könnten nur eine

manuelle Gegenüberstellung der gemessenen Daten vorlegen. Die von den IWB

vorgelegten Dokumente seien nicht aussagekräftig. Das Dokument Messprotokoll

weise kein Erstellungsdatum auf. Es sei nachträglich für dieses Verfahren

hergestellt worden. Von einem Messprotokoll könne somit nicht gesprochen

werden. Die Rekurrentin gehe davon aus, dass auch der Leckortungs- und

Korrelationsbericht der Beigeladenen die gemachten Tests nicht mit Datum,

Ausgangslage und konkret abgemessenen Daten abbilde. Die Rekurrentin habe auf

die Notwendigkeit der Antennenbohrung nicht nur in der Mappe Montageanleitung,

sondern auch explizit per E-Mail aufmerksam gemacht. Die ganze Messbewertung

und die Punkteabzüge seien nicht nachvollziehbar. Die Geräte der Rekurrentin

seien entgegen der Montageanleitung ohne Antennenbohrung montiert worden. Die

Montageanleitung gebe zwei Montagearten vor. Erstens der hier nicht relevante Schieberdeckel-Glasfaser

mit integrierter Antenne und zweitens die Antennenbohrungen. Dass die

Antennenbohrung nicht installiert worden sei, ergebe sich auch aus der E-Mail

von E____ (Rekurrentin) an D____ (IWB) vom 9. Juli 2020 zur Frage, weshalb eine

Korrelation nicht angezeigt werde. Gemäss dem dort erwähnten Gespräch habe die

Datenübertragung der Geräte der Rekurrentin gut bis sehr gut funktioniert ohne

die Antennenbohrung mit Ausnahme der Westquaistrasse. Die Rekurrentin habe

darauf aufmerksam gemacht, dass die Antennenbohrung nötig sein könne und

weitere Hilfestellung offeriert. Nach Ziffer 4.7 Griff 9 des Angebots seien bei

Unterfluranwendungen grundsätzlich Bohrantennen zu verwenden. Dies umso mehr,

wenn Messergebnisse mit der Kurzantenne nicht stimmig seien. Belegt sei einzig,

dass mit der Kurzantenne sieben von acht Leckagen erkannt worden seien.

Tatsächlich seien auch alle Leckagen erkannt worden. Überdies wäre die

Sendeleistung und damit auch die Qualität der übermittelten Daten bei allen

Loggern mit der richtigen Installation der Bohrantenne noch besser und

zuverlässiger gewesen. Aufgrund eines Gesprächs der Herren E____, F____ und G____

müsse als fraglich bezeichnet werden, ob die Ausgangslage tatsächlich für alle

Bewerber die gleiche gewesen sei. Die Messprotokolle seien nachträglich

erstellt worden und die von den IWB vorgelegten Bilder würden keine Kontrolle

der Tests ermöglichen. Es würde nicht klar, wann genau und wie die

verschiedenen Logger mit welcher Konfiguration (Bohrantenne oder nicht) platziert

worden seien. Dem Bild sei zudem zu entnehmen, dass die Logger der

verschiedenen Mitbewerbenden nicht gleich montiert worden seien. Dies habe eine

Benachteiligung des Produkts der Rekurrentin zur Folge gehabt. Zudem sei das

Bild wohl nachträglich erstellt worden. Eine korrekte Versuchsanordnung sei

nicht belegt. Die Behauptung der IWB, dass aufgrund eines schwerwiegenden

Datenverlusts seitens der Software M____ fast sämtliche Leckinformationen

verloren gegangen seien, stelle eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Ein

solch schwerwiegender Datenverlust wäre von der Software gemeldet worden und

hätte der Rekurrentin angezeigt werden müssen. Ohne Messprotokoll seien die

Ausführungen der IWB nicht nachvollziehbar. Die auf der Abbildung 6 in Kap. 2.3.1

angeführten Messgrafik zeige auf, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine

Grenzwertüberschreitung stattgefunden habe (roter Graph) und dass diese

Überschreitung anschliessend nicht mehr festgestellt worden sei. Offenbar sei

ein Leck simuliert worden. Dass dieses simulierte Leck anschliessend nicht mehr

aufgezeigt werde, lasse nicht auf einen Softwarefehler schliessen, sondern im

Gegenteil darauf, dass die Software einwandfrei funktioniere. Aus dem

E-Mail-Verkehr zwischen Herrn E____ (Rekurrentin) und Herrn D____ (IWB) gehe

hervor, dass die zuvor nicht aufgezeigte Korrelation durch die Rekurrentin auf

einfachste Art durch Abruf der bei ihr gespeicherten Daten erkannt und so auch

mit der E-Mail habe kommuniziert werden können. Das Leck sei auch heute im System

noch abrufbar. Die Rekurrentin habe die in M____ gespeicherten Daten noch

einmal untersucht. Dies habe gezeigt, dass auch das Leck C1/C2 gefunden worden

sei, was von den IWB in Zweifel gezogen worden sei und zum Punkteabzug geführt

habe. Die Korrelationswerte vom 7., 8. und 9. Juli 2020 würden ein Leck auf

Abgang zu Hydrant Nr. 2589 aufzeigen. Die Rekurrentin vermute, dass die Lecks

mit verschiedenen Ausflussmengen simuliert worden seien, was aber mangels

Dokumentation der Messanlage, der Lecksimulation und der Messergebnisse nicht

verifiziert werden könne. Es erscheine der Rekurrentin schon systembedingt so,

dass das System der Beigeladenen keine besseren Resultate bei der

Datenübermittlung und Leckortung erzielen könne. Das System der Rekurrentin

habe mit falscher Montage Lecks erfasst. Nach Darstellung der IWB seien sieben

von acht Lecks erfasst worden. Bei richtiger Installation wären es zweifellos

acht von acht gewesen. Die falsche Installation beschlage damit die

Punktvergabe. Die Messeanlage und die Messergebnisse seien nicht

nachvollziehbar dokumentiert. Der Zuschlag sei daher aufzuheben. Mindestens

seien die Punktevergaben zu korrigieren und der Rekurrentin die volle Punktzahl

anzurechnen. Die vorgenannten Ausführungen zur Leckortung resp. Testanlage

wurden von den Parteien in der Quadruplik vom 4. Februar 2021 resp. Quintruplik

wiederholt und punktuell ergänzt.

2.6.5 Die Rekurrentin rügt in ihren

Rechtsschriften in Bezug auf die Leckortung und die Testanlage somit im

wesentlichen drei Punkte: Die von den IWB eingerichtete Messanlage und die

vorgenommenen Messungen seien ungenügend dokumentiert. Es sei davon auszugehen,

dass die Geräte der Rekurrentin ohne Antennenbohrungen und somit ungenügend

installiert worden seien und es sei entgegen den Ausführungen der IWB auch das

Leck C1/C2 gefunden worden. Daher müssten der Rekurrentin die maximal möglichen

1’000 Punkte zuerkannt werden.

2.6.5.1 In Bezug auf die Testanlage

weisen die IWB zu Recht darauf hin, dass den Anbietenden bereits im Vorfeld der

Tests detaillierte Angaben zum Testgebiet, zum Zeitpunkt der Testung und zu den

erforderlichen Geräten für die Testung mitgeteilt wurden. Dies ergibt sich

einerseits bereits aus den Ausschreibungsunterlagen und andererseits aus der

individuellen E-Mail-Korrespondenz zwischen den IWB und den Anbietenden (vgl.

dazu Duplik, Beilagen 2 bis 7). Aus dem Evaluationsbericht der IWB vom

15. Juli 2020 geht hervor, dass sich das Evaluationsteam aus den Herren D____

und H____ zusammensetzt (Rekursantwort, Akte 6, S. 3). Die E-Mail-Korrespondenz

betreffend die Testung zwischen den Anbietenden und den IWB lief

dementsprechend über D____. Somit steht fest, wer die Verantwortung für die

Testung und Bewertung der Geräte der Anbietenden trägt. In der Rekursantwort

der IWB wird ausgeführt, dass 30 Geräuschlogger der Rekurrentin, der

Zuschlagsempfängerin und der drittplatzierten Anbieterin mit sauberem Kontakt

auf denselben Unterflurhydranten platziert und sorgfältig installiert worden

seien. Wo notwendig, d.h. wo die Standardantenne keinen Empfang gehabt habe und

die betreffenden Logger für die Tests entsprechend hätten erreichbar sein

müssen, sei die mitgelieferte externe Antenne mit entsprechender

Antennenbohrung installiert worden. Es seien drei Leckagen mit jeweils zwei

unterschiedlichen Geräuschpegeln simuliert worden. Weiter seien im Testgebiet

eine echte Leckage und zwei weitere punktuelle Geräuschquellen

(Anschlussleitung, Toilettenspülung) lokalisiert worden. Es seien die

Leckortungssysteme mit neun punktuellen Geräuschquellen getestet worden

(Rekursantwort, Rz. 17). Gemäss Ausführungen der IWB in der Quadruplik erfolgte

die Bemusterung vom Anfang Juni 2020 bis Anfang Juli 2020 (Quadruplik, Rz. 10).

Aus der Auswertung der Leckortung (Rekursantwort, Akte 8) gehen die Daten

detailliert hervor. Unbestritten ist, dass den Anbieterinnen die Loggerposition

inkl. Angabe der Hydrantennummern vorgängig bekannt gegeben worden ist. Die

Positionierung der Logger war somit transparent definiert (Duplik, Rz. 13). Die

Standorte der Geräuschquellen werden in der Duplikbeilage 10 transparent

aufgezeigt. In der Duplikbeilage 10 wird auch ausgeführt, wie die

Leckagesimulationen durchgeführt wurden. Zudem wird in Bezug auf die von der

Rekurrentin bestrittene Nichtanzeige eines Lecks der jeweilige Standort des

Lecks und der Geräuschlogger aufgezeigt. Entgegen den Behauptungen der

Rekurrentin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die entsprechenden

Angaben nicht zutreffend sind. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor,

dass die Fotos der Testinstallation in der Duplikbeilage 10 nachträglich

erstellt worden sind (vgl. dazu Quadruplik, Rz. 41). Im Messprotokoll wird von

den IWB ausgeführt, dass die Leckortungen mit den Leckindikationen

(Leckmeldungen), welche von der Software der Anbieterinnen aufgrund der Leckwahrscheinlichkeit

erzeugt worden sind, dokumentiert worden sind. Entgegen den Ausführungen der

Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, dass diese Leckindikationen in der Folge

manuell auf eine entsprechende Tabelle überführt worden sind (Rekursantwort, Akte

8). Dabei ist auf die den Anbietenden bekannte Form der Testung hinzuweisen.

Sowohl die Geräuschlogger als auch die jeweilige Software wurden von den

Anbieterinnen der IWB für die Bemusterung zur Verfügung gestellt und die

Übermittlungsergebnisse der Geräuschlogger wurden mittels dieser Software

aufgezeichnet. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die von

der jeweiligen Software übermittelten Messungen von den IWB lediglich in einer

tabellarischen Übersicht festgehalten worden sind. Dieser Übersicht ist zu

entnehmen, dass mit dem Produkt der Rekurrentin sieben von acht bewerteten

Leckagen geortet wurden. Diese Angaben aus der Auswertung Leckortung

(Rekursantwort, Akte 8) wird in der Duplikbeilage 10 sowohl in Bezug auf das

Ergebnis der Beigeladenen als auch in Bezug auf das Ergebnis der Rekurrentin plausibilisiert.

Es wird aufgezeigt, dass sich aus der Software der Rekurrentin (M____) bei

einem Leckagestandort keine Indikation eines Lecks ergab, obwohl ein solches

vorhanden und mit der Software der Beigeladenen aufgezeigt worden ist. Sowohl

die Positionierung der entsprechenden Logger als auch die fehlende Indikation

in der Software der Rekurrentin wird nachvollziehbar aufgezeigt. An der

Plausibilität dieser Feststellung ändert nichts, dass die IWB nach eigenen

Angaben aufgrund eines schwerwiegenden Datenverlusts seitens der Software der

Rekurrentin keine nachträgliche grafische Darstellung aller Leckindikationen

mehr erstellen können (vgl. dazu die Angaben auf der Duplikbeilage 10), zumal

die hier relevante Nichtanzeige mittels entsprechenden Screenshots dokumentiert

ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Evaluationsteam der IWB

protokollierten Ergebnisse der Softwareaufzeichnung im Leckortungsbericht

(Rekursantwort, Akte 8) nicht zutreffend sein sollten. Daran ändert auch

nichts, dass das Leck nachträglich durch Abruf der bei der Rekurrentin

gespeicherten Daten erkannt worden ist (Replik, Rz. 31). Die IWB weisen zu

Recht darauf hin, dass für die Bewertung des Produkts der Rekurrentin einzig

relevant war, welche Leckortung in der – der IWB zur Bemusterung zur Verfügung

gestellten – Software bei der IWB im Zeitpunkt der Testung angezeigt worden

ist. Aus den Unterlagen zu den Messergebnissen geht hervor, dass dies nicht bei

allen Leckagen der Fall war. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass

die IWB aufgrund der von ihnen vorgenommenen Bemusterung zum Ergebnis gelangt sind,

dass die Leckortungsrate des Produkts der Rekurrentin als weniger gut zu

bewerten ist als diejenige der Beigeladenen. Entgegen den Ausführungen der

Rekurrentin basiert die Leckortung der IWB auf einer ausreichend dokumentierten

und den Anbietenden auch im Vorfeld bekannt gegebenen Testanlage.

2.6.5.2 Von der Rekurrentin wird geltend

gemacht, dass ihre Geräte falsch montiert worden seien. Die Notwendigkeit zur

Verwendung von Bohrantennen bei Unterfluranwendungen ergebe sich aus Ziffer 4.7

der Montageanleitung im Angebot der Rekurrentin und zudem aus der E-Mail von E____

seitens der Rekurrentin an die IWB vom 9. Juli 2020. Die IWB weisen in der

Duplik zwar zu Recht darauf hin, dass die Logger für die Testung von der

Rekurrentin mit der montierten Kurzantenne zur Verfügung gestellt worden sind

(Replik, Rz. 14). In den Ausschreibungsunterlagen wurde transparent dargelegt,

dass für die Bemusterung (Testmessung) 30 voll funktionsfähige Geräuschlogger

von den Anbietern zur Verfügung gestellt werden müssen (Rekursantwort, Akte 1,

S. 9). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Geräuschlogger u.a. auf

Unterflurhydranten fix installiert werden müssen (Rekursantwort, Akte 1, S. 11

f.). Die Anbieterinnen mussten im Rahmen der Eignungskriterien denn auch

zusichern, dass die Geräuschlogger auf Schiebern, Klappen und

Unterflurhydranten platziert werden können. Dies wurde von der Rekurrentin in

ihrer Offerte ausdrücklich bestätigt (vgl. Rekursantwort, Angebot Rekurrentin, Akte

3, Antworten auf Fragebogen zu Eignungskriterien und Zuschlagskriterien, S. 7).

Allerdings ging aus der Offerte der Rekurrentin deutlich hervor, dass für einen

optimalen Betrieb ihrer Geräuschlogger die Installation einer Antenne in einem

dafür gebohrten Antennenbohrloch erforderlich ist. So wurde bereits im Management

Summary der Offerte ausgeführt, dass die Datenkommunikation über das Einführen

der Antenne (10 mm) in ein dafür gebohrtes Antennenbohrloch sichergestellt

werde (Rekursantwort, Akte 3, Griff 1). Im Griff 9 der Offerte wird im Dokument

«Angebot Leckfrüherkennung-System L____» auf Seite 8 ausgeführt, dass zwei

verschiedene Varianten für die Antennenlösung möglich seien. Einerseits wird

als optimale Lösung eine Glasfaser-Schieberkappe mit integrierter Antenne am

Messpunkt montiert. Andererseits wird eine Antennenbohrung

Schieber/Unterflurhydranten vorgeschlagen. Dazu wird ausgeführt: «Um eine

optimale Datenübertragung zu erzielen, schlägt A____ eine seitliche

Antennenbohrung in den Strassenbelag vor. Die Signalqualität kann damit um ca.

10dbm erhöht werden (Antennen ausserhalb des Guss-Gehäuses) und der

Installationsaufwand pro Messpunkt ist sehr gering. Die Bohrung wird von aussen

durch den Strassenbelag und durch den Metallring des Schieberschachtes

vorgenommen. Anschliessend wird das Bohrloch im Strassenbelag mittels

Bitumenzapfen wieder abgedichtet.» Die Antennenbohrungen werde durch die

Rekurrentin und die Bestellerin gemeinsam bei der Geräteinstallation vor Ort

ausgeführt. Beim Dokument «Vorbereiten» wird ausgeführt, dass je nach dem

gewählten Messort unterschiedliche Arten von Antennen und Montagearten

verwendet werden können bzw. müssen. Dabei wird als Varianten beschrieben, dass

die mitgelieferte Stabantenne direkt am Datenlogger angeschlossen werde resp.

dass eine Stabantenne mit einem Kabel am Datenlogger angeschlossen und durch

eine Wanddurchführung oder einen Wanddurchbruch und eine externe

Antennenbohrung schräg nach oben zur Strasse geführt werde. Das Bohrloch werde

von aussen mit Kaltasphalt versiegelt. Im Mustereinbau wird ausgeführt, dass

die Antenne in ein Bohrloch schräg zum Schacht installiert werden soll.

Entgegen den Ausführungen der IWB wird somit in der Offerte der Rekurrentin

kein Betrieb der Geräuschlogger der Rekurrentin mittels Kurzantenne auf den

Unterflurhydranten beschrieben. Es ist zwar festzustellen, dass die

Kommunikation zwischen den Parteien betreffend das Erfordernis der

Antennenbohrungen für den Testbetrieb als unklar qualifiziert werden muss. In

der E-Mail der Rekurrentin (E____) vom 9. Juli 2020 (Replik, Beilage 9) wird

festgehalten, dass der L____ in der Regel ohne Antennenbohrung installiert

worden ist und dass die Übertragung gut bis sehr gut funktioniert habe. E____

teilte in der E-Mail in Bezug auf die Positionen 002, 010 und 024 mit, dass die

Daten von den Loggern 002 und 024 nicht aktuell seien. Da wäre die Übertragung

zu prüfen (Antennenbohrungen?). Die Rekurrentin hat somit bereits während der

Testphase zur Kenntnis genommen, dass die Logger in der Regel ohne

Antennenbohrung installiert worden sind, was von ihr nicht moniert worden ist.

Allerdings wurde ihr offenbar auch mitgeteilt, dass die Übertragung «gut bis

sehr gut funktioniert» habe. In den Fällen, in welchen die simulierte

Leckstelle nicht erkannt / angezeigt wurde, war gemäss der genannten E-Mail die

Datenübertragung zu prüfen, wobei in Klammern auf die Antennenbohrung

hingewiesen wurde. Die Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass die IWB

nicht mit entsprechender Dokumentation aufzeigen können, auf welchen

Unterflurhydranten die Geräuschlogger der Rekurrentin mittels Kurzantenne und

auf welchen mit der Antenne mit Bohrloch montiert worden sind. Es lässt sich

daher im Einzelnen auch nicht nachvollziehen, ob die IWB in Reaktion auf die

vorgenannte E-Mail eine Überprüfung der Datenübertragung vorgenommen und bei

erkannten Datenübertragungsproblemen allenfalls die Antenne mit entsprechendem

Bohrloch montiert haben. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ergibt sich

daraus zwar nicht zwingend, dass im Testsystem alle simulierten Lecks erkannt

und angegeben worden wären. Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Es

ist damit festzustellen, dass die IWB nicht aufzeigen können, dass die

Geräuschlogger der Rekurrentin – bei erkannten Problemen mit der

Datenübertragung – bei deren Testung entsprechend der in der Offerte aufgezeigten

Installationsanleitung mittels Bohrantenne ausgerüstet wurden. Damit kann auch

nicht ausgeschlossen werden, dass die von den IWB erkannten Mängel bei der

Leckortung auf die mangelnde Ausrüstung der entsprechenden Geräuschlogger mit

Bohrantenne zurückzuführen sind. Damit fehlt eine dokumentierte sachliche

Grundlage für den von den IWB vorgenommenen Abzug von 500 Punkten gegenüber der

maximal erreichbaren Punktezahl bei der Leckortungsrate. Entgegen den

Ausführungen der Rekurrentin kann es aber auch nicht angehen, der Rekurrentin

aufgrund der beschriebenen Mängel bei der Dokumentation der Testung einfach die

Maximalpunktezahl zuzuerkennen. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob die

Rekurrentin bei Erreichung dieser maximalen Punktezahl überhaupt die Chance

gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Es ist daher erforderlich, die

Punktvergabe bei den übrigen strittigen Vergabekriterien zu prüfen.

2.6.6 Aufgrund der vorstehenden

Ausführungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich die Bewertung des

Angebots der Rekurrentin in Bezug auf die Leckortungsrate nicht mit der

erforderlichen Nachvollziehbarkeit begründen lässt. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Rekurrentin bei einer Testung in Beachtung der

Installationsvorgaben anstelle von 500 Punkten die volle Punktezahl von 1'000

Punkten zuerkannt worden wäre.

2.7

2.7.1 In Bezug auf die Genauigkeit der

Leckortung weisen die IWB auf das in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich

definierte Bewertungsschema hin (Rekursantwort, Akte 1). In der Ausschreibung wurde die

Art der Bewertung in Bezug auf den zweiten Teil des Zuschlagskriteriums 2 «Genauigkeit»

wie folgt definiert (Lastenheft S. 16 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»):

Maximal 1’000 Punkte für Genauigkeit. Die Genauigkeit der Leckortung werde

gemäss Anzahl Messungen für die Punktortung vor Ort bewertet. Die kleinste

Anzahl Messungen erhalte das Maximum von 1’000 Punkten. Die grösste Anzahl

erhalte null Punkte. Dazwischen würden die Punkte linear vergeben (vgl. bereits

oben E. 2.6.1). Beim

Produkt der Rekurrentin sei eine Vielzahl von Korrelationen angezeigt worden,

die sich als «false-positive» herausgestellt hätten. So seien z.B. Leckagen

angezeigt worden bei Leitungsteilungen, bei nicht konstanten Geräuschquellen

und bei Leckagen, die ausserhalb der Messstrecke gelegen hätten: Allesamt Orte,

an denen keine Leckagen bestanden hätten. Diese Falschmeldungen hätten eine

manuelle «Ortung» vor Ort durch die IWB erforderlich gemacht, was einen

erheblichen Aufwand mit sich bringe. In Bezug auf die ausserhalb der

Messstrecke liegenden Leckagen habe der Test ergeben, dass solche Leckagen von

der Leckortungslösung der Rekurrentin nahe dem Start- oder Endpunkt der

Messstrecke angezeigt worden seien, folglich an einem Ort, an dem gar keine

Leckage existiere. Die Lösung der Rekurrentin erweise sich in diesem Punkt

entsprechend als ungenau und unzuverlässig. Demgegenüber sei das Produkt der

Beigeladenen besser bewertet worden, da ihr Leckortungssystem die Leckagen

sauber und übersichtlich korreliert und auch Lecks ausserhalb der Messstrecke

zuverlässig als solche gekennzeichnet habe. Da die Logger der Rekurrentin eine

Vielzahl von potentiellen Leckagen gemeldet hätten, die allesamt eine manuelle

Ortung vor Ort bedingt hätten, hätten die IWB einen externen

Leckortungsspezialisten beigezogen. Dieser sei den Meldungen einzeln

nachgegangen und habe festgestellt, dass die entsprechenden Weg-Indikationen

ohne Befund gewesen seien («false-positives»).

2.7.2 Die Rekurrentin macht geltend,

dass auch in Bezug auf die Messgenauigkeit die Testanlage resp. Testauswertung

nicht nachvollziehbar dokumentiert sei. Die Rekurrentin machte zunächst in der

Replik geltend, dass unklar sei, was die IWB mit «false-positiv» meinen würden

und wie sich «false-positiv» konkret auf die Messungen und/oder Auswirkungen

auswirken sollen (Replik, Rz. 14). In der Triplik wiederum macht die

Rekurrentin geltend, dass das Phänomen der angeblichen false-positive Meldungen

Standard sei, weil die Geräte jeweils auf ein «Leck» ausserhalb der Messstrecke

hindeuten würden, insbesondere im Bereich von T-Stücken (Verzweigungen). Die

entsprechende Interpretation, dass ein «false positive Leck» eigentlich eine

Verzweigung sei, erfordere nur ein minimalstes Mass an Leckortungskenntnissen,

die beim Betrieb eines Leckfrüherkennungssystems vorausgesetzt werden könnten.

Wenn ein Alarm auf einem T-Stück liege, sei es «offenkundig ein False-positive».

Diese Interpretation sei Standard und führe zu keinen Zusatzabklärungen im

Feld. Ein Punkteabzug von 500 Punkten hierfür sei sicher nicht gerechtfertigt,

sondern zeuge bestenfalls von Unkenntnis der Leckortung (vgl. Triplik, Rz. 49).

2.7.3 Mit diesen Ausführungen vermag

die Rekurrentin keine Rechtswidrigkeit der Bewertung in Bezug auf das

Zuschlagskriterium der Leckortungsgenauigkeit aufzuzeigen. Der Vergabestelle steht nicht nur bei der Wahl der Eignungskriterien und -nachweise

sowie der Zuschlagskriterien, sondern auch bei der Bewertung dieser Kriterien

ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreifen darf, zumal im Rekursverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden

kann. Das Verwaltungsgericht darf

diesen Ermessensspielraum der Vergabebehörde – im Rahmen der Sachverhalts- und

Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen. Von mehreren

möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr

zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich

Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 36; VGer ZH VB.2018.00450 vom

15. November 2018 E. 4.2.1 Galli/Moser/Lang/Steiner,

Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 557 ff. und 564 ff.). Das

Verwaltungsgericht greift nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (vgl. statt vieler BGE 125 II 86

E. 6 S. 98 f.; BVGer B-1823/2017 vom 10. Mai 2017 E.

5.1.1, B-1688/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4; VGE VD.2017.249 vom

27. Februar 2018 E. 2.3; oben E. 1.4; zum Ganzen vgl. VGE VD.2020.192 vom 12. Mai 2021

E. 2.2.5). Das genannte Beurteilungsermessen ist auch bei der von den IWB

vorgenommenen Testung und Auswertung der Testergebnisse zu beachten. Die IBW

haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass das System der Rekurrentin

verschiedentlich Leckagen mit roter Kennzeichnung an Stellen anzeigt, bei

welchen kein Befund vorliegt. Bereits in der E-Mail vom 21. Juli 2020 (Duplik,

Beilage 28) hatten die IWB der Rekurrentin mitgeteilt, dass bei der

automatischen Korrelation beim Produkt der Rekurrentin einige Korrelationen mit

Interpretationsspielraum oder ohne Befund vorhanden gewesen seien. Der entsprechende Befund des

beigezogenen externen Dienstleisters (I____, J____ Messtechnik) wird in der

Duplikbeilage 27 plausibilisiert. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin in

der Eingabe vom 8. Februar 2021 ändert an der Berechtigung der schlechteren

Bewertung des Produkts der Rekurrentin nichts, dass «false positive»-Anzeigen

durch einfaches Versetzen eines Loggers oder mittels Feldkorrelation – beides

durch magnetisches Aufsetzen an der Bedienstange von Hydranten oder Schiebern –

vermieden werden könnten und dass der entsprechende Mehraufwand zur Ortung

allfälliger Leckagen auf Abgängen nach Ansicht der Rekurrentin gering ist. Die

durch die IWB vorgenommene Bewertung des Produkts der Rekurrentin ist auch

unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände sachlich begründet. Ebenso können

die IWB nachvollziehbar aufzeigen, dass die ausserhalb der Messstrecke

erkannten Lecks beim Produkt der Beigeladenen zuverlässig als ausserhalb der

Messstrecke gekennzeichnet sind, was eine Interpretation der Ergebnisse

erleichtert. Es ist nicht ersichtlich, dass die IWB bei der entsprechend

unterschiedlichen Bewertung des Angebots der Rekurrentin auf der einen und

desjenigen der Beigeladenen auf der anderen Seite ihren Ermessensspielraum

überschritten haben sollen.

2.8 Zu prüfen ist weiter die Rüge in

Bezug auf das Zuschlagskriterium 3 «Handhabung Software und Performance».

2.8.1 In der Ausschreibung wurde die

Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 3 «Handhabung Software

und Performance» wie folgt definiert (Lastenheft S. 16 Ziff. 5.3

«Zuschlagskriterien»): Maximal 1’500 Punkte. Die Bewertung erfolge

hinsichtlich: Übersichtlichkeit der Software, Einfachheit ihrer Bedienung, Funktionen

wie Export von historischen Daten oder Liste von Leckagen betroffenen Leitungsabschnitten oder

Armaturen, Visualisierung der für die Korrelation verwendeten Leitungsführung

etc., manuelle Einträge von Bemerkungen, Ladezeiten etc. In Bezug auf das

Zuschlagskriterium 3 «Handhabung und Performance der Software» machen die IWB

geltend, die Software sei im Einklang mit den vorgegebenen Kriterien getestet

und bewertet worden. Maximal hätten 1’500 Punkte erzielt werden können,

basierend auf einer Notenskala von 0 bis 3 (Note 3 = sehr gut erfüllt, 1’500

Punkte; Note 2 = gut bis sehr gut erfüllt, 1’000 Punkte; Note 1 = gut erfüllt,

500 Punkte; Note 0 = zufriedenstellend erfüllt, 0 Punkte). Die Software der

Rekurrentin entspreche in Bezug auf die Anzeige von Leckalarmen nicht dem Stand

der Technik: Die auf dem Dashboard ersichtlichen Leckalarme und Prioritäten

würden sich lediglich auf Grenzwertüberschreitungen des Geräuschpegels und

nicht auf Korrelationen und weitere zugrunde liegende Daten beziehen. Stand der

Technik wäre die Berechnung einer nummerischen Leckwahrscheinlichkeit auf Basis

verschiedener Daten wie z.B. Geräuschpegel, Korrelation, Geräuschverhalten etc.

und dessen tabellarische, nach Grösse sortierte, Darstellung. Weiter könnten

mit der Software der Rekurrentin keine Listen nach Datum gefiltert werden.

Zudem sei keine Liste mit Leckwahrscheinlichkeiten integriert, was ebenfalls

Stand der Technik und von der Rekurrentin anerkannt sei (vgl. Griff 8

«Abweichungen vom Lastenheft» im Angebot der Rekurrentin). Reparierte Leckagen

oder anderweitige Geräuschquellen sowie «Untersuchung im Gange», «Leck» oder

«Untersuchung offen» könnten nicht eingezeichnet werden und historische Daten

der automatischen Korrelation (farbliche Kennzeichnung der Leitungsabschnitte

mit Leckverdacht) gingen verloren, wenn Geräuschlogger umplatziert würden. Dies

bedeute, dass sämtliche Leckindikationen, an denen der betreffende

Geräuschlogger beteiligt gewesen sei, aufgrund dieses Datenverlustes nicht mehr

nachvollziehbar seien. Bei einem System, in dem 2’000 Geräuschlogger eingesetzt

werden, bedeute dies eine erhebliche Einschränkung bzw. werde dadurch die

Funktionalität des Gesamtsystems gefährdet.

2.8.2 Die Rekurrentin macht

demgegenüber geltend, dass die Ausführungen der IWB bei der Bewertung der

Software allenfalls Vorlieben der IWB darstellen würden, welche aber keine

unterschiedliche Bewertung zulassen würden. Das Softwaresystem der Rekurrentin

zeige auf Google Maps auf einen Blick, wo Leckagen seien. Mit einem Klick

könnten diese angewählt und überprüft werden. Dabei könnten die Audiofiles

abgerufen und analysiert werden. Damit liessen sich Lecks finden, welche bei

anderen Systemen noch nicht angezeigt würden. Entgegen den Ausführungen der IWB

würden die Logger und Algorithmen der Rekurrentin durchaus Wahrscheinlichkeiten

von Leckagen angeben, welche in verschiedenen Farben angezeigt würden. Die

roten Markierungen würden jene Ergebnisse aufzeigen, welche aufgrund der

Korrelationen und den übrigen Parametern ein Leck bestätigen, während andere

Farben bloss die Möglichkeit eines Lecks indizierten. Eine Liste mit

Leckwahrscheinlichkeiten werde tatsächlich nicht angezeigt. Das sei auch nicht

nötig, weil die tatsächlichen Lecks rot angezeigt und wahrscheinliche oder

mögliche Lecks in orange bzw. gelb kenntlich gemacht würden. Wieso die Leckagen

auf eine Tabelle müssten, sei nicht ersichtlich. Es wäre auch ein Einfaches,

eine solche Tabellenfunktion zu programmieren. Entgegen den Ausführungen der

IWB könnten auch die Daten beim Produkt der Rekurrentin gefiltert werden und

die historischen Daten seien im System gespeichert. Es bleibe auch der

Kartenausschnitt beim Wechsel von der Korrelationsansicht in der Kartenansicht

erhalten. Die Daten der Vergangenheit könnten als Screenshot einfach

gespeichert werden. Selbstverständlich könnte M____ auch anders konfiguriert

werden, was aber mit Blick auf die Bedienungssicherheit durch die Rekurrentin

vorzunehmen wäre. Reparierte Lecks seien keine Lecks mehr und sollten entgegen

der Ansicht der IWB eine Übersicht nicht mehr belasten. Insgesamt sei die

Begründung der IWB in Bezug auf die unterschiedliche Bewertung bei der Software

klar mangelhaft. Selbst wenn man ihr ein gewisses Ermessen bei ihren Vorlieben

zugestehe, würde es an einer sachlichen Begründung für den massiven Punkteabzug

von 500 Punkten fehlen.

2.8.3 Entgegen den Ausführungen der

Rekurrentin ist nicht erkennbar, dass die IWB bei der Bewertung der

verschiedenen Angebote beim Zuschlagskriterium Software ihr Ermessen falsch

ausgeübt haben sollen. Die Bewertungskriterien Übersichtlichkeit, Einfachheit der Bedienung,

Funktionen wie Export von historischen Daten, Liste von Leckagen, Möglichkeit

manueller Einträge, Ladezeiten sind ebenso nachvollziehbar wie auch die

vorgegebene Bewertungsskala. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die

IWB in ihrer Bewertung höher einstufen, wenn die angebotene Software direkt

eine tabellarische Darstellung einer nummerischen Leckwahrscheinlichkeit auf

Basis verschiedener Daten ermöglicht und wenn auch historische Darstellungen

nicht nur mittels entsprechender Screenshots gespeichert werden können. Die IWB

haben aufgezeigt, dass das Produkt der Rekurrentin mit der zur Verfügung

gestellten Software den nachvollziehbar geschilderten Bedürfnissen und

Anforderungen weniger gut entspricht als das Produkt der Beigeladenen. Es kann

diesbezüglich insbesondere auf die Ausführungen in Rz. 32 bis 38 sowie 53 der Duplik verwiesen

werden. Weiter ist auch zu beachten, dass in der E-Mail von E____ seitens der

Rekurrentin vom 9. Juli 2020 diverse von den IWB aufgeführte aus ihrer Sicht

nicht erfüllte Punkte bei der Software nicht etwa bestritten werden; vielmehr

teilt E____ den IWB in dieser E-Mail mit, dass die Rekurrentin einige der

aufgeführten Punkte «bereits in den Entwicklungsprozess eingegeben habe»

(Duplik, Beilage 9). Auch in der Offerte selbst hat die Rekurrentin lediglich

ausgeführt, dass das Erstellen von Leck-Listen «aktuell noch in der Bearbeitung

sei (vgl. Rekursantwort, Akte 3: Offerte der Rekurrentin, «Abweichung zum

Lastenheft»). Daraus ergibt sich, dass auch aus Sicht der Rekurrentin bei den

von den IWB gerügten Punkten durchaus ein Verbesserungspotential bestand. Unter

Berücksichtigung des der Vergabestelle bei der Bewertung von Zuschlagskriterien

zukommenden Ermessens (vgl. dazu auch BGE 125 II 86 E. 6

S. 98 f.; BVGer B-1823/2017 vom 10. Mai 2017 E. 5.1.1, B-1688/2010

vom 19. Juli 2010 E. 4.4; VGE VD.2017.249 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; oben

E. 2.7.3; jeweils mit Hinweisen) ist es nicht zu beanstanden, dass die IWB das

Angebot der Rekurrentin daher mit der Note 2 (gut bis sehr gut erfüllt)

bewertetet und ihr demgemäss 1’000 Punkte und der Beigeladenen mit einer sehr

guten Bewertung 500 Punkte mehr zugeteilt hat.

2.9 Zu prüfen ist sodann die Rüge in Bezug auf das

Zuschlagskriterium 5 «Datenübermittlung».

2.9.1 In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf das

Zuschlagskriterium 5 «Datenübermittlung»

wie folgt definiert (Lastenheft

S. 17 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’000 Punkte. «Bemusterungen mit

0 % Datenübermittlungsfehlern erhalten 1’000 Punkte. Bemusterungen mit 20 %

und mehr Datenübermittlungsfehlern erhalten 0 Punkte. Für dazwischenliegende

Werte, werden die Punkte linear abgestuft vergeben». Die IWB führen dazu aus,

die Auswertung der Datenübermittlungsdaten habe ergeben, dass das von der

Rekurrentin offerierte System erhebliche Mängel aufweise. Im

Evaluationszeitraum habe es Tage gegeben, an denen bis zu sieben der dreissig

eingesetzten Geräuschlogger der Rekurrentin (d.h. fast ein Viertel) keine Daten

übermittelt hätten und Tage, an denen mehrere Datensätze nicht aufgezeichnet

worden seien (Datenlücken) oder verloren gegangen seien. Bei den

Geräuschloggern der Beigeladenen sei dieser Maximalwert bei drei

Geräuschloggern (entsprechend einem Zehntel) gelegen, habe also weniger als die

Hälfte betragen. Die Zahl der weiteren fehlgeschlagenen Datenübermittlungen der

Geräuschlogger der Rekurrentin sei sodann um ein Vielfaches höher gewesen als

bei der Zuschlagsempfängerin. Im Einklang mit dem vorerwähnten Bewertungsschema

habe dies bei der Rekurrentin zu 0 Punkten und bei der Beigeladenen zu 450

Punkten geführt.

2.9.2 Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass es für sie nicht

nachvollziehbar sei, dass gerade bei der Datenübermittlung keine Punkte erzielt

worden seien. Die Geräte der Rekurrentin würden regelmässig für ihre

Zuverlässigkeit gelobt und müssten im Test systembedingt gut abschneiden. Es

müsse davon ausgegangen werden, dass die Geräte der Rekurrentin falsch – d.h.

ohne grosse Antenne – installiert worden seien, was die schlechten

Übertragungswerte erklären würde. Die fehlenden Messdaten würden es nun

allerdings verunmöglichen, dies nachzuvollziehen. Bei richtiger Montage,

Versuchsanlage und Datenauswertung hätte die Rekurrentin die volle Punktzahl

erhalten. Ob die Beigeladene zurecht 450 Punkte erhalten habe, könne mangels

nachvollziehbarer Belege des Test-Layouts und der Testresultate nicht

nachvollzogen werden.

2.9.3 Die IWB weisen in der Triplik zu Recht darauf hin, dass entgegen den Ausführungen

der Rekurrentin keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Mängel bei der

Datenübertragung beim System der Rekurrentin auf angebliche Interferenzen

zufolge der gleichzeitigen Montage der Logger der drei getesteten Anbieter auf

den einzelnen Hydranten zurückzuführen sein sollen, zumal sich diese angebliche

Problematik für die drei Anbieter im gleichen Mass gezeigt hätte. Zudem ergibt

sich aus der Testauswertung, dass die Anzahl der festgestellten Datenlücken an

den verschiedenen Testdaten sehr unterschiedlich ausgefallen ist. Die IWB

leiten daraus zu Recht ab, dass die Übermittlungsprobleme somit nicht auf

Mängel bei der Testinstallation zurückzuführen ist, da diese ja an den

verschiedenen Testdaten nicht unterschiedlich war. Allerdings ergibt sich aus

den obigen Ausführungen zur Leckortungsrate (oben E. 2.6.5.2), dass die IWB

nicht aufzeigen können, welche Geräuschlogger der Rekurrentin mit der

Kurzantenne und welche mit einer Antenne mit entsprechenden Bohrloch

installiert wurden. Mit E-Mail vom 5. Juli 2020 (Replik, Beilage 9) informierte

die Rekurrentin die IWB darüber, dass die Daten von den Loggern 002 und 024

nicht aktuell seien. Dort sei die Übertragung zu prüfen (Antennenbohrung). Die

Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass die IWB nicht aufzeigen können,

dass in der Folge bei diesen oder bei anderen Loggern die Antenne mit

entsprechenden Bohrloch installiert worden ist, wie das in der Offerte der

Rekurrentin empfohlen wurde (vgl. dazu die Ausführungen oben in E. 2.6.5.2). Es

kann entgegen den Ausführungen der IWB nicht ausgeschlossen werden, dass die

Datenlücken resp. Mängel bei der Datenübermittlung (vgl. Rekursantwort, Akte 11)

zumindest teilweise auf die nicht gemäss der Empfehlung vorgenommene

Installation der Antennen bei den Geräuschloggern der Rekurrentin

zurückzuführen ist. Darauf deuten denn auch die Angaben der IWB in der

erweiterten Begründung vom 10. August 2020 in Bezug auf die

Datenübermittlung hin. Dort wird ausgeführt, dass das System der Rekurrentin am

schlechtesten abgeschnitten habe. Ergänzt wird dieser Hinweis mit der Bemerkung

«Antennenbohrungen notwendig» (Rekursantwort, Akte 12, S. 4). Auch in der

E-Mail vom 21. Juli 2020 haben die IWB (D____) darauf hingewiesen, dass

Antennenbohrungen teilweise notwendig seien. Es wurde als Nachteil aufgeführt,

dass Hunderte von Bohrungen gemacht werden müssten, um eine bessere

Datenübermittlung zu gewährleisten (Replik, Beilage 28). Da die IWB einerseits

die Notwendigkeit der Antennenbohrungen zur Gewährleistung einer besseren

Datenübermittlung anerkennen, hätten sie bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums «Datenübermittlung» aufzeigen müssen, dass die

Übermittlungsmängel trotz korrekter Installation mittels Bohrantenne festgestellt

wurden. Da die IWB aber nicht aufzeigen können, welche Geräuschlogger der

Rekurrentin mittels Bohrantenne installiert wurden, fehlt es an einem

nachvollziehbaren Testergebnis in Bezug auf die Datenübermittlungen bei instruktionsgemässer

Installation des Geräts der Rekurrentin. Es fehlt daher an einer

nachvollziehbar dokumentierten Testung der Geräte der Rekurrentin in Bezug auf

die Datenübermittlung. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ergibt sich

daraus aber nicht zwingend, dass das Produkt der Rekurrentin bei einer korrekten

Testung tatsächlich die maximale Punktezahl von 1’000 Punkten erzielt hätte.

Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.

2.9.4 Gemäss den Ausführungen zu den Zuschlagskriterien Leckortungsrate (oben

E. 2.6.5.2) und der Datenübermittlung (vorstehend) kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Rekurrentin bei der Installation der

Geräuschlogger im Einklang mit den Instruktionen in der Offerte insgesamt 1’500

Punkte mehr hätten zugestanden werden müssen. Da die Beigeladene gemäss der

Zuschlagsverfügung resp. der erweiterten Begründung insgesamt 1’380 Punkte mehr

erhalten hatte als die Rekurrentin, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei

einer korrekten Durchführung der Tests inkl. der Montage der erforderlichen

Antennenbohrungen der Zuschlag an die Rekurrentin und nicht an die Beigeladene

erfolgt wäre. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann dies aber nicht

dazu führen, dass der Zuschlag in Abänderung der angefochtenen Verfügung der

Rekurrentin erteilt wird. Die angefochtene Zuschlags Verfügung ist vielmehr

aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Durchführung der Testung an die IWB

zurückzuweisen.

Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es aber

als angezeigt, die Bewertung bei den übrigen von der Rekurrentin monierten

Zuschlagskriterien ebenfalls zu überprüfen.

2.10 Zu überprüfen ist daher weiter

die Rüge in Bezug auf das Zuschlagskriterium 7 «Wartung».

2.10.1 In der Ausschreibung wurde die

Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 7 «Wartung»

wie folgt

definiert (Lastenheft S. 17 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’000

Punkte. Die Bewertung erfolge hinsichtlich Einfachheit des Verfahrens bzw.

dessen Komplexität: Austauschen der Batterie, Wartung der Geräuschlogger

(Wartungsintervall), Software Updates und GIS Updates.

Die IWB

machen zu diesem Punkt geltend, dass die Rekurrentin in ihrem Angebot einen

Wartungsrhythmus von vier Jahren empfehle, «um den Anforderungen auf eine

permanente Lecküberwachung gerecht zu werden» (mit Hinweis auf Griff 9, Angebot

der Rekurrentin, S. 10). Obligatorisch sei die Wartung nicht. Die Wartung sei

von der Rekurrentin im Preisblatt vorbehaltlos eingepreist worden. Für die

Vornahme eines Service seien die Geräuschlogger der Rekurrentin alle

einzusammeln und müssten danach wieder neu angebracht werden, was einen enormen

Aufwand zulasten der IWB verursache. Die Integration des Leitungskatasters

wurde als aufwändiger beurteilt, während der Austausch der Batterien und die

Software Updates als angemessen eingestuft worden seien. Die Rekurrentin habe

damit gemäss der vorgegebenen Notenskala die Note 1.5 erhalten, was 500 Punkten

entspreche. Die Beigeladene habe die Note 3 und die dafür vorgesehene maximale

Punktzahl erhalten, da ein Service an den Geräuschloggern der

Zuschlagsempfängerin nicht erforderlich sei und deshalb weder eingepreist noch

empfohlen worden sei. Zudem seien der Batterieaustausch beim System der

Zuschlagsempfängerin als einfach, die Integration des Leitungskatasters als

unkompliziert und die Software Updates als angemessen beurteilt worden.

2.10.2 Die Rekurrentin macht

demgegenüber geltend, dass eine weniger gute Bewertung des Angebots der

Rekurrentin im Vergleich zur Beigeladenen nicht gerechtfertigt sei. Beim

Angebot der Rekurrentin sei die Wartung lediglich empfohlen und eingepreist

worden. Sie sei daher bereits beim Preis berücksichtigt worden. Die Beigeladene

sei gar nicht gefragt worden, ob bei ihr eine Wartung empfohlen oder nötig sei.

Es bestehe daher in Bezug auf das Produkt der Beigeladenen eine Unsicherheit, welche

zu einem Abzug hätte führen müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb

der Austausch von Batterien und die Software Updates bei der Rekurrentin nur

als «angemessen» beurteilt worden seien. Ein Batterieaustausch sei sehr

einfach.

2.10.3 Die Rekurrentin vermag mit ihrem

Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die IWB ihren bei der Bewertung des

Zuschlagskriterium Wartung zustehenden Ermessensspielraum rechtswidrig ausgeübt

haben sollen. Es wird von der Rekurrentin nicht bestritten, dass sie zur Sicherstellung

der Erfüllung der Anforderungen auf eine permanente Lecküberwachung einen

Wartungsrhythmus von vier Jahren empfiehlt, wobei jeweils die Geräuschlogger

der Rekurrentin eingesammelt und wieder neu angebracht werden müssen. Entgegen

den Ausführungen der Rekurrentin bestehen keine Anzeichen dafür, dass eine

solche Wartung der Geräuschlogger der Beigeladenen während der 8-jährigen

Mindestnutzungsdauer erforderlich ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

IWB aufgrund des erforderlichen Aufwands zum Einsammeln und Wiederinstallieren

der grossen Anzahl der Geräuschlogger das Angebot der Rekurrentin als weniger

vorteilhaft qualifizieren als dasjenige der Beigeladenen. Ebenso wenig ist eine

rechtswidrige Ausübung des Ermessens ersichtlich, wenn die IWB die Integration

des Leitungskatasters beim Produkt der Rekurrentin besser einstufen als beim

Produkt der Beigeladenen. Gemäss der Übersicht Auswertung (Rekursantwort, Akte

7) wurde der Batterieaustausch sowohl bei der Rekurrentin als auch bei der

Beigeladenen als einfach qualifiziert. Aufgrund der vorgenannten Unterschiede

in Bezug auf Wartung und Integration des Leitungskatasters ist die Vergabe von

500 Punkten an die Rekurrentin und von 1’000 Punkten an die Beigeladene beim

Zuschlagskriterium Wartung nicht zu beanstanden.

2.11 Schliesslich bleibt noch die Rüge

in Bezug auf das Zuschlagskriterium 8 «Roll-Out» zu überprüfen.

2.11.1 In der Ausschreibung wurde die

Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 8

«Roll-Out»

wie

folgt definiert (Lastenheft S. 17 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal

1’000 Punkte. Die

Bewertung erfolge hinsichtlich Einfachheit des Verfahrens beim Roll-Out bzw.

dessen Komplexität: Befestigung des Geräuschloggers, Handhabung der Antenne und

Integration der Geräuschlogger in die Software. Die IWB machen dazu geltend,

das Loggersystem der Rekurrentin sei zweiteilig. Das Positionieren der Logger

werde dadurch verkompliziert. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden

Ausrüstung der Elektronikeinheit mit einem Magneten und der Tatsache, dass zwei

Teile fest montiert werden müssten. Das zweiteilige System biete keine

Vorteile, die gegenüber diesem Nachteil aufgewogen werden könnten. Sodann sei

beim System der Rekurrentin keine Sicherung der Geräuschaufnehmer vorhanden. Die Logger der Rekurrentin seien

in Bezug auf das Batteriepack entweder mit Magnet oder mit Schrauben gesichert;

entscheidend sei jedoch, dass der geräuschaufnehmende Teil der Logger gesichert

sei. Für diesen Teil seien zu den Testloggern keine Schrauben mitgeliefert

worden. Zudem seien teilweise Antennenbohrungen erforderlich. Antennenbohrungen

seien aufwendig, die Installationsorte seien mit Fahrzeugen anzufahren und

bedürften unter Umständen einer kurzen, teilweisen Strassensperrung, was einen

erheblichen Mehraufwand für die IWB bedeuten würde. Die Lösung der Rekurrentin

könne damit nicht als einfach bezeichnet werden und sei deshalb mit der Note

1.5 entsprechend 250 Punkten bewertet worden. Die Logger der Beigeladenen

seien einteilig, sehr kompakt (kleiner als der Batteriepack = Teil 1 des

Systems der Rekurrentin) und damit sehr einfach zu positionieren. Sie

benötigten in keinem Fall eine Antennenbohrung und seien einfach in die

Software zu integrieren. Die Logger der Beigeladenen könnten wie verlangt mit Schrauben

gesichert und dennoch einfach positioniert werden. Sie verfügten zudem über die

Möglichkeit der Befestigung mittels Magneten. Die Beigeladene habe entsprechend

die Note 3 und die volle Punktezahl erhalten.

2.11.2 Die Rekurrentin macht

demgegenüber geltend, dass die unterschiedliche Bewertung des Angebots der

Rekurrentin resp. der Beigeladenen nicht gerechtfertigt sei. In der

Ausschreibung sei explizit verlangt worden, dass die Geräuschlogger mechanisch

fixiert werden können. Es sei explizit auf eine Platzierung mittels Schrauben

hingewiesen worden. Die Geräte der Rekurrentin hätten zudem auch mit einer

Halterung mit Magnet für den Logger (Elektronikeinheit) als Zubehör geliefert

werden können. Die (ohnehin sehr geringen) Kosten für die Haltung mit Magnet

für den Logger seien bereits im Angebot berücksichtigt. Das zweiteilige System

der Rekurrentin habe durchaus Vorteile gegenüber einem einteiligen System. Es

ermögliche den optimalen Einbau in kleinste räumliche Gegebenheiten. Dass die

Montage (samt Antennenbohrungen) 3 bis 10 Minuten länger dauere, könne bei

einem Gerät, das während Jahren im Einsatz sei, nicht ernsthaft ins Gewicht

fallen. Das gelte auch für die Antennenbohrungen. Diese seien Stand der Technik

und würden zu hervorragenden Datenübermittlungsergebnissen führen. Entgegen den

Ausführungen der IWB fehle keine Sicherung der Geräuschaufnahmen. Es sei eine

mechanische Sicherung der Logger-Elektronik verlangt worden, nicht aber des

Mikrofons. Auch dieses könne einfach verschraubt werden, um den gewünschten

Effekt zu erzielen.

2.11.3 Die Rekurrentin vermag mit ihrem

Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die IWB den ihnen bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums «Roll-Out» resp. Befestigung des Geräuschloggers, Handhabung der Antenne

und Integration der Geräuschlogger in die Software zustehenden Ermessensspielraum

rechtswidrig ausgeübt haben sollen. Die IWB kann nachvollziehbar aufzeigen,

dass die Logger der Beigeladenen kleiner und kompakter und somit einfachen zu

positionieren sind als diejenigen der Rekurrentin. Die IWB überschreiten das ihnen

zustehende Ermessen auch nicht bei der Beurteilung, dass ein einteiliger Logger

in der Positionierung einfacher ist als der zweiteilige Logger der Rekurrentin.

Ebenso ist sachlich begründet, dass die gemäss Ausführungen der Rekurrentin für

eine ordentliche Datenübermittlung erforderliche Montierung einer Antenne in

einem entsprechenden Bohrloch im Vergleich zur Lösung der Beigeladenen, bei

welcher eine solche Antennenbohrungen nicht erforderlich ist, zu einer

schlechteren Bewertung geführt hat. Ebenso durften die IWB zugunsten der

Beigeladenen bewerten, dass diese in ihrem Angebot aufgezeigt habe, dass ihre

Geräuschlogger wahlweise mit Schrauben oder mit Magnet montiert werden können.

Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist nicht relevant, welche

zusätzlichen Fixierungsmöglichkeiten die Rekurrentin in ihren Rechtsschriften

gegenüber dem Verwaltungsgericht aufzeigen kann. Zu bewerten waren lediglich

die in der Offerte dargelegten Möglichkeiten. Aus den vorgenannten Gründen geht

hervor, dass die unterschiedliche Bewertung des Angebots der Rekurrentin

einerseits und desjenigen der Beigeladenen in Bezug auf den «Roll-Out» auf

einer sachlichen Begründung beruht und damit nicht zu beanstanden ist.

3.

Aus den obigen

Ausführungen ergibt sich, dass die IWB nicht aufzeigen können, dass sie bei der

Testung der Geräuschlogger der Rekurrentin zumindest bei erkannten Problemen

bei der Datenübermittlung die – in der Installationsanleitung in der Offerte

aufgeführte – Montage von Antennen mittels Bohrloch vorgenommen haben. Es ist daher

nicht ausgeschlossen, dass die Resultate bei der Testung bei

instruktionsgemässer Installation der Geräuschlogger der Rekurrentin besser

ausgefallen wären und dies zu einer Zuschlagserteilung an die Rekurrentin

geführt hätte. Der angefochtene Zuschlagsentscheid ist daher in Gutheissung des

Rekurses aufzuheben. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann dies aber

nicht dazu führen, dass der Zuschlag der Rekurrentin erteilt wird, da auch

nicht feststeht, dass die Ergebnisse der Testung auf die allenfalls nicht instruktionsgemässe

Installation von Antennen zurückzuführen sind. Es wird vielmehr Aufgabe der IWB

sein, die Testung der Geräte erneut durchzuführen und diesmal insbesondere zu

dokumentieren, bei welchen Geräuschloggern an welchem Ort eine Montage mittels

Bohrloch erfolgt ist.

4.

Die Rückweisung der

Sache an die Vergabestelle gilt für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als Obsiegen der Rekurrentin

(BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271; VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 5). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und

es ist der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der IWB

zuzusprechen. Da die Rekurrentin darauf verzichtet hat, eine Honorarnote ihres

Vertreters einzureichen, ist dessen angemessener Aufwand praxisgemäss vom

Gericht zu schätzen. Dabei ist aufgrund der Eingaben und der sich stellenden

Sach- und Rechtsfragen von einem angemessenen Aufwand von 30 Stunden

auszugehen, welcher bei Anwendung des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro

Stunde zu einer angemessenen Parteientschädigung von CHF 7’500.– führt. Da die

Rekurrentin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig aufgeführt ist und den

Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führt, kann sie die von ihr

von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte MWST in der Regel als

Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund wird die Parteientschädigung ohne MWST

zugesprochen (vgl. VGE VD.2018.236 vom 10. Mai 2019 E. 3.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der

angefochtene Zuschlagsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen

Beurteilungen im Sinne der Erwägungen an die IWB Industriellen Werke Basel

zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 6'000.– wird zurückerstattet.

Die IWB Industriellen Werke Basel haben der Rekurrentin

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 7'500.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

IWB Industrielle Werke Basel

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.