VD.2020.170
betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 10. September 2019 in Sachen Grundsatzfragen zum Neubau Doppelkindergarten mit Mehrzweckraum, Siegwaldweg 9, Riehen
9. November 2021Deutsch29 min
mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.170
URTEIL
vom 17. September 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
C____
Rekurrent 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Einwohnergemeinde Riehen Beigeladene
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 27. Mai 2020
betreffend Vorentscheid
Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 10. September 2019 in Sachen
Grundsatzfragen zum Neubau Doppelkindergarten mit Mehrzweckraum, Siegwaldweg 9,
Riehen
Sachverhalt
Sachverhalt
Zur Evaluation
von verschiedenen Lösungsansätzen für einen Ersatz des bestehenden
Doppelkindergartens auf ihrem Grundstück Siegwaldweg 9 in Riehen durch
einen Neubau mit Mehrzweckraum führte die Einwohnergemeinde Riehen einen
einstufigen Projektwettbewerb durch. Das Projekt "vita hortus" wurde
vom Preisgericht mit dem ersten Preis ausgezeichnet und zur Weiterbearbeitung
empfohlen. Das Projekt sah vor, den Kindergarten durch einen eingeschossigen,
U-förmigen Baukörper mit Pultdach zu ersetzen, der im Westen, Norden – mit
Ausnahme eines schmalen Spickels im Nordwesten – und im Osten auf die
Parzellengrenze gesetzt ist.
Mit generellem
Baubegehren vom 10. Mai 2019 stellte die Einwohnergemeinde Riehen beim Bau- und
Gastgewerbeinspektorat verschiedene Fragen zur Bewilligungsfähigkeit des
geplanten Abbruchs des bestehenden Kindergartens und des Neubaus mit einem
Doppelkindergarten und Mehrzweckraum (u.a. zur Drittnutzung). Gegen das am 22.
Mai 2019 publizierte Bauvorhaben erhoben diverse Nachbarn, darunter auch A____
sowie B____ und C____ (Rekurrierende), Einsprache. Mit Einspracheentscheiden
vom 10. September 2019 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprachen
ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden am 20. September 2019
Rekurs bei der Baurekurskommission, welche den Rekurs mit Entscheid vom 27. Mai
2020 abwies.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Rekurrierenden mit Anmeldung vom 20. August 2020 und
Begründung vom 24. September 2020 Rekurs an das Verwaltungsgericht. In der
Rekursbegründung beantragen sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Baurekurskommission
zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Frage 6 des generellen Baubegehrens ("Gestalterische Aspekte / Ortsbild:
Kann dem Projekt in der beabsichtigten Art und Weise eine 'gute Gesamtwirkung'
gemäss § 58 des BPG zugesprochen werden?") abschlägig zu beantworten.
Der Antrag der Rekurrierenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde
mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober
2020 beantragt die Einwohnergemeinde Riehen die kostenpflichtige Abweisung des
Rekurses. Mit Rekursantwort vom 10. Dezember 2020 beantragt die
Baurekurskommission ebenso die Abweisung des Rekurses. Am
17. September 2021 hat das Verwaltungsgericht auf dem Grundstück des
Kindergartens am Siegwaldweg 9 sowie vom Garten der Liegenschaft [...] her
einen Augenschein genommen. Daran haben die Rechtsvertreterin der
Rekurrierenden wie auch zwei der Rekurrierenden
selbst, die Vertreterin der Baurekurskommission und der Rechtsvertreter der
Beigeladenen mit drei Vertretern der Gemeinde teilgenommen und sich zu den
Verhältnissen vor Ort äussern können. In der anschliessenden
Gerichtsverhandlung sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und
Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Angefochten
ist der Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai
2020.
betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 10. September
2019.
in Sachen Grundsatzfragen zum Vorhaben: Abbruch Kindergarten, Neubau
Doppelkindergarten mit Mehrzweckraum (Drittnutzung), Siegwaldweg 9, Riehen. Als
Bewohner unmittelbar angrenzender Liegenschaften und Adressaten des
angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind.
Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
2.
Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst den Streitgegenstand
umschrieben. Sie hat festgehalten, dass die Rekurrierenden die
Einspracheentscheide und den Vorentscheid insoweit anfechten würden, als die
Einsprachen abgewiesen und die Frage im generellen Baubegehren nach der guten
Gesamtwirkung gemäss § 58 Bau-und Planungsgesetz (BPG, SG 730.110) durch
die Ortsbildkommission positiv beantwortet seien (angefochtener Entscheid,
E. 5 ff.)
Die
Baurekurskommission hat sodann den Einwand der Rekurrierenden betreffend die
ordnungsgemässe Zusammensetzung der Ortsbildkommission und die Rüge der Gehörsverletzung
durch die Ortsbildkommission behandelt. In Bezug auf den erstgenannten Vorwurf hat
die Baurekurskommission ausgeführt, dass D____ gemäss Stellungnahme der
Ortsbildkommission bei der Beurteilung des vorliegenden Baubegehrens wie auch
bei der Behandlung der Einsprache durch die Ortsbildkommission in den Ausstand
getreten sei, da er beim Architekturwettbewerb, welcher dem generellen
Baubegehren vorausgegangenen war, Ersatzmitglied des Fachpreisgerichts gewesen
sei. Es bestünde kein Anlass, am angegebenen Ausstand von D____ bei der
Beurteilung des streitgegenständlichen Bauprojekts zu zweifeln, auch wenn die
genaue Zusammensetzung des Gremiums beim Entscheid über die Stellungnahmen aus
den Akten nicht hervorgehe (angefochtener Entscheid, E. 9 ff.). In
Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung hat die Baurekurskommission
festgehalten, dass die Erwägungen der Ortsbildkommission in der Stellungnahme
zu den Einsprachen zwar knapp ausgefallen seien, aber gleichwohl die
wesentlichen Beweggründe des Entscheids enthalten würden. Es sei nicht zu
beanstanden, dass sich die Ortsbildkommission der Einschätzung und
Argumentation der Wettbewerbsjury angeschlossen habe. Die Ausführungen und
Erörterungen der Ortsbildkommission hätten es den Rekurrierenden ermöglicht,
ihrem Rekurs gegen die Einspracheentscheide zu begründen. Es liege somit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 18).
In materieller
Hinsicht hat die Baurekurskommission geprüft, ob zu Recht von einer "guten
Gesamtwirkung" gemäss § 58 BPG ausgegangen worden sei. Dabei sei auf
§ 58 Abs. 1 abzustellen und nicht auf § 58 Abs. 2 BPG, da sich letztere
Bestimmung auf die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung
und nicht auf die im Eigentum der Gemeinde Riehen stehenden Grundstücke
beziehen würde. Bei der Prüfung der Einhaltung von § 58 BBG seien in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob es sich beim strittigen Baubegehren um ein
zonenkonformes Bauprojekt handle und bei Bejahung der Zonenkonformität sei zu
prüfen, ob es angezeigt sei, dem Projekt die ästhetische Bewilligungsfähigkeit
abzusprechen (angefochtener Entscheid, E. 22). Es handle sich um ein
zonenkonformes Bauprojekt. Bei der Beurteilung der positiven ästhetischen
Generalklausel gemäss § 58 BPG sei zu berücksichtigen, dass aus
Verhältnismässigkeitsüberlegungen heraus die ästhetischen Anforderungen nicht
derart hochgesteckt würden dürften, dass bei der Beurteilung eines Projekts nur
die allerbeste von verschiedenen möglichen Lösungen zulässig wäre (E. 24).
Es sei festzustellen, dass von den anstossenden Nachbarsgrundstücken einzig die
im Durchschnitt rund 2,8 m hohe, fensterlose Aussenwand des auf die
Parzellengrenze gesetzten Baukörpers sichtbar wäre. Demgegenüber ermögliche das
Projekt den Einblick in das Kindergartengelände vom öffentlich zugänglichen
Siegwaldweg her mittels Öffnungen in der fortführenden Aussenmauer sowie
insbesondere durch den einladenden Eingangsbereich. Auch wenn die fensterlose
Aussenwand entlang der anstossenden Nachbargrundstücke, betrachtet aus
unmittelbarer Nähe, durchaus eine gewisse Wuchtigkeit aufweisen dürfte, sei
diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Gärten gerade der Liegenschaften auf
der Ost- und Westseite des streitbetroffenen Grundstücks sehr grosszügig und
tief ausgestaltet seien. Auf der Ostseite wiesen sie eine Tiefe von mindestens
12 m und auf der Westseite eine solche von mindestens 17 m auf. So betrage auch
die Tiefe der Gärten der Rekurrierenden rund 17 respektive 15,5 m. Auf der
Ostseite würde die Distanz zur Aussenmauer des Kindergartens bis auf Höhe der
Liegenschaft [...] zusätzlich dadurch vergrössert, dass zwischen den Gärten und
der Mauer ein Fussweg verlaufe, dem eine gewisse Pufferwirkung zukomme. Einzig
die auf der Westseite an das strittige Grundstück angrenzende Liegenschaft [...]
weise im Vergleich mit den weiteren diesseitigen Liegenschaften eine geringere
Distanz zur Aussenmauer auf, doch sei sie anders ausgerichtet und weise in
Richtung Kindergarten bloss kleine Fenster auf. Die auf der Nordseite an das
strittige Grundstück angrenzenden Gärten wiesen eine etwas geringere Tiefe auf
als diejenigen im Westen und Osten, allerdings seien gerade diese Gärten sehr
grün und dicht bewachsen mit undurchdringlichen Hecken von gleicher oder sogar
grösserer Höhe wie die geplante Aussenmauer. Vor diesem Hintergrund wäre es auf
keiner Seite so, dass die Nachbarn von ihren Wohngebäuden und den unmittelbar
daran angrenzenden Gartenbereichen aus geradezu "an eine Wand"
schauen beziehungsweise von dieser Wand gewissermassen "erdrückt"
würden (E. 26).
Bezüglich der
städteräumlichen Verortung des Kindergartens im Geviert, so die
Baurekurskommission weiter, lasse sich feststellen, dass kein klares,
einheitliches Bebauungskonzept ersichtlich sei, sondern die streitbetroffene
Liegenschaft von verschiedenen Bebauungsmustern umgeben sei. Vor diesem
Hintergrund und mit Blick darauf, dass dem Kindergarten eine öffentliche
Funktion im Wohnquartier zukomme, bestehe im vorliegenden Fall, wie es auch die
Ortsbildkommission vorbringe, kein Zwang, die städtebauliche Körnung
fortzuführen und sich in Gebäudegrösse, Volumetrie, Geschossigkeit und
Ausrichtung an der Nachbarbebauung zu orientieren. Insofern würde durch das
strittige Bauprojekt entgegen den Rekurrierenden nicht ein bestehendes
homogenes Quartierbild zerstört. Soweit geltend gemacht werde, die bisher
bestehende Möglichkeit des sozialen Austausches der Anwohnenden mit den
Kindergartenkindern wie auch unter den Anwohnenden gehe mit dem strittigen
Projekt verloren, könne davon ausgegangen werden, dass ein solcher Austausch
zwar nicht mehr über die gewissermassen private Gartenebene, aber immer noch
über den Vorplatz beim Eingang zum Kindergarten sowie über die Öffnungen im
fortführenden Mauerstück entlang des Siegwaldwegs möglich sein werde. Die
Gewährleistung eines solchen Austausches sei auch nicht zu den zwingenden
Aufgaben eines Kindergartens zu zählen (angefochtener Entscheid, E. 26).
Des Weiteren
zeichne sich das eingegebene Bauprojekt insbesondere dadurch aus, dass es mit
der eingeschossigen Bauweise eine relativ grosse Nutzfläche und damit die
gegenüber dem bestehenden Gebäudebestand erweiterten Raumbedürfnisse der
Beigeladenen gewährleisten könne, ohne dass dafür in die Höhe gebaut werden müsse,
was wohl auch nicht im Interesse der Nachbarschaft wäre. Zugleich ermögliche
das Vorhaben die Erhaltung und Würdigung der wertvollen Stileiche und der
Winterlinde im Süden sowie die Freihaltung des Raums im Inneren der Parzelle.
Sowohl den beiden Bäumen als gerade auch der Aussenwand mit der fortführenden
Mauer komme dabei identitätsstiftende Wirkung für das Projekt zu, wobei die
Höhe der gegen aussen sichtbaren Mauer im Projekt begründet liege. Anzuerkennen
sei diesbezüglich, dass das eingegebene Projekt im Sinne eines Entgegenkommens
hinsichtlich der Anliegen der Nachbarn gegenüber dem Wettbewerbsprojekt bereits
überarbeitet worden sei, insbesondere indem der Aussenraum gegenüber dem
bestehenden Terrain zugunsten eines möglichst niedrigen Gebäudes um ca. 80 bis
90 cm abgesenkt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 27).
Die Tatsache
schliesslich, dass das Projekt nicht der typischen Bauweise in der Zone 2a
entspreche, indem es sich weitgehend an den Vorgaben von § 32 in Verbindung mit
§ 29 BPG orientiere, erweise sich insofern nicht als problematisch, als es sich
beim Kindergarten um eine öffentliche Einrichtung handle, die sich als
Solitärbau – anders als dies möglicherweise bei einem Wohnungsbau der Fall wäre
– gerade vom Umfeld abgrenzen dürfe (angefochtener Entscheid, E. 28). Das
eingegebene Projekt würde in ästhetischer Hinsicht überzeugen, weshalb kein
Grund bestehe, ihm die ästhetische Bewilligungsfähigkeit gemäss § 58 BPG
abzusprechen und damit in die zonenkonforme Bauweise einzugreifen. Es liege
somit keine Verletzung der Ästhetikgeneralklausel gemäss § 58 BPG vor
(E. 29).
3.
In formeller
Hinsicht halten die Rekurrierenden halten an der Rüge der Verletzung von Art.
29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fest.
3.1 Die
Rekurrierenden bestreiten zunächst die ordnungsgemässe Zusammensetzung der
Ortsbildkommission. D____ habe als Teil der Jury das vorliegende Projekt im
Hinblick auf den Städtebau, die Architektur und die räumliche Qualität bereits
geprüft und den Entscheid des Preisgerichts mitgetragen. Er sei damit in Bezug
auf die Überprüfung der Ästhetik des Projekts in einer Weise vorbefasst, dass
seine Haltung im Bewilligungsverfahren vorbestimmt erscheine. Er hätte folglich
in den Ausstand treten müssen (Rekursbegründung, Rz 13). Die
Ortsbildkommission sei nicht in der Lage zu belegen, dass D____ bei den
Entscheiden betreffend das vorliegende generelle Baubegehren in den Ausstand
getreten sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Sitzungen der
Ortsbildkommission protokolliert werden. Da die Ortsbildkommission nicht in der
Lage sei zu belegen, dass D____ in den Ausstand getreten sei, sei die
Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Bewilligungsbehörde nicht gewährleistet.
Daher sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bewilligungsbehörde
zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung an die Ortsbildkommission, dass D____
in den Ausstand zu treten habe (Rz 14). Diesem Antrag kann nicht gefolgt
werden.
Die
Ortsbildkommission Riehen hat mit schriftlicher Stellungnahme vom 12. Dezember
2019 zuhanden der Baurekurskommission bestätigt, dass D____, seines Zeichens [...],
bei der Beurteilung des Baubegehrens und der Behandlung der Einsprache gemäss
der gängigen Praxis der Ortsbildkommission Riehen in den Ausstand getreten sei.
Die Baurekurskommission hat zu Recht festgehalten, dass keine Gründe vorliegen,
an der Richtigkeit dieser schriftlichen Bestätigung zu zweifeln (angefochtener
Entscheid, E. 10 f.). Solche Gründe vermögen die Rekurrentin auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorzubringen. Auch das
Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an dieser Bestätigung zu zweifeln, auch
wenn keine Protokolle der fraglichen Sitzungen vorliegen. Einen numerus clausus
von zulässigen Beweismittel gibt es nicht. Der Antrag auf Rückweisung der Sache
mangels ordnungsgemässer Zusammensetzung der Ortsbildkommission ist somit
abzuweisen.
3.2 Die
Rekurrierenden halten in ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht weiter auch an
der Rüge der Gehörsverletzung fest. Aus den Stellungnahmen der
Ortsbildkommission zum generellen Baubegehren wie auch zu den Einsprachen gehe nicht
hervor, wie die Ortsbildkommission zu ihrer Einschätzung gekommen sei. Damit
habe sie ihre Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör der
Rekurrierenden verletzt. Der Entscheid sei daher an die Bewilligungsbehörde
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs
zumindest im Rahmen des Kostenentscheids (auch der Vorinstanz) zu
berücksichtigen (Rekursbegründung, Rz 15). Den Vorbringen der
Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden.
Die
Ortsbildkommission Riehen hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 im
vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie die gute Gesamtwirkung des
Projekts geprüft habe und den vorliegenden Entwurf mit dem ausgewogenen
Verhältnis der niedrig gehaltenen Umgebungsmauern, welche vom Baumbestand
überragt würden, zu den erforderlichen Raumhöhen im Inneren der Anlage als in
sich und auch bezüglich der Umgebungsbebauung als schlüssig und nachvollziehbar
beurteilt habe. Mit der Durchführung von Architekturwettbewerben könnten
aufgabenspezifisch sinnvolle Lösungen, welche architektonisch und städtebaulich
zu überzeugen vermöchten sowie auch betrieblichen und wirtschaftlichen
Anforderungen genügen müssten, gefunden werden. Dabei könnten durchaus
innovative Vorschläge erfolgen, was das vorliegende Projekt aus Sicht der
Ortsbildkommissionen in seinem Umgang mit den baurechtlich komplexen
Randbedingungen beweise. Die Baurekurskommission ist zu Recht zum Schluss
gekommen, dass die Ortsbildkommission damit die Gründe, welche zu Ihrer
Einschätzung geführt haben, in verfassungsrechtlich genügender Art dargestellt
hat (angefochtener Entscheid, E. 18). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt unter diesen Umständen nicht vor. Lediglich ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Baurekurskommission mit den Vorbringen der
Rekurrierenden vertieft auseinandergesetzt hat (angefochtener Entscheid,
E. 19 ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre
somit ohnehin geheilt.
4.
4.1 Im
angefochtenen Entscheid wird das streitbetroffene Bauvorhaben wie folgt
umschrieben (E. 19):
Beim eingegebenen
Projekt für einen Doppelkindergarten handelt es sich um einen U-förmigen,
eingeschossigen Baukörper mit Pultdach, der im Westen, Norden – mit Ausnahme
eines schmalen Spickels im Nordwesten – und im Osten auf die Parzellengrenze
gesetzt ist. Dessen durchgehende, fensterlose, horizontale Aussenwand soll auf
der Westseite eine Höhe von 3 m (im Norden) bis 1,5 m (im Süden, wo das Terrain
um ca. 50 cm ansteigt) aufweisen. Auf der Nordseite soll deren Höhe 3 m (im
Westen) bis 2,9 m (im Osten) sowie auf der Ostseite 2,9 m (im Norden) bis 2,57
m (im Süden, wo das Terrain um ca. 30 cm ansteigt) betragen. Auf Höhe der
Parzelle der Rekurrentin 1 an der [...] soll die Aussenwand eine Höhe von 3 m
bis 2,8 m aufweisen, wobei das Terrain leicht gegen Süden ansteigt. Auf Höhe
der Parzelle der Rekurrierenden 2 und 3 am [...] soll die Aussenwand eine Höhe
von 2,7 m bis 2,57 m aufweisen, wobei das Terrain auch hier leicht ansteigt. Am
südlichen Ende des Ostflügels des Baukörpers ist für eine allfällige
Erweiterung eines dritten Kindergartens ein gedeckter Aussenraum vorgesehen,
der eine fensterlose Aussenwand aufweist, aber zur Hofseite hin offen ist,
wobei von aussen betrachtet an der Aussenmauer kein Unterschied erkennbar ist zwischen
geschlossenem und offenem Bereich. Auf der Südseite soll die Aussenmauer des
gedeckten Aussenraumes durch eine geschwungene Mauer entlang des Wurzelbereichs
der Winterlinde mit einer Höhe von 2,45 m ein Stück entlang des Siegwaldwegs
und dann wieder ins Grundstück hinein weitergeführt werden. Dabei soll die
fortführende Mauer betrachtet vom Siegwaldweg her zwei runde Maueröffnungen
aufweisen, die den Einblick ins Kindergartengelände ermöglichen. Gemäss den
Bauplänen sollen die Bereiche des Grundstücks, welche nicht durch die
Aussenmauer oder die fortführende Mauer abgeschlossen werden, durch eine
Einfriedung in Form eines Zauns eingezäunt werden. Der Eingang des
Kindergartens ist auf der Westseite auf Höhe des Vorplatzes am Siegwaldweg 9
geplant. Gemäss den Bauplänen soll das bestehende Terrain im Innenbereich um
bis zu 94 cm abgegraben werden.
Die Rekurrierenden
stimmen dieser Umschreibung des dem generellen Baubegehren zugrundeliegenden
Bauprojekts ausdrücklich zu (Rekursbegründung, Rz 19). Es kann daher
darauf abgestellt werden.
4.2 Die
Rekurrierenden bestreiten, dass mit dem Vorhaben eine gute Gesamtwirkung im Sinne
von § 58 BPG erzielt wird.
4.2.1 Nach
§ 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und
Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung
entsteht. Diese sogenannte positive ästhetische Generalklausel, welche einen strengen
Massstab an die Gestaltung eines Bauprojektes stellt (vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum
baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990 S. 1 ff., 36), will
gewährleisten, dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der
Umgebung eine optisch gute Lösung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf
ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen
(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Beachtlich ist aber auch nicht ausschliesslich
die Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern. Massstab
bilden neben den Fachmeinungen vielmehr auch diejenigen Anschauungen, welche in
weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich
zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis einerseits und
publikumsgängiger Meinung andererseits gesucht werden (statt vieler VGE VD.2019.136
vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.4 und VD.2019.30 vom 8. Januar 2020
E. 2.1.1, je mit Hinweisen).
4.2.2 Die
Rekurrierenden halten gestützt namentlich auf § 15 der Kantonsverfassung
(KV, SG 111.10) und § 1 BPG dafür, dass bei der Ausgleichssuche
zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis und publikumsgängiger
Meinung die publikumsgängige Meinung besonders hoch zu gewichten sei, wenn es
um die Gestaltung öffentlicher Bauten geht. Nur so könne gewährleistet werden,
dass nicht aus architektonischen Überlegungen an den Bedürfnissen und am
Wohlergehen der Bevölkerung vorbei gebaut werde (Rekursbegründung, Rz 16).
Gemäss § 15 Abs. 1 KV orientiert sich der Staat bei der Erfüllung
seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Diese
Leitlinie staatlichen Handelns (Marginalie zu § 15 KV) findet ihren
Niederschlag auch in § 1 lit. c BPG, wonach das Bau- und
Planungsgesetz u.a. der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität dient.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid,
E. 22), haben die in diesen Bestimmungen enthaltenen Wertentscheide
bereits in die konkreten baugesetzlichen Regelungen, darunter auch
§ 58 BPG, Eingang gefunden. Aus den programmatischen bzw.
zweckorientierten Bestimmungen von § 15 Abs. 1 KV und § 1 lit. c BPG
lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrierenden bei der Beurteilung der ästhetischen
Auswirkungen einer öffentlichen Baute jedoch kein Vorrang der publikumsgängigen
Meinung gegenüber der Meinung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern
ableiten. Im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, dass bei Bauten der
öffentlichen Hand nur das Gewöhnliche, der übliche Baustil bewilligungsfähig
wären. Eine Beschränkung auf Landläufiges würde aber zu einer Erstarrung der
Baukunst führen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019,
S. 817). Eine gute Gesamtwirkung in der Umgebung
(§ 58 Abs. 1 BPG) bedeutet nicht eine Anpassung des Neuen an das
Bestehende, sondern eine hohe Qualität des Neuen (Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813; Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die Baubewilligung im Kanton
Basel-Stadt, Basel 2014, S. 58 f.). Das gilt auch und
insbesondere für Bauten der öffentlichen Hand. Dem Gemeinwesen muss die
Möglichkeit offen bleiben, gestalterisch hochwertige, wenn auch ungewöhnliche
Bauvorhaben zu verwirklichen. Die möglichst gute Einordnung von Bauten und
Anlagen in ihre Umgebung ist bereits Ziel der Ortsplanung. Die für die
Anwendung der Ästhetikgeneralklausel zuständigen Behörden sind grundsätzlich an
das Ergebnis der Ortsplanung gebunden. Ein Bauvorhaben, das in jeder Hinsicht
die geltenden Zonenvorschriften und Baubestimmungen einhält, darf daher nicht
alleine schon deshalb als mit § 58 BPG unvereinbar beurteilt werden,
weil es grössere Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte aufweist als die
umstehenden Gebäude (Gebhardt/Meyer/Nertz/
Piolino, a.a.O., S. 812 f.). Unabhängig von der Bauherrschaft
gilt es daher, anhand objektiver und allgemeingültiger Kriterien einen
ausgewogenen Ausgleich zwischen Fach- und publikumsgängigen Meinungen zu
finden.
4.2.3 Die
Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass auch bei der Prüfung der
guten Gesamtwirkung gemäss § 58 Abs. 1 BPG zunächst die Zonenkonformität eines
Bauvorhabens geprüft werden muss (angefochtener Entscheid, E. 22). Die vorliegend
betroffene Parzelle liegt in der Zone 2a. In dieser Zone beträgt die zulässige
Ausnutzungsziffer 0,6 (§ 7 Abs. 1 BPG). In § 30 BPG finden sich
einschränkende Vorschriften über die Ausgestaltung von Gebäuden in dieser Zone,
insbesondere seitliche Abstands- und Flächenvorschriften. Allerdings ergibt
sich aus § 32 BPG, dass ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den
Zonenvorschriften auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie
eingeschossige Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die den Vorschriften
über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5A, 4, 3 und 2
entsprechen. Somit kommt hier auch die Vorschrift von § 29 Abs. 1 lit. f BPG zur Anwendung, wonach eingeschossige Bauten und Anlagen
keine Abstände einhalten müssen, wenn sie insgesamt nicht mehr als 3 m und
mit ihrem Boden nicht mehr als 50 cm aus dem natürlichen oder abgegrabenen
Erdboden hervortreten (Satz 1). Bei einem Grenzabstand von weniger als 3 m
dürfen die gegen die Nachbarsgrenze gerichtete Wände jedoch keine Öffnungen
haben (Satz 3). Die im vorliegenden Fall gewählte Ausgestaltung des
Bauprojekts mit eingeschossigen Baukörpern, welche die gesetzlich
vorgeschriebene Höchstgrenze von 3 m nicht überschreitet, steht somit im
Einklang mit dem vom Gesetzgeber beschriebenen Konzept für eine mögliche
Ausgestaltung von eingeschossigen Gebäuden auch in der Zone 2a.
4.2.4 Es
ist nicht zu verkennen, dass die vollständige Anordnung der Nutzung an den
Parzellengrenzen nicht der typischen Bebauung in der Zone 2a mit einer offenen
zweigeschossigen Bebauung entspricht (vgl. zur charakteristischen Bebauungsform
in der Zone 2a etwa Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats vom
15./16. Mai 2012, S. 31; VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018, E. 3.3.6; vgl.
zur Situation in Riehen etwa die Erläuterung der Zonen im Bericht zur
Zonenplanrevision Riehen vom November 2014, S. 3 [abrufbar unter https://www.riehen.ch/sites/
default/files/documents/erlaeuterung_zonen_zpr_entscheid_er_nov_2014__sept_15_0.pdf).
Darauf wird denn zu Recht sowohl im angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission als auch im Bericht des Preisgerichts zum Projektwettbewerb
Neubau Doppelkindergarten Siegwaldweg Riehen (nachfolgend: Bericht des
Preisgerichts) hingewiesen. Im Bericht des Preisgerichts wird von einem
"überraschenden Entwurf" gesprochen, dem es aber gelinge, einen
grosszügigen und identitätsstiftenden Ort zu schaffen (a.a.O., S. 8). Die
Bewertung des Projekts mit dem ersten Platz wird vom Preisgericht damit
begründet, dass die Verfasser die baurechtlichen Einschränkungen der Parzelle
erkennen und diese geschickt zur Ausgangslage ihres Entwurfes machen würden.
Mit der drei Meter hohen Bebauung, die keine Abstandsvorschriften einhalten
müsse, könnten sie die Mitte der Parzelle offenhalten (Bericht des
Preisgerichts, S. 14). Den Freiräumen komme grosse Bedeutung zu. Bauten
mit Gebäudehöhen über drei Metern würden wegen der Gebäude- und Grenzabstände
zwangsläufig die Mitte der Parzelle besetzen. Obwohl ein Rundlauf um das Gebäude
reizvoll sein könne, habe sich doch gezeigt, dass auch die Schaffung eines
grossen, zusammenhängenden Freiraumes attraktiv sei und grosse Vorteile biete
(Bericht des Preisgerichts, S. 14). Beim prämierten Projekt würde sich der
eingeschossige Kindergarten an die Mauer anschmiegen und einen gemeinsamen,
abgesenkten Gartenhof umgeben. Die Erweiterung setze ganz selbstverständlich
die Bebauung an der Mauer mit einem Ergänzungsbau fort und komplettiere die
Bebauung zu einem überzeugenden Ganzen. Die Komposition aus Innenhof und
Aussenwelt biete den Kindern eine reiche Spielwelt. Die Grundrisse seien
einfach und klar organisiert. Im Innern seien die Räume additiv und
folgerichtig entlang der Mauer angeordnet und zum Gartenhof orientiert. Der
Innenraum sei in seiner materiellen Robustheit mit einem gegossenen Boden als
Erweiterung des Aussenraums lesbar. Dadurch entstehe Grosszügigkeit, die gerade
an diesem Ort wertvoll sei. Die grossen Öffnungen in den Gartenhof erlaubten
Durchblicke und würden einen lebhaften Austausch im Kindergartenalltag
versprechen (Bericht des Preisgerichts, S. 14). Der Projektvorschlag
besteche durch den unerwarteten Umgang mit den Zonenvorschriften und der daraus
resultierenden starken Idee. Gelobt werden ferner die Einfachheit des Konzepts
und die identitätsstiftende Ausstrahlung des Gebäudes. Vielversprechend seien
die interessanten Durchblicke in und durch den Gartenhof, die sich in dieser
kleinen und verborgenen Kinderwelt wie von selbst ergeben würden (Bericht des
Preisgerichts, S. 15).
Dieser positiven
Bewertung des architektonischen Konzepts des Projekts haben sich sowohl die
Ortsbildkommission als auch die Baurekurskommission angeschlossen. Die
Ortsbildkommission hat in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten
Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 ausgeführt, dass den vorliegenden
Entwurf mit dem ausgewogenen Verhältnis der niedrig gehaltenen Umgebungsmauern,
welche vom Baumbestand überragt würden, zu den erforderlichen Raumhöhen im
Inneren der Anlage als in sich und auch bezüglich der Umgebungsbebauung als
schlüssig und nachvollziehbar beurteilt und dementsprechend die Erreichung
einer guten Gesamtwirkung gemäss § 58 Abs. 1 BPG bejaht. Auch die
Baurekurskommission hat betont, dass sich das eingegebene Bauprojekt
insbesondere dadurch auszeichne, dass es mit der eingeschossigen Bauweise eine
relativ grosse Nutzfläche und damit die gegenüber dem bestehenden
Gebäudebestand erweiterten Raumbedürfnisse der Gemeinde Riehen gewährleisten
könne, ohne dass dafür in die Höhe gebaut werden müsste, was wohl auch nicht im
Interesse der Nachbarschaft wäre (angefochtener Entscheid, E. 27). In Bezug auf
die Wirkung des projektierten Baukörpers nach aussen respektive auf dessen
Umgebung lasse sich feststellen, dass vom Kindergartengebäude, betrachte man
dieses von aussen von den anstossenden Nachbargrundstücken aus, einzig die im
Durchschnitt rund 2,8 m hohe, fensterlose Aussenwand des auf die
Parzellengrenze gesetzten Baukörpers sichtbar wäre. Demgegenüber ermögliche das
Projekt den Einblick in das Kindergartengelände vom öffentlich zugänglichen
Siegwaldweg her mittels Öffnungen in der fortführenden Aussenmauer sowie
insbesondere durch den einladenden Eingangsbereich. Auch wenn die fensterlose
Aussenwand entlang der anstossenden Nachbargrundstücke – aus unmittelbarer Nähe
betrachtet – durchaus eine gewisse Wuchtigkeit aufweisen dürfte, sei diesbezüglich
zu berücksichtigen, dass die Gärten gerade der Liegenschaften auf der Ost- und
Westseite des streitbetroffenen Grundstücks sehr grosszügig und tief
ausgestaltet seien. Bezüglich der städteräumlichen Verortung des Kindergartens
im Geviert lasse sich feststellen, dass kein klares, einheitliches
Bebauungskonzept ersichtlich sei, sondern die streitbetroffene Liegenschaft von
verschiedenen Bebauungsmustern umgeben sei. Vor diesem Hintergrund und mit
Blick darauf, dass dem Kindergarten eine öffentliche Funktion im Wohnquartier
zukomme, bestehe im vorliegenden Fall, wie es auch die Ortsbildkommission
vorbringe, kein Zwang, die städtebauliche Körnung fortzuführen und sich in
Gebäudegrösse, Volumetrie, Geschossigkeit und Ausrichtung an der
Nachbarbebauung zu orientieren (angefochtener Entscheid, E. 26).
4.2.5 Das
Verwaltungsgericht kann sich der übereinstimmend positiven Bewertung des
architektonischen Konzepts des streitbezogenen Projekts durch die
Ortsbildkommission und die Baurekurskommission anschliessen. Nach seiner steten
Praxis auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Beurteilung
von Bauvorhaben durch die Stadtbildkommission eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, da diese Kommission nicht nur den Beizug von Fachwissen
gewährleistet, sondern auch für eine einheitliche Anwendung des Begriffes der
guten Gesamtwirkung sorgen muss (VGE VD.2019.30 vom
8. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweis). Angesichts des
Expertenwissens rechtfertigt sich die richterliche Zurückhaltung insoweit, als
es um die Beurteilung eines Projekts auf der Grundlage dieses fachspezifischen
Wissens geht. Nicht die fachspezifische Inhaltlichkeit der "guten
Gesamtwirkung" ist also von den Rechtsmittelinstanzen mit voller Kognition
zu überprüfen – diesbezüglich rechtfertigt sich die in der bisherigen Praxis
entwickelte Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber der
Stadtbildkommission als Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der
ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen grösseren
Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse
Allgemeingültigkeit. In diesem Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso
volle Kognition aus wie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen
Grundrechtseingriffs und damit insbesondere auch bei der Interessenabwägung,
also bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs
in das Eigentum aufgrund von ästhetikbezogenen Überlegungen. Diese Umschreibung
der Überprüfungsdichte durch das Verwaltungsgericht gilt in analoger Weise auch
gegenüber der Einschätzung durch die Ortsbildkommission und in eingeschränktem
Mass auch gegenüber derjenigen der Baurekurskommission, zumal diese ebenfalls
mehrheitlich aus Architekten zusammengesetzt war und für die Beurteilung der
guten Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG auch einen Experten für Stadtbildschutz
beigezogen hatte. Diese Zurückhaltung gilt erst recht, wenn das zu beurteilende
Bauvorhaben wie vorliegend aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangen ist.
4.2.6 Im
vorliegenden Fall wird die Bejahung der guten Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG von den fachlich versierten Beurteilungsgremien nachvollziehbar und
überzeugend begründet. Insbesondere die Baurekurskommission hat die Wirkung der
geplanten Überbauung gegenüber den Nachbarsparzellen vertieft geprüft und die
Erzielung einer guten Gesamtwirkung sachlich überzeugend begründet. Ihre
Ausführungen können auch von einem breiteren Publikum nachvollzogen werden. Die
dagegen erhobenen Einwände der Rekurrierenden vermögen an der Richtigkeit
dieser Ausführungen nichts zu ändern.
So trifft die
Einschätzung der Baurekurskommission, wonach die Gärten in den angrenzenden
Liegenschaften auf der Ost- und Westseite des streitbetroffenen Grundstücks
sehr grosszügig und tief ausgestaltet seien, zu, auch wenn die Parzellen zum
Teil schmal ausgestaltet sind. Die Rekurrierenden weisen selbst darauf hin, dass
die partiell bestehende Kleinräumlichkeit dank der offenen und durchlässigen
Gärten in den Hintergrund tritt (Rekursbegründung, Rz 21). Die Tiefe der im
Osten und Westen betroffenen Gärten und der damit verbundene breite Freiraum
zwischen der Kindergartenparzelle und den angrenzenden Liegenschaften wird von
der Rekurrierenden zu Recht nicht bestritten. Die von den Rekurrierenden
monierte einengende und abschottende Wirkung der Aussenmauer des Kindergartens
(Rekursbegründung, Rz 21 und 25) wurde von der Baurekurskommission
aufgrund der Tiefe der angrenzenden Gärten zu Recht deutlich relativiert. Im
Norden der Bauparzelle ist die Tiefe der Gärten zwar um einiges geringer, doch
mindert die Terrainerhöhung der dortigen Gärten um ca. 1 m die Wirkung der
Mauer des Kindergartens erheblich. Im Westen weist die seitliche Mauer der
Liegenschaft [...] zwar nur einen geringen Abstand zur gemeinsamen Parzellengrenze
auf. Dieses Wohnhaus weist indessen eine Nord-Süd-Ausrichtung auf, so dass die
Mauer des Kindergartens hier nicht erdrückend auf die Anwohner wirkt. Von einem
massiven Eingriff in die Wohn- und Lebensqualität, wie sie von den
Rekurrierenden geltend gemacht wird (Rekursbegründung, Rz 21), kann unter
diesen Umständen keine Rede sein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die
Vertreter der Gemeinde Riehen heute am Augenschein zugesichert haben, die
Möglichkeiten einer die visuellen Bedürfnisse der Anwohnerschaft
berücksichtigenden Gestaltung der Aussenmauer (z.B. Farbwahl, Bepflanzung) noch
näher zu prüfen.
Auch bei der
Qualifizierung der Bebauung in der Umgebung als heterogen kann der
Baurekurskommission gefolgt werden. Die Gebäude sind nur zum Teil als offene
Bebauung unter Einhaltung von offenen Abständen zur Nachbarsparzelle angelegt.
In einigen Fällen sind die Gebäude über mehrere Parzellen hinweg zu
eigentlichen Gebäuderiegeln zusammengefügt (z.B. im Osten der Bauparzelle die
Liegenschaften [...] oder im Norden die Liegenschaften [...]). Anbauten bis zur
seitlichen Parzellengrenze kommen in verschiedenen Fällen vor. Allerdings ist
den Rekurrierenden dahingehend zu folgen, dass die dem vorliegend beurteilten
Projekt zugrundeliegende U-förmige Anordnung der (eingeschossigen) Bebauung auf
der Parzellengrenze in dieser Form auf keiner anderen Parzelle in der Umgebung
zu finden ist. Aufgrund der vorgenannten Heterogenität der Bebauungsformen in
der Umgebung sowie der von der Baurekurskommission zutreffend umschriebenen
Freiräumen zwischen der geplanten Bebauung und den benachbarten Liegenschaften
ist aus der Ungewöhnlichkeit der geplanten Anordnung der Gebäude nicht auf eine
Verletzung von § 58 BPG zu schliessen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des
Zwecks der Gebäude die von den Vorinstanzen respektive dem Preisgericht
attestierte gute architektonische Eingliederung zu bestätigen.
Dagegen spricht
auch nicht die von den Rekurrierenden erwähnte Petition (Rekursbegründung,
Rz 26), zumal aus dieser entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
keine grundsätzliche Ablehnung des Projekts abzuleiten ist. In ihrer
Rekursbegründung vom 28. Oktober 2019 an die Baurekurskommission haben die
Rekurrierenden selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser Petition
lediglich im Sinn einer massvollen Umsetzung des Siegerprojekts beantragt wird,
die Mauer in südöstlichen Bereich der Parzelle erst zu errichten, wenn
tatsächlich eine Erweiterung des Kindergartens notwendig sei. Aus dieser
Petition kann somit keine generelle negative Einschätzung des Projekts durch
die Bevölkerung abgeleitet werden.
Ebenso wenig
kann aus dem Rügen der Rekurrierenden betreffend angebliche Auswirkungen der
Bebauung auf die Nutzerinnen und Nutzer, namentlich die Kindergartenkinder (Rekursbegründung,
Rz 30 ff.), eine Verletzung von § 58 BPG abgeleitet werden. Die
funktionelle Eignung respektive Optimierungen eines Bauvorhabens für die
Nutzerinnen und Nutzer bilden nicht Prüfungsgegenstand eines
Baubewilligungsverfahrens. Es kann daher auch nicht in einem baurechtlichen
Rekursverfahren geprüft werden, ob die eine oder andere Ausgestaltung eines
Kindergartens für dessen Nutzerinnen und Nutzer vorteilhaft oder weniger
vorteilhaft ist. Im vorliegenden Fall kann ergänzend darauf hingewiesen werden,
dass im Preisgericht zum Projektwettbewerb verschiedene Personen aus den Schul-
und Bildungsbereich als Sachpreisrichterinnen und -richter beteiligt waren. Das
Preisgericht hat die Funktionalität und die Eignung für die vorgesehene Nutzung
vertieft geprüft und bei seiner Bewertung berücksichtigt.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Rekurrierenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Die Gebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt.
Der
Einwohnergemeinde Riehen ist praxisgemäss (VGE VE.2019.73 vom 30. Juni
2020 E. 7) keine Parteientschädigung zuzusprechen, auch wenn sie als
Bauherrschaft in diesem Verfahren obsiegt. Das Bauprojekt für einen neuen
Doppelkindergarten betrifft eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde und nicht
ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem
"amtlichen Wirkungskreis" und dem privatwirtschaftlichen
Wirkungskreis Geiser, in: Niggli
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art.
66 N 29).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (einschliesslich
Auslagen).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.