Lexipedia

Entscheid

VD.2020.170

betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 10. September 2019 in Sachen Grundsatzfragen zum Neubau Doppelkindergarten mit Mehrzweckraum, Siegwaldweg 9, Riehen

9. November 2021Deutsch29 min

mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.170

URTEIL

vom 17. September 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

B____

Rekurrentin 2

[...]

C____

Rekurrent 3

[...]

alle vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Einwohnergemeinde Riehen Beigeladene

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Baurekurskommission

vom 27. Mai 2020

betreffend Vorentscheid

Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 10. September 2019 in Sachen

Grundsatzfragen zum Neubau Doppelkindergarten mit Mehrzweckraum, Siegwaldweg 9,

Riehen

Sachverhalt

Sachverhalt

Zur Evaluation

von verschiedenen Lösungsansätzen für einen Ersatz des bestehenden

Doppelkindergartens auf ihrem Grundstück Siegwaldweg 9 in Riehen durch

einen Neubau mit Mehrzweckraum führte die Einwohnergemeinde Riehen einen

einstufigen Projektwettbewerb durch. Das Projekt "vita hortus" wurde

vom Preisgericht mit dem ersten Preis ausgezeichnet und zur Weiterbearbeitung

empfohlen. Das Projekt sah vor, den Kindergarten durch einen eingeschossigen,

U-förmigen Baukörper mit Pultdach zu ersetzen, der im Westen, Norden – mit

Ausnahme eines schmalen Spickels im Nordwesten – und im Osten auf die

Parzellengrenze gesetzt ist.

Mit generellem

Baubegehren vom 10. Mai 2019 stellte die Einwohnergemeinde Riehen beim Bau- und

Gastgewerbeinspektorat verschiedene Fragen zur Bewilligungsfähigkeit des

geplanten Abbruchs des bestehenden Kindergartens und des Neubaus mit einem

Doppelkindergarten und Mehrzweckraum (u.a. zur Drittnutzung). Gegen das am 22.

Mai 2019 publizierte Bauvorhaben erhoben diverse Nachbarn, darunter auch A____

sowie B____ und C____ (Rekurrierende), Einsprache. Mit Einspracheentscheiden

vom 10. September 2019 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprachen

ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden am 20. September 2019

Rekurs bei der Baurekurskommission, welche den Rekurs mit Entscheid vom 27. Mai

2020 abwies.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Rekurrierenden mit Anmeldung vom 20. August 2020 und

Begründung vom 24. September 2020 Rekurs an das Verwaltungsgericht. In der

Rekursbegründung beantragen sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Baurekurskommission

zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Frage 6 des generellen Baubegehrens ("Gestalterische Aspekte / Ortsbild:

Kann dem Projekt in der beabsichtigten Art und Weise eine 'gute Gesamtwirkung'

gemäss § 58 des BPG zugesprochen werden?") abschlägig zu beantworten.

Der Antrag der Rekurrierenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde

mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober

2020 beantragt die Einwohnergemeinde Riehen die kostenpflichtige Abweisung des

Rekurses. Mit Rekursantwort vom 10. Dezember 2020 beantragt die

Baurekurskommission ebenso die Abweisung des Rekurses. Am

17. September 2021 hat das Verwaltungsgericht auf dem Grundstück des

Kindergartens am Siegwaldweg 9 sowie vom Garten der Liegenschaft [...] her

einen Augenschein genommen. Daran haben die Rechtsvertreterin der

Rekurrierenden wie auch zwei der Rekurrierenden

selbst, die Vertreterin der Baurekurskommission und der Rechtsvertreter der

Beigeladenen mit drei Vertretern der Gemeinde teilgenommen und sich zu den

Verhältnissen vor Ort äussern können. In der anschliessenden

Gerichtsverhandlung sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und

Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Angefochten

ist der Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai

2020.

betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 10. September

2019.

in Sachen Grundsatzfragen zum Vorhaben: Abbruch Kindergarten, Neubau

Doppelkindergarten mit Mehrzweckraum (Drittnutzung), Siegwaldweg 9, Riehen. Als

Bewohner unmittelbar angrenzender Liegenschaften und Adressaten des

angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid

direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind.

Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz

(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie

deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig

angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler

VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

2.

Die

Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst den Streit­gegenstand

umschrieben. Sie hat festgehalten, dass die Rekurrierenden die

Einspracheentscheide und den Vorentscheid insoweit anfechten würden, als die

Einsprachen abgewiesen und die Frage im generellen Baubegehren nach der guten

Gesamtwirkung gemäss § 58 Bau-und Planungsgesetz (BPG, SG 730.110) durch

die Ortsbildkommission positiv beantwortet seien (angefochtener Entscheid,

E. 5 ff.)

Die

Baurekurskommission hat sodann den Einwand der Rekurrierenden betreffend die

ordnungsgemässe Zusammensetzung der Ortsbildkommission und die Rüge der Gehörsverletzung

durch die Ortsbildkommission behandelt. In Bezug auf den erstgenannten Vorwurf hat

die Baurekurskommission ausgeführt, dass D____ gemäss Stellungnahme der

Ortsbildkommission bei der Beurteilung des vorliegenden Baubegehrens wie auch

bei der Behandlung der Einsprache durch die Ortsbildkommission in den Ausstand

getreten sei, da er beim Architekturwettbewerb, welcher dem generellen

Baubegehren vorausgegangenen war, Ersatzmitglied des Fachpreisgerichts gewesen

sei. Es bestünde kein Anlass, am angegebenen Ausstand von D____ bei der

Beurteilung des streitgegenständlichen Bauprojekts zu zweifeln, auch wenn die

genaue Zusammensetzung des Gremiums beim Entscheid über die Stellungnahmen aus

den Akten nicht hervorgehe (angefochtener Entscheid, E. 9 ff.). In

Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung hat die Baurekurskommission

festgehalten, dass die Erwägungen der Ortsbildkommission in der Stellungnahme

zu den Einsprachen zwar knapp ausgefallen seien, aber gleichwohl die

wesentlichen Beweggründe des Entscheids enthalten würden. Es sei nicht zu

beanstanden, dass sich die Ortsbildkommission der Einschätzung und

Argumentation der Wettbewerbsjury angeschlossen habe. Die Ausführungen und

Erörterungen der Ortsbildkommission hätten es den Rekurrierenden ermöglicht,

ihrem Rekurs gegen die Einspracheentscheide zu begründen. Es liege somit keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 18).

In materieller

Hinsicht hat die Baurekurskommission geprüft, ob zu Recht von einer "guten

Gesamtwirkung" gemäss § 58 BPG ausgegangen worden sei. Dabei sei auf

§ 58 Abs. 1 abzustellen und nicht auf § 58 Abs. 2 BPG, da sich letztere

Bestimmung auf die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung

und nicht auf die im Eigentum der Gemeinde Riehen stehenden Grundstücke

beziehen würde. Bei der Prüfung der Einhaltung von § 58 BBG seien in einem

ersten Schritt zu prüfen, ob es sich beim strittigen Baubegehren um ein

zonenkonformes Bauprojekt handle und bei Bejahung der Zonenkonformität sei zu

prüfen, ob es angezeigt sei, dem Projekt die ästhetische Bewilligungsfähigkeit

abzusprechen (angefochtener Entscheid, E. 22). Es handle sich um ein

zonenkonformes Bauprojekt. Bei der Beurteilung der positiven ästhetischen

Generalklausel gemäss § 58 BPG sei zu berücksichtigen, dass aus

Verhältnismässigkeitsüberlegungen heraus die ästhetischen Anforderungen nicht

derart hochgesteckt würden dürften, dass bei der Beurteilung eines Projekts nur

die allerbeste von verschiedenen möglichen Lösungen zulässig wäre (E. 24).

Es sei festzustellen, dass von den anstossenden Nachbarsgrundstücken einzig die

im Durchschnitt rund 2,8 m hohe, fensterlose Aussenwand des auf die

Parzellengrenze gesetzten Baukörpers sichtbar wäre. Demgegenüber ermögliche das

Projekt den Einblick in das Kindergartengelände vom öffentlich zugänglichen

Siegwaldweg her mittels Öffnungen in der fortführenden Aussenmauer sowie

insbesondere durch den einladenden Eingangsbereich. Auch wenn die fensterlose

Aussenwand entlang der anstossenden Nachbargrundstücke, betrachtet aus

unmittelbarer Nähe, durchaus eine gewisse Wuchtigkeit aufweisen dürfte, sei

diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Gärten gerade der Liegenschaften auf

der Ost- und Westseite des streitbetroffenen Grundstücks sehr grosszügig und

tief ausgestaltet seien. Auf der Ostseite wiesen sie eine Tiefe von mindestens

12 m und auf der Westseite eine solche von mindestens 17 m auf. So betrage auch

die Tiefe der Gärten der Rekurrierenden rund 17 respektive 15,5 m. Auf der

Ostseite würde die Distanz zur Aussenmauer des Kindergartens bis auf Höhe der

Liegenschaft [...] zusätzlich dadurch vergrössert, dass zwischen den Gärten und

der Mauer ein Fussweg verlaufe, dem eine gewisse Pufferwirkung zukomme. Einzig

die auf der Westseite an das strittige Grundstück angrenzende Liegenschaft [...]

weise im Vergleich mit den weiteren diesseitigen Liegenschaften eine geringere

Distanz zur Aussenmauer auf, doch sei sie anders ausgerichtet und weise in

Richtung Kindergarten bloss kleine Fenster auf. Die auf der Nordseite an das

strittige Grundstück angrenzenden Gärten wiesen eine etwas geringere Tiefe auf

als diejenigen im Westen und Osten, allerdings seien gerade diese Gärten sehr

grün und dicht bewachsen mit undurchdringlichen Hecken von gleicher oder sogar

grösserer Höhe wie die geplante Aussenmauer. Vor diesem Hintergrund wäre es auf

keiner Seite so, dass die Nachbarn von ihren Wohngebäuden und den unmittelbar

daran angrenzenden Gartenbereichen aus geradezu "an eine Wand"

schauen beziehungsweise von dieser Wand gewissermassen "erdrückt"

würden (E. 26).

Bezüglich der

städteräumlichen Verortung des Kindergartens im Geviert, so die

Baurekurskommission weiter, lasse sich feststellen, dass kein klares,

einheitliches Bebauungskonzept ersichtlich sei, sondern die streitbetroffene

Liegenschaft von verschiedenen Bebauungsmustern umgeben sei. Vor diesem

Hintergrund und mit Blick darauf, dass dem Kindergarten eine öffentliche

Funktion im Wohnquartier zukomme, bestehe im vorliegenden Fall, wie es auch die

Ortsbildkommission vorbringe, kein Zwang, die städtebauliche Körnung

fortzuführen und sich in Gebäudegrösse, Volumetrie, Geschossigkeit und

Ausrichtung an der Nachbarbebauung zu orientieren. Insofern würde durch das

strittige Bauprojekt entgegen den Rekurrierenden nicht ein bestehendes

homogenes Quartierbild zerstört. Soweit geltend gemacht werde, die bisher

bestehende Möglichkeit des sozialen Austausches der Anwohnenden mit den

Kindergartenkindern wie auch unter den Anwohnenden gehe mit dem strittigen

Projekt verloren, könne davon ausgegangen werden, dass ein solcher Austausch

zwar nicht mehr über die gewissermassen private Gartenebene, aber immer noch

über den Vorplatz beim Eingang zum Kindergarten sowie über die Öffnungen im

fortführenden Mauerstück entlang des Siegwaldwegs möglich sein werde. Die

Gewährleistung eines solchen Austausches sei auch nicht zu den zwingenden

Aufgaben eines Kindergartens zu zählen (angefochtener Entscheid, E. 26).

Des Weiteren

zeichne sich das eingegebene Bauprojekt insbesondere dadurch aus, dass es mit

der eingeschossigen Bauweise eine relativ grosse Nutzfläche und damit die

gegenüber dem bestehenden Gebäudebestand erweiterten Raumbedürfnisse der

Beigeladenen gewährleisten könne, ohne dass dafür in die Höhe gebaut werden müsse,

was wohl auch nicht im Interesse der Nachbarschaft wäre. Zugleich ermögliche

das Vorhaben die Erhaltung und Würdigung der wertvollen Stileiche und der

Winterlinde im Süden sowie die Freihaltung des Raums im Inneren der Parzelle.

Sowohl den beiden Bäumen als gerade auch der Aussenwand mit der fortführenden

Mauer komme dabei identitätsstiftende Wirkung für das Projekt zu, wobei die

Höhe der gegen aussen sichtbaren Mauer im Projekt begründet liege. Anzuerkennen

sei diesbezüglich, dass das eingegebene Projekt im Sinne eines Entgegenkommens

hinsichtlich der Anliegen der Nachbarn gegenüber dem Wettbewerbsprojekt bereits

überarbeitet worden sei, insbesondere indem der Aussenraum gegenüber dem

bestehenden Terrain zugunsten eines möglichst niedrigen Gebäudes um ca. 80 bis

90 cm abgesenkt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 27).

Die Tatsache

schliesslich, dass das Projekt nicht der typischen Bauweise in der Zone 2a

entspreche, indem es sich weitgehend an den Vorgaben von § 32 in Verbindung mit

§ 29 BPG orientiere, erweise sich insofern nicht als problematisch, als es sich

beim Kindergarten um eine öffentliche Einrichtung handle, die sich als

Solitärbau – anders als dies möglicherweise bei einem Wohnungsbau der Fall wäre

– gerade vom Umfeld abgrenzen dürfe (angefochtener Entscheid, E. 28). Das

eingegebene Projekt würde in ästhetischer Hinsicht überzeugen, weshalb kein

Grund bestehe, ihm die ästhetische Bewilligungsfähigkeit gemäss § 58 BPG

abzusprechen und damit in die zonenkonforme Bauweise einzugreifen. Es liege

somit keine Verletzung der Ästhetik­generalklausel gemäss § 58 BPG vor

(E. 29).

3.

In formeller

Hinsicht halten die Rekurrierenden halten an der Rüge der Verletzung von Art.

29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fest.

3.1 Die

Rekurrierenden bestreiten zunächst die ordnungsgemässe Zusammensetzung der

Ortsbildkommission. D____ habe als Teil der Jury das vorliegende Projekt im

Hinblick auf den Städtebau, die Architektur und die räumliche Qualität bereits

geprüft und den Entscheid des Preisgerichts mitgetragen. Er sei damit in Bezug

auf die Überprüfung der Ästhetik des Projekts in einer Weise vorbefasst, dass

seine Haltung im Bewilligungsverfahren vorbestimmt erscheine. Er hätte folglich

in den Ausstand treten müssen (Rekursbegründung, Rz 13). Die

Ortsbildkommission sei nicht in der Lage zu belegen, dass D____ bei den

Entscheiden betreffend das vorliegende generelle Baubegehren in den Ausstand

getreten sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Sitzungen der

Ortsbildkommission protokolliert werden. Da die Ortsbildkommission nicht in der

Lage sei zu belegen, dass D____ in den Ausstand getreten sei, sei die

Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Bewilligungsbehörde nicht gewährleistet.

Daher sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bewilligungsbehörde

zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung an die Ortsbildkommission, dass D____

in den Ausstand zu treten habe (Rz 14). Diesem Antrag kann nicht gefolgt

werden.

Die

Ortsbildkommission Riehen hat mit schriftlicher Stellungnahme vom 12. Dezember

2019 zuhanden der Baurekurskommission bestätigt, dass D____, seines Zeichens [...],

bei der Beurteilung des Baubegehrens und der Behandlung der Einsprache gemäss

der gängigen Praxis der Ortsbildkommission Riehen in den Ausstand getreten sei.

Die Baurekurskommission hat zu Recht festgehalten, dass keine Gründe vorliegen,

an der Richtigkeit dieser schriftlichen Bestätigung zu zweifeln (angefochtener

Entscheid, E. 10 f.). Solche Gründe vermögen die Rekurrentin auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorzubringen. Auch das

Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an dieser Bestätigung zu zweifeln, auch

wenn keine Protokolle der fraglichen Sitzungen vorliegen. Einen numerus clausus

von zulässigen Beweismittel gibt es nicht. Der Antrag auf Rückweisung der Sache

mangels ordnungsgemässer Zusammensetzung der Ortsbildkommission ist somit

abzuweisen.

3.2 Die

Rekurrierenden halten in ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht weiter auch an

der Rüge der Gehörsverletzung fest. Aus den Stellungnahmen der

Ortsbildkommission zum generellen Baubegehren wie auch zu den Einsprachen gehe nicht

hervor, wie die Ortsbildkommission zu ihrer Einschätzung gekommen sei. Damit

habe sie ihre Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör der

Rekurrierenden verletzt. Der Entscheid sei daher an die Bewilligungsbehörde

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs

zumindest im Rahmen des Kostenentscheids (auch der Vorinstanz) zu

berücksichtigen (Rekursbegründung, Rz 15). Den Vorbringen der

Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden.

Die

Ortsbildkommission Riehen hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 im

vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie die gute Gesamtwirkung des

Projekts geprüft habe und den vorliegenden Entwurf mit dem ausgewogenen

Verhältnis der niedrig gehaltenen Umgebungsmauern, welche vom Baumbestand

überragt würden, zu den erforderlichen Raumhöhen im Inneren der Anlage als in

sich und auch bezüglich der Umgebungsbebauung als schlüssig und nachvollziehbar

beurteilt habe. Mit der Durchführung von Architekturwettbewerben könnten

aufgabenspezifisch sinnvolle Lösungen, welche architektonisch und städtebaulich

zu überzeugen vermöchten sowie auch betrieblichen und wirtschaftlichen

Anforderungen genügen müssten, gefunden werden. Dabei könnten durchaus

innovative Vorschläge erfolgen, was das vorliegende Projekt aus Sicht der

Ortsbildkommissionen in seinem Umgang mit den baurechtlich komplexen

Randbedingungen beweise. Die Baurekurskommission ist zu Recht zum Schluss

gekommen, dass die Ortsbildkommission damit die Gründe, welche zu Ihrer

Einschätzung geführt haben, in verfassungsrechtlich genügender Art dargestellt

hat (angefochtener Entscheid, E. 18). Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt unter diesen Umständen nicht vor. Lediglich ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Baurekurskommission mit den Vorbringen der

Rekurrierenden vertieft auseinandergesetzt hat (angefochtener Entscheid,

E. 19 ff.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre

somit ohnehin geheilt.

4.

4.1 Im

angefochtenen Entscheid wird das streitbetroffene Bauvorhaben wie folgt

umschrieben (E. 19):

Beim eingegebenen

Projekt für einen Doppelkindergarten handelt es sich um einen U-förmigen,

eingeschossigen Baukörper mit Pultdach, der im Westen, Norden – mit Ausnahme

eines schmalen Spickels im Nordwesten – und im Osten auf die Parzellengrenze

gesetzt ist. Dessen durchgehende, fensterlose, horizontale Aussenwand soll auf

der Westseite eine Höhe von 3 m (im Norden) bis 1,5 m (im Süden, wo das Terrain

um ca. 50 cm ansteigt) aufweisen. Auf der Nordseite soll deren Höhe 3 m (im

Westen) bis 2,9 m (im Osten) sowie auf der Ostseite 2,9 m (im Norden) bis 2,57

m (im Süden, wo das Terrain um ca. 30 cm ansteigt) betragen. Auf Höhe der

Parzelle der Rekurrentin 1 an der [...] soll die Aussenwand eine Höhe von 3 m

bis 2,8 m aufweisen, wobei das Terrain leicht gegen Süden ansteigt. Auf Höhe

der Parzelle der Rekurrierenden 2 und 3 am [...] soll die Aussenwand eine Höhe

von 2,7 m bis 2,57 m aufweisen, wobei das Terrain auch hier leicht ansteigt. Am

südlichen Ende des Ostflügels des Baukörpers ist für eine allfällige

Erweiterung eines dritten Kindergartens ein gedeckter Aussenraum vorgesehen,

der eine fensterlose Aussenwand aufweist, aber zur Hofseite hin offen ist,

wobei von aussen betrachtet an der Aussenmauer kein Unterschied erkennbar ist zwischen

geschlossenem und offenem Bereich. Auf der Südseite soll die Aussenmauer des

gedeckten Aussenraumes durch eine geschwungene Mauer entlang des Wurzelbereichs

der Winterlinde mit einer Höhe von 2,45 m ein Stück entlang des Siegwaldwegs

und dann wieder ins Grundstück hinein weitergeführt werden. Dabei soll die

fortführende Mauer betrachtet vom Siegwaldweg her zwei runde Maueröffnungen

aufweisen, die den Einblick ins Kindergartengelände ermöglichen. Gemäss den

Bauplänen sollen die Bereiche des Grundstücks, welche nicht durch die

Aussenmauer oder die fortführende Mauer abgeschlossen werden, durch eine

Einfriedung in Form eines Zauns eingezäunt werden. Der Eingang des

Kindergartens ist auf der Westseite auf Höhe des Vorplatzes am Siegwaldweg 9

geplant. Gemäss den Bauplänen soll das bestehende Terrain im Innenbereich um

bis zu 94 cm abgegraben werden.

Die Rekurrierenden

stimmen dieser Umschreibung des dem generellen Baubegehren zugrundeliegenden

Bauprojekts ausdrücklich zu (Rekursbegründung, Rz 19). Es kann daher

darauf abgestellt werden.

4.2 Die

Rekurrierenden bestreiten, dass mit dem Vorhaben eine gute Gesamtwirkung im Sinne

von § 58 BPG erzielt wird.

4.2.1 Nach

§ 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und

Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung

entsteht. Diese sogenannte positive ästhetische Generalklausel, welche einen strengen

Massstab an die Gestaltung eines Bauprojektes stellt (vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum

baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990 S. 1 ff., 36), will

gewährleisten, dass mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der

Umgebung eine optisch gute Lösung erreicht wird. Dabei ist nicht einfach auf

ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen

(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345). Beachtlich ist aber auch nicht ausschliesslich

die Einschätzung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern. Massstab

bilden neben den Fachmeinungen vielmehr auch diejenigen Anschauungen, welche in

weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich

zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis einerseits und

publikumsgängiger Meinung andererseits gesucht werden (statt vieler VGE VD.2019.136

vom 14. Oktober 2020 E. 3.3.4 und VD.2019.30 vom 8. Januar 2020

E. 2.1.1, je mit Hinweisen).

4.2.2 Die

Rekurrierenden halten gestützt namentlich auf § 15 der Kantonsverfassung

(KV, SG 111.10) und § 1 BPG dafür, dass bei der Ausgleichssuche

zwischen architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis und publikumsgängiger

Meinung die publikumsgängige Meinung besonders hoch zu gewichten sei, wenn es

um die Gestaltung öffentlicher Bauten geht. Nur so könne gewährleistet werden,

dass nicht aus architektonischen Überlegungen an den Bedürfnissen und am

Wohlergehen der Bevölkerung vorbei gebaut werde (Rekursbegründung, Rz 16).

Gemäss § 15 Abs. 1 KV orientiert sich der Staat bei der Erfüllung

seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Diese

Leitlinie staatlichen Handelns (Marginalie zu § 15 KV) findet ihren

Niederschlag auch in § 1 lit. c BPG, wonach das Bau- und

Planungsgesetz u.a. der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität dient.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid,

E. 22), haben die in diesen Bestimmungen enthaltenen Wertentscheide

bereits in die konkreten baugesetzlichen Regelungen, darunter auch

§ 58 BPG, Eingang gefunden. Aus den programmatischen bzw.

zweckorientierten Bestimmungen von § 15 Abs. 1 KV und § 1 lit. c BPG

lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrierenden bei der Beurteilung der ästhetischen

Auswirkungen einer öffentlichen Baute jedoch kein Vorrang der publikumsgängigen

Meinung gegenüber der Meinung von Fachleuten wie Architekten oder Stadtplanern

ableiten. Im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, dass bei Bauten der

öffentlichen Hand nur das Gewöhnliche, der übliche Baustil bewilligungsfähig

wären. Eine Beschränkung auf Landläufiges würde aber zu einer Erstarrung der

Baukunst führen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019,

S. 817). Eine gute Gesamtwirkung in der Umgebung

(§ 58 Abs. 1 BPG) bedeutet nicht eine Anpassung des Neuen an das

Bestehende, sondern eine hohe Qualität des Neuen (Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813; Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die Baubewilligung im Kanton

Basel-Stadt, Basel 2014, S. 58 f.). Das gilt auch und

insbesondere für Bauten der öffentlichen Hand. Dem Gemeinwesen muss die

Möglichkeit offen bleiben, gestalterisch hochwertige, wenn auch ungewöhnliche

Bauvorhaben zu verwirklichen. Die möglichst gute Einordnung von Bauten und

Anlagen in ihre Umgebung ist bereits Ziel der Ortsplanung. Die für die

Anwendung der Ästhetikgeneralklausel zuständigen Behörden sind grundsätzlich an

das Ergebnis der Ortsplanung gebunden. Ein Bauvorhaben, das in jeder Hinsicht

die geltenden Zonenvorschriften und Baubestimmungen einhält, darf daher nicht

alleine schon deshalb als mit § 58 BPG unvereinbar beurteilt werden,

weil es grössere Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte aufweist als die

umstehenden Gebäude (Gebhardt/Meyer/Nertz/

Piolino, a.a.O., S. 812 f.). Unabhängig von der Bauherrschaft

gilt es daher, anhand objektiver und allgemeingültiger Kriterien einen

ausgewogenen Ausgleich zwischen Fach- und publikumsgängigen Meinungen zu

finden.

4.2.3 Die

Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass auch bei der Prüfung der

guten Gesamtwirkung gemäss § 58 Abs. 1 BPG zunächst die Zonenkonformität eines

Bauvorhabens geprüft werden muss (angefochtener Entscheid, E. 22). Die vorliegend

betroffene Parzelle liegt in der Zone 2a. In dieser Zone beträgt die zulässige

Ausnutzungsziffer 0,6 (§ 7 Abs. 1 BPG). In § 30 BPG finden sich

einschränkende Vorschriften über die Ausgestaltung von Gebäuden in dieser Zone,

insbesondere seitliche Abstands- und Flächenvorschriften. Allerdings ergibt

sich aus § 32 BPG, dass ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den

Zonenvorschriften auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie

eingeschossige Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die den Vorschriften

über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5A, 4, 3 und 2

entsprechen. Somit kommt hier auch die Vorschrift von § 29 Abs. 1 lit. f BPG zur Anwendung, wonach eingeschossige Bauten und Anlagen

keine Abstände einhalten müssen, wenn sie insgesamt nicht mehr als 3 m und

mit ihrem Boden nicht mehr als 50 cm aus dem natürlichen oder abgegrabenen

Erdboden hervortreten (Satz 1). Bei einem Grenzabstand von weniger als 3 m

dürfen die gegen die Nachbarsgrenze gerichtete Wände jedoch keine Öffnungen

haben (Satz 3). Die im vorliegenden Fall gewählte Ausgestaltung des

Bauprojekts mit eingeschossigen Baukörpern, welche die gesetzlich

vorgeschriebene Höchstgrenze von 3 m nicht überschreitet, steht somit im

Einklang mit dem vom Gesetzgeber beschriebenen Konzept für eine mögliche

Ausgestaltung von eingeschossigen Gebäuden auch in der Zone 2a.

4.2.4 Es

ist nicht zu verkennen, dass die vollständige Anordnung der Nutzung an den

Parzellengrenzen nicht der typischen Bebauung in der Zone 2a mit einer offenen

zweigeschossigen Bebauung entspricht (vgl. zur charakteristischen Bebauungsform

in der Zone 2a etwa Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats vom

15./16. Mai 2012, S. 31; VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018, E. 3.3.6; vgl.

zur Situation in Riehen etwa die Erläuterung der Zonen im Bericht zur

Zonenplanrevision Riehen vom November 2014, S. 3 [abrufbar unter https://www.riehen.ch/sites/

default/files/documents/erlaeuterung_zonen_zpr_entscheid_er_nov_2014__sept_15_0.pdf).

Darauf wird denn zu Recht sowohl im angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission als auch im Bericht des Preisgerichts zum Projektwettbewerb

Neubau Doppelkindergarten Siegwaldweg Riehen (nachfolgend: Bericht des

Preisgerichts) hingewiesen. Im Bericht des Preisgerichts wird von einem

"überraschenden Entwurf" gesprochen, dem es aber gelinge, einen

grosszügigen und identitätsstiftenden Ort zu schaffen (a.a.O., S. 8). Die

Bewertung des Projekts mit dem ersten Platz wird vom Preisgericht damit

begründet, dass die Verfasser die baurechtlichen Einschränkungen der Parzelle

erkennen und diese geschickt zur Ausgangslage ihres Entwurfes machen würden.

Mit der drei Meter hohen Bebauung, die keine Abstandsvorschriften einhalten

müsse, könnten sie die Mitte der Parzelle offenhalten (Bericht des

Preisgerichts, S. 14). Den Freiräumen komme grosse Bedeutung zu. Bauten

mit Gebäudehöhen über drei Metern würden wegen der Gebäude- und Grenzabstände

zwangsläufig die Mitte der Parzelle besetzen. Obwohl ein Rundlauf um das Gebäude

reizvoll sein könne, habe sich doch gezeigt, dass auch die Schaffung eines

grossen, zusammenhängenden Freiraumes attraktiv sei und grosse Vorteile biete

(Bericht des Preisgerichts, S. 14). Beim prämierten Projekt würde sich der

eingeschossige Kindergarten an die Mauer anschmiegen und einen gemeinsamen,

abgesenkten Gartenhof umgeben. Die Erweiterung setze ganz selbstverständlich

die Bebauung an der Mauer mit einem Ergänzungsbau fort und komplettiere die

Bebauung zu einem überzeugenden Ganzen. Die Komposition aus Innenhof und

Aussenwelt biete den Kindern eine reiche Spielwelt. Die Grundrisse seien

einfach und klar organisiert. Im Innern seien die Räume additiv und

folgerichtig entlang der Mauer angeordnet und zum Gartenhof orientiert. Der

Innenraum sei in seiner materiellen Robustheit mit einem gegossenen Boden als

Erweiterung des Aussenraums lesbar. Dadurch entstehe Grosszügigkeit, die gerade

an diesem Ort wertvoll sei. Die grossen Öffnungen in den Gartenhof erlaubten

Durchblicke und würden einen lebhaften Austausch im Kindergartenalltag

versprechen (Bericht des Preisgerichts, S. 14). Der Projektvorschlag

besteche durch den unerwarteten Umgang mit den Zonenvorschriften und der daraus

resultierenden starken Idee. Gelobt werden ferner die Einfachheit des Konzepts

und die identitätsstiftende Ausstrahlung des Gebäudes. Vielversprechend seien

die interessanten Durchblicke in und durch den Gartenhof, die sich in dieser

kleinen und verborgenen Kinderwelt wie von selbst ergeben würden (Bericht des

Preisgerichts, S. 15).

Dieser positiven

Bewertung des architektonischen Konzepts des Projekts haben sich sowohl die

Ortsbildkommission als auch die Baurekurskommission angeschlossen. Die

Ortsbildkommission hat in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten

Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 ausgeführt, dass den vorliegenden

Entwurf mit dem ausgewogenen Verhältnis der niedrig gehaltenen Umgebungsmauern,

welche vom Baumbestand überragt würden, zu den erforderlichen Raumhöhen im

Inneren der Anlage als in sich und auch bezüglich der Umgebungsbebauung als

schlüssig und nachvollziehbar beurteilt und dementsprechend die Erreichung

einer guten Gesamtwirkung gemäss § 58 Abs. 1 BPG bejaht. Auch die

Baurekurskommission hat betont, dass sich das eingegebene Bauprojekt

insbesondere dadurch auszeichne, dass es mit der eingeschossigen Bauweise eine

relativ grosse Nutzfläche und damit die gegenüber dem bestehenden

Gebäudebestand erweiterten Raumbedürfnisse der Gemeinde Riehen gewährleisten

könne, ohne dass dafür in die Höhe gebaut werden müsste, was wohl auch nicht im

Interesse der Nachbarschaft wäre (angefochtener Entscheid, E. 27). In Bezug auf

die Wirkung des projektierten Baukörpers nach aussen respektive auf dessen

Umgebung lasse sich feststellen, dass vom Kindergartengebäude, betrachte man

dieses von aussen von den anstossenden Nachbargrundstücken aus, einzig die im

Durchschnitt rund 2,8 m hohe, fensterlose Aussenwand des auf die

Parzellengrenze gesetzten Baukörpers sichtbar wäre. Demgegenüber ermögliche das

Projekt den Einblick in das Kindergartengelände vom öffentlich zugänglichen

Siegwaldweg her mittels Öffnungen in der fortführenden Aussenmauer sowie

insbesondere durch den einladenden Eingangsbereich. Auch wenn die fensterlose

Aussenwand entlang der anstossenden Nachbargrundstücke – aus unmittelbarer Nähe

betrachtet – durchaus eine gewisse Wuchtigkeit aufweisen dürfte, sei diesbezüglich

zu berücksichtigen, dass die Gärten gerade der Liegenschaften auf der Ost- und

Westseite des streitbetroffenen Grundstücks sehr grosszügig und tief

ausgestaltet seien. Bezüglich der städteräumlichen Verortung des Kindergartens

im Geviert lasse sich feststellen, dass kein klares, einheitliches

Bebauungskonzept ersichtlich sei, sondern die streitbetroffene Liegenschaft von

verschiedenen Bebauungsmustern umgeben sei. Vor diesem Hintergrund und mit

Blick darauf, dass dem Kindergarten eine öffentliche Funktion im Wohnquartier

zukomme, bestehe im vorliegenden Fall, wie es auch die Ortsbildkommission

vorbringe, kein Zwang, die städtebauliche Körnung fortzuführen und sich in

Gebäudegrösse, Volumetrie, Geschossigkeit und Ausrichtung an der

Nachbarbebauung zu orientieren (angefochtener Entscheid, E. 26).

4.2.5 Das

Verwaltungsgericht kann sich der übereinstimmend positiven Bewertung des

architektonischen Konzepts des streitbezogenen Projekts durch die

Ortsbildkommission und die Baurekurskommission anschliessen. Nach seiner steten

Praxis auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Beurteilung

von Bauvorhaben durch die Stadtbildkommission eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, da diese Kommission nicht nur den Beizug von Fachwissen

gewährleistet, sondern auch für eine einheitliche Anwendung des Begriffes der

guten Gesamtwirkung sorgen muss (VGE VD.2019.30 vom

8. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweis). Angesichts des

Expertenwissens rechtfertigt sich die richterliche Zurückhaltung insoweit, als

es um die Beurteilung eines Projekts auf der Grundlage dieses fachspezifischen

Wissens geht. Nicht die fachspezifische Inhaltlichkeit der "guten

Gesamtwirkung" ist also von den Rechtsmittelinstanzen mit voller Kognition

zu überprüfen – diesbezüglich rechtfertigt sich die in der bisherigen Praxis

entwickelte Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber der

Stadtbildkommission als Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der

ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen grösseren

Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse

Allgemeingültigkeit. In diesem Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso

volle Kognition aus wie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen

Grundrechtseingriffs und damit insbesondere auch bei der Interessenabwägung,

also bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs

in das Eigentum aufgrund von ästhetikbezogenen Überlegungen. Diese Umschreibung

der Überprüfungsdichte durch das Verwaltungsgericht gilt in analoger Weise auch

gegenüber der Einschätzung durch die Ortsbildkommission und in eingeschränktem

Mass auch gegenüber derjenigen der Baurekurskommission, zumal diese ebenfalls

mehrheitlich aus Architekten zusammengesetzt war und für die Beurteilung der

guten Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG auch einen Experten für Stadtbildschutz

beigezogen hatte. Diese Zurückhaltung gilt erst recht, wenn das zu beurteilende

Bauvorhaben wie vorliegend aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangen ist.

4.2.6 Im

vorliegenden Fall wird die Bejahung der guten Gesamtwirkung gemäss § 58 BPG von den fachlich versierten Beurteilungsgremien nachvollziehbar und

überzeugend begründet. Insbesondere die Baurekurskommission hat die Wirkung der

geplanten Überbauung gegenüber den Nachbarsparzellen vertieft geprüft und die

Erzielung einer guten Gesamtwirkung sachlich überzeugend begründet. Ihre

Ausführungen können auch von einem breiteren Publikum nachvollzogen werden. Die

dagegen erhobenen Einwände der Rekurrierenden vermögen an der Richtigkeit

dieser Ausführungen nichts zu ändern.

So trifft die

Einschätzung der Baurekurskommission, wonach die Gärten in den angrenzenden

Liegenschaften auf der Ost- und Westseite des streitbetroffenen Grundstücks

sehr grosszügig und tief ausgestaltet seien, zu, auch wenn die Parzellen zum

Teil schmal ausgestaltet sind. Die Rekurrierenden weisen selbst darauf hin, dass

die partiell bestehende Kleinräumlichkeit dank der offenen und durchlässigen

Gärten in den Hintergrund tritt (Rekursbegründung, Rz 21). Die Tiefe der im

Osten und Westen betroffenen Gärten und der damit verbundene breite Freiraum

zwischen der Kindergartenparzelle und den angrenzenden Liegenschaften wird von

der Rekurrierenden zu Recht nicht bestritten. Die von den Rekurrierenden

monierte einengende und abschottende Wirkung der Aussenmauer des Kindergartens

(Rekursbegründung, Rz 21 und 25) wurde von der Baurekurskommission

aufgrund der Tiefe der angrenzenden Gärten zu Recht deutlich relativiert. Im

Norden der Bauparzelle ist die Tiefe der Gärten zwar um einiges geringer, doch

mindert die Terrainerhöhung der dortigen Gärten um ca. 1 m die Wirkung der

Mauer des Kindergartens erheblich. Im Westen weist die seitliche Mauer der

Liegenschaft [...] zwar nur einen geringen Abstand zur gemeinsamen Parzellengrenze

auf. Dieses Wohnhaus weist indessen eine Nord-Süd-Ausrichtung auf, so dass die

Mauer des Kindergartens hier nicht erdrückend auf die Anwohner wirkt. Von einem

massiven Eingriff in die Wohn- und Lebensqualität, wie sie von den

Rekurrierenden geltend gemacht wird (Rekursbegründung, Rz 21), kann unter

diesen Umständen keine Rede sein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die

Vertreter der Gemeinde Riehen heute am Augenschein zugesichert haben, die

Möglichkeiten einer die visuellen Bedürfnisse der Anwohnerschaft

berücksichtigenden Gestaltung der Aussenmauer (z.B. Farbwahl, Bepflanzung) noch

näher zu prüfen.

Auch bei der

Qualifizierung der Bebauung in der Umgebung als heterogen kann der

Baurekurskommission gefolgt werden. Die Gebäude sind nur zum Teil als offene

Bebauung unter Einhaltung von offenen Abständen zur Nachbarsparzelle angelegt.

In einigen Fällen sind die Gebäude über mehrere Parzellen hinweg zu

eigentlichen Gebäuderiegeln zusammengefügt (z.B. im Osten der Bauparzelle die

Liegenschaften [...] oder im Norden die Liegenschaften [...]). Anbauten bis zur

seitlichen Parzellengrenze kommen in verschiedenen Fällen vor. Allerdings ist

den Rekurrierenden dahingehend zu folgen, dass die dem vorliegend beurteilten

Projekt zugrundeliegende U-förmige Anordnung der (eingeschossigen) Bebauung auf

der Parzellengrenze in dieser Form auf keiner anderen Parzelle in der Umgebung

zu finden ist. Aufgrund der vorgenannten Heterogenität der Bebauungsformen in

der Umgebung sowie der von der Baurekurskommission zutreffend umschriebenen

Freiräumen zwischen der geplanten Bebauung und den benachbarten Liegenschaften

ist aus der Ungewöhnlichkeit der geplanten Anordnung der Gebäude nicht auf eine

Verletzung von § 58 BPG zu schliessen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des

Zwecks der Gebäude die von den Vorinstanzen respektive dem Preisgericht

attestierte gute architektonische Eingliederung zu bestätigen.

Dagegen spricht

auch nicht die von den Rekurrierenden erwähnte Petition (Rekursbegründung,

Rz 26), zumal aus dieser entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden

keine grundsätzliche Ablehnung des Projekts abzuleiten ist. In ihrer

Rekursbegründung vom 28. Oktober 2019 an die Baurekurskommission haben die

Rekurrierenden selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser Petition

lediglich im Sinn einer massvollen Umsetzung des Siegerprojekts beantragt wird,

die Mauer in südöstlichen Bereich der Parzelle erst zu errichten, wenn

tatsächlich eine Erweiterung des Kindergartens notwendig sei. Aus dieser

Petition kann somit keine generelle negative Einschätzung des Projekts durch

die Bevölkerung abgeleitet werden.

Ebenso wenig

kann aus dem Rügen der Rekurrierenden betreffend angebliche Auswirkungen der

Bebauung auf die Nutzerinnen und Nutzer, namentlich die Kindergartenkinder (Rekursbegründung,

Rz 30 ff.), eine Verletzung von § 58 BPG abgeleitet werden. Die

funktionelle Eignung respektive Optimierungen eines Bauvorhabens für die

Nutzerinnen und Nutzer bilden nicht Prüfungsgegenstand eines

Baubewilligungsverfahrens. Es kann daher auch nicht in einem baurechtlichen

Rekursverfahren geprüft werden, ob die eine oder andere Ausgestaltung eines

Kindergartens für dessen Nutzerinnen und Nutzer vorteilhaft oder weniger

vorteilhaft ist. Im vorliegenden Fall kann ergänzend darauf hingewiesen werden,

dass im Preisgericht zum Projektwettbewerb verschiedene Personen aus den Schul-

und Bildungsbereich als Sachpreisrichterinnen und -richter beteiligt waren. Das

Preisgericht hat die Funktionalität und die Eignung für die vorgesehene Nutzung

vertieft geprüft und bei seiner Bewertung berücksichtigt.

5.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben

die Rekurrierenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Die Gebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt.

Der

Einwohnergemeinde Riehen ist praxisgemäss (VGE VE.2019.73 vom 30. Juni

2020 E. 7) keine Parteientschädigung zuzusprechen, auch wenn sie als

Bauherrschaft in diesem Verfahren obsiegt. Das Bauprojekt für einen neuen

Doppelkindergarten betrifft eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde und nicht

ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem

"amtlichen Wirkungskreis" und dem privatwirtschaftlichen

Wirkungskreis Geiser, in: Niggli

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art.

66 N 29).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (einschliesslich

Auslagen).

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.