VD.2020.171
Bewertung der Masterarbeit
7. Januar 2021Deutsch14 min
ficht der Rekurrent am Verwaltungsgericht an, ohne förmliche Anträge zu stellen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.171
URTEIL
vom 31. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Universität Basel
Philosophisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät
Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Rekurskommission
der Universität Basel vom 19.
August 2020
betreffend Bewertung der
Masterarbeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) ist Student an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Basel. Seit dem 1. August 2016 ist er im Masterstudium
Epidemiologie eingeschrieben. Im Rahmen dieses Masterstudiums reichte er seine
Masterarbeit im Februar 2020 ein. Die mit dem vorläufigen Titel «[...]»
eingereichte Masterarbeit wurde mit der genügenden Note 4,0 bewertet. Auf
Wunsch des Rekurrenten stellte der Dekan der
Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät diese Bewertung mit Verfügung
vom 21. Februar 2020 fest. Der Rekurrent wehrte sich gegen die Bewertung,
indem er Rekurs einlegte. Die Rekurskommission der Universität Basel wies
diesen Rekurs mit Entscheid vom 19. August 2020 kostenfällig ab.
Diesen Entscheid
ficht der Rekurrent am Verwaltungsgericht an, ohne förmliche Anträge zu stellen.
Mit Rekursanmeldung vom 24. August 2020 und Rekursbegründung vom 11. September
2020 macht er geltend, die Bewertung der Masterarbeit sei eine krasse
Fehleinschätzung und Fehlbeurteilung. Der Entscheid der Rekurskommission sei
willkürlich.
Die
Rekurskommission hat dem Verwaltungsgericht am 17. September 2020 die
Verfahrensakten eingereicht. Der Dekan der
Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät hat mit Schreiben vom 22.
Oktober 2020 zum Rekurs Stellung genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission)
können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft
und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE
VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019
E. 1.2, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Zwar ist vorliegend mit der Bewertung einer Masterarbeit eine
Prüfungsleistung angefochten und sind Entscheide der Rekurskommission in
Examenssachen nach dem Wortlaut von § 41 Abs. 3 Satz 1 des
Universitätsvertrags endgültig. Da die Rekurskommission indessen keine obere
kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 114 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG;
SR 173.110]) ist, bleibt dieser Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit
unbeachtlich (vgl. Tophinke, in:
Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 14-16). Nach ständiger Praxis
können deshalb auch Verfügungen in Examenssachen an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (VGE VD.2013.201 vom 14. April 2014, VD.2012.189 vom 28.
Juni 2013, VD.2012.105 vom 17. April 2013, VD.2010.85 vom 24. März 2011,
jeweils E. 1.1).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen
Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1,
VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016
E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3,
VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).
Bei der
Überprüfung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Verwaltungsgericht
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es berücksichtigt dabei, dass die
Examinierenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Der
Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von
Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in
der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des
Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Die
Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere
Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich
Dispositiv
birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht das geeignete Organ
dafür, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die
Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat,
wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht. Einzig Rügen wegen Verfahrensmängeln werden
umfassend und uneingeschränkt geprüft (vgl. VGE VD.2012.106 vom 23.
Mai 2013 E. 1.3 sowie VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013
E. 2.2, je mit Hinweisen). Die gerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung
von Prüfungsleistungen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGE 136 I 229
E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11
E. 4.1 und 4.3, 2010/10 E. 4.1; BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020
E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach
den Darlegungen der Rekurskommission hat der Rekurrent sein Thema mit
Studienvertrag vom 5. Dezember 2016 gewählt und hätte seine Kritik am Thema
(anspruchsvolles Thema, veränderte Rahmenbedingungen), soweit möglich, vor
dessen Wahl berücksichtigen sollen bzw. das Risiko veränderter
Rahmenbedingungen selber tragen müssen. In Bezug auf die Benotung sei das
Gutachten von Prof. B____ (nachfolgend: Beurteiler) nachvollziehbar, erst recht
aufgrund seiner ausführlichen Erläuterungen in der Rekursantwort. Darin werde
im Einzelnen dargelegt, dass die Erkenntnisse der Masterarbeit relativ
überschaubar und die Daten leicht beschaffbar und analysierbar gewesen seien.
Die Schwierigkeiten des Rekurrenten liessen sich alleine schon mit der
Arbeitsdauer von drei Jahren aufzeigen. Insgesamt könne kein Grund dafür
gefunden werden, weshalb die Vergabe der Note 4,0 nicht nachvollziehbar sei,
sie offensichtliche Mängel aufweise oder auf sachfremden Kriterien beruhe.
Entsprechend müsse die Masterarbeit des Rekurrenten nicht nochmals durch ein
Gutachten bewertet werden. Auch eine Nachbesserungsmöglichkeit müsse nicht
gewährt werden, da die Zeit bis zur Abgabe der Masterarbeit bereits vom Februar
2018 ins Jahr 2020 verlängert worden sei, dies gegenüber anderen Studierenden
ein unberechtigter Vorteil wäre und die erfolgte Verlängerung unter der alten
Studienordnung ausnahmsweise gestattet worden sei.
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, die Gesamtnote des Studiums werde massgeblich, nämlich
zu zwei Dritteln, von der Note der Masterarbeit beeinflusst. Mit dem Prädikat
der Masternote sei seine Gesamtleistung während des Studiums mangelhaft
beurteilt worden. Er habe während des Studiums in nicht benoteten
Leistungsüberprüfungen überdurchschnittliche Ergebnisse und in anderen
Leistungsüberprüfungen ausserhalb des Studiengangs Epidemiologie bessere Noten erzielt.
Indem diese Leistungen unberücksichtigt geblieben seien, werde der Rekurrent
gegenüber anderen Studierenden benachteiligt. Er betrachte die Bewertung seiner
Masterarbeit als eine krasse Fehleinschätzung und Fehlbeurteilung und halte am
Antrag für ein fachliches Gutachten der Masterarbeit fest, um – anders als die
Rekurskommission – eine unbeschränkte inhaltliche Bewertung der Examensleistung
zu erzielen. Der Rekurrent ist der Ansicht, eine wirksame Kontrolle der
Prüfungsleistung wäre durch den Vergleich mit den Arbeiten der anderen
Kandidaten und der Auseinandersetzung mit seinen eigenen übrigen Leistungen
möglich. Die Studiendauer sei von unterschiedlichen privaten und
professionellen Umständen des Studierenden abhängig und stelle ein sachfremdes
Kriterium dar. Bisher sei nicht berücksichtigt worden, dass der Rekurrent mit
Blick auf die Masterarbeit ein vertieftes Studium absolviert habe und ein
Programm durch die WHO aufgegeben worden sei, was zu einer Veränderung des
Konzepts der Masterarbeit geführt habe.
3.
3.1 Die
Bewertung der Examensleistungen erfolgt durch die examinierenden Fachpersonen.
Eine Nachprüfung ist weder vorgesehen noch notwendig. Davon könnte nur
abgewichen werden, wenn der Rekurrent konkrete Anhaltspunkte für eine falsche
Bewertung substantiieren würde. Das macht er nicht. In den Akten liegt sowohl
der Studienvertrag, den der Rekurrent am 5. Dezember 2016 unterzeichnete, als
auch das Formular «Gutachten zu Masterarbeiten in Biologie», das die kurze
handschriftliche Beurteilung von Prof. B____ vom 14. Februar 2020 enthält. Diese
Bewertung wurde durch einen Zweitbeurteiler unterzeichnet. Gegenüber der
Rekurskommission hat der Beurteiler mit Stellungnahme vom 20. April 2020 die
Bewertung der Masterarbeit ausführlich erläutert. Die Rekurskommission hält
dessen Einschätzung für nachvollziehbar.
3.2 Die
vorinstanzliche Beurteilung erweist sich als zutreffend: Sowohl die
vorliegenden Unterlagen (Formular «Studienvertrag für Masterarbeit», S. 2) als
auch die anwendbare Studienordnung (§ 10 Abs. 3 der Ordnung für das
spezialisierte Masterstudium Epidemiologie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Basel vom 14. Dezember 2010) erklären eine
Zweitbeurteilung nur dann für obligatorisch, wenn die Beurteilung durch die
verantwortliche Person der Masterarbeit eine ungenügende Note oder die Note 6
ergibt. Der Rekurrent erhielt vorliegend eine genügende Note, womit eine
Zweitbeurteilung nach diesen Grundsätzen nicht vorgeschrieben ist. Bei dieser
Sachlage war die Fakultät nicht verpflichtet, eine Zweitbeurteilung einzuholen.
Entsprechend ist die Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren
fachlichen Gutachtens zu bestätigen.
Soweit der
Rekurrent die Berücksichtigung der Studiendauer beanstandet, so ist
klarzustellen, dass diese nicht primär zur Beurteilung seiner Leistung
herangezogen wurde. Es ging auch darum zu illustrieren, dass der Rekurrent die
Bearbeitungszeit seiner Masterarbeit von der einjährigen Regeldauer (vgl. § 10
Abs. 2 der Studienordnung) auf drei Jahre verlängern liess und dabei ein
Entgegenkommen der Fakultät erfahren hat. Die verlängerte Dauer darf zudem als
Indiz für die vom Beurteiler monierten Schwierigkeiten des Rekurrenten
berücksichtigt werden. Zwar ist es im Allgemeinen durchaus denkbar, dass eine
wissenschaftliche Arbeit durch fachfremde, nicht bewertungsrelevante Hindernisse
länger dauert als vorgesehen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht
ersichtlich. Im Unterschied zum Rekurrenten, der keine konkreten Umstände
nennt, die seine Masterarbeit verzögert hätten, hat der Beurteiler Verständnis-
und Verständigungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der gegebenen Aufgabe
beschrieben, die sich eben auch auf das Arbeitstempo auswirken. Es handelt sich
somit nicht um ein sachfremdes Kriterium.
Unzutreffend ist
weiter die Behauptung, dass das «vertiefte Studium» des Rekurrenten nicht
berücksichtigt worden sei. Vielmehr räumt der Beurteiler ein, dass einige der
vom Rekurrenten angewandten statistischen Methoden ausserhalb der Kursarbeit
des Masterstudiums lägen. Es handle sich dabei aber um Stoff, der in einer
Sitzung erarbeitet werden könne und dessen Erlernen keine wesentliche Leistung
darstelle. Zudem führt der Beurteiler aus, die im Projekt ursprünglich
vorgesehenen Arbeitsweisen (formale kausale Inferenz auf der Grundlage
grafischer Modelle und Bayesianischer Inferenz) wären weitaus schwieriger
gewesen als jene, die der Rekurrent dann tatsächlich angewandt habe
(Korrelationsanalyse, Faktorenanalyse; vgl. Stellungnahme des Beurteilers vom
20. April 2020 Ziff. 4 und 5). Dies entspricht der bereits im Gutachten
geäusserten Feststellung bezüglich der Ergebnisse und des Umfangs der Arbeit, wonach
das Verständnis und die Analyse ein eher enttäuschendes Mass erreichen würden,
insgesamt aber OK seien. Zusammenfassend führte das Zusatzstudium des
Rekurrenten also nicht deshalb zu keiner besseren Benotung, weil es übersehen
worden wäre, sondern weil es als bescheidene Leistung bewertet wurde. Die
gerügte Nichtberücksichtigung erweist sich demnach als unzutreffend und vermag
die Bewertung nicht in Frage zu stellen.
3.3 In
Ziffer 2 der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, er habe während des
Studiums in nicht benoteten Leistungsüberprüfungen überdurchschnittliche
Ergebnisse erzielt (z.B. in Biostatistics 70 von 73 Punkten) und in anderen
Leistungs-überprüfungen (ausserhalb des Studiengangs Epidemiologie) alle Noten
über 5,0 erreicht. Diese Leistungen würden aber – im Unterschied zu sämtlichen
anderen Studiengängen der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät – für
die Masternote nicht berücksichtigt, womit ein besonderer Nachteil des
Rekurrenten gegenüber anderen Absolventen dieser Fakultät bestehe. Dieses
Vorbringen ist neu und wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.
Angefochten ist
ein Entscheid der Rekurskommission der Universität. Diese Rekurskommission ist
eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, welche für Beschwerden gegen
Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 des Statuts
der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]). Es handelt sich somit
um eine richterliche Vorinstanz. Damit wurde im angefochtenen Entscheid bereits
durch ein Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110 BGG eine freie
Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und
Beweismittel vorgenommen (vgl. zur Steuerrekurskommission VGE VD.2017.81
vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1 m.H. auf Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 427 f.). Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesgericht daher in
Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor
(VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1, VD.2013.116 vom 10.
Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4).
Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist damit für die
Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des
Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt
worden ist (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung
des funktionellen Instanzenzugs nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001
vom 3. Mai 2002 E. 2.1).
Davon zu
unterscheiden sind aber neue rechtliche Rügen. Trotz der zulässigen
Beschränkung von Noven vor der oberen gerichtlichen Instanz in einem
zweistufigen gerichtlichen Rechtsmittelweg im Kanton ist eine Beschränkung der
Rechtskontrolle dieser unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts nicht
möglich. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die
Prüfungsbefugnis der unteren Instanz nicht enger sein soll als diejenige der
oberen (Thurnherr, Einheitlichkeit
und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale Verfahrensautonomie
auf dem Prüfstand, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung 2/2015 S. 74,
84; vgl. auch Art. 111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 BGG). Daraus folgt,
dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts sich grundsätzlich auch
mit einer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens angepassten rechtlichen
Argumentation auseinandersetzen müssen. Soweit eine rekurrierende Partei ihre
rechtliche Argumentation im Rahmen des nach dem Anfechtungsobjekt und den
Rechtsmittelanträgen zu definierenden Streitgegenstands anpasst, liegt darin
kein unzulässiges Novum (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015
E. 2.3 m.H. auf BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277;
BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, 2C_961/2013 vom 29. April
2014 E. 3.3; Dormann, in:
Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 23). Gleiches ergibt
sich aus dem allgemeinen Grundsatz «iura novit curia», der im
Verwaltungsverfahrensrecht gilt und das Gericht verpflichtet, im Rahmen der
erhobenen Rügen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.265 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.1, VD.2015.266
vom 23. März 2017 E. 3.5, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, N 1002 ff., 1013; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 99 f., 101).
Die vom
Rekurrenten aufgeworfene Gleichbehandlungsfrage ist inhaltlich mit der
Stellungnahme des Dekans der Fakultät vom 22. Oktober 2020 geklärt worden.
Darin wird ausgeführt, neun der insgesamt 17 angebotenen Masterstudiengänge an
der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sähen die identische
Errechnung der Masternote vor, indem einzig die Note der Masterarbeit (zu zwei
Dritteln) und die Note der Masterprüfung (zu einem Drittel) berücksichtigt
würden. Dies seien neben der Epidemiologie auch alle weiteren Studiengänge in
Biologie (Biologie der Tiere, Molekularbiologie, Ökologie,
Pflanzenwissenschaften und Infektionsbiologie) sowie Drug Sciences, Mathematik
und Pharmazie. Es könne daher nicht von einem besonderen Nachteil des
Rekurrenten gegenüber anderen Absolventen der Fakultät gesprochen werden. Der
Rekurrent hat diesen Angaben nicht widersprochen, dass davon auszugehen ist,
dass die Masternote in rund der Hälfte aller Studiengänge gleich berechnet wird
wie jene des Rekurrenten. Bei dieser Ausgangslage liegt keine ungleiche
Behandlung ähnlicher Sachverhalte in verschiedenen Studiengängen der Fakultät
vor. Die Fakultät hat bei der Gestaltung der Studiengänge und der Bewertung der
Prüfungsleistungen einen weiten Spielraum, in den unter Vorbehalt krasser
Fehler im Sinne des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) nicht einzugreifen ist. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der
Ungleichbehandlung als unberechtigt.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird
auf CHF 800.– festgesetzt (§ 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglementes [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universität Basel, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.