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Entscheid

VD.2020.171

Bewertung der Masterarbeit

7. Januar 2021Deutsch14 min

ficht der Rekurrent am Verwaltungsgericht an, ohne förmliche Anträge zu stellen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.171

URTEIL

vom 31. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Universität Basel

Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Fakultät

Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Rekurskommission

der Universität Basel vom 19.

August 2020

betreffend Bewertung der

Masterarbeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) ist Student an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Basel. Seit dem 1. August 2016 ist er im Masterstudium

Epidemiologie eingeschrieben. Im Rahmen dieses Masterstudiums reichte er seine

Masterarbeit im Februar 2020 ein. Die mit dem vorläufigen Titel «[...]»

eingereichte Masterarbeit wurde mit der genügenden Note 4,0 bewertet. Auf

Wunsch des Rekurrenten stellte der Dekan der

Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät diese Bewertung mit Verfügung

vom 21. Februar 2020 fest. Der Rekurrent wehrte sich gegen die Bewertung,

indem er Rekurs einlegte. Die Rekurskommission der Universität Basel wies

diesen Rekurs mit Entscheid vom 19. August 2020 kostenfällig ab.

Diesen Entscheid

ficht der Rekurrent am Verwaltungsgericht an, ohne förmliche Anträge zu stellen.

Mit Rekursanmeldung vom 24. August 2020 und Rekursbegründung vom 11. September

2020 macht er geltend, die Bewertung der Masterarbeit sei eine krasse

Fehleinschätzung und Fehlbeurteilung. Der Entscheid der Rekurskommission sei

willkürlich.

Die

Rekurskommission hat dem Verwaltungsgericht am 17. September 2020 die

Verfahrensakten eingereicht. Der Dekan der

Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät hat mit Schreiben vom 22.

Oktober 2020 zum Rekurs Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission)

können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft

und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die

Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE

VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019

E. 1.2, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur

Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Zwar ist vorliegend mit der Bewertung einer Masterarbeit eine

Prüfungsleistung angefochten und sind Entscheide der Rekurskommission in

Examenssachen nach dem Wortlaut von § 41 Abs. 3 Satz 1 des

Universitätsvertrags endgültig. Da die Rekurskommission indessen keine obere

kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 114 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG;

SR 173.110]) ist, bleibt dieser Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit

unbeachtlich (vgl. Tophinke, in:

Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 14-16). Nach ständiger Praxis

können deshalb auch Verfügungen in Examenssachen an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (VGE VD.2013.201 vom 14. April 2014, VD.2012.189 vom 28.

Juni 2013, VD.2012.105 vom 17. April 2013, VD.2010.85 vom 24. März 2011,

jeweils E. 1.1).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet,

den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen

Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und

damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen

universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1,

VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016

E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3,

VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

Bei der

Überprüfung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Verwaltungsgericht

praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es berücksichtigt dabei, dass die

Examinierenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Der

Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von

Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in

der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des

Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Die

Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere

Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von

Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich

Dispositiv

birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht das geeignete Organ

dafür, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die

Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat,

wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die

Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf

sachfremden Kriterien beruht. Einzig Rügen wegen Verfahrensmängeln werden

umfassend und uneingeschränkt geprüft (vgl. VGE VD.2012.106 vom 23.

Mai 2013 E. 1.3 sowie VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013

E. 2.2, je mit Hinweisen). Die gerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung

von Prüfungsleistungen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGE 136 I 229

E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11

E. 4.1 und 4.3, 2010/10 E. 4.1; BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020

E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.

2.1 Nach

den Darlegungen der Rekurskommission hat der Rekurrent sein Thema mit

Studienvertrag vom 5. Dezember 2016 gewählt und hätte seine Kritik am Thema

(anspruchsvolles Thema, veränderte Rahmenbedingungen), soweit möglich, vor

dessen Wahl berücksichtigen sollen bzw. das Risiko veränderter

Rahmenbedingungen selber tragen müssen. In Bezug auf die Benotung sei das

Gutachten von Prof. B____ (nachfolgend: Beurteiler) nachvollziehbar, erst recht

aufgrund seiner ausführlichen Erläuterungen in der Rekursantwort. Darin werde

im Einzelnen dargelegt, dass die Erkenntnisse der Masterarbeit relativ

überschaubar und die Daten leicht beschaffbar und analysierbar gewesen seien.

Die Schwierigkeiten des Rekurrenten liessen sich alleine schon mit der

Arbeitsdauer von drei Jahren aufzeigen. Insgesamt könne kein Grund dafür

gefunden werden, weshalb die Vergabe der Note 4,0 nicht nachvollziehbar sei,

sie offensichtliche Mängel aufweise oder auf sachfremden Kriterien beruhe.

Entsprechend müsse die Masterarbeit des Rekurrenten nicht nochmals durch ein

Gutachten bewertet werden. Auch eine Nachbesserungsmöglichkeit müsse nicht

gewährt werden, da die Zeit bis zur Abgabe der Masterarbeit bereits vom Februar

2018 ins Jahr 2020 verlängert worden sei, dies gegenüber anderen Studierenden

ein unberechtigter Vorteil wäre und die erfolgte Verlängerung unter der alten

Studienordnung ausnahmsweise gestattet worden sei.

2.2 Der

Rekurrent macht geltend, die Gesamtnote des Studiums werde massgeblich, nämlich

zu zwei Dritteln, von der Note der Masterarbeit beeinflusst. Mit dem Prädikat

der Masternote sei seine Gesamtleistung während des Studiums mangelhaft

beurteilt worden. Er habe während des Studiums in nicht benoteten

Leistungsüberprüfungen überdurchschnittliche Ergebnisse und in anderen

Leistungsüberprüfungen ausserhalb des Studiengangs Epidemiologie bessere Noten erzielt.

Indem diese Leistungen unberücksichtigt geblieben seien, werde der Rekurrent

gegenüber anderen Studierenden benachteiligt. Er betrachte die Bewertung seiner

Masterarbeit als eine krasse Fehleinschätzung und Fehlbeurteilung und halte am

Antrag für ein fachliches Gutachten der Masterarbeit fest, um – anders als die

Rekurskommission – eine unbeschränkte inhaltliche Bewertung der Examensleistung

zu erzielen. Der Rekurrent ist der Ansicht, eine wirksame Kontrolle der

Prüfungsleistung wäre durch den Vergleich mit den Arbeiten der anderen

Kandidaten und der Auseinandersetzung mit seinen eigenen übrigen Leistungen

möglich. Die Studiendauer sei von unterschiedlichen privaten und

professionellen Umständen des Studierenden abhängig und stelle ein sachfremdes

Kriterium dar. Bisher sei nicht berücksichtigt worden, dass der Rekurrent mit

Blick auf die Masterarbeit ein vertieftes Studium absolviert habe und ein

Programm durch die WHO aufgegeben worden sei, was zu einer Veränderung des

Konzepts der Masterarbeit geführt habe.

3.

3.1 Die

Bewertung der Examensleistungen erfolgt durch die examinierenden Fachpersonen.

Eine Nachprüfung ist weder vorgesehen noch notwendig. Davon könnte nur

abgewichen werden, wenn der Rekurrent konkrete Anhaltspunkte für eine falsche

Bewertung substantiieren würde. Das macht er nicht. In den Akten liegt sowohl

der Studienvertrag, den der Rekurrent am 5. Dezember 2016 unterzeichnete, als

auch das Formular «Gutachten zu Masterarbeiten in Biologie», das die kurze

handschriftliche Beurteilung von Prof. B____ vom 14. Februar 2020 enthält. Diese

Bewertung wurde durch einen Zweitbeurteiler unterzeichnet. Gegenüber der

Rekurskommission hat der Beurteiler mit Stellungnahme vom 20. April 2020 die

Bewertung der Masterarbeit ausführlich erläutert. Die Rekurskommission hält

dessen Einschätzung für nachvollziehbar.

3.2 Die

vorinstanzliche Beurteilung erweist sich als zutreffend: Sowohl die

vorliegenden Unterlagen (Formular «Studienvertrag für Masterarbeit», S. 2) als

auch die anwendbare Studienordnung (§ 10 Abs. 3 der Ordnung für das

spezialisierte Masterstudium Epidemiologie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Basel vom 14. Dezember 2010) erklären eine

Zweitbeurteilung nur dann für obligatorisch, wenn die Beurteilung durch die

verantwortliche Person der Masterarbeit eine ungenügende Note oder die Note 6

ergibt. Der Rekurrent erhielt vorliegend eine genügende Note, womit eine

Zweitbeurteilung nach diesen Grundsätzen nicht vorgeschrieben ist. Bei dieser

Sachlage war die Fakultät nicht verpflichtet, eine Zweitbeurteilung einzuholen.

Entsprechend ist die Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren

fachlichen Gutachtens zu bestätigen.

Soweit der

Rekurrent die Berücksichtigung der Studiendauer beanstandet, so ist

klarzustellen, dass diese nicht primär zur Beurteilung seiner Leistung

herangezogen wurde. Es ging auch darum zu illustrieren, dass der Rekurrent die

Bearbeitungszeit seiner Masterarbeit von der einjährigen Regeldauer (vgl. § 10

Abs. 2 der Studienordnung) auf drei Jahre verlängern liess und dabei ein

Entgegenkommen der Fakultät erfahren hat. Die verlängerte Dauer darf zudem als

Indiz für die vom Beurteiler monierten Schwierigkeiten des Rekurrenten

berücksichtigt werden. Zwar ist es im Allgemeinen durchaus denkbar, dass eine

wissenschaftliche Arbeit durch fachfremde, nicht bewertungsrelevante Hindernisse

länger dauert als vorgesehen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht

ersichtlich. Im Unterschied zum Rekurrenten, der keine konkreten Umstände

nennt, die seine Masterarbeit verzögert hätten, hat der Beurteiler Verständnis-

und Verständigungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der gegebenen Aufgabe

beschrieben, die sich eben auch auf das Arbeitstempo auswirken. Es handelt sich

somit nicht um ein sachfremdes Kriterium.

Unzutreffend ist

weiter die Behauptung, dass das «vertiefte Studium» des Rekurrenten nicht

berücksichtigt worden sei. Vielmehr räumt der Beurteiler ein, dass einige der

vom Rekurrenten angewandten statistischen Methoden ausserhalb der Kursarbeit

des Masterstudiums lägen. Es handle sich dabei aber um Stoff, der in einer

Sitzung erarbeitet werden könne und dessen Erlernen keine wesentliche Leistung

darstelle. Zudem führt der Beurteiler aus, die im Projekt ursprünglich

vorgesehenen Arbeitsweisen (formale kausale Inferenz auf der Grundlage

grafischer Modelle und Bayesianischer Inferenz) wären weitaus schwieriger

gewesen als jene, die der Rekurrent dann tatsächlich angewandt habe

(Korrelationsanalyse, Faktorenanalyse; vgl. Stellungnahme des Beurteilers vom

20. April 2020 Ziff. 4 und 5). Dies entspricht der bereits im Gutachten

geäusserten Feststellung bezüglich der Ergebnisse und des Umfangs der Arbeit, wonach

das Verständnis und die Analyse ein eher enttäuschendes Mass erreichen würden,

insgesamt aber OK seien. Zusammenfassend führte das Zusatzstudium des

Rekurrenten also nicht deshalb zu keiner besseren Benotung, weil es übersehen

worden wäre, sondern weil es als bescheidene Leistung bewertet wurde. Die

gerügte Nichtberücksichtigung erweist sich demnach als unzutreffend und vermag

die Bewertung nicht in Frage zu stellen.

3.3 In

Ziffer 2 der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, er habe während des

Studiums in nicht benoteten Leistungsüberprüfungen überdurchschnittliche

Ergebnisse erzielt (z.B. in Biostatistics 70 von 73 Punkten) und in anderen

Leistungs-überprüfungen (ausserhalb des Studiengangs Epidemiologie) alle Noten

über 5,0 erreicht. Diese Leistungen würden aber – im Unterschied zu sämtlichen

anderen Studiengängen der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät – für

die Masternote nicht berücksichtigt, womit ein besonderer Nachteil des

Rekurrenten gegenüber anderen Absolventen dieser Fakultät bestehe. Dieses

Vorbringen ist neu und wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.

Angefochten ist

ein Entscheid der Rekurskommission der Universität. Diese Rekurskommission ist

eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, welche für Beschwerden gegen

Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 des Statuts

der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]). Es handelt sich somit

um eine richterliche Vorinstanz. Damit wurde im angefochtenen Entscheid bereits

durch ein Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110 BGG eine freie

Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und

Beweismittel vorgenommen (vgl. zur Steuerrekurskommission VGE VD.2017.81

vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1 m.H. auf Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 427 f.). Für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesgericht daher in

Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor

(VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1, VD.2013.116 vom 10.

Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4).

Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist damit für die

Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des

Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend,

wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt

worden ist (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes

gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung

des funktionellen Instanzenzugs nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001

vom 3. Mai 2002 E. 2.1).

Davon zu

unterscheiden sind aber neue rechtliche Rügen. Trotz der zulässigen

Beschränkung von Noven vor der oberen gerichtlichen Instanz in einem

zweistufigen gerichtlichen Rechtsmittelweg im Kanton ist eine Beschränkung der

Rechtskontrolle dieser unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts nicht

möglich. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die

Prüfungsbefugnis der unteren Instanz nicht enger sein soll als diejenige der

oberen (Thurnherr, Einheitlichkeit

und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale Verfahrensautonomie

auf dem Prüfstand, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung 2/2015 S. 74,

84; vgl. auch Art. 111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 BGG). Daraus folgt,

dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts sich grundsätzlich auch

mit einer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens angepassten rechtlichen

Argumentation auseinandersetzen müssen. Soweit eine rekurrierende Partei ihre

rechtliche Argumentation im Rahmen des nach dem Anfechtungsobjekt und den

Rechtsmittelanträgen zu definierenden Streitgegenstands anpasst, liegt darin

kein unzulässiges Novum (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015

E. 2.3 m.H. auf BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277;

BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, 2C_961/2013 vom 29. April

2014 E. 3.3; Dormann, in:

Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 23). Gleiches ergibt

sich aus dem allgemeinen Grundsatz «iura novit curia», der im

Verwaltungsverfahrensrecht gilt und das Gericht verpflichtet, im Rahmen der

erhobenen Rügen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.265 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.1, VD.2015.266

vom 23. März 2017 E. 3.5, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, N 1002 ff., 1013; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 99 f., 101).

Die vom

Rekurrenten aufgeworfene Gleichbehandlungsfrage ist inhaltlich mit der

Stellungnahme des Dekans der Fakultät vom 22. Oktober 2020 geklärt worden.

Darin wird ausgeführt, neun der insgesamt 17 angebotenen Masterstudiengänge an

der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sähen die identische

Errechnung der Masternote vor, indem einzig die Note der Masterarbeit (zu zwei

Dritteln) und die Note der Masterprüfung (zu einem Drittel) berücksichtigt

würden. Dies seien neben der Epidemiologie auch alle weiteren Studiengänge in

Biologie (Biologie der Tiere, Molekularbiologie, Ökologie,

Pflanzenwissenschaften und Infektionsbiologie) sowie Drug Sciences, Mathematik

und Pharmazie. Es könne daher nicht von einem besonderen Nachteil des

Rekurrenten gegenüber anderen Absolventen der Fakultät gesprochen werden. Der

Rekurrent hat diesen Angaben nicht widersprochen, dass davon auszugehen ist,

dass die Masternote in rund der Hälfte aller Studiengänge gleich berechnet wird

wie jene des Rekurrenten. Bei dieser Ausgangslage liegt keine ungleiche

Behandlung ähnlicher Sachverhalte in verschiedenen Studiengängen der Fakultät

vor. Die Fakultät hat bei der Gestaltung der Studiengänge und der Bewertung der

Prüfungsleistungen einen weiten Spielraum, in den unter Vorbehalt krasser

Fehler im Sinne des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) nicht einzugreifen ist. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der

Ungleichbehandlung als unberechtigt.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird

auf CHF 800.– festgesetzt (§ 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglementes [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universität Basel, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.