VD.2020.177
Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB
4. März 2021Deutsch41 min
Das Strafgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.177
URTEIL
vom 4.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 19. August 2020
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat A____ (Rekurrent) mit Urteil vom 19. Dezember 2018 der einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten
Nötigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug)
schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Masnahmenvollzugs seit dem 22. Juni
2018. Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat das Strafgericht aufgeschoben und
eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 StGB
angeordnet.
Der Rekurrent
ist seit 1993 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt zusammen mit ihr, einem
Hund und 10 Katzen in einer Wohnung [...]. Die beiden erwachsenen Töchter sind
ausgezogen. Die Ehefrau leidet seit ca. 10 Jahren an einer schweren Erkrankung
und bezieht IV und Ergänzungsleistungen. Der Rekurrent war seit 2006 als [...]
tätig. Alkoholprobleme des Rekurrenten sind ab 2008 dokumentiert und führten zu
Interventionen des Arbeitgebers sowie zu ambulanten Therapien. Am 20./21. Juni
2018 kam es gemäss Anklage zu Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten. Nachdem
der Rekurrent von der Arbeit heimgekehrt war, fügte er in alkoholisiertem
Zustand seiner Ehefrau an Händen und Armen mit einem Küchenmesser
oberflächliche Schnittverletzungen zu und hielt ihr danach noch das Messer an
den Hals. Nachdem sie ihn in die Hand biss, liess er das Messer fallen. Als sie
den Notruf 117 verständigen wollte, zog er den Stecker aus der Dose. Am
nächsten Tag, dem 22. Juni 2018, ging der Rekurrent wie immer frühmorgens zur
Arbeit und rief gegen Mittag seine Ehefrau an. Nachdem sie den Anruf nicht
entgegennahm, sprach er eine bedrohliche Nachricht auf den Telefonbeantworter.
Daraufhin verständigte die Ehefrau die Polizei und diese nahm den Rekurrenten
am Arbeitsort mit einer Atemalkoholkonzentration von 1.01 Promille fest. Er
wurde in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 14. August 2018 befindet er sich
im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit 13. September 2018 in der Institution
B____. Dr. C____ hat mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 25. Oktober
2018 beim Rekurrenten eine schwere Alkoholabhängigkeit mit aktivem Konsum im
Tatzeitraum gemäss ICD-10: F10.2 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit
vornehmlich unreifen Anteilen gemäss ICD-10:Z.73.1 diagnostiziert (Gutachten S.
46, 48). Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten [...] wurde im Juli 2019
aufgelöst. Der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) hat am 13. August 2019
erstmals die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Massnahmenvollzug
geprüft und verweigert. Nach verschiedenen Rückfällen in den Alkoholkonsum
wurde der Rekurrent am 2. April 2020 im Rahmen eines Time-Outs zunächst in das
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt und dann am 4. Mai 2020
wieder in der B____ aufgenommen. Mit Entscheid vom 19. August 2020 hat der SMV
dem Rekurrenten die bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB erneut verweigert.
Hiergegen richtet sich der am 31. August 2020 angemeldete und am 15. September
2020 begründete Rekurs, womit der Rekurrent unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids die bedingte Entlassung sowie unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung beantragt. Der SMV schliesst mit Stellungnahme vom 15. Oktober
2020 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik
vom 4. Dezember 2020 an seinen Begehren fest. Der SMV hat am 11. Februar 2021
weitere Dokumente aufgelegt, welche dem Rekurrenten zur Kenntnisnahme
zugestellt wurden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für dieses Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig.
Laut § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,
VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).
2.
Der Täter wird
aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann er aus dem Vollzug der Massnahme
bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber
mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen
Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB).
2.1 Zunächst
ist auf die Massnahme und ihren Vollzug einzugehen.
2.1.1 Die
Vorinstanz stützt ihren Entscheid zunächst auf folgenden Befund: "Gemäss
Gutachten von Dr. med. C____, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, [...], vom 25.
Oktober 2018 leidet A____ an einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung mit
aktivem Konsum im Tatzeitraum (ICD-10 Fl 0.2). Zudem könne eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
diagnostiziert werden. Bei drohenden Belastungen greife A____ auf das bisherige
Verhaltensmuster mit Wiederaufnahme des Alkoholkonsums und den sich daraus
ergebenden Folgen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur zurück, weswegen die
Rückfallgefahr für neuerliche Delikte im Bereich häuslicher Gewalt als hoch
einzuschätzen sei. Dem Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli
2020 zufolge sei als Hauptrisikofaktor die langjährige Alkoholerkrankung zu
erachten. Seit dem 16. Juli 2019 sei es zu zwei positiven Urinkontrollen
gekommen, wobei beide Konsumrückfälle im Zusammenhang mit der Aufnahme der
externen Arbeitserprobung gestanden hätten. Beim letzten Rückfall vom 23. März
2020 habe A____ auch auf dem Areal der B____ konsumiert, weshalb es zu einem
vierwöchigen Time-Out im Untersuchungsgefängnis gekommen sei. In der
Rückfallbearbeitung habe sich gezeigt, dass es weniger die erhöhte Belastung
durch die Arbeit gewesen sei, welche zum Konsum geführt habe, vielmehr habe es
sich um ein rituelles Trinken gehandelt. A____ habe immer auf dem Arbeitsweg
getrunken, um lockerer zu sein und eine bessere Stimmung zu haben. Da er jedoch
gewusst habe, dass die B____ die Abstinenz engmaschig kontrolliere, habe er
nicht die Dosis an Alkohol zu sich nehmen können, die eine Veränderung des
Bewusstseins bewirkt hätte, was ihn enttäuscht habe. Dennoch habe A____
weiterhin kleine Mengen Alkohol auf dem Weg zur Arbeit getrunken. In den letzten
Wochen seit dem Time-Out gelinge es A____, mehr und mehr kritisch auf den
Alkoholismus zu schauen. Er habe zumindest eine Abstinenzmotivation erreicht,
die auf kognitiver Einsicht der negativen Folgen beruhe. Daraus solle sich eine
innere Motivation entwickeln, die auf der Gewissheit beruhe, keinen Alkohol
mehr nötig zu haben. Kurz- und mittelfristiges Ziel sei die Abstinenz durch
engmaschige Kontrollen zu gewährleisten, damit A____ über längere Zeit die
Erfahrung machen könne, dass er in der Lage sei, sein Leben ohne Alkohol zu
meistern. In Bezug auf das Rückfallrisiko für neuerliche Delikte im Bereich von
häuslicher Gewalt wurde festgehalten, dass das Risiko innerhalb oder auch
ausserhalb der B____ (während der Freizeit) gering eingeschätzt werde. Im Falle
einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei das Rückfallrisiko hingegen wohl
eher hoch, da die Abstinenz noch mit mehr oder weniger grosser Bemühung
aufrechterhalten werden müsse. Erst wenn sich eine nüchterne Arbeitsroutine
eingespielt habe, werde das Rückfallrisiko sinken. In nächster Zeit werde mehr
und mehr der Alltag erprobt, den A____ nach der Entlassung zu Hause vorfinden
werde. Dabei müsse er weiterhin engmaschig kontrolliert werden.
Vollzugsöffnungen wie ein Arbeitsexternat und ein darauffolgendes Wohnexternat
würden als sinnvoll erachtet. In dieser Zeit sollten Paargespräche mit seiner
Ehefrau stattfinden, in denen Themen wie die Aufarbeitung des Geschehenen und
die Vorbereitung auf das zukünftige Zusammenleben thematisiert würden."
Diese Darstellung entspricht dem Gutachten von Dr. C____ sowie dem Bericht über
den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020.
2.1.2 Der
Rekurrent lässt in der Rekursbegründung ergänzen, der Gutachter habe "vor
zwei Jahren die Rückfallgefahr für neuerliche Delikte im Bereich häuslicher
Gewalt als hoch eingeschätzt (Gutachten S. 57). Dass der Entscheid für eine
intensive stationäre Alkoholfachtherapie richtig sei, habe sich bereits beim
dritten Explorationsgespräch, welches in der B____ stattfand, bestätigt: "A____
zeigte sich dort in bereits verbessertem psychopathologischem Befund, da er
neben der zweifelsfrei notwendigen Alkoholabhängigkeit (sic! Gemeint:
Alkoholabstinenz) im Rahmen der jetzt intensiven Therapie bereits erste
Fortschritte auch bezüglich seiner Persönlichkeitsdefizite zeigt' (Gutachten S.
58)." Der Rekurrent lässt sodann an die erste Verweigerung der bedingten
Entlassung vom 13. August 2019 erinnern, welche der SMV begründet habe mit
einem "vom Rekurrenten verheimlichten Alkoholkonsum im Rahmen des
Wochenendausgangs vom 22./23. Juni 2019, welchen er vorerst nicht eingestanden
habe. Er habe versucht, die Urinprobe zu verfälschen. Es werde vermutet, dass
der Rekurrent bereits mehrmalig Alkohol konsumiert haben könnte. Es werde
festgestellt, dass sich A____ noch am Anfang der Behandlung seiner
diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung befinde und auch in
Bezug auf die begangenen Delikte noch keine tiefe Auseinandersetzung
stattgefunden habe. Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Legalprognose werde
die bedingte Entlassung folglich verweigert." In Bezug auf die vorliegend
angefochtene zweite Verweigerung der bedingten Entlassung lässt der Rekurrent
präzisieren: "Am 13. Februar 2020 resultierte eine auf Alkohol positive
Urinkontrolle. Einen zweiten unerlaubten heimlichen Alkoholkonsum am 23. März
2020 sanktionierte der Rekursgegner mit einer Versetzung des Rekurrenten ins UG
Waaghof für 32 Tage. Nach der Rückversetzung ins B____ am 20. April 2020 wurde
der Rekurrent bis Ende Mai 2020 gesperrt, es wurden ihm also weder Tagesurlaube
noch Wochenendausgänge gewährt. Gemäss Therapiebericht vom 2. Juli 2020 hätten
beide Rückfälle (bez. Alkoholkonsum) im Zusammenhang mit der Aufnahme der
Arbeitserprobung stattgefunden (Therapiebericht S. 3). Sein Therapeut
attestiert dem Rekurrenten ansonsten eine gute Therapiefähigkeit: Seit dem
letzten Rückfall hätten sie den Eindruck, dass A____ sich offener auf die
therapeutische Arbeit einlasse (Therapiebericht S. 4)." Diese Darstellung
stützt sich auf die Akten und wird vom SMV soweit nicht bestritten ausser
bezüglich der Wertung, dass die Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis
einzig eine Sanktionierung dargestellt habe.
2.1.3 In
diesem Sinn führt der SMV in der Stellungnahme aus: "Durch das Time-Out
wurden insbesondere die Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne der
Behandlungsbereitschaft von Art. 60 Abs. 2 StGB und damit die Erfolgsaussichten
der weiteren Durchführung der stationären Suchtbehandlung überprüft, zumal der
Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Alkoholabstinenzwillen an den
Tag gelegt hatte (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). In der Folge wurde der
Rekurrent angesichts seiner mit Schreiben vom 8. April 2020 bekundeten
Behandlungsmotivation und nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der B____
im Sinne einer letzten Chance und unter der Voraussetzung eines zukünftig
transparenten Verhaltens und Akzeptanz der Durchführung von engmaschigen
Alkoholabstinenzkontrollen in die B____ zurückversetzt (vgl. auch Schreiben der
Vollzugsbehörde vom 20. April 2020). Im Übrigen ist mit Blick auf die seit
der Rückversetzung in die B____ eingetretene positive Entwicklung im
Vollzugsverlauf festzuhalten, dass diese Massnahme ihre Wirkung nicht verfehlt
zu haben scheint." Weiter präzisiert der SMV, dass "die Urinproben
anfangs 2020 gemäss Stellungnahme der B____ vom 28. Februar 2020 bereits
seit Dezember 2019 immer wieder grenzwertig gewesen seien. Die Werte hätten
zwar stets im negativen Bereich gelegen, dennoch sei es ungewöhnlich gewesen,
dass es überhaupt einen Ausschlag gegeben habe. Es sei vermutet worden, dass
der Rekurrent aufgrund der fortwährend leicht erhöhten Werte während der Woche
trinke und am Wochenende auf den Alkoholkonsum verzichte, zumal die Urinproben
in der Regel nach den Wochenenden stattfinden würden. Eine in der Folge unter
der Woche, am 13. Februar 2020 abgenommene Urinprobe habe ein klar positives
Ergebnis auf Alkohol gezeigt. Der Rekurrent habe anschliessend zugegeben, seit
Ende Januar 2020 jeweils am Morgen vor der Arbeit ein Bier getrunken zu haben.
Kurz nach der aufgrund dieser Vorfälle erfolgten Ausgangssperre hat der
Rekurrent erneut in erheblichem Masse Alkohol konsumiert (vgl. Aktennotiz vom
31. März 2020)." Es sei somit zu mehrfachen und über Tage und Wochen
andauernden Alkoholkonsumrückfällen gekommen, in deren Umgang sich der Rekurrent
nicht transparent gezeigt habe. Diese Ausführungen des SMV stützen sich auf die
Akten, insbesondere die Berichte der B____ und sind insoweit unbestritten.
2.1.4 Den
jüngeren Vollzugsberichten vom 27./28. Oktober 2020 (act. 8) ist zu entnehmen,
dass Urinproben des Rekurrenten erhöhte und stetig steigende Werte gezeitigt
hätten, ohne jedoch den Grenzwert einer positiven Kontrolle zu erreichen. Aus
der Erfahrung wisse man aber, dass erhöhte Werte meistens einen Konsum
anzeigten, der entweder sehr gering sei oder auf einen deutlicheren Konsum
hinwiesen, der schon länger als 3 - 4 Tage zurückliege. Der Rekurrent habe
jeglichen Konsum bestritten. Der Rekurrent sei nochmals darauf hingewiesen
worden, dass er die Möglichkeit habe, einen Konsum zuzugeben, ohne dass dies
Folgen für seinen Aufenthalt habe, dass er jedoch sofort der Justiz zur
Verfügung gestellt werde, wenn ein Konsum nachweisbar sei, den er zuvor nicht
gemeldet habe. Sollte in Zukunft ein Wert über dem Grenzwert auftauchen, werde
man auf keine Erklärungsversuche mehr eingehen und die Therapie per sofort
abschliessen.
2.1.5 Am
11. Februar 2021 hat der SMV den jüngsten Vollzugsbericht vom 8. Januar 2021
aufgelegt sowie die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2021, wonach der SMV
gestützt auf Art. 90 Abs. 2bis i.V.m. 77a StGB und Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweizer Kantone betreffend die Externate dem Rekurrenten die
Versetzung in die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats per 29. Januar
2021 bewilligt hat. Gemäss dieser Verfügung wird das Wohn- und Arbeitsexternat
durch die B____ begleitet. Der Rekurrent wohnt [...] bei seiner Ehefrau und
arbeitet bei einer Firma in [...]. Weiter hat der SMV verfügt, dass der
Rekurrent den Anweisungen der betreuenden Personen der B____ strikte Folge zu
leisten habe, dass er sich weiterhin der regelmässigen psychiatrischen
Behandlung durch die B____ zu unterziehen habe, dass er mit einem Drogen- und
Alkoholverbot belegt werde und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu
unterziehen habe und dass der Widerruf der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten
werde, sollte sich der Rekurrent nicht an die Auflagen halten. Die Verfügung
wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Rekurrent in Bezug auf seine
Alkoholabhängigkeit mittlerweile eine genügende Stabilität erreicht zu haben
scheine.
2.2 Die
Parteien thematisieren die Frage nach dem Sinn und Unsinn, eine
Alkoholabstinenz anzustreben.
2.2.1 Der
Gutachter Dr. C____ ist unter dem Titel der Deliktdynamik (Gutachten S. 50 f.)
der Frage nachgegangen, "ob ein direkter Zusammenhang zwischen
festgestellter psychischer Störung und dem Tatgeschehen besteht. Bei A____ kann
eine schwere Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werden, die im Tatzeitraum in
aktiver Form vorlag. Zusätzlich besteht eine Persönlichkeitsakzentuierung mit
unreifen Anteilen, ohne dass jedoch eine manifeste Persönlichkeitsstörung
vorliegt. […] Der direkte Zusammenhang zwischen diesen Diagnosen und aktuellen,
aber auch früheren Taten wird zunächst daran verdeutlicht, dass A____ über
viele Jahrzehnte eine unauffällige und deliktfreie Lebensbewährung aufwies.
Erst mit Intensivierung seines Alkoholkonsums kam es in den Jahren 2010 und
2011 zu ersten Straffälligkeiten, die schon in direktem Zusammenhang mit
Alkoholisierungen standen. Nach erster Therapie und zwischenzeitlicher
Stabilisierung blieb A____ für mehrere Jahre deliktfrei. A____ begann jedoch
seinen Alkoholkonsum wieder nach und nach zu intensivieren, was neben Problemen
am Arbeitsplatz auch zu Auseinandersetzungen innerhalb der Familie führte.
Verstärkt wurde die ohnehin ungünstige Ausgangslage noch durch eine zunehmende
Eifersucht, welche wiederum bei alkoholabhängigen Männern als alkoholbedingter
Eifersuchtswahn in der Fachliteratur beschrieben ist. Von Frau und Tochter wird
berichtet, dass A____ unter dem Einfluss von Alkohol ein deutlich verändertes
Verhalten aufwies. Im nüchternen Zustand zeigte sich A____ als freundlicher,
liebevoller und fürsorglicher Familienvater, der sich um seine schwer erkrankte
Frau kümmert und auch im Berufsleben erfolgreich ist. Der übermässige
Alkoholkonsum führte jedoch mit seinen psychopathologischen Auswirkungen vor
allem in Form von Kritikschwäche, Impulsivität, Gereiztheit und einer Neigung
zu aggressivem Reagieren zu den bekannten Problemen, vor allem innerhalb der
Familie. Im angetrunkenen Zustand kommt es neben einer Fehleinschätzung
sozialer und persönlicher Situationen (u.a. unbegründete Eifersucht) zu einem
Verhaften und Beharren an einzelnen Themen, wobei explosive und ggf. auch
gewalttätige Reaktionsweisen nicht ungewöhnlich sind. Somit ist bereits der
Alkoholüberkonsum häufig Grundlage für Delikte im Bereich häuslicher Gewalt. Im
Fall von A____ kommt jedoch die Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem
unreifen Anteilen hinzu. Unter der Enthemmung, ausgelöst durch den
Alkoholeinfluss, treten diese Persönlichkeitsmerkmale in den Vordergrund und werden
handlungsleitend. In der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung herrscht eine
mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub vor. Im Fall von A____ äussert sich
dies in seinen Versuchen, seine Ehefrau zu kontrollieren und beispielsweise
durch regelmässige Anrufe Informationen zu erhalten. Wenn die Ehefrau ihm dies
verwehrt, reagiert er impulsiv und aggressiv. In der Art und Weise der
Tatbegehung bzw. der Begründung für dieses Verhalten wird eine mangelnde
Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen deutlich, indem A____ letztlich seine
Ehefrau verantwortlich macht. Auch die Naivität der Tatausführung mit der Idee,
dass seine Frau durch die Verletzungen sein eigenes Leid zu spüren bekommt, ist
exemplarisch für die Unreife seiner Persönlichkeit. A____ ist nicht in der
Lage, seine Emotionen (insbesondere im alkoholisierten Zustand) adäquat
vorzubringen und zu kontrollieren. Er ist nicht in der Lage, Konflikte
angemessen aufzulösen, sondern fixiert sich auf seine eigenen Gefühle und
erwartet, dass andere Personen dies akzeptieren und sich anpassen. A____ sieht
sich vielmehr auch zu gewalttätigen Handlungen berechtigt, da er davon ausgeht,
dass er damit sein eigenes Leid und Verzweiflung in angemessener Form
äussert." Anlässlich der Beantwortung der Fragen des Gerichts fasste der
Gutachter (S. 61) nochmals zusammen, dass "die Alkoholabhängigkeit und die
Persönlichkeitsakzentuierung in engem Zusammenhang stehen und sich in ihren
negativen Auswirkungen gegenseitig verstärken; die Alkoholabhängigkeit steht
dabei eindeutig im Vordergrund. Die Persönlichkeitsakzentuierung tritt nur bei
gleichzeitigem Alkoholeinfluss in deliktrelevantem Ausmass auf. Die für den
Deliktmechanismus ebenfalls bedeutsame gesteigerte Eifersucht ist ein weiteres
und typisches Merkmal einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung." Der
Gutachter schliesst auf eine deutlich erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für
Delikte im Bereich häuslicher Gewalt und Strassenverkehr. Mittels einer
langfristigen Alkoholfachtherapie mit zunächst Fokus auf die notwendige
Alkoholabstinenz und im späteren Verlauf persönlichkeits- und
deliktorientierten Therapieansätzen liesse sich der Gefahr neuerlicher
Straftaten aber erfolgversprechend entgegentreten. Da frühere ambulante
Therapieansätze wegen der Schwere der Abhängigkeitserkrankung und zusätzlich
begleitenden Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht erfolgreich waren, ist laut
Dr. C____ vorliegend einzig eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB
indiziert (Gutachten S. 62 f.).
2.2.2 Wie
zuvor dargestellt (Ziff. 2.1), verläuft die Therapie mit der angestrebten
Alkoholabstinenz aber nicht geradlinig. Der SMV beurteilt im angefochtenen
Entscheid die Situation so, dass "der Verlauf der stationären
Suchtbehandlung seit der letzten jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung
als durchzogen bezeichnet werden muss. So ist es mehrfach zu
Alkoholkonsumrückfällen gekommen, wobei sich A____ im Umgang damit nicht
transparent und externalisierend gezeigt hat. Seit dem Time-Out im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ist jedoch eine positive Entwicklung
festzustellen. A____ begann, sich mit seiner diagnostizierten schweren
Alkoholabhängigkeitserkrankung auseinanderzusetzen und ist zumindest
intrinsisch gewillt, keinen Alkohol mehr zu trinken und grundsätzlich bereit,
ein abstinentes Leben zu führen. Hingegen ist diese Abstinenzmotivation noch
nicht ausreichend gefestigt und die Abstinenz – insbesondere im Rahmen eines
noch durchzuführenden Arbeitsexternats – noch nicht annähernd ausreichend
erprobt. Zurzeit ist A____ auf die engmaschigen Abstinenzkontrollen und die
strukturierenden Rahmenbedingungen der B____ angewiesen. Im weiteren
Massnahmenverlauf wird es neben den Rückfallpräventionsstrategien zudem darum
gehen, die begangenen Delikte aufzuarbeiten und mit Hilfe von Paargesprächen
mit seiner Ehefrau die Zukunftssituation zu besprechen, zumal für A____ nach
seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug offensichtlich ausschliesslich die
Wiederaufnahme der gemeinsamen Wohnsituation mit seiner Ehefrau in Frage kommt."
Der SMV schliesst daraus auf eine nach wie vor ungünstige Legalprognose und auf
Verweigerung der bedingten Entlassung.
2.2.3 Darauf
lässt der Rekurrent im Rekurs erwidern, der SMV lege "den Fokus auf die
Konsumrückfälle, die der Rekurrent zu verheimlichen suchte. Dabei geht jedoch
unter, dass A____ sich tagtäglich mit seiner Suchtproblematik auseinandersetzen
muss und sich – mit vier Ausnahmen im bisher zweijährigen Massnahmevollzug –
täglich entscheidet, keinen Alkohol zu konsumieren. A____ wird zeitlebens mit
seiner Suchterkrankung umgehen müssen. Die Erkrankung als solche rechtfertigt
es nicht, ihn mit dem unrealistischen Ziel einer Heilung, nämlich der totalen
Abstinenz, in der stationären Massnahme zu behalten." Im Rahmen der
Legalprognose lässt der Rekurrent unterstreichen, seit der Verurteilung sei es
zu keinerlei weiteren Delikten gekommen, obwohl der Rekurrent seit geraumer
Zeit die Wochenenden in der Familienwohnung mit der Ehefrau verbringe. Der SMV
scheine die Legalprognose bezüglich Delinquenz mit der Rückfallwahrscheinlichkeit
betreffend Alkoholkonsum zu verwechseln. Im angefochtenen Entscheid werde
argumentiert, solange der Rekurrent nicht total abstinent lebe, könne ihm keine
gute Legalprognose gestellt werden. Dazu lässt der Rekurrent ausführen: "Bei
langjährigen Suchtmittelerkrankungen darf bekanntlich kaum eine Heilung erhofft
werden, dies ist auch nicht der Zweck einer stationären Massnahme. Es geht
vielmehr um die Erlangung eines angemessenen Umgangs mit der Erkrankung. Dass
mit Rückfällen betreffend Konsum zu rechnen ist, ist in medizinischer und
therapeutischer Hinsicht hinreichend bekannt […]. Offensichtlich sanktioniert
der Rekursgegner den suchtmittelkranken Rekurrenten bei heimlichem
Alkoholkonsum mit der Verlängerung des Freiheitsentzugs. Dies lässt sich weder
rechtlich noch medizinisch rechtfertigen. Massgebend für die (bedingte)
Entlassung aus dem Massnahmvollzug kann nicht die Erlangung der Abstinenz sein,
sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung von strafrechtlich
relevanten Delikten. Und vorliegend zeigt sich, dass der Rekurrent während der
gesamten Zeit des Vollzugs und auch an den Wochenenden, die er im häuslichen
Familienkreis verbringt, nicht delinquiert hat."
Zur
Therapiemotivation lässt der Rekurrent ausführen: "Die bisher erfolgte stationäre
Therapie zeitigt einige Erfolge: So kann der Rekurrent heute seine
Alkoholabhängigkeit als solche erkennen und bezeichnen und ein abstinentes
Verhalten anstreben. Wie bei vielen Menschen sind Familie und Beruf Stützen in
seinem Leben. Eine Massnahme hat immer auch die Resozialisierung zum Ziel: Und
der Rekurrent ist sehr darum besorgt und bemüht, die Familie
beieinanderzuhalten und wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren. Je länger die
stationäre Massnahme gegen seinen Willen andauert, desto weniger lässt sich für
den Rekurrenten deren Sinn und Zweck nachvollziehen. Die Massnahme wird als
Sanktionierung verstanden, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem begangenen
Delikt steht, sondern den Entzug von Freiheit und Eigenverantwortung als
willkürlich und unverhältnismässig empfinden lässt. Unter solchem Zwang kann
eine mehrjährige stationäre Therapie je länger, je weniger erfolgreich sein."
2.2.4 Der
SMV bestreitet in seiner Stellungnahme, dass die Versetzung des Rekurrenten ins
Untersuchungsgefängnis eine Sanktionierung dargestellt hätte: "Durch das
Time-Out wurden insbesondere die Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne der
Behandlungsbereitschaft von Art. 60 Abs. 2 StGB und damit die Erfolgsaussichten
der weiteren Durchführung der stationären Suchtbehandlung überprüft, zumal der
Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Alkoholabstinenzwillen an den
Tag gelegt hatte (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). In der Folge wurde der
Rekurrent angesichts seiner mit Schreiben vom 8. April 2020 bekundeten
Behandlungsmotivation und nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der B____
im Sinne einer letzten Chance und unter der Voraussetzung eines zukünftig
transparenten Verhaltens und Akzeptanz der Durchführung von engmaschigen
Alkoholabstinenzkontrollen in die B____ zurückversetzt (vgl. auch Schreiben der
Vollzugsbehörde vom 20. April 2020). Im Übrigen ist mit Blick auf die seit der
Rückversetzung in die B____ eingetretene positive Entwicklung im
Vollzugsverlauf festzuhalten, dass diese Massnahme ihre Wirkung nicht verfehlt
zu haben scheint." Weiter relativiert der SMV, dass sich der Rekurrent
täglich entschieden habe, keinen Alkohol zu trinken. Gemäss Stellungnahme der B____
seien die Urinproben "bereits seit Dezember 2019 immer wieder grenzwertig
gewesen. Die Werte hätten zwar stets im negativen Bereich gelegen, dennoch sei
es ungewöhnlich gewesen, dass es überhaupt einen Ausschlag gegeben habe. Es sei
vermutet worden, dass der Rekurrent aufgrund der fortwährend leicht erhöhten
Werte während der Woche trinke und am Wochenende auf den Alkoholkonsum
verzichte, zumal die Urinproben in der Regel nach den Wochenenden stattfinden
würden. Eine in der Folge unter der Woche, am 13. Februar 2020 abgenommene
Urinprobe habe ein klar positives Ergebnis auf Alkohol gezeigt. Der Rekurrent
habe anschliessend zugegeben, seit Ende Januar 2020 jeweils am Morgen vor der
Arbeit ein Bier getrunken zu haben. Kurz nach der aufgrund dieser Vorfälle
erfolgten Ausgangssperre hat der Rekurrent erneut in erheblichem Masse Alkohol
konsumiert (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
ist es somit zu mehrfachen und über Tage resp. Wochen andauernden
Alkoholkonsumrückfällen gekommen, in deren Umgang sich der Rekurrent nicht
transparent gezeigt hat."
Die
Vollzugsbehörde stellt in Zusammenhang mit der Legalprognose in Abrede, dass
bei der Verweigerung der bedingten Entlassung ausschliesslich auf die
Alkoholabstinenz des Rekurrenten abgestellt wurde. Vielmehr erachtet der SMV
"die Legalprognose angesichts der noch nicht ausreichend gefestigten und
erprobten Alkoholabstinenz und insbesondere des nicht transparenten und
externalisierenden Umgangs mit den Konsumrückfällen als nach wie vor ungünstig.
Es ist dabei in Erinnerung zu rufen, dass die Anlassdelikte im Zusammenhang mit
der diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung standen und vom
Rekurrenten in einer psychischen Belastungssituation begangen wurden.
Dementsprechend forderte die Vollzugsbehörde vom Rekurrenten eine
Alkoholtotalabstinenz während der Massnahme in der Form, dass dieser gewillt
sein müsse, ein abstinentes Leben zu führen und sich bei allfälligen
Konsumrückfällen offen, transparent und nicht schuldexternalisierend zu
verhalten (vgl. bereits Aktennotiz vom 31. März 2020). Im Zusammenhang mit dem
Konsumrückfall vom 13. Februar 2020 habe der Rekurrent angegeben, versucht zu
haben, seine Unzufriedenheit über den langen Aufenthalt in der B____,
Schwierigkeiten mit den Themen der Mitbewohner und seine ungewisse berufliche
Perspektive mit dem Konsum zu bekämpfen (Stellungnahme der B____ vom 28.
Februar 2020). Gemäss der Einschätzung der Verantwortlichen der B____ sei der
Rekurrent in nüchternem Zustand glaubhaft weit von gewaltsamen Übergriffen auf
andere Personen entfernt. Sofern es ihm gelinge, in Zukunft nüchtern zu
bleiben, entspräche die Vorstellung des begangenen Deliktes als ein einmaliger
Ausrutscher durchaus der Wahrheit. Beginne er jedoch erneut Alkohol zu
konsumieren, sei eine schnelle Dosissteigerung und damit die im Gutachten von
Dr. med. C____ vom 25. Oktober 2018 beschriebene Enthemmung und Kritikschwäche
zu erwarten (Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020). Mit
der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums würde sich demzufolge die Rückfallgefahr
für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt erhöhen. Wie die zahlreichen
Konsumrückfälle gezeigt haben, verfügt der Rekurrent noch nicht über die
notwendigen Rückfallpräventionsstrategien und reagiert in Belastungssituationen
nach wie vor mit Alkoholkonsum. Offensichtlich ist er noch nicht in der Lage,
mit dem Defizit der deliktrelevanten, schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung
umzugehen. Ebenso ist es für eine günstige Prognose unabdingbar, dass der
Rekurrent die Progressionsstufen des Arbeitsexternats (AEX) und Wohn- und
Arbeitsexternats (WAEX) schrittweise durchläuft. Zudem muss die Zukunftssituation
mit der Ehefrau (und zugleich Opfer) noch besprochen werden […]."
2.2.5 Der
Rekurrent lässt replizieren, dass vorliegend der Alkoholkonsum kein
delinquentes Verhalten zur Folge gehabt habe. Der Rekurrent sei weder
unangenehm auffällig noch gewalttätig gewesen. Im Umgang mit der Ehefrau, mit
welcher er die Wochenenden verbringe, habe sich keine Gefährdungsproblematik
und keine akute Gefahr der Begehung von Delikten gezeigt. Bei
Alkoholabhängigkeitserkrankungen sei eine stationäre Suchtbehandlung von über
einem Jahr nicht zielführend. Vorliegend habe die positive Entwicklung
insbesondere im ersten Halbjahr stattgefunden. Deshalb habe der betreuende
Therapeut den SMV ersucht, eine bedingte Entlassung per Juli 2019 zu prüfen,
was der SMV abgelehnt habe. Möglicherweise habe diese Haltung zum Rückfall im
Juni 2019 geführt. Repression führe bei Abhängigkeitserkrankungen nicht zur
Heilung. Es sei nicht Aufgabe des SMV, zwangsweise ein abstinentes Verhalten
durchzusetzen. Hierzu legt die Verteidigung ein Referat von Dr. Susanne Rösner und Martin Fleckenstein auf zum Thema
"Die Aufrechterhaltung der Abstinenz als motivationale
Höchstleistung." Je länger die stationäre Massnahme dauere, desto
schwieriger werde es für den 52-jährigen Rekurrenten, sich wieder in den ersten
Arbeitsmarkt zu integrieren.
2.2.6 Anders
als es der Rekurrent insinuieren lässt, legt der SMV den Fokus ausdrücklich und
deutlich nicht einzig auf das Durchsetzen einer Alkoholabstinenz, sondern sie
moniert zuvorderst das intransparente und externalisierende Verhalten des
Rekurrenten im Zusammenhang mit dessen heimlichem Konsum. Es ist dieses
Verhalten, welches einer günstigen Legalprognose derzeit entgegensteht, weil es
verunmöglicht, wirksame und dauerhafte Strategien für die Zukunft zum Umgang
mit Alkohol im sozialen und im Arbeitsumfeld zu erarbeiten. Das Verheimlichen
von Konsum durch den Rekurrenten zieht sich als roter Faden durch den
bisherigen Verlauf. Es ist daran zu erinnern, dass übermässiger Konsum des
Rekurrenten nicht per se, sondern in Kombination mit dessen unreifer
Persönlichkeitsakzentuierung zum Risiko delinquenten Verhaltens führt. Die vom
SMV geforderten Schritte, zunächst im Arbeits- und sodann im Wohn- und
Arbeitsexternat Abstinenz zu erlernen und zu üben, erscheinen daher sinnvoll
und unabdingbar. Erst wenn der Rekurrent auf die Erfahrung zurückgreifen kann,
bei der Arbeit und im sozialen Umfeld ohne Alkohol zu bestehen, kann von einem
Erfolg der Massnahme gesprochen werden. Zum Lernprozess können Rückfälle
gehören, wie der Rekurrent richtig ausführen lässt. Wenn der Rekurrent diese
aber nicht offen kommuniziert, sondern verheimlicht und die Verantwortung dafür
von sich wegschiebt, kann daran auch nicht gearbeitet und für die Zukunft kann
kein Nutzen gezogen werden, der den Rekurrenten im gewünschten Sinne weiter
brächte. Im Gegenteil besteht die Gefahr, dass der Rekurrent das Verheimlichen
als Erfolg werten und es somit weiter kultivieren würde, so wie bis anhin. So
bringt die Massnahme aber nichts und die Haltung des SMV und der B____ ist
nachvollziehbar, dass sie beim allfällig nächsten nachgewiesenen Konsum, den
der Rekurrent verheimlichen sollte, nicht mehr mit sich diskutieren lassen,
sondern den Rekurrenten (definitiv) der Justiz zur Verfügung stellen wollen. Es
erscheint im vorliegenden Fall durchaus unabdingbar, dass die Behörde zuweilen
auch etwas Druck aufsetzt, um den Rekurrenten zu mehr Transparenz nicht nur
gegenüber anderen, sondern auch gegenüber sich selber zu bewegen und die
Behandlungsmotivation damit zu fördern. Dies ist ein Prozess, der eine gewisse
Zeitdauer in Anspruch nimmt, gerade im vorliegenden Fall mit der schweren
Alkoholabhängigkeitserkrankung und den häufigen Rückfällen. Es ist daran zu
erinnern, dass das Gesetz die Höchstdauer der Massnahme nicht auf ein, sondern
3 Jahre festlegt und dass mehr als ein Drittel der stationären Massnahmen nach
Art. 60 StGB mehr als ein Jahr dauern (Heer/Habermeyer,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 60 StGB N 75).
Vorliegend fällt auf, dass sich Rückfälle des Rekurrenten in den Alkoholkonsum
in stetem Rhythmus mit Beteuerungen abwechseln, er habe es nun begriffen und
wolle ein abstinentes Leben führen. Eine gewisse Einsicht und
Behandlungsmotivation des Rekurrenten ist also durchaus vorhanden und die
Weiterführung der Massnahme daher zweckgerichtet und sinnvoll. Dem Rekurrenten
fehlt es allerdings noch an der notwendigen Konsequenz. Es entspricht sicher
nicht dem angemessenen Umgang mit der Erkrankung, den der Rekurrent propagieren
lässt, jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit heimlich ein Bier zu trinken.
Vielmehr fällt der Rekurrent, der seinerzeit mit 1,01 Promille
Blutalkoholkonzentration am Arbeitsort von der Polizei festgenommen worden war,
damit in alte Muster zurück, was eine baldige Dosissteigerung bis hin zu
deliktrelevantem Ausmass befürchten lässt. Auch der Rückfall im Juni 2019, den
der Rekurrent ansprechen lässt und der zur ersten Verweigerung der bedingten Entlassung
geführt hatte (vgl. Antrag Arbeitsexternat der B____ vom 15. Oktober 2019)
belegt, dass der Rekurrent noch nicht in der Lage war, Belastungssituationen
mit anderen Strategien als Alkoholkonsum zu begegnen. In der gegebenen
Konstellation bleibt der Behörde gar nichts anderes übrig, als auf der
vorgesehenen Vollzugsstufen zu bestehen und den Rekurrenten das Arbeitsexternat
und dann das Wohn- und Arbeitsexternat absolvieren zu lassen (vgl. Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 31). Im Arbeitsexternat hat sich der Rekurrent erst
einmal bewähren müssen und im Wohn- und Arbeitsexternat steht dies noch bevor.
Laut einer E-Mail der B____ vom 12. Juni 2020 konnte der Rekurrent am 6. Juli
2020 das Arbeitsexternat wieder aufnehmen, und er hat erstmals von sich aus
erwähnt, am Wochenende allein in der leeren Wohnung Verlangen nach Alkohol
gehabt, aber darauf verzichtet zu haben. Eine Verhaltensänderung im Sinne
erhöhter Transparenz scheint sich also doch einzustellen, und diese muss sich
noch weiter festigen. In seinem Motivationsschreiben vom 8. April 2020 aus der
Rückversetzung ins Untersuchungsgefängnis erklärt der Rekurrent sehr
ausführlich, Abstinenz leben zu wollen, und dies hat zur Wiederaufnahme in die B____
geführt. Letztlich entspricht diese Haltung gleichfalls den bereuenden
Beteuerungen des Rekurrenten nach dem Rückfall im Juni 2019 (vgl. Entscheid SMV
vom 13. August 2019, sowie das "Resüme, A____" des Rekurrenten in
verschiedenen Versionen) und auch bereits den Ausführungen des Rekurrenten
gegenüber dem Gutachter Dr. C____, und dies hat 2018 überhaupt erst zur
Anordnung der Massnahme geführt: "Für den Rekurrenten sei es wichtig, in
eine stationäre Alkoholtherapie einzutreten. Es sei ihm klar, dass eine
ambulante Behandlung nicht ausreiche. Er habe die frühere Behandlung zwar
erfolgreich abgeschlossen, dennoch sei es zu Rückfällen gekommen."
"Sein Plan sei es, zukünftig nie wieder Alkohol zu trinken." In den
früheren Therapien habe er dank "lascher" Kontrollen "trotzdem Alkohol
trinken können (Gutachten S. 27)." Sicher kontrastieren diese Zeilen mit
den seitherigen Rückfällen des Rekurrenten und dies dokumentiert die Ambivalenz
und das Spannungsverhältnis zwischen Wollen und Können bei Suchterkrankungen.
Die Verhaltensänderungen seit dem Wiedereintritt in die B____ am 4. Mai 2020
belegen nichtsdestotrotz Fortschritte bezüglich Transparenz und
Schuldexternalisierung. Darauf baut auch der Entscheid des SMV vom 7. Oktober
2020 auf, wonach die Abstinenz und das absprachefähige Verhalten des sich im
Arbeitsexternat befindlichen Rekurrenten bei positivem Verlauf anschliessend
auch im Wohn- und Arbeitsexternat überprüft werden soll. Dabei wird auch auf
die am 13. August 2021 erreichte Höchstdauer der Massnahme hingewiesen. Laut einer
E-Mail der B____ vom 25. September 2020 waren alle seitherigen Tests negativ
und ein Paargespräch hat stattgefunden, weshalb die Wochenendurlaube auf
Freitagabend bis Montagmittag ausgedehnt wurden. Wie vorstehend erwähnt, hat
der SMV mit jüngster Verfügung vom 27. Januar 2021 nunmehr auch das Wohn-
und Arbeitsexternat bewilligt. Vor dem Hintergrund der gesamten Konstellation
und Entwicklung erscheint die Konzeption und Ausgestaltung der Massnahme, den
Rekurrenten nach dem Arbeitsexternat auch die Vollzugsstufe des Wohn- und
Arbeitsexternats in völliger Abstinenz durchlaufen zu lassen, durchaus
sinnvoll. Dabei ist bei der Beurteilung der Legalprognose im Hinblick auf eine
bedingte Entlassung stets die gutachterliche Erkenntnis vor Augen zu behalten,
dass die Alkoholabhängigkeit und die Persönlichkeitsakzentuierung in engem
Zusammenhang stehen und sich in ihren negativen Auswirkungen gegenseitig
verstärken, wobei die Alkoholabhängigkeit eindeutig im Vordergrund steht und
die Persönlichkeitsakzentuierung nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in
deliktrelevantem Ausmass auftritt. Aus dem Referat von Rösner/Fleckenstein (act. 11), welches der Rekurrent
auflegen lässt, lässt sich nichts anderes ableiten. Dass Abstinenz eine grosse
motivationale Leistung darstellt, wie diese Autoren postulieren, ist gewiss
richtig und diese Leistung erheischt adäquate Würdigung. Entgegen der
Auffassung der Vertretung des Rekurrenten schliesst diese Erkenntnis aber das
vorgesehene Instrumentarium des Massnahmenvollzugs (darunter auch engmaschige
Abstinenzkontrollen, Vollzugsstufen) nicht aus, und letztlich basiert das
Vollzugsstufensystem ja gerade auf Anerkennungs- und Belohnungsanreizen.
Vorliegend ist also die Abstinenz des Rekurrenten als grosse motivationale
Leistung zu würdigen und insoweit zu stabilisieren, dass der Rekurrent über
längere Zeit die Erfahrung machen kann, dass er in der Lage ist, sein Leben
ohne Alkohol zu meistern.
2.3 Die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem
Massnahmenvollzug sind umstritten.
Wie bereits
erwähnt, wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB der Täter aus dem stationären Vollzug
der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Der SMV präzisiert
dies im angefochtenen Entscheid so: "Voraussetzung für die bedingte
Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die
mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im
medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene
gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der
schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die
Behandlung ausreichend vermindert werden konnte." Anschliessend zitiert
der SMV einige Bundesgerichtsentscheide, die hier nicht wiedergegeben zu werden
brauchen. Der Rekurrent lässt nämlich zu Recht kritisieren, dass sie für den
vorliegenden Fall wenig einschlägig sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Auch lässt der Rekurrent zutreffend monieren, dass der Rekurrent nicht unter
einer schweren psychischen Störung (im Sinn von Art. 59 StGB) leidet.
Allerdings ist vorliegend von einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung
auszugehen, und dazu von einer Persönlichkeitsakzentuierung, wobei die
Alkoholabhängigkeit eindeutig im Vordergrund steht und die
Persönlichkeitsakzentuierung nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in
deliktrelevantem Ausmass auftritt. In diesem Sinne gelten die zitierten, vom
SMV formulierten Grundsätze zur Präzisierung des Art. 62 Abs. 1 StGB – wie
diese Vorschrift selber auch – für die bedingte Entlassung nicht nur aus einer
Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern auch aus einer Suchtbehandlung im Sinne
von Art. 60 StGB. So wird in der Lehre bei schwerer Abhängigkeit nicht
vollständige Abstinenz gefordert, sondern "es muss genügen, dass der
Süchtige zumindest über eine gewisse Zeitspanne von seiner Sucht befreit werden
oder mindestens mit ihr umgehen kann" (Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 60 StGB N 39). Im Vordergrund der Behandlung steht nicht nur
Abstinenz, sondern die Verhinderung von Straftaten (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 StGB N 66). Wie vorstehend
dargestellt, zielt das vorliegende Behandlungskonzept genau darauf ab, dass der
Rekurrent lernt, mit seinen Defiziten umzugehen, also Belastungen im Alltag
nicht durch Alkoholkonsum zu begegnen. Der Rekurrent lässt zu Recht den
erfreulichen Umstand unterstreichen, dass es bei den gemeinsamen und
verlängerten Wochenenden zusammen und bei seiner Ehefrau zu keinen
Gewalttätigkeiten und keinem Alkoholkonsum gekommen ist. Der SMV unterstreicht
aber ebenso zu Recht, dass sich der Rekurrent im Arbeitsexternat zunächst
einmal zuwenig stabil gezeigt hat, wie zuvor dargestellt. Immerhin lässt sich
den Ausführungen des SMV aber auch entnehmen, dass die bedingte Entlassung mit
der Verhaltensänderung des Rekurrenten nach den letzen Rückfällen, seiner
Bewährung an den Wochenenden und mit Gesprächen auch mit der Ehefrau allmählich
näher rückt, was dem Erfordernis eines geordneten Übergangs im Sinne der Praxis
entspricht (Heer, a.a.O, Art. 62
StGB N 19a ff., 24). Die von der Vertretung des Rekurrenten geforderte Resozialisierung
und Nachsorge wird damit im vorliegenden Fall tatsächlich in die Wege geleitet.
Gerade im Hinblick auf eine näher rückende bedingte Entlassung ist aber vom
Rekurrenten ein grösseres Mass an Transparenz zu fordern, als er sie anlässlich
seiner bisherigen Rückfälle an den Tag gelegt hat. In diesem Sinne ist davon
auszugehen, dass derzeit eine mit der schweren Alkoholabhängigkeit
zusammenhängende Rückfallgefahr noch in einem Mass besteht, die das
Weiterführen der Massnahme notwendig macht, also nach nunmehr erfolgreich
absolviertem Arbeitsexternat insbesondere noch das Durchlaufen des Wohn- und
Arbeisexternats. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass bei erfolgreichem
Durchlaufen dieser Vollzugsstufen begründete Aussicht darauf besteht, dass die
Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert sein wird und damit
eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.
2.4 Es
stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit.
2.4.1 Im
rechtlichen Gehör vom 16. Juli 2020 zur beabsichtigten Verweigerung der
bedingten Entlassung hat sich der Rekurrent persönlich so geäussert: "Die
ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten ist längstens verbüsst.
Mittlerweile bin ich zwei Jahre hier in der C____. Im Vergleich zur begangenen
Tat ist das unverhältnismässig. Die Therapie tut mir aber gut, aber langsam
komme ich an einen Punkt, an dem ich nicht mehr weiterkomme. Ich habe zwar
nicht damit gerechnet, bedingt entlassen zu werden, hätte mir aber schnellere
Vollzugslockerungen erhofft. Das Ganze geht mittlerweile zu lange […]."
2.4.2 Der
SMV geht im angefochtenen Entscheid auf den Rekurrenten ein: "Betreffend
die von A____ monierte, nicht mehr gegebene Verhältnismässigkeit der
Massnahmendauer im Vergleich zur aufgeschobenen Freiheitsstrafe von acht Monaten
ist festzuhalten, dass der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61
gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe
vorausgeht. Der mit der stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug
beträgt in der Regel höchstens drei Jahre (Art 60 Abs. 4 StGB). Dabei darf der
mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
von A____ im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGer 6B_596/2011, E. 3.2.2).
Entscheidend ist, ob die Weiterführung der Massnahme geeignet und erforderlich
ist, um den Zweck – eine Verbesserung der Legalprognose – zu erreichen. Dies
ist vorliegend, unter anderem mit der Verhinderung der Wiederaufnahme des
Alkoholkonsums von A____ und damit einhergehend einer erhöhten Rückfallgefahr
in die Delinquenz im Rahmen von häuslicher Gewalt der Fall. Der Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte wiegt zudem aufgrund des Vollzugs in einer offenen
Institution wie die A____ und den umfangreichen Vollzugslockerungen nicht sehr
schwer. Angesichts des noch bestehenden Rückfallrisikos bei einer bedingten
Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sowie mit Blick auf die gefährdeten
Rechtsgüter bei einem allfälligen Rückfall – die körperliche Integrität einer
anderen Person – erscheint die Weiterführung der Massnahme verhältnismässig."
2.4.3 Dem
lässt der Rekurrent entgegenhalten, der Rekurrent befinde sich seit 22. Juni
2018 im Freiheitsentzug. "Das Strafende der Freiheitsstrafe wäre am 21. Februar
2019 eingetreten. Am 14. August 2018 wurde dem Rekurrenten auf Gesuch hin der
vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt. Somit befindet sich der Rekurrent seit
gut zwei Jahren im stationären Massnahmevollzug. Die Maximaldauer der
stationären Massnahme fällt somit auf den 13. August 2021. […] Auch im offenen
Vollzug liegt ein Freiheitsentzug vor und sind die Betroffenen und ihre
Angehörigen nicht frei in ihren Entscheidungen und in der Lebensführung. Sie
befinden sich in einer unfreiwilligen Zwangssituation, unterstehen dem Regime
der Institution und sind abhängig von behördlichen Entscheiden. Besonders im
Massnahmenvollzug wissen die Betroffenen nicht, wann sie unter welchen
Bedingungen in die Freiheit entlassen werden, und ob nicht eine Verlängerung
der Massnahme droht. In Anbetracht des einmaligen Anlassdeliktes und der
verhängten Freiheitsstrafe ist die heute erreichte Dauer des Freiheitsentzugs
vorliegend nicht mehr verhältnismässig." Die Massnahme werde als
Sanktionierung verstanden und mit der Dauer der Massnahme leide die
Therapiemotivation. "Die bedingte Entlassung bietet dafür Gewähr, eine
geeignete ambulante Nachbehandlung in die Wege zu leiten und der Familie
zukünftige Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Würde der Rekurrent erst
bei Ablauf der Maximaldauer der Massnahme nach Art. 60 StGB entlassen, bestünde
dann keine Möglichkeit mehr, solch flankierende Massnahmen anzuordnen."
2.4.4 Dem
hält der SMV entgegen, massgebend für die Verhältnismässigkeitsprüfung seien "die
ausgesprochene Sanktion, das bestehende Rückfallrisiko, die Schwere der zu erwartenden
Delikte und die mit der verhängten Massnahme konkret einhergehenden
Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte. Bei Letzteren müssen die betroffenen
Interessen gegeneinander abgewogen werden. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte des
Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie
die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer
der Massnahme hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr
weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit des Betroffenen nur so lange
entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist […]. Der
Rekurrent befindet sich seit gut zwei Jahren in der B____ in einer offen
geführten suchttherapeutischen Institution. Mittlerweile werden ihm
umfangreiche Vollzugslockerungen in Form von Wochenendurlauben von jeweils
Freitagabend bis Montagmittag gewährt. Somit hält der Rekurrent sich mindestens
2.5 Tage in der Woche nicht in der Vollzugseinrichtung auf und untersteht damit
lediglich 4.5 Tage pro Woche der Hausordnung der B____. Ebenso wird die
Massnahme in der noch weniger einschränkenden Form des AEX vollzogen. Im
Vergleich zu einem geschlossenen Vollzugsregime erscheint daher der vorliegende
Massnahmenvollzug in Bezug auf den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als
weit weniger einschränkend. Zudem zeigt sich der Rekurrent nach wie vor
therapiemotiviert (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 16. Juli 2020); die Behandlung liegt deshalb auch in
seinem wohlverstandenen Interesse. Demgegenüber steht das nach wie vor gegebene
Behandlungsbedürfnis des Rekurrenten im Sinne der noch zu festigenden und
erprobenden Alkoholabstinenz sowie die Gefahr weiterer drohender
Körperverletzungsdelikte gegenüber seiner Ehefrau. Vor dem Hintergrund, dass
der Rekurrent beabsichtigt, die gemeinsame Wohnsituation mit der Ehefrau und
seinem Opfer wieder aufzunehmen und damit in genau dasselbe Umfeld, wie es bei
den Anlassdelikten vorgelegen hatte, zurückzukehren, erscheint das Risiko bei
potentiellen, ähnlichen Situationen zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinnehmbar. Es
ist aktuell nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent bei belastenden
Situationen aufgrund der nicht gefestigten Alkoholabstinenz mit der
Wiederaufnahme des Alkoholkonsums reagieren und damit eine erhöhte
Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt einhergehen würde.
Insofern erscheint die Weiterführung der Massnahme verhältnismässig."
Weiter
beabsichtige der SMV bei "weiterhin positivem Vollzugsverlauf, den
Rekurrenten vor Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 13. August
2021 mit einer Probezeit bedingt zu entlassen, allenfalls verbunden mit anzuordnender
Bewährungshilfe und/oder aufzuerlegenden Weisungen (Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB).
Diese Vollzugsplanung findet ihre Stütze im Vorgehen der Vollzugsbehörde, indem
dem Rekurrenten angesichts der positiven Entwicklung seit der Rückversetzung
aus dem Time-Out vom Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in die B____ am 4. Mai
2020 weitere, noch umfangreichere Vollzugslockerungen in Form der Ausdehnung
der Wochenendurlaube von jeweils Freitagabend bis Montagmittag gewährt wurden
(vgl. Mail der Vollzugsbehörde vom 25. September 2020) sowie im Sinne der
schrittweise zu durchlaufenden Progressionsstufen der weitere Vollzug der
Massnahme in der Form des AEX per 12. Oktober 2020 bewilligt wurde (vgl. Verfügung
der Vollzugsbehörde vom 7. Oktober 2020). Dass das (erfolgreiche) Durchlaufen
der Progressionsstufen nicht schneller durchgeführt werden konnte und dadurch
die Therapiemotivation des Rekurrenten gelitten haben mag, hat sich dieser
selbst zuzuschreiben: So hat die B____ erstmals im Oktober 2019 die weitere
Verbüssung der Massnahme in der Form des AEX befürwortet. Aufgrund von, wie
bereits erwähnt, mehrfachen, langandauernden Alkoholkonsumrückfällen und
diesbezüglich intransparentem Verhalten musste die externe Arbeitserprobung zwei
Mal unterbrochen werden und ein zeitlich befristetes Time-Out erfolgen,
weswegen das AEX schlussendlich erst per 12. Oktober 2020 bewilligt werden
konnte. Es ist somit nicht der Vollzugsbehörde anzulasten, dass der Rekurrent
sich derzeitig (erst) in jener Progressionsstufe der stationären Massnahme
befindet, in welcher er tatsächlich ist."
2.4.5 Den
Ausführungen des SMV (vorstehend Ziff. 2.4.2 und 2.4.4) ist vollumfänglich zu
folgen und die skizzierte Vorgehensweise ist zu unterstützen, zumal nach dem
positivem Verlauf des AEX der SMV am 27. Januar 2021 nun auch das WAEX in der
gemeinsamen Wohnung der Eheleute bewilligt hat. Auf die von der Vertretung des
Rekurrenten replicando aufgeworfenen Themenbereiche bezüglich Sinnhaftigkeit
von Abstinenz, Motivationsproblematik sowie Dauer der Massnahme von mehr als
einem Jahr wurde vorstehend eingegangen und darauf wird verwiesen. Dass sich
der Rekurrent nicht in einer höheren Progressionsstufe befindet, hat er sich
selber zuzuschreiben, insbesondere seiner Intransparenz bei den wiederholten
Rückfällen, und dies hat zu Unterbrechungen des Arbeitsexternats geführt. Der
SMV unterstreicht zu Recht, dass der Rekurrent in genau dasselbe soziale Umfeld
bei seiner Ehefrau, die gleichzeitig Opfer war, zurückkehren will. Vor diesem
Hintergrund ist die Stabilität eines alkoholfreien Alltags des Rekurrenten –
auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rekurrent die Wochenenden
seit einiger Zeit wieder zuhause bei seiner Ehefrau verbringt und nun in das
Wohn- und Arbeitsexternat versetzt wurde – noch nicht ausreichend gefestigt und
die damit einhergehende erhöhte Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von
häuslicher Gewalt noch zu gross. Angesichts dessen und auch der bereits
bestehenden Vollzugslockerungen ist die angefochtene Verweigerung der bedingten
Entlassung somit verhältnismässig. Nach dem erfolgreich absolvierten
Arbeitsexternat und bei positivem Verlauf des nunmehr (notabene zuhause)
bewilligten Wohn- und Arbeitsexternats sowie mit Blick auf die Höchstdauer der
Massnahme bis 13. August 2021 dürfte zum Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Urteils die Perspektive des Rekurrenten auf bedingte Entlassung
aber allmählich am Horizont aufscheinen.
3.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich
dessen Kosten zu tragen. Er hat allerdings zufolge der Alkoholsucht und der
vorliegend diskutierten Massnahme per Mitte Juni 2019 seine Arbeitsstelle
verloren. Seine Ehefrau bezieht IV sowie Ergänzungsleistungen. Die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung im Umfang des
mit der aufliegenden Honorarnote geltend gemachten Aufwandes von 13.15 Stunden
zzgl. Auslagen und MWST sind zu bewilligen (act. 12), ebenso der mit
ergänzender Honorarnote geltend gemachte zusätzliche Aufwand von 1 Stunde zzgl.
Auslagen und MWST. Soweit die Advokatin auch unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren betreffend die erste Verweigerung der bedingten Entlassung
im Jahr 2019 anbegehrt, so ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Im
Entscheid vom 13. August 2019 hat der SMV das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich abgewiesen. Jener Entscheid war
anfechtbar und hat eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Da er
nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann im
vorliegenden Verfahren, in welchem der Entscheid des SMV vom 19. August 2020
Anfechtungsobjekt ist, nicht zurückgekommen werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
der Gerichtskasse.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'850.–,
zuzüglich Auslagen zu CHF 88.20 und 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 226.25,
somit total CHF 3'164.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auf das
weitergehende Begehren für unentgeltliche Verbeiständung wird nicht
eingetreten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.