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Entscheid

VD.2020.177

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

4. März 2021Deutsch41 min

Das Strafgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.177

URTEIL

vom 4.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 19. August 2020

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

hat A____ (Rekurrent) mit Urteil vom 19. Dezember 2018 der einfachen

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten

Nötigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug)

schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Masnahmenvollzugs seit dem 22. Juni

2018. Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat das Strafgericht aufgeschoben und

eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 StGB

angeordnet.

Der Rekurrent

ist seit 1993 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt zusammen mit ihr, einem

Hund und 10 Katzen in einer Wohnung [...]. Die beiden erwachsenen Töchter sind

ausgezogen. Die Ehefrau leidet seit ca. 10 Jahren an einer schweren Erkrankung

und bezieht IV und Ergänzungsleistungen. Der Rekurrent war seit 2006 als [...]

tätig. Alkoholprobleme des Rekurrenten sind ab 2008 dokumentiert und führten zu

Interventionen des Arbeitgebers sowie zu ambulanten Therapien. Am 20./21. Juni

2018 kam es gemäss Anklage zu Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten. Nachdem

der Rekurrent von der Arbeit heimgekehrt war, fügte er in alkoholisiertem

Zustand seiner Ehefrau an Händen und Armen mit einem Küchenmesser

oberflächliche Schnittverletzungen zu und hielt ihr danach noch das Messer an

den Hals. Nachdem sie ihn in die Hand biss, liess er das Messer fallen. Als sie

den Notruf 117 verständigen wollte, zog er den Stecker aus der Dose. Am

nächsten Tag, dem 22. Juni 2018, ging der Rekurrent wie immer frühmorgens zur

Arbeit und rief gegen Mittag seine Ehefrau an. Nachdem sie den Anruf nicht

entgegennahm, sprach er eine bedrohliche Nachricht auf den Telefonbeantworter.

Daraufhin verständigte die Ehefrau die Polizei und diese nahm den Rekurrenten

am Arbeitsort mit einer Atemalkoholkonzentration von 1.01 Promille fest. Er

wurde in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 14. August 2018 befindet er sich

im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit 13. September 2018 in der Institution

B____. Dr. C____ hat mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 25. Oktober

2018 beim Rekurrenten eine schwere Alkoholabhängigkeit mit aktivem Konsum im

Tatzeitraum gemäss ICD-10: F10.2 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit

vornehmlich unreifen Anteilen gemäss ICD-10:Z.73.1 diagnostiziert (Gutachten S.

46, 48). Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten [...] wurde im Juli 2019

aufgelöst. Der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) hat am 13. August 2019

erstmals die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Massnahmenvollzug

geprüft und verweigert. Nach verschiedenen Rückfällen in den Alkoholkonsum

wurde der Rekurrent am 2. April 2020 im Rahmen eines Time-Outs zunächst in das

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt und dann am 4. Mai 2020

wieder in der B____ aufgenommen. Mit Entscheid vom 19. August 2020 hat der SMV

dem Rekurrenten die bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB erneut verweigert.

Hiergegen richtet sich der am 31. August 2020 angemeldete und am 15. September

2020 begründete Rekurs, womit der Rekurrent unter Aufhebung des angefochtenen

Entscheids die bedingte Entlassung sowie unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung beantragt. Der SMV schliesst mit Stellungnahme vom 15. Oktober

2020 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik

vom 4. Dezember 2020 an seinen Begehren fest. Der SMV hat am 11. Februar 2021

weitere Dokumente aufgelegt, welche dem Rekurrenten zur Kenntnisnahme

zugestellt wurden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für dieses Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig.

Laut § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht

zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert

ist.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,

VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

2.

Der Täter wird

aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft auf

Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann er aus dem Vollzug der Massnahme

bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber

mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen

Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB).

2.1 Zunächst

ist auf die Massnahme und ihren Vollzug einzugehen.

2.1.1 Die

Vorinstanz stützt ihren Entscheid zunächst auf folgenden Befund: "Gemäss

Gutachten von Dr. med. C____, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, [...], vom 25.

Oktober 2018 leidet A____ an einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung mit

aktivem Konsum im Tatzeitraum (ICD-10 Fl 0.2). Zudem könne eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

diagnostiziert werden. Bei drohenden Belastungen greife A____ auf das bisherige

Verhaltensmuster mit Wiederaufnahme des Alkoholkonsums und den sich daraus

ergebenden Folgen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur zurück, weswegen die

Rückfallgefahr für neuerliche Delikte im Bereich häuslicher Gewalt als hoch

einzuschätzen sei. Dem Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli

2020 zufolge sei als Hauptrisikofaktor die langjährige Alkoholerkrankung zu

erachten. Seit dem 16. Juli 2019 sei es zu zwei positiven Urinkontrollen

gekommen, wobei beide Konsumrückfälle im Zusammenhang mit der Aufnahme der

externen Arbeitserprobung gestanden hätten. Beim letzten Rückfall vom 23. März

2020 habe A____ auch auf dem Areal der B____ konsumiert, weshalb es zu einem

vierwöchigen Time-Out im Untersuchungsgefängnis gekommen sei. In der

Rückfallbearbeitung habe sich gezeigt, dass es weniger die erhöhte Belastung

durch die Arbeit gewesen sei, welche zum Konsum geführt habe, vielmehr habe es

sich um ein rituelles Trinken gehandelt. A____ habe immer auf dem Arbeitsweg

getrunken, um lockerer zu sein und eine bessere Stimmung zu haben. Da er jedoch

gewusst habe, dass die B____ die Abstinenz engmaschig kontrolliere, habe er

nicht die Dosis an Alkohol zu sich nehmen können, die eine Veränderung des

Bewusstseins bewirkt hätte, was ihn enttäuscht habe. Dennoch habe A____

weiterhin kleine Mengen Alkohol auf dem Weg zur Arbeit getrunken. In den letzten

Wochen seit dem Time-Out gelinge es A____, mehr und mehr kritisch auf den

Alkoholismus zu schauen. Er habe zumindest eine Abstinenzmotivation erreicht,

die auf kognitiver Einsicht der negativen Folgen beruhe. Daraus solle sich eine

innere Motivation entwickeln, die auf der Gewissheit beruhe, keinen Alkohol

mehr nötig zu haben. Kurz- und mittelfristiges Ziel sei die Abstinenz durch

engmaschige Kontrollen zu gewährleisten, damit A____ über längere Zeit die

Erfahrung machen könne, dass er in der Lage sei, sein Leben ohne Alkohol zu

meistern. In Bezug auf das Rückfallrisiko für neuerliche Delikte im Bereich von

häuslicher Gewalt wurde festgehalten, dass das Risiko innerhalb oder auch

ausserhalb der B____ (während der Freizeit) gering eingeschätzt werde. Im Falle

einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei das Rückfallrisiko hingegen wohl

eher hoch, da die Abstinenz noch mit mehr oder weniger grosser Bemühung

aufrechterhalten werden müsse. Erst wenn sich eine nüchterne Arbeitsroutine

eingespielt habe, werde das Rückfallrisiko sinken. In nächster Zeit werde mehr

und mehr der Alltag erprobt, den A____ nach der Entlassung zu Hause vorfinden

werde. Dabei müsse er weiterhin engmaschig kontrolliert werden.

Vollzugsöffnungen wie ein Arbeitsexternat und ein darauffolgendes Wohnexternat

würden als sinnvoll erachtet. In dieser Zeit sollten Paargespräche mit seiner

Ehefrau stattfinden, in denen Themen wie die Aufarbeitung des Geschehenen und

die Vorbereitung auf das zukünftige Zusammenleben thematisiert würden."

Diese Darstellung entspricht dem Gutachten von Dr. C____ sowie dem Bericht über

den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020.

2.1.2 Der

Rekurrent lässt in der Rekursbegründung ergänzen, der Gutachter habe "vor

zwei Jahren die Rückfallgefahr für neuerliche Delikte im Bereich häuslicher

Gewalt als hoch eingeschätzt (Gutachten S. 57). Dass der Entscheid für eine

intensive stationäre Alkoholfachtherapie richtig sei, habe sich bereits beim

dritten Explorationsgespräch, welches in der B____ stattfand, bestätigt: "A____

zeigte sich dort in bereits verbessertem psychopathologischem Befund, da er

neben der zweifelsfrei notwendigen Alkoholabhängigkeit (sic! Gemeint:

Alkoholabstinenz) im Rahmen der jetzt intensiven Therapie bereits erste

Fortschritte auch bezüglich seiner Persönlichkeitsdefizite zeigt' (Gutachten S.

58)." Der Rekurrent lässt sodann an die erste Verweigerung der bedingten

Entlassung vom 13. August 2019 erinnern, welche der SMV begründet habe mit

einem "vom Rekurrenten verheimlichten Alkoholkonsum im Rahmen des

Wochenendausgangs vom 22./23. Juni 2019, welchen er vorerst nicht eingestanden

habe. Er habe versucht, die Urinprobe zu verfälschen. Es werde vermutet, dass

der Rekurrent bereits mehrmalig Alkohol konsumiert haben könnte. Es werde

festgestellt, dass sich A____ noch am Anfang der Behandlung seiner

diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung befinde und auch in

Bezug auf die begangenen Delikte noch keine tiefe Auseinandersetzung

stattgefunden habe. Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Legalprognose werde

die bedingte Entlassung folglich verweigert." In Bezug auf die vorliegend

angefochtene zweite Verweigerung der bedingten Entlassung lässt der Rekurrent

präzisieren: "Am 13. Februar 2020 resultierte eine auf Alkohol positive

Urinkontrolle. Einen zweiten unerlaubten heimlichen Alkoholkonsum am 23. März

2020 sanktionierte der Rekursgegner mit einer Versetzung des Rekurrenten ins UG

Waaghof für 32 Tage. Nach der Rückversetzung ins B____ am 20. April 2020 wurde

der Rekurrent bis Ende Mai 2020 gesperrt, es wurden ihm also weder Tagesurlaube

noch Wochenendausgänge gewährt. Gemäss Therapiebericht vom 2. Juli 2020 hätten

beide Rückfälle (bez. Alkoholkonsum) im Zusammenhang mit der Aufnahme der

Arbeitserprobung stattgefunden (Therapiebericht S. 3). Sein Therapeut

attestiert dem Rekurrenten ansonsten eine gute Therapiefähigkeit: Seit dem

letzten Rückfall hätten sie den Eindruck, dass A____ sich offener auf die

therapeutische Arbeit einlasse (Therapiebericht S. 4)." Diese Darstellung

stützt sich auf die Akten und wird vom SMV soweit nicht bestritten ausser

bezüglich der Wertung, dass die Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis

einzig eine Sanktionierung dargestellt habe.

2.1.3 In

diesem Sinn führt der SMV in der Stellungnahme aus: "Durch das Time-Out

wurden insbesondere die Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne der

Behandlungsbereitschaft von Art. 60 Abs. 2 StGB und damit die Erfolgsaussichten

der weiteren Durchführung der stationären Suchtbehandlung überprüft, zumal der

Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Alkoholabstinenzwillen an den

Tag gelegt hatte (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). In der Folge wurde der

Rekurrent angesichts seiner mit Schreiben vom 8. April 2020 bekundeten

Behandlungsmotivation und nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der B____

im Sinne einer letzten Chance und unter der Voraussetzung eines zukünftig

transparenten Verhaltens und Akzeptanz der Durchführung von engmaschigen

Alkoholabstinenzkontrollen in die B____ zurückversetzt (vgl. auch Schreiben der

Vollzugsbehörde vom 20. April 2020). Im Übrigen ist mit Blick auf die seit

der Rückversetzung in die B____ eingetretene positive Entwicklung im

Vollzugsverlauf festzuhalten, dass diese Massnahme ihre Wirkung nicht verfehlt

zu haben scheint." Weiter präzisiert der SMV, dass "die Urinproben

anfangs 2020 gemäss Stellungnahme der B____ vom 28. Februar 2020 bereits

seit Dezember 2019 immer wieder grenzwertig gewesen seien. Die Werte hätten

zwar stets im negativen Bereich gelegen, dennoch sei es ungewöhnlich gewesen,

dass es überhaupt einen Ausschlag gegeben habe. Es sei vermutet worden, dass

der Rekurrent aufgrund der fortwährend leicht erhöhten Werte während der Woche

trinke und am Wochenende auf den Alkoholkonsum verzichte, zumal die Urinproben

in der Regel nach den Wochenenden stattfinden würden. Eine in der Folge unter

der Woche, am 13. Februar 2020 abgenommene Urinprobe habe ein klar positives

Ergebnis auf Alkohol gezeigt. Der Rekurrent habe anschliessend zugegeben, seit

Ende Januar 2020 jeweils am Morgen vor der Arbeit ein Bier getrunken zu haben.

Kurz nach der aufgrund dieser Vorfälle erfolgten Ausgangssperre hat der

Rekurrent erneut in erheblichem Masse Alkohol konsumiert (vgl. Aktennotiz vom

31. März 2020)." Es sei somit zu mehrfachen und über Tage und Wochen

andauernden Alkoholkonsumrückfällen gekommen, in deren Umgang sich der Rekurrent

nicht transparent gezeigt habe. Diese Ausführungen des SMV stützen sich auf die

Akten, insbesondere die Berichte der B____ und sind insoweit unbestritten.

2.1.4 Den

jüngeren Vollzugsberichten vom 27./28. Oktober 2020 (act. 8) ist zu entnehmen,

dass Urinproben des Rekurrenten erhöhte und stetig steigende Werte gezeitigt

hätten, ohne jedoch den Grenzwert einer positiven Kontrolle zu erreichen. Aus

der Erfahrung wisse man aber, dass erhöhte Werte meistens einen Konsum

anzeigten, der entweder sehr gering sei oder auf einen deutlicheren Konsum

hinwiesen, der schon länger als 3 - 4 Tage zurückliege. Der Rekurrent habe

jeglichen Konsum bestritten. Der Rekurrent sei nochmals darauf hingewiesen

worden, dass er die Möglichkeit habe, einen Konsum zuzugeben, ohne dass dies

Folgen für seinen Aufenthalt habe, dass er jedoch sofort der Justiz zur

Verfügung gestellt werde, wenn ein Konsum nachweisbar sei, den er zuvor nicht

gemeldet habe. Sollte in Zukunft ein Wert über dem Grenzwert auftauchen, werde

man auf keine Erklärungsversuche mehr eingehen und die Therapie per sofort

abschliessen.

2.1.5 Am

11. Februar 2021 hat der SMV den jüngsten Vollzugsbericht vom 8. Januar 2021

aufgelegt sowie die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2021, wonach der SMV

gestützt auf Art. 90 Abs. 2bis i.V.m. 77a StGB und Art. 7 Abs. 1 der

Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweizer Kantone betreffend die Externate dem Rekurrenten die

Versetzung in die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats per 29. Januar

2021 bewilligt hat. Gemäss dieser Verfügung wird das Wohn- und Arbeitsexternat

durch die B____ begleitet. Der Rekurrent wohnt [...] bei seiner Ehefrau und

arbeitet bei einer Firma in [...]. Weiter hat der SMV verfügt, dass der

Rekurrent den Anweisungen der betreuenden Personen der B____ strikte Folge zu

leisten habe, dass er sich weiterhin der regelmässigen psychiatrischen

Behandlung durch die B____ zu unterziehen habe, dass er mit einem Drogen- und

Alkoholverbot belegt werde und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu

unterziehen habe und dass der Widerruf der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten

werde, sollte sich der Rekurrent nicht an die Auflagen halten. Die Verfügung

wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Rekurrent in Bezug auf seine

Alkoholabhängigkeit mittlerweile eine genügende Stabilität erreicht zu haben

scheine.

2.2 Die

Parteien thematisieren die Frage nach dem Sinn und Unsinn, eine

Alkoholabstinenz anzustreben.

2.2.1 Der

Gutachter Dr. C____ ist unter dem Titel der Deliktdynamik (Gutachten S. 50 f.)

der Frage nachgegangen, "ob ein direkter Zusammenhang zwischen

festgestellter psychischer Störung und dem Tatgeschehen besteht. Bei A____ kann

eine schwere Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werden, die im Tatzeitraum in

aktiver Form vorlag. Zusätzlich besteht eine Persönlichkeitsakzentuierung mit

unreifen Anteilen, ohne dass jedoch eine manifeste Persönlichkeitsstörung

vorliegt. […] Der direkte Zusammenhang zwischen diesen Diagnosen und aktuellen,

aber auch früheren Taten wird zunächst daran verdeutlicht, dass A____ über

viele Jahrzehnte eine unauffällige und deliktfreie Lebensbewährung aufwies.

Erst mit Intensivierung seines Alkoholkonsums kam es in den Jahren 2010 und

2011 zu ersten Straffälligkeiten, die schon in direktem Zusammenhang mit

Alkoholisierungen standen. Nach erster Therapie und zwischenzeitlicher

Stabilisierung blieb A____ für mehrere Jahre deliktfrei. A____ begann jedoch

seinen Alkoholkonsum wieder nach und nach zu intensivieren, was neben Problemen

am Arbeitsplatz auch zu Auseinandersetzungen innerhalb der Familie führte.

Verstärkt wurde die ohnehin ungünstige Ausgangslage noch durch eine zunehmende

Eifersucht, welche wiederum bei alkoholabhängigen Männern als alkoholbedingter

Eifersuchtswahn in der Fachliteratur beschrieben ist. Von Frau und Tochter wird

berichtet, dass A____ unter dem Einfluss von Alkohol ein deutlich verändertes

Verhalten aufwies. Im nüchternen Zustand zeigte sich A____ als freundlicher,

liebevoller und fürsorglicher Familienvater, der sich um seine schwer erkrankte

Frau kümmert und auch im Berufsleben erfolgreich ist. Der übermässige

Alkoholkonsum führte jedoch mit seinen psychopathologischen Auswirkungen vor

allem in Form von Kritikschwäche, Impulsivität, Gereiztheit und einer Neigung

zu aggressivem Reagieren zu den bekannten Problemen, vor allem innerhalb der

Familie. Im angetrunkenen Zustand kommt es neben einer Fehleinschätzung

sozialer und persönlicher Situationen (u.a. unbegründete Eifersucht) zu einem

Verhaften und Beharren an einzelnen Themen, wobei explosive und ggf. auch

gewalttätige Reaktionsweisen nicht ungewöhnlich sind. Somit ist bereits der

Alkoholüberkonsum häufig Grundlage für Delikte im Bereich häuslicher Gewalt. Im

Fall von A____ kommt jedoch die Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem

unreifen Anteilen hinzu. Unter der Enthemmung, ausgelöst durch den

Alkoholeinfluss, treten diese Persönlichkeitsmerkmale in den Vordergrund und werden

handlungsleitend. In der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung herrscht eine

mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub vor. Im Fall von A____ äussert sich

dies in seinen Versuchen, seine Ehefrau zu kontrollieren und beispielsweise

durch regelmässige Anrufe Informationen zu erhalten. Wenn die Ehefrau ihm dies

verwehrt, reagiert er impulsiv und aggressiv. In der Art und Weise der

Tatbegehung bzw. der Begründung für dieses Verhalten wird eine mangelnde

Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen deutlich, indem A____ letztlich seine

Ehefrau verantwortlich macht. Auch die Naivität der Tatausführung mit der Idee,

dass seine Frau durch die Verletzungen sein eigenes Leid zu spüren bekommt, ist

exemplarisch für die Unreife seiner Persönlichkeit. A____ ist nicht in der

Lage, seine Emotionen (insbesondere im alkoholisierten Zustand) adäquat

vorzubringen und zu kontrollieren. Er ist nicht in der Lage, Konflikte

angemessen aufzulösen, sondern fixiert sich auf seine eigenen Gefühle und

erwartet, dass andere Personen dies akzeptieren und sich anpassen. A____ sieht

sich vielmehr auch zu gewalttätigen Handlungen berechtigt, da er davon ausgeht,

dass er damit sein eigenes Leid und Verzweiflung in angemessener Form

äussert." Anlässlich der Beantwortung der Fragen des Gerichts fasste der

Gutachter (S. 61) nochmals zusammen, dass "die Alkoholabhängigkeit und die

Persönlichkeitsakzentuierung in engem Zusammenhang stehen und sich in ihren

negativen Auswirkungen gegenseitig verstärken; die Alkoholabhängigkeit steht

dabei eindeutig im Vordergrund. Die Persönlichkeitsakzentuierung tritt nur bei

gleichzeitigem Alkoholeinfluss in deliktrelevantem Ausmass auf. Die für den

Deliktmechanismus ebenfalls bedeutsame gesteigerte Eifersucht ist ein weiteres

und typisches Merkmal einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung." Der

Gutachter schliesst auf eine deutlich erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für

Delikte im Bereich häuslicher Gewalt und Strassenverkehr. Mittels einer

langfristigen Alkoholfachtherapie mit zunächst Fokus auf die notwendige

Alkoholabstinenz und im späteren Verlauf persönlichkeits- und

deliktorientierten Therapieansätzen liesse sich der Gefahr neuerlicher

Straftaten aber erfolgversprechend entgegentreten. Da frühere ambulante

Therapieansätze wegen der Schwere der Abhängigkeitserkrankung und zusätzlich

begleitenden Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht erfolgreich waren, ist laut

Dr. C____ vorliegend einzig eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB

indiziert (Gutachten S. 62 f.).

2.2.2 Wie

zuvor dargestellt (Ziff. 2.1), verläuft die Therapie mit der angestrebten

Alkoholabstinenz aber nicht geradlinig. Der SMV beurteilt im angefochtenen

Entscheid die Situation so, dass "der Verlauf der stationären

Suchtbehandlung seit der letzten jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung

als durchzogen bezeichnet werden muss. So ist es mehrfach zu

Alkoholkonsumrückfällen gekommen, wobei sich A____ im Umgang damit nicht

transparent und externalisierend gezeigt hat. Seit dem Time-Out im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ist jedoch eine positive Entwicklung

festzustellen. A____ begann, sich mit seiner diagnostizierten schweren

Alkoholabhängigkeitserkrankung auseinanderzusetzen und ist zumindest

intrinsisch gewillt, keinen Alkohol mehr zu trinken und grundsätzlich bereit,

ein abstinentes Leben zu führen. Hingegen ist diese Abstinenzmotivation noch

nicht ausreichend gefestigt und die Abstinenz – insbesondere im Rahmen eines

noch durchzuführenden Arbeitsexternats – noch nicht annähernd ausreichend

erprobt. Zurzeit ist A____ auf die engmaschigen Abstinenzkontrollen und die

strukturierenden Rahmenbedingungen der B____ angewiesen. Im weiteren

Massnahmenverlauf wird es neben den Rückfallpräventionsstrategien zudem darum

gehen, die begangenen Delikte aufzuarbeiten und mit Hilfe von Paargesprächen

mit seiner Ehefrau die Zukunftssituation zu besprechen, zumal für A____ nach

seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug offensichtlich ausschliesslich die

Wiederaufnahme der gemeinsamen Wohnsituation mit seiner Ehefrau in Frage kommt."

Der SMV schliesst daraus auf eine nach wie vor ungünstige Legalprognose und auf

Verweigerung der bedingten Entlassung.

2.2.3 Darauf

lässt der Rekurrent im Rekurs erwidern, der SMV lege "den Fokus auf die

Konsumrückfälle, die der Rekurrent zu verheimlichen suchte. Dabei geht jedoch

unter, dass A____ sich tagtäglich mit seiner Suchtproblematik auseinandersetzen

muss und sich – mit vier Ausnahmen im bisher zweijährigen Massnahmevollzug –

täglich entscheidet, keinen Alkohol zu konsumieren. A____ wird zeitlebens mit

seiner Suchterkrankung umgehen müssen. Die Erkrankung als solche rechtfertigt

es nicht, ihn mit dem unrealistischen Ziel einer Heilung, nämlich der totalen

Abstinenz, in der stationären Massnahme zu behalten." Im Rahmen der

Legalprognose lässt der Rekurrent unterstreichen, seit der Verurteilung sei es

zu keinerlei weiteren Delikten gekommen, obwohl der Rekurrent seit geraumer

Zeit die Wochenenden in der Familienwohnung mit der Ehefrau verbringe. Der SMV

scheine die Legalprognose bezüglich Delinquenz mit der Rückfallwahrscheinlichkeit

betreffend Alkoholkonsum zu verwechseln. Im angefochtenen Entscheid werde

argumentiert, solange der Rekurrent nicht total abstinent lebe, könne ihm keine

gute Legalprognose gestellt werden. Dazu lässt der Rekurrent ausführen: "Bei

langjährigen Suchtmittelerkrankungen darf bekanntlich kaum eine Heilung erhofft

werden, dies ist auch nicht der Zweck einer stationären Massnahme. Es geht

vielmehr um die Erlangung eines angemessenen Umgangs mit der Erkrankung. Dass

mit Rückfällen betreffend Konsum zu rechnen ist, ist in medizinischer und

therapeutischer Hinsicht hinreichend bekannt […]. Offensichtlich sanktioniert

der Rekursgegner den suchtmittelkranken Rekurrenten bei heimlichem

Alkoholkonsum mit der Verlängerung des Freiheitsentzugs. Dies lässt sich weder

rechtlich noch medizinisch rechtfertigen. Massgebend für die (bedingte)

Entlassung aus dem Massnahmvollzug kann nicht die Erlangung der Abstinenz sein,

sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung von strafrechtlich

relevanten Delikten. Und vorliegend zeigt sich, dass der Rekurrent während der

gesamten Zeit des Vollzugs und auch an den Wochenenden, die er im häuslichen

Familienkreis verbringt, nicht delinquiert hat."

Zur

Therapiemotivation lässt der Rekurrent ausführen: "Die bisher erfolgte stationäre

Therapie zeitigt einige Erfolge: So kann der Rekurrent heute seine

Alkoholabhängigkeit als solche erkennen und bezeichnen und ein abstinentes

Verhalten anstreben. Wie bei vielen Menschen sind Familie und Beruf Stützen in

seinem Leben. Eine Massnahme hat immer auch die Resozialisierung zum Ziel: Und

der Rekurrent ist sehr darum besorgt und bemüht, die Familie

beieinanderzuhalten und wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren. Je länger die

stationäre Massnahme gegen seinen Willen andauert, desto weniger lässt sich für

den Rekurrenten deren Sinn und Zweck nachvollziehen. Die Massnahme wird als

Sanktionierung verstanden, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem begangenen

Delikt steht, sondern den Entzug von Freiheit und Eigenverantwortung als

willkürlich und unverhältnismässig empfinden lässt. Unter solchem Zwang kann

eine mehrjährige stationäre Therapie je länger, je weniger erfolgreich sein."

2.2.4 Der

SMV bestreitet in seiner Stellungnahme, dass die Versetzung des Rekurrenten ins

Untersuchungsgefängnis eine Sanktionierung dargestellt hätte: "Durch das

Time-Out wurden insbesondere die Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne der

Behandlungsbereitschaft von Art. 60 Abs. 2 StGB und damit die Erfolgsaussichten

der weiteren Durchführung der stationären Suchtbehandlung überprüft, zumal der

Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Alkoholabstinenzwillen an den

Tag gelegt hatte (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). In der Folge wurde der

Rekurrent angesichts seiner mit Schreiben vom 8. April 2020 bekundeten

Behandlungsmotivation und nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der B____

im Sinne einer letzten Chance und unter der Voraussetzung eines zukünftig

transparenten Verhaltens und Akzeptanz der Durchführung von engmaschigen

Alkoholabstinenzkontrollen in die B____ zurückversetzt (vgl. auch Schreiben der

Vollzugsbehörde vom 20. April 2020). Im Übrigen ist mit Blick auf die seit der

Rückversetzung in die B____ eingetretene positive Entwicklung im

Vollzugsverlauf festzuhalten, dass diese Massnahme ihre Wirkung nicht verfehlt

zu haben scheint." Weiter relativiert der SMV, dass sich der Rekurrent

täglich entschieden habe, keinen Alkohol zu trinken. Gemäss Stellungnahme der B____

seien die Urinproben "bereits seit Dezember 2019 immer wieder grenzwertig

gewesen. Die Werte hätten zwar stets im negativen Bereich gelegen, dennoch sei

es ungewöhnlich gewesen, dass es überhaupt einen Ausschlag gegeben habe. Es sei

vermutet worden, dass der Rekurrent aufgrund der fortwährend leicht erhöhten

Werte während der Woche trinke und am Wochenende auf den Alkoholkonsum

verzichte, zumal die Urinproben in der Regel nach den Wochenenden stattfinden

würden. Eine in der Folge unter der Woche, am 13. Februar 2020 abgenommene

Urinprobe habe ein klar positives Ergebnis auf Alkohol gezeigt. Der Rekurrent

habe anschliessend zugegeben, seit Ende Januar 2020 jeweils am Morgen vor der

Arbeit ein Bier getrunken zu haben. Kurz nach der aufgrund dieser Vorfälle

erfolgten Ausgangssperre hat der Rekurrent erneut in erheblichem Masse Alkohol

konsumiert (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

ist es somit zu mehrfachen und über Tage resp. Wochen andauernden

Alkoholkonsumrückfällen gekommen, in deren Umgang sich der Rekurrent nicht

transparent gezeigt hat."

Die

Vollzugsbehörde stellt in Zusammenhang mit der Legalprognose in Abrede, dass

bei der Verweigerung der bedingten Entlassung ausschliesslich auf die

Alkoholabstinenz des Rekurrenten abgestellt wurde. Vielmehr erachtet der SMV

"die Legalprognose angesichts der noch nicht ausreichend gefestigten und

erprobten Alkoholabstinenz und insbesondere des nicht transparenten und

externalisierenden Umgangs mit den Konsumrückfällen als nach wie vor ungünstig.

Es ist dabei in Erinnerung zu rufen, dass die Anlassdelikte im Zusammenhang mit

der diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung standen und vom

Rekurrenten in einer psychischen Belastungssituation begangen wurden.

Dementsprechend forderte die Vollzugsbehörde vom Rekurrenten eine

Alkoholtotalabstinenz während der Massnahme in der Form, dass dieser gewillt

sein müsse, ein abstinentes Leben zu führen und sich bei allfälligen

Konsumrückfällen offen, transparent und nicht schuldexternalisierend zu

verhalten (vgl. bereits Aktennotiz vom 31. März 2020). Im Zusammenhang mit dem

Konsumrückfall vom 13. Februar 2020 habe der Rekurrent angegeben, versucht zu

haben, seine Unzufriedenheit über den langen Aufenthalt in der B____,

Schwierigkeiten mit den Themen der Mitbewohner und seine ungewisse berufliche

Perspektive mit dem Konsum zu bekämpfen (Stellungnahme der B____ vom 28.

Februar 2020). Gemäss der Einschätzung der Verantwortlichen der B____ sei der

Rekurrent in nüchternem Zustand glaubhaft weit von gewaltsamen Übergriffen auf

andere Personen entfernt. Sofern es ihm gelinge, in Zukunft nüchtern zu

bleiben, entspräche die Vorstellung des begangenen Deliktes als ein einmaliger

Ausrutscher durchaus der Wahrheit. Beginne er jedoch erneut Alkohol zu

konsumieren, sei eine schnelle Dosissteigerung und damit die im Gutachten von

Dr. med. C____ vom 25. Oktober 2018 beschriebene Enthemmung und Kritikschwäche

zu erwarten (Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020). Mit

der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums würde sich demzufolge die Rückfallgefahr

für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt erhöhen. Wie die zahlreichen

Konsumrückfälle gezeigt haben, verfügt der Rekurrent noch nicht über die

notwendigen Rückfallpräventionsstrategien und reagiert in Belastungssituationen

nach wie vor mit Alkoholkonsum. Offensichtlich ist er noch nicht in der Lage,

mit dem Defizit der deliktrelevanten, schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung

umzugehen. Ebenso ist es für eine günstige Prognose unabdingbar, dass der

Rekurrent die Progressionsstufen des Arbeitsexternats (AEX) und Wohn- und

Arbeitsexternats (WAEX) schrittweise durchläuft. Zudem muss die Zukunftssituation

mit der Ehefrau (und zugleich Opfer) noch besprochen werden […]."

2.2.5 Der

Rekurrent lässt replizieren, dass vorliegend der Alkoholkonsum kein

delinquentes Verhalten zur Folge gehabt habe. Der Rekurrent sei weder

unangenehm auffällig noch gewalttätig gewesen. Im Umgang mit der Ehefrau, mit

welcher er die Wochenenden verbringe, habe sich keine Gefährdungsproblematik

und keine akute Gefahr der Begehung von Delikten gezeigt. Bei

Alkoholabhängigkeitserkrankungen sei eine stationäre Suchtbehandlung von über

einem Jahr nicht zielführend. Vorliegend habe die positive Entwicklung

insbesondere im ersten Halbjahr stattgefunden. Deshalb habe der betreuende

Therapeut den SMV ersucht, eine bedingte Entlassung per Juli 2019 zu prüfen,

was der SMV abgelehnt habe. Möglicherweise habe diese Haltung zum Rückfall im

Juni 2019 geführt. Repression führe bei Abhängigkeitserkrankungen nicht zur

Heilung. Es sei nicht Aufgabe des SMV, zwangsweise ein abstinentes Verhalten

durchzusetzen. Hierzu legt die Verteidigung ein Referat von Dr. Susanne Rösner und Martin Fleckenstein auf zum Thema

"Die Aufrechterhaltung der Abstinenz als motivationale

Höchstleistung." Je länger die stationäre Massnahme dauere, desto

schwieriger werde es für den 52-jährigen Rekurrenten, sich wieder in den ersten

Arbeitsmarkt zu integrieren.

2.2.6 Anders

als es der Rekurrent insinuieren lässt, legt der SMV den Fokus ausdrücklich und

deutlich nicht einzig auf das Durchsetzen einer Alkoholabstinenz, sondern sie

moniert zuvorderst das intransparente und externalisierende Verhalten des

Rekurrenten im Zusammenhang mit dessen heimlichem Konsum. Es ist dieses

Verhalten, welches einer günstigen Legalprognose derzeit entgegensteht, weil es

verunmöglicht, wirksame und dauerhafte Strategien für die Zukunft zum Umgang

mit Alkohol im sozialen und im Arbeitsumfeld zu erarbeiten. Das Verheimlichen

von Konsum durch den Rekurrenten zieht sich als roter Faden durch den

bisherigen Verlauf. Es ist daran zu erinnern, dass übermässiger Konsum des

Rekurrenten nicht per se, sondern in Kombination mit dessen unreifer

Persönlichkeitsakzentuierung zum Risiko delinquenten Verhaltens führt. Die vom

SMV geforderten Schritte, zunächst im Arbeits- und sodann im Wohn- und

Arbeitsexternat Abstinenz zu erlernen und zu üben, erscheinen daher sinnvoll

und unabdingbar. Erst wenn der Rekurrent auf die Erfahrung zurückgreifen kann,

bei der Arbeit und im sozialen Umfeld ohne Alkohol zu bestehen, kann von einem

Erfolg der Massnahme gesprochen werden. Zum Lernprozess können Rückfälle

gehören, wie der Rekurrent richtig ausführen lässt. Wenn der Rekurrent diese

aber nicht offen kommuniziert, sondern verheimlicht und die Verantwortung dafür

von sich wegschiebt, kann daran auch nicht gearbeitet und für die Zukunft kann

kein Nutzen gezogen werden, der den Rekurrenten im gewünschten Sinne weiter

brächte. Im Gegenteil besteht die Gefahr, dass der Rekurrent das Verheimlichen

als Erfolg werten und es somit weiter kultivieren würde, so wie bis anhin. So

bringt die Massnahme aber nichts und die Haltung des SMV und der B____ ist

nachvollziehbar, dass sie beim allfällig nächsten nachgewiesenen Konsum, den

der Rekurrent verheimlichen sollte, nicht mehr mit sich diskutieren lassen,

sondern den Rekurrenten (definitiv) der Justiz zur Verfügung stellen wollen. Es

erscheint im vorliegenden Fall durchaus unabdingbar, dass die Behörde zuweilen

auch etwas Druck aufsetzt, um den Rekurrenten zu mehr Transparenz nicht nur

gegenüber anderen, sondern auch gegenüber sich selber zu bewegen und die

Behandlungsmotivation damit zu fördern. Dies ist ein Prozess, der eine gewisse

Zeitdauer in Anspruch nimmt, gerade im vorliegenden Fall mit der schweren

Alkoholabhängigkeitserkrankung und den häufigen Rückfällen. Es ist daran zu

erinnern, dass das Gesetz die Höchstdauer der Massnahme nicht auf ein, sondern

3 Jahre festlegt und dass mehr als ein Drittel der stationären Massnahmen nach

Art. 60 StGB mehr als ein Jahr dauern (Heer/Habermeyer,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 60 StGB N 75).

Vorliegend fällt auf, dass sich Rückfälle des Rekurrenten in den Alkoholkonsum

in stetem Rhythmus mit Beteuerungen abwechseln, er habe es nun begriffen und

wolle ein abstinentes Leben führen. Eine gewisse Einsicht und

Behandlungsmotivation des Rekurrenten ist also durchaus vorhanden und die

Weiterführung der Massnahme daher zweckgerichtet und sinnvoll. Dem Rekurrenten

fehlt es allerdings noch an der notwendigen Konsequenz. Es entspricht sicher

nicht dem angemessenen Umgang mit der Erkrankung, den der Rekurrent propagieren

lässt, jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit heimlich ein Bier zu trinken.

Vielmehr fällt der Rekurrent, der seinerzeit mit 1,01 Promille

Blutalkoholkonzentration am Arbeitsort von der Polizei festgenommen worden war,

damit in alte Muster zurück, was eine baldige Dosissteigerung bis hin zu

deliktrelevantem Ausmass befürchten lässt. Auch der Rückfall im Juni 2019, den

der Rekurrent ansprechen lässt und der zur ersten Verweigerung der bedingten Entlassung

geführt hatte (vgl. Antrag Arbeitsexternat der B____ vom 15. Oktober 2019)

belegt, dass der Rekurrent noch nicht in der Lage war, Belastungssituationen

mit anderen Strategien als Alkoholkonsum zu begegnen. In der gegebenen

Konstellation bleibt der Behörde gar nichts anderes übrig, als auf der

vorgesehenen Vollzugsstufen zu bestehen und den Rekurrenten das Arbeitsexternat

und dann das Wohn- und Arbeitsexternat absolvieren zu lassen (vgl. Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 31). Im Arbeitsexternat hat sich der Rekurrent erst

einmal bewähren müssen und im Wohn- und Arbeitsexternat steht dies noch bevor.

Laut einer E-Mail der B____ vom 12. Juni 2020 konnte der Rekurrent am 6. Juli

2020 das Arbeitsexternat wieder aufnehmen, und er hat erstmals von sich aus

erwähnt, am Wochenende allein in der leeren Wohnung Verlangen nach Alkohol

gehabt, aber darauf verzichtet zu haben. Eine Verhaltensänderung im Sinne

erhöhter Transparenz scheint sich also doch einzustellen, und diese muss sich

noch weiter festigen. In seinem Motivationsschreiben vom 8. April 2020 aus der

Rückversetzung ins Untersuchungsgefängnis erklärt der Rekurrent sehr

ausführlich, Abstinenz leben zu wollen, und dies hat zur Wiederaufnahme in die B____

geführt. Letztlich entspricht diese Haltung gleichfalls den bereuenden

Beteuerungen des Rekurrenten nach dem Rückfall im Juni 2019 (vgl. Entscheid SMV

vom 13. August 2019, sowie das "Resüme, A____" des Rekurrenten in

verschiedenen Versionen) und auch bereits den Ausführungen des Rekurrenten

gegenüber dem Gutachter Dr. C____, und dies hat 2018 überhaupt erst zur

Anordnung der Massnahme geführt: "Für den Rekurrenten sei es wichtig, in

eine stationäre Alkoholtherapie einzutreten. Es sei ihm klar, dass eine

ambulante Behandlung nicht ausreiche. Er habe die frühere Behandlung zwar

erfolgreich abgeschlossen, dennoch sei es zu Rückfällen gekommen."

"Sein Plan sei es, zukünftig nie wieder Alkohol zu trinken." In den

früheren Therapien habe er dank "lascher" Kontrollen "trotzdem Alkohol

trinken können (Gutachten S. 27)." Sicher kontrastieren diese Zeilen mit

den seitherigen Rückfällen des Rekurrenten und dies dokumentiert die Ambivalenz

und das Spannungsverhältnis zwischen Wollen und Können bei Suchterkrankungen.

Die Verhaltensänderungen seit dem Wiedereintritt in die B____ am 4. Mai 2020

belegen nichtsdestotrotz Fortschritte bezüglich Transparenz und

Schuldexternalisierung. Darauf baut auch der Entscheid des SMV vom 7. Oktober

2020 auf, wonach die Abstinenz und das absprachefähige Verhalten des sich im

Arbeitsexternat befindlichen Rekurrenten bei positivem Verlauf anschliessend

auch im Wohn- und Arbeitsexternat überprüft werden soll. Dabei wird auch auf

die am 13. August 2021 erreichte Höchstdauer der Massnahme hingewiesen. Laut einer

E-Mail der B____ vom 25. September 2020 waren alle seitherigen Tests negativ

und ein Paargespräch hat stattgefunden, weshalb die Wochenendurlaube auf

Freitagabend bis Montagmittag ausgedehnt wurden. Wie vorstehend erwähnt, hat

der SMV mit jüngster Verfügung vom 27. Januar 2021 nunmehr auch das Wohn-

und Arbeitsexternat bewilligt. Vor dem Hintergrund der gesamten Konstellation

und Entwicklung erscheint die Konzeption und Ausgestaltung der Massnahme, den

Rekurrenten nach dem Arbeitsexternat auch die Vollzugsstufe des Wohn- und

Arbeitsexternats in völliger Abstinenz durchlaufen zu lassen, durchaus

sinnvoll. Dabei ist bei der Beurteilung der Legalprognose im Hinblick auf eine

bedingte Entlassung stets die gutachterliche Erkenntnis vor Augen zu behalten,

dass die Alkoholabhängigkeit und die Persönlichkeitsakzentuierung in engem

Zusammenhang stehen und sich in ihren negativen Auswirkungen gegenseitig

verstärken, wobei die Alkoholabhängigkeit eindeutig im Vordergrund steht und

die Persönlichkeitsakzentuierung nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in

deliktrelevantem Ausmass auftritt. Aus dem Referat von Rösner/Fleckenstein (act. 11), welches der Rekurrent

auflegen lässt, lässt sich nichts anderes ableiten. Dass Abstinenz eine grosse

motivationale Leistung darstellt, wie diese Autoren postulieren, ist gewiss

richtig und diese Leistung erheischt adäquate Würdigung. Entgegen der

Auffassung der Vertretung des Rekurrenten schliesst diese Erkenntnis aber das

vorgesehene Instrumentarium des Massnahmenvollzugs (darunter auch engmaschige

Abstinenzkontrollen, Vollzugsstufen) nicht aus, und letztlich basiert das

Vollzugsstufensystem ja gerade auf Anerkennungs- und Belohnungsanreizen.

Vorliegend ist also die Abstinenz des Rekurrenten als grosse motivationale

Leistung zu würdigen und insoweit zu stabilisieren, dass der Rekurrent über

längere Zeit die Erfahrung machen kann, dass er in der Lage ist, sein Leben

ohne Alkohol zu meistern.

2.3 Die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem

Massnahmenvollzug sind umstritten.

Wie bereits

erwähnt, wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB der Täter aus dem stationären Vollzug

der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Der SMV präzisiert

dies im angefochtenen Entscheid so: "Voraussetzung für die bedingte

Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu

erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die

mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im

medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene

gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der

schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die

Behandlung ausreichend vermindert werden konnte." Anschliessend zitiert

der SMV einige Bundesgerichtsentscheide, die hier nicht wiedergegeben zu werden

brauchen. Der Rekurrent lässt nämlich zu Recht kritisieren, dass sie für den

vorliegenden Fall wenig einschlägig sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Auch lässt der Rekurrent zutreffend monieren, dass der Rekurrent nicht unter

einer schweren psychischen Störung (im Sinn von Art. 59 StGB) leidet.

Allerdings ist vorliegend von einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung

auszugehen, und dazu von einer Persönlichkeitsakzentuierung, wobei die

Alkoholabhängigkeit eindeutig im Vordergrund steht und die

Persönlichkeitsakzentuierung nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in

deliktrelevantem Ausmass auftritt. In diesem Sinne gelten die zitierten, vom

SMV formulierten Grundsätze zur Präzisierung des Art. 62 Abs. 1 StGB – wie

diese Vorschrift selber auch – für die bedingte Entlassung nicht nur aus einer

Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern auch aus einer Suchtbehandlung im Sinne

von Art. 60 StGB. So wird in der Lehre bei schwerer Abhängigkeit nicht

vollständige Abstinenz gefordert, sondern "es muss genügen, dass der

Süchtige zumindest über eine gewisse Zeitspanne von seiner Sucht befreit werden

oder mindestens mit ihr umgehen kann" (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 60 StGB N 39). Im Vordergrund der Behandlung steht nicht nur

Abstinenz, sondern die Verhinderung von Straftaten (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 StGB N 66). Wie vorstehend

dargestellt, zielt das vorliegende Behandlungskonzept genau darauf ab, dass der

Rekurrent lernt, mit seinen Defiziten umzugehen, also Belastungen im Alltag

nicht durch Alkoholkonsum zu begegnen. Der Rekurrent lässt zu Recht den

erfreulichen Umstand unterstreichen, dass es bei den gemeinsamen und

verlängerten Wochenenden zusammen und bei seiner Ehefrau zu keinen

Gewalttätigkeiten und keinem Alkoholkonsum gekommen ist. Der SMV unterstreicht

aber ebenso zu Recht, dass sich der Rekurrent im Arbeitsexternat zunächst

einmal zuwenig stabil gezeigt hat, wie zuvor dargestellt. Immerhin lässt sich

den Ausführungen des SMV aber auch entnehmen, dass die bedingte Entlassung mit

der Verhaltensänderung des Rekurrenten nach den letzen Rückfällen, seiner

Bewährung an den Wochenenden und mit Gesprächen auch mit der Ehefrau allmählich

näher rückt, was dem Erfordernis eines geordneten Übergangs im Sinne der Praxis

entspricht (Heer, a.a.O, Art. 62

StGB N 19a ff., 24). Die von der Vertretung des Rekurrenten geforderte Resozialisierung

und Nachsorge wird damit im vorliegenden Fall tatsächlich in die Wege geleitet.

Gerade im Hinblick auf eine näher rückende bedingte Entlassung ist aber vom

Rekurrenten ein grösseres Mass an Transparenz zu fordern, als er sie anlässlich

seiner bisherigen Rückfälle an den Tag gelegt hat. In diesem Sinne ist davon

auszugehen, dass derzeit eine mit der schweren Alkoholabhängigkeit

zusammenhängende Rückfallgefahr noch in einem Mass besteht, die das

Weiterführen der Massnahme notwendig macht, also nach nunmehr erfolgreich

absolviertem Arbeitsexternat insbesondere noch das Durchlaufen des Wohn- und

Arbeisexternats. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass bei erfolgreichem

Durchlaufen dieser Vollzugsstufen begründete Aussicht darauf besteht, dass die

Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert sein wird und damit

eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

2.4 Es

stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit.

2.4.1 Im

rechtlichen Gehör vom 16. Juli 2020 zur beabsichtigten Verweigerung der

bedingten Entlassung hat sich der Rekurrent persönlich so geäussert: "Die

ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten ist längstens verbüsst.

Mittlerweile bin ich zwei Jahre hier in der C____. Im Vergleich zur begangenen

Tat ist das unverhältnismässig. Die Therapie tut mir aber gut, aber langsam

komme ich an einen Punkt, an dem ich nicht mehr weiterkomme. Ich habe zwar

nicht damit gerechnet, bedingt entlassen zu werden, hätte mir aber schnellere

Vollzugslockerungen erhofft. Das Ganze geht mittlerweile zu lange […]."

2.4.2 Der

SMV geht im angefochtenen Entscheid auf den Rekurrenten ein: "Betreffend

die von A____ monierte, nicht mehr gegebene Verhältnismässigkeit der

Massnahmendauer im Vergleich zur aufgeschobenen Freiheitsstrafe von acht Monaten

ist festzuhalten, dass der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61

gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe

vorausgeht. Der mit der stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug

beträgt in der Regel höchstens drei Jahre (Art 60 Abs. 4 StGB). Dabei darf der

mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

von A____ im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGer 6B_596/2011, E. 3.2.2).

Entscheidend ist, ob die Weiterführung der Massnahme geeignet und erforderlich

ist, um den Zweck – eine Verbesserung der Legalprognose – zu erreichen. Dies

ist vorliegend, unter anderem mit der Verhinderung der Wiederaufnahme des

Alkoholkonsums von A____ und damit einhergehend einer erhöhten Rückfallgefahr

in die Delinquenz im Rahmen von häuslicher Gewalt der Fall. Der Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte wiegt zudem aufgrund des Vollzugs in einer offenen

Institution wie die A____ und den umfangreichen Vollzugslockerungen nicht sehr

schwer. Angesichts des noch bestehenden Rückfallrisikos bei einer bedingten

Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sowie mit Blick auf die gefährdeten

Rechtsgüter bei einem allfälligen Rückfall – die körperliche Integrität einer

anderen Person – erscheint die Weiterführung der Massnahme verhältnismässig."

2.4.3 Dem

lässt der Rekurrent entgegenhalten, der Rekurrent befinde sich seit 22. Juni

2018 im Freiheitsentzug. "Das Strafende der Freiheitsstrafe wäre am 21. Februar

2019 eingetreten. Am 14. August 2018 wurde dem Rekurrenten auf Gesuch hin der

vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt. Somit befindet sich der Rekurrent seit

gut zwei Jahren im stationären Massnahmevollzug. Die Maximaldauer der

stationären Massnahme fällt somit auf den 13. August 2021. […] Auch im offenen

Vollzug liegt ein Freiheitsentzug vor und sind die Betroffenen und ihre

Angehörigen nicht frei in ihren Entscheidungen und in der Lebensführung. Sie

befinden sich in einer unfreiwilligen Zwangssituation, unterstehen dem Regime

der Institution und sind abhängig von behördlichen Entscheiden. Besonders im

Massnahmenvollzug wissen die Betroffenen nicht, wann sie unter welchen

Bedingungen in die Freiheit entlassen werden, und ob nicht eine Verlängerung

der Massnahme droht. In Anbetracht des einmaligen Anlassdeliktes und der

verhängten Freiheitsstrafe ist die heute erreichte Dauer des Freiheitsentzugs

vorliegend nicht mehr verhältnismässig." Die Massnahme werde als

Sanktionierung verstanden und mit der Dauer der Massnahme leide die

Therapiemotivation. "Die bedingte Entlassung bietet dafür Gewähr, eine

geeignete ambulante Nachbehandlung in die Wege zu leiten und der Familie

zukünftige Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Würde der Rekurrent erst

bei Ablauf der Maximaldauer der Massnahme nach Art. 60 StGB entlassen, bestünde

dann keine Möglichkeit mehr, solch flankierende Massnahmen anzuordnen."

2.4.4 Dem

hält der SMV entgegen, massgebend für die Verhältnismässigkeitsprüfung seien "die

ausgesprochene Sanktion, das bestehende Rückfallrisiko, die Schwere der zu erwartenden

Delikte und die mit der verhängten Massnahme konkret einhergehenden

Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte. Bei Letzteren müssen die betroffenen

Interessen gegeneinander abgewogen werden. Bei einer Prüfung des

Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen

Seite insbesondere die Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte des

Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie

die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer

der Massnahme hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr

weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit des Betroffenen nur so lange

entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen

vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist […]. Der

Rekurrent befindet sich seit gut zwei Jahren in der B____ in einer offen

geführten suchttherapeutischen Institution. Mittlerweile werden ihm

umfangreiche Vollzugslockerungen in Form von Wochenendurlauben von jeweils

Freitagabend bis Montagmittag gewährt. Somit hält der Rekurrent sich mindestens

2.5 Tage in der Woche nicht in der Vollzugseinrichtung auf und untersteht damit

lediglich 4.5 Tage pro Woche der Hausordnung der B____. Ebenso wird die

Massnahme in der noch weniger einschränkenden Form des AEX vollzogen. Im

Vergleich zu einem geschlossenen Vollzugsregime erscheint daher der vorliegende

Massnahmenvollzug in Bezug auf den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als

weit weniger einschränkend. Zudem zeigt sich der Rekurrent nach wie vor

therapiemotiviert (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten im Rahmen der Gewährung

des rechtlichen Gehörs vom 16. Juli 2020); die Behandlung liegt deshalb auch in

seinem wohlverstandenen Interesse. Demgegenüber steht das nach wie vor gegebene

Behandlungsbedürfnis des Rekurrenten im Sinne der noch zu festigenden und

erprobenden Alkoholabstinenz sowie die Gefahr weiterer drohender

Körperverletzungsdelikte gegenüber seiner Ehefrau. Vor dem Hintergrund, dass

der Rekurrent beabsichtigt, die gemeinsame Wohnsituation mit der Ehefrau und

seinem Opfer wieder aufzunehmen und damit in genau dasselbe Umfeld, wie es bei

den Anlassdelikten vorgelegen hatte, zurückzukehren, erscheint das Risiko bei

potentiellen, ähnlichen Situationen zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinnehmbar. Es

ist aktuell nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent bei belastenden

Situationen aufgrund der nicht gefestigten Alkoholabstinenz mit der

Wiederaufnahme des Alkoholkonsums reagieren und damit eine erhöhte

Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt einhergehen würde.

Insofern erscheint die Weiterführung der Massnahme verhältnismässig."

Weiter

beabsichtige der SMV bei "weiterhin positivem Vollzugsverlauf, den

Rekurrenten vor Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 13. August

2021 mit einer Probezeit bedingt zu entlassen, allenfalls verbunden mit anzuordnender

Bewährungshilfe und/oder aufzuerlegenden Weisungen (Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB).

Diese Vollzugsplanung findet ihre Stütze im Vorgehen der Vollzugsbehörde, indem

dem Rekurrenten angesichts der positiven Entwicklung seit der Rückversetzung

aus dem Time-Out vom Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in die B____ am 4. Mai

2020 weitere, noch umfangreichere Vollzugslockerungen in Form der Ausdehnung

der Wochenendurlaube von jeweils Freitagabend bis Montagmittag gewährt wurden

(vgl. Mail der Vollzugsbehörde vom 25. September 2020) sowie im Sinne der

schrittweise zu durchlaufenden Progressionsstufen der weitere Vollzug der

Massnahme in der Form des AEX per 12. Oktober 2020 bewilligt wurde (vgl. Verfügung

der Vollzugsbehörde vom 7. Oktober 2020). Dass das (erfolgreiche) Durchlaufen

der Progressionsstufen nicht schneller durchgeführt werden konnte und dadurch

die Therapiemotivation des Rekurrenten gelitten haben mag, hat sich dieser

selbst zuzuschreiben: So hat die B____ erstmals im Oktober 2019 die weitere

Verbüssung der Massnahme in der Form des AEX befürwortet. Aufgrund von, wie

bereits erwähnt, mehrfachen, langandauernden Alkoholkonsumrückfällen und

diesbezüglich intransparentem Verhalten musste die externe Arbeitserprobung zwei

Mal unterbrochen werden und ein zeitlich befristetes Time-Out erfolgen,

weswegen das AEX schlussendlich erst per 12. Oktober 2020 bewilligt werden

konnte. Es ist somit nicht der Vollzugsbehörde anzulasten, dass der Rekurrent

sich derzeitig (erst) in jener Progressionsstufe der stationären Massnahme

befindet, in welcher er tatsächlich ist."

2.4.5 Den

Ausführungen des SMV (vorstehend Ziff. 2.4.2 und 2.4.4) ist vollumfänglich zu

folgen und die skizzierte Vorgehensweise ist zu unterstützen, zumal nach dem

positivem Verlauf des AEX der SMV am 27. Januar 2021 nun auch das WAEX in der

gemeinsamen Wohnung der Eheleute bewilligt hat. Auf die von der Vertretung des

Rekurrenten replicando aufgeworfenen Themenbereiche bezüglich Sinnhaftigkeit

von Abstinenz, Motivationsproblematik sowie Dauer der Massnahme von mehr als

einem Jahr wurde vorstehend eingegangen und darauf wird verwiesen. Dass sich

der Rekurrent nicht in einer höheren Progressionsstufe befindet, hat er sich

selber zuzuschreiben, insbesondere seiner Intransparenz bei den wiederholten

Rückfällen, und dies hat zu Unterbrechungen des Arbeitsexternats geführt. Der

SMV unterstreicht zu Recht, dass der Rekurrent in genau dasselbe soziale Umfeld

bei seiner Ehefrau, die gleichzeitig Opfer war, zurückkehren will. Vor diesem

Hintergrund ist die Stabilität eines alkoholfreien Alltags des Rekurrenten –

auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rekurrent die Wochenenden

seit einiger Zeit wieder zuhause bei seiner Ehefrau verbringt und nun in das

Wohn- und Arbeitsexternat versetzt wurde – noch nicht ausreichend gefestigt und

die damit einhergehende erhöhte Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von

häuslicher Gewalt noch zu gross. Angesichts dessen und auch der bereits

bestehenden Vollzugslockerungen ist die angefochtene Verweigerung der bedingten

Entlassung somit verhältnismässig. Nach dem erfolgreich absolvierten

Arbeitsexternat und bei positivem Verlauf des nunmehr (notabene zuhause)

bewilligten Wohn- und Arbeitsexternats sowie mit Blick auf die Höchstdauer der

Massnahme bis 13. August 2021 dürfte zum Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Urteils die Perspektive des Rekurrenten auf bedingte Entlassung

aber allmählich am Horizont aufscheinen.

3.

Zusammenfassend

ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich

dessen Kosten zu tragen. Er hat allerdings zufolge der Alkoholsucht und der

vorliegend diskutierten Massnahme per Mitte Juni 2019 seine Arbeitsstelle

verloren. Seine Ehefrau bezieht IV sowie Ergänzungsleistungen. Die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung im Umfang des

mit der aufliegenden Honorarnote geltend gemachten Aufwandes von 13.15 Stunden

zzgl. Auslagen und MWST sind zu bewilligen (act. 12), ebenso der mit

ergänzender Honorarnote geltend gemachte zusätzliche Aufwand von 1 Stunde zzgl.

Auslagen und MWST. Soweit die Advokatin auch unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren betreffend die erste Verweigerung der bedingten Entlassung

im Jahr 2019 anbegehrt, so ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Im

Entscheid vom 13. August 2019 hat der SMV das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich abgewiesen. Jener Entscheid war

anfechtbar und hat eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Da er

nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann im

vorliegenden Verfahren, in welchem der Entscheid des SMV vom 19. August 2020

Anfechtungsobjekt ist, nicht zurückgekommen werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten

der Gerichtskasse.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'850.–,

zuzüglich Auslagen zu CHF 88.20 und 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 226.25,

somit total CHF 3'164.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auf das

weitergehende Begehren für unentgeltliche Verbeiständung wird nicht

eingetreten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.