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Entscheid

VD.2020.180

Wahlbeschwerde (BGer 1C465/2020 und 1C111/2021 vom 15. März 2021)

27. November 2020Deutsch30 min

weitere «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.180

VD.2020.181

URTEIL

vom 27.

November 2020

Mitwirkende

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9,

4001 Basel

Grosser Rat des Kantons

Basel-Stadt Beigeladener

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Wahl- und

Stimmrechtsbeschwerde

betreffend Wahl eines

Präsidiumsmitglieds am Appellationsgericht

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 1. September

2020 reichte A____ beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine

«Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte durch

den Abstimmungszettel / Abstimmungsvorlagen vom 31.08.2020 für die Wahl eines

Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Er beantragt, «die

kommende Abstimmung über die Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts

durch das Volk unter den vorgegebenen Kandidaturen als verfassungswidrig zu

annullieren, bzw. die Wahlen erneut anzusetzen unter rechtskonformen

Wahlvorlagen». Eventualiter sei «der Wahlvorschlag B____ […] als ungültig /

nichtig zu qualifizieren und A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu

proklamieren». Unter dem Titel «Verfahrensanträge» verlangt er unter anderem,

dass die Wahlen vom 27. September 2020 vorsorglich abgesagt werden und der

Regierungsrat angewiesen werde, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die

Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Zudem fordert er, seine Beschwerde

ergänzen zu können, «sobald ihm weitere Informationen aus dem Wahlbüro

vorliegen». Es bestehe «die Möglichkeit, dass der Wahlvorschlag B____ mangels

rechtsgültiger Unterzeichnung nicht gültig ist». In diesem Fall sei «das

Ergebnis eine 'Stille Wahl'».

Mit Eingabe vom

2. September 2020 reichte A____ beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine

weitere «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte

durch einen ungültigen Wahlvorschlag B____ für die Wahl eines

Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Er beantragt, «den

Wahlvorschlag B____ als Appellationsgerichtspräsidenten als verfassungs- und

gesetzeswidrig zu annullieren, bzw. erst gar nicht zur Wahl kommen zu lassen».

Da der «Wahlvorschlag B____ ungültig / nichtig zu qualifizieren» sei, sei «A____

infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren». Unter dem Titel

«Verfahrensanträge» fordert er unter anderem die vorsorgliche Anweisung des

Regierungsrats, «dieses Wahlgeschäft zu sistieren, bis über diese Beschwerde

rechtskräftig entschieden worden ist». Zudem verlangt er, seine Beschwerde

ergänzen zu können, «sobald ihm weitere Informationen aus dem Wahlbüro

vorliegen».

Mit Schreiben

vom 4. September 2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements

die auf den 1. September 2020 und den 2. September 2020 datierten Beschwerden

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 7. September 2020 liess

der Zentrale Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements dem

Appellationsgericht ein Akteneinsichtsgesuch von A____ vom 4. September 2020

zukommen. Darin ersuchte dieser «um sofortige Zustellung des kompletten Dossier

'Wahlvorschlag B____'».

Mit Verfügung

vom 16. September 2020 ordnete die verfahrensleitende Präsidentin (gemäss § 39 OG) die Vereinigung der Beschwerden VD.2020.180 und VD.2020.181 an. Der Antrag

auf vorsorgliche Absage der Wahlen wurde abgewiesen, ebenso der Antrag, wonach

der Regierungsrat anzuweisen sei, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die

Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist. Zudem wurde die Staatskanzlei,

Abteilung Wahlen und Abstimmungen, angewiesen, dem Appellationsgericht bis zum

30. September 2020 die Akten vorzulegen, denen entnommen werden kann, wer den

Wahlvorschlag für den Kandidaten B____ unterzeichnet hat. Darüber hinaus habe

sie bis zum genannten Datum zu Handen des Appellationsgerichts die Frage zu beantworten,

wie in der Vergangenheit bei Richterwahlen die Kandidierenden auf den

Wahlzetteln aufgeführt wurden. Schliesslich wurde der Staatskanzlei, Abteilung

Wahlen und Abstimmungen, die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. September 2020

zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben

vom 18. September 2020 reichte A____ dem Appellationsgericht eine Kopie eines

Artikels aus der [...] Zeitung betreffend die Richterwahlen ein. Mit Schreiben

vom 24. September 2020 liess die Staatskanzlei, Abteilung Recht und

Volksrechte, dem Appellationsgericht in Erfüllung der mittels Verfügung vom

16. September 2020 erfolgten Anweisung eine Kopie der Eingabe des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 22. September 2020 an das Bundesgericht

inklusive Beilagen zukommen. Die Stellungnahme der Staatskanzlei samt Beilagen

wurde A____ mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 zugesandt und ihm

Gelegenheit gegeben, sich bis am 19. Oktober 2020 dazu vernehmen zu

lassen. Zudem wurde er verpflichtet, das Appellationsgericht über allfällige

verfahrensleitende Entscheide des Bundesgerichts im Verfahren 1C_465/2020 zu

informieren und ihm den Endentscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis zu

bringen, sobald dieser vorliegt.

Mit

(fälschlicherweise) auf den 18. September 2020 datierten Schreiben (beim

Appellationsgericht am 9. Oktober 2020 eingegangen) nahm A____ Stellung zu

den Zustellungen des Gerichts vom 1. Oktober bzw. vom 5. Oktober

2020. Die Zustellung vom 1. Oktober 2020 betraf ein Schreiben des

Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts vom 22. September 2020,

in welchem dieser verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung des

Urteils in dem A____ betreffenden strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9

beantwortete. Die Zustellung vom 5. Oktober umfasste die oben erwähnte

verfahrensleitende Verfügung vom 1. Oktober 2020 inklusive Beilagen. In

seiner Stellungnahme nimmt A____ Bezug auf den «Wahlvorschlag B____», den

«Wahlzettel» sowie die als widerrechtlich gerügte «[u]nzulässige Diffamierung durch

das Appellationsgericht».

Mit Eingabe vom

20. Oktober 2020 übermittelte A____ dem Apellationsgericht die an ihn

gerichtete Zustellung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2020 sowie seine

an das Bundesgericht gerichtete Vernehmlassung, die zugleich als Vernehmlassung

für das vorliegende Verfahren gelte, «mit Präzisierungen zu meiner ersten

Vernehmlassung». Bestandteile dieser Eingabe bilden zudem die Stellungnahme des

Ratsbüros des Grossen Rates zu Handen des Bundesgerichts vom 16. September

2020 sowie die Stellungnahme des Vorstehers des Justiz- und

Sicherheitsdepartements zu Handen des Bundesgerichts vom 22. September

2020.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die

Beschwerdeüberweisung vom 4. September 2020 durch das Justiz- und

Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation

des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG,

SG 153.100] zuständig (vgl. Wullschleger,

Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 171, zur

Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das

Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Die

Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts erklärten den

Selbstaustritt für die vorliegenden Verfahren. Der Vorsitzende der

öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat zugleich Richterin

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller gestützt auf § 19 Abs. 1

und 3 sowie § 21 und 22 Abs. 3 des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts damit beauftragt, in den Verfahren VD.2020.180 und

VD.2020.181 die Verfahrensleitung zu übernehmen. Gestützt auf § 39 GOG hat

sodann die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts die Funktion eines

Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller übertragen.

2.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts

erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der

Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der

Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen.

Abs. 3 regelt die Fallzuteilung bei Verhinderung einer oder eines

Vorsitzenden. Diese obliegt der Stellvertretung; bei deren Verhinderung erfolgt

sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung

angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine

abweichende Vertretung zu bestimmen. Mit der Stellvertretung verbunden ist

gemäss § 21 Abs. 1 des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts auch die Spruchkörperbildung.

Im vorliegenden

Fall wurde eine abweichende Vertretung im Sinne von § 19 Abs. 3 des

Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt. Das Reglement

konkretisiert die Konstellationen, in denen ein solches Vorgehen zulässig ist,

nicht; es weist lediglich exemplarisch auf Ferienvertretungen hin. Da sich die

Situationen, in denen eine abweichende Vertretung angezeigt ist, kaum

vollständig antizipieren lassen, ist eine detailliertere Regelung auch nicht

angezeigt. Im vorliegenden Fall haben sich sämtliche Präsidentinnen und

Präsidenten in den Selbstaustritt begeben, um jeden Anschein der Beeinflussung

der Beschwerden und damit der Wahl eines künftigen Kollegen der amtierenden

Präsidien zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Betrauung einer

Richterin oder eines Richters mit der Verfahrensleitung geradezu auf, stehen

doch keine alternativen Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem Vorsitzenden der

öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die zuständige Person über die abweichende

Vertretung bestimmt. Letztere ist zudem auf einen Einzelfall beschränkt.

Bezüglich der Auswahl der Vertretungsperson nennt das Organisationsreglement

keine Kriterien. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass diese

gestützt auf sachliche Gründe und willkürfrei erfolgt. Der Umstand, dass die

beauftragte Richterin über langjährige Erfahrung als Ersatzrichterin bzw.

Richterin am Appellationsgericht verfügt, in der Vergangenheit bereits vielfach

an der Beurteilung von Rechtsmitteln in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

mitgewirkt hat und als Professorin für öffentliches Recht an der Universität

Basel über eine fachliche Spezialisierung auf diesem Gebiet verfügt, lässt ihre

Beauftragung als sachlich begründet erscheinen (vgl. VGE VD.2020.93 vom 11.

Juni 2020 E. 3.2).

2.3

Gemäss

§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz

im Spruchkörper inne. Sichergestellt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im

vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines

Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.

Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei

Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz

für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden

Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für

Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz

äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die

Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin

rechtfertigt. Der Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl

und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des

Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

vom 28. Mai 2014 (Nr. 14.0147.01) führt diesbezüglich aus, dass nicht

von vornherein auf abstrakter Ebene bestimmt werden könne, ob wichtige Gründe

im Sinne von § 39 Abs. 1 GOG bestehen und welcher Natur diese sein könnten.

Beispielsweise könne «es dabei um eine grosse oder auch um eine speziell

gelagerte Geschäftslast gehen, die im Sinne der Wahrung eines guten und

effizienten Gerichtsbetriebs vorübergehend aufgefangen werden soll oder um

personelle Engpässe oder um andere nachvollziehbare Gründe» (S. 38). Im

vorliegenden Kontext haben sich sämtliche Präsidien des Appellationsgerichts in

den Selbstaustritt begeben, um jeden Anschein der Beeinflussung der Beschwerden

und damit der Wahl eines künftigen Kollegen der amtierenden Präsidien zu

vermeiden. Dass vor diesem Hintergrund die Funktion eines Präsidiumsmitglieds

einer Person aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des

Appellationsgerichts übertragen wurde, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern

mit Blick auf § 32 Abs. 2 GOG geradezu geboten. Mit der

Präsidienkonferenz hat das zuständige Organ über die Übertragung von

Präsidienfunktionen befunden (vgl. § 7 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements

des Appellationsgerichts). Die Übertragung erfolgte sodann, wie vom Gesetz

gefordert, für einen einzelnen Fall. Schliesslich erfüllt Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien nach

§ 12 Abs. 1 GOG.

2.4

Abschliessend

ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die

Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den

einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verlangt mit «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» vom

1.

September 2020 sowie vom 2. September 2020 einerseits die erneute

sachgerechte Anordnung der Wahl mit gesetzeskonformen Wahlzetteln; eventualiter

sei der Wahlvorschlag B____ als ungültig bzw. nichtig zu qualifizieren und

seine Person als gewählt zu proklamieren (Beschwerde vom 1. September

2020). Anderseits beantragt er die Annullierung des Wahlvorschlags B____ und –

in der Folge – die Proklamierung seiner Person als gewählt (Beschwerde vom

2.

September 2020). Damit negiert er zum einen die Rechtmässigkeit des

Wahlvorschlags und zum anderen die Rechtmässigkeit der Wahlzettelgestaltung. In

seiner (fälschlicherweise) am 18. September 2020 datierten Vernehmlassung

bringt er zudem sinngemäss eine unrechtmässige Beeinflussung der Richterwahl

durch eine widerrechtliche gerichtliche Information über ein ihn betreffendes

Strafverfahren vor.

3.2

Gemäss

§ 81 lit. a WG kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde wegen

Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1 und

§ 9 WG erhoben werden. Mit der Wahlbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung von Volkswahlen und

-abstimmungen sicherstellen will, können sodann Unregelmässigkeiten bei der

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beanstandet werden. Dabei kann jeder

Entscheid und jeder Realakt angefochten werden, der geeignet ist, die freie

Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte

Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch

hinzuweisen ist auf die Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen

im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (Wullschleger,

a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde /

Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die

Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Rügen des

Beschwerdeführers betreffen vielmehr behauptete Unregelmässigkeiten bei der

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Diese lassen sich mit Wahlbeschwerde

gemäss § 81 Abs. 1 lit. b WG vorbringen. In diesem Zusammenhang

kann auch ein Gesuch um Einsicht in Akten der Vorinstanz behandelt werden.

3.4

Die

Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und

begründet einzureichen (§ 84 Abs. 2 WG; § 30n Abs. 2 VRPG).

Diese Frist ist nicht erstreckbar (§ 30n Abs. 3 VRPG). Zur Beschwerde ist jede

stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG). Der

Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt und folglich zur

Beschwerde legitimiert.

Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Wahlbeschwerde einzutreten.

4.

In formeller

Hinsicht wirft der Beschwerdeführer sowohl mit seiner Eingabe vom 18. September

2020, dem (fälschlicherweise) auf den 18. September 2020 datierten

Schreiben (Eingang am 9. Oktober 2020) als auch mit seiner Eingabe vom 20.

Oktober 2020 jeweils am Ende seiner Schreiben die nicht weiter begründete Frage

auf: «Wird mein Antrag Akteneinsicht behandelt?».

4.1

Der

Beschwerdeführer führt jeweils nicht näher aus, auf welche Akten sich sein

Einsichtsbegehren bezieht. Auch in seinen Eingaben vom 1. und

2.

September 2020 konkretisiert er nicht, bezüglich welcher Unterlagen er

beim Wahlbüro ein Einsichtsgesuch gestellt hat. Gewisse Hinweise lassen sich

immerhin der in der Beschwerdebeilage dem Appellationsgericht übermittelten E-Mail

an C____, Abteilung Wahlen und Abstimmungen auf der Staatskanzlei, vom

1.

September 2020 entnehmen. Der Beschwerdeführer wirft darin eine Reihe

von Fragen auf («Auf dem Wahlzettel ist nicht angegeben, welcher Partei Herr B____

angehört. Welcher Partei gehört er an? Weshalb wird die Parteibezeichnung nicht

angegeben. Auf allen öffentlichen Internetportalen wird der Name des Richters

plus Parteibezeichnung angegeben, weshalb hier nicht? […] Wer hat den

Wahlvorschlag unterzeichnet? […] Sind diese Personen für die Partei

unterschriftberechtigt? Wenn nur zwei unterzeichnet haben, wie ergibt sich die

Legitimation, für die anderen Parteien zu zeichnen? Wurde überprüft, ob die

Unterzeichneten legitimiert sind, für sechs Parteien zu zeichnen? Ich bitte um

Akteneinsicht».). Dem vom Zentralen Rechtsdienst des Justiz- und

Sicherheitsdepartements am 7. September 2020 dem Appellationsgericht

weitergeleiteten Akteneinsichtsgesuchs lässt sich zudem entnehmen, dass der

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. September 2020 um «Zustellung des

kompletten Dossier 'Wahlvorschlag B____'» ersucht hat. Ferner bittet er um

Akteneinsicht, ohne näher auszuführen, worauf sich dieses – offenbar von der

Zustellung des «Dossiers 'Wahlvorschlag B____'» abzugrenzende (weitere) –

Akteneinsichtsgesuch bezieht. Der Umstand, dass im Anhang zu dieser E-Mail der

oben erwähnte Fragenkatalog an C____ angehängt ist, lässt zumindest vermuten,

dass sich das Akteneinsichtsgesuch auf die Beantwortung dieser Fragen bezieht.

4.2

Das

aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgeleitete Akteneinsichtsrecht erstreckt

sich auf alle dokumentierten Informationen, (vgl. Sutter, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 32).

Hingegen lässt sich daraus kein Anspruch auf Zusammenstellung weiterer

Informationen, auf Generierung bestimmter Erkenntnisse oder auf Beantwortung

von Fragen ableiten. Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet indes auch ein

Recht auf Äusserung zur Sache, mit dem eine behördliche Pflicht zur

Entgegennahme, Prüfung und Berücksichtigung entsprechender Eingaben korreliert

(statt vieler Waldmann, in:

Waldmann et al., [Hrsg.], Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N 45) sowie einen Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren.

Letzterer vermittelt den Verfahrensbeteiligten das Recht, Beweisanträge zu

stellen, wobei formrichtig angebotene Beweisanträge zu prüfen und zu

berücksichtigen sind (statt vieler Steinmann,

in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 48).

4.3

Die

Staatskanzlei hat mit ihrer Eingabe vom 24. September 2020 das Wahldossier

betreffend den Kandidaten B____ dem Appellationsgericht übermittelt. Die

Beilagen umfassen folgende Unterlagen: Kantonsblattpublikation vom 7. Dezember

2019.

betreffend Ansetzung der Wahlen auf den 17. Mai 2020;

Kantonsblattpublikation vom 7. Dezember 2019 betreffend Aufforderung zur

Einreichung von Wahlvorschlägen; Wahlvorschlag betreffend B____, Formulare 1

und 2, mit Datum vom 19. Februar 2020; Ergänzung Wahlvorschlag B____ vom

11.

März 2020, inklusive E-Mailkorrespondenz; Regierungsratsbeschluss vom

20.

März 2020 betreffend Abstimmungstermin vom 17. Mai 2020

betreffend Verschiebung des Urnengangs aufgrund des Cornavirus;

Kantonsblattpublikation vom 13. Juni 2020 betreffend Ansetzung der Wahlen

auf den 7. September 2020; Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlages

betreffend B____, Formular 3, eingereicht am 30. Juli 2020;

Kantonsblattpublikation vom 15. August 2020 betreffend eingegangene

Wahlvorschläge; Stimmcouvert mit allen Unterlagen für den Urnengang vom

27.

September 2020; Wahlzettel neu geschaffene Gerichtspräsidien 2011;

Wahlzettel Ständerat 2019; Wahlzettel Regierungsratsersatzwahl 2019; Wahlzettel

Gesamterneuerungswahl Regierungsrat und Regierungspräsidium 2016; Wahlzettel

Ständerat 2015. Sämtliche Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am

5.

Oktober 2020 zugestellt. Damit wurde seinem Akteneinsichtsgesuch

umfassend entsprochen. Die von ihm an die Staatskanzlei gerichteten Fragen

beziehen sich demgegenüber nicht auf bestehende Akten; ihre Beantwortung kann

daher nicht unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht gefordert werden. Dies

gilt beispielsweise für die Fragen, welcher Partei der Kandidat B____ angehört,

weshalb auf dem Wahlzettel seine Parteizugehörigkeit nicht angegeben wurde bzw.

ob die Unterschriftsberechtigung der den Wahlvorschlag unterzeichnenden

Personen geprüft wurde. Dabei handelt es sich indes um Äusserungen bzw.

teilweise (insbesondere soweit der Beizug der Wahlzettel vergangener

Richterwahlen verlangt wird) um Beweisanträge. Indem die verfahrensleitende

Richterin diese Fragen, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles

von Relevanz sind, mittels Verfügung vom 16. September 2020 der

Staatskanzlei zur Beantwortung vorgelegt und die Antworten anschliessend dem

Beschwerdeführer zugestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör vollumfänglich gewährt.

4.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Akten

erhalten hat, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sind.

Darüberhinausgehende Vorbringen wurden als Stellungnahmen bzw. Beweisanträge

berücksichtigt, soweit sie für die Entscheidfindung von Bedeutung sind.

5.

Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die einschlägige Bestimmung zur Unterzeichnung

von § 36 Abs. 5 WG betreffend Befreiung von der

Unterzeichnungspflicht von Abs. 1 erfülle «die Vorgaben der notwendigen

Klarheit nicht» und sei daher verfassungswidrig. Im Übrigen sei der Wahlvorschlag

«nicht rechtskonform unterzeichnet».

5.1

Die

Behauptung der fehlenden Klarheit von § 36 Abs. 5 WG wird damit

begründet, dieser Passus würde «dazu führen, dass zwei Personen, zum Beispiel D____

und ich, einen Wahlvorschlag namens der SVP oder irgendeiner Partei einreichen

könnten. Das kann nicht sein.» Darüber hinaus moniert er, die

Unterschriftsberechtigung der Personen, die für die Parteien zeichneten, sei

vom Wahlbüro offensichtlich nicht geprüft worden. Verschiedene Personen

(namentlich E____, F____,

G____ und H____), die für ihre Parteien den Wahlvorschlag unterschrieben

haben, seien «nicht in ihrem Parteivorstand und somit nicht

unterschriftsberechtigt». Der Nachweis, dass es sich um Geschäftsführer handle,

sei bezüglich E____, I____, F____, G____, J____ sowie «i.V. H____» nicht erbracht.

Damit sei «das Formular untauglich». Ob die «zweitunterzeichnende Person der

jeweiligen Partei unterschriftsberechtigt war», lasse sich «nicht ableiten».

Schliesslich sei die «Unterzeichnung der Grünliberalen Partei mit zwei Mal i.V.

keine rechtsgenügliche Unterschrift». Es liege «an der Partei, darzulegen, wer

unterschriftsberechtigt ist»; es könne «nicht irgendjemand mit i.V.

unterzeichnen». Damit sei der Wahlzettel nicht rechtskonform unterzeichnet.

Wenn die Parteien «schon das Privileg» hätten, «mit nur zwei Unterschriften

Wahlvorschläge einzureichen», so müsse «wenigstens die

Unterschriftsberechtigung dokumentiert sein, was hier nicht der Fall ist». Es

würden auch «keine Beschlüsse eines Parteitages» vorliegen, «welche die

Unterstützung von fremden Parteien vorsehen». Sei der gemeinsame Wahlvorschlag

ein Entscheid des Vorstandes einer Partei, so müsse dieser dokumentiert sein,

was hier nicht der Fall sei.

5.2

In

der Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des

Bundesgerichts vom 22. September 2020, die mit Schreiben der Staatskanzlei

vom 24. September 2020 auch für das vorliegende Verfahren eingereicht

wurde, wird ausgeführt, dass der Wahlvorschlag betreffend B____ zunächst von E____ und K____ unterzeichnet und von Ersterem am

19.

Februar 2020 eingereicht wurde (Formulare 1 und 2). In Ergänzung

dieses Wahlvorschlags habe E____ am

30.

Juli 2020 der Staatskanzlei die Erklärung eines gemeinsamen

Wahlvorschlags (Formular 3) eingereicht. Dabei handle es sich um eine

fakultative Beilage; sie enthalte Unterschriften von unterschriftsberechtigten

Parteivertretungen der kantonalen Parteien SVP, CVP, LDP, FDP, EVP und GLP.

Unterzeichnet hätten die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. die

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer dieser Parteien bzw. im Fall der GLP

Personen, die an deren Stelle von der Partei zur Unterschrift ermächtigt

wurden.

5.3

Gemäss

§ 36 Abs. 1 WG müssen Wahlvorschläge von mindestens 30, im

Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten, die in der entsprechenden

Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden. Parteien oder Gruppierungen, die

bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat mindestens einen Sitz erzielten,

sind nach Abs. 5 im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss

Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt

stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den

Behörden vertreten. Diese, seit 2016 in Kraft stehende Bestimmung trägt dem

Umstand Rechnung, dass fraktionsstarke Parteien einen genügend grossen Rückhalt

unter den Stimmberechtigten haben, was es rechtfertige, sie vom aus § 36 Abs. 1 WG resultierenden Mehraufwand zu entlasten (Ratschlag zu einer

Änderung des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994

[Wahlgesetz] vom 13. Januar 2016, 16.0031.01, S. 5). Gefordert wird

lediglich die Unterzeichnung durch zwei Personen, einen Listenvertreter und

einen Stellvertreter, die berechtigt und verpflichtet sind, die erforderlichen

Erklärungen verbindlich abzugeben (a.a.O., S. 6).

5.4

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 36 Abs. 5 WG hinreichend

klar und bestimmt formuliert ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Einwand, Personen könnten versucht sein, ohne entsprechende Ermächtigung einer

Partei in deren Namen einen Wahlvorschlag abzugeben, wirkt reichlich

konstruiert und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern daraus auf mangelnde

Klarheit geschlossen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der dargelegten

Entstehungsgeschichte dieser Norm deutlich, dass mit ihrer Verankerung im

Wahlgesetz den legitimen Interessen etablierter Parteien und Gruppierungen

Rechnung getragen werden sollte. Dass die unterzeichnenden Personen effektiv in

der Lage sein müssen, für ihre Partei bzw. Gruppierung verbindlich Erklärungen

abzugeben, versteht sich von selbst und bedarf keiner expliziten Normierung.

5.5

Der

im Februar 2020 eingereichte Wahlvorschlag betreffend B____ wurde von E____ und K____ unterzeichnet.

Gemäss den Angaben auf der Webseite der SVP Basel-Stadt (www.svp-basel.ch) ist Ersterer Leiter des Parteisekretariats

sowie Grossrat und Bürgergemeinderat, während Letzterer als Kassier Mitglied

des Parteivorstands sowie Grossrat ist. Es bestehen daher keine Zweifel, dass

beide Personen berechtigt waren, für ihre Partei die erforderlichen Erklärungen

abzugeben. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Argumente vorzubringen,

die Zweifel an dieser Berechtigung wecken könnten. Da beide unterzeichnenden

Personen ein Grossratsmandat innehaben ist überdies offenkundig, dass sie auch

im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind. Der Wahlvorschlag betreffend B____

ist somit rechtskonform unterzeichnet und gültig zu Stande gekommen.

6.

6.1

Von

der Gültigkeit der Einreichung des Wahlvorschlags ist die Gültigkeit der

«Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» (Formular 3) zu unterscheiden. Der

eigentliche Wahlvorschlag bedarf für seine Gültigkeit, wie ausgeführt,

lediglich der Unterzeichnung durch zwei Personen. Demgegenüber bildet die

(fakultative) «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» nicht

Gültigkeitsvoraussetzung. Vielmehr wird dadurch weiteren politischen Parteien

und Gruppierungen ermöglicht, ihre Unterstützung einer Kandidatur zum Ausdruck

zu bringen. Die Rechtmässigkeit der «Erklärung eines gemeinsamen

Wahlvorschlags» ist indes dennoch zu prüfen. Die Reichweite dieser Erklärung

wirkt sich nämlich in zweierlei Hinsicht auf die in E. 7 zu

thematisierende Gestaltung des Wahlzettels aus: Zum einen bildet sie Grundlage

der Nennung der unterstützenden Parteien und Gruppierungen auf dem Wahlzettel,

zum anderen determiniert sie die Ordnungsnummer der Kandidierenden, die

wiederum ausschlaggebend für deren Reihung ist.

6.2

Das

zu diesem Zweck erstellte Formular 3 verlangt neben der Bezeichnung der Partei

bzw. Gruppierung die Unterzeichnung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin

sowie den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin. Da Stellvertretungen im

Verkehr zwischen Amtsstellen und Privaten zulässig sind, sofern nicht das

Gesetz oder die Natur der betreffenden Rechte oder Pflichten das Tätigwerden

einer bestimmten Person verlangen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 838 f.),

können im vorliegenden Kontext auch entsprechend bevollmächtigte Personen die

Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags abgeben. Für die Vollmachtserteilung

gilt das Prinzip der Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend oder

konkludent erfolgen, sofern diesbezüglich keine strengeren Vorgaben statuiert

werden (vgl. statt vieler BGE 101 Ia 39 E. 3 S. 43). Vorliegend bestehen

keine spezifischen Formvorgaben. Daher besteht zumindest dann, wenn keine Hinweise

auf das Fehlen der Befugnis zur Stellvertretung bestehen, auch keine Pflicht

der Staatskanzlei, die Bevollmächtigung zu überprüfen. Die Funktionen der

unterzeichnenden Personen in der Partei bzw. die Tatsache der gemeinsamen

Unterzeichnung mit einer Parteipräsidentin bzw. dem Parteipräsidenten können

dabei als Indizien für die Befugnis zur Stellvertretung gelten, die weitere

Abklärungen als nicht geboten erscheinen lassen.

6.3

Für

die SVP Basel-Stadt haben mit L____ und E____

der Parteipräsident sowie der Leiter des Parteisekretariats unterzeichnet. Als

Leiter des Parteisekretariats kommt Letzterem die Aufgabe der Geschäftsführung

zu, ist er auf der Webseite der Partei doch als

einzige Person unter dem Titel «Geschäftsstelle» aufgeführt (vgl. www.svp-basel.ch). Für die CVP Basel-Stadt haben mit M____ und I____

der Präsident sowie die politische Geschäftsführerin (vgl. www.cvp-bs.ch)

unterschrieben. Die Unterzeichnungen für die LDP Basel-Stadt erfolgten durch N____, Parteipräsidentin (vgl. www.ldp.ch),

sowie F____. Letzterer ist Grossrat, hat aber nicht die Funktion des

Geschäftsführers inne. Es ist allerdings davon auszugehen, dass er von der LDP

Basel-Stadt zur Unterzeichnung ermächtigt wurde, zumal die LDP Basel-Stadt auf

ihrer Webseite keinen Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführerin ausweist und

die Benennung einer weiteren unterschriftsberechtigten Person daher unabdingbar

war. Für die FDP Basel-Stadt unterzeichneten mit O____

und G____ der Parteipräsident sowie die Geschäftsführerin (vgl. www.fdp-bs.ch).

Für die EVP Basel-Stadt unterzeichneten mit P____ und

J____ sodann die Präsidentin sowie ein

Vorstandsmitglied (www.evp-bs.ch). Auch die EVP Basel-Stadt weist

auf ihrer Webseite keinen Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführerin aus,

weshalb die Benennung einer weiteren unterschriftsberechtigten Person notwendig

war. Für die Grünliberale Partei unterschrieben mit Q____

und H____ schliesslich zwei Vorstandsmitglieder (vgl. www.bs.grunliberale.ch), die mit dem Hinweis «i.V.» ihre

Bevollmächtigung explizit zum Ausdruck gebracht haben.

6.4

Abschliessend

ist festzuhalten, dass sämtliche der das Formular 3 unterzeichnenden Personen

berechtigt waren, für ihre Partei die Erklärung eines gemeinsamen

Wahlvorschlags abzugeben. Bei der Mehrzahl der Unterzeichnenden handelt es sich

um die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Geschäftsführerin bzw. den

Geschäftsführer. Bei den unterzeichnenden Personen, die diese Ämter nicht

innehaben, bildet ihre Funktion innerhalb der Partei, teilweise verbunden mit der

Tatsache, dass sie gemeinsam mit der Präsidentin bzw. Präsidenten unterzeichnet

haben, ein gewichtiges Indiz für die Existenz einer Vollmacht, die im Übrigen –

abgesehen vom Beschwerdeführer – auch von keiner Seite bestritten wird. Somit

ist nicht nur der eigentliche Wahlvorschlag, sondern auch die Erklärung eines

gemeinsamen Wahlvorschlags (Formular 3) gültig unterzeichnet worden.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt sodann die Wahlzettelgestaltung und zwar mit Bezug auf

erstens die Reihung der Kandidaten, zweitens die Reihenfolge der Nennung der

unterstützenden Parteien und drittens die fehlende Angabe der

Parteizugehörigkeit des Kandidaten B____.

7.2

Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Kontext vor, dass die «Reihenfolge der

Kandidaten nach gefühlter Wichtigkeit, anstatt nach Eingang des Vorschlags […]

Wahlmanipulation» darstelle. Zudem sei es zwar «gebräuchlich», dass eine Person

im Wahlkampf von verschiedenen Parteien unterstützt wird, «nicht jedoch auf den

amtlichen Unterlagen; dem Wahlzettel». Die Auflistung der Parteien sei überdies

«nicht im zeitlichen Eingang nach den Wahlvorschlägen, sondern offensichtlich

nach dem Wunsch von B____» erfolgt; der Beschwerdeführer wirft in diesem

Kontext die Frage auf, «ob ihm dieses Gestaltungsrecht zu steht». Sodann bringt

er vor, der Wahlzettel gebe «den Eindruck, dass B____ Mitglied von sechs

Parteien ist oder als Parteiloser von sechs Parteien portiert und unterstützt

wird». Dies seien «erhebliche Unwahrheiten, welche den Wählern ein falsches

Bild geben». Es komme «nicht klar zum Ausdruck, dass mit B____ ein SVP-Mitglied

gewählt» werde. Somit werde «der Wählerwille durch den Wahlzettel erheblich

illegal beeinflusst». Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, bei

Parteimitgliedern müsse der Parteiname auf dem Wahlzettel angegeben werden; bei

Personen ohne Parteizugehörigkeit stehe zudem «normalerweise parteilos».

7.3

In

der Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des

Bundesgerichts vom 22. September 2020, die mit Schreiben der Staatskanzlei

vom 24. September 2020 auch im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde,

wird ausgeführt, dass B____ aufgrund der Stärke der Parteien im Grossen Rat,

welche seine Kandidatur unterstützen, die Ordnungsnummer 1 zukomme, während A____

als parteiloser Kandidat mit der Ordnungsnummer 2 auf dem Wahlzettel aufgeführt

sei. Zu den auf dem Wahlzettel nach § 66 Abs. 1 lit. a WG

aufzuführenden «Bezeichnungen» gehörten praxisgemäss die Parteien und

Gruppierungen, die den Wahlvorschlag unterstützten. Sei eine Kandidatin oder

ein Kandidat parteilos oder werde sie bzw. er von keiner Gruppierung

unterstützt, komme dies, wie vorliegend beim Beschwerdeführer, mit der

Bezeichnung «parteilos» zum Ausdruck. Des Weiteren wird vorgebracht – und

anhand von Wahlzetteln aus dem Jahr 2011 belegt –, dass bereits bei den letzten

Volkswahlen von Gerichtspräsidenten die den Wahlvorschlag unterstützenden

Parteien über dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgelistet wurden.

Teilweise hätten die Kandidierenden ihre Parteizugehörigkeit in der zweiten

Zeile unter ihrem Namen genannt. Die Nennung der Parteizugehörigkeit sei jedoch

kein zwingender Inhalt des Wahlzettels; vielmehr sei es den Kandidierenden

freigestellt, ihre Parteizugehörigkeit in der zweiten Zeile unter ihrem Namen

als zusätzliche Angabe zu ihrer Person explizit auszuweisen oder darauf zu

verzichten.

7.4

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Reihenfolge der Kandidaten bzw. die Zuweisung der

Ordnungsnummer den Vorgaben von § 66 WG und § 2a Abs. 2 der

Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung;

SG 132.110) entspricht, zumal, wie oben in E. 6 ausgeführt, die

«Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» rechtmässig zustande gekommen ist,

und B____ als einziger Kandidat von im Grossen Rat vertretenen Parteien

Unterstützung erhielt. Die Nennung der unterstützenden Parteien bzw. deren

Behandlung als Bezeichnungen im Sinne von § 66 Abs. 1 lit. a Wahlgesetz entspricht sodann der bisherigen Praxis und ist nicht zu

beanstanden. Was die Reihenfolge der Auflistung der unterstützenden Parteien

anbelangt, ist festzustellen, dass es an einschlägigen Vorgaben fehlt, weshalb

der Staatskanzlei diesbezüglich eine gewisse Gestaltungsfreiheit zukommt. Da

die Reihenfolge aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parteien kaum

Signalwirkung entfaltet, ist die fehlende Regelung nicht zu beanstanden und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon lässt

sich die gewählte Reihenfolge durchaus sachlich begründen, entspricht sie doch

– entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – exakt der Reihenfolge der

Unterzeichnung von Formular 3 betreffend die «Erklärung eines gemeinsamen

Wahlvorschlags». Schliesslich ist zu konstatieren, dass keine gesetzliche

Pflicht besteht, die Parteizugehörigkeit der Kandidierenden auf dem Wahlzettel

anzugeben. Wie die Beispiele der letzten Volkswahl von Richterinnen und

Richtern aus dem Jahr 2011 zeigen, steht es den Kandidierenden frei, ihre

Parteizugehörigkeit offenzulegen oder auf einen entsprechenden Hinweis zu

verzichten. Auch damals wurden die parteilosen Kandidierenden im Übrigen mit

dem Vermerk «parteilos» versehen.

7.5

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die Gestaltung des Wahlzettels zu keinerlei

Beanstandungen Anlass gibt.

8.

8.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer in seiner (fälschlicherweise auf den

18.

September 2020 datierten, beim Gericht am 9. Oktober 2020

eingegangenen) Vernehmlassung eine «[u]nzulässige Diffamierung durch das

Appellationsgericht» geltend. Mit der «Eingabe an das Bundesgericht vom

28.09.2020» sei dem Gericht bekannt, dass er «im 10 jährigen Strafverfahren»

verurteilt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe das Gericht wegen

Covid die Öffentlichkeit ausgeschlossen; auch dem Journalisten D____, der an

der Hauptverhandlung habe teilnehmen wollen, sei dies verweigert worden. Wenn

sich das Gericht entschlossen habe, die Öffentlichkeit auszuschliessen, habe es

«dies konsequent durchzusetzen». Eine Information der Öffentlichkeit über das

Ergebnis des Verfahrens sei nur «während der laufenden Rechtsmittel- bzw.

Einsprachefrist» möglich, um «die Prangerwirkung der Medienberichterstattung

zeitlich einzuschränken». Da die Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen

begonnen habe, sei die Gewährung der Einsicht zu früh erfolgt, weshalb das

Appellationsgericht Bundesrecht verletzt habe. Damit sei «die Richterwahl vom

27.09.2929

erheblich zulasten des Richterkandidaten A____ belastet [worden],

was direktes illegales Ziel des Gerichts war».

8.2

Vorab

ist festzuhalten, dass mittels Wahlbeschwerde nach § 81 Abs. 1 lit. b WG grundsätzlich nicht die Art und Weise der Information der

Öffentlichkeit in einem den Beschwerdeführer betreffenden Strafprozess in Frage

gestellt werden kann. Soweit er damit indes eine unzulässige Beeinflussung der

Wählerschaft im Kontext der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden

Richterwahl geltend macht, hat sich das Gericht dennoch damit zu befassen.

8.3

Die

Annahme einer unzulässigen Beeinflussung setzt im vorliegenden Kontext zunächst

voraus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Information der Öffentlichkeit

widerrechtlich war.

Wie mit

Verfügung des Verfahrensleiters im strafrechtlichen Berufungsverfahren

SB.2015.9 vom 22. September 2020 sowie mit Schreiben des Vorsitzenden

Präsidenten vom 29. September 2020 an die Adresse des Beschwerdeführers

ausgeführt wurde, hat das Appellationsgericht keine Medienmitteilung zum

strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9 verfasst. Hingegen wurde zwei

Journalisten auf entsprechende Anfrage hin gestützt auf Art. 69

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

Einsicht in das Dispositiv gewährt.

8.4

Gemäss

Art. 69 Abs. 2 StPO können interessierte Personen bei Verzicht der

Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung Einsicht in die Urteile nehmen.

Zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wird Einsicht in das nicht

anonymisierte Urteil gewährt, indem dieses auf der Gerichtskanzlei zur

allgemeinen Einsicht aufliegt. Mit diesem allgemeinen Einsichtsrecht in nicht

öffentlich verkündete Urteile wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz

Ausschluss des Publikums von der Verhandlung resp. der Urteilsverkündung (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar

StPO, Art. 69 N 39).

Der vom

Beschwerdeführer aus der Beschränkung der Einsichtnahme auf das Zeitfenster der

laufenden Rechtsmittel- und Einsprachefrist (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar StPO, Art. 69

N 39) gezogene Schluss, die Einsicht sei vorliegend zu früh gewährt

worden, ist unzutreffend. Vielmehr wird mit den betreffenden Ausführungen im

Basler Kommentar zur StPO – wie auch der auf diese Aussage folgende Satz in der

zitierten Kommentarstelle verdeutlicht – lediglich klargestellt, dass die

Einsichtnahme nach Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist nur

noch in eingeschränktem Masse möglich ist; hingegen wird die Zulässigkeit der

öffentlichen Auflage nicht vom Beginn der Rechtsmittel- bzw. der

Einsprachefrist abhängig gemacht. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch mit

Blick auf die Ratio Legis, handelt es sich bei der Einsichtnahme gestützt auf

Art. 69 Abs. 2 StPO doch um ein Surrogat für die öffentliche Urteilsverkündigung,

die auch zu einem Zeitpunkt stattfindet, in welchem die Rechtsmittelfrist noch

nicht zu laufen begonnen hat.

8.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Gewährung der Einsicht in das Urteilsdispositiv des

den Beschwerdeführer betreffenden strafrechtlichen Berufungsverfahrens

SB.2015.9 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht auf der Gerichtskanzlei den

Vorgaben von Art. 69 Abs. 2 StPO entsprach und daher nicht als

unzulässig, sondern vielmehr als bundesrechtlich geboten zu qualifizieren ist.

9.

Somit sind die

Anträge auf Annullation bzw. auf Ungültig- oder Nichtigerklärung des

Wahlvorschlags betreffend B____, auf erneute Anordnung der

Appellationsrichterwahlen sowie auf Proklamation des Beschwerdeführers als

infolge stiller Wahl gewählt abzulehnen. Insgesamt ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Wahlbeschwerde wird abgewiesen. Auf

die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.