VD.2020.180
Wahlbeschwerde (BGer 1C465/2020 und 1C111/2021 vom 15. März 2021)
27. November 2020Deutsch30 min
weitere «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.180
VD.2020.181
URTEIL
vom 27.
November 2020
Mitwirkende
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
Staatskanzlei, Marktplatz 9,
4001 Basel
Grosser Rat des Kantons
Basel-Stadt Beigeladener
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Wahl- und
Stimmrechtsbeschwerde
betreffend Wahl eines
Präsidiumsmitglieds am Appellationsgericht
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 1. September
2020 reichte A____ beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine
«Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte durch
den Abstimmungszettel / Abstimmungsvorlagen vom 31.08.2020 für die Wahl eines
Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Er beantragt, «die
kommende Abstimmung über die Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts
durch das Volk unter den vorgegebenen Kandidaturen als verfassungswidrig zu
annullieren, bzw. die Wahlen erneut anzusetzen unter rechtskonformen
Wahlvorlagen». Eventualiter sei «der Wahlvorschlag B____ […] als ungültig /
nichtig zu qualifizieren und A____ infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu
proklamieren». Unter dem Titel «Verfahrensanträge» verlangt er unter anderem,
dass die Wahlen vom 27. September 2020 vorsorglich abgesagt werden und der
Regierungsrat angewiesen werde, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die
Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Zudem fordert er, seine Beschwerde
ergänzen zu können, «sobald ihm weitere Informationen aus dem Wahlbüro
vorliegen». Es bestehe «die Möglichkeit, dass der Wahlvorschlag B____ mangels
rechtsgültiger Unterzeichnung nicht gültig ist». In diesem Fall sei «das
Ergebnis eine 'Stille Wahl'».
Mit Eingabe vom
2. September 2020 reichte A____ beim Regierungsrat und der Staatskanzlei eine
weitere «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» wegen «Verletzung der Wahlrechte
durch einen ungültigen Wahlvorschlag B____ für die Wahl eines
Appellationsgerichtspräsidenten vom 27.09.2020» ein. Er beantragt, «den
Wahlvorschlag B____ als Appellationsgerichtspräsidenten als verfassungs- und
gesetzeswidrig zu annullieren, bzw. erst gar nicht zur Wahl kommen zu lassen».
Da der «Wahlvorschlag B____ ungültig / nichtig zu qualifizieren» sei, sei «A____
infolge 'Stiller Wahl' als gewählt zu proklamieren». Unter dem Titel
«Verfahrensanträge» fordert er unter anderem die vorsorgliche Anweisung des
Regierungsrats, «dieses Wahlgeschäft zu sistieren, bis über diese Beschwerde
rechtskräftig entschieden worden ist». Zudem verlangt er, seine Beschwerde
ergänzen zu können, «sobald ihm weitere Informationen aus dem Wahlbüro
vorliegen».
Mit Schreiben
vom 4. September 2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements
die auf den 1. September 2020 und den 2. September 2020 datierten Beschwerden
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 7. September 2020 liess
der Zentrale Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements dem
Appellationsgericht ein Akteneinsichtsgesuch von A____ vom 4. September 2020
zukommen. Darin ersuchte dieser «um sofortige Zustellung des kompletten Dossier
'Wahlvorschlag B____'».
Mit Verfügung
vom 16. September 2020 ordnete die verfahrensleitende Präsidentin (gemäss § 39 OG) die Vereinigung der Beschwerden VD.2020.180 und VD.2020.181 an. Der Antrag
auf vorsorgliche Absage der Wahlen wurde abgewiesen, ebenso der Antrag, wonach
der Regierungsrat anzuweisen sei, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die
Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist. Zudem wurde die Staatskanzlei,
Abteilung Wahlen und Abstimmungen, angewiesen, dem Appellationsgericht bis zum
30. September 2020 die Akten vorzulegen, denen entnommen werden kann, wer den
Wahlvorschlag für den Kandidaten B____ unterzeichnet hat. Darüber hinaus habe
sie bis zum genannten Datum zu Handen des Appellationsgerichts die Frage zu beantworten,
wie in der Vergangenheit bei Richterwahlen die Kandidierenden auf den
Wahlzetteln aufgeführt wurden. Schliesslich wurde der Staatskanzlei, Abteilung
Wahlen und Abstimmungen, die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. September 2020
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben
vom 18. September 2020 reichte A____ dem Appellationsgericht eine Kopie eines
Artikels aus der [...] Zeitung betreffend die Richterwahlen ein. Mit Schreiben
vom 24. September 2020 liess die Staatskanzlei, Abteilung Recht und
Volksrechte, dem Appellationsgericht in Erfüllung der mittels Verfügung vom
16. September 2020 erfolgten Anweisung eine Kopie der Eingabe des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 22. September 2020 an das Bundesgericht
inklusive Beilagen zukommen. Die Stellungnahme der Staatskanzlei samt Beilagen
wurde A____ mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 zugesandt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich bis am 19. Oktober 2020 dazu vernehmen zu
lassen. Zudem wurde er verpflichtet, das Appellationsgericht über allfällige
verfahrensleitende Entscheide des Bundesgerichts im Verfahren 1C_465/2020 zu
informieren und ihm den Endentscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis zu
bringen, sobald dieser vorliegt.
Mit
(fälschlicherweise) auf den 18. September 2020 datierten Schreiben (beim
Appellationsgericht am 9. Oktober 2020 eingegangen) nahm A____ Stellung zu
den Zustellungen des Gerichts vom 1. Oktober bzw. vom 5. Oktober
2020. Die Zustellung vom 1. Oktober 2020 betraf ein Schreiben des
Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts vom 22. September 2020,
in welchem dieser verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung des
Urteils in dem A____ betreffenden strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9
beantwortete. Die Zustellung vom 5. Oktober umfasste die oben erwähnte
verfahrensleitende Verfügung vom 1. Oktober 2020 inklusive Beilagen. In
seiner Stellungnahme nimmt A____ Bezug auf den «Wahlvorschlag B____», den
«Wahlzettel» sowie die als widerrechtlich gerügte «[u]nzulässige Diffamierung durch
das Appellationsgericht».
Mit Eingabe vom
20. Oktober 2020 übermittelte A____ dem Apellationsgericht die an ihn
gerichtete Zustellung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2020 sowie seine
an das Bundesgericht gerichtete Vernehmlassung, die zugleich als Vernehmlassung
für das vorliegende Verfahren gelte, «mit Präzisierungen zu meiner ersten
Vernehmlassung». Bestandteile dieser Eingabe bilden zudem die Stellungnahme des
Ratsbüros des Grossen Rates zu Handen des Bundesgerichts vom 16. September
2020 sowie die Stellungnahme des Vorstehers des Justiz- und
Sicherheitsdepartements zu Handen des Bundesgerichts vom 22. September
2020.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die
Beschwerdeüberweisung vom 4. September 2020 durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG,
SG 153.100] zuständig (vgl. Wullschleger,
Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 171, zur
Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das
Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Die
Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts erklärten den
Selbstaustritt für die vorliegenden Verfahren. Der Vorsitzende der
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat zugleich Richterin
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller gestützt auf § 19 Abs. 1
und 3 sowie § 21 und 22 Abs. 3 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts damit beauftragt, in den Verfahren VD.2020.180 und
VD.2020.181 die Verfahrensleitung zu übernehmen. Gestützt auf § 39 GOG hat
sodann die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller übertragen.
2.2
Gemäss
§ 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts
erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der
Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der
Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen.
Abs. 3 regelt die Fallzuteilung bei Verhinderung einer oder eines
Vorsitzenden. Diese obliegt der Stellvertretung; bei deren Verhinderung erfolgt
sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung
angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine
abweichende Vertretung zu bestimmen. Mit der Stellvertretung verbunden ist
gemäss § 21 Abs. 1 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts auch die Spruchkörperbildung.
Im vorliegenden
Fall wurde eine abweichende Vertretung im Sinne von § 19 Abs. 3 des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt. Das Reglement
konkretisiert die Konstellationen, in denen ein solches Vorgehen zulässig ist,
nicht; es weist lediglich exemplarisch auf Ferienvertretungen hin. Da sich die
Situationen, in denen eine abweichende Vertretung angezeigt ist, kaum
vollständig antizipieren lassen, ist eine detailliertere Regelung auch nicht
angezeigt. Im vorliegenden Fall haben sich sämtliche Präsidentinnen und
Präsidenten in den Selbstaustritt begeben, um jeden Anschein der Beeinflussung
der Beschwerden und damit der Wahl eines künftigen Kollegen der amtierenden
Präsidien zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Betrauung einer
Richterin oder eines Richters mit der Verfahrensleitung geradezu auf, stehen
doch keine alternativen Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem Vorsitzenden der
öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die zuständige Person über die abweichende
Vertretung bestimmt. Letztere ist zudem auf einen Einzelfall beschränkt.
Bezüglich der Auswahl der Vertretungsperson nennt das Organisationsreglement
keine Kriterien. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass diese
gestützt auf sachliche Gründe und willkürfrei erfolgt. Der Umstand, dass die
beauftragte Richterin über langjährige Erfahrung als Ersatzrichterin bzw.
Richterin am Appellationsgericht verfügt, in der Vergangenheit bereits vielfach
an der Beurteilung von Rechtsmitteln in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mitgewirkt hat und als Professorin für öffentliches Recht an der Universität
Basel über eine fachliche Spezialisierung auf diesem Gebiet verfügt, lässt ihre
Beauftragung als sachlich begründet erscheinen (vgl. VGE VD.2020.93 vom 11.
Juni 2020 E. 3.2).
2.3
Gemäss
§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz
im Spruchkörper inne. Sichergestellt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im
vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines
Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.
Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei
Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz
für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden
Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für
Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz
äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die
Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin
rechtfertigt. Der Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl
und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des
Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
vom 28. Mai 2014 (Nr. 14.0147.01) führt diesbezüglich aus, dass nicht
von vornherein auf abstrakter Ebene bestimmt werden könne, ob wichtige Gründe
im Sinne von § 39 Abs. 1 GOG bestehen und welcher Natur diese sein könnten.
Beispielsweise könne «es dabei um eine grosse oder auch um eine speziell
gelagerte Geschäftslast gehen, die im Sinne der Wahrung eines guten und
effizienten Gerichtsbetriebs vorübergehend aufgefangen werden soll oder um
personelle Engpässe oder um andere nachvollziehbare Gründe» (S. 38). Im
vorliegenden Kontext haben sich sämtliche Präsidien des Appellationsgerichts in
den Selbstaustritt begeben, um jeden Anschein der Beeinflussung der Beschwerden
und damit der Wahl eines künftigen Kollegen der amtierenden Präsidien zu
vermeiden. Dass vor diesem Hintergrund die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
einer Person aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des
Appellationsgerichts übertragen wurde, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern
mit Blick auf § 32 Abs. 2 GOG geradezu geboten. Mit der
Präsidienkonferenz hat das zuständige Organ über die Übertragung von
Präsidienfunktionen befunden (vgl. § 7 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements
des Appellationsgerichts). Die Übertragung erfolgte sodann, wie vom Gesetz
gefordert, für einen einzelnen Fall. Schliesslich erfüllt Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien nach
§ 12 Abs. 1 GOG.
2.4
Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die
Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verlangt mit «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» vom
1.
September 2020 sowie vom 2. September 2020 einerseits die erneute
sachgerechte Anordnung der Wahl mit gesetzeskonformen Wahlzetteln; eventualiter
sei der Wahlvorschlag B____ als ungültig bzw. nichtig zu qualifizieren und
seine Person als gewählt zu proklamieren (Beschwerde vom 1. September
2020). Anderseits beantragt er die Annullierung des Wahlvorschlags B____ und –
in der Folge – die Proklamierung seiner Person als gewählt (Beschwerde vom
2.
September 2020). Damit negiert er zum einen die Rechtmässigkeit des
Wahlvorschlags und zum anderen die Rechtmässigkeit der Wahlzettelgestaltung. In
seiner (fälschlicherweise) am 18. September 2020 datierten Vernehmlassung
bringt er zudem sinngemäss eine unrechtmässige Beeinflussung der Richterwahl
durch eine widerrechtliche gerichtliche Information über ein ihn betreffendes
Strafverfahren vor.
3.2
Gemäss
§ 81 lit. a WG kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde wegen
Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1 und
§ 9 WG erhoben werden. Mit der Wahlbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung von Volkswahlen und
-abstimmungen sicherstellen will, können sodann Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beanstandet werden. Dabei kann jeder
Entscheid und jeder Realakt angefochten werden, der geeignet ist, die freie
Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte
Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch
hinzuweisen ist auf die Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen
im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (Wullschleger,
a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde /
Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die
Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Rügen des
Beschwerdeführers betreffen vielmehr behauptete Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen. Diese lassen sich mit Wahlbeschwerde
gemäss § 81 Abs. 1 lit. b WG vorbringen. In diesem Zusammenhang
kann auch ein Gesuch um Einsicht in Akten der Vorinstanz behandelt werden.
3.4
Die
Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen (§ 84 Abs. 2 WG; § 30n Abs. 2 VRPG).
Diese Frist ist nicht erstreckbar (§ 30n Abs. 3 VRPG). Zur Beschwerde ist jede
stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG). Der
Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt und folglich zur
Beschwerde legitimiert.
Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Wahlbeschwerde einzutreten.
4.
In formeller
Hinsicht wirft der Beschwerdeführer sowohl mit seiner Eingabe vom 18. September
2020, dem (fälschlicherweise) auf den 18. September 2020 datierten
Schreiben (Eingang am 9. Oktober 2020) als auch mit seiner Eingabe vom 20.
Oktober 2020 jeweils am Ende seiner Schreiben die nicht weiter begründete Frage
auf: «Wird mein Antrag Akteneinsicht behandelt?».
4.1
Der
Beschwerdeführer führt jeweils nicht näher aus, auf welche Akten sich sein
Einsichtsbegehren bezieht. Auch in seinen Eingaben vom 1. und
2.
September 2020 konkretisiert er nicht, bezüglich welcher Unterlagen er
beim Wahlbüro ein Einsichtsgesuch gestellt hat. Gewisse Hinweise lassen sich
immerhin der in der Beschwerdebeilage dem Appellationsgericht übermittelten E-Mail
an C____, Abteilung Wahlen und Abstimmungen auf der Staatskanzlei, vom
1.
September 2020 entnehmen. Der Beschwerdeführer wirft darin eine Reihe
von Fragen auf («Auf dem Wahlzettel ist nicht angegeben, welcher Partei Herr B____
angehört. Welcher Partei gehört er an? Weshalb wird die Parteibezeichnung nicht
angegeben. Auf allen öffentlichen Internetportalen wird der Name des Richters
plus Parteibezeichnung angegeben, weshalb hier nicht? […] Wer hat den
Wahlvorschlag unterzeichnet? […] Sind diese Personen für die Partei
unterschriftberechtigt? Wenn nur zwei unterzeichnet haben, wie ergibt sich die
Legitimation, für die anderen Parteien zu zeichnen? Wurde überprüft, ob die
Unterzeichneten legitimiert sind, für sechs Parteien zu zeichnen? Ich bitte um
Akteneinsicht».). Dem vom Zentralen Rechtsdienst des Justiz- und
Sicherheitsdepartements am 7. September 2020 dem Appellationsgericht
weitergeleiteten Akteneinsichtsgesuchs lässt sich zudem entnehmen, dass der
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. September 2020 um «Zustellung des
kompletten Dossier 'Wahlvorschlag B____'» ersucht hat. Ferner bittet er um
Akteneinsicht, ohne näher auszuführen, worauf sich dieses – offenbar von der
Zustellung des «Dossiers 'Wahlvorschlag B____'» abzugrenzende (weitere) –
Akteneinsichtsgesuch bezieht. Der Umstand, dass im Anhang zu dieser E-Mail der
oben erwähnte Fragenkatalog an C____ angehängt ist, lässt zumindest vermuten,
dass sich das Akteneinsichtsgesuch auf die Beantwortung dieser Fragen bezieht.
4.2
Das
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgeleitete Akteneinsichtsrecht erstreckt
sich auf alle dokumentierten Informationen, (vgl. Sutter, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 32).
Hingegen lässt sich daraus kein Anspruch auf Zusammenstellung weiterer
Informationen, auf Generierung bestimmter Erkenntnisse oder auf Beantwortung
von Fragen ableiten. Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet indes auch ein
Recht auf Äusserung zur Sache, mit dem eine behördliche Pflicht zur
Entgegennahme, Prüfung und Berücksichtigung entsprechender Eingaben korreliert
(statt vieler Waldmann, in:
Waldmann et al., [Hrsg.], Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N 45) sowie einen Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren.
Letzterer vermittelt den Verfahrensbeteiligten das Recht, Beweisanträge zu
stellen, wobei formrichtig angebotene Beweisanträge zu prüfen und zu
berücksichtigen sind (statt vieler Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 48).
4.3
Die
Staatskanzlei hat mit ihrer Eingabe vom 24. September 2020 das Wahldossier
betreffend den Kandidaten B____ dem Appellationsgericht übermittelt. Die
Beilagen umfassen folgende Unterlagen: Kantonsblattpublikation vom 7. Dezember
2019.
betreffend Ansetzung der Wahlen auf den 17. Mai 2020;
Kantonsblattpublikation vom 7. Dezember 2019 betreffend Aufforderung zur
Einreichung von Wahlvorschlägen; Wahlvorschlag betreffend B____, Formulare 1
und 2, mit Datum vom 19. Februar 2020; Ergänzung Wahlvorschlag B____ vom
11.
März 2020, inklusive E-Mailkorrespondenz; Regierungsratsbeschluss vom
20.
März 2020 betreffend Abstimmungstermin vom 17. Mai 2020
betreffend Verschiebung des Urnengangs aufgrund des Cornavirus;
Kantonsblattpublikation vom 13. Juni 2020 betreffend Ansetzung der Wahlen
auf den 7. September 2020; Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlages
betreffend B____, Formular 3, eingereicht am 30. Juli 2020;
Kantonsblattpublikation vom 15. August 2020 betreffend eingegangene
Wahlvorschläge; Stimmcouvert mit allen Unterlagen für den Urnengang vom
27.
September 2020; Wahlzettel neu geschaffene Gerichtspräsidien 2011;
Wahlzettel Ständerat 2019; Wahlzettel Regierungsratsersatzwahl 2019; Wahlzettel
Gesamterneuerungswahl Regierungsrat und Regierungspräsidium 2016; Wahlzettel
Ständerat 2015. Sämtliche Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am
5.
Oktober 2020 zugestellt. Damit wurde seinem Akteneinsichtsgesuch
umfassend entsprochen. Die von ihm an die Staatskanzlei gerichteten Fragen
beziehen sich demgegenüber nicht auf bestehende Akten; ihre Beantwortung kann
daher nicht unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht gefordert werden. Dies
gilt beispielsweise für die Fragen, welcher Partei der Kandidat B____ angehört,
weshalb auf dem Wahlzettel seine Parteizugehörigkeit nicht angegeben wurde bzw.
ob die Unterschriftsberechtigung der den Wahlvorschlag unterzeichnenden
Personen geprüft wurde. Dabei handelt es sich indes um Äusserungen bzw.
teilweise (insbesondere soweit der Beizug der Wahlzettel vergangener
Richterwahlen verlangt wird) um Beweisanträge. Indem die verfahrensleitende
Richterin diese Fragen, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles
von Relevanz sind, mittels Verfügung vom 16. September 2020 der
Staatskanzlei zur Beantwortung vorgelegt und die Antworten anschliessend dem
Beschwerdeführer zugestellt hat, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör vollumfänglich gewährt.
4.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Akten
erhalten hat, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sind.
Darüberhinausgehende Vorbringen wurden als Stellungnahmen bzw. Beweisanträge
berücksichtigt, soweit sie für die Entscheidfindung von Bedeutung sind.
5.
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die einschlägige Bestimmung zur Unterzeichnung
von § 36 Abs. 5 WG betreffend Befreiung von der
Unterzeichnungspflicht von Abs. 1 erfülle «die Vorgaben der notwendigen
Klarheit nicht» und sei daher verfassungswidrig. Im Übrigen sei der Wahlvorschlag
«nicht rechtskonform unterzeichnet».
5.1
Die
Behauptung der fehlenden Klarheit von § 36 Abs. 5 WG wird damit
begründet, dieser Passus würde «dazu führen, dass zwei Personen, zum Beispiel D____
und ich, einen Wahlvorschlag namens der SVP oder irgendeiner Partei einreichen
könnten. Das kann nicht sein.» Darüber hinaus moniert er, die
Unterschriftsberechtigung der Personen, die für die Parteien zeichneten, sei
vom Wahlbüro offensichtlich nicht geprüft worden. Verschiedene Personen
(namentlich E____, F____,
G____ und H____), die für ihre Parteien den Wahlvorschlag unterschrieben
haben, seien «nicht in ihrem Parteivorstand und somit nicht
unterschriftsberechtigt». Der Nachweis, dass es sich um Geschäftsführer handle,
sei bezüglich E____, I____, F____, G____, J____ sowie «i.V. H____» nicht erbracht.
Damit sei «das Formular untauglich». Ob die «zweitunterzeichnende Person der
jeweiligen Partei unterschriftsberechtigt war», lasse sich «nicht ableiten».
Schliesslich sei die «Unterzeichnung der Grünliberalen Partei mit zwei Mal i.V.
keine rechtsgenügliche Unterschrift». Es liege «an der Partei, darzulegen, wer
unterschriftsberechtigt ist»; es könne «nicht irgendjemand mit i.V.
unterzeichnen». Damit sei der Wahlzettel nicht rechtskonform unterzeichnet.
Wenn die Parteien «schon das Privileg» hätten, «mit nur zwei Unterschriften
Wahlvorschläge einzureichen», so müsse «wenigstens die
Unterschriftsberechtigung dokumentiert sein, was hier nicht der Fall ist». Es
würden auch «keine Beschlüsse eines Parteitages» vorliegen, «welche die
Unterstützung von fremden Parteien vorsehen». Sei der gemeinsame Wahlvorschlag
ein Entscheid des Vorstandes einer Partei, so müsse dieser dokumentiert sein,
was hier nicht der Fall sei.
5.2
In
der Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des
Bundesgerichts vom 22. September 2020, die mit Schreiben der Staatskanzlei
vom 24. September 2020 auch für das vorliegende Verfahren eingereicht
wurde, wird ausgeführt, dass der Wahlvorschlag betreffend B____ zunächst von E____ und K____ unterzeichnet und von Ersterem am
19.
Februar 2020 eingereicht wurde (Formulare 1 und 2). In Ergänzung
dieses Wahlvorschlags habe E____ am
30.
Juli 2020 der Staatskanzlei die Erklärung eines gemeinsamen
Wahlvorschlags (Formular 3) eingereicht. Dabei handle es sich um eine
fakultative Beilage; sie enthalte Unterschriften von unterschriftsberechtigten
Parteivertretungen der kantonalen Parteien SVP, CVP, LDP, FDP, EVP und GLP.
Unterzeichnet hätten die Präsidentinnen und Präsidenten bzw. die
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer dieser Parteien bzw. im Fall der GLP
Personen, die an deren Stelle von der Partei zur Unterschrift ermächtigt
wurden.
5.3
Gemäss
§ 36 Abs. 1 WG müssen Wahlvorschläge von mindestens 30, im
Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten, die in der entsprechenden
Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden. Parteien oder Gruppierungen, die
bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat mindestens einen Sitz erzielten,
sind nach Abs. 5 im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss
Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt
stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den
Behörden vertreten. Diese, seit 2016 in Kraft stehende Bestimmung trägt dem
Umstand Rechnung, dass fraktionsstarke Parteien einen genügend grossen Rückhalt
unter den Stimmberechtigten haben, was es rechtfertige, sie vom aus § 36 Abs. 1 WG resultierenden Mehraufwand zu entlasten (Ratschlag zu einer
Änderung des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994
[Wahlgesetz] vom 13. Januar 2016, 16.0031.01, S. 5). Gefordert wird
lediglich die Unterzeichnung durch zwei Personen, einen Listenvertreter und
einen Stellvertreter, die berechtigt und verpflichtet sind, die erforderlichen
Erklärungen verbindlich abzugeben (a.a.O., S. 6).
5.4
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 36 Abs. 5 WG hinreichend
klar und bestimmt formuliert ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Einwand, Personen könnten versucht sein, ohne entsprechende Ermächtigung einer
Partei in deren Namen einen Wahlvorschlag abzugeben, wirkt reichlich
konstruiert und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern daraus auf mangelnde
Klarheit geschlossen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der dargelegten
Entstehungsgeschichte dieser Norm deutlich, dass mit ihrer Verankerung im
Wahlgesetz den legitimen Interessen etablierter Parteien und Gruppierungen
Rechnung getragen werden sollte. Dass die unterzeichnenden Personen effektiv in
der Lage sein müssen, für ihre Partei bzw. Gruppierung verbindlich Erklärungen
abzugeben, versteht sich von selbst und bedarf keiner expliziten Normierung.
5.5
Der
im Februar 2020 eingereichte Wahlvorschlag betreffend B____ wurde von E____ und K____ unterzeichnet.
Gemäss den Angaben auf der Webseite der SVP Basel-Stadt (www.svp-basel.ch) ist Ersterer Leiter des Parteisekretariats
sowie Grossrat und Bürgergemeinderat, während Letzterer als Kassier Mitglied
des Parteivorstands sowie Grossrat ist. Es bestehen daher keine Zweifel, dass
beide Personen berechtigt waren, für ihre Partei die erforderlichen Erklärungen
abzugeben. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Argumente vorzubringen,
die Zweifel an dieser Berechtigung wecken könnten. Da beide unterzeichnenden
Personen ein Grossratsmandat innehaben ist überdies offenkundig, dass sie auch
im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind. Der Wahlvorschlag betreffend B____
ist somit rechtskonform unterzeichnet und gültig zu Stande gekommen.
6.
6.1
Von
der Gültigkeit der Einreichung des Wahlvorschlags ist die Gültigkeit der
«Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» (Formular 3) zu unterscheiden. Der
eigentliche Wahlvorschlag bedarf für seine Gültigkeit, wie ausgeführt,
lediglich der Unterzeichnung durch zwei Personen. Demgegenüber bildet die
(fakultative) «Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» nicht
Gültigkeitsvoraussetzung. Vielmehr wird dadurch weiteren politischen Parteien
und Gruppierungen ermöglicht, ihre Unterstützung einer Kandidatur zum Ausdruck
zu bringen. Die Rechtmässigkeit der «Erklärung eines gemeinsamen
Wahlvorschlags» ist indes dennoch zu prüfen. Die Reichweite dieser Erklärung
wirkt sich nämlich in zweierlei Hinsicht auf die in E. 7 zu
thematisierende Gestaltung des Wahlzettels aus: Zum einen bildet sie Grundlage
der Nennung der unterstützenden Parteien und Gruppierungen auf dem Wahlzettel,
zum anderen determiniert sie die Ordnungsnummer der Kandidierenden, die
wiederum ausschlaggebend für deren Reihung ist.
6.2
Das
zu diesem Zweck erstellte Formular 3 verlangt neben der Bezeichnung der Partei
bzw. Gruppierung die Unterzeichnung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin
sowie den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin. Da Stellvertretungen im
Verkehr zwischen Amtsstellen und Privaten zulässig sind, sofern nicht das
Gesetz oder die Natur der betreffenden Rechte oder Pflichten das Tätigwerden
einer bestimmten Person verlangen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 838 f.),
können im vorliegenden Kontext auch entsprechend bevollmächtigte Personen die
Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags abgeben. Für die Vollmachtserteilung
gilt das Prinzip der Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend oder
konkludent erfolgen, sofern diesbezüglich keine strengeren Vorgaben statuiert
werden (vgl. statt vieler BGE 101 Ia 39 E. 3 S. 43). Vorliegend bestehen
keine spezifischen Formvorgaben. Daher besteht zumindest dann, wenn keine Hinweise
auf das Fehlen der Befugnis zur Stellvertretung bestehen, auch keine Pflicht
der Staatskanzlei, die Bevollmächtigung zu überprüfen. Die Funktionen der
unterzeichnenden Personen in der Partei bzw. die Tatsache der gemeinsamen
Unterzeichnung mit einer Parteipräsidentin bzw. dem Parteipräsidenten können
dabei als Indizien für die Befugnis zur Stellvertretung gelten, die weitere
Abklärungen als nicht geboten erscheinen lassen.
6.3
Für
die SVP Basel-Stadt haben mit L____ und E____
der Parteipräsident sowie der Leiter des Parteisekretariats unterzeichnet. Als
Leiter des Parteisekretariats kommt Letzterem die Aufgabe der Geschäftsführung
zu, ist er auf der Webseite der Partei doch als
einzige Person unter dem Titel «Geschäftsstelle» aufgeführt (vgl. www.svp-basel.ch). Für die CVP Basel-Stadt haben mit M____ und I____
der Präsident sowie die politische Geschäftsführerin (vgl. www.cvp-bs.ch)
unterschrieben. Die Unterzeichnungen für die LDP Basel-Stadt erfolgten durch N____, Parteipräsidentin (vgl. www.ldp.ch),
sowie F____. Letzterer ist Grossrat, hat aber nicht die Funktion des
Geschäftsführers inne. Es ist allerdings davon auszugehen, dass er von der LDP
Basel-Stadt zur Unterzeichnung ermächtigt wurde, zumal die LDP Basel-Stadt auf
ihrer Webseite keinen Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführerin ausweist und
die Benennung einer weiteren unterschriftsberechtigten Person daher unabdingbar
war. Für die FDP Basel-Stadt unterzeichneten mit O____
und G____ der Parteipräsident sowie die Geschäftsführerin (vgl. www.fdp-bs.ch).
Für die EVP Basel-Stadt unterzeichneten mit P____ und
J____ sodann die Präsidentin sowie ein
Vorstandsmitglied (www.evp-bs.ch). Auch die EVP Basel-Stadt weist
auf ihrer Webseite keinen Geschäftsführer bzw. keine Geschäftsführerin aus,
weshalb die Benennung einer weiteren unterschriftsberechtigten Person notwendig
war. Für die Grünliberale Partei unterschrieben mit Q____
und H____ schliesslich zwei Vorstandsmitglieder (vgl. www.bs.grunliberale.ch), die mit dem Hinweis «i.V.» ihre
Bevollmächtigung explizit zum Ausdruck gebracht haben.
6.4
Abschliessend
ist festzuhalten, dass sämtliche der das Formular 3 unterzeichnenden Personen
berechtigt waren, für ihre Partei die Erklärung eines gemeinsamen
Wahlvorschlags abzugeben. Bei der Mehrzahl der Unterzeichnenden handelt es sich
um die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Geschäftsführerin bzw. den
Geschäftsführer. Bei den unterzeichnenden Personen, die diese Ämter nicht
innehaben, bildet ihre Funktion innerhalb der Partei, teilweise verbunden mit der
Tatsache, dass sie gemeinsam mit der Präsidentin bzw. Präsidenten unterzeichnet
haben, ein gewichtiges Indiz für die Existenz einer Vollmacht, die im Übrigen –
abgesehen vom Beschwerdeführer – auch von keiner Seite bestritten wird. Somit
ist nicht nur der eigentliche Wahlvorschlag, sondern auch die Erklärung eines
gemeinsamen Wahlvorschlags (Formular 3) gültig unterzeichnet worden.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann die Wahlzettelgestaltung und zwar mit Bezug auf
erstens die Reihung der Kandidaten, zweitens die Reihenfolge der Nennung der
unterstützenden Parteien und drittens die fehlende Angabe der
Parteizugehörigkeit des Kandidaten B____.
7.2
Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Kontext vor, dass die «Reihenfolge der
Kandidaten nach gefühlter Wichtigkeit, anstatt nach Eingang des Vorschlags […]
Wahlmanipulation» darstelle. Zudem sei es zwar «gebräuchlich», dass eine Person
im Wahlkampf von verschiedenen Parteien unterstützt wird, «nicht jedoch auf den
amtlichen Unterlagen; dem Wahlzettel». Die Auflistung der Parteien sei überdies
«nicht im zeitlichen Eingang nach den Wahlvorschlägen, sondern offensichtlich
nach dem Wunsch von B____» erfolgt; der Beschwerdeführer wirft in diesem
Kontext die Frage auf, «ob ihm dieses Gestaltungsrecht zu steht». Sodann bringt
er vor, der Wahlzettel gebe «den Eindruck, dass B____ Mitglied von sechs
Parteien ist oder als Parteiloser von sechs Parteien portiert und unterstützt
wird». Dies seien «erhebliche Unwahrheiten, welche den Wählern ein falsches
Bild geben». Es komme «nicht klar zum Ausdruck, dass mit B____ ein SVP-Mitglied
gewählt» werde. Somit werde «der Wählerwille durch den Wahlzettel erheblich
illegal beeinflusst». Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, bei
Parteimitgliedern müsse der Parteiname auf dem Wahlzettel angegeben werden; bei
Personen ohne Parteizugehörigkeit stehe zudem «normalerweise parteilos».
7.3
In
der Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu Handen des
Bundesgerichts vom 22. September 2020, die mit Schreiben der Staatskanzlei
vom 24. September 2020 auch im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde,
wird ausgeführt, dass B____ aufgrund der Stärke der Parteien im Grossen Rat,
welche seine Kandidatur unterstützen, die Ordnungsnummer 1 zukomme, während A____
als parteiloser Kandidat mit der Ordnungsnummer 2 auf dem Wahlzettel aufgeführt
sei. Zu den auf dem Wahlzettel nach § 66 Abs. 1 lit. a WG
aufzuführenden «Bezeichnungen» gehörten praxisgemäss die Parteien und
Gruppierungen, die den Wahlvorschlag unterstützten. Sei eine Kandidatin oder
ein Kandidat parteilos oder werde sie bzw. er von keiner Gruppierung
unterstützt, komme dies, wie vorliegend beim Beschwerdeführer, mit der
Bezeichnung «parteilos» zum Ausdruck. Des Weiteren wird vorgebracht – und
anhand von Wahlzetteln aus dem Jahr 2011 belegt –, dass bereits bei den letzten
Volkswahlen von Gerichtspräsidenten die den Wahlvorschlag unterstützenden
Parteien über dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgelistet wurden.
Teilweise hätten die Kandidierenden ihre Parteizugehörigkeit in der zweiten
Zeile unter ihrem Namen genannt. Die Nennung der Parteizugehörigkeit sei jedoch
kein zwingender Inhalt des Wahlzettels; vielmehr sei es den Kandidierenden
freigestellt, ihre Parteizugehörigkeit in der zweiten Zeile unter ihrem Namen
als zusätzliche Angabe zu ihrer Person explizit auszuweisen oder darauf zu
verzichten.
7.4
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Reihenfolge der Kandidaten bzw. die Zuweisung der
Ordnungsnummer den Vorgaben von § 66 WG und § 2a Abs. 2 der
Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlverordnung;
SG 132.110) entspricht, zumal, wie oben in E. 6 ausgeführt, die
«Erklärung eines gemeinsamen Wahlvorschlags» rechtmässig zustande gekommen ist,
und B____ als einziger Kandidat von im Grossen Rat vertretenen Parteien
Unterstützung erhielt. Die Nennung der unterstützenden Parteien bzw. deren
Behandlung als Bezeichnungen im Sinne von § 66 Abs. 1 lit. a Wahlgesetz entspricht sodann der bisherigen Praxis und ist nicht zu
beanstanden. Was die Reihenfolge der Auflistung der unterstützenden Parteien
anbelangt, ist festzustellen, dass es an einschlägigen Vorgaben fehlt, weshalb
der Staatskanzlei diesbezüglich eine gewisse Gestaltungsfreiheit zukommt. Da
die Reihenfolge aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parteien kaum
Signalwirkung entfaltet, ist die fehlende Regelung nicht zu beanstanden und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon lässt
sich die gewählte Reihenfolge durchaus sachlich begründen, entspricht sie doch
– entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – exakt der Reihenfolge der
Unterzeichnung von Formular 3 betreffend die «Erklärung eines gemeinsamen
Wahlvorschlags». Schliesslich ist zu konstatieren, dass keine gesetzliche
Pflicht besteht, die Parteizugehörigkeit der Kandidierenden auf dem Wahlzettel
anzugeben. Wie die Beispiele der letzten Volkswahl von Richterinnen und
Richtern aus dem Jahr 2011 zeigen, steht es den Kandidierenden frei, ihre
Parteizugehörigkeit offenzulegen oder auf einen entsprechenden Hinweis zu
verzichten. Auch damals wurden die parteilosen Kandidierenden im Übrigen mit
dem Vermerk «parteilos» versehen.
7.5
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Gestaltung des Wahlzettels zu keinerlei
Beanstandungen Anlass gibt.
8.
8.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer in seiner (fälschlicherweise auf den
18.
September 2020 datierten, beim Gericht am 9. Oktober 2020
eingegangenen) Vernehmlassung eine «[u]nzulässige Diffamierung durch das
Appellationsgericht» geltend. Mit der «Eingabe an das Bundesgericht vom
28.09.2020» sei dem Gericht bekannt, dass er «im 10 jährigen Strafverfahren»
verurteilt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe das Gericht wegen
Covid die Öffentlichkeit ausgeschlossen; auch dem Journalisten D____, der an
der Hauptverhandlung habe teilnehmen wollen, sei dies verweigert worden. Wenn
sich das Gericht entschlossen habe, die Öffentlichkeit auszuschliessen, habe es
«dies konsequent durchzusetzen». Eine Information der Öffentlichkeit über das
Ergebnis des Verfahrens sei nur «während der laufenden Rechtsmittel- bzw.
Einsprachefrist» möglich, um «die Prangerwirkung der Medienberichterstattung
zeitlich einzuschränken». Da die Rechtsmittelfrist noch gar nicht zu laufen
begonnen habe, sei die Gewährung der Einsicht zu früh erfolgt, weshalb das
Appellationsgericht Bundesrecht verletzt habe. Damit sei «die Richterwahl vom
27.09.2929
erheblich zulasten des Richterkandidaten A____ belastet [worden],
was direktes illegales Ziel des Gerichts war».
8.2
Vorab
ist festzuhalten, dass mittels Wahlbeschwerde nach § 81 Abs. 1 lit. b WG grundsätzlich nicht die Art und Weise der Information der
Öffentlichkeit in einem den Beschwerdeführer betreffenden Strafprozess in Frage
gestellt werden kann. Soweit er damit indes eine unzulässige Beeinflussung der
Wählerschaft im Kontext der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden
Richterwahl geltend macht, hat sich das Gericht dennoch damit zu befassen.
8.3
Die
Annahme einer unzulässigen Beeinflussung setzt im vorliegenden Kontext zunächst
voraus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Information der Öffentlichkeit
widerrechtlich war.
Wie mit
Verfügung des Verfahrensleiters im strafrechtlichen Berufungsverfahren
SB.2015.9 vom 22. September 2020 sowie mit Schreiben des Vorsitzenden
Präsidenten vom 29. September 2020 an die Adresse des Beschwerdeführers
ausgeführt wurde, hat das Appellationsgericht keine Medienmitteilung zum
strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.9 verfasst. Hingegen wurde zwei
Journalisten auf entsprechende Anfrage hin gestützt auf Art. 69
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Einsicht in das Dispositiv gewährt.
8.4
Gemäss
Art. 69 Abs. 2 StPO können interessierte Personen bei Verzicht der
Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung Einsicht in die Urteile nehmen.
Zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wird Einsicht in das nicht
anonymisierte Urteil gewährt, indem dieses auf der Gerichtskanzlei zur
allgemeinen Einsicht aufliegt. Mit diesem allgemeinen Einsichtsrecht in nicht
öffentlich verkündete Urteile wahrt das Gesetz das Öffentlichkeitsprinzip trotz
Ausschluss des Publikums von der Verhandlung resp. der Urteilsverkündung (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 69 N 39).
Der vom
Beschwerdeführer aus der Beschränkung der Einsichtnahme auf das Zeitfenster der
laufenden Rechtsmittel- und Einsprachefrist (vgl. Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar StPO, Art. 69
N 39) gezogene Schluss, die Einsicht sei vorliegend zu früh gewährt
worden, ist unzutreffend. Vielmehr wird mit den betreffenden Ausführungen im
Basler Kommentar zur StPO – wie auch der auf diese Aussage folgende Satz in der
zitierten Kommentarstelle verdeutlicht – lediglich klargestellt, dass die
Einsichtnahme nach Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist nur
noch in eingeschränktem Masse möglich ist; hingegen wird die Zulässigkeit der
öffentlichen Auflage nicht vom Beginn der Rechtsmittel- bzw. der
Einsprachefrist abhängig gemacht. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch mit
Blick auf die Ratio Legis, handelt es sich bei der Einsichtnahme gestützt auf
Art. 69 Abs. 2 StPO doch um ein Surrogat für die öffentliche Urteilsverkündigung,
die auch zu einem Zeitpunkt stattfindet, in welchem die Rechtsmittelfrist noch
nicht zu laufen begonnen hat.
8.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Gewährung der Einsicht in das Urteilsdispositiv des
den Beschwerdeführer betreffenden strafrechtlichen Berufungsverfahrens
SB.2015.9 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht auf der Gerichtskanzlei den
Vorgaben von Art. 69 Abs. 2 StPO entsprach und daher nicht als
unzulässig, sondern vielmehr als bundesrechtlich geboten zu qualifizieren ist.
9.
Somit sind die
Anträge auf Annullation bzw. auf Ungültig- oder Nichtigerklärung des
Wahlvorschlags betreffend B____, auf erneute Anordnung der
Appellationsrichterwahlen sowie auf Proklamation des Beschwerdeführers als
infolge stiller Wahl gewählt abzulehnen. Insgesamt ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Wahlbeschwerde wird abgewiesen. Auf
die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.