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Entscheid

VD.2020.184

vorsorgliche Platzierung

3. November 2020Deutsch21 min

ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.184

URTEIL

vom 18. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

[...]

Beigeladene

[...]

Beigeladener

B____

Beiständin

Kinder- und Jugenddienst

Leonhardsstrasse 45, Postfach

1616, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Einzelentscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. September 2020

betreffend vorsorgliche

Platzierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Einzelentscheid vom 1. September 2020 verfügte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es

werde den Eltern gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 314b ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A____,

geboren am [...], entzogen und diese im Jugendheim [...] platziert. Dieser

Entscheid beinhalte die Möglichkeit der Platzierung in der geschlossenen, der

halbgeschlossenen und der offenen Wohngruppe. Die Beiständin erhielt gemäss

Art. 308 Abs. 2 ZGB den zusätzlichen Auftrag, das Notwendige für den Eintritt

von A____ im Jugendheim [...] vorzubereiten und die Platzierung zu begleiten.

Nötigenfalls könne für den Eintritt gestützt auf Art. 314b Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 450g Abs. 3 ZGB polizeiliche Hilfe beansprucht werden. Die

vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. Januar 2021 befristet. Auf die

Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den

Entscheid wurde in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Mit Schreiben

ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

Rekurs (recte: Beschwerde; nachfolgend jeweils geändert) erhoben und beantragt,

der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 1.

September 2020 sei aufzuheben. Es sei von einer vorläufigen Platzierung der Beschwerdeführerin

im Jugendheim [...] abzusehen und die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter [...]

rückzuplatzieren. Eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben, und es

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin

eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der

Unterzeichneten als deren Vertreterin zu gewähren sei.

Mit Verfügung

vom 11. September 2020 wurde B____ in ihrer Funktion als Kindesvertreterin

bestätigt.

Die KESB hat mit

Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde unter

o/e-Kostenfolge beantragt.

Am 22. Oktober

2020 fand im Jugendheim [...] eine von der Verfahrensleiterin geführte Anhörung

der Beschwerdeführerin statt, bei welcher auch die Kindesvertreterin sowie eine

protokollierende Gerichtsschreiberin anwesend waren.

Mit

Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 26. Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin

vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten.

Mit Verfügung

vom 9. November 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

vorsorgliche Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss

Art. 445 Abs. 3 i.V.m Art. 450 ff. ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SGS 212.400) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage

(Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit

Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296

ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Die

KESB hat ihren vorsorglichen Entscheid vom 1. September 2020 damit begründet,

aufgrund der vergangen Monate sei von einer erheblichen Gefährdung der

Entwicklung von A____ auszugehen. Es werde von allen Beteiligten eine

destruktive Abhängigkeit zu ihrem Freund beschrieben, und die Fachpersonen

vermuteten Gewalt in dieser Beziehung. Mit ihren dissozialen Zügen und durch Delinquenz

schade A____ nicht nur Dritten, sondern gefährde auch ihre eigene Entwicklung.

Ebenfalls Sorge bereite der vermutete Drogenkonsum. A____ verstehe nicht, dass

sich alle um sie herum Sorgen machen würden, was es erschwere, eine gute Lösung

zu finden, bei der sie bereit sei mitzumachen. Aufgrund dieser Umstände und der

Ambivalenz der Eltern bezüglich ihrer Platzierung komme die Kindesschutzbehörde

nicht umhin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A____ gemäss Art. 310 Abs. 1

i.V.m. Art. 314b ZGB zu entziehen und sie im Jugendheim [...] zu platzieren.

Aufgrund der letzten beiden Unterbringungsformen komme derzeit nur eine engmaschige

Institution in Frage, welche mit dem Jugendheim [...] zur Verfügung stehe.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bzw. die Kindesvertreterin sind der Ansicht, es liege keine

Gefährdung des Kindeswohls vor, womit die getroffene Massnahme

unverhältnismässig und somit gesetzeswidrig sei. Es habe in der Vergangenheit

Konflikte mit der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben, welche auf deren

Alkoholkonsum und gewaltgeprägte Paarbeziehungen zurückzuführen seien. Diese

Situation habe die Beschwerdeführerin überfordert, weshalb sie Zuflucht bei

Freunden, insbesondere ihrem aktuellen Freund C____ gesucht habe. Sie habe

eingesehen, dass eine Platzierung in einer offenen Institution die Situation

beruhigen würde. Mittlerweile sei in Bezug auf ihre Beziehung zur Mutter Ruhe

eingekehrt. Die Beschwerdeführerin sehe ein, dass sie sich an die Regeln ihrer

Eltern halten müsse, und der Kindsvater habe in seiner Anhörung vom 27. Oktober

2020.

bestätigt, dass sich seine Tochter wieder an die Regeln halte, seit ihr

bewusst sei, dass ansonsten die Platzierung in einer geschlossenen Institution

drohe. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass sie weiterhin

therapeutische Unterstützung benötige und unterstütze die Empfehlung der

zuständigen Ärzte der UPK, die Psychotherapie fortzusetzen. Die

Beschwerdeführerin bestreitet, sich in der Durchgangsgruppe [...] des

Waisenhauses nicht an die Regeln gehalten zu haben. Lediglich einmal habe sie

nachts unerlaubt das Heim für ein paar Stunden verlassen, um einen Streit mit ihrem

besten Kollegen zu klären, ansonsten sei diese Zeit positiv verlaufen. Die

Beschwerdeführerin bestreite die behaupteten sexuellen Übergriffe auf eine 13-Jährige

und vermute, das betroffene Mädchen habe die Geschichte erfunden, um sich

selbst zu schützen. Bezüglich der Probleme mit der Pflegefamilie wird geltend

gemacht, dass dieses Setting von Beginn weg nicht gepasst habe und die

Beschwerdeführerin sich am falschen Ort gefühlt habe, insbesondere da die

Pflegeeltern ihr zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihren Freund nicht mögen

würden, was zum Konflikt geführt habe. Entgegen der KESB, welche in ihrem

Freund C____ eine Gefährdung sehe, sei die Beschwerdeführerin der Ansicht,

dieser tue ihr gut. Sie könne mit ihm über ihre Probleme sprechen und erfahre

seine Unterstützung. C____ habe sich ebenfalls verändert und halte sich an die

Spielregeln. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass C____ ihr gegenüber

gewalttätig geworden sei, und dafür fänden sich auch keine Anhaltspunkte in den

Akten, anderenfalls würde sich die Beschwerdeführerin sofort von ihm trennen. Der

von der KESB geltend gemachte Drogenkonsum werde bestritten. Die

Beschwerdeführerin habe einmal Ecstasy probiert, dies sei aber lange her. Das

in ihrem Zimmer aufgefundene Marihuana gehöre zwar ihr, sie habe aber lediglich

vor langer Zeit einige wenige Male konsumiert. Auch die Herkunft der aufgefundenen

elektronischen Geräte könne die Beschwerdeführerin erklären: Das IPhone 8 habe

sie von ihrer Tante erhalten, das IPhone 6 sei das alte Gerät einer Bekannten,

das IPhone 6plus ein altes Handy von C____. Den Laptop habe sie vor einigen

Monaten am Bahnhof Riehen gefunden und erfolglos versucht, den Besitzer

ausfindig zu machen, was die Kindsmutter bestätigen könne. Die

Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Unterbringung im Wohnheim [...]

nicht notwendig sei, um sie bei ihrem Alltag bzw. bei der Wiedereingliederung

in die Familie zu unterstützen. Sie sei gewillt, die Therapie fortzuführen, so

dass sie ihr letztes Schuljahr erfolgreich beenden und den Einstieg ins

Berufsleben beginnen könne. Unter rechtlichen Aspekten wird geltend gemacht,

der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts solle als drastische Massnahme

subsidiär zum Zuge kommen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden könne. Die fürsorgerische Unterbringung stelle hierbei eine selbständige

Massnahme dar, welche als intensivster Eingriff wiederum nur subsidiär

gegenüber Familienpflege oder Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe

greifen dürfe. Der Beschwerdeführerin sei mit der Unterbringung im [...] ein

Denkzettel verpasst worden. Die angestrebte Deliktsfreiheit und Drogenabstinenz

und die Ziele, sich an die Regeln der Eltern zu halten, weiterhin therapeutisch

zu arbeiten und die Schule zu beenden, bedürften aber nicht der dortigen Unterbringung,

sondern könnten mit milderen Massnahmen erreicht werden. Die Beschwerdeführerin

wünsche sich, wieder bei ihrer Mutter wohnen zu können. Sollte die

Beschwerdeinstanz der Ansicht sein, dass dies nicht möglich sei, kämen andere

Institutionen infrage, namentlich ein begleitetes Wohnen oder eine offene Wohngruppe

in einem Heim in Basel.

2.3

Die

KESB hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 auf die Begründung ihres

Entscheides vom 1. September 2020 verwiesen und diesen ergänzt. Es werde in der

Beschwerdebegründung vorgebracht, die beschriebenen Gefährdungen seien unzutreffend

oder übertrieben, das gesamte Umfeld und mehrere Fachpersonen gingen jedoch

einhellig von einer erheblichen Gefährdung der Jugendlichen aus. Beide Eltern

hätten sich mit der Platzierung von A____ im Jugendheim [...] schwergetan, sie

unterstützten diese Platzierung aber, weil sie sich derart grosse Sorgen um

ihre Tochter machen würden. Der Bericht von B____ (Beiständin) vom 25. August

2020.

fusse zusätzlich auf eigenen Beobachtungen sowie den Rückmeldungen der

Multisystemischen Therapie (MST) und des Waisenhauses. Im Empfehlungsbericht

der MST vom 26. August 2020 werde ausdrücklich betont, dass mit dem

Kennenlernen des Freundes eine starke Verhaltensänderung bei A____ beobachtet

worden sei. Aufgrund des akut gefährdenden Peer-Umfelds, des Substanzkonsums,

dem sexuell gefährdenden Verhalten, bei dem A____ ihre Grenzen nicht kenne,

sowie der Delinquenz habe auch die MST eine Platzierung in einer pädagogischen

Institution für dissoziale Jugendliche mit einem fakultativ geschlossenen

Rahmen empfohlen. Auch im Bericht des Waisenhauses über den Aufenthalt von A____

in der [...] werde in Ziffer 5.1. festgehalten, dass A____ die Regelungen der

Durchgangsgruppe gut habe einhalten können, wenn ihr Freund in St. Gallen

gewesen sei. Habe er sich hingegen in Basel befunden, habe A____ eine

schwankende Befindlichkeit aufgewiesen, sei rasch ärgerlich und reizbar oder

aber impulsiv gewesen. Aufgrund all dieser Rückmeldungen sei von einer

erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A____ auszugehen. Die Platzierung im

Jugendheim [...] habe überhaupt nicht den Zweck gehabt, A____ einen

«Denkzettel» zu verpassen, sondern sei eine pädagogische Intervention, welche A____

ermöglichen solle, an ihren Themen zu arbeiten, damit sie sich selbständig von

Schwierigkeiten fernhalten könne. Da A____ in vielen Bereichen keine

Problemeinsicht zeige, vor allem in Bezug auf ihre Beziehung und ihren

Freundeskreis, wäre eine Platzierung im Raum Basel oder sogar eine Rückkehr zu

einem Elternteil nicht erfolgsversprechend. Es wäre vielmehr zu befürchten,

dass die problematischen Verhaltensweisen schnell wieder Überhand gewinnen und

das Umfeld und die Eltern stark überfordern würden. Aufgrund all dieser

Umstände sei die Platzierung von A____ im Jugendheim [...] notwendig und

verhältnismässig.

2.4

Die

Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 26. Oktober 2020 vollumfänglich an ihrer

Beschwerde festgehalten. Mit Verweis auf die zwischenzeitlich durchgeführte

Kinderanhörung sei festzustellen, dass sie sich vorbildlich an die Regeln des

Kinderheims [...] halte und sich dort sehr gut zurechtfinde. Mit ihrem

Verhalten beweise sie, dass sie anpassungsfähig und gewillt sei, sich den

Anforderungen ihrer Bezugspersonen zu stellen. In der halboffenen Abteilung des

[...] hätte sie die Möglichkeit, «auf Kurve» zu gehen, was sie jedoch unterlasse,

da sie mittlerweile den «Rank gefunden» habe. Auch zu ihren Eltern habe sie

nach wie vor ein gutes Verhältnis, und die Familie habe den Geburtstag der

Beschwerdeführerin im [...] gefeiert. A____ sei nach wie vor der Überzeugung,

dass das [...] eine unverhältnismässige Massnahme darstelle und dass eine

Unterbringung in einem Heim oder einer Wohngruppe in der Nähe von Basel die

geeignetere und mildere Lösung für sie darstellen würde.

3.

3.1

3.1.1

Wenn

einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die

Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter

Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der

bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf

welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder

in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung

liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der

Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung

erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste,

erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).

3.1.2

Bereits

im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender

Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit

einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht

zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind,

in: OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 455 N 1). Eine vorsorgliche

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei

aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;

erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der

Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist

nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen

zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation

aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155,

129.

II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185

E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar

2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175

vom 25. November 2014 E. 2.3).

3.2

Entgegen

der in der Beschwerde vertretenen Ansicht geht aus allen Fachberichten und -protokollen

klar eine zunehmende Gefährdung der Beschwerdeführerin hervor. So wird im Empfehlungsbericht

MST der UPK vom 26. August 2020 (Vorakten S. 65 ff.) zuhanden der Beiständin

geschildert, bei A____ sei eine deutliche Destabilisierung und Kindeswohlgefährdung

durch ein akut gefährdendes Peer-Umfeld, Substanzkonsum, sexuell gefährdendes

Verhalten, bei dem A____ ihre Grenzen nicht kenne, und Delinquenz beobachtet

worden. Im Laufe der engen Begleitung durch Multisystemische Therapie sei mit dem

Kennenlernen ihres Freundes C____, mit dem sie eine intime Beziehung

eingegangen sei, ab Mai 2020 eine deutliche Verhaltensänderung von A____

beobachtet worden. A____ werde in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu

ihrem Freund gesehen, welches ihrem dissozialen Verhalten Anerkennung

verschaffe und dieses weiter eskalieren lasse. Im Austrittsbericht des

Waisenhauses vom 18. August 2020 wird ein Hang zu selbstverletzendem Verhalten

erwähnt, wenn A____ Kontakt zu ihrem Freund habe. Sie habe Flecken am Hals,

wobei unklar sei, ob ihr diese Verletzungen durch ihren Freund zugefügt würden.

Die Gefährdung zeigte

sich zunächst zu Hause bei der Mutter und in der Schule. Eine von der

Beschwerdeführerin selber gewünschte Platzierung in der Durchgangsgruppe des [...]

Waisenhauses musste wegen diversen Regelverletzungen, welche sie – jedenfalls

war dies zu vermuten – jeweils zusammen mit ihrem Freund beging, vorzeitig

abgebrochen werden und auch die darauffolgende kurzfristige Platzierung in

einer Pflegefamilie musste nach drei Tagen beendet werden. Schliesslich entzog

sie sich der angeordneten Platzierung im Jugendheim [...] zunächst durch Flucht

mit ihrem Freund zu dessen Pflegefamilie.

Aus den vorliegenden

Akten und Berichten ergibt sich, dass A____ aus einer stark belasteten

familiären Situation kommt. Die Eltern trennten sich, als sie zehn Jahre alt

war. Sie erlebte mit, wie ihre Mutter an einer Suchtproblematik und einer

destruktiven Beziehungsgestaltung litt. In den Beziehungen der Mutter zu verschiedenen

Partnern kam es immer wieder zu Gewalt, und es ist denkbar, dass A____

destruktive Beziehungs- und Bewältigungsmuster ihrer Mutter übernommen hat. Dies

gilt auch für Bewältigungsstrategien wie Sucht, Bagatellisierung der Probleme

oder eingeschränkte Selbstreflexion.

Ihre eigenen

Probleme, aber auch die nun (angeblich) positive Entwicklung, macht die Beschwerdeführerin

an der Situation ihrer Mutter fest. In der Beschwerde macht sie geltend, die

Gewalt und der Alkoholismus ihrer Mutter seien der Grund für ihr eigenes

problematisches Verhalten gewesen. In der Anhörung vom 22. Oktober 2020 diente ihr

die neue Beziehung und die angebliche Suchtfreiheit ihrer Mutter als Argument,

warum sie wieder zu dieser zurückziehen könne und wolle. Diese Erklärungsmuster

deuten auf eine starke Externalisierung in dem Sinne hin, dass A____ offenbar

ihr eigenes Wohlbefinden stark an eine Beziehung bindet und nicht aus eigenem

Erleben zu schöpfen vermag. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung schreibt, soll

die Platzierung dazu dienen, dass A____ lernt, sich selbständig von

Schwierigkeiten fern zu halten und – so ist zu ergänzen – einen konstruktiven

Selbstwert nicht nur aus der Anerkennung anderer Menschen, sondern auch aus

sich selber zu nähren lernt.

A____ hat in ihrer

Anhörung vom 22. Oktober 2020 und in der Replik vom 26. Oktober 2020 geltend

gemacht, sie habe seit ihrer Einweisung ins Jugendheim [...] bewiesen, dass sie

sich an Regeln halten könne. Das ist allerdings nicht entscheidend, denn bereits

aus dem Austrittsbericht des Waisenhauses ergibt sich, dass sie sich an Regeln

halten kann, wenn sie nicht unter dem negativen Einfluss ihres Freundes bzw.

ihrer Peergroup, d.h. einer ihr wichtigen Beziehung zu Gleichaltrigen steht (Vorakten

S. 9). Auch das Jugendheim [...] vermerkte schon im Protokoll des

Eintrittsgesprächs, dass A____ sich gegenüber Erwachsenen kooperativ und freundlich

verhalte und zuverlässig ihren Pflichten nachkomme (Protokoll vom 16. September

2020, Vorakten S. 12). Ihre Anpassungs- und Empathiefähigkeit ist denn auch eine

grosse Ressource für ein gelingendes Leben im Allgemeinen und insbesondere auch

für die angestrebte berufliche Tätigkeit mit betagten Menschen. Diese

Fähigkeiten bergen aber bei mangelnder Abgrenzung auch die Gefahr in sich, dass

A____ auch bei schädlichen Beziehungen und Aktivitäten sehr schnell

mitschwingt.

Der stark

örtlich orientierte Wunsch der Beschwerdeführerin, zumindest in der Nähe von

Basel in ein Heim eingewiesen zu werden, lässt eine nach wie vor starke

Abhängigkeit von ihren Peer-Beziehungen und insbesondere ihrem Freund in Basel

vermuten. Die Beschwerdeführerin stellte zwar in der Anhörung ihre enge

Verbundenheit mit ihrer Mutter in den Vordergrund, doch ergab sich im Laufe des

Gespräches, dass sie nach wie vor regelmässigen Kontakt über das Handy zu ihrem

Freund C____ pflegt und insbesondere auch, dass sie nach wie vor der Meinung

ist, dieser tue ihr gut. Ihr Wunsch nach Kontakt zu ihrem Freundeskreis und insbesondere

zu ihrem Freund ist verständlich, die aktuellen Probleme der Beschwerdeführerin

sind jedoch offensichtlich eng mit diesen Personen verknüpft. Neben den

involvierten Fachpersonen haben auch die Eltern der Beschwerdeführerin in ihren

Anhörungen unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, A____ mache nur dann

«schlimme Sachen», wenn sie mit ihrem Freund zusammen sei (Anhörung [...] vom

27.

August 2020, Vorakten S. 69) bzw. A____ habe sich massiv verändert, was nur

mit ihrem Freund zusammenhänge (Anhörung [...] vom 27. August 2020, Vorakten S.

71). Schliesslich zeigt das Eintrittsprotokoll, dass bei A____ als Folge ihrer

Probleme inzwischen auch grosse schulische Lücken bestehen. Wenn sie diese

nicht zeitnah schliessen kann, dürfte es schwierig werden, ihren Berufswunsch

in der Altersbetreuung verwirklichen zu können.

Es ist nach dem

Gesagten ohne Zweifel von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der verfügten Platzierung

im Jugendheim [...]. Sollte es zur Stabilisierung der Situation notwendig sein,

dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Mutter wohne, so kämen andere Institutionen

in Frage, beispielsweise ein begleitetes Wohnen oder eine offene Wohngruppe in

Dispositiv

einem Heim in Basel. Zu prüfen ist demnach einerseits die erforderliche Art der

Institution, in welcher die Beschwerdeführerin untergebracht werden soll, und

andererseits die Relevanz der geographischen Lage dieser Einrichtung.

3.3.2. Die

KESB hat bereits zwei Verfahren nach häuslicher Gewalt in der Familie der

Beschwerdeführerin eingestellt (Vorakten S. 126, 141). Die Einstellungen wurden

im Wesentlichen damit begründet, dass die Kindsmutter bereits von sich aus

Massnahmen ergriffen habe. Allerdings ging diese offensichtlich nach der ersten

Einstellung wieder eine destruktive Liebesbeziehung ein. Erst nach der zweiten

Erstintervention wurde dann die intensivste zur Verfügung stehende ambulante

Unterstützung, MST, eingerichtet. Diese scheiterte allerdings in Bezug auf A____,

auch wenn sie selber in der Anhörung vom 22. Oktober 2020 eine positive

Einstellung gegenüber Frau [...] von der MST zum Ausdruck brachte. Während der

MST spitzte sich im Gegenteil A____s destruktives Verhalten zu, indem sie eine

Beziehung zum ebenfalls stark belasteten C____ – im Bericht des Waisenhauses

wird dieser als äusserst manipulativ und instrumentalisierend beschrieben – einging

und das Verhalten von ihm und seinem Freundeskreis übernahm.

Als nächste

Stufe folgte der Eintritt in die Durchgangsgruppe des Waisenhauses [...],

welche vor allem der Abklärung dienen sollte. Von dort musste die

Beschwerdeführerin jedoch wegen der Unfähigkeit die Regeln einzuhalten und

wegen des Einbezugs einer weiteren Jugendlichen in ihr dissoziales Verhalten ohne

Anschlusslösung austreten. Eine daran anschliessende Platzierung in einer

Pflegefamilie scheiterte nach wenigen Tagen, wobei die Beziehung von A____ zu C____

zum Konflikt führte. [...] vom MST (Schreiben vom 26. August 2020, Vorakten S. 65

ff.) empfahl daraufhin ein stabiles soziales Umfeld mit fakultativ

geschlossenem Rahmen und eine Psychotherapie mit dem Ziel der

Emotionsregulation, Verbesserung sozialer Kompetenzen, Verarbeitung familiärer

Belastungen, Identitätsfindung sowie Ablösung von einem dissozialen

Peer-Umfeld.

Das Jugendheim [...]

bietet nebst einer Psychotherapie mit den vorgenannten Zielen das Erlernen

verschiedener sozialer Fähigkeiten verbunden mit stufenweisen Öffnungen an.

Diese entsprechen dem jeweiligen Entwicklungsstand der Jugendlichen. A____ hat

inzwischen gemäss eigenem Bekunden bereits eine positive Beziehung zum

Psychotherapeuten aufgebaut. Gerade im Hinblick auf die für sie besonders

wichtigen Entwicklungsthemen ist eine Kontinuität in der therapeutischen

Beziehung ein entscheidendes Element. Die von [...] formulierten

anspruchsvollen Ziele können nur in einem geschützten Umfeld erreicht werden,

wie es das Jugendheim [...] bietet. Die getroffene Massnahme erweist sich somit

als verhältnismässig.

3.3.3 Wie

die Vorgeschichte eindrücklich belegt, könnte aus einer Verlegung von A____ in

ein örtlich näher gelegenes Heim nichts Positives für ihre Problematik gewonnen

werden. Im Gegenteil wäre zu befürchten, dass sie durch eine Verringerung der

Distanz zu ihrem Freund und dessen Umfeld wieder stärker gefährdet wäre. Ihre

Mutter, die gegen die Platzierung im [...] selber keine Beschwerde erhoben hat,

wird ihre Tochter so oft besuchen, wie dies vom pädagogischen Plan her möglich

ist und kann zudem telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter halten. Die

Stabilisierung oder weitere Verbesserung der Beziehung zwischen Mutter und

Tochter ist so trotz räumlicher Trennung möglich. Die fehlende Ablenkung erleichtert

es A____, sich auf die Aufarbeitung ihrer schulischen Lücken zu konzentrieren

und damit ihrem Wunsch, eine Lehre als Altenbetreuerin zu machen, am besten

näher zu kommen. Zudem bietet das [...] einen sicheren Rahmen, um die

angefangene therapeutische Arbeit und Entwicklung von A____ zu gewährleisten.

Schliesslich ist die Platzierung vorerst bis Ende Januar 2021 befristet, sodass

ihre Tauglichkeit zeitnah überprüft werden kann.

3.4 Die

von Seiten der KESB verfügte vorsorgliche Platzierung erweist sich nach dem Gesagten

als notwendig und verhältnismässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde

vom 1. September 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten

mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zu Lasten des Staates.

4.2 Die

Kindesvertreterin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Entschädigung bemisst sich nach dem geltend gemachten Aufwand, wobei folgende

Korrekturen vorzunehmen sind: Anstelle der geltend gemachten kilometerbasierten

Fahrtspesen von total CHF 308.‒ werden der Kindesvertreterin CHF 162.‒

ausgerichtet, was zwei Bahntickets erster Klasse Basel-[...]-Basel mit

Halbtaxabonnement entspricht. Die Dauer der Zugfahrt wird jedoch usanzgemäss nur

hälftig als Zeitaufwand entschädigt, da die Fahrt für andere Arbeiten genutzt

werden kann, womit insgesamt drei Stunden Wegzeit zu subtrahieren sind. Der

Posten «Telefonat mit KESB & Schreiben an KESB in futuro», welcher mit 0,5

Stunden in Rechnung gestellt wird, betrifft nicht mehr das vorliegende

Verfahren und ist daher nicht zu vergüten. Praxisgemäss wird zudem die

Rechnungstellung selbst (0,25 Std.) nicht entschädigt. Unter Berücksichtigung

dieser Änderungen sind der Kindesvertreterin ein Honorar von CHF 3’908.‒

und ein Auslagenersatz von CHF 197.85 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

316.15 auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.–.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’908.‒, zuzüglich Auslagen

von CHF 197.85 und 7,7 % MWST von CHF 316.15, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beiständin (KJD)

-

Kindesvertreterin

-

Beigeladene/r

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.