VD.2020.184
vorsorgliche Platzierung
3. November 2020Deutsch21 min
ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.184
URTEIL
vom 18. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
[...]
Beigeladene
[...]
Beigeladener
B____
Beiständin
Kinder- und Jugenddienst
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Einzelentscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. September 2020
betreffend vorsorgliche
Platzierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Einzelentscheid vom 1. September 2020 verfügte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es
werde den Eltern gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 314b ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A____,
geboren am [...], entzogen und diese im Jugendheim [...] platziert. Dieser
Entscheid beinhalte die Möglichkeit der Platzierung in der geschlossenen, der
halbgeschlossenen und der offenen Wohngruppe. Die Beiständin erhielt gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZGB den zusätzlichen Auftrag, das Notwendige für den Eintritt
von A____ im Jugendheim [...] vorzubereiten und die Platzierung zu begleiten.
Nötigenfalls könne für den Eintritt gestützt auf Art. 314b Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 450g Abs. 3 ZGB polizeiliche Hilfe beansprucht werden. Die
vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. Januar 2021 befristet. Auf die
Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid wurde in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Mit Schreiben
ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
Rekurs (recte: Beschwerde; nachfolgend jeweils geändert) erhoben und beantragt,
der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 1.
September 2020 sei aufzuheben. Es sei von einer vorläufigen Platzierung der Beschwerdeführerin
im Jugendheim [...] abzusehen und die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter [...]
rückzuplatzieren. Eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben, und es
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin
eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der
Unterzeichneten als deren Vertreterin zu gewähren sei.
Mit Verfügung
vom 11. September 2020 wurde B____ in ihrer Funktion als Kindesvertreterin
bestätigt.
Die KESB hat mit
Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde unter
o/e-Kostenfolge beantragt.
Am 22. Oktober
2020 fand im Jugendheim [...] eine von der Verfahrensleiterin geführte Anhörung
der Beschwerdeführerin statt, bei welcher auch die Kindesvertreterin sowie eine
protokollierende Gerichtsschreiberin anwesend waren.
Mit
Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 26. Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten.
Mit Verfügung
vom 9. November 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
vorsorgliche Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss
Art. 445 Abs. 3 i.V.m Art. 450 ff. ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SGS 212.400) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage
(Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
2.
2.1
Die
KESB hat ihren vorsorglichen Entscheid vom 1. September 2020 damit begründet,
aufgrund der vergangen Monate sei von einer erheblichen Gefährdung der
Entwicklung von A____ auszugehen. Es werde von allen Beteiligten eine
destruktive Abhängigkeit zu ihrem Freund beschrieben, und die Fachpersonen
vermuteten Gewalt in dieser Beziehung. Mit ihren dissozialen Zügen und durch Delinquenz
schade A____ nicht nur Dritten, sondern gefährde auch ihre eigene Entwicklung.
Ebenfalls Sorge bereite der vermutete Drogenkonsum. A____ verstehe nicht, dass
sich alle um sie herum Sorgen machen würden, was es erschwere, eine gute Lösung
zu finden, bei der sie bereit sei mitzumachen. Aufgrund dieser Umstände und der
Ambivalenz der Eltern bezüglich ihrer Platzierung komme die Kindesschutzbehörde
nicht umhin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A____ gemäss Art. 310 Abs. 1
i.V.m. Art. 314b ZGB zu entziehen und sie im Jugendheim [...] zu platzieren.
Aufgrund der letzten beiden Unterbringungsformen komme derzeit nur eine engmaschige
Institution in Frage, welche mit dem Jugendheim [...] zur Verfügung stehe.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bzw. die Kindesvertreterin sind der Ansicht, es liege keine
Gefährdung des Kindeswohls vor, womit die getroffene Massnahme
unverhältnismässig und somit gesetzeswidrig sei. Es habe in der Vergangenheit
Konflikte mit der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben, welche auf deren
Alkoholkonsum und gewaltgeprägte Paarbeziehungen zurückzuführen seien. Diese
Situation habe die Beschwerdeführerin überfordert, weshalb sie Zuflucht bei
Freunden, insbesondere ihrem aktuellen Freund C____ gesucht habe. Sie habe
eingesehen, dass eine Platzierung in einer offenen Institution die Situation
beruhigen würde. Mittlerweile sei in Bezug auf ihre Beziehung zur Mutter Ruhe
eingekehrt. Die Beschwerdeführerin sehe ein, dass sie sich an die Regeln ihrer
Eltern halten müsse, und der Kindsvater habe in seiner Anhörung vom 27. Oktober
2020.
bestätigt, dass sich seine Tochter wieder an die Regeln halte, seit ihr
bewusst sei, dass ansonsten die Platzierung in einer geschlossenen Institution
drohe. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass sie weiterhin
therapeutische Unterstützung benötige und unterstütze die Empfehlung der
zuständigen Ärzte der UPK, die Psychotherapie fortzusetzen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet, sich in der Durchgangsgruppe [...] des
Waisenhauses nicht an die Regeln gehalten zu haben. Lediglich einmal habe sie
nachts unerlaubt das Heim für ein paar Stunden verlassen, um einen Streit mit ihrem
besten Kollegen zu klären, ansonsten sei diese Zeit positiv verlaufen. Die
Beschwerdeführerin bestreite die behaupteten sexuellen Übergriffe auf eine 13-Jährige
und vermute, das betroffene Mädchen habe die Geschichte erfunden, um sich
selbst zu schützen. Bezüglich der Probleme mit der Pflegefamilie wird geltend
gemacht, dass dieses Setting von Beginn weg nicht gepasst habe und die
Beschwerdeführerin sich am falschen Ort gefühlt habe, insbesondere da die
Pflegeeltern ihr zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihren Freund nicht mögen
würden, was zum Konflikt geführt habe. Entgegen der KESB, welche in ihrem
Freund C____ eine Gefährdung sehe, sei die Beschwerdeführerin der Ansicht,
dieser tue ihr gut. Sie könne mit ihm über ihre Probleme sprechen und erfahre
seine Unterstützung. C____ habe sich ebenfalls verändert und halte sich an die
Spielregeln. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass C____ ihr gegenüber
gewalttätig geworden sei, und dafür fänden sich auch keine Anhaltspunkte in den
Akten, anderenfalls würde sich die Beschwerdeführerin sofort von ihm trennen. Der
von der KESB geltend gemachte Drogenkonsum werde bestritten. Die
Beschwerdeführerin habe einmal Ecstasy probiert, dies sei aber lange her. Das
in ihrem Zimmer aufgefundene Marihuana gehöre zwar ihr, sie habe aber lediglich
vor langer Zeit einige wenige Male konsumiert. Auch die Herkunft der aufgefundenen
elektronischen Geräte könne die Beschwerdeführerin erklären: Das IPhone 8 habe
sie von ihrer Tante erhalten, das IPhone 6 sei das alte Gerät einer Bekannten,
das IPhone 6plus ein altes Handy von C____. Den Laptop habe sie vor einigen
Monaten am Bahnhof Riehen gefunden und erfolglos versucht, den Besitzer
ausfindig zu machen, was die Kindsmutter bestätigen könne. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Unterbringung im Wohnheim [...]
nicht notwendig sei, um sie bei ihrem Alltag bzw. bei der Wiedereingliederung
in die Familie zu unterstützen. Sie sei gewillt, die Therapie fortzuführen, so
dass sie ihr letztes Schuljahr erfolgreich beenden und den Einstieg ins
Berufsleben beginnen könne. Unter rechtlichen Aspekten wird geltend gemacht,
der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts solle als drastische Massnahme
subsidiär zum Zuge kommen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden könne. Die fürsorgerische Unterbringung stelle hierbei eine selbständige
Massnahme dar, welche als intensivster Eingriff wiederum nur subsidiär
gegenüber Familienpflege oder Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe
greifen dürfe. Der Beschwerdeführerin sei mit der Unterbringung im [...] ein
Denkzettel verpasst worden. Die angestrebte Deliktsfreiheit und Drogenabstinenz
und die Ziele, sich an die Regeln der Eltern zu halten, weiterhin therapeutisch
zu arbeiten und die Schule zu beenden, bedürften aber nicht der dortigen Unterbringung,
sondern könnten mit milderen Massnahmen erreicht werden. Die Beschwerdeführerin
wünsche sich, wieder bei ihrer Mutter wohnen zu können. Sollte die
Beschwerdeinstanz der Ansicht sein, dass dies nicht möglich sei, kämen andere
Institutionen infrage, namentlich ein begleitetes Wohnen oder eine offene Wohngruppe
in einem Heim in Basel.
2.3
Die
KESB hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 auf die Begründung ihres
Entscheides vom 1. September 2020 verwiesen und diesen ergänzt. Es werde in der
Beschwerdebegründung vorgebracht, die beschriebenen Gefährdungen seien unzutreffend
oder übertrieben, das gesamte Umfeld und mehrere Fachpersonen gingen jedoch
einhellig von einer erheblichen Gefährdung der Jugendlichen aus. Beide Eltern
hätten sich mit der Platzierung von A____ im Jugendheim [...] schwergetan, sie
unterstützten diese Platzierung aber, weil sie sich derart grosse Sorgen um
ihre Tochter machen würden. Der Bericht von B____ (Beiständin) vom 25. August
2020.
fusse zusätzlich auf eigenen Beobachtungen sowie den Rückmeldungen der
Multisystemischen Therapie (MST) und des Waisenhauses. Im Empfehlungsbericht
der MST vom 26. August 2020 werde ausdrücklich betont, dass mit dem
Kennenlernen des Freundes eine starke Verhaltensänderung bei A____ beobachtet
worden sei. Aufgrund des akut gefährdenden Peer-Umfelds, des Substanzkonsums,
dem sexuell gefährdenden Verhalten, bei dem A____ ihre Grenzen nicht kenne,
sowie der Delinquenz habe auch die MST eine Platzierung in einer pädagogischen
Institution für dissoziale Jugendliche mit einem fakultativ geschlossenen
Rahmen empfohlen. Auch im Bericht des Waisenhauses über den Aufenthalt von A____
in der [...] werde in Ziffer 5.1. festgehalten, dass A____ die Regelungen der
Durchgangsgruppe gut habe einhalten können, wenn ihr Freund in St. Gallen
gewesen sei. Habe er sich hingegen in Basel befunden, habe A____ eine
schwankende Befindlichkeit aufgewiesen, sei rasch ärgerlich und reizbar oder
aber impulsiv gewesen. Aufgrund all dieser Rückmeldungen sei von einer
erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A____ auszugehen. Die Platzierung im
Jugendheim [...] habe überhaupt nicht den Zweck gehabt, A____ einen
«Denkzettel» zu verpassen, sondern sei eine pädagogische Intervention, welche A____
ermöglichen solle, an ihren Themen zu arbeiten, damit sie sich selbständig von
Schwierigkeiten fernhalten könne. Da A____ in vielen Bereichen keine
Problemeinsicht zeige, vor allem in Bezug auf ihre Beziehung und ihren
Freundeskreis, wäre eine Platzierung im Raum Basel oder sogar eine Rückkehr zu
einem Elternteil nicht erfolgsversprechend. Es wäre vielmehr zu befürchten,
dass die problematischen Verhaltensweisen schnell wieder Überhand gewinnen und
das Umfeld und die Eltern stark überfordern würden. Aufgrund all dieser
Umstände sei die Platzierung von A____ im Jugendheim [...] notwendig und
verhältnismässig.
2.4
Die
Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 26. Oktober 2020 vollumfänglich an ihrer
Beschwerde festgehalten. Mit Verweis auf die zwischenzeitlich durchgeführte
Kinderanhörung sei festzustellen, dass sie sich vorbildlich an die Regeln des
Kinderheims [...] halte und sich dort sehr gut zurechtfinde. Mit ihrem
Verhalten beweise sie, dass sie anpassungsfähig und gewillt sei, sich den
Anforderungen ihrer Bezugspersonen zu stellen. In der halboffenen Abteilung des
[...] hätte sie die Möglichkeit, «auf Kurve» zu gehen, was sie jedoch unterlasse,
da sie mittlerweile den «Rank gefunden» habe. Auch zu ihren Eltern habe sie
nach wie vor ein gutes Verhältnis, und die Familie habe den Geburtstag der
Beschwerdeführerin im [...] gefeiert. A____ sei nach wie vor der Überzeugung,
dass das [...] eine unverhältnismässige Massnahme darstelle und dass eine
Unterbringung in einem Heim oder einer Wohngruppe in der Nähe von Basel die
geeignetere und mildere Lösung für sie darstellen würde.
3.
3.1
3.1.1
Wenn
einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die
Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter
Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der
bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf
welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder
in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung
liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der
Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung
erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste,
erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).
3.1.2
Bereits
im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender
Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit
einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht
zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind,
in: OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 455 N 1). Eine vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;
erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der
Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155,
129.
II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185
E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar
2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175
vom 25. November 2014 E. 2.3).
3.2
Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht geht aus allen Fachberichten und -protokollen
klar eine zunehmende Gefährdung der Beschwerdeführerin hervor. So wird im Empfehlungsbericht
MST der UPK vom 26. August 2020 (Vorakten S. 65 ff.) zuhanden der Beiständin
geschildert, bei A____ sei eine deutliche Destabilisierung und Kindeswohlgefährdung
durch ein akut gefährdendes Peer-Umfeld, Substanzkonsum, sexuell gefährdendes
Verhalten, bei dem A____ ihre Grenzen nicht kenne, und Delinquenz beobachtet
worden. Im Laufe der engen Begleitung durch Multisystemische Therapie sei mit dem
Kennenlernen ihres Freundes C____, mit dem sie eine intime Beziehung
eingegangen sei, ab Mai 2020 eine deutliche Verhaltensänderung von A____
beobachtet worden. A____ werde in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu
ihrem Freund gesehen, welches ihrem dissozialen Verhalten Anerkennung
verschaffe und dieses weiter eskalieren lasse. Im Austrittsbericht des
Waisenhauses vom 18. August 2020 wird ein Hang zu selbstverletzendem Verhalten
erwähnt, wenn A____ Kontakt zu ihrem Freund habe. Sie habe Flecken am Hals,
wobei unklar sei, ob ihr diese Verletzungen durch ihren Freund zugefügt würden.
Die Gefährdung zeigte
sich zunächst zu Hause bei der Mutter und in der Schule. Eine von der
Beschwerdeführerin selber gewünschte Platzierung in der Durchgangsgruppe des [...]
Waisenhauses musste wegen diversen Regelverletzungen, welche sie – jedenfalls
war dies zu vermuten – jeweils zusammen mit ihrem Freund beging, vorzeitig
abgebrochen werden und auch die darauffolgende kurzfristige Platzierung in
einer Pflegefamilie musste nach drei Tagen beendet werden. Schliesslich entzog
sie sich der angeordneten Platzierung im Jugendheim [...] zunächst durch Flucht
mit ihrem Freund zu dessen Pflegefamilie.
Aus den vorliegenden
Akten und Berichten ergibt sich, dass A____ aus einer stark belasteten
familiären Situation kommt. Die Eltern trennten sich, als sie zehn Jahre alt
war. Sie erlebte mit, wie ihre Mutter an einer Suchtproblematik und einer
destruktiven Beziehungsgestaltung litt. In den Beziehungen der Mutter zu verschiedenen
Partnern kam es immer wieder zu Gewalt, und es ist denkbar, dass A____
destruktive Beziehungs- und Bewältigungsmuster ihrer Mutter übernommen hat. Dies
gilt auch für Bewältigungsstrategien wie Sucht, Bagatellisierung der Probleme
oder eingeschränkte Selbstreflexion.
Ihre eigenen
Probleme, aber auch die nun (angeblich) positive Entwicklung, macht die Beschwerdeführerin
an der Situation ihrer Mutter fest. In der Beschwerde macht sie geltend, die
Gewalt und der Alkoholismus ihrer Mutter seien der Grund für ihr eigenes
problematisches Verhalten gewesen. In der Anhörung vom 22. Oktober 2020 diente ihr
die neue Beziehung und die angebliche Suchtfreiheit ihrer Mutter als Argument,
warum sie wieder zu dieser zurückziehen könne und wolle. Diese Erklärungsmuster
deuten auf eine starke Externalisierung in dem Sinne hin, dass A____ offenbar
ihr eigenes Wohlbefinden stark an eine Beziehung bindet und nicht aus eigenem
Erleben zu schöpfen vermag. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung schreibt, soll
die Platzierung dazu dienen, dass A____ lernt, sich selbständig von
Schwierigkeiten fern zu halten und – so ist zu ergänzen – einen konstruktiven
Selbstwert nicht nur aus der Anerkennung anderer Menschen, sondern auch aus
sich selber zu nähren lernt.
A____ hat in ihrer
Anhörung vom 22. Oktober 2020 und in der Replik vom 26. Oktober 2020 geltend
gemacht, sie habe seit ihrer Einweisung ins Jugendheim [...] bewiesen, dass sie
sich an Regeln halten könne. Das ist allerdings nicht entscheidend, denn bereits
aus dem Austrittsbericht des Waisenhauses ergibt sich, dass sie sich an Regeln
halten kann, wenn sie nicht unter dem negativen Einfluss ihres Freundes bzw.
ihrer Peergroup, d.h. einer ihr wichtigen Beziehung zu Gleichaltrigen steht (Vorakten
S. 9). Auch das Jugendheim [...] vermerkte schon im Protokoll des
Eintrittsgesprächs, dass A____ sich gegenüber Erwachsenen kooperativ und freundlich
verhalte und zuverlässig ihren Pflichten nachkomme (Protokoll vom 16. September
2020, Vorakten S. 12). Ihre Anpassungs- und Empathiefähigkeit ist denn auch eine
grosse Ressource für ein gelingendes Leben im Allgemeinen und insbesondere auch
für die angestrebte berufliche Tätigkeit mit betagten Menschen. Diese
Fähigkeiten bergen aber bei mangelnder Abgrenzung auch die Gefahr in sich, dass
A____ auch bei schädlichen Beziehungen und Aktivitäten sehr schnell
mitschwingt.
Der stark
örtlich orientierte Wunsch der Beschwerdeführerin, zumindest in der Nähe von
Basel in ein Heim eingewiesen zu werden, lässt eine nach wie vor starke
Abhängigkeit von ihren Peer-Beziehungen und insbesondere ihrem Freund in Basel
vermuten. Die Beschwerdeführerin stellte zwar in der Anhörung ihre enge
Verbundenheit mit ihrer Mutter in den Vordergrund, doch ergab sich im Laufe des
Gespräches, dass sie nach wie vor regelmässigen Kontakt über das Handy zu ihrem
Freund C____ pflegt und insbesondere auch, dass sie nach wie vor der Meinung
ist, dieser tue ihr gut. Ihr Wunsch nach Kontakt zu ihrem Freundeskreis und insbesondere
zu ihrem Freund ist verständlich, die aktuellen Probleme der Beschwerdeführerin
sind jedoch offensichtlich eng mit diesen Personen verknüpft. Neben den
involvierten Fachpersonen haben auch die Eltern der Beschwerdeführerin in ihren
Anhörungen unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, A____ mache nur dann
«schlimme Sachen», wenn sie mit ihrem Freund zusammen sei (Anhörung [...] vom
27.
August 2020, Vorakten S. 69) bzw. A____ habe sich massiv verändert, was nur
mit ihrem Freund zusammenhänge (Anhörung [...] vom 27. August 2020, Vorakten S.
71). Schliesslich zeigt das Eintrittsprotokoll, dass bei A____ als Folge ihrer
Probleme inzwischen auch grosse schulische Lücken bestehen. Wenn sie diese
nicht zeitnah schliessen kann, dürfte es schwierig werden, ihren Berufswunsch
in der Altersbetreuung verwirklichen zu können.
Es ist nach dem
Gesagten ohne Zweifel von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen.
3.3
3.3.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der verfügten Platzierung
im Jugendheim [...]. Sollte es zur Stabilisierung der Situation notwendig sein,
dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Mutter wohne, so kämen andere Institutionen
in Frage, beispielsweise ein begleitetes Wohnen oder eine offene Wohngruppe in
Dispositiv
einem Heim in Basel. Zu prüfen ist demnach einerseits die erforderliche Art der
Institution, in welcher die Beschwerdeführerin untergebracht werden soll, und
andererseits die Relevanz der geographischen Lage dieser Einrichtung.
3.3.2. Die
KESB hat bereits zwei Verfahren nach häuslicher Gewalt in der Familie der
Beschwerdeführerin eingestellt (Vorakten S. 126, 141). Die Einstellungen wurden
im Wesentlichen damit begründet, dass die Kindsmutter bereits von sich aus
Massnahmen ergriffen habe. Allerdings ging diese offensichtlich nach der ersten
Einstellung wieder eine destruktive Liebesbeziehung ein. Erst nach der zweiten
Erstintervention wurde dann die intensivste zur Verfügung stehende ambulante
Unterstützung, MST, eingerichtet. Diese scheiterte allerdings in Bezug auf A____,
auch wenn sie selber in der Anhörung vom 22. Oktober 2020 eine positive
Einstellung gegenüber Frau [...] von der MST zum Ausdruck brachte. Während der
MST spitzte sich im Gegenteil A____s destruktives Verhalten zu, indem sie eine
Beziehung zum ebenfalls stark belasteten C____ – im Bericht des Waisenhauses
wird dieser als äusserst manipulativ und instrumentalisierend beschrieben – einging
und das Verhalten von ihm und seinem Freundeskreis übernahm.
Als nächste
Stufe folgte der Eintritt in die Durchgangsgruppe des Waisenhauses [...],
welche vor allem der Abklärung dienen sollte. Von dort musste die
Beschwerdeführerin jedoch wegen der Unfähigkeit die Regeln einzuhalten und
wegen des Einbezugs einer weiteren Jugendlichen in ihr dissoziales Verhalten ohne
Anschlusslösung austreten. Eine daran anschliessende Platzierung in einer
Pflegefamilie scheiterte nach wenigen Tagen, wobei die Beziehung von A____ zu C____
zum Konflikt führte. [...] vom MST (Schreiben vom 26. August 2020, Vorakten S. 65
ff.) empfahl daraufhin ein stabiles soziales Umfeld mit fakultativ
geschlossenem Rahmen und eine Psychotherapie mit dem Ziel der
Emotionsregulation, Verbesserung sozialer Kompetenzen, Verarbeitung familiärer
Belastungen, Identitätsfindung sowie Ablösung von einem dissozialen
Peer-Umfeld.
Das Jugendheim [...]
bietet nebst einer Psychotherapie mit den vorgenannten Zielen das Erlernen
verschiedener sozialer Fähigkeiten verbunden mit stufenweisen Öffnungen an.
Diese entsprechen dem jeweiligen Entwicklungsstand der Jugendlichen. A____ hat
inzwischen gemäss eigenem Bekunden bereits eine positive Beziehung zum
Psychotherapeuten aufgebaut. Gerade im Hinblick auf die für sie besonders
wichtigen Entwicklungsthemen ist eine Kontinuität in der therapeutischen
Beziehung ein entscheidendes Element. Die von [...] formulierten
anspruchsvollen Ziele können nur in einem geschützten Umfeld erreicht werden,
wie es das Jugendheim [...] bietet. Die getroffene Massnahme erweist sich somit
als verhältnismässig.
3.3.3 Wie
die Vorgeschichte eindrücklich belegt, könnte aus einer Verlegung von A____ in
ein örtlich näher gelegenes Heim nichts Positives für ihre Problematik gewonnen
werden. Im Gegenteil wäre zu befürchten, dass sie durch eine Verringerung der
Distanz zu ihrem Freund und dessen Umfeld wieder stärker gefährdet wäre. Ihre
Mutter, die gegen die Platzierung im [...] selber keine Beschwerde erhoben hat,
wird ihre Tochter so oft besuchen, wie dies vom pädagogischen Plan her möglich
ist und kann zudem telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter halten. Die
Stabilisierung oder weitere Verbesserung der Beziehung zwischen Mutter und
Tochter ist so trotz räumlicher Trennung möglich. Die fehlende Ablenkung erleichtert
es A____, sich auf die Aufarbeitung ihrer schulischen Lücken zu konzentrieren
und damit ihrem Wunsch, eine Lehre als Altenbetreuerin zu machen, am besten
näher zu kommen. Zudem bietet das [...] einen sicheren Rahmen, um die
angefangene therapeutische Arbeit und Entwicklung von A____ zu gewährleisten.
Schliesslich ist die Platzierung vorerst bis Ende Januar 2021 befristet, sodass
ihre Tauglichkeit zeitnah überprüft werden kann.
3.4 Die
von Seiten der KESB verfügte vorsorgliche Platzierung erweist sich nach dem Gesagten
als notwendig und verhältnismässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde
vom 1. September 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zu Lasten des Staates.
4.2 Die
Kindesvertreterin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Entschädigung bemisst sich nach dem geltend gemachten Aufwand, wobei folgende
Korrekturen vorzunehmen sind: Anstelle der geltend gemachten kilometerbasierten
Fahrtspesen von total CHF 308.‒ werden der Kindesvertreterin CHF 162.‒
ausgerichtet, was zwei Bahntickets erster Klasse Basel-[...]-Basel mit
Halbtaxabonnement entspricht. Die Dauer der Zugfahrt wird jedoch usanzgemäss nur
hälftig als Zeitaufwand entschädigt, da die Fahrt für andere Arbeiten genutzt
werden kann, womit insgesamt drei Stunden Wegzeit zu subtrahieren sind. Der
Posten «Telefonat mit KESB & Schreiben an KESB in futuro», welcher mit 0,5
Stunden in Rechnung gestellt wird, betrifft nicht mehr das vorliegende
Verfahren und ist daher nicht zu vergüten. Praxisgemäss wird zudem die
Rechnungstellung selbst (0,25 Std.) nicht entschädigt. Unter Berücksichtigung
dieser Änderungen sind der Kindesvertreterin ein Honorar von CHF 3’908.‒
und ein Auslagenersatz von CHF 197.85 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
316.15 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.–.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’908.‒, zuzüglich Auslagen
von CHF 197.85 und 7,7 % MWST von CHF 316.15, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beiständin (KJD)
-
Kindesvertreterin
-
Beigeladene/r
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.