Lexipedia

Entscheid

VD.2020.189

Zwangsmedikation im Rahmen der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (BGer-Urteil vom 24. Februar 2021)

23. Dezember 2020Deutsch16 min

Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Den hiergegen erhobenen Rekurs von A____ vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.189

URTEIL

vom 23. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16. September 2020

betreffend Zwangsmedikation im

Rahmen der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

Basel-Stadt ordnete mit Urteil vom 15. Juni 2017 in Anwendung von Art. 19

Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

eine stationäre psychiatrische Behandlung für A____ an. Seit dem 20. November

2017 befindet sich A____ zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme

in den B____. Mit Verfügung vom 30. November 2018 ordnete das Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) im Rahmen der

stationären therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für den Zeitraum vom

11. Dezember 2018 bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation bei A____

an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im

Bedarfsfall). Am 3. Januar 2019 beantragten die B____ beim SMV die

Verlängerung der Zwangsmedikation. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ordnete der

SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art 59 StGB für

den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis 16. Februar 2019 erneut die

Zwangsmedikation bei A____ an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von

Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Den hiergegen erhobenen Rekurs von A____ vom

8. Januar 2019 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten

auferlegt wurden. In der Folge gelangte A____ mit Rekurs vom 20. Januar

bzw. 14. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel

mit Entscheid vom 8. April 2020 ebenfalls abwies, soweit es darauf

eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von A____

mit Urteil vom 3. Juni 2020 mangels einer rechtsgenüglichen Begründung

nicht ein.

Mit Verfügung

vom 16. Juli 2020 ordnete der SMV erneut eine Zwangsmedikation an, dies ab

dem 3. August 2020 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum

2. September 2020. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Den von A____ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 31. August 2020 ab (VGE

VD.2020.148). Dagegen wehrte sich A____ erfolglos beim Bundesgericht (BGer 6B_1075/2020

vom 14. Oktober 2020).

Die zuletzt

angeordnete Zwangsmedikation konnte aus betrieblichen Gründen erst ab dem

18. August 2020 erfolgen. Mit Verfügung vom 16. September 2020 verfügte die

Vollzugsbehörde die Weiterführung der neuroleptischen Zwangsmedikation ab dem

17. September 2020 vorerst für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 16.

Oktober 2020.

Dagegen reichte A____

am 18. September 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein. Sinngemäss verlangt

er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 22. September

2020 holte der Instruktionsrichter die vorinstanzlichen Akten ein und

verzichtete auf das Einholen einer Vernehmlassung der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid

ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Nach § 13 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses muss

nicht nur bei Rekurseinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung aktuell sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die

Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen

würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise

verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine

rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des

Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; VGE

VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

1.2.2

Anfechtungsgegenstand des

vorliegenden Rekurses bildet die Anordnung einer neuroleptischen

Zwangsmedikation. Der Zeitraum, für welchen mit der

angefochtenen Verfügung die Zwangsmedikation angeordnet wurde (vom 17. September

2020.

bis zum 16. Oktober 2020), ist abgelaufen, sodass kein aktuelles

Rechtschutzinteresse mehr besteht. Die Frage betreffend Anordnung von

Zwangsmedikationen kann sich angesichts der grundsätzlichen Haltung des

Rekurrenten, der sich auch schon gegen die vorgängigen Massnahmen zur Wehr

setzte, auch in Zukunft wieder stellen. Je nach Dauer der angeordneten

Zwangsmedikation ist eine rechtzeitige Überprüfung oft nicht möglich. Da es

sich bei Zwangsmedikationen um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (s.

E. 2.1), besteht auch ein gewichtiges Interesse an der Beantwortung der damit

in Zusammenhang stehenden Fragen, sodass ausnahmsweise trotz des fehlenden

aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich auf den Rekurs eingetreten

werden kann.

1.3

1.3.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das

sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom

30.

September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2017.294 vom

9.

Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2;

Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.3.2

Der

Rekurrent stellt in seinem Rekurs weder einen Antrag, noch setzt er sich

substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er führt jedoch aus,

die Zwangsmedikation funktioniere überhaupt nie und verletze seinen Körper

schwer. Sinngemäss geht daraus hervor, dass sich der Rekurrent weiterhin nicht

mit einer Zwangsmedikation einverstanden erklärt. Hinzu kommt, dass das

Verwaltungsgericht seit Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 die

einzige Rechtsmittelinstanz ist, bei welcher die (gerichtliche) Überprüfung von

Verfügungen der Vollzugsbehörde erwirkt werden kann. Auf den Rekurs kann daher insofern

eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung

und der Akten überprüft werden.

1.3.3

Nicht

einzutreten ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die mit Urteil des

Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordnete stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB selber richtet. Diese ist im vorliegenden

Verfahren nicht zu überprüfen. Die Vollzugsbehörden sind an die von den

Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen.

Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt, nur in äussersten

Ausnahmefällen können sie von deren Vollstreckung absehen (BGer 6B_334/2017 und

6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.2, 6B_941/2015 vom 2. März

2016.

E. 3.1).

1.3.4

Ebenfalls

nicht einzugehen ist auf die pauschale Kritik des Rekurrenten gegenüber Ärzten,

wenn er diese bspw. als psychisch krank bezeichnet. Der Rekurrent verkennt

auch, dass es in der stationären therapeutischen Massnahme keine freie Arztwahl

gibt (vgl. BGer 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.4).

1.4

Das Verwaltungsgericht hat volle

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Am 26. April 2018 stellten die B____ beim Straf-

und Massnahmenvollzug erstmals den Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären

neuroleptischen Zwangsmedikation des Rekurrenten. Begründet wurde der Antrag

damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere, sich aber

seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um die

Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu

erzwingen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von

der Zwangsmedikation abgesehen. Am 5. Oktober 2018 stellten die B____

einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären Zwangsmedikation

mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei Monaten, da beim Rekurrenten

keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen

Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische

Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott

gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option

ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Nachdem der Rekurrent zwar

nach der ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise durchgeführt

werden musste, die Medikamente fortan freiwillig einnahm, die Wirksamkeit der

Therapie aber noch nicht sicher festgestellt werden konnte, ordnete der SMV für

den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis 16. Februar 2019 erneut die

Zwangsmedikation des Rekurrenten an. Diese Zwangsmedikation wurde schliesslich

nicht vollstreckt. Angesichts des Störungsbildes, der Persönlichkeitsstruktur,

des bisherigen Massnahmenverlaufs und der Notwendigkeit der Medikation zur

Durchbrechung der Wahndynamik, zur Lockerung rigider und paranoider Denkmuster

und zur Herstellung der Therapiefähigkeit sowie der bisher erfolglosen

Versuche, diese zu erreichen, erachtete die Vollzugsbehörde in Übereinstimmung

mit den behandelnden Fachpersonen der B____ die Etablierung einer

antipsychotischen Medikation zur Durchführung der stationären therapeutischen

Massnahme und damit einhergehend zur Verminderung der Rückfallgefahr aber als

unumgänglich (zum Ganzen: VGE VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 2.3.1). Im

Folgenden wurde die vom 3. August 2020 bis zum 2. September 2020 durch die

Vollzugsbehörde bewilligte Zwangsmedikation ab dem 18. August 2020 durchgeführt.

2.2

Die

Vollzugsbehörde führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die

Zwangsmedikation gemäss dem aktuellsten Antrag der B____ vom 21. August 2020

nach wie vor indiziert sei. In Übereinstimmung mit den Behandlern der B____

gehe sie davon aus, dass der Rekurrent weiterhin an einer wahnhaften Störung

leide, deren Wahninhalte sich offensichtlich ausgeweitet hätten. Er besitze nach

wie vor keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und lasse keine

Veränderungsbereitschaft erkennen. Die wahnhaften Inhalte sowie sein rigides

Verhalten führten dazu, dass er sich langanhaltend jeglichem Kontakt mit den

Ärzten und Therapeuten, wie auch der medizinisch indizierten Medikation,

verweigere. Ein therapeutischer Fortschritt sowie die Verbesserung der

Legalprognose würden dadurch verunmöglicht. Es sei dem Rekurrenten aufgrund des

systematisierten Wahns und der ausgeprägten paranoiden, rigiden und zwanghaften

Persönlichkeitszüge nicht möglich, alternative Verhaltens- und

Entscheidmöglichkeiten zu prüfen.

2.3

Dem

Antrag der B____ auf Fortsetzung der Zwangsmedikation vom 21. August 2020

lässt sich entnehmen, dass die Medikation (Haloperidol 100 mg) am 18. August

2020.

intramuskulär und mit polizeilicher Unterstützung habe verabreicht werden

müssen. Diese erste Injektion mit einer Wirkdauer von ein bis drei Tagen diene

hauptsächlich der Beobachtung bzw. Entdeckung von deutlichen Nebenwirkungen. Solche

seien bis anhin keine beobachtet und auch vom Rekurrenten nicht berichtet

worden. Am 20. August 2020 habe eine Depotmedikation mit Injektion von 50 mg

Haloperidol-decanoat begonnen, wozu erneut die Polizei zum Festhalten des

Patienten habe hinzugezogen werden müssen. Bei dieser Dosis handle es sich um

die kleinste übliche Dosis des Präparats, um eine mögliche Überdosierung zu

vermeiden. Da zu befürchten sei, dass der Rekurrent Blutspiegelmessungen

verweigern werde, sei es notwendig, sich unter klinischer Beobachtung an die

wirksame Dosis heranzutasten, um Überdosierungen zu vermeiden und

Nebenwirkungen zu minimieren. Das Präparat werde im Abstand von etwa vier

Wochen verabreicht, womit die nächste Injektion also um den 17. September 2020

erfolgen sollte. Da es wahrscheinlich sei, dass erst ab dann eine

Blutkonzentration im wirksamen Bereich vorliegen werde, werde sicher noch eine

Applikation gegen Mitte Oktober, möglicherweise mehrere weitere Injektionen im

Abstand von je etwa vier Wochen, erforderlich sein (Antrag der B____ vom 21.

August 2020 in act. 6).

3.

3.1

Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines

psychiatrischen Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine

angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck

dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur

erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter

forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die

medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche

und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV)

zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18). Nebst der –

mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen

Grundlage, die bereits in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221

E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom

26.

Februar 2015 E. 4.1), verlangt der Eingriff eine vollständige und

umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen

Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung,

die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung

(BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung

miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere

auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen

Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21; zum Ganzen auch: BGer

6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).

3.2

Das

Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 31. August 2020 festgestellt,

dass auf das Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...] abgestellt werden

kann (VGE VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 2.3.2). Im Gutachten werden dem

Rekurrenten die Diagnosen Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und

paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) und wahnhafte Störung (ICD 10; F22) gestellt.

Wie das Verwaltungsgericht zusammengefasst hat, führt das Gutachten hinsichtlich

der Legalprognose aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung sei das

Risiko, dass es weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen komme, sehr hoch.

Auch das Risiko, dass es zu einer Ausführung der Drohungen und damit zu

massiven Gewalthandlungen gegenüber Dritten komme, sei als ganz erheblich

anzusehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 31). Aus dem Gutachten

vom 24. Februar 2017 gehe weiter hervor, dass der Hauptrisikofaktor für

deliktisches Handeln klar in der Erkrankung des Rekurrenten und in dessen

fehlender Störungseinsicht liegt. Solange die Erkrankung nicht angemessen

Dispositiv

behandelt werden könne, bleibe dieses Risiko demnach bestehen (Gutachten vom

24. Februar 2017, S. 32). Der Gutachter halte eine neuroleptische

Zwangsmedikation sodann für indiziert, sofern kein

gesprächs-psychotherapeutischer Zugang gefunden werden könne und der Rekurrent

in seiner medikationsablehnenden Haltung verharre (vgl. zum Ganzen VGE

VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 2.3.3).

3.3. Der

Gesundheitszustand des Rekurrenten hat sich gemäss den Ausführungen der Vollzugsbehörde

in der Zwischenzeit nicht verbessert. Aus den Akten geht hervor, dass der

Rekurrent keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht zeigt, weshalb er auch

keine Bereitschaft mehr zu psychotherapeutischen Gesprächen erkennen liess und

damit einhergehend Medikationsversuche grundsätzlich abgelehnt hat. Vor­aussetzung

dafür, dass der Rekurrent eine Krankheitseinsicht hätte entwickeln können und

einer deliktorientierten Therapie überhaupt zugänglich wäre, ist daher die

Medikamenteneinnahme. An diesen Umständen hat sich bis jetzt nichts geändert. Der

Rekurrent bringt denn auch nichts vor, was den mit Urteil des

Verwaltungsgerichts VD.2020.148 vom 31. August 2020 erstellten Sachverhalt als

überholt erscheinen lassen würde. Folglich kann auf dieses Urteil verwiesen

werden.

Damit gilt

weiterhin, dass der Rekurrent angesichts der Art und Schwere seiner Erkrankung

nicht urteilsfähig ist bzw. er das Vorliegen einer solchen Störung gar nicht

erkennen kann; auch ist nach wie vor davon auszugehen, dass aus dieser Krankheit

heraus ein erhebliches Risiko für schwere Gewalttaten gegenüber Dritten

entspringt (vgl. VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 2.4). Der in Art. 59

StGB verlangte Deliktsbezug ist demzufolge noch immer gegeben. Die Zwangsbehandlung

erfolgt weiterhin zum Schutz der Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten

in die Delinquenz, zumal mit der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose

angestrebt wird. Sie dient mithin dem Massnahmezweck, was nun auch mit der

Bestimmung von § 15 Abs. 1 JVG ausdrücklich verlangt wird. Hierin

liegt das öffentliche Interesse an der strittigen Vorkehr. Weiter liegt eine

Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen

Facharztes vor (vgl. Antrag der B____ vom 21. August 2020).

Die angefochtene

Zwangsmedikation ist auf einen längeren Zeitraum angelegt. Während der

bisherigen Dauer haben sich auch keine Umstände gezeigt, die zu einem Abbruch

der begonnenen Medikation führen müssten. Auch der Rekurrent macht keine

entsprechenden Gründe geltend. Die Behandlung mit Neuroleptika muss daher nach

wie vor als geeignetes Mittel zur Behandlung der Krankheit des Rekurrenten

gelten. Im Sinne der Verbesserung der Legalprognose muss die Zwangsmedikation auch

als erforderlich bezeichnet werden, wobei ein milderes Mittel aufgrund der

zahlreichen Versuche, den Rekurrenten zur Kooperation zu überreden, nicht ersichtlich

ist. Damit ist die Zwangsmassnahme zur erfolgreichen Durchführung der

angeordneten Massnahme gemäss Art. 59 StGB unter

forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich. Die B____ hält in

ihrem Antrag vom 21. August 2020 fest, dass das Präparat im Abstand von

etwa vier Wochen verabreicht werde. Da es wahrscheinlich sei, dass erst ab dem

17. September 2020 eine Blutkonzentration im wirksamen Bereich vorliegen werde,

würden zur Beurteilung der klinischen Wirkung sicher noch eine Applikation gegen

Mitte Oktober 2020, möglicherweise mehrere weitere Injektionen im Abstand von

je etwa vier Wochen erforderlich sein. Angesichts dessen ist die erneute

Festlegung einer Zwangsmedikation mit der angefochtenen Verfügung für einen

weiteren Monat als erforderlich zu bezeichnen. Die möglichen Nebenwirkungen erscheinen

verglichen mit dem möglichen Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass

sie einer Zwangsmedikation von vornherein entgegenstehen (vgl. dazu wiederum

VD.2020.148 vom 31. August 2020 E. 2.4). Sie erweisen sich daher als zumutbar.

Es ist davon auszugehen, dass die B____ die (Neben-)Wirkungen der Medikation

engmaschig kontrollieren und das medizinisch Nötige vorkehren werden, sollten

sich stärkere Nebenwirkungen einstellen. Die Zwangsmedikation erweist sich

damit insgesamt als recht- und verhältnismässig (vgl. VGE VD.2020.48 vom

8. April 2020 E. 2.4). Ein Verstoss gegen die vom Rekurrenten

aufgeführten Bestimmungen der EMRK ist somit nicht ersichtlich.

4.

Zusammenfassend erweist

sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.