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Entscheid

VD.2020.196

Errichtung einer Beistandschaft

7. Februar 2021Deutsch16 min

Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.196

URTEIL

vom 7.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene 1

[...]

vertreten durch [...]

C____

Beigeladener 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft, Wahl des Beistands

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 4. März 2020 ersuchte B____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

für sich selbst, da sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst

regeln könne. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid

vom 27. August 2020 für B____ eine Beistandschaft (Disp.-Ziff. 1) und ernannte [...]

zum Beistand (Disp.-Ziff. 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen

(Disp.-Ziff. 3):

a)

Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem

Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach

Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu

vorgesehenen medizinischen Massnahmen. (…)

c)

ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____

entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

d)

B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. (…)

Zudem wurde B____

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen

entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen

zur freien Verfügung (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich entzog die KESB einer

allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung

(Disp.-Ziff. 8).

Gegen diesen

Entscheid reichte der Sohn von B____, A____, am 28. September 2020 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde

vom 27. August 2020 und seine Einsetzung als Beistand seiner Mutter.

Eventualiter sei der angefochtene Entschied aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz für weitere Abklärungen, subeventualiter zur rechtsgenüglichen

Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um den Beizug

der Akten der Erwachsenenschutzbehörde; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 30. September 2020 gewährte der Verfahrensleiter

der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung und ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde

darum, zusammen mit einer Vernehmlassung die Akten einzureichen. Mit Eingabe

vom 6. Oktober 2020 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung wiederum zu entziehen sei. Nachdem A____ diesem

Gesuch nicht widersprochen hatte, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 12.

Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Am 28. Oktober 2020

reichte die Erwachsenenschutzbehörde eine Vernehmlassung inklusive der Akten

ein mit dem Antrag, die Beschwerde von A____ sei kostenfällig abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. Dezember 2020 hielt A____

an seiner Beschwerde vom 28. September 2020 fest.

Die Tatsachen

und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der

Beistand (Droese/Steck, Basler

Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 450 ZGB N 29 f.). Daneben

kann sich die Beschwerdelegitimation auch aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB

ergeben. Als Sohn der Beigeladenen 1

gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinne von

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Er leitet seine Beschwerdeberechtigung indes aus

seinem unmittelbaren Berührtsein durch die Ablehnung seiner Person als Beistand

seiner Mutter. Damit begründet er primär ein eigenes Interesse an der Aufhebung

und Änderung des angefochtenen Entscheids, womit er gemäss Art. 450 Abs. 2

Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde berechtigt ist.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

2.

2.1

Vorab

ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht

verletzt, da sie lediglich in einem einzigen Satz abgetan habe, dass die Söhne

der verbeiständeten Person nicht als Beistand zur Verfügung stehen würden. Im

Gegensatz zu seinem Bruder habe sich der Beschwerdeführer aber in Absprache mit

seiner Mutter ausdrücklich als Beistand zur Verfügung gestellt und dies sogar

gewünscht. Der angefochtene Entscheid führe in keiner Weise aus, aus welchen

Gründen der Beschwerdeführer abgelehnt worden sei.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der

in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten

zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 232; statt vieler

VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Die Begründungspflicht

ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie

soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven

leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls

sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung eines Entscheids ist

nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz

ein Bild über dessen Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die

Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten

lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf

die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).

2.3

Im

angefochtenen Entscheid wird in einem Satz festgehalten, dass die Beigeladene 1

mit ihren Söhnen Angehörige habe, diese «aber gemäss den Abklärungen der

Erwachsenenschutzbehörde nicht zur Verfügung» stünden. Es trifft zu, dass nicht

direkt ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Söhne nicht als Beistand zur

Verfügung stehen. Die KESB führt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 28.

Oktober 2020 aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass eine Einsetzung

des Beschwerdeführers als Beistand seiner Mutter nicht deren Willen entsprechen

würde und er auch nicht die nötige Eignung mitbringe. Auf eine nähere Umschreibung

der Hintergründe für das Fehlen der Eignung einer Person zur Einsetzung als

Beistand verzichte die KESB praxisgemäss, um – mit Blick auf den

Adressatenkreis eines solchen Entscheids – eine Blossstellung der betroffenen

Person möglichst zu verhindern. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe für seine

Nichteinsetzung telefonisch mitgeteilt worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer

auf Wunsch seines Rechtsvertreters die Gründe mit Schreiben vom 18. September 2020

auch nochmals schriftlich aufgezeigt worden.

2.4

Wie

sich aus den Akten ergibt, informierte die KESB den Vertreter des

Beschwerdeführers am 21. August 2020 telefonisch, dass eine Einsetzung des

Beschwerdeführers geprüft worden sei (act. 6 S. 61). Die KESB habe sich gegen

eine solche entschieden, da sich der Beschwerdeführer zum einen aufgrund des

Betreibungsregisterauszugs nicht für die Übernahme der Beistandschaft eigne und

zum anderen sich die verbeiständete Person für eine Übernahme der

Beistandschaft durch eine Drittperson ausgesprochen habe. Damit kann dem

Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass ihm die Gründe für die

Ablehnung seiner Person als Beistand nicht bekannt gewesen seien. Eine minimale

Begründung im Entscheid selbst genügt, wenn die Gründe für den Entscheid

offensichtlich oder – wie hier – bekannt sind (Kneubühler,

Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 30 und 181). Es ist daher vorliegend auch

nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz des Betroffenen keine

detaillierte Beschreibung der Hintergründe für das Fehlen der Eignung als

Beistand im Entscheid vornimmt. Zwar bildet die Begründung in der Regel einen

integralen Teil des Entscheids. Zwingend ist dies aber nicht; die Begründung

kann sich auch aus einer separaten Mitteilung ergeben (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar

VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35 N. 13 mit Hinweisen).

Findet beispielsweise zwischen dem Adressaten und der Behörde eine umfangreiche

Korrespondenz statt, darf die Behörde auf diese Korrespondenz verweisen.

Ausschlaggebend ist, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können (BVGer A-6377/2013 vom

12.

Januar 2015 E. 3.3, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3). Dies

ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem Erlass des

Entscheids über die Gründe mündlich informiert wurde als auch vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist nochmals eine schriftliche Darlegung der Argumente erhalten

hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers

ist damit nicht ersichtlich.

3.

3.1

Vorliegend

errichtete die KESB für die Beigeladene 1 mit ihrer Einwilligung gestützt auf

Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Eine Beistandschaft wird

errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann.

3.2

Dass

die Beistandschaft im vorliegenden Fall erforderlich ist, ist unbestritten. Der

Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Wahl des Beistands. Zwar sei

gegen den eingesetzten Beistand, der ihm nicht bekannt sei, grundsätzlich

nichts vorzubringen. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer, selbst als

Beistand eingesetzt zu werden oder es seien mindestens vertiefte Abklärungen

durch die KESB vorzunehmen.

3.3

Gemäss

Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als

Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen

Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit

einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person

eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag,

wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit

ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der

Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt

die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so

entspricht die KESB auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401

Abs. 3 ZGB). Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit möglich die

Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401

Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich

nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400

Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1).

Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des

Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen

zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E. 5.1; vgl. auch

BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit Hinweis). Zu

berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade nicht darum

geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person

in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer 5A_427/2017 vom

6.

Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30. Mai 2019

E. 2.2).

3.3.1

Die

Erwachsenenschutzbehörde muss ausführliche und differenzierte Abklärungen

treffen, ob die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person etwa durch

die Familie gewährleistet werden kann (Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389

ZGB N 10; VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 3.2.2). Nach Eingang

der Selbstmeldung der Beigeladenen 1 betreffend die eigene Hilfsbedürftigkeit/Beistandschaft

am 5. März 2020 haben die Abklärungen der KESB bei Frau D____ (Siedlungsleitung

der Alterssiedlung) ergeben, dass der Treuhanddienst der [...] für die

Beigeladene 1 nicht optimal sei, da die Klientin zu wenig nahe begleitet würde.

Aufgrund der Coronavirus-Lage habe sich auch die Alltagssituation der Klientin

verschlechtert; normalerweise würde sich die nahestehende Person, Frau [...],

regelmässig um die Klientin kümmern. Diese sei aber nun in Quarantäne. Die

Söhne der Klientin seien nicht erreichbar (Aktennotiz vom 19. März 2020,

act. 6 S. 179). Die Beigeladene selbst teilte der KESB mit, dass sie zu

ihrem Sohn A____ (Beschwerdeführer) einen guten Kontakt habe. Zu ihrem anderen

Sohn habe sie nur wenig Kontakt (Aktennotiz vom 2. April 2020, act. 6 S.

174). Der Beschwerdeführer berichtete sodann, dass er am Wochenende Kontakt zu

seiner Mutter habe, manchmal auch nur telefonisch. Er fände eine Beistandschaft

sinnvoll, da er unter der Woche in Zürich sei (Aktennotiz vom 28. April 2020, act.

6.

S. 158). Nachdem der Beschwerdeführer die Errichtung einer Beistandschaft mit

seiner Mutter besprochen hatte, teilte er mit, dass sein Bruder und er die

Beistandschaft übernehmen würden, da er in der Vergangenheit schlechte

Erfahrungen mit der KESB gemacht habe. Darauf wurde in einem Gespräch mit Frau D____

abgemacht, dass seine Partnerin dreimal wöchentlich bei der Beigeladenen 1 vorbeigehen

werde, da der Beschwerdeführer selbst 100% erwerbstätig sei (Mail vom 13. Mai

2020.

act. 6 S. 154).

In der Folge

fanden jedoch keine Besuche des Beschwerdeführers oder seiner Partnerin bei der

verbeiständeten Person statt. Die Partnerin bestätigte gegenüber Frau D____,

dass sie sich nicht um die Mutter des Beschwerdeführers kümmern könne, da es

ihr selbst gesundheitlich schlecht gehe (Aktennotiz vom 15. Juli 2020 act. 6

S. 146). Im Gespräch mit der KESB ergab sich auch, dass sich der

Beschwerdeführer bisher nicht um die Finanzen seiner Mutter gekümmert habe, obwohl

er eine Bankvollmacht hat, da er davon ausgegangen sei, dass seine Mutter alleine

zu Recht komme (Aktennotiz vom 30. Juli 2020 act. 6 S. 141 f.). Insgesamt

ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer sich zuerst nicht um die Belange

seiner Mutter kümmern wollte oder konnte, weil er keine Zeit dazu gehabt hätte,

und sich in der Vergangenheit auch nicht gekümmert hat. In diesem Sinne

äusserte sich auch die Verbeiständete anlässlich des Gesprächs mit der KESB am

18.

August 2020, wonach sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer sich um ihre

Angelegenheiten kümmere. Er sei immer in Zürich, arbeite viel und komme nicht

regelmässig vorbei. Im Übrigen habe er manchmal selbst Probleme mit den

Finanzen (act. 6 S. 124).

Der

Beschwerdeführer macht nun geltend, seinen Arbeitsort hauptsächlich nach Basel

verlegen zu wollen, was aber nichts an seiner Vollzeitbeschäftigung und der

damit einhergehenden knappen zeitlichen Verfügbarkeit ändert. Entgegen den

diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist es auch nicht

ersichtlich, dass die verbeiständete Person von der KESB in Bezug auf die

anfallenden Kosten einer Beistandschaft falsch informiert bzw. beeinflusst

worden wäre, zumal die Beistandschaft die Verbeiständete mangels Vermögens

finanziell auch nicht belasten wird.

3.3.2

Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer ein beachtliches Betreibungsregister hat, mit

signifikanten Betreibungen (Ausgleichskasse, Kanton etc.). Wie die Abklärungen

der KESB ergaben, beliefen sich die Betreibungen des Beschwerdeführers per 30.

Juli 2020 auf CHF 299’158.60, 46 Verlustscheine über einen Betrag von insgesamt

CHF 273’967.65 waren zu diesem Zeitpunkt offen (act. 6 S. 136 ff.). Die

Betreibungen haben sich über einige Jahre (von 2015 bis 2020) angehäuft. Wie

die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführt, ist der genaue Entstehungsgrund

der Betreibungen für die Beurteilung der Eignung als Beistand nicht massgebend.

Eine Person, die ihre Finanzen nicht in Ordnung hält, kommt als Beistand nicht

infrage; erforderlich ist vielmehr ein einwandfreies Betreibungs- und

Strafregister und allgemein ein guter Leumund. Personen mit Einträgen im Straf-

oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige Person und namentlich eine

Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen, ist nicht verantwortbar, es

sei denn, die Erwachsenenschutzbehörde kommt zum Schluss, dass es sich um eine

einmalige Verfehlung gehandelt hat (vgl. Reusser,

in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 400 ZGB N 22). Dies ist vorliegend

nicht der Fall.

3.4

Damit

liegen hinreichende Gründe für die Ablehnung des Beschwerdeführers als Beistand

seiner Mutter vor. Dass Mutter und Sohn ein gutes Verhältnis zu einander

pflegen, ist unbestritten, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Eignung

des Beschwerdeführers als Beistand nicht bejaht werden kann. Die

Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich genügende Abklärungen getroffen und

einen nachvollziehbaren Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen liegt. Zwar

trifft es zu, dass die Verbeiständete im Rahmen der Abklärungen zeitweise eine

Beistandschaft abgelehnt hat. Jedoch hat sie zuletzt der Errichtung einer

Beistandschaft unter Einsetzung eines familienexternen Beistands zugestimmt.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, dass die

Erwachsenenschutzbehörde nochmals vertiefte Abklärungen vorzunehmen habe bzw.

die Parteien vor Gericht zu befragen seien, abzuweisen.

4.

Insgesamt

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–, einschliesslich

Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene 1 und 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.