VD.2020.196
Errichtung einer Beistandschaft
7. Februar 2021Deutsch16 min
Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.196
URTEIL
vom 7.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene 1
[...]
vertreten durch [...]
C____
Beigeladener 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft, Wahl des Beistands
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. März 2020 ersuchte B____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
für sich selbst, da sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst
regeln könne. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid
vom 27. August 2020 für B____ eine Beistandschaft (Disp.-Ziff. 1) und ernannte [...]
zum Beistand (Disp.-Ziff. 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen
(Disp.-Ziff. 3):
a)
Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen. (…)
c)
ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____
entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen
dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
d)
B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. (…)
Zudem wurde B____
ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen
entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen
zur freien Verfügung (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich entzog die KESB einer
allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung
(Disp.-Ziff. 8).
Gegen diesen
Entscheid reichte der Sohn von B____, A____, am 28. September 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde
vom 27. August 2020 und seine Einsetzung als Beistand seiner Mutter.
Eventualiter sei der angefochtene Entschied aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz für weitere Abklärungen, subeventualiter zur rechtsgenüglichen
Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um den Beizug
der Akten der Erwachsenenschutzbehörde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 30. September 2020 gewährte der Verfahrensleiter
der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung und ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde
darum, zusammen mit einer Vernehmlassung die Akten einzureichen. Mit Eingabe
vom 6. Oktober 2020 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung wiederum zu entziehen sei. Nachdem A____ diesem
Gesuch nicht widersprochen hatte, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 12.
Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Am 28. Oktober 2020
reichte die Erwachsenenschutzbehörde eine Vernehmlassung inklusive der Akten
ein mit dem Antrag, die Beschwerde von A____ sei kostenfällig abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. Dezember 2020 hielt A____
an seiner Beschwerde vom 28. September 2020 fest.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der
Beistand (Droese/Steck, Basler
Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 450 ZGB N 29 f.). Daneben
kann sich die Beschwerdelegitimation auch aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB
ergeben. Als Sohn der Beigeladenen 1
gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinne von
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Er leitet seine Beschwerdeberechtigung indes aus
seinem unmittelbaren Berührtsein durch die Ablehnung seiner Person als Beistand
seiner Mutter. Damit begründet er primär ein eigenes Interesse an der Aufhebung
und Änderung des angefochtenen Entscheids, womit er gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde berechtigt ist.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
2.
2.1
Vorab
ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht
verletzt, da sie lediglich in einem einzigen Satz abgetan habe, dass die Söhne
der verbeiständeten Person nicht als Beistand zur Verfügung stehen würden. Im
Gegensatz zu seinem Bruder habe sich der Beschwerdeführer aber in Absprache mit
seiner Mutter ausdrücklich als Beistand zur Verfügung gestellt und dies sogar
gewünscht. Der angefochtene Entscheid führe in keiner Weise aus, aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer abgelehnt worden sei.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der
in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten
zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 232; statt vieler
VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Die Begründungspflicht
ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie
soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven
leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung eines Entscheids ist
nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
ein Bild über dessen Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die
Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
2.3
Im
angefochtenen Entscheid wird in einem Satz festgehalten, dass die Beigeladene 1
mit ihren Söhnen Angehörige habe, diese «aber gemäss den Abklärungen der
Erwachsenenschutzbehörde nicht zur Verfügung» stünden. Es trifft zu, dass nicht
direkt ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Söhne nicht als Beistand zur
Verfügung stehen. Die KESB führt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 28.
Oktober 2020 aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass eine Einsetzung
des Beschwerdeführers als Beistand seiner Mutter nicht deren Willen entsprechen
würde und er auch nicht die nötige Eignung mitbringe. Auf eine nähere Umschreibung
der Hintergründe für das Fehlen der Eignung einer Person zur Einsetzung als
Beistand verzichte die KESB praxisgemäss, um – mit Blick auf den
Adressatenkreis eines solchen Entscheids – eine Blossstellung der betroffenen
Person möglichst zu verhindern. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe für seine
Nichteinsetzung telefonisch mitgeteilt worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer
auf Wunsch seines Rechtsvertreters die Gründe mit Schreiben vom 18. September 2020
auch nochmals schriftlich aufgezeigt worden.
2.4
Wie
sich aus den Akten ergibt, informierte die KESB den Vertreter des
Beschwerdeführers am 21. August 2020 telefonisch, dass eine Einsetzung des
Beschwerdeführers geprüft worden sei (act. 6 S. 61). Die KESB habe sich gegen
eine solche entschieden, da sich der Beschwerdeführer zum einen aufgrund des
Betreibungsregisterauszugs nicht für die Übernahme der Beistandschaft eigne und
zum anderen sich die verbeiständete Person für eine Übernahme der
Beistandschaft durch eine Drittperson ausgesprochen habe. Damit kann dem
Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass ihm die Gründe für die
Ablehnung seiner Person als Beistand nicht bekannt gewesen seien. Eine minimale
Begründung im Entscheid selbst genügt, wenn die Gründe für den Entscheid
offensichtlich oder – wie hier – bekannt sind (Kneubühler,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 30 und 181). Es ist daher vorliegend auch
nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz des Betroffenen keine
detaillierte Beschreibung der Hintergründe für das Fehlen der Eignung als
Beistand im Entscheid vornimmt. Zwar bildet die Begründung in der Regel einen
integralen Teil des Entscheids. Zwingend ist dies aber nicht; die Begründung
kann sich auch aus einer separaten Mitteilung ergeben (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35 N. 13 mit Hinweisen).
Findet beispielsweise zwischen dem Adressaten und der Behörde eine umfangreiche
Korrespondenz statt, darf die Behörde auf diese Korrespondenz verweisen.
Ausschlaggebend ist, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können (BVGer A-6377/2013 vom
12.
Januar 2015 E. 3.3, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3). Dies
ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem Erlass des
Entscheids über die Gründe mündlich informiert wurde als auch vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist nochmals eine schriftliche Darlegung der Argumente erhalten
hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
ist damit nicht ersichtlich.
3.
3.1
Vorliegend
errichtete die KESB für die Beigeladene 1 mit ihrer Einwilligung gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Eine Beistandschaft wird
errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann.
3.2
Dass
die Beistandschaft im vorliegenden Fall erforderlich ist, ist unbestritten. Der
Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Wahl des Beistands. Zwar sei
gegen den eingesetzten Beistand, der ihm nicht bekannt sei, grundsätzlich
nichts vorzubringen. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer, selbst als
Beistand eingesetzt zu werden oder es seien mindestens vertiefte Abklärungen
durch die KESB vorzunehmen.
3.3
Gemäss
Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als
Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen
Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit
einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person
eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag,
wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit
ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der
Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt
die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so
entspricht die KESB auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401
Abs. 3 ZGB). Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit möglich die
Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401
Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich
nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400
Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1).
Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des
Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen
zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E. 5.1; vgl. auch
BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit Hinweis). Zu
berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade nicht darum
geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person
in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer 5A_427/2017 vom
6.
Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30. Mai 2019
E. 2.2).
3.3.1
Die
Erwachsenenschutzbehörde muss ausführliche und differenzierte Abklärungen
treffen, ob die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person etwa durch
die Familie gewährleistet werden kann (Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389
ZGB N 10; VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 3.2.2). Nach Eingang
der Selbstmeldung der Beigeladenen 1 betreffend die eigene Hilfsbedürftigkeit/Beistandschaft
am 5. März 2020 haben die Abklärungen der KESB bei Frau D____ (Siedlungsleitung
der Alterssiedlung) ergeben, dass der Treuhanddienst der [...] für die
Beigeladene 1 nicht optimal sei, da die Klientin zu wenig nahe begleitet würde.
Aufgrund der Coronavirus-Lage habe sich auch die Alltagssituation der Klientin
verschlechtert; normalerweise würde sich die nahestehende Person, Frau [...],
regelmässig um die Klientin kümmern. Diese sei aber nun in Quarantäne. Die
Söhne der Klientin seien nicht erreichbar (Aktennotiz vom 19. März 2020,
act. 6 S. 179). Die Beigeladene selbst teilte der KESB mit, dass sie zu
ihrem Sohn A____ (Beschwerdeführer) einen guten Kontakt habe. Zu ihrem anderen
Sohn habe sie nur wenig Kontakt (Aktennotiz vom 2. April 2020, act. 6 S.
174). Der Beschwerdeführer berichtete sodann, dass er am Wochenende Kontakt zu
seiner Mutter habe, manchmal auch nur telefonisch. Er fände eine Beistandschaft
sinnvoll, da er unter der Woche in Zürich sei (Aktennotiz vom 28. April 2020, act.
6.
S. 158). Nachdem der Beschwerdeführer die Errichtung einer Beistandschaft mit
seiner Mutter besprochen hatte, teilte er mit, dass sein Bruder und er die
Beistandschaft übernehmen würden, da er in der Vergangenheit schlechte
Erfahrungen mit der KESB gemacht habe. Darauf wurde in einem Gespräch mit Frau D____
abgemacht, dass seine Partnerin dreimal wöchentlich bei der Beigeladenen 1 vorbeigehen
werde, da der Beschwerdeführer selbst 100% erwerbstätig sei (Mail vom 13. Mai
2020.
act. 6 S. 154).
In der Folge
fanden jedoch keine Besuche des Beschwerdeführers oder seiner Partnerin bei der
verbeiständeten Person statt. Die Partnerin bestätigte gegenüber Frau D____,
dass sie sich nicht um die Mutter des Beschwerdeführers kümmern könne, da es
ihr selbst gesundheitlich schlecht gehe (Aktennotiz vom 15. Juli 2020 act. 6
S. 146). Im Gespräch mit der KESB ergab sich auch, dass sich der
Beschwerdeführer bisher nicht um die Finanzen seiner Mutter gekümmert habe, obwohl
er eine Bankvollmacht hat, da er davon ausgegangen sei, dass seine Mutter alleine
zu Recht komme (Aktennotiz vom 30. Juli 2020 act. 6 S. 141 f.). Insgesamt
ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer sich zuerst nicht um die Belange
seiner Mutter kümmern wollte oder konnte, weil er keine Zeit dazu gehabt hätte,
und sich in der Vergangenheit auch nicht gekümmert hat. In diesem Sinne
äusserte sich auch die Verbeiständete anlässlich des Gesprächs mit der KESB am
18.
August 2020, wonach sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer sich um ihre
Angelegenheiten kümmere. Er sei immer in Zürich, arbeite viel und komme nicht
regelmässig vorbei. Im Übrigen habe er manchmal selbst Probleme mit den
Finanzen (act. 6 S. 124).
Der
Beschwerdeführer macht nun geltend, seinen Arbeitsort hauptsächlich nach Basel
verlegen zu wollen, was aber nichts an seiner Vollzeitbeschäftigung und der
damit einhergehenden knappen zeitlichen Verfügbarkeit ändert. Entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist es auch nicht
ersichtlich, dass die verbeiständete Person von der KESB in Bezug auf die
anfallenden Kosten einer Beistandschaft falsch informiert bzw. beeinflusst
worden wäre, zumal die Beistandschaft die Verbeiständete mangels Vermögens
finanziell auch nicht belasten wird.
3.3.2
Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer ein beachtliches Betreibungsregister hat, mit
signifikanten Betreibungen (Ausgleichskasse, Kanton etc.). Wie die Abklärungen
der KESB ergaben, beliefen sich die Betreibungen des Beschwerdeführers per 30.
Juli 2020 auf CHF 299’158.60, 46 Verlustscheine über einen Betrag von insgesamt
CHF 273’967.65 waren zu diesem Zeitpunkt offen (act. 6 S. 136 ff.). Die
Betreibungen haben sich über einige Jahre (von 2015 bis 2020) angehäuft. Wie
die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführt, ist der genaue Entstehungsgrund
der Betreibungen für die Beurteilung der Eignung als Beistand nicht massgebend.
Eine Person, die ihre Finanzen nicht in Ordnung hält, kommt als Beistand nicht
infrage; erforderlich ist vielmehr ein einwandfreies Betreibungs- und
Strafregister und allgemein ein guter Leumund. Personen mit Einträgen im Straf-
oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige Person und namentlich eine
Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen, ist nicht verantwortbar, es
sei denn, die Erwachsenenschutzbehörde kommt zum Schluss, dass es sich um eine
einmalige Verfehlung gehandelt hat (vgl. Reusser,
in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 400 ZGB N 22). Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
3.4
Damit
liegen hinreichende Gründe für die Ablehnung des Beschwerdeführers als Beistand
seiner Mutter vor. Dass Mutter und Sohn ein gutes Verhältnis zu einander
pflegen, ist unbestritten, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Eignung
des Beschwerdeführers als Beistand nicht bejaht werden kann. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich genügende Abklärungen getroffen und
einen nachvollziehbaren Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen liegt. Zwar
trifft es zu, dass die Verbeiständete im Rahmen der Abklärungen zeitweise eine
Beistandschaft abgelehnt hat. Jedoch hat sie zuletzt der Errichtung einer
Beistandschaft unter Einsetzung eines familienexternen Beistands zugestimmt.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, dass die
Erwachsenenschutzbehörde nochmals vertiefte Abklärungen vorzunehmen habe bzw.
die Parteien vor Gericht zu befragen seien, abzuweisen.
4.
Insgesamt
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–, einschliesslich
Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene 1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.