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Entscheid

VD.2020.198

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)

28. Dezember 2020Deutsch23 min

Vollzugsbehörde (Compact Disc, act. 6) wie auch die Akten des verwaltungsgerichtlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.198

URTEIL

vom 28. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Strafanstalt Bostadel, 6313

Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Juni 2020

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt (als Berufungsgericht)

mit Urteil vom 9. Juli 2018 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher

sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung gegen die Ehegattin

in der Ehe, versuchter Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen die

Ehegattin in der Ehe und mehrfacher Tätlichkeit gegen die Ehegattin in der Ehe

zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 1’500.–

verurteilt (Verfahren SB.2017.112). Die dagegen beim Bundesgericht erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Der Freiheitsentzug wurde im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und

ab 9. Mai 2019 in der Strafanstalt Bostadel vollzogen.

Das

Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 12. April 2018 den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Die vom

Rekurrenten eingelegten Rechtsmittel wurden mit Entscheiden des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 17. Oktober 2018 und des

Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht) vom 17. April 2019 abgewiesen

(Verfahren VD.2019.11).

Nachdem die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt

(Vollzugsbehörde) Berichte der Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019 über

den Vollzugsverlauf und des Forensischen Instituts [...] (B____ AG) vom

26. November 2019 über die Tataufbereitung eingeholt und dem Rekurrenten

das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 15.

Januar 2020 dessen bedingte Entlassung (Vorakten Teil 2.pdf S. 94-97). Den

dagegen gerichteten Rekurs von A____ wies das JSD mit Entscheid vom 30. Juni

2020 ab.

Dagegen gelangte

der Rekurrent mit Rekursanmeldung vom 1. Juli 2020 und Rekursbegründung vom 15.

September 2020 an den Regierungsrat und beantragte die kostenfällige Aufhebung

des Entscheids der Vollzugsbehörde und seine unverzügliche bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug. Der Rekurs wurde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des

Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 zum Entscheid überwiesen. Das JSD

beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 26. November 2020 an

seinen Anträgen fest und reicht dem Gericht den neusten Vollzugsbericht der

Strafanstalt Bostadel vom 22. September 2020 ein. Die Vorbringen und

Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorakten der

Vollzugsbehörde (Compact Disc, act. 6) wie auch die Akten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens VD.2019.11 und des Berufungsverfahrens SB.2017.112 wurden in

elektronischer Form beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid des JSD vom 30. Juni 2020 ist am letzten Tag der alten

Rechtsmittelordnung ergangen, welche den verwaltungsinternen Rekursweg für

Entscheide gegen Verfügungen in Strafvollzugssachen vorsah (Vollzugsbehörde –

JSD – Regierungsrat – Verwaltungsgericht). Seit dem 1. Juli 2020 – dem Tag

der Anmeldung des vorliegenden Rekurses – gilt indessen, dass Rekurse gegen

Verfügungen der Vollzugsbehörde direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben sind

(§ 33 Abs. 2 des neuen Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Nicht

geregelt ist die hier bedeutsame Frage, wie zu verfahren ist, wenn der

Entscheid des JSD unter altem Recht (Rekursinstanz Regierungsrat) ergeht, der

Rekurs aber erst nach dem Zuständigkeitswechsel (Rekursinstanz

Verwaltungsgericht) erhoben wird. Da an den Regierungsrat gerichtete Rekurse

bereits nach altem Recht regelmässig nicht vom Regierungsrat behandelt werden,

sondern dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden, hat die Frage

keine praktische Relevanz (vgl. BGE 126 III 431 E. 2b

gegenüber BGE 115 II 97 E. 2c; VGer Zürich VB.2004.00046

vom 7. April 2004 E. 3.1). Es muss daher nicht entschieden werden, ob der

Rekurs am 1. Juli 2020 direkt beim Verwaltungsgericht hätte angemeldet werden

müssen.

Das

Verwaltungsgericht ist sowohl nach altem Recht (§ 42 des

Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]) gestützt auf die Rekursüberweisung des

Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 als auch nach neuem Recht (§ 33 Abs. 2 JVG) zuständig und entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und

hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum

Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,

VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3). Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2020 Kraft der gesetzlichen Vorschrift von

§ 33 Abs. 2 Satz 2 JVG befugt, über die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit sein eigenes Ermessen an

Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2020. 148

vom 31. August 2020 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3;

Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Auch wenn der vorliegende Entscheid der

Strafvollzugsbehörde aus den erwähnten übergangsrechtlichen Gründen bereits

einmal mit voller Kognition geprüft wurde und durch das Verwaltungsgericht nach

alter Konzeption nur eingeschränkt überprüft werden müsste, so rechtfertigt es

sich, die neue Kognitionsregel anzuwenden, da diese bereits am Tag der

Rekurserhebung in Kraft trat und neues Verfahrensrecht grundsätzlich mit dem

Tag seines Inkrafttretens anwendbar wird (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N 296). Das Verwaltungs­gericht

urteilt also mit voller Kognition, indem es auch eine Angemessenheitsprüfung

vornimmt.

2.

2.1 Die

Vollzugsbehörde verweigerte mit Entscheid vom 15. Januar 2020 die bedingte

Entlassung, weil der Rekurrent zwar zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe,

ihm aber keine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten gestellt

werden könne. Die der Strafe zugrundeliegenden Delikte hätten sich im Rahmen

struktureller häuslicher Gewalt ereignet und sich über einen Zeitraum von 10

Jahren hingezogen. Bezüglich seiner Einstellung zu den Taten erwägt die

Vollzugsbehörde, der Rekurrent habe keine Tataufbereitung im eigentlichen Sinne

vorgenommen. Es sei zweifelhaft, ob seine selbst formulierten Strategien zur

Vermeidung künftiger Delinquenz tragfähig seien, da er eine Opferhaltung

einnehme und sich bagatellisierend und externalisierend zeige. Das Vollzugsverhalten

des Rekurrenten beurteilt die Vollzugsbehörde als «knapp positiv». Bezüglich

der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung verweist die

Vollzugsbehörde darauf, dass der Rekurrent nach der Entlassung in sein

Heimatland Mazedonien zurückkehren müsse. Insgesamt wirke sich vor allem die

fehlende Deliktsaufbereitung legalprognostisch negativ aus; zudem fehle es nach

der Entlassung an einem nachweislich protektiven Empfangsraum.

2.2 Das

JSD hält dem Rekurrenten mit Entscheid vom 30. Juni 2020 zugute, dass er sich

gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019 in allen

Bereichen «korrekt» verhalten habe, sich selber beim forensischen Institut B____

AG für eine Therapie angemeldet habe und sich dort noch auf der Warteliste

befinde. Das betreute und überwachte Verhalten im Strafvollzug lasse allerdings

nur bedingt Rückschlüsse auf die Bewährung in den schwierigen Lebenssituationen

in Freiheit zu. Dies gelte gerade bei Beziehungsdelikten wie dem vorliegenden,

weil der Rekurrent in der Ehe massiv straffällig geworden sei. Positiv zu

werten sei der Umstand, dass der Rekurrent arbeite und dabei gute Leistungen

erbringe, was ihm die Integration in die Arbeitswelt nach der Entlassung

erleichtern dürfte. Negativ fallen nach Ansicht des JSD allerdings die

Disziplinierungen des Rekurrenten im letzten Vollzugsjahr ins Gewicht

(pornografische Filme, nach einem Besuch unerlaubterweise Notengeld auf sich

getragen, Rauchverbot missachtet). Aus dem Vollzugsbericht ergebe sich, dass

der Rekurrent in Konfliktsituationen mit Unverständnis reagiere und sein

Verhalten zu bagatellisieren versuche. Zur Auseinandersetzung des Rekurrenten

mit der Tat verweist das JSD auf das gemäss Strafgericht «äusserst schwere»

Verschulden, die Respektlosigkeit gegenüber der Ehefrau und die Tatsache, dass diese

noch heute unter den Folgen der Taten leide. Der Rekurrent habe damals trotz

polizeilicher Interventionen nicht Halt gemacht, sondern noch schwerere Delikte

begangen. Die beträchtliche kriminelle Energie und massive Geringschätzung der

körperlichen und psychischen Integrität anderer Menschen wirken sich nach

Einschätzung des JSD negativ auf die Legalprognose aus. Weiter habe er in den

beiden Gesprächen mit dem forensischen Institut die begangenen Delikte verneint

und eine Opferhaltung eingenommen. Eine Perspektivenübernahme der

Gesamtsituation für seine Ehefrau scheine nicht gelungen zu sein. Immerhin

wolle er mit der Vergangenheit abschliessen und hege gegenüber den Behörden und

der früheren Ehefrau keine Rache- oder Wutgefühle. Er habe bis heute keine Verantwortung

für seine Delinquenz übernommen. Gewalt- und Sexualdelikte seien im Rahmen

einer allfälligen neuen Beziehungskonstellation möglich, zumal beim Rekurrenten

weder Deliktseinsicht noch Problembewusstsein bestehe. Die fehlende Tataufbereitung

wirke sich negativ auf die Prognose aus. Der Rekurrent sei den konkreten

Nachweis schuldig geblieben, dass er in Mazedonien über einen protektiven

Empfangsraum verfüge. Mit Blick auf die Differenzialprognose könne mit einer

Vollverbüssung dem Rückfallrisiko besser begegnet werden. Zudem sei wegen

seiner Wegweisung nach Mazedonien weder eine Bewährungshilfe noch ein

allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung möglich.

2.3 Der

Rekurrent macht mit Rekursbegründung vom 15. September 2020 geltend, der

Vollzugsbericht der Strafanstalt Bostadel und der Bericht der B____ AG sprächen

nicht gegen eine bedingte Entlassung. Das Vollzugsverhalten werde als adäquat

und korrekt bezeichnet. Die Rückfallgefahr bei Beziehungsdelikten sei notorisch

geringer als bei Delikten gegen zufällig ausgewählte Opfer. Der Rekurrent

befinde sich derzeit in keiner Beziehung und Gewalt gegen Personen ausserhalb

der intensiven ehelichen Beziehung sei nicht bekannt. Somit bestünden objektiv

keine Hinweise dafür, dass der Rekurrent in naher Zukunft weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen werde. Er habe die vorgeworfenen Taten immer bestritten

und sei einzig aufgrund von Indizien verurteilt worden, weshalb es von aussen

nachvollziehbar sei, weshalb sich der Rekurrent mit den konkreten Tatvorwürfen nicht

auseinandersetzen möchte. Die B____ AG attestiere dem Rekurrenten, dass er sich

durchaus auch in die psychische Situation seiner vormaligen Ehefrau

hineinversetzen könne, dass er Einsicht in die Folgen der Tat habe. Es würden

die Motivation zu einer generellen Einstellungsveränderung (Geld nicht mehr

etwas Zentrales) beschrieben und psychopathologisch keine Auffälligkeiten

erwähnt. Die forensisch-psychiatrische Bewertung des Rekurrenten falle durchwegs

positiv aus. Es sei zu erkennen, dass der Rekurrent mit der Vergangenheit

abschliessen und in die Zukunft blicken möchte. Er scheine gegenüber den

Behörden und seiner vormaligen Ehefrau keine Rache- oder Wutgefühle aufzuweisen

und über eine hinreichend realistische Zukunftsvorstellung zu verfügen. Die vorinstanzliche

Einschätzung einer schlechten Legalprognose stehe damit nicht in Einklang. Im

ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren sei die Rückkehr des Rekurrenten nach

Mazedonien als zumutbar bezeichnet worden, da er intensive Kontakte zu seinem

Heimatland, insbesondere zu seiner in Mazedonien wohnhaften Familie unterhalten

habe, mehrfach nach Mazedonien gereist sei und über ein intaktes Beziehungsnetz

sowie eine Immobilie verfüge. Es sei willkürlich, dieselben Umstände immer zu

Ungunsten des Rekurrenten zu gewichten und sie zur Verweigerung der bedingten

Entlastung mangels eines protektiven Empfangsraums zu werten.

3.

3.1 Hat

die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate

verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von

Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie

diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86

Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die

bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der

nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser

letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt

(BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; statt vieler BGer 6B_215/2017

vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer

Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung

der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei

zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der

Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193

E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4

mit Hinweisen; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 2.1;

VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an

Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, § 8, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 7 ff.).

3.2 Was

zunächst die zeitliche Voraussetzung angeht, wonach der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe (und mindestens 3 Monate) verbüsst haben muss, so ist diese

unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde

(Entscheid vom 15. Januar 2020 S. 1) wurde die bedingte Entlassung

frühestens am 19. Januar 2020 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der

bedingten Entlassung) endet am 19. November 2021.

3.3 Das

in Art. 86 Abs. 1 StGB genannte Verhalten des Rekurrenten im

Strafvollzug ist grundsätzlich positiv zu werten. In den beiden jüngsten

Vollzugsberichten attestiert die Strafanstalt Bostadel dem Rekurrenten ein

korrektes Vollzugsverhalten, allerdings mit zwei bzw. drei Disziplinierungen

pro Bericht, was aber nach Ansicht der Strafanstalt einer bedingten Entlassung

nicht entgegenstehe (Vollzugsbericht Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019,

Vorakten Teil 2.pdf S. 132 ff., und vom 22. September 2020, Beilage

zur Replik). Sein Mitwirken im Anstaltsalltag, seine sehr guten Arbeitsleistungen

und seine Absprachefähigkeit mit dem Sozialdienst der Strafanstalt wirken sich

demnach zu seinen Gunsten aus. Beim Vollzugsverhalten handelt es sich

allerdings um ein Einzelkriterium, welches bei der Bewährungsprognose im

Gesamtzusammenhang zu würdigen ist und in seiner prognostischen Relevanz nicht

überschätzt werden darf (Wohlers, in:

ders. et al. [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 86

N 5; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 7; Koller, a.a.O., Art. 86 N 10,

je mit Hinweisen).

3.4 Sodann

ist dem Rekurrenten insoweit zuzustimmen, als gegenüber dem vorinstanzlichen Argument,

in seinem Heimatland bestehe kein sozialer Empfangsraum, eine gewisse Skepsis

angebracht ist. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass sich

Integrationsprobleme im Ausland negativ auf die Legalprognose auswirken können

(Koller, a.a.O., Art. 86

N 11, mit Hinweis auf VGer Zürich VB.2015.00140 vom 28. Mai 2015

E. 5.2). Im Fall des Rekurrenten hat das Verwaltungsgericht im Wegweisungsentscheid

VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 mit Blick auf die Verhältnismässigkeit

der Wegweisung aber festgestellt, der Rekurrent habe in seinem Heimatland Mazedonien

ein Beziehungsnetz und eine Immobilie, weshalb ihm die Rückkehr nach Mazedonien

zumutbar sei. Dass der Rekurrent keine Arbeitsstelle in seiner Heimat

nachweisen kann, ist nachvollziehbar (dortige konjunkturelle Lage,

Strafvollzug).

Eine

Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung bedeutet naturgemäss einen Einschnitt.

Gemessen an anderen derartigen Fällen zeigen sich vorliegend die zu erwartenden

Lebensverhältnisse in Mazedonien jedoch recht günstig: Der Rekurrent ist

arbeitswillig und seine Angabe, im Baugewerbe Arbeit zu suchen, scheint

aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Kranführer sinnvoll. Wie das

Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019

(E. 3.4.2) ausführte, reiste der Rekurrent erst im Alter von 29 Jahren in

die Schweiz ein. Seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil

seines Erwachsenenlebens verbrachte er in Mazedonien, wohin er auch in den

Jahren vor seiner Inhaftierung mehrfach reiste und wo er über ein intaktes

Beziehungsnetz sowie eine Immobilie verfügt. Insgesamt sind die nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug in Mazedonien zu erwartenden Lebensumstände –

verglichen mit ähnlichen Fällen der Rückkehr in das Heimatland – als eher

günstig einzuschätzen.

Einschränkend

ist zu bemerken, dass eine allfällige Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz

nicht mit einem Widerruf der bedingten Entlassung sanktioniert werden könnte. Damit

geht ein spezialpräventives Instrument (Warnwirkung der Rückversetzung) verloren,

was in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung

rechtfertigen kann (vgl. Baechtold/Weber/Hostettler, a.a.O., § 8 N 28).

3.5 Der

Rekurrent weist keine Vorstrafen auf, weshalb ihm keine frühere Straffälligkeit

mit entsprechender Rückfallneigung zur Last gelegt werden kann (Trechsel/ Aebersold, a.a.O.,

Art. 86 N 10). Stark negativ fällt jedoch ins Gewicht, dass es an

einer Tataufbereitung fehlt, womit ein wichtiges Kriterium für die

Bewährungsprognose nicht erfüllt ist (Trechsel/Abersold,

a.a.O., Art. 86 N 8, mit Hinweis auf BGer 6B_375/2011 vom 19.

Juli 2011).

Besonders

prognoserelevant ist die fehlende Tataufbereitung im vorliegenden Fall namentlich

deshalb, weil der Rekurrent das deliktische Verhalten trotz anfänglicher Warnungen

hemmungslos fortsetzte, aber auch, weil sein Handlungsmuster struktureller

Gewalt und wiederholter manipulativer Einschüchterungen gänzlich unbearbeitet

geblieben sind und aus der vorliegenden Diskussion ausgeblendet werden. Der

Rekurrent hat über mehrere Jahre hinweg seine Ehefrau geschlagen, gewürgt und

vergewaltigt. Die Folgen seiner Taten wurden im sozialen Umfeld des Paars

beobachtet und konnten bezeugt werden. Er schuf ein Klima der Angst und

Einschüchterung, damit sich seine Frau nicht besser wehren konnte (Urteil

Strafgericht [SG.2016.319 vom 18. Mai 2017] S. 36, 51; Urteil

Berufungsgericht [AGE SB.2017. 112 vom 9. Juli 2018] E. 12.8.2). So

presste er seiner Frau eine Aussage über ihr voreheliches Sexualleben ab, indem

er ihr ein Messer an den Hals hielt (Urteil Strafgericht S. 19, Urteil

Berufungsgericht E. 12.14.2). Er stiess wiederholt Todesdrohungen gegen

sie aus, um sie einzuschüchtern. Als er sie und die Kinder nicht mehr auffinden

konnte, nahm er den Schwiegervater ins Visier, indem er diesen und dessen

Familie ebenfalls mit dem Tod bedrohte (Urteil Strafgericht S. 45 f.;

Urteil Berufungsgericht E. 12.11). Obwohl der Rekurrent schon ganz am

Anfang mittels polizeilicher Interventionen in den Jahren 2006 und 2007 gewarnt

wurde, setzte er das Unrecht über viele Jahre bis zum Mai 2016 fort. Wie das Verwaltungsgericht

im aufenthaltsrechtlichen Entscheid – mit Blick auf die vom Rekurrenten

ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung – zutreffend ausführte, beging

der Rekurrent alle Straftaten mit Ausnahme der versuchten Drohung zum Nachteil

seiner Ehefrau, betrug der Deliktszeitraum rund zehn Jahre, zeigte sich der

Rekurrent von polizeilichen Interventionen bzw. vorläufigen Festnahmen

unbeeindruckt und ist er vollkommen einsichtslos und unfähig, sich selber in

Frage zu stellen (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.3.2, mit

Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts E. 12.4.1, 12.6, 12.11,

12.8.2 und 12.13.2 f., 12.14.2, 14.2.1 und 14.3.1). Das geschilderte

Vorleben wirkt sich auf die Bewährungsprognose des Rekurrenten demnach in hohem

Masse negativ aus.

3.6 Prognostisch

ungünstig wirken sich weiter die Persönlichkeitsmerkmale des Rekurrenten aus,

soweit sie für die strafrechtlich relevanten Denk- und Verhaltensmuster

bedeutsam sind (Koller, a.a.O.,

Art. 86 N 8). Zu einer Tatauseinandersetzung ist es im

Freiheitsentzug nicht gekommen. Zunächst fällt auf, dass der Rekurrent das

therapeutische Angebot in der Strafanstalt Lenzburg nicht genutzt hat

(Vollzugsbericht Lenzburg vom 19. März 2019, Führungsbericht Lenzburg vom 20.

Juni 2018, Vorakten Teil 2.pdf S. 202 ff., 208 ff.). Er hat mehrere Jahre

gewartet, bis er sich am 27. Juni 2019 in der Strafanstalt Bostadel für eine

Therapie anmeldete (Vollzugsbericht Bostadel vom 7. Oktober 2019, Vorakten Teil

2.pdf S.132). Im Zusammenhang mit dieser Anmeldung ist zu berücksichtigen, dass

der Rekurrent rund drei Monate später, am 1. Oktober 2019, die bedingte

Entlassung beantragte, wodurch der Eindruck entsteht, dass es dem Rekurrenten

mit der Anmeldung zur Therapie weniger um den dringend notwendigen Lernprozess

gegangen ist als um einen Beitrag zur baldigen Entlassung.

Bei der

Würdigung des Berichts der B____ AG vom 26. November 2019 (Vorakten Teil 2.pdf

S. 122-126) fällt auf, dass nur zwei Gesprächssitzungen durchgeführt wurden

und dass die im Strafverfahren festgestellte gravierende und hartnäckige

Delinquenz (hiervor E. 3.5), wie sie für die Tatbearbeitung massgebend wäre, in

ihrer Tragweite nicht zum Ausdruck kommt. Im Bericht wird lediglich erwähnt,

der Rekurrent habe die Straftaten (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle

Nötigung) «verneint» (Bericht S 2, Vorakten Teil 2.pdf S. 124). Mit

keinem Wort genannt werden die Körperverletzungen, Nötigungen und Drohungen,

die alle mehrfach und über lange Zeit begangen wurden. Nicht zur Sprache kommt

auch, dass der Rekurrent seiner Frau ein Messer an den Hals hielt und dem

Schwiegervater den Tod androhte. Insgesamt fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung,

sondern schon an der Benennung der effektiven Taten, weshalb es sich nicht

verantworten lässt, dem Rekurrenten diesbezüglich eine Entwicklung zu

attestieren.

Vielmehr ist die

Einschätzung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil VD.2019.11 zu bekräftigen, dass

das langjährige und unbearbeitet gebliebene Verhalten des Rekurrenten eine

effektive Gefährdung der sexuellen Integrität darstellt, sobald er in Freiheit

wieder eine Partnerschaft eingeht (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019

E. 3.3.3). Damit muss ihm bezüglich des hochwertigen Rechtsguts der

körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität, bei dem die bedingte

Entlassung zurückhaltend einzusetzen ist, eine ungünstige Prognose gestellt

werden (Baechtold/Weber/ Hostettler, a.a.O., § 8 N 10; Koller, a.a.O., Art. 86 N 15; BGer 6B_1164/2013

vom 14. April 2014 E. 1.9). Weiter sind keine Anzeichen ersichtlich, dass

der Rekurrent sich mit seiner Neigung zur Einschüchterung mittels Drohung und

Nötigung beschäftigt hätte, die sich nicht nur gegen seine Frau richtete, womit

konkrete Hinweise für die Gefährdung weiterer Personen gegeben sind. Dies gilt

umso mehr, als mit den heute 6- und 8-jährigen Kindern des Rekurrenten auch

nach der (vom Rekurrenten im hängigen Verfahren 5A_731/2020 am Bundesgericht

angefochtenen) Ehescheidung verwandtschaftliche Verbindungen fortbestehen, bei

denen es zu Interessenkonflikten kommen kann. Zusammenfassend kann dem Bericht

des B____ AG kein Lernprozess bezüglich der begangenen Delikte in ihrer

effektiven Tragweite entnommen werden, so dass die geäusserten, nicht hinreichend

mit den Taten in Bezug gesetzten «Strategien» des Rekurrenten wenig belastbar

erscheinen. Die Zweifel der Vollzugsbehörde (Entscheid S. 3, Vorakten Teil

2.pdf S. 96), wonach seine Vorsätze potentiellen ähnlichen Situationen

nicht standhalten würden, sind berechtigt, so dass bezüglich der Persönlichkeit

des Rekurrenten an der ungünstigen Prognose festgehalten werden muss.

Zusammenfassend

zeigen sich bezüglich des Vorlebens des Rekurrenten und seiner Persönlichkeit

ungünstige Bewährungsaussichten. Diesen kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung

hochwertiger Rechtsgüter und das Drohungs- und Nötigungspotential ein grosses

Gewicht zu, welches durch das positive Vollzugsverhalten in der Strafanstalt und

die Integrationsaussichten in Mazedonien nicht aufgewogen wird. Im Ergebnis

erweisen sich die Bewährungsaussichten daher als ungünstig.

3.7 Der

Differenzialprognose kommt in Fällen wie dem vorliegenden keine entscheidende

Bedeutung zu. Sie muss nach der Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen

Entlassung führen, wenn die übrigen Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen

lassen (BGer 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der

bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck,

sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen

(BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Fällt die Legalprognose im Rahmen

der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht

vorzugswürdig (Koller, a.a.O.,

Art. 86 N 16). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die

Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der

Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den

betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang

eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10, mit

Hinweis auf BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3;

BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).

Im vorliegenden

Fall hat sich der Rekurrent selber für eine Tataufbereitung angemeldet, wenn

auch zu einem späten Zeitpunkt und ohne sich inhaltlich darauf eingelassen zu

haben. Insoweit muss offenbleiben, ob die Annahme der Vorinstanz (Entscheid JSD

S. 12 Ziff. 11), mit dem Restvollzug könne dem Rückfallrisiko sogar «besser»

begegnet werden als mit einer bedingten Entlassung, zutrifft. Zwar ist mit

einer Vollverbüssung die Aussicht gegeben, einen deliktsbezogenen Lernprozess

zu beginnen, und wäre dies dem Rekurrenten für sein künftiges Leben zu

wünschen. Allerdings setzt dies einen Sinneswandel voraus, welchen nur der

Rekurrent selber vornehmen kann und für den es derzeit wenig Anzeichen gibt.

Kommt es nicht soweit, bleibt die Prognose auch bei einer Vollverbüssung

ungünstig. Diese Situation einer «doppelt negativen» Prognose führt nach dem

Gesagten jedoch nicht dazu, dass von einer Vollverbüssung abzusehen und die

bedingte Entlassung – trotz Vorliegens einer negativen Prognose – zu gewähren

wäre.

Insgesamt ist

die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Rekurrenten eine negative

Bewährungsprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden

muss, zu bestätigen. Sein Rekurs erweist sich als unbegründet.

4.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen

(Art. 30 Abs. 1 VRPG) und ist die Gebühr auf CHF 800.–

festzusetzen (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]).

Der Rekurrent hat

für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Seine Einwände können nicht als

aussichtslos bezeichnet werden, sondern bedürfen einer differenzierten

Behandlung, die zwar in der Gesamtwertung zu seinen Ungunsten ausfällt, aber

keine anfängliche Aussichtslosigkeit zu begründen vermag. Für die Annahme der

Mittellosigkeit ist ausschlaggebend, dass der Rekurrent sich seit mehreren

Jahren im Strafvollzug befindet, nicht auf seine gesperrten Vermögenswerte im

Ausland zugreifen kann und ihm die Belastung oder Verwertung der in seinem

Heimat- und Rückkehrstaat gelegenen Liegenschaft unter diesen Bedingungen auch

nicht zumutbar ist. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. Entsprechend dem Gesuch des anwaltschaftlich vertretenen

Rekurrenten für das «vorliegende» Verfahren und mangels Auseinandersetzung mit

dem vorinstanzlichen Kostenentscheid (Rekursbegründung S. 8) bleibt die

unentgeltliche Rechtspflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren

beschränkt (Rügeprinzip gemäss Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG; vgl. VGE VD.2020.154 vom 19. September 2020 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Die Gerichtskosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse, und der

Rechtsvertreter ist für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass

dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16.

September 2016 E. 10.2.3 mit Hinweisen). Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren ist ein Aufwand von 6 Stunden angemessen, der zum amtlichen

Ansatz von CHF 200.– entschädigt wird, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsbeistand, [...], wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.