VD.2020.198
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)
28. Dezember 2020Deutsch23 min
Vollzugsbehörde (Compact Disc, act. 6) wie auch die Akten des verwaltungsgerichtlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.198
URTEIL
vom 28. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Strafanstalt Bostadel, 6313
Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Juni 2020
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt (als Berufungsgericht)
mit Urteil vom 9. Juli 2018 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher
sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung gegen die Ehegattin
in der Ehe, versuchter Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen die
Ehegattin in der Ehe und mehrfacher Tätlichkeit gegen die Ehegattin in der Ehe
zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 1’500.–
verurteilt (Verfahren SB.2017.112). Die dagegen beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Der Freiheitsentzug wurde im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und
ab 9. Mai 2019 in der Strafanstalt Bostadel vollzogen.
Das
Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am 12. April 2018 den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Die vom
Rekurrenten eingelegten Rechtsmittel wurden mit Entscheiden des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (JSD) vom 17. Oktober 2018 und des
Appellationsgerichts (als Verwaltungsgericht) vom 17. April 2019 abgewiesen
(Verfahren VD.2019.11).
Nachdem die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt
(Vollzugsbehörde) Berichte der Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019 über
den Vollzugsverlauf und des Forensischen Instituts [...] (B____ AG) vom
26. November 2019 über die Tataufbereitung eingeholt und dem Rekurrenten
das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 15.
Januar 2020 dessen bedingte Entlassung (Vorakten Teil 2.pdf S. 94-97). Den
dagegen gerichteten Rekurs von A____ wies das JSD mit Entscheid vom 30. Juni
2020 ab.
Dagegen gelangte
der Rekurrent mit Rekursanmeldung vom 1. Juli 2020 und Rekursbegründung vom 15.
September 2020 an den Regierungsrat und beantragte die kostenfällige Aufhebung
des Entscheids der Vollzugsbehörde und seine unverzügliche bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug. Der Rekurs wurde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des
Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 zum Entscheid überwiesen. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 26. November 2020 an
seinen Anträgen fest und reicht dem Gericht den neusten Vollzugsbericht der
Strafanstalt Bostadel vom 22. September 2020 ein. Die Vorbringen und
Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorakten der
Vollzugsbehörde (Compact Disc, act. 6) wie auch die Akten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens VD.2019.11 und des Berufungsverfahrens SB.2017.112 wurden in
elektronischer Form beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid des JSD vom 30. Juni 2020 ist am letzten Tag der alten
Rechtsmittelordnung ergangen, welche den verwaltungsinternen Rekursweg für
Entscheide gegen Verfügungen in Strafvollzugssachen vorsah (Vollzugsbehörde –
JSD – Regierungsrat – Verwaltungsgericht). Seit dem 1. Juli 2020 – dem Tag
der Anmeldung des vorliegenden Rekurses – gilt indessen, dass Rekurse gegen
Verfügungen der Vollzugsbehörde direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben sind
(§ 33 Abs. 2 des neuen Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Nicht
geregelt ist die hier bedeutsame Frage, wie zu verfahren ist, wenn der
Entscheid des JSD unter altem Recht (Rekursinstanz Regierungsrat) ergeht, der
Rekurs aber erst nach dem Zuständigkeitswechsel (Rekursinstanz
Verwaltungsgericht) erhoben wird. Da an den Regierungsrat gerichtete Rekurse
bereits nach altem Recht regelmässig nicht vom Regierungsrat behandelt werden,
sondern dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden, hat die Frage
keine praktische Relevanz (vgl. BGE 126 III 431 E. 2b
gegenüber BGE 115 II 97 E. 2c; VGer Zürich VB.2004.00046
vom 7. April 2004 E. 3.1). Es muss daher nicht entschieden werden, ob der
Rekurs am 1. Juli 2020 direkt beim Verwaltungsgericht hätte angemeldet werden
müssen.
Das
Verwaltungsgericht ist sowohl nach altem Recht (§ 42 des
Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]) gestützt auf die Rekursüberweisung des
Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 als auch nach neuem Recht (§ 33 Abs. 2 JVG) zuständig und entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und
hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,
VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3). Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2020 Kraft der gesetzlichen Vorschrift von
§ 33 Abs. 2 Satz 2 JVG befugt, über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit sein eigenes Ermessen an
Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2020. 148
vom 31. August 2020 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3;
Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Auch wenn der vorliegende Entscheid der
Strafvollzugsbehörde aus den erwähnten übergangsrechtlichen Gründen bereits
einmal mit voller Kognition geprüft wurde und durch das Verwaltungsgericht nach
alter Konzeption nur eingeschränkt überprüft werden müsste, so rechtfertigt es
sich, die neue Kognitionsregel anzuwenden, da diese bereits am Tag der
Rekurserhebung in Kraft trat und neues Verfahrensrecht grundsätzlich mit dem
Tag seines Inkrafttretens anwendbar wird (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N 296). Das Verwaltungsgericht
urteilt also mit voller Kognition, indem es auch eine Angemessenheitsprüfung
vornimmt.
2.
2.1 Die
Vollzugsbehörde verweigerte mit Entscheid vom 15. Januar 2020 die bedingte
Entlassung, weil der Rekurrent zwar zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe,
ihm aber keine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten gestellt
werden könne. Die der Strafe zugrundeliegenden Delikte hätten sich im Rahmen
struktureller häuslicher Gewalt ereignet und sich über einen Zeitraum von 10
Jahren hingezogen. Bezüglich seiner Einstellung zu den Taten erwägt die
Vollzugsbehörde, der Rekurrent habe keine Tataufbereitung im eigentlichen Sinne
vorgenommen. Es sei zweifelhaft, ob seine selbst formulierten Strategien zur
Vermeidung künftiger Delinquenz tragfähig seien, da er eine Opferhaltung
einnehme und sich bagatellisierend und externalisierend zeige. Das Vollzugsverhalten
des Rekurrenten beurteilt die Vollzugsbehörde als «knapp positiv». Bezüglich
der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung verweist die
Vollzugsbehörde darauf, dass der Rekurrent nach der Entlassung in sein
Heimatland Mazedonien zurückkehren müsse. Insgesamt wirke sich vor allem die
fehlende Deliktsaufbereitung legalprognostisch negativ aus; zudem fehle es nach
der Entlassung an einem nachweislich protektiven Empfangsraum.
2.2 Das
JSD hält dem Rekurrenten mit Entscheid vom 30. Juni 2020 zugute, dass er sich
gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019 in allen
Bereichen «korrekt» verhalten habe, sich selber beim forensischen Institut B____
AG für eine Therapie angemeldet habe und sich dort noch auf der Warteliste
befinde. Das betreute und überwachte Verhalten im Strafvollzug lasse allerdings
nur bedingt Rückschlüsse auf die Bewährung in den schwierigen Lebenssituationen
in Freiheit zu. Dies gelte gerade bei Beziehungsdelikten wie dem vorliegenden,
weil der Rekurrent in der Ehe massiv straffällig geworden sei. Positiv zu
werten sei der Umstand, dass der Rekurrent arbeite und dabei gute Leistungen
erbringe, was ihm die Integration in die Arbeitswelt nach der Entlassung
erleichtern dürfte. Negativ fallen nach Ansicht des JSD allerdings die
Disziplinierungen des Rekurrenten im letzten Vollzugsjahr ins Gewicht
(pornografische Filme, nach einem Besuch unerlaubterweise Notengeld auf sich
getragen, Rauchverbot missachtet). Aus dem Vollzugsbericht ergebe sich, dass
der Rekurrent in Konfliktsituationen mit Unverständnis reagiere und sein
Verhalten zu bagatellisieren versuche. Zur Auseinandersetzung des Rekurrenten
mit der Tat verweist das JSD auf das gemäss Strafgericht «äusserst schwere»
Verschulden, die Respektlosigkeit gegenüber der Ehefrau und die Tatsache, dass diese
noch heute unter den Folgen der Taten leide. Der Rekurrent habe damals trotz
polizeilicher Interventionen nicht Halt gemacht, sondern noch schwerere Delikte
begangen. Die beträchtliche kriminelle Energie und massive Geringschätzung der
körperlichen und psychischen Integrität anderer Menschen wirken sich nach
Einschätzung des JSD negativ auf die Legalprognose aus. Weiter habe er in den
beiden Gesprächen mit dem forensischen Institut die begangenen Delikte verneint
und eine Opferhaltung eingenommen. Eine Perspektivenübernahme der
Gesamtsituation für seine Ehefrau scheine nicht gelungen zu sein. Immerhin
wolle er mit der Vergangenheit abschliessen und hege gegenüber den Behörden und
der früheren Ehefrau keine Rache- oder Wutgefühle. Er habe bis heute keine Verantwortung
für seine Delinquenz übernommen. Gewalt- und Sexualdelikte seien im Rahmen
einer allfälligen neuen Beziehungskonstellation möglich, zumal beim Rekurrenten
weder Deliktseinsicht noch Problembewusstsein bestehe. Die fehlende Tataufbereitung
wirke sich negativ auf die Prognose aus. Der Rekurrent sei den konkreten
Nachweis schuldig geblieben, dass er in Mazedonien über einen protektiven
Empfangsraum verfüge. Mit Blick auf die Differenzialprognose könne mit einer
Vollverbüssung dem Rückfallrisiko besser begegnet werden. Zudem sei wegen
seiner Wegweisung nach Mazedonien weder eine Bewährungshilfe noch ein
allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung möglich.
2.3 Der
Rekurrent macht mit Rekursbegründung vom 15. September 2020 geltend, der
Vollzugsbericht der Strafanstalt Bostadel und der Bericht der B____ AG sprächen
nicht gegen eine bedingte Entlassung. Das Vollzugsverhalten werde als adäquat
und korrekt bezeichnet. Die Rückfallgefahr bei Beziehungsdelikten sei notorisch
geringer als bei Delikten gegen zufällig ausgewählte Opfer. Der Rekurrent
befinde sich derzeit in keiner Beziehung und Gewalt gegen Personen ausserhalb
der intensiven ehelichen Beziehung sei nicht bekannt. Somit bestünden objektiv
keine Hinweise dafür, dass der Rekurrent in naher Zukunft weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen werde. Er habe die vorgeworfenen Taten immer bestritten
und sei einzig aufgrund von Indizien verurteilt worden, weshalb es von aussen
nachvollziehbar sei, weshalb sich der Rekurrent mit den konkreten Tatvorwürfen nicht
auseinandersetzen möchte. Die B____ AG attestiere dem Rekurrenten, dass er sich
durchaus auch in die psychische Situation seiner vormaligen Ehefrau
hineinversetzen könne, dass er Einsicht in die Folgen der Tat habe. Es würden
die Motivation zu einer generellen Einstellungsveränderung (Geld nicht mehr
etwas Zentrales) beschrieben und psychopathologisch keine Auffälligkeiten
erwähnt. Die forensisch-psychiatrische Bewertung des Rekurrenten falle durchwegs
positiv aus. Es sei zu erkennen, dass der Rekurrent mit der Vergangenheit
abschliessen und in die Zukunft blicken möchte. Er scheine gegenüber den
Behörden und seiner vormaligen Ehefrau keine Rache- oder Wutgefühle aufzuweisen
und über eine hinreichend realistische Zukunftsvorstellung zu verfügen. Die vorinstanzliche
Einschätzung einer schlechten Legalprognose stehe damit nicht in Einklang. Im
ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren sei die Rückkehr des Rekurrenten nach
Mazedonien als zumutbar bezeichnet worden, da er intensive Kontakte zu seinem
Heimatland, insbesondere zu seiner in Mazedonien wohnhaften Familie unterhalten
habe, mehrfach nach Mazedonien gereist sei und über ein intaktes Beziehungsnetz
sowie eine Immobilie verfüge. Es sei willkürlich, dieselben Umstände immer zu
Ungunsten des Rekurrenten zu gewichten und sie zur Verweigerung der bedingten
Entlastung mangels eines protektiven Empfangsraums zu werten.
3.
3.1 Hat
die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von
Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie
diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86
Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die
bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der
nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser
letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt
(BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; statt vieler BGer 6B_215/2017
vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer
Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung
der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei
zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der
Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193
E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4
mit Hinweisen; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 2.1;
VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an
Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, § 8, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 7 ff.).
3.2 Was
zunächst die zeitliche Voraussetzung angeht, wonach der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe (und mindestens 3 Monate) verbüsst haben muss, so ist diese
unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde
(Entscheid vom 15. Januar 2020 S. 1) wurde die bedingte Entlassung
frühestens am 19. Januar 2020 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der
bedingten Entlassung) endet am 19. November 2021.
3.3 Das
in Art. 86 Abs. 1 StGB genannte Verhalten des Rekurrenten im
Strafvollzug ist grundsätzlich positiv zu werten. In den beiden jüngsten
Vollzugsberichten attestiert die Strafanstalt Bostadel dem Rekurrenten ein
korrektes Vollzugsverhalten, allerdings mit zwei bzw. drei Disziplinierungen
pro Bericht, was aber nach Ansicht der Strafanstalt einer bedingten Entlassung
nicht entgegenstehe (Vollzugsbericht Strafanstalt Bostadel vom 7. Oktober 2019,
Vorakten Teil 2.pdf S. 132 ff., und vom 22. September 2020, Beilage
zur Replik). Sein Mitwirken im Anstaltsalltag, seine sehr guten Arbeitsleistungen
und seine Absprachefähigkeit mit dem Sozialdienst der Strafanstalt wirken sich
demnach zu seinen Gunsten aus. Beim Vollzugsverhalten handelt es sich
allerdings um ein Einzelkriterium, welches bei der Bewährungsprognose im
Gesamtzusammenhang zu würdigen ist und in seiner prognostischen Relevanz nicht
überschätzt werden darf (Wohlers, in:
ders. et al. [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 86
N 5; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 7; Koller, a.a.O., Art. 86 N 10,
je mit Hinweisen).
3.4 Sodann
ist dem Rekurrenten insoweit zuzustimmen, als gegenüber dem vorinstanzlichen Argument,
in seinem Heimatland bestehe kein sozialer Empfangsraum, eine gewisse Skepsis
angebracht ist. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass sich
Integrationsprobleme im Ausland negativ auf die Legalprognose auswirken können
(Koller, a.a.O., Art. 86
N 11, mit Hinweis auf VGer Zürich VB.2015.00140 vom 28. Mai 2015
E. 5.2). Im Fall des Rekurrenten hat das Verwaltungsgericht im Wegweisungsentscheid
VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 mit Blick auf die Verhältnismässigkeit
der Wegweisung aber festgestellt, der Rekurrent habe in seinem Heimatland Mazedonien
ein Beziehungsnetz und eine Immobilie, weshalb ihm die Rückkehr nach Mazedonien
zumutbar sei. Dass der Rekurrent keine Arbeitsstelle in seiner Heimat
nachweisen kann, ist nachvollziehbar (dortige konjunkturelle Lage,
Strafvollzug).
Eine
Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung bedeutet naturgemäss einen Einschnitt.
Gemessen an anderen derartigen Fällen zeigen sich vorliegend die zu erwartenden
Lebensverhältnisse in Mazedonien jedoch recht günstig: Der Rekurrent ist
arbeitswillig und seine Angabe, im Baugewerbe Arbeit zu suchen, scheint
aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als Kranführer sinnvoll. Wie das
Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019
(E. 3.4.2) ausführte, reiste der Rekurrent erst im Alter von 29 Jahren in
die Schweiz ein. Seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil
seines Erwachsenenlebens verbrachte er in Mazedonien, wohin er auch in den
Jahren vor seiner Inhaftierung mehrfach reiste und wo er über ein intaktes
Beziehungsnetz sowie eine Immobilie verfügt. Insgesamt sind die nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug in Mazedonien zu erwartenden Lebensumstände –
verglichen mit ähnlichen Fällen der Rückkehr in das Heimatland – als eher
günstig einzuschätzen.
Einschränkend
ist zu bemerken, dass eine allfällige Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz
nicht mit einem Widerruf der bedingten Entlassung sanktioniert werden könnte. Damit
geht ein spezialpräventives Instrument (Warnwirkung der Rückversetzung) verloren,
was in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung
rechtfertigen kann (vgl. Baechtold/Weber/Hostettler, a.a.O., § 8 N 28).
3.5 Der
Rekurrent weist keine Vorstrafen auf, weshalb ihm keine frühere Straffälligkeit
mit entsprechender Rückfallneigung zur Last gelegt werden kann (Trechsel/ Aebersold, a.a.O.,
Art. 86 N 10). Stark negativ fällt jedoch ins Gewicht, dass es an
einer Tataufbereitung fehlt, womit ein wichtiges Kriterium für die
Bewährungsprognose nicht erfüllt ist (Trechsel/Abersold,
a.a.O., Art. 86 N 8, mit Hinweis auf BGer 6B_375/2011 vom 19.
Juli 2011).
Besonders
prognoserelevant ist die fehlende Tataufbereitung im vorliegenden Fall namentlich
deshalb, weil der Rekurrent das deliktische Verhalten trotz anfänglicher Warnungen
hemmungslos fortsetzte, aber auch, weil sein Handlungsmuster struktureller
Gewalt und wiederholter manipulativer Einschüchterungen gänzlich unbearbeitet
geblieben sind und aus der vorliegenden Diskussion ausgeblendet werden. Der
Rekurrent hat über mehrere Jahre hinweg seine Ehefrau geschlagen, gewürgt und
vergewaltigt. Die Folgen seiner Taten wurden im sozialen Umfeld des Paars
beobachtet und konnten bezeugt werden. Er schuf ein Klima der Angst und
Einschüchterung, damit sich seine Frau nicht besser wehren konnte (Urteil
Strafgericht [SG.2016.319 vom 18. Mai 2017] S. 36, 51; Urteil
Berufungsgericht [AGE SB.2017. 112 vom 9. Juli 2018] E. 12.8.2). So
presste er seiner Frau eine Aussage über ihr voreheliches Sexualleben ab, indem
er ihr ein Messer an den Hals hielt (Urteil Strafgericht S. 19, Urteil
Berufungsgericht E. 12.14.2). Er stiess wiederholt Todesdrohungen gegen
sie aus, um sie einzuschüchtern. Als er sie und die Kinder nicht mehr auffinden
konnte, nahm er den Schwiegervater ins Visier, indem er diesen und dessen
Familie ebenfalls mit dem Tod bedrohte (Urteil Strafgericht S. 45 f.;
Urteil Berufungsgericht E. 12.11). Obwohl der Rekurrent schon ganz am
Anfang mittels polizeilicher Interventionen in den Jahren 2006 und 2007 gewarnt
wurde, setzte er das Unrecht über viele Jahre bis zum Mai 2016 fort. Wie das Verwaltungsgericht
im aufenthaltsrechtlichen Entscheid – mit Blick auf die vom Rekurrenten
ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung – zutreffend ausführte, beging
der Rekurrent alle Straftaten mit Ausnahme der versuchten Drohung zum Nachteil
seiner Ehefrau, betrug der Deliktszeitraum rund zehn Jahre, zeigte sich der
Rekurrent von polizeilichen Interventionen bzw. vorläufigen Festnahmen
unbeeindruckt und ist er vollkommen einsichtslos und unfähig, sich selber in
Frage zu stellen (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.3.2, mit
Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts E. 12.4.1, 12.6, 12.11,
12.8.2 und 12.13.2 f., 12.14.2, 14.2.1 und 14.3.1). Das geschilderte
Vorleben wirkt sich auf die Bewährungsprognose des Rekurrenten demnach in hohem
Masse negativ aus.
3.6 Prognostisch
ungünstig wirken sich weiter die Persönlichkeitsmerkmale des Rekurrenten aus,
soweit sie für die strafrechtlich relevanten Denk- und Verhaltensmuster
bedeutsam sind (Koller, a.a.O.,
Art. 86 N 8). Zu einer Tatauseinandersetzung ist es im
Freiheitsentzug nicht gekommen. Zunächst fällt auf, dass der Rekurrent das
therapeutische Angebot in der Strafanstalt Lenzburg nicht genutzt hat
(Vollzugsbericht Lenzburg vom 19. März 2019, Führungsbericht Lenzburg vom 20.
Juni 2018, Vorakten Teil 2.pdf S. 202 ff., 208 ff.). Er hat mehrere Jahre
gewartet, bis er sich am 27. Juni 2019 in der Strafanstalt Bostadel für eine
Therapie anmeldete (Vollzugsbericht Bostadel vom 7. Oktober 2019, Vorakten Teil
2.pdf S.132). Im Zusammenhang mit dieser Anmeldung ist zu berücksichtigen, dass
der Rekurrent rund drei Monate später, am 1. Oktober 2019, die bedingte
Entlassung beantragte, wodurch der Eindruck entsteht, dass es dem Rekurrenten
mit der Anmeldung zur Therapie weniger um den dringend notwendigen Lernprozess
gegangen ist als um einen Beitrag zur baldigen Entlassung.
Bei der
Würdigung des Berichts der B____ AG vom 26. November 2019 (Vorakten Teil 2.pdf
S. 122-126) fällt auf, dass nur zwei Gesprächssitzungen durchgeführt wurden
und dass die im Strafverfahren festgestellte gravierende und hartnäckige
Delinquenz (hiervor E. 3.5), wie sie für die Tatbearbeitung massgebend wäre, in
ihrer Tragweite nicht zum Ausdruck kommt. Im Bericht wird lediglich erwähnt,
der Rekurrent habe die Straftaten (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle
Nötigung) «verneint» (Bericht S 2, Vorakten Teil 2.pdf S. 124). Mit
keinem Wort genannt werden die Körperverletzungen, Nötigungen und Drohungen,
die alle mehrfach und über lange Zeit begangen wurden. Nicht zur Sprache kommt
auch, dass der Rekurrent seiner Frau ein Messer an den Hals hielt und dem
Schwiegervater den Tod androhte. Insgesamt fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung,
sondern schon an der Benennung der effektiven Taten, weshalb es sich nicht
verantworten lässt, dem Rekurrenten diesbezüglich eine Entwicklung zu
attestieren.
Vielmehr ist die
Einschätzung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil VD.2019.11 zu bekräftigen, dass
das langjährige und unbearbeitet gebliebene Verhalten des Rekurrenten eine
effektive Gefährdung der sexuellen Integrität darstellt, sobald er in Freiheit
wieder eine Partnerschaft eingeht (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019
E. 3.3.3). Damit muss ihm bezüglich des hochwertigen Rechtsguts der
körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität, bei dem die bedingte
Entlassung zurückhaltend einzusetzen ist, eine ungünstige Prognose gestellt
werden (Baechtold/Weber/ Hostettler, a.a.O., § 8 N 10; Koller, a.a.O., Art. 86 N 15; BGer 6B_1164/2013
vom 14. April 2014 E. 1.9). Weiter sind keine Anzeichen ersichtlich, dass
der Rekurrent sich mit seiner Neigung zur Einschüchterung mittels Drohung und
Nötigung beschäftigt hätte, die sich nicht nur gegen seine Frau richtete, womit
konkrete Hinweise für die Gefährdung weiterer Personen gegeben sind. Dies gilt
umso mehr, als mit den heute 6- und 8-jährigen Kindern des Rekurrenten auch
nach der (vom Rekurrenten im hängigen Verfahren 5A_731/2020 am Bundesgericht
angefochtenen) Ehescheidung verwandtschaftliche Verbindungen fortbestehen, bei
denen es zu Interessenkonflikten kommen kann. Zusammenfassend kann dem Bericht
des B____ AG kein Lernprozess bezüglich der begangenen Delikte in ihrer
effektiven Tragweite entnommen werden, so dass die geäusserten, nicht hinreichend
mit den Taten in Bezug gesetzten «Strategien» des Rekurrenten wenig belastbar
erscheinen. Die Zweifel der Vollzugsbehörde (Entscheid S. 3, Vorakten Teil
2.pdf S. 96), wonach seine Vorsätze potentiellen ähnlichen Situationen
nicht standhalten würden, sind berechtigt, so dass bezüglich der Persönlichkeit
des Rekurrenten an der ungünstigen Prognose festgehalten werden muss.
Zusammenfassend
zeigen sich bezüglich des Vorlebens des Rekurrenten und seiner Persönlichkeit
ungünstige Bewährungsaussichten. Diesen kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung
hochwertiger Rechtsgüter und das Drohungs- und Nötigungspotential ein grosses
Gewicht zu, welches durch das positive Vollzugsverhalten in der Strafanstalt und
die Integrationsaussichten in Mazedonien nicht aufgewogen wird. Im Ergebnis
erweisen sich die Bewährungsaussichten daher als ungünstig.
3.7 Der
Differenzialprognose kommt in Fällen wie dem vorliegenden keine entscheidende
Bedeutung zu. Sie muss nach der Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen
Entlassung führen, wenn die übrigen Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen
lassen (BGer 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der
bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck,
sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen
(BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Fällt die Legalprognose im Rahmen
der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht
vorzugswürdig (Koller, a.a.O.,
Art. 86 N 16). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die
Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der
Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den
betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang
eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10, mit
Hinweis auf BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3;
BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).
Im vorliegenden
Fall hat sich der Rekurrent selber für eine Tataufbereitung angemeldet, wenn
auch zu einem späten Zeitpunkt und ohne sich inhaltlich darauf eingelassen zu
haben. Insoweit muss offenbleiben, ob die Annahme der Vorinstanz (Entscheid JSD
S. 12 Ziff. 11), mit dem Restvollzug könne dem Rückfallrisiko sogar «besser»
begegnet werden als mit einer bedingten Entlassung, zutrifft. Zwar ist mit
einer Vollverbüssung die Aussicht gegeben, einen deliktsbezogenen Lernprozess
zu beginnen, und wäre dies dem Rekurrenten für sein künftiges Leben zu
wünschen. Allerdings setzt dies einen Sinneswandel voraus, welchen nur der
Rekurrent selber vornehmen kann und für den es derzeit wenig Anzeichen gibt.
Kommt es nicht soweit, bleibt die Prognose auch bei einer Vollverbüssung
ungünstig. Diese Situation einer «doppelt negativen» Prognose führt nach dem
Gesagten jedoch nicht dazu, dass von einer Vollverbüssung abzusehen und die
bedingte Entlassung – trotz Vorliegens einer negativen Prognose – zu gewähren
wäre.
Insgesamt ist
die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Rekurrenten eine negative
Bewährungsprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden
muss, zu bestätigen. Sein Rekurs erweist sich als unbegründet.
4.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG) und ist die Gebühr auf CHF 800.–
festzusetzen (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]).
Der Rekurrent hat
für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Seine Einwände können nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, sondern bedürfen einer differenzierten
Behandlung, die zwar in der Gesamtwertung zu seinen Ungunsten ausfällt, aber
keine anfängliche Aussichtslosigkeit zu begründen vermag. Für die Annahme der
Mittellosigkeit ist ausschlaggebend, dass der Rekurrent sich seit mehreren
Jahren im Strafvollzug befindet, nicht auf seine gesperrten Vermögenswerte im
Ausland zugreifen kann und ihm die Belastung oder Verwertung der in seinem
Heimat- und Rückkehrstaat gelegenen Liegenschaft unter diesen Bedingungen auch
nicht zumutbar ist. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Entsprechend dem Gesuch des anwaltschaftlich vertretenen
Rekurrenten für das «vorliegende» Verfahren und mangels Auseinandersetzung mit
dem vorinstanzlichen Kostenentscheid (Rekursbegründung S. 8) bleibt die
unentgeltliche Rechtspflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren
beschränkt (Rügeprinzip gemäss Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG; vgl. VGE VD.2020.154 vom 19. September 2020 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Die Gerichtskosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse, und der
Rechtsvertreter ist für den angemessenen Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass
dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16.
September 2016 E. 10.2.3 mit Hinweisen). Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ist ein Aufwand von 6 Stunden angemessen, der zum amtlichen
Ansatz von CHF 200.– entschädigt wird, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsbeistand, [...], wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.