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Entscheid

VD.2020.199

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

16. April 2021Deutsch69 min

der Folge den zuständigen Behörde trotz entsprechender Nachfragen mitteilte. [...] 2005

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.199

URTEIL

vom 16.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. August 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die [...] 1970

geborene B____, serbische Staatsangehörige, reiste [...] 1996 in die

Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit dem niedergelassenen serbischen

Staatsbürger [...] eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Diese Ehe wurde [...] 2003 in Serbien geschieden, ohne dass B____ dies in

der Folge den zuständigen Behörde trotz entsprechender Nachfragen mitteilte. [...] 2005

heiratete B____ in Serbien den [...] 1966 geborenen, aus Mazedonien

stammenden A____. Dieser reiste [...] 2006 im Rahmen eines

Familiennachzugsgesuchs in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau unter der Bedingung der

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhielt. Nachdem B____ schon in den Jahren 2002

und 2003 anlässlich ihrer Bewilligungsverlängerung aufgrund ihrer Schulden verwarnt

worden war, wurden sie und A____ am 16. August 2007 wegen ihrer bis

dahin angehäuften Schulden und wegen Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstmals

gemeinsam verwarnt. Am 27. Dezember 2007 wurde ein Gesuch von B____

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer finanziellen

Situation abgelehnt. Im Zusammenhang mit weiteren Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wurde ihr am 14. April 2009 mitgeteilt, dass

aus dem gleichen Grund erneut von der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt die Ehegatten darauf hin, dass

sie ihren finanziellen Pflichten noch immer nicht nachkämen, ihnen daher keine

Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne und dieses Verhalten überdies

ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Am 19. April 2011

unterzeichneten B____ und A____, nachdem sich ihre finanzielle Situation trotz

Verwarnungen und einschlägiger Informationsschreiben weiter verschlechtert

hatte, eine Integrationsvereinbarung, mit welcher sie sich verpflichteten,

gemeinsam eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Da die Schulden auch trotz

Schuldenberatung weiter zunahmen und A____ zwischenzeitlich im Zusammenhang mit

der von ihm geführten C____ GmbH wegen betrügerischen Konkurses und anderer

Delikte strafrechtlich verurteilt worden war, wurde das Ehepaar am

1. November 2012 zu einem persönlichen Gespräch betreffend ihre

Integrationsdefizite eingeladen. Die Ehegatten wurden erneut darauf

hingewiesen, dass sie keine weiteren Schulden mehr generieren dürften und A____

sich an die hiesige Gesetzgebung halten müsse.

Nachdem sich die

Schuldensituation der Ehegatten trotz der zahlreichen Verwarnungen, der

Integrationsvereinbarung, der Schuldenberatung wie auch des persönlichen

Gesprächs weiter verschlechtert hatte, fasste das Migrationsamt ins Auge, die

Aufenthaltsbewilligung von B____ und A____ nicht mehr zu verlängern und die

Ehegatten aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Hierzu gewährte das

Migrationsamt ihnen mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 das

rechtliche Gehör. Nachdem sich die Eheleute zu den angedrohten Massnahmen

geäussert hatten, wurde das Verfahren auf ihren Antrag hin am

13. Februar 2014 vorderhand sistiert wegen des zum damaligen

Zeitpunkt noch laufenden (zweiten) IV-Rentenverfahrens und der geplanten

Einsetzung einer Knieprothese von B____ wie auch laufender Strafuntersuchungen

und Steuerverfahren betreffend A____. Am 21. Oktober 2015 verfügte das

Migrationsamt schliesslich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

und die Wegweisung von B____ und A____. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) schlussendlich mit Entscheid vom

13. August 2020 ab.

Hiergegen haben A____

und B____ am 20. August 2020 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und

am 14. September 2020 begründet. Damit beantragen sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In

verfahrensmässiger Hinsicht verlangen sie, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat das

Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

6. Oktober 2020 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende

Wirkung zuerkannt worden. Mit Rekursantwort vom 17. November 2020

beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom

1. Dezember 2020 haben die Rekurrierenden gestützt auf ihre durch das

Zivilgericht Basel-Stadt zwischenzeitlich am 15. Oktober 2020

ausgesprochene Scheidung die Weiterführung ihres Rekursverfahrens in zwei

getrennten Verfahren beantragt, was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom

10. Dezember 2020 mangels eines weder begründeten noch erkennbaren

Interessenskonflikts abgelehnt hat. Nach Einholung aktueller

Betreibungsregisterauszüge bezüglich beider Rekurrierenden hat der

Instruktionsrichter ihnen Frist zur fakultativen Replik gesetzt, von welcher

Gelegenheit sie am 20. Januar 2020 Gebrauch gemacht haben. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 sowie aus

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des VRPG.

1.2

Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht

mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht

befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und

damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen

Verwaltungsbehörde zu setzen.

1.3.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2

Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor,

dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom

14. Juli 2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E.

2.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht];

vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE

VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und

VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]).

Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE

VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom

19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017

E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt

im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt

das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren

kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen

aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013

vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1;

VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni

2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], und VD.2017.261 vom 21. September 2018

E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach

feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung

alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.35 vom

14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4

[zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6

[zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).

In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen,

es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später

ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7.

November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Soweit

sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht

ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei

ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen

bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vor diesem Hintergrund intertemporal

anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG

(vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12.

September 2019 E. 4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober

2019 E. 1.3 und VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Danach ist das

bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich

vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

eingeleitet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010

E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und

2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; VGE VD.2010.39 vom

28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und

VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]).

Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der

Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010

vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010

E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom

16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4).

Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht

gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2)

nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht

dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit

dem Schreiben des Bereichs BdM vom 12. Dezember 2013 an die

Rekurrierenden eingeleitet worden, mit welchem ihnen das rechtliche Gehör

eingeräumt wurde, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung äussern zu können. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den

materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Revidierte Verfahrensbestimmungen

stehen nicht zur Diskussion. Im Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG

verwendet.

2.

2.1 Die

Vorinstanz hat sich für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der

beiden Rekurrierenden wegen deren mutwilligen Schuldenwirtschaft auf

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Eine Aufenthaltsbewilligung

kann gemäss dieser Vorschrift bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen bzw. nicht verlängert werden

(Art. 33 Abs. 3 AuG). Ein solcher Verstoss liegt nach der hier

noch anwendbaren Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 lit. b der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft allein genügt nicht zur Begründung eines erheblichen

oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

der Schweiz im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bedarf vielmehr des

erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist ein erheblicher

Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen

kann. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. BGer

2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E.

3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen

(BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_164/2017 vom

12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach zuvor erfolgter

ausländerrechtlicher Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ist

entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

angehäuft hat oder nicht. Dabei sind wiederum die Auswirkungen

betreibungsrechtlicher Verwertungsverfahren zu berücksichtigen (BGer

2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_164/2017

vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober

2010 E. 3.4).

Die Abklärung

der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die

Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen;

BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser

Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für

einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen

Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten

(BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_673/2020 vom

20. November 2020, je mit Hinweisen auf BGE 143 II 425

E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2

betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).

2.2 Zu

den Schulden der Rekurrierenden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Rekurrentin gemäss Betreibungsregisterauszug

per 7. August 2020 mit 85 Verlustscheinen in der Höhe von

CHF 170'246.75 verzeichnet sei. Gläubiger seien vorwiegend die

Krankenkasse und die Ausgleichskasse Basel-Stadt, ferner lägen offene Spital-

und Arztrechnungen vor. Der Rekurrent

weise seinerseits sechs offene Betreibungen in der Höhe von CHF 9'264.–

und 67 Verlustscheine in der Höhe von CHF 308'786.10 auf, wobei es

sich unter anderem um Forderungen der Krankenkasse, der Ausgleichskasse

Basel-Stadt, eines Kreditkarteninstituts und der Steuerverwaltung Basel-Stadt

handle. Bei beiden Rekurrierenden sei seit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (damals

hätten sich die Schulden der Rekurrentin

auf zwei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 2'061.45 und

80 Verlustscheinen von insgesamt CHF 138'726.90 belaufen, diejenigen

des Rekurrenten auf zehn offene

Betreibungen in der Höhe von CHF 102'405.20 und 38 Verlustscheine von

insgesamt CHF 199'995.90) eine erneute Schuldenzunahme festzustellen

(angefochtener Entscheid, E. 8). Beide Rekurrierenden seien in der

Vergangenheit verwarnt und über die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen

ihres Verhaltens informiert worden. Im Zeitpunkt des Informationsschreibens vom

7. Mai 2010 etwa hätten die Schulden der Rekurrentin vier Betreibungen in der Höhe von CHF 2'873.15

und 60 Verlustscheine in der Höhe von CHF 53'573.60 umfasst,

diejenigen des Rekurrenten neun

Betreibungen in der Höhe von CHF 89'274.90. Trotz Abschlusses einer

Integrationsvereinbarung am 19. April 2011, wonach keine neuen

Schulden mehr hätten generiert werden dürfen, sowie eines persönlichen

Gesprächs habe sich der Schuldenstand der Rekurrentin

bis zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs am

12. Dezember 2013 nochmals auf zwei offene Betreibungen in der Höhe

von CH 56'533.– und 71 Verlustscheine in der Höhe von CHF 72'535.35

erhöht, derjenige des Rekurrenten auf

acht offene Betreibungen in der Höhe von CHF 25'618.85 und 22

Verlustscheine in der Höhe von CHF 111'082.95. Daraus ergebe sich, dass

die Verschuldung der Rekurrierenden bis zum heutigen Tag kontinuierlich

angewachsen sei (E. 9).

Dem Einwand der Rekurrentin, ihre Schulden stammten im

Wesentlichen aus der Zeit ihrer ersten Ehe, hat die Vorinstanz mit dem Hinweis

entgegnet, dass ihre Schulden kurz nach der Scheidung im Frühjahr 2003

zwei offene Betreibungen und 27 Verlustscheine in der Höhe von

CHF 17'762.15 umfasst hätten. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom

21. Oktober 2015 hätten sie sich aus zwei offenen Betreibungen in der

Höhe von CHF 2'061.45 und 80 Verlustscheinen von CHF 138'726.90

zusammengesetzt und seien bis heute erneut angewachsen. Ohnehin seien ihr

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Solidarschulden aus erster Ehe

anzulasten (E. 10 f.). Bezüglich des Einwands des Rekurrenten, ihm seien zu Unrecht Steuern

veranlagt worden, weshalb er ein Steuererlassgesuch gestellt habe, hat die

Vorinstanz ausgeführt, dass bloss ein Steuererlass im Sinne eines

"einmaligen Entgegenkommens" betreffend die kantonalen Steuern 2013

in der Höhe von CHF 9'480.35 belegt sei. Im Übrigen setzten sich seine

Schulden auch nicht vorwiegend aus Steuerschulden zusammen. Im

Betreibungsregisterauszug seien unter vielen anderen Gläubigern auch seine

Krankenkasse und die Ausgleichskasse Basel-Stadt aufgeführt, deren

Zahlungsaufforderungen er über Jahre unberücksichtigt gelassen habe

(E. 12 f.).

Den Einwand der Rekurrentin, dass sie wegen ihrer

gesundheitlichen Probleme und ihrer dadurch bedingten langjährigen

Erwerbslosigkeit nichts für die sich namentlich aus nicht bezahlten

Krankenkassenprämien und Krankheitskosten zusammensetzenden Schulden könne, hat

die Vorinstanz ebenfalls zurückgewiesen. Eine wie behauptet durchgehende

Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2003 sei nicht belegt. Selbst wenn eine

solche vorgelegen hätte, wäre die Rekurrentin

dennoch jahrelang zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen, was insbesondere

auch aus den beiden ablehnenden IV-Rentenverfügungen vom 7. Mai 2009

und 13. Januar 2017 zu schliessen sei. Ungeachtet dessen habe sie

seit ihrer letzten Anstellung als Raumpflegerin im Jahr 2005 keinerlei

Anstrengungen mehr unternommen, eine (Teilzeit-)Anstellung zu finden, die ihren

Fähigkeiten entsprochen hätte. Da die Rekurrentin

seit 1. Mai 2019 wieder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe

beziehe, habe sie ferner auch trotz ihrer aktuellen 100%-Arbeitsunfähigkeit

keinen Grund gehabt, im letzten Jahr weitere Schulden zu generieren, wie es

gemäss Betreibungsregister schon während ihrer ersten Unterstützungsphase

zwischen 1. Oktober 2004 und 30. April 2007 geschehen sei.

Denn von Sozialhilfebezügern könne erwartet werden, dass es ihnen mittels

bezogener Fürsorgegelder zumindest gelinge, ihren Lebensunterhalt zu

bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Darüber hinaus erhalte die Rekurrentin seit Dezember 2017

Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann, der sie auch schon zuvor finanziell

unterstützt habe. So habe dieser das Migrationsamt am 9. Februar 2015

darüber in Kenntnis gesetzt, dass er genug verdiene, um für seinen und den

Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufzukommen. In Anbetracht der zahlreichen Verwarnungen,

der bestehenden Zumutbarkeit einer Teil- und zeitweise gar

Vollzeitarbeitsstelle, der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes und der

Sozialhilfe hätte von der Rekurrentin

zumindest erwartet werden dürfen, dass es ihr gelingen würde, keine weiteren

Schulden mehr zu generieren (E. 14-16).

Dem Einwand,

dass das Nichtbezahlen der Krankenkassenprämien seitens des Rekurrenten in den letzten Jahren damit

zusammenhänge, dass ihm namhafte Lohnguthaben nicht ausbezahlt worden seien und

er seiner Ehefrau regelmässig Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, hat die

Vorinstanz schliesslich entgegengehalten, dass er gemäss eingereichten Belegen

Lohnausfälle für drei Monate in der Höhe von CHF 6'826.80 in Betreibung

gesetzt habe. Dies vermöge jedoch nicht als hinreichende Begründung dafür zu

dienen, dass der Rekurrent nicht in der

Lage gewesen sei und noch immer sei, seinen finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen. Auch schon vor Ausfall der Lohnzahlungen habe er seine

Krankenkassenprämien jahrelang nicht bezahlt. Auch bei regelmässiger

Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau wäre ihm zumutbar gewesen, durch sein

Erwerbseinkommen die laufenden Kosten zu decken, um zumindest keine weiteren

Schulden mehr zu generieren. Es sei davon auszugehen, dass den Rekurrierenden

in früheren Jahren sogar eine ernsthafte Sanierung ihrer Schuldenlast möglich

gewesen wäre. Denn durch Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe

sich nämlich herausgestellt, dass sie insbesondere mit der von ihnen geführten D____

GmbH grössere Einnahmen hätten verzeichnen können, welche jedoch nicht für die

Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien. Durch diese Umstände sei erst

deutlich geworden, dass die Rekurrierenden trotz Erwerbseinkommen und ohne dass

sie sich wie vorgetragen in einer Notlage befunden hätten, gewisse Forderungen

wie Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge über Jahre hinweg

systematisch nicht bezahlt hätten und damit der Wille, die ansteigende

Schuldensituation zu verbessern, gefehlt habe (E. 18 f.).

Zusammenfassend

ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass den Rekurrierenden für die Zukunft keine günstige Prognose attestiert werden

könne. Angesichts ihres in der Vergangenheit demonstrierten mangelnden Willens,

ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sowie der Entwicklung seit der

Wegweisung sei zu befürchten, dass noch neue Schulden generiert würden. Auch

wenn der Rekurrentin in Zukunft – entgegen den Erwartungen – eine IV-Rente und

gegebenenfalls Ergänzungsleistungen zugesprochen werden sollten, bestehe keine Garantie

dafür, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde, da sie

sich bereits in der Vergangenheit trotz existenzsichernder

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe weiter verschuldet habe (E. 23).

2.3

2.3.1 Den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist vollumfänglich zu folgen. Ergänzend

ist Folgendes festzuhalten:

Wie

bereits erwähnt stellte das JSD fest, durch die staatsanwaltschaftlichen

Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass die Rekurrierenden insbesondere mit

der D____ GmbH grössere Einnahmen erzielt hätten, die jedoch nicht für die

Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien (angefochtener Entscheid, E. 19).

Diese Feststellungen wurden von den anwaltlich vertretenen Rekurrierenden nicht

bestritten. Sie gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Betreffend den

Umfang der Einnahmen können den Akten die folgenden Angaben entnommen werden:

Die D____ GmbH wurde am 9. August 2010 im Handelsregister eingetragen.

Gesellschafter und Geschäftsführer waren zunächst die Rekurrentin und [...] (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Gemäss den Feststellungen der

Staatsanwaltschaft handelte es sich bei [...] um einen

Treuhänder, der das Gründungskapital von CHF 20'000.– für ca. drei Wochen zur

Verfügung gestellt und am 30. August 2010 wieder abdisponiert hatte (Schreiben

der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2). Seit dem 1. Februar 2011

war die Rekurrentin gemäss Handelsregister einzige Gesellschafterin und einzige

Geschäftsführerin der Gesellschaft (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Im

Strafverfahren gestand der Rekurrent zu, dass er die Gesellschaft faktisch

geleitet habe (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2).

Am 30. Januar 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet

(Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Gemäss den Feststellungen der

Staatsanwaltschaft erzielte die Gesellschaft in der Zeit von der Gründung bis

zum Konkurs einen Umsatz von rund CHF 645'000.–, wobei die im Namen der

Gesellschaft gestellten Rechnungen im Umfang von CHF 633'000.– tatsächlich

bezahlt wurden. Vom Kontokorrentkonto der Gesellschaft wurden in der Zeit von

der Eröffnung am 23. August 2010 bis zur Saldierung am 14. März 2012 Bargeld im

Umfang von rund CHF 638'000.– bezogen. Diese Bargeldbezüge sind im Umfang von

rund CHF 619'000.– den Rekurrierenden zuzurechnen. Gemäss den Meldungen der

Gesellschaft an die AHV-Ausgleichskasse betrug die Nettolohnsumme für diese

Zeit rund CHF 350'000.–. Im Umfang von rund CHF 48'000.– wurden die Löhne

mittels Banküberweisung bezahlt. Damit wurden von den Bargeldbezügen rund CHF

300'000.– für Lohnzahlungen verwendet. Welchen Zwecken der sich ergebende

Differenzbetrag von rund CHF 320'000.– diente, legte der Rekurrent im

Strafverfahren nicht offen und war mangels Buchhaltung nicht feststellbar (vgl.

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2; Bericht der

Staatsanwaltschaft betreffend Vergleich der Lohnsummen mit Bargeldentnahmen vom

28. Mai 2015).

Gemäss der

Betreibungsauskunft vom 2. Dezember 2020 sowie den Auszügen aus dem

Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 31. Dezember 2020 reduzierten

sich die offenen Verlustscheine gegen die Rekurrentin von 85 Verlustscheinen in

Höhe von CHF 170'246.75 per 7. August 2020 (angefochtener Entscheid E. 8)

unerheblich auf 84 Verlustscheine in Höhe von CHF 169'818.40. Allerdings sind

zwei neue Betreibungen in Höhe von CHF 1'093.10 hinzugekommen. Gegen den

Rekurrenten bestehen gemäss der Betreibungsauskunft vom 2. Dezember 2020 sowie

den Auszügen aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom

31. Dezember 2020 weiterhin 67 offene Verlustscheine in Höhe von CHF

308'786.10. Zu den per 7. August 2020 offenen sechs Betreibungen in Höhe

von CHF 9'264.25 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8) sind per 31. Dezember 2020

zwei weitere Betreibungen der Krankenversicherung in Höhe von CHF 2'079.15 und

CHF 3'366.10 hinzugekommen.

Die Vorbringen der Rekurrierenden im vorliegenden

Verfahren vermögen an der Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz nichts zu

ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.3.2 Zum

Bestand ihrer Schulden führt die Rekurrentin

an, dass ein Teil der Verlustscheine (Frühjahr 2003: CHF 17'762.15)

aus der Zeit ihrer ersten Ehe stammten, für deren Begleichung ihr früherer

Ehemann hätte besorgt sein müssen (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 3).

Die Summe der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verlustscheine ist zwar

belegt (Rekursbegründungsbeilage 4). Warum nur der frühere Ehemann und

nicht auch die Rekurrentin für die

Begleichung der betreffenden Schulden verantwortlich gewesen sein soll, ergibt

sich indessen weder aus dem Auszug aus dem Verlustscheinregister noch aus der

Rekursbegründung. In gleicher Weise weist die Rekurrentin

auch die Verantwortung für die in der Zeit vom 1. Oktober 2004 und

30. April 2007 für Krankenkassenprämien ausgestellten Verlustscheine

zurück. Diese Prämien hätten nach ihrer Darstellung von der Sozialhilfe bezahlt

werden müssen (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 4). Aus dem eingelegten

Betreibungsregisterauszug (Kantonaler Datenmarkt) vom 5. April 2007

(Rekursbegründungsbeilage 11) ergibt sich zwar, dass im genannten Zeitraum

insgesamt sechs Betreibungen (nicht Verlustscheine) eines Krankenversicherers

angehoben wurden. Für welche Versicherungsperioden damit Betreibungen

eingeleitet wurden, ergibt sich daraus jedoch nicht und wird in der

Rekursbegründung auch nicht dargetan. Abgesehen davon ist es wenig

wahrscheinlich, dass die Krankenversicherungsprämien seinerzeit nicht von der

Sozialhilfe übernommen worden sind. Auch macht die Rekurrentin nicht geltend, dass sie damals die Nichtbezahlung der

Prämien erfolglos bei der Sozialhilfe angemahnt hätte.

Den Anstieg der Schulden auf Seiten der Rekurrentin um

rund CHF 30'000.– im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 begründen die

Rekurrierenden damit, dass sie sich im Frühjahr 2017 gerichtlich getrennt

hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe die Rekurrentin mit den Beiträgen ihres Mannes

ihr Existenzminimum nicht mehr decken können. Es fehlten monatlich

CHF 1'430.– bzw. auf zwei Jahre gerechnet CHF 34'320.–. Bis die Rekurrentin

sich im Mai 2019 contre coeur dazu entschieden habe, wieder Sozialhilfe zu

beanspruchen, seien notgedrungen verschiedene Rechnungen, vornehmlich Krankenversicherungsprämien

sowie Spital- und Arztrechnungen, unbezahlt geblieben (Rekursbegründung,

Ziff. 1). Unklar bleibt bei diesem Vorbringen zunächst, weshalb die

Rekurrierenden von einer Unterdeckung seit Frühjahr 2017 ausgehen. Das

Getrenntleben wurde den Ehegatten zwar bereits mit Entscheid vom 29. Mai 2017

bewilligt. Es wurde aber erst mit dem Auszug des Ehemanns aus der ehelichen

Wohnung per 1. November 2017 aufgenommen (Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember

2017, Ziff. 1 [Rekursbegründungsbeilage 3]). Es kann davon

ausgegangen werden, dass die Bedarfsangaben im Entscheid des Zivilgerichts vom

19. Dezember 2017 (Ehemann CHF 2'930.– und Ehefrau ca. CHF 3'000.–

[Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017, Ziff. 3]) ab der

Aufnahme des Getrenntlebens gelten, auch wenn der Unterhaltsbeitrag erst für

die Zeit ab 1. Januar 2018 festgelegt worden ist (Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Dezember 2017, Ziff. 2). Die fehlenden CHF 1'430.– pro Monat

sind deshalb für die Zeit vom 1. November 2017 bis

30. April 2019 zu berücksichtigen, was einen Betrag von CHF 25'740.–

ergibt (18 x CHF 1'430.–) und nicht wie behauptet ein Manko auf

Seiten der Rekurrentin von

CHF 34'320.–. Gemäss ihren Angaben soll die Rekurrentin

ab 2015 bis heute von ihren behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben

worden sein (Replik, S. 1). Das Arztzeugnis von med. pract. E____, mit dem

der Rekurrentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, datiert vom

10. Dezember 2018. Zumindest für die Zeit von November 2017 bis November 2018

ist deshalb nicht belegt, dass die Rekurrentin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

ist und bei entsprechenden Bemühungen nicht in der Lage gewesen wäre, ihren

nicht durch den Unterhaltsbeitrag gedeckten Bedarf durch eigene

Erwerbstätigkeit zu decken. Schliesslich bleibt unbegründet, warum sie sich

erst im Mai 2019 "contre coeur" dazu entschieden haben will,

wieder Sozialhilfe zu beziehen. Der weitere – ansonsten nicht bestrittene –

Schuldenanstieg von CHF 30'000.– auf Seiten der Rekurrentin lässt sich somit nicht (allein) mit der Trennung der

Ehegatten und den gesundheitlichen Einschränkungen der Rekurrentin zur Erwerbstätigkeit erklären. Mit einer rechtzeitigen

Anmeldung bei der Sozialhilfe hätte die Rekurrentin

in den Genuss existenzsichernder Unterstützungsleistungen kommen können, welche

die Deckung der laufenden Ausgaben erlaubt hätten, ohne neue Schulden eingehen

zu müssen.

2.3.3 Zum

Schuldenanstieg des Rekurrenten in der

Zeit zwischen 2015 und 2020 wird ausgeführt, dass seine Verlustscheine im

genannten Zeitraum um CHF 6'385.– zugenommen hätten (2015:

CHF 302'401.10 [inkl. offener Betreibungen, für die später Verlustscheine

ausgestellt worden seien]; 2020: CHF 308'786.10). Diese Zunahme wäre nicht

erfolgt, wenn der Rekurrent Lohnguthaben

von CHF 6'826.80 in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 nicht

hätte betreiben müssen, sondern ihm diese ausbezahlt worden wären

(Rekursbegründung, Ziff. 2). Mit seinem Vorbringen übergeht der Rekurrent, dass bei diesem Vergleich für das

Jahr 2020 nicht nur die Verlustscheine über total CHF 308'786.10,

sondern auch die offenen Betreibungen über insgesamt CHF 9'264.–

mitzuberücksichtigen sind (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Zunahme

seiner Schulden um CHF 15'649.– auf total CHF 318'050.10 kann demnach

nicht allein mit Lohnausfällen von CHF 6'826.80 begründet werden.

Abgesehen davon sind gemäss eingeholtem Betreibungsregisterauszug vom

2. Dezember 2020 seit dem angefochtenen Entscheid zwei weitere

Betreibungen der Krankenversicherung über CHF 2'079.15 und

CHF 3'366.10 (total CHF 5'445.25) hinzugekommen. Der Schuldenanstieg

des Rekurrenten hält unvermindert an.

Aktenwidrig ist

im Übrigen die Behauptung der Rekurrierenden, das Migrationsamt habe im Rahmen

der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf den

Bericht von [...] vom 28. September 2012 festgehalten, es gäbe beim Rekurrenten keinen Hinweis auf neue Schulden

(Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 6). Im genannten Bericht von [...] wird

als neue Verschuldung ausdrücklich eine neue und unbezahlte Forderung von

CHF 1'073.10 erwähnt. Die Behauptung, das Migrationsamt habe die

Erklärungen für die Schulden des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 12. Juni

2013 stillschweigend akzeptiert (ebenda), ist offensichtlich unrichtig. Bereits

aufgrund der Massnahmenprüfung vom 15. August 2013 stellte das Migrationsamt am

16. August 2013 fest, dass die Rekurrierenden den Widerrufsgrund von Art. 62

lit. c AuG erfüllten. Nachdem es den Gesundheitszustand der Rekurrentin näher

abgeklärt hatte, entschied es am 16. Oktober 2013, den Rekurrierenden das

rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen und zu ihrer Wegweisung zu gewähren (Einträge in den

Akten des Migrationsamts vom 15. und 16. August sowie 16. Oktober 2013).

Der Rekurrent macht neu geltend, dass er infolge

der zwischenzeitlich am 15. Oktober 2020 ausgesprochenen Scheidung

unterhaltsmässig entlastet werde. Die laufende bzw. die künftigen

Lohnpfändungen würden auf unbestimmte Zeit dafür sorgen, dass seine Schulden

substantiell reduziert würden (Replik, S. 3). Gemäss der Berechnung des

Betreibungsamts vom 8. Juni 2020 (Replikbeilage 35) betrug das Existenzminimum

des Rekurrenten CHF 4'082.– (Grundbetrag: CHF 1'200.–, Mietzins CHF 880.–,

erhöhter Nahrungsbedarf CHF 110.–, auswärtige Verpflegung CHF 242.–,

Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 80.– und Unterhaltsbeiträge CHF 1'570.-).

Die Krankenkassenprämie wurde nicht berücksichtigt, weil der Rekurrent mit deren

Bezahlung im Rückstand war. Gemäss Hinweis auf der Berechnung des

Existenzminimums kann sie aber gegebenenfalls berücksichtigt werden, wenn der

Rekurrent die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien belegt. Der das

Existenzminimum von CHF 4'082.– übersteigende Betrag des Einkommens des

Rekurrenten ist gepfändet. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom

15. Oktober 2020 ([nachgereichte] Replikbeilage 34) wurde die

Ehe der Rekurrierenden geschieden und wurde eine Vereinbarung über die

Nebenfolgen der Scheidung genehmigt, gemäss welcher der Rekurrent der

Rekurrentin ab dem 1. November 2020 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 400.– bezahlt. Dieser basiert auf einem

durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 3'200.–.

Für die Deckung des gebührenden Unterhalts der Rekurrentin fehlt ein Betrag von

CHF 2'617.– pro Monat. Wenn als Unterhaltsbeitrag CHF 400.– statt CHF 1'570.–

eingesetzt werden, beträgt das Existenzminimum des Rekurrenten bei ansonsten

unveränderten Positionen CHF 2'912.–. Falls das Einkommen des Rekurrenten

dem in der Scheidungsvereinbarung angenommenen entspricht, können folglich pro

Monat CHF 288.– gepfändet werden. Allerdings sind damit die

Krankenkassenprämien von CHF 428.55 pro Monat (vgl. Replikbeilage 38) noch

nicht gedeckt. Die Bezahlung der Krankenkassenprämie für Januar 2021 hat der

Rekurrent belegt (Replikbeilage 38). Falls die Krankenkasse deshalb bei der

Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt wird, beträgt dieses

CHF 3'340.55 und verbleibt bei einem Einkommen von CHF 3'200.– kein

pfändbarer Betrag mehr. Gemäss den Lohnabrechnungen für August bis Dezember

2020 (Replikbeilage 37) beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen des

Rekurrenten allerdings CHF 4'172.60 pro Monat. Damit könnten unter

Mitberücksichtigung der Krankenkassenprämie immerhin CHF 832.05 pro Monat

zugunsten der Schuldner gepfändet werden. Mit Verfügung des Betreibungsamts vom

28. Januar 2021 wurde die Einkommenspfändung wegen der Anpassung des

Unterhaltsbeitrags revidiert. Neu ist der CHF 3'006.– übersteigende Teil des

Einkommens des Rekurrenten gepfändet. Welche Positionen im Existenzminimum von

CHF 3'006.– berücksichtigt worden sind, ist nicht nachvollziehbar, weil der

Rekurrent die neue Berechnung des Existenzminimums nicht eingereicht hat.

Gemäss der revidierten Einkommenspfändung wird bei einem Einkommen von

CHF 3'200.– ein Betrag von CHF 194.– und bei einem Einkommen von

CHF 4'172.60 ein Betrag von CHF 1'166.60 pro Monat gepfändet. Angesichts

der offenen Verlustscheine in Höhe von CHF 308'786.10 und der offenen

Betreibungen in Höhe von CHF 14'709.50 stellte aber auch dies keine

substanzielle Schuldentilgung dar. Mit monatlichen Zahlungen von CHF 1'166.60

dauerte es mehr als 23 Jahre, bis die Schulden des Rekurrenten abbezahlt

wären (CHF 323'495.60 : [12 x CHF 1'166.60] = 23.11 Jahre). Der

Rekurrent wird aber bereits in rund zehn Jahren pensioniert. Zudem scheint es

möglich, dass die Rekurrentin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags verlangen

kann, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Rekurrenten

tatsächlich rund CHF 4'200.– statt wie in der Scheidungsvereinbarung angenommen

CHF 3'200.– beträgt (vgl. Art. 284 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und Art. 129 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In diesem Fall reduzierten

sich die pfändbare Quote und damit die für die Schuldentilgung zur Verfügung

stehenden Beträge. Die Schulden des Rekurrenten

sind derart hoch, dass sie auch nicht bei anzunehmender finanzieller Entlastung

der Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau, der Rekurrentin, innert absehbarer Zeit getilgt werden könnten.

2.3.4 Betreffend

der Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft tragen die Rekurrierenden

verschiedene Einwände vor.

2.3.4.1 In

Ziff. 3, S. 3 ff. der Rekursbegründung wird auf mehrere

Aktenstücke Bezug genommen, aus welchen hervorgehen soll, dass es der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen

dauerhaft verunmöglicht gewesen sei, erwerbstätig zu sein, was das

Migrationsamt auch anerkannt habe. Aufgrund dieser Aktenstücke darf zwar davon

ausgegangen werden, dass die Rekurrentin in den Jahren 2002 bis 2012 zeitweise

arbeitsunfähig gewesen ist. Dass sie während eines Grossteils dieser Zeit 100 %

arbeitsunfähig oder seit März 2003 durchgehend 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre,

kann aus den betreffenden Aktenstücken aber nicht geschlossen werden. Angaben

zur Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin können den betreffenden Aktenstücken

ebenfalls nicht entnommen werden. Im Einzelnen ist betreffend die

Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin was folgt festzuhalten:

Angesichts der

Abweisung ihrer IV-Rentengesuche vom 30. März 2007 und 10. Februar 2014

(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 14 und 40) genügt der Hinweis im

Arztbericht von Dr. med. F____ zuhanden der IV-Stelle vom 18. Mai 2002, die

Rekurrentin habe aufgrund der Probleme im Bewegungsapparat seit langem keine

Arbeit mehr, nicht zum Nachweis, dass sie im Jahr 2002 seit langem bei

entsprechenden Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Hinweis in demselben Arztbericht, gemäss

Psychiater sei die Rekurrentin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig, beweist mangels

näherer Angaben höchstens eine kurzfristige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.

Gemäss dem

Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 15. März 2004 betreffend die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war die Rekurrentin seit März 2003

krank (50 %), bezog sie Krankentaggelder und war sie in einem Arbeitsprogramm

tätig. Für die Zeit nach März 2004 enthält dieser Akteneintrag keine Angaben.

Gemäss dem

Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 13. März 2006 entschied das

Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin «aufgrund der langen

Aufenthaltsdauer und aufgrund der Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit

(Gesundheit)» zu verlängern. Im Schreiben an die Rekurrentin vom selben Tag

erklärte das Migrationsamt, mit Rücksicht auf ihre gesundheitliche Situation

sehe es zurzeit von Massnahmen betreffend ihre Sozialhilfeunterstützung ab.

Daraus kann nicht geschlossen werden, das Migrationsamt sei davon ausgegangen,

eine Erwerbstätigkeit sei der Rekurrentin nicht möglich oder nicht zumutbar

gewesen. Das Migrationsamt kann den Gesundheitszustand der Rekurrentin auch

bloss in dem Sinn berücksichtigt haben, dass er ihr Verschulden in einem etwas

milderen Licht erscheinen liess, und eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung deshalb unter den damaligen Umständen für unverhältnismässig

befunden haben.

Gemäss dem

Verfügungsrapport vom 6. Mai 2010 wurde ein Arztzeugnis eingereicht, gemäss dem

die Rekurrentin bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig war, und ging das

Migrationsamt davon aus, dass die Rekurrentin bis auf weiteres nicht

arbeitsfähig war. Daraus kann höchstens auf eine bloss vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Zudem war dem Migrationsamt damals offensichtlich

noch nicht bekannt, dass die Rekurrentin gemäss dem Gutachten der asim Basel

vom 19. Februar 2009 für leichte bis intermittierend mittelschwere

Arbeiten 100 % arbeitsfähig war (vgl. polydisziplinäres Gutachten des

Medizinischen Zentrums Römerhof [MZR] vom 23. Februar 2015,

S. 6 f. [Beilage 1 zur Rekursbegründung an das JSD vom 23.

November 2015]).

Gemäss dem

Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 22. Oktober 2012 war die

Rekurrentin seit dem 19. April 2012 zu 100 % krankgeschrieben und arbeitete sie

aus gesundheitlichen Gründen nicht. Dass die Rekurrentin abgesehen von der Zeit

vom 19. April 2012 bis 22. Oktober 2012 arbeitsunfähig gewesen wäre, kann aus

diesem Akteneintrag nicht geschlossen werden.

Zusammenfassend

ist somit davon auszugehen, dass es der Rekurrentin während eines erheblichen

Teils der Periode von 2002 bis 2018 bei entsprechenden Bemühungen teilweise mit

einem Vollzeitpensum und teilweise zumindest mit einem Teilzeitpensum möglich

und zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2.3.4.2 Die

Rekurrentin bestreitet die Mutwilligkeit

ihrer Schuldenwirtschaft sodann mit einem Hinweis auf ein Schreiben ihrer

Ärztin med. pract. E____ vom 9. Oktober 2013 an den Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration. Darin habe diese festgehalten, dass eine IV-Rente wegen Rücken-

und Gelenkschmerzen nur im fortgeschrittenen Stadium erreicht werden könne. Da

die Rekurrentin noch mittlere Strecken

laufen könne und in den alltäglichen Verrichtungen selbständig sei, bekomme sie

keine IV-Rente. Gleichwohl würden ihre Beschwerden ihr aber verunmöglichen,

einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie könne nicht den ganzen Tag stehen oder

gehen, müsse wiederholt Pausen einlegen. Den Haushalt könne sie nur mit

erhöhtem Zeitaufwand bewältigen, sie könne nur leichte Gewichte heben oder

tragen. Gestützt auf die damaligen Ausführungen ihrer Ärztin hält die Rekurrentin nun dafür, dass sie unter diesen

Umständen nicht gehalten gewesen sei, sich um Stellen zu bemühen. Sie habe sich

im Zusammenhang mit einem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben auf die ärztlich

bescheinigte Arbeitsunfähigkeit abstützen dürfen, ja müssen. In jenen Zeiten,

in denen sie ärztlich nur 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei,

hätte zwar theoretisch die Möglichkeit bestanden, einer Teilerwerbstätigkeit

nachzugehen. Sie habe jedoch von der Stellensuche abgesehen, da ihr bewusst

gewesen sei, dass sie niemand einstellen würde, wenn sie ein Arztzeugnis

vorlegen würde, welches ihr die genannten Defizite bescheinige

(Rekursbegründung, Ziff. 4). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Gemäss Verfügung

der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 betrug der Invaliditätsgrad der Rekurrentin 28 %

und hatte sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. polydiszi-plinäres

Gutachten MZR, S. 8). Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wies die IV-Stelle auch das zweite

IV-Rentengesuch der Rekurrentin vom 10. Februar 2014 ab. Diese Verfügung wurde

mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 bestätigt

(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 40). Mangels Anfechtung erwuchs

auch dieses Urteil in Rechtskraft. Da die Rekurrentin bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt

hätte (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]), ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung

vom 13. Januar 2017 einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % festgestellt hat.

Invalidität im

Sinn der Invalidenversicherung besteht bei Personen mit vollendetem

20. Altersjahr entweder in der voraussichtlich bleibenden oder längere

Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungrechts [ATSG,

SR 830.1] sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG) oder in der

voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen

Unfähigkeit, sich in einem anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art.

8 Abs. 3 ATSG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 IVG sowie Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage,

Zürich 2020, Art. 8 N 7, 29, 53 und 55). Als anerkannter

Aufgabenbereich kommen insbesondere die Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege

und Betreuung von Angehörigen in Betracht (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Kieser, a.a.O., Art. 8 N 55). Ob die Erwerbsunfähigkeit

und/oder die Unfähigkeit zur Betätigung in einem anerkannten Aufgabenbereich

massgebend ist, bestimmt sich danach, ob die betreffende Person ohne

Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig

wäre (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8

N 33, 36 und 43). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich bei Personen, die voll

erwerbstätig wären, nach der Einkommensvergleichsmethode, bei Personen, die

nicht erwerbstätig wären, nach der Betätigungsvergleichsmethode, und bei

Personen, die teilerwerbstätig wären, nach der gemischten Methode (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8 N 36). Nach der

Einkommensvergleichsmethode wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(vgl. Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; Kieser, a.a.O., Art. 16 N 10). Dabei wird die folgende

Formel angewendet: Invaliditätsgrad = (Valideneinkommen -

Invalideneinkommen)/Valideneinkommen x 100 (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 16 N 10 f.). Nach der

Betätigungsvergleichsmethode wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads

darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Person unfähig ist, sich im

anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG; Kieser, a.a.O., Art. 16 N 111). Gemäss

der gemischten Methode werden der Invaliditätsgrad für den Teil der

Erwerbstätigkeit nach der Einkommensvergleichsmethode und der Invaliditätsgrad

für den Teil der Tätigkeit im anerkannten Aufgabenbereich nach der

Betätigungsvergleichsmethode ermittelt (vgl. Kieser,

a.a.O., Art. 8 N 36 und Art. 16 N 120).

Im von der Rekurrentin angerufenen Bericht vom

9. Oktober 2013 schrieb med. pract. E____ zur Beantwortung der Frage

des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin trotz des negativen IV-Entscheids

noch krankgeschrieben sei, Folgendes:

«Eine IV-Rente wird wegen Rücken und

Gelenkschmerzen nur im fortgeschrittenen Stadium erreicht. Da die Patientin

noch mittlere Strecken laufen kann und in den alltäglichen Verrichtungen

selbständig ist, bekommt sie keine IV-Rente. Ihre Beschwerden verunmöglichen

ihr aber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie kann nicht den ganzen Tag

stehen oder gehen, muss wiederholt Pausen einlegen.»

Sofern damit

behauptet werden sollte, den Entscheiden der IV-Stelle habe die Annahme

zugrunde gelegen, die Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden nicht

erwerbstätig gewesen und der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach der

Betätigungsvergleichsmethode für eine Tätigkeit in einem anerkannten

Aufgabenbereich bestimmt worden, entbehrte die Behauptung jeglicher Grundlage.

In einem im polydisziplinären Gutachten MZR vom 23. Februar 2015,

S. 6 zitierten Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. April 2008

erklärte Dr. med. F____, es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit auf dem

freien Arbeitsmarkt. Gemäss dem ebenda zitierten Gutachten von Dr. med. G____

und med. pract. H____ vom 19. Februar 2009 war die Rekurrentin für leichte bis

intermittierend mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsfähig. Für anhaltend

mittelschwere bis schwere Arbeiten war sie damals nicht arbeitsfähig. In der

angestammten Tätigkeit als Reinigungshilfe hätte sie damals zu 80 %

eingesetzt werden können. Dem polydisziplinären Gutachten MZR, S. 5 ist ferner

zu entnehmen, dass die Rekurrentin vom 1. September 2001 bis am 3. Mai 2002 als

Raumpflegerin tätig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der

gesetzlichen Sperrfrist im Krankheitsfall durch die Arbeitgeberin aufgelöst

worden sei. Zuletzt habe sie bis 2005 erneut als Raumpflegerin gearbeitet. Am

10. Februar 2014 habe sie sich bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von

Leistungen angemeldet (polydisziplinäres Gutachten MZR, S. 10). Zur

Klärung des medizinischen Sachverhalts und zur Beurteilung der zumutbaren

Restarbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer behinderungsangepassten

Tätigkeit habe die IV-Stelle am 6. August 2014 den Auftrag für eine

interdisziplinäre medizinische Begutachtung der Rekurrentin erteilt. Die

Fragestellung umfasse neben der Diagnose insbesondere die Arbeitsfähigkeit (polydisziplinäres

Gutachten MZR, S. 1 und 14). Irgendwelche Angaben zur Fähigkeit der

Rekurrentin, sich in einem anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen, finden

sich in den im polydisziplinären Gutachten wiedergegebenen Ausschnitten des

Arztberichts Dr. med. F____ vom 16. April 2008 und des Gutachtens

Dr. med. G____ und med. pract. H____ vom 19. Februar 2009 sowie im von der

Rekurrentin eingereichten Teil des polydisziplinären Gutachtens nicht. Bei

dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass (1) die Verfügungen der IV-Stelle

vom 7. Mai 2009 und 13. Januar 2017 sowie das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 auf der Annahme beruht haben, die

Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig gewesen, und dass (2)

ihr Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt worden ist.

Mit Sicherheit haben die beiden Verfügungen und das sozialversicherungsgerichtliche

Urteil aber zumindest auf der Annahme beruht, die Rekurrentin wäre ohne

Gesundheitsschaden teilerwerbstätig gewesen, und ist ihr Invaliditätsgrad

zumindest teilweise nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt worden. Unter

diesen Umständen lassen sich die festgestellten (Gesamt-) Invaliditätsgrade von

28 % und weniger als 40 % nur damit erklären, dass die IV-Stelle bzw. das

Sozialversicherungsgericht gestützt auf die beigezogenen Beweismittel

festgestellt haben, dass der Rekurrentin zumindest eine Teilerwerbstätigkeit

möglich und zumutbar gewesen sei. Damit steht aufgrund der rechtskräftigen

Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 und des rechtskräftigen Urteils des

Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 fest, dass es der Rekurrentin

trotz der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit abgesehen von einzelnen Perioden

vorübergehender Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest

eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben. Entgegen der in der Rekursbegründung

vertretenen Ansicht (Ziff. 4) durfte die Rekurrentin unter diesen Umständen

nicht gestützt auf allfällige abweichende Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit

durch ihre behandelnde Ärztin davon ausgehen, sie sei von ihrer Pflicht, durch

eigene Erwerbstätigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie und zum Abbau

der Schulden der Ehegatten beizutragen, befreit. Die Rekurrentin hat ihre

Verschuldung vielmehr absichtlich oder zumindest grobfahrlässig vergrössert,

indem sie sich trotz der zweimaligen Abweisung ihrer IV-Rentengesuche nicht um

eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für die

Zeit von 2002 bis Dezember 2018 aufgrund der in den Akten befindlichen

Arztzeugnisse und der Angaben in den Akten des Migrationsamts nur einzelne

vorübergehende ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten der Rekurrentin von

100 % erstellt sind. Dass der Rekurrentin während eines Grossteils dieser

Periode eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ärztlich attestiert worden wäre, kann

mangels substanziierter Behauptung in der Rekursbegründung und mangels Beweises

nicht angenommen werden.

In der Replik

behauptet die Rekurrentin erstmals, gemäss dem polydisziplinären Gutachten MZR

vom 23. Oktober 2015 sei aus psychiatrischer Sicht bedingt durch ihre

Opiatabhängigkeit im damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt

ausgewiesen gewesen. Gemäss dem Gutachten könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb

von sechs Monaten nach einer Entgiftungsbehandlung auf 100 % verbessert werden.

Die im Gutachten vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen seien von der

IV-Stelle aber nicht umgesetzt worden (Replik, S. 2). Die Rekurrentin kann mit diesem Vorbringen nicht

gehört werden. Wenn die anwaltlich vertretene Rekurrentin die vorstehend

erwähnten Behauptungen für relevant hält, hätte sie Anlass gehabt, diese

spätestens mit der Rekursbegründung vorzubringen. Daher handelt es sich um

unzulässige Noven (oben E. 1.4). Im Übrigen könnte sie daraus ohnehin

nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie jegliche Angaben zur

Gesamtbeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten

schuldig bleibt, sie den behaupteten Inhalt des Gutachtens nicht belegt und

dieses nur selektiv auszugsweise eingereicht hat (Beilage 1 zur

Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 23. November 2015 und Rekursbegründungsbeilage

5). Mit der Replik im vorliegenden Verfahren beantragt sie erstmals den Beizug

der IV-Akten. Auch dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Im Übrigen

legt sie nicht dar, weshalb der Beizug dieser Akten erforderlich sein sollte.

Das von ihr zitierte, jedoch bloss auszugsweise eingereichte polydisziplinäre

Gutachten MZR hätte sie spätestens mit der Rekursbegründung vollständig

einreichen können und müssen, wenn sie sich darauf hätte berufen wollen.

Im Übrigen kann

der Rekurrentin auch nicht gefolgt

werden, wenn sie erklärt, auch in Zeiten von reduzierter Arbeitsunfähigkeit von

50 % von der Stellensuche abgesehen zu haben, weil sie niemand eingestellt

hätte, wenn sie ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt hätte (Rekursbegründung,

Ziff. 4). Weshalb die Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, potentiellen

Arbeitgebern ein Arztzeugnis vorzulegen, wenn sie sich mit einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % auf eine Stelle mit einem Pensum von 50 % beworben

hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist selbst für den Fall, dass die

Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit

gegenüber potentiellen Arbeitgebern offen zu legen, nicht erstellt, dass ihr

niemand eine Anstellung mit einem Teilzeitpensum angeboten hätte. Damit ergibt

sich aus den Ausführungen in der Rekursbegründung, dass die Rekurrentin reale

Möglichkeiten, mit einer Teilerwerbstätigkeit einen Beitrag zur Verhinderung

einer weiteren Verschuldung und zum Abbau bestehender Schulden zu leisten,

absichtlich nicht genutzt hat.

2.3.4.3 Des

Weiteren wird der Vorinstanz mit dem vorliegenden Rekurs in genereller Weise

vorgeworfen, ihre "subjektive" Beweisführungspflicht verletzt zu

haben, indem sie es unterlassen habe darzulegen, worin sich im Einzelnen die

Absicht und Mutwilligkeit der Rekurrentin,

Schulden zu generieren, manifestiere (Rekursbegründung, Ziff. 6). Auch

diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.

Entgegen der

Ansicht der Rekurrierenden setzt Mutwilligkeit nicht Absicht oder Böswilligkeit

voraus, sondern genügt qualifizierte Leichtfertigkeit (BGer 2C_573/2019

vom 14. April 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;

VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.2 und VD.2020.259 vom

5. März 2021 E. 2.3.1). Wurde bereits wegen Schuldenwirtschaft

eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

Schulden gemacht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit

erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eintritt, bzw. dass das

unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird, mithin zu den

bestehenden Schulden neue hinzutreten. Von entscheidender Bedeutung ist dabei,

welche Anstrengungen zur Sanierung der Schuldensituation unternommen werden.

Eine Nichtverlängerung bzw. ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist

demzufolge zulässig, wenn auch nach erteilter Verwarnung in vorwerfbarer Weise

weiter Schulden angehäuft werden (statt vieler BGer 2C_354/2020 vom

30. Oktober 2020 E. 2.2 und 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1;

VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.1).

Die Vorinstanz

hat mit Zahlen belegt, wie die Schulden der Rekurrentin

(wie auch des Rekurrenten) trotz

mehrfacher Verwarnungen und Abschluss einer Integrationsvereinbarung

kontinuierlich gestiegen sind (angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Sie

hat eingehend dargelegt, warum es der Rekurrentin

trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen möglich und zumutbar gewesen

wäre, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen bzw. zumindest einer

teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für ihren Lebensunterhalt zu

sorgen. Soweit die Rekurrentin in der

fraglichen Zeit Fürsorgegelder bezogen hatte, hat die Vorinstanz ihr zu Recht

vorgehalten, dass von ihr in gleicher Weise hatte erwartet werden können,

mittels dieser Gelder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, ohne weitere

Schulden anzuhäufen (E. 14-16). Schwer ins Gewicht gefallen ist

schliesslich, dass die Rekurrierenden gemäss

Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der von ihnen geführten D____ GmbH

grössere Einnahmen hatten verzeichnen können, welche jedoch nicht für die

Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien. Daraus werde deutlich, dass

gewisse Forderungen wie Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge

über Jahre hinweg systematisch nicht bezahlt worden seien (E. 18 f.).

Unter diesen Umständen geht der Vorwurf der Rekurrierenden augenfällig fehl, im

angefochtenen Entscheid sei die Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft nicht

begründet worden.

2.3.5 Aufgrund

des in der Vergangenheit demonstrierten mangelnden Willens, den finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen, wie auch der Entwicklung seit der Wegweisung hat

die Vorinstanz den Rekurrierenden keine

günstige Prognose gestellt, sondern ihre Befürchtung geäussert, dass noch neue

Schulden generiert würden (angefochtener Entscheid, E. 23). Die Rekurrierenden stellen jedoch eine Verbesserung

ihrer finanziellen Situation in Aussicht.

2.3.5.1 Die

Rekurrentin macht geltend, dass sie nach

erneuter Anmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine IV-Rente zugesprochen

erhalten werde. Nachdem die Wiederanmeldung vom November 2018 zum

Rentenbezug im April 2019 von der IV-Stelle vorerst abgelehnt worden sei,

sei die IV am 16. Mai 2019 aufgrund neuer medizinischer Berichte auf

das Gesuch nun eingetreten. Werde der Rekurrentin

eine Rente zugesprochen, werde es ihr möglich sein, die Prämien der

Krankenversicherung (soweit solche zufolge Prämienverbilligungen überhaupt noch

zu zahlen seien) und weitere Gesundheitskosten zu bezahlen. Es sei deshalb für

die Zukunft von einer günstigen Prognose auszugehen (Rekursbegründung,

Ziff. 7).

Dass der

Rekurrentin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine IV-Rente zugesprochen wird, ist

nicht erstellt. Gemäss Schreiben von med. pract. E____ an die IV-Stelle vom 10.

Dezember 2018 war die Rekurrentin 100 % arbeitsunfähig. Dieser Kurzbericht

genügte gemäss dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle (Rekursbegründungsbeilage

22) nicht zur Glaubhaftmachung, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit

der letzten Verfügung der IV-Stelle in einer für den Anspruch auf Leistungen

der IV erheblichen Weise verändert hatten. Gemäss Arztzeugnissen von med.

pract. E____ vom 21. Februar und 10. September 2020

(Rekursbegründungsbeilage 25) ist die Rekurrentin dauerhaft 100 %

arbeitsunfähig. Diesen Zeugnissen der behandelnden Ärztin wird im IV-Verfahren

aber höchstens ein sehr geringer Beweiswert zukommen, zumal ihr Kurzbericht vom

10. Dezember 2018 gemäss dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle nicht

einmal zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands genügt

hatte. Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. I____ vom 25. Februar

und 8. September 2020 (Rekursbegründungsbeilage 27) war die Rekurrentin

vom 24. August 2019 bis 30. Mai 2020 und vom 8. September bis 18. Oktober

2020 100 % arbeitsunfähig. Damit werden nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten

attestiert, aus denen nicht auf eine voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Gemäss Arztzeugnis

der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 23. Juli 2020

(Rekursbegründungsbeilage 26) ist die Rekurrentin vom 23. Juli 2020

bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig. Konkrete Angaben zur

voraussichtlichen Dauer können auch diesem Zeugnis nicht entnommen werden. Gemäss

Arztbericht der UPK vom 12. Januar 2021 (Replikbeilage 34) wurde die

Rekurrentin in den UPK in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 23. Juli 2020

stationär, vom 24. Juli 2020 bis 9. Oktober 2020 ambulant und vom 19.

November 2020 bis 8. Dezember 2020 wieder stationär behandelt. Vom 8. bis

9. Dezember 2020 befand sie sich wegen einer Lungenembolie auf der

Notfallstation des Universitätsspitals Basel. Seither befindet sie sich gemäss

Arztbericht der UPK vom 12. Januar 2021 bis auf Weiteres wieder in

den UPK in einer stationären integrierten multimodalen psychiatrischen

Behandlung. Für die zukünftige Therapie wird eine regelmässige psychiatrische

Behandlung und nachstationär fortgesetzte, intensive Psychotherapie im

ambulanten Setting sowie gegebenenfalls weitere Unterstützung durch

psychiatrische Spitex, HomeTreatment und Tagesstruktur-Angebote empfohlen.

Gemäss dem auf Ersuchen der IV-Stelle Basel-Stadt verfassten Arztbericht der

UPK ist die Leistungsfähigkeit der Rekurrentin vermindert und sind ihr seit dem

14. Januar 2021 unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen

in behinderungsangepasster Tätigkeit nur rein sitzende Tätigkeiten im Umfang

von 3-4 Stunden pro Tag mit einer Leistung von 40 % zumutbar. Die

Einschränkungen lassen sich aber durch medizinische Massnahmen in der Form von

Psychotherapie vermindern und es kann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen

Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Damit kann

aufgrund der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht

beurteilt werden, ob im IV-Verfahren ein Invaliditätsgrad festgestellt werden

wird, der einen Anspruch auf eine Rente begründet. Der Ausgang des IV-Verfahrens

muss daher derzeit als offen bezeichnet werden.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin

sich in der Vergangenheit trotz existenzsichernder Unterstützungsleistungen der

Sozialhilfe weiter verschuldet hat (angefochtener Entscheid, E. 23).

Insbesondere hat sie nicht dafür gesorgt, dass die Krankenversicherungsprämien

bezahlt werden. Der Verfügung der Sozialhilfe vom 24. August 2020 (Beilage zum

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Rekursbegründungsbeilage 31]) ist

zudem zu entnehmen, dass die Rekurrentin die Sozialhilfe nicht über ihren

stationären Aufenthalt in den UPK vom 11. Mai bis 23. Juli 2020 informiert hat

und die Sozialhilfe ihr deshalb für Juni und Juli 2020 zu Unrecht den vollen

Grundbedarf ausbezahlt hat. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Rekurrentin

ihren Pflichten noch immer nicht vollständig nachkommt. Mit der Replik

(S. 3) wendet die Rekurrentin dagegen ein, weil sie an einer erheblichen

psychischen Störung gelitten habe und total unfähig gewesen sei, sich um ihr

Leben zu kümmern, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie den Aufenthalt

der Sozialhilfe nicht gemeldet habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls

nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 23. Juli 2020 befand sich

die Rekurrentin zweifellos in einem soweit verbesserten psychischen Zustand,

dass ihr eine Meldung möglich und zumutbar gewesen wäre. Trotzdem informierte

sie die Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 24. August 2020 auch in

der Zeit bis zur Vorsprache vom 5. August 2020 nicht. Selbst für den Fall, dass

der Rekurrentin eine IV-Rente zugesprochen würde, erscheint aus den

vorstehenden Gründen nicht gewährleistet, dass sie in Zukunft ihren laufenden

Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

2.3.5.2 Auch

der Rekurrent macht geltend, dass ihm zu

Unrecht eine schlechte Prognose gestellt worden sei. Seit er keine eigene

Gesellschaft mehr führe, sei er seinen Verpflichtungen weitestgehend

nachgekommen. Dass Krankenkassenprämien und wenige andere Rechnungen zeitweise

unbezahlt geblieben seien, könne ihm nicht vorgehalten werden. Die Schulden

seien nur entstanden, weil er zeitweise arbeitslos gewesen sei bzw.

Unfalltaggelder habe beziehen müssen. Mit den Arbeitslosen- bzw.

Unfalltaggeldern (70 % bzw. 80 % des Lohns) habe er bei gleichbleibenden

Unterhaltsbeiträgen sein Existenzminimum von CHF 2'930.– nicht mehr decken

können (Rekursbegründung, Ziff. 8).

Diese

unsubstanziierten und weitgehend unbelegten Behauptungen sind nicht geeignet,

die weitere Verschuldung des Rekurrenten zu entschuldigen bzw. ihm eine

günstigere Prognose zu stellen. Aus der als Rekursbegründungsbeilage 28

eingereichten Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 4. Januar 2019 ist

nur ersichtlich, dass der Rekurrent vom 1. Juli bis 31. August 2017 eine

Insolvenzentschädigung von netto CHF 9'238.–, entsprechend CHF 5'416.50

pro Monat, erhalten hat. Diese Entschädigung ist deutlich höher als das dem

Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017

(Rekursbegründungsbeilage 3) zugrunde gelegte Nettoeinkommen von CHF

4'498.–. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angaben zum Bedarf der Ehegatten

(Ehemann CHF 2'930.– und Ehefrau ca. CHF 3'000.–) im Entscheid des

Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 erst ab der Aufnahme des Getrenntlebens am

1. November 2017 gelten und der Bedarf des Ehepaars während des Zusammenlebens

deutlich geringer gewesen ist. Aus der (nachgereichten) Taggeldübersicht der

Suva (Rekursbegründungsbeilage 29) ist ersichtlich, dass der Rekurrent vom

3. bis 30. September 2018 100 % arbeitsunfähig und vom 1. Oktober 2018 bis

31. Januar 2019 50 % arbeitsunfähig war. Für den ersten Zeitraum erhielt

er Taggelder von CHF 3'562.50, für den zweiten Zeitraum Taggelder von

CHF 8'763.75, wovon CHF 1'765.– an das Betreibungsamt ausbezahlt wurden.

Da der Rekurrent im zweiten Zeitraum nur 50 % arbeitsunfähig war, ist davon

auszugehen, dass er für diese Zeit zusätzlich zu den Taggeldern die Hälfte des

im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 festgestellten

Nettoeinkommens von CHF 4'498.– erhielt. Insgesamt war das Einkommen des

Rekurrenten in den erwähnten Zeiträumen damit höchstens CHF 1'167.75 geringer

als gemäss den Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember

2017 ([CHF 4'498.00 - CHF 3'562.50] + [4 x CHF 4'498.– : 2 – CHF 8'763.75]

= CHF 1'167.75). Auch wenn eine Zunahme der Verschuldung um CHF 1'167.75

deshalb als entschuldbar betrachtet wird, verbleiben von der dem Rekurrenten

vorwerfbaren Erhöhung seiner Schulden um CHF 8'822.20 (vgl. dazu auch

Rekursbegründung, Ziff. 2 und Rekursantwort, Ziff. 4) CHF 7'654.45, die

nicht entschuldbar sind. Angesichts der Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ist es nicht Sache des Gerichts, in den umfangreichen Akten

danach zu suchen, ob sich allenfalls irgendwo weitere Angaben betreffend einen

Bezug von Arbeitslosen- oder Unfalltaggeldern finden.

Soweit mit der

Rekursbegründung (Ziff. 8) geltend gemacht wird, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien,

was das Schuldenmachen angehe, keine Mutwilligkeit belege, kann diesem

Vorbringen nicht gefolgt werden. Im angerufenen Urteil hat das Bundesgericht

zwar ausgeführt, der Umstand, dass ein nicht unerheblicher Teil der offenen

Forderungen auf nicht bezahlte Steuern zurückgehe, die Steuern jedoch aufgrund

der individuellen Leistungsfähigkeit erhoben und Krankenkassenprämien Teil des

Existenzminimums bilden würden, belege, für sich betrachtet, noch keine

Mutwilligkeit (BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.4).

Weil aber Krankenkassenprämien praxisgemäss im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum eingerechnet werden, wenn ihre Zahlung durch den Schuldner

nachgewiesen ist, deutet ihre Nichtzahlung trotz der in diesem Fall

entsprechend zur Verfügung stehenden Mittel auf Mutwilligkeit hin. Der Rekurrent kann unter diesen Umständen aus dem

genannten Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Rekurrierenden einen enormen Schuldenberg von zusammen

über CHF 300'000.– angehäuft haben. Gegen die Rekurrentin sind Krankenkassenprämien, Forderungen der

Ausgleichskasse Basel-Stadt sowie Spital- und Arztrechnungen offen. Der Rekurrent schuldet gleichermassen noch

Krankenkassenprämien, Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt und von

Kreditkartenunternehmen wie Steuern. Trotz mehrfacher Verwarnungen und

Abschlusses einer entsprechenden Integrationsvereinbarung wuchsen die Schulden über

lange Jahre hinweg an. Selbst noch nach der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen und den Wegweisungen Ende 2015, welche für die Rekurrierenden

genug Warnung hätten sein müssen, stiegen die Schulden auf Seiten der Rekurrentin um CHF 30'000.–. Dieser

Anstieg lässt sich nicht allein mit der Trennung der Rekurrierenden im

Jahre 2017 sowie den gesundheitlichen Einschränkungen erklären. Ärztlich

attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % über längere Zeiten hinweg sind

nicht erstellt trotz gegenteiliger Behauptungen. Auch aus dem Umstand, dass die

IV zwei Rentengesuche 2009 und 2017 rechtskräftig abgewiesen hat, kann

geschlossen werden, dass es der Rekurrentin

trotz Beeinträchtigung ihrer Gesundheit abgesehen von einzelnen Perioden

vorübergehender Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest

eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn zeitweise nicht gar eine

Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben und so zum Lebensunterhalt der Familie und

zum Abbau der Schulden beizutragen. Obschon es ihr zuzumuten gewesen wäre, eine

entsprechende Arbeitsstelle anzunehmen, hat sie in vorwerfbarer Weise von

jeglicher Arbeitssuche abgesehen. Kommt hinzu, dass die Rekurrentin auch in Zeiten, in denen sie Sozialhilfe beansprucht

hat, weiter Schulden angehäuft hat. Von Sozialhilfebezügern kann erwartet

werden, dass sie ihren Lebensunterhalt mit den erhaltenen Mitteln zu bestreiten

vermögen, ohne neue Schulden zu generieren. Die Rekurrentin

hat ihre Verschuldung damit absichtlich oder zumindest grobfahrlässig herbeigeführt

und vergrössert. Ihre Schuldenwirtschaft ist unter diesen Umständen als

mutwillig zu bezeichnen. Auch der weitere Schuldenanstieg auf Seiten des

Rekurrenten zwischen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Mitte

2020, als der angefochtene Entscheid erging, um rund CHF 15'600.– ist

nicht allein mit den behaupteten Lohnausfällen in der Höhe von CHF 6'820.–

zu erklären. In der zweiten Hälfte von 2020 stiegen seine Schulden nochmals um

CHF 5'445.– an, was weiterer Beleg dafür ist, dass der Rekurrent seine

finanziellen Verpflichtungen nicht in den Griff kriegt. Auch wenn seine

Unterhaltspflicht gegenüber der Rekurrentin mit der zwischenzeitlichen Scheidung reduziert wird,

sind seine Schulden derart hoch, dass sie unter Berücksichtigung seines betreibungsrechtlichen

Existenzminimums bestenfalls frühestens in gut 23 Jahren getilgt wären.

Der Rekurrent wird allerdings bereits in 10 Jahren pensioniert. Die

Rekurrierenden haben über Jahre

systematisch insbesondere ihre Krankenkassenprämien und

Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, dies auch in Zeiten, als sie mit der

von ihnen geführten D____ GmbH grössere Einkünfte verzeichnen konnten (dazu

oben E. 2.3.1). Auch wenn die Rekurrierenden in der Zeit zwischen Februar 2012

bis April 2013 (CHF 4'544.– für die Rekurrentin) bzw. September 2013

und Februar 2014 (knapp CHF 23'000.– für die vom Rekurrenten geführte

J____ GmbH) gewisse Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet haben (dazu

angefochtener Entscheid, E. 16 und 32), so blieben diese Zahlungen im

Verhältnis zur Gesamtsumme ihrer Schulden nur bescheiden bzw. konnten diese

Zahlungen den Konkurs der Unternehmung des Rekurrenten am

1. April 2014 nicht verhindern. Weitere Bemühungen der Rekurrierenden

von wesentlichem Ausmass, ihre Schulden abzutragen und mit ihren Gläubigern

nach einer Lösung zur Bewältigung ihrer Schuldensituation zu suchen, wurden

nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Aus den im

angefochtenen Entscheid (vgl. insb. E. 9, 14-16, 18 f. und 21 f.) und in den

vorstehenden Erwägungen (oben E. 2.1-2.4) genannten Gründen ist die

Verschuldung der Rekurrentin und des Rekurrenten der Rekurrentin bzw. dem

Rekurrenten qualifiziert vorwerfbar. Angesichts der fortgesetzten

Schuldenmacherei ist damit bei beiden Rekurrierenden auf eine mutwillige

Schuldenwirtschaft zu erkennen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat

(angefochtener Entscheid, E. 33), liegt im Ergebnis somit ein Widerrufsgrund

nach Art. 62 lit. c AuG vor (statt vieler BGer 2C_789/2017 vom

7. März 2018 E. 3.3).

3.

3.1 Auch

wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist,

müssen sich die Massnahme und damit die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Einzelfall nach Art.

96 AuG als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint

Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II

377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen; VGE VD.2019.31 vom

11. September 2019 E. 5.1). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit

der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der BV)

entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von

verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen

Garantien von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und

2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher

sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff.

2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem

gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.

3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.1). Dabei gilt es, unnötige Härten zu

vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die

Schwere des Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer

Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl

zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2

S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen). Es sind dabei immer

die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom

7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2;

VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 und VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

3.1).

3.2

3.2.1 Bezüglich

der Rekurrentin hat ihr die Vorinstanz

eine erfolgreiche berufliche und wirtschaftliche Integration abgesprochen. Im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte die Rekurrentin

von Unterstützungbeiträgen ihres Ehemannes und Soziallhilfeleistungen

(damaliger Saldo rund CHF 81'000.–). Obwohl es ihr über Jahre hinweg trotz

gesundheitlicher Probleme zumutbar gewesen wäre, zumindest einer

Teilzeit-Arbeitstätigkeit nachzugehen, die ihren Fähigkeiten entsprochen hätte,

habe sie seit 2005 keinerlei Arbeitsbemühungen mehr unternommen. Die

Rekurrentin, so die Vorinstanz weiter, habe auch mangelnden Willen zur

Einhaltung der hier geltenden Gesetze manifestiert. Sie sei am

8. März 2016 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Erschleichung

einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung

rechtskräftig verurteilt worden. Negativ ins Gewicht falle auch die Tatsache,

dass die Rekurrentin die Behörden in den

Jahren 2003 bis 2005 hinsichtlich ihres tatsächlichen Zivilstands (Scheidung

von ihrem ersten Ehemann) getäuscht habe (angefochtener Entscheid, E. 27).

Zwar sei die Aufenthaltsdauer der Rekurrentin

in der Schweiz von unterdessen 23 Jahren als lang zu bezeichnen. Doch habe die Rekurrentin ihre gesamte Kindheit, Jugend und

ihre frühen Erwachsenenjahre in Serbien verbracht, weshalb sie mit der Sprache

und den dortigen Sitten vertraut sei. Zudem habe sie sich nie ganz von ihrer

Heimat abgewandt und reise regelmässig dorthin zurück, um ihre Familie (Tochter

aus erster Ehe, zwei Enkel, Eltern) zu besuchen. Angesichts der häufigen

Besuche könne daher von engen familiären Beziehungen ausgegangen werden und sei

kaum anzunehmen, dass die Rekurrentin im

Stich gelassen würde. Ihre gesundheitlichen Beschwerden müssten zudem nicht

zwingend in der Schweiz behandelt werden. Die Rückkehr der Rekurrentin nach Serbien sei demnach angesichts

der engen Vertrautheit und den bis heute bestehenden Bindungen auch nach der langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar (E. 28). Abgesehen von der langen

Aufenthaltsdauer spreche nichts für ihren weiteren Verbleib in der Schweiz. Die

öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

und der damit verbundenen Wegweisung wögen in Anbetracht ihrer erheblichen und

mutwilligen Verschuldung schwer. Zu den privaten Schulden hätten die Rekurrentin und der Rekurrent massive Schulden aus der Geschäftstätigkeit angehäuft.

Diese Schulden vermittelten einen Eindruck davon, wie nachlässig sie mit ihren

finanziellen Verpflichtungen umgingen. Den Rekurrierenden

könnten zwar im Zusammenhang mit der vom Rekurrenten geführten J____ GmbH

getätigte Rückzahlungen an das Betreibungsamt im Umfang von knapp

CHF 23'000.– zugutegehalten werden, sie hätten aber den dritten Konkurs

über eine Unternehmung von ihm nicht abwenden können. Ihre gesellschaftlichen

Tätigkeiten seien in der Zwischenzeit auch strafrechtlich sanktioniert worden,

womit eine kriminelle Energie zulasten ihrer Gläubiger offenbart worden sei.

Die Rekurrentin, so die Vorinstanz abschliessend, habe vom

1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2007

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von rund CHF 66'500.–

bezogen und erhalte seit 1. Mai 2019 erneut Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe. Damit überwögen alles in allem die öffentlichen Interessen an

der Nichtverlängerung ihrer Aufenhaltsbewilligung ihre privaten Interessen

deutlich (E. 32).

3.2.2 Die

Rekurrentin bestreitet die mangelnde

Integration hierzulande in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht,

ebenso wenig ihre enorme Verschuldung und ihren wiederholten Sozialhilfebezug.

Sie hält den Widerruf gemäss Art. 62 lit. c AuG (bzw. die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung) jedoch aufgrund ihrer langen

Anwesenheit von nunmehr 24 Jahren für unverhältnismässig. Sie sei darauf

angewiesen, hier im bisherigen Rahmen medizinisch versorgt zu werden. In

Serbien wäre dies mangels finanzieller Ressourcen nicht möglich. Überdies habe

sie Anspruch darauf, das IV-Verfahren, in welchem unter Umständen eine weitere

polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sein werde, in der Schweiz abwarten

zu dürfen (Rekursbegründung, Ziff. 9).

3.2.3 Die

Rekurrentin beruft sich in erster Linie

auf ihre lange Aufenthaltsdauer von gut 24 Jahren in der Schweiz. Nachdem

das Bundesgericht es in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt hatte, allein

aus einer besonderen Dauer des Aufenthalts einen Bewilligungsanspruch abzuleiten,

und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich verlangt hat (BGE 144 I 266 S. 273 E. 3.4, BGer

2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen auf BGE 130 II 281

E. 3.2.1 S. 286 und 126 II 425 E. 4c/aa S.

432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), stellt es nunmehr fest, dass

nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers

in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedürfe (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom

21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1). In diesem

Fall tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020

E. 4.5.1; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.;

BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020

E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; VGE

VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1).

Wie erwähnt

lässt die Rekurrentin jegliche berufliche

und wirtschaftliche Integration hierzulande vermissen, was sie auch nicht

bestreitet. Unter diesen Umständen hätte sie zur Begründung eines

Bewilligungsanspruchs zum Schutz ihres Privatlebens über ihre Aufenthaltsdauer

hinaus besonders enge Bindungen zumindest behaupten müssen. Aus ihren

Vorbringen (wie auch aus dem angefochtenen Entscheid) ergeben sich keinerlei

Hinweise darauf, dass die Rekurrentin

besonders nahe soziale, kulturelle und/oder familiäre Beziehungen hierzulande

pflegen würde. Sie genügt daher ihrer Darlegungslast bezüglich eines

Aufenthaltsanspruchs aufgrund eines Rechts auf Schutz ihres Privatlebens nicht (vgl.

dazu auch oben E. 2.1), so dass sie sich trotz ihrer unbestritten langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht auf das Recht auf Achtung ihres

Privatlebens berufen kann (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019

E. 3.5 und VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.1).

Als Grund für einen

weiteren Verbleib in der Schweiz macht die Rekurrentin

geltend, dass sie darauf angewiesen sei, im bisherigen Rahmen medizinisch

versorgt zu werden, was mangels finanzieller Ressourcen in Serbien nicht

möglich wäre (Rekursbegründung, Ziff. 9). Für diese Behauptung blieb die

anwaltlich vertretene Rekurrentin in der Rekursbegründung in Verletzung ihrer

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a und b AuG und ihrer

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG jegliche Begründung und

jeglichen Beweis schuldig, obwohl es ihr als serbischer Staatsangehörigen

möglich und zumutbar wäre, nähere Angaben zur Finanzierung der medizinischen

Versorgung in Serbien zu machen. Aus diesem Grund kann die Behauptung, die

Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung wäre bei einer Rückkehr

der Rekurrentin in ihre Heimat nicht möglich, nicht berücksichtigt werden. Im

Übrigen ist festzuhalten, dass die Rekurrentin jedenfalls eine allfällige

ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auch dann erhielte, wenn sie in Serbien wohnt

(vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16

Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit [SR

0.831.109.682.1]).

Die in der

Rekursbegründung vertretene Ansicht, die Rekurrentin habe Anspruch darauf, das

IV-Verfahren, in dem unter Umständen eine weitere polydisziplinäre Begutachtung

erforderlich sein werde, in der Schweiz abwarten zu dürfen, ist unbegründet. Es

ist nicht ersichtlich, weshalb die Heimkehr der Rekurrentin nach Serbien die

Durchführung des IV-Verfahrens beeinträchtigen sollte. Für eine allfällige

Begutachtung könnte sie nötigenfalls im Rahmen eines Kurzaufenthalts in die

Schweiz einreisen. Zudem veranlasst der Fonds der Republik für Renten- und

Invalidenversicherung die erforderliche Untersuchung in Serbien, wenn die

Rekurrentin dort wohnt und die zuständige IV-Stelle um einen ausführlichen

ärztlichen Bericht ersucht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale

Sicherheit [SR 0.841.109.682.11]). Sollte der Rekurrentin tatsächlich ein

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % attestiert werden, würde jedenfalls eine

allfällige ordentliche Rente der Rekurrentin wie bereits erwähnt bei Wohnsitz

in Serbien ausgerichtet. Da der Widerrufsgrund und die Verhältnismässigkeit

selbst bei künftiger Zusprechung einer ordentlichen IV-Rente zu bejahen wären,

ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht vom Ausgang des IV-Verfahrens

abhängig.

Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände überwiegt

das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Rekurrentin und ihrer Wegweisung ihr privates Interesse an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat ist

verhältnismässig und zumutbar.

3.3

3.3.1 Auch

dem Rekurrenten hat die Vorinstanz

mangelnde wirtschaftliche Integration vorgehalten. Er sei am

19. August 2006 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz

eingereist. Er sei massiv verschuldet. Es sei ihm nicht gelungen, als

Selbständigerwerbstätiger Fuss zu fassen. Über seine Unternehmungen habe

regelmässig der Konkurs eröffnet werden müssen. Darüber hinaus sei er im

Zusammenhang mit seinen Geschäftstätigkeiten und auch aus anderen Gründen

mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Der mangelnde Wille, sich an die

hier geltenden Gesetze zu halten, müsse hinsichtlich seiner hiesigen

Integration als negativ gewertet werden. Auch seine Betreibungsregisterauszüge

zeugten nicht von seiner geltend gemachten Fähigkeit, für seinen und den

Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufzukommen. Dies, obwohl er in den Jahren vor

Verfügungserlass die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Selbst wenn er zurzeit in

einem Vollzeitpensum für die K____ GmbH tätig sei und offenbar seit

Dezember 2017 die Unterhaltsbeiträge regelmässig zahle (was aber nicht

belegt worden sei), vermöchte dies nichts an seiner Schuldenlage insgesamt bzw.

der stetigen Zunahme seiner Schulden zu ändern. Er schaffe es hierzulande

nicht, sich wirtschaftlich zu integrieren (angefochtener Entscheid,

E. 30). Bezüglich einer Rückkehr nach Mazedonien sei, so die Vorinstanz

weiter, festzuhalten, dass er sich zwar seit über 13 Jahren in der Schweiz

aufhalte, was ebenfalls einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Seine ganze

Kindheit und Jugend und einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens habe er

jedoch in Mazedonien verbracht, wo auch seine beiden erwachsenen Kinder und

seine Eltern lebten. Es sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen sozialen

und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei und ihm auch eine berufliche

Reintegration noch möglich sei (E. 31). In ihrer Gesamtbeurteilung hat die

Vorinstanz dem Rekurrenten des Weiteren

vorgehalten, dass er zusammen mit der Rekurrentin

zu den privaten Schulden massive Schulden aus ihrer Geschäftstätigkeit

angehäuft habe. Sie vermittelten einen Eindruck davon, wie nachlässig er und

die Rekurrentin mit ihren finanziellen

Verpflichtungen umgingen. Ihnen könnten zwar im Zusammenhang mit der von ihm

geführten J____ GmbH getätigte Rückzahlungen an das Betreibungsamt im

Umfang von knapp CHF 23'000.– zugutegehalten werden, sie hätten aber den

dritten Konkurs über eine seiner Unternehmungen nicht abwenden können. Ihre

gesellschaftlichen Tätigkeiten seien in der Zwischenzeit auch strafrechtlich

sanktioniert worden, womit eine kriminelle Energie zulasten ihrer Gläubiger

offenbart worden sei. Alles in allem überwögen damit die öffentlichen

Interessen an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seine

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (E. 32).

3.3.2 Auch

der Rekurrent hält die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung für unverhältnismässig. Er halte sich seit

14 Jahren in der Schweiz auf. Er sei immer erwerbstätig und nie

fürsorgeabhängig gewesen. Die ihm angelasteten Schulden stammten

grossmehrheitlich aus einer Zeit, in der er in Gesellschaften arbeitete, deren

Stammanteilbesitzer er und seine Frau gewesen seien. Er sei Handwerker,

Schaler, und diesen Beruf übe er nun seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen

in unselbständiger Anstellung aus. Aktuell befinde er sich in ungekündigter

Festanstellung bei der K____ GmbH. Eine Wegweisung würde nicht nur dazu

führen, dass ihm die Existenzgrundlage entzogen würde. Auch die Rekurrentin, die auf die ihr zugesprochenen

Unterhaltszahlungen angewiesen sei, stünde völlig mittellos da (Rekursbegründung,

Ziff. 10).

3.3.3 Die

Vorbringen des Rekurrenten sind nicht

geeignet, die Beurteilung der Vor-instanz in einem anderen Licht erscheinen zu

lassen. Insoweit er unter Hinweis auf seine ununterbrochene Festanstellung bei

der K____ GmbH seit fünf Jahren implizit eine wirtschaftliche Integration

geltend machen möchte, ist ihm vorzuhalten, dass seine Schulden in dieser Zeit

trotz seines Einkommens aus diesem Anstellungsverhältnis zumindest in teils

nicht zu entschuldigender Weise weiter gestiegen sind. Sogar seit dem

angefochtenen Entscheid sind gemäss Betreibungsregisterauskunft vom

2. Dezember 2020 noch zusätzliche offene Schulden über CHF 5'445.25

hinzugekommen (vgl. vorne E. 2.3.1 und 2.3.3). Auch wenn der Rekurrent im Gegensatz zur Rekurrentin bislang keine Sozialhilfeleistungen

hat in Anspruch nehmen müssen, kann angesichts seiner über die Jahre belegten

mutwilligen Schuldenwirtschaft keineswegs von einer wirtschaftlichen

Integration gesprochen werden. Ebenso wenig wie die Rekurrentin behauptet der Rekurrent,

irgendwelche besonders nahe soziale, kulturelle und/oder familiäre Beziehungen

hierzulande zu pflegen. Vor diesem Hintergrund kann er sich trotz seiner

unbestritten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr gut

14 Jahren auch nicht auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen

(oben E. 3.2.3). Er verfügt gemäss den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid (E. 31) über Familienbande nach Mazedonien (zwei erwachsene

Kinder, Eltern), was unbestritten geblieben ist. Der Rekurrent ist erst im

Alter von 40 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit Kindheit, Jugend

und einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in Mazedonien verbracht, so dass

ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen sozialen

und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut ist und auch eine berufliche

Reintegration, auch dank der in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten, in

Mazedonien noch möglich ist. Er wird dabei auch auf die Unterstützung seiner

Familie dort zählen können. Angesichts all dieser Umstände überwiegt das

öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten und seiner Wegweisung sein privates Interesse an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat ist

verhältnismässig und zumutbar.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Rekurs gegen die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Rekurrierenden und

gegen ihre Wegweisung abzuweisen ist. Unter diesen Umständen tragen sie die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG).

4.2 Die

Rekurrierenden haben für den Fall des Unterliegens um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht.

4.2.1 Der

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster

Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch

unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das baselstädtische

Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren

(VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz

über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen

Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die

verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.

Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen

Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 mit Nachweisen).

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit

es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch

auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die

unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und

die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (statt vieler VGE VD.2019.187 vom

9. März 2020 E. 2.2.1).

Als aussichtslos

gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2019.187 vom 9.

März 2020 E. 2.2.1).

4.2.2 Das

JSD stellte fest, die Rekurrierenden hätten ihre finanziellen Verhältnisse im

Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Oktober 2015

weder begründet noch belegt (angefochtener Entscheid, E. 36). Dies wird von den

Rekurrierenden nicht bestritten. Damit hat das JSD das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rekurses zu Recht abgewiesen.

Für den

Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren vom 20. August 2020 haben die

Rekurrierenden ihre prozessuale Bedürftigkeit mit den Rekursbeilagen 31 und 32

glaubhaft gemacht (zum massgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der

wirtschaftlichen Situation BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223).

Aufgrund der Tragweite des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass

sich auch Parteien, die über die nötigen Mittel verfügen, bei vernünftiger Überlegung

zum Rekurs entschieden hätten. Daher kann der Rekurs nicht als aussichtslos

qualifiziert werden. Die anwaltliche Vertretung war zur Wahrung der Rechte der

Rekurrierenden notwendig. Folglich ist den Rekurrierenden für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Kostennote

vom 20. Januar 2021 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrierenden

einen Zeitaufwand von 20,25 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der

Stundenansatz beträgt bei der unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.–.

Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 4'050.–. Die geltend gemachten Auslagen

von CHF 96.80 sind angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Den Rekurrierenden wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird dem Vertreter der Rekurrierenden, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein

Honorar von CHF 4'050.–, zuzüglich Auslagen von CHF 96.80 und

7,7 % MWST von CHF 319.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.