VD.2020.199
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
16. April 2021Deutsch69 min
der Folge den zuständigen Behörde trotz entsprechender Nachfragen mitteilte. [...] 2005
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.199
URTEIL
vom 16.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. August 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...] 1970
geborene B____, serbische Staatsangehörige, reiste [...] 1996 in die
Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit dem niedergelassenen serbischen
Staatsbürger [...] eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Diese Ehe wurde [...] 2003 in Serbien geschieden, ohne dass B____ dies in
der Folge den zuständigen Behörde trotz entsprechender Nachfragen mitteilte. [...] 2005
heiratete B____ in Serbien den [...] 1966 geborenen, aus Mazedonien
stammenden A____. Dieser reiste [...] 2006 im Rahmen eines
Familiennachzugsgesuchs in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau unter der Bedingung der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhielt. Nachdem B____ schon in den Jahren 2002
und 2003 anlässlich ihrer Bewilligungsverlängerung aufgrund ihrer Schulden verwarnt
worden war, wurden sie und A____ am 16. August 2007 wegen ihrer bis
dahin angehäuften Schulden und wegen Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstmals
gemeinsam verwarnt. Am 27. Dezember 2007 wurde ein Gesuch von B____
betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer finanziellen
Situation abgelehnt. Im Zusammenhang mit weiteren Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wurde ihr am 14. April 2009 mitgeteilt, dass
aus dem gleichen Grund erneut von der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt die Ehegatten darauf hin, dass
sie ihren finanziellen Pflichten noch immer nicht nachkämen, ihnen daher keine
Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne und dieses Verhalten überdies
ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Am 19. April 2011
unterzeichneten B____ und A____, nachdem sich ihre finanzielle Situation trotz
Verwarnungen und einschlägiger Informationsschreiben weiter verschlechtert
hatte, eine Integrationsvereinbarung, mit welcher sie sich verpflichteten,
gemeinsam eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Da die Schulden auch trotz
Schuldenberatung weiter zunahmen und A____ zwischenzeitlich im Zusammenhang mit
der von ihm geführten C____ GmbH wegen betrügerischen Konkurses und anderer
Delikte strafrechtlich verurteilt worden war, wurde das Ehepaar am
1. November 2012 zu einem persönlichen Gespräch betreffend ihre
Integrationsdefizite eingeladen. Die Ehegatten wurden erneut darauf
hingewiesen, dass sie keine weiteren Schulden mehr generieren dürften und A____
sich an die hiesige Gesetzgebung halten müsse.
Nachdem sich die
Schuldensituation der Ehegatten trotz der zahlreichen Verwarnungen, der
Integrationsvereinbarung, der Schuldenberatung wie auch des persönlichen
Gesprächs weiter verschlechtert hatte, fasste das Migrationsamt ins Auge, die
Aufenthaltsbewilligung von B____ und A____ nicht mehr zu verlängern und die
Ehegatten aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Hierzu gewährte das
Migrationsamt ihnen mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 das
rechtliche Gehör. Nachdem sich die Eheleute zu den angedrohten Massnahmen
geäussert hatten, wurde das Verfahren auf ihren Antrag hin am
13. Februar 2014 vorderhand sistiert wegen des zum damaligen
Zeitpunkt noch laufenden (zweiten) IV-Rentenverfahrens und der geplanten
Einsetzung einer Knieprothese von B____ wie auch laufender Strafuntersuchungen
und Steuerverfahren betreffend A____. Am 21. Oktober 2015 verfügte das
Migrationsamt schliesslich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
und die Wegweisung von B____ und A____. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) schlussendlich mit Entscheid vom
13. August 2020 ab.
Hiergegen haben A____
und B____ am 20. August 2020 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und
am 14. September 2020 begründet. Damit beantragen sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In
verfahrensmässiger Hinsicht verlangen sie, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat das
Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
6. Oktober 2020 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden. Mit Rekursantwort vom 17. November 2020
beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom
1. Dezember 2020 haben die Rekurrierenden gestützt auf ihre durch das
Zivilgericht Basel-Stadt zwischenzeitlich am 15. Oktober 2020
ausgesprochene Scheidung die Weiterführung ihres Rekursverfahrens in zwei
getrennten Verfahren beantragt, was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
10. Dezember 2020 mangels eines weder begründeten noch erkennbaren
Interessenskonflikts abgelehnt hat. Nach Einholung aktueller
Betreibungsregisterauszüge bezüglich beider Rekurrierenden hat der
Instruktionsrichter ihnen Frist zur fakultativen Replik gesetzt, von welcher
Gelegenheit sie am 20. Januar 2020 Gebrauch gemacht haben. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 sowie aus
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG.
1.2
Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen.
1.3.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2
Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor,
dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom
14. Juli 2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E.
2.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht];
vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE
VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und
VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]).
Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE
VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom
19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017
E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt
im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt
das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren
kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen
aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013
vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1;
VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni
2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], und VD.2017.261 vom 21. September 2018
E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.35 vom
14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4
[zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6
[zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2).
In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen,
es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später
ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Soweit
sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht
ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei
ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen
bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vor diesem Hintergrund intertemporal
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG
(vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12.
September 2019 E. 4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober
2019 E. 1.3 und VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Danach ist das
bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich
vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
eingeleitet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010
E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und
2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; VGE VD.2010.39 vom
28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und
VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]).
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der
Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010
vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010
E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom
16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4).
Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht
gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2)
nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht
dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit
dem Schreiben des Bereichs BdM vom 12. Dezember 2013 an die
Rekurrierenden eingeleitet worden, mit welchem ihnen das rechtliche Gehör
eingeräumt wurde, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung äussern zu können. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den
materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Revidierte Verfahrensbestimmungen
stehen nicht zur Diskussion. Im Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG
verwendet.
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat sich für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der
beiden Rekurrierenden wegen deren mutwilligen Schuldenwirtschaft auf
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Eine Aufenthaltsbewilligung
kann gemäss dieser Vorschrift bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen bzw. nicht verlängert werden
(Art. 33 Abs. 3 AuG). Ein solcher Verstoss liegt nach der hier
noch anwendbaren Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 lit. b der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft allein genügt nicht zur Begründung eines erheblichen
oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bedarf vielmehr des
erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist ein erheblicher
Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen
kann. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. BGer
2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E.
3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen
(BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_164/2017 vom
12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach zuvor erfolgter
ausländerrechtlicher Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
angehäuft hat oder nicht. Dabei sind wiederum die Auswirkungen
betreibungsrechtlicher Verwertungsverfahren zu berücksichtigen (BGer
2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_164/2017
vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober
2010 E. 3.4).
Die Abklärung
der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich
insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen;
BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser
Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für
einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_673/2020 vom
20. November 2020, je mit Hinweisen auf BGE 143 II 425
E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2
betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).
2.2 Zu
den Schulden der Rekurrierenden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Rekurrentin gemäss Betreibungsregisterauszug
per 7. August 2020 mit 85 Verlustscheinen in der Höhe von
CHF 170'246.75 verzeichnet sei. Gläubiger seien vorwiegend die
Krankenkasse und die Ausgleichskasse Basel-Stadt, ferner lägen offene Spital-
und Arztrechnungen vor. Der Rekurrent
weise seinerseits sechs offene Betreibungen in der Höhe von CHF 9'264.–
und 67 Verlustscheine in der Höhe von CHF 308'786.10 auf, wobei es
sich unter anderem um Forderungen der Krankenkasse, der Ausgleichskasse
Basel-Stadt, eines Kreditkarteninstituts und der Steuerverwaltung Basel-Stadt
handle. Bei beiden Rekurrierenden sei seit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (damals
hätten sich die Schulden der Rekurrentin
auf zwei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 2'061.45 und
80 Verlustscheinen von insgesamt CHF 138'726.90 belaufen, diejenigen
des Rekurrenten auf zehn offene
Betreibungen in der Höhe von CHF 102'405.20 und 38 Verlustscheine von
insgesamt CHF 199'995.90) eine erneute Schuldenzunahme festzustellen
(angefochtener Entscheid, E. 8). Beide Rekurrierenden seien in der
Vergangenheit verwarnt und über die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen
ihres Verhaltens informiert worden. Im Zeitpunkt des Informationsschreibens vom
7. Mai 2010 etwa hätten die Schulden der Rekurrentin vier Betreibungen in der Höhe von CHF 2'873.15
und 60 Verlustscheine in der Höhe von CHF 53'573.60 umfasst,
diejenigen des Rekurrenten neun
Betreibungen in der Höhe von CHF 89'274.90. Trotz Abschlusses einer
Integrationsvereinbarung am 19. April 2011, wonach keine neuen
Schulden mehr hätten generiert werden dürfen, sowie eines persönlichen
Gesprächs habe sich der Schuldenstand der Rekurrentin
bis zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
12. Dezember 2013 nochmals auf zwei offene Betreibungen in der Höhe
von CH 56'533.– und 71 Verlustscheine in der Höhe von CHF 72'535.35
erhöht, derjenige des Rekurrenten auf
acht offene Betreibungen in der Höhe von CHF 25'618.85 und 22
Verlustscheine in der Höhe von CHF 111'082.95. Daraus ergebe sich, dass
die Verschuldung der Rekurrierenden bis zum heutigen Tag kontinuierlich
angewachsen sei (E. 9).
Dem Einwand der Rekurrentin, ihre Schulden stammten im
Wesentlichen aus der Zeit ihrer ersten Ehe, hat die Vorinstanz mit dem Hinweis
entgegnet, dass ihre Schulden kurz nach der Scheidung im Frühjahr 2003
zwei offene Betreibungen und 27 Verlustscheine in der Höhe von
CHF 17'762.15 umfasst hätten. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom
21. Oktober 2015 hätten sie sich aus zwei offenen Betreibungen in der
Höhe von CHF 2'061.45 und 80 Verlustscheinen von CHF 138'726.90
zusammengesetzt und seien bis heute erneut angewachsen. Ohnehin seien ihr
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Solidarschulden aus erster Ehe
anzulasten (E. 10 f.). Bezüglich des Einwands des Rekurrenten, ihm seien zu Unrecht Steuern
veranlagt worden, weshalb er ein Steuererlassgesuch gestellt habe, hat die
Vorinstanz ausgeführt, dass bloss ein Steuererlass im Sinne eines
"einmaligen Entgegenkommens" betreffend die kantonalen Steuern 2013
in der Höhe von CHF 9'480.35 belegt sei. Im Übrigen setzten sich seine
Schulden auch nicht vorwiegend aus Steuerschulden zusammen. Im
Betreibungsregisterauszug seien unter vielen anderen Gläubigern auch seine
Krankenkasse und die Ausgleichskasse Basel-Stadt aufgeführt, deren
Zahlungsaufforderungen er über Jahre unberücksichtigt gelassen habe
(E. 12 f.).
Den Einwand der Rekurrentin, dass sie wegen ihrer
gesundheitlichen Probleme und ihrer dadurch bedingten langjährigen
Erwerbslosigkeit nichts für die sich namentlich aus nicht bezahlten
Krankenkassenprämien und Krankheitskosten zusammensetzenden Schulden könne, hat
die Vorinstanz ebenfalls zurückgewiesen. Eine wie behauptet durchgehende
Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2003 sei nicht belegt. Selbst wenn eine
solche vorgelegen hätte, wäre die Rekurrentin
dennoch jahrelang zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen, was insbesondere
auch aus den beiden ablehnenden IV-Rentenverfügungen vom 7. Mai 2009
und 13. Januar 2017 zu schliessen sei. Ungeachtet dessen habe sie
seit ihrer letzten Anstellung als Raumpflegerin im Jahr 2005 keinerlei
Anstrengungen mehr unternommen, eine (Teilzeit-)Anstellung zu finden, die ihren
Fähigkeiten entsprochen hätte. Da die Rekurrentin
seit 1. Mai 2019 wieder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe
beziehe, habe sie ferner auch trotz ihrer aktuellen 100%-Arbeitsunfähigkeit
keinen Grund gehabt, im letzten Jahr weitere Schulden zu generieren, wie es
gemäss Betreibungsregister schon während ihrer ersten Unterstützungsphase
zwischen 1. Oktober 2004 und 30. April 2007 geschehen sei.
Denn von Sozialhilfebezügern könne erwartet werden, dass es ihnen mittels
bezogener Fürsorgegelder zumindest gelinge, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Darüber hinaus erhalte die Rekurrentin seit Dezember 2017
Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann, der sie auch schon zuvor finanziell
unterstützt habe. So habe dieser das Migrationsamt am 9. Februar 2015
darüber in Kenntnis gesetzt, dass er genug verdiene, um für seinen und den
Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufzukommen. In Anbetracht der zahlreichen Verwarnungen,
der bestehenden Zumutbarkeit einer Teil- und zeitweise gar
Vollzeitarbeitsstelle, der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes und der
Sozialhilfe hätte von der Rekurrentin
zumindest erwartet werden dürfen, dass es ihr gelingen würde, keine weiteren
Schulden mehr zu generieren (E. 14-16).
Dem Einwand,
dass das Nichtbezahlen der Krankenkassenprämien seitens des Rekurrenten in den letzten Jahren damit
zusammenhänge, dass ihm namhafte Lohnguthaben nicht ausbezahlt worden seien und
er seiner Ehefrau regelmässig Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, hat die
Vorinstanz schliesslich entgegengehalten, dass er gemäss eingereichten Belegen
Lohnausfälle für drei Monate in der Höhe von CHF 6'826.80 in Betreibung
gesetzt habe. Dies vermöge jedoch nicht als hinreichende Begründung dafür zu
dienen, dass der Rekurrent nicht in der
Lage gewesen sei und noch immer sei, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen. Auch schon vor Ausfall der Lohnzahlungen habe er seine
Krankenkassenprämien jahrelang nicht bezahlt. Auch bei regelmässiger
Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau wäre ihm zumutbar gewesen, durch sein
Erwerbseinkommen die laufenden Kosten zu decken, um zumindest keine weiteren
Schulden mehr zu generieren. Es sei davon auszugehen, dass den Rekurrierenden
in früheren Jahren sogar eine ernsthafte Sanierung ihrer Schuldenlast möglich
gewesen wäre. Denn durch Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe
sich nämlich herausgestellt, dass sie insbesondere mit der von ihnen geführten D____
GmbH grössere Einnahmen hätten verzeichnen können, welche jedoch nicht für die
Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien. Durch diese Umstände sei erst
deutlich geworden, dass die Rekurrierenden trotz Erwerbseinkommen und ohne dass
sie sich wie vorgetragen in einer Notlage befunden hätten, gewisse Forderungen
wie Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge über Jahre hinweg
systematisch nicht bezahlt hätten und damit der Wille, die ansteigende
Schuldensituation zu verbessern, gefehlt habe (E. 18 f.).
Zusammenfassend
ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass den Rekurrierenden für die Zukunft keine günstige Prognose attestiert werden
könne. Angesichts ihres in der Vergangenheit demonstrierten mangelnden Willens,
ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sowie der Entwicklung seit der
Wegweisung sei zu befürchten, dass noch neue Schulden generiert würden. Auch
wenn der Rekurrentin in Zukunft – entgegen den Erwartungen – eine IV-Rente und
gegebenenfalls Ergänzungsleistungen zugesprochen werden sollten, bestehe keine Garantie
dafür, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde, da sie
sich bereits in der Vergangenheit trotz existenzsichernder
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe weiter verschuldet habe (E. 23).
2.3
2.3.1 Den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist vollumfänglich zu folgen. Ergänzend
ist Folgendes festzuhalten:
Wie
bereits erwähnt stellte das JSD fest, durch die staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass die Rekurrierenden insbesondere mit
der D____ GmbH grössere Einnahmen erzielt hätten, die jedoch nicht für die
Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien (angefochtener Entscheid, E. 19).
Diese Feststellungen wurden von den anwaltlich vertretenen Rekurrierenden nicht
bestritten. Sie gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Betreffend den
Umfang der Einnahmen können den Akten die folgenden Angaben entnommen werden:
Die D____ GmbH wurde am 9. August 2010 im Handelsregister eingetragen.
Gesellschafter und Geschäftsführer waren zunächst die Rekurrentin und [...] (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Gemäss den Feststellungen der
Staatsanwaltschaft handelte es sich bei [...] um einen
Treuhänder, der das Gründungskapital von CHF 20'000.– für ca. drei Wochen zur
Verfügung gestellt und am 30. August 2010 wieder abdisponiert hatte (Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2). Seit dem 1. Februar 2011
war die Rekurrentin gemäss Handelsregister einzige Gesellschafterin und einzige
Geschäftsführerin der Gesellschaft (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Im
Strafverfahren gestand der Rekurrent zu, dass er die Gesellschaft faktisch
geleitet habe (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2).
Am 30. Januar 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet
(Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Gemäss den Feststellungen der
Staatsanwaltschaft erzielte die Gesellschaft in der Zeit von der Gründung bis
zum Konkurs einen Umsatz von rund CHF 645'000.–, wobei die im Namen der
Gesellschaft gestellten Rechnungen im Umfang von CHF 633'000.– tatsächlich
bezahlt wurden. Vom Kontokorrentkonto der Gesellschaft wurden in der Zeit von
der Eröffnung am 23. August 2010 bis zur Saldierung am 14. März 2012 Bargeld im
Umfang von rund CHF 638'000.– bezogen. Diese Bargeldbezüge sind im Umfang von
rund CHF 619'000.– den Rekurrierenden zuzurechnen. Gemäss den Meldungen der
Gesellschaft an die AHV-Ausgleichskasse betrug die Nettolohnsumme für diese
Zeit rund CHF 350'000.–. Im Umfang von rund CHF 48'000.– wurden die Löhne
mittels Banküberweisung bezahlt. Damit wurden von den Bargeldbezügen rund CHF
300'000.– für Lohnzahlungen verwendet. Welchen Zwecken der sich ergebende
Differenzbetrag von rund CHF 320'000.– diente, legte der Rekurrent im
Strafverfahren nicht offen und war mangels Buchhaltung nicht feststellbar (vgl.
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2; Bericht der
Staatsanwaltschaft betreffend Vergleich der Lohnsummen mit Bargeldentnahmen vom
28. Mai 2015).
Gemäss der
Betreibungsauskunft vom 2. Dezember 2020 sowie den Auszügen aus dem
Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 31. Dezember 2020 reduzierten
sich die offenen Verlustscheine gegen die Rekurrentin von 85 Verlustscheinen in
Höhe von CHF 170'246.75 per 7. August 2020 (angefochtener Entscheid E. 8)
unerheblich auf 84 Verlustscheine in Höhe von CHF 169'818.40. Allerdings sind
zwei neue Betreibungen in Höhe von CHF 1'093.10 hinzugekommen. Gegen den
Rekurrenten bestehen gemäss der Betreibungsauskunft vom 2. Dezember 2020 sowie
den Auszügen aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom
31. Dezember 2020 weiterhin 67 offene Verlustscheine in Höhe von CHF
308'786.10. Zu den per 7. August 2020 offenen sechs Betreibungen in Höhe
von CHF 9'264.25 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8) sind per 31. Dezember 2020
zwei weitere Betreibungen der Krankenversicherung in Höhe von CHF 2'079.15 und
CHF 3'366.10 hinzugekommen.
Die Vorbringen der Rekurrierenden im vorliegenden
Verfahren vermögen an der Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz nichts zu
ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2.3.2 Zum
Bestand ihrer Schulden führt die Rekurrentin
an, dass ein Teil der Verlustscheine (Frühjahr 2003: CHF 17'762.15)
aus der Zeit ihrer ersten Ehe stammten, für deren Begleichung ihr früherer
Ehemann hätte besorgt sein müssen (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 3).
Die Summe der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verlustscheine ist zwar
belegt (Rekursbegründungsbeilage 4). Warum nur der frühere Ehemann und
nicht auch die Rekurrentin für die
Begleichung der betreffenden Schulden verantwortlich gewesen sein soll, ergibt
sich indessen weder aus dem Auszug aus dem Verlustscheinregister noch aus der
Rekursbegründung. In gleicher Weise weist die Rekurrentin
auch die Verantwortung für die in der Zeit vom 1. Oktober 2004 und
30. April 2007 für Krankenkassenprämien ausgestellten Verlustscheine
zurück. Diese Prämien hätten nach ihrer Darstellung von der Sozialhilfe bezahlt
werden müssen (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 4). Aus dem eingelegten
Betreibungsregisterauszug (Kantonaler Datenmarkt) vom 5. April 2007
(Rekursbegründungsbeilage 11) ergibt sich zwar, dass im genannten Zeitraum
insgesamt sechs Betreibungen (nicht Verlustscheine) eines Krankenversicherers
angehoben wurden. Für welche Versicherungsperioden damit Betreibungen
eingeleitet wurden, ergibt sich daraus jedoch nicht und wird in der
Rekursbegründung auch nicht dargetan. Abgesehen davon ist es wenig
wahrscheinlich, dass die Krankenversicherungsprämien seinerzeit nicht von der
Sozialhilfe übernommen worden sind. Auch macht die Rekurrentin nicht geltend, dass sie damals die Nichtbezahlung der
Prämien erfolglos bei der Sozialhilfe angemahnt hätte.
Den Anstieg der Schulden auf Seiten der Rekurrentin um
rund CHF 30'000.– im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 begründen die
Rekurrierenden damit, dass sie sich im Frühjahr 2017 gerichtlich getrennt
hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe die Rekurrentin mit den Beiträgen ihres Mannes
ihr Existenzminimum nicht mehr decken können. Es fehlten monatlich
CHF 1'430.– bzw. auf zwei Jahre gerechnet CHF 34'320.–. Bis die Rekurrentin
sich im Mai 2019 contre coeur dazu entschieden habe, wieder Sozialhilfe zu
beanspruchen, seien notgedrungen verschiedene Rechnungen, vornehmlich Krankenversicherungsprämien
sowie Spital- und Arztrechnungen, unbezahlt geblieben (Rekursbegründung,
Ziff. 1). Unklar bleibt bei diesem Vorbringen zunächst, weshalb die
Rekurrierenden von einer Unterdeckung seit Frühjahr 2017 ausgehen. Das
Getrenntleben wurde den Ehegatten zwar bereits mit Entscheid vom 29. Mai 2017
bewilligt. Es wurde aber erst mit dem Auszug des Ehemanns aus der ehelichen
Wohnung per 1. November 2017 aufgenommen (Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember
2017, Ziff. 1 [Rekursbegründungsbeilage 3]). Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Bedarfsangaben im Entscheid des Zivilgerichts vom
19. Dezember 2017 (Ehemann CHF 2'930.– und Ehefrau ca. CHF 3'000.–
[Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017, Ziff. 3]) ab der
Aufnahme des Getrenntlebens gelten, auch wenn der Unterhaltsbeitrag erst für
die Zeit ab 1. Januar 2018 festgelegt worden ist (Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. Dezember 2017, Ziff. 2). Die fehlenden CHF 1'430.– pro Monat
sind deshalb für die Zeit vom 1. November 2017 bis
30. April 2019 zu berücksichtigen, was einen Betrag von CHF 25'740.–
ergibt (18 x CHF 1'430.–) und nicht wie behauptet ein Manko auf
Seiten der Rekurrentin von
CHF 34'320.–. Gemäss ihren Angaben soll die Rekurrentin
ab 2015 bis heute von ihren behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben
worden sein (Replik, S. 1). Das Arztzeugnis von med. pract. E____, mit dem
der Rekurrentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, datiert vom
10. Dezember 2018. Zumindest für die Zeit von November 2017 bis November 2018
ist deshalb nicht belegt, dass die Rekurrentin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
ist und bei entsprechenden Bemühungen nicht in der Lage gewesen wäre, ihren
nicht durch den Unterhaltsbeitrag gedeckten Bedarf durch eigene
Erwerbstätigkeit zu decken. Schliesslich bleibt unbegründet, warum sie sich
erst im Mai 2019 "contre coeur" dazu entschieden haben will,
wieder Sozialhilfe zu beziehen. Der weitere – ansonsten nicht bestrittene –
Schuldenanstieg von CHF 30'000.– auf Seiten der Rekurrentin lässt sich somit nicht (allein) mit der Trennung der
Ehegatten und den gesundheitlichen Einschränkungen der Rekurrentin zur Erwerbstätigkeit erklären. Mit einer rechtzeitigen
Anmeldung bei der Sozialhilfe hätte die Rekurrentin
in den Genuss existenzsichernder Unterstützungsleistungen kommen können, welche
die Deckung der laufenden Ausgaben erlaubt hätten, ohne neue Schulden eingehen
zu müssen.
2.3.3 Zum
Schuldenanstieg des Rekurrenten in der
Zeit zwischen 2015 und 2020 wird ausgeführt, dass seine Verlustscheine im
genannten Zeitraum um CHF 6'385.– zugenommen hätten (2015:
CHF 302'401.10 [inkl. offener Betreibungen, für die später Verlustscheine
ausgestellt worden seien]; 2020: CHF 308'786.10). Diese Zunahme wäre nicht
erfolgt, wenn der Rekurrent Lohnguthaben
von CHF 6'826.80 in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 nicht
hätte betreiben müssen, sondern ihm diese ausbezahlt worden wären
(Rekursbegründung, Ziff. 2). Mit seinem Vorbringen übergeht der Rekurrent, dass bei diesem Vergleich für das
Jahr 2020 nicht nur die Verlustscheine über total CHF 308'786.10,
sondern auch die offenen Betreibungen über insgesamt CHF 9'264.–
mitzuberücksichtigen sind (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Zunahme
seiner Schulden um CHF 15'649.– auf total CHF 318'050.10 kann demnach
nicht allein mit Lohnausfällen von CHF 6'826.80 begründet werden.
Abgesehen davon sind gemäss eingeholtem Betreibungsregisterauszug vom
2. Dezember 2020 seit dem angefochtenen Entscheid zwei weitere
Betreibungen der Krankenversicherung über CHF 2'079.15 und
CHF 3'366.10 (total CHF 5'445.25) hinzugekommen. Der Schuldenanstieg
des Rekurrenten hält unvermindert an.
Aktenwidrig ist
im Übrigen die Behauptung der Rekurrierenden, das Migrationsamt habe im Rahmen
der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf den
Bericht von [...] vom 28. September 2012 festgehalten, es gäbe beim Rekurrenten keinen Hinweis auf neue Schulden
(Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 6). Im genannten Bericht von [...] wird
als neue Verschuldung ausdrücklich eine neue und unbezahlte Forderung von
CHF 1'073.10 erwähnt. Die Behauptung, das Migrationsamt habe die
Erklärungen für die Schulden des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 12. Juni
2013 stillschweigend akzeptiert (ebenda), ist offensichtlich unrichtig. Bereits
aufgrund der Massnahmenprüfung vom 15. August 2013 stellte das Migrationsamt am
16. August 2013 fest, dass die Rekurrierenden den Widerrufsgrund von Art. 62
lit. c AuG erfüllten. Nachdem es den Gesundheitszustand der Rekurrentin näher
abgeklärt hatte, entschied es am 16. Oktober 2013, den Rekurrierenden das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen und zu ihrer Wegweisung zu gewähren (Einträge in den
Akten des Migrationsamts vom 15. und 16. August sowie 16. Oktober 2013).
Der Rekurrent macht neu geltend, dass er infolge
der zwischenzeitlich am 15. Oktober 2020 ausgesprochenen Scheidung
unterhaltsmässig entlastet werde. Die laufende bzw. die künftigen
Lohnpfändungen würden auf unbestimmte Zeit dafür sorgen, dass seine Schulden
substantiell reduziert würden (Replik, S. 3). Gemäss der Berechnung des
Betreibungsamts vom 8. Juni 2020 (Replikbeilage 35) betrug das Existenzminimum
des Rekurrenten CHF 4'082.– (Grundbetrag: CHF 1'200.–, Mietzins CHF 880.–,
erhöhter Nahrungsbedarf CHF 110.–, auswärtige Verpflegung CHF 242.–,
Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 80.– und Unterhaltsbeiträge CHF 1'570.-).
Die Krankenkassenprämie wurde nicht berücksichtigt, weil der Rekurrent mit deren
Bezahlung im Rückstand war. Gemäss Hinweis auf der Berechnung des
Existenzminimums kann sie aber gegebenenfalls berücksichtigt werden, wenn der
Rekurrent die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien belegt. Der das
Existenzminimum von CHF 4'082.– übersteigende Betrag des Einkommens des
Rekurrenten ist gepfändet. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom
15. Oktober 2020 ([nachgereichte] Replikbeilage 34) wurde die
Ehe der Rekurrierenden geschieden und wurde eine Vereinbarung über die
Nebenfolgen der Scheidung genehmigt, gemäss welcher der Rekurrent der
Rekurrentin ab dem 1. November 2020 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 400.– bezahlt. Dieser basiert auf einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 3'200.–.
Für die Deckung des gebührenden Unterhalts der Rekurrentin fehlt ein Betrag von
CHF 2'617.– pro Monat. Wenn als Unterhaltsbeitrag CHF 400.– statt CHF 1'570.–
eingesetzt werden, beträgt das Existenzminimum des Rekurrenten bei ansonsten
unveränderten Positionen CHF 2'912.–. Falls das Einkommen des Rekurrenten
dem in der Scheidungsvereinbarung angenommenen entspricht, können folglich pro
Monat CHF 288.– gepfändet werden. Allerdings sind damit die
Krankenkassenprämien von CHF 428.55 pro Monat (vgl. Replikbeilage 38) noch
nicht gedeckt. Die Bezahlung der Krankenkassenprämie für Januar 2021 hat der
Rekurrent belegt (Replikbeilage 38). Falls die Krankenkasse deshalb bei der
Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt wird, beträgt dieses
CHF 3'340.55 und verbleibt bei einem Einkommen von CHF 3'200.– kein
pfändbarer Betrag mehr. Gemäss den Lohnabrechnungen für August bis Dezember
2020 (Replikbeilage 37) beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen des
Rekurrenten allerdings CHF 4'172.60 pro Monat. Damit könnten unter
Mitberücksichtigung der Krankenkassenprämie immerhin CHF 832.05 pro Monat
zugunsten der Schuldner gepfändet werden. Mit Verfügung des Betreibungsamts vom
28. Januar 2021 wurde die Einkommenspfändung wegen der Anpassung des
Unterhaltsbeitrags revidiert. Neu ist der CHF 3'006.– übersteigende Teil des
Einkommens des Rekurrenten gepfändet. Welche Positionen im Existenzminimum von
CHF 3'006.– berücksichtigt worden sind, ist nicht nachvollziehbar, weil der
Rekurrent die neue Berechnung des Existenzminimums nicht eingereicht hat.
Gemäss der revidierten Einkommenspfändung wird bei einem Einkommen von
CHF 3'200.– ein Betrag von CHF 194.– und bei einem Einkommen von
CHF 4'172.60 ein Betrag von CHF 1'166.60 pro Monat gepfändet. Angesichts
der offenen Verlustscheine in Höhe von CHF 308'786.10 und der offenen
Betreibungen in Höhe von CHF 14'709.50 stellte aber auch dies keine
substanzielle Schuldentilgung dar. Mit monatlichen Zahlungen von CHF 1'166.60
dauerte es mehr als 23 Jahre, bis die Schulden des Rekurrenten abbezahlt
wären (CHF 323'495.60 : [12 x CHF 1'166.60] = 23.11 Jahre). Der
Rekurrent wird aber bereits in rund zehn Jahren pensioniert. Zudem scheint es
möglich, dass die Rekurrentin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags verlangen
kann, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Rekurrenten
tatsächlich rund CHF 4'200.– statt wie in der Scheidungsvereinbarung angenommen
CHF 3'200.– beträgt (vgl. Art. 284 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und Art. 129 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In diesem Fall reduzierten
sich die pfändbare Quote und damit die für die Schuldentilgung zur Verfügung
stehenden Beträge. Die Schulden des Rekurrenten
sind derart hoch, dass sie auch nicht bei anzunehmender finanzieller Entlastung
der Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau, der Rekurrentin, innert absehbarer Zeit getilgt werden könnten.
2.3.4 Betreffend
der Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft tragen die Rekurrierenden
verschiedene Einwände vor.
2.3.4.1 In
Ziff. 3, S. 3 ff. der Rekursbegründung wird auf mehrere
Aktenstücke Bezug genommen, aus welchen hervorgehen soll, dass es der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen
dauerhaft verunmöglicht gewesen sei, erwerbstätig zu sein, was das
Migrationsamt auch anerkannt habe. Aufgrund dieser Aktenstücke darf zwar davon
ausgegangen werden, dass die Rekurrentin in den Jahren 2002 bis 2012 zeitweise
arbeitsunfähig gewesen ist. Dass sie während eines Grossteils dieser Zeit 100 %
arbeitsunfähig oder seit März 2003 durchgehend 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre,
kann aus den betreffenden Aktenstücken aber nicht geschlossen werden. Angaben
zur Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin können den betreffenden Aktenstücken
ebenfalls nicht entnommen werden. Im Einzelnen ist betreffend die
Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin was folgt festzuhalten:
Angesichts der
Abweisung ihrer IV-Rentengesuche vom 30. März 2007 und 10. Februar 2014
(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 14 und 40) genügt der Hinweis im
Arztbericht von Dr. med. F____ zuhanden der IV-Stelle vom 18. Mai 2002, die
Rekurrentin habe aufgrund der Probleme im Bewegungsapparat seit langem keine
Arbeit mehr, nicht zum Nachweis, dass sie im Jahr 2002 seit langem bei
entsprechenden Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Hinweis in demselben Arztbericht, gemäss
Psychiater sei die Rekurrentin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig, beweist mangels
näherer Angaben höchstens eine kurzfristige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
Gemäss dem
Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 15. März 2004 betreffend die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war die Rekurrentin seit März 2003
krank (50 %), bezog sie Krankentaggelder und war sie in einem Arbeitsprogramm
tätig. Für die Zeit nach März 2004 enthält dieser Akteneintrag keine Angaben.
Gemäss dem
Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 13. März 2006 entschied das
Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin «aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer und aufgrund der Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit
(Gesundheit)» zu verlängern. Im Schreiben an die Rekurrentin vom selben Tag
erklärte das Migrationsamt, mit Rücksicht auf ihre gesundheitliche Situation
sehe es zurzeit von Massnahmen betreffend ihre Sozialhilfeunterstützung ab.
Daraus kann nicht geschlossen werden, das Migrationsamt sei davon ausgegangen,
eine Erwerbstätigkeit sei der Rekurrentin nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen. Das Migrationsamt kann den Gesundheitszustand der Rekurrentin auch
bloss in dem Sinn berücksichtigt haben, dass er ihr Verschulden in einem etwas
milderen Licht erscheinen liess, und eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung deshalb unter den damaligen Umständen für unverhältnismässig
befunden haben.
Gemäss dem
Verfügungsrapport vom 6. Mai 2010 wurde ein Arztzeugnis eingereicht, gemäss dem
die Rekurrentin bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig war, und ging das
Migrationsamt davon aus, dass die Rekurrentin bis auf weiteres nicht
arbeitsfähig war. Daraus kann höchstens auf eine bloss vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Zudem war dem Migrationsamt damals offensichtlich
noch nicht bekannt, dass die Rekurrentin gemäss dem Gutachten der asim Basel
vom 19. Februar 2009 für leichte bis intermittierend mittelschwere
Arbeiten 100 % arbeitsfähig war (vgl. polydisziplinäres Gutachten des
Medizinischen Zentrums Römerhof [MZR] vom 23. Februar 2015,
S. 6 f. [Beilage 1 zur Rekursbegründung an das JSD vom 23.
November 2015]).
Gemäss dem
Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 22. Oktober 2012 war die
Rekurrentin seit dem 19. April 2012 zu 100 % krankgeschrieben und arbeitete sie
aus gesundheitlichen Gründen nicht. Dass die Rekurrentin abgesehen von der Zeit
vom 19. April 2012 bis 22. Oktober 2012 arbeitsunfähig gewesen wäre, kann aus
diesem Akteneintrag nicht geschlossen werden.
Zusammenfassend
ist somit davon auszugehen, dass es der Rekurrentin während eines erheblichen
Teils der Periode von 2002 bis 2018 bei entsprechenden Bemühungen teilweise mit
einem Vollzeitpensum und teilweise zumindest mit einem Teilzeitpensum möglich
und zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
2.3.4.2 Die
Rekurrentin bestreitet die Mutwilligkeit
ihrer Schuldenwirtschaft sodann mit einem Hinweis auf ein Schreiben ihrer
Ärztin med. pract. E____ vom 9. Oktober 2013 an den Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration. Darin habe diese festgehalten, dass eine IV-Rente wegen Rücken-
und Gelenkschmerzen nur im fortgeschrittenen Stadium erreicht werden könne. Da
die Rekurrentin noch mittlere Strecken
laufen könne und in den alltäglichen Verrichtungen selbständig sei, bekomme sie
keine IV-Rente. Gleichwohl würden ihre Beschwerden ihr aber verunmöglichen,
einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie könne nicht den ganzen Tag stehen oder
gehen, müsse wiederholt Pausen einlegen. Den Haushalt könne sie nur mit
erhöhtem Zeitaufwand bewältigen, sie könne nur leichte Gewichte heben oder
tragen. Gestützt auf die damaligen Ausführungen ihrer Ärztin hält die Rekurrentin nun dafür, dass sie unter diesen
Umständen nicht gehalten gewesen sei, sich um Stellen zu bemühen. Sie habe sich
im Zusammenhang mit einem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben auf die ärztlich
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit abstützen dürfen, ja müssen. In jenen Zeiten,
in denen sie ärztlich nur 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei,
hätte zwar theoretisch die Möglichkeit bestanden, einer Teilerwerbstätigkeit
nachzugehen. Sie habe jedoch von der Stellensuche abgesehen, da ihr bewusst
gewesen sei, dass sie niemand einstellen würde, wenn sie ein Arztzeugnis
vorlegen würde, welches ihr die genannten Defizite bescheinige
(Rekursbegründung, Ziff. 4). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Gemäss Verfügung
der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 betrug der Invaliditätsgrad der Rekurrentin 28 %
und hatte sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. polydiszi-plinäres
Gutachten MZR, S. 8). Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wies die IV-Stelle auch das zweite
IV-Rentengesuch der Rekurrentin vom 10. Februar 2014 ab. Diese Verfügung wurde
mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 bestätigt
(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 40). Mangels Anfechtung erwuchs
auch dieses Urteil in Rechtskraft. Da die Rekurrentin bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt
hätte (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]), ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung
vom 13. Januar 2017 einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % festgestellt hat.
Invalidität im
Sinn der Invalidenversicherung besteht bei Personen mit vollendetem
20. Altersjahr entweder in der voraussichtlich bleibenden oder längere
Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungrechts [ATSG,
SR 830.1] sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG) oder in der
voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen
Unfähigkeit, sich in einem anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art.
8 Abs. 3 ATSG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 IVG sowie Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage,
Zürich 2020, Art. 8 N 7, 29, 53 und 55). Als anerkannter
Aufgabenbereich kommen insbesondere die Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege
und Betreuung von Angehörigen in Betracht (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Kieser, a.a.O., Art. 8 N 55). Ob die Erwerbsunfähigkeit
und/oder die Unfähigkeit zur Betätigung in einem anerkannten Aufgabenbereich
massgebend ist, bestimmt sich danach, ob die betreffende Person ohne
Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig
wäre (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8
N 33, 36 und 43). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich bei Personen, die voll
erwerbstätig wären, nach der Einkommensvergleichsmethode, bei Personen, die
nicht erwerbstätig wären, nach der Betätigungsvergleichsmethode, und bei
Personen, die teilerwerbstätig wären, nach der gemischten Methode (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8 N 36). Nach der
Einkommensvergleichsmethode wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(vgl. Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; Kieser, a.a.O., Art. 16 N 10). Dabei wird die folgende
Formel angewendet: Invaliditätsgrad = (Valideneinkommen -
Invalideneinkommen)/Valideneinkommen x 100 (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 16 N 10 f.). Nach der
Betätigungsvergleichsmethode wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Person unfähig ist, sich im
anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG; Kieser, a.a.O., Art. 16 N 111). Gemäss
der gemischten Methode werden der Invaliditätsgrad für den Teil der
Erwerbstätigkeit nach der Einkommensvergleichsmethode und der Invaliditätsgrad
für den Teil der Tätigkeit im anerkannten Aufgabenbereich nach der
Betätigungsvergleichsmethode ermittelt (vgl. Kieser,
a.a.O., Art. 8 N 36 und Art. 16 N 120).
Im von der Rekurrentin angerufenen Bericht vom
9. Oktober 2013 schrieb med. pract. E____ zur Beantwortung der Frage
des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin trotz des negativen IV-Entscheids
noch krankgeschrieben sei, Folgendes:
«Eine IV-Rente wird wegen Rücken und
Gelenkschmerzen nur im fortgeschrittenen Stadium erreicht. Da die Patientin
noch mittlere Strecken laufen kann und in den alltäglichen Verrichtungen
selbständig ist, bekommt sie keine IV-Rente. Ihre Beschwerden verunmöglichen
ihr aber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie kann nicht den ganzen Tag
stehen oder gehen, muss wiederholt Pausen einlegen.»
Sofern damit
behauptet werden sollte, den Entscheiden der IV-Stelle habe die Annahme
zugrunde gelegen, die Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden nicht
erwerbstätig gewesen und der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach der
Betätigungsvergleichsmethode für eine Tätigkeit in einem anerkannten
Aufgabenbereich bestimmt worden, entbehrte die Behauptung jeglicher Grundlage.
In einem im polydisziplinären Gutachten MZR vom 23. Februar 2015,
S. 6 zitierten Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. April 2008
erklärte Dr. med. F____, es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit auf dem
freien Arbeitsmarkt. Gemäss dem ebenda zitierten Gutachten von Dr. med. G____
und med. pract. H____ vom 19. Februar 2009 war die Rekurrentin für leichte bis
intermittierend mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsfähig. Für anhaltend
mittelschwere bis schwere Arbeiten war sie damals nicht arbeitsfähig. In der
angestammten Tätigkeit als Reinigungshilfe hätte sie damals zu 80 %
eingesetzt werden können. Dem polydisziplinären Gutachten MZR, S. 5 ist ferner
zu entnehmen, dass die Rekurrentin vom 1. September 2001 bis am 3. Mai 2002 als
Raumpflegerin tätig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der
gesetzlichen Sperrfrist im Krankheitsfall durch die Arbeitgeberin aufgelöst
worden sei. Zuletzt habe sie bis 2005 erneut als Raumpflegerin gearbeitet. Am
10. Februar 2014 habe sie sich bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von
Leistungen angemeldet (polydisziplinäres Gutachten MZR, S. 10). Zur
Klärung des medizinischen Sachverhalts und zur Beurteilung der zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit habe die IV-Stelle am 6. August 2014 den Auftrag für eine
interdisziplinäre medizinische Begutachtung der Rekurrentin erteilt. Die
Fragestellung umfasse neben der Diagnose insbesondere die Arbeitsfähigkeit (polydisziplinäres
Gutachten MZR, S. 1 und 14). Irgendwelche Angaben zur Fähigkeit der
Rekurrentin, sich in einem anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen, finden
sich in den im polydisziplinären Gutachten wiedergegebenen Ausschnitten des
Arztberichts Dr. med. F____ vom 16. April 2008 und des Gutachtens
Dr. med. G____ und med. pract. H____ vom 19. Februar 2009 sowie im von der
Rekurrentin eingereichten Teil des polydisziplinären Gutachtens nicht. Bei
dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass (1) die Verfügungen der IV-Stelle
vom 7. Mai 2009 und 13. Januar 2017 sowie das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 auf der Annahme beruht haben, die
Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig gewesen, und dass (2)
ihr Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt worden ist.
Mit Sicherheit haben die beiden Verfügungen und das sozialversicherungsgerichtliche
Urteil aber zumindest auf der Annahme beruht, die Rekurrentin wäre ohne
Gesundheitsschaden teilerwerbstätig gewesen, und ist ihr Invaliditätsgrad
zumindest teilweise nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt worden. Unter
diesen Umständen lassen sich die festgestellten (Gesamt-) Invaliditätsgrade von
28 % und weniger als 40 % nur damit erklären, dass die IV-Stelle bzw. das
Sozialversicherungsgericht gestützt auf die beigezogenen Beweismittel
festgestellt haben, dass der Rekurrentin zumindest eine Teilerwerbstätigkeit
möglich und zumutbar gewesen sei. Damit steht aufgrund der rechtskräftigen
Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 und des rechtskräftigen Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 fest, dass es der Rekurrentin
trotz der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit abgesehen von einzelnen Perioden
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest
eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben. Entgegen der in der Rekursbegründung
vertretenen Ansicht (Ziff. 4) durfte die Rekurrentin unter diesen Umständen
nicht gestützt auf allfällige abweichende Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit
durch ihre behandelnde Ärztin davon ausgehen, sie sei von ihrer Pflicht, durch
eigene Erwerbstätigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie und zum Abbau
der Schulden der Ehegatten beizutragen, befreit. Die Rekurrentin hat ihre
Verschuldung vielmehr absichtlich oder zumindest grobfahrlässig vergrössert,
indem sie sich trotz der zweimaligen Abweisung ihrer IV-Rentengesuche nicht um
eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für die
Zeit von 2002 bis Dezember 2018 aufgrund der in den Akten befindlichen
Arztzeugnisse und der Angaben in den Akten des Migrationsamts nur einzelne
vorübergehende ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten der Rekurrentin von
100 % erstellt sind. Dass der Rekurrentin während eines Grossteils dieser
Periode eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ärztlich attestiert worden wäre, kann
mangels substanziierter Behauptung in der Rekursbegründung und mangels Beweises
nicht angenommen werden.
In der Replik
behauptet die Rekurrentin erstmals, gemäss dem polydisziplinären Gutachten MZR
vom 23. Oktober 2015 sei aus psychiatrischer Sicht bedingt durch ihre
Opiatabhängigkeit im damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt
ausgewiesen gewesen. Gemäss dem Gutachten könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb
von sechs Monaten nach einer Entgiftungsbehandlung auf 100 % verbessert werden.
Die im Gutachten vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen seien von der
IV-Stelle aber nicht umgesetzt worden (Replik, S. 2). Die Rekurrentin kann mit diesem Vorbringen nicht
gehört werden. Wenn die anwaltlich vertretene Rekurrentin die vorstehend
erwähnten Behauptungen für relevant hält, hätte sie Anlass gehabt, diese
spätestens mit der Rekursbegründung vorzubringen. Daher handelt es sich um
unzulässige Noven (oben E. 1.4). Im Übrigen könnte sie daraus ohnehin
nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie jegliche Angaben zur
Gesamtbeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten
schuldig bleibt, sie den behaupteten Inhalt des Gutachtens nicht belegt und
dieses nur selektiv auszugsweise eingereicht hat (Beilage 1 zur
Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 23. November 2015 und Rekursbegründungsbeilage
5). Mit der Replik im vorliegenden Verfahren beantragt sie erstmals den Beizug
der IV-Akten. Auch dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Im Übrigen
legt sie nicht dar, weshalb der Beizug dieser Akten erforderlich sein sollte.
Das von ihr zitierte, jedoch bloss auszugsweise eingereichte polydisziplinäre
Gutachten MZR hätte sie spätestens mit der Rekursbegründung vollständig
einreichen können und müssen, wenn sie sich darauf hätte berufen wollen.
Im Übrigen kann
der Rekurrentin auch nicht gefolgt
werden, wenn sie erklärt, auch in Zeiten von reduzierter Arbeitsunfähigkeit von
50 % von der Stellensuche abgesehen zu haben, weil sie niemand eingestellt
hätte, wenn sie ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt hätte (Rekursbegründung,
Ziff. 4). Weshalb die Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, potentiellen
Arbeitgebern ein Arztzeugnis vorzulegen, wenn sie sich mit einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % auf eine Stelle mit einem Pensum von 50 % beworben
hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist selbst für den Fall, dass die
Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit
gegenüber potentiellen Arbeitgebern offen zu legen, nicht erstellt, dass ihr
niemand eine Anstellung mit einem Teilzeitpensum angeboten hätte. Damit ergibt
sich aus den Ausführungen in der Rekursbegründung, dass die Rekurrentin reale
Möglichkeiten, mit einer Teilerwerbstätigkeit einen Beitrag zur Verhinderung
einer weiteren Verschuldung und zum Abbau bestehender Schulden zu leisten,
absichtlich nicht genutzt hat.
2.3.4.3 Des
Weiteren wird der Vorinstanz mit dem vorliegenden Rekurs in genereller Weise
vorgeworfen, ihre "subjektive" Beweisführungspflicht verletzt zu
haben, indem sie es unterlassen habe darzulegen, worin sich im Einzelnen die
Absicht und Mutwilligkeit der Rekurrentin,
Schulden zu generieren, manifestiere (Rekursbegründung, Ziff. 6). Auch
diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen der
Ansicht der Rekurrierenden setzt Mutwilligkeit nicht Absicht oder Böswilligkeit
voraus, sondern genügt qualifizierte Leichtfertigkeit (BGer 2C_573/2019
vom 14. April 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;
VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.2 und VD.2020.259 vom
5. März 2021 E. 2.3.1). Wurde bereits wegen Schuldenwirtschaft
eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
Schulden gemacht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit
erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eintritt, bzw. dass das
unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird, mithin zu den
bestehenden Schulden neue hinzutreten. Von entscheidender Bedeutung ist dabei,
welche Anstrengungen zur Sanierung der Schuldensituation unternommen werden.
Eine Nichtverlängerung bzw. ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist
demzufolge zulässig, wenn auch nach erteilter Verwarnung in vorwerfbarer Weise
weiter Schulden angehäuft werden (statt vieler BGer 2C_354/2020 vom
30. Oktober 2020 E. 2.2 und 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1;
VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.1).
Die Vorinstanz
hat mit Zahlen belegt, wie die Schulden der Rekurrentin
(wie auch des Rekurrenten) trotz
mehrfacher Verwarnungen und Abschluss einer Integrationsvereinbarung
kontinuierlich gestiegen sind (angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Sie
hat eingehend dargelegt, warum es der Rekurrentin
trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen möglich und zumutbar gewesen
wäre, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen bzw. zumindest einer
teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für ihren Lebensunterhalt zu
sorgen. Soweit die Rekurrentin in der
fraglichen Zeit Fürsorgegelder bezogen hatte, hat die Vorinstanz ihr zu Recht
vorgehalten, dass von ihr in gleicher Weise hatte erwartet werden können,
mittels dieser Gelder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, ohne weitere
Schulden anzuhäufen (E. 14-16). Schwer ins Gewicht gefallen ist
schliesslich, dass die Rekurrierenden gemäss
Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der von ihnen geführten D____ GmbH
grössere Einnahmen hatten verzeichnen können, welche jedoch nicht für die
Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien. Daraus werde deutlich, dass
gewisse Forderungen wie Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge
über Jahre hinweg systematisch nicht bezahlt worden seien (E. 18 f.).
Unter diesen Umständen geht der Vorwurf der Rekurrierenden augenfällig fehl, im
angefochtenen Entscheid sei die Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft nicht
begründet worden.
2.3.5 Aufgrund
des in der Vergangenheit demonstrierten mangelnden Willens, den finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, wie auch der Entwicklung seit der Wegweisung hat
die Vorinstanz den Rekurrierenden keine
günstige Prognose gestellt, sondern ihre Befürchtung geäussert, dass noch neue
Schulden generiert würden (angefochtener Entscheid, E. 23). Die Rekurrierenden stellen jedoch eine Verbesserung
ihrer finanziellen Situation in Aussicht.
2.3.5.1 Die
Rekurrentin macht geltend, dass sie nach
erneuter Anmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine IV-Rente zugesprochen
erhalten werde. Nachdem die Wiederanmeldung vom November 2018 zum
Rentenbezug im April 2019 von der IV-Stelle vorerst abgelehnt worden sei,
sei die IV am 16. Mai 2019 aufgrund neuer medizinischer Berichte auf
das Gesuch nun eingetreten. Werde der Rekurrentin
eine Rente zugesprochen, werde es ihr möglich sein, die Prämien der
Krankenversicherung (soweit solche zufolge Prämienverbilligungen überhaupt noch
zu zahlen seien) und weitere Gesundheitskosten zu bezahlen. Es sei deshalb für
die Zukunft von einer günstigen Prognose auszugehen (Rekursbegründung,
Ziff. 7).
Dass der
Rekurrentin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine IV-Rente zugesprochen wird, ist
nicht erstellt. Gemäss Schreiben von med. pract. E____ an die IV-Stelle vom 10.
Dezember 2018 war die Rekurrentin 100 % arbeitsunfähig. Dieser Kurzbericht
genügte gemäss dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle (Rekursbegründungsbeilage
22) nicht zur Glaubhaftmachung, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
der letzten Verfügung der IV-Stelle in einer für den Anspruch auf Leistungen
der IV erheblichen Weise verändert hatten. Gemäss Arztzeugnissen von med.
pract. E____ vom 21. Februar und 10. September 2020
(Rekursbegründungsbeilage 25) ist die Rekurrentin dauerhaft 100 %
arbeitsunfähig. Diesen Zeugnissen der behandelnden Ärztin wird im IV-Verfahren
aber höchstens ein sehr geringer Beweiswert zukommen, zumal ihr Kurzbericht vom
10. Dezember 2018 gemäss dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle nicht
einmal zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands genügt
hatte. Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. I____ vom 25. Februar
und 8. September 2020 (Rekursbegründungsbeilage 27) war die Rekurrentin
vom 24. August 2019 bis 30. Mai 2020 und vom 8. September bis 18. Oktober
2020 100 % arbeitsunfähig. Damit werden nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten
attestiert, aus denen nicht auf eine voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Gemäss Arztzeugnis
der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 23. Juli 2020
(Rekursbegründungsbeilage 26) ist die Rekurrentin vom 23. Juli 2020
bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig. Konkrete Angaben zur
voraussichtlichen Dauer können auch diesem Zeugnis nicht entnommen werden. Gemäss
Arztbericht der UPK vom 12. Januar 2021 (Replikbeilage 34) wurde die
Rekurrentin in den UPK in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 23. Juli 2020
stationär, vom 24. Juli 2020 bis 9. Oktober 2020 ambulant und vom 19.
November 2020 bis 8. Dezember 2020 wieder stationär behandelt. Vom 8. bis
9. Dezember 2020 befand sie sich wegen einer Lungenembolie auf der
Notfallstation des Universitätsspitals Basel. Seither befindet sie sich gemäss
Arztbericht der UPK vom 12. Januar 2021 bis auf Weiteres wieder in
den UPK in einer stationären integrierten multimodalen psychiatrischen
Behandlung. Für die zukünftige Therapie wird eine regelmässige psychiatrische
Behandlung und nachstationär fortgesetzte, intensive Psychotherapie im
ambulanten Setting sowie gegebenenfalls weitere Unterstützung durch
psychiatrische Spitex, HomeTreatment und Tagesstruktur-Angebote empfohlen.
Gemäss dem auf Ersuchen der IV-Stelle Basel-Stadt verfassten Arztbericht der
UPK ist die Leistungsfähigkeit der Rekurrentin vermindert und sind ihr seit dem
14. Januar 2021 unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
in behinderungsangepasster Tätigkeit nur rein sitzende Tätigkeiten im Umfang
von 3-4 Stunden pro Tag mit einer Leistung von 40 % zumutbar. Die
Einschränkungen lassen sich aber durch medizinische Massnahmen in der Form von
Psychotherapie vermindern und es kann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Damit kann
aufgrund der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht
beurteilt werden, ob im IV-Verfahren ein Invaliditätsgrad festgestellt werden
wird, der einen Anspruch auf eine Rente begründet. Der Ausgang des IV-Verfahrens
muss daher derzeit als offen bezeichnet werden.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin
sich in der Vergangenheit trotz existenzsichernder Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe weiter verschuldet hat (angefochtener Entscheid, E. 23).
Insbesondere hat sie nicht dafür gesorgt, dass die Krankenversicherungsprämien
bezahlt werden. Der Verfügung der Sozialhilfe vom 24. August 2020 (Beilage zum
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Rekursbegründungsbeilage 31]) ist
zudem zu entnehmen, dass die Rekurrentin die Sozialhilfe nicht über ihren
stationären Aufenthalt in den UPK vom 11. Mai bis 23. Juli 2020 informiert hat
und die Sozialhilfe ihr deshalb für Juni und Juli 2020 zu Unrecht den vollen
Grundbedarf ausbezahlt hat. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Rekurrentin
ihren Pflichten noch immer nicht vollständig nachkommt. Mit der Replik
(S. 3) wendet die Rekurrentin dagegen ein, weil sie an einer erheblichen
psychischen Störung gelitten habe und total unfähig gewesen sei, sich um ihr
Leben zu kümmern, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie den Aufenthalt
der Sozialhilfe nicht gemeldet habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls
nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 23. Juli 2020 befand sich
die Rekurrentin zweifellos in einem soweit verbesserten psychischen Zustand,
dass ihr eine Meldung möglich und zumutbar gewesen wäre. Trotzdem informierte
sie die Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 24. August 2020 auch in
der Zeit bis zur Vorsprache vom 5. August 2020 nicht. Selbst für den Fall, dass
der Rekurrentin eine IV-Rente zugesprochen würde, erscheint aus den
vorstehenden Gründen nicht gewährleistet, dass sie in Zukunft ihren laufenden
Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
2.3.5.2 Auch
der Rekurrent macht geltend, dass ihm zu
Unrecht eine schlechte Prognose gestellt worden sei. Seit er keine eigene
Gesellschaft mehr führe, sei er seinen Verpflichtungen weitestgehend
nachgekommen. Dass Krankenkassenprämien und wenige andere Rechnungen zeitweise
unbezahlt geblieben seien, könne ihm nicht vorgehalten werden. Die Schulden
seien nur entstanden, weil er zeitweise arbeitslos gewesen sei bzw.
Unfalltaggelder habe beziehen müssen. Mit den Arbeitslosen- bzw.
Unfalltaggeldern (70 % bzw. 80 % des Lohns) habe er bei gleichbleibenden
Unterhaltsbeiträgen sein Existenzminimum von CHF 2'930.– nicht mehr decken
können (Rekursbegründung, Ziff. 8).
Diese
unsubstanziierten und weitgehend unbelegten Behauptungen sind nicht geeignet,
die weitere Verschuldung des Rekurrenten zu entschuldigen bzw. ihm eine
günstigere Prognose zu stellen. Aus der als Rekursbegründungsbeilage 28
eingereichten Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 4. Januar 2019 ist
nur ersichtlich, dass der Rekurrent vom 1. Juli bis 31. August 2017 eine
Insolvenzentschädigung von netto CHF 9'238.–, entsprechend CHF 5'416.50
pro Monat, erhalten hat. Diese Entschädigung ist deutlich höher als das dem
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017
(Rekursbegründungsbeilage 3) zugrunde gelegte Nettoeinkommen von CHF
4'498.–. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angaben zum Bedarf der Ehegatten
(Ehemann CHF 2'930.– und Ehefrau ca. CHF 3'000.–) im Entscheid des
Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 erst ab der Aufnahme des Getrenntlebens am
1. November 2017 gelten und der Bedarf des Ehepaars während des Zusammenlebens
deutlich geringer gewesen ist. Aus der (nachgereichten) Taggeldübersicht der
Suva (Rekursbegründungsbeilage 29) ist ersichtlich, dass der Rekurrent vom
3. bis 30. September 2018 100 % arbeitsunfähig und vom 1. Oktober 2018 bis
31. Januar 2019 50 % arbeitsunfähig war. Für den ersten Zeitraum erhielt
er Taggelder von CHF 3'562.50, für den zweiten Zeitraum Taggelder von
CHF 8'763.75, wovon CHF 1'765.– an das Betreibungsamt ausbezahlt wurden.
Da der Rekurrent im zweiten Zeitraum nur 50 % arbeitsunfähig war, ist davon
auszugehen, dass er für diese Zeit zusätzlich zu den Taggeldern die Hälfte des
im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 festgestellten
Nettoeinkommens von CHF 4'498.– erhielt. Insgesamt war das Einkommen des
Rekurrenten in den erwähnten Zeiträumen damit höchstens CHF 1'167.75 geringer
als gemäss den Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember
2017 ([CHF 4'498.00 - CHF 3'562.50] + [4 x CHF 4'498.– : 2 – CHF 8'763.75]
= CHF 1'167.75). Auch wenn eine Zunahme der Verschuldung um CHF 1'167.75
deshalb als entschuldbar betrachtet wird, verbleiben von der dem Rekurrenten
vorwerfbaren Erhöhung seiner Schulden um CHF 8'822.20 (vgl. dazu auch
Rekursbegründung, Ziff. 2 und Rekursantwort, Ziff. 4) CHF 7'654.45, die
nicht entschuldbar sind. Angesichts der Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ist es nicht Sache des Gerichts, in den umfangreichen Akten
danach zu suchen, ob sich allenfalls irgendwo weitere Angaben betreffend einen
Bezug von Arbeitslosen- oder Unfalltaggeldern finden.
Soweit mit der
Rekursbegründung (Ziff. 8) geltend gemacht wird, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien,
was das Schuldenmachen angehe, keine Mutwilligkeit belege, kann diesem
Vorbringen nicht gefolgt werden. Im angerufenen Urteil hat das Bundesgericht
zwar ausgeführt, der Umstand, dass ein nicht unerheblicher Teil der offenen
Forderungen auf nicht bezahlte Steuern zurückgehe, die Steuern jedoch aufgrund
der individuellen Leistungsfähigkeit erhoben und Krankenkassenprämien Teil des
Existenzminimums bilden würden, belege, für sich betrachtet, noch keine
Mutwilligkeit (BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.4).
Weil aber Krankenkassenprämien praxisgemäss im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum eingerechnet werden, wenn ihre Zahlung durch den Schuldner
nachgewiesen ist, deutet ihre Nichtzahlung trotz der in diesem Fall
entsprechend zur Verfügung stehenden Mittel auf Mutwilligkeit hin. Der Rekurrent kann unter diesen Umständen aus dem
genannten Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Rekurrierenden einen enormen Schuldenberg von zusammen
über CHF 300'000.– angehäuft haben. Gegen die Rekurrentin sind Krankenkassenprämien, Forderungen der
Ausgleichskasse Basel-Stadt sowie Spital- und Arztrechnungen offen. Der Rekurrent schuldet gleichermassen noch
Krankenkassenprämien, Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt und von
Kreditkartenunternehmen wie Steuern. Trotz mehrfacher Verwarnungen und
Abschlusses einer entsprechenden Integrationsvereinbarung wuchsen die Schulden über
lange Jahre hinweg an. Selbst noch nach der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen und den Wegweisungen Ende 2015, welche für die Rekurrierenden
genug Warnung hätten sein müssen, stiegen die Schulden auf Seiten der Rekurrentin um CHF 30'000.–. Dieser
Anstieg lässt sich nicht allein mit der Trennung der Rekurrierenden im
Jahre 2017 sowie den gesundheitlichen Einschränkungen erklären. Ärztlich
attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % über längere Zeiten hinweg sind
nicht erstellt trotz gegenteiliger Behauptungen. Auch aus dem Umstand, dass die
IV zwei Rentengesuche 2009 und 2017 rechtskräftig abgewiesen hat, kann
geschlossen werden, dass es der Rekurrentin
trotz Beeinträchtigung ihrer Gesundheit abgesehen von einzelnen Perioden
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest
eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn zeitweise nicht gar eine
Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben und so zum Lebensunterhalt der Familie und
zum Abbau der Schulden beizutragen. Obschon es ihr zuzumuten gewesen wäre, eine
entsprechende Arbeitsstelle anzunehmen, hat sie in vorwerfbarer Weise von
jeglicher Arbeitssuche abgesehen. Kommt hinzu, dass die Rekurrentin auch in Zeiten, in denen sie Sozialhilfe beansprucht
hat, weiter Schulden angehäuft hat. Von Sozialhilfebezügern kann erwartet
werden, dass sie ihren Lebensunterhalt mit den erhaltenen Mitteln zu bestreiten
vermögen, ohne neue Schulden zu generieren. Die Rekurrentin
hat ihre Verschuldung damit absichtlich oder zumindest grobfahrlässig herbeigeführt
und vergrössert. Ihre Schuldenwirtschaft ist unter diesen Umständen als
mutwillig zu bezeichnen. Auch der weitere Schuldenanstieg auf Seiten des
Rekurrenten zwischen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Mitte
2020, als der angefochtene Entscheid erging, um rund CHF 15'600.– ist
nicht allein mit den behaupteten Lohnausfällen in der Höhe von CHF 6'820.–
zu erklären. In der zweiten Hälfte von 2020 stiegen seine Schulden nochmals um
CHF 5'445.– an, was weiterer Beleg dafür ist, dass der Rekurrent seine
finanziellen Verpflichtungen nicht in den Griff kriegt. Auch wenn seine
Unterhaltspflicht gegenüber der Rekurrentin mit der zwischenzeitlichen Scheidung reduziert wird,
sind seine Schulden derart hoch, dass sie unter Berücksichtigung seines betreibungsrechtlichen
Existenzminimums bestenfalls frühestens in gut 23 Jahren getilgt wären.
Der Rekurrent wird allerdings bereits in 10 Jahren pensioniert. Die
Rekurrierenden haben über Jahre
systematisch insbesondere ihre Krankenkassenprämien und
Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, dies auch in Zeiten, als sie mit der
von ihnen geführten D____ GmbH grössere Einkünfte verzeichnen konnten (dazu
oben E. 2.3.1). Auch wenn die Rekurrierenden in der Zeit zwischen Februar 2012
bis April 2013 (CHF 4'544.– für die Rekurrentin) bzw. September 2013
und Februar 2014 (knapp CHF 23'000.– für die vom Rekurrenten geführte
J____ GmbH) gewisse Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet haben (dazu
angefochtener Entscheid, E. 16 und 32), so blieben diese Zahlungen im
Verhältnis zur Gesamtsumme ihrer Schulden nur bescheiden bzw. konnten diese
Zahlungen den Konkurs der Unternehmung des Rekurrenten am
1. April 2014 nicht verhindern. Weitere Bemühungen der Rekurrierenden
von wesentlichem Ausmass, ihre Schulden abzutragen und mit ihren Gläubigern
nach einer Lösung zur Bewältigung ihrer Schuldensituation zu suchen, wurden
nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Aus den im
angefochtenen Entscheid (vgl. insb. E. 9, 14-16, 18 f. und 21 f.) und in den
vorstehenden Erwägungen (oben E. 2.1-2.4) genannten Gründen ist die
Verschuldung der Rekurrentin und des Rekurrenten der Rekurrentin bzw. dem
Rekurrenten qualifiziert vorwerfbar. Angesichts der fortgesetzten
Schuldenmacherei ist damit bei beiden Rekurrierenden auf eine mutwillige
Schuldenwirtschaft zu erkennen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat
(angefochtener Entscheid, E. 33), liegt im Ergebnis somit ein Widerrufsgrund
nach Art. 62 lit. c AuG vor (statt vieler BGer 2C_789/2017 vom
7. März 2018 E. 3.3).
3.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist,
müssen sich die Massnahme und damit die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Einzelfall nach Art.
96 AuG als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II
377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen; VGE VD.2019.31 vom
11. September 2019 E. 5.1). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit
der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der BV)
entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen
Garantien von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff.
2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.
3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.1). Dabei gilt es, unnötige Härten zu
vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die
Schwere des Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen). Es sind dabei immer
die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom
7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2;
VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 und VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
3.1).
3.2
3.2.1 Bezüglich
der Rekurrentin hat ihr die Vorinstanz
eine erfolgreiche berufliche und wirtschaftliche Integration abgesprochen. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte die Rekurrentin
von Unterstützungbeiträgen ihres Ehemannes und Soziallhilfeleistungen
(damaliger Saldo rund CHF 81'000.–). Obwohl es ihr über Jahre hinweg trotz
gesundheitlicher Probleme zumutbar gewesen wäre, zumindest einer
Teilzeit-Arbeitstätigkeit nachzugehen, die ihren Fähigkeiten entsprochen hätte,
habe sie seit 2005 keinerlei Arbeitsbemühungen mehr unternommen. Die
Rekurrentin, so die Vorinstanz weiter, habe auch mangelnden Willen zur
Einhaltung der hier geltenden Gesetze manifestiert. Sie sei am
8. März 2016 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Erschleichung
einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung
rechtskräftig verurteilt worden. Negativ ins Gewicht falle auch die Tatsache,
dass die Rekurrentin die Behörden in den
Jahren 2003 bis 2005 hinsichtlich ihres tatsächlichen Zivilstands (Scheidung
von ihrem ersten Ehemann) getäuscht habe (angefochtener Entscheid, E. 27).
Zwar sei die Aufenthaltsdauer der Rekurrentin
in der Schweiz von unterdessen 23 Jahren als lang zu bezeichnen. Doch habe die Rekurrentin ihre gesamte Kindheit, Jugend und
ihre frühen Erwachsenenjahre in Serbien verbracht, weshalb sie mit der Sprache
und den dortigen Sitten vertraut sei. Zudem habe sie sich nie ganz von ihrer
Heimat abgewandt und reise regelmässig dorthin zurück, um ihre Familie (Tochter
aus erster Ehe, zwei Enkel, Eltern) zu besuchen. Angesichts der häufigen
Besuche könne daher von engen familiären Beziehungen ausgegangen werden und sei
kaum anzunehmen, dass die Rekurrentin im
Stich gelassen würde. Ihre gesundheitlichen Beschwerden müssten zudem nicht
zwingend in der Schweiz behandelt werden. Die Rückkehr der Rekurrentin nach Serbien sei demnach angesichts
der engen Vertrautheit und den bis heute bestehenden Bindungen auch nach der langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar (E. 28). Abgesehen von der langen
Aufenthaltsdauer spreche nichts für ihren weiteren Verbleib in der Schweiz. Die
öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
und der damit verbundenen Wegweisung wögen in Anbetracht ihrer erheblichen und
mutwilligen Verschuldung schwer. Zu den privaten Schulden hätten die Rekurrentin und der Rekurrent massive Schulden aus der Geschäftstätigkeit angehäuft.
Diese Schulden vermittelten einen Eindruck davon, wie nachlässig sie mit ihren
finanziellen Verpflichtungen umgingen. Den Rekurrierenden
könnten zwar im Zusammenhang mit der vom Rekurrenten geführten J____ GmbH
getätigte Rückzahlungen an das Betreibungsamt im Umfang von knapp
CHF 23'000.– zugutegehalten werden, sie hätten aber den dritten Konkurs
über eine Unternehmung von ihm nicht abwenden können. Ihre gesellschaftlichen
Tätigkeiten seien in der Zwischenzeit auch strafrechtlich sanktioniert worden,
womit eine kriminelle Energie zulasten ihrer Gläubiger offenbart worden sei.
Die Rekurrentin, so die Vorinstanz abschliessend, habe vom
1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2007
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von rund CHF 66'500.–
bezogen und erhalte seit 1. Mai 2019 erneut Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe. Damit überwögen alles in allem die öffentlichen Interessen an
der Nichtverlängerung ihrer Aufenhaltsbewilligung ihre privaten Interessen
deutlich (E. 32).
3.2.2 Die
Rekurrentin bestreitet die mangelnde
Integration hierzulande in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht,
ebenso wenig ihre enorme Verschuldung und ihren wiederholten Sozialhilfebezug.
Sie hält den Widerruf gemäss Art. 62 lit. c AuG (bzw. die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung) jedoch aufgrund ihrer langen
Anwesenheit von nunmehr 24 Jahren für unverhältnismässig. Sie sei darauf
angewiesen, hier im bisherigen Rahmen medizinisch versorgt zu werden. In
Serbien wäre dies mangels finanzieller Ressourcen nicht möglich. Überdies habe
sie Anspruch darauf, das IV-Verfahren, in welchem unter Umständen eine weitere
polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sein werde, in der Schweiz abwarten
zu dürfen (Rekursbegründung, Ziff. 9).
3.2.3 Die
Rekurrentin beruft sich in erster Linie
auf ihre lange Aufenthaltsdauer von gut 24 Jahren in der Schweiz. Nachdem
das Bundesgericht es in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt hatte, allein
aus einer besonderen Dauer des Aufenthalts einen Bewilligungsanspruch abzuleiten,
und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich verlangt hat (BGE 144 I 266 S. 273 E. 3.4, BGer
2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen auf BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286 und 126 II 425 E. 4c/aa S.
432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), stellt es nunmehr fest, dass
nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers
in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedürfe (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom
21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1). In diesem
Fall tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020
E. 4.5.1; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.;
BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020
E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1).
Wie erwähnt
lässt die Rekurrentin jegliche berufliche
und wirtschaftliche Integration hierzulande vermissen, was sie auch nicht
bestreitet. Unter diesen Umständen hätte sie zur Begründung eines
Bewilligungsanspruchs zum Schutz ihres Privatlebens über ihre Aufenthaltsdauer
hinaus besonders enge Bindungen zumindest behaupten müssen. Aus ihren
Vorbringen (wie auch aus dem angefochtenen Entscheid) ergeben sich keinerlei
Hinweise darauf, dass die Rekurrentin
besonders nahe soziale, kulturelle und/oder familiäre Beziehungen hierzulande
pflegen würde. Sie genügt daher ihrer Darlegungslast bezüglich eines
Aufenthaltsanspruchs aufgrund eines Rechts auf Schutz ihres Privatlebens nicht (vgl.
dazu auch oben E. 2.1), so dass sie sich trotz ihrer unbestritten langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht auf das Recht auf Achtung ihres
Privatlebens berufen kann (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019
E. 3.5 und VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.1).
Als Grund für einen
weiteren Verbleib in der Schweiz macht die Rekurrentin
geltend, dass sie darauf angewiesen sei, im bisherigen Rahmen medizinisch
versorgt zu werden, was mangels finanzieller Ressourcen in Serbien nicht
möglich wäre (Rekursbegründung, Ziff. 9). Für diese Behauptung blieb die
anwaltlich vertretene Rekurrentin in der Rekursbegründung in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a und b AuG und ihrer
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG jegliche Begründung und
jeglichen Beweis schuldig, obwohl es ihr als serbischer Staatsangehörigen
möglich und zumutbar wäre, nähere Angaben zur Finanzierung der medizinischen
Versorgung in Serbien zu machen. Aus diesem Grund kann die Behauptung, die
Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung wäre bei einer Rückkehr
der Rekurrentin in ihre Heimat nicht möglich, nicht berücksichtigt werden. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass die Rekurrentin jedenfalls eine allfällige
ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auch dann erhielte, wenn sie in Serbien wohnt
(vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16
Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit [SR
0.831.109.682.1]).
Die in der
Rekursbegründung vertretene Ansicht, die Rekurrentin habe Anspruch darauf, das
IV-Verfahren, in dem unter Umständen eine weitere polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich sein werde, in der Schweiz abwarten zu dürfen, ist unbegründet. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb die Heimkehr der Rekurrentin nach Serbien die
Durchführung des IV-Verfahrens beeinträchtigen sollte. Für eine allfällige
Begutachtung könnte sie nötigenfalls im Rahmen eines Kurzaufenthalts in die
Schweiz einreisen. Zudem veranlasst der Fonds der Republik für Renten- und
Invalidenversicherung die erforderliche Untersuchung in Serbien, wenn die
Rekurrentin dort wohnt und die zuständige IV-Stelle um einen ausführlichen
ärztlichen Bericht ersucht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale
Sicherheit [SR 0.841.109.682.11]). Sollte der Rekurrentin tatsächlich ein
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % attestiert werden, würde jedenfalls eine
allfällige ordentliche Rente der Rekurrentin wie bereits erwähnt bei Wohnsitz
in Serbien ausgerichtet. Da der Widerrufsgrund und die Verhältnismässigkeit
selbst bei künftiger Zusprechung einer ordentlichen IV-Rente zu bejahen wären,
ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht vom Ausgang des IV-Verfahrens
abhängig.
Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände überwiegt
das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrentin und ihrer Wegweisung ihr privates Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat ist
verhältnismässig und zumutbar.
3.3
3.3.1 Auch
dem Rekurrenten hat die Vorinstanz
mangelnde wirtschaftliche Integration vorgehalten. Er sei am
19. August 2006 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz
eingereist. Er sei massiv verschuldet. Es sei ihm nicht gelungen, als
Selbständigerwerbstätiger Fuss zu fassen. Über seine Unternehmungen habe
regelmässig der Konkurs eröffnet werden müssen. Darüber hinaus sei er im
Zusammenhang mit seinen Geschäftstätigkeiten und auch aus anderen Gründen
mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Der mangelnde Wille, sich an die
hier geltenden Gesetze zu halten, müsse hinsichtlich seiner hiesigen
Integration als negativ gewertet werden. Auch seine Betreibungsregisterauszüge
zeugten nicht von seiner geltend gemachten Fähigkeit, für seinen und den
Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufzukommen. Dies, obwohl er in den Jahren vor
Verfügungserlass die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Selbst wenn er zurzeit in
einem Vollzeitpensum für die K____ GmbH tätig sei und offenbar seit
Dezember 2017 die Unterhaltsbeiträge regelmässig zahle (was aber nicht
belegt worden sei), vermöchte dies nichts an seiner Schuldenlage insgesamt bzw.
der stetigen Zunahme seiner Schulden zu ändern. Er schaffe es hierzulande
nicht, sich wirtschaftlich zu integrieren (angefochtener Entscheid,
E. 30). Bezüglich einer Rückkehr nach Mazedonien sei, so die Vorinstanz
weiter, festzuhalten, dass er sich zwar seit über 13 Jahren in der Schweiz
aufhalte, was ebenfalls einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Seine ganze
Kindheit und Jugend und einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens habe er
jedoch in Mazedonien verbracht, wo auch seine beiden erwachsenen Kinder und
seine Eltern lebten. Es sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen sozialen
und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei und ihm auch eine berufliche
Reintegration noch möglich sei (E. 31). In ihrer Gesamtbeurteilung hat die
Vorinstanz dem Rekurrenten des Weiteren
vorgehalten, dass er zusammen mit der Rekurrentin
zu den privaten Schulden massive Schulden aus ihrer Geschäftstätigkeit
angehäuft habe. Sie vermittelten einen Eindruck davon, wie nachlässig er und
die Rekurrentin mit ihren finanziellen
Verpflichtungen umgingen. Ihnen könnten zwar im Zusammenhang mit der von ihm
geführten J____ GmbH getätigte Rückzahlungen an das Betreibungsamt im
Umfang von knapp CHF 23'000.– zugutegehalten werden, sie hätten aber den
dritten Konkurs über eine seiner Unternehmungen nicht abwenden können. Ihre
gesellschaftlichen Tätigkeiten seien in der Zwischenzeit auch strafrechtlich
sanktioniert worden, womit eine kriminelle Energie zulasten ihrer Gläubiger
offenbart worden sei. Alles in allem überwögen damit die öffentlichen
Interessen an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seine
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (E. 32).
3.3.2 Auch
der Rekurrent hält die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung für unverhältnismässig. Er halte sich seit
14 Jahren in der Schweiz auf. Er sei immer erwerbstätig und nie
fürsorgeabhängig gewesen. Die ihm angelasteten Schulden stammten
grossmehrheitlich aus einer Zeit, in der er in Gesellschaften arbeitete, deren
Stammanteilbesitzer er und seine Frau gewesen seien. Er sei Handwerker,
Schaler, und diesen Beruf übe er nun seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen
in unselbständiger Anstellung aus. Aktuell befinde er sich in ungekündigter
Festanstellung bei der K____ GmbH. Eine Wegweisung würde nicht nur dazu
führen, dass ihm die Existenzgrundlage entzogen würde. Auch die Rekurrentin, die auf die ihr zugesprochenen
Unterhaltszahlungen angewiesen sei, stünde völlig mittellos da (Rekursbegründung,
Ziff. 10).
3.3.3 Die
Vorbringen des Rekurrenten sind nicht
geeignet, die Beurteilung der Vor-instanz in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. Insoweit er unter Hinweis auf seine ununterbrochene Festanstellung bei
der K____ GmbH seit fünf Jahren implizit eine wirtschaftliche Integration
geltend machen möchte, ist ihm vorzuhalten, dass seine Schulden in dieser Zeit
trotz seines Einkommens aus diesem Anstellungsverhältnis zumindest in teils
nicht zu entschuldigender Weise weiter gestiegen sind. Sogar seit dem
angefochtenen Entscheid sind gemäss Betreibungsregisterauskunft vom
2. Dezember 2020 noch zusätzliche offene Schulden über CHF 5'445.25
hinzugekommen (vgl. vorne E. 2.3.1 und 2.3.3). Auch wenn der Rekurrent im Gegensatz zur Rekurrentin bislang keine Sozialhilfeleistungen
hat in Anspruch nehmen müssen, kann angesichts seiner über die Jahre belegten
mutwilligen Schuldenwirtschaft keineswegs von einer wirtschaftlichen
Integration gesprochen werden. Ebenso wenig wie die Rekurrentin behauptet der Rekurrent,
irgendwelche besonders nahe soziale, kulturelle und/oder familiäre Beziehungen
hierzulande zu pflegen. Vor diesem Hintergrund kann er sich trotz seiner
unbestritten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr gut
14 Jahren auch nicht auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen
(oben E. 3.2.3). Er verfügt gemäss den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (E. 31) über Familienbande nach Mazedonien (zwei erwachsene
Kinder, Eltern), was unbestritten geblieben ist. Der Rekurrent ist erst im
Alter von 40 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit Kindheit, Jugend
und einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in Mazedonien verbracht, so dass
ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen sozialen
und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut ist und auch eine berufliche
Reintegration, auch dank der in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten, in
Mazedonien noch möglich ist. Er wird dabei auch auf die Unterstützung seiner
Familie dort zählen können. Angesichts all dieser Umstände überwiegt das
öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten und seiner Wegweisung sein privates Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat ist
verhältnismässig und zumutbar.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Rekurs gegen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Rekurrierenden und
gegen ihre Wegweisung abzuweisen ist. Unter diesen Umständen tragen sie die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG).
4.2 Die
Rekurrierenden haben für den Fall des Unterliegens um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht.
4.2.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das baselstädtische
Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.
Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 mit Nachweisen).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit
es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (statt vieler VGE VD.2019.187 vom
9. März 2020 E. 2.2.1).
Als aussichtslos
gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2019.187 vom 9.
März 2020 E. 2.2.1).
4.2.2 Das
JSD stellte fest, die Rekurrierenden hätten ihre finanziellen Verhältnisse im
Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Oktober 2015
weder begründet noch belegt (angefochtener Entscheid, E. 36). Dies wird von den
Rekurrierenden nicht bestritten. Damit hat das JSD das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rekurses zu Recht abgewiesen.
Für den
Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren vom 20. August 2020 haben die
Rekurrierenden ihre prozessuale Bedürftigkeit mit den Rekursbeilagen 31 und 32
glaubhaft gemacht (zum massgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der
wirtschaftlichen Situation BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223).
Aufgrund der Tragweite des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass
sich auch Parteien, die über die nötigen Mittel verfügen, bei vernünftiger Überlegung
zum Rekurs entschieden hätten. Daher kann der Rekurs nicht als aussichtslos
qualifiziert werden. Die anwaltliche Vertretung war zur Wahrung der Rechte der
Rekurrierenden notwendig. Folglich ist den Rekurrierenden für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Kostennote
vom 20. Januar 2021 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrierenden
einen Zeitaufwand von 20,25 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der
Stundenansatz beträgt bei der unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.–.
Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 4'050.–. Die geltend gemachten Auslagen
von CHF 96.80 sind angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Den Rekurrierenden wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird dem Vertreter der Rekurrierenden, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 4'050.–, zuzüglich Auslagen von CHF 96.80 und
7,7 % MWST von CHF 319.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.