VD.2020.2
Familiennachzug
8. April 2020Deutsch31 min
Schreiben vom 6. Dezember 2017 bzw. 28. März 2018 beim Migrationsamt Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.2
URTEIL
vom 8. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. November 2019
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Schweizer
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) wurde am [...] in Kasachstan geboren. Dort
heiratete sie am [...] 2007 den kasachischen Staatsangehörigen B____, geboren
am [...]. Die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008, verfügt wie ihre
Mutter über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Am [...] 2017 reiste die
Rekurrentin mit ihrer Tochter erstmals in die Schweiz ein und stellte mit
Schreiben vom 6. Dezember 2017 bzw. 28. März 2018 beim Migrationsamt Basel-Stadt
ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Mit Verfügung vom 20. März
2019 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Den dagegen mit Schreiben vom 8. und
23. April 2019 erhobenen und begründeten Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. November 2019 ab, wobei der
Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. November und 16. Dezember
2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Dabei beantragt die Rekurrentin,
der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei der
Familiennachzug für ihren Ehemann zu bewilligen und es sei diesem eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, den Familiennachzug für ihren Ehemann zu
bewilligen und diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das JSD, subsubeventualiter an das
Migrationsamt zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des
Unterliegens sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 8. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz verzichtet und das JSD um die Edition seiner Akten ersucht.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 8.
Januar 2020 sowie aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung und Änderung. Sie ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober
2019 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September
2016 E. 1.2).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai
2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.4 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem
einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren,
traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten
Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im
vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung
gelangt.
Nach
der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009
vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE
2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19.
April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten
des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG
das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer
2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2;
VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der
Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in
Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1,
2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,
2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch
für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.
Demgegenüber
bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen
des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19.
August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten
grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19.
August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni
2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Im
vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit dem ersten Schreiben vom 6. Dezember
2017 vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der
vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, dessen
hier massgebende Bestimmungen im Übrigen auch keine Änderung erfahren haben.
Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen ebenfalls nicht zur Diskussion. Im
Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
2.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter
anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG). Dabei ist mit den treffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann
diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_184/2018
vom vom 16. August 2018 E. 2.3, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4,
2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3;
VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.1). Für die Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden
Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer
2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E.
3.4; jeweils mit Hinweisen). Wie auch das JSD mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig erwogen hat, sind die finanziellen
Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit massgeblich (BGer 2C_120/2015 vom
2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4). Demnach ist
ein Ehepaar als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies zeigt sich darin,
dass die Unterstützungsbeiträge für das Ehepaar gemeinsam berechnet und
ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf
den jeweils anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig,
gelten beide Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie einander finanziellen
Beistand schulden (BGer 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.1, 2C_317/2015 vom 1.
Oktober 2015 E. 4.5, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2, 2C_1160/2013 vom
11. Juli 2014 E. 5.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich
realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; BGer 2C_1144/2014 vom 6. August
2015 E. 4.5.2, 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1, 2A.122/2007 vom 11.
Juli 2007 E. 3.5; jeweils mit Hinweisen). Die Erheblichkeit der
Sozialhilfeabhängigkeit wird bei einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1
E. 3a S. 6; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August
2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Da es
gemäss treffender Feststellung im angefochtenen Entscheid vorliegend um die Prüfung
der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners im
Rahmen des Familiennachzugs und nicht um den Entzug eines Aufenthaltstitels geht,
ist die Frage, ob die Eheleute erheblich und dauernd auf Sozialhilfe angewiesen
sind, jedoch notwendigerweise auch prognostisch zu beurteilen, ohne dass dabei
in logischer Konsequenz auf Schwellenwerte, wie diese soeben erwähnt worden
sind, abgestellt werden müsste. Dass in eine prognostische Beurteilung auch
Elemente einfliessen, die von den Betroffenen als spekulativ empfunden werden,
lässt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vollständig
vermeiden (BGer 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.3).
2.2
2.2.1 Wie bereits im verwaltungsinternen
Rekursverfahren vor dem JSD – und ohne sich mit dessen Argumenten im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen – macht die Rekurrentin geltend,
dass ihre Arbeitseingliederung voranschreite. Beim Ehemann der Rekurrentin würden
sich die beruflichen Perspektiven noch besser gestalten. Es sei belegt, dass dieser
eine mittlere Fachausbildung als Verfahrenstechniker absolviert habe und über
Arbeitserfahrung etwa als Kraftfahrzeugmechaniker verfüge. An Technikern und
Handwerkern herrsche in der Schweiz bekanntlich ein gravierender Mangel. Selbst
wenn seine Ausbildung formell in der Schweiz nicht anerkannt werden sollte,
erlaube sie ihm, in einer Vielzahl von Bereichen eine handwerklich-technische Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Ausserdem sei anzumerken, dass das Niveau der Berufsbildung in den
Staaten der ehemaligen Sowjetunion gerade im technischen Bereich nicht zu
verachten sei. Dies alles sei jedoch erst nach erfolgtem Familiennachzug
wirklich realisierbar. Eine Jobsuche von Kasachstan aus sei nicht nur wegen der
räumlichen Distanz kaum erfolgsversprechend, zumal Bewerbungsgespräche per
Skype, wie von der Vorinstanz angeregt, eher im gehobenen Dienstleistungssektor
als in handwerklichen Betrieben üblich seien. Vielmehr sei der Ehemann, solange
er sich mit unklaren Zukunftsaussichten in Kasachstan aufhalte und über keine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, schon wegen der Rechtsunsicherheit als Bewerber
für schweizerische Arbeitgeber nicht attraktiv. Es gehe nicht an, ihm die
Umsetzung seiner Arbeitskraft im Dienste seiner Familie und zur Entlastung der
schweizerischen öffentlichen Hand zu verweigern, indem der Familiennachzug von
vornherein nicht bewilligt werde.
2.2.2 Das JSD hat dem gestützt auf die oben
angeführten rechtlichen Grundlagen (E. 2.1) zu Recht entgegnet, dass die
Rekurrentin bzw. deren Familie seit dem 1. Dezember 2017 mindestens bis zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt
finanziell unterstützt werden mussten. Zudem überschreiten die bislang
bezogenen Sozialhilfeleistungen der Familie der Rekurrentin in Höhe von CHF 110'324.40 (Stand: 11. November 2019) den
vom Bundesgericht zur Definition der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
festgelegten Schwellenwert von CHF 80'000.– in beitragsmässiger Hinsicht bereits deutlich, weshalb der
Sozialhilfebezug als dauerhaft und erheblich zu qualifizieren ist. Auch erweist
sich die Prognose des JSD im Hinblick auf die nachgewiesenen Erwerbsaussichten
des Ehemanns der Rekurrentin als zutreffend. Im vorliegenden Verfahren wurden
von der Rekurrentin immer noch keine konkreten Erwerbsaussichten ihres Ehemanns
belegt. Der pauschale und wenig substantiierte Hinweis, wonach es in der
Schweiz an Technikern und Handwerkern mangle, vermag den vom Bundesgericht
definierten Anforderungen in keiner Art und Weise gerecht zu werden und vermag
insbesondere auch im Lichte der aktuellen konjunkturellen Lage nicht zu
überzeugen. Da keinerlei Aussicht auf eine berufliche Beschäftigung in der
Schweiz belegt wird, darf mit der Vorinstanz im Ergebnis ohne weiteres
angenommen werden, dass die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene
Einkommen eben nicht konkret belegt bzw. erhärtet wird und der Ehemann der
Rekurrentin mit seinen Qualifikationen als Arbeitskraft auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich auch längerfristig nicht Fuss fassen wird. Dass
der Ehemann „wegen der Rechtsunsicherheit als Bewerber für schweizerische
Arbeitgeber nicht attraktiv“ und die Führung von Bewerbungsgesprächen per Skype
nicht üblich sei, wie von der Rekurrentin behauptet wird, ist als mögliche
Folge der klaren rechtlichen Voraussetzungen hinzunehmen. Es kann im Übrigen vollumfänglich
auf den sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
Der
Einschätzung der Vorinstanz vermag die Rekurrentin mit dem verwaltungsgerichtlichen
Rekurs auch im Hinblick auf ihre eigenen Erwerbsaussichten keine gewichtigen Argumente
entgegenzuhalten. Soweit sie auf die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes als
Köchin in der Genossenschaft Overall in einem 60 %-Pensum hinweist, ist
festzuhalten, dass die Rekurrentin keine Berufsausbildung als Köchin hat. Die
Institution Overall bietet Dienstleistungen in der Arbeitsintegration (vgl.
dazu https://www.overall.ch/ sowie https://www.overall.ch/images/stories/pdfs/leitbild/14.02.28_Leitbild.pdf, besucht am 20. März 2020). Der Einsatz erfolgt daher nicht im ersten
Arbeitsmarkt. Die Setzung von Zielvereinbarungen bezüglich des Einsatzes auf
dem Weg der Arbeitsintegration ist denn auch Gegenstand der von der Rekurrentin
eingereichten Arbeitsvereinbarung (vgl. act. 5, Beilage 4: Arbeitsvereinbarung
zum Arbeitseinsatz in Overall für Teilnehmende der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
10. Dezember 2019, Ziff. 2). Der Antritt des Arbeitseinsatzes allein ist
daher nicht geeignet, die von der Vorinstanz getroffene Prognose hinsichtlich
der Eigenversorgungskompetenz der Rekurrentin und ihrer Familie aktuell zu
verändern. Sollte die Rekurrentin aufgrund einer erfolgreichen Integration eine
Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden, wäre die Situation aufgrund eines neuen
Nachzugsgesuchs neu zu prüfen.
2.3 Aus dem Gesagten folgt im Sinne eines
Zwischenfazits, dass die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin
und ihres Ehemanns führen würde, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs.
1 lit. c AuG erfüllt sind. Dies führt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG
zum Erlöschen der Ansprüche aus Art. 42 Abs. 1 AuG.
3.
3.1 Wird ein Familiennachzugsgesuch
gestützt auf einen Widerrufsgrund verweigert, ist zu prüfen, ob die Massnahme
verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind den öffentlichen
Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der
ausländischen Person gegenüberzustellen. Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich beim Familiennachzug auch aus Art. 8 Ziff. 2
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
soweit die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einen Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt (BGer 2C_887/2018
vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2). Wie das JSD bereits erwogen hat, ist der
Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 2C_599/2017 vom 25.
Juni 2018 E. 3.1; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit
Hinweisen). Geschützt werden dabei grundsätzlich nur die Beziehungen innerhalb
der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen Kindern
(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Ein staatlicher Eingriff liegt
regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr
gemeinsames Leben im Ausland zu führen, denn Art. 8 EMRK statuiert keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich aus dieser
Bestimmung weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben
am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.; VGE
VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Muss eine
ausländische Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden
ist, das Land verlassen, haben dies ihre Angehörigen – besondere Umstände
vorbehalten – hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr
auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich
unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; BGer 2A.676/2006 vom 13.
Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die
Familienangehörigen «nicht von vornherein ohne weiteres
zumutbar» erscheint (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358). Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte Rechtsgut ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur
dann statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist (was vorliegend
unproblematisch ist) und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der
Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere
in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist
(vgl. BGE 135 II 143 E. 2.1 S. 147, 122 II 1 E. 2 S. 6, 116 Ib 353 E. 3 S.
357 ff.)(vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.246 vom 7. Juni 2017 E. 3.2.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit müssen
dabei auch die Hintergründe, warum eine Person
sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid miteinbezogen werden (BGer
2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die betroffene
Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht
eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeit
(vgl. BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2, 2C_120/2015 vom 2. Februar
2016 E. 3.1, 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende).
Da
die gemeinsame Tochter der Rekurrentin und ihres Ehemanns über das Schweizer
Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügt, kommt dem Ehemann der Rekurrentin allenfalls gestützt darauf ein
Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu, weshalb sich die Rekurrentin auch
deshalb auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (sogenannter „umgekehrter
Familiennachzug“; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Beim
umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit
schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das
Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben,
weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des
Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5.Juni
2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende
Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 Bundesverfassung (BV,
SR 101) berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor
Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II
(SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in
sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum „umgekehrten Familiennachzug“, bei
welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes
um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man
es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen
Elternteil ins Ausland zu folgen, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff.
2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabklärung vorgenommen werden,
welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere
Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist
ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich
noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig
zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen
und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S.
147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden
hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben der
UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen Vorgaben
staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert. Gemäss der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse Zumutbarkeit der
Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer restriktiven
Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten Ausländer eines
Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; vielmehr bedarf es
hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher
– Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen
weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250,
136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und 2.2.4 S. 158, 135 I
143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich Beeinträchtigungen der
öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BVGer
C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014
E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und selbst
ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten
ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen
Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13.
März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom
14. Juni 2010 E. 3.4 f.; zum Ganzen VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).
Bei
der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Beziehung
zwischen dem Kind und dem um ein Aufenthaltsrecht ersuchenden Elternteil in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, sowie das Verhalten des um ein
Aufenthaltsrecht ersuchenden Elternteils in straf- und ausländerrechtlicher
Hinsicht zu berücksichtigen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147 und E. 4 S. 148).
Zudem sind die Dauer der familiären Beziehung und weitere Gesichtspunkte
relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter
allfälliger Kinder) (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.246 vom
7. Juni 2017 E. 3.2.1). Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf
Nachzug der engeren Familie dabei erst, wenn deren Unterhalt gesichert
erscheint (BGer 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Zwar
hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass auch eine fortgesetzte und
erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib eines sorgeberechtigten
Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug
entgegenstehen könne, wenn keine Änderung absehbar erscheine (BGE 137 I 247 E.
5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_843/2009 vom 14.
Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Es hat jedoch nur in
einem einzigen Fall (BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009) den umgekehrten
Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des sorgeberechtigten
Elternteils eines Schweizer Kindes verweigert. In jenem Fall hat es zusätzlich
festgestellt, dass die Ausreise für alle Familienangehörigen, auch für das
Schweizer Kind, zumutbar sei (E. 4.2 und 4.3). Demgegenüber hat es im Entscheid
BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Mutter eines autistischen Kindes mit
schweizerischer Staatsangehörigkeit, das ein ausgewiesenes Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz hatte, trotz fortgesetzter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit ohne Änderungsaussicht als nicht mit Art. 8 ERMK
vereinbar erklärt. Ebenso hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid
810 10 496 vom 24. Oktober 2012 E. 5.3 erkannt, der erhebliche und dauerhafte
Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter von fünf Kindern im Alter
zwischen zwei und zwölf Jahren, wovon drei das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
stelle keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar, welcher die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs
rechtfertige (vgl. VGE VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).
3.2 Die Rekurrentin führt in diesem
Zusammenhang insbesondere aus, es sei offenkundig, dass sich die
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in der Schweiz und in Kasachstan
stark unterscheiden würden. Es sei insbesondere ihrer Tochter unzumutbar, nach
Kasachstan zurückzukehren. Diese könne, wenn sie dereinst volljährig sein wird,
auch nach einer Rückkehr nach Kasachstan in Wahrnehmung ihrer
Niederlassungsfreiheit wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Es stehe nicht im
öffentlichen Interesse, wenn sie erst dann eine Integration in die
schweizerischen Lebensverhältnisse neu beginnen müsste und bis dahin auf die nicht
vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten in Kasachstan verwiesen würde. Da eine
Rückkehr der Rekurrentin und ihrer Tochter nach Kasachstan keineswegs von
Vornherein ohne Weiteres zumutbar erscheine, liege ein Eingriff in Art. 8 Ziff.
1 EMRK vor, was eine besonders sorgfältige Interessenabwägung erfordere.
Bereits deshalb, weil sich das Sozialhilferisiko mit dem Familiennachzug des
Ehemanns verringern würde, lägen keine schützenswerten öffentlichen Interessen
dagegen vor. Selbst wenn dies anders betrachtet würde, so könnten rein
fiskalische Interessen im Unterschied zu Interessen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zumindest nicht besonders schwer wiegen. Weiter sei massgeblich,
dass die Rekurrentin an der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit kein Verschulden
treffe. Dass es gewisse Startschwierigkeiten gegeben habe, sei nachvollziehbar,
erfordere die Eingewöhnung in die hiesigen anderen Lebensverhältnisse doch
einen erheblichen Effort. Die Vorinstanz gestehe denn auch selbst zu, dass die
Lage auf dem Arbeitsmarkt in Basel für ungelernte Arbeitskräfte nicht einfach sei.
Trotzdem bemühe sich die Rekurrentin um einen Einstieg in den Arbeitsprozess,
wie sich auch an der aufgenommenen 60 %-Tätigkeit im Overall zeige. Das JSD setze sich sodann in zynischer Weise über
das Kindeswohl ihrer Tochter hinweg, indem es ausführe, es obliege der Rekurrentin,
den Interessen ihrer Tochter in angemessener Weise Rechnung zu tragen, und es sei
ihr freier Entscheid, ob sie hierbleiben und damit eine allenfalls
längerfristige Trennung der Tochter zum Vater in Kauf nehmen oder lieber die
Gesamtfamilie in Kasachstan wiedervereinen wolle. Es sei nicht die Rekurrentin,
die für die Trennung der Familie verantwortlich sei, sondern die Vorinstanz,
die einer grösstenteils schweizerischen Familie das Zusammenleben hierzulande
verweigere. So sei es offensichtlich, dass die Tochter der Rekurrentin
hierzulande, in Wahrnehmung der ihr zustehenden Niederlassungsfreiheit, von
Ausbildungsmöglichkeiten profitieren könne, die sich von jenen in Kasachstan um
Welten unterscheiden würden. Sie sei mit 11 Jahren jung genug, sich nachhaltig
integrieren und einen Bildungsrückstand noch aufholen zu können, so dass sie in
der Schweiz alle Möglichkeiten vor sich habe. Hinzu würden selbstverständlich
die sehr viel besseren und stabileren allgemeinen Lebensverhältnisse und die im
Vergleich zu Kasachstan deutlich weiter entwickelte Gleichberechtigung und die
freiheitlichen Lebensverhältnisse kommen. Die Tochter der Rekurrentin und ihres
Ehemannes sei mit 11 Jahren noch in einem Alter, in dem sie der Erziehung und
der Fürsorge durch beide Elternteile bedürfe, was durch moderne
Kommunikationsmittel nicht im Geringsten ersetzt werden könne. Es sei denn auch
in ihrem Interesse, wenn die Integration in die schweizerischen
Lebensverhältnisse durch Tochter und Vater parallel und mit der Möglichkeit
gegenseitiger Unterstützung geschehe. Sodann liege das zu erwartende, bessere
wirtschaftliche Fortkommen der vereinten Familie selbstverständlich im
Kindeswohl. Insgesamt stelle das
Kindeswohl der Tochter der Rekurrentin ein sehr gewichtiges privates Interesse
dar, das schwerwiegend für eine Bewilligung des Familiennachzuges spreche. Den
weiteren schwerwiegenden privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer Tochter würden
eher leichtgewichtige öffentliche Interessen gegenüberstehen. In einer
Gesamtbetrachtung erweise sich die Verweigerung des Familiennachzugs somit als
unverhältnismässig.
3.3 Mit Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und nach dem Gesagten ist aufgrund des bisher
bestehenden, bereits schwellenwerttechnisch als erheblich und dauerhaft zu
qualifizierenden und auch weiter zu erwartenden, längerfristigen
Sozialhilfebezugs der Rekurrentin und der grossen Wahrscheinlichkeit, dass der
Ehemann im Falle der Bewilligung des Familiennachzugs in der Schweiz ebenfalls
längerfristig sozialhilfeabhängig werden könnte, von einem beträchtlichen
öffentlichen Interesse an der Nichtgewährung des von der Rekurrentin für ihren
Ehemann beantragten Familiennachzugs auszugehen. Im vorinstanzlichen Verfahren
wies die Rekurrentin darauf hin, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit als
alleinerziehende Mutter auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei.
Die
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit war ihr demgegenüber sowohl in
familienrechtlicher wie vor allem auch in sozialhilferechtlicher Hinsicht aber längst
zumutbar. So ist in familienrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass nach der
bisherigen sog. 10/16-Regel davon ausgegangen wurde, dass dem Elternteil, der
nach der Trennung die Betreuung der Kinder übernahm, eine Erwerbstätigkeit von
50 % bzw. 100 % zuzumuten war, sobald das jüngste Kind 10 bzw. 16 Jahre alt war
und nach dem neuen sog. Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden
Elternteils von 50 % bereits ab dem obligatorischen
Schuleintritt, von 80 % ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I und von
100 % ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr als zumutbar qualifiziert wird (vgl.
BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3; vgl. hierzu auch BGE 144 III 481 E. 4.5–4.7 S. 489–500). In
sozialhilferechtlicher Hinsicht wird eine Erwerbstätigkeit
oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet,
wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22.
Juli 2019 E. 2.4.1). In Ergänzung zu den Ausführungen der
Vorinstanz kann ferner auf das Vorhandensein von Mittagstischen in den Schulen
einerseits und die Möglichkeit von Elternbeiträgen an die Kindertagesbetreuung andererseits
hingewiesen werden. Dass die Arbeitsintegration noch nicht weiter
fortgeschritten ist, hat sich die Rekurrentin insofern auch selber
zuzuschreiben. Daran vermag auch der pauschale Hinweis, wonach «die
Eingewöhnung in die hiesigen anderen Lebensverhältnisse» die Arbeitsintegration
erschwerten, nichts zu ändern, befand sich die Rekurrentin im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids ohne Nachweis relevanter Stellenbemühungen bereits
zwei Jahre in der Schweiz.
In
Bezug auf die privaten Interessen ist dem JSD in diesem Zusammenhang sodann beizupflichten,
dass sowohl die Rekurrentin, als auch ihre Tochter in Kasachstan geboren sind
und bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz per 16. November 2017 ihr gesamtes
Leben in Kasachstan verbracht haben. Die Rekurrentin hat somit die lebensprägenden
Jahre ihrer Kindheit, Jugend- und Schulzeit sowie auch dreizehneinhalb Jahre
ihres Erwachsenenlebens in Kasachstan verbracht und ist demnach mit den
dortigen sprachlichen, sozialen und kulturellen Gepflogenheiten bestens
vertraut. Eine Entfremdung von Kasachstan hat bei der Rekurrentin jedenfalls
gewiss noch nicht stattgefunden, zumal sie sich erst seit zwei Jahren und somit
noch nicht lange hierzulande aufhält und sie sicherlich auch regelmässig
Kontakt zu ihrem aktuell in Kasachstan lebenden Ehemann unterhält, wodurch ein
Bezug zu Kasachstan nach wie vor gegeben ist. Ähnliches gilt für ihre Tochter.
Diese war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz am 16. November 2017
bereits beinahe zehn Jahre alt. Demnach hat auch sie einen Grossteil ihrer
Kindheit sowie die ersten Jahre ihrer Schulzeit in Kasachstan verbracht,
weshalb auch sie nach ihrem erst zweijährigen Aufenthalt und in
Berücksichtigung ihres wohl weiterhin bestehenden Kontakts zu ihrem Vater nach
wie vor bestens vertraut sein dürfte.
Der
Rekurrentin kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.2.2) zudem keine
baldige Ablösung von der Sozialhilfe prognostiziert werden. In wirtschaftlicher
Hinsicht konnte sich die Rekurrentin bislang nicht integrieren und sie verfügt
trotz eines zweijährigen hiesigen Aufenthalts nach wie vor nur über spärliche
Deutschkenntnisse, so dass ihr hierzulande derzeit noch keine fortgeschrittene
Integration zugesprochen werden kann. Auch bezüglich der Tochter muss davon
ausgegangen werden, dass diese gerade in Anbetracht dessen, dass sie erst im
Alter von beinahe zehn Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich auch noch
nicht lange hierzulande aufhält, sie ausserdem die deutsche Sprache von Grund
auf neu erlernen (schliesslich müssen ja auch ihre beiden Eltern die deutsche
Sprache erlernen) und sich hier überdies an ein komplett neues soziales,
kulturelles und schulisches Umfeld gewöhnen muss, derzeit nicht unerheblichen
Integrationsschwierigkeiten bzw. -herausforderungen ausgesetzt sein dürfte. Gerade
deswegen kann es derzeit auch nicht gegen das Kindeswohl der Tochter der
Rekurrentin sprechen, wenn sie weiterhin in ihrem gewohnten (sprachlichen,
sozialen, kulturellen und schulischen) Umfeld in Kasachstan aufwachsen würde.
Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Frage einer
Ausreise der Tochter der Rekurrentin im Übrigen nur mittelbar. Diese kann – anders
als bei den unter dem Titel des sogenannten „umgekehrten Familiennachzugs“
behandelten Fällen – auch bei einer Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für
ihren Vater mit ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben. Vorliegend
erscheint sodann auch fraglich, ob das Kind nach der von den Eltern vor über
zwei Jahren mit der Ausreise der Mutter mit dem Kind vorgenommenen Trennung der
Familiengemeinschaft überhaupt über eine in wirtschaftlicher oder affektiver
Sicht besonders enge Beziehung zu ihrem Vater verfügt, welche Grundlage für die
Berufung auf Art. 8 EMRK bildet.
Schiesslich
ergeben sich auch aus den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Wahrnehmung
eines gemeinsamen Familienlebens in Kasachstan (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kasachstan/reisehinweise-fuerkasachstan.html,
besucht am 20. März 2020).
Der angefochtene
Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den völkerrechtlichen Vorgaben
im Einklang. Die Rekurrentin hat sich mit den entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, ebenfalls kaum auseinandergesetzt.
4.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 1'200.– grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
4.2
4.2.1 Die
Rekurrentin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche
Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat
sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche
Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die
Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl.
statt vieler VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Prozessbegehren sind
dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).
4.2.2 Es
ist unbestritten, dass die Rekurrentin von der Sozialhilfe abhängig und ihre
Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten zu bejahen ist. So bleibt
zu prüfen, ob die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos
erscheinen. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sind nach dem
Gesagten zwar erfüllt. Zudem bringt die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung
im vorliegenden Verfahren kaum Neues, mit dem sich die Vorinstanz nicht schon
eingehend auseinandergesetzt hätte. Vorliegend geht es aber um die Verweigerung
des Nachzugsgesuchs für den Ehemann der Rekurrentin zur Führung des
Familienlebens in Schweiz und werden damit insbesondere auch die Interessen der
gemeinsamen Tochter berührt, womit die Aussichtslosigkeit knapp verneint werden
kann. Aufgrund der Tragweite eines solchen Verfahrens muss namentlich davon
ausgegangen werden, dass sich eine Partei mit ausreichenden Mitteln bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Die
unentgeltliche Rechtspflege kann daher bewilligt werden. Aufgrund des
Gegenstands und der Bedeutung der Sache ist schliesslich auch die Voraussetzung
der Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsbeistandes erfüllt. Da diese
darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist der
angemessene Aufwand gerichtlich zu schätzen. Dabei erscheint aufgrund des
dokumentierten Umfangs in den kurzen Eingaben zur Rekursanmeldung und
Rekursbegründung ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen und wird dem
Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 1'200.–, inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...],
Advokat, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar
von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.