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Entscheid

VD.2020.2

Familiennachzug

8. April 2020Deutsch31 min

Schreiben vom 6. Dezember 2017 bzw. 28. März 2018 beim Migrationsamt Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.2

URTEIL

vom 8. April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 14. November 2019

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Schweizer

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) wurde am [...] in Kasachstan geboren. Dort

heiratete sie am [...] 2007 den kasachischen Staatsangehörigen B____, geboren

am [...]. Die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008, verfügt wie ihre

Mutter über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Am [...] 2017 reiste die

Rekurrentin mit ihrer Tochter erstmals in die Schweiz ein und stellte mit

Schreiben vom 6. Dezember 2017 bzw. 28. März 2018 beim Migrationsamt Basel-Stadt

ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Mit Verfügung vom 20. März

2019 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Den dagegen mit Schreiben vom 8. und

23. April 2019 erhobenen und begründeten Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. November 2019 ab, wobei der

Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. November und 16. Dezember

2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Dabei beantragt die Rekurrentin,

der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei der

Familiennachzug für ihren Ehemann zu bewilligen und es sei diesem eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, den Familiennachzug für ihren Ehemann zu

bewilligen und diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das JSD, subsubeventualiter an das

Migrationsamt zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des

Unterliegens sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

zu verzichten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben

vom 8. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses und auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Vorinstanz verzichtet und das JSD um die Edition seiner Akten ersucht.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung des

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 8.

Januar 2020 sowie aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung und Änderung. Sie ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und

begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober

2019 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September

2016 E. 1.2).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts

des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai

2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

1.4 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem

einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren,

traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten

Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im

vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung

gelangt.

Nach

der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1

AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren

anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet

worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009

vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE

2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19.

April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten

des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG

das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem

Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer

2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2;

VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der

Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in

Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1,

2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,

2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch

für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.

Demgegenüber

bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen

des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19.

August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.

Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten

grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19.

August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni

2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Im

vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit dem ersten Schreiben vom 6. Dezember

2017 vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der

vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, dessen

hier massgebende Bestimmungen im Übrigen auch keine Änderung erfahren haben.

Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen ebenfalls nicht zur Diskussion. Im

Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

2.

2.1 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter

anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG). Dabei ist mit den treffenden Erwägungen im

angefochtenen Entscheid eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann

diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_184/2018

vom vom 16. August 2018 E. 2.3, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4,

2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3;

VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.1). Für die Beurteilung der Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden

Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer

2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E.

3.4; jeweils mit Hinweisen). Wie auch das JSD mit Verweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig erwogen hat, sind die finanziellen

Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit massgeblich (BGer 2C_120/2015 vom

2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4). Demnach ist

ein Ehepaar als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies zeigt sich darin,

dass die Unterstützungsbeiträge für das Ehepaar gemeinsam berechnet und

ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf

den jeweils anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig,

gelten beide Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie einander finanziellen

Beistand schulden (BGer 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.1, 2C_317/2015 vom 1.

Oktober 2015 E. 4.5, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2, 2C_1160/2013 vom

11. Juli 2014 E. 5.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich

realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit

verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,

soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung

zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; BGer 2C_1144/2014 vom 6. August

2015 E. 4.5.2, 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1, 2A.122/2007 vom 11.

Juli 2007 E. 3.5; jeweils mit Hinweisen). Die Erheblichkeit der

Sozialhilfeabhängigkeit wird bei einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1

E. 3a S. 6; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August

2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Da es

gemäss treffender Feststellung im angefochtenen Entscheid vorliegend um die Prüfung

der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners im

Rahmen des Familiennachzugs und nicht um den Entzug eines Aufenthaltstitels geht,

ist die Frage, ob die Eheleute erheblich und dauernd auf Sozialhilfe angewiesen

sind, jedoch notwendigerweise auch prognostisch zu beurteilen, ohne dass dabei

in logischer Konsequenz auf Schwellenwerte, wie diese soeben erwähnt worden

sind, abgestellt werden müsste. Dass in eine prognostische Beurteilung auch

Elemente einfliessen, die von den Betroffenen als spekulativ empfunden werden,

lässt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vollständig

vermeiden (BGer 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.3).

2.2

2.2.1 Wie bereits im verwaltungsinternen

Rekursverfahren vor dem JSD – und ohne sich mit dessen Argumenten im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen – macht die Rekurrentin geltend,

dass ihre Arbeitseingliederung voranschreite. Beim Ehemann der Rekurrentin würden

sich die beruflichen Perspektiven noch besser gestalten. Es sei belegt, dass dieser

eine mittlere Fachausbildung als Verfahrenstechniker absolviert habe und über

Arbeitserfahrung etwa als Kraftfahrzeugmechaniker verfüge. An Technikern und

Handwerkern herrsche in der Schweiz bekanntlich ein gravierender Mangel. Selbst

wenn seine Ausbildung formell in der Schweiz nicht anerkannt werden sollte,

erlaube sie ihm, in einer Vielzahl von Bereichen eine handwerklich-technische Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Ausserdem sei anzumerken, dass das Niveau der Berufsbildung in den

Staaten der ehemaligen Sowjetunion gerade im technischen Bereich nicht zu

verachten sei. Dies alles sei jedoch erst nach erfolgtem Familiennachzug

wirklich realisierbar. Eine Jobsuche von Kasachstan aus sei nicht nur wegen der

räumlichen Distanz kaum erfolgsversprechend, zumal Bewerbungsgespräche per

Skype, wie von der Vorinstanz angeregt, eher im gehobenen Dienstleistungssektor

als in handwerklichen Betrieben üblich seien. Vielmehr sei der Ehemann, solange

er sich mit unklaren Zukunftsaussichten in Kasachstan aufhalte und über keine

Aufenthaltsbewilligung verfüge, schon wegen der Rechtsunsicherheit als Bewerber

für schweizerische Arbeitgeber nicht attraktiv. Es gehe nicht an, ihm die

Umsetzung seiner Arbeitskraft im Dienste seiner Familie und zur Entlastung der

schweizerischen öffentlichen Hand zu verweigern, indem der Familiennachzug von

vornherein nicht bewilligt werde.

2.2.2 Das JSD hat dem gestützt auf die oben

angeführten rechtlichen Grundlagen (E. 2.1) zu Recht entgegnet, dass die

Rekurrentin bzw. deren Familie seit dem 1. Dezember 2017 mindestens bis zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt

finanziell unterstützt werden mussten. Zudem überschreiten die bislang

bezogenen Sozialhilfeleistungen der Familie der Rekurrentin in Höhe von CHF 110'324.40 (Stand: 11. November 2019) den

vom Bundesgericht zur Definition der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit

festgelegten Schwellenwert von CHF 80'000.– in beitragsmässiger Hinsicht bereits deutlich, weshalb der

Sozialhilfebezug als dauerhaft und erheblich zu qualifizieren ist. Auch erweist

sich die Prognose des JSD im Hinblick auf die nachgewiesenen Erwerbsaussichten

des Ehemanns der Rekurrentin als zutreffend. Im vorliegenden Verfahren wurden

von der Rekurrentin immer noch keine konkreten Erwerbsaussichten ihres Ehemanns

belegt. Der pauschale und wenig substantiierte Hinweis, wonach es in der

Schweiz an Technikern und Handwerkern mangle, vermag den vom Bundesgericht

definierten Anforderungen in keiner Art und Weise gerecht zu werden und vermag

insbesondere auch im Lichte der aktuellen konjunkturellen Lage nicht zu

überzeugen. Da keinerlei Aussicht auf eine berufliche Beschäftigung in der

Schweiz belegt wird, darf mit der Vorinstanz im Ergebnis ohne weiteres

angenommen werden, dass die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene

Einkommen eben nicht konkret belegt bzw. erhärtet wird und der Ehemann der

Rekurrentin mit seinen Qualifikationen als Arbeitskraft auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich auch längerfristig nicht Fuss fassen wird. Dass

der Ehemann „wegen der Rechtsunsicherheit als Bewerber für schweizerische

Arbeitgeber nicht attraktiv“ und die Führung von Bewerbungsgesprächen per Skype

nicht üblich sei, wie von der Rekurrentin behauptet wird, ist als mögliche

Folge der klaren rechtlichen Voraussetzungen hinzunehmen. Es kann im Übrigen vollumfänglich

auf den sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.

Der

Einschätzung der Vorinstanz vermag die Rekurrentin mit dem verwaltungsgerichtlichen

Rekurs auch im Hinblick auf ihre eigenen Erwerbsaussichten keine gewichtigen Argumente

entgegenzuhalten. Soweit sie auf die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes als

Köchin in der Genossenschaft Overall in einem 60 %-Pensum hinweist, ist

festzuhalten, dass die Rekurrentin keine Berufsausbildung als Köchin hat. Die

Institution Overall bietet Dienstleistungen in der Arbeitsintegration (vgl.

dazu https://www.overall.ch/ sowie https://www.overall.ch/images/stories/pdfs/leitbild/14.02.28_Leitbild.pdf, besucht am 20. März 2020). Der Einsatz erfolgt daher nicht im ersten

Arbeitsmarkt. Die Setzung von Zielvereinbarungen bezüglich des Einsatzes auf

dem Weg der Arbeitsintegration ist denn auch Gegenstand der von der Rekurrentin

eingereichten Arbeitsvereinbarung (vgl. act. 5, Beilage 4: Arbeitsvereinbarung

zum Arbeitseinsatz in Overall für Teilnehmende der Sozialhilfe Basel-Stadt vom

10. Dezember 2019, Ziff. 2). Der Antritt des Arbeitseinsatzes allein ist

daher nicht geeignet, die von der Vorinstanz getroffene Prognose hinsichtlich

der Eigenversorgungskompetenz der Rekurrentin und ihrer Familie aktuell zu

verändern. Sollte die Rekurrentin aufgrund einer erfolgreichen Integration eine

Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden, wäre die Situation aufgrund eines neuen

Nachzugsgesuchs neu zu prüfen.

2.3 Aus dem Gesagten folgt im Sinne eines

Zwischenfazits, dass die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug mit grosser

Wahrscheinlichkeit zu einer längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin

und ihres Ehemanns führen würde, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs.

1 lit. c AuG erfüllt sind. Dies führt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG

zum Erlöschen der Ansprüche aus Art. 42 Abs. 1 AuG.

3.

3.1 Wird ein Familiennachzugsgesuch

gestützt auf einen Widerrufsgrund verweigert, ist zu prüfen, ob die Massnahme

verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind den öffentlichen

Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der

ausländischen Person gegenüberzustellen. Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich beim Familiennachzug auch aus Art. 8 Ziff. 2

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

soweit die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einen Eingriff in das Recht auf

Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt (BGer 2C_887/2018

vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2). Wie das JSD bereits erwogen hat, ist der

Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das

entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 2C_599/2017 vom 25.

Juni 2018 E. 3.1; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit

Hinweisen). Geschützt werden dabei grundsätzlich nur die Beziehungen innerhalb

der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen Kindern

(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Ein staatlicher Eingriff liegt

regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr

gemeinsames Leben im Ausland zu führen, denn Art. 8 EMRK statuiert keinen

Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich aus dieser

Bestimmung weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben

am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.; VGE

VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Muss eine

ausländische Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden

ist, das Land verlassen, haben dies ihre Angehörigen – besondere Umstände

vorbehalten – hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr

auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich

unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; BGer 2A.676/2006 vom 13.

Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die

Familienangehörigen «nicht von vornherein ohne weiteres

zumutbar» erscheint (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358). Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK

geschützte Rechtsgut ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur

dann statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist (was vorliegend

unproblematisch ist) und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt

eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der

Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere

in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist

(vgl. BGE 135 II 143 E. 2.1 S. 147, 122 II 1 E. 2 S. 6, 116 Ib 353 E. 3 S.

357 ff.)(vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.246 vom 7. Juni 2017 E. 3.2.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit müssen

dabei auch die Hintergründe, warum eine Person

sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid miteinbezogen werden (BGer

2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die betroffene

Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht

eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeit

(vgl. BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2, 2C_120/2015 vom 2. Februar

2016 E. 3.1, 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende).

Da

die gemeinsame Tochter der Rekurrentin und ihres Ehemanns über das Schweizer

Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

verfügt, kommt dem Ehemann der Rekurrentin allenfalls gestützt darauf ein

Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu, weshalb sich die Rekurrentin auch

deshalb auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (sogenannter „umgekehrter

Familiennachzug“; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Beim

umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit

schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das

Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben,

weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des

Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5.Juni

2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende

Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 Bundesverfassung (BV,

SR 101) berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor

Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II

(SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in

sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum „umgekehrten Familiennachzug“, bei

welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes

um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man

es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen

Elternteil ins Ausland zu folgen, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff.

2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabklärung vorgenommen werden,

welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere

Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist

ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich

noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig

zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen

und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S.

147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden

hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben der

UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen Vorgaben

staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert. Gemäss der

jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse Zumutbarkeit der

Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer restriktiven

Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten Ausländer eines

Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; vielmehr bedarf es

hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher

– Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen

weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250,

136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und 2.2.4 S. 158, 135 I

143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich Beeinträchtigungen der

öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BVGer

C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014

E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und selbst

ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten

ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen

Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13.

März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom

14. Juni 2010 E. 3.4 f.; zum Ganzen VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).

Bei

der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Beziehung

zwischen dem Kind und dem um ein Aufenthaltsrecht ersuchenden Elternteil in

affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, sowie das Verhalten des um ein

Aufenthaltsrecht ersuchenden Elternteils in straf- und ausländerrechtlicher

Hinsicht zu berücksichtigen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147 und E. 4 S. 148).

Zudem sind die Dauer der familiären Beziehung und weitere Gesichtspunkte

relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter

allfälliger Kinder) (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.246 vom

7. Juni 2017 E. 3.2.1). Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf

Nachzug der engeren Familie dabei erst, wenn deren Unterhalt gesichert

erscheint (BGer 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Zwar

hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass auch eine fortgesetzte und

erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib eines sorgeberechtigten

Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug

entgegenstehen könne, wenn keine Änderung absehbar erscheine (BGE 137 I 247 E.

5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_843/2009 vom 14.

Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Es hat jedoch nur in

einem einzigen Fall (BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009) den umgekehrten

Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des sorgeberechtigten

Elternteils eines Schweizer Kindes verweigert. In jenem Fall hat es zusätzlich

festgestellt, dass die Ausreise für alle Familienangehörigen, auch für das

Schweizer Kind, zumutbar sei (E. 4.2 und 4.3). Demgegenüber hat es im Entscheid

BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Mutter eines autistischen Kindes mit

schweizerischer Staatsangehörigkeit, das ein ausgewiesenes Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz hatte, trotz fortgesetzter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit ohne Änderungsaussicht als nicht mit Art. 8 ERMK

vereinbar erklärt. Ebenso hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid

810 10 496 vom 24. Oktober 2012 E. 5.3 erkannt, der erhebliche und dauerhafte

Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter von fünf Kindern im Alter

zwischen zwei und zwölf Jahren, wovon drei das Schweizer Bürgerrecht besitzen,

stelle keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dar, welcher die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs

rechtfertige (vgl. VGE VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).

3.2 Die Rekurrentin führt in diesem

Zusammenhang insbesondere aus, es sei offenkundig, dass sich die

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in der Schweiz und in Kasachstan

stark unterscheiden würden. Es sei insbesondere ihrer Tochter unzumutbar, nach

Kasachstan zurückzukehren. Diese könne, wenn sie dereinst volljährig sein wird,

auch nach einer Rückkehr nach Kasachstan in Wahrnehmung ihrer

Niederlassungsfreiheit wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Es stehe nicht im

öffentlichen Interesse, wenn sie erst dann eine Integration in die

schweizerischen Lebensverhältnisse neu beginnen müsste und bis dahin auf die nicht

vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten in Kasachstan verwiesen würde. Da eine

Rückkehr der Rekurrentin und ihrer Tochter nach Kasachstan keineswegs von

Vornherein ohne Weiteres zumutbar erscheine, liege ein Eingriff in Art. 8 Ziff.

1 EMRK vor, was eine besonders sorgfältige Interessenabwägung erfordere.

Bereits deshalb, weil sich das Sozialhilferisiko mit dem Familiennachzug des

Ehemanns verringern würde, lägen keine schützenswerten öffentlichen Interessen

dagegen vor. Selbst wenn dies anders betrachtet würde, so könnten rein

fiskalische Interessen im Unterschied zu Interessen der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung zumindest nicht besonders schwer wiegen. Weiter sei massgeblich,

dass die Rekurrentin an der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit kein Verschulden

treffe. Dass es gewisse Startschwierigkeiten gegeben habe, sei nachvollziehbar,

erfordere die Eingewöhnung in die hiesigen anderen Lebensverhältnisse doch

einen erheblichen Effort. Die Vorinstanz gestehe denn auch selbst zu, dass die

Lage auf dem Arbeitsmarkt in Basel für ungelernte Arbeitskräfte nicht einfach sei.

Trotzdem bemühe sich die Rekurrentin um einen Einstieg in den Arbeitsprozess,

wie sich auch an der aufgenommenen 60 %-Tätigkeit im Overall zeige. Das JSD setze sich sodann in zynischer Weise über

das Kindeswohl ihrer Tochter hinweg, indem es ausführe, es obliege der Rekurrentin,

den Interessen ihrer Tochter in angemessener Weise Rechnung zu tragen, und es sei

ihr freier Entscheid, ob sie hierbleiben und damit eine allenfalls

längerfristige Trennung der Tochter zum Vater in Kauf nehmen oder lieber die

Gesamtfamilie in Kasachstan wiedervereinen wolle. Es sei nicht die Rekurrentin,

die für die Trennung der Familie verantwortlich sei, sondern die Vorinstanz,

die einer grösstenteils schweizerischen Familie das Zusammenleben hierzulande

verweigere. So sei es offensichtlich, dass die Tochter der Rekurrentin

hierzulande, in Wahrnehmung der ihr zustehenden Niederlassungsfreiheit, von

Ausbildungsmöglichkeiten profitieren könne, die sich von jenen in Kasachstan um

Welten unterscheiden würden. Sie sei mit 11 Jahren jung genug, sich nachhaltig

integrieren und einen Bildungsrückstand noch aufholen zu können, so dass sie in

der Schweiz alle Möglichkeiten vor sich habe. Hinzu würden selbstverständlich

die sehr viel besseren und stabileren allgemeinen Lebensverhältnisse und die im

Vergleich zu Kasachstan deutlich weiter entwickelte Gleichberechtigung und die

freiheitlichen Lebensverhältnisse kommen. Die Tochter der Rekurrentin und ihres

Ehemannes sei mit 11 Jahren noch in einem Alter, in dem sie der Erziehung und

der Fürsorge durch beide Elternteile bedürfe, was durch moderne

Kommunikationsmittel nicht im Geringsten ersetzt werden könne. Es sei denn auch

in ihrem Interesse, wenn die Integration in die schweizerischen

Lebensverhältnisse durch Tochter und Vater parallel und mit der Möglichkeit

gegenseitiger Unterstützung geschehe. Sodann liege das zu erwartende, bessere

wirtschaftliche Fortkommen der vereinten Familie selbstverständlich im

Kindeswohl. Insgesamt stelle das

Kindeswohl der Tochter der Rekurrentin ein sehr gewichtiges privates Interesse

dar, das schwerwiegend für eine Bewilligung des Familiennachzuges spreche. Den

weiteren schwerwiegenden privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer Tochter würden

eher leichtgewichtige öffentliche Interessen gegenüberstehen. In einer

Gesamtbetrachtung erweise sich die Verweigerung des Familiennachzugs somit als

unverhältnismässig.

3.3 Mit Verweis auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid und nach dem Gesagten ist aufgrund des bisher

bestehenden, bereits schwellenwerttechnisch als erheblich und dauerhaft zu

qualifizierenden und auch weiter zu erwartenden, längerfristigen

Sozialhilfebezugs der Rekurrentin und der grossen Wahrscheinlichkeit, dass der

Ehemann im Falle der Bewilligung des Familiennachzugs in der Schweiz ebenfalls

längerfristig sozialhilfeabhängig werden könnte, von einem beträchtlichen

öffentlichen Interesse an der Nichtgewährung des von der Rekurrentin für ihren

Ehemann beantragten Familiennachzugs auszugehen. Im vorinstanzlichen Verfahren

wies die Rekurrentin darauf hin, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit als

alleinerziehende Mutter auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei.

Die

Aufnahme einer Arbeitstätigkeit war ihr demgegenüber sowohl in

familienrechtlicher wie vor allem auch in sozialhilferechtlicher Hinsicht aber längst

zumutbar. So ist in familienrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass nach der

bisherigen sog. 10/16-Regel davon ausgegangen wurde, dass dem Elternteil, der

nach der Trennung die Betreuung der Kinder übernahm, eine Erwerbstätigkeit von

50 % bzw. 100 % zuzumuten war, sobald das jüngste Kind 10 bzw. 16 Jahre alt war

und nach dem neuen sog. Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden

Elternteils von 50 % bereits ab dem obligatorischen

Schuleintritt, von 80 % ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I und von

100 % ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr als zumutbar qualifiziert wird (vgl.

BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3; vgl. hierzu auch BGE 144 III 481 E. 4.5–4.7 S. 489–500). In

sozialhilferechtlicher Hinsicht wird eine Erwerbstätigkeit

oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet,

wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22.

Juli 2019 E. 2.4.1). In Ergänzung zu den Ausführungen der

Vorinstanz kann ferner auf das Vorhandensein von Mittagstischen in den Schulen

einerseits und die Möglichkeit von Elternbeiträgen an die Kindertagesbetreuung andererseits

hingewiesen werden. Dass die Arbeitsintegration noch nicht weiter

fortgeschritten ist, hat sich die Rekurrentin insofern auch selber

zuzuschreiben. Daran vermag auch der pauschale Hinweis, wonach «die

Eingewöhnung in die hiesigen anderen Lebensverhältnisse» die Arbeitsintegration

erschwerten, nichts zu ändern, befand sich die Rekurrentin im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids ohne Nachweis relevanter Stellenbemühungen bereits

zwei Jahre in der Schweiz.

In

Bezug auf die privaten Interessen ist dem JSD in diesem Zusammenhang sodann beizupflichten,

dass sowohl die Rekurrentin, als auch ihre Tochter in Kasachstan geboren sind

und bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz per 16. November 2017 ihr gesamtes

Leben in Kasachstan verbracht haben. Die Rekurrentin hat somit die lebensprägenden

Jahre ihrer Kindheit, Jugend- und Schulzeit sowie auch dreizehneinhalb Jahre

ihres Erwachsenenlebens in Kasachstan verbracht und ist demnach mit den

dortigen sprachlichen, sozialen und kulturellen Gepflogenheiten bestens

vertraut. Eine Entfremdung von Kasachstan hat bei der Rekurrentin jedenfalls

gewiss noch nicht stattgefunden, zumal sie sich erst seit zwei Jahren und somit

noch nicht lange hierzulande aufhält und sie sicherlich auch regelmässig

Kontakt zu ihrem aktuell in Kasachstan lebenden Ehemann unterhält, wodurch ein

Bezug zu Kasachstan nach wie vor gegeben ist. Ähnliches gilt für ihre Tochter.

Diese war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz am 16. November 2017

bereits beinahe zehn Jahre alt. Demnach hat auch sie einen Grossteil ihrer

Kindheit sowie die ersten Jahre ihrer Schulzeit in Kasachstan verbracht,

weshalb auch sie nach ihrem erst zweijährigen Aufenthalt und in

Berücksichtigung ihres wohl weiterhin bestehenden Kontakts zu ihrem Vater nach

wie vor bestens vertraut sein dürfte.

Der

Rekurrentin kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.2.2) zudem keine

baldige Ablösung von der Sozialhilfe prognostiziert werden. In wirtschaftlicher

Hinsicht konnte sich die Rekurrentin bislang nicht integrieren und sie verfügt

trotz eines zweijährigen hiesigen Aufenthalts nach wie vor nur über spärliche

Deutschkenntnisse, so dass ihr hierzulande derzeit noch keine fortgeschrittene

Integration zugesprochen werden kann. Auch bezüglich der Tochter muss davon

ausgegangen werden, dass diese gerade in Anbetracht dessen, dass sie erst im

Alter von beinahe zehn Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich auch noch

nicht lange hierzulande aufhält, sie ausserdem die deutsche Sprache von Grund

auf neu erlernen (schliesslich müssen ja auch ihre beiden Eltern die deutsche

Sprache erlernen) und sich hier überdies an ein komplett neues soziales,

kulturelles und schulisches Umfeld gewöhnen muss, derzeit nicht unerheblichen

Integrationsschwierigkeiten bzw. -herausforderungen ausgesetzt sein dürfte. Gerade

deswegen kann es derzeit auch nicht gegen das Kindeswohl der Tochter der

Rekurrentin sprechen, wenn sie weiterhin in ihrem gewohnten (sprachlichen,

sozialen, kulturellen und schulischen) Umfeld in Kasachstan aufwachsen würde.

Wie

die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Frage einer

Ausreise der Tochter der Rekurrentin im Übrigen nur mittelbar. Diese kann – anders

als bei den unter dem Titel des sogenannten „umgekehrten Familiennachzugs“

behandelten Fällen – auch bei einer Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für

ihren Vater mit ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben. Vorliegend

erscheint sodann auch fraglich, ob das Kind nach der von den Eltern vor über

zwei Jahren mit der Ausreise der Mutter mit dem Kind vorgenommenen Trennung der

Familiengemeinschaft überhaupt über eine in wirtschaftlicher oder affektiver

Sicht besonders enge Beziehung zu ihrem Vater verfügt, welche Grundlage für die

Berufung auf Art. 8 EMRK bildet.

Schiesslich

ergeben sich auch aus den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten (EDA) keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Wahrnehmung

eines gemeinsamen Familienlebens in Kasachstan (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kasachstan/reisehinweise-fuerkasachstan.html,

besucht am 20. März 2020).

Der angefochtene

Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den völkerrechtlichen Vorgaben

im Einklang. Die Rekurrentin hat sich mit den entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, ebenfalls kaum auseinandergesetzt.

4.

4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 1'200.– grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

4.2

4.2.1 Die

Rekurrentin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche

Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat

sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche

Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die

Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl.

statt vieler VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Prozessbegehren sind

dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,

VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 128 I 225

E. 2.5.2 S. 232; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).

4.2.2 Es

ist unbestritten, dass die Rekurrentin von der Sozialhilfe abhängig und ihre

Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten zu bejahen ist. So bleibt

zu prüfen, ob die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos

erscheinen. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sind nach dem

Gesagten zwar erfüllt. Zudem bringt die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung

im vorliegenden Verfahren kaum Neues, mit dem sich die Vorinstanz nicht schon

eingehend auseinandergesetzt hätte. Vorliegend geht es aber um die Verweigerung

des Nachzugsgesuchs für den Ehemann der Rekurrentin zur Führung des

Familienlebens in Schweiz und werden damit insbesondere auch die Interessen der

gemeinsamen Tochter berührt, womit die Aussichtslosigkeit knapp verneint werden

kann. Aufgrund der Tragweite eines solchen Verfahrens muss namentlich davon

ausgegangen werden, dass sich eine Partei mit ausreichenden Mitteln bei

vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Die

unentgeltliche Rechtspflege kann daher bewilligt werden. Aufgrund des

Gegenstands und der Bedeutung der Sache ist schliesslich auch die Voraussetzung

der Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsbeistandes erfüllt. Da diese

darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist der

angemessene Aufwand gerichtlich zu schätzen. Dabei erscheint aufgrund des

dokumentierten Umfangs in den kurzen Eingaben zur Rekursanmeldung und

Rekursbegründung ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen und wird dem

Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 1'200.–, inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 92.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...],

Advokat, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar

von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.