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Entscheid

VD.2020.20

Überführung der Stelle "Lehrperson Gymnasium mit einem Fach" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...] (BGer 8C_302/2022 vom 27.2.2023)

1. Februar 2022Deutsch44 min

des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modell­umschreibung)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.20

URTEIL

vom 4. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

[...]

Rekurrentin 2 – Rekurrent 11

alle vertreten durch [...],

Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 21. Januar 2020

betreffend Überführung der Stelle

«Lehrperson Gymnasium mit einem Fach» im Rahmen der Systempflege,

Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und die 10

weiteren Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) üben als

Sportlehrerinnen und Sportlehrer an Gymnasien die Stelle «Lehrperson Gymnasium

mit einem Fach», Stellenbeschreibung Nr. [...] aus. Diese wurde mit Beschluss

des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modell­umschreibung)

4102.17 in Lohnklasse 17 überführt. In der Folge beantragten die Rekurrierenden

beim Zentralen Personaldienst (ZPD, heute: Human Resources Basel-Stadt) den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit Datum vom 7. Januar 2016 namens

und im Auftrag des Regierungsrates erlassen worden ist. Die gegen diese

Verfügungen erhobene Einsprache der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 21. Januar 2020 ab. Gleichzeitig stellte er fest, dass die

Stellenbeschreibung Nr. [...] hinsichtlich der Zusatzausbildung um eine

pädagogische Ausbildung auf Niveau Master of Advanced Studies zu ergänzen sei.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020

begründete Rekurs der Rekurrierenden. Mit ihrem Rekurs beantragen die

Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle

«Lehrperson Gymnasium», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen der

Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 18. Eventualiter

beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des

Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen

die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten

vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren)

beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom

6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit

Eingabe vom 28. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss

Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt

Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim

Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von

§ 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss

Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des

Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des

Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG

ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch

das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG,

SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates

über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist.

Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.‌49

vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer

Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle

rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen.

Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten

und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die ‌Vor­instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im

Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu

berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen

Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der

Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen

Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue

Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3

S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem

erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich

eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1

E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit

den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen

Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht

verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich

ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche

Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4

Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015

E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung

von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts

bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt

werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom

5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich

einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr

vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst

später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom

7. November 2008 E. 5; Wullschleger/‌Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November

2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale

Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.

Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.

ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.

Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2. Akteneinsicht

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts

geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante

Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.

2.1 Zur

Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle

mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher Lohn

für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG

111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche Unterlagen des gesamten

Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und andererseits aber auch

sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stellen, die als

Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur Einsicht zugestellt

würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch nur

teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen. Gemäss den amtlichen

Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke nicht oder würden als

vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten der eigenen Stelle

zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So seien ihnen auf ihr

Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des Vergütungsmanagements vom

22. Juli 2019 neben der Stellenbeschreibung des einzigen erwähnten

Quervergleichs bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben und

Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur

Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten

Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 bestätigt,

dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht verweigert werde.

Die Vor­instanz und die involvierten Amtsstellen schilderten Handlungsschritte

im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe, dass bei diesen

Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und Gesamtbetrachtungen

vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete Durchführung einer

Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden nicht offengelegt.

So werde der Umstand, dass in den zwei Modell­umschreibungen 4102.17 und

4102.18 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber trotzdem

nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die Rekurrierenden

ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der Stelle der

Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Es müsse

daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder

rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien oder bezüglich derer die

Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde

dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren

Korrektheit zu prüfen.

Für den Nachweis

einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend,

dass die nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Handlungsschritte zugestellt

werden, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen»

vorgenommen worden seien. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens

jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.

2.2

2.2.1 Das

Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten

Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen

soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen

(VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein

grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht

zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/‌Koller/‌Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der

Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das

Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen

anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde

kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 =

Praxis 2001 Nr. 157; 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die

Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten

voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die

Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört

(VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni

2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86

E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85

E. 4.1 f. S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das

Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige

Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die

entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt

(VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

2.2.2 Ein

Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss

unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts

(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und

VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2; Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht

ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des

Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen

(BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni

2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/‌Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann

von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn

der rechts­erhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der

Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/‌Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von

weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen

Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus

nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar

2018 E. 2.2; vgl. Kölz/‌Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).

Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die

Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

2.2.3 Wie das

Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer

Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des

Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020

E. 1.6 m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die

Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020

E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6;

vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die

Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der

Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018

E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die

Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf

andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere

nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der

Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6

m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

2.2.4 Dies

gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret

verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren

vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche

– wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die

Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf

der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den

Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen

abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen,

insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der

Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020

E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere Akten sind

daher nicht beizuziehen.

Weiter bezieht

sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‚vollanalytischen Bewertung‘», «Protokolle der

Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur Erstellung des Einreihungsplans,

der Funktionskette und der Modell­umschreibungen». Der der Bewertung der

einzelnen Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zu Grunde liegende

Einreihungsplan und die Modell­umschreibungen gemäss dem

Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 bilden

Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020

E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und begründen

grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14

N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende

Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst, der

vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die

einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und

von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf

Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 41 N 13; Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern

2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss

Art. 29 BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der

Rechtsetzung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015

vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c

S. 232 f. mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das

Verfahren der Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht

unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes

kann nur dann gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete

Anordnungen aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie

konkrete Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14).

Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen

zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.

Schliesslich

verlangten die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur

Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei

der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung

auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der

Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der

Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten

berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs

betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt

werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221

vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies

gilt – wie ausgeführt – auch für die Beurteilung von Quervergleichsstellen

(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6).

2.3 Daraus

folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch

der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete

Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten

vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und

entsprechende Einsicht abzuweisen ist.

3. Rechtsgleichheit

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen

Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für

gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.

3.1 Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –

aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich

entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen

Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird

(BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den

Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich

ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob

verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von

Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können

(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der

Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden

befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale

auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen

(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105

E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138

vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt,

dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den

tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen

sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das

Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn

Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,

Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,

Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen

sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

3.2

3.2.1 Gemäss

§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der

Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter

Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund

abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die

Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,

Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Para­medizin]; 3.

Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;

5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und

Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese

sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem

Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem

Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse

einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,

umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine

Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der

Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,

Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015,

S. 3, https://www.arbeitgeber.‌bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).

3.2.2 In der

Funktionskette 4102 «Lehrperson Sekundarstufe II Gymnasium»

werden die

Richtpositionen 4102.17 und 4102.18 mit Modellumschreibungen umschrieben. Für

die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt

werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr

vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020

E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl.

VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im

Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen

Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der

nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise

sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit

im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

3.3 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz des

gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit sei dadurch verletzt worden, dass sich

die Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung

gestützt und die Stelle der Rekurrierenden und die Stelle «Lehrperson

Gymnasium» (mit zwei und mehr Fächern) in unterschiedliche Lohnklassen eingereiht

habe; insbesondere gestützt auf das untaugliche Argument, es handle sich beim

Sportunterricht um ein für das Bestehen der Matura nicht relevantes Fach (sog. Nicht-MAR-Fach).

3.3.1

3.3.1.1 Die

Rekurrierenden weisen darauf hin, dass die Stellenbeschreibung korrekt und

vollständig sein müsse, wenn sie Basis der Einreihung bilden solle. Sei die

Stellenbeschreibung fehlerhaft, so müsse auch die sich darauf abstützende

Einreihung der Stelle fehlerhaft sein. In der Stellenbeschreibung Nr. [...]

sei bereits der Vermerk von 21 Pflichtstunden fehlerhaft, da die

Stelleninhabenden bezogen auf ein Pensum von 100 % 25 Pflichtstunden

zu leisten hätten.

Die Vorinstanz

anerkennt mit ihrer Vernehmlassung, dass die Sportlehrerinnen und Sportlehrer

gemäss § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes (SG 410.100) bei einer

Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 25 Pflichtlektionen zu unterrichten hätten.

Die Stellenbeschreibung Nr. [...] sei aber für alle Lehrpersonen geschaffen

worden, die an Gymnasien nur ein Fach unterrichteten, das kein MAR-Fach sei.

Demgegenüber hätten die Lehrpersonen in den meisten anderen Fächern auf

Gymnasialstufe 21 Pflichtlektionen zu unterrichten, weshalb in der

Stellenbeschreibung 21 Pflichtstunden aufgeführt seien. Diese unterschiedlichen

Pflichtstundenzahlen bezögen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden

und berücksichtigten die quantitativen Unterschiede hinsichtlich der Vor- und

Nachbereitung der zu erteilenden Lektionen in den verschiedenen Fächern. Der

Hinweis auf die 21 Pflichtstunden in der Stellenbeschreibung Nr. [...] sei

daher rein deklaratorisch und ohne jede Relevanz für die Einreihung der Stelle

der Rekurrierenden.

Dieser

Unterschied wird von den Rekurrierenden bestritten.

3.3.1.2 Nach

der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der

Korrektheit einer Einreihung im Rahmen der sogenannten Systempflege von der

Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides gebildet

hat. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen

der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren

Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni

2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber

hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen

der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig

sei (VGE VD.2019.2020 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom

27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).

Selbst wenn die

Stellenbeschreibung Nr. [...] somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zahl der

von Sportlehrerinnen und Sportlehrer zu leistenden Pflichtstunden nicht korrekt

ist, kann daher nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen werden. Die

zitierte Praxis zur Bedeutung der Stellenbeschreibung hat zur Folge, dass

einzelne Ungenauigkeiten in der Stellenbeschreibung nicht automatisch zum

Schluss führen, dass die Stelle falsch eingereiht wurde. Das Verwaltungsgericht

hat sich bei der Vornahme der Rechtsprüfung zu vergewissern, dass der

Einreihungsentscheid insgesamt korrekt ist, etwa wenn sich aus der Würdigung

der Ausführungen der Beteiligten eine nachvollziehbare Erklärung für die

Einreihung ergibt. Das Argument der Vorinstanz, dass die Wertung des

Gesamtaufwands (anstelle der Bezifferung der Pflichtstundenzahl) gewürdigt

wurde, ist vertretbar. Es ist sachgerecht, bei der Einreihung auf die

Gesamtbelastung abzustellen und zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von

Vorbereitung, Nachbereitung und Pflichtstundenzahl je nach Schulfach

unterschiedlich ausfällt. Selbst wenn die Stellenbeschreibung Nr. [...]

somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zahl der von Sportlehrerinnen und

Sportlehrern zu leistenden Pflichtstunden nicht korrekt ist, kann dies nicht

unbesehen mit einem Sachverhalts- oder Rechtsfehler gleichgesetzt werden, der

zur Gutheissung des Rekurses führen würde.

3.3.1.3 Geprüft

werden könnte einzig, ob eine Verletzung des Grundsatzes «gleicher Lohn für

gleichwertige Arbeit» im Vergleich mit anderen Lehrpersonen vorliegt, welche der

gleichen Stellenbeschreibung zugeordnet worden sind wie die Lehrpersonen in den

Fächern Musik und Bildnerisches Gestalten. Eine solche Ungleichbehandlung wird

aber nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben

E. 1.4/1.5).

3.4

3.4.1 Weiter

rügen die Rekurrierenden die Fehlerhaftigkeit der Stellenbeschreibung Nr. [...]

hinsichtlich der Anforderungen an die notwendige Ausbildung. Im angefochtenen

Beschluss habe die Vorinstanz anerkannt, dass die notwendige Ausbildung ergänzt

werden müsse, weshalb nachgewiesen sei, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...]

im Zeitpunkt der Überführung nicht korrekt bzw. nicht vollständig gewesen sei.

Da die Stellenbeschreibung für die Überführung der Stelle das zentrale Dokument

bilde, könne eine auf einer fehlerhaften Stellenbeschreibung erfolgte

Überführung keinen Bestand haben.

3.4.2 Auch

darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Die Rekurrierenden führen

in diesem Zusammenhang denn auch nicht aus, welche bewerterischen Folgen der in

der Stellenbeschreibung im Zusammenhang mit der erforderlichen Zusatzausbildung

unterlassene Hinweis auf das Erfordernis einer pädagogischen Ausbildung auf

Niveau Master of Advanced Studies gehabt hätte. Es ist nicht bestritten, dass

diese Zusatzausbildung in der Modell­umschreibung 4102.17 in der Unterkompetenz

Wissen verlangt und von der Stelle erfüllt wird.

3.4.3 Schliesslich

machen die Rekurrierenden eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich

der von ihnen zu tragenden grossen Verantwortung für eine grosse Anzahl von

Schülerinnen und Schülern einerseits und des grossen organisatorischen

Aufwands, den sie zu bewältigen hätten, geltend. Diese Rügen werden im

Zusammenhang mit der Beurteilung der Anforderungen an die einzelnen Kompetenzen

und Unterkompetenzen zu prüfen sein.

4. Stellenzuordnung

Entgegen der

Systematik der Rekursbegründung ist die Überführung der Stelle der

Rekurrierenden zunächst aufgrund ihrer Zuweisung zur Funktionskette 4102 unter

Berücksichtigung der einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen

zu prüfen. Die im Vergleich zur Bewertung der Stelle Nr. [...] erhobenen Rügen

werden im Zusammenhang mit dem Quervergleich mit dieser Stelle zu prüfen sein.

4.1 Modell­umschreibungen 4102.17 und 4102.18

Die

Rekurrierenden machen zu nächst geltend, dass die beiden Modellumschreibungen 4102.17

und 4102.18 in vielen Unterkompetenzen identisch seien. Sie rügen, die

Vorinstanz sei in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass die Stelle der Rekurrierenden

immer nur die Modell­umschreibung 4102.17 erfülle, selbst wenn diese mit der Modell­umschreibung

4102.18 identisch sei.

Diese Rüge

trifft nicht zu. An dem von den Rekurrierenden genannten Ort (Ziff. 2.5

des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats) wird lediglich ausgeführt,

dass die Stelle der Rekurrierenden «trotz identischer Formulierung einzelner

Kompetenzmerkmale» in den beiden Modell­umschreibungen insgesamt nur die

Anforderungen der Modell­umschreibung 4102.17 erfülle. Beide Richtpositionen

sind mit einer Mo­dell­umschreibung beschrieben. Soweit die beiden Modell­umschreibungen

identische Anforderungen stellen, erscheint die Erfüllung dieser Anforderungen

mit Bezug auf den Einreihungsentscheid in die beiden Lohnklassen für irrelevant

(vgl. implizit VGE VD.2019.220 vom 17. November 2020 E. 3.5.2/4,

3.11, VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1.1). Der Entscheid

fokussiert sich damit auf die Kompetenzen und Unterkompetenzen, bei denen

unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.

4.2 Selbständigkeit

Die

Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien

Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Die beiden Modell­umschreibungen

4102.17 und 4102.18 umschreiben die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz

Selbständigkeit identisch. Verlangt wird die «Wahrnehmung von dispositiven und

teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit

grösserem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modell­umschreibungen

sind daher bewerterisch gleich zu gewichten.

4.3 Flexibilität

Die

Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt

(Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen

Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem

Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen

bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modell­umschreibung

4102.17 die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten

und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlangt,

stellt die Modell­umschreibung 4102.18 an die Aufgabenvielfalt erhöhte

Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich

unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen

bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch.

Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der

Aufgabenvielfalt.

4.3.1 Die

Vorinstanz nahm diesbezüglich auf den Unterricht in einem Nicht-MAR-Fach als

Hauptaufgabe gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] Bezug. Dazu gehöre die

Beurteilung von Lernenden sowie die Zusammenarbeit und Vernetzung im Klassen-,

Fach- und pädagogischen Team. Hinzu kämen unterrichtsnahe Aufgaben sowie

allgemeine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schule sowie die Möglichkeit,

die Funktion einer Klassenlehrperson wahrzunehmen. Nicht zur

Stellenbeschreibung zähle aber der Unterricht in mehreren Fächern und folglich

mit unterschiedlichen Inhalten. Insgesamt fordere die Stelle demnach die

Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten.

4.3.2 Demgegenüber

halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs daran fest, dass sie aufgrund ihrer

effektiven Tätigkeit als Sportlehrpersonen mit zahlreichen ausgeübten und

trainierten Sportarten und dem Wechsel zwischen praktischem und theoretischem

Wissen sowie dem Unterricht in unterschiedlichen Lokalitäten äusserst

umfangreiche Inhalte vermittelten. Die Aufgabenvielfalt zeichne sich folglich

nicht nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Sportarten ab, sondern auch im

Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es sei daher zwischen

den beiden Stellen Nr. [...] und [...] kein Unterschied erkennbar. Ihre Stelle

beinhalte somit ebenfalls die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich

unterschiedlichen Inhalten gemäss Modell­umschreibung 4102.18, womit diese Modell­umschreibung

insgesamt erfüllt werde.

4.3.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die

Aufgaben der Stellen Lehrperson Gymnasium ein Fach gemäss Stellenbeschreibung

Nr. [...] und Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] weitgehend identisch umschrieben sind. So

unterscheiden sich die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Unterricht,

unterrichtsnahen und auf die Schule bezogenen Tätigkeiten nur hinsichtlich der

Klassenführung, welche bei der Stelle der Rekurrierenden bloss als möglich

bezeichnet wird. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, beziehen sich

diese Aufgaben im einen Fall auf ein Schulfach und im anderen Fall auf mehr als

ein Schulfach. Daraus kann in nachvollziehbarer Weise gefolgert werden, dass

auch die fachbezogene Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der

Inhalte wie auch der Methoden und Mittel der Wissensvermittlung zuwächst. Es

ist nicht erstellt, wieso der Sport­unterricht an Gymnasien deutlich

vielfältiger sein soll als jener in anderen, ebenfalls heterogenen Fachgebieten.

Da der Unterricht bei den Aufgaben mit einer Gewichtung von je 85 % aber

offensichtlich im Vordergrund der Ausübung der Stellen steht, ergibt sich

daraus trotz im Übrigen identischer Aufgaben im unterrichtsnahen und

schulorganisatorischen Bereich aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern

auch eine grössere Aufgabenvielfalt. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn

die sich allesamt auf verschiedene Sportarten respektive unterschiedliche

Formen der körperlichen Ertüchtigung gerichteten praktischen und theoretischen

Aufgaben im Sport­unterricht nach der Systematik der Systempflege auf

«teilweise unterschiedliche Inhalte» und nicht auf «mehrheitlich

unterschiedliche Inhalte» bezogen werden.

4.4 Kommunikationsfähigkeit

Die

Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über

den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad

bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises

beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).

Die beiden Modell­umschreibungen 4102.17 und 4102.18 unterscheiden sich

diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des

Empfängerkreises. Während beide Modell­umschreibungen bezüglich der

Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten

mit zum Teil sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modell­umschreibung

4102.17 «an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität», während die Modell­umschreibung

4102.18 einen «Empfängerkreis mit mittlerer Homogenität» verlangt.

4.4.1 Mit dem

angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass

die Aufgabenerfüllung insbesondere eine Kommunikation mit den Schülerinnen und

Schülern erfordere, welche als eine Zielgruppe definiert würden. Daneben

erfolge die Kommunikation mit der Fachschaft sowie mit den Lehrpersonen und

Leitungsfunktionen des Gymnasiums. Bei einer möglichen Klassenlehrfunktion

erweitere sich der Empfängerkreis, da in diesem Falle zusätzlich die

Kommunikation mit Eltern bzw. Erziehungsberechtigten hinzukomme. Im Vergleich

mit Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten, bestehe jedoch bei den

Stelleninhabenden der Stelle «Lehrperson Gymnasium mit einem Fach» ein

geringerer Bedarf, andere Fach-, Lehr- und Bezugspersonen miteinzubeziehen.

Daraus schloss der Regierungsrat auf einen Empfängerkreis mit kleinerer

Heterogenität.

4.4.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie die gleichen Schülerinnen und

Schüler wie die übrigen Lehrpersonen am Gymnasium unterrichteten und mit den

gleichen weiteren Personen wie zum Beispiel den Erziehungsberechtigten, dem

Lehrkörper, dem Rektorat, den Drittstellen, den Fachpersonen verschiedener

Diszi­plinen (SPD, AKJS, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst) und der

Berufswelt kommunizierten. Sie würden zudem im Vergleich auch wegen der höheren

Pflichtstundenzahl in mehr verschiedenen Klassen unterrichten als die übrigen

Lehrpersonen, ihre Klassen setzten sich aufgrund des geschlechtergetrennten

Unterrichts aus Schülerinnen und Schüler aus bis zu vier Klassen zusammen. Sie

seien daher in mehr Lehrerteams involviert und hätten mehr Schülerinnen und

Schüler zu betreuen. Daraus ergäben sich mehr Teilnahmen an Elternabenden und

mehr Lernberichtsgespräche. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso Lehrpersonen

mit einem Fach viel seltener mit den anderen Zielgruppen zusammenarbeiten

würden, wie dies die Vorinstanz geltend mache.

4.4.3 Wie die

Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zugesteht, misst sich die Heterogenität des

Empfängerkreises nicht primär an der Häufigkeit bzw. Intensität der

Kommunikation mit verschiedenen Zielgruppen, sondern vorwiegend an der

Verschiedenheit bzw. Heterogenität der verschiedenen Zielgruppen sowie der

Anzahl an Anspruchsgruppen. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass

Sportlehrpersonen eine grössere Anzahl Klassen unterrichteten, in mehr

Lehrpersonenteams stünden und an mehr Elternabenden und Lernberichtsgesprächen

beteiligt seien, da die Schülerinnen und Schüler eine einzige Zielgruppe

bildeten. Die Rekurrierenden und die Lehrpersonen der Stelle «Lehrperson

Gymnasium, zwei und mehr Fächer» hätten viele übereinstimmende Zielgruppen, wie

z. B. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen, Rektorat, Fachpersonen

verschiedener Disziplinen sowie Fachstellen und Berufswelt. Die Lehrpersonen,

die an Gymnasien zwei und mehr Fächer unterrichteten, seien aber im Vergleich

zu den Rekurrierenden in einer zweiten oder in weiteren Fachschaften und daher in

eine zusätzliche Anspruchsgruppe involviert. Die Anforderungen hinsichtlich der

kommunikativen Fähigkeiten seien gesamthaft höher zu werten, wenn Unterricht in

zwei Fächern zu erteilen sei, als wenn dieser ausschliesslich in einem Fach

erteilt werde. Dieser Unterschied im Anforderungsniveau in der Kommunikation

sei in den beiden Modell­umschreibungen in Form der unterschiedlich definierten

Anforderungen an die Heterogenität ausgedrückt worden. Auch wenn die Heterogenität

des Empfängerkreises beim Unterricht von zwei oder mehr Fächern – im Vergleich

mit dem Unterricht eines einzigen Fachs – nur graduell leicht erhöht sein möge,

könne beim Unterricht einer Mehrzahl von Fächern in diesem Sinne von einem

leicht erweiterten Empfängerkreis ausgegangen werden.

Die

Kommunikation mit einem Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität wird aber in

den Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015 (a.a.O., S. 9)

beispielhaft mit der «Diskussion zwischen Lehrpersonen» umschrieben, während

eine mittlere Heterogenität bestehe, wenn die «Diskussion unter Einbezug des

Lehrkörpers, der betroffenen Eltern, des Schulrats und pädagogischer und

medizinischer Fachpersonen» erfolge. Auch wenn eine insgesamt höhere Bewertung

der vorausgesetzten kommunikativen Fähigkeiten bei der Erteilung von Unterricht

in mehr als einem Fach nicht zu beanstanden ist, so haben Lehrpersonen dennoch unabhängig

von der Zahl der von ihnen unterrichteten Fächer in gleicher Weise an

Diskussionen mit unterschiedlichen Zielgruppen teilzunehmen. Allenfalls besteht

beim Unterricht in einem MAR-Fach ein höherer Diskussionsbedarf im Zusammenhang

mit den Maturitätsprüfungen, da diese für die Berufs- und Studienplanung der

Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern oftmals ein wichtiges Ziel darstellt

(vgl. Vernehmlassung Ziff. 68). Diese Diskussionen mögen zuweilen stärker

konfliktbehaftet sein. Es liegt daher aufgrund der Erläuterungen die Annahme

nahe, dass auch die Rekurrierenden mit einem Empfängerkreis mittlerer Heterogenität

zu kommunizieren haben. In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung sind

demnach die höheren Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit gemäss Modell­umschreibung

4102.18 als erfüllt zu betrachten.

4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit

Wiederum

identisch werden in den Modell­umschreibungen 4102.17 und 4102.18 die

Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit

umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modell­umschreibungen

erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden

Lohnklassen nicht relevant erscheint.

4.6 Führung

4.6.1 Die

Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4102 Lehrperson

Sekundarstufe II/Gymnasium auf die Erteilung von Unterricht. Während sie in der

Modell­umschreibung 4102.17 auf «Unterricht in einem nicht MAR-Fach (z.B.

Sport, Informatik, etc.) an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen des

Lehrplans» bezieht, verlangt die Modell­umschreibung 4102.18 die «Erteilung von

Unterricht in mindestens einem MAR-Fach an eine grosse Anzahl von Lernenden im

Rahmen des Lehrplans».

4.6.2 Mit

ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass die Vorinstanz die Relevanz dieser

Unterscheidung für die Gewichtung der Führungsverantwortung der Stelle im

angefochtenen Entscheid mit dem unbestrittenermassen irrtümlichen Verweis (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 75) auf die Ausführungen in Ziffer 2.5 nicht

begründe.

4.6.3 Strittig

ist dabei zunächst die Auslegung der Anforderungen an die Führung in der Modell­umschreibung

4102.18. Die Rekurrierenden verstehen diese so, dass beide Modell­umschreibungen

als Minimalvoraussetzung die Erteilung von Unterricht in einem Fach verlangten

und sich daher in Bezug auf die Anzahl Fächer nicht unterscheiden würden. Dies

wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bestritten.

Den

Rekurrierenden ist zuzugeben, dass die Formulierung von Modell­umschreibung

4102.18 grammatikalisch nicht gänzlich klar ist und ihre Auslegung zulässt.

Systematisch kann aus der Modell­umschreibung 4102.18 bloss aufgrund der

vorausgesetzten Kenntnisse, bei denen «erhebliche Praxis- und

Umsetzungskenntnisse (Spezialisten­niveau) in mehr als einem Fachbereich»

verlangt wird, auf die Erteilung von Unterricht in mehr als einem Fach

geschlossen werden. Aus diesen vorausgesetzten Kenntnissen kann aber nicht

sicher geschlossen werden, dass notwendigerweise auch Unterricht in mehreren

Fächern erteilt werden muss, um die Anforderungen der Modell­umschreibung

4102.18 zu erfüllen. Man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass es

für die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Modell­umschreibung 4102.18

genügt, dass eine Lehrperson aufgrund ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen

jederzeit und je nach Bedürfnis der Schule in der Lage ist, in einem von zwei

verschiedenen Fächern Unterricht zu erteilen.

4.6.4 Zu

prüfen ist daher, ob bezüglich der Führungsverantwortung ein Unterschied darin

besteht, ob ein MAR- oder ein Nicht-MAR-Fach unterrichtet wird.

Die

Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, dass auch Sport im Gymnasium ein

obligatorisches Fach sei, welches gemäss Lehrplan ebenfalls wesentlich für die

«ganzheitliche Entwicklung des Menschen» sei. Die Verantwortung einer

Lehrperson gegenüber den Schülerinnen und Schülern messe sich nicht an der

Frage, ob das Fach für den Abschluss relevant sei oder nicht. Die Verantwortung

gegenüber den Schülerinnen und Schülern möge sich bei ihrer Stelle von

derjenigen der anderen Lehrpersonen am Gymnasium unterscheiden, was aber nicht

entscheidend sei. Ihre Tätigkeit sei in Bezug auf diese Kompetenz gleichwertig

mit der Tätigkeit der anderen Lehrpersonen am Gymnasium. Zu berücksichtigen sei

zudem, dass der Stelle der Rekurrierenden eine grosse Verantwortung in Bezug

auf die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler im

Sportunterricht und in den Sportlagern zukomme, welche den übrigen Lehrpersonen

an Gymnasien nicht in derselben Ausprägung zukomme. Schliesslich könnten auch

im Fach Sport als Ergänzungsfach Matura-Arbeiten abgelegt werden und werde die

Betreuung von solchen Arbeiten mit einem Bezug zum Thema Sport auch von

Sportlehrerinnen und -lehrern übernommen.

Wie die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung feststellt, zielt die Umschreibung der

Unterkompetenz Führung auf den Unterricht «im Rahmen des Lehrplans». In diesem

Rahmen kommt damit allen am Gymnasium unterrichteten Fächern Bedeutung für die

Entwicklung der Schülerinnen und Schülern zu. Ohne dass damit eine Wert­hierarchie

der einzelnen Fächer etabliert werden kann, ist die Auffassung der

Bewertungsbehörden, dass der Unterricht in einem für die Maturität relevanten

und geprüften Fach andere und leicht erhöhte Anforderungen stellt, im Rahmen

des diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der

Diskurs und die Führung von Schülerinnen und Schülern wie auch deren

spezifische Förderung und Motivation stellen gerade bei ausbleibendem

schulischem Erfolg zusätzliche Anforderungen, die sich nicht stellen, wenn das

Prüfungsresultat in einem Fach letztlich für den schulischen Abschluss keine

Rolle spielt. Dies wird zwar durch die Betreuung von Matura-Arbeiten

relativiert. Diese stellen aber nur einen Teil der entsprechenden Aufgabe dar,

wobei sich die Führung nur auf einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht aber

auf den gesamten Klassenverband erstreckt.

Nebst der Annahme

der Bedeutung der Führung in maturitätsrelevanten Fächern berücksichtigt die

Vorinstanz auch den Wechsel in der Ausgestaltung der Führung, die zur

Vermittlung der verschiedenen Fächer nötig sei (Vernehmlassung Ziff. 77). Es ist

davon auszugehen, dass Lehrpersonen der Modell­umschreibung 4102.18

typischerweise eine Mehrzahl von Fächern unterrichten, sofern der Schulbetrieb

dies zulässt. Dabei ist nachvollziehbar, dass je nach Fach andere

Führungstechniken oder -mittel angewandt werden müssen. So muss das

Führungsverhalten etwa an die Zahl der Prüfungen, die Beteiligungsformen der

Schülerinnen und Schüler im Fachunterricht und deren Freiheit, eigene Beiträge

zu leisten, angepasst werden. In Anbetracht dessen erweist es sich als sachlich

begründet, dass die Führungsverantwortung bei Lehrpersonen mit einer Mehrzahl

von Fächern stärker gewichtet wird.

Soweit die

Rekurrierenden eine erhöhte Führungsaufgabe mit der Durchführung von

Sportlagern begründen, erscheint notorisch, dass gerade Skilager in den

Gymnasien auch von anderen Personen geleitet werden, etwa von Lehrpersonen

anderer Fächer und von Jugend und Sport (J+S)-Leiterinnen und -Leitern. Der

Verantwortung für die körperliche Gesundheit kommt bei bestimmten Übungen im

Sportunterricht unbestrittenermassen erhebliches Gewicht zu. Dies übersteigt

aber die allgemeine Verantwortung für die psychische und physische Gesundheit

der Schülerinnen und Schüler nicht, die Lehrpersonen anderer Fächer im

fordernden Lehrbetrieb zu tragen haben.

4.6.5 Daraus

folgt, dass die höhere Bewertung der Führungsverantwortung beim Unterricht in

MAR-Fächern gegenüber jenem in Nicht-MAR-Fächern nicht zu beanstanden ist.

4.7 Wissen

Identisch werden

in den Modell­umschreibungen 4102.17 und 4102.18 die Anforderungen an die

Unterkompetenz Wissen umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die

Anforderungen beider Modell­umschreibungen erfüllen und die Unterkompetenz

somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant

erscheint.

4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten

4.8.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien

Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten

unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die

zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der

Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können. Die

beiden Modell­umschreibungen 4102.17 und 4102.18 unterscheiden sich bezüglich

der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe nicht. In beiden werden diesbezüglich

gewisse Kenntnisse vorwiegend innerhalb einer Dienststelle verlangt. Beide

setzen zudem «erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau)»

voraus. Diese beziehen sich in der Modell­umschreibung 4102.17 auf einen bestimmten

Fachbereich, während in der Modell­umschreibung 4102.18 gewisse Kenntnisse in

mehr als einem Fachbereich verlangt werden. Die Vorinstanz hat daraus

gefolgert, dass daher ein Unterschied bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder

in mehreren Fächern vorzuliegen habe.

4.8.2 Die

Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument Erläuterungen zur

Stellenzuordnung entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem

Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung

einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen

sowie notwenigen Schnittstellen und Zusammenhänge vor. Praxis- und

Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten

Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei

Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und

Zusammenhänge verlangt. Das Fach «Sport» sei überdurchschnittlich heterogen

ausgestaltet und umfasse zahlreiche Sportarten, die allesamt fundierte Spezialkenntnisse

erforderten. Zudem hätten Sportlehrpersonen neben praktischen auch theoretische

Inhalte zu vermittelt.

Diese Breite und

Vielfalt ist notorischerweise auch anderen Schulfächern eigen. So kennen die

Mathematik und die anderen naturwissenschaftlichen Fächer ebenso wie etwa die

sprachlichen und gesellschaftlich-historischen Fächer eine erhebliche, mit dem

Fach Sport vergleichbare Vielfalt. Sie verbinden wie diese neben der

theoretischen Wissensvermittlung auch die praktische Anwendung. Im Ergebnis ist

es daher nicht zu beanstanden, wenn Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehr

als einem Fach höher bewertet werden.

4.9 Rubrik Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

Beide Modell­umschreibungen

4102.17 und 4102.18 setzen mit Bezug auf die Rubrik Beanspruchungen und

Arbeitsbedingungen «gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser

Intensität sowie gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans mit gewisser

Intensität» voraus.

4.9.1 Die

Vorinstanz erwog mit Bezug auf die von den Rekurrierenden darüber hinaus

geltend gemachten physischen Beanspruchungen, dass solche eine deutlich erhöhte

Beanspruchung des Körpers, insbesondere des Bewegungsapparats, aufgrund

stellenbedingter Gegebenheiten voraussetzten. Solche Beanspruchungen könnten

etwa durch das Heben oder Tragen von Lasten, eine dauerhaft gebückte

Körperhaltung oder stellenbedingtes ununterbrochenes Sitzen oder Stehen

entstehen. Demgegenüber sei die von den Rekurrierenden monierte körperliche

Belastung bzw. Verletzungsgefahr gemäss Systematik nicht bewertungsrelevant, da

für die Ausübung der Stelle nicht dauernd eine ungesunde oder sogar schädigende

Körperhaltung gefordert werde. Im Übrigen sei die Stelle nicht ausschliesslich

für Sportlehrpersonen erstellt worden, sondern umfasse auch Lehrpersonen der

Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten. Die Modell­umschreibung 4102.17

widerspiegele somit die psychischen Belastungen aller Monofach-Lehrpersonen und

sei nicht gezielt auf ein Fach zugeschnitten.

4.9.2 Dem

halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs weiterhin die körperlichen und

Belastungen und die erhöhte Verletzungsgefahr entgegen, aufgrund derer sie die

Anforderungen der Modell­umschreibung 4102.18 überträfen.

Dem hält die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass Bewegung und Sport

nicht als gesundheitsgefährdend gelten müssten, sondern im Gegenteil ein Mangel

an Bewegung und z. B. häufiges Sitzen heutzutage aufgrund des verbreiteten

sedativen Lebensstils als gesundheitlich problematisch einzuschätzen sei.

Aufgrund ihres Studiums der Sportwissenschaften seien die Stelleninhabenden in

der Lage, bei der Ausübung der jeweiligen Sportart die Verletzungsgefahr zu

minimieren. Die mit ihrer Stelle verbundene körperliche Betätigung stelle daher

keine Beanspruchung dar, die ein bewertungsrelevantes Niveau erreichen würde.

Dem ist zu folgen. Die Rekurrierenden substantiieren denn auch keine

überdurchschnittlichen Arbeitsausfälle oder Berufsunfälle aufgrund ihrer

körperlichen Tätigkeit. Die sportliche Betätigung im Rahmen des Sportunterrichts

stellt daher für trainierte Sportlehrpersonen keine bewertungsrelevante

Beanspruchung dar. Die Rekurrierenden übertreffen daher die identischen

Anforderungen der beiden Modell­umschreibungen bei dieser Rubrik nicht.

4.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist die Bewertung der Vorinstanz, dass die Stelle der Rekurrierenden den

Anforderungen der Modell­umschreibung 4102.17 entspricht, nicht zu beanstanden.

Lediglich in der Unterkompetenz «Kommunikationsfähigkeit» übertrifft die

strittige Stelle die Anforderungen dieser Modellumschreibung, wogegen die

abweichenden Voraussetzungen der nächsthöheren Modellumschreibung 4102.18 in

drei weiteren Punkten nicht erreicht werden (Flexibilität, Führung, Kenntnisse

und Fertigkeiten).

5. Quervergleiche

5.1 Mit

ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten

Quervergleiche vorgenommen» worden seien.

5.1.1 Sie

machen dabei geltend, dass ein Quervergleich mit der Stelle gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] zeige, dass ihre Stelle in die Lohnklasse 18

eingereiht werden müsse. Weiter rügen sie, dass in Verletzung von § 5 LG

nicht erläutert werde, gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und

Überlegungen und aufgrund welcher Unterlagen und wann eine «stimmige

Systematik» erschaffen worden sei.

5.1.2 Was die

Rüge der fehlenden Dokumentation der Herstellung einer «stimmigen Systematik»

betrifft, kann auf die Erwägungen in E. 2.2 oben verwiesen werden. Die

Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit welchen vergleichbaren Stellen

weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen.

5.2 Im

Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer» gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] ergeben sich die bereits angesprochenen

Differenzen hinsichtlich der Unterkompetenzen Flexibilität, Führung sowie

Kenntnisse und Fertigkeiten. Die grössere Flexibilität der Quervergleichsstelle

ist durch die höhere Zahl der effektiv unterrichteten Fächer und durch die

Unterschiedlichkeit der Inhalte, der Methoden und Mittel zur Wissensvermittlung

und der Aufgabenvielfalt bedingt. Hinsichtlich der Führung ist ein Wechsel von

Fach zu Fach, wie ihn nur die Quervergleichsstelle kennt, anspruchsvoller.

Ebenso setzt das Unterrichten in zwei oder mehr Fächern erhöhte Praxis- und Umsetzungskenntnisse

voraus (vgl. auch Vernehmlassung Ziff. 107). Eine gewisse Rolle spielen im

Vergleich auch die graduell leicht gesteigerten Ansprüche in MAR-Fächern im Kontext

der Maturitätsprüfungen.

Aufgrund der

bestehenden Differenzen in der Bewertung ist erstellt, dass die Stelle «Lehrperson

Gymnasium zwei und mehr Fächer» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in

drei Unterkompetenzen die höheren Anforderungen der Modell­umschreibung 4102.18

erfüllt. Deren Einreihung in eine höhere Lohnklasse ist daher im Quervergleich

nicht zu beanstanden.

5.3 Welche

konkreten weiteren Quervergleiche – etwa mit anderen Stellen von Lehrpersonen –

eine andere Einreihung nahelegen könnten, vermögen die Rekurrierenden nicht zu

benennen oder gar konkret glaubhaft zu machen.

5.4 Schliesslich

berufen sich die Rekurrierenden auf eine höhere Einreihung der

Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft. Sie machen geltend, alle Kantone

seien im Bereich des öffentlichen Dienstrechts an den Grundsatz «gleicher Lohn

für gleichwertige Arbeit» gebunden. Wenn nun viele Kantone wie der Kanton

Basel-Landschaft ein Lohnsystem kennten, in welchem die Sportlehrpersonen

gleich eingereiht seien wie die übrigen Lehrpersonen derselben Stufe, dann sei

dies ein starkes Indiz für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dieser Lehrpersonen.

Sie berufen sich überdies auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Zug.

Darin kann den

Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden zu Recht

anerkennen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden

anderer Kantone. Darüber hinaus ist auch mit Bezug auf den Grundsatz «gleicher

Lohn für gleichwertige Arbeit» anerkannt, dass die Bewertung verschiedener

Tätigkeiten als gleichwertig nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei

entschieden werden kann, sondern von Beurteilungen abhängt, die unterschiedlich

ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 418; BGer 8C_179/2020

vom 12. November 2020 E. 3.2, 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2,

5.2; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2),

weshalb diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht

(BGer 8C_31/2009 E. 7 vom 4. Januar 2010). Eine Arbeitsplatzbewertung

oder ein Lohnsystem verstösst nicht schon dann gegen das

Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen

vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher

Theorien besser begründet erschiene, sondern nur dann, wenn sie diskriminierend

ist (BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 sowie

8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b

S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c

S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a

S. 440 f.). Deshalb können die Rekurrierenden vor dem Hintergrund der

im vorliegenden Verfahren relevierten Unterscheidungsmerkmale aus der

Beurteilung der Frage in den Kantonen Basel-Landschaft und Zug nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Es kann daher auch von der beantragten Erkundigung im Kanton

Basel-Landschaft abgesehen werden.

6. Begutachtung

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung

eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur

Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des

Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt,

welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein

Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine

Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche

Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c

S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den

Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde

aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung

bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von

beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 2).

7. Entscheid und Kosten

Daraus folgt,

dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen

die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4ʹ000.–

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.