VD.2020.20
Überführung der Stelle "Lehrperson Gymnasium mit einem Fach" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...] (BGer 8C_302/2022 vom 27.2.2023)
1. Februar 2022Deutsch44 min
des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modellumschreibung)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.20
URTEIL
vom 4. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
[...]
Rekurrentin 2 – Rekurrent 11
alle vertreten durch [...],
Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle
«Lehrperson Gymnasium mit einem Fach» im Rahmen der Systempflege,
Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und die 10
weiteren Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) üben als
Sportlehrerinnen und Sportlehrer an Gymnasien die Stelle «Lehrperson Gymnasium
mit einem Fach», Stellenbeschreibung Nr. [...] aus. Diese wurde mit Beschluss
des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modellumschreibung)
4102.17 in Lohnklasse 17 überführt. In der Folge beantragten die Rekurrierenden
beim Zentralen Personaldienst (ZPD, heute: Human Resources Basel-Stadt) den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit Datum vom 7. Januar 2016 namens
und im Auftrag des Regierungsrates erlassen worden ist. Die gegen diese
Verfügungen erhobene Einsprache der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 21. Januar 2020 ab. Gleichzeitig stellte er fest, dass die
Stellenbeschreibung Nr. [...] hinsichtlich der Zusatzausbildung um eine
pädagogische Ausbildung auf Niveau Master of Advanced Studies zu ergänzen sei.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020
begründete Rekurs der Rekurrierenden. Mit ihrem Rekurs beantragen die
Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle
«Lehrperson Gymnasium», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen der
Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 18. Eventualiter
beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des
Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen
die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten
vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren)
beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom
6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit
Eingabe vom 28. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von
§ 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss
Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG
ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch
das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG,
SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates
über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist.
Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer
Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle
rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen.
Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten
und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue
Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3
S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit
den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen
Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht
verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche
Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4
Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung
von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich
einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr
vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst
später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale
Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.
Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.
ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.
Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2. Akteneinsicht
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts
geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante
Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.
2.1 Zur
Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle
mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher Lohn
für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG
111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche Unterlagen des gesamten
Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und andererseits aber auch
sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stellen, die als
Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur Einsicht zugestellt
würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch nur
teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen. Gemäss den amtlichen
Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke nicht oder würden als
vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten der eigenen Stelle
zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So seien ihnen auf ihr
Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des Vergütungsmanagements vom
22. Juli 2019 neben der Stellenbeschreibung des einzigen erwähnten
Quervergleichs bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben und
Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur
Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten
Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 bestätigt,
dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht verweigert werde.
Die Vorinstanz und die involvierten Amtsstellen schilderten Handlungsschritte
im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe, dass bei diesen
Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und Gesamtbetrachtungen
vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete Durchführung einer
Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden nicht offengelegt.
So werde der Umstand, dass in den zwei Modellumschreibungen 4102.17 und
4102.18 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber trotzdem
nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die Rekurrierenden
ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der Stelle der
Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Es müsse
daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder
rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien oder bezüglich derer die
Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde
dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren
Korrektheit zu prüfen.
Für den Nachweis
einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend,
dass die nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Handlungsschritte zugestellt
werden, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen»
vorgenommen worden seien. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens
jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.
2.2
2.2.1 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen
soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen
(VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein
grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht
zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der
Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das
Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen
anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde
kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 =
Praxis 2001 Nr. 157; 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die
Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten
voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die
Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört
(VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni
2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86
E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85
E. 4.1 f. S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das
Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige
Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die
entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt
(VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
2.2.2 Ein
Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss
unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts
(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und
VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2; Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht
ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des
Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni
2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann
von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn
der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der
Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus
nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar
2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
2.2.3 Wie das
Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer
Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des
Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020
E. 1.6 m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die
Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020
E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6;
vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die
Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der
Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018
E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die
Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf
andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere
nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der
Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6
m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
2.2.4 Dies
gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret
verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren
vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche
– wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die
Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf
der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den
Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen
abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen,
insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der
Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020
E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere Akten sind
daher nicht beizuziehen.
Weiter bezieht
sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‚vollanalytischen Bewertung‘», «Protokolle der
Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur Erstellung des Einreihungsplans,
der Funktionskette und der Modellumschreibungen». Der der Bewertung der
einzelnen Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zu Grunde liegende
Einreihungsplan und die Modellumschreibungen gemäss dem
Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 bilden
Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020
E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und begründen
grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14
N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende
Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst, der
vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die
einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und
von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf
Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 41 N 13; Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern
2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss
Art. 29 BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der
Rechtsetzung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015
vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c
S. 232 f. mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das
Verfahren der Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht
unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes
kann nur dann gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete
Anordnungen aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie
konkrete Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14).
Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen
zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.
Schliesslich
verlangten die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur
Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei
der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung
auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der
Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der
Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten
berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221
vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies
gilt – wie ausgeführt – auch für die Beurteilung von Quervergleichsstellen
(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6).
2.3 Daraus
folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch
der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete
Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten
vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und
entsprechende Einsicht abzuweisen ist.
3. Rechtsgleichheit
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen
Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für
gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.
3.1 Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –
aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich
entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird
(BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den
Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich
ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob
verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können
(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen
(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105
E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt,
dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den
tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen
sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das
Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,
Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen
sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die
Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,
Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3.
Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;
5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,
Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015,
S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2.2 In der
Funktionskette 4102 «Lehrperson Sekundarstufe II Gymnasium»
werden die
Richtpositionen 4102.17 und 4102.18 mit Modellumschreibungen umschrieben. Für
die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt
werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr
vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020
E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl.
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im
Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen
Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der
nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise
sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit
im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.3 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz des
gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit sei dadurch verletzt worden, dass sich
die Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung
gestützt und die Stelle der Rekurrierenden und die Stelle «Lehrperson
Gymnasium» (mit zwei und mehr Fächern) in unterschiedliche Lohnklassen eingereiht
habe; insbesondere gestützt auf das untaugliche Argument, es handle sich beim
Sportunterricht um ein für das Bestehen der Matura nicht relevantes Fach (sog. Nicht-MAR-Fach).
3.3.1
3.3.1.1 Die
Rekurrierenden weisen darauf hin, dass die Stellenbeschreibung korrekt und
vollständig sein müsse, wenn sie Basis der Einreihung bilden solle. Sei die
Stellenbeschreibung fehlerhaft, so müsse auch die sich darauf abstützende
Einreihung der Stelle fehlerhaft sein. In der Stellenbeschreibung Nr. [...]
sei bereits der Vermerk von 21 Pflichtstunden fehlerhaft, da die
Stelleninhabenden bezogen auf ein Pensum von 100 % 25 Pflichtstunden
zu leisten hätten.
Die Vorinstanz
anerkennt mit ihrer Vernehmlassung, dass die Sportlehrerinnen und Sportlehrer
gemäss § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes (SG 410.100) bei einer
Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 25 Pflichtlektionen zu unterrichten hätten.
Die Stellenbeschreibung Nr. [...] sei aber für alle Lehrpersonen geschaffen
worden, die an Gymnasien nur ein Fach unterrichteten, das kein MAR-Fach sei.
Demgegenüber hätten die Lehrpersonen in den meisten anderen Fächern auf
Gymnasialstufe 21 Pflichtlektionen zu unterrichten, weshalb in der
Stellenbeschreibung 21 Pflichtstunden aufgeführt seien. Diese unterschiedlichen
Pflichtstundenzahlen bezögen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden
und berücksichtigten die quantitativen Unterschiede hinsichtlich der Vor- und
Nachbereitung der zu erteilenden Lektionen in den verschiedenen Fächern. Der
Hinweis auf die 21 Pflichtstunden in der Stellenbeschreibung Nr. [...] sei
daher rein deklaratorisch und ohne jede Relevanz für die Einreihung der Stelle
der Rekurrierenden.
Dieser
Unterschied wird von den Rekurrierenden bestritten.
3.3.1.2 Nach
der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung im Rahmen der sogenannten Systempflege von der
Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides gebildet
hat. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen
der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren
Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni
2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber
hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen
der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig
sei (VGE VD.2019.2020 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom
27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
Selbst wenn die
Stellenbeschreibung Nr. [...] somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zahl der
von Sportlehrerinnen und Sportlehrer zu leistenden Pflichtstunden nicht korrekt
ist, kann daher nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen werden. Die
zitierte Praxis zur Bedeutung der Stellenbeschreibung hat zur Folge, dass
einzelne Ungenauigkeiten in der Stellenbeschreibung nicht automatisch zum
Schluss führen, dass die Stelle falsch eingereiht wurde. Das Verwaltungsgericht
hat sich bei der Vornahme der Rechtsprüfung zu vergewissern, dass der
Einreihungsentscheid insgesamt korrekt ist, etwa wenn sich aus der Würdigung
der Ausführungen der Beteiligten eine nachvollziehbare Erklärung für die
Einreihung ergibt. Das Argument der Vorinstanz, dass die Wertung des
Gesamtaufwands (anstelle der Bezifferung der Pflichtstundenzahl) gewürdigt
wurde, ist vertretbar. Es ist sachgerecht, bei der Einreihung auf die
Gesamtbelastung abzustellen und zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von
Vorbereitung, Nachbereitung und Pflichtstundenzahl je nach Schulfach
unterschiedlich ausfällt. Selbst wenn die Stellenbeschreibung Nr. [...]
somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zahl der von Sportlehrerinnen und
Sportlehrern zu leistenden Pflichtstunden nicht korrekt ist, kann dies nicht
unbesehen mit einem Sachverhalts- oder Rechtsfehler gleichgesetzt werden, der
zur Gutheissung des Rekurses führen würde.
3.3.1.3 Geprüft
werden könnte einzig, ob eine Verletzung des Grundsatzes «gleicher Lohn für
gleichwertige Arbeit» im Vergleich mit anderen Lehrpersonen vorliegt, welche der
gleichen Stellenbeschreibung zugeordnet worden sind wie die Lehrpersonen in den
Fächern Musik und Bildnerisches Gestalten. Eine solche Ungleichbehandlung wird
aber nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben
E. 1.4/1.5).
3.4
3.4.1 Weiter
rügen die Rekurrierenden die Fehlerhaftigkeit der Stellenbeschreibung Nr. [...]
hinsichtlich der Anforderungen an die notwendige Ausbildung. Im angefochtenen
Beschluss habe die Vorinstanz anerkannt, dass die notwendige Ausbildung ergänzt
werden müsse, weshalb nachgewiesen sei, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...]
im Zeitpunkt der Überführung nicht korrekt bzw. nicht vollständig gewesen sei.
Da die Stellenbeschreibung für die Überführung der Stelle das zentrale Dokument
bilde, könne eine auf einer fehlerhaften Stellenbeschreibung erfolgte
Überführung keinen Bestand haben.
3.4.2 Auch
darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Die Rekurrierenden führen
in diesem Zusammenhang denn auch nicht aus, welche bewerterischen Folgen der in
der Stellenbeschreibung im Zusammenhang mit der erforderlichen Zusatzausbildung
unterlassene Hinweis auf das Erfordernis einer pädagogischen Ausbildung auf
Niveau Master of Advanced Studies gehabt hätte. Es ist nicht bestritten, dass
diese Zusatzausbildung in der Modellumschreibung 4102.17 in der Unterkompetenz
Wissen verlangt und von der Stelle erfüllt wird.
3.4.3 Schliesslich
machen die Rekurrierenden eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich
der von ihnen zu tragenden grossen Verantwortung für eine grosse Anzahl von
Schülerinnen und Schülern einerseits und des grossen organisatorischen
Aufwands, den sie zu bewältigen hätten, geltend. Diese Rügen werden im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Anforderungen an die einzelnen Kompetenzen
und Unterkompetenzen zu prüfen sein.
4. Stellenzuordnung
Entgegen der
Systematik der Rekursbegründung ist die Überführung der Stelle der
Rekurrierenden zunächst aufgrund ihrer Zuweisung zur Funktionskette 4102 unter
Berücksichtigung der einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen
zu prüfen. Die im Vergleich zur Bewertung der Stelle Nr. [...] erhobenen Rügen
werden im Zusammenhang mit dem Quervergleich mit dieser Stelle zu prüfen sein.
4.1 Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18
Die
Rekurrierenden machen zu nächst geltend, dass die beiden Modellumschreibungen 4102.17
und 4102.18 in vielen Unterkompetenzen identisch seien. Sie rügen, die
Vorinstanz sei in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass die Stelle der Rekurrierenden
immer nur die Modellumschreibung 4102.17 erfülle, selbst wenn diese mit der Modellumschreibung
4102.18 identisch sei.
Diese Rüge
trifft nicht zu. An dem von den Rekurrierenden genannten Ort (Ziff. 2.5
des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats) wird lediglich ausgeführt,
dass die Stelle der Rekurrierenden «trotz identischer Formulierung einzelner
Kompetenzmerkmale» in den beiden Modellumschreibungen insgesamt nur die
Anforderungen der Modellumschreibung 4102.17 erfülle. Beide Richtpositionen
sind mit einer Modellumschreibung beschrieben. Soweit die beiden Modellumschreibungen
identische Anforderungen stellen, erscheint die Erfüllung dieser Anforderungen
mit Bezug auf den Einreihungsentscheid in die beiden Lohnklassen für irrelevant
(vgl. implizit VGE VD.2019.220 vom 17. November 2020 E. 3.5.2/4,
3.11, VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1.1). Der Entscheid
fokussiert sich damit auf die Kompetenzen und Unterkompetenzen, bei denen
unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
4.2 Selbständigkeit
Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien
Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Die beiden Modellumschreibungen
4102.17 und 4102.18 umschreiben die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz
Selbständigkeit identisch. Verlangt wird die «Wahrnehmung von dispositiven und
teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit
grösserem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modellumschreibungen
sind daher bewerterisch gleich zu gewichten.
4.3 Flexibilität
Die
Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt
(Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen
Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem
Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen
bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung
4102.17 die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten
und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlangt,
stellt die Modellumschreibung 4102.18 an die Aufgabenvielfalt erhöhte
Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen
bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch.
Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der
Aufgabenvielfalt.
4.3.1 Die
Vorinstanz nahm diesbezüglich auf den Unterricht in einem Nicht-MAR-Fach als
Hauptaufgabe gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] Bezug. Dazu gehöre die
Beurteilung von Lernenden sowie die Zusammenarbeit und Vernetzung im Klassen-,
Fach- und pädagogischen Team. Hinzu kämen unterrichtsnahe Aufgaben sowie
allgemeine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schule sowie die Möglichkeit,
die Funktion einer Klassenlehrperson wahrzunehmen. Nicht zur
Stellenbeschreibung zähle aber der Unterricht in mehreren Fächern und folglich
mit unterschiedlichen Inhalten. Insgesamt fordere die Stelle demnach die
Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten.
4.3.2 Demgegenüber
halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs daran fest, dass sie aufgrund ihrer
effektiven Tätigkeit als Sportlehrpersonen mit zahlreichen ausgeübten und
trainierten Sportarten und dem Wechsel zwischen praktischem und theoretischem
Wissen sowie dem Unterricht in unterschiedlichen Lokalitäten äusserst
umfangreiche Inhalte vermittelten. Die Aufgabenvielfalt zeichne sich folglich
nicht nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Sportarten ab, sondern auch im
Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es sei daher zwischen
den beiden Stellen Nr. [...] und [...] kein Unterschied erkennbar. Ihre Stelle
beinhalte somit ebenfalls die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten gemäss Modellumschreibung 4102.18, womit diese Modellumschreibung
insgesamt erfüllt werde.
4.3.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die
Aufgaben der Stellen Lehrperson Gymnasium ein Fach gemäss Stellenbeschreibung
Nr. [...] und Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] weitgehend identisch umschrieben sind. So
unterscheiden sich die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Unterricht,
unterrichtsnahen und auf die Schule bezogenen Tätigkeiten nur hinsichtlich der
Klassenführung, welche bei der Stelle der Rekurrierenden bloss als möglich
bezeichnet wird. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, beziehen sich
diese Aufgaben im einen Fall auf ein Schulfach und im anderen Fall auf mehr als
ein Schulfach. Daraus kann in nachvollziehbarer Weise gefolgert werden, dass
auch die fachbezogene Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der
Inhalte wie auch der Methoden und Mittel der Wissensvermittlung zuwächst. Es
ist nicht erstellt, wieso der Sportunterricht an Gymnasien deutlich
vielfältiger sein soll als jener in anderen, ebenfalls heterogenen Fachgebieten.
Da der Unterricht bei den Aufgaben mit einer Gewichtung von je 85 % aber
offensichtlich im Vordergrund der Ausübung der Stellen steht, ergibt sich
daraus trotz im Übrigen identischer Aufgaben im unterrichtsnahen und
schulorganisatorischen Bereich aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern
auch eine grössere Aufgabenvielfalt. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn
die sich allesamt auf verschiedene Sportarten respektive unterschiedliche
Formen der körperlichen Ertüchtigung gerichteten praktischen und theoretischen
Aufgaben im Sportunterricht nach der Systematik der Systempflege auf
«teilweise unterschiedliche Inhalte» und nicht auf «mehrheitlich
unterschiedliche Inhalte» bezogen werden.
4.4 Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad
bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises
beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).
Die beiden Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 unterscheiden sich
diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des
Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der
Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten
mit zum Teil sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modellumschreibung
4102.17 «an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität», während die Modellumschreibung
4102.18 einen «Empfängerkreis mit mittlerer Homogenität» verlangt.
4.4.1 Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass
die Aufgabenerfüllung insbesondere eine Kommunikation mit den Schülerinnen und
Schülern erfordere, welche als eine Zielgruppe definiert würden. Daneben
erfolge die Kommunikation mit der Fachschaft sowie mit den Lehrpersonen und
Leitungsfunktionen des Gymnasiums. Bei einer möglichen Klassenlehrfunktion
erweitere sich der Empfängerkreis, da in diesem Falle zusätzlich die
Kommunikation mit Eltern bzw. Erziehungsberechtigten hinzukomme. Im Vergleich
mit Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten, bestehe jedoch bei den
Stelleninhabenden der Stelle «Lehrperson Gymnasium mit einem Fach» ein
geringerer Bedarf, andere Fach-, Lehr- und Bezugspersonen miteinzubeziehen.
Daraus schloss der Regierungsrat auf einen Empfängerkreis mit kleinerer
Heterogenität.
4.4.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie die gleichen Schülerinnen und
Schüler wie die übrigen Lehrpersonen am Gymnasium unterrichteten und mit den
gleichen weiteren Personen wie zum Beispiel den Erziehungsberechtigten, dem
Lehrkörper, dem Rektorat, den Drittstellen, den Fachpersonen verschiedener
Disziplinen (SPD, AKJS, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst) und der
Berufswelt kommunizierten. Sie würden zudem im Vergleich auch wegen der höheren
Pflichtstundenzahl in mehr verschiedenen Klassen unterrichten als die übrigen
Lehrpersonen, ihre Klassen setzten sich aufgrund des geschlechtergetrennten
Unterrichts aus Schülerinnen und Schüler aus bis zu vier Klassen zusammen. Sie
seien daher in mehr Lehrerteams involviert und hätten mehr Schülerinnen und
Schüler zu betreuen. Daraus ergäben sich mehr Teilnahmen an Elternabenden und
mehr Lernberichtsgespräche. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso Lehrpersonen
mit einem Fach viel seltener mit den anderen Zielgruppen zusammenarbeiten
würden, wie dies die Vorinstanz geltend mache.
4.4.3 Wie die
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zugesteht, misst sich die Heterogenität des
Empfängerkreises nicht primär an der Häufigkeit bzw. Intensität der
Kommunikation mit verschiedenen Zielgruppen, sondern vorwiegend an der
Verschiedenheit bzw. Heterogenität der verschiedenen Zielgruppen sowie der
Anzahl an Anspruchsgruppen. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass
Sportlehrpersonen eine grössere Anzahl Klassen unterrichteten, in mehr
Lehrpersonenteams stünden und an mehr Elternabenden und Lernberichtsgesprächen
beteiligt seien, da die Schülerinnen und Schüler eine einzige Zielgruppe
bildeten. Die Rekurrierenden und die Lehrpersonen der Stelle «Lehrperson
Gymnasium, zwei und mehr Fächer» hätten viele übereinstimmende Zielgruppen, wie
z. B. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen, Rektorat, Fachpersonen
verschiedener Disziplinen sowie Fachstellen und Berufswelt. Die Lehrpersonen,
die an Gymnasien zwei und mehr Fächer unterrichteten, seien aber im Vergleich
zu den Rekurrierenden in einer zweiten oder in weiteren Fachschaften und daher in
eine zusätzliche Anspruchsgruppe involviert. Die Anforderungen hinsichtlich der
kommunikativen Fähigkeiten seien gesamthaft höher zu werten, wenn Unterricht in
zwei Fächern zu erteilen sei, als wenn dieser ausschliesslich in einem Fach
erteilt werde. Dieser Unterschied im Anforderungsniveau in der Kommunikation
sei in den beiden Modellumschreibungen in Form der unterschiedlich definierten
Anforderungen an die Heterogenität ausgedrückt worden. Auch wenn die Heterogenität
des Empfängerkreises beim Unterricht von zwei oder mehr Fächern – im Vergleich
mit dem Unterricht eines einzigen Fachs – nur graduell leicht erhöht sein möge,
könne beim Unterricht einer Mehrzahl von Fächern in diesem Sinne von einem
leicht erweiterten Empfängerkreis ausgegangen werden.
Die
Kommunikation mit einem Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität wird aber in
den Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015 (a.a.O., S. 9)
beispielhaft mit der «Diskussion zwischen Lehrpersonen» umschrieben, während
eine mittlere Heterogenität bestehe, wenn die «Diskussion unter Einbezug des
Lehrkörpers, der betroffenen Eltern, des Schulrats und pädagogischer und
medizinischer Fachpersonen» erfolge. Auch wenn eine insgesamt höhere Bewertung
der vorausgesetzten kommunikativen Fähigkeiten bei der Erteilung von Unterricht
in mehr als einem Fach nicht zu beanstanden ist, so haben Lehrpersonen dennoch unabhängig
von der Zahl der von ihnen unterrichteten Fächer in gleicher Weise an
Diskussionen mit unterschiedlichen Zielgruppen teilzunehmen. Allenfalls besteht
beim Unterricht in einem MAR-Fach ein höherer Diskussionsbedarf im Zusammenhang
mit den Maturitätsprüfungen, da diese für die Berufs- und Studienplanung der
Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern oftmals ein wichtiges Ziel darstellt
(vgl. Vernehmlassung Ziff. 68). Diese Diskussionen mögen zuweilen stärker
konfliktbehaftet sein. Es liegt daher aufgrund der Erläuterungen die Annahme
nahe, dass auch die Rekurrierenden mit einem Empfängerkreis mittlerer Heterogenität
zu kommunizieren haben. In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung sind
demnach die höheren Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit gemäss Modellumschreibung
4102.18 als erfüllt zu betrachten.
4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit
Wiederum
identisch werden in den Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 die
Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen
erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden
Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.6 Führung
4.6.1 Die
Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4102 Lehrperson
Sekundarstufe II/Gymnasium auf die Erteilung von Unterricht. Während sie in der
Modellumschreibung 4102.17 auf «Unterricht in einem nicht MAR-Fach (z.B.
Sport, Informatik, etc.) an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen des
Lehrplans» bezieht, verlangt die Modellumschreibung 4102.18 die «Erteilung von
Unterricht in mindestens einem MAR-Fach an eine grosse Anzahl von Lernenden im
Rahmen des Lehrplans».
4.6.2 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass die Vorinstanz die Relevanz dieser
Unterscheidung für die Gewichtung der Führungsverantwortung der Stelle im
angefochtenen Entscheid mit dem unbestrittenermassen irrtümlichen Verweis (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 75) auf die Ausführungen in Ziffer 2.5 nicht
begründe.
4.6.3 Strittig
ist dabei zunächst die Auslegung der Anforderungen an die Führung in der Modellumschreibung
4102.18. Die Rekurrierenden verstehen diese so, dass beide Modellumschreibungen
als Minimalvoraussetzung die Erteilung von Unterricht in einem Fach verlangten
und sich daher in Bezug auf die Anzahl Fächer nicht unterscheiden würden. Dies
wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bestritten.
Den
Rekurrierenden ist zuzugeben, dass die Formulierung von Modellumschreibung
4102.18 grammatikalisch nicht gänzlich klar ist und ihre Auslegung zulässt.
Systematisch kann aus der Modellumschreibung 4102.18 bloss aufgrund der
vorausgesetzten Kenntnisse, bei denen «erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) in mehr als einem Fachbereich»
verlangt wird, auf die Erteilung von Unterricht in mehr als einem Fach
geschlossen werden. Aus diesen vorausgesetzten Kenntnissen kann aber nicht
sicher geschlossen werden, dass notwendigerweise auch Unterricht in mehreren
Fächern erteilt werden muss, um die Anforderungen der Modellumschreibung
4102.18 zu erfüllen. Man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass es
für die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18
genügt, dass eine Lehrperson aufgrund ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen
jederzeit und je nach Bedürfnis der Schule in der Lage ist, in einem von zwei
verschiedenen Fächern Unterricht zu erteilen.
4.6.4 Zu
prüfen ist daher, ob bezüglich der Führungsverantwortung ein Unterschied darin
besteht, ob ein MAR- oder ein Nicht-MAR-Fach unterrichtet wird.
Die
Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, dass auch Sport im Gymnasium ein
obligatorisches Fach sei, welches gemäss Lehrplan ebenfalls wesentlich für die
«ganzheitliche Entwicklung des Menschen» sei. Die Verantwortung einer
Lehrperson gegenüber den Schülerinnen und Schülern messe sich nicht an der
Frage, ob das Fach für den Abschluss relevant sei oder nicht. Die Verantwortung
gegenüber den Schülerinnen und Schülern möge sich bei ihrer Stelle von
derjenigen der anderen Lehrpersonen am Gymnasium unterscheiden, was aber nicht
entscheidend sei. Ihre Tätigkeit sei in Bezug auf diese Kompetenz gleichwertig
mit der Tätigkeit der anderen Lehrpersonen am Gymnasium. Zu berücksichtigen sei
zudem, dass der Stelle der Rekurrierenden eine grosse Verantwortung in Bezug
auf die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler im
Sportunterricht und in den Sportlagern zukomme, welche den übrigen Lehrpersonen
an Gymnasien nicht in derselben Ausprägung zukomme. Schliesslich könnten auch
im Fach Sport als Ergänzungsfach Matura-Arbeiten abgelegt werden und werde die
Betreuung von solchen Arbeiten mit einem Bezug zum Thema Sport auch von
Sportlehrerinnen und -lehrern übernommen.
Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung feststellt, zielt die Umschreibung der
Unterkompetenz Führung auf den Unterricht «im Rahmen des Lehrplans». In diesem
Rahmen kommt damit allen am Gymnasium unterrichteten Fächern Bedeutung für die
Entwicklung der Schülerinnen und Schülern zu. Ohne dass damit eine Werthierarchie
der einzelnen Fächer etabliert werden kann, ist die Auffassung der
Bewertungsbehörden, dass der Unterricht in einem für die Maturität relevanten
und geprüften Fach andere und leicht erhöhte Anforderungen stellt, im Rahmen
des diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der
Diskurs und die Führung von Schülerinnen und Schülern wie auch deren
spezifische Förderung und Motivation stellen gerade bei ausbleibendem
schulischem Erfolg zusätzliche Anforderungen, die sich nicht stellen, wenn das
Prüfungsresultat in einem Fach letztlich für den schulischen Abschluss keine
Rolle spielt. Dies wird zwar durch die Betreuung von Matura-Arbeiten
relativiert. Diese stellen aber nur einen Teil der entsprechenden Aufgabe dar,
wobei sich die Führung nur auf einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht aber
auf den gesamten Klassenverband erstreckt.
Nebst der Annahme
der Bedeutung der Führung in maturitätsrelevanten Fächern berücksichtigt die
Vorinstanz auch den Wechsel in der Ausgestaltung der Führung, die zur
Vermittlung der verschiedenen Fächer nötig sei (Vernehmlassung Ziff. 77). Es ist
davon auszugehen, dass Lehrpersonen der Modellumschreibung 4102.18
typischerweise eine Mehrzahl von Fächern unterrichten, sofern der Schulbetrieb
dies zulässt. Dabei ist nachvollziehbar, dass je nach Fach andere
Führungstechniken oder -mittel angewandt werden müssen. So muss das
Führungsverhalten etwa an die Zahl der Prüfungen, die Beteiligungsformen der
Schülerinnen und Schüler im Fachunterricht und deren Freiheit, eigene Beiträge
zu leisten, angepasst werden. In Anbetracht dessen erweist es sich als sachlich
begründet, dass die Führungsverantwortung bei Lehrpersonen mit einer Mehrzahl
von Fächern stärker gewichtet wird.
Soweit die
Rekurrierenden eine erhöhte Führungsaufgabe mit der Durchführung von
Sportlagern begründen, erscheint notorisch, dass gerade Skilager in den
Gymnasien auch von anderen Personen geleitet werden, etwa von Lehrpersonen
anderer Fächer und von Jugend und Sport (J+S)-Leiterinnen und -Leitern. Der
Verantwortung für die körperliche Gesundheit kommt bei bestimmten Übungen im
Sportunterricht unbestrittenermassen erhebliches Gewicht zu. Dies übersteigt
aber die allgemeine Verantwortung für die psychische und physische Gesundheit
der Schülerinnen und Schüler nicht, die Lehrpersonen anderer Fächer im
fordernden Lehrbetrieb zu tragen haben.
4.6.5 Daraus
folgt, dass die höhere Bewertung der Führungsverantwortung beim Unterricht in
MAR-Fächern gegenüber jenem in Nicht-MAR-Fächern nicht zu beanstanden ist.
4.7 Wissen
Identisch werden
in den Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 die Anforderungen an die
Unterkompetenz Wissen umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die
Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllen und die Unterkompetenz
somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant
erscheint.
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien
Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten
unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die
zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der
Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können. Die
beiden Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 unterscheiden sich bezüglich
der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe nicht. In beiden werden diesbezüglich
gewisse Kenntnisse vorwiegend innerhalb einer Dienststelle verlangt. Beide
setzen zudem «erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau)»
voraus. Diese beziehen sich in der Modellumschreibung 4102.17 auf einen bestimmten
Fachbereich, während in der Modellumschreibung 4102.18 gewisse Kenntnisse in
mehr als einem Fachbereich verlangt werden. Die Vorinstanz hat daraus
gefolgert, dass daher ein Unterschied bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder
in mehreren Fächern vorzuliegen habe.
4.8.2 Die
Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument Erläuterungen zur
Stellenzuordnung entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem
Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung
einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen
sowie notwenigen Schnittstellen und Zusammenhänge vor. Praxis- und
Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten
Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei
Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und
Zusammenhänge verlangt. Das Fach «Sport» sei überdurchschnittlich heterogen
ausgestaltet und umfasse zahlreiche Sportarten, die allesamt fundierte Spezialkenntnisse
erforderten. Zudem hätten Sportlehrpersonen neben praktischen auch theoretische
Inhalte zu vermittelt.
Diese Breite und
Vielfalt ist notorischerweise auch anderen Schulfächern eigen. So kennen die
Mathematik und die anderen naturwissenschaftlichen Fächer ebenso wie etwa die
sprachlichen und gesellschaftlich-historischen Fächer eine erhebliche, mit dem
Fach Sport vergleichbare Vielfalt. Sie verbinden wie diese neben der
theoretischen Wissensvermittlung auch die praktische Anwendung. Im Ergebnis ist
es daher nicht zu beanstanden, wenn Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehr
als einem Fach höher bewertet werden.
4.9 Rubrik Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Beide Modellumschreibungen
4102.17 und 4102.18 setzen mit Bezug auf die Rubrik Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen «gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser
Intensität sowie gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans mit gewisser
Intensität» voraus.
4.9.1 Die
Vorinstanz erwog mit Bezug auf die von den Rekurrierenden darüber hinaus
geltend gemachten physischen Beanspruchungen, dass solche eine deutlich erhöhte
Beanspruchung des Körpers, insbesondere des Bewegungsapparats, aufgrund
stellenbedingter Gegebenheiten voraussetzten. Solche Beanspruchungen könnten
etwa durch das Heben oder Tragen von Lasten, eine dauerhaft gebückte
Körperhaltung oder stellenbedingtes ununterbrochenes Sitzen oder Stehen
entstehen. Demgegenüber sei die von den Rekurrierenden monierte körperliche
Belastung bzw. Verletzungsgefahr gemäss Systematik nicht bewertungsrelevant, da
für die Ausübung der Stelle nicht dauernd eine ungesunde oder sogar schädigende
Körperhaltung gefordert werde. Im Übrigen sei die Stelle nicht ausschliesslich
für Sportlehrpersonen erstellt worden, sondern umfasse auch Lehrpersonen der
Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten. Die Modellumschreibung 4102.17
widerspiegele somit die psychischen Belastungen aller Monofach-Lehrpersonen und
sei nicht gezielt auf ein Fach zugeschnitten.
4.9.2 Dem
halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs weiterhin die körperlichen und
Belastungen und die erhöhte Verletzungsgefahr entgegen, aufgrund derer sie die
Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18 überträfen.
Dem hält die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass Bewegung und Sport
nicht als gesundheitsgefährdend gelten müssten, sondern im Gegenteil ein Mangel
an Bewegung und z. B. häufiges Sitzen heutzutage aufgrund des verbreiteten
sedativen Lebensstils als gesundheitlich problematisch einzuschätzen sei.
Aufgrund ihres Studiums der Sportwissenschaften seien die Stelleninhabenden in
der Lage, bei der Ausübung der jeweiligen Sportart die Verletzungsgefahr zu
minimieren. Die mit ihrer Stelle verbundene körperliche Betätigung stelle daher
keine Beanspruchung dar, die ein bewertungsrelevantes Niveau erreichen würde.
Dem ist zu folgen. Die Rekurrierenden substantiieren denn auch keine
überdurchschnittlichen Arbeitsausfälle oder Berufsunfälle aufgrund ihrer
körperlichen Tätigkeit. Die sportliche Betätigung im Rahmen des Sportunterrichts
stellt daher für trainierte Sportlehrpersonen keine bewertungsrelevante
Beanspruchung dar. Die Rekurrierenden übertreffen daher die identischen
Anforderungen der beiden Modellumschreibungen bei dieser Rubrik nicht.
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist die Bewertung der Vorinstanz, dass die Stelle der Rekurrierenden den
Anforderungen der Modellumschreibung 4102.17 entspricht, nicht zu beanstanden.
Lediglich in der Unterkompetenz «Kommunikationsfähigkeit» übertrifft die
strittige Stelle die Anforderungen dieser Modellumschreibung, wogegen die
abweichenden Voraussetzungen der nächsthöheren Modellumschreibung 4102.18 in
drei weiteren Punkten nicht erreicht werden (Flexibilität, Führung, Kenntnisse
und Fertigkeiten).
5. Quervergleiche
5.1 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten
Quervergleiche vorgenommen» worden seien.
5.1.1 Sie
machen dabei geltend, dass ein Quervergleich mit der Stelle gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] zeige, dass ihre Stelle in die Lohnklasse 18
eingereiht werden müsse. Weiter rügen sie, dass in Verletzung von § 5 LG
nicht erläutert werde, gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und
Überlegungen und aufgrund welcher Unterlagen und wann eine «stimmige
Systematik» erschaffen worden sei.
5.1.2 Was die
Rüge der fehlenden Dokumentation der Herstellung einer «stimmigen Systematik»
betrifft, kann auf die Erwägungen in E. 2.2 oben verwiesen werden. Die
Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit welchen vergleichbaren Stellen
weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen.
5.2 Im
Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer» gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] ergeben sich die bereits angesprochenen
Differenzen hinsichtlich der Unterkompetenzen Flexibilität, Führung sowie
Kenntnisse und Fertigkeiten. Die grössere Flexibilität der Quervergleichsstelle
ist durch die höhere Zahl der effektiv unterrichteten Fächer und durch die
Unterschiedlichkeit der Inhalte, der Methoden und Mittel zur Wissensvermittlung
und der Aufgabenvielfalt bedingt. Hinsichtlich der Führung ist ein Wechsel von
Fach zu Fach, wie ihn nur die Quervergleichsstelle kennt, anspruchsvoller.
Ebenso setzt das Unterrichten in zwei oder mehr Fächern erhöhte Praxis- und Umsetzungskenntnisse
voraus (vgl. auch Vernehmlassung Ziff. 107). Eine gewisse Rolle spielen im
Vergleich auch die graduell leicht gesteigerten Ansprüche in MAR-Fächern im Kontext
der Maturitätsprüfungen.
Aufgrund der
bestehenden Differenzen in der Bewertung ist erstellt, dass die Stelle «Lehrperson
Gymnasium zwei und mehr Fächer» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in
drei Unterkompetenzen die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18
erfüllt. Deren Einreihung in eine höhere Lohnklasse ist daher im Quervergleich
nicht zu beanstanden.
5.3 Welche
konkreten weiteren Quervergleiche – etwa mit anderen Stellen von Lehrpersonen –
eine andere Einreihung nahelegen könnten, vermögen die Rekurrierenden nicht zu
benennen oder gar konkret glaubhaft zu machen.
5.4 Schliesslich
berufen sich die Rekurrierenden auf eine höhere Einreihung der
Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft. Sie machen geltend, alle Kantone
seien im Bereich des öffentlichen Dienstrechts an den Grundsatz «gleicher Lohn
für gleichwertige Arbeit» gebunden. Wenn nun viele Kantone wie der Kanton
Basel-Landschaft ein Lohnsystem kennten, in welchem die Sportlehrpersonen
gleich eingereiht seien wie die übrigen Lehrpersonen derselben Stufe, dann sei
dies ein starkes Indiz für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dieser Lehrpersonen.
Sie berufen sich überdies auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Zug.
Darin kann den
Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden zu Recht
anerkennen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden
anderer Kantone. Darüber hinaus ist auch mit Bezug auf den Grundsatz «gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit» anerkannt, dass die Bewertung verschiedener
Tätigkeiten als gleichwertig nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei
entschieden werden kann, sondern von Beurteilungen abhängt, die unterschiedlich
ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 418; BGer 8C_179/2020
vom 12. November 2020 E. 3.2, 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2,
5.2; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2),
weshalb diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht
(BGer 8C_31/2009 E. 7 vom 4. Januar 2010). Eine Arbeitsplatzbewertung
oder ein Lohnsystem verstösst nicht schon dann gegen das
Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen
vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher
Theorien besser begründet erschiene, sondern nur dann, wenn sie diskriminierend
ist (BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 sowie
8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b
S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c
S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a
S. 440 f.). Deshalb können die Rekurrierenden vor dem Hintergrund der
im vorliegenden Verfahren relevierten Unterscheidungsmerkmale aus der
Beurteilung der Frage in den Kantonen Basel-Landschaft und Zug nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Es kann daher auch von der beantragten Erkundigung im Kanton
Basel-Landschaft abgesehen werden.
6. Begutachtung
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung
eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur
Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des
Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt,
welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein
Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine
Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche
Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c
S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den
Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde
aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung
bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von
beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 2).
7. Entscheid und Kosten
Daraus folgt,
dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4ʹ000.–
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.