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Entscheid

VD.2020.200

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Unterbringung in einer Einrichtung mit geschlossenem halboffenen Setting

14. Januar 2021Deutsch25 min

über ihren Sohn A____ gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB aufgehoben bleibe und A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.200

URTEIL

vom 14. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o E____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

C____

Beistand

Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45,

Postfach 1616, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. August 2020

betreffend Unterbringung in einer

Einrichtung mit geschlossenem und halboffenem Setting

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 11. August 2020 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB), dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, B____,

über ihren Sohn A____ gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB aufgehoben bleibe und A____

gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB auf der [...]gruppe

des Jugendheims E____ platziert werde. Sobald aus fachlicher Sicht indiziert,

sei A____ vom geschlossenen Setting in ein halboffenes Setting zu überführen. Die

erste periodische Überprüfung solle spätestens in einem halben Jahr erfolgen.

Der Beistand wurde gebeten, den Eintritt zu begleiten und die dafür notwendigen

Vorkehrungen zu treffen. Weiter wurden der Beistand und das Jugendheim gebeten,

spätestens bis 11. November 2020 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zum

weiteren Vorgehen inkl. Anträgen einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid hat A____, vertreten durch D____, am 12. Oktober 2020 Beschwerde

erhoben. Er macht geltend, die Unterbringung im Jugendheim E____ in einem

geschlossenen Setting sei unverhältnismässig, wobei dies selbst für ein

halboffenes Setting gelte. Somit sei der Entscheid aufzuheben, und er sei in einem

Wohnhaus mit integrierter Tagesgestaltung, eventualiter in einem offenen oder

halboffenen Heim im Raum Basel zu platzieren.

Die KESB hat

sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 vernehmen lassen und beantragt die

Abweisung der Beschwerde. Es seien im Vorfeld des Entscheids sämtliche milderen

Massnahmen ausgeschöpft worden, und A____ befinde sich nun in einem für ihn

geeigneten Setting, um der auch von ihm anerkannten Kindeswohlgefährdung zu

begegnen.

Am 21. Dezember

2020 erfolgte die Anhörung von A____ im Beisein des Kindesvertreters.

Mit Replik vom

21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus seinen Angaben

beim Gespräch, wonach er von Anfang an auf der halboffenen Abteilung gewesen

sei, ergebe sich, dass der Entscheid der KESB unverhältnismässig gewesen sei.

Nur aufgrund der (zumindest anfänglich) geschlossenen Platzierung sei er ins

Jugendheim E____ gekommen. Es wird beantragt, es sei diesbezüglich eine

amtliche Erkundigung beim Jugendheim E____ einzuholen. Die KESB hat mit Eingabe

vom 7. Januar 2021 auf eine Duplik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG

154.100). A____ ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und nach Art.

450.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die

rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Die

Spruchkammer der KESB hat im angefochtenen Entscheid vom 11. August 2020 mit

Verweis auf die Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 23. Juni 2020 sowie vom

28.

Januar 2020 das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bestätigt. Sie hat

erwogen, wie der Verlauf seit den genannten Entscheiden zeige, habe das

Zusammenleben A____s mit seiner Mutter nur deshalb funktioniert, weil sich B____

gegenüber A____ und dem Einhalten von Regeln diskret gezeigt habe. A____ selbst

gebe an, er beschimpfe seine Mutter zu Hause, tue ihr aber keine Gewalt an. Die

Mutter spreche sich gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde und dem Beistand für

strengere Regeln für A____ aus. Sie benötige nach wie vor Hilfe im Umgang mit ihm,

womit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

von Frau B____ gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB nach wie vor erfüllt seien. Weiter

seien die Voraussetzungen für eine – zumindest anfangs – geschlossene

Unterbringung gegeben. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wird

festgehalten, dass eine Unterbringung im Jugendheim E____ geeignet und

erforderlich erscheine, damit A____ verlässliche Beziehungen zu Bezugspersonen

aufbauen und lernen könne, sich darauf einzulassen, zumal er sich diesen im

zunächst geschlossenen Rahmen nicht entziehen könne. Das Jugendheim E____ verfüge

über das nötige agogische Angebot, um den hohen erzieherischen Anforderungen

von A____ gerecht zu werden. Der Verlauf des letzten halben Jahres habe gezeigt,

dass es A____ in seiner bisherigen Umgebung nicht gelungen sei, sein Verhalten

gegenüber seiner Mutter und dem professionellen Umfeld zu ändern. Er trete

rigide, bestimmend, teils aggressiv-drohend und rücksichtslos auf. Seine

Eigenwahrnehmung divergiere so stark von derjenigen seines Umfeldes, dass es

ihm nicht gelinge, mit diesen ein funktionierendes Kommunikationsniveau

aufzubauen. Seine Empathiefähigkeit für andere sei nur rudimentär entwickelt.

Die Spruchkammer habe A____ anhand des Entscheides vom 23. Juni 2020

Gelegenheit gegeben, zwischen verschiedenen Optionen (Erlenhof / Jugendheim E____)

zu wählen, Vorstellungsgespräche zu absolvieren und zusammen mit dem Beistand

Perspektiven zu erarbeiten und zu definieren. In Übereinstimmung mit dem

Beistand sei die Spruchkammer der Überzeugung, dass es A____ im Nachgang dieses

Entscheides nicht gelungen sei, Verbindlichkeiten einzugehen, die über blosse

Ideen hinausgehen und sich tragfähig für richtungsweisende Veränderungen zeigen

würden. Anzeichen einer Verbesserung oder einer konstruktiven

Persönlichkeitsentwicklung seien nicht erkennbar. Die vorliegenden Störungen gingen

weit über eine Adoleszentenkrise hinaus, und die Prognose sei besorgniserregend.

Um ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen müsse A____ sich seinen dringend

anstehenden Entwicklungsaufgaben widmen können. Wie der Verlauf mehrerer

Heimaufenthalte gezeigt habe, sei ihm dies im offenen bzw. halboffenen Rahmen

offenbar nicht möglich, weil er davonlaufen könne, wenn ihm eine Situation zu

anstrengend werde. Es sei anzunehmen, dass eine mildere als eine (für den

Anfang) geschlossene Platzierung unter den geschilderten Umständen scheitern

würde. Eine weitere Umplatzierung sollte jedoch möglichst vermieden werden, um

konstante Beziehungen entstehen zu lassen, innerhalb derer die Chancen für

nachhaltige Veränderungen für A____ am grössten seien. Mithin sei eine

Platzierung im anfangs geschlossenen und später halboffenen Setting auf der [...]gruppe

[...] des Jugendheims E____ notwendig. Auch die Zumutbarkeit sei gegeben, da

Eingriffszweck und -wirkung in einem vernünftigen Verhältnis stünden. Sobald

vertretbar und möglich, solle A____ von der zunächst geschlossenen Abteilung

ins halboffene Setting wechseln.

2.2

In

der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 wird die von der Vorinstanz angeordnete geschlossene

Unterbringung als unverhältnismässig gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend,

der Aufenthalt im Aufnahmeheim Basel (AHB) habe mehrheitlich gut funktioniert. Auch

im Kinderheim Lindenberg habe er sich zunächst gut eingelebt. Erst nach dem

pandemiebedingten Lockdown, aufgrund dessen kaum mehr Ausgänge oder

Wochenend-Urlaube zuhause möglich gewesen seien, sei es zu Regelverstössen

gekommen. Diese würden aber in einem milderen Licht erscheinen, da seine Freunde

alle ausserhalb des Kinderheims gelebt hätten und er zudem just in dieser Zeit

eine Freundin gefunden habe und diese Beziehung habe pflegen wollen. Da er

seine Basler Freunde von E____ aus nur mit unverhältnismässigem Aufwand

besuchen könne, könne er Ausgänge gar nicht zweckmässig nutzen und stelle ein

halboffenes Setting für ihn faktisch ein geschlossenes dar. Für Menschen mit

IV-Rente gäbe es Wohnhäuser mit integrierter Tagesgestaltung. Er wünsche sich

ein selbständiges Wohnen ausserhalb eines Heimes in einer Art Wohngemeinschaft.

Dies ziehe laut mündlicher Auskunft auch Frau [...], seine Bezugsperson im

Jugendheim E____, als mögliche Anschlusslösung für den kommenden Sommer während

der Lehre in Betracht. Diese Wohnform müsste jedoch bereits während der Schule

möglich sein. Da ein Wohnhaus mit integrierter Tagesgestaltung (bzw.

eventualiter eine [halb-]offene Institution) im Raum Basel als mildere

Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, sei die Platzierung im Jugendheim E____

unangemessen gewesen. Er sei bereit, freiwillig in ein Heim einzutreten. Ein

geschlossenes Setting sei daher nicht erforderlich und unverhältnismässig. Er

sei sich der Wichtigkeit eines Schulabschlusses bewusst und fürchte, dass ein

Anschluss aus einer heiminternen Schule stigmatisierend wirke, weshalb er unbedingt

die ordentliche Schule in Basel abschliessen wolle. Auch wäre er bereit,

weiterhin mit einem Psychotherapeuten zusammenzuarbeiten. Er habe noch gar

nicht die Gelegenheit erhalten, sich bzw. seine Veränderungsmotivation in einem

offenen oder halboffenen Rahmen unter normalen Umständen zu beweisen. Die

Platzierung in einem geschlossenen Rahmen sei daher unverhältnismässig, und

mildere Mittel seien weder ausgeschöpft noch erschienen sie als ungeeignet.

Zusammenfassend sei A____s Platzierung in E____ selbst in einem halboffenen

Setting unangemessen und habe die Vorinstanz über den Beistand eine geeignete

Institution im Raum Basel zu suchen.

2.3

Die

KESB hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 festgehalten, dass aus

ihrer Sicht sämtliche denkbaren freiwilligen Unterstützungsmöglichkeiten in

offenen bzw. halboffenen Einrichtungen innerhalb der Region Basel ausgeschöpft

seien. A____ sei es bislang nicht gelungen, im ihm gebotenen pädagogischen

Rahmen die nötigen Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen richtungsweisend zu

entwickeln. Im Erlenhof habe er die Gelegenheit erhalten, ein

Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Während diesem habe er jedoch Äusserungen

gemacht, infolge deren das Zentrum Erlenhof eine Aufnahme abgelehnt habe.

Während seiner zweiten Platzierung im Aufnahmeheim Basel sei A____ lediglich

sporadisch erschienen, und habe mehrfach polizeilich gesucht und rückgeführt werden

müssen. Ende des Schuljahres 2019/2020 sei A____ sodann von der Schule des

Schulheims Gute Herberge/Riehen ausgeschlossen worden, da es aus schulischer

Sicht eine sehr enge Begleitung und ein klar strukturiertes Umfeld brauche,

damit A____ sich schulisch, beruflich und auch emotional weiter entfalten

könne. Diese engen Strukturen fänden sich am ehesten im Rahmen einer Institution,

in der er sowohl wohnen als auch das letzte Schuljahr sowie eine Ausbildung

absolvieren könne. Die beteiligten Fachstellen hätten A____ attestiert, dass er

in institutionelle Strukturen kaum integrierbar sei, und die Zusammenarbeit

beendet. Ohne ein eng begleitetes Setting würden Fortschritte in A____s

persönlicher Entwicklung und Zukunftsperspektiven, vor allem in Bezug auf eine Ausbildung,

nicht möglich erscheinen. Durch kontinuierliches Rückzugs- und Fluchtverhalten

entziehe er sich seit langer Zeit jeglicher nachhaltigen Reflektion, was die

Entwicklung nötiger Emotionsregulationsstrategien unterbinde. Bei A____ seien

bereits manifeste Verhaltensmuster beobachtbar, die einen weiteren Aufschub

zielführender pädagogischer Massnahmen nicht duldeten. Nachdem sich auch die

Option Zentrum Erlenhof, die A____ anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2020

eröffnet worden sei, als nicht durchführbar herausgestellt habe, habe es für A____

in der Region Basel keinerlei Institutionen mehr mit einem erfolgversprechenden

Setting gegeben. Deshalb sei die mit Zirkularentscheid vom 11. August

2020.

verfügte Platzierung auf der [...]gruppe des Jugendheimes E____ im zu

Beginn geschlossenen, dann aber halboffenen Setting unumgänglich gewesen, um

der Gefährdung von A____ zu begegnen. Der vom Jugendheim E____ seit Eintritt

von A____ am 11. August 2020 dokumentierte Verlauf deute denn auch darauf hin,

dass er mit der [...]gruppe einen zielführenden Rahmen geboten erhalte. Im

weiteren Verlauf zeige sich, dass sich A____ in den Alltagsstrukturen im Jugendheim

E____ zurechtfinde und sich nach eigenen Angaben eingelebt habe. In schulischer

Hinsicht falle es A____ schwer, sich zu motivieren. Ab Oktober 2020 seien

hausintern wöchentliche psychiatrisch-psychologische Gespräche geplant. Unter

den geschilderten Umständen zeige sich, dass im Vorfeld der angeordneten

Platzierung im Jugendheim E____ sämtliche milderen Massnahmen ausgeschöpft worden

seien und A____ sich nun in einem für ihn geeigneten Setting befinde, um der

auch von ihm anerkannten Kindeswohlgefährdung zu begegnen.

2.4

Im

Rahmen der Replik vom 21. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer ausführen

lassen, er sei offenbar von Anfang an auf der halboffenen Abteilung

untergebracht worden und keinen Tag geschlossen platziert gewesen. Die

inzwischen ergangenen, sehr guten Berichte würden demonstrieren, dass ein

halboffenes Setting bestens genüge und eine Unterbringung in einer Einrichtung

mit geschlossenem Setting nicht erforderlich und damit unverhältnismässig gewesen

sei, denn mit einem von Beginn an halboffenem Setting hätte eine offensichtlich

geeignete mildere Massnahme zur Verfügung gestanden, die auch im Raum Basel

möglich gewesen wäre.

3.

3.1

Kann

einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die

Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter

Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der

bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf

welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder

in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung

liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der

Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung

erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste,

erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).

3.2

Eine

Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf

dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die

Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer

psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung

sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene

Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als

erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das

Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend

zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch

Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende

Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn

andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend

erscheinen (VGE VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2; VD.2014.130 vom 11.

September 2014 E. 2).

3.3

3.3.1

Bereits

mit Entscheid vom 23. Juni 2020 hatte die KESB verfügt, dass das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter entzogen und A____ im Aufnahmeheim

Basel platziert bleibe, bis eine längerfristige Lösung aufgegleist sei. A____

wurde bei seiner Zusage behaftet, zusammen mit seinem Beistand und seiner

Mutter das Jugendheim E____ zu besichtigen. Weiter wurde er dabei behaftet, die

Tagesschule Gute Herberge wieder lückenlos zu besuchen, mit seiner Mutter und

den Halbgeschwistern (recte: Geschwistern, vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020)

gewaltfrei umzugehen und dies in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten

und mit dem Beistand im Hinblick auf eine Anschlusslösung zu kooperieren. In

der Folge beendete das Aufnahmeheim Basel die Platzierung per 2. Juli 2020, da

der pädagogische Auftrag nicht mehr erfüllt werden könne. Wie sich aus der

Vernehmlassung der KESB ergibt, besuchte A____ das Aufnahmeheim während seiner

zweiten Platzierung lediglich sporadisch. Er musste mehrfach polizeilich zur

Fahndung ausgeschrieben und rückgeführt werden (vgl. Datenblatt AH Basel vom

22.

Oktober 2020). Da er aufgrund eines Konflikts nicht mehr bei seinem

Bekannten übernachten und wohnen durfte, kehrte er – trotz Bedenken des

Beistands – zu seiner Mutter zurück. Dort habe es gemäss Aussagen der Mutter nur

funktioniert, weil sie ihm kaum Vorgaben gemacht habe. Sie unterstütze aber

weiterhin eine Platzierung in einem engeren Setting. In der Folge fand auf

Wunsch von A____ ein Gespräch im Erlenhof statt. Anlässlich dieses Gesprächs

äusserte sich A____ betreffend seine Motivation für eine Platzierung dahingehend,

dass es dort offenbar nur wenige Regeln gebe und «gar nicht streng» sei, was

ihm sehr entgegenkomme. Er habe Schwierigkeiten damit, Grenzen gesetzt zu

bekommen. Daraufhin lehnte der Erlenhof seine Aufnahme ab. Der Beistand

beantragte mit Bericht vom 18. Juni 2020, A____ sei in einem tragfähigen,

halboffenen (und evtl. in der Anfangsphase geschlossenen) Setting wie z.B. E____

zu platzieren (vgl. zum Ganzen Erwägungen im Entscheid vom 23. Juni 2020).

3.3.2

Das

Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung und der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter wurden von der KESB mit Verweis auf ihre

Entscheide vom 23. Juni und 28. Januar 2020 zu Recht bestätigt (vgl. im Einzelnen

die genannten Entscheide) und werden im Rahmen der vorliegenden Beschwerde

nicht bestritten. Bereits im September 2019 hatte der KJD auf Begehren der

Mutter bei der KESB den Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gestellt. A____ hatte nach der Trennung der Eltern offenbar Schwierigkeiten

damit, seine Rolle zu finden, trat seiner Mutter und den Geschwistern gegenüber

aggressiv auf und war schon in den Jahren 2014 bis 2019 aufgrund diverser

häuslicher Gewaltvorfälle und Eskalationen familiärer Konflikte mehrfach

fremdplatziert gewesen. A____ selbst sagte anlässlich seiner Anhörung durch die

Instruktionsrichterin, die Mutter und er seien sich einig, dass es nun besser

sei als vorher, er wolle aber nicht mehr zurück nach Hause (vgl. Anhörung vom

21.

Dezember 2020, act. 10). Die Voraussetzungen für den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts waren und sind somit nach wie vor erfüllt.

3.3.3

Wie

die Vorgeschichte zeigt (siehe E. 3.3.1) war zum Zeitpunkt des Entscheids zudem

A____s Unterbringung in einem halbgeschlossenen Setting mit der Möglichkeit

einer geschlossenen Unterbringung angezeigt. Es war augenfällig, dass A____

sich nicht an die Regeln hielt oder inskünftig zu halten gedachte und dass es

somit zu seinem Wohl möglich sein musste, diese zwangsweise durchzusetzen. A____

zeigte bereits eingeschliffene Verhaltensmuster, die es zu durchbrechen galt.

So wird im Bericht der Guten Herberge vom 30. Juni 2020 festgehalten, A____ brauche

aus schulischer Sicht eine sehr enge Begleitung und ein klar strukturiertes

Umfeld, damit er sich schulisch, beruflich und auch emotional weiter entfalten

könne. Diese engen Strukturen fänden sich am ehesten im Rahmen einer

Institution, in der er sowohl wohnen als auch das letzte Schuljahr machen könne.

Der Rahmen der Guten Herberge erweise sich dabei als zu wenig eng (vgl. auch

Bericht Gute Herberge vom 30. Juni, pdf-Akten S. 36). Dies zeigt, wie dringend sicherzustellen

war, dass A____ nun in Bezug auf seine Ausbildung vorankam. Aufgrund seines

Verhaltens anlässlich der zweiten Platzierung im Aufnahmeheim Basel, während

welcher A____ lediglich sporadisch erschien und polizeilich zurückgebracht

werden musste, erwies sich zudem eine Platzierung im halboffenen Setting als

problematisch. Somit war die Platzierung im Jugendheim E____ auf der [...]gruppe

mit der Variante «geschlossenes oder halboffenes Settting» angezeigt. A____

wurde im Übrigen vorgängig die Wahl gelassen, ob die Platzierung im Erlenhof oder

in E____ stattfinden sollte (vgl. Stellungnahme KESB, vgl. auch Aktennotiz

KESB, pdf-Akten S. 217). Nachdem die Option Erlenhof aus den genannten

Gründen weggefallen war, stand im Raum Basel keine geeignete Institution mehr

zur Verfügung.

3.3.4

Auf

Frage nach der aktuellen Situation gab A____ bei seiner Anhörung vom 21.

Dezember 2020 an, dass er nicht integriert sei bei den anderen Mitbewohnern und

sich ausgeschlossen fühle. Dies führe immer wieder zu Problemen (vgl. Anhörung

vom 21. Dezember 2020, act. 10). Ohne seine Schwierigkeiten in sozialer Hinsicht

bagatellisieren zu wollen – welche auch durch den Bericht vom September

bestätigt werden, (act. 5, pdf-Akten S. 17-19) –, ist darauf hinzuweisen, dass dieser

Aussage die eindrückliche und positive persönliche Entwicklung von A____ im

Jugendheim E____ in sehr kurzer Zeit gegenübersteht. So ist es ihm gelungen,

sich an die Regeln zu halten und seine regulären Aufgaben selbständig und

ordentlich wahrzunehmen. Einzig in schulischer Hinsicht falle es ihm noch

schwer, sich zu motivieren (vgl. dazu Stellungnahme KESB vom 27. Oktober 2020,

act. 4). Anlässlich der Anhörung gab A____ zudem an, dass es ihm gelungen sei,

im Stufensystem des Heims rasch aufzusteigen. Die beiden absolvierten Schnupperlehren

seien sehr gut verlaufen, und er habe sogar die Aussicht auf einen Lehrvertrag

(vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020, act. 10). Auch die Berichte des

Jugendheims E____ zeigen eine nach anfänglichen Schwierigkeiten positive Entwicklung

von A____, welche darauf schliessen lassen, dass bei ihm wie erhofft eine

persönliche Entwicklung eingesetzt hat. Positiv zu werten ist auch, dass er nun

– im Unterschied zu vorher, (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 11) – auch

psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. In den Berichten wird ausgeführt, A____

habe sich an die Alltagsstrukturen gewöhnt. Er nehme am Sportunterricht teil und

zeige Talent bei handwerklichen und feinmotorischen Arbeiten (vgl.

Verlaufsberichte August/September, act 5; pdf-Akten S. 5, S. 38). Der Bericht

vom Oktober hält fest, A____ arbeite an seiner geringen Impulskontrolle, seinem

geringen Bedürfnisaufschub und seiner inadäquaten Emotionsregulierung. Eine

IV-Unterstützung ab Sommer 2021 werde angestrebt. A____ könne bald ein

Schnuppertraining absolvieren und einem Fussballclub beitreten. Zukünftig könne

A____ schon freitags nach Hause gehen, wenn er seine Ausgänge unter der Woche

nicht beziehe, die Wochenenden zu Hause gut verliefen und auch im Jugendheim

ein positiver Verlauf zu verzeichnen sei (vgl. Beschluss der Standortbestimmung

vom 28. Oktober 2020, act. 7). Gewisse Schwierigkeiten im sozialen Umfeld –

welche gemäss Bericht vom September zumindest teilweise auch auf A____s

Verhalten zurückzuführen sind – lassen sich wohl nicht vermeiden und sind,

zumal sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in einer anderen Institution auftreten

würden, insoweit hinzunehmen. Es ist somit – zumindest im Moment ‒ davon

auszugehen, dass das Jugendheim E____ die Anforderungen an eine für A____ geeignete

Institution bestmöglich erfüllt.

3.3.5

Der

Beschwerdeführer lässt in der Replik geltend machen, da er gar nie auf der

geschlossenen Abteilung platziert gewesen sei, erweise sich der Entscheid der

KESB klarerweise als unverhältnismässig, denn das geschlossene Setting allein

sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass A____ im Jugendheim E____ platziert

worden sei.

Diesbezüglich

ist zunächst festzuhalten, dass ‒ wie erwogen ‒ im Moment der

Platzierung in E____ sämtliche anderen Möglichkeiten im Raum Basel ausgeschöpft

waren (s. oben, E. 3.3.3). Die Frage, ob A____ in E____ anfänglich in einem

geschlossenen Setting war, kann offengelassen werden, da selbst aus dem

Umstand, dass er von Anfang an im halboffenen Setting platziert gewesen wäre, nicht

per se auf die Unverhältnismässigkeit des Entscheids geschlossen werden kann: Zum

einen steht fest, dass zum Zeitpunkt des Entscheids aufgrund der Vorgeschichte

von A____ die Platzierung in einem anfänglich geschlossenen Setting angezeigt

war (s. dazu vorne 3.3.3). Der Entscheid bezog sich zudem ausdrücklich sowohl

auf ein geschlossenes als auch auf ein halboffenes Setting – wobei es laut

Dispositiv des Entscheids dem Heim überlassen wurde, wann ein entsprechender Wechsel

stattfinden solle (vgl. Ziff. 10 Entscheid «im zunächst geschlossenen

Rahmen»). Dem entspricht, dass im Entscheid selbst festgehalten wird, es gebe

«keine mildere Variante als eine (für den Anfang) geschlossene Platzierung» (vgl.

E. 1 des vorinstanzlichen Entscheids). Auch aus dem Zirkularentscheid mit dem Titel

«Unterbringung in geschlossenem und halboffenen Setting» erhellt, dass sich der

Entscheid ausdrücklich auf beide Varianten beziehen sollte (vgl. dazu Mail der

Spruchkammervorsitzenden: «in einem Setting, das nötigenfalls auch geschlossen

geführt werden kann», vgl. act. 5; pdf-Akten S. 139 ff.). Aus den Akten und dem

Entscheid selbst ergibt sich zudem, dass eine Institution gesucht wurde, in

welcher beide Unterbringungsformen möglich und ein Wechsel von der einen in die

andere ohne Gruppen- und insbesondere ohne Heimwechsel möglich war. So hat der

Beistand anlässlich der Verhandlung vor der KESB zur Unterbringung im

Jugendheim E____ ausgeführt: «Angedacht war halboffen. Die Möglichkeit des Halboffenen

besteht in der geschlossenen Sanktionierung, wenn er Regeln nicht einhält» (act.

5, pdf-Akten S. 328). Auf die Frage nach dem Prozedere für Übergänge und den Ablauf

des dortigen Stufenmodells gab er an: «Er würde auf die halboffene kommen und

kann falls nötig geschlossen untergebracht werden, ohne dass er die Abteilung

wechseln muss», (a.a.O.). Der Beistand stellte deshalb bereits im Vorfeld der

Verhandlung die Frage, ob ein Übertritt allenfalls mit einer geschlossenen

Platzierung einhergehen könne, die auf wenige Wochen befristet werden würde.

Grundsätzlich denke er, dass A____ im Rahmen eines offenen Settings besser

abgeholt werden könne, aber möglicherweise wäre dies eine Option für den

Zeitraum der Umplatzierung und die erste Zeit in E____. E____ könne ein

umfassendes Setting für A____ bieten. Man habe dort grosse Erfahrung und könne

auch reagieren, falls die Situation eskaliere (Aktennotiz zu Telefonat mit

Beistand C____: pdf-Akten S. 435). Diese Überlegung wurde denn auch in den

Entscheid aufgenommen, indem festgehalten wird, eine weitere Umplatzierung

solle möglichst vermieden werden, um konstante Beziehungen entstehen zu lassen,

innerhalb derer die Chancen für nachhaltige Entwicklungen von A____ am grössten

seien (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 11 S. 5). Wie sich gezeigt hat,

war diese Einschätzung zutreffend und hat sich die Platzierung im Jugendheim E____

bewährt. Dies belegt die positive Entwicklung von A____ deutlich, ob er nun

anfangs noch für kurze Zeit auf der geschlossenen Abteilung war oder nicht – wobei

immerhin anzumerken ist, dass er aufgrund seines verweigernden Verhaltens in

der Schule in den ersten Tagen offenbar «in den Einschluss» musste

(Verlaufsbericht August, act. 5; pdf-Akten S. 39). Nicht zuletzt ist davon

auszugehen, dass das Damoklesschwert eines geschlossenen Settings massgeblich dazu

beitrug, dass es nach dem missglückten Versuch im Aufnahmeheim Basel nun auch im

halboffenen Rahmen funktionierte, war sich A____ doch bewusst, dass das Regime

ansonsten jederzeit und ohne Weiteres verschärft werden könnte. Dies ergibt

sich denn auch aus seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der Anhörung,

wonach man ihm gesagt habe, «solange er sich an Zeiten halte etc.» könne man es

«so» (gemeint ist im halboffenen Setting) probieren (vgl. Anhörungsprotokoll

vom 21. Dezember 2020, act. 10). Dies entspricht wie erwogen auch den obigen Ausführungen

und Anträgen des Beistands. Somit wäre es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers,

nicht genauso gut möglich gewesen, ihn in einer halboffenen Institution im Raum

Basel zu platzieren (Replik S. 2). Bei der Platzierung in einer Institution ohne

geschlossene Abteilung hätte überdies die Gefahr bestanden, dass ein

nochmaliger Wechsel in ein Heim mit geschlossener Abteilung notwendig geworden

wäre. Dies wollte man mit der Platzierung in E____ richtigerweise unter allen

Umständen vermeiden.

3.4

Nach

dem Gesagten kann – selbst wenn A____ von Anfang an in einem halboffenen

Setting untergebracht gewesen sein sollte – daraus nicht geschlossen werden,

dass der Entscheid unverhältnismässig war und aufzuheben wäre. Auf eine

amtliche Erkundigung wurde deshalb verzichtet. Die Verhältnismässigkeit war und

ist nach wie vor für eine halboffene und (falls nötig) auch vorübergehend

geschlossene Unterbringung gegeben. Es ist essenziell, dass die positive

Entwicklung von A____ nun nicht gefährdet wird. Er befindet sich in einer

wichtigen Phase der Berufsfindung, welche noch bis im Sommer andauern wird.

Angesichts der positiven Entwicklung und im Sinne der Kontinuität erscheint auch

beim Verbleib im halboffenen Setting ein Wechsel in ein anderes Heim mit

gleichlautendem Angebot zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Der Wunsch

eines Wechsels scheint zudem massgeblich mit dem Standort des Heims

zusammenzuhängen, wobei eine Unterbringung in der Region Basel bevorzugt würde.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass A____ sich wünscht, in seiner Heimatregion zu

wohnen und so mit wenig Aufwand seine hiesigen Freunde treffen zu können. Dass ihm

dies aufgrund der geographischen Lage des Jugendheims generell verunmöglicht

würde, trifft indes nicht zu. Aus A____s Ausführungen anlässlich seiner

Anhörung vom 21. Dezember 2020 und dem Bericht des Jugendheims vom Oktober ergibt

sich vielmehr, dass er seinen Ausgang jeweils dafür einsetzen kann, bereits am

Freitag für ein langes Wochenende nach Basel zu fahren. Die Möglichkeit, seine

Basler Freunde zu sehen, ist somit grundsätzlich gegeben, wenn auch nicht im

gewünschten Ausmass. Derzeit sei dies gemäss A____s Aussagen nur zweimal

monatlich erlaubt, er stehe aber kurz vor dem Übertritt in die nächste Stufe und

dürfe dann dreimal monatlich nach Hause. Damit ist die Möglichkeit, nach Hause

zu gehen und Freunde zu treffen, in genügendem Ausmass gegeben. Es ist im

Übrigen in dieser wichtigen schulischen Schlussphase bzw. Anfangsphase seiner

beruflichen Laufbahn sinnvoll, dass die Schule unter der Woche Priorität geniesst

und die gemeinsamen Aktivitäten mit seinen Freunden und namentlich der abendliche

Ausgang ausschliesslich am Wochenende stattfinden. Dies wird inskünftig an

immerhin drei von vier Wochenenden möglich sein, sodass die örtlich bedingten

Einschränkungen nicht derart schwer wiegen, wie sie der Beschwerdeführer

schildern lässt. A____ kann zudem offensichtlich regen telefonischen Kontakt zu

seinem Umfeld halten und ruft seine Mutter bzw. seine Familie nach eigenen

Angaben täglich an (vgl. Anhörung vom 21. Dezember 2020, act. 10).

3.5

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen.

4.

Grundsätzlich

hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 1'000.‒ (Art. 30 Abs. 2 VRPG) zu tragen. Mit

Verfügung vom 6. Oktober 2020 wurde A____ durch die damalige Verfahrensleiterin

jedoch die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als Kindesvertreter gemäss

Art. 314abis ZGB gewährt, weshalb die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates gehen und der Kindesvertreter für seinen Aufwand aus der

Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der mit Honorarnote vom 12. Januar 2021

ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.‒ gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Kindesvertreter, D____, wird zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 2'546.05, zuzüglich

Auslagen von CHF 145.20 und 7,7 % MWST von CHF 207.25 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (2 Exemplare an Kindesvertreter)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand (KJD)

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.