VD.2020.201
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, Weisungen
20. März 2021Deutsch36 min
Johannsen durchgeführt, erfolgt seit dem 19. März 2020 nun aber durch den Forensisch-Psychiatrischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.201
URTEIL
vom 20. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o B____, [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2020
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug,
Weisungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
8. November 1990 stellte das Strafgericht Basel-Stadt das Verfahren gegen A____
(Rekurrent) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchten Raubs, versuchten
Diebstahls, wiederholter und fortgesetzter Sachbeschädigung sowie Drohung
zufolge Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 aStGB und § 189 Abs. 4 der
damaligen kantonalen Strafprozessordnung dahin und wies den Rekurrenten in
Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine geschlossene Heil- und
Pflegeanstalt ein. Nach der mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.
Oktober 2000 bestätigten altrechtlichen Einweisung in eine Heil- und
Pflegeanstalt verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme mit
Beschlüssen vom 2. Juni 2008, 23. August 2010, 20. Oktober 2015 und 25.
November 2018 gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311). Ab
dem 24. April 2014 erfolgte der Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB in der Justizvollzugsanstalt (JVA) St. Johannsen. Mit Verfügung vom
10. Januar 2019 bewilligte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten den weiteren
Vollzug der Massnahme in der Form des Arbeitsexternats (AEX) per 12. Januar
2019. Seither arbeitet er bei der C____. Per 5. August 2019 wurde dem
Rekurrenten im Sinne einer weiteren Vollzugsöffnung die Versetzung in die B____
bewilligt, in welcher er sich nach wie vor aufhält. Die
forensisch-psychiatrische Behandlung wurde zunächst vom PPD der JVA St.
Johannsen durchgeführt, erfolgt seit dem 19. März 2020 nun aber durch den Forensisch-Psychiatrischen
Dienst (FPD) der Universität Bern.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten bedingten Entlassung
verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde am 23. September
2020 die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Vollzug der stationären
Massnahme per 29. September 2020 (Ziff. 1). Es wurde eine Probezeit von fünf
Jahre festgelegt (Ziff. 2) und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet
(Ziff. 3). Weiter wurden dem Rekurrenten für die Dauer der Probezeit die
Weisungen erteilt, die forensisch-psychiatrische Therapie auf eigene Kosten,
vorzugsweise beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern,
solange weiterzuführen, als dies von den behandelnden Fachpersonen als
notwendig erachtet werde, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff.
4a), Abstinenz von Alkohol und Drogen zu üben und sich regelmässigen
Suchtmittelkontrollen mittels Atem- und Urinproben sowie nach Bedarf
Haaranalysen zu unterziehen (Ziff. 4b), die betreute Wohnform in der B____ auf
eigene Kosten solange fortzusetzen, als dies von den betreuenden Fachpersonen
als notwendig erachtet werde (Ziff. 4c) und die Tagesstruktur beziehungsweise
vorzugsweise die Arbeitstätigkeit bei der C____ weiterzuführen (Ziff. 4d).
Weiter wurde verfügt, dass der Rekurrent bis zum Ablauf der Probezeit im
automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol ausgeschrieben bleibe (Ziff. 5).
Schliesslich wurde der Rekurrent auf die im einzelnen genannten Folgen erneuten
Fehlverhaltens während der Probezeit gemäss Art. 62a StGB (Ziff. 6) sowie auf
seine Strafbarkeit hingewiesen, wenn er sich der angeordneten Bewährungshilfe
entziehen oder die erteilten Weisungen missachten sollte (Ziff. 7).
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 20. Oktober 2020 erhobene und
begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs
lässt der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 2, 4b, 4c, 5, 6 und 7 des
Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. September 2020 beantragen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung des Replikrechts.
Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche
ihm vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 gewährt wurde.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragt der Straf- und
Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen
einzutreten sei. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Dezember
2020 replicando vernehmen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der
Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass sich sein Rekurs nicht gegen die
mit Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte bedingte Entlassung richte,
weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei und er damit definitiv bedingt aus
dem Massnahmenvollzug entlassen worden sei. Dem hält die Vollzugsbehörde mit
ihrer Vernehmlassung entgegen, eine hinreichend günstige Legalprognose als Voraussetzung
für eine bedingte Entlassung habe nur im Rahmen einer lückenlosen Fortsetzung
des mit der Massnahme aufgegleisten Settings gestellt werden könne.
Entsprechend habe sie im angefochtenen Entscheid mit der bedingten Entlassung
gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB Bewährungshilfe angeordnet und dem Rekurrenten
Weisungen (Weiterführung der forensisch-psychiatrischen Therapie, Fortsetzung
der betreuten Wohnform und einer Tagesstruktur sowie eine Alkohol- und
Drogenabstinenz mitsamt Abstinenzkontrollen) erteilt, damit das Rückfallrisiko
für die erneute Begehung von Gewaltdelikten nachhaltig als gering eingeschätzt
werden kann. Ohne diese Unterstützungsmassnahmen würde sich das Rückfallrisiko
erhöhen. Somit wäre eine günstige Legalprognose als gesetzliche Voraussetzung
für eine bedingte Entlassung nicht mehr gegeben. Die gerügte Anordnung der
Weisungen sei daher nur zusammen mit der Bewilligung der bedingten Entlassung
zu betrachten, zumal diese einen gewichtigen Bestandteil der Voraussetzungen
der günstigen Legalprognose ausmachten.
Somit ist
zwischen den Parteien strittig, was Gegenstand des Rekurses ist. Grundsätzlich
unterliegt der angefochtene Beschluss als solcher dem Rekurs (§ 10 Abs. 1 VRPG)
und bildet das Anfechtungs- resp. Rekursobjekt. Davon zu unterscheiden ist der
Streitgegenstand, welcher sich auf das Rechtsverhältnis bezieht, soweit es im
Streit liegt. Der Prozess ist dabei zwar auf den Streitgegenstand beschränkt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1051 ff. und 985 ff.).
Derjenige Teil des Anfechtungsgegenstands, der aufgrund der Rekursbegehren
nicht mehr streitig ist, ist aber trotzdem zu überprüfen, wenn die nicht
beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen
(BGE 125 V 413 E. 1b S. 415 mit Hinweisen; VGE VD.2019.36 vom 10. Januar 2020
E. 1.4.1).
Weisungen gemäss
Art. 62 Abs. 3 StGB stellen Bedingungen für eine bedingte Entlassung dar (Heer, Basler Kommentar, 4. Auflage,
2019, Art. 62 StGB N 35). Erscheint eine Weisung in der Sache als notwendig für
die Stellung einer günstigen Legalprognose, erweist sie sich aber mit den Rügen
des Rekurrenten als unzulässig, so fällt eine notwendige Bedingung für die
bedingte Entlassung weg, weshalb auch diese aufgehoben werden müsste. Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten kann daher der Streitgegenstand nicht auf die
Weisungen allein beschränkt werden.
1.3
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
2.
2.1
Nach
Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte
Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die
mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Entscheidend
ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende
Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGer 6B_593/2012
vom 10. Juni 2013; VGE VD.2016.110 vom 29. September 2016 E. 3.1).
2.2
Die
Strafvollzugsbehörde kann die bedingte Entlassung mit Weisungen und
Bewährungshilfe verbinden (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen haben einem
spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen
des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere
unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu
verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt
sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des
Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an
die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020 E. 3.2, 6B_82/2019
vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8).
Welche Weisung
dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von
vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich
nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Wahl und Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der
Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden
jedoch ein (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020 E. 3.2, 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018
E. 2.2.4).
3.
3.1
Die
Vollzugsbehörde stellte mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass der Verlauf
des nunmehr rund 30-jährigen stationären Massnahmenvollzugs des Rekurrenten
insbesondere seit seiner Versetzung in die JVA St. Johannsen als grundsätzlich
positiv bewertet werden könne. Sie setzte sich sowohl mit dem
forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von D____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2017, mit welchem dem Rekurrenten
in Abweichung zu früheren gutachterlichen Einschätzungen eine organische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie eine Entwicklungsstörung der
motorischen Funktionen (ICD-10: F82) diagnostiziert wurde, als auch mit den
Ausführungen der JVA St. Johannsen im Antrag auf die Vollzugsmodule
Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat vom 21. Dezember 2018 sowie den
Verlaufsberichten über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung
der JVA St. Johannsen vom 23. September 2019 sowie vom 1. Mai 2020 und der
Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
von Straftätern (KoFako) vom 14. Januar 2020 auseinander. Der Rekurrent habe
gelernt, mit den starken, im Zusammenhang mit seiner nicht veränderbaren
organischen Persönlichkeitsstörung stehenden Impulsivität und Aggressivität
umzugehen. Im Behandlungsverlauf hätten aber Veränderungen jeweils die Gefahr
von stressbedingten Rückfällen mit sich gebracht. Zur Vermeidung
stressbedingter Rückschritte wegen Überforderungssituationen und zur
Konsolidierung des Erreichten sei das schrittweise und langsame Durchlaufen
sämtlicher Progressionsstufen notwendig gewesen. Fortschritte im Umsetzen von
Selbstkontrolle bei Konflikten und Stress seien nur sehr langsam erzielt
worden. Mittlerweile verfüge der Rekurrent aber über eine Einsicht betreffend
seiner deliktrelevanten Störung. Er habe sich im Rahmen der forensisch-psychiatrischen
Therapie eingehend mit seinen Delikten auseinandergesetzt und sei seit Jahren
mit deutlich erhöhter Steuerungsfähigkeit psychisch stabil. Er habe sich als
transparent, anpassungsfähig, absprachefähig, zuverlässig, verbindlich und
drogen- und alkoholabstinent erwiesen und sich auch in der offenen B____
ausnahmslos bewährt. Er verfüge mit der Beschäftigung in der C____ über eine
feste Tagesstruktur sowie hinsichtlich des sozialen Empfangsraums über ein
kleines soziales Netzwerk. Er könne auch nach einer bedingten Entlassung im
Wohnheim der B____ verbleiben, wo er auch auf Hilfe in Krisensituationen
zurückgreifen könne. Mit seiner Invalidenrente und dem kleinen Verdienst aus
seiner Arbeitstätigkeit seien seine Lebenskosten wie auch die Finanzierung der
betreuten Wohnform gesichert. Gestützt darauf kam die Vollzugsbehörde zum
Schluss, dass das mit der psychischen Störung des Rekurrenten in Zusammenhang
stehende Rückfallrisiko für die Begehung erneuter Straftaten durch die
bestehende Lebenssituation samt Unterbringung in einer betreuten Wohnform,
Tagesstruktur, forensisch-psychiatrische Behandlung sowie Aufrechterhalten der
Drogen- und Alkoholabstinenz ausreichend habe vermindert werden können und dem
Rekurrenten deshalb eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden
könne, weshalb die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gegeben seien.
3.2
3.2.1
Unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit einer langfristigen Überprüfung der stabilen
Lebenssituation und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren Einschätzung
der KoFako und der JVA St. Johannsen sei aber eine Probezeit von fünf Jahren
notwendig. Mit der Einschätzung sämtlicher Fachpersonen erscheine die
Fortsetzung der forensisch-psychiatrische Therapie in einem ambulanten Setting
für eine nachhaltig günstige Legalprognose nötig, zumal sich der Rekurrent in
einem andauernden Veränderungsprozess befinde, den es trotz erreichter
Fortschritte langfristig aufrechtzuerhalten gelte. Entsprechend sei dem
Rekurrenten die Weisung zu deren Weiterführung zu erteilen. Auch die totale
Abstinenz von Alkohol und Drogen sei mit der Beurteilung der KoFako zur
nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar, sei bei einem
etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum doch nicht absehbar, wie er auf Stress-
oder Überforderungssituation reagieren würde. Daher sei die Fortsetzung einer
konsequenten, strikten und lückenlosen Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung
der mittlerweile erreichten hinreichend günstigen Legalprognose zwingend
notwendig, könne sich doch ohne das gesamte Nachsorgesetting unter Einschluss
der angeordneten und zu überprüfenden Totalabstinenz die Legalprognose
verschlechtern.
3.2.2
Weiter
ordnete die Vollzugsbehörde die Fortsetzung der betreuten Wohnsituation in der B____
an. Sie erwog, dass damit entgegen der Auffassung des Rekurrenten die
stationäre Massnahme nicht «1:1» weitergeführt werde. Die Legalprognose sei
unumstritten hinreichend günstig für eine bedingte Entlassung, wobei die mit
der bedingten Entlassung angeordneten Weisungen einem spezialpräventiven Zweck
dienten und mithelfen sollten, seine Bewährungschancen zu verbessern. Gemäss
der Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 wie auch dem Vollzugsbericht der
JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 sei das Risikomanagement stark durch die
äusseren Strukturen gewährleistet und der Rekurrent störungsbedingt langfristig
auf ein betreutes und strukturiertes Wohnen als Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung angewiesen. Mit der B____ sei eine Institution vorhanden, welche dem
Rekurrenten durch die Betreuung, Kontrolle und Unterstützung ein betreutes
Wohnen ermögliche und ihm damit ein nachhaltiges geeignetes Nachsorgeprogramm
auch über die bedingte Entlassung hinaus biete. Entsprechend benötige der
Rekurrent zur nachhaltigen Verminderung des Rückfallrisikos über die bedingte
Entlassung hinaus ein enges Setting, damit Überforderungssituationen aufgrund
der langjährigen Inhaftierung und damit einhergehend eine Erhöhung des Rückfallrisikos
entgegengewirkt werden könne, weshalb die Fortsetzung der betreuten
Wohnsituation in der B____ angeordnet werde. Um dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, würden die betreuenden Fachpersonen
ersucht, über den Verlauf des betreuten Wohnens während der Probezeit zu
berichten und gegebenfalls eine Änderung der Weisung (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit.
c StGB) in ein teilbetreutes Wohnen zu beantragen, damit die Vollzugsbehörde
die weitere Notwendigkeit einer betreuten Wohnform überprüfen könne (BGer
6B_370/2019 vom 27. Mai 2019).
3.2.3
Zudem
habe der Rekurrent eine Tagesstruktur, vorzugsweise weiterhin bei der C____,
aufrechtzuerhalten und sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe
anzuordnen. Schliesslich seien der Polizei mit der weiteren Ausschreibung des
Rekurrenten im automatisierten Personen- und Sachfahndungssystem (Ripol)
während der Probezeit gemäss Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die
Ausschreibung von Personen im Ripol gezielte Abklärungen und die Überprüfung
der Einhaltung der Weisungen zu ermöglichen, sofern sich im Zusammenhang mit
Anhaltungen besondere Vorkommnisse ereigneten oder sich Unstimmigkeiten
ergäben, namentlich die Überprüfung der Einhaltung von Weisungen.
4.
4.1
Mit
seinem Rekurs ficht der Rekurrent zunächst die ihm mit Ziffer 4c des vorinstanzlichen
Entscheids erteilte Weisung zur «Fortsetzung der betreuten Wohnform in der B____
(auf eigene Kosten, solange dies von den betreuenden Fachpersonen als notwendig
erachtet wird)» an. Zu Begründung macht er unter Verweis auf seine Ausführungen
im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass sich die Rahmenbedingungen vor und
nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gar nicht
unterscheiden würden und er weiterhin in der C____ arbeiten, im Rahmen eines
betreuten Wohnens in der B____ wohnen, sich einer Therapie beim FPD Bern
unterziehen sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz einhalten müsse. Es liege
aber keine bedingte Entlassung vor, wenn das bisherige Regime «einfach 1:1
weitergeführt» werde. Soweit sich die Vorinstanz auf gewisse Lockerungen wie
die Möglichkeit von Auslandsreisen und Ferien und den Wegfall von
Interventionsmöglichkeiten beziehe, handle es sich nicht um die relevante
Frage, bezögen sie sich doch nicht auf seinen Alltag. Der relevante Punkt sei,
ob mit der bedingten Entlassung eine weitere substanzielle Lockerung des
Settings gegenüber dem stationären Massnahmevollzug erfolge. Der Rekurrent verweist
dabei auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 18 116 vom
22.
August 2018.
4.2
Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft beanstandete in diesem Entscheid vom 22. August
2018, dass seine Vorinstanzen zum Schluss gelangt waren, der Beschwerdeführer sei
bedingt zu entlassen, obwohl gestützt auf die Empfehlungen der involvierten
Stellen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden konnte, dass diese von
einer günstigen Prognose ausgegangen seien und eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug befürwortet hätten.
Indem die Vorinstanzen jedoch gleichzeitig die Weisung des betreuten Wohnens angeordnet
hätten, sei die bedingte Entlassung vollständig ihres Gehaltes entleert worden.
Denn mit dieser Weisung solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer frei
entscheiden könne, wo er sich aufhalten möchte. Das bedeute nichts anderes, als
dass der Beschwerdeführer nicht in seine Freiheit entlassen worden sei und er
sich nicht in Freiheit bewähren könne, was die grundsätzliche Idee der
bedingten Entlassung sei (VGE BL 810 18 116 vom 22. August 2018 E. 5.6).
Aufgrund dieses
Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erfolgte mit
Verfügung vom 18. September 2018 ein neuer Entlassungsentscheid, mit dem die
Weisung bezüglich Wohnen auf die Wochentage beschränkt wurde und auch fallweise
Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewährt werden konnten. In Bezug auf
die neue Weisung hat das Kantonsgericht unter Mitwirkung des Vertreters des
Rekurrenten als Richter im Entscheid 810 19 67 vom 14. August 2019 Folgendes
erwogen: «Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass die Möglichkeit von
Weisungen über den Aufenthalt in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist
(vgl. Imperatori, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 94 StGB N
13). Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen Weisungen über den
Aufenthalt in einem Wohnheim bzw. einer betreuten Wohnform gestützt auf Art. 62
Abs. 3 StGB jeweils bestätigt (vgl. BGer 6B_427/2015 vom 20. August 2015,
6B_370/2019 vom 27. Mai 2019). Dem letztgenannten Urteil lag wie im
vorliegenden Fall die Konstellation zugrunde, dass die angeordneten Weisungen
dazu dienen sollten, das bestehende Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in
einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Fortführung
der ambulanten Psychotherapie etc.) und die relative Stabilität im Leben des
Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27.
Mai 2019 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Weisung des
betreuten Wohnens als solche stehe im Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB, kann
ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.»
4.3
Wie
gerade ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 27. Mai 2019
die auferlegten Weisungen geschützt und ausgeführt, dass die angeordneten
Vorkehrungen dazu dienten, das aktuelle Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in
einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Alkohol-,
Drogen- und Medikamentenabstinenz, Fortführung der ambulanten Psychotherapie,
Bewährungshilfegespräche, Eingrenzung des Aufenthalts in der Schweiz) und die
relative Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren. Die angeordneten
Einschränkungen der persönlichen Freiheit seien angesichts des Umstandes, dass im
zu beurteilenden Fall die Chancen der Legalbewährung die Risiken eines
Rückfalls nur knapp übersteigen, verhältnismässig und vom Beschwerdeführer
hinzunehmen. Sie stellten einen Schritt im langen Prozess dar, welchen der
Beschwerdeführer bis zur definitiven Entlassung aus der stationären Massnahme
durchlaufen müsse (BGer 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4).
Allerdings hat
das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid, bei dem der Beschwerdeführer
konträr zur vorliegenden Ausgangslage beanstandet hatte, dass kein betreutes
Wohnen angeordnet worden sei, erwogen, dass eine Weisung, sich weiterhin im selben
Wohnheim aufzuhalten bzw. das aktuelle Setting weiterzuführen, verbunden mit
der Pflicht zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB)
faktisch einer Weiterführung des stationären Vollzugs der Massnahme und einer
Verweigerung der bedingten Entlassung gleichkäme, da der Beschwerdeführer, der
bereits in der Vergangenheit in den Genuss von weitreichenden Vollzugsöffnungen
kam, damit so gestellt würde, als ob er nie aus dem stationären Massnahmenvollzug
entlassen worden wäre (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3).
4.4
In
der Lehre wird wiederum die Meinung vertreten, dass die Qualität des
Übergangsmanagements mitunter der wichtigste Faktor für den Abbruch der
Kriminalität in der Freiheit sei. Dabei seien Hilfeleistungen bei der sozialen
Integration (Wohnen, Arbeiten, Krankenversicherung, Freizeitintegration) in
Begleitung von Fachdiensten und Ambulanzen unabdingbar für betroffene Personen,
um wieder Fuss zu fassen. Diese sollten spätestens ein Jahr vor der Entlassung
beginnen und nachher noch durchschnittlich zwei Jahre dauern (Heer, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art.
62.
StGB N 19a m.H.a. Kröber,
Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2011, 65). Folglich wäre das Fortbestehen der
bereits aufgegleisten und erprobten Wohnform in Form einer Weisung nach der
bedingten Entlassung nicht zu beanstanden.
4.5
Ob
die Fortsetzung des bisherigen Settings bei einer bedingten Entlassung grundsätzlich
zulässig ist, kann allerdings offengelassen werden, wenn die Weisung, die
bisherige betreute Wohnform fortzusetzen, sich aufgrund der Akten für eine
günstige Legalprognose nicht als notwendig erweisen sollte.
4.5.1
Die
Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Beurteilung der KoFako vom 14.
Januar 2020 sowie den Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020. In
ihrer Beurteilung äussert die KoFako eine gewisse Unsicherheit bezüglich der
vorliegenden forensisch-psychiatrischen Diagnosen. Sie verweist zusammenfassend
zwar auf Elemente einer positiven Entwicklung wie eine gute
Anpassungsfähigkeit, die Bereitschaft, angebotene Unterstützung anzunehmen,
therapeutische Fortschritte, Veränderungswillen und eine gewisse
Störungseinsicht. Der Rekurrent weise einen lösungsorientierten Umgang mit
Emotionalität auf und habe eine gewisse Verbesserung und weitere Stabilisierung
seines Konfliktverhaltens, eine gedankliche Distanzierung von Gewalt, eine
Abnahme der chronifizierten Gewaltbereitschaft und eine Beendigung der
überhöhten Gewaltfantasiebezogenheit erreichen können. Ob er weiter
Gewaltfantasien besitze, sei nicht beurteilbar und müsse gut monitorisiert
werden. Auch falle er zeitweise immer noch in alte Verhaltensmuster zurück. Er
zeige zwar insgesamt leicht verbesserte soziale Kompetenzen. Störungsbedingt
seien kaum geeignete Sozialkompetenzen erkennbar, welche ihn davon abhalten
würden, in Stresssituationen erneut zu delinquieren. Das Risikomanagement werde
nach wie vor stark durch die äusseren Strukturen gewährleistet. Es bleibe aber
offen, ob er das verbesserte Konfliktverhalten auch ausserhalb des streng
kontrollierten und geschützten Rahmens des stationären Massnahmenvollzugs
erbringen könne. Die KoFako bezog sich dabei auch auf die zufällige Opferwahl
bei der früheren Delinquenz. Es bestehe daher ein leichter Zugang zu
potentiellen Opfern und es fehlten geeignete Kontrollmöglichkeiten, weshalb der
Rekurrent störungsbedingt längerfristig auf ein betreutes und strukturiertes
Wohnen und auf eine geschützte Arbeitsstelle angewiesen sein werde. Die KoFako
wies dabei aber auch darauf hin, nicht über Angaben zum Vollzugsverhalten des
Rekurrenten in der B____ zu verfügen.
Diesbezügliche
Angaben können aber dem Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020,
welcher auch eigene Angaben der Bezugsperson des Rekurrenten im B____ enthält,
entnommen werden. Der Bericht enthält differenzierte Beschreibung bezüglich
Wohnen aber auch Arbeit, Freizeit, Beziehung zur Aussenwelt. Aktuelle «Freiheiten»
ergeben sich aus den Ausführungen zu den Vollzugslockerungen. Gestützt wird mit
dem Bericht ebenfalls die Weiterführung der betreuten Wohnform und einer
Tagesstruktur resp. Arbeitstätigkeit. Es habe mit der B____ eine Institution
gefunden werden können, die sich für den Aufenthalt des Rekurrenten auch nach
seiner bedingten Entlassung eigne. Mittelfristig könne man sich aber auch den
Wechsel in eine durch das B____ betreute Aussen-WG und in einem weiteren
Schritt in eine ihm zugehörende Einzelwohnung vorstellen. Diese langfristige
Perspektive hänge in finanzieller Hinsicht gerade auch von der Frage seiner
Verpflichtung zum betreuten Wohnen auf unbestimmte Zeit ab. Der Bericht
schliesst mit der Feststellung, dass der «Fortbestand der betreuten Situation
sowohl beim Wohnen als auch bei der Arbeit […] über die bedingte Entlassung
hinaus als unbedingt angezeigt» erachtet werde. Auch im Bericht der PPB JVA St.
Johannsen vom 1. Mai 2020 wird die positive Lockerungsprognose mit der
«Aufrechterhaltung der Stabilität» verknüpft und auf die Situation im Wohn- und
Arbeitsexternat bezogen und ein enger Austausch des Helfersystems empfohlen.
4.5.2
Soweit
der Rekurrent den vorliegenden Beurteilungen die notwendige Aktualität
abspricht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an die Aktualität
einer fachlichen Beurteilung sind je nach Gegenstand der damit zu beurteilenden
Rechtsfragen zu bestimmen. Hohe Anforderungen an die Aktualität sind dann zu
stellen, wenn ein Gutachten als Grundlage für die Entscheidung über die
Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf Entscheid des EGMR i.S. Kadusic c.
Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können
nicht ohne Weiteres auf Beurteilungen übertragen werden, die im Zusammenhang
mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmevollzug nach rechtmässigem
Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In
diesem Zusammenhang ist mit den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die
Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und
Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit
der Erstellung des Gutachtens bis zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist,
ob die Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der
seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254, 6B_835/2017
vom 22. März 2018 E. 5.3.2). Dem entspricht auch, dass im Zusammenhang mit der
mindestens jährlich zu erfolgenden Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB in
Anwendung von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB nicht jährlich eine neue Begutachtung
zu erfolgen braucht (VGE VD.2019.84 vom 11. März 2020 E. 3.2.1 m.H. auf Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N 13). Diese
für die Begutachtung entwickelten Grundsätze können auch auf andere fachliche
Beurteilungen übertragen werden.
Vorliegend
konkretisiert der Rekurrent keine Umstände, welche die Aktualität der
Beurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hat, in Frage stellen
könnten. Die Beurteilungen aus dem vergangenen Jahr können daher weiterhin als
Grundlage für den vorliegenden Entscheid dienen.
4.5.3
Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten mit der Rüge der Verletzung seines
rechtlichen Gehörs, da er von der KoFako nicht angehört worden sei.
Dem Rekurrenten bzw.
seinem Rechtsvertreter wurde die begründete Beurteilung der KaFako vom 14.
Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 6 Band 5, Schreiben vom 25. März 2020). Ausserdem
gewährte ihm die Vollzugsbehörde vor der Ausfällung des Entscheids im Rahmen
der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Juni 2020 das rechtliche Gehör in
Bezug auf die beabsichtigte bedingte Entlassung unter Weisungen. Im Vorfeld
konnte sich sowohl der Rekurrent auch als sein Vertreter auch schriftlich dazu
äussern (vgl. act. 6 Band 5, Schreiben vom 8. und 11. Juni 2020). Auch im
vorliegenden Verfahren hatte der Rekurrent eingehend Gelegenheit, sich zu der
Beurteilung der KoFako zu äussern, womit sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 1010) gewahrt worden ist. Zudem gibt die
KaFako lediglich Empfehlungen ab. Die Entscheidkompetenz für
Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung verbleibt bei der
Vollzugsbehörde (BGer 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.3, 6B_27/2011 vom 5.
August 2011 E. 3 und 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 3). Hinzu kommt,
dass die KoFako ihre Beurteilung vom 14. Januar 2020 unter anderem auf das
psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2017 stützt, welchem seinerseits eine
persönliche Exploration des Rekurrenten zugrunde liegt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem möglich,
wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten
erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der
Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; BGer
6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Auch vor diesem Hintergrund ist die Gehörsrüge unbegründet.
4.5.4
Die
genannten Empfehlungen der betreuenden Personen wie auch der KoFako sind
aufgrund der beschriebenen, begrenzten Frustrationstoleranz einerseits und der
Gefahr der Aufgabe stützender Kontakte bei einer sofortigen Beendigung einer
Wohnbetreuung nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten
empfehlen auch die Betreuer der B____, die ihn nun nahe kennen, keinen
sofortigen Wechsel in ein begleitetes Wohnen. Dies könne während der Probezeit
geprüft werden, um dem Rekurrenten eine Perspektive zu geben (Protokoll
Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Juni 2020 S. 3). Auch der Gutachter hält,
in Anbetracht des bisherigen Massnahmenverlaufs, in welchem der Rekurrent
Fortschritte auf der Verhaltensebene eher langsam machte und bei jeder
Veränderung der Situation vorübergehend häufigere aggressive Ausbrüche verbaler
Natur, Beschimpfungen und inadäquate Äusserungen präsentiere, ein weiterhin
vorsichtiges Vorgehen und ihn nicht überforderndes Setting für ganz wichtig
(Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 91). Zwar konnte der Rekurrent den Umgang mit
seinen schwierigen, teils deliktrelevanten Seiten in den letzten Jahren
verbessern, aber sein Verhalten ist zuweilen nach wie vor bizarr und geprägt
von einer überhöhten Reizbarkeit. Kritische Zwischenfälle konnten aber
teilweise mit geeigneten Interventionen der Helfenden aufgefangen werden (vgl. Vollzugsbericht
JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 11). Es erscheint nach wie vor wichtig,
dass dem Rekurrenten für allfällige Impulskontrollverluste ständig
Unterstützung und ein Raum für einen Rückzug geboten wird (vgl. Bericht PPD JVA
St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 16). Die angefochtene Weisung ermöglicht der
Vollzugsbehörde während der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle über die
bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlasse Person auszuüben.
Mittels einer entsprechenden Betreuung während der Probezeit können Risiken
schnell und zuverlässig erkannt und Probleme sofort behoben werden (vgl. Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N. 19a). Angesichts
des langjährigen Massnahmenvollzugs bedarf der Rekurrent zur nachhaltigen
Verminderung des Rückfallrisikos über die bedingte Entlassung hinaus ein enges
Setting, damit Überforderungssituationen entgegengewirkt werden kann. Im
jetzigen Zeitpunkt ist daher die Weiterführung der betreuten Wohnform zur
Aufrechterhaltung der Stabilität und damit zur Vermeidung eines erhöhten
Rückfallrisikos angezeigt. Ein begleitetes Wohnen reicht dafür zum jetzigen
Zeitpunkt nicht aus, sondern kann allenfalls im Verlauf der Probezeit geprüft
werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie etwa auch
Kontakte des Rekurrenten mit seinem Vater unterbleiben mussten, welche der
Erprobung weiterer Lockerungen des Wohnsettings hätten dienen können (vgl. Vollzugsbericht
JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 5). Angesichts der auch in der
Vergangenheit nur vorsichtig und schrittweise erfolgten Vollzugslockerungen ist
das Vorgehen der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden. Es ist diesbezüglich weder
eine Ermessensunterschreitung noch überhaupt eine unangemessene Beurteilung
durch die Vollzugsbehörde ersichtlich. Daraus folgt, dass eine günstige
Legalprognose nur mit der angefochtenen Weisung gestellt werden kann.
4.6
Da
eine günstige Legalprognose nur bei Beibehaltung der angefochtenen Weisung,
d.h. der Fortsetzung des bisherigen Wohnsettings vorliegt, muss geprüft werden,
ob ohne die angefochtene Weisung die bedingte Entlassung an sich in Frage
gestellt werden muss oder ob die Weisung als zulässig qualifiziert werden kann.
4.6.1
Jede
Weisung ist mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden. Mit ihr
wird der entlassenen Person die Freiheit, entgegen der Weisung zu handeln,
entzogen. Das betreute Wohnen in der B____ kann zwar per se nicht als Form des
Freiheitsentzugs qualifiziert werden. Es handelt sich um eine offene
Institution und die Rahmenbedingungen für externe Aufenthalte werden bloss noch
von der Hausordnung der B____ bestimmt (vgl. Beurteilung KoFako vom 14. Januar
2020, S. 3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs.
3.
BV) verlangt indes, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im
öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich
ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als
erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind
dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds
objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (vgl. BGE 142 I 49 E.
9.1
S. 69 mit Hinweisen).
4.6.2
Trotz
der Fortsetzung des bisherigen Settings in weiten Teilen sind mit der bedingten
Entlassung mit den angefochtenen Weisungen weitere Lockerungen verbunden. Die
Vollzugsbehörde weist darauf hin, dass mit der bedingten Entlassung im
Vergleich zum jetzigen Setting ein leicht gelockertes Regime vorliegt, zumal in
der Probezeit Auslandreisen und Ferien erlaubt sind, was im Rahmen des Massnahmenvollzugs
nicht möglich war (Entscheid vom 23. September 2020 S. 8). Der Rekurrent rügt,
dass damit seine Alltagssituation nicht verändert wird. Dennoch gibt es ihm
eine gewisse zusätzliche Handlungsmöglichkeit und mehr Freiheiten. Es ist damit
auf dem langen Weg des Rekurrenten im Massnahmenvollzug ein erster Schritt in Richtung
endgültige Entlassung. Während der Dauer der Probezeit können die Weisungen auch
angepasst oder aufgehoben werden (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB). Die
Bewährung in einer Phase mit geringen Lockerungen ist in der Regel
Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten (Heer, a.a.O. Art. 62 StGB N 31; Brunner, Massnahmenvollzug, N 6.93). Hinzu
kommt, dass mit der bedingten Entlassung diverse Eingriffsmöglichkeiten der
Vollzugsbehörde, wie beispielsweise eine vorübergehende Rückversetzung in die
Justizvollzugsanstalt, entfallen bzw. erschwert werden. Bis anhin war dies bei
Überforderungssituationen, die rasch Verschlechterungen des Zustandsbildes des
Rekurrenten ergeben können und ein erhöhtes Rückfallrisiko darstellen, unabhängig
vom Einverständnis des Rekurrenten jeweils möglich. Damit liegt ein gelockertes
Regime vor, bedürfte es doch zukünftig während der Probezeit des wesentlich
schwerfälligeren Verfahrens nach Art. 62a StGB (Nichtbewährung) oder einer erwachsenenschutzrechtlichen
Intervention (bspw. fürsorgerische Unterbringung), wie die Vollzugsbehörde
geltend macht (Stellungnahme vom 23. November 2020 S. 3). Insgesamt bestehen
somit Veränderungen zum Setting während des Vollzugs, die zugunsten des
Rekurrenten ausfallen. Es wäre daher unverhältnismässig, die bedingte
Entlassung allein deshalb zu verweigern, weil das Wohnsetting mit Blick auf die
Prognose derzeit noch nicht verändert werden kann.
Die betreuenden
Fachpersonen haben indes über den Verlauf des betreuten Wohnens während der
Probezeit zu berichten und allenfalls eine Änderung der Weisung in ein teilbetreutes
Wohnen zu beantragen.
5.
5.1
Mit
seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent auch gegen die ihm mit Weisung
auferlegte Abstinenz von Alkohol und Drogen. Er rügt auch diesbezüglich eine
fehlende Begründung, da die Vorinstanz wiederum allein auf die unbegründete
Empfehlung der JVA St. Johannsen und die jene der KoFako verweise.
5.2
Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die totale Abstinenz von Alkohol und
Drogen zur nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar sei. Einer
von mehreren Risikofaktoren für die Begehung erneuter Delikte sei gemäss der
nachvollziehbaren Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 das Vorliegen von
Stress- und Überforderungssituationen. Als Voraussetzung zur Gewährung der
bedingten Entlassung werde dabei unter anderem eine kontrollierte Drogen- und
Alkoholabstinenz genannt. Bei einem etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum sei
nicht absehbar, wie der Rekurrent auf Stress- oder Überforderungssituation
reagieren würde. Die Vollzugsbehörde erachte daher die Fortsetzung einer
konsequenten, strikten und lückenlosen Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung
der mittlerweile erreichten hinreichend günstigen Legalprognose für zwingend
notwendig.
5.3
Der
Rekurrent unterlässt es, sich mit dieser nachvollziehbaren Begründung
auseinander zu setzen. Dieser kann gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass starker
Alkoholkonsum das Legalverhalten des Rekurrenten negativ beeinflussen kann. Es
ist aber auch erkennbar, dass angesichts der vorliegenden schweren psychischen
Störung des Rekurrenten auch ein begrenzter Alkoholkonsum nach der langjährigen
Abstinenz das Rückfallrisiko erhöhen könnte. D____ diagnostizierte eine
organisch bedingte Persönlichkeitsstörung aufgrund der stark ausgeprägten
Rigidität des Verhaltens und der damit einhergehenden nur sehr langsamen
Fortschritte in Bezug auf Verhaltensänderungen (vgl. Gutachten vom 29. Juni
2017.
S. 79). Nach Angaben des Gutachters sind Stress- und
Überforderungssituationen unbedingt zu vermeiden. Solche können aber gerade
durch Alkoholkonsum ausgelöst werden. Wiederum ist auch in diesem Zusammenhang
hervorzuheben, dass aufgrund des 30-jährigen Massnahmenvollzugs mit nur
langsamen Fortschritten weitere Lockerungen vorsichtig angegangen werden
müssen. Innerhalb der Probezeit ist eine weitere Anpassung bezüglich des
Alkoholkonsums zu prüfen. Für die Gewährung der bedingten Entlassung ist es
jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde zum Schluss kommt, neben
der Drogenabstinenz sei momentan auch die totale Abstinenz von Alkohol zur
nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar.
6.
6.1
Weiter
rügt der Rekurrent die ihm auferlegte Probezeit von fünf Jahren. Gemäss Art. 62
Abs. 2 StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer
Massnahme nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Der Rekurrent verweist in
diesem Zusammenhang darauf, dass die genannte Bestimmung der Vollzugsbehörde
Ermessen einräume, welches sie wahrnehmen und ausüben müsse. Die Vorinstanz
begründe die Probezeit ohne eigene Begründung bloss mit einem unbeachtlichen
Hinweis auf die Empfehlung der KoFako, womit sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletze.
6.2
Zur
Begründung der Dauer der Probezeit hat die Vorinstanz erwogen, sie erachte
«unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer langfristigen Überprüfung der
stabilen Lebenssituation und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren
Einschätzung der KoFako und der JVA St. Johannsen eine Probezeit von fünf
Jahren als notwendig». Damit hat die Vorinstanz der Begründungspflicht als Teil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt. Eine Behörde muss die Begründung
ihrer Entscheide so abfassen, dass sich die betroffene Person über deren
Tragweite Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss wenigsten kurz die Überlegungen
nennen, von der sie sich hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 343 f. m.H. auf BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.). Diesen Anforderungen
entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Der Rekurrent macht
denn auch nicht geltend, mit welchen, im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten
Parteistandpunkten sich die Vollzugsbehörde nicht ausreichend
auseinandergesetzt hätte.
6.3
In
der Sache kommt der zuständigen Behörde bei der Festsetzung der Probezeitdauer
bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme ein erhebliches Ermessen zu
(vgl. VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 E. 3.2). Diesen Spielraum hat die
Vorinstanz nicht verletzt. Der Gutachter sprach sich dafür aus, die stationäre
Massnahme – aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren und der lebenslang
notwendigen Therapie und wahrscheinlich auch der Betreuung in Form einer
institutionellen Unterbringung – solange als möglich aufrecht zu erhalten,
wobei dieses Ziel auch durch eine sehr lange Probezeit erreicht werden könne
(Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 92). Vorliegend befindet sich der Rekurrent
seit rund dreissig Jahren im Massnahmenvollzug, in dessen Verlauf sich die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nur sehr langsam eingestellt
haben. Zu Beginn bestanden langjährige Schwierigkeiten im Rahmen des
Aufenthalts in verschiedenen geeigneten Einrichtungen, und erst seit der
Versetzung des Rekurrenten in die JVA St. Johannsen im Jahr 2014 sowie darauf
in die B____ kann der Vollzugsverlauf als grundsätzlich positiv bewertet
werden. Diese Situation erfordert weiter einen langsamen und schrittweisen
Öffnungsprozess. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass auch die
Probezeit so angesetzt werden muss, dass die weitere Entwicklung nach der
bedingten Entlassung und die Stabilität der neuen Lebenssituation langfristig
überprüft werden kann. Diesem Anliegen hat die Vorinstanz durch die Anordnung
einer maximalen Probezeit mit den entsprechenden Weisungen Rechnung getragen.
7.
7.1
Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent sodann geltend, die Ausschreibung im Ripol
sei fakultativ. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie nicht als mildere
Massnahme darauf verzichte, weshalb die Ausübung ihres Ermessens nicht
nachvollzogen werden könne und der Entscheid in diesem Punkt «wegen
Unbegründetheit» aufzuheben sei.
7.2
Auch
darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zur
Begründung dieser Massnahme erwogen, gemäss der Richtlinie des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die
Ausschreibung von Personen im Ripol könne bei allen Personen im Straf- oder
Massnahmenvollzug eine Eintragung in das Ripol erfolgen, die eine Straftat im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verübt hätten und denen Vollzugsöffnungen gemäss
Art. 75a Abs. 2 StGB (insbesondere Ausgang, Urlaub, Zulassung zum Arbeits- oder
Wohnexternat, Electronic Monitoring, bedingte Entlassung) gewährt werden (Art.
5.
Abs. 1 lit. b der Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie könne die
Eintragung während der Probezeit der bedingten Entlassung aufrechterhalten
werden, namentlich wenn der entlassenen Person Weisungen erteilt würden, deren
Kontrolle durch die Polizei möglich und zweckmässig erscheine. Dem Rekurrenten
würden mit der bedingten Entlassung in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB
Weisungen auferlegt. Mit der Aufrechterhaltung der Ausschreibung des
Rekurrenten während der Probezeit würden der Polizei gezielte Abklärungen
ermöglicht, sofern sich im Zusammenhang mit Anhaltungen besondere Vorkommnisse
ereigneten oder sich Unstimmigkeiten ergäben. Namentlich könne die Überprüfung
der Einhaltung von Weisungen erfolgen. Die Polizei erhalte in diesen Fällen die
Möglichkeit, die Vollzugsbehörde gegebenenfalls anzufragen bzw. eine
Rückmeldung zu machen. Mit dieser einlässlichen Begründung ihres Entscheids
setzt sich der Rekurrent nicht ansatzweise auseinander, sodass auf seine
entsprechende Rüge mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden
kann. Im Übrigen kann der Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz gefolgt
werden.
8.
Schliesslich
rügt der Rekurrent die Hinweise auf die Folgen eines Fehlverhaltens während der
Probezeit und auf die Strafdrohung in den Ziff. 6 und 7 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids. Die angefochtenen Dispositivziffern enthalten den
Wortlaut der Gesetzesbestimmungen von Art. 62a StGB sowie Art. 295 StGB. Diesen
kommt auch Geltung zu, wenn sie die Vollzugsbehörde nicht explizit in ihrem
Entscheid aufführt. Es kann offenbleiben, ob der Rekurrent durch diese beiden
Hinweise überhaupt beschwert ist, wird damit seine Rechtstellung doch nicht
direkt betroffen. Jedenfalls ist der Rekurrent noch nicht endgültig entlassen,
sodass der Hinweis auf Art. 62a StGB, der die möglichen Rechtsfolgen der
Nichtbewährung während der Probezeit bezieht, sowie auf Art. 295 StGB
betreffend Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen auch in der Sache nicht
zu beanstanden ist.
9.
9.1
Daraus
folgt, dass der Rekurs in allen Teilen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
9.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'000.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter
des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Für seine Bemühungen macht dieser mit Eingabe vom 8. Dezember
2020.
ein Honorar von CHF 2'354.20 geltend. Dieses Honorar stützt sich dabei auf
ein Stundenhonorar von CHF 250.–. Das Honorar in der unentgeltlichen
Prozessführung ist aber auf der Basis des Ansatzes von CHF 200.– zu berechnen.
Aufgrund des geltend gemachten Aufwands von 9 Stunden und 25 Minuten resultiert
damit ein Honorar von CHF 1'883.35. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von
CHF 46.– und die Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF CHF 1'883.35, zuzüglich Auslagen von CHF 46.–
und 7,7 % MWST von CHF 148.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.