Lexipedia

Entscheid

VD.2020.201

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, Weisungen

20. März 2021Deutsch36 min

Johannsen durchgeführt, erfolgt seit dem 19. März 2020 nun aber durch den Forensisch-Psychiatrischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.201

URTEIL

vom 20. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2020

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug,

Weisungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

8. November 1990 stellte das Strafgericht Basel-Stadt das Verfahren gegen A____

(Rekurrent) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchten Raubs, versuchten

Diebstahls, wiederholter und fortgesetzter Sachbeschädigung sowie Drohung

zufolge Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 aStGB und § 189 Abs. 4 der

damaligen kantonalen Strafprozessordnung dahin und wies den Rekurrenten in

Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine geschlossene Heil- und

Pflegeanstalt ein. Nach der mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.

Oktober 2000 bestätigten altrechtlichen Einweisung in eine Heil- und

Pflegeanstalt verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme mit

Beschlüssen vom 2. Juni 2008, 23. August 2010, 20. Oktober 2015 und 25.

November 2018 gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311). Ab

dem 24. April 2014 erfolgte der Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB in der Justizvollzugsanstalt (JVA) St. Johannsen. Mit Verfügung vom

10. Januar 2019 bewilligte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten den weiteren

Vollzug der Massnahme in der Form des Arbeitsexternats (AEX) per 12. Januar

2019. Seither arbeitet er bei der C____. Per 5. August 2019 wurde dem

Rekurrenten im Sinne einer weiteren Vollzugsöffnung die Versetzung in die B____

bewilligt, in welcher er sich nach wie vor aufhält. Die

forensisch-psychiatrische Behandlung wurde zunächst vom PPD der JVA St.

Johannsen durchgeführt, erfolgt seit dem 19. März 2020 nun aber durch den Forensisch-Psychiatrischen

Dienst (FPD) der Universität Bern.

Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten bedingten Entlassung

verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde am 23. September

2020 die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Vollzug der stationären

Massnahme per 29. September 2020 (Ziff. 1). Es wurde eine Probezeit von fünf

Jahre festgelegt (Ziff. 2) und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet

(Ziff. 3). Weiter wurden dem Rekurrenten für die Dauer der Probezeit die

Weisungen erteilt, die forensisch-psychiatrische Therapie auf eigene Kosten,

vorzugsweise beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern,

solange weiterzuführen, als dies von den behandelnden Fachpersonen als

notwendig erachtet werde, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff.

4a), Abstinenz von Alkohol und Drogen zu üben und sich regelmässigen

Suchtmittelkontrollen mittels Atem- und Urinproben sowie nach Bedarf

Haaranalysen zu unterziehen (Ziff. 4b), die betreute Wohnform in der B____ auf

eigene Kosten solange fortzusetzen, als dies von den betreuenden Fachpersonen

als notwendig erachtet werde (Ziff. 4c) und die Tagesstruktur beziehungsweise

vorzugsweise die Arbeitstätigkeit bei der C____ weiterzuführen (Ziff. 4d).

Weiter wurde verfügt, dass der Rekurrent bis zum Ablauf der Probezeit im

automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol ausgeschrieben bleibe (Ziff. 5).

Schliesslich wurde der Rekurrent auf die im einzelnen genannten Folgen erneuten

Fehlverhaltens während der Probezeit gemäss Art. 62a StGB (Ziff. 6) sowie auf

seine Strafbarkeit hingewiesen, wenn er sich der angeordneten Bewährungshilfe

entziehen oder die erteilten Weisungen missachten sollte (Ziff. 7).

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 20. Oktober 2020 erhobene und

begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs

lässt der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 2, 4b, 4c, 5, 6 und 7 des

Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. September 2020 beantragen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung des Replikrechts.

Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche

ihm vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 gewährt wurde.

Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragt der Straf- und

Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen

einzutreten sei. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Dezember

2020 replicando vernehmen.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid

und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der

Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass sich sein Rekurs nicht gegen die

mit Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte bedingte Entlassung richte,

weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei und er damit definitiv bedingt aus

dem Massnahmenvollzug entlassen worden sei. Dem hält die Vollzugsbehörde mit

ihrer Vernehmlassung entgegen, eine hinreichend günstige Legalprognose als Voraussetzung

für eine bedingte Entlassung habe nur im Rahmen einer lückenlosen Fortsetzung

des mit der Massnahme aufgegleisten Settings gestellt werden könne.

Entsprechend habe sie im angefochtenen Entscheid mit der bedingten Entlassung

gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB Bewährungshilfe angeordnet und dem Rekurrenten

Weisungen (Weiterführung der forensisch-psychiatrischen Therapie, Fortsetzung

der betreuten Wohnform und einer Tagesstruktur sowie eine Alkohol- und

Drogenabstinenz mitsamt Abstinenzkontrollen) erteilt, damit das Rückfallrisiko

für die erneute Begehung von Gewaltdelikten nachhaltig als gering eingeschätzt

werden kann. Ohne diese Unterstützungsmassnahmen würde sich das Rückfallrisiko

erhöhen. Somit wäre eine günstige Legalprognose als gesetzliche Voraussetzung

für eine bedingte Entlassung nicht mehr gegeben. Die gerügte Anordnung der

Weisungen sei daher nur zusammen mit der Bewilligung der bedingten Entlassung

zu betrachten, zumal diese einen gewichtigen Bestandteil der Voraussetzungen

der günstigen Legalprognose ausmachten.

Somit ist

zwischen den Parteien strittig, was Gegenstand des Rekurses ist. Grundsätzlich

unterliegt der angefochtene Beschluss als solcher dem Rekurs (§ 10 Abs. 1 VRPG)

und bildet das Anfechtungs- resp. Rekursobjekt. Davon zu unterscheiden ist der

Streitgegenstand, welcher sich auf das Rechtsverhältnis bezieht, soweit es im

Streit liegt. Der Prozess ist dabei zwar auf den Streitgegenstand beschränkt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1051 ff. und 985 ff.).

Derjenige Teil des Anfechtungsgegenstands, der aufgrund der Rekursbegehren

nicht mehr streitig ist, ist aber trotzdem zu überprüfen, wenn die nicht

beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen

(BGE 125 V 413 E. 1b S. 415 mit Hinweisen; VGE VD.2019.36 vom 10. Januar 2020

E. 1.4.1).

Weisungen gemäss

Art. 62 Abs. 3 StGB stellen Bedingungen für eine bedingte Entlassung dar (Heer, Basler Kommentar, 4. Auflage,

2019, Art. 62 StGB N 35). Erscheint eine Weisung in der Sache als notwendig für

die Stellung einer günstigen Legalprognose, erweist sie sich aber mit den Rügen

des Rekurrenten als unzulässig, so fällt eine notwendige Bedingung für die

bedingte Entlassung weg, weshalb auch diese aufgehoben werden müsste. Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten kann daher der Streitgegenstand nicht auf die

Weisungen allein beschränkt werden.

1.3

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.

Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

2.

2.1

Nach

Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte

Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu

erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die

mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Entscheidend

ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende

Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGer 6B_593/2012

vom 10. Juni 2013; VGE VD.2016.110 vom 29. September 2016 E. 3.1).

2.2

Die

Strafvollzugsbehörde kann die bedingte Entlassung mit Weisungen und

Bewährungshilfe verbinden (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen haben einem

spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen

des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere

unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu

verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt

sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des

Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an

die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben

wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020 E. 3.2, 6B_82/2019

vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8).

Welche Weisung

dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von

vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich

nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Wahl und Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der

Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden

jedoch ein (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020 E. 3.2, 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018

E. 2.2.4).

3.

3.1

Die

Vollzugsbehörde stellte mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass der Verlauf

des nunmehr rund 30-jährigen stationären Massnahmenvollzugs des Rekurrenten

insbesondere seit seiner Versetzung in die JVA St. Johannsen als grundsätzlich

positiv bewertet werden könne. Sie setzte sich sowohl mit dem

forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von D____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2017, mit welchem dem Rekurrenten

in Abweichung zu früheren gutachterlichen Einschätzungen eine organische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie eine Entwicklungsstörung der

motorischen Funktionen (ICD-10: F82) diagnostiziert wurde, als auch mit den

Ausführungen der JVA St. Johannsen im Antrag auf die Vollzugsmodule

Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat vom 21. Dezember 2018 sowie den

Verlaufsberichten über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung

der JVA St. Johannsen vom 23. September 2019 sowie vom 1. Mai 2020 und der

Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

von Straftätern (KoFako) vom 14. Januar 2020 auseinander. Der Rekurrent habe

gelernt, mit den starken, im Zusammenhang mit seiner nicht veränderbaren

organischen Persönlichkeitsstörung stehenden Impulsivität und Aggressivität

umzugehen. Im Behandlungsverlauf hätten aber Veränderungen jeweils die Gefahr

von stressbedingten Rückfällen mit sich gebracht. Zur Vermeidung

stressbedingter Rückschritte wegen Überforderungssituationen und zur

Konsolidierung des Erreichten sei das schrittweise und langsame Durchlaufen

sämtlicher Progressionsstufen notwendig gewesen. Fortschritte im Umsetzen von

Selbstkontrolle bei Konflikten und Stress seien nur sehr langsam erzielt

worden. Mittlerweile verfüge der Rekurrent aber über eine Einsicht betreffend

seiner deliktrelevanten Störung. Er habe sich im Rahmen der forensisch-psychiatrischen

Therapie eingehend mit seinen Delikten auseinandergesetzt und sei seit Jahren

mit deutlich erhöhter Steuerungsfähigkeit psychisch stabil. Er habe sich als

transparent, anpassungsfähig, absprachefähig, zuverlässig, verbindlich und

drogen- und alkoholabstinent erwiesen und sich auch in der offenen B____

ausnahmslos bewährt. Er verfüge mit der Beschäftigung in der C____ über eine

feste Tagesstruktur sowie hinsichtlich des sozialen Empfangsraums über ein

kleines soziales Netzwerk. Er könne auch nach einer bedingten Entlassung im

Wohnheim der B____ verbleiben, wo er auch auf Hilfe in Krisensituationen

zurückgreifen könne. Mit seiner Invalidenrente und dem kleinen Verdienst aus

seiner Arbeitstätigkeit seien seine Lebenskosten wie auch die Finanzierung der

betreuten Wohnform gesichert. Gestützt darauf kam die Vollzugsbehörde zum

Schluss, dass das mit der psychischen Störung des Rekurrenten in Zusammenhang

stehende Rückfallrisiko für die Begehung erneuter Straftaten durch die

bestehende Lebenssituation samt Unterbringung in einer betreuten Wohnform,

Tagesstruktur, forensisch-psychiatrische Behandlung sowie Aufrechterhalten der

Drogen- und Alkoholabstinenz ausreichend habe vermindert werden können und dem

Rekurrenten deshalb eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden

könne, weshalb die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gegeben seien.

3.2

3.2.1

Unter

Berücksichtigung der Notwendigkeit einer langfristigen Überprüfung der stabilen

Lebenssituation und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren Einschätzung

der KoFako und der JVA St. Johannsen sei aber eine Probezeit von fünf Jahren

notwendig. Mit der Einschätzung sämtlicher Fachpersonen erscheine die

Fortsetzung der forensisch-psychiatrische Therapie in einem ambulanten Setting

für eine nachhaltig günstige Legalprognose nötig, zumal sich der Rekurrent in

einem andauernden Veränderungsprozess befinde, den es trotz erreichter

Fortschritte langfristig aufrechtzuerhalten gelte. Entsprechend sei dem

Rekurrenten die Weisung zu deren Weiterführung zu erteilen. Auch die totale

Abstinenz von Alkohol und Drogen sei mit der Beurteilung der KoFako zur

nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar, sei bei einem

etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum doch nicht absehbar, wie er auf Stress-

oder Überforderungssituation reagieren würde. Daher sei die Fortsetzung einer

konsequenten, strikten und lückenlosen Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung

der mittlerweile erreichten hinreichend günstigen Legalprognose zwingend

notwendig, könne sich doch ohne das gesamte Nachsorgesetting unter Einschluss

der angeordneten und zu überprüfenden Totalabstinenz die Legalprognose

verschlechtern.

3.2.2

Weiter

ordnete die Vollzugsbehörde die Fortsetzung der betreuten Wohnsituation in der B____

an. Sie erwog, dass damit entgegen der Auffassung des Rekurrenten die

stationäre Massnahme nicht «1:1» weitergeführt werde. Die Legalprognose sei

unumstritten hinreichend günstig für eine bedingte Entlassung, wobei die mit

der bedingten Entlassung angeordneten Weisungen einem spezialpräventiven Zweck

dienten und mithelfen sollten, seine Bewährungschancen zu verbessern. Gemäss

der Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 wie auch dem Vollzugsbericht der

JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 sei das Risikomanagement stark durch die

äusseren Strukturen gewährleistet und der Rekurrent störungsbedingt langfristig

auf ein betreutes und strukturiertes Wohnen als Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung angewiesen. Mit der B____ sei eine Institution vorhanden, welche dem

Rekurrenten durch die Betreuung, Kontrolle und Unterstützung ein betreutes

Wohnen ermögliche und ihm damit ein nachhaltiges geeignetes Nachsorgeprogramm

auch über die bedingte Entlassung hinaus biete. Entsprechend benötige der

Rekurrent zur nachhaltigen Verminderung des Rückfallrisikos über die bedingte

Entlassung hinaus ein enges Setting, damit Überforderungssituationen aufgrund

der langjährigen Inhaftierung und damit einhergehend eine Erhöhung des Rückfallrisikos

entgegengewirkt werden könne, weshalb die Fortsetzung der betreuten

Wohnsituation in der B____ angeordnet werde. Um dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, würden die betreuenden Fachpersonen

ersucht, über den Verlauf des betreuten Wohnens während der Probezeit zu

berichten und gegebenfalls eine Änderung der Weisung (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit.

c StGB) in ein teilbetreutes Wohnen zu beantragen, damit die Vollzugsbehörde

die weitere Notwendigkeit einer betreuten Wohnform überprüfen könne (BGer

6B_370/2019 vom 27. Mai 2019).

3.2.3

Zudem

habe der Rekurrent eine Tagesstruktur, vorzugsweise weiterhin bei der C____,

aufrechtzuerhalten und sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe

anzuordnen. Schliesslich seien der Polizei mit der weiteren Ausschreibung des

Rekurrenten im automatisierten Personen- und Sachfahndungssystem (Ripol)

während der Probezeit gemäss Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die

Ausschreibung von Personen im Ripol gezielte Abklärungen und die Überprüfung

der Einhaltung der Weisungen zu ermöglichen, sofern sich im Zusammenhang mit

Anhaltungen besondere Vorkommnisse ereigneten oder sich Unstimmigkeiten

ergäben, namentlich die Überprüfung der Einhaltung von Weisungen.

4.

4.1

Mit

seinem Rekurs ficht der Rekurrent zunächst die ihm mit Ziffer 4c des vorinstanzlichen

Entscheids erteilte Weisung zur «Fortsetzung der betreuten Wohnform in der B____

(auf eigene Kosten, solange dies von den betreuenden Fachpersonen als notwendig

erachtet wird)» an. Zu Begründung macht er unter Verweis auf seine Ausführungen

im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass sich die Rahmenbedingungen vor und

nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gar nicht

unterscheiden würden und er weiterhin in der C____ arbeiten, im Rahmen eines

betreuten Wohnens in der B____ wohnen, sich einer Therapie beim FPD Bern

unterziehen sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz einhalten müsse. Es liege

aber keine bedingte Entlassung vor, wenn das bisherige Regime «einfach 1:1

weitergeführt» werde. Soweit sich die Vorinstanz auf gewisse Lockerungen wie

die Möglichkeit von Auslandsreisen und Ferien und den Wegfall von

Interventionsmöglichkeiten beziehe, handle es sich nicht um die relevante

Frage, bezögen sie sich doch nicht auf seinen Alltag. Der relevante Punkt sei,

ob mit der bedingten Entlassung eine weitere substanzielle Lockerung des

Settings gegenüber dem stationären Massnahmevollzug erfolge. Der Rekurrent verweist

dabei auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 18 116 vom

22.

August 2018.

4.2

Das

Kantonsgericht Basel-Landschaft beanstandete in diesem Entscheid vom 22. August

2018, dass seine Vorinstanzen zum Schluss gelangt waren, der Beschwerdeführer sei

bedingt zu entlassen, obwohl gestützt auf die Empfehlungen der involvierten

Stellen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden konnte, dass diese von

einer günstigen Prognose ausgegangen seien und eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug befürwortet hätten.

Indem die Vorinstanzen jedoch gleichzeitig die Weisung des betreuten Wohnens angeordnet

hätten, sei die bedingte Entlassung vollständig ihres Gehaltes entleert worden.

Denn mit dieser Weisung solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer frei

entscheiden könne, wo er sich aufhalten möchte. Das bedeute nichts anderes, als

dass der Beschwerdeführer nicht in seine Freiheit entlassen worden sei und er

sich nicht in Freiheit bewähren könne, was die grundsätzliche Idee der

bedingten Entlassung sei (VGE BL 810 18 116 vom 22. August 2018 E. 5.6).

Aufgrund dieses

Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erfolgte mit

Verfügung vom 18. September 2018 ein neuer Entlassungsentscheid, mit dem die

Weisung bezüglich Wohnen auf die Wochentage beschränkt wurde und auch fallweise

Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewährt werden konnten. In Bezug auf

die neue Weisung hat das Kantonsgericht unter Mitwirkung des Vertreters des

Rekurrenten als Richter im Entscheid 810 19 67 vom 14. August 2019 Folgendes

erwogen: «Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass die Möglichkeit von

Weisungen über den Aufenthalt in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist

(vgl. Imperatori, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 94 StGB N

13). Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen Weisungen über den

Aufenthalt in einem Wohnheim bzw. einer betreuten Wohnform gestützt auf Art. 62

Abs. 3 StGB jeweils bestätigt (vgl. BGer 6B_427/2015 vom 20. August 2015,

6B_370/2019 vom 27. Mai 2019). Dem letztgenannten Urteil lag wie im

vorliegenden Fall die Konstellation zugrunde, dass die angeordneten Weisungen

dazu dienen sollten, das bestehende Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in

einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Fortführung

der ambulanten Psychotherapie etc.) und die relative Stabilität im Leben des

Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27.

Mai 2019 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Weisung des

betreuten Wohnens als solche stehe im Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB, kann

ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.»

4.3

Wie

gerade ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 27. Mai 2019

die auferlegten Weisungen geschützt und ausgeführt, dass die angeordneten

Vorkehrungen dazu dienten, das aktuelle Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in

einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Alkohol-,

Drogen- und Medikamentenabstinenz, Fortführung der ambulanten Psychotherapie,

Bewährungshilfegespräche, Eingrenzung des Aufenthalts in der Schweiz) und die

relative Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren. Die angeordneten

Einschränkungen der persönlichen Freiheit seien angesichts des Umstandes, dass im

zu beurteilenden Fall die Chancen der Legalbewährung die Risiken eines

Rückfalls nur knapp übersteigen, verhältnismässig und vom Beschwerdeführer

hinzunehmen. Sie stellten einen Schritt im langen Prozess dar, welchen der

Beschwerdeführer bis zur definitiven Entlassung aus der stationären Massnahme

durchlaufen müsse (BGer 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4).

Allerdings hat

das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid, bei dem der Beschwerdeführer

konträr zur vorliegenden Ausgangslage beanstandet hatte, dass kein betreutes

Wohnen angeordnet worden sei, erwogen, dass eine Weisung, sich weiterhin im selben

Wohnheim aufzuhalten bzw. das aktuelle Setting weiterzuführen, verbunden mit

der Pflicht zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB)

faktisch einer Weiterführung des stationären Vollzugs der Massnahme und einer

Verweigerung der bedingten Entlassung gleichkäme, da der Beschwerdeführer, der

bereits in der Vergangenheit in den Genuss von weitreichenden Vollzugsöffnungen

kam, damit so gestellt würde, als ob er nie aus dem stationären Massnahmenvollzug

entlassen worden wäre (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3).

4.4

In

der Lehre wird wiederum die Meinung vertreten, dass die Qualität des

Übergangsmanagements mitunter der wichtigste Faktor für den Abbruch der

Kriminalität in der Freiheit sei. Dabei seien Hilfeleistungen bei der sozialen

Integration (Wohnen, Arbeiten, Krankenversicherung, Freizeitintegration) in

Begleitung von Fachdiensten und Ambulanzen unabdingbar für betroffene Personen,

um wieder Fuss zu fassen. Diese sollten spätestens ein Jahr vor der Entlassung

beginnen und nachher noch durchschnittlich zwei Jahre dauern (Heer, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art.

62.

StGB N 19a m.H.a. Kröber,

Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2011, 65). Folglich wäre das Fortbestehen der

bereits aufgegleisten und erprobten Wohnform in Form einer Weisung nach der

bedingten Entlassung nicht zu beanstanden.

4.5

Ob

die Fortsetzung des bisherigen Settings bei einer bedingten Entlassung grundsätzlich

zulässig ist, kann allerdings offengelassen werden, wenn die Weisung, die

bisherige betreute Wohnform fortzusetzen, sich aufgrund der Akten für eine

günstige Legalprognose nicht als notwendig erweisen sollte.

4.5.1

Die

Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Beurteilung der KoFako vom 14.

Januar 2020 sowie den Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020. In

ihrer Beurteilung äussert die KoFako eine gewisse Unsicherheit bezüglich der

vorliegenden forensisch-psychiatrischen Diagnosen. Sie verweist zusammenfassend

zwar auf Elemente einer positiven Entwicklung wie eine gute

Anpassungsfähigkeit, die Bereitschaft, angebotene Unterstützung anzunehmen,

therapeutische Fortschritte, Veränderungswillen und eine gewisse

Störungseinsicht. Der Rekurrent weise einen lösungsorientierten Umgang mit

Emotionalität auf und habe eine gewisse Verbesserung und weitere Stabilisierung

seines Konfliktverhaltens, eine gedankliche Distanzierung von Gewalt, eine

Abnahme der chronifizierten Gewaltbereitschaft und eine Beendigung der

überhöhten Gewaltfantasiebezogenheit erreichen können. Ob er weiter

Gewaltfantasien besitze, sei nicht beurteilbar und müsse gut monitorisiert

werden. Auch falle er zeitweise immer noch in alte Verhaltensmuster zurück. Er

zeige zwar insgesamt leicht verbesserte soziale Kompetenzen. Störungsbedingt

seien kaum geeignete Sozialkompetenzen erkennbar, welche ihn davon abhalten

würden, in Stresssituationen erneut zu delinquieren. Das Risikomanagement werde

nach wie vor stark durch die äusseren Strukturen gewährleistet. Es bleibe aber

offen, ob er das verbesserte Konfliktverhalten auch ausserhalb des streng

kontrollierten und geschützten Rahmens des stationären Massnahmenvollzugs

erbringen könne. Die KoFako bezog sich dabei auch auf die zufällige Opferwahl

bei der früheren Delinquenz. Es bestehe daher ein leichter Zugang zu

potentiellen Opfern und es fehlten geeignete Kontrollmöglichkeiten, weshalb der

Rekurrent störungsbedingt längerfristig auf ein betreutes und strukturiertes

Wohnen und auf eine geschützte Arbeitsstelle angewiesen sein werde. Die KoFako

wies dabei aber auch darauf hin, nicht über Angaben zum Vollzugsverhalten des

Rekurrenten in der B____ zu verfügen.

Diesbezügliche

Angaben können aber dem Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020,

welcher auch eigene Angaben der Bezugsperson des Rekurrenten im B____ enthält,

entnommen werden. Der Bericht enthält differenzierte Beschreibung bezüglich

Wohnen aber auch Arbeit, Freizeit, Beziehung zur Aussenwelt. Aktuelle «Freiheiten»

ergeben sich aus den Ausführungen zu den Vollzugslockerungen. Gestützt wird mit

dem Bericht ebenfalls die Weiterführung der betreuten Wohnform und einer

Tagesstruktur resp. Arbeitstätigkeit. Es habe mit der B____ eine Institution

gefunden werden können, die sich für den Aufenthalt des Rekurrenten auch nach

seiner bedingten Entlassung eigne. Mittelfristig könne man sich aber auch den

Wechsel in eine durch das B____ betreute Aussen-WG und in einem weiteren

Schritt in eine ihm zugehörende Einzelwohnung vorstellen. Diese langfristige

Perspektive hänge in finanzieller Hinsicht gerade auch von der Frage seiner

Verpflichtung zum betreuten Wohnen auf unbestimmte Zeit ab. Der Bericht

schliesst mit der Feststellung, dass der «Fortbestand der betreuten Situation

sowohl beim Wohnen als auch bei der Arbeit […] über die bedingte Entlassung

hinaus als unbedingt angezeigt» erachtet werde. Auch im Bericht der PPB JVA St.

Johannsen vom 1. Mai 2020 wird die positive Lockerungsprognose mit der

«Aufrechterhaltung der Stabilität» verknüpft und auf die Situation im Wohn- und

Arbeitsexternat bezogen und ein enger Austausch des Helfersystems empfohlen.

4.5.2

Soweit

der Rekurrent den vorliegenden Beurteilungen die notwendige Aktualität

abspricht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an die Aktualität

einer fachlichen Beurteilung sind je nach Gegenstand der damit zu beurteilenden

Rechtsfragen zu bestimmen. Hohe Anforderungen an die Aktualität sind dann zu

stellen, wenn ein Gutachten als Grundlage für die Entscheidung über die

Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf Entscheid des EGMR i.S. Kadusic c.

Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können

nicht ohne Weiteres auf Beurteilungen übertragen werden, die im Zusammenhang

mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmevollzug nach rechtmässigem

Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im

Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In

diesem Zusammenhang ist mit den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die

Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und

Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit

der Erstellung des Gutachtens bis zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist,

ob die Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der

seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254, 6B_835/2017

vom 22. März 2018 E. 5.3.2). Dem entspricht auch, dass im Zusammenhang mit der

mindestens jährlich zu erfolgenden Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB in

Anwendung von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB nicht jährlich eine neue Begutachtung

zu erfolgen braucht (VGE VD.2019.84 vom 11. März 2020 E. 3.2.1 m.H. auf Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N 13). Diese

für die Begutachtung entwickelten Grundsätze können auch auf andere fachliche

Beurteilungen übertragen werden.

Vorliegend

konkretisiert der Rekurrent keine Umstände, welche die Aktualität der

Beurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hat, in Frage stellen

könnten. Die Beurteilungen aus dem vergangenen Jahr können daher weiterhin als

Grundlage für den vorliegenden Entscheid dienen.

4.5.3

Ebenfalls

nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten mit der Rüge der Verletzung seines

rechtlichen Gehörs, da er von der KoFako nicht angehört worden sei.

Dem Rekurrenten bzw.

seinem Rechtsvertreter wurde die begründete Beurteilung der KaFako vom 14.

Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 6 Band 5, Schreiben vom 25. März 2020). Ausserdem

gewährte ihm die Vollzugsbehörde vor der Ausfällung des Entscheids im Rahmen

der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Juni 2020 das rechtliche Gehör in

Bezug auf die beabsichtigte bedingte Entlassung unter Weisungen. Im Vorfeld

konnte sich sowohl der Rekurrent auch als sein Vertreter auch schriftlich dazu

äussern (vgl. act. 6 Band 5, Schreiben vom 8. und 11. Juni 2020). Auch im

vorliegenden Verfahren hatte der Rekurrent eingehend Gelegenheit, sich zu der

Beurteilung der KoFako zu äussern, womit sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 1010) gewahrt worden ist. Zudem gibt die

KaFako lediglich Empfehlungen ab. Die Entscheidkompetenz für

Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung verbleibt bei der

Vollzugsbehörde (BGer 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.3, 6B_27/2011 vom 5.

August 2011 E. 3 und 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 3). Hinzu kommt,

dass die KoFako ihre Beurteilung vom 14. Januar 2020 unter anderem auf das

psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2017 stützt, welchem seinerseits eine

persönliche Exploration des Rekurrenten zugrunde liegt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem möglich,

wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten

erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der

Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; BGer

6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Auch vor diesem Hintergrund ist die Gehörsrüge unbegründet.

4.5.4

Die

genannten Empfehlungen der betreuenden Personen wie auch der KoFako sind

aufgrund der beschriebenen, begrenzten Frustrationstoleranz einerseits und der

Gefahr der Aufgabe stützender Kontakte bei einer sofortigen Beendigung einer

Wohnbetreuung nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten

empfehlen auch die Betreuer der B____, die ihn nun nahe kennen, keinen

sofortigen Wechsel in ein begleitetes Wohnen. Dies könne während der Probezeit

geprüft werden, um dem Rekurrenten eine Perspektive zu geben (Protokoll

Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Juni 2020 S. 3). Auch der Gutachter hält,

in Anbetracht des bisherigen Massnahmenverlaufs, in welchem der Rekurrent

Fortschritte auf der Verhaltensebene eher langsam machte und bei jeder

Veränderung der Situation vorübergehend häufigere aggressive Ausbrüche verbaler

Natur, Beschimpfungen und inadäquate Äusserungen präsentiere, ein weiterhin

vorsichtiges Vorgehen und ihn nicht überforderndes Setting für ganz wichtig

(Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 91). Zwar konnte der Rekurrent den Umgang mit

seinen schwierigen, teils deliktrelevanten Seiten in den letzten Jahren

verbessern, aber sein Verhalten ist zuweilen nach wie vor bizarr und geprägt

von einer überhöhten Reizbarkeit. Kritische Zwischenfälle konnten aber

teilweise mit geeigneten Interventionen der Helfenden aufgefangen werden (vgl. Vollzugsbericht

JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 11). Es erscheint nach wie vor wichtig,

dass dem Rekurrenten für allfällige Impulskontrollverluste ständig

Unterstützung und ein Raum für einen Rückzug geboten wird (vgl. Bericht PPD JVA

St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 16). Die angefochtene Weisung ermöglicht der

Vollzugsbehörde während der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle über die

bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlasse Person auszuüben.

Mittels einer entsprechenden Betreuung während der Probezeit können Risiken

schnell und zuverlässig erkannt und Probleme sofort behoben werden (vgl. Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N. 19a). Angesichts

des langjährigen Massnahmenvollzugs bedarf der Rekurrent zur nachhaltigen

Verminderung des Rückfallrisikos über die bedingte Entlassung hinaus ein enges

Setting, damit Überforderungssituationen entgegengewirkt werden kann. Im

jetzigen Zeitpunkt ist daher die Weiterführung der betreuten Wohnform zur

Aufrechterhaltung der Stabilität und damit zur Vermeidung eines erhöhten

Rückfallrisikos angezeigt. Ein begleitetes Wohnen reicht dafür zum jetzigen

Zeitpunkt nicht aus, sondern kann allenfalls im Verlauf der Probezeit geprüft

werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie etwa auch

Kontakte des Rekurrenten mit seinem Vater unterbleiben mussten, welche der

Erprobung weiterer Lockerungen des Wohnsettings hätten dienen können (vgl. Vollzugsbericht

JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 5). Angesichts der auch in der

Vergangenheit nur vorsichtig und schrittweise erfolgten Vollzugslockerungen ist

das Vorgehen der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden. Es ist diesbezüglich weder

eine Ermessensunterschreitung noch überhaupt eine unangemessene Beurteilung

durch die Vollzugsbehörde ersichtlich. Daraus folgt, dass eine günstige

Legalprognose nur mit der angefochtenen Weisung gestellt werden kann.

4.6

Da

eine günstige Legalprognose nur bei Beibehaltung der angefochtenen Weisung,

d.h. der Fortsetzung des bisherigen Wohnsettings vorliegt, muss geprüft werden,

ob ohne die angefochtene Weisung die bedingte Entlassung an sich in Frage

gestellt werden muss oder ob die Weisung als zulässig qualifiziert werden kann.

4.6.1

Jede

Weisung ist mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden. Mit ihr

wird der entlassenen Person die Freiheit, entgegen der Weisung zu handeln,

entzogen. Das betreute Wohnen in der B____ kann zwar per se nicht als Form des

Freiheitsentzugs qualifiziert werden. Es handelt sich um eine offene

Institution und die Rahmenbedingungen für externe Aufenthalte werden bloss noch

von der Hausordnung der B____ bestimmt (vgl. Beurteilung KoFako vom 14. Januar

2020, S. 3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs.

3.

BV) verlangt indes, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im

öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich

ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher,

räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als

erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind

dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds

objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (vgl. BGE 142 I 49 E.

9.1

S. 69 mit Hinweisen).

4.6.2

Trotz

der Fortsetzung des bisherigen Settings in weiten Teilen sind mit der bedingten

Entlassung mit den angefochtenen Weisungen weitere Lockerungen verbunden. Die

Vollzugsbehörde weist darauf hin, dass mit der bedingten Entlassung im

Vergleich zum jetzigen Setting ein leicht gelockertes Regime vorliegt, zumal in

der Probezeit Auslandreisen und Ferien erlaubt sind, was im Rahmen des Massnahmenvollzugs

nicht möglich war (Entscheid vom 23. September 2020 S. 8). Der Rekurrent rügt,

dass damit seine Alltagssituation nicht verändert wird. Dennoch gibt es ihm

eine gewisse zusätzliche Handlungsmöglichkeit und mehr Freiheiten. Es ist damit

auf dem langen Weg des Rekurrenten im Massnahmenvollzug ein erster Schritt in Richtung

endgültige Entlassung. Während der Dauer der Probezeit können die Weisungen auch

angepasst oder aufgehoben werden (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB). Die

Bewährung in einer Phase mit geringen Lockerungen ist in der Regel

Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten (Heer, a.a.O. Art. 62 StGB N 31; Brunner, Massnahmenvollzug, N 6.93). Hinzu

kommt, dass mit der bedingten Entlassung diverse Eingriffsmöglichkeiten der

Vollzugsbehörde, wie beispielsweise eine vorübergehende Rückversetzung in die

Justizvollzugsanstalt, entfallen bzw. erschwert werden. Bis anhin war dies bei

Überforderungssituationen, die rasch Verschlechterungen des Zustandsbildes des

Rekurrenten ergeben können und ein erhöhtes Rückfallrisiko darstellen, unabhängig

vom Einverständnis des Rekurrenten jeweils möglich. Damit liegt ein gelockertes

Regime vor, bedürfte es doch zukünftig während der Probezeit des wesentlich

schwerfälligeren Verfahrens nach Art. 62a StGB (Nichtbewährung) oder einer erwachsenenschutzrechtlichen

Intervention (bspw. fürsorgerische Unterbringung), wie die Vollzugsbehörde

geltend macht (Stellungnahme vom 23. November 2020 S. 3). Insgesamt bestehen

somit Veränderungen zum Setting während des Vollzugs, die zugunsten des

Rekurrenten ausfallen. Es wäre daher unverhältnismässig, die bedingte

Entlassung allein deshalb zu verweigern, weil das Wohnsetting mit Blick auf die

Prognose derzeit noch nicht verändert werden kann.

Die betreuenden

Fachpersonen haben indes über den Verlauf des betreuten Wohnens während der

Probezeit zu berichten und allenfalls eine Änderung der Weisung in ein teilbetreutes

Wohnen zu beantragen.

5.

5.1

Mit

seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent auch gegen die ihm mit Weisung

auferlegte Abstinenz von Alkohol und Drogen. Er rügt auch diesbezüglich eine

fehlende Begründung, da die Vorinstanz wiederum allein auf die unbegründete

Empfehlung der JVA St. Johannsen und die jene der KoFako verweise.

5.2

Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die totale Abstinenz von Alkohol und

Drogen zur nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar sei. Einer

von mehreren Risikofaktoren für die Begehung erneuter Delikte sei gemäss der

nachvollziehbaren Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 das Vorliegen von

Stress- und Überforderungssituationen. Als Voraussetzung zur Gewährung der

bedingten Entlassung werde dabei unter anderem eine kontrollierte Drogen- und

Alkoholabstinenz genannt. Bei einem etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum sei

nicht absehbar, wie der Rekurrent auf Stress- oder Überforderungssituation

reagieren würde. Die Vollzugsbehörde erachte daher die Fortsetzung einer

konsequenten, strikten und lückenlosen Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung

der mittlerweile erreichten hinreichend günstigen Legalprognose für zwingend

notwendig.

5.3

Der

Rekurrent unterlässt es, sich mit dieser nachvollziehbaren Begründung

auseinander zu setzen. Dieser kann gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass starker

Alkoholkonsum das Legalverhalten des Rekurrenten negativ beeinflussen kann. Es

ist aber auch erkennbar, dass angesichts der vorliegenden schweren psychischen

Störung des Rekurrenten auch ein begrenzter Alkoholkonsum nach der langjährigen

Abstinenz das Rückfallrisiko erhöhen könnte. D____ diagnostizierte eine

organisch bedingte Persönlichkeitsstörung aufgrund der stark ausgeprägten

Rigidität des Verhaltens und der damit einhergehenden nur sehr langsamen

Fortschritte in Bezug auf Verhaltensänderungen (vgl. Gutachten vom 29. Juni

2017.

S. 79). Nach Angaben des Gutachters sind Stress- und

Überforderungssituationen unbedingt zu vermeiden. Solche können aber gerade

durch Alkoholkonsum ausgelöst werden. Wiederum ist auch in diesem Zusammenhang

hervorzuheben, dass aufgrund des 30-jährigen Massnahmenvollzugs mit nur

langsamen Fortschritten weitere Lockerungen vorsichtig angegangen werden

müssen. Innerhalb der Probezeit ist eine weitere Anpassung bezüglich des

Alkoholkonsums zu prüfen. Für die Gewährung der bedingten Entlassung ist es

jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde zum Schluss kommt, neben

der Drogenabstinenz sei momentan auch die totale Abstinenz von Alkohol zur

nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar.

6.

6.1

Weiter

rügt der Rekurrent die ihm auferlegte Probezeit von fünf Jahren. Gemäss Art. 62

Abs. 2 StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer

Massnahme nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Der Rekurrent verweist in

diesem Zusammenhang darauf, dass die genannte Bestimmung der Vollzugsbehörde

Ermessen einräume, welches sie wahrnehmen und ausüben müsse. Die Vorinstanz

begründe die Probezeit ohne eigene Begründung bloss mit einem unbeachtlichen

Hinweis auf die Empfehlung der KoFako, womit sie seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletze.

6.2

Zur

Begründung der Dauer der Probezeit hat die Vorinstanz erwogen, sie erachte

«unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer langfristigen Überprüfung der

stabilen Lebenssituation und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren

Einschätzung der KoFako und der JVA St. Johannsen eine Probezeit von fünf

Jahren als notwendig». Damit hat die Vorinstanz der Begründungspflicht als Teil

des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt. Eine Behörde muss die Begründung

ihrer Entscheide so abfassen, dass sich die betroffene Person über deren

Tragweite Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere

Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss wenigsten kurz die Überlegungen

nennen, von der sie sich hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 343 f. m.H. auf BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.). Diesen Anforderungen

entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Der Rekurrent macht

denn auch nicht geltend, mit welchen, im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten

Parteistandpunkten sich die Vollzugsbehörde nicht ausreichend

auseinandergesetzt hätte.

6.3

In

der Sache kommt der zuständigen Behörde bei der Festsetzung der Probezeitdauer

bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme ein erhebliches Ermessen zu

(vgl. VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 E. 3.2). Diesen Spielraum hat die

Vorinstanz nicht verletzt. Der Gutachter sprach sich dafür aus, die stationäre

Massnahme – aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren und der lebenslang

notwendigen Therapie und wahrscheinlich auch der Betreuung in Form einer

institutionellen Unterbringung – solange als möglich aufrecht zu erhalten,

wobei dieses Ziel auch durch eine sehr lange Probezeit erreicht werden könne

(Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 92). Vorliegend befindet sich der Rekurrent

seit rund dreissig Jahren im Massnahmenvollzug, in dessen Verlauf sich die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nur sehr langsam eingestellt

haben. Zu Beginn bestanden langjährige Schwierigkeiten im Rahmen des

Aufenthalts in verschiedenen geeigneten Einrichtungen, und erst seit der

Versetzung des Rekurrenten in die JVA St. Johannsen im Jahr 2014 sowie darauf

in die B____ kann der Vollzugsverlauf als grundsätzlich positiv bewertet

werden. Diese Situation erfordert weiter einen langsamen und schrittweisen

Öffnungsprozess. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass auch die

Probezeit so angesetzt werden muss, dass die weitere Entwicklung nach der

bedingten Entlassung und die Stabilität der neuen Lebenssituation langfristig

überprüft werden kann. Diesem Anliegen hat die Vorinstanz durch die Anordnung

einer maximalen Probezeit mit den entsprechenden Weisungen Rechnung getragen.

7.

7.1

Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent sodann geltend, die Ausschreibung im Ripol

sei fakultativ. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie nicht als mildere

Massnahme darauf verzichte, weshalb die Ausübung ihres Ermessens nicht

nachvollzogen werden könne und der Entscheid in diesem Punkt «wegen

Unbegründetheit» aufzuheben sei.

7.2

Auch

darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zur

Begründung dieser Massnahme erwogen, gemäss der Richtlinie des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die

Ausschreibung von Personen im Ripol könne bei allen Personen im Straf- oder

Massnahmenvollzug eine Eintragung in das Ripol erfolgen, die eine Straftat im

Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verübt hätten und denen Vollzugsöffnungen gemäss

Art. 75a Abs. 2 StGB (insbesondere Ausgang, Urlaub, Zulassung zum Arbeits- oder

Wohnexternat, Electronic Monitoring, bedingte Entlassung) gewährt werden (Art.

5.

Abs. 1 lit. b der Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie könne die

Eintragung während der Probezeit der bedingten Entlassung aufrechterhalten

werden, namentlich wenn der entlassenen Person Weisungen erteilt würden, deren

Kontrolle durch die Polizei möglich und zweckmässig erscheine. Dem Rekurrenten

würden mit der bedingten Entlassung in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB

Weisungen auferlegt. Mit der Aufrechterhaltung der Ausschreibung des

Rekurrenten während der Probezeit würden der Polizei gezielte Abklärungen

ermöglicht, sofern sich im Zusammenhang mit Anhaltungen besondere Vorkommnisse

ereigneten oder sich Unstimmigkeiten ergäben. Namentlich könne die Überprüfung

der Einhaltung von Weisungen erfolgen. Die Polizei erhalte in diesen Fällen die

Möglichkeit, die Vollzugsbehörde gegebenenfalls anzufragen bzw. eine

Rückmeldung zu machen. Mit dieser einlässlichen Begründung ihres Entscheids

setzt sich der Rekurrent nicht ansatzweise auseinander, sodass auf seine

entsprechende Rüge mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden

kann. Im Übrigen kann der Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz gefolgt

werden.

8.

Schliesslich

rügt der Rekurrent die Hinweise auf die Folgen eines Fehlverhaltens während der

Probezeit und auf die Strafdrohung in den Ziff. 6 und 7 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids. Die angefochtenen Dispositivziffern enthalten den

Wortlaut der Gesetzesbestimmungen von Art. 62a StGB sowie Art. 295 StGB. Diesen

kommt auch Geltung zu, wenn sie die Vollzugsbehörde nicht explizit in ihrem

Entscheid aufführt. Es kann offenbleiben, ob der Rekurrent durch diese beiden

Hinweise überhaupt beschwert ist, wird damit seine Rechtstellung doch nicht

direkt betroffen. Jedenfalls ist der Rekurrent noch nicht endgültig entlassen,

sodass der Hinweis auf Art. 62a StGB, der die möglichen Rechtsfolgen der

Nichtbewährung während der Probezeit bezieht, sowie auf Art. 295 StGB

betreffend Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen auch in der Sache nicht

zu beanstanden ist.

9.

9.1

Daraus

folgt, dass der Rekurs in allen Teilen abzuweisen ist, soweit darauf

eingetreten werden kann.

9.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'000.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter

des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Für seine Bemühungen macht dieser mit Eingabe vom 8. Dezember

2020.

ein Honorar von CHF 2'354.20 geltend. Dieses Honorar stützt sich dabei auf

ein Stundenhonorar von CHF 250.–. Das Honorar in der unentgeltlichen

Prozessführung ist aber auf der Basis des Ansatzes von CHF 200.– zu berechnen.

Aufgrund des geltend gemachten Aufwands von 9 Stunden und 25 Minuten resultiert

damit ein Honorar von CHF 1'883.35. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von

CHF 46.– und die Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF CHF 1'883.35, zuzüglich Auslagen von CHF 46.–

und 7,7 % MWST von CHF 148.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.