VD.2020.203
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
24. März 2021Deutsch16 min
der Rekurrent dagegen am Bundesgericht einlegte, blieben erfolglos (BGer 6B_1073/2019
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.203
URTEIL
vom 24. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Christian Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. September 2020
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit strafrechtlichem
Berufungsurteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019
(SB.2018.105) wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete das
Appellationsgericht eine ambulante psychiatrische Massnahme während des
Strafvollzugs und einen Landesverweis von 5 Jahren an. Die Rechtsmittel, die
der Rekurrent dagegen am Bundesgericht einlegte, blieben erfolglos (BGer 6B_1073/2019
vom 10. Juli 2020; 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020). Die Verurteilung
beruht auf einem Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege
sowie auf einer Vollziehbarerklärung der Vorstrafe (Urteil des
Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017) wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe),
versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Beschimpfung. Auch
die Vorstrafe war vom Bundesgericht bestätigt worden (BGer 6B_634/2017 vom 1.
Dezember 2017).
Der Strafvollzug
des Rekurrenten begann am 26. März 2019 und endet (unter Hinzurechnung einer
Ersatzfreiheitsstrafe aus einer früheren Geldstrafe) am 23. Juni 2021. Eine bedingte
Entlassung wäre frühestens auf den Zwei-Drittels-Termin per 18. September 2020 möglich
gewesen.
Mit Schreiben
vom 9. Juli 2020 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend
Vollzugsbehörde, Vorinstanz) vom 25. September 2020 wurde die bedingte
Entlassung auf den Zwei-Drittels-Termin verweigert. Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am 6. Oktober 2020 beim Appellationsgericht (als
Verwaltungsgericht) Rekurs angemeldet und diesen mit Eingabe vom 26. Oktober
2020 schriftlich begründet. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27.
November 2020 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 22. Dezember
2020 an seinen Anträgen fest.
Die Vorbringen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Akten des
Verfahrens VD.2020.185 wurden antragsgemäss beigezogen, einschliesslich der Akten-CD
mit den eingescannten Vorakten der Vollzugsbehörde (nachfolgend PDF-Vorakten).
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser berührt
und hat ein Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
grundsätzlich gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs berechtigt ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und
begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S.
32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Aufgrund der
Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im
Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2020.242 vom 3. März 2021
E. 3.1; VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 4; Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 504 f.).
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine ungünstige Legalprognose gestellt. Ihrer
Ansicht nach zeigen die einschlägigen Vorstrafen, dass der Rekurrent nicht die
nötigen Lehren gezogen hat. Im Vollzug sei es zu einem anhaltenden Aufenthalt
in der Sicherheitsabteilung gekommen, so dass sein Vollzugsverhalten
keinesfalls als positiv bezeichnet werden könne. Ebenso hätten die
diagnostizierten psychischen Störungen mit fehlender Impulskontrolle und
geringer Frustrationstoleranz aufgrund der fehlenden Ansprechbarkeit und der
Verweigerungshaltung im Rahmen einer störungs- und deliktorientierten Therapie
nicht tiefergehend behandelt werden können, so dass nach wie vor eine hohe
Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz bestehe. Die Vorbringen des
Rekurrenten hinsichtlich finanzieller Absicherung, Wohnsituation und
allfälliger beruflicher Perspektive seien wenig realistisch. Es bestehe die
Gefahr für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben. Das forensisch-psychiatrische
Gutachten der UPK Basel vom 29. Juli 2016 habe nach wie vor Gültigkeit,
weil sich seither die Ausgangslage mangels deliktorientierter Behandlung nicht
geändert habe.
2.2
Der
Rekurrent macht geltend, er habe sich im Strafvollzug wohl verhalten und sich
insbesondere auch über einen Zeitraum von beinahe 4 Jahren der ihm auferlegten
ambulanten und deliktorientierten Therapie unterzogen. Er habe sich gegen die
Versetzung auf die Sicherheitsabteilung der Vollzugsanstalt (Verfügung vom 2.
September 2020) mit Rekurs gewehrt. Bezüglich der Verlegung auf die
Sicherheitsabteilung macht er geltend, er sei ab November 2019 wegen einer
psychischen Krise in die UPK überwiesen worden und sei kurze Zeit später –
Anfang Dezember 2019 – wieder in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt, wo er dann
wegen einer suizidalen Krise in die Sicherheitsabteilung überwiesen worden sei.
Die Situation habe sich gemäss dem Vollzugsbericht nach wenigen Wochen bzw.
Tagen wieder beruhigt. Ansonsten sei kein Fehlverhalten des Rekurrenten
ersichtlich. Im Übrigen könne der Vollzugsbericht nicht zu Ungunsten des
Rekurrenten gewertet werden. Bezüglich des Therapieberichts der C____ vom 10.
September 2020 wiederholt er die Beanstandung, dass seit 2016 kein Gutachten
mehr über ihn erstellt worden sei. Zudem hätten seine verschiedenen
Unterbringungsorte vor dem Eintritt in die JVA B____ im Oktober 2019 kein
kontinuierliches ambulantes Setting zugelassen. Die bisherige Therapeutin werde
ihre Stelle per Ende 2020 verlassen. Es sei nicht sinnvoll, für die Reststrafe
ein neues Therapiesetting in der Vollzugsanstalt aufzubauen. Er habe zu Beginn
des Jahres Genugtuungszahlungen an die Opferhilfe beider Basel und
Unterhaltszahlungen an seine Tochter aufgenommen sowie Interesse am
Lernprogramm der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt bekundet. Bezüglich
des Empfangsraums verweist er auf die Unterstützung für Asylsuchende, die
Bewährungshilfe, die Fortführung der ambulanten Therapie und die Teilnahme am
Lernprogramm häusliche Gewalt. Wenn die bedingte Entlassung mit einer Weisung kombiniert
werde, könne der bestehenden Rückfallgefahr angemessen begegnet werden.
3.
3.1
Hat die
gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate
verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von
Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie
diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86
Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die
bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der
nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser
letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit
erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203;
statt vieler BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit
Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und
Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder
zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017
vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; VGE VD.2017.283 vom
31.
Mai 2018 E. 2.1; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5;
vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, § 8,
S. 266 ff.; Koller, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 86
N 7 ff.).
3.2
Zu
den Vorstrafen äussert sich der Rekurrent nicht. Diesbezüglich sind mehrere
Gewaltdelikte zu verzeichnen, die sich teils gegen seine damalige Ehefrau,
teils gegen Unbekannte richteten. In diesem Punkt bleibt es beim
vorinstanzlichen Befund der unerwarteten Aggressionen und Gewalttätigkeit in
scheinbar neutralen Situationen. Sein Vollzugsverhalten möchte der Rekurrent in
einem günstigeren Licht verstanden wissen. Was zunächst die Verlegung in die
Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug vom 5. September 2019 bis zum 5. September 2020; PDF-Vorakten Teil 2 S. 81) angeht, so beruht
diese auf Suiziddrohungen des Rekurrenten, die aufgrund seiner psychischen
Erkrankung ernst genommen werden mussten, von ihm später aber als Manipulation
relativiert wurden. Dazu hat das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid
betreffend den Rekurrenten ausgeführt (VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E.
4.2):
«Offen als Manipulation bezeichnet der Rekurrent seine eigenen
Selbstmordäusserungen selber, wenn er angibt, diese bloss ausgesprochen zu
haben, um sich einem Termin mit dem Staatssekretariat für Migration respektive
auf der marokkanischen Botschaft zu entziehen (Vollzugsbericht JVA B____ vom
27.
April 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 107 ff.; Stellungnahme des
Rekurrenten vom 10. Dezember 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 339). Auch im
Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung gab er wiederholt an, früh gelernt zu
haben, mittels Lügen weiter zu kommen (Therapieverlaufsbericht C____ vom 20.
Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff., Behandlungsbericht UPK vom 18.
Oktober 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.).»
An dieser
Beurteilung ist festzuhalten, so dass aus dem Verhalten des Rekurrenten, das
der Verlegung zugrunde liegt, mit Blick auf die Legalprognose (namentlich
bezüglich Selbstgefährdung und Manipulation Dritter) ungünstige Schlüsse zu
ziehen sind. Dasselbe gilt sinngemäss für seine Verlegung zwecks
Krisenintervention in die Psychiatrische Klinik UPK Basel vom 28. November 2019
bis am 3. Dezember 2019, welche ebenfalls auf geäusserten Suidizabsichten
beruht (VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 4.2). Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, wird dem Rekurrenten im Vollzugsbericht nebst der
Überforderung im Normalvollzug auch die Besserung im Einzelvollzug
(Sicherheitsabteilung A) attestiert. Dass der Vollzugsverlauf durch die
Vorinstanz dennoch insgesamt als schwierig beurteilt wird, ist gestützt auf den
Vollzugsbericht der JVA B____ vom 26. August 2020 (PDF-Vorakten Teil 2 S. 264)
und das von Gefährdungen und Manipulationen gezeichnete Verhalten des
Rekurrenten nicht zu beanstanden.
3.3
Weiter
ergibt sich aus den Vorakten, dass der Rekurrent schon seit 2018 verschiedentlich
Beträge zugunsten seiner Tochter [...] überwiesen hat (PDF-Vorakten Teil 2 S.
564-574, 576, 844 f.). Gemäss dem Vollzugsbericht leistet er seit Januar 2020
monatlich CHF 30.– Wiedergutmachungszahlungen an die Opferhilfe (PDF-Vorakten
Teil 2 S. 264). Es handelt sich um Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Tochter
und um Verbindlichkeiten, die aus seinen Straftaten entstanden sind. Dass der Rekurrent
insoweit seinen Pflichten nachkommt, ist ihm positiv anzurechnen.
3.4
Zentral
bei der Beurteilung der Legalprognose ist indessen die Auseinandersetzung mit
den begangenen Straftaten, gerade wenn damit Leib und Leben verschiedener –
nahestehender und unbekannter – Menschen gefährdet wurden. Diesbezüglich stellt
die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Therapie des Rekurrenten bisher nicht zu
einer deliktorientierten Auseinandersetzung geführt hat. So ergibt sich aus dem
Therapiebericht der C____ vom 10. September 2020, dass der Rekurrent nicht
in der Lage sei, sich auf eine tiefgreifende Deliktauseinandersetzung mit
anschliessender Erarbeitung eines individuellen und spezifischen
Risikomanagements einzulassen. Aus fachpsychologischer Sicht sei die
Fortsetzung einer störungsspezifischen und deliktorientierten Behandlung
indiziert und zweckmässig, um die Gefahr neuerlicher Straftaten zu verringern.
Eine bedingte Entlassung könne zum aktuellen Zeitpunkt ohne ein geeignetes
Austrittssetting und einer langsamen, stufenweisen Reintegration nicht
empfohlen werden. Im Fall einer bedingten Entlassung könne eine Überforderung
und Destabilisierung nicht ausgeschlossen werden (PDF-Vorakten Teil 2 S. 93). Die
Defizite bei der Tataufbereitung sprechen daher gegen eine bedingte Entlassung.
Entsprechend
kann dem Rekurrenten in seiner Kritik an der ambulanten Behandlung nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, teilte die zuständige
Therapeutin mit, dass eine Weiterführung der forensisch-psychiatrischen
Therapie im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll sei und dass sich der
Rekurrent nicht mehr der deliktorientierten Therapie unterziehen wolle, da
seiner Ansicht nach das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Die vorinstanzliche Darstellung
entspricht der Aktenlage (vgl. E-Mail der Therapeutin vom 29. September 2020,
PDF-Vorakten Teil 2 S. 58). Veränderungen aufgrund eines Personalwechsels
sind grundsätzlich hinzunehmen. Von einem Therapiebedürftigen darf erwartet
werden, dass er die Therapie mit einem anderen Therapeuten fortsetzt, anstatt
die Therapie abzubrechen. Aufgrund der manipulativen Vorgeschichte des
Rekurrenten entsteht der Eindruck, dass er den Stellenwechsel dazu ausnutzt, um
sich der schwierigen, aber dringend notwendigen Tataufbereitung nicht weiter aussetzen
zu müssen. Dies wirkt sich bezüglich der Legalprognose in erheblichem Masse
ungünstig aus. Das weiterhin gegebene hohe Rückfallrisiko bedeutet, dass im
Falle einer Entlassung Menschen im Umfeld des Rekurrenten, aber auch unbekannte
Menschen, durch weitere Straftaten gefährdet sind.
3.5
Was
sodann den Einwand betrifft, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr.
med. univ. [...] der UPK Basel vom 29. Juli 2016 (PDF-Vorakten Teil 4
S. 275 ff.) sei veraltet, nennt der Rekurrent keine veränderten Umstände,
die eine Neubegutachtung notwendig machen. Auch dieser Einwand wurde in einem
früheren Verfahren bereits behandelt, wobei die Beurteilung des
Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten aus chronologischen Gründen noch nicht
bekannt sein konnte, als er die Rekursanmeldung einreichte. Diesbezüglich ist
an folgenden Ausführungen im Urteil VD.2020.185 vom 11. Februar 2021 (E. 3.3.2)
festzuhalten:
«Hohe Anforderungen an die Aktualität eines psychiatrischen Gutachtens
sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die
Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf EGMRE i.S. Kadusic c. Suisse vom
9.
Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können nicht ohne
Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden
über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug
infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5
Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu
treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem
Zusammenhang ist mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf
zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf
abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis
zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit
und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue
Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung
mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen
Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom
28.
Februar 2019 E. 2.6.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 und BGer
6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2).
Solche veränderten Verhältnisse liegen nicht vor. Einerseits ist die
damalige Diagnose zwischenzeitlich sowohl von der UPK (vgl. Behandlungsbericht
UPK vom 18. Oktober 2019 S. 4, act. 9/2 S. 708 ff., 711; Austrittbericht UPK
vom 9. Januar 2018, act. 9/2 S. 286 ff.) wie auch von der behandelnden
Therapeutin (Therapieverlaufsbericht […], C____, vom 20. Mai 2020, act. 9/2 S. 365 ff.;
Ergänzender Therapiebericht vom 20. September 2020, act. 9/2 S. 90
ff.) mehrfach bestätigt worden. Der Rekurrent substantiiert nicht, aufgrund
welcher geänderten Verhältnisse entgegen diesen Bestätigungen auf das
umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten nicht mehr soll abgestellt
werden können.»
3.6
Bezüglich
des Empfangsraums anerkennt der Rekurrent explizit, dass der soziale
Empfangsraum «derzeit noch instabil» und sein Asylgesuch noch hängig sei (Rekursbegründung
[act. 3] Ziff. 17). Dazu ist zunächst auszuführen, dass seine
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23.
Juli 2017, bestätigt mit BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017) und dass er mit
Berufungsurteil SB.2018.105 vom 26. März 2019 und mit Eintrag im Schengener
Informationssystem für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde. Je nach Ausgang des
Asylverfahrens wird der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum verlassen
müssen. Diesbezüglich sind die Aussichten ungewiss und der Empfangsraum ist
entsprechend ungünstig.
Die Vorinstanz hegt
im weiteren begründete Zweifel an der Tragfähigkeit der neuen Ehe, die der Rekurrent
in der Strafanstalt eingegangen ist. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine
nicht inhaftierte Person, die den Rekurrenten seit der Vermählung noch nie
besucht habe. Der Rekurrent bestreitet das Ausbleiben von Besuchen der Ehefrau
in der Vollzugsanstalt nicht; die entsprechende Feststellung der Vorinstanz
gilt gemäss § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG als anerkannt. Immerhin bestehen nach
der vorinstanzlichen Darlegung aber regelmässige telefonische und briefliche
Kontakte. Insgesamt müssen die zu erwartenden Lebensverhältnisse aber als
unklar und prekär bezeichnet werden, so dass davon keine stabilisierende
Wirkung erwartet werden kann.
3.7
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet. Die vorinstanzliche
Ansicht, dass weiterhin eine Gefährdung hoher Rechtsgüter wie Leib und Leben
besteht, ist zu bestätigen. Die Entlassung in einen ungewissen Empfangsraum
wirkt sich ungünstig auf die Bewährungsaussichten aus, wogegen die Fortführung
des Strafvollzugs im per 5. September 2020 angetretenen Kleingruppenvollzug ein
engmaschiges und kontrolliertes Betreuungssetting bietet. Dies hat den Vorteil der
weiteren Stabilisierung des Rekurrenten und bietet die Chance, die
Therapiegespräche wiederaufzunehmen.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen,
wobei die Gebühr auf CHF 800.– festgesetzt wird (§ 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Gerichtsgebühr
und die Entschädigung des Rechtsvertreters, der keine Honorarnote eingereicht
hat, zu Lasten der Gerichtskasse. Angemessen erscheint vorliegend die
Entschädigung für einen geschätzten Aufwand von rund 6 Stunden à
CHF 200.–, woraus sich unter Einschluss von Auslagen ein Honorar von CHF 1'250.–
ergibt, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem
Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.