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Entscheid

VD.2020.203

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

24. März 2021Deutsch16 min

der Rekurrent dagegen am Bundesgericht einlegte, blieben erfolglos (BGer 6B_1073/2019

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.203

URTEIL

vom 24. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Christian Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. September 2020

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit strafrechtlichem

Berufungsurteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019

(SB.2018.105) wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gleichzeitig ordnete das

Appellationsgericht eine ambulante psychiatrische Massnahme während des

Strafvollzugs und einen Landesverweis von 5 Jahren an. Die Rechtsmittel, die

der Rekurrent dagegen am Bundesgericht einlegte, blieben erfolglos (BGer 6B_1073/2019

vom 10. Juli 2020; 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020). Die Verurteilung

beruht auf einem Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung,

mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege

sowie auf einer Vollziehbarerklärung der Vorstrafe (Urteil des

Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017) wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe),

versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Beschimpfung. Auch

die Vorstrafe war vom Bundesgericht bestätigt worden (BGer 6B_634/2017 vom 1.

Dezember 2017).

Der Strafvollzug

des Rekurrenten begann am 26. März 2019 und endet (unter Hinzurechnung einer

Ersatzfreiheitsstrafe aus einer früheren Geldstrafe) am 23. Juni 2021. Eine bedingte

Entlassung wäre frühestens auf den Zwei-Drittels-Termin per 18. September 2020 möglich

gewesen.

Mit Schreiben

vom 9. Juli 2020 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend

Vollzugsbehörde, Vorinstanz) vom 25. September 2020 wurde die bedingte

Entlassung auf den Zwei-Drittels-Termin verweigert. Es wurden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen

Entscheid hat der Rekurrent am 6. Oktober 2020 beim Appellationsgericht (als

Verwaltungsgericht) Rekurs angemeldet und diesen mit Eingabe vom 26. Oktober

2020 schriftlich begründet. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, die unverzügliche bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung. Die Vollzugsbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27.

November 2020 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 22. Dezember

2020 an seinen Anträgen fest.

Die Vorbringen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Akten des

Verfahrens VD.2020.185 wurden antragsgemäss beigezogen, einschliesslich der Akten-CD

mit den eingescannten Vorakten der Vollzugsbehörde (nachfolgend PDF-Vorakten).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser berührt

und hat ein Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

grundsätzlich gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) zum Rekurs berechtigt ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und

begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S.

32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Aufgrund der

Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im

Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2020.242 vom 3. März 2021

E. 3.1; VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 4; Wullschleger/

Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton

Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477, 504 f.).

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine ungünstige Legalprognose gestellt. Ihrer

Ansicht nach zeigen die einschlägigen Vorstrafen, dass der Rekurrent nicht die

nötigen Lehren gezogen hat. Im Vollzug sei es zu einem anhaltenden Aufenthalt

in der Sicherheitsabteilung gekommen, so dass sein Vollzugsverhalten

keinesfalls als positiv bezeichnet werden könne. Ebenso hätten die

diagnostizierten psychischen Störungen mit fehlender Impulskontrolle und

geringer Frustrationstoleranz aufgrund der fehlenden Ansprechbarkeit und der

Verweigerungshaltung im Rahmen einer störungs- und deliktorientierten Therapie

nicht tiefergehend behandelt werden können, so dass nach wie vor eine hohe

Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz bestehe. Die Vorbringen des

Rekurrenten hinsichtlich finanzieller Absicherung, Wohnsituation und

allfälliger beruflicher Perspektive seien wenig realistisch. Es bestehe die

Gefahr für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben. Das forensisch-psychiatrische

Gutachten der UPK Basel vom 29. Juli 2016 habe nach wie vor Gültigkeit,

weil sich seither die Ausgangslage mangels deliktorientierter Behandlung nicht

geändert habe.

2.2

Der

Rekurrent macht geltend, er habe sich im Strafvollzug wohl verhalten und sich

insbesondere auch über einen Zeitraum von beinahe 4 Jahren der ihm auferlegten

ambulanten und deliktorientierten Therapie unterzogen. Er habe sich gegen die

Versetzung auf die Sicherheitsabteilung der Vollzugsanstalt (Verfügung vom 2.

September 2020) mit Rekurs gewehrt. Bezüglich der Verlegung auf die

Sicherheitsabteilung macht er geltend, er sei ab November 2019 wegen einer

psychischen Krise in die UPK überwiesen worden und sei kurze Zeit später –

Anfang Dezember 2019 – wieder in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt, wo er dann

wegen einer suizidalen Krise in die Sicherheitsabteilung überwiesen worden sei.

Die Situation habe sich gemäss dem Vollzugsbericht nach wenigen Wochen bzw.

Tagen wieder beruhigt. Ansonsten sei kein Fehlverhalten des Rekurrenten

ersichtlich. Im Übrigen könne der Vollzugsbericht nicht zu Ungunsten des

Rekurrenten gewertet werden. Bezüglich des Therapieberichts der C____ vom 10.

September 2020 wiederholt er die Beanstandung, dass seit 2016 kein Gutachten

mehr über ihn erstellt worden sei. Zudem hätten seine verschiedenen

Unterbringungsorte vor dem Eintritt in die JVA B____ im Oktober 2019 kein

kontinuierliches ambulantes Setting zugelassen. Die bisherige Therapeutin werde

ihre Stelle per Ende 2020 verlassen. Es sei nicht sinnvoll, für die Reststrafe

ein neues Therapiesetting in der Vollzugsanstalt aufzubauen. Er habe zu Beginn

des Jahres Genugtuungszahlungen an die Opferhilfe beider Basel und

Unterhaltszahlungen an seine Tochter aufgenommen sowie Interesse am

Lernprogramm der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt bekundet. Bezüglich

des Empfangsraums verweist er auf die Unterstützung für Asylsuchende, die

Bewährungshilfe, die Fortführung der ambulanten Therapie und die Teilnahme am

Lernprogramm häusliche Gewalt. Wenn die bedingte Entlassung mit einer Weisung kombiniert

werde, könne der bestehenden Rückfallgefahr angemessen begegnet werden.

3.

3.1

Hat die

gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate

verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von

Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie

diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86

Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die

bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der

nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser

letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit

erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203;

statt vieler BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit

Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und

Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des

Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder

zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017

vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; VGE VD.2017.283 vom

31.

Mai 2018 E. 2.1; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5;

vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, § 8,

S. 266 ff.; Koller, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 86

N 7 ff.).

3.2

Zu

den Vorstrafen äussert sich der Rekurrent nicht. Diesbezüglich sind mehrere

Gewaltdelikte zu verzeichnen, die sich teils gegen seine damalige Ehefrau,

teils gegen Unbekannte richteten. In diesem Punkt bleibt es beim

vorinstanzlichen Befund der unerwarteten Aggressionen und Gewalttätigkeit in

scheinbar neutralen Situationen. Sein Vollzugsverhalten möchte der Rekurrent in

einem günstigeren Licht verstanden wissen. Was zunächst die Verlegung in die

Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug vom 5. September 2019 bis zum 5. September 2020; PDF-Vorakten Teil 2 S. 81) angeht, so beruht

diese auf Suiziddrohungen des Rekurrenten, die aufgrund seiner psychischen

Erkrankung ernst genommen werden mussten, von ihm später aber als Manipulation

relativiert wurden. Dazu hat das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid

betreffend den Rekurrenten ausgeführt (VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E.

4.2):

«Offen als Manipulation bezeichnet der Rekurrent seine eigenen

Selbstmordäusserungen selber, wenn er angibt, diese bloss ausgesprochen zu

haben, um sich einem Termin mit dem Staatssekretariat für Migration respektive

auf der marokkanischen Botschaft zu entziehen (Vollzugsbericht JVA B____ vom

27.

April 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 107 ff.; Stellungnahme des

Rekurrenten vom 10. Dezember 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 339). Auch im

Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung gab er wiederholt an, früh gelernt zu

haben, mittels Lügen weiter zu kommen (Therapieverlaufsbericht C____ vom 20.

Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff., Behandlungsbericht UPK vom 18.

Oktober 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.).»

An dieser

Beurteilung ist festzuhalten, so dass aus dem Verhalten des Rekurrenten, das

der Verlegung zugrunde liegt, mit Blick auf die Legalprognose (namentlich

bezüglich Selbstgefährdung und Manipulation Dritter) ungünstige Schlüsse zu

ziehen sind. Dasselbe gilt sinngemäss für seine Verlegung zwecks

Krisenintervention in die Psychiatrische Klinik UPK Basel vom 28. November 2019

bis am 3. Dezember 2019, welche ebenfalls auf geäusserten Suidizabsichten

beruht (VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 4.2). Wie die Vorinstanz

zutreffend feststellt, wird dem Rekurrenten im Vollzugsbericht nebst der

Überforderung im Normalvollzug auch die Besserung im Einzelvollzug

(Sicherheitsabteilung A) attestiert. Dass der Vollzugsverlauf durch die

Vorinstanz dennoch insgesamt als schwierig beurteilt wird, ist gestützt auf den

Vollzugsbericht der JVA B____ vom 26. August 2020 (PDF-Vorakten Teil 2 S. 264)

und das von Gefährdungen und Manipulationen gezeichnete Verhalten des

Rekurrenten nicht zu beanstanden.

3.3

Weiter

ergibt sich aus den Vorakten, dass der Rekurrent schon seit 2018 verschiedentlich

Beträge zugunsten seiner Tochter [...] überwiesen hat (PDF-Vorakten Teil 2 S.

564-574, 576, 844 f.). Gemäss dem Vollzugsbericht leistet er seit Januar 2020

monatlich CHF 30.– Wiedergutmachungszahlungen an die Opferhilfe (PDF-Vorakten

Teil 2 S. 264). Es handelt sich um Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Tochter

und um Verbindlichkeiten, die aus seinen Straftaten entstanden sind. Dass der Rekurrent

insoweit seinen Pflichten nachkommt, ist ihm positiv anzurechnen.

3.4

Zentral

bei der Beurteilung der Legalprognose ist indessen die Auseinandersetzung mit

den begangenen Straftaten, gerade wenn damit Leib und Leben verschiedener –

nahestehender und unbekannter – Menschen gefährdet wurden. Diesbezüglich stellt

die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Therapie des Rekurrenten bisher nicht zu

einer deliktorientierten Auseinandersetzung geführt hat. So ergibt sich aus dem

Therapiebericht der C____ vom 10. September 2020, dass der Rekurrent nicht

in der Lage sei, sich auf eine tiefgreifende Deliktauseinandersetzung mit

anschliessender Erarbeitung eines individuellen und spezifischen

Risikomanagements einzulassen. Aus fachpsychologischer Sicht sei die

Fortsetzung einer störungsspezifischen und deliktorientierten Behandlung

indiziert und zweckmässig, um die Gefahr neuerlicher Straftaten zu verringern.

Eine bedingte Entlassung könne zum aktuellen Zeitpunkt ohne ein geeignetes

Austrittssetting und einer langsamen, stufenweisen Reintegration nicht

empfohlen werden. Im Fall einer bedingten Entlassung könne eine Überforderung

und Destabilisierung nicht ausgeschlossen werden (PDF-Vorakten Teil 2 S. 93). Die

Defizite bei der Tataufbereitung sprechen daher gegen eine bedingte Entlassung.

Entsprechend

kann dem Rekurrenten in seiner Kritik an der ambulanten Behandlung nicht

gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, teilte die zuständige

Therapeutin mit, dass eine Weiterführung der forensisch-psychiatrischen

Therapie im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll sei und dass sich der

Rekurrent nicht mehr der deliktorientierten Therapie unterziehen wolle, da

seiner Ansicht nach das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Die vorinstanzliche Darstellung

entspricht der Aktenlage (vgl. E-Mail der Therapeutin vom 29. September 2020,

PDF-Vorakten Teil 2 S. 58). Veränderungen aufgrund eines Personalwechsels

sind grundsätzlich hinzunehmen. Von einem Therapiebedürftigen darf erwartet

werden, dass er die Therapie mit einem anderen Therapeuten fortsetzt, anstatt

die Therapie abzubrechen. Aufgrund der manipulativen Vorgeschichte des

Rekurrenten entsteht der Eindruck, dass er den Stellenwechsel dazu ausnutzt, um

sich der schwierigen, aber dringend notwendigen Tataufbereitung nicht weiter aussetzen

zu müssen. Dies wirkt sich bezüglich der Legalprognose in erheblichem Masse

ungünstig aus. Das weiterhin gegebene hohe Rückfallrisiko bedeutet, dass im

Falle einer Entlassung Menschen im Umfeld des Rekurrenten, aber auch unbekannte

Menschen, durch weitere Straftaten gefährdet sind.

3.5

Was

sodann den Einwand betrifft, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr.

med. univ. [...] der UPK Basel vom 29. Juli 2016 (PDF-Vorakten Teil 4

S. 275 ff.) sei veraltet, nennt der Rekurrent keine veränderten Umstände,

die eine Neubegutachtung notwendig machen. Auch dieser Einwand wurde in einem

früheren Verfahren bereits behandelt, wobei die Beurteilung des

Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten aus chronologischen Gründen noch nicht

bekannt sein konnte, als er die Rekursanmeldung einreichte. Diesbezüglich ist

an folgenden Ausführungen im Urteil VD.2020.185 vom 11. Februar 2021 (E. 3.3.2)

festzuhalten:

«Hohe Anforderungen an die Aktualität eines psychiatrischen Gutachtens

sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die

Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf EGMRE i.S. Kadusic c. Suisse vom

9.

Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können nicht ohne

Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden

über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug

infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5

Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu

treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem

Zusammenhang ist mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf

zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf

abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis

zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit

und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue

Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung

mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen

Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom

28.

Februar 2019 E. 2.6.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 und BGer

6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2).

Solche veränderten Verhältnisse liegen nicht vor. Einerseits ist die

damalige Diagnose zwischenzeitlich sowohl von der UPK (vgl. Behandlungsbericht

UPK vom 18. Oktober 2019 S. 4, act. 9/2 S. 708 ff., 711; Austrittbericht UPK

vom 9. Januar 2018, act. 9/2 S. 286 ff.) wie auch von der behandelnden

Thera­peutin (Therapieverlaufsbericht […], C____, vom 20. Mai 2020, act. 9/2 S. 365 ff.;

Ergänzender Therapiebericht vom 20. September 2020, act. 9/2 S. 90

ff.) mehrfach bestätigt worden. Der Rekurrent substantiiert nicht, aufgrund

welcher geänderten Verhältnisse entgegen diesen Bestätigungen auf das

umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten nicht mehr soll abgestellt

werden können.»

3.6

Bezüglich

des Empfangsraums anerkennt der Rekurrent explizit, dass der soziale

Empfangsraum «derzeit noch instabil» und sein Asylgesuch noch hängig sei (Rekursbegründung

[act. 3] Ziff. 17). Dazu ist zunächst auszuführen, dass seine

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23.

Juli 2017, bestätigt mit BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017) und dass er mit

Berufungsurteil SB.2018.105 vom 26. März 2019 und mit Eintrag im Schengener

Informationssystem für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde. Je nach Ausgang des

Asylverfahrens wird der Rekurrent die Schweiz und den Schengenraum verlassen

müssen. Diesbezüglich sind die Aussichten ungewiss und der Empfangsraum ist

entsprechend ungünstig.

Die Vorinstanz hegt

im weiteren begründete Zweifel an der Tragfähigkeit der neuen Ehe, die der Rekurrent

in der Strafanstalt eingegangen ist. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine

nicht inhaftierte Person, die den Rekurrenten seit der Vermählung noch nie

besucht habe. Der Rekurrent bestreitet das Ausbleiben von Besuchen der Ehefrau

in der Vollzugsanstalt nicht; die entsprechende Feststellung der Vorinstanz

gilt gemäss § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG als anerkannt. Immerhin bestehen nach

der vorinstanzlichen Darlegung aber regelmässige telefonische und briefliche

Kontakte. Insgesamt müssen die zu erwartenden Lebensverhältnisse aber als

unklar und prekär bezeichnet werden, so dass davon keine stabilisierende

Wirkung erwartet werden kann.

3.7

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet. Die vorinstanzliche

Ansicht, dass weiterhin eine Gefährdung hoher Rechtsgüter wie Leib und Leben

besteht, ist zu bestätigen. Die Entlassung in einen ungewissen Empfangsraum

wirkt sich ungünstig auf die Bewährungsaussichten aus, wogegen die Fortführung

des Strafvollzugs im per 5. September 2020 angetretenen Kleingruppenvollzug ein

engmaschiges und kontrolliertes Betreuungssetting bietet. Dies hat den Vorteil der

weiteren Stabilisierung des Rekurrenten und bietet die Chance, die

Therapiegespräche wiederaufzunehmen.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen,

wobei die Gebühr auf CHF 800.– festgesetzt wird (§ 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Gerichtsgebühr

und die Entschädigung des Rechtsvertreters, der keine Honorarnote eingereicht

hat, zu Lasten der Gerichtskasse. Angemessen erscheint vorliegend die

Entschädigung für einen geschätzten Aufwand von rund 6 Stunden à

CHF 200.–, woraus sich unter Einschluss von Auslagen ein Honorar von CHF 1'250.–

ergibt, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem

Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.