VD.2020.204
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung
28. Januar 2021Deutsch9 min
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.204
URTEIL
vom 28. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2020
betreffend Strafverbüssung in der
Form der elektronischen Überwachung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts SG.2020.69 vom 31. Juli 2020 des versuchten Raubes mit
Nötigungshandlung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des
mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts in Form des Diebstahls und der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12
Monaten Freiheitsstrafe abzüglich zwei Tagen verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom
27. August 2020 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 30. November
2020 zum Strafantritt vor. Den mit Eingabe vom 13. September 2020 gestellten
Antrag der Rekurrentin auf Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom
23. September 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid wandte sich A____ mit einem undatierten, am 5. Oktober 2020
eingegangenen Schreiben an den Straf- und Massnahmenvollzug, mit dem sie an
ihrem Begehren festhielt. Dieses Schreiben leitete der Straf- und
Massnahmenvollzug mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 als Rekurs
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. A____ leistete innert
Frist den verfügten Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 9. November 2020
beantragte die Behörde die kostenfällige Abweisung des Rekurses. A____
verzichtete darauf, sich innert Frist dazu replicando zu äussern. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die
Eingabe der Rekurrentin an die Vorinstanz weist sich zwar nicht explizit als
Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht aus. Mit der Leistung des verfügten
Kostenvorschusses hat die Rekurrentin aber ihren Willen, dass ihre Eingabe
entsprechend der Überweisung durch die Vorinstanz als Rekurs gemäss § 33 Abs. 2 JVG behandelt wird, ausreichend zum Ausdruck gebracht. Das
Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01
vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es
übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8
Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in
Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Zur
Begründung des angefochtenen Entscheids und der Verweigerung der
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung hat der Straf- und
Massnahmenvollzug erwogen, dass die Rekurrentin gemäss dem Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregisterauszug in den Jahren 2010, 2015, 2017, 2018 und
2019.
unter anderem wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls
und Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. Zudem seien bei der
Staatsanwaltschaft aktuell zwei weitere Strafuntersuchungen wegen einschlägiger
Delikte hängig. Aufgrund der bestehenden Verurteilungen und der beiden neuen,
hängigen Strafuntersuchungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Rekurrentin keine weiteren Vergehen mehr begehen würde. Es fehle ihr zudem auch
an der erforderlichen Tagesstruktur mit einem Arbeitspensum von mindestens 20
Stunden pro Woche, betrage die wöchentliche Arbeitszeit gemäss dem
eingereichten Arbeitsvertrag doch durchschnittlich bloss ca. 10 Stunden, womit
er den zeitlichen Anforderungen nicht genügen würde. Daher seien die
Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung nicht erfüllt.
2.2
Demgegenüber
stellt sich die Rekurrentin mit ihrer Eingabe auf den Standpunkt, diese
Voraussetzungen zu erfüllen. Sie verweist darauf, seit anderthalb Jahren regelmässig
bei der Firma [...] zu arbeiten. Diese Arbeit erfülle sie mit bisher nicht
gekanntem Stolz und Ehrgefühl und mache ihr grossen Spass. Ihr Chef sei mit
ihrer Leistung zufrieden und befürworte das Tragen einer Fussfessel. Sie
verfüge zudem ab dem 16. Dezember 2020 über eine dauerhafte Unterkunft, die sie
sich selber gesucht habe. Es bestehe keinerlei Fluchtgefahr. Sie wäre auch bereit,
sich ambulant mit einem Psychologen ihren Problemen zu stellen und sie mit ihm
gemeinsam aufzuarbeiten. Durch die elektronische Überwachung würden dem Staat
enorme Kosten erspart und sie könne weiterhin ihrer Anstellung bei der Firma [...]
nachgehen. Wie mit ihrem Chef besprochen, könne sie auch ihre Stundenanzahl
erhöhen. Weiter verweist sie darauf, dass ihr «zeitnah» ein grösserer
operativer Eingriff bevorstehe, bei dem ein Tumor im Unterleib sowie die Gebärmutter
und die Eierstöcke entfernen würden. Sollte auf der Freiheitsstrafe bestanden
werden, so ersuche sie um Aufschub bis ins nächste Jahr, damit sie alle ihre
Angelegenheiten ordentlich regeln könne.
3.
3.1
Gemäss
Art 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR.311.0) kann die Vollzugsbehörde
auf Gesuch einer verurteilten Person der Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu
12.
Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen
von Flucht und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person
über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie
nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich
müssen mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebende erwachsenen
Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie
ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
3.2
Unbestritten
ist, dass die gegen die Rekurrentin ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund
ihrer Dauer grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung
vollstreckt werden könnte. Strittig ist aber die Erfüllung der Voraussetzungen
gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB. Mit Bezug auf die Voraussetzungen der fehlenden
Flucht- und Fortsetzungsgefahr äussert sich die Rekurrentin bloss zur
Fluchtgefahr, welche sie verneint. Eine solche hat die Vorinstanz aber gar
nicht angenommen. Mit der Vorinstanz kann aber nicht davon ausgegangen werden,
dass die Rekurrentin keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Vollzugsbehörde
hat zu Recht einerseits auf die seit 2010 geahndete Deliktsserie mit
einschlägigen Vorstrafen und andererseits den Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft keine drei Monate nach ihrer Verurteilung zu der
streitgegenständlichen Freiheitsstrafe erneut ein Strafverfahren wegen
einschlägiger Delikte eröffnen musste, verwiesen. Diese in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen sind von der Rekurrentin denn
auch nicht bestritten worden und haben daher auch als anerkannt zu gelten (§ 18 VRPG). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass weder die zahlreichen
einschlägigen Vorstrafen mit den Strafurteilen vom 1. Dezember 2012, 2. Oktober
2015, 11. Juli 2017, 13. August 2018, 6. August 2019 und 31. Juli 2020 noch
das dazumal beim Strafgericht Basel-Stadt hängige Strafverfahren die
Rekurrentin davon abgehalten haben, mutmasslich weitere Male deliktisch in
Erscheinung zu treten, sind doch seit ihrer letzten Haftentlassung am 24. Juni
2019.
insgesamt drei weitere, am 18. Juni, 21. Juli und 19. Oktober 2020 eröffnete
Strafuntersuchungen wegen Diebstahls und weiterer Delikte gegen sie hängig. Mit
der Vorinstanz muss der Rekurrentin daher eine negative Prognose bezüglich der Rückfallgefahr
ausgestellt werden, weshalb die Vorsetzungen für den Vollzug der
Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung bereits aus diesem
Grund nicht gegeben sind.
3.3
Nicht
belegt ist weiter auch die Voraussetzung einer geregelten Arbeit, Ausbildung
oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche gemäss Art. 79b Abs. 2
lit. c StGB. Die Rekurrentin bestreitet mit ihrem Rekurs nicht, derzeit nicht
mit einem entsprechenden Pensum tätig zu sein. Mit dem eingereichten
Arbeitsvertrag mit der Firma [...] sowie den Lohnabrechnungen für die Monate
Juni bis August 2020 kann kein genügendes Pensum nachgewiesen werden. Sie
macht aber geltend, mit ihrem Chef eine Erhöhung der Stundenanzahl besprochen
zu haben. Zwar muss eine Arbeitsstelle mit dem entsprechenden Pensum erst zum
Zeitpunkt der Bewilligung des Vollzugs und spätestens beim Strafantritt,
vorhanden sein (Koller, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79b N 19). Die
Rekurrentin hat aber die in Aussicht gestellte Aufstockung ihres Pensums zu
keinem Zeitpunkt belegt und auch nur geltend gemacht, dass sie erfolgt sei. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung kann
daher auch aus diesem Grund nicht bewilligt werden.
3.4
Schliesslich
ist mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen,
dass der eventualiter beantragte und mit einer anstehenden Operation begründete
Aufschub des Strafantritts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz festgestellt
hat, ist es der Rekurrentin unbenommen, bei der Vollzugsbehörde ein
entsprechendes Gesuch mit einem ärztlichen Zeugnis einzureichen. Jedenfalls
kann mit dem behaupteten ärztlichen Eingriff nicht der Vollzug einer
Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung begründet werden,
wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind.
4.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; §
23.
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.