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Entscheid

VD.2020.204

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

28. Januar 2021Deutsch9 min

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.204

URTEIL

vom 28. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2020

betreffend Strafverbüssung in der

Form der elektronischen Überwachung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts SG.2020.69 vom 31. Juli 2020 des versuchten Raubes mit

Nötigungshandlung, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des

mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Beschimpfung, des geringfügigen Vermögensdelikts in Form des Diebstahls und der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12

Monaten Freiheitsstrafe abzüglich zwei Tagen verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom

27. August 2020 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 30. November

2020 zum Strafantritt vor. Den mit Eingabe vom 13. September 2020 gestellten

Antrag der Rekurrentin auf Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom

23. September 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid wandte sich A____ mit einem undatierten, am 5. Oktober 2020

eingegangenen Schreiben an den Straf- und Massnahmenvollzug, mit dem sie an

ihrem Begehren festhielt. Dieses Schreiben leitete der Straf- und

Massnahmenvollzug mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 als Rekurs

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. A____ leistete innert

Frist den verfügten Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 9. November 2020

beantragte die Behörde die kostenfällige Abweisung des Rekurses. A____

verzichtete darauf, sich innert Frist dazu replicando zu äussern. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid

und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die

Eingabe der Rekurrentin an die Vorinstanz weist sich zwar nicht explizit als

Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht aus. Mit der Leistung des verfügten

Kostenvorschusses hat die Rekurrentin aber ihren Willen, dass ihre Eingabe

entsprechend der Überweisung durch die Vorinstanz als Rekurs gemäss § 33 Abs. 2 JVG behandelt wird, ausreichend zum Ausdruck gebracht. Das

Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01

vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es

übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8

Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in

Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Zur

Begründung des angefochtenen Entscheids und der Verweigerung der

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung hat der Straf- und

Massnahmenvollzug erwogen, dass die Rekurrentin gemäss dem Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregisterauszug in den Jahren 2010, 2015, 2017, 2018 und

2019.

unter anderem wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls

und Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. Zudem seien bei der

Staatsanwaltschaft aktuell zwei weitere Strafuntersuchungen wegen einschlägiger

Delikte hängig. Aufgrund der bestehenden Verurteilungen und der beiden neuen,

hängigen Strafuntersuchungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die

Rekurrentin keine weiteren Vergehen mehr begehen würde. Es fehle ihr zudem auch

an der erforderlichen Tagesstruktur mit einem Arbeitspensum von mindestens 20

Stunden pro Woche, betrage die wöchentliche Arbeitszeit gemäss dem

eingereichten Arbeitsvertrag doch durchschnittlich bloss ca. 10 Stunden, womit

er den zeitlichen Anforderungen nicht genügen würde. Daher seien die

Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung nicht erfüllt.

2.2

Demgegenüber

stellt sich die Rekurrentin mit ihrer Eingabe auf den Standpunkt, diese

Voraussetzungen zu erfüllen. Sie verweist darauf, seit anderthalb Jahren regelmässig

bei der Firma [...] zu arbeiten. Diese Arbeit erfülle sie mit bisher nicht

gekanntem Stolz und Ehrgefühl und mache ihr grossen Spass. Ihr Chef sei mit

ihrer Leistung zufrieden und befürworte das Tragen einer Fussfessel. Sie

verfüge zudem ab dem 16. Dezember 2020 über eine dauerhafte Unterkunft, die sie

sich selber gesucht habe. Es bestehe keinerlei Fluchtgefahr. Sie wäre auch bereit,

sich ambulant mit einem Psychologen ihren Problemen zu stellen und sie mit ihm

gemeinsam aufzuarbeiten. Durch die elektronische Überwachung würden dem Staat

enorme Kosten erspart und sie könne weiterhin ihrer Anstellung bei der Firma [...]

nachgehen. Wie mit ihrem Chef besprochen, könne sie auch ihre Stundenanzahl

erhöhen. Weiter verweist sie darauf, dass ihr «zeitnah» ein grösserer

operativer Eingriff bevorstehe, bei dem ein Tumor im Unterleib sowie die Gebärmutter

und die Eierstöcke entfernen würden. Sollte auf der Freiheitsstrafe bestanden

werden, so ersuche sie um Aufschub bis ins nächste Jahr, damit sie alle ihre

Angelegenheiten ordentlich regeln könne.

3.

3.1

Gemäss

Art 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR.311.0) kann die Vollzugsbehörde

auf Gesuch einer verurteilten Person der Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu

12.

Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligt werden.

Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen

von Flucht und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person

über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie

nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich

müssen mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebende erwachsenen

Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie

ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein.

3.2

Unbestritten

ist, dass die gegen die Rekurrentin ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund

ihrer Dauer grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung

vollstreckt werden könnte. Strittig ist aber die Erfüllung der Voraussetzungen

gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB. Mit Bezug auf die Voraussetzungen der fehlenden

Flucht- und Fortsetzungsgefahr äussert sich die Rekurrentin bloss zur

Fluchtgefahr, welche sie verneint. Eine solche hat die Vorinstanz aber gar

nicht angenommen. Mit der Vorinstanz kann aber nicht davon ausgegangen werden,

dass die Rekurrentin keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Vollzugsbehörde

hat zu Recht einerseits auf die seit 2010 geahndete Deliktsserie mit

einschlägigen Vorstrafen und andererseits den Umstand, dass die

Staatsanwaltschaft keine drei Monate nach ihrer Verurteilung zu der

streitgegenständlichen Freiheitsstrafe erneut ein Strafverfahren wegen

einschlägiger Delikte eröffnen musste, verwiesen. Diese in der angefochtenen

Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen sind von der Rekurrentin denn

auch nicht bestritten worden und haben daher auch als anerkannt zu gelten (§ 18 VRPG). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass weder die zahlreichen

einschlägigen Vorstrafen mit den Strafurteilen vom 1. Dezember 2012, 2. Oktober

2015, 11. Juli 2017, 13. August 2018, 6. August 2019 und 31. Juli 2020 noch

das dazumal beim Strafgericht Basel-Stadt hängige Strafverfahren die

Rekurrentin davon abgehalten haben, mutmasslich weitere Male deliktisch in

Erscheinung zu treten, sind doch seit ihrer letzten Haftentlassung am 24. Juni

2019.

insgesamt drei weitere, am 18. Juni, 21. Juli und 19. Oktober 2020 eröffnete

Strafuntersuchungen wegen Diebstahls und weiterer Delikte gegen sie hängig. Mit

der Vorinstanz muss der Rekurrentin daher eine negative Prognose bezüglich der Rückfallgefahr

ausgestellt werden, weshalb die Vorsetzungen für den Vollzug der

Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung bereits aus diesem

Grund nicht gegeben sind.

3.3

Nicht

belegt ist weiter auch die Voraussetzung einer geregelten Arbeit, Ausbildung

oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche gemäss Art. 79b Abs. 2

lit. c StGB. Die Rekurrentin bestreitet mit ihrem Rekurs nicht, derzeit nicht

mit einem entsprechenden Pensum tätig zu sein. Mit dem eingereichten

Arbeitsvertrag mit der Firma [...] sowie den Lohnabrechnungen für die Monate

Juni bis August 2020 kann kein genügendes Pensum nachgewiesen werden. Sie

macht aber geltend, mit ihrem Chef eine Erhöhung der Stundenanzahl besprochen

zu haben. Zwar muss eine Arbeitsstelle mit dem entsprechenden Pensum erst zum

Zeitpunkt der Bewilligung des Vollzugs und spätestens beim Strafantritt,

vorhanden sein (Koller, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79b N 19). Die

Rekurrentin hat aber die in Aussicht gestellte Aufstockung ihres Pensums zu

keinem Zeitpunkt belegt und auch nur geltend gemacht, dass sie erfolgt sei. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung kann

daher auch aus diesem Grund nicht bewilligt werden.

3.4

Schliesslich

ist mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen,

dass der eventualiter beantragte und mit einer anstehenden Operation begründete

Aufschub des Strafantritts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,

weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz festgestellt

hat, ist es der Rekurrentin unbenommen, bei der Vollzugsbehörde ein

entsprechendes Gesuch mit einem ärztlichen Zeugnis einzureichen. Jedenfalls

kann mit dem behaupteten ärztlichen Eingriff nicht der Vollzug einer

Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung begründet werden,

wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; §

23.

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demgemäss erkennt

das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.