VD.2020.205
Errichtung einer Beistandschaft
18. November 2020Deutsch16 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.205
URTEIL
vom 18. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) und deren Schwester, B____, sind Erbinnen ihrer
verstorbenen Mutter, C____. Eine Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 hatte
den Verkauf der Liegenschaft [...] zum Gegenstand, in welcher die
Beschwerdeführerin wohnt. Im hängigen Erbteilungsverfahren stellte B____ im
Zusammenhang mit der Teilvereinbarung am 6. März 2019 ein
Vollstreckungsgesuch. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft und erteilte
Rechtsanwalt D____ (Vertretungsbeistand) den Auftrag, die Beschwerdeführerin im
Erbteilungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren zu vertreten. Im Rahmen
einer Instruktionsverhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt trafen der
Vertretungsbeistand und B____ am 27. Januar 2020 eine Vereinbarung, wonach
diese zulasten der Erbschaft den Maximalbetrag von CHF 60'000.- und die
Beschwerdeführerin den Maximalbetrag von CHF 30'000.– (ungleiche Höhe
zufolge Anrechnung der unterbliebenen Mietzinszahlungen) beziehen können und
wonach Letztere die Liegenschaft per Ende Juli 2020, spätestens aber per
Ende September 2020 verlässt; zudem sollten die Rechtsvertreter der
Parteien weitere Erbschaftspassiva bilateral untereinander regeln und
entsprechende Anweisungen an die Bank erteilen können. Auf Antrag des
Vertretungsbeistandes genehmigte die KESB die Vereinbarung am 13. Februar
2020 und stellte auch fest, dass der Vertretungsbeistand gestützt auf den
Errichtungsentscheid vom 3. Oktober 2019 die aus der Vereinbarung
resultierenden Handlungen gegenüber den Banken vornehmen dürfe. Die von der
Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 ab. Daraufhin reichte die
Beschwerdeführerin am 24. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde in
Zivilsachen ein mit den Begehren um Aufhebung des Urteils VD.2020.59 vom
7. Juni 2020 und Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 27. Januar
2020, eventualiter um Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur erneuten
Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ferner wurde die
aufschiebende Wirkung verlangt. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_676/2020
vom 27. August 2020 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Entscheid
der KESB vom 27. August 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag
errichtet, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei
allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Zur Beiständin wurde E____,
Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid entzog die KESB gestützt auf Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 25. September 2020 erhobene
Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung
der Beistandschaft. Den mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 vom
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten einverlangten
Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin geleistet. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Auf die
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin eine «Wiederholung
dieser Instruktionsverhandlung» beantragt. Aus dem Gesamtkontext ihrer
Ausführungen ergibt sich, dass sie damit die Verhandlung vom 27. Januar
2020.
meint, an welcher die streitbetroffene, rechtskräftig genehmigte
Vereinbarung vom 27. Januar 2020 geschlossen wurde. Da es sich hierbei um
eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, ist das Verwaltungsgericht zur
Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht offensichtlich
nicht zuständig.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am
Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person
ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um
rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der
beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich
ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67
ZPO). Die KESB stellte fest, Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (paranoide
Schizophrenie, vgl. dazu act. 3 S. 562 ff., Entscheid der KESB vom
27.
März 2015, sowie act. 3 S. 520 ff., Entscheid der KESB vom
26.
Juni 2015) nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation benötige sie Unterstützung im Bereich Wohnen (angefochtener
Entscheid, E. 14). Da der angefochtene Entscheid die zukünftige
Wohnsituation der Beschwerdeführerin, mithin ein höchstpersönliches Recht
beschlägt, genügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Beschwerdebefugnis
die Urteilsfähigkeit bezogen auf diesen Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom
7.
Januar 2011 E. 2.1; Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl.
auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit
haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer
5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die
Urteilsfähigkeit der von der Wohnungsausweisung direkt betroffenen Person nur
sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis
in Frage steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin
den Streitgegenstand und die Parteistandpunkte zumindest ansatzweise in
justiziabler Weise erfassen konnte (vgl. VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016
E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom
5.
Februar 2014 E. 3.1).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem
überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,
deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des
Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung
sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – aber keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig
erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Mit
ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits
im Verfahren VD.2020.59 vorgetragenen Rügen. So macht sie geltend, die
Vereinbarung vom 27. Januar 2020 sei getroffen worden, ohne dass der
Anwalt D____ dazu mandatiert gewesen sei. Sie habe ihm zuvor das Mandat
entzogen, nachdem er ihre Interessen an der ersten Schlichtungsverhandlung
nicht habe durchsetzen können. Sie sei mit der Vereinbarung vom 27. Januar
2020.
nicht einverstanden; diese sei ungültig, weil der Anwalt zum fraglichen
Zeitpunkt kein Mandat gehabt habe (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 1). Sie
sei mit einem Verkauf der Liegenschaft nicht einverstanden, weil sie diese
selbst übernehmen und ihre Schwester, B____, für den ihr zustehenden Teil
ausbezahlen wolle (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).
2.2
Das
Verwaltungsgericht gelangte im Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 zum
Schluss, dass Rechtsanwalt D____ als rechtskräftig ernannter
Vertretungsbeistand die Beschwerdeführerin auch ohne deren Mitwirkung habe
vertreten können und diese rechtskräftig gewordene Verbeiständung nicht mehr zu
überprüfen sei. Das von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Mandat habe die
Beschwerdeführerin ihm auch nicht entziehen können (vgl. VGE VD.2020.59 vom
7.
Juni 2020 E. 2.2.4). Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, dass
der wesentliche Entscheid, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft zu
verkaufen, bereits im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines
Vertretungsbeistandes rechtskräftig getroffen worden sei. Daran sei die
Beschwerdeführerin gebunden, nachdem es ihr offenbar nicht gelungen sei, die
Liegenschaft gemäss Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3
S. 184 f. sowie 208 ff.) selber zu übernehmen (VGE VD.2020.59 vom
7.
Juni 2020 E. 2.3.2). Das Bundesgericht trat auf die von der
Beschwerdeführerin daraufhin angehobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, die
Handlungen des Vertretungsbeistandes wirkten unmittelbar für die vertretene
Person, wobei deren Einverständnis nicht erforderlich sei. Die
Vertretungsbeistandschaft sei für das Erbteilungsverfahren und für das
Vollstreckungsverfahren betreffend die Teilvereinbarung, in welcher der Verkauf
vereinbart worden war, errichtet worden; der Vertretungsbeistand sei mithin
befugt gewesen, den Vertrag, welchen die KESB am 27. Januar 2020 genehmigt
habe, abzuschliessen (BGer 5A_676/2020 vom 27. August 2020 E. 4). Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass der Verkauf der von ihr bewohnten
Liegenschaft und ihr vereinbarter Auszug nicht mehr zu hinterfragen sind. Sie bringt
zudem auch im vorliegenden Verfahren keinen Finanzierungsnachweis bei, aus
welchem hervorginge, dass sie finanziell in der Lage ist, die streitbetroffene
Liegenschaft gemäss Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3
S. 184 f. sowie 208 ff.) zu übernehmen. Die Befugnisse der im
vorinstanzlichen Verfahren ernannten Vertretungsbeiständin beschränken sich schliesslich
auf die zukünftige Wohnsituation der Beschwerdeführerin, umfassen also gerade
nicht den Verkauf der Liegenschaft (vgl. angefochtener Entscheid,
Dispositiv-Ziffer 3). Insoweit zielen die Rügen der Beschwerdeführerin an
der Sache vorbei und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet.
3.
3.1
Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wolle keine Beistandschaft. Sie habe in
keinen Auszug aus der Liegenschaft [...] eingewilligt (vgl. Beschwerde,
S. 1).
3.2
3.2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige
Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder
nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei
sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen
nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben
(Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).
Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr
betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
3.2.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen
unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit
zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich
und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet
und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51,
mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint
(Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der
Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes
völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht
und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
3.3
Aus
den Akten geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an
einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Bericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom 17. März 2015, act. 3
S. 636 ff.) resp. einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch
(ICD-10 F25.0; Bericht UPK vom 29. Mai 2015, act. 3 S. 538 ff.),
leidet (vgl. auch angefochtener Entscheid, Ziff. 9). Gemäss dem
angefochtenen Entscheid ging die KESB davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin weigern werde, spätestens am 30. September 2020 aus der
Liegenschaft [...] auszuziehen. Dies hat sich bewahrheitet, weshalb der
angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die ihr
diagnostizierte psychische Erkrankung und die weiteren Akten ging die KESB sodann
zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand im
Sinn von Art. 390 ZGB leidet (vgl. angefochtener Entscheid E. 13–15).
Es ist weiter anzunehmen, dass dieser Schwächezustand der Beschwerdeführerin –
im Sinn der negativ umschriebenen Urteilsfähigkeit – auch tatsächlich ein
Unvermögen bewirkt, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Die (positiv
umschriebene) Urteilsfähigkeit setzt dabei einerseits als intellektuelle
Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer
bestimmten Handlung zu erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement
das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln
und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu
leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013
vom 5. März 2014 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegt mit ihrem
Verhalten im vorliegenden Verfahren erneut, dass sie weder gewillt noch fähig
ist, sich an die von ihr am 15. Mai 2018 (selbstbestimmt) getroffene
Teilvereinbarung zu halten und zu einem Verkauf der streitbetroffenen
Liegenschaft Hand zu bieten. Auch verkennt sie, dass eine Liegenschaft aufgrund
der Unsicherheiten bezüglich eines Bezugstermins nur zu einem viel tieferen
Preis verkauft werden kann, solange noch ein Erbe darin wohnt (so schon VGE
VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.3.2), und dass sich ihr Problem mit
dem Verbleib im Haus nicht lösen, sondern nur verzögern würde. Mit all dem geht
die Weigerung der Beschwerdeführerin einher, sich eine geeignete Unterkunft zu
suchen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie gewillt und in der
Lage ist, innert nützlicher Frist eigenständig die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen oder sich hierfür die notwendige Unterstützung zu holen. Der von der
Beschwerdeführerin gezeigte Widerstand entspringt offenkundig ihrer psychischen
Erkrankung, zumal er sich insbesondere auch gegen die von ihr abgeschlossene
Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 richtet. Nachdem der Verkauf der von ihr
bewohnten Liegenschaft unausweichlich bevorsteht, ist angesichts ihres
Verhaltens sowie ihrer Vorbringen offensichtlich, dass ihr die Fähigkeit, Sinn,
Zweckmässigkeit und Wirkungen der angeordneten Vertretungsbeistandschaft zu erkennen,
abgeht und auch ihr Vermögen, vernunftgemäss zu handeln, massgeblich beeinträchtigt
ist. Insgesamt ist mit der KESB davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich
Planung und Organisation ihrer Wohnsituation auf Unterstützung angewiesen ist
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 f.). Im Bereich Wohnen besteht mit
anderen Worten ein Schutzbedarf, weshalb sich die angeordnete Massnahme als
rechtmässig erweist.
3.4
Soweit
die KESB erwog, subsidiäre Massnahmen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin
in ihren Angelegenheiten hätten nicht funktioniert und aufgrund der
dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation sowie der mangelnden
Krankheitseinsicht seien keine anderweitigen Hilfestellungen (Angehörige,
nahestehende Personen oder ähnliches) und auch keine weniger einschneidenden
Massnahmen in Betracht zu ziehen (angefochtener Entscheid, E. 12, 14
und 16 f.), ist ihr ebenfalls zu folgen. Anzuordnen ist von Beginn weg
eine erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018
E. 4.3). Nachdem der Liegenschaftsverkauf seit rechtskräftiger Genehmigung
der Vereinbarung vom 27. Januar 2020 nicht mehr aufzuhalten ist, kann
angesichts der beharrlichen Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin nicht
davon ausgegangen werden, dass eine mildere Massnahme ebenso zielführend wäre
wie die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Letztere umfasst ausschliesslich
die Aufgabe, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei
allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten (vgl. angefochtener Entscheid,
Dispositiv-Ziffer 3, sowie vorne, E. 2.2). Sie geht folglich nicht
über das offensichtlich Notwendige hinaus. Auch ergeben sich in den Akten
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über Angehörige oder
ihr nahestehende Personen verfügt, welche sie – anstelle einer vom Staat
bestellten Mandatsträgerin – bei der Etablierung einer geeigneten Unterkunft
unterstützen könnten. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin auch nicht
geltend. Eine mildere als die angeordnete Massnahme, die zugleich ebenso
zielführend wäre, ist damit nicht ersichtlich. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft
erweist sich damit auch als verhältnismässig.
4.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.