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Entscheid

VD.2020.205

Errichtung einer Beistandschaft

18. November 2020Deutsch16 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.205

URTEIL

vom 18. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) und deren Schwester, B____, sind Erbinnen ihrer

verstorbenen Mutter, C____. Eine Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 hatte

den Verkauf der Liegenschaft [...] zum Gegenstand, in welcher die

Beschwerdeführerin wohnt. Im hängigen Erbteilungsverfahren stellte B____ im

Zusammenhang mit der Teilvereinbarung am 6. März 2019 ein

Vollstreckungsgesuch. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft und erteilte

Rechtsanwalt D____ (Vertretungsbeistand) den Auftrag, die Beschwerdeführerin im

Erbteilungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren zu vertreten. Im Rahmen

einer Instruktionsverhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt trafen der

Vertretungsbeistand und B____ am 27. Januar 2020 eine Vereinbarung, wonach

diese zulasten der Erbschaft den Maximalbetrag von CHF 60'000.- und die

Beschwerdeführerin den Maximalbetrag von CHF 30'000.– (ungleiche Höhe

zufolge Anrechnung der unterbliebenen Mietzinszahlungen) beziehen können und

wonach Letztere die Liegenschaft per Ende Juli 2020, spätestens aber per

Ende September 2020 verlässt; zudem sollten die Rechtsvertreter der

Parteien weitere Erbschaftspassiva bilateral untereinander regeln und

entsprechende Anweisungen an die Bank erteilen können. Auf Antrag des

Vertretungsbeistandes genehmigte die KESB die Vereinbarung am 13. Februar

2020 und stellte auch fest, dass der Vertretungsbeistand gestützt auf den

Errichtungsentscheid vom 3. Oktober 2019 die aus der Vereinbarung

resultierenden Handlungen gegenüber den Banken vornehmen dürfe. Die von der

Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 ab. Daraufhin reichte die

Beschwerdeführerin am 24. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde in

Zivilsachen ein mit den Begehren um Aufhebung des Urteils VD.2020.59 vom

7. Juni 2020 und Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 27. Januar

2020, eventualiter um Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur erneuten

Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ferner wurde die

aufschiebende Wirkung verlangt. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_676/2020

vom 27. August 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Entscheid

der KESB vom 27. August 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine

Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag

errichtet, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei

allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Zur Beiständin wurde E____,

Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde

gegen diesen Entscheid entzog die KESB gestützt auf Art. 450c ZGB die

aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 25. September 2020 erhobene

Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung

der Beistandschaft. Den mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 vom

verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten einverlangten

Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin geleistet. Auf die Einholung von

Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist

unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Auf die

Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin eine «Wiederholung

dieser Instruktionsverhandlung» beantragt. Aus dem Gesamtkontext ihrer

Ausführungen ergibt sich, dass sie damit die Verhandlung vom 27. Januar

2020.

meint, an welcher die streitbetroffene, rechtskräftig genehmigte

Vereinbarung vom 27. Januar 2020 geschlossen wurde. Da es sich hierbei um

eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, ist das Verwaltungsgericht zur

Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht offensichtlich

nicht zuständig.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am

Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person

ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um

rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der

beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich

ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67

ZPO). Die KESB stellte fest, Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (paranoide

Schizophrenie, vgl. dazu act. 3 S. 562 ff., Entscheid der KESB vom

27.

März 2015, sowie act. 3 S. 520 ff., Entscheid der KESB vom

26.

Juni 2015) nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation benötige sie Unterstützung im Bereich Wohnen (angefochtener

Entscheid, E. 14). Da der angefochtene Entscheid die zukünftige

Wohnsituation der Beschwerdeführerin, mithin ein höchstpersönliches Recht

beschlägt, genügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Beschwerdebefugnis

die Urteilsfähigkeit bezogen auf diesen Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom

7.

Januar 2011 E. 2.1; Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl.

auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit

haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer

5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die

Urteilsfähigkeit der von der Wohnungsausweisung direkt betroffenen Person nur

sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis

in Frage steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin

den Streitgegenstand und die Parteistandpunkte zumindest ansatzweise in

justiziabler Weise erfassen konnte (vgl. VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016

E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom

5.

Februar 2014 E. 3.1).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007

vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem

überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,

deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des

Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses

im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung

sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – aber keine hohen

Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar

hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person

in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss

Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig

erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Mit

ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits

im Verfahren VD.2020.59 vorgetragenen Rügen. So macht sie geltend, die

Vereinbarung vom 27. Januar 2020 sei getroffen worden, ohne dass der

Anwalt D____ dazu mandatiert gewesen sei. Sie habe ihm zuvor das Mandat

entzogen, nachdem er ihre Interessen an der ersten Schlichtungsverhandlung

nicht habe durchsetzen können. Sie sei mit der Vereinbarung vom 27. Januar

2020.

nicht einverstanden; diese sei ungültig, weil der Anwalt zum fraglichen

Zeitpunkt kein Mandat gehabt habe (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 1). Sie

sei mit einem Verkauf der Liegenschaft nicht einverstanden, weil sie diese

selbst übernehmen und ihre Schwester, B____, für den ihr zustehenden Teil

ausbezahlen wolle (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).

2.2

Das

Verwaltungsgericht gelangte im Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 zum

Schluss, dass Rechtsanwalt D____ als rechtskräftig ernannter

Vertretungsbeistand die Beschwerdeführerin auch ohne deren Mitwirkung habe

vertreten können und diese rechtskräftig gewordene Verbeiständung nicht mehr zu

überprüfen sei. Das von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Mandat habe die

Beschwerdeführerin ihm auch nicht entziehen können (vgl. VGE VD.2020.59 vom

7.

Juni 2020 E. 2.2.4). Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, dass

der wesentliche Entscheid, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft zu

verkaufen, bereits im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines

Vertretungsbeistandes rechtskräftig getroffen worden sei. Daran sei die

Beschwerdeführerin gebunden, nachdem es ihr offenbar nicht gelungen sei, die

Liegenschaft gemäss Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3

S. 184 f. sowie 208 ff.) selber zu übernehmen (VGE VD.2020.59 vom

7.

Juni 2020 E. 2.3.2). Das Bundesgericht trat auf die von der

Beschwerdeführerin daraufhin angehobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, die

Handlungen des Vertretungsbeistandes wirkten unmittelbar für die vertretene

Person, wobei deren Einverständnis nicht erforderlich sei. Die

Vertretungsbeistandschaft sei für das Erbteilungsverfahren und für das

Vollstreckungsverfahren betreffend die Teilvereinbarung, in welcher der Verkauf

vereinbart worden war, errichtet worden; der Vertretungsbeistand sei mithin

befugt gewesen, den Vertrag, welchen die KESB am 27. Januar 2020 genehmigt

habe, abzuschliessen (BGer 5A_676/2020 vom 27. August 2020 E. 4). Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass der Verkauf der von ihr bewohnten

Liegenschaft und ihr vereinbarter Auszug nicht mehr zu hinterfragen sind. Sie bringt

zudem auch im vorliegenden Verfahren keinen Finanzierungsnachweis bei, aus

welchem hervorginge, dass sie finanziell in der Lage ist, die streitbetroffene

Liegenschaft gemäss Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3

S. 184 f. sowie 208 ff.) zu übernehmen. Die Befugnisse der im

vorinstanzlichen Verfahren ernannten Vertretungsbeiständin beschränken sich schliesslich

auf die zukünftige Wohnsituation der Beschwerdeführerin, umfassen also gerade

nicht den Verkauf der Liegenschaft (vgl. angefochtener Entscheid,

Dispositiv-Ziffer 3). Insoweit zielen die Rügen der Beschwerdeführerin an

der Sache vorbei und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet.

3.

3.1

Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wolle keine Beistandschaft. Sie habe in

keinen Auszug aus der Liegenschaft [...] eingewilligt (vgl. Beschwerde,

S. 1).

3.2

3.2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige

Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder

nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei

sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen

nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben

(Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).

Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr

betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

3.2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen

unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit

zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich

und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der

Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet

und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51,

mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint

(Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der

Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes

völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht

und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

3.3

Aus

den Akten geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an

einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Bericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom 17. März 2015, act. 3

S. 636 ff.) resp. einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch

(ICD-10 F25.0; Bericht UPK vom 29. Mai 2015, act. 3 S. 538 ff.),

leidet (vgl. auch angefochtener Entscheid, Ziff. 9). Gemäss dem

angefochtenen Entscheid ging die KESB davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin weigern werde, spätestens am 30. September 2020 aus der

Liegenschaft [...] auszuziehen. Dies hat sich bewahrheitet, weshalb der

angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die ihr

diagnostizierte psychische Erkrankung und die weiteren Akten ging die KESB sodann

zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand im

Sinn von Art. 390 ZGB leidet (vgl. angefochtener Entscheid E. 13–15).

Es ist weiter anzunehmen, dass dieser Schwächezustand der Beschwerdeführerin –

im Sinn der negativ umschriebenen Urteilsfähigkeit – auch tatsächlich ein

Unvermögen bewirkt, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Die (positiv

umschriebene) Urteilsfähigkeit setzt dabei einerseits als intellektuelle

Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer

bestimmten Handlung zu erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement

das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln

und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu

leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013

vom 5. März 2014 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegt mit ihrem

Verhalten im vorliegenden Verfahren erneut, dass sie weder gewillt noch fähig

ist, sich an die von ihr am 15. Mai 2018 (selbstbestimmt) getroffene

Teilvereinbarung zu halten und zu einem Verkauf der streitbetroffenen

Liegenschaft Hand zu bieten. Auch verkennt sie, dass eine Liegenschaft aufgrund

der Unsicherheiten bezüglich eines Bezugstermins nur zu einem viel tieferen

Preis verkauft werden kann, solange noch ein Erbe darin wohnt (so schon VGE

VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.3.2), und dass sich ihr Problem mit

dem Verbleib im Haus nicht lösen, sondern nur verzögern würde. Mit all dem geht

die Weigerung der Beschwerdeführerin einher, sich eine geeignete Unterkunft zu

suchen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie gewillt und in der

Lage ist, innert nützlicher Frist eigenständig die erforderlichen Vorkehrungen

zu treffen oder sich hierfür die notwendige Unterstützung zu holen. Der von der

Beschwerdeführerin gezeigte Widerstand entspringt offenkundig ihrer psychischen

Erkrankung, zumal er sich insbesondere auch gegen die von ihr abgeschlossene

Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 richtet. Nachdem der Verkauf der von ihr

bewohnten Liegenschaft unausweichlich bevorsteht, ist angesichts ihres

Verhaltens sowie ihrer Vorbringen offensichtlich, dass ihr die Fähigkeit, Sinn,

Zweckmässigkeit und Wirkungen der angeordneten Vertretungsbeistandschaft zu erkennen,

abgeht und auch ihr Vermögen, vernunftgemäss zu handeln, massgeblich beeinträchtigt

ist. Insgesamt ist mit der KESB davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich

Planung und Organisation ihrer Wohnsituation auf Unterstützung angewiesen ist

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 f.). Im Bereich Wohnen besteht mit

anderen Worten ein Schutzbedarf, weshalb sich die angeordnete Massnahme als

rechtmässig erweist.

3.4

Soweit

die KESB erwog, subsidiäre Massnahmen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin

in ihren Angelegenheiten hätten nicht funktioniert und aufgrund der

dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation sowie der mangelnden

Krankheitseinsicht seien keine anderweitigen Hilfestellungen (Angehörige,

nahestehende Personen oder ähnliches) und auch keine weniger einschneidenden

Massnahmen in Betracht zu ziehen (angefochtener Entscheid, E. 12, 14

und 16 f.), ist ihr ebenfalls zu folgen. Anzuordnen ist von Beginn weg

eine erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018

E. 4.3). Nachdem der Liegenschaftsverkauf seit rechtskräftiger Genehmigung

der Vereinbarung vom 27. Januar 2020 nicht mehr aufzuhalten ist, kann

angesichts der beharrlichen Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin nicht

davon ausgegangen werden, dass eine mildere Massnahme ebenso zielführend wäre

wie die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Letztere umfasst ausschliesslich

die Aufgabe, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei

allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten (vgl. angefochtener Entscheid,

Dispositiv-Ziffer 3, sowie vorne, E. 2.2). Sie geht folglich nicht

über das offensichtlich Notwendige hinaus. Auch ergeben sich in den Akten

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über Angehörige oder

ihr nahestehende Personen verfügt, welche sie – anstelle einer vom Staat

bestellten Mandatsträgerin – bei der Etablierung einer geeigneten Unterkunft

unterstützen könnten. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin auch nicht

geltend. Eine mildere als die angeordnete Massnahme, die zugleich ebenso

zielführend wäre, ist damit nicht ersichtlich. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft

erweist sich damit auch als verhältnismässig.

4.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.