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Entscheid

VD.2020.206

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

7. Juli 2021Deutsch29 min

Schreiben vom 12. Dezember 2017 um die Einsendung seiner aktuellen Einkommensnachweise.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.206

URTEIL

vom 7. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Juli 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der italienische Staatsangehörige A____ (Rekurrent),

geboren [...] 1964, reiste am 14. Dezember 2012 in die Schweiz ein und erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Kanton Tessin,

gültig bis zum 13. Dezember 2017. Am 8. Juni 2013 zog er nach Basel, wo ihm am

10. Juni 2013 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im

Kanton Basel-Stadt ausgestellt wurde.

Ab 1. September 2013 bezog er vollumfänglich

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt und meldete sich am 20.

September 2013 bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an. Zwischen 5.

September 2014 und 31. März 2016 war er gemäss eingereichten Arztzeugnissen zu

100% arbeitsunfähig. Sein am 9. Februar 2015 gestellter Antrag auf

IV-Rentenleistungen wurde mit Verfügung vom 3. März 2017 abgelehnt.

Am 8. Dezember 2017 stellte der Rekurrent ein Gesuch

um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zwecks Prüfung der Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung bat das Migrationsamt den Rekurrenten mit

Schreiben vom 12. Dezember 2017 um die Einsendung seiner aktuellen Einkommensnachweise.

Am 18. Dezember 2017 wurde der Rekurrent bei der B____ AG als temporärer

Mitarbeiter für die Einsatzfirma C____ AG als Gelegenheits- und Hilfsarbeiter

für den Winterdienst der D____ mit einer bis zum 30. April 2018 befristeten

Beschäftigungsdauer angestellt. Am 25. Juni 2018 leistete er für das

Stellenvermittlungsbüro B____ AG einen befristeten Einsatz von einem Tag,

unterzeichnete am 5. Juli 2018 einen Mäklervertrag mit der

Versicherungsunternehmung E____ und schloss am 16. Juli 2018 mit der F____ SA

einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Hauswartdienste mit Einsätzen in Basel

ab.

Nachdem das Migrationsamt den Rekurrenten mit

Schreiben vom 8. Mai 2018 über die Absicht informierte hatte, seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr zu verlängern, und nach erfolgter Gewährung

des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 6. September 2018 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des

Rekurrenten. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid damit, dass er seit

seiner Wohnsitznahme in Basel im Juni 2013 nur für eine kurze Zeit gearbeitet

und seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren habe.

Ferner würde er seit September 2013 durchgehend Unterstützungsleistungen der

Sozialhilfe Basel-Stadt beziehen, ohne dass eine Ablösung in Sicht sei. Dagegen

erhob der Rekurrent am 17. September 2018 Rekurs.

Mit Wirkung ab 1. November 2018 meldete sich der

Rekurrent bei der Sozialhilfe ab. Per 30. November 2018 wurde der

Hauswartvertrag des Rekurrenten mit der F____ SA aufgelöst. Ab März 2019 wurde

der Rekurrent erneut von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Im April 2019

absolvierte er einen eintägigen Einsatz für die G____ GmbH und im Oktober 2019

für die H____ GmbH. Ab Juli 2019 war der Rekurrent bei der Sozialfirma I____ in

einem Pensum von 50% angestellt, wobei ein Teil seines Monatsgehaltes direkt

der Sozialhilfe ausbezahlt wurde.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. September

2018 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit

Entscheid vom 10. Juli 2020 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 17. Juli

2020 angemeldete und am 20. Juli 2020 sowie am 22. September 2020 ergänzend

begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragt. Diesen Rekurs

überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15.

Oktober 2020 wurde zunächst ein Kostenvorschuss von CHF 1'200.– erhoben und dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 13. November 2020 reichte der

Rekurrent einen Einsatzvertrag vom 3. November 2020 mit der R____ AG für

eine unbefristete Einsatzdauer bei der J____ AG ab 4. November 2020 ein und

beantragte unter Hinweis auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe die

unentgeltliche Prozessführung. Darauf nahm ihm der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 17. November 2020 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

ab und setzte ihm zum Nachreichen aktueller Kontoauszüge sowie zur

schriftlichen Beantwortung diverser Fragen betreffend den neu eingereichten Einsatzvertrag

eine Nachfrist. Zudem wurde das JSD ersucht, begründet Stellung zu nehmen, ob

der Rekurrent während des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens bei der J____ AG arbeiten dürfe. Das JSD bestätigte dies am 24.

November 2020. Ferner informierte das JSD über das Vorliegen eines weiteren

Einsatzvertrages vom 2. November 2020 mit der R____ AG für eine nunmehr

befristete maximal dreimonatige Einsatzdauer bei der J____ AG ab 3. November

2020, worauf der Instruktionsrichter den Rekurrenten mit Verfügung vom 25.

November 2020 um schriftliche Erklärung betreffend die beiden unterschiedlichen

Einsatzverträge ersuchte. Am 3. Dezember 2020 beantwortete der Rekurrent die in

der Verfügung vom 17. November 2020 gestellten Fragen. Mit Verfügung vom

9. Dezember 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Rekurrenten

um unentgeltliche Prozessführung ab, verzichtete aufgrund dessen bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am

4. Dezember 2020 nahm der Rekurrent in Nachachtung der Verfügung vom 25.

November 2020 Stellung. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Januar

2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit

Eingaben vom 8. Januar 2021 und 27. Januar 2021 unter Hinweis auf einen Vertrag

vom 15. Januar 2021 über eine Festanstellung mit der K____ ab 15. März

2021 sowie auf einen Einsatzvertrag vom 25. Januar 2021 mit der L____ AG über

einen für maximal drei Monate befristeten Temporäreinsatz bei der M____ AG ab

28. Januar 2021. Ferner reichte er einen Einsatzvertrag vom 17. Februar 2021

mit der N____ AG für einen befristeten Einsatz im Betrieb O____ sowie einen

Einsatzvertrag vom 23. Februar 2021 mit der P____ AG für einen dreimonatigen

befristeten Einsatz bei der Q____ AG ein. Mit Verfügung vom 24. Februar

2021 setzte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Frist zur schriftlichen

Beantwortung verschiedener Fragen zu den neu eingereichten Arbeits- und

Einsatzverträgen. Der Rekurrent nahm dazu am 8. März 2021 Stellung, unter Beilage

eines neuen Einsatzvertrages mit der P____ AG vom 23. Februar 2021 für einen

eintägigen Einsatz am 1. März 2021 sowie eines neuen Arbeitsvertrags mit der K____

vom 25./26. Februar 2021. Mit Schreiben vom 22. März 2021 verzichtete das JSD

auf eine Stellungnahme und reichte weitere Akten ein, wonach der Rekurrent sich

seit seinem Umzug in den Kanton [...] am 2. März 2021 in einer

psychiatrischen Klinik aufhalte und nach verbal geäusserten Tötungsandrohungen

gegen Dritte eine Gefährderermahnung durch die Kantonspolizei [...] erfolgt sei.

Deren Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement bitte daher um Mitteilung über

den Entscheid betreffend die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Mit

Instruktionsverfügung vom 12. April 2021 wurde der Rekurrent um Stellungnahme

ersucht, ob er seine Stelle gemäss dem Arbeitsvertrag mit der K____ vom 25./26.

Februar 2021 am 1. April 2021 angetreten und ob dieses Arbeitsverhältnis noch

bestehe oder wann es beendet worden sei. Aus der vom Rekurrenten mit Schreiben

vom 22. April 2021 eingereichten Bestätigung der K____ geht hervor, dass der

Rekurrent seit dem 1. April 2021 in einer Festanstellung arbeitet und in einem

ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8.

Oktober 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent

ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen

von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von

Dispositiv

§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist

das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135

vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60

E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016

E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in

diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni

2016 E. 1.3).

1.4

1.4.1 Das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige

geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in

Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich

des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt

sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue

Recht anwendbar ist.

1.4.2 Das anwendbare materielle Recht

bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember

2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_167/2018 vom 9.

August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom

24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Nach der

Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG

über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren

anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet

worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,

2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom

24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom

28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2,

VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Vorliegend

beantragte der Rekurrent mit Gesuch vom 8. Dezember 2017 die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Das

Verfahren wurde damit noch vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet.

Folglich kommen bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die

Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden

Fassung zur Anwendung, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat

(angefochtener Entscheid, E. 2). Es wird deshalb im Folgenden weiterhin

der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

1.4.3 Betreffend das Verfahrensrecht

bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126

Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4,

VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni

2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten

grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom

7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64

vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1

und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187

E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 24 N 20). Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen im

vorliegenden Urteil jedoch nicht zur Diskussion.

2.

Der vorliegende

Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.

2.

2.1 Wie

das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 6), gilt das nationale

Migrationsrecht für den Aufenthalt des Rekurrenten als italienischen

Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung

enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung

ihrer Rechtsstellung enthält (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1 Nach

der vom JSD sodann zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in

Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4

S. 6 f.) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis

der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und

des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der

unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21.

Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl.

Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2020.76 vom 16. September

2020 E. 2.2.1).

2.2.2 Den

Erwägungen des JSD weiter folgend (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 5 ff. S. 7 f.), erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger

einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,

eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet

ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese

wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten

Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin

seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist;

die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl.

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer

arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb

entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von

Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos

geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt.

Ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall oder

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1

E. 2.1 S. 3 f., mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission

vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer

Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L

142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Demgegenüber kann eine arbeitnehmende Person

ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren, wenn sie freiwillig

arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei

ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine

andere Arbeit finden wird. In diesen Fällen fällt der Arbeitnehmerstatus dahin

(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Mai

1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Rn. 14). Ebenfalls verlieren kann die

arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive

bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von

günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu

profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). Die

zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA

widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung

nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002

über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]). Da in

diesen Fällen kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch mehr besteht, kommt Art.

5 Anhang I FZA mit dem Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung als

Voraussetzung für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zur

Anwendung (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).

2.2.3 Für

die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es

grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der

arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität

der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,

Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992

I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989

C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht,

muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung

(Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26) –

allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu

berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,

Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale wie

die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren

Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der

Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass

Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen

Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der

niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet

und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer

2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil

des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E.

2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom

21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und

2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020

E. 2.2.3; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

[VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).

2.2.4 Der

Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des

Arbeitsvertrags hinaus (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5, mit Hinweis auf BGer

2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1 sowie mit zahlreichen Hinweisen auf die

Rechtsprechung des EuGH). Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer

Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der

Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung

zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs

Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer

beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und

gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar

1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Rn. 21 sowie weiteren Hinweisen).

Art. 18 VEP

sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem

Aufenthalt von drei Monaten keiner Bewilligung bedürfen; für eine länger

dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine

Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem

Jahr verlängert werden, sofern Suchbemühungen nachgewiesen sind und eine

begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden

dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die

Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausgeschlossen

werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung

gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als

Sozialhilfebeiträge (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5).

2.2.5 Diese

Grundsätze sind in Art. 61a AuG in Ausführung des FZA gesetzlich

konkretisiert worden. Die Regelung von Art. 61a Abs. 1-4

AuG entspricht dabei im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach

ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verliert, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte

Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere

Arbeit finden wird (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4, VD.2020.76 vom

16. September 2020 E. 2.2.4; vgl. Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074

f.). Der angefochtene Entscheid ist jedoch

dahingehend zu präzisieren, dass diese auf den 1. Juli 2018 in Kraft

getretene Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt zur

Anwendung kommt (vgl. oben E. 1.4.2; angefochtener Entscheid E. 8, 15).

2.3 Das

JSD hat in Anwendung der vorgenannten freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze

erwogen, dass es dem Rekurrenten seit seiner Wohnsitznahme in Basel im Sommer

2013, abgesehen von einem kurzen Temporäreinsatz für die B____ AG zwischen

Dezember 2017 und Januar 2018, bis zum Erlass der Verfügung des Migrationsamtes

vom 6. September 2018 nicht mehr gelungen sei, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Die vom Rekurrenten im Verfahren vor dem Migrationsamt ausführlich

dargelegten Vorbringen hinsichtlich seiner angeschlagenen psychischen und

physischen Situation und der erlittenen Schicksalsschläge der letzten Jahre

(Scheidungen, erkrankte Kinder, Verlust seiner Arbeit in Italien, Todesfälle,

seelische Benommenheit) seien bedauerlich. Sie stünden aber in keinem direkten

Zusammenhang mit seiner Beschäftigungslage. Da der Rekurrent keinen

Wiedereintritt in das Erwerbsleben mehr in die Wege habe leiten können, habe er

seinen Arbeitnehmerstatus verloren und erfülle die Voraussetzungen des FZA

nicht mehr (angefochtener Entscheid E. 10-15). Offenbleiben könne dabei,

ob der Rekurrent aufgrund einer fünfmonatigen Teilzeitbeschäftigung als

Hauswart ab Juli 2018 seine Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich

wiedererlangt habe. Nachdem ihm die Hauswartstelle per Ende November 2018

gekündigt worden sei, sei der Rekurrent wieder seit 18 Monaten

unfreiwillig arbeitslos, habe keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und

beziehe dauerhaft und in erheblicher Weise finanzielle Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 17). Aus den vom Rekurrenten im

vorinstanzlichen Verfahren im Mai 2020 eingereichten und grösstenteils bereits

vorhandenen Dokumenten könne schliesslich weder eine Ablösung von der

Sozialhilfe noch eine aktuell bestehende feste Anstellung auf dem ersten

Arbeitsmarkt entnommen werden. Dem Rekurrenten sei zwar zugutezuhalten, dass er

aktuell in einer Teilzeitbeschäftigung bei der Sozialfirma I____ tätig sei, um

einen Teil seiner Sozialhilfeleistungen rückfinanzieren zu können. Da es sich

dabei lediglich um ein Arbeitsintegrationsprojekt auf dem sekundären

Arbeitsmarkt handle, vermöge diese Stelle nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch seine Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I

FZA nicht wieder aufleben zu lassen (angefochtener Entscheid E. 18). Auch eine Aufenthaltsbewilligung

als Nichterwerbstätiger würden gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA sowie

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche gemäss Art. 18 Abs. 2 VEP

ausser Betracht fallen. Beide Bestimmungen setzten für den Unterhalt

ausreichende finanzielle Mittel voraus, was im Widerspruch mit der dauerhaften

und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten stehe (angefochtener

Entschied E. 21, mit Hinweis auf Art. 16 VEP und VEP-Weisungen Ziff. 8.2.1

sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember

2017 E. 2.3.2). Ebenso wenig qualifiziere das geltend gemachte

Vertragsverhältnis mit der E____, wonach der

Rekurrent als Immobilienmakler auftreten solle, ihn als selbstständig

erwerbstätig, da er bisher keine daraus fliessenden Aufträge und Einkünfte habe

belegen können. Auch ein Projekt im Flohmarktbereich scheine gemäss seinen eigenen

Angaben zu scheitern. Somit könne auch kein Aufenthaltsrecht aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 12 Anhang I FZA abgeleitet werden

(angefochtener Entscheid E. 21). Schliesslich würde das öffentliche Interesse

an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interessen an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz überwiegen. Aufgrund seiner langjährigen

Arbeitslosigkeit und seines anhaltenden und erheblichen Sozialhilfebezuges sei

der Rekurrent in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich integriert,

und seien auch seine Sprachkompetenzen im Verhältnis zur Dauer seines

Aufenthalts als eher spärlich zu bezeichnen (angefochtener Entscheid E. 10-15,

22 f.). Die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

die Wegweisung aus der Schweiz sei daher verhältnismässig und der Rekurs

abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 24).

2.4

2.4.1 Dieser in den

Akten belegte Sachverhalt wird vom Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht

bestritten (vgl. Rekursanmeldung vom 17. Juli 2020; Rekursbegründungen vom 20.

Juli und 22. September 2020). Es kann entsprechend davon ausgegangen werden. Der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2020 war damit im Ergebnis

korrekt. Mit der Replik vom 27. Januar 2021 sowie den Eingaben vom 8. März

und 22. April 2021 hat der Rekurrent jedoch im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren zu berücksichtigende Noven eingereicht (vgl. oben E. 1.2).

Zu prüfen ist daher, ob der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2020 unter Berücksichtigung

der heute massgebenden tatsächlichen Verhältnisse anders beurteilt werden muss.

2.4.2 Mit seiner Replik vom 27. Januar 2021 reichte der Rekurrent eine Kopie

eines von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags mit der K____ vom

15. Januar 2021 ein (act. 14 S. 31 ff.). Die K____ bezweckt gemäss

Handelsregisterauszug unter anderem den Bau und Unterhalt von elektrischen

Leitungen aller Art. Gemäss dem Arbeitsvertrag wird der Rekurrent als

Fahrleitungsmonteur in regelmässiger Nachtarbeit angestellt, erfolgt der

Stellenantritt auf den 15. März 2021, wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte

Zeit eingegangen, richtet sich die wöchentliche Normalarbeitszeit nach dem

Personalreglement und beträgt das Bruttogehalt des Rekurrenten CHF 4‘800.– pro

Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Mit E-Mail vom 17. Februar 2021

teilte die K____ dem Rekurrenten mit, dass sie ihm die Stelle vorerst nicht

mehr anbieten könne, weil sich bei ihr die Situation geändert habe. Sie werde

ihm im April melden, ob ein Arbeitsstart möglich sei (act. 19 S. 1).

Dementsprechend erklärt der Rekurrent in seiner Eingabe vom 8. März 2021, die K____

habe ihm mitgeteilt, dass es wenig Arbeit gebe und er am 15. März 2021 nicht

beginnen könne (act. 18). Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 sandte die K____

dem Rekurrenten einen neuen Arbeitsvertrag per 1. April 2021 mit der Bitte um

Unterschrift und Rücksendung (act. 19 S. 11). Der Arbeitsvertrag wurde von der

Arbeitgeberin am 25. Februar 2021 und vom Rekurrenten am 26. Februar 2021

unterzeichnet (act. 19 S. 12 ff.). Abgesehen davon,

dass der Stellenantritt auf den 1. April 2021 erfolgt und zum zweiten

Arbeitsvertrag kein Zusatz vereinbart worden ist, entspricht der Inhalt des

Arbeitsvertrags vom 25./26. Februar 2021 demjenigen des Arbeitsvertrags

vom 15. Januar 2021.

2.4.3 In seiner Eingabe vom 8. März 2021

erklärte der Rekurrent, er sei wegen des Drucks und der plötzlichen

Veränderungen, denen er ausgesetzt sei, schockiert und gestresst. Er befinde

sich deshalb in der psychiatrischen Klinik in [...] (act. 18). Mit ärztlichem

Zeugnis der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der

Psychiatrischen Dienste [...] vom 7. März 2021 wurden dem Rekurrenten ein

Spitalaufenthalt vom 2. bis 12. März 2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert (act. 19 S. 16). Gemäss einer E-Mail der Polizei des Kantons [...]

vom 18. März 2021 meldete sich der Rekurrent per 2. März 2021 bei der

Einwohnerkontrolle in [...] an und teilte mit, dass er an der [...] wohnhaft

sei. Unmittelbar nach seinem Zuzug in den Kanton [...] habe er sich infolge

psychischer Probleme freiwillig in eine Klinik begeben (act. 21). Eine

eingeschrieben an die Adresse [...] in [...] gesendete und am 26. März

2021 zur Abholung gemeldet Verfügung des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten wurde vom Rekurrenten nicht abgeholt (vgl.

Verfahrensprotokoll vom 9. April 2021). Unter den vorstehenden Umständen war

nicht auszuschliessen, dass auch der zweite Arbeitsvertrag vor dem

Stellenantritt wieder aufgelöst oder wegen Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten

innert der Probezeit gekündigt wurde. Daher setzte der Verfahrensleiter dem

Rekurrenten mit Verfügung vom 12. April 2021 Frist zur Mitteilung, ob er

seine Stelle gemäss dem Arbeitsvertrag mit der K____ vom 25./26. Februar 2021

am 1. April angetreten habe und ob das durch diesen Vertrag begründete

Arbeitsverhältnis noch bestehe, sowie zur Einreichung von Beweismitteln für

seine Antworten. Mit Eingabe vom 22. April 2021 erklärte der Rekurrent, nach

der Behandlung und mit der täglichen Therapie gehe es ihm jetzt besser, und

reichte er eine Bestätigung der K____ vom 20. April 2021 ein (act. 23). Damit

bestätigen der Geschäftsführer und der Leiter Finanzen/Personal

unterschriftlich, dass der Rekurrent bei der K____ seit dem 1. April 2021 in

einer Festanstellung arbeite und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehe (act.

24). Damit besteht kein Zweifel mehr, dass der Arbeitsvertrag den tatsächlichen

Verhältnissen entspricht und der Rekurrent die vertraglich vorgesehene

Tätigkeit tatsächlich ausübt. Diese begründet zweifellos die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten.

2.5

2.5.1 Für die Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer gemäss Art. 6

Abs. 3 Anhang I FZA nur die Vorlage des Ausweises, mit dem er in ihr

Hoheitsgebiet eingereist ist, und einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers

oder einer Arbeitsbescheinigung verlangen. Auch für die Verlängerung der

Bewilligung genügt eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung

des Arbeitgebers (vgl. Weisungen VFP Ziff. 4.6). Ein Arbeitsvertrag gilt

als Einstellungserklärung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 Anhang I FZA (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch

zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 186). Unbefristete

Arbeitsverhältnisse gelten als Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von

mindestens einem Jahr im Sinn des FZA (vgl. Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 6 Anhang I FZA N 1). Folglich hat der Rekurrent mit dem Arbeitsvertrag vom

25./26. Februar 2021 und der Bestätigung vom 20. April 2021 nachgewiesen, dass

er ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen

ist und spätestens ab dem 1. April 2021 wieder Arbeitnehmer im Sinn des FZA

ist. Damit ist das auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA gestützte Recht des Rekurrenten, sich in der Schweiz aufzuhalten

und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, per 1. April 2021 wieder aufgelebt.

2.5.2 Auf das FZA gestützte Bewilligungen

haben keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung (Spescha, a.a.O., Art. 2 Anhang I FZA N 2,

vgl. BGer 2C_1007/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.1). Gemäss Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA werden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Daraus folgt, dass es in jedem

Fall eines Sachentscheids bedarf, wenn die Bewilligung nicht mehr verlängert

werden soll (Zünd/Arquint Hill,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.15).

Gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, erfüllt der Rekurrent die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA inzwischen wieder. Daher ist eine Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Folglich ist festzustellen, dass

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten mangels eines gegenteiligen

Sachentscheids automatisch um fünf Jahre verlängert worden ist.

2.5.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

verschafft dem Rekurrenten ein Recht auf volle geographische und berufliche

Mobilität (vgl. Art. 8 Anhang I FZA; Art. 4 Abs. 2 VEP; Weisungen VFP

Ziff. 4.4.1; Spescha, a.a.O., Art.

8 Anhang I FZA N 1; Spescha/Bolzli/de

Weck/Priuli, a.a.O., S. 163 f.). Inhaber einer solchen Bewilligung

benötigen insbesondere keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt

in einen anderen Kanton verlegen (Weisungen VFP Ziff. 4.4.1). Daher hat der

Umstand, dass der Rekurrent per 2. März 2021 nach [...] in den Kanton Solothurn

umgezogen ist, keinen Einfluss auf den Bestand und die automatische

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Für den Nachweis der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhält der Inhaber einen Ausländerausweis (vgl.

Art. 6 Abs. 1 VEP). Bei einem Wohnsitzwechsel erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige

von den zuständigen Behörden des neuen Wohnsitzkantons einen neuen

Ausländerausweis (Weisungen VFP Ziff. 4.4.1; Spescha/Bolzli/de

Weck/Priuli, a.a.O., S. 163 f.). Seit dem 2. März 2021 befindet sich der

Wohnsitz des Rekurrenten an der [...] in [...]. Für die Ausstellung des

Ausländerausweises, der zum Nachweis der verlängerten Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Rekurrenten dient, ist folglich nicht das Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt, sondern die zuständige Behörde des Kantons [...] zuständig. Es

obliegt dem Rekurrenten, bei dieser einen neuen Ausländerausweis zu beantragen.

3.

3.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der

angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 10. Juli 2020 (mit Ausnahme des Kostenentscheids [vgl. unten E. 3.2])

sowie die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 6.

September 2018 sind deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten automatisch um fünf Jahre

verlängert worden ist.

3.2 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mit

dem angefochtenen Entscheid auferlegte das JSD dem Rekurrenten eine

Spruchgebühr von CHF 400.–. Dieser Kostenentscheid betreffend das

verwaltungsinterne Rekursverfahren ist nicht aufzuheben. Dies deshalb, weil die

vorliegende Gutheissung in der Sache allein aufgrund der zwischenzeitlich

eingetretenen Veränderung der Verhältnisse erfolgen kann, der vorinstanzliche

Entscheid im damaligen Zeitpunkt aber begründet war (vgl. oben E. 2.4; VGE

VD.2020.217 vom 11. Mai 2021, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 5.1,

mit Hinweisen).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des

Rekurses werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Juli 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September 2018

aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Rekurrenten automatisch um fünf Jahre verlängert worden ist.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

-

Polizei Kanton Solothurn, Kantonales Bedrohungsmanagement,

[...]

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.