VD.2020.206
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
7. Juli 2021Deutsch29 min
Schreiben vom 12. Dezember 2017 um die Einsendung seiner aktuellen Einkommensnachweise.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.206
URTEIL
vom 7. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Juli 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der italienische Staatsangehörige A____ (Rekurrent),
geboren [...] 1964, reiste am 14. Dezember 2012 in die Schweiz ein und erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Kanton Tessin,
gültig bis zum 13. Dezember 2017. Am 8. Juni 2013 zog er nach Basel, wo ihm am
10. Juni 2013 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im
Kanton Basel-Stadt ausgestellt wurde.
Ab 1. September 2013 bezog er vollumfänglich
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt und meldete sich am 20.
September 2013 bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an. Zwischen 5.
September 2014 und 31. März 2016 war er gemäss eingereichten Arztzeugnissen zu
100% arbeitsunfähig. Sein am 9. Februar 2015 gestellter Antrag auf
IV-Rentenleistungen wurde mit Verfügung vom 3. März 2017 abgelehnt.
Am 8. Dezember 2017 stellte der Rekurrent ein Gesuch
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zwecks Prüfung der Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung bat das Migrationsamt den Rekurrenten mit
Schreiben vom 12. Dezember 2017 um die Einsendung seiner aktuellen Einkommensnachweise.
Am 18. Dezember 2017 wurde der Rekurrent bei der B____ AG als temporärer
Mitarbeiter für die Einsatzfirma C____ AG als Gelegenheits- und Hilfsarbeiter
für den Winterdienst der D____ mit einer bis zum 30. April 2018 befristeten
Beschäftigungsdauer angestellt. Am 25. Juni 2018 leistete er für das
Stellenvermittlungsbüro B____ AG einen befristeten Einsatz von einem Tag,
unterzeichnete am 5. Juli 2018 einen Mäklervertrag mit der
Versicherungsunternehmung E____ und schloss am 16. Juli 2018 mit der F____ SA
einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Hauswartdienste mit Einsätzen in Basel
ab.
Nachdem das Migrationsamt den Rekurrenten mit
Schreiben vom 8. Mai 2018 über die Absicht informierte hatte, seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr zu verlängern, und nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 6. September 2018 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des
Rekurrenten. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid damit, dass er seit
seiner Wohnsitznahme in Basel im Juni 2013 nur für eine kurze Zeit gearbeitet
und seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren habe.
Ferner würde er seit September 2013 durchgehend Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe Basel-Stadt beziehen, ohne dass eine Ablösung in Sicht sei. Dagegen
erhob der Rekurrent am 17. September 2018 Rekurs.
Mit Wirkung ab 1. November 2018 meldete sich der
Rekurrent bei der Sozialhilfe ab. Per 30. November 2018 wurde der
Hauswartvertrag des Rekurrenten mit der F____ SA aufgelöst. Ab März 2019 wurde
der Rekurrent erneut von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Im April 2019
absolvierte er einen eintägigen Einsatz für die G____ GmbH und im Oktober 2019
für die H____ GmbH. Ab Juli 2019 war der Rekurrent bei der Sozialfirma I____ in
einem Pensum von 50% angestellt, wobei ein Teil seines Monatsgehaltes direkt
der Sozialhilfe ausbezahlt wurde.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. September
2018 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 10. Juli 2020 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 17. Juli
2020 angemeldete und am 20. Juli 2020 sowie am 22. September 2020 ergänzend
begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragt. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15.
Oktober 2020 wurde zunächst ein Kostenvorschuss von CHF 1'200.– erhoben und dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 13. November 2020 reichte der
Rekurrent einen Einsatzvertrag vom 3. November 2020 mit der R____ AG für
eine unbefristete Einsatzdauer bei der J____ AG ab 4. November 2020 ein und
beantragte unter Hinweis auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe die
unentgeltliche Prozessführung. Darauf nahm ihm der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 17. November 2020 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
ab und setzte ihm zum Nachreichen aktueller Kontoauszüge sowie zur
schriftlichen Beantwortung diverser Fragen betreffend den neu eingereichten Einsatzvertrag
eine Nachfrist. Zudem wurde das JSD ersucht, begründet Stellung zu nehmen, ob
der Rekurrent während des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens bei der J____ AG arbeiten dürfe. Das JSD bestätigte dies am 24.
November 2020. Ferner informierte das JSD über das Vorliegen eines weiteren
Einsatzvertrages vom 2. November 2020 mit der R____ AG für eine nunmehr
befristete maximal dreimonatige Einsatzdauer bei der J____ AG ab 3. November
2020, worauf der Instruktionsrichter den Rekurrenten mit Verfügung vom 25.
November 2020 um schriftliche Erklärung betreffend die beiden unterschiedlichen
Einsatzverträge ersuchte. Am 3. Dezember 2020 beantwortete der Rekurrent die in
der Verfügung vom 17. November 2020 gestellten Fragen. Mit Verfügung vom
9. Dezember 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Rekurrenten
um unentgeltliche Prozessführung ab, verzichtete aufgrund dessen bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am
4. Dezember 2020 nahm der Rekurrent in Nachachtung der Verfügung vom 25.
November 2020 Stellung. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Januar
2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit
Eingaben vom 8. Januar 2021 und 27. Januar 2021 unter Hinweis auf einen Vertrag
vom 15. Januar 2021 über eine Festanstellung mit der K____ ab 15. März
2021 sowie auf einen Einsatzvertrag vom 25. Januar 2021 mit der L____ AG über
einen für maximal drei Monate befristeten Temporäreinsatz bei der M____ AG ab
28. Januar 2021. Ferner reichte er einen Einsatzvertrag vom 17. Februar 2021
mit der N____ AG für einen befristeten Einsatz im Betrieb O____ sowie einen
Einsatzvertrag vom 23. Februar 2021 mit der P____ AG für einen dreimonatigen
befristeten Einsatz bei der Q____ AG ein. Mit Verfügung vom 24. Februar
2021 setzte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Frist zur schriftlichen
Beantwortung verschiedener Fragen zu den neu eingereichten Arbeits- und
Einsatzverträgen. Der Rekurrent nahm dazu am 8. März 2021 Stellung, unter Beilage
eines neuen Einsatzvertrages mit der P____ AG vom 23. Februar 2021 für einen
eintägigen Einsatz am 1. März 2021 sowie eines neuen Arbeitsvertrags mit der K____
vom 25./26. Februar 2021. Mit Schreiben vom 22. März 2021 verzichtete das JSD
auf eine Stellungnahme und reichte weitere Akten ein, wonach der Rekurrent sich
seit seinem Umzug in den Kanton [...] am 2. März 2021 in einer
psychiatrischen Klinik aufhalte und nach verbal geäusserten Tötungsandrohungen
gegen Dritte eine Gefährderermahnung durch die Kantonspolizei [...] erfolgt sei.
Deren Fachstelle Kantonales Bedrohungsmanagement bitte daher um Mitteilung über
den Entscheid betreffend die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Mit
Instruktionsverfügung vom 12. April 2021 wurde der Rekurrent um Stellungnahme
ersucht, ob er seine Stelle gemäss dem Arbeitsvertrag mit der K____ vom 25./26.
Februar 2021 am 1. April 2021 angetreten und ob dieses Arbeitsverhältnis noch
bestehe oder wann es beendet worden sei. Aus der vom Rekurrenten mit Schreiben
vom 22. April 2021 eingereichten Bestätigung der K____ geht hervor, dass der
Rekurrent seit dem 1. April 2021 in einer Festanstellung arbeitet und in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8.
Oktober 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent
ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen
von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von
Dispositiv
§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist
das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135
vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60
E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016
E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni
2016 E. 1.3).
1.4
1.4.1 Das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige
geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in
Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich
des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt
sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue
Recht anwendbar ist.
1.4.2 Das anwendbare materielle Recht
bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember
2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_167/2018 vom 9.
August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom
24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Nach der
Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,
2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom
24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom
28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2,
VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Vorliegend
beantragte der Rekurrent mit Gesuch vom 8. Dezember 2017 die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Das
Verfahren wurde damit noch vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet.
Folglich kommen bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die
Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden
Fassung zur Anwendung, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat
(angefochtener Entscheid, E. 2). Es wird deshalb im Folgenden weiterhin
der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
1.4.3 Betreffend das Verfahrensrecht
bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126
Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4,
VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni
2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten
grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom
7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64
vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1
und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20). Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen im
vorliegenden Urteil jedoch nicht zur Diskussion.
2.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
2.
2.1 Wie
das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 6), gilt das nationale
Migrationsrecht für den Aufenthalt des Rekurrenten als italienischen
Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung
enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung
ihrer Rechtsstellung enthält (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Nach
der vom JSD sodann zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in
Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4
S. 6 f.) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis
der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und
des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der
unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21.
Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl.
Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2020.76 vom 16. September
2020 E. 2.2.1).
2.2.2 Den
Erwägungen des JSD weiter folgend (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 5 ff. S. 7 f.), erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger
einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese
wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten
Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin
seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist;
die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl.
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer
arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb
entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von
Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos
geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt.
Ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall oder
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1
E. 2.1 S. 3 f., mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission
vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer
Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L
142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Demgegenüber kann eine arbeitnehmende Person
ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren, wenn sie freiwillig
arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei
ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine
andere Arbeit finden wird. In diesen Fällen fällt der Arbeitnehmerstatus dahin
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Mai
1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Rn. 14). Ebenfalls verlieren kann die
arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig
erwerbstätige Person, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive
bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von
günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu
profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). Die
zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA
widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung
nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]). Da in
diesen Fällen kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch mehr besteht, kommt Art.
5 Anhang I FZA mit dem Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung als
Voraussetzung für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zur
Anwendung (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).
2.2.3 Für
die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es
grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der
arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität
der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,
Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992
I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989
C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht,
muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung
(Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26) –
allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu
berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,
Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale wie
die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren
Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass
Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen
Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der
niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet
und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer
2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil
des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E.
2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom
21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und
2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020
E. 2.2.3; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für
Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).
2.2.4 Der
Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des
Arbeitsvertrags hinaus (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5, mit Hinweis auf BGer
2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1 sowie mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EuGH). Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer
Dauer von weniger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der
Vertragsparteien das Recht, im Land zu verbleiben, um sich eine andere Beschäftigung
zu suchen und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs
Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer
beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und
gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar
1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Rn. 21 sowie weiteren Hinweisen).
Art. 18 VEP
sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem
Aufenthalt von drei Monaten keiner Bewilligung bedürfen; für eine länger
dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine
Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem
Jahr verlängert werden, sofern Suchbemühungen nachgewiesen sind und eine
begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden
dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die
Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausgeschlossen
werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung
gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als
Sozialhilfebeiträge (BGE 141 II 1 E. 2.2.2 S. 5).
2.2.5 Diese
Grundsätze sind in Art. 61a AuG in Ausführung des FZA gesetzlich
konkretisiert worden. Die Regelung von Art. 61a Abs. 1-4
AuG entspricht dabei im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verliert, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte
Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere
Arbeit finden wird (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4, VD.2020.76 vom
16. September 2020 E. 2.2.4; vgl. Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074
f.). Der angefochtene Entscheid ist jedoch
dahingehend zu präzisieren, dass diese auf den 1. Juli 2018 in Kraft
getretene Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt zur
Anwendung kommt (vgl. oben E. 1.4.2; angefochtener Entscheid E. 8, 15).
2.3 Das
JSD hat in Anwendung der vorgenannten freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze
erwogen, dass es dem Rekurrenten seit seiner Wohnsitznahme in Basel im Sommer
2013, abgesehen von einem kurzen Temporäreinsatz für die B____ AG zwischen
Dezember 2017 und Januar 2018, bis zum Erlass der Verfügung des Migrationsamtes
vom 6. September 2018 nicht mehr gelungen sei, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Die vom Rekurrenten im Verfahren vor dem Migrationsamt ausführlich
dargelegten Vorbringen hinsichtlich seiner angeschlagenen psychischen und
physischen Situation und der erlittenen Schicksalsschläge der letzten Jahre
(Scheidungen, erkrankte Kinder, Verlust seiner Arbeit in Italien, Todesfälle,
seelische Benommenheit) seien bedauerlich. Sie stünden aber in keinem direkten
Zusammenhang mit seiner Beschäftigungslage. Da der Rekurrent keinen
Wiedereintritt in das Erwerbsleben mehr in die Wege habe leiten können, habe er
seinen Arbeitnehmerstatus verloren und erfülle die Voraussetzungen des FZA
nicht mehr (angefochtener Entscheid E. 10-15). Offenbleiben könne dabei,
ob der Rekurrent aufgrund einer fünfmonatigen Teilzeitbeschäftigung als
Hauswart ab Juli 2018 seine Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich
wiedererlangt habe. Nachdem ihm die Hauswartstelle per Ende November 2018
gekündigt worden sei, sei der Rekurrent wieder seit 18 Monaten
unfreiwillig arbeitslos, habe keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und
beziehe dauerhaft und in erheblicher Weise finanzielle Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 17). Aus den vom Rekurrenten im
vorinstanzlichen Verfahren im Mai 2020 eingereichten und grösstenteils bereits
vorhandenen Dokumenten könne schliesslich weder eine Ablösung von der
Sozialhilfe noch eine aktuell bestehende feste Anstellung auf dem ersten
Arbeitsmarkt entnommen werden. Dem Rekurrenten sei zwar zugutezuhalten, dass er
aktuell in einer Teilzeitbeschäftigung bei der Sozialfirma I____ tätig sei, um
einen Teil seiner Sozialhilfeleistungen rückfinanzieren zu können. Da es sich
dabei lediglich um ein Arbeitsintegrationsprojekt auf dem sekundären
Arbeitsmarkt handle, vermöge diese Stelle nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch seine Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I
FZA nicht wieder aufleben zu lassen (angefochtener Entscheid E. 18). Auch eine Aufenthaltsbewilligung
als Nichterwerbstätiger würden gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA sowie
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche gemäss Art. 18 Abs. 2 VEP
ausser Betracht fallen. Beide Bestimmungen setzten für den Unterhalt
ausreichende finanzielle Mittel voraus, was im Widerspruch mit der dauerhaften
und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten stehe (angefochtener
Entschied E. 21, mit Hinweis auf Art. 16 VEP und VEP-Weisungen Ziff. 8.2.1
sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 2.3.2). Ebenso wenig qualifiziere das geltend gemachte
Vertragsverhältnis mit der E____, wonach der
Rekurrent als Immobilienmakler auftreten solle, ihn als selbstständig
erwerbstätig, da er bisher keine daraus fliessenden Aufträge und Einkünfte habe
belegen können. Auch ein Projekt im Flohmarktbereich scheine gemäss seinen eigenen
Angaben zu scheitern. Somit könne auch kein Aufenthaltsrecht aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 12 Anhang I FZA abgeleitet werden
(angefochtener Entscheid E. 21). Schliesslich würde das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interessen an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz überwiegen. Aufgrund seiner langjährigen
Arbeitslosigkeit und seines anhaltenden und erheblichen Sozialhilfebezuges sei
der Rekurrent in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich integriert,
und seien auch seine Sprachkompetenzen im Verhältnis zur Dauer seines
Aufenthalts als eher spärlich zu bezeichnen (angefochtener Entscheid E. 10-15,
22 f.). Die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und
die Wegweisung aus der Schweiz sei daher verhältnismässig und der Rekurs
abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 24).
2.4
2.4.1 Dieser in den
Akten belegte Sachverhalt wird vom Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht
bestritten (vgl. Rekursanmeldung vom 17. Juli 2020; Rekursbegründungen vom 20.
Juli und 22. September 2020). Es kann entsprechend davon ausgegangen werden. Der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2020 war damit im Ergebnis
korrekt. Mit der Replik vom 27. Januar 2021 sowie den Eingaben vom 8. März
und 22. April 2021 hat der Rekurrent jedoch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren zu berücksichtigende Noven eingereicht (vgl. oben E. 1.2).
Zu prüfen ist daher, ob der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2020 unter Berücksichtigung
der heute massgebenden tatsächlichen Verhältnisse anders beurteilt werden muss.
2.4.2 Mit seiner Replik vom 27. Januar 2021 reichte der Rekurrent eine Kopie
eines von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags mit der K____ vom
15. Januar 2021 ein (act. 14 S. 31 ff.). Die K____ bezweckt gemäss
Handelsregisterauszug unter anderem den Bau und Unterhalt von elektrischen
Leitungen aller Art. Gemäss dem Arbeitsvertrag wird der Rekurrent als
Fahrleitungsmonteur in regelmässiger Nachtarbeit angestellt, erfolgt der
Stellenantritt auf den 15. März 2021, wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit eingegangen, richtet sich die wöchentliche Normalarbeitszeit nach dem
Personalreglement und beträgt das Bruttogehalt des Rekurrenten CHF 4‘800.– pro
Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Mit E-Mail vom 17. Februar 2021
teilte die K____ dem Rekurrenten mit, dass sie ihm die Stelle vorerst nicht
mehr anbieten könne, weil sich bei ihr die Situation geändert habe. Sie werde
ihm im April melden, ob ein Arbeitsstart möglich sei (act. 19 S. 1).
Dementsprechend erklärt der Rekurrent in seiner Eingabe vom 8. März 2021, die K____
habe ihm mitgeteilt, dass es wenig Arbeit gebe und er am 15. März 2021 nicht
beginnen könne (act. 18). Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 sandte die K____
dem Rekurrenten einen neuen Arbeitsvertrag per 1. April 2021 mit der Bitte um
Unterschrift und Rücksendung (act. 19 S. 11). Der Arbeitsvertrag wurde von der
Arbeitgeberin am 25. Februar 2021 und vom Rekurrenten am 26. Februar 2021
unterzeichnet (act. 19 S. 12 ff.). Abgesehen davon,
dass der Stellenantritt auf den 1. April 2021 erfolgt und zum zweiten
Arbeitsvertrag kein Zusatz vereinbart worden ist, entspricht der Inhalt des
Arbeitsvertrags vom 25./26. Februar 2021 demjenigen des Arbeitsvertrags
vom 15. Januar 2021.
2.4.3 In seiner Eingabe vom 8. März 2021
erklärte der Rekurrent, er sei wegen des Drucks und der plötzlichen
Veränderungen, denen er ausgesetzt sei, schockiert und gestresst. Er befinde
sich deshalb in der psychiatrischen Klinik in [...] (act. 18). Mit ärztlichem
Zeugnis der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der
Psychiatrischen Dienste [...] vom 7. März 2021 wurden dem Rekurrenten ein
Spitalaufenthalt vom 2. bis 12. März 2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert (act. 19 S. 16). Gemäss einer E-Mail der Polizei des Kantons [...]
vom 18. März 2021 meldete sich der Rekurrent per 2. März 2021 bei der
Einwohnerkontrolle in [...] an und teilte mit, dass er an der [...] wohnhaft
sei. Unmittelbar nach seinem Zuzug in den Kanton [...] habe er sich infolge
psychischer Probleme freiwillig in eine Klinik begeben (act. 21). Eine
eingeschrieben an die Adresse [...] in [...] gesendete und am 26. März
2021 zur Abholung gemeldet Verfügung des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten wurde vom Rekurrenten nicht abgeholt (vgl.
Verfahrensprotokoll vom 9. April 2021). Unter den vorstehenden Umständen war
nicht auszuschliessen, dass auch der zweite Arbeitsvertrag vor dem
Stellenantritt wieder aufgelöst oder wegen Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten
innert der Probezeit gekündigt wurde. Daher setzte der Verfahrensleiter dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 12. April 2021 Frist zur Mitteilung, ob er
seine Stelle gemäss dem Arbeitsvertrag mit der K____ vom 25./26. Februar 2021
am 1. April angetreten habe und ob das durch diesen Vertrag begründete
Arbeitsverhältnis noch bestehe, sowie zur Einreichung von Beweismitteln für
seine Antworten. Mit Eingabe vom 22. April 2021 erklärte der Rekurrent, nach
der Behandlung und mit der täglichen Therapie gehe es ihm jetzt besser, und
reichte er eine Bestätigung der K____ vom 20. April 2021 ein (act. 23). Damit
bestätigen der Geschäftsführer und der Leiter Finanzen/Personal
unterschriftlich, dass der Rekurrent bei der K____ seit dem 1. April 2021 in
einer Festanstellung arbeite und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehe (act.
24). Damit besteht kein Zweifel mehr, dass der Arbeitsvertrag den tatsächlichen
Verhältnissen entspricht und der Rekurrent die vertraglich vorgesehene
Tätigkeit tatsächlich ausübt. Diese begründet zweifellos die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten.
2.5
2.5.1 Für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer gemäss Art. 6
Abs. 3 Anhang I FZA nur die Vorlage des Ausweises, mit dem er in ihr
Hoheitsgebiet eingereist ist, und einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers
oder einer Arbeitsbescheinigung verlangen. Auch für die Verlängerung der
Bewilligung genügt eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung
des Arbeitgebers (vgl. Weisungen VFP Ziff. 4.6). Ein Arbeitsvertrag gilt
als Einstellungserklärung im Sinn von Art. 6 Abs. 3 Anhang I FZA (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch
zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 186). Unbefristete
Arbeitsverhältnisse gelten als Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von
mindestens einem Jahr im Sinn des FZA (vgl. Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 6 Anhang I FZA N 1). Folglich hat der Rekurrent mit dem Arbeitsvertrag vom
25./26. Februar 2021 und der Bestätigung vom 20. April 2021 nachgewiesen, dass
er ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen
ist und spätestens ab dem 1. April 2021 wieder Arbeitnehmer im Sinn des FZA
ist. Damit ist das auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA gestützte Recht des Rekurrenten, sich in der Schweiz aufzuhalten
und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, per 1. April 2021 wieder aufgelebt.
2.5.2 Auf das FZA gestützte Bewilligungen
haben keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung (Spescha, a.a.O., Art. 2 Anhang I FZA N 2,
vgl. BGer 2C_1007/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.1). Gemäss Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA werden Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Daraus folgt, dass es in jedem
Fall eines Sachentscheids bedarf, wenn die Bewilligung nicht mehr verlängert
werden soll (Zünd/Arquint Hill,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.15).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, erfüllt der Rekurrent die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA inzwischen wieder. Daher ist eine Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Folglich ist festzustellen, dass
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten mangels eines gegenteiligen
Sachentscheids automatisch um fünf Jahre verlängert worden ist.
2.5.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
verschafft dem Rekurrenten ein Recht auf volle geographische und berufliche
Mobilität (vgl. Art. 8 Anhang I FZA; Art. 4 Abs. 2 VEP; Weisungen VFP
Ziff. 4.4.1; Spescha, a.a.O., Art.
8 Anhang I FZA N 1; Spescha/Bolzli/de
Weck/Priuli, a.a.O., S. 163 f.). Inhaber einer solchen Bewilligung
benötigen insbesondere keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt
in einen anderen Kanton verlegen (Weisungen VFP Ziff. 4.4.1). Daher hat der
Umstand, dass der Rekurrent per 2. März 2021 nach [...] in den Kanton Solothurn
umgezogen ist, keinen Einfluss auf den Bestand und die automatische
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Für den Nachweis der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhält der Inhaber einen Ausländerausweis (vgl.
Art. 6 Abs. 1 VEP). Bei einem Wohnsitzwechsel erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige
von den zuständigen Behörden des neuen Wohnsitzkantons einen neuen
Ausländerausweis (Weisungen VFP Ziff. 4.4.1; Spescha/Bolzli/de
Weck/Priuli, a.a.O., S. 163 f.). Seit dem 2. März 2021 befindet sich der
Wohnsitz des Rekurrenten an der [...] in [...]. Für die Ausstellung des
Ausländerausweises, der zum Nachweis der verlängerten Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Rekurrenten dient, ist folglich nicht das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt, sondern die zuständige Behörde des Kantons [...] zuständig. Es
obliegt dem Rekurrenten, bei dieser einen neuen Ausländerausweis zu beantragen.
3.
3.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 10. Juli 2020 (mit Ausnahme des Kostenentscheids [vgl. unten E. 3.2])
sowie die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 6.
September 2018 sind deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten automatisch um fünf Jahre
verlängert worden ist.
3.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mit
dem angefochtenen Entscheid auferlegte das JSD dem Rekurrenten eine
Spruchgebühr von CHF 400.–. Dieser Kostenentscheid betreffend das
verwaltungsinterne Rekursverfahren ist nicht aufzuheben. Dies deshalb, weil die
vorliegende Gutheissung in der Sache allein aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen Veränderung der Verhältnisse erfolgen kann, der vorinstanzliche
Entscheid im damaligen Zeitpunkt aber begründet war (vgl. oben E. 2.4; VGE
VD.2020.217 vom 11. Mai 2021, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 5.1,
mit Hinweisen).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des
Rekurses werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Juli 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September 2018
aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Rekurrenten automatisch um fünf Jahre verlängert worden ist.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
-
Polizei Kanton Solothurn, Kantonales Bedrohungsmanagement,
[...]
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.