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Entscheid

VD.2020.209

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

27. Mai 2021Deutsch35 min

angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.209

URTEIL

vom 27. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw

Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. August 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die algerische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] in

Algerien den über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden deutsch-algerischen

Staatsangehörigen B____, geboren am [...]. Sie reiste darauf am 30. Januar 2015

in die Schweiz ein und erhielt am 3. Februar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Am 9. März 2017

erstattete die Rekurrentin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen

ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt, Tätlichkeit, Körperverletzung, Drohung

und Beschimpfung. Mit E-Mail vom 1. Mai 2017 teilte die Schweizer Botschaft in

Algerien dem Migrationsamt Basel-Stadt mit, die Rekurrentin habe auch dort von

der häuslichen Gewalt ihres Ehemannes berichtet und ihrem Wunsch Ausdruck

gegeben, nach Algerien zurückreisen zu wollen, hierfür aber über kein Geld zu

verfügen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 wurde

festgestellt, dass die Eheleute seit dem 10. März 2017 das Getrenntleben

aufgenommen haben. Ausserdem wurde der Ehemann auf seiner Anerkennung des

Annäherungs- und Kontaktverbots behaftet. Mit Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 [...] wurde die Ehe der Rekurrentin und B____

geschieden. Vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2020 wurde die Rekurrentin

von der Sozialhilfe mit Unterstützungsleistungen von CHF 87'859.25

unterstützt. Bei ihrer Einvernahme am 24. Oktober 2017 durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte A____ die provisorische Einstellung

des Verfahrens mit der Begründung, dass sie in ihrem Leben nach vorne und nicht

mehr zurückschauen möchte. Nach weiteren Abklärungen, der Einholung von

Berichten des Frauenhauses, der Opferhilfe und der Fachstelle Häusliche Gewalt

sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 18. März 2019 nicht

und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom

26. August 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 28. September 2020

erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwies. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die

Bewilligung ihres weiteren Aufenthalts und den Verzicht auf ihre Wegweisung. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung und die Gewährung des Aufenthalts und Verbleibs im Kanton Basel-Stadt

während der Dauer des Rekursverfahrens. Zudem beantragt sie die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. Diese Verfahrensanträge wurden vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 bewilligt. Mit Schreiben

vom 19. Oktober 2020 edierte das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht

eine Eingabe der Rekurrentin vom 14. Oktober 2020, mit welcher diese weitere

Unterlagen eingereicht hat. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 10.

November 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der Folge beantragte

die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. November 2020 die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, was vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30.

November 2020 abgelehnt worden ist. Die Rekurrentin nahm darauf mit Eingabe vom

14. Dezember 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz replicando Stellung und

liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 die Honorarnote ihrer Vertreterin

einreichen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil

erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. Oktober

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Dispositiv

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.

Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in

Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183

vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,

VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte

Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren,

traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten

Titels am 1. Januar 2019 in Kraft.

Das intertemporal

anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG.

Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs.

1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren

anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet

worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person

von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt

vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10.

August 2020 E. 1.4.1 mit Nachweisen) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz

im angefochtenen Entscheid nicht der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung. Der Rekurrentin wurde das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht gestellten

Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Schreiben vom 4. Juli 2018 gewährt.

Damit ist das Verfahren nach dem 1. Juli 2018 und vor dem 1. Januar 2019

eröffnet worden. Folglich sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1.

Juli 2018 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar,

während die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des

AIG einschliesslich des geänderten Titels entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht zur Anwendung kommen. Bei der materiellen Beurteilung des

vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

Demgegenüber

bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG nach dem

neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4,

VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.

1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,

wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von

allen Instanzen sofort anzuwenden sind, sofern nicht eine grundlegend neue

Verfahrensordnung geschaffen worden ist, so dass keine Kontinuität zwischen

bisherigem und neuem Recht besteht (VGE VD.2020.242 vom 3. März 2021 E. 1.1, VD.2019.64

vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75

vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 296, mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 24 N 20).

2.

2.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das AuG für den Aufenthalt der mit

einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Rekurrentin nur soweit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR 0.142.112.681])

keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt nur zur Anwendung, wenn es

eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält.

Die bisher mit einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen

Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,

verheiratete Rekurrentin konnte sich auch als Drittstaatsangehörige grundsätzlich

auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem

Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein eigenes Recht auf Aufenthalt abzuleiten.

Wie von der Vorinstanz weiter aber ebenfalls richtig erwogen wurde, steht

dieser Aufenthaltsanspruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 f., mit weiteren Hinweisen; BGer

2C_1171/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle

Eheband ausschliesslich (noch) der Umgehung ausländerrechtlicher

Zulassungsvorschriften, so fällt der Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der

Richtlinie 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004

S. 35 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA

explizit davon spricht, die Familienangehörigen einer Person mit

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei hätten das Recht, "bei ihr

Wohnung zu nehmen". Damit wird ein minimales Zusammenleben bzw. eine

minimale eheliche Verbundenheit vor­ausgesetzt (VGE VD.2017.100 vom 27.

September 2017 E. 3, VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2013.67 vom

25. Oktober 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni

2013 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns

der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) in

Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert

werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. auch VGE VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 2.2,

VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.2).

2.2 Zur

Bestreitung eines Rechtsmissbrauchs macht die Rekurrentin geltend, es werde ihr

zu Recht nicht vorgeworfen, die Behörden getäuscht zu haben. Rechtsmissbrauch

sei aber auch im ausländerrechtlichen Kontext auf seinen Kernbereich und damit

auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen oder sich eine

Bewilligung zu erschleichen, begrenzt (Spescha/Bolzli/de

Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Ort 2020, 253 mit

Hinweis. auf BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252). Indem sich die Vorinstanz auf eine

ältere Praxis beziehe, lasse sie die aktuelle Rechtsprechung ausser Acht.

2.3 Darin

kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht im

Zusammenhang mit dem Familiennachzug erwogen hat, setzt das Verbot des

Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der

Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht

wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines

Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252 mit Hinweis auf BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177, 128 II 145

E. 2.2 S. 151). Dabei erscheint nur stossendes, zweckwidriges Verhalten

rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert

werden (BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252). Entgegen der Auffassung der

Rekurrentin hat das Bundesgericht insofern gar keine Änderung seiner

Rechtsprechung vorgenommen.

Art. 3 Abs. 1 Anhang

I FZA schützt das Recht von Familienangehörigen, bei aufenthaltsberechtigten

Staatsangehörigen «Wohnung zu nehmen». Dieses Recht möchte die Rekurrentin nach

der vor rund vier Jahren erfolgten Trennung von ihrem Ehemann und der von ihr

erlebten häuslichen Gewalt gar nicht in Anspruch nehmen. Der Rekurrentin fehlt

somit der Ehewille, der von ihr nicht einmal behauptet wird (BGer 2C_580/2019

vom 9. März 2020 E. 2.2.2). Die Berufung auf die auch nach der vom Ehemann in

Algerien angestrengten, in der Schweiz aber nicht anerkannten Scheidung formell

weiterbestehende Ehe erfolgte daher zweckwidrig und ist mithin in diesem Sinne

rechtsmissbräuchlich. Weitergehender Machenschaften bedarf es hierfür nicht.

2.4 Im

Übrigen konnte sie sich zwischenzeitlich sowieso nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA berufen, nachdem ihre Ehe mit Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 […] geschieden worden ist (vgl. act. 4/3).

Damit ist sie nicht mehr eine Familienangehörige ihres hier

aufenthaltsberechtigten geschiedenen Ehemannes.

2.5 Zu

prüfen ist daher, ob der Rekurrentin nach der Beendigung des Familienlebens mit

ihrem Ehemann ein Verbleibeanspruch zukommt.

3.

3.1 Die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem deutsch-algerischen

Ehemann erteilt, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mittlerweile

wurde die Ehe mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar

2020 [...] geschieden (vgl. act. 4/3).

Nach der

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42

und 43 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG). Das FZA bzw. dessen Anhang I enthalten keine Regelung zum Verbleiberecht

von Familienangehörigen im Falle einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder

Beendigung der Partnerschaft. In diesen Fällen sind daher die Regelungen von

Art. 50 AuG anwendbar (Caroni, in:

Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art.

42 – 52 N 38 und Art. 50 N 6). Allerdings knüpfen die Aufenthaltsansprüche nach

Art. 50 AuG gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43

AuG an, setzen somit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung

abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung

in der Schweiz besitzt (BGE 144 1 E. 4.3 S. 8). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist Art. 50 AuG jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Ex‑Ehegatte

nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine

Niederlassungsbewilligung besitzt, sofern er sich weiter in der Schweiz aufhält

(BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 10 f.).

3.2 Die

Ehe wurde bereits vor vier Jahren ohne Aussicht auf eine Wiederaufnahme aufgegeben.

Aufgrund der vom 30. Januar 2015 bis zum 10. März 2017 in der Schweiz

gelebten Familiengemeinschaft erfüllt die Rekurrentin die Voraussetzungen von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht. Zu prüfen ist daher, ob ein nachehelicher

Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt.

3.3 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 7 ff.),

setzt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen

Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG eine schwerwiegende

nacheheliche Härtefallsituation voraus. Ein Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs.

2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

3.3.1 Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f., mit Hinweis auf BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011

E. 4.3). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine systematische

Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten

voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E.

3.2.1 S. 233; BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede

Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen

Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige

tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer bzw. die Ausländerin

in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen

Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung

nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische

Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen

Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018

vom 20. November 2018 E. 4.1).

3.3.2 Auch

psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei

einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde

(BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2011 vom 30. Juli

2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer

2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229

E. 3.2.1 S. 233). Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der

Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen

Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen

Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann.

Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und

Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten. Die Abhängigkeit des

Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die

Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person

nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder

den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f., mit weiteren

Hinweisen).

3.3.3 Die

betroffene ausländische Person trifft dabei eine weitreichende

Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts. Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei

insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)

und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn.

Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik

der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).

3.4 Die

Vorinstanz erwog, gemäss einem Polizeirapport vom 9. März 2017 habe die

Rekurrentin bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Bei der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017 habe sie angegeben,

dass sie immer wieder von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Sie sei durch

seine Stösse und anschliessende Stürze insgesamt dreimal verletzt worden:

einmal habe er sie an die Kommode gestossen, einmal an der Augenbraue verletzt

und einmal habe er ihr ein Büschel Haare ausgerissen. Zum Arzt sei sie nicht gegangen,

weil sie ohne die Erlaubnis ihres Mannes nicht zum Arzt habe gehen dürfen.

Ausserdem habe ihr Ehemann sie einmal gewürgt; sie sei dabei nicht bewusstlos

gewesen und Spuren am Hals habe man nicht gesehen. Sie habe auch keine Fotos

mit ihrem Handy von ihren Verletzungen gemacht, weil ihr Ehemann gesagt habe,

dass er es nicht so gemeint habe. Seit sechs Monaten würde ihr Mann sie

schlagen, seit 20 Tagen sei es noch schlimmer geworden. Mehrmals habe sie

deswegen mit der Polizei telefoniert. Erst nach einem Jahr in der Schweiz habe

sie einen Deutschkurs besuchen dürfen, ihr Ehemann habe sie am Einkaufen,

Deutsch Lernen und an medizinischen Behandlungen gehindert. Ihr Ehemann habe

stets sparen wollen und habe deshalb einmal darauf bestanden, dass sie nach der

Erstversorgung im Krankenhaus in Lörrach wieder entlassen werde. Ausserdem habe

ihr Ehemann Drohungen gegen sie ausgestossen: um sie und ihre Ambitionen zu

unterdrücken, habe er gesagt, sie werde langsam sterben. Demgegenüber habe der

Ehemann der Rekurrentin bei seiner Einvernahme am 11. März 2017 jegliche

Gewaltanwendung bestritten. Er sei mit der Rekurrentin im Februar in der Türkei

gewesen, wo sie sich allerdings nur gestritten hätten, weil die Rekurrentin

Luxusartikel für ihre Familie habe kaufen wollen. Nach Lörrach ins Krankenhaus

seien sie gefahren, weil er die Versicherung nicht unnütz habe belasten wollen.

Er habe der Rekurrentin neben den Deutschkursen auch eine teure Zahnbehandlung

in der Türkei bezahlt.

Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich, für die von der Rekurrentin geltend gemachte physische Gewalt

fehlten ein konkreter Arztbericht, Zeugenaussagen oder Polizeirapporte, die die

Verletzungen dokumentieren würden. Auch die Betreuerinnen im Frauenhaus hätten

keine äusserlich sichtbaren Verletzungen bei ihrer Aufnahme am 9./10. März 2017

feststellen können. Die Rekurrentin mache physische Gewalt nur mit allgemeinen

Aussagen geltend und vermöge nicht, einen intensiven Gewaltvorfall konkret zu

schildern. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses vom 20. September 2017 sei

die Rekurrentin notfallmässig am 22. März 2017 ins Frauenhaus aufgenommen

worden, nachdem sie während zwei Jahren massive psychische sowie physische

häusliche Gewalt erlebt habe. Das Frauenhaus habe aufgrund der Schilderungen

der Ehefrau eine massive Betroffenheit von häuslicher Gewalt sowie ein hohes

Gefährdungspotential aufgrund der weiterhin hohen Gewaltbereitschaft des

Ehemanns und seiner Familie für Leib und Leben der Rekurrentin bei einer

Rückkehr nach Algerien festgestellt. Weiter liege ein Bericht der Opferhilfe

vom 14. November 2017 mit den Schilderungen der ehelichen Situation durch

die Rekurrentin vor. Im Bericht der Fachstelle Häusliche Gewalt vom 31. Januar

2018 werde ein typisches Bild einer destruktiven Paarbeziehung mit häuslicher

Gewalt beschrieben. Aus Sicht der Fachstelle seien die Ausführungen

glaubwürdig. Eine abschliessende Beurteilung habe aber ein Gericht vorzunehmen

(angefochtener Entscheid, E. 10).

In Würdigung

dieser Berichte kommt die Vorinstanz aber zum Schluss, dass sich diese

ausschliesslich auf die allgemein gehaltenen Aussagen der Rekurrentin stützten.

Diese enthielten zudem gewisse Ungereimtheiten, welche sie relativierten. Dem

behaupteten Geiz des Ehemannes stehe die Bezahlung der vielen Deutschkurse, einer

teuren Zahnbehandlung wie auch ihrer ärztlichen Behandlung in Lörrach entgegen,

welche dann am Universitätsspital in Basel fortgeführt worden sei. Es sei nicht

klar, warum der Ehemann der Rekurrentin eine teure Zahnbehandlung bezahlt

hätte, wenn er sie eigentlich nicht gut behandelte. Schliesslich gelinge es der

Rekurrentin wegen fehlender Arztberichte, Gutachten oder Polizeirapporte auch

nicht, die geltend gemachte physische Gewalt glaubhaft zu machen. Die

psychische Gewalt werde in der Einvernahme vom 10. März 2017 wie auch den

anderen Berichten nur in allgemeinen Ausführungen geltend gemacht und nicht

weiter substantiiert. Da die Rekurrentin in Algerien studiert habe, sei sie

nicht so unbeholfen gewesen, als dass sie sich nicht etwa über das Internet

über ihre Situation und Aufenthaltsbedingungen hätte informieren können.

Ungünstig erscheine auch die provisorische Einstellung des Strafverfahrens

gegen ihren Ehemann durch die Rekurrentin, habe die Fachstelle Häusliche Gewalt

doch eine gerichtliche Beurteilung als begrüssenswert beurteilt (angefochtener

Entscheid, E. 11).

3.5 Demgegenüber

stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, mit der Anzeige gegen den

Ehemann, der Unterstützung der Opferhilfe und den Berichten des Frauenhauses

wie ihrer behandelnden Ärztin sei erwiesen, dass sie insbesondere psychische

Gewalt in der Ehe erlitten habe, weshalb von einem nachehelichen Härtefall

auszugehen sei (Rekursbegründung, Rz. 5).

3.5.1 Zutreffend

an den Feststellungen der Vorinstanz erscheint zwar, dass die Rekurrentin keine

physischen Verletzungen durch ihren Ehemann nachgewiesen hat. So wird auch im

Rapport der Kantonspolizei vom 9. März 2017 festgestellt, dass keine sichtbaren

Verletzungen bestünden. Den in ihrer Stossrichtung zwar deutlich divergierenden

Aussagen der Ehegatten bei der Staatsanwaltschaft kann übereinstimmend

entnommen werden, dass die Ehe tief zerrüttet war und die Ehegatten

insbesondere aufgrund ihrer gegenseitigen Ansprüche stark zerstritten waren.

Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz hat die Rekurrentin aber insbesondere bei ihrer

Einvernahme vom 10. März 2017 zeitnah konkrete Aussagen zu der von ihr

erlittenen ehelichen Gewalt gemacht. Dies gilt sowohl für die physische wie

auch die psychische Gewaltausübung. Die Rekurrentin berichtet von wiederholten

Gewaltausbrüchen des Ehemannes: einmal sei sie dabei kurz ohnmächtig geworden,

nachdem sie wegen eines Schlages mit dem Kopf auf der Kommode aufgeschlagen

sei. Der Ehemann habe ihr Haare ausgerissen, so dass sie kahle Stellen am Kopf

gehabt habe. Im Gesicht habe sie blaue Stellen davongetragen (Einvernahmeprotokoll

der Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 5). Sie sei

nicht zum Arzt gegangen, da sie dafür die Erlaubnis ihres Ehemannes benötigt

hätte (Einvernahmeprotokoll der Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom

10. März 2017, S. 6). Der Ehemann habe ihr gesagt, sie werde langsam

sterben. Auf die Frage, was sie darunter verstehe, antwortete die Rekurrentin,

sie sterbe zur Zeit langsam. Manchmal könne sie deswegen nichts essen, habe

Haarausfall und vaginale Blutungen gehabt. Dies sei alles, weil sie so unter

Stress stehe. Er habe ihr auch verboten mit irgendjemandem darüber zu reden (Einvernahmeprotokoll

der Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 8). Dabei

fehlen Anhaltspunkte einer überschiessenden Belastung, hat die Rekurrentin doch

etwa eine konkrete Morddrohung oder Ohnmacht resp. Urin- oder Stuhlabgang nach

dem erlebten Würgen auf Frage verneint (Einvernahmeprotokoll der Rekurrentin

durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 9 f.). Belegt ist jedoch die

Requisition der Polizei am 9. März 2017 (Polizeirapport vom 9. März 2017), der

unbestrittenermassen eine weitere Requisition am 1. März 2017

vorangegangen ist (Polizeirapport vom 9. März 2017; Einvernahmeprotokoll der

Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 8 f.,

Einvernahmeprotokoll des Ehemanns vom 11. März 2017 S. 2). Auch gegenüber

der Polizei berichtete die Rekurrentin von Drohungen des Ehemannes und wie er

begonnen habe, sie zu stossen und zu schubsen. Danach habe er sich jeweils bei

ihr entschuldigt. Die körperlichen Übergriffe seien nicht nur zu Hause, sondern

auch auf der Strasse passiert, wobei sie sich deshalb schon oft weh getan habe.

In den 20 Tagen vor der Requisition der Polizei am 9. März 2017 seien die

Drohungen sowie die verbalen und körperlichen Übergriffe schlimmer geworden

(Polizeirapport vom 9. März 2017).

3.5.2 Die

Rekurrentin hat weiter auch gegenüber den Behörden weitere Auskunftspersonen

zum Beweis von Vorfällen häuslicher Gewalt genannt. So hat sie erklärt, dass am

1. März 2017 Nachbarn und der Abwart gekommen seien (Einvernahmeprotokoll vom

10. März 2017, S. 9). Wie den diesbezüglichen Aussagen des Ehemanns entnommen

werden kann, müssen diese auch die Polizei requiriert haben

(Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2017, S. 4).

3.5.3 Die

Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und weitere Unterlagen wurden durch die

Fachstelle Häusliche Gewalt mit Bericht vom 31. Januar 2018 eingeschätzt. Die

Fachstelle führt aus, dass häusliche Gewalt dann vorliege, wenn die Integrität

einer Person psychisch, physisch und/oder sexuell beeinträchtigt werde, wobei

die betroffene Person (im vorliegenden Verfahren die Rekurrentin) hauptsächlich

psychische Gewalt geltend mache. Es liege auch körperliche Gewalt vor; zudem

gebe es Hinweise auf ökonomische Gewalt. Auf der Grundlage der Einvernahmen bei

der Staatsanwaltschaft kam die Fachstelle Häusliche Gewalt des Justiz- und

Sicherheitsdepartements mit Bericht vom 31. Januar 2018 zum Schluss, die

Aussagen der Rekurrentin wirkten «äusserst glaubwürdig». Sie ging von einer

glaubwürdigen und realitätsnahen Schilderung verschiedener Vorfälle häuslicher

Gewalt aus.

3.5.4 Soweit

die Vorinstanz Unstimmigkeiten in den Aussagen der Rekurrentin erblickt, müssen

solche auch in jenen ihres Ehemanns erkannt werden. So ist unverständlich,

weshalb er mit seiner Ehefrau ein Spital in Deutschland hat aufsuchen wollen,

«um die Versicherung nicht unnötig zu belasten», und ist dies vor dem

Hintergrund seiner ansonsten selber zum Ausdruck gebrachten Bemühungen, bei

Gesundheitskosten etwa durch den Bezug entsprechender Dienstleistungen im

Ausland zu sparen, nicht verständlich. Die Fachstelle Häusliche Gewalt wertet

denn auch das Vorgehen des Ehemannes hinsichtlich der ärztlichen Versorgung der

Rekurrentin als «Machtspiel […], was als psychische Gewalt gedeutet werden»

könne (Bericht Fachstelle Häusliche Gewalt vom 31. Januar 2018).

3.5.5 Die

Situation der Rekurrentin kann weiteren Unterlagen in den Akten entnommen

werden.

Dem Bericht des

Frauenhauses vom 20. September 2017 zu Handen des Bereichs BdM kann entnommen

werden, dass die Rekurrentin während zwei Jahren «massiver psychischer und physischer

häuslicher Gewalt» durch ihren Ehemann ausgesetzt war. Seitens des Ehemannes

bestehe eine weiterhin hohe Gewaltbereitschaft und folglich liege aus Sicht des

Frauenhauses ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Rekurrentin

vor.

Die Opferhilfe

berichtet mit Schreiben vom 14. November 2017 von regelmässigen

Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegenüber der Rekurrentin. Er habe sie

geschlagen, gestossen, an den Haaren gezogen und so durch die Wohnung

geschleift. Er drohte ihr mit dem Tod, sollte sie sich an die Polizei wenden.

Am 9. März 2017 sei es wieder zu Gewalt gekommen. Sie habe so geschrien und

geweint, dass die Nachbarn die Polizei informiert hätten. Die Polizei sei nicht

zum ersten Mal bei ihnen zu Hause gewesen, doch habe sie vorher nicht gewagt,

über die Gewalt zu sprechen. Nach dem Vorfall vom 9. März 2017 sei die

Rekurrentin bei der Opferhilfe durch die Kantonspolizei Basel-Stadt als Opfer

von häuslicher Gewalt gemeldet worden und am 14. März 2017 zum ersten Mal in

die Beratung gekommen. Da die Rekurrentin grosse Angst vor ihrem Ehemann gehabt

habe, weil sie diesen bei der Polizei angezeigt habe, sei sie aus

Sicherheitsgründen erst bei der Heilsarmee und später im Frauenhaus

untergebracht worden. Trotz der nun sicheren Umgebung habe die Rekurrentin

weiterhin unter den Folgen der häuslichen Gewalt gelitten. So hätte sie grosse

Angst gehabt, sich auf der Strasse zu bewegen, habe sich schnell überfordert

gefühlt, habe geweint und kaum mehr aufhören können. Sie habe den Überblick

verloren und sich nur noch erschlagen und hilflos gefühlt.

Ein Arztzeugnis

vom 26. April 2019 attestiert der Rekurrentin eine mittelschwere Depression

bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung unter anderem aufgrund der

Traumatisierung durch den Ehemann sowie der Belastung durch die Trennung vom

Ehemann. Nach der schwierigen Zeit mit häuslicher Gewalt habe die Rekurrentin

im Juni 2017 einen Unfall erlitten; sie sei von einem Velofahrer angefahren

worden. Durch die «multiplen gesundheitlichen und psychosozialen Belastungen

[fühle] sich die Patientin zunehmend hoffnungslos, traurig, freudlos, ängstlich

[…], sodass [ein] Vollbild einer mittelschweren bis schweren Depression»

vorliege (Beilage 15 zum Rekurs beim JSD, eingereicht mit Eingabe vom 3. Mai

2019).

Belegt sind

weiter Weinanfälle der Rekurrentin auch im Kontakt mit Dritten. So weint die

Rekurrentin bei ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, als sie über das

Erlebnis berichtet, bei dem ihr Ehemann sie trotz tagelanger Schmerzen und

hohem Fieber nicht zum Arzt gehen lassen wollte und erst nach drei Tagen mit

ihr in ein Spital nach Lörrach fuhr (Einvernahmeprotokoll der Rekurrentin durch

die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 4). Die Opferhilfe berichtet

darüber, dass sich die Rekurrentin als Folge der häuslichen Gewalt in Angst

befunden habe, was sich unter anderem gezeigt habe, dass sie weinen musste und

nicht mehr aufhören konnte (Bericht der Opferhilfe vom 14. November 2017). Auch

dem E-Mail der Schweizer Botschaft an das Migrationsamt ist zu entnehmen, dass

die Rekurrentin weinend angerufen habe und von der ehelichen Gewalt berichtet

habe (E-Mail Schweizer Botschaft an das Migrationsamt vom 1. Mai 2017). Die

Botschaft schreibt, die Rekurrentin habe geäussert, sie möchte nach Algerien

zurückkehren. Diese Aussage wird von der Rekurrentin relativiert. Sie möchte

nicht nach Algerien zurück; im Gegenteil, sie habe grosse Angst nach Algerien

zurückzukehren, da sie dann der Familie ihres Ehemannes schutzlos ausgeliefert

sei (Schreiben der Rekurrentin an das Migrationsamt vom 28. September

2017).

Den Akten liegt

ein algerisches Scheidungsurteil vom 12. Juni 2017 bei, das der Ehemann dem

Bereich BdM eingereicht hat. Das Zivilgericht Basel-Stadt hielt mit Entscheid

vom 18. Dezember 2017 fest, dass das algerische Scheidungsverfahren

offensichtlich ohne Mitwirkung der Ehefrau durchgeführt worden sei, dem «ordre

public» widerspreche und deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden könne.

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 wurde die Ehe

der Rekurrentin und B____ geschieden.

3.6 Die

Vorinstanz erwog, es sei «ungünstig», dass die Rekurrentin die provisorische

Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann beantragt habe

(angefochtener Entscheid, E. 11). Die Rekurrentin ersuchte bei der

Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2017 um provisorische Einstellung des

Verfahrens mit der Begründung, dass sie «in ihrem Leben nach vorne und nicht

mehr zurück schauen möchte» (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober

2017). Die Staatsanwaltschaft sistierte die Strafuntersuchung gegen B____ am

25. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 55a des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0). Dem Bericht des Frauenhauses vom 20. September 2017 lässt sich

entnehmen, dass die algerische Familie des Ehemannes von der Rekurrentin

gefordert habe, die Anzeige in der Schweiz zurückzuziehen. Daraus kann

zumindest auf eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass

die Rekurrentin die provisorische Einstellung des Strafverfahrens nicht hauptsächlich

aus eigener Initiative, sondern auf Druck der verschwägerten Familie beantragt haben

könnte. Dass die Rekurrentin das Strafverfahren einstellen lassen wollte, kann und

darf bei der Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung nicht zu ihren

Lasten ausgelegt werden, setzt doch Art. 50 AuG kein hängiges Strafverfahren

oder gar eine Verurteilung wegen Delikten voraus, die im Rahmen der häuslichen

Gewalt begangen worden sind.

3.7 Daraus

folgt, dass die Rekurrentin insgesamt eine Misshandlung physischer oder

psychischer Natur von einer gewissen Konstanz und Intensität durch den anderen

Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, hat glaubhaft

machen können. Diese glaubhafte Gewaltausübung geht über einzelne Vorfälle im

Verlauf eines eskalierenden Streits hinaus. Sie zeigt eine eskalierende

Unterdrucksetzung der Rekurrentin durch ihren Gatten, aufgrund der von ihr

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen in ihrer Beziehung verharrt. Auch wenn konkrete

Belege körperlicher Übergriffe fehlen, wurde die physische und psychische

Belastung der Rekurrentin objektiv nachvollziehbar konkretisiert und genügen

die vorliegenden Berichte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die

Glaubhaftmachung der geltend gemachten häuslichen Gewalt, zumal Art. 50 Abs. 2

AuG über die Glaubhaftmachung hinaus keinen eigentlichen Beweis einer

Gewaltausübung verlangt.

3.8 Daraus

folgt, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG aufgrund der glaubhaft gemachten

häuslichen Gewalt vorliegen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden,

ob diese Voraussetzungen auch aufgrund der Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach

Algerien nach ihrer gescheiterten Ehe erfüllt wären.

Schliesslich

stehen der Bewilligungserteilung auch keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG

entgegen, welche die Bewilligung gemäss Art. 51 AuG zum Erlöschen brächte,

zumal sich die Rekurrentin von der Sozialhilfe per Ende Juli 2020 hat ablösen

können und ihren Bedarf mit eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten vermag (vgl.

Lohnabrechnungen Juni bis August 2020, act. 4/2, sowie das Schreiben [...] vom

29. September 2020).

3.9 Bei

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AuG bildet die erfolgreiche Integration (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG) des betroffenen Ehegatten keine Voraussetzung und muss somit nicht geprüft

werden. Es darf jedoch festgehalten werden, dass sich aus zahlreichen

Unterlagen in den Akten ergibt, dass die Rekurrentin aus eigenem Antrieb beachtliche

Anstrengungen unternommen hat, um in der Schweiz ein selbständiges Leben ohne

Sozialhilfe-abhängigkeit führen zu können (vgl. bereits AGE ZB.2018.1 vom 29.

August 2018 E. 6.2). Beispielhaft sei Folgendes erwähnt: Die Rekurrentin hat

unzählige Deutschkurse besucht und so vergleichsweise schnell gute

Sprachkenntnisse erworben (vgl. unter anderem Aktionsplan RAV vom 24.

Oktober 2018, Beilage 2 zum Rekurs an das JSD vom 19. April 2019). Während

ihres Aufenthalts im Frauenhaus orientierte sie sich beruflich neu und hat trotz

ihrer akademischen Ausbildung eine Stelle in der Reinigungsbranche angenommen,

wo sie innert kürzester Zeit eine höhere Position einnehmen konnte (Bericht

Frauenhaus vom 20. September 2017). Diese Angaben werden auch von der

Opferhilfe gestützt (Bericht der Opferhilfe vom 14. November 2017) und

ergeben sich sodann aus dem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar

2018 (Beilage 11 zur Eingabe der Rekurrentin an Bereich BdM vom 6. August 2018).

Im Herbstsemester 2017 besuchte die Rekurrentin im Rahmen des «Offenen

Hörsaals» drei Kurse an der Universität Basel (Beilage 7 zur Eingabe der

Rekurrentin an Bereich BdM vom 6. August 2018). Seit dem 1. Dezember 2017 hat

die Rekurrentin eine eigene Wohnung (Beilage 4 zur Rekursbegründung vom

28. September 2020). Nachdem sie im Jahre 2019 in der

Buchhaltungsabteilung bei [...] tätig war (vgl. Zwischenzeugnis vom 18.

September 2019, Beilage 23 zur Replik an das JSD vom 27. September 2019),

arbeitet die Rekurrentin seit Mitte Juni 2020 [...] als Praktikantin mit

Aussicht auf eine Festanstellung (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 28.

September 2020; Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2020, eingereicht beim JSD

mit Eingabe vom 17. Juli 2020). Sowohl ihr Job Coach als auch ihr

bisheriger sowie aktueller Vorgesetzter finden nur lobende Worte zur Arbeitsweise

und Persönlichkeit der Rekurrentin, ihrer Motivation und ihrem Ehrgeiz

(Beilagen 1 zur Rekursbegründung vom 28. September 2020; Beilage 9 eingereicht

mit Schreiben vom 14. Oktober 2020; Beilage 11 zur Eingabe der Rekurrentin an

Bereich BdM vom 6. August 2018). Die Rekurrentin besuchte einen Vorkurs in

Finanzbuchhaltung sowie einen Lehrgang zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen an

der Handelsschule KV Basel (Beilagen 6 und 7 zur Rekursbegründung an das JSD

vom 17. April 2019; Beilage 21 zur Replik an das JSD vom 27. September 2019). Die

Rekurrentin absolvierte im Herbst 2020 eine Diplomprüfung zur «Sachbearbeiter/-in

Rechnungswesen» (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 28. September 2020). Schliesslich

ist die Rekurrentin mindestens seit Frühlingssemester 2019 bei [...] der

Universität Basel immatrikuliert (Studierendenausweis Frühlingssemester 2019 und

Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2019, beides bei den Akten des

Migrations-amtes; Beilagen 9 und 10 zur Rekursbegründung an das JSD vom 17.

April 2019; Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 28. September 2020

[Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2020]). Die Rekurrentin ist

folglich in beruflicher und privater Hinsicht sehr bemüht, sich durch Erwerb

von Sprachkompetenzen und Bildung und durch ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben

in der Schweiz zu integrieren.

4.

Gemäss Art. 99

Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM

Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) legt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements

(EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung

dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des

EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen

Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem SEM

zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die

Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen

Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an

Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn

sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur

Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme]

vom 2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1703 und 1739). Im vorliegenden

Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin

nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das Migrationsamt hat die

Verlängerung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf

erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5

VZAE).

5.

5.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist und der angefochtene Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. August 2020 sowie die Verfügung

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 18. März 2019 aufgehoben

werden.

5.2 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD der Rekurrentin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für

das verwaltungsinterne Verfahren wird nach erfolgter Entschädigung der

Vertreterin der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin kein entsprechender

Antrag gestellt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Aufgrund der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren steht die

Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu.

Das JSD hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE

VD.2018.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E.

4.2 und ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Mit Eingabe vom 21. Dezember

2020 machte die Rekurrentin einen Aufwand ihrer Vertreterin von 16 Stunden und

35 Minuten geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar vor dem Hintergrund der

bereits im vorinstanzlichen Verfahren übernommenen Vertretung eher hoch, kann

aber noch als angemessen bezeichnet werden. Daraus ergibt sich zum

Überwälzungstarif ein Honorar von CHF 4'145.85. Mit den geltend gemachten

Auslagen von CHF 91.15 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'237.–

zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. August 2020 sowie die

Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 18. März 2019 werden

aufgehoben. Der Bereich Bevölkerungsdienste wird angewiesen, die Sache dem

Staatssekretariat für Migration zum Entscheid über die Zustimmung zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu unterbreiten.

Für das verwaltungsinterne und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'237.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 326.25, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.