VD.2020.209
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
27. Mai 2021Deutsch35 min
angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.209
URTEIL
vom 27. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw
Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. August 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die algerische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] in
Algerien den über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden deutsch-algerischen
Staatsangehörigen B____, geboren am [...]. Sie reiste darauf am 30. Januar 2015
in die Schweiz ein und erhielt am 3. Februar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Am 9. März 2017
erstattete die Rekurrentin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen
ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt, Tätlichkeit, Körperverletzung, Drohung
und Beschimpfung. Mit E-Mail vom 1. Mai 2017 teilte die Schweizer Botschaft in
Algerien dem Migrationsamt Basel-Stadt mit, die Rekurrentin habe auch dort von
der häuslichen Gewalt ihres Ehemannes berichtet und ihrem Wunsch Ausdruck
gegeben, nach Algerien zurückreisen zu wollen, hierfür aber über kein Geld zu
verfügen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 wurde
festgestellt, dass die Eheleute seit dem 10. März 2017 das Getrenntleben
aufgenommen haben. Ausserdem wurde der Ehemann auf seiner Anerkennung des
Annäherungs- und Kontaktverbots behaftet. Mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 [...] wurde die Ehe der Rekurrentin und B____
geschieden. Vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2020 wurde die Rekurrentin
von der Sozialhilfe mit Unterstützungsleistungen von CHF 87'859.25
unterstützt. Bei ihrer Einvernahme am 24. Oktober 2017 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragte A____ die provisorische Einstellung
des Verfahrens mit der Begründung, dass sie in ihrem Leben nach vorne und nicht
mehr zurückschauen möchte. Nach weiteren Abklärungen, der Einholung von
Berichten des Frauenhauses, der Opferhilfe und der Fachstelle Häusliche Gewalt
sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 18. März 2019 nicht
und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
26. August 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 28. September 2020
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwies. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
Bewilligung ihres weiteren Aufenthalts und den Verzicht auf ihre Wegweisung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und die Gewährung des Aufenthalts und Verbleibs im Kanton Basel-Stadt
während der Dauer des Rekursverfahrens. Zudem beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diese Verfahrensanträge wurden vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 bewilligt. Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2020 edierte das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht
eine Eingabe der Rekurrentin vom 14. Oktober 2020, mit welcher diese weitere
Unterlagen eingereicht hat. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 10.
November 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der Folge beantragte
die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. November 2020 die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, was vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30.
November 2020 abgelehnt worden ist. Die Rekurrentin nahm darauf mit Eingabe vom
14. Dezember 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz replicando Stellung und
liess mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 die Honorarnote ihrer Vertreterin
einreichen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. Oktober
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Dispositiv
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21.
Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183
vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2,
VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte
Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren,
traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten
Titels am 1. Januar 2019 in Kraft.
Das intertemporal
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG.
Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs.
1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person
von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt
vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10.
August 2020 E. 1.4.1 mit Nachweisen) und entgegen der Auffassung der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid nicht der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung. Der Rekurrentin wurde das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht gestellten
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Schreiben vom 4. Juli 2018 gewährt.
Damit ist das Verfahren nach dem 1. Juli 2018 und vor dem 1. Januar 2019
eröffnet worden. Folglich sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1.
Juli 2018 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar,
während die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des
AIG einschliesslich des geänderten Titels entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht zur Anwendung kommen. Bei der materiellen Beurteilung des
vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
Demgegenüber
bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG nach dem
neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4,
VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.
1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von
allen Instanzen sofort anzuwenden sind, sofern nicht eine grundlegend neue
Verfahrensordnung geschaffen worden ist, so dass keine Kontinuität zwischen
bisherigem und neuem Recht besteht (VGE VD.2020.242 vom 3. März 2021 E. 1.1, VD.2019.64
vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75
vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 296, mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20).
2.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das AuG für den Aufenthalt der mit
einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Rekurrentin nur soweit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR 0.142.112.681])
keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt nur zur Anwendung, wenn es
eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält.
Die bisher mit einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
verheiratete Rekurrentin konnte sich auch als Drittstaatsangehörige grundsätzlich
auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem
Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein eigenes Recht auf Aufenthalt abzuleiten.
Wie von der Vorinstanz weiter aber ebenfalls richtig erwogen wurde, steht
dieser Aufenthaltsanspruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 f., mit weiteren Hinweisen; BGer
2C_1171/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) der Umgehung ausländerrechtlicher
Zulassungsvorschriften, so fällt der Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der
Richtlinie 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004
S. 35 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA
explizit davon spricht, die Familienangehörigen einer Person mit
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei hätten das Recht, "bei ihr
Wohnung zu nehmen". Damit wird ein minimales Zusammenleben bzw. eine
minimale eheliche Verbundenheit vorausgesetzt (VGE VD.2017.100 vom 27.
September 2017 E. 3, VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2013.67 vom
25. Oktober 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni
2013 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns
der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) in
Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert
werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. auch VGE VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 2.2,
VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.2).
2.2 Zur
Bestreitung eines Rechtsmissbrauchs macht die Rekurrentin geltend, es werde ihr
zu Recht nicht vorgeworfen, die Behörden getäuscht zu haben. Rechtsmissbrauch
sei aber auch im ausländerrechtlichen Kontext auf seinen Kernbereich und damit
auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu täuschen oder sich eine
Bewilligung zu erschleichen, begrenzt (Spescha/Bolzli/de
Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Ort 2020, 253 mit
Hinweis. auf BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252). Indem sich die Vorinstanz auf eine
ältere Praxis beziehe, lasse sie die aktuelle Rechtsprechung ausser Acht.
2.3 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht im
Zusammenhang mit dem Familiennachzug erwogen hat, setzt das Verbot des
Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der
Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht
wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines
Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252 mit Hinweis auf BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177, 128 II 145
E. 2.2 S. 151). Dabei erscheint nur stossendes, zweckwidriges Verhalten
rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert
werden (BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252). Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin hat das Bundesgericht insofern gar keine Änderung seiner
Rechtsprechung vorgenommen.
Art. 3 Abs. 1 Anhang
I FZA schützt das Recht von Familienangehörigen, bei aufenthaltsberechtigten
Staatsangehörigen «Wohnung zu nehmen». Dieses Recht möchte die Rekurrentin nach
der vor rund vier Jahren erfolgten Trennung von ihrem Ehemann und der von ihr
erlebten häuslichen Gewalt gar nicht in Anspruch nehmen. Der Rekurrentin fehlt
somit der Ehewille, der von ihr nicht einmal behauptet wird (BGer 2C_580/2019
vom 9. März 2020 E. 2.2.2). Die Berufung auf die auch nach der vom Ehemann in
Algerien angestrengten, in der Schweiz aber nicht anerkannten Scheidung formell
weiterbestehende Ehe erfolgte daher zweckwidrig und ist mithin in diesem Sinne
rechtsmissbräuchlich. Weitergehender Machenschaften bedarf es hierfür nicht.
2.4 Im
Übrigen konnte sie sich zwischenzeitlich sowieso nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA berufen, nachdem ihre Ehe mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 […] geschieden worden ist (vgl. act. 4/3).
Damit ist sie nicht mehr eine Familienangehörige ihres hier
aufenthaltsberechtigten geschiedenen Ehemannes.
2.5 Zu
prüfen ist daher, ob der Rekurrentin nach der Beendigung des Familienlebens mit
ihrem Ehemann ein Verbleibeanspruch zukommt.
3.
3.1 Die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem deutsch-algerischen
Ehemann erteilt, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mittlerweile
wurde die Ehe mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar
2020 [...] geschieden (vgl. act. 4/3).
Nach der
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42
und 43 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG). Das FZA bzw. dessen Anhang I enthalten keine Regelung zum Verbleiberecht
von Familienangehörigen im Falle einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder
Beendigung der Partnerschaft. In diesen Fällen sind daher die Regelungen von
Art. 50 AuG anwendbar (Caroni, in:
Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art.
42 – 52 N 38 und Art. 50 N 6). Allerdings knüpfen die Aufenthaltsansprüche nach
Art. 50 AuG gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43
AuG an, setzen somit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung
abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
in der Schweiz besitzt (BGE 144 1 E. 4.3 S. 8). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist Art. 50 AuG jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Ex‑Ehegatte
nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine
Niederlassungsbewilligung besitzt, sofern er sich weiter in der Schweiz aufhält
(BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 10 f.).
3.2 Die
Ehe wurde bereits vor vier Jahren ohne Aussicht auf eine Wiederaufnahme aufgegeben.
Aufgrund der vom 30. Januar 2015 bis zum 10. März 2017 in der Schweiz
gelebten Familiengemeinschaft erfüllt die Rekurrentin die Voraussetzungen von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht. Zu prüfen ist daher, ob ein nachehelicher
Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt.
3.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 7 ff.),
setzt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG eine schwerwiegende
nacheheliche Härtefallsituation voraus. Ein Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs.
2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
3.3.1 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f., mit Hinweis auf BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011
E. 4.3). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine systematische
Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten
voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E.
3.2.1 S. 233; BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede
Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige
tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer bzw. die Ausländerin
in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen
Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung
nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische
Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018
vom 20. November 2018 E. 4.1).
3.3.2 Auch
psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei
einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde
(BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2011 vom 30. Juli
2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer
2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229
E. 3.2.1 S. 233). Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der
Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen
Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen
Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann.
Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und
Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten. Die Abhängigkeit des
Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die
Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person
nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder
den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234 f., mit weiteren
Hinweisen).
3.3.3 Die
betroffene ausländische Person trifft dabei eine weitreichende
Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts. Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei
insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)
und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn.
Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik
der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
3.4 Die
Vorinstanz erwog, gemäss einem Polizeirapport vom 9. März 2017 habe die
Rekurrentin bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Bei der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017 habe sie angegeben,
dass sie immer wieder von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Sie sei durch
seine Stösse und anschliessende Stürze insgesamt dreimal verletzt worden:
einmal habe er sie an die Kommode gestossen, einmal an der Augenbraue verletzt
und einmal habe er ihr ein Büschel Haare ausgerissen. Zum Arzt sei sie nicht gegangen,
weil sie ohne die Erlaubnis ihres Mannes nicht zum Arzt habe gehen dürfen.
Ausserdem habe ihr Ehemann sie einmal gewürgt; sie sei dabei nicht bewusstlos
gewesen und Spuren am Hals habe man nicht gesehen. Sie habe auch keine Fotos
mit ihrem Handy von ihren Verletzungen gemacht, weil ihr Ehemann gesagt habe,
dass er es nicht so gemeint habe. Seit sechs Monaten würde ihr Mann sie
schlagen, seit 20 Tagen sei es noch schlimmer geworden. Mehrmals habe sie
deswegen mit der Polizei telefoniert. Erst nach einem Jahr in der Schweiz habe
sie einen Deutschkurs besuchen dürfen, ihr Ehemann habe sie am Einkaufen,
Deutsch Lernen und an medizinischen Behandlungen gehindert. Ihr Ehemann habe
stets sparen wollen und habe deshalb einmal darauf bestanden, dass sie nach der
Erstversorgung im Krankenhaus in Lörrach wieder entlassen werde. Ausserdem habe
ihr Ehemann Drohungen gegen sie ausgestossen: um sie und ihre Ambitionen zu
unterdrücken, habe er gesagt, sie werde langsam sterben. Demgegenüber habe der
Ehemann der Rekurrentin bei seiner Einvernahme am 11. März 2017 jegliche
Gewaltanwendung bestritten. Er sei mit der Rekurrentin im Februar in der Türkei
gewesen, wo sie sich allerdings nur gestritten hätten, weil die Rekurrentin
Luxusartikel für ihre Familie habe kaufen wollen. Nach Lörrach ins Krankenhaus
seien sie gefahren, weil er die Versicherung nicht unnütz habe belasten wollen.
Er habe der Rekurrentin neben den Deutschkursen auch eine teure Zahnbehandlung
in der Türkei bezahlt.
Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, für die von der Rekurrentin geltend gemachte physische Gewalt
fehlten ein konkreter Arztbericht, Zeugenaussagen oder Polizeirapporte, die die
Verletzungen dokumentieren würden. Auch die Betreuerinnen im Frauenhaus hätten
keine äusserlich sichtbaren Verletzungen bei ihrer Aufnahme am 9./10. März 2017
feststellen können. Die Rekurrentin mache physische Gewalt nur mit allgemeinen
Aussagen geltend und vermöge nicht, einen intensiven Gewaltvorfall konkret zu
schildern. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses vom 20. September 2017 sei
die Rekurrentin notfallmässig am 22. März 2017 ins Frauenhaus aufgenommen
worden, nachdem sie während zwei Jahren massive psychische sowie physische
häusliche Gewalt erlebt habe. Das Frauenhaus habe aufgrund der Schilderungen
der Ehefrau eine massive Betroffenheit von häuslicher Gewalt sowie ein hohes
Gefährdungspotential aufgrund der weiterhin hohen Gewaltbereitschaft des
Ehemanns und seiner Familie für Leib und Leben der Rekurrentin bei einer
Rückkehr nach Algerien festgestellt. Weiter liege ein Bericht der Opferhilfe
vom 14. November 2017 mit den Schilderungen der ehelichen Situation durch
die Rekurrentin vor. Im Bericht der Fachstelle Häusliche Gewalt vom 31. Januar
2018 werde ein typisches Bild einer destruktiven Paarbeziehung mit häuslicher
Gewalt beschrieben. Aus Sicht der Fachstelle seien die Ausführungen
glaubwürdig. Eine abschliessende Beurteilung habe aber ein Gericht vorzunehmen
(angefochtener Entscheid, E. 10).
In Würdigung
dieser Berichte kommt die Vorinstanz aber zum Schluss, dass sich diese
ausschliesslich auf die allgemein gehaltenen Aussagen der Rekurrentin stützten.
Diese enthielten zudem gewisse Ungereimtheiten, welche sie relativierten. Dem
behaupteten Geiz des Ehemannes stehe die Bezahlung der vielen Deutschkurse, einer
teuren Zahnbehandlung wie auch ihrer ärztlichen Behandlung in Lörrach entgegen,
welche dann am Universitätsspital in Basel fortgeführt worden sei. Es sei nicht
klar, warum der Ehemann der Rekurrentin eine teure Zahnbehandlung bezahlt
hätte, wenn er sie eigentlich nicht gut behandelte. Schliesslich gelinge es der
Rekurrentin wegen fehlender Arztberichte, Gutachten oder Polizeirapporte auch
nicht, die geltend gemachte physische Gewalt glaubhaft zu machen. Die
psychische Gewalt werde in der Einvernahme vom 10. März 2017 wie auch den
anderen Berichten nur in allgemeinen Ausführungen geltend gemacht und nicht
weiter substantiiert. Da die Rekurrentin in Algerien studiert habe, sei sie
nicht so unbeholfen gewesen, als dass sie sich nicht etwa über das Internet
über ihre Situation und Aufenthaltsbedingungen hätte informieren können.
Ungünstig erscheine auch die provisorische Einstellung des Strafverfahrens
gegen ihren Ehemann durch die Rekurrentin, habe die Fachstelle Häusliche Gewalt
doch eine gerichtliche Beurteilung als begrüssenswert beurteilt (angefochtener
Entscheid, E. 11).
3.5 Demgegenüber
stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, mit der Anzeige gegen den
Ehemann, der Unterstützung der Opferhilfe und den Berichten des Frauenhauses
wie ihrer behandelnden Ärztin sei erwiesen, dass sie insbesondere psychische
Gewalt in der Ehe erlitten habe, weshalb von einem nachehelichen Härtefall
auszugehen sei (Rekursbegründung, Rz. 5).
3.5.1 Zutreffend
an den Feststellungen der Vorinstanz erscheint zwar, dass die Rekurrentin keine
physischen Verletzungen durch ihren Ehemann nachgewiesen hat. So wird auch im
Rapport der Kantonspolizei vom 9. März 2017 festgestellt, dass keine sichtbaren
Verletzungen bestünden. Den in ihrer Stossrichtung zwar deutlich divergierenden
Aussagen der Ehegatten bei der Staatsanwaltschaft kann übereinstimmend
entnommen werden, dass die Ehe tief zerrüttet war und die Ehegatten
insbesondere aufgrund ihrer gegenseitigen Ansprüche stark zerstritten waren.
Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz hat die Rekurrentin aber insbesondere bei ihrer
Einvernahme vom 10. März 2017 zeitnah konkrete Aussagen zu der von ihr
erlittenen ehelichen Gewalt gemacht. Dies gilt sowohl für die physische wie
auch die psychische Gewaltausübung. Die Rekurrentin berichtet von wiederholten
Gewaltausbrüchen des Ehemannes: einmal sei sie dabei kurz ohnmächtig geworden,
nachdem sie wegen eines Schlages mit dem Kopf auf der Kommode aufgeschlagen
sei. Der Ehemann habe ihr Haare ausgerissen, so dass sie kahle Stellen am Kopf
gehabt habe. Im Gesicht habe sie blaue Stellen davongetragen (Einvernahmeprotokoll
der Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 5). Sie sei
nicht zum Arzt gegangen, da sie dafür die Erlaubnis ihres Ehemannes benötigt
hätte (Einvernahmeprotokoll der Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom
10. März 2017, S. 6). Der Ehemann habe ihr gesagt, sie werde langsam
sterben. Auf die Frage, was sie darunter verstehe, antwortete die Rekurrentin,
sie sterbe zur Zeit langsam. Manchmal könne sie deswegen nichts essen, habe
Haarausfall und vaginale Blutungen gehabt. Dies sei alles, weil sie so unter
Stress stehe. Er habe ihr auch verboten mit irgendjemandem darüber zu reden (Einvernahmeprotokoll
der Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 8). Dabei
fehlen Anhaltspunkte einer überschiessenden Belastung, hat die Rekurrentin doch
etwa eine konkrete Morddrohung oder Ohnmacht resp. Urin- oder Stuhlabgang nach
dem erlebten Würgen auf Frage verneint (Einvernahmeprotokoll der Rekurrentin
durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 9 f.). Belegt ist jedoch die
Requisition der Polizei am 9. März 2017 (Polizeirapport vom 9. März 2017), der
unbestrittenermassen eine weitere Requisition am 1. März 2017
vorangegangen ist (Polizeirapport vom 9. März 2017; Einvernahmeprotokoll der
Rekurrentin durch die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 8 f.,
Einvernahmeprotokoll des Ehemanns vom 11. März 2017 S. 2). Auch gegenüber
der Polizei berichtete die Rekurrentin von Drohungen des Ehemannes und wie er
begonnen habe, sie zu stossen und zu schubsen. Danach habe er sich jeweils bei
ihr entschuldigt. Die körperlichen Übergriffe seien nicht nur zu Hause, sondern
auch auf der Strasse passiert, wobei sie sich deshalb schon oft weh getan habe.
In den 20 Tagen vor der Requisition der Polizei am 9. März 2017 seien die
Drohungen sowie die verbalen und körperlichen Übergriffe schlimmer geworden
(Polizeirapport vom 9. März 2017).
3.5.2 Die
Rekurrentin hat weiter auch gegenüber den Behörden weitere Auskunftspersonen
zum Beweis von Vorfällen häuslicher Gewalt genannt. So hat sie erklärt, dass am
1. März 2017 Nachbarn und der Abwart gekommen seien (Einvernahmeprotokoll vom
10. März 2017, S. 9). Wie den diesbezüglichen Aussagen des Ehemanns entnommen
werden kann, müssen diese auch die Polizei requiriert haben
(Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2017, S. 4).
3.5.3 Die
Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und weitere Unterlagen wurden durch die
Fachstelle Häusliche Gewalt mit Bericht vom 31. Januar 2018 eingeschätzt. Die
Fachstelle führt aus, dass häusliche Gewalt dann vorliege, wenn die Integrität
einer Person psychisch, physisch und/oder sexuell beeinträchtigt werde, wobei
die betroffene Person (im vorliegenden Verfahren die Rekurrentin) hauptsächlich
psychische Gewalt geltend mache. Es liege auch körperliche Gewalt vor; zudem
gebe es Hinweise auf ökonomische Gewalt. Auf der Grundlage der Einvernahmen bei
der Staatsanwaltschaft kam die Fachstelle Häusliche Gewalt des Justiz- und
Sicherheitsdepartements mit Bericht vom 31. Januar 2018 zum Schluss, die
Aussagen der Rekurrentin wirkten «äusserst glaubwürdig». Sie ging von einer
glaubwürdigen und realitätsnahen Schilderung verschiedener Vorfälle häuslicher
Gewalt aus.
3.5.4 Soweit
die Vorinstanz Unstimmigkeiten in den Aussagen der Rekurrentin erblickt, müssen
solche auch in jenen ihres Ehemanns erkannt werden. So ist unverständlich,
weshalb er mit seiner Ehefrau ein Spital in Deutschland hat aufsuchen wollen,
«um die Versicherung nicht unnötig zu belasten», und ist dies vor dem
Hintergrund seiner ansonsten selber zum Ausdruck gebrachten Bemühungen, bei
Gesundheitskosten etwa durch den Bezug entsprechender Dienstleistungen im
Ausland zu sparen, nicht verständlich. Die Fachstelle Häusliche Gewalt wertet
denn auch das Vorgehen des Ehemannes hinsichtlich der ärztlichen Versorgung der
Rekurrentin als «Machtspiel […], was als psychische Gewalt gedeutet werden»
könne (Bericht Fachstelle Häusliche Gewalt vom 31. Januar 2018).
3.5.5 Die
Situation der Rekurrentin kann weiteren Unterlagen in den Akten entnommen
werden.
Dem Bericht des
Frauenhauses vom 20. September 2017 zu Handen des Bereichs BdM kann entnommen
werden, dass die Rekurrentin während zwei Jahren «massiver psychischer und physischer
häuslicher Gewalt» durch ihren Ehemann ausgesetzt war. Seitens des Ehemannes
bestehe eine weiterhin hohe Gewaltbereitschaft und folglich liege aus Sicht des
Frauenhauses ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Rekurrentin
vor.
Die Opferhilfe
berichtet mit Schreiben vom 14. November 2017 von regelmässigen
Gewalttätigkeiten des Ehemannes gegenüber der Rekurrentin. Er habe sie
geschlagen, gestossen, an den Haaren gezogen und so durch die Wohnung
geschleift. Er drohte ihr mit dem Tod, sollte sie sich an die Polizei wenden.
Am 9. März 2017 sei es wieder zu Gewalt gekommen. Sie habe so geschrien und
geweint, dass die Nachbarn die Polizei informiert hätten. Die Polizei sei nicht
zum ersten Mal bei ihnen zu Hause gewesen, doch habe sie vorher nicht gewagt,
über die Gewalt zu sprechen. Nach dem Vorfall vom 9. März 2017 sei die
Rekurrentin bei der Opferhilfe durch die Kantonspolizei Basel-Stadt als Opfer
von häuslicher Gewalt gemeldet worden und am 14. März 2017 zum ersten Mal in
die Beratung gekommen. Da die Rekurrentin grosse Angst vor ihrem Ehemann gehabt
habe, weil sie diesen bei der Polizei angezeigt habe, sei sie aus
Sicherheitsgründen erst bei der Heilsarmee und später im Frauenhaus
untergebracht worden. Trotz der nun sicheren Umgebung habe die Rekurrentin
weiterhin unter den Folgen der häuslichen Gewalt gelitten. So hätte sie grosse
Angst gehabt, sich auf der Strasse zu bewegen, habe sich schnell überfordert
gefühlt, habe geweint und kaum mehr aufhören können. Sie habe den Überblick
verloren und sich nur noch erschlagen und hilflos gefühlt.
Ein Arztzeugnis
vom 26. April 2019 attestiert der Rekurrentin eine mittelschwere Depression
bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung unter anderem aufgrund der
Traumatisierung durch den Ehemann sowie der Belastung durch die Trennung vom
Ehemann. Nach der schwierigen Zeit mit häuslicher Gewalt habe die Rekurrentin
im Juni 2017 einen Unfall erlitten; sie sei von einem Velofahrer angefahren
worden. Durch die «multiplen gesundheitlichen und psychosozialen Belastungen
[fühle] sich die Patientin zunehmend hoffnungslos, traurig, freudlos, ängstlich
[…], sodass [ein] Vollbild einer mittelschweren bis schweren Depression»
vorliege (Beilage 15 zum Rekurs beim JSD, eingereicht mit Eingabe vom 3. Mai
2019).
Belegt sind
weiter Weinanfälle der Rekurrentin auch im Kontakt mit Dritten. So weint die
Rekurrentin bei ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, als sie über das
Erlebnis berichtet, bei dem ihr Ehemann sie trotz tagelanger Schmerzen und
hohem Fieber nicht zum Arzt gehen lassen wollte und erst nach drei Tagen mit
ihr in ein Spital nach Lörrach fuhr (Einvernahmeprotokoll der Rekurrentin durch
die Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017, S. 4). Die Opferhilfe berichtet
darüber, dass sich die Rekurrentin als Folge der häuslichen Gewalt in Angst
befunden habe, was sich unter anderem gezeigt habe, dass sie weinen musste und
nicht mehr aufhören konnte (Bericht der Opferhilfe vom 14. November 2017). Auch
dem E-Mail der Schweizer Botschaft an das Migrationsamt ist zu entnehmen, dass
die Rekurrentin weinend angerufen habe und von der ehelichen Gewalt berichtet
habe (E-Mail Schweizer Botschaft an das Migrationsamt vom 1. Mai 2017). Die
Botschaft schreibt, die Rekurrentin habe geäussert, sie möchte nach Algerien
zurückkehren. Diese Aussage wird von der Rekurrentin relativiert. Sie möchte
nicht nach Algerien zurück; im Gegenteil, sie habe grosse Angst nach Algerien
zurückzukehren, da sie dann der Familie ihres Ehemannes schutzlos ausgeliefert
sei (Schreiben der Rekurrentin an das Migrationsamt vom 28. September
2017).
Den Akten liegt
ein algerisches Scheidungsurteil vom 12. Juni 2017 bei, das der Ehemann dem
Bereich BdM eingereicht hat. Das Zivilgericht Basel-Stadt hielt mit Entscheid
vom 18. Dezember 2017 fest, dass das algerische Scheidungsverfahren
offensichtlich ohne Mitwirkung der Ehefrau durchgeführt worden sei, dem «ordre
public» widerspreche und deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden könne.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 wurde die Ehe
der Rekurrentin und B____ geschieden.
3.6 Die
Vorinstanz erwog, es sei «ungünstig», dass die Rekurrentin die provisorische
Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann beantragt habe
(angefochtener Entscheid, E. 11). Die Rekurrentin ersuchte bei der
Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2017 um provisorische Einstellung des
Verfahrens mit der Begründung, dass sie «in ihrem Leben nach vorne und nicht
mehr zurück schauen möchte» (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober
2017). Die Staatsanwaltschaft sistierte die Strafuntersuchung gegen B____ am
25. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 55a des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0). Dem Bericht des Frauenhauses vom 20. September 2017 lässt sich
entnehmen, dass die algerische Familie des Ehemannes von der Rekurrentin
gefordert habe, die Anzeige in der Schweiz zurückzuziehen. Daraus kann
zumindest auf eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass
die Rekurrentin die provisorische Einstellung des Strafverfahrens nicht hauptsächlich
aus eigener Initiative, sondern auf Druck der verschwägerten Familie beantragt haben
könnte. Dass die Rekurrentin das Strafverfahren einstellen lassen wollte, kann und
darf bei der Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung nicht zu ihren
Lasten ausgelegt werden, setzt doch Art. 50 AuG kein hängiges Strafverfahren
oder gar eine Verurteilung wegen Delikten voraus, die im Rahmen der häuslichen
Gewalt begangen worden sind.
3.7 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin insgesamt eine Misshandlung physischer oder
psychischer Natur von einer gewissen Konstanz und Intensität durch den anderen
Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, hat glaubhaft
machen können. Diese glaubhafte Gewaltausübung geht über einzelne Vorfälle im
Verlauf eines eskalierenden Streits hinaus. Sie zeigt eine eskalierende
Unterdrucksetzung der Rekurrentin durch ihren Gatten, aufgrund der von ihr
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen in ihrer Beziehung verharrt. Auch wenn konkrete
Belege körperlicher Übergriffe fehlen, wurde die physische und psychische
Belastung der Rekurrentin objektiv nachvollziehbar konkretisiert und genügen
die vorliegenden Berichte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die
Glaubhaftmachung der geltend gemachten häuslichen Gewalt, zumal Art. 50 Abs. 2
AuG über die Glaubhaftmachung hinaus keinen eigentlichen Beweis einer
Gewaltausübung verlangt.
3.8 Daraus
folgt, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG aufgrund der glaubhaft gemachten
häuslichen Gewalt vorliegen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden,
ob diese Voraussetzungen auch aufgrund der Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr nach
Algerien nach ihrer gescheiterten Ehe erfüllt wären.
Schliesslich
stehen der Bewilligungserteilung auch keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG
entgegen, welche die Bewilligung gemäss Art. 51 AuG zum Erlöschen brächte,
zumal sich die Rekurrentin von der Sozialhilfe per Ende Juli 2020 hat ablösen
können und ihren Bedarf mit eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten vermag (vgl.
Lohnabrechnungen Juni bis August 2020, act. 4/2, sowie das Schreiben [...] vom
29. September 2020).
3.9 Bei
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG bildet die erfolgreiche Integration (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG) des betroffenen Ehegatten keine Voraussetzung und muss somit nicht geprüft
werden. Es darf jedoch festgehalten werden, dass sich aus zahlreichen
Unterlagen in den Akten ergibt, dass die Rekurrentin aus eigenem Antrieb beachtliche
Anstrengungen unternommen hat, um in der Schweiz ein selbständiges Leben ohne
Sozialhilfe-abhängigkeit führen zu können (vgl. bereits AGE ZB.2018.1 vom 29.
August 2018 E. 6.2). Beispielhaft sei Folgendes erwähnt: Die Rekurrentin hat
unzählige Deutschkurse besucht und so vergleichsweise schnell gute
Sprachkenntnisse erworben (vgl. unter anderem Aktionsplan RAV vom 24.
Oktober 2018, Beilage 2 zum Rekurs an das JSD vom 19. April 2019). Während
ihres Aufenthalts im Frauenhaus orientierte sie sich beruflich neu und hat trotz
ihrer akademischen Ausbildung eine Stelle in der Reinigungsbranche angenommen,
wo sie innert kürzester Zeit eine höhere Position einnehmen konnte (Bericht
Frauenhaus vom 20. September 2017). Diese Angaben werden auch von der
Opferhilfe gestützt (Bericht der Opferhilfe vom 14. November 2017) und
ergeben sich sodann aus dem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 1. Februar
2018 (Beilage 11 zur Eingabe der Rekurrentin an Bereich BdM vom 6. August 2018).
Im Herbstsemester 2017 besuchte die Rekurrentin im Rahmen des «Offenen
Hörsaals» drei Kurse an der Universität Basel (Beilage 7 zur Eingabe der
Rekurrentin an Bereich BdM vom 6. August 2018). Seit dem 1. Dezember 2017 hat
die Rekurrentin eine eigene Wohnung (Beilage 4 zur Rekursbegründung vom
28. September 2020). Nachdem sie im Jahre 2019 in der
Buchhaltungsabteilung bei [...] tätig war (vgl. Zwischenzeugnis vom 18.
September 2019, Beilage 23 zur Replik an das JSD vom 27. September 2019),
arbeitet die Rekurrentin seit Mitte Juni 2020 [...] als Praktikantin mit
Aussicht auf eine Festanstellung (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 28.
September 2020; Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2020, eingereicht beim JSD
mit Eingabe vom 17. Juli 2020). Sowohl ihr Job Coach als auch ihr
bisheriger sowie aktueller Vorgesetzter finden nur lobende Worte zur Arbeitsweise
und Persönlichkeit der Rekurrentin, ihrer Motivation und ihrem Ehrgeiz
(Beilagen 1 zur Rekursbegründung vom 28. September 2020; Beilage 9 eingereicht
mit Schreiben vom 14. Oktober 2020; Beilage 11 zur Eingabe der Rekurrentin an
Bereich BdM vom 6. August 2018). Die Rekurrentin besuchte einen Vorkurs in
Finanzbuchhaltung sowie einen Lehrgang zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen an
der Handelsschule KV Basel (Beilagen 6 und 7 zur Rekursbegründung an das JSD
vom 17. April 2019; Beilage 21 zur Replik an das JSD vom 27. September 2019). Die
Rekurrentin absolvierte im Herbst 2020 eine Diplomprüfung zur «Sachbearbeiter/-in
Rechnungswesen» (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 28. September 2020). Schliesslich
ist die Rekurrentin mindestens seit Frühlingssemester 2019 bei [...] der
Universität Basel immatrikuliert (Studierendenausweis Frühlingssemester 2019 und
Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2019, beides bei den Akten des
Migrations-amtes; Beilagen 9 und 10 zur Rekursbegründung an das JSD vom 17.
April 2019; Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 28. September 2020
[Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2020]). Die Rekurrentin ist
folglich in beruflicher und privater Hinsicht sehr bemüht, sich durch Erwerb
von Sprachkompetenzen und Bildung und durch ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben
in der Schweiz zu integrieren.
4.
Gemäss Art. 99
Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM
Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) legt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung
dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des
EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem SEM
zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die
Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen
Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an
Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn
sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur
Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme]
vom 2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1703 und 1739). Im vorliegenden
Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das Migrationsamt hat die
Verlängerung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf
erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5
VZAE).
5.
5.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist und der angefochtene Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. August 2020 sowie die Verfügung
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 18. März 2019 aufgehoben
werden.
5.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für
das verwaltungsinterne Verfahren wird nach erfolgter Entschädigung der
Vertreterin der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin kein entsprechender
Antrag gestellt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren steht die
Forderung auf die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu.
Das JSD hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE
VD.2018.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E.
4.2 und ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Mit Eingabe vom 21. Dezember
2020 machte die Rekurrentin einen Aufwand ihrer Vertreterin von 16 Stunden und
35 Minuten geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar vor dem Hintergrund der
bereits im vorinstanzlichen Verfahren übernommenen Vertretung eher hoch, kann
aber noch als angemessen bezeichnet werden. Daraus ergibt sich zum
Überwälzungstarif ein Honorar von CHF 4'145.85. Mit den geltend gemachten
Auslagen von CHF 91.15 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'237.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. August 2020 sowie die
Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 18. März 2019 werden
aufgehoben. Der Bereich Bevölkerungsdienste wird angewiesen, die Sache dem
Staatssekretariat für Migration zum Entscheid über die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu unterbreiten.
Für das verwaltungsinterne und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'237.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 326.25, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.