VD.2020.21
Überführung der Stelle "Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...] (BGer 8C_303/2022 vom 27. Februar 2023)
4. März 2022Deutsch44 min
Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates ergangen ist.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.21
URTEIL
vom 4. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
[...]
Rekurrent 2 – Rekurrentin 13
alle vertreten durch [...],
Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle
«Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» im Rahmen
der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und 12
weitere Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) wurden als
Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule sowie der Allgemeinen Gewerbeschule
aufgrund ihrer Zuweisung zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein
bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] mit Beschluss des
Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition
(Modellumschreibung) 4203.16 in Lohnklasse 16 überführt. In der Folge
beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD; heute: Human
Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit
Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates ergangen ist.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Rekurrierenden wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020
begründete Rekurs der Rekurrierenden. Mit ihrem Rekurs beantragen die
Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson
Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...],
im Rahmen der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17.
Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten
Durchführung des Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragen die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des
gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren,
Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit
Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten
die Rekurrierenden mit Eingabe vom 29. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS)
von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS
sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für
den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer
Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle
rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen.
Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und
begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung
von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen
Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den
Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere
Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8,
121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht
befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten
Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und
ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur
Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses
vorzunehmen hat.
1.4
Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember
2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In
späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale
Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.
Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.
ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.
Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2. Akteneinsicht
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend und
rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten gewährt
und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.
2.1 Zur
Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle
mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche
Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und
andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der
Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur
Einsicht zugestellt würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden
Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen.
Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke
nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten
der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So
seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des
Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben den Stellenbeschreibungen der
beiden Quervergleiche bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben
und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur
Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten
Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019
bestätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht
verweigert werde. Die Vorinstanz und die involvierten Amtsstellen schilderten
Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe,
dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und
Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete
Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden
nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den zwei Modellumschreibungen
4203.16 und 4203.17 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber
trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die
Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der
Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei.
Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder
rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien, oder bezüglich derer die
Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde
dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren
Korrektheit zu prüfen. Für den Nachweis einer rechtskonformen und willkürfreien
Lohnklassenfindung sei entscheidend, dass die nachvollziehbare Dokumentation
sämtlicher Handlungsschritte, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen»
vorgenommen wurden, offengelegt werde. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens
jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.
2.2
2.2.1 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen
soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich
unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2
S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der Rechtsprechung
vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der
Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und
Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand
ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001 Nr. 157, 122
I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen
Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden
verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1,
mit Hinweis auf Waldmann, in:
Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2
S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.).
Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines
anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten
anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder
beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
2.2.2 Ein
Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss
unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27
vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19.
Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht
ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221
und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;
Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die
Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann
absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt
ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten
Beweiswürdigung (VGEVD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14.
Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus
nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2,
VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar
2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere
ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits
aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni
2018 E. 2, VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537).
2.2.3 Wie das
Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer
Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des
Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6
m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die
Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen
(VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6,
VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107
vom 27. März 2019 E. 1.5). Die Quervergleiche sind wie die gesamte
Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48
vom 23. März 2018 E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die
Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf
andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere
nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der
Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6
m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
2.2.4 Dies
gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret
verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren
vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche
– wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die
Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf
der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den
Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen
abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der
Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend
die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1.
Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere
Akten sind daher nicht beizuziehen.
Weiter bezieht sich
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‘vollanalytischen
Bewertung’», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur
Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der
Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der
sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die
Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom
18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom
21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und
begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f.
und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von
der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der
Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche
Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (VGE VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern
2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29
BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015
vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f.
mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der
Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte
und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann
gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen
aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete
Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14).
Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen
zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.
Schliesslich
verlangen die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur Errichtung
der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei der Prüfung
der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom
23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die
Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass
die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.
November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch
für die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember
2020 E. 1.6).
2.3 Daraus
folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch
der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete
Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten
vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und
entsprechende Einsicht abzuweisen ist.
3. Rechtsgleichheit
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen
Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für
gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.
3.1 Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –
aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich
entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV
ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit
ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden
explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein
grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob
verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411
E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und
des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl
denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die
Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist
nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich
haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV
nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung
durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der
Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.
Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche
(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege,
Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr-
und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz;
6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und
Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den
Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile
mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede
einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das
Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung
einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind
die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und
Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und
Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung),
Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige
besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27.
Mai 2020 E. 2.2, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human
Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2.2 In
der Funktionskette 4203 «Lehrperson Berufsschulen ABU (AGS/BFS/SfG)»
bestehen Modellumschreibungen für die Richtpositionen 4203.16 und 4303.17. Für
die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich
nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen
und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt
werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die
Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr
vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020
E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl.
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im
Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen
Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen
Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der
nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise
sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist
damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn
die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden
(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 2.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom
8. November 2019 E. 7).
3.3 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz «gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit» sei dadurch verletzt worden, dass sich die
Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung gestützt
habe.
3.3.1
3.3.1.1
Mit
ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden geltend, die Fehlerhaftigkeit
der Stellenbeschreibung Nr. [...] ergebe sich bereits aus der
Stellenbezeichnung selber. Wie sich aus den Webseiten der beruflichen
Fachschulen ergebe, zähle der Sportunterricht nach schulinternem Lehrplan wie
auch nach dem eidgenössischen Rahmenlehrplan nicht zum «Allgemein bildenden
Unterricht (ABU)», weshalb für sie eine eigene Stellenbeschreibung «Lehrperson
Berufsschule Sport» hätte erstellt werden müssen. Die Stellenbeschreibung Nr. [...]
bilde die Eigenheiten der Stelle der Rekurrierenden nicht genügend ab.
So werde als
minimale Ausbildung eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master und eine
Weiterbildung im Rahmen eines Masters of Advanced Studies (EBH) verlangt,
obwohl die Ausbildung zur Sportlehrperson auf Sekundarstufe II nur noch über
einen Masterabschluss auf Universitätsstufe erworben werden könne. Bei den
Aushilfen/Vikariaten würden Aushilfen mit Masterabschluss gemäss Lohnklasse 15
entlöhnt, während Aushilfen mit Bachelor-Abschluss der Lohnklasse 13 zugewiesen
würden. Bis auf zwei Personen mit einer alten, heute nicht mehr existierenden
Ausbildung verfügten alle Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule und an der
Allgemeinen Gewerbeschule über einen universitären Masterabschluss.
3.3.1.2 Dem
hält der Regierungsrat entgegen, dass der Unterricht an Berufsfachschulen vom
Erziehungsdepartement grob in «Berufskundlichen Unterricht (BKU)» sowie «Allgemein
bildenden Unterricht (ABU)» unterteilt werde. Im allgemein bildenden Unterricht
würden Inhalte unterrichtet, welche nicht berufsspezifischer Natur seien. Es
sei daher darauf verzichtet worden, für Sportlehrpersonen eine spezifische
Stelle zu erstellen. Im vorliegenden Fall sei daher eine Stelle zu beurteilen, welche
für Lehrpersonen geschaffen worden sei und verwendet werde, die lediglich in
einem einzigen, nicht berufskundlichen Fach unterrichteten.
3.3.1.3
Fraglich
erscheint, ob der Verzicht auf eine eigene Stellenbeschreibung für die
Sportlehrpersonen an den Berufsfachschulen bezüglich der
Ausbildungsvoraussetzungen adäquat erscheint. Die Vorinstanz bezieht sich dabei
auf eine Bestätigung der Personalabteilung des Erziehungsdepartements, wonach
im Zusammenhang mit Sportlehrpersonen für die Zulassung zum ABU-Diplomlehrgang
ein Bachelor of Science der eidgenössischen Hochschule für Sport ausreichend
sei. Die Stellenbeschreibung sehe für das Unterrichten von allgemein bildendem
Unterricht korrekterweise eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master mit
einer Weiterbildung im Rahmen eines MAS vor, was sich aus den
Zulassungsbedingungen des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung
(EHB) ergebe. Dort sei festgehalten, dass als Ausbildungsvoraussetzung ein
Lehrdiplom für die obligatorische Schule oder ein Hochschulabschluss (inkl. ein
Jahr Unterrichtserfahrung und didaktisches Basismodul A) erforderlich sei. Der
Kanton Basel-Stadt habe sich entschieden, aufgrund des Alters der Lernenden mit
der Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master dieselbe Ausbildung wie für
Lehrpersonen an der Sekundarschule I vorauszusetzen, welche dem letzten Teil
der obligatorischen Schule entspreche. Falls Lehrpersonen eine überschiessende
Ausbildung aufwiesen, wie einen Abschluss auf Niveau Uni Master, sei dieser
durch das Erziehungsdepartement im Rahmen der Stufenfestsetzung angemessen zu
berücksichtigen.
3.3.1.4 Gemäss
dem unbestrittenen Vorbringen der Rekurrierenden besteht die Differenz darin,
dass ihre tatsächliche Ausbildung (Master Uni) die Mindestanforderung gemäss
Stellenbeschreibung (Master FH) übersteigt. Zunächst steht diese Stellenbeschreibung
(hiervor E. 2.2.3) der Anstellung von Sportlehrpersonen nicht entgegen, da sie
bezüglich der Ausbildung bloss eine Mindestanforderung formuliert, wofür
überdies – gemäss Erklärung des Regierungsrats – im Bereich von
Sportlehrpersonen, auch ein Bachelorgrad ausreichen würde. Sie lässt die
Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Master der Universität zu.
Der Umstand, dass die Sportlehrpersonen typischerweise über einen solchen
Masterabschluss verfügen, ist bei der Unterkompetenz «Wissen» zu
berücksichtigen (vgl. hiernach E. 4.7).
Im Übrigen besteht
– nach den zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats – kein grundsätzlicher
Anspruch, für jedes Schulfach eine spezifische Stellenumschreibung erarbeiten
zu lassen. Die Unterscheidung, ob eine Stelle den Unterricht in einem einzigen
Fach oder in einer Mehrzahl von Fächern umfasst, erscheint grundsätzlich als
sachgerechtes Kriterium, um die unterschiedlichen Anforderungen an die
Tätigkeit von Stellen im Schuldienst zu differenzieren. Die entsprechende
Ausübung des Ermessens bei der Stellenzuweisung ist insoweit nicht zu
beanstanden.
3.3.2 Soweit
die Rekurrierenden eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihrer
grossen Verantwortung für eine grosse Anzahl von Schülerinnen und Schülern
einerseits und hinsichtlich des grossen organisatorischen Aufwands, den sie zu bewältigen
hätten, geltend machen, sind ihre Rügen im Zusammenhang mit der Beurteilung der
einzelnen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen.
4. Stellenzuordnung
Entgegen der
Systematik der Rekursbegründung ist die Überführung der Stelle der
Rekurrierenden zunächst aufgrund ihrer Zuweisung zur Funktionskette 4203 für
Lehrpersonen Berufsschulen Allgemein bildender Unterricht an der Allgemeinen
Gewerbeschule, an der Berufsfachschule und an der Schule für Gestaltung unter
Berücksichtigung der einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen
zu prüfen. Aus praktischen Gründen rechtfertigt sich aber, die Rüge der
Ungleichbehandlung der Stelle der Rekurrierenden mit der Stelle gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] vorweg zu behandeln.
4.1 Ungleichbehandlung mit Stellenbeschreibung Nr. [...]
Die
Rekurrierenden rügen zunächst eine nicht begründbare Ungleichbehandlung ihrer
Stelle insbesondere mit der Stelle Lehrperson Berufsfachschule, Allgemein bildender
Unterricht, Stellenbeschreibung Nr. [...].
4.1.1 Zur
Begründung machen sie geltend, dass es für Lehrpersonen an Berufsfachschulen,
Allgemein bildender Unterricht (BKU), zwei Stellenbeschreibungen gebe. Die
Stellenbeschreibungen Nr. [...] und Nr. [...] seien nahezu identisch.
Insbesondere würde in diesen beiden Stellenbeschreibungen bezüglich der Anzahl
der zu unterrichtenden Fächer keine klare Unterscheidung gemacht. Zwar finde
sich auf der Stellenbeschreibung Nr. [...] der Zusatz «1 Fach»; auf der
Stellenbeschreibung Nr. [...] fehle aber ein Zusatz im Sinne von «mehrere
Fächer». Die Stellenbeschreibung Nr. [...] könne daher unabhängig von der
Anzahl Fächer auf alle ABU-Lehrpersonen Anwendung finden. Unterscheiden würden
sich die beiden Stellen nur durch die höhere Einreihung der Stelle gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 17 und die darin höher
umschriebene minimale Grundausbildung (Master auf Niveau Fachhochschule [Sek I]
und pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden [EHB] im Unterschied zum Diplom
FH Bachelor und pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden [EHB] in
Stellenbeschreibung Nr. [...]).
4.1.2 Zutreffend
ist, dass in der Stellenbeschreibung Nr. [...] nicht explizit von der
Unterrichtung von zwei oder mehr Fächern gesprochen wird. Massgebend erscheint
aber der Umkehrschluss zur Stellenbeschreibung der Rekurrierenden einerseits und
der Gebrauch der beiden Stellenbeschreibungen. Diesbezüglich machen die
Rekurrierenden nicht geltend, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] auch
für Lehrpersonen in allgemein bildenden Fächern an der Berufsfachschule
Anwendung fände, welche bloss ein Fach unterrichten. Die Stellenbeschreibung Nr. [...]
ist somit für Lehrpersonen vorgesehen, die mehrere Fächer unterrichten, während
die Stellenbeschreibung Nr. [...] bei Lehrpersonen zur Anwendung kommt,
die ausschliesslich ein Fach unterrichten. Dabei kann mit der Vorinstanz
festgestellt werden, dass es bewerterisch relevant erscheint, ob Wissen und
Können in nur einem oder in mehreren Fächern gefordert oder vermittelt werden, worauf
bei der Beurteilung der einzelnen Unterkompetenzen zurückzukommen sein wird.
4.2 Selbständigkeit
Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den
Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Die beiden
Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 beschreiben die Anforderungen
bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch. Verlangt wird die «Wahrnehmung
von dispositiven und teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem
Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden
Anforderungen der beiden Modellumschreibungen sind daher bewerterisch gleich
zu gewichten.
4.3 Flexibilität
Die
Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt
(Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen
Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem
Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen
bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die
Modellumschreibung 4203.16 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise
unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen
zeitlichen Wechseln verlangt, stellt die Modellumschreibung 4203.17 an die Aufgabenvielfalt
erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen
bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch.
Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der
Aufgabenvielfalt.
4.3.1 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] beziehe
sich auf die Unterrichtung von Schülerinnen und Schüler an einer
Berufsfachschule in einem Fach. Das entsprechende Wissen und Können erstrecke
sich ungeachtet der Tatsache, dass verschiedene Sportarten an unterschiedlichen
Lokalitäten zu vermitteln seien, auf ein Unterrichtsfach. Lehrpersonen, die
mehrere Fächer unterrichteten, müssten demgegenüber über vertiefte Kenntnisse
in verschiedenen Fachgebieten verfügen, was mit einer grösseren Breite der zu
bearbeitenden Inhalte einhergehe. Mit den Aufgaben im unterrichtsnahen Bereich
und im Schulbereich entspreche dies der Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise
unterschiedlichen Inhalten. Aus diesen Gründen seien die Anforderungen an die
Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» nicht
mit den Anforderungen an die übrigen Lehrpersonen gemäss der Modellumschreibung
4203.17 gleichzusetzen, wie von den Rekurrierenden im Rahmen der fakultativen
Stellungnahme geltend gemacht werde.
4.3.2 Soweit
die Rekurrierenden dem entgegenhalten, dass auch die Stellenbeschreibung Nr. [...]
für Monofachlehrpersonen geschaffen worden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden
(vgl. oben E. 4.1). Aufgrund des unterschiedlichen Bezugs auf Unterricht
in einem oder in mehr als einem Fach kann auch nicht von identischen
Stellenbeschreibungen ausgegangen werden, wie die Rekurrierenden behaupten.
Schliesslich
halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs daran fest, dass sie aufgrund ihrer
effektiven Tätigkeit als Sportlehrpersonen aufgrund der zahlreichen, ausgeübten
und trainierten Sportarten und dem Wechsel zwischen praktischem und
theoretischem Wissen sowie dem Unterricht in unterschiedlichen Lokalitäten
äusserst umfangreiche Inhalte vermittelten. Die Aufgabenvielfalt zeichne sich
folglich nicht nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Sportarten ab, sondern
auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es sei kein
Unterschied zur Stelle der ABU-Lehrpersonen erkennbar. Ihre Stelle beinhalte
somit ebenfalls die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen
Inhalten gemäss Modellumschreibung 4203.17, womit diese Modellumschreibung
insgesamt erfüllt werde.
4.3.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, kann aus dem Bezug auf eine Mehrzahl von Unterrichtsfächern in
nachvollziehbarer Weise gefolgert werden, dass auch die fachbezogene
Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der Inhalte wie auch der
Methoden und Mittel der Wissensvermittlung grösser wird als bei einer Monofachlehrperson.
Es ist nicht erstellt, wieso der Sportunterricht an Berufsfachschulen deutlich
vielfältiger sein soll, als der Unterricht in anderen, ebenfalls heterogenen
Fachgebieten. Da der Unterricht bei den Aufgaben mit einer Gewichtung von je 85 %
aber offensichtlich im Vordergrund der Ausübung der Stelle steht, ergibt sich
daraus trotz im Übrigen identischer Aufgaben im unterrichtsnahen und
schulorganisatorischen Bereich aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern
auch eine grössere Aufgabenvielfalt. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn
die allesamt auf verschiedene Sportarten respektive unterschiedliche Formen der
körperlichen Ertüchtigung gerichteten praktischen und theoretischen Aufgaben im
Sportunterricht nach der Systematik der Systempflege auf «teilweise
unterschiedliche Inhalte» und nicht auf «mehrheitlich unterschiedliche Inhalte»
bezogen werden.
4.4 Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad
bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises
beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).
Die beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 unterscheiden sich
diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des
Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der
Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit
mehrheitlich sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modellumschreibung
4203.16 «an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» während die Modellumschreibung
4203.17 einen «Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität» verlangt.
4.4.1 Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die
Aufgabenerfüllung der Rekurrierenden die Kommunikation mit den Lernenden, den
Erziehungsberechtigten sowie verschiedenen Diensten bzw. Fachstellen sowie
Betrieben und Organisationen der Arbeitswelt erfordere. Die Interaktion mit
Mitgliedern des Rektorates und des Lehrkörpers falle hingegen unter die
Kompetenz der Kooperations- und Teamfähigkeit. Im Vergleich zu Lehrpersonen,
die in mehreren Fächern unterrichten, komme der Klassenführungsrolle mit
verstärktem Einbezug von Fachkolleginnen und -kollegen und Bezugspersonen
weniger Gewicht zu. Dies entspreche insgesamt einem Empfängerkreis mit
mittlerer Heterogenität.
4.4.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie dieselben Lernenden wie die übrigen Lehrpersonen an
Berufsschulen unterrichteten und mit denselben weiteren Personengruppen, wie
mit Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, der Direktion, der Schul- und
Abteilungsleitung, Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Verantwortlichen
der überbetrieblichen Kurse, Beratungsstellen und kantonalen Behörden
kommunizierten. Sportlehrpersonen an den Berufsfachschulen unterrichteten zudem
bei einem 100 %- Pensum in zwölf verschiedenen Klassen, während die
übrigen ABU-Lehrpersonen lediglich in maximal acht Klassen tätig seien. Sie
seien somit in mehr Lehrpersonenteams involviert und hätten mehr Schülerinnen
und Schüler zu betreuen. Die vorgenommene Unterscheidung sei mit dem Argument «Monofach»
nicht zu begründen. Die Behauptung, der Klassenführungsrolle mit verstärktem
Einbezug von Fachkolleginnen und -kollegen und Bezugspersonen komme – im
Vergleich mit Lehrpersonen, die in mehreren Fächern unterrichten – bei der
Stelle der Rekurrierenden weniger Gewicht zu, lasse sich nicht aus den beiden
Stellenbeschreibungen ableiten. Sie erfüllten daher die Voraussetzung der
Kommunikation mit einem Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität gemäss
Modellumschreibung 4203.17.
4.4.3 Wie die
Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 62) geltend macht, bestimmt sich die
Heterogenität des Empfängerkreises nicht primär nach der Häufigkeit bzw.
Intensität, mit welcher mit verschiedenen Zielgruppen kommuniziert wird,
sondern vorwiegend an der Verschiedenheit bzw. Heterogenität der verschiedenen
Zielgruppen sowie der Anzahl an Anspruchsgruppen. Es sei daher nicht von
Bedeutung, dass Sportlehrpersonen eine grössere Anzahl Klassen als die
ABU-Lehrpersonen unterrichteten und so in mehr Lehrpersonen-Teams involviert
seien, da die Auszubildenden eine einzige Zielgruppe bildeten. Die
Rekurrierenden (Stellenbeschreibung Nr. [...]) wie auch die Lehrpersonen der
Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht),
mehrere Fächer» (Stellenbeschreibung Nr. [...]) hätten viele übereinstimmende
Zielgruppen, wie z.B. Auszubildende, Eltern, Lehrkörper, Fachstellen,
Organisationen der Arbeitswelt und Ausbildungsverantwortliche. Insoweit sind
die Zielgruppen der Kommunikation beider Stellen identisch. Klar ist aber nach
dem soeben Gesagten aber auch, dass die Interaktion mit dem Lehrkörper und dem
Rektorat entgegen dem angefochtenen Entscheid bei der Bewertung der
Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Wie
die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber zutreffend geltend macht,
beinhaltet die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender
Unterricht), mehrere Fächer» den fachlichen Austausch mit Lehrpersonen
verschiedener Fächer, während sich die Rekurrierenden fachlich nur mit
Lehrpersonen des gleichen Schulfachs auszutauschen haben, da sie kein weiteres
Fach unterrichten. Vor diesem Hintergrund ist die insgesamt höhere Bewertung
der vorausgesetzten kommunikativen Fähigkeiten nicht zu bemängeln, wenn der Unterricht
in mehreren Fächern (statt nur in einem Fach) zu erteilen ist. Die getroffene
Unterscheidung und die Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle
der Rekurrierenden im angefochtenen Entscheid sind daher nicht zu beanstanden.
4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit
Wiederum
identisch werden in den Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 die
Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen
erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden
Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.6 Führung
4.6.1 Die
Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4203 Lehrperson
Berufsschulen BKU auf die Erteilung von berufskundlichem Unterricht. Bei
Lehrpersonen orientiert sich die Führung an der Erteilung von Unterricht in
einer Anzahl Fächer an eine Anzahl Lernende. In den beiden Modellumschreibungen
4203.16 und 4203.17 wird Führung als Erteilung von Unterricht an eine grosse
Anzahl von Auszubildenden beschrieben, gemäss Modellumschreibung 4203.16
bezogen auf «Unterricht in einem Fach (z.B. Sport)», gemäss Modellumschreibung
4203.17 bezogen auf «Unterricht in mehreren Fächern». Die Vorinstanz hat dazu
erwogen, Führung könnte in einem Fach mit regelmässig wiederkehrendem Inhalt
mit mehr Routine vollzogen werden und verlange weniger Rollenwechsel. Wie bei
allen unterrichtenden Personen sei dabei die Verantwortung für die Schülerinnen
und Schüler anlässlich des Unterrichtes mit eingeschlossen.
4.6.2 Soweit
die Rekurrierenden auch in diesem Zusammenhang den Bezug von
Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Unterrichtung in mehr als einem Fach
bestreiten, kann wiederum auf E. 4.1 verwiesen werden. Mit ihrem Rekurs
machen die Rekurrierenden diesbezüglich weiter eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV geltend. Sie rügen, dass ein
sachliches Kriterium bzw. eine objektive Begründung für die unterschiedliche Einschätzung
der Unterrichtsbereiche und für die schlechtere Behandlung der Lehrpersonen,
die «in einem Fach» unterrichten, fehle. Die Rekurrierenden seien wie die
übrigen Lehrpersonen zur Vermittlung von vorgegeben Inhalten verpflichtet und
nähmen wie alle anderen Lehrpersonen diverse Aufgaben und Funktionen im
Schulbetrieb wahr. Lehrpersonen aller Fachrichtungen seien mit gleichartigen
Aufgaben und der gleichen Verantwortung konfrontiert. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb ein Fachbereich generell tiefere Anforderungen an die
unterrichtenden Lehrpersonen stellen sollte. Sie rügen, dass die Vorinstanz
sämtliche von ihr getroffenen Unterscheidungen auf das Argument «Unterricht in
einem Fach» stütze. Ob ein Fach oder mehrere Fächer unterrichtet würden, sei
bei einer analytischen Arbeitsbewertung jedoch nicht relevant. Die Belastung
und Verantwortung sowie die Anforderungen an eine Tätigkeit blieben stets
gleich hoch, unabhängig davon, ob die Unterrichtstätigkeit in einem Fach oder
in mehreren Fächern erbracht werde.
4.6.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Bewertet wird in der
Funktionskette 4203 die Fachführung in dem zu unterrichtenden Fach respektive
in den zu unterrichtenden Fächern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
nachvollziehbar ausführt, entfällt bei der Stelle der Rekurrierenden der
Wechsel zwischen der für die Vermittlung der verschiedenen Fächer nötigen
Ausgestaltung der Führung, da sie in einem Fach Unterricht erteilen. Die Anzahl
der zu unterrichtenden Fächer ist daher auch in Bezug auf die Unterkompetenz «Führung»
bewertungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass in
der Funktionskette 4203 die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung höher
gewichtet werden, wenn mehr als ein Fach unterrichtet wird.
4.6.4 Weiter
bestreiten die Rekurrierenden, dass die von ihnen geltend gemachte, im
Vergleich zum übrigen allgemein bildenden Unterricht deutlich erhöhte
Verantwortung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und
Schüler aufgrund der Verletzungsgefahr im Sportunterricht in der
Stellenbeschreibung und in der Bewertung der Stelle mitberücksichtigt worden
sei.
Dem hält die
Vorinstanz entgegen, dass den Rekurrierenden aufgrund ihrer spezifischen
Ausbildung die Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit der
Auszubildenden ohne deren Überforderung grundsätzlich möglich sei. Die
verbleibende Verletzungsgefahr bewege sich aber im Rahmen des allgemeinen
Lebensrisikos. Eine potentielle Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit sei
auch im Rahmen des Unterrichts in anderen Fächern an der Berufsfachschule, bei
Exkursionen sowie in der Berufsausbildung selbst gegeben.
Darin kann der
Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden. Auch wenn die körperliche
Verletzungsgefahr im Sportunterricht tatsächlich erhöht sein mag, so führt dies
aufgrund der entsprechenden Befähigung der Rekurrierenden im Umgang mit dieser
Gefahr insgesamt nicht zu erhöhten Anforderungen bezüglich der zu tragenden
Verantwortung. Diese bezieht sich jeweils auf den gesamten, von negativen
Nebenwirkungen möglichst freien Lernerfolg der unterrichteten Schülerinnen und
Schüler im jeweiligen Fach.
4.7 Wissen
4.7.1 Bezüglich
der verlangten Grundausbildung sind die Anforderungen an die Unterkompetenz
Wissen in den beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 identisch. Beide
verlangen eine «Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master (FH)» und eine «Weiterbildung
im Rahmen eines Master of Advanced Studies (EHB)».
Die
Stellenbeschreibung Nr. [...] setzt neben einem Master auf Niveau FH ein «pädagogisches
Studium von 1’800 Lernstunden (EHB)» voraus. Die Vorinstanz erwog dazu, dass
sich diese Stellenbeschreibung mit den umschriebenen Anforderungen an das
Wissen auf alle Lehrpersonen an Berufsfachschulen beziehe, die allgemein bildenden
Unterricht in einem Fach erteilten. Hinsichtlich des Wissens würden somit die
Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 – unabhängig der von den
Rekurrierenden effektiv absolvierten Ausbildung – vollumfänglich erfüllt.
4.7.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass die Ausbildung zur Sportlehrperson auf
Sekundarstufe II seit der Bologna Reform nur noch über einen Masterabschluss
auf Universitätsstufe erworben werden könne. Sie verfügten daher alle über ein
Studium auf Niveau Master Universität/ETH bzw. über einen äquivalenten
Abschluss sowie über eine pädagogische Ausbildung, weshalb sie die Modellumschreibung
4203.17 sogar überträfen.
4.7.3 Massgebend
für die Beurteilung der Anforderungen der Unterkompetenz Wissen sind die
minimal für die Ausübung der Stelle verlangte Aus- und Weiterbildung. Diese
Voraussetzungen müssen bei Lehrpersonen aber auf den Unterricht im jeweiligen
Fach bezogen werden. Diesbezüglich wird vom Regierungsrat nicht bestritten,
dass für eine Anstellung als Sportlehrperson an der Sekundarstufe II ein
universitärer Masterabschluss verlangt wird. Er macht lediglich geltend, es
würde auch die Ausbildung für die Sekundarstufe I akzeptiert (Vernehmlassung
Ziff. 37). Der Abschluss für die Sekundarstufe II (Master Uni) stellt
bewerterisch höhere Anforderungen als ein Masterabschluss an einer
Fachhochschule. Der von den Rekurrierenden erlangte Abschluss (Master Uni) ist daher
höher als die allgemeinen Minimalanforderungen der anwendbaren
Stellenbeschreibung (Master FH) bzw. des darunterliegenden, offenbar
tolerierten, aber praktisch nicht vertretenen Ausbildungsgrads eines Bachelor
of Science der eidgenössischen Hochschule für Sport. Die Situation ist
unübersichtlich. Auch wenn im Rahmen der Systempflege grundsätzlich von der
massgeblichen Stellenbeschreibung auszugehen ist (vgl. oben E. 3.3.3) und
das Übertreffen einer Minimalanforderung gemäss Stellenbeschreibung
grundsätzlich eine Frage des Stellengebrauchs (und nicht der Stellenbewertung)
darstellt, so ist festzuhalten, dass die (tatsächliche) Ausbildung der
Rekurrierenden wie auch aller übrigen Stelleninhabenden die
Minimalanforderungen gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] wie auch gemäss den
Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 übertrifft. Ob die höhere tatsächliche
Ausbildung der Rekurrierenden und der übrigen Stelleninhabenden aufgrund der
besonderen Umstände bei der Überprüfung ihrer Stelleneinreihung ausnahmsweise
zu berücksichtigen ist, kann aber offen bleiben, weil die Rekurrierenden daraus
ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (vgl. unten E. 4.10).
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien
Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten
unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die
zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der
Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können.
Während die Modellumschreibung 4203.16 «erhöhte bis erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich» verlangt, werden in der Modellumschreibung
4203.17 gleichwertige Kenntnisse «in mehr als einem Fachbereich» verlangt. Im
Übrigen setzen beide Modellumschreibungen jeweils «gewisse Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle» voraus. Die
Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass daher ein Unterschied bestehe, ob
Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.
Die Vorinstanz
erwog zu den verlangten Praxis- und Umsetzungskenntnissen, dass das
Unterrichten in einem Fach erhöhte bis erhebliche Kenntnisse in diesem Fach
voraussetze. Erhebliche Kenntnisse in weiteren Fächern seien nicht
erforderlich. Dies entspreche gemäss Systematik erhöhten bis erheblichen
Praxis- und Umsetzungskenntnissen in einem bestimmten Fachbereich.
4.8.2 Die
Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument «Erläuterungen zur
Stellenzuordnung» entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem
Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung
einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen
sowie notwendigen Schnittstellen und Zusammenhängen vor. Praxis- und
Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten
Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei
Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und
Zusammenhänge verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche
Analysen und Überlegungen die Vorinstanz für die Stelle der Rekurrierenden –
verglichen mit den übrigen BKU-Lehrpersonen – eine unterschiedliche Beurteilung
bei diesem Kriterium vorgenommen habe. Das Fach «Sport» sei
überdurchschnittlich heterogen ausgestaltet. Zudem hätten sich die
Praxiskenntnisse nicht nur auf das Schulfach, sondern auch auf den Bereich der
Pädagogik und Didaktik zu richten.
Dem ist mit der
Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Rekurrierenden nicht substantiieren, dass
die Breite und Vielfalt des von ihnen unterrichteten Fachs höher ist als jene anderer
Fächer, welche von Lehrpersonen mit zwei Fächern unterrichtet werden. Dies gilt
nicht nur für das Fach selber, sondern auch für die jeweilige Fachdidaktik. Mit
der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass sich die Anforderungen an die
Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von mehr als einem Fach
entsprechend kumulieren und somit diesbezüglich von höheren Anforderungen ausgegangen
werden kann.
4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Beide
Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 setzen mit Bezug auf die Rubrik
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «gelegentliche psychische
Beanspruchungen mit gewisser Intensität» sowie «gelegentliche Beanspruchungen
eines Sinnesorgans mit gewisser Intensität» voraus, sodass die Stelle der
Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die
Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht
relevant erscheint.
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend erfüllt
die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 bezüglich
der bewerterisch entscheidenden Unterkompetenzen Flexibilität,
Kommunikationsfähigkeit und Führung, so dass die Zuordnung zur entsprechenden
Lohnklasse 16 als zutreffend erscheint. Die übrigen Unterkompetenzen wirken
sich, mit einer Ausnahme, für die Bewertung neutral aus. Einzig hinsichtlich
der Unterkompetenz Wissen werden – bei Sportlehrpersonen offenbar
typischerweise – die gleichlautenden Anforderungen der Modellumschreibungen 4203.16
und 4203.17 übertroffen. Das Übertreffen einer Modellumschreibung hinsichtlich
einer einzelnen Unterkompetenz vermag die Zuordnung zur entsprechenden Lohnklasse
nicht in Frage zu stellen. Für die Einreihung in eine höhere umschriebene
Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung
grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt oder jedenfalls in wesentlichen
Teilen erfüllt, teilweise sogar übertroffen werden und in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegen
(vgl. oben E. 3.2.2). Daraus folgt, dass die Zuordnung der Rekurrierenden in
die Lohnklasse 16 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
5. Quervergleiche
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche
vorgenommen» worden seien.
5.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz Quervergleiche mit der auf
Richtposition 4203.17 in Lohnklasse 17 überführten Stelle «Lehrperson
Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» und mit der auf
Richtposition 4202.16 in Lohnklasse 16 überführten Stelle «Lehrperson
Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht), 1 Fach», vorgenommen.
5.2 Die
Rekurrierenden rügen, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde,
gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund
welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei.
Die Quervergleiche seien mangels vollständiger Unterlagen nicht
nachvollziehbar. Bezüglich dieser Rüge kann auf die Erwägungen in E. 2.2
oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit
welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden
sollen. Mit den vorgenommenen Quervergleichen mit den am nächsten
vergleichbaren Stellen hat die Vorinstanz den Vorgaben von § 5 LG
entsprochen.
5.3 Im
Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein
bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], ergeben sich
Differenzen bezüglich der Unterkompetenzen «Flexibilität»,
«Kommunikationsfähigkeit», «Führung» sowie «Kenntnisse und Fertigkeiten». Der
Hauptunterscheid beruht darauf, dass die Quervergleichsstelle den Unterricht in
mehreren Fächern beinhaltet, wogegen gemäss der Stellenbeschreibung der
Rekurrierenden nur ein Fach zu unterrichten ist. So erfordert der Unterricht in
mehreren Fächern eine grössere Unterschiedlichkeit der Inhalte, eine grössere
Anzahl von Methoden und Mitteln zur Wissensvermittlung und damit mehr
Flexibilität. Sodann begründet der fachliche Austausch mit Lehrpersonen
verschiedener Fächer gesteigerte Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit.
Die erhöhten Anforderungen an die Führung liegen im Wechsel der Ausgestaltung
zur Vermittlung der verschiedenen Fächer begründet. Betreffend «Kenntnisse und
Fertigkeiten» muss unterschieden werden, ob Fachwissen in einem Fach oder in
mehreren Fächern vorhanden ist, womit der Unterricht mehrerer Fächer auch in
diesem Kriterium zu einer Differenz führt. Aufgrund dieser Unterschiede ist die
höhere Einreihung der Quervergleichsstelle (Lohnklasse 17) gerechtfertigt.
5.4 Zum
Quervergleich mit der Stellenbeschreibung Nr. [...] (Lehrperson
Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher Unterricht]) bringen die Rekurrierenden
keine substanziierten Einwände vor. Die Rekurrierenden weisen auf eine weitere,
«sehr ähnlichen Stelle» hin (Lehrperson Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher
Unterricht])», die mit der Stellenbeschreibung Nr. [...] beschrieben ist. Diese
Stelle beinhaltet den Unterricht eines Faches und wurde in die Lohnklasse 16 überführt.
Das Verwaltungsgericht hat diese Quervergleichsstelle unterdessen beurteilt und
die Stellenzuordnung – unter Berücksichtigung eines Quervergleichs mit der im
vorliegenden Verfahren streitigen Stelle – bestätigt (vgl. VGE VD.2020.23 vom 4. März
2022 E. 5.4). Wegleitend für die gerichtliche Beurteilung ist die
Gemeinsamkeit, dass beide Stellen sich auf das Unterrichten in einem Fach
beziehen. Trotz einer Differenz bei den Ausbildungsanforderungen der
Quervergleichsstelle (Abschluss einer Höheren Fachprüfung sowie ein
Pädagogisches Studium von 300 Lernstunden) sind die Anforderungen insgesamt
vergleichbar, so dass sich die Einreihung in die Lohnklasse 16 als zutreffend
erweist
5.5 Schliesslich
berufen sich die Rekurrierenden auf eine höhere Einreihung der
Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft. Sie machen geltend, alle Kantone
seien im Bereich des öffentlichen Dienstrechts an den Grundsatz «gleicher Lohn
für gleichwertige Arbeit» gebunden. Wenn nun viele Kantone wie der Kanton
Basel-Landschaft ein Lohnsystem kennten, in welchem die Sportlehrpersonen
gleich eingereiht seien wie die übrigen Lehrpersonen derselben Stufe, dann sei
dies ein starkes Indiz für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dieser
Lehrpersonen. Sie berufen sich überdies auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton
Zug.
Darin kann den
Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden zu Recht
anerkennen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden
anderer Kantone. Darüber hinaus ist auch mit Bezug auf den Grundsatz «gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit» anerkannt, dass die Bewertung verschiedener
Tätigkeiten als gleichwertig nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei
entschieden werden kann, sondern von Beurteilungen abhängt, die unterschiedlich
ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 418; BGer 8C_179/2020
vom 12. November 2020 E. 3.2, 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2,
5.2; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2),
weshalb diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht (BGer 8C_31/2009
E. 7 vom 4. Januar 2010). Eine Arbeitsplatzbewertung oder ein Lohnsystem verstösst
nicht schon dann gegen das Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung
ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter
arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene, sondern nur
dann, wenn sie diskriminierend ist (BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar
2020 E. 3.2 sowie 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils
m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b
S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.;
124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Deshalb
können die Rekurrierenden vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren
relevierten Unterscheidungsmerkmale aus der Beurteilung der Frage in den Kantonen
Basel-Landschaft und Zug nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann daher auch
von der beantragten Erkundigung im Kanton Basel-Landschaft abgesehen werden.
6. Begutachtung
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung
eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur
Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des
Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt,
welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein
Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine
Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche
Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391;
117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den
Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde
aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung
bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von
beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).
7. Entscheid und Kosten
Daraus folgt,
dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4ʹ000.–
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.