Lexipedia

Entscheid

VD.2020.21

Überführung der Stelle "Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...] (BGer 8C_303/2022 vom 27. Februar 2023)

4. März 2022Deutsch44 min

Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates ergangen ist.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.21

URTEIL

vom 4. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

[...]

Rekurrent 2 – Rekurrentin 13

alle vertreten durch [...],

Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 21. Januar 2020

betreffend Überführung der Stelle

«Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» im Rahmen

der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und 12

weitere Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) wurden als

Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule sowie der Allgemeinen Gewerbeschule

aufgrund ihrer Zuweisung zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein

bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] mit Beschluss des

Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition

(Modellumschreibung) 4203.16 in Lohnklasse 16 überführt. In der Folge

beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD; heute: Human

Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit

Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates ergangen ist.

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Rekurrierenden wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020

begründete Rekurs der Rekurrierenden. Mit ihrem Rekurs beantragen die

Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson

Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...],

im Rahmen der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17.

Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten

Durchführung des Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragen die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des

gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren,

Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit

Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten

die Rekurrierenden mit Eingabe vom 29. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4

der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS)

von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht

angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS

sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die

Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten

wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend

bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für

den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen

Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer

Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle

rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen.

Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und

begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung

von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das

Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener

Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung

einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems

tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und

Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen

Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den

Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere

Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8,

121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht

befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten

Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und

ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur

Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom

27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses

vorzunehmen hat.

1.4

Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember

2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In

späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/‌Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307).

Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale

Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.

Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.

ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.

Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2. Akteneinsicht

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend und

rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten gewährt

und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.

2.1 Zur

Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle

mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher

Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons

Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche

Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und

andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der

Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur

Einsicht zugestellt würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden

Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen.

Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke

nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten

der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So

seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des

Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben den Stellenbeschreibungen der

beiden Quervergleiche bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben

und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur

Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten

Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019

bestätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht

verweigert werde. Die Vorinstanz und die involvierten Amtsstellen schilderten

Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe,

dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und

Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete

Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden

nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den zwei Modellumschreibungen

4203.16 und 4203.17 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber

trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die

Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der

Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei.

Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder

rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien, oder bezüglich derer die

Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde

dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren

Korrektheit zu prüfen. Für den Nachweis einer rechtskonformen und willkürfreien

Lohnklassenfindung sei entscheidend, dass die nachvollziehbare Dokumentation

sämtlicher Handlungsschritte, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen»

vorgenommen wurden, offengelegt werde. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens

jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.

2.2

2.2.1 Das

Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten

Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen

soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44

vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich

unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die

geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2

S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der Rechtsprechung

vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der

Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und

Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand

ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001 Nr. 157, 122

I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen

Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden

verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44

vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1,

mit Hinweis auf Waldmann, in:

Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2

S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.).

Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines

anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten

anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder

beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

2.2.2 Ein

Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss

unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27

vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19.

Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht

ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221

und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;

Kiener/Rütsche/‌Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die

Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann

absehen, wenn der rechts­erhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt

ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten

Beweiswürdigung (VGEVD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14.

Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von

weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen

Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus

nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2,

VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar

2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere

ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits

aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni

2018 E. 2, VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537).

2.2.3 Wie das

Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer

Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des

Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6

m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die

Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen

(VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6,

VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107

vom 27. März 2019 E. 1.5). Die Quervergleiche sind wie die gesamte

Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48

vom 23. März 2018 E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die

Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf

andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere

nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der

Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6

m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

2.2.4 Dies

gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret

verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren

vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche

– wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die

Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf

der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den

Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen

abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der

Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend

die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1.

Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere

Akten sind daher nicht beizuziehen.

Weiter bezieht sich

die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‘vollanalytischen

Bewertung’», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur

Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der

Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der

sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die

Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom

18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom

21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und

begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f.

und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von

der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der

Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche

Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (VGE VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf Tschannen/Zimmerli/‌Müller,

a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern

2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29

BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015

vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f.

mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der

Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte

und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann

gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen

aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete

Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14).

Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen

zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.

Schliesslich

verlangen die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur Errichtung

der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei der Prüfung

der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt

werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27.

März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom

23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die

Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass

die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.

November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch

für die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember

2020 E. 1.6).

2.3 Daraus

folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch

der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete

Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten

vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und

entsprechende Einsicht abzuweisen ist.

3. Rechtsgleichheit

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen

Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für

gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.

3.1 Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –

aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich

entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV

ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit

ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden

explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein

grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob

verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von

Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411

E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom

27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und

des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl

denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die

Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1

S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist

nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.

Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich

haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV

nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,

Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der

Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene

Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1

S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

3.2

3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung

durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der

Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.

Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche

(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege,

Therapie, Medizin, Para­medizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr-

und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz;

6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und

Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den

Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile

mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede

einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das

Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung

einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind

die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und

Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und

Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung),

Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige

besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27.

Mai 2020 E. 2.2, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human

Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.‌bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).

3.2.2 In

der Funktionskette 4203 «Lehrperson Berufsschulen ABU (AGS/BFS/‌SfG)»

bestehen Modellumschreibungen für die Richtpositionen 4203.16 und 4303.17. Für

die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich

nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen

und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt

werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die

Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr

vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020

E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl.

VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im

Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen

Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen

Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der

nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise

sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächst­höheren Modellumschreibung ist

damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn

die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden

(VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 2.3, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom

8. November 2019 E. 7).

3.3 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz «gleicher

Lohn für gleichwertige Arbeit» sei dadurch verletzt worden, dass sich die

Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung gestützt

habe.

3.3.1

3.3.1.1

Mit

ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden geltend, die Fehlerhaftigkeit

der Stellenbeschreibung Nr. [...] ergebe sich bereits aus der

Stellenbezeichnung selber. Wie sich aus den Webseiten der beruflichen

Fachschulen ergebe, zähle der Sportunterricht nach schulinternem Lehrplan wie

auch nach dem eidgenössischen Rahmenlehrplan nicht zum «Allgemein bildenden

Unterricht (ABU)», weshalb für sie eine eigene Stellenbeschreibung «Lehrperson

Berufsschule Sport» hätte erstellt werden müssen. Die Stellenbeschreibung Nr. [...]

bilde die Eigenheiten der Stelle der Rekurrierenden nicht genügend ab.

So werde als

minimale Ausbildung eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master und eine

Weiterbildung im Rahmen eines Masters of Advanced Studies (EBH) verlangt,

obwohl die Ausbildung zur Sportlehrperson auf Sekundarstufe II nur noch über

einen Masterabschluss auf Universitätsstufe erworben werden könne. Bei den

Aushilfen/Vikariaten würden Aushilfen mit Masterabschluss gemäss Lohnklasse 15

entlöhnt, während Aushilfen mit Bachelor-Abschluss der Lohnklasse 13 zugewiesen

würden. Bis auf zwei Personen mit einer alten, heute nicht mehr existierenden

Ausbildung verfügten alle Sportlehrpersonen an der Berufsfachschule und an der

Allgemeinen Gewerbeschule über einen universitären Masterabschluss.

3.3.1.2 Dem

hält der Regierungsrat entgegen, dass der Unterricht an Berufsfachschulen vom

Erziehungsdepartement grob in «Berufskundlichen Unterricht (BKU)» sowie «Allgemein

bildenden Unterricht (ABU)» unterteilt werde. Im allgemein bildenden Unterricht

würden Inhalte unterrichtet, welche nicht berufsspezifischer Natur seien. Es

sei daher darauf verzichtet worden, für Sportlehrpersonen eine spezifische

Stelle zu erstellen. Im vorliegenden Fall sei daher eine Stelle zu beurteilen, welche

für Lehrpersonen geschaffen worden sei und verwendet werde, die lediglich in

einem einzigen, nicht berufskundlichen Fach unterrichteten.

3.3.1.3

Fraglich

erscheint, ob der Verzicht auf eine eigene Stellenbeschreibung für die

Sportlehrpersonen an den Berufsfachschulen bezüglich der

Ausbildungsvoraussetzungen adäquat erscheint. Die Vorinstanz bezieht sich dabei

auf eine Bestätigung der Personalabteilung des Erziehungsdepartements, wonach

im Zusammenhang mit Sportlehrpersonen für die Zulassung zum ABU-Diplomlehrgang

ein Bachelor of Science der eidgenössischen Hochschule für Sport ausreichend

sei. Die Stellenbeschreibung sehe für das Unterrichten von allgemein bildendem

Unterricht korrekterweise eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master mit

einer Weiterbildung im Rahmen eines MAS vor, was sich aus den

Zulassungsbedingungen des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung

(EHB) ergebe. Dort sei festgehalten, dass als Ausbildungs­voraussetzung ein

Lehrdiplom für die obligatorische Schule oder ein Hochschulabschluss (inkl. ein

Jahr Unterrichtserfahrung und didaktisches Basis­modul A) erforderlich sei. Der

Kanton Basel-Stadt habe sich entschieden, aufgrund des Alters der Lernenden mit

der Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master dieselbe Ausbildung wie für

Lehrpersonen an der Sekundarschule I vorauszusetzen, welche dem letzten Teil

der obligatorischen Schule entspreche. Falls Lehrpersonen eine überschiessende

Ausbildung aufwiesen, wie einen Abschluss auf Niveau Uni Master, sei dieser

durch das Erziehungsdepartement im Rahmen der Stufenfestsetzung angemessen zu

berücksichtigen.

3.3.1.4 Gemäss

dem unbestrittenen Vorbringen der Rekurrierenden besteht die Differenz darin,

dass ihre tatsächliche Ausbildung (Master Uni) die Mindestanforderung gemäss

Stellenbeschreibung (Master FH) übersteigt. Zunächst steht diese Stellenbeschreibung

(hiervor E. 2.2.3) der Anstellung von Sportlehrpersonen nicht entgegen, da sie

bezüglich der Ausbildung bloss eine Mindestanforderung formuliert, wofür

überdies – gemäss Erklärung des Regierungsrats – im Bereich von

Sportlehrpersonen, auch ein Bachelorgrad ausreichen würde. Sie lässt die

Anstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Master der Universität zu.

Der Umstand, dass die Sportlehrpersonen typischerweise über einen solchen

Masterabschluss verfügen, ist bei der Unterkompetenz «Wissen» zu

berücksichtigen (vgl. hiernach E. 4.7).

Im Übrigen besteht

– nach den zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats – kein grundsätzlicher

Anspruch, für jedes Schulfach eine spezifische Stellenumschreibung erarbeiten

zu lassen. Die Unterscheidung, ob eine Stelle den Unterricht in einem einzigen

Fach oder in einer Mehrzahl von Fächern umfasst, erscheint grundsätzlich als

sachgerechtes Kriterium, um die unterschiedlichen Anforderungen an die

Tätigkeit von Stellen im Schuldienst zu differenzieren. Die entsprechende

Ausübung des Ermessens bei der Stellenzuweisung ist insoweit nicht zu

beanstanden.

3.3.2 Soweit

die Rekurrierenden eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihrer

grossen Verantwortung für eine grosse Anzahl von Schülerinnen und Schülern

einerseits und hinsichtlich des grossen organisatorischen Aufwands, den sie zu bewältigen

hätten, geltend machen, sind ihre Rügen im Zusammenhang mit der Beurteilung der

einzelnen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen.

4. Stellenzuordnung

Entgegen der

Systematik der Rekursbegründung ist die Überführung der Stelle der

Rekurrierenden zunächst aufgrund ihrer Zuweisung zur Funktionskette 4203 für

Lehrpersonen Berufsschulen Allgemein bildender Unterricht an der Allgemeinen

Gewerbeschule, an der Berufsfachschule und an der Schule für Gestaltung unter

Berücksichtigung der einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen

zu prüfen. Aus praktischen Gründen rechtfertigt sich aber, die Rüge der

Ungleichbehandlung der Stelle der Rekurrierenden mit der Stelle gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] vorweg zu behandeln.

4.1 Ungleichbehandlung mit Stellenbeschreibung Nr. [...]

Die

Rekurrierenden rügen zunächst eine nicht begründbare Ungleichbehandlung ihrer

Stelle insbesondere mit der Stelle Lehrperson Berufsfachschule, Allgemein bildender

Unterricht, Stellenbeschreibung Nr. [...].

4.1.1 Zur

Begründung machen sie geltend, dass es für Lehrpersonen an Berufsfachschulen,

Allgemein bildender Unterricht (BKU), zwei Stellenbeschreibungen gebe. Die

Stellenbeschreibungen Nr. [...] und Nr. [...] seien nahezu identisch.

Insbesondere würde in diesen beiden Stellenbeschreibungen bezüglich der Anzahl

der zu unterrichtenden Fächer keine klare Unterscheidung gemacht. Zwar finde

sich auf der Stellenbeschreibung Nr. [...] der Zusatz «1 Fach»; auf der

Stellenbeschreibung Nr. [...] fehle aber ein Zusatz im Sinne von «mehrere

Fächer». Die Stellenbeschreibung Nr. [...] könne daher unabhängig von der

Anzahl Fächer auf alle ABU-Lehrpersonen Anwendung finden. Unterscheiden würden

sich die beiden Stellen nur durch die höhere Einreihung der Stelle gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 17 und die darin höher

umschriebene minimale Grundausbildung (Master auf Niveau Fachhochschule [Sek I]

und pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden [EHB] im Unterschied zum Diplom

FH Bachelor und pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden [EHB] in

Stellenbeschreibung Nr. [...]).

4.1.2 Zutreffend

ist, dass in der Stellenbeschreibung Nr. [...] nicht explizit von der

Unterrichtung von zwei oder mehr Fächern gesprochen wird. Massgebend erscheint

aber der Umkehrschluss zur Stellenbeschreibung der Rekurrierenden einerseits und

der Gebrauch der beiden Stellenbeschreibungen. Diesbezüglich machen die

Rekurrierenden nicht geltend, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] auch

für Lehrpersonen in allgemein bildenden Fächern an der Berufsfachschule

Anwendung fände, welche bloss ein Fach unterrichten. Die Stellenbeschreibung Nr. [...]

ist somit für Lehrpersonen vorgesehen, die mehrere Fächer unterrichten, während

die Stellenbeschreibung Nr. [...] bei Lehrpersonen zur Anwendung kommt,

die ausschliesslich ein Fach unterrichten. Dabei kann mit der Vor­instanz

festgestellt werden, dass es bewerterisch relevant erscheint, ob Wissen und

Können in nur einem oder in mehreren Fächern gefordert oder vermittelt werden, worauf

bei der Beurteilung der einzelnen Unterkompetenzen zurückzukommen sein wird.

4.2 Selbständigkeit

Die

Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den

Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Die beiden

Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 beschreiben die Anforderungen

bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch. Verlangt wird die «Wahrnehmung

von dispositiven und teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem

Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden

Anforderungen der beiden Modell­umschreibungen sind daher bewerterisch gleich

zu gewichten.

4.3 Flexibilität

Die

Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt

(Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen

Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem

Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen

bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die

Modellumschreibung 4203.16 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise

unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen

zeitlichen Wechseln verlangt, stellt die Modellumschreibung 4203.17 an die Aufgabenvielfalt

erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich

unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen

bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch.

Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der

Aufgabenvielfalt.

4.3.1 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] beziehe

sich auf die Unterrichtung von Schülerinnen und Schüler an einer

Berufsfachschule in einem Fach. Das entsprechende Wissen und Können erstrecke

sich ungeachtet der Tatsache, dass verschiedene Sportarten an unterschiedlichen

Lokalitäten zu vermitteln seien, auf ein Unterrichtsfach. Lehrpersonen, die

mehrere Fächer unterrichteten, müssten demgegenüber über vertiefte Kenntnisse

in verschiedenen Fachgebieten verfügen, was mit einer grösseren Breite der zu

bearbeitenden Inhalte einhergehe. Mit den Aufgaben im unterrichtsnahen Bereich

und im Schulbereich entspreche dies der Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise

unterschiedlichen Inhalten. Aus diesen Gründen seien die Anforderungen an die

Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» nicht

mit den Anforderungen an die übrigen Lehrpersonen gemäss der Modellumschreibung

4203.17 gleichzusetzen, wie von den Rekurrierenden im Rahmen der fakultativen

Stellungnahme geltend gemacht werde.

4.3.2 Soweit

die Rekurrierenden dem entgegenhalten, dass auch die Stellenbeschreibung Nr. [...]

für Monofachlehrpersonen geschaffen worden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden

(vgl. oben E. 4.1). Aufgrund des unterschiedlichen Bezugs auf Unterricht

in einem oder in mehr als einem Fach kann auch nicht von identischen

Stellenbeschreibungen ausgegangen werden, wie die Rekurrierenden behaupten.

Schliesslich

halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs daran fest, dass sie aufgrund ihrer

effektiven Tätigkeit als Sportlehrpersonen aufgrund der zahlreichen, ausgeübten

und trainierten Sportarten und dem Wechsel zwischen praktischem und

theoretischem Wissen sowie dem Unterricht in unterschiedlichen Lokalitäten

äusserst umfangreiche Inhalte vermittelten. Die Aufgabenvielfalt zeichne sich

folglich nicht nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Sportarten ab, sondern

auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es sei kein

Unterschied zur Stelle der ABU-Lehrpersonen erkennbar. Ihre Stelle beinhalte

somit ebenfalls die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen

Inhalten gemäss Modellumschreibung 4203.17, womit diese Modellumschreibung

insgesamt erfüllt werde.

4.3.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, kann aus dem Bezug auf eine Mehrzahl von Unterrichtsfächern in

nachvollziehbarer Weise gefolgert werden, dass auch die fachbezogene

Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der Inhalte wie auch der

Methoden und Mittel der Wissensvermittlung grösser wird als bei einer Monofachlehrperson.

Es ist nicht erstellt, wieso der Sportunterricht an Berufsfachschulen deutlich

vielfältiger sein soll, als der Unterricht in anderen, ebenfalls heterogenen

Fachgebieten. Da der Unterricht bei den Aufgaben mit einer Gewichtung von je 85 %

aber offensichtlich im Vordergrund der Ausübung der Stelle steht, ergibt sich

daraus trotz im Übrigen identischer Aufgaben im unterrichtsnahen und

schulorganisatorischen Bereich aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern

auch eine grössere Aufgabenvielfalt. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn

die allesamt auf verschiedene Sportarten respektive unterschiedliche Formen der

körperlichen Ertüchtigung gerichteten praktischen und theoretischen Aufgaben im

Sportunterricht nach der Systematik der Systempflege auf «teilweise

unterschiedliche Inhalte» und nicht auf «mehrheitlich unterschiedliche Inhalte»

bezogen werden.

4.4 Kommunikationsfähigkeit

Die

Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über

den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad

bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises

beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).

Die beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 unterscheiden sich

diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des

Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der

Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit

mehrheitlich sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modellumschreibung

4203.16 «an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» während die Modellumschreibung

4203.17 einen «Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität» verlangt.

4.4.1 Mit dem

angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die

Aufgabenerfüllung der Rekurrierenden die Kommunikation mit den Lernenden, den

Erziehungsberechtigten sowie verschiedenen Diensten bzw. Fachstellen sowie

Betrieben und Organisationen der Arbeitswelt erfordere. Die Interaktion mit

Mitgliedern des Rektorates und des Lehrkörpers falle hingegen unter die

Kompetenz der Kooperations- und Teamfähigkeit. Im Vergleich zu Lehrpersonen,

die in mehreren Fächern unterrichten, komme der Klassenführungsrolle mit

verstärktem Einbezug von Fachkolleginnen und -kollegen und Bezugspersonen

weniger Gewicht zu. Dies entspreche insgesamt einem Empfängerkreis mit

mittlerer Heterogenität.

4.4.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie dieselben Lernenden wie die übrigen Lehrpersonen an

Berufsschulen unterrichteten und mit denselben weiteren Personengruppen, wie

mit Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, der Direktion, der Schul- und

Abteilungsleitung, Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Verantwortlichen

der überbetrieblichen Kurse, Beratungsstellen und kantonalen Behörden

kommunizierten. Sportlehrpersonen an den Berufsfachschulen unterrichteten zudem

bei einem 100 %- Pensum in zwölf verschiedenen Klassen, während die

übrigen ABU-Lehrpersonen lediglich in maximal acht Klassen tätig seien. Sie

seien somit in mehr Lehrpersonenteams involviert und hätten mehr Schülerinnen

und Schüler zu betreuen. Die vorgenommene Unterscheidung sei mit dem Argument «Monofach»

nicht zu begründen. Die Behauptung, der Klassenführungsrolle mit verstärktem

Einbezug von Fachkolleginnen und -kollegen und Bezugspersonen komme – im

Vergleich mit Lehrpersonen, die in mehreren Fächern unterrichten – bei der

Stelle der Rekurrierenden weniger Gewicht zu, lasse sich nicht aus den beiden

Stellenbeschreibungen ableiten. Sie erfüllten daher die Voraussetzung der

Kommunikation mit einem Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität gemäss

Modellumschreibung 4203.17.

4.4.3 Wie die

Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 62) geltend macht, bestimmt sich die

Heterogenität des Empfängerkreises nicht primär nach der Häufigkeit bzw.

Intensität, mit welcher mit verschiedenen Zielgruppen kommuniziert wird,

sondern vorwiegend an der Verschiedenheit bzw. Heterogenität der verschiedenen

Zielgruppen sowie der Anzahl an Anspruchsgruppen. Es sei daher nicht von

Bedeutung, dass Sportlehrpersonen eine grössere Anzahl Klassen als die

ABU-Lehrpersonen unterrichteten und so in mehr Lehrpersonen-Teams involviert

seien, da die Auszubildenden eine einzige Zielgruppe bildeten. Die

Rekurrierenden (Stellenbeschreibung Nr. [...]) wie auch die Lehrpersonen der

Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht),

mehrere Fächer» (Stellenbeschreibung Nr. [...]) hätten viele übereinstimmende

Zielgruppen, wie z.B. Auszubildende, Eltern, Lehrkörper, Fachstellen,

Organisationen der Arbeitswelt und Ausbildungsverantwortliche. Insoweit sind

die Zielgruppen der Kommunikation beider Stellen identisch. Klar ist aber nach

dem soeben Gesagten aber auch, dass die Interaktion mit dem Lehrkörper und dem

Rektorat entgegen dem angefochtenen Entscheid bei der Bewertung der

Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Wie

die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber zutreffend geltend macht,

beinhaltet die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender

Unterricht), mehrere Fächer» den fachlichen Austausch mit Lehrpersonen

verschiedener Fächer, während sich die Rekurrierenden fachlich nur mit

Lehrpersonen des gleichen Schulfachs auszutauschen haben, da sie kein weiteres

Fach unterrichten. Vor diesem Hintergrund ist die insgesamt höhere Bewertung

der vorausgesetzten kommunikativen Fähigkeiten nicht zu bemängeln, wenn der Unterricht

in mehreren Fächern (statt nur in einem Fach) zu erteilen ist. Die getroffene

Unterscheidung und die Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle

der Rekurrierenden im angefochtenen Entscheid sind daher nicht zu beanstanden.

4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit

Wiederum

identisch werden in den Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 die

Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit

umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen

erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden

Lohnklassen nicht relevant erscheint.

4.6 Führung

4.6.1 Die

Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4203 Lehrperson

Berufsschulen BKU auf die Erteilung von berufskundlichem Unterricht. Bei

Lehrpersonen orientiert sich die Führung an der Erteilung von Unterricht in

einer Anzahl Fächer an eine Anzahl Lernende. In den beiden Modellumschreibungen

4203.16 und 4203.17 wird Führung als Erteilung von Unterricht an eine grosse

Anzahl von Auszubildenden beschrieben, gemäss Modellumschreibung 4203.16

bezogen auf «Unterricht in einem Fach (z.B. Sport)», gemäss Modellumschreibung

4203.17 bezogen auf «Unterricht in mehreren Fächern». Die Vorinstanz hat dazu

erwogen, Führung könnte in einem Fach mit regelmässig wiederkehrendem Inhalt

mit mehr Routine vollzogen werden und verlange weniger Rollenwechsel. Wie bei

allen unterrichtenden Personen sei dabei die Verantwortung für die Schülerinnen

und Schüler anlässlich des Unterrichtes mit eingeschlossen.

4.6.2 Soweit

die Rekurrierenden auch in diesem Zusammenhang den Bezug von

Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Unterrichtung in mehr als einem Fach

bestreiten, kann wiederum auf E. 4.1 verwiesen werden. Mit ihrem Rekurs

machen die Rekurrierenden diesbezüglich weiter eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV geltend. Sie rügen, dass ein

sachliches Kriterium bzw. eine objektive Begründung für die unterschiedliche Einschätzung

der Unterrichtsbereiche und für die schlechtere Behandlung der Lehrpersonen,

die «in einem Fach» unterrichten, fehle. Die Rekurrierenden seien wie die

übrigen Lehrpersonen zur Vermittlung von vorgegeben Inhalten verpflichtet und

nähmen wie alle anderen Lehrpersonen diverse Aufgaben und Funktionen im

Schulbetrieb wahr. Lehrpersonen aller Fachrichtungen seien mit gleichartigen

Aufgaben und der gleichen Verantwortung konfrontiert. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb ein Fachbereich generell tiefere Anforderungen an die

unterrichtenden Lehrpersonen stellen sollte. Sie rügen, dass die Vorinstanz

sämtliche von ihr getroffenen Unterscheidungen auf das Argument «Unterricht in

einem Fach» stütze. Ob ein Fach oder mehrere Fächer unterrichtet würden, sei

bei einer analytischen Arbeitsbewertung jedoch nicht relevant. Die Belastung

und Verantwortung sowie die Anforderungen an eine Tätigkeit blieben stets

gleich hoch, unabhängig davon, ob die Unterrichtstätigkeit in einem Fach oder

in mehreren Fächern erbracht werde.

4.6.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Bewertet wird in der

Funktionskette 4203 die Fachführung in dem zu unterrichtenden Fach respektive

in den zu unterrichtenden Fächern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

nachvollziehbar ausführt, entfällt bei der Stelle der Rekurrierenden der

Wechsel zwischen der für die Vermittlung der verschiedenen Fächer nötigen

Ausgestaltung der Führung, da sie in einem Fach Unterricht erteilen. Die Anzahl

der zu unterrichtenden Fächer ist daher auch in Bezug auf die Unterkompetenz «Führung»

bewertungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass in

der Funktionskette 4203 die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung höher

gewichtet werden, wenn mehr als ein Fach unterrichtet wird.

4.6.4 Weiter

bestreiten die Rekurrierenden, dass die von ihnen geltend gemachte, im

Vergleich zum übrigen allgemein bildenden Unterricht deutlich erhöhte

Verantwortung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und

Schüler aufgrund der Verletzungsgefahr im Sportunterricht in der

Stellenbeschreibung und in der Bewertung der Stelle mitberücksichtigt worden

sei.

Dem hält die

Vorinstanz entgegen, dass den Rekurrierenden aufgrund ihrer spezifischen

Ausbildung die Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit der

Auszubildenden ohne deren Überforderung grundsätzlich möglich sei. Die

verbleibende Verletzungsgefahr bewege sich aber im Rahmen des allgemeinen

Lebensrisikos. Eine potentielle Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit sei

auch im Rahmen des Unterrichts in anderen Fächern an der Berufsfachschule, bei

Exkursionen sowie in der Berufsausbildung selbst gegeben.

Darin kann der

Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden. Auch wenn die körperliche

Verletzungsgefahr im Sportunterricht tatsächlich erhöht sein mag, so führt dies

aufgrund der entsprechenden Befähigung der Rekurrierenden im Umgang mit dieser

Gefahr insgesamt nicht zu erhöhten Anforderungen bezüglich der zu tragenden

Verantwortung. Diese bezieht sich jeweils auf den gesamten, von negativen

Nebenwirkungen möglichst freien Lernerfolg der unterrichteten Schülerinnen und

Schüler im jeweiligen Fach.

4.7 Wissen

4.7.1 Bezüglich

der verlangten Grundausbildung sind die Anforderungen an die Unterkompetenz

Wissen in den beiden Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 identisch. Beide

verlangen eine «Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master (FH)» und eine «Weiterbildung

im Rahmen eines Master of Advanced Studies (EHB)».

Die

Stellenbeschreibung Nr. [...] setzt neben einem Master auf Niveau FH ein «pädagogisches

Studium von 1’800 Lernstunden (EHB)» voraus. Die Vorinstanz erwog dazu, dass

sich diese Stellenbeschreibung mit den umschriebenen Anforderungen an das

Wissen auf alle Lehrpersonen an Berufsfachschulen beziehe, die allgemein bildenden

Unterricht in einem Fach erteilten. Hinsichtlich des Wissens würden somit die

Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 – unabhängig der von den

Rekurrierenden effektiv absolvierten Ausbildung – vollumfänglich erfüllt.

4.7.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, dass die Ausbildung zur Sportlehrperson auf

Sekundarstufe II seit der Bologna Reform nur noch über einen Masterabschluss

auf Universitätsstufe erworben werden könne. Sie verfügten daher alle über ein

Studium auf Niveau Master Universität/ETH bzw. über einen äquivalenten

Abschluss sowie über eine pädagogische Ausbildung, weshalb sie die Modellumschreibung

4203.17 sogar überträfen.

4.7.3 Massgebend

für die Beurteilung der Anforderungen der Unterkompetenz Wissen sind die

minimal für die Ausübung der Stelle verlangte Aus- und Weiterbildung. Diese

Voraussetzungen müssen bei Lehrpersonen aber auf den Unterricht im jeweiligen

Fach bezogen werden. Diesbezüglich wird vom Regierungsrat nicht bestritten,

dass für eine Anstellung als Sportlehrperson an der Sekundarstufe II ein

universitärer Masterabschluss verlangt wird. Er macht lediglich geltend, es

würde auch die Ausbildung für die Sekundarstufe I akzeptiert (Vernehmlassung

Ziff. 37). Der Abschluss für die Sekundarstufe II (Master Uni) stellt

bewerterisch höhere Anforderungen als ein Masterabschluss an einer

Fachhochschule. Der von den Rekurrierenden erlangte Abschluss (Master Uni) ist daher

höher als die allgemeinen Minimalanforderungen der anwendbaren

Stellenbeschreibung (Master FH) bzw. des darunterliegenden, offenbar

tolerierten, aber praktisch nicht vertretenen Ausbildungsgrads eines Bachelor

of Science der eidgenössischen Hochschule für Sport. Die Situation ist

unübersichtlich. Auch wenn im Rahmen der Systempflege grundsätzlich von der

massgeblichen Stellenbeschreibung auszugehen ist (vgl. oben E. 3.3.3) und

das Übertreffen einer Minimalanforderung gemäss Stellenbeschreibung

grundsätzlich eine Frage des Stellengebrauchs (und nicht der Stellenbewertung)

darstellt, so ist festzuhalten, dass die (tatsächliche) Ausbildung der

Rekurrierenden wie auch aller übrigen Stelleninhabenden die

Minimalanforderungen gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] wie auch gemäss den

Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 übertrifft. Ob die höhere tatsächliche

Ausbildung der Rekurrierenden und der übrigen Stelleninhabenden aufgrund der

besonderen Umstände bei der Überprüfung ihrer Stelleneinreihung ausnahmsweise

zu berücksichtigen ist, kann aber offen bleiben, weil die Rekurrierenden daraus

ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (vgl. unten E. 4.10).

4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten

4.8.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien

Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten

unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die

zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der

Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können.

Während die Modellumschreibung 4203.16 «erhöhte bis erhebliche Praxis- und

Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich» verlangt, werden in der Modellumschreibung

4203.17 gleichwertige Kenntnisse «in mehr als einem Fachbereich» verlangt. Im

Übrigen setzen beide Modellumschreibungen jeweils «gewisse Kenntnisse der

Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle» voraus. Die

Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass daher ein Unterschied bestehe, ob

Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.

Die Vorinstanz

erwog zu den verlangten Praxis- und Umsetzungskenntnissen, dass das

Unterrichten in einem Fach erhöhte bis erhebliche Kenntnisse in diesem Fach

voraussetze. Erhebliche Kenntnisse in weiteren Fächern seien nicht

erforderlich. Dies entspreche gemäss Systematik erhöhten bis erheblichen

Praxis- und Umsetzungskenntnissen in einem bestimmten Fachbereich.

4.8.2 Die

Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument «Erläuterungen zur

Stellenzuordnung» entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem

Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung

einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen

sowie notwendigen Schnittstellen und Zusammenhängen vor. Praxis- und

Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten

Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei

Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und

Zusammenhänge verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche

Analysen und Überlegungen die Vorinstanz für die Stelle der Rekurrierenden –

verglichen mit den übrigen BKU-Lehrpersonen – eine unterschiedliche Beurteilung

bei diesem Kriterium vorgenommen habe. Das Fach «Sport» sei

überdurchschnittlich heterogen ausgestaltet. Zudem hätten sich die

Praxiskenntnisse nicht nur auf das Schulfach, sondern auch auf den Bereich der

Pädagogik und Didaktik zu richten.

Dem ist mit der

Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Rekurrierenden nicht substantiieren, dass

die Breite und Vielfalt des von ihnen unterrichteten Fachs höher ist als jene anderer

Fächer, welche von Lehrpersonen mit zwei Fächern unterrichtet werden. Dies gilt

nicht nur für das Fach selber, sondern auch für die jeweilige Fachdidaktik. Mit

der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass sich die Anforderungen an die

Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von mehr als einem Fach

entsprechend kumulieren und somit diesbezüglich von höheren Anforderungen ausgegangen

werden kann.

4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

Beide

Modellumschreibungen 4203.16 und 4203.17 setzen mit Bezug auf die Rubrik

Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «gelegentliche psychische

Beanspruchungen mit gewisser Intensität» sowie «gelegentliche Beanspruchungen

eines Sinnesorgans mit gewisser Intensität» voraus, sodass die Stelle der

Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die

Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht

relevant erscheint.

4.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend erfüllt

die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen der Modellumschreibung 4203.16 bezüglich

der bewerterisch entscheidenden Unterkompetenzen Flexibilität,

Kommunikationsfähigkeit und Führung, so dass die Zuordnung zur entsprechenden

Lohnklasse 16 als zutreffend erscheint. Die übrigen Unterkompetenzen wirken

sich, mit einer Ausnahme, für die Bewertung neutral aus. Einzig hinsichtlich

der Unterkompetenz Wissen werden – bei Sportlehrpersonen offenbar

typischerweise – die gleichlautenden Anforderungen der Modellumschreibungen 4203.16

und 4203.17 übertroffen. Das Übertreffen einer Modell­umschreibung hinsichtlich

einer einzelnen Unterkompetenz vermag die Zuordnung zur entsprechenden Lohnklasse

nicht in Frage zu stellen. Für die Einreihung in eine höhere umschriebene

Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung

grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt oder jedenfalls in wesentlichen

Teilen erfüllt, teilweise sogar übertroffen werden und in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegen

(vgl. oben E. 3.2.2). Daraus folgt, dass die Zuordnung der Rekurrierenden in

die Lohnklasse 16 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

5. Quervergleiche

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche

vorgenommen» worden seien.

5.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz Quervergleiche mit der auf

Richtposition 4203.17 in Lohnklasse 17 überführten Stelle «Lehrperson

Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)» und mit der auf

Richtposition 4202.16 in Lohnklasse 16 überführten Stelle «Lehrperson

Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht), 1 Fach», vorgenommen.

5.2 Die

Rekurrierenden rügen, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde,

gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund

welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei.

Die Quervergleiche seien mangels vollständiger Unterlagen nicht

nachvollziehbar. Bezüglich dieser Rüge kann auf die Erwägungen in E. 2.2

oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit

welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden

sollen. Mit den vorgenommenen Quervergleichen mit den am nächsten

vergleichbaren Stellen hat die Vor­instanz den Vorgaben von § 5 LG

entsprochen.

5.3 Im

Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein

bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], ergeben sich

Differenzen bezüglich der Unterkompetenzen «Flexibilität»,

«Kommunikationsfähigkeit», «Führung» sowie «Kenntnisse und Fertigkeiten». Der

Hauptunterscheid beruht darauf, dass die Quervergleichsstelle den Unterricht in

mehreren Fächern beinhaltet, wogegen gemäss der Stellenbeschreibung der

Rekurrierenden nur ein Fach zu unterrichten ist. So erfordert der Unterricht in

mehreren Fächern eine grössere Unterschiedlichkeit der Inhalte, eine grössere

Anzahl von Methoden und Mitteln zur Wissensvermittlung und damit mehr

Flexibilität. Sodann begründet der fachliche Austausch mit Lehrpersonen

verschiedener Fächer gesteigerte Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit.

Die erhöhten Anforderungen an die Führung liegen im Wechsel der Ausgestaltung

zur Vermittlung der verschiedenen Fächer begründet. Betreffend «Kenntnisse und

Fertigkeiten» muss unterschieden werden, ob Fachwissen in einem Fach oder in

mehreren Fächern vorhanden ist, womit der Unterricht mehrerer Fächer auch in

diesem Kriterium zu einer Differenz führt. Aufgrund dieser Unterschiede ist die

höhere Einreihung der Quervergleichsstelle (Lohnklasse 17) gerechtfertigt.

5.4 Zum

Quervergleich mit der Stellenbeschreibung Nr. [...] (Lehrperson

Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher Unterricht]) bringen die Rekurrierenden

keine substanziierten Einwände vor. Die Rekurrierenden weisen auf eine weitere,

«sehr ähnlichen Stelle» hin (Lehrperson Berufsfachschule BKU [Berufskundlicher

Unterricht])», die mit der Stellenbeschreibung Nr. [...] beschrieben ist. Diese

Stelle beinhaltet den Unterricht eines Faches und wurde in die Lohnklasse 16 überführt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Quervergleichsstelle unterdessen beurteilt und

die Stellenzuordnung – unter Berücksichtigung eines Quervergleichs mit der im

vorliegenden Verfahren streitigen Stelle – bestätigt (vgl. VGE VD.2020.23 vom 4. März

2022 E. 5.4). Wegleitend für die gerichtliche Beurteilung ist die

Gemeinsamkeit, dass beide Stellen sich auf das Unterrichten in einem Fach

beziehen. Trotz einer Differenz bei den Ausbildungsanforderungen der

Quervergleichsstelle (Abschluss einer Höheren Fachprüfung sowie ein

Pädagogisches Studium von 300 Lernstunden) sind die Anforderungen insgesamt

vergleichbar, so dass sich die Einreihung in die Lohnklasse 16 als zutreffend

erweist

5.5 Schliesslich

berufen sich die Rekurrierenden auf eine höhere Einreihung der

Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft. Sie machen geltend, alle Kantone

seien im Bereich des öffentlichen Dienstrechts an den Grundsatz «gleicher Lohn

für gleichwertige Arbeit» gebunden. Wenn nun viele Kantone wie der Kanton

Basel-Landschaft ein Lohnsystem kennten, in welchem die Sportlehrpersonen

gleich eingereiht seien wie die übrigen Lehrpersonen derselben Stufe, dann sei

dies ein starkes Indiz für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dieser

Lehrpersonen. Sie berufen sich überdies auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton

Zug.

Darin kann den

Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden zu Recht

anerkennen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden

anderer Kantone. Darüber hinaus ist auch mit Bezug auf den Grundsatz «gleicher

Lohn für gleichwertige Arbeit» anerkannt, dass die Bewertung verschiedener

Tätigkeiten als gleichwertig nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei

entschieden werden kann, sondern von Beurteilungen abhängt, die unterschiedlich

ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 418; BGer 8C_179/2020

vom 12. November 2020 E. 3.2, 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2,

5.2; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2),

weshalb diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht (BGer 8C_31/2009

E. 7 vom 4. Januar 2010). Eine Arbeitsplatzbewertung oder ein Lohnsystem verstösst

nicht schon dann gegen das Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung

ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter

arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene, sondern nur

dann, wenn sie diskriminierend ist (BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar

2020 E. 3.2 sowie 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils

m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b

S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.;

124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Deshalb

können die Rekurrierenden vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren

relevierten Unterscheidungsmerkmale aus der Beurteilung der Frage in den Kantonen

Basel-Landschaft und Zug nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann daher auch

von der beantragten Erkundigung im Kanton Basel-Landschaft abgesehen werden.

6. Begutachtung

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung

eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur

Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des

Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt,

welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein

Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine

Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche

Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391;

117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den

Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde

aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung

bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von

beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).

7. Entscheid und Kosten

Daraus folgt,

dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen

die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4ʹ000.–

(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’000.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.