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Entscheid

VD.2020.213

Submission: IWB, Kabelschutzrohre und Zubehör

16. Dezember 2020Deutsch5 min

angefochtenen Zuschlags an die Beigeladene sowie den Abbruch der Ausschreibung mit.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.213

URTEIL

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40,4002 Basel

B____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Industriellen Werke Basel

vom 14. Oktober 2020

betreffend Submission: IWB, Kabelschutzrohre

und Zubehör

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Publikation

vom 1. Juli 2020 im Kantonsblatt und unter www.simap.ch schrieben die

Industriellen Werke Basel (IWB) den Lieferauftrag «IWB, Kabelschutzrohre und

Zubehör» (Projekt-ID: 206562 / Meldungsnummer 1159365) aus. Am 17. Oktober 2020

publizierten die IWB den Zuschlag an die Firma B____ (Beigeladene). Gegen

diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhobene und

begründete Rekurs der A____ (Rekurrentin). Mit ihrem Rekurs machte sie geltend,

auf eine Offerteingabe verzichtet zu haben, da sie das Vergabekritierium der

Herstellung der ausgeschriebenen Gegenstände in eigener Produktion nicht

erfüllen könne. Diese Voraussetzung könne aber auch die Zuschlagsempfängerin

nicht erfüllen.

Mit Eingabe vom

10. November 2020 teilten die IWB dem Verwaltungsgericht den Widerruf des

angefochtenen Zuschlags an die Beigeladene sowie den Abbruch der Ausschreibung mit.

Beides ist am 7. November 2020 publiziert worden. Vor diesem Hintergrund

beantragten die IWB, es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Mit

Verfügung vom 11. November 2020 hat der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts den Parteien angezeigt, dass ohne begründeten Einspruch

einer Partei innert Frist bis zum 20. November 2020 das Verfahren entsprechend

diesem Antrag infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses aufgrund des

Widerrufs des angefochtenen Zuschlags als gegenstandslos geworden abgeschrieben

werde. Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren würden keine erhoben

und es würden keine Entschädigungen für eigene Verfahrenskosten der Parteien

zugesprochen. Innert Frist hat sich dazu keine Partei geäussert.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Rekursen in Vergabeverfahren

gemäss § 30 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100)

zuständig. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder

Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt in die

Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war

die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Rekurserhebung vom angefochtenen Zuschlag

trotz unterbliebenem eigenen Angebot aufgrund der spezifischen Situation mit

nur einer Bewerberin angesichts der von ihr gegen deren Berücksichtigung

erhobenen Rügen unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen

Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen

auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell

sein (vgl. Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931). Mit dem

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE VD.2012.13 vom 17. Februar 2014

E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).

Vorliegend haben

die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente den angefochtenen Zuschlag

aufgehoben und die Ausschreibung abgebrochen. Damit hat sie dem Begehren der

Rekurrentin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen,

und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an der Beurteilung

ihres Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als

erledigt abzuschreiben.

2.

Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des

Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses

richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die

Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu

prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14.

Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; zu

den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember

2019.

E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz dem Antrag der Rekurrentin selbst durch

eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung entsprochen. Damit hat die

Rekurrentin im Ergebnis obsiegt. Da auch den verfügenden IWB trotz ihres

Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 8.2; VD.2015.260 vom 21. Oktober 2017 E. 4), ist auf deren Erhebung zu

verzichten. Da sich die Rekurrentin nicht hat vertreten lassen, ist ihr keine

Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

IWB Industrielle Werke Basel

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.