VD.2020.213
Submission: IWB, Kabelschutzrohre und Zubehör
16. Dezember 2020Deutsch5 min
angefochtenen Zuschlags an die Beigeladene sowie den Abbruch der Ausschreibung mit.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.213
URTEIL
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40,4002 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Industriellen Werke Basel
vom 14. Oktober 2020
betreffend Submission: IWB, Kabelschutzrohre
und Zubehör
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation
vom 1. Juli 2020 im Kantonsblatt und unter www.simap.ch schrieben die
Industriellen Werke Basel (IWB) den Lieferauftrag «IWB, Kabelschutzrohre und
Zubehör» (Projekt-ID: 206562 / Meldungsnummer 1159365) aus. Am 17. Oktober 2020
publizierten die IWB den Zuschlag an die Firma B____ (Beigeladene). Gegen
diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhobene und
begründete Rekurs der A____ (Rekurrentin). Mit ihrem Rekurs machte sie geltend,
auf eine Offerteingabe verzichtet zu haben, da sie das Vergabekritierium der
Herstellung der ausgeschriebenen Gegenstände in eigener Produktion nicht
erfüllen könne. Diese Voraussetzung könne aber auch die Zuschlagsempfängerin
nicht erfüllen.
Mit Eingabe vom
10. November 2020 teilten die IWB dem Verwaltungsgericht den Widerruf des
angefochtenen Zuschlags an die Beigeladene sowie den Abbruch der Ausschreibung mit.
Beides ist am 7. November 2020 publiziert worden. Vor diesem Hintergrund
beantragten die IWB, es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Mit
Verfügung vom 11. November 2020 hat der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts den Parteien angezeigt, dass ohne begründeten Einspruch
einer Partei innert Frist bis zum 20. November 2020 das Verfahren entsprechend
diesem Antrag infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses aufgrund des
Widerrufs des angefochtenen Zuschlags als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werde. Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren würden keine erhoben
und es würden keine Entschädigungen für eigene Verfahrenskosten der Parteien
zugesprochen. Innert Frist hat sich dazu keine Partei geäussert.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Rekursen in Vergabeverfahren
gemäss § 30 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100)
zuständig. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder
Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt in die
Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war
die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Rekurserhebung vom angefochtenen Zuschlag
trotz unterbliebenem eigenen Angebot aufgrund der spezifischen Situation mit
nur einer Bewerberin angesichts der von ihr gegen deren Berücksichtigung
erhobenen Rügen unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen
Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen
auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell
sein (vgl. Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925, 1931). Mit dem
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE VD.2012.13 vom 17. Februar 2014
E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).
Vorliegend haben
die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente den angefochtenen Zuschlag
aufgehoben und die Ausschreibung abgebrochen. Damit hat sie dem Begehren der
Rekurrentin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen,
und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an der Beurteilung
ihres Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des
Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses
richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die
Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu
prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14.
Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; zu
den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember
2019.
E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz dem Antrag der Rekurrentin selbst durch
eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung entsprochen. Damit hat die
Rekurrentin im Ergebnis obsiegt. Da auch den verfügenden IWB trotz ihres
Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 8.2; VD.2015.260 vom 21. Oktober 2017 E. 4), ist auf deren Erhebung zu
verzichten. Da sich die Rekurrentin nicht hat vertreten lassen, ist ihr keine
Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
IWB Industrielle Werke Basel
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.