VD.2020.214
kantonale Steuern pro 2014 und direkte Bundessteuer pro 2014 (BGer 2C_234/2022 vom 15. Dezember 2022)
25. Januar 2022Deutsch39 min
aufgrund einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.214
VD.2020.215
URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
B____
Rekurrentin
[...]
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 30. Januar 2020
betreffend kantonale Steuern pro
2014 und direkte Bundessteuer pro 2014
Sachverhalt
Sachverhalt
Nach einer
aufgrund einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführten
Revision der Steuern pro 2014 setzte die Steuerverwaltung mit
Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2017 das steuerbare Einkommen von B____ (Rekurrentin
und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin), [...], und ihres Ehemannes A____
(Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) für die Steuern pro
2014 auf CHF 424'000.– (Kanton) bzw. CHF 444'000.– (Bund) und ihr steuerbares
Vermögen (Kanton) auf CHF 3'837'000.– fest. Dabei wurde in Abweichung von
ihrer Deklaration das Einkommen aus selbständigem Haupterwerb der Ehefrau von
den deklarierten CHF 111’736.– auf CHF 140'712.– erhöht und das Fahrzeug
Porsche [...] dem Privatvermögen der Ehegatten zugerechnet. Eine hiergegen
erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 22. Oktober
2018 teilweise gut. Sie erhöhte die geschätzten geschäftsmässig begründeten Autokilometer
von 3'428.6 auf 10’000 km, was zu einer Erhöhung der geschäftlich bedingten
Fahrkosten auf neu CHF 7'000.– führte. Weiter wurden 20 % der Kosten eines
Kundenanlasses im Restaurant «[...]» als geschäftsmässig anerkannt, weshalb die
entsprechende Aufrechnung um CHF 1’738.– reduziert wurde. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen, sodass das steuerbare Einkommen auf CHF 413'100.– (Kanton)
bzw. CHF 433'100.– (Bund) festgesetzt worden und das steuerbare Vermögen
(Kanton) unverändert geblieben ist. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies die
Steuerrekurskommission mit Entscheiden vom 30. Januar 2020 kostenfällig ab.
Diese Entscheide wurden am 28. September 2020 versandt.
Mit Eingabe vom
27. Oktober 2020 erhoben die Ehegatten (zusammen die Rekurrierenden bzw.
Beschwerdeführenden, nachfolgend Rekurrierende) gegen diese Entscheide Rekurs
und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellen dabei das Rechtsbegehren,
es sei unter Kostenfolge «das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der
Steuerpflichtigen [...] B____ […] in Übereinstimmung mit der Selbstveranlagung
auf CHF 111‘736.– festzulegen» und es seien «beide Fahrzeuge – der Audi [...]
sowie der Porsche [...] – […] dem Geschäftsvermögen zuzuweisen, wobei zu
berücksichtigen [sei], dass der Audi [...] bereits im Januar 2015 verkauft und
dadurch dem Geschäftsvermögen entnommen» worden sei. Mit Vernehmlassung vom 9.
Dezember 2020 beantragt die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von
Rekurs und Beschwerde. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 14.
Dezember 2020 darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Mit Replik vom 25.
Februar 2021 haben die Rekurrierenden ihren Standpunkt noch einmal eingehend
begründet.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2014 (Verfahren VD.2020.214; nachfolgend angefochtener Entscheid kantonale
Steuern) und andererseits auf die direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren
VD.2020.215; nachfolgend angefochtener Entscheid direkte Bundessteuer; zusammen
angefochtene Entscheide). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und
beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden
Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu
beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. dazu BGer 2C_711 und 712/2012
vom 20. Dezember 2012 E. 1.2; VGE VD.2018.221 und 222 vom 19. Juni 2019
E. 1.1, VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 1.1).
1.2
1.2.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift
enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2.2
Bezüglich
der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE VD.2020.136 und 137 vom 20. Januar 2021 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2020.136 und 137 vom 20.
Januar 2021 E. 1.2).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der
angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig
eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG; Art. 145
Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG), sodass darauf einzutreten ist.
1.4
1.4.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Dispositiv
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (§ 171 StG). Demnach prüft
das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte
Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids
und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 3 DBG).
1.4.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren können in Steuersachen neue
Tatsachen und Beweismittel, die bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht worden
sind («Noven»; vgl. im Allgemeinen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, Rz. 1134), nur beschränkt berücksichtigt werden. Auf das Motiv der
Rekurrierenden, die nach ihrer Auffassung falschen Feststellungen zu
entkräften, kann es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den
vorgebrachten Tatsachen um Noven handelt, nicht ankommen. Die Zulassung der
Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen
Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich gemäss Art.
110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nicht vorgeschrieben, weil
diesem mit dem Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission bereits ein
Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinne vorangegangen ist.
Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig
(VGE VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1 m.w.H.). Entsprechend der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist damit für die Beurteilung des
Rekurses bzw. der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht die Sachlage
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und
belegt wurde (vgl. dazu VGE VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass
Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im
verwaltungsrechtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzugs nicht zugelassen werden (VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3,
VD.2018.170 vom 7. Juni 2019 E. 2.3.3.4; vgl. auch BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai
2002 E. 2.1). Anders zu entscheiden hiesse, einer trölerischen Prozessführung
Vorschub zu leisten. Denn mit dem Novenverbot soll vermieden werden, dass
Steuerpflichtige im Verfahren vor der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ihre
Verfahrenspflichten nachholen, denen nachzukommen sie im Einspracheverfahren
vor der Steuerverwaltung und im Verfahren vor der Steuerrekurskommission
versäumt haben (zum Ganzen BGE 131 II 548 E. 2.3; VGE VD.2015.47 vom 21. April
2016 E. 2.3). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das
Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten
Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden
auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis
bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2018.170 vom 7. Juni
2019 E. 2.3.3.4, VD.2015.47 vom 21. April 2016 E. 2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
301; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509 f.).
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5; VGE VD.2019.244 vom 15. September 2021 E. 1.3).
2.
Der Rekurs
richtet sich zunächst gegen die Zuweisung des Fahrzeugs Porsche [...] zum Privatvermögen
der Rekurrierenden und die Bemessung des geschäftsbedingten Aufwands mit diesem
Fahrzeug im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin als [...].
2.1 Das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht dem
Vermögensstandsgewinn, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Eigenkapital
zu Beginn und jenem am Ende des Geschäftsjahres unter Abzug der Privateinlagen
und Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Verminderungen des Geschäftsvermögens
wie insbesondere Privatentnahmen ergibt (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 69 StG; Art. 18
i.V.m. Art. 27 DBG; vgl. Locher,
Kommentar zum DBG, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 18
N 2 m.w.H.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 18 N 70).
Dabei sind nach der Legaldefinition jene Vermögenswerte als Geschäftsvermögen
zu qualifizieren, welche ganz oder überwiegend der selbständigen
Erwerbstätigkeit dienen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 StG und § 10 Abs. 2 der Verordnung
zum Gesetz über die direkten Steuern [StV, SG 640.110]). Die Zuordnung des
Vermögenswerts ist praxisgemäss gestützt auf die Gesamtheit der tatsächlichen
Verhältnisse vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 StV; VGE VD.2016.144 vom 21. April
2017 E. 2.1.2). Massgebendes Kriterium ist die aktuelle
technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts, d.h. das tatsächliche
Dienen für die selbständige Erwerbstätigkeit (BGE 133 II 420 E. 3.2 mit
Hinweisen auf Arnold, Geschäfts-
und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75
[2006/2007], S. 265, 274 und 281). Als weitere Indizien dienen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausserdem die äussere Beschaffenheit des
Vermögenswerts, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs-
oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch
dessen buchmässige Behandlung (vgl. dazu BGer 2C_732 und 733/2016 vom 5.
September 2017 E. 2.1.2, 2C_802 und 803/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2, 2A.44/2006
vom 17. November 2006 E. 2.2, 2A.700/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Wird ein
Vermögenswert gemischt, d.h. sowohl privat als auch geschäftlich genutzt,
stellt dieser ein Alternativgut dar, welches nach der Präponderanzmethode in
seiner Gesamtheit der überwiegenden Nutzung entsprechend entweder dem
Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuweisen ist (BGE 133 II 420 E. 3.3; BGer
2C_802 und 803/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2, 2A.52/2003 vom 23. Januar
2004 E. 2.4). Unterliegen Vermögenswerte nicht vorwiegend einer geschäftlichen
Nutzung, gehören diese demnach zum Privatvermögen, selbst wenn sie teilweise
geschäftlich genutzt werden (VGE VD.20217.81 vom 6. Februar 2018 E. 2.1.1).
2.2
2.2.1 Der
steuerpflichtigen Person kommen im Veranlagungsverfahren umfassende
Mitwirkungspflichten zu. In Bezug darauf regeln § 150 Abs. 1 StG und Art. 123
Abs. 1 DBG, dass die Steuerbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für
eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse feststellt. Im Allgemeinen hat die steuerpflichtige
Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen (§ 153 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Hat die steuerpflichtige
Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Steuerbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Dabei ist nicht
zwischen zwei unterschiedlichen Tatbeständen zu unterscheiden; abgestellt wird
stets auf jenen der unzuverlässigen Unterlagen, die auf oder nicht auf dem
Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person beruhen. Die Nichterfüllung von
Verfahrenspflichten ist bloss Teil eines umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen
Ungewissheit (vgl. dazu VGE VD.2019.173 vom 17. April 2020 E. 2.3.1,
VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018 E. 4.1.1, VD.2014.195 und
VD.2014.196 vom 13. Juli 2015 E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 130 N 30; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 19 N 10;
Zweifel/Hunziker, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 130 DBG N 30; Locher,
Kommentar zum DBG, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, Art. 130 N 19b
f. mit Hinweis auf Stadelmann, Beweislast
oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen? – Eine Auslegeordnung aus
richterlicher Sicht, in: StR 2001, S. 258, 260 ff.; Blöchliger, Die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung,
in: StR 2008, S. 86, 86; Höhn/Waldburger,
Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, S. 944). Die Steuerbehörde kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 158 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
Der Ermessensveranlagung liegt insofern eine nicht zu beseitigende Ungewissheit
in Bezug auf die Steuerfaktoren zugrunde, die sich in einem eigentlichen
Untersuchungsnotstand der Steuerbehörde manifestiert (vgl. zum Ganzen Locher, a.a.O., Art. 130 N 11 mit
Hinweis auf BGer 2C_273 und 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.4).
2.2.2 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist immer dann durchzuführen, wenn
nach Abklärung des Sachverhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand,
besteht. Die Ungewissheit darf sich dabei grundsätzlich nur auf das
Quantitative beziehen (BGer 2C_554 und 555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3;
VGE VD.2017.217 vom 30. August 2018 E. 4.1.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 130 N 23). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es
daher erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen,
die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen (VGE VD.20219.173 vom 17.
April 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGer 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.4,
2C_1104/2014 vom 23. November 2015 E. 3, 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3
f.). Vorgängig einer Ermessenseinschätzung ist aber im Untersuchungs- und Beweisverfahren
zu prüfen, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder
-aufhebende Tatsache besteht. Ist dieser Beweis nicht geleistet, ist
zuungunsten der mit dem Beweis belasteten Person zu entscheiden. Eine
Ermessenseinschätzung muss daher bei einem feststehenden, aber betragsmässig
nicht genau feststellbaren Umfang von Steuerfaktoren erfolgen (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O.
§ 19 N 11). Die notwendige Schätzung beruht deshalb notwendigerweise auf
Annahmen und Vermutungen (VGE VD.2014.195 und 196 vom 13. Juli 2015 E.
2.2, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.3; vgl. auch BGer 2C_924/2016
vom 20. März 2017 E. 3.2.3; Fenners/Looser,
Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013 S. 33,
35). Anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen soll unter Berücksichtigung der
vorhandenen Unterlagen und bekannten Umstände eine bestmögliche Annäherung an
den wirklichen Sachverhalt erfolgen (VGE VD.2014.195 und 196 vom 13. Juli 2015
E. 2.2; Fenners/Looser, a.a.O., S.
35 f.).
2.2.3 Die
Steuerbehörde hat bei der Ermessensveranlagung eine vorsichtige Schätzung
vorzunehmen. Sie ist aber nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die
steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Es soll vielmehr
vermieden werden, dass diejenige steuerpflichtige Person, die für die
Möglichkeit zur Nachprüfung der von ihr erklärten Verhältnisse Sorge getragen
hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als diejenige, bei der eine solche
Nachprüfung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist (vgl. dazu BGer 2C_260/2009
vom 22. September 2009 E. 3.1; VGE VD.2014.195 und 196 vom 13. Juli 2015
E. 2.2, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.3).
2.3 Nach
der Normentheorie (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) tragen
die Veranlagungsbehörden grundsätzlich die (objektive) Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden und die steuerpflichtige Person die
(objektive) Beweislast für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
(BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3, 2C_484/2016 vom 11. November
2016 E. 6.1, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4; VGE VD.2020.120 vom
11. Januar 2021 E. 2.5.1). Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der
mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung, die namentlich im Bereich
geldwerter Leistungen von Belang ist (BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGer 2C_1067/2017
vom 11. November 2019 E. 2.2.5, 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3,
2C_389/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.2.1, 2C_484/2016 vom 11. November 2016 E.
6.1, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 19 N 8; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 123 N 78; Schär, Grundsätze
der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Diss. St. Gallen 1998, Bern 1998, S.
104, 149, 299 und 301 f.; Schär, Normentheorie
und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten
Steuerveranlagungsverfahren, in: ASA 67 [1998] S. 433, 434 f., 441 und 459; Wirz, in: Tarolli
Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,
§ 150 N 32; a.M. Behnisch, Die
Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in:
ASA 56 [1987/1988], S. 577, 626).
2.4 Die
Abzüge geschäfts- oder berufsmässig begründeter Kosten zur Ermittlung des
Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 28 Abs. 1 StG bzw.
Art. 27 DBG stellen steuermindernde Tatsachen dar, für welche die
steuerpflichtige Person deshalb die objektive Beweislast trägt, d.h. die Folgen
der Beweislosigkeit (VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 2.1.2, VD.2015.149
und 150 vom 10. April 2017 E. 4.2.2.2; vgl. Locher, a.a.O., Einführung zu Art. 122 ff. N 36; Behnisch, a.a.O., S. 624 ff.; BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa). Weil die Rekurrierenden vorliegend auf
dem Fahrzeug Abschreibungen im Sinne von § 28 Abs. 2 lit. a StG bzw. Art. 27
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 28 DBG geltend gemacht haben, tragen sie die
Beweislast sowohl für die Abschreibungen als solche als auch für die Zuordnung
des Fahrzeugs zum Geschäftsvermögen (VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 2.1.2).
Im Übrigen trifft sie auch dann die Folge der Beweislosigkeit, wenn sie bei der
entsprechenden Ermittlung steuerbegründender oder steuermindernder Tatsachen
nicht gehörig mitgewirkt und damit einen der Veranlagungsbehörde obliegenden
Beweis vereitelt haben (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 19 N 9, 11; VGE VD.2020.120 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.1).
3.
3.1
3.1.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die Rekurrierenden zwei Fahrzeuge im
Geschäftsvermögen deklariert hätten, einen Audi und einen Porsche. Die
Rekurrentin sei zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit unbestrittenermassen
auf ein Fahrzeug angewiesen. Unbestritten sei dabei auch die Zuweisung des
Audis, welcher ausschliesslich für Geschäftsfahrten genutzt worden und deshalb
dem Geschäftsvermögen zuzuweisen sei. Der Porsche werde hingegen sowohl für
private als auch für geschäftliche Fahrten genutzt. Es sei daher anhand der
Präponderanzmethode zu prüfen, ob dieses Fahrzeug dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen
zuzuweisen sei. Hierzu seien die getätigten privaten Fahrten den geschäftlichen
gegenüberzustellen. Der Nachweis über diese Fahrten sei von der
steuerpflichtigen Person zu führen und könne beispielsweise mittels eines
Fahrtenbuchs erbracht werden. Vorliegend fehle es aber an solchen oder an
vergleichbaren Beweismitteln. Die von den Rekurrierenden eingereichte,
nachträglich erstellte Aufstellung genüge den Anforderungen an einen Beweis
nicht. Sie beruhe auf Schematismen und es fehlten konkrete Angaben. Sie
enthalte zwar Angaben über Fahrziele, die Anzahl der Fahrten sowie die
zurückgelegte Strecke. Sie halte aber Privat- und Geschäftsfahrten nicht
chronologisch auseinander und erlaube daher keine konkrete Prüfung der jeweils
zurückgelegten Strecken. Sie erweise sich zudem als fehlerhaft, was sich etwa
daran zeige, dass eingestandenermassen gewisse Synergieeffekte bei den
einzelnen Fahrten bestanden hätten, welche anlässlich der Zusammenstellung aber
übersehen worden seien. Weiter zeige sich die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung
daran, dass die Rekurrierenden im Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht
hätten, beim Privatanteil 1'000 km zu viel aufgeführt zu haben, da der
Schuleintritt [...] und die damit zusammenhängenden Fahrten zur Schule erst im
Spätsommer 2014 begonnen hätten. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass die
Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die eingereichte Liste abgestellt, sondern
eine Schätzung vorgenommen habe. Diese sei nach pflichtgemässem Ermessen und
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles wie der Servicehefte,
weiterer sachdienlicher Angaben zu den beiden Fahrzeugen, der eingereichten
Aufstellung, ihrer ursprünglich als privat geltend gemachten Kilometerangaben,
der Vorjahreszahlen und der gesamten Umstände vorzunehmen.
3.1.2 Aus
den Serviceheften ergibt sich dabei – so die Vorinstanz –, dass mit beiden
Fahrzeugen insgesamt rund 25'000 km (Porsche: 8'611 km, Audi: 16'425 km) zurückgelegt
worden seien. Dieses Total stimme weder mit dem in der Buchhaltung
ausgewiesenen Aufwand, welcher rund 23'000 km entspreche, noch mit der
nachträglich erstellten Aufstellung der Rekurrierenden über rund 28'000 km
überein. Ursprünglich hätten die Rekurrierenden einen Privatanteil von CHF
13'159.09 ausgeschieden, sodass über die Hälfte der mit beiden Fahrzeugen
gefahrenen Kilometer privat bedingt gewesen und der gemäss eigener Aufstellung
deutlich weniger für Geschäftsfahrten genutzte Porsche somit sicherlich dem
Privatvermögen zuzuweisen wäre. Im Rahmen des Schriftenwechsels hätten die
Rekurrierenden eine Reduktion des Privatanteils auf CHF 6'928.– beantragt.
Im Einspracheverfahren hätten sie unter Bezugnahme auf eine detaillierte
Analyse der im Geschäftsjahr gefahrenen Geschäfts- und Privatkilometer gesamte
Fahrzeugkosten von CHF 31'493.– und einen Privatanteil von 20 % behauptet,
womit ein Privatanteil von CHF 6'300.– resultiere. Im Rekursverfahren hätten
die Rekurrierenden dann einen Privatanteil von 22 % geltend gemacht. Es fehle
allerdings eine Darlegung, weswegen der ursprünglich ausgeschiedene
Privatanteil fehlerhaft gewesen wäre.
3.1.3 Weiter
erwog die Vorinstanz, dass sich die im Vorjahr deklarierten Privatkilometer in
einem ähnlichen Rahmen bewegten wie die ursprünglich deklarierten Zahlen der
vorliegenden Steuerperiode, obwohl neu Fahrten [...] zur Schule hinzugekommen
seien, was eher zu höheren Kilometerzahlen hätte führen müssen. Gemäss ihren
eigenen Ausführungen habe der Ehemann im relevanten Steuerjahr nie ein Fahrzeug
verwendet und es seien mit dem Auto keinerlei Ferien- oder Freizeitfahrten
unternommen worden. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden
keinerlei Fahrten für Ausflüge, auswärtige Wochenenden oder private Besuche bei
Freunden oder Bekannten von ihnen oder [...] mit dem Auto vorgenommen hätten.
Die Steuerverwaltung sei daher dazu gezwungen gewesen, unter Berücksichtigung
aller Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Schätzung vorzunehmen.
Dabei liege es in der Natur einer Schätzung, dass sich die Situation im
Einzelfall anders darstellen möge.
3.1.4 Einzelne
Fahrten in der Aufstellung der Rekurrierenden könnten – so die Vorinstanz – Positionen
in der Buchhaltung, wie den Projekten [...], [...], [...], [...], [...], [...],
[...], [...] und [...] zugewiesen werden. Diese Projekte begründeten Fahrten
von rund 9'900 km, welche nach Angaben der Rekurrierenden grösstenteils mit dem
Audi zurückgelegt worden seien. Darüber hinaus könnten mangels Datenangaben
mittels der Buchhaltung keine Fahrten nachvollzogen werden. Die Rekurrierenden hätten
ursprünglich einen Privatanteil von CHF 13'159.– deklariert, was 18'799 km entspreche.
Bereits im Vorjahr sei gemäss Erfolgsrechnung ein vergleichbarer Privatanteil
von CHF 12'657.40 ausgewiesen worden. Dass sich dieser Privatanteil bei
gleichem Arbeitsweg derart vermindert haben solle, sei insbesondere unter
Berücksichtigung der Einschulung [...] im Jahr 2014 nicht ersichtlich. Würden
von den gemäss Serviceheften insgesamt 25'000 km die privaten Fahrten im Umfang
von 18’799 km abgezogen, verblieben für geschäftlich bedingte Fahrten noch
6'201 km übrig. Da von den Rekurrierenden geltend gemacht worden sei, dass mit
dem Audi 18'604 km geschäftliche Kilometer zurückgelegt worden seien, und aus
der Servicerechnung rund 16'000 km mit dem Audi gefahrene Kilometer
hervorgingen, sei unwahrscheinlich, dass noch geschäftliche Fahrten von mehr
als 4'305 km mit dem Porsche unternommen worden seien. Vor diesem Hintergrund
erschienen die durch die Steuerverwaltung geschätzten 10'000 km plausibel. Den
Rekurrierenden gelinge der Nachweis nicht, dass diese Schätzung nicht korrekt
wäre. Daher sei die Schätzung der Steuerverwaltung zu schützen und der Porsche
dem Privatvermögen der Rekurrierenden zuzuweisen.
3.2 Im
Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst festzuhalten, dass die Auffassung der
Rekurrierenden «auf freiwilliger Basis Einkommenssteuern» zu bezahlen, weil sie
ihren «fairen Beitrag an die öffentliche Hand und das Gemeinwohl» leisten
wollten, etwas merkwürdig anmutet. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf
«steuerliches Optimierungspotential – durch Einmaleinlagen in die
Pensionskassen, durch Sanierungsarbeiten an verschiedenen Liegenschaften, etc.»
in einem Umfang, «dass es ein Leichtes» wäre, «das steuerbare Einkommen nach
Belieben zu steuern und auch auf Null zu reduzieren». Steuern werden entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden indes nicht freiwillig im Sinne eines
Entgegenkommens gegenüber dem Gemeinwesen und der Allgemeinheit geleistet,
sondern aufgrund gesetzlicher Pflicht nach Massgabe des tatsächlich erzielten
Einkommens bzw. nach Massgabe der jeweiligen Leistungsfähigkeit. Vom erzielten
Einkommen sind steuermindernde Aufwände jeweils nur dann in Abzug zu bringen,
wenn sie tatsächlich erfolgt sind und von der steuerpflichtigen Person unter
Beweis gestellt werden können. Der Hinweis auf mögliche «Steueroptimierungen»
zielt daher ins Leere. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrierenden gleichzeitig
selber geltend machen, tatsächlich «hohe Einmaleinlagen in die Pensionskasse
und Sanierungsarbeiten an den Liegenschaften getätigt» zu haben und von den
entsprechenden Optimierungsmöglichkeiten folglich Gebrauch gemacht zu haben. Auf
die entsprechenden Vorbringen der Rekurrierenden ist daher nicht weiter
einzugehen.
3.3
3.3.1 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst ein «selektive[s]
Zurverfügungstellen von Informationen verbunden mit unwahren Angaben zu den
gefahrenen Privatkilometern und die dadurch ermöglichte und vollzogene
Täuschung» der Vorinstanz. Sie beziehen sich dabei auf eine vierseitige
Dokumentation zu den geschäftlich und privat mit den Fahrzeugen Audi [...] und
Porsche [...] gefahrenen Kilometern, welche sie der Steuerverwaltung
eingereicht hätten (act. 3/1). Sie machen geltend, dass dieses Dokument von der
Steuerverwaltung nur teilweise und ohne die Details zu den privat gefahrenen
Kilometern offengelegt worden sei.
3.3.2 Mit
ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vorakten kantonale Steuern
S. 44 ff. bzw. Vorakten direkte Bundessteuer S. 45 ff.) hat die
Steuerverwaltung der Steuerrekurskommission als Beilage 2 die Einsprache der
Rekurrierenden ediert (Vorakten kantonale Steuern S. 59 ff. bzw. Vorakten
direkte Bundessteuer S. 55 ff.). Dazu gehörten auch die beiden Seiten
«Fahrtenbuch Audi 2014 auf Projekte bezogen» und «Fahrtenbuch Porsche 2014 auf
Projekte bezogen» (Vorakten kantonale Steuern S. 82 f. bzw. Vorakten direkte
Bundessteuer S. 78 f.). Auch in den Akten des Einspracheverfahrens finden sich
in der Mappe «Beilage 2)» zur Einsprache der Rekurrierenden nur diese beiden
Seiten, wobei diese Mappe der von der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen
Verfahren in Kopie eingereichten Einsprache mit Beilagen entspricht. Daneben
finden sich in den Akten noch weitere, als «Beilagen» bezeichneten Mappen. In
den Mappen «Beilage 7)» «Beilage 8)» und «Beilage 9)» finden sich die
Seite «Fahrtenbuch Audi 2014 auf Projekte bezogen» jeweils mit
unterschiedlichen farblichen Hervorhebungen und in der Mappe «Beilage 10)»
wiederum das Blatt «Fahrtenbuch Porsche 2014 auf Projekte bezogen».
Demgegenüber findet sich in der «Beilage 11)» neben diesen beiden auf Projekte
bezogenen «Fahrtenbüchern» auch das Blatt «Fahrtenbuch Porsche-Privatanteil
2014». Dieses Blatt ist der Vorinstanz mit den Verfahrensakten übergeben
worden, findet sich aber – wie ausgeführt – nicht in den separat eingereichten
Kopien der Beilagen zur Einsprache der Rekurrierenden. Ein «Fahrtenbuch
Audi-Privatanteil 2014» haben die Rekurrierenden erst mit ihrer Replik bei der
Steuerrekurskommission eingereicht (vgl. Vorakten kantonale Steuern S. 109
bzw. Vorakten direkte Bundessteuer S. 105).
3.3.3 Entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden liegt in der unterbliebenen (separaten) Edition
einer Kopie der erhaltenen Aufstellung der mit dem Porsche privat gefahrenen
Kilometern keine Täuschung der Vorinstanz, zumal dieses Blatt mit den Vorakten
ediert worden ist. Zum Vornherein keine Täuschung kann mit dem erst vor der
Steuerrekurskommission eingereichten Blatt «Fahrtenbuch Audi-Privatanteil 2014»
vorliegen. Zudem stellen sich die Rekurrierenden hierbei in Widerspruch zu der
bisher unbestritten gebliebenen Feststellung im Bericht zur Revision vom 11.
Januar 2017, worin festgehalten worden ist, gemäss der Aufstellung der Rekurrierenden
«Fahrtenbuch» sei das Fahrzeug «Audi [...] zu 100% geschäftlich genutzt»
worden. Auch in diesem Verfahren reichten die Rekurrierenden bloss das
«Fahrtenbuch Audi 2014 auf Projekte bezogen», das «Fahrtenbuch
Porsche-Privatanteil 2014» und das «Fahrtenbuch Porsche 2014 auf Projekte
bezogen» ein. Einen Privatanteil von Fahrten mit dem Fahrzeug Audi machten sie
nicht geltend (vgl. die Beilagen 12 und «Verschiedenes» zur Revision).
3.3.4 Eine
Aufstellung über eine private Nutzung dieses Fahrzeugs war im
Revisionsverfahren kein Thema (vgl. Beilage 6 zum Bericht zur Revision). Vielmehr
haben die Rekurrierenden im Revisionsverfahren von ihrem damaligen Vertreter ausführen
lassen, dass der «alte Diesel-Audi (…) auf längeren Strecken nicht mehr
zuverlässig» gewesen sein soll (Revisionsverfahren, Schreiben vom 6. Januar
2017, Beilagen 11). «Längere Strecken» hätten «zuverlässig nur noch mit
dem Porsche gefahren werden» können (Revisionsverfahren, Schreiben vom 28.
September 2016, Beilage 5). Gleichwohl wollen sie gemäss dem mit der Replik vor
der Steuerrekurskommission neu eingereichten Blatt «Fahrtenbuch Audi-Privatanteil
2014» zwei Fahrten nach [...] von je 468 km Länge mit diesem Auto gefahren
sein. Auch drei Fahrten nach [...] à 242 km und zwei Fahrten bezüglich «[...]»
von je 250 km sollen mit dem Audi zurückgelegt worden sein. Die Behauptung der
Unzuverlässigkeit des Audis bei längeren Fahrten ist daher nicht glaubhaft.
3.3.5 Gemäss
den eingereichten Aufstellungen sollen mit dem Porsche im Zusammenhang mit dem [...],
dem Projekt [...], der [...], der [...] und der [...] insgesamt 7'430 km
geschäftlich zurückgelegt worden sein, während 3'197.4 km zu privaten Zwecken
mit dem Fahrzeug gefahren worden sein sollen. Das daraus resultierende Total
der zurückgelegten Kilometer von 10'627.4 km übersteigt die Zahl der gefahrenen
Kilometer gemäss den Serviceheften von 8'611 km erheblich und kann daher nicht
zutreffen. Die entsprechende Berechnung ist im Einspracheentscheid in Erwägung 3e
detailliert beschrieben und im vorinstanzlichen Verfahren von den
Rekurrierenden nicht bestritten worden. Das Gleiche gilt für das Fahrzeug Audi,
mit welchem für private und geschäftliche Zwecke gemäss den Aufstellungen
insgesamt fast 22'000 Kilometer (3'382 + 18'604.5 km) zurückgelegt worden sein
sollen, während gemäss den Serviceheften damit nur 16'425 km gefahren worden
sind. Diese im angefochtenen Entscheid referierten Fahrzeugkilometer gemäss den
Serviceheften werden von den Rekurrierenden nicht bestritten, weshalb darauf
abgestellt werden kann (§ 18 Abs. 1 in fine VRPG).
3.4
3.4.1 Weiter
rügen die Rekurrierenden, dass erstmals im Verfahren vor der Steuerrekurskommission
ein Vergleich des Privataufwands mit der Erfolgsrechnung des Vorjahres erfolgt
sei, ohne dass eine Rückfrage oder eine mündliche Verhandlung stattgefunden
hätte.
3.4.2 Die
beiden Rekurrierenden hatten sowohl im Einspracheverfahren wie auch im
vorinstanzlichen Rekursverfahren umfassend Gelegenheit, sich zum Sachverhalt
und zu den Akten zu äussern. Die Erfolgsrechnung des Vorjahres des streitigen
Steuerjahres war Teil der Akten. Die Steuerrekurskommission beurteilt den
Streitgegenstand in ihrem Verfahren aufgrund der gesamten ihr vorliegenden
Akten. Nur wo sie eine Veranlagung zum Nachteil der rekurrierenden Partei
abzuändern beabsichtigt, hat sie diese entsprechend zu unterrichten und ihr
Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O. § 24 N 41; Wohlgemuth, in:
Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.), Kommentar zum Basler
Steuergesetz, Basel 2019, § 220 N 3). Eine solche reformatio in peius nahm die
Vorinstanz aber gerade nicht vor.
3.5
3.5.1 Die
Rekurrierenden machen auch ein Handeln wider Treu und Glauben geltend und
werfen der Vorinstanz eine willkürliche Festlegung von geschäftsmässig
begründeten Aufwendungen vor. Zur Begründung machen sie geltend, die
Steuerverwaltung habe «mit keinem Wort begründet», auf welcher sachlichen
Grundlage ihre Schätzung zustande gekommen sei. Es sei offensichtlich, dass im
Rahmen des Rekursverfahrens Sachverhalte dargelegt und Beweismittel zur
Verfügung gestellt worden seien, welche ein Festhalten an dieser ursprünglichen
Schätzung als nicht zulässig erscheinen liessen. Soweit die Steuerverwaltung
behauptet habe, die deklarierten privaten Fahrten seien mit 2'727.4 km viel zu
tief ausgefallen, sei im Rekursverfahren offensichtlich geworden, dass sich
diese Annahme nicht halten lasse. Es gebe keinen Arbeitsweg der Pflichtigen mit
dem Auto, da sich das Büro der Rekurrentin [...] von ihrem Wohnort entfernt
befinde und der Rekurrent die Bahn benutze. Ferienreisen mit dem Auto habe es
nicht gegeben. Schliesslich hätten sie private Fahrten für Einkäufe,
Freizeitaktivitäten und Wochenendausflüge von 6'610 km ausgewiesen. Auch die
Annahmen zur Umqualifizierung von geschäftlichen Fahrten wie jener nach [...]
habe sich nicht halten lassen, da sich das [...] in Sichtdistanz zu einem [...]
befinde. Ein «Festklammem am ursprünglichen Ermessen von 10’000 km an
geschäftlich begründeten Fahrten trotz Nachweis, dass dieses Ermessen aufgrund
falscher Annahmen zustande gekommen» sei, entspreche «einem bösgläubigen Ansatz
und einem Handeln wider Treu und Glauben».
3.5.2 Die
Steuerverwaltung hat die Vornahme ihrer Schätzung im Einspracheentscheid damit
begründet, dass die Rekurrierenden es unterlassen hätten, ein Fahrtenbuch zu
führen. Sie hätten sich auf eine nicht chronologisch geführte Aufstellung mit
geschätzten Positionen beschränkt, welche keine Überprüfung zulasse. Es mache
den Anschein, als ob die aufgeführten Wegstrecken aufgrund desselben Ziels
doppelt aufgezählt würden oder Teile der aufgeführten Wegstrecke in einer
anderen nahegelegenen Destination enthalten wären. Die Aufstellung enthalte
auch keine Angaben zu den Arbeitswegen. Die eingereichten Aufstellungen würden sich
auf Fahrleistungen beziehen, welche sich anhand der eingereichten
Serviceabrechnungen nicht nachvollziehen liessen. Die Aufstellungen über die
Verwendung der Fahrzeuge seien nicht verlässlich und erwiesen sich als
Grundlage für eine Zuweisung der Fahrzeuge zum Privat- oder Geschäftsvermögen
als untauglich. Die Behauptung, das Fahrzeug Audi könne für längere Fahrten
infolge Unzuverlässigkeit nicht mehr benutzt werden, sei vor dem Hintergrund
der auf der Liste vermerkten, längeren Fahrten nach [...], [...], [...] sowie [...]
nicht stichhaltig. Die berufliche Notwendigkeit der Verwendung eines Fahrzeugs
für die selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrentin werde anerkannt und der
Audi daher als Geschäftsvermögen qualifiziert. Aufgrund der Verwendung des Audi
sei die Anschaffung eines weiteren Geschäftsfahrzeugs nicht geschäftlich
begründet, es seien ihr vielmehr private Motive zugrunde gelegen, weshalb die
Zuweisung zum Privatvermögen erfolge. Unter Berücksichtigung der mit beiden
Fahrzeugen ausgewiesenen Gesamtfahrleistungen von rund 25'000 km im Jahr 2014
schätzte die Steuerverwaltung die begründete Fahrleistung auf 10'000 km, womit
den verschiedenen Orten der [...] in Basel und Umgebung aber teils auch in der
Schweiz in hinreichendem Masse berücksichtigt würden. Die von den
Rekurrierenden für private Fahrten deklarierten 2'727.4 km seien viel zu tief
ausgefallen. Es fehlten Angaben zu den privaten Arbeitswegen, Einkäufen sowie
Freizeitaktivitäten, Ausflügen und Ferienreisen.
3.5.3 Mit
ihren Rügen unterlassen die Rekurrierenden auch in diesem Zusammenhang jede
Auseinandersetzung mit der entscheidrelevanten Erwägung der Steuerrekurskommission,
wonach sich aus den Serviceheften ergebe, dass mit beiden Fahrzeugen insgesamt
rund 25'000 km (Porsche: 8'611 km; Audi: 16'425 km) zurückgelegt worden seien,
dieses Total aber weder mit dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Aufwand,
welcher rund 23'000 km entspreche, noch mit der nachträglich erstellten
Aufstellung der Rekurrierenden von rund 28'000 km übereinstimme, vermissen.
Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrierenden zunächst einen
Privatanteil an der Nutzung der beiden Fahrzeuge von CHF 13'159.09
ausgeschieden hätten, womit über die Hälfte der mit beiden Fahrzeugen
gefahrenen Kilometer privat bedingt gewesen und der gemäss eigener Aufstellung
weniger für Geschäftsfahrten genutzte Porsche klar dem Privatvermögen
zugewiesen werden müsse. Im Rahmen des Schriftenwechsels sei der Privatanteil
dann auf 20 % von CHF 31'493.00 und damit auf CHF 6'300.00 reduziert worden,
während im Rekursverfahren ein Privatanteil von 22 % geltend gemacht worden
sei. Es bleibe unklar, woraus sich der Fehler ergeben habe und warum die neue
Berechnung adäquater sei.
3.5.4 Darin
ist der Vorinstanz zu folgen. Die Rekurrierenden haben in ihrem Rekurs an die
Vorinstanz selber auf die Ungenauigkeiten ihrer nachträglichen Aufstellung
hingewiesen, da sie einerseits auf rund 20 % geschätzte «Synergieeffekte»
zwischen einzelnen Geschäftsfahrten und mit privaten Fahrten «aussen vor»
gelassen habe und andererseits die darin enthaltenen Schulshuttlefahrten für [...]
aufgrund des erst im Spätsommer erfolgten Schuleintritts um rund 1’000 km zu
hoch veranschlagt worden seien. Diese eigenen Ausführungen tangieren
offensichtlich die Verlässlichkeit der eigenen Aufstellung einerseits wie auch die
kategorische Negierung von weiteren Fahrten für Einkäufe und
Freizeitaktivitäten andererseits. Vor diesem Hintergrund bestand daher eine
Ungewissheit über das Quantitativ der geschäftlich und privat gefahrenen
Kilometer und die Notwendigkeit einer eigenen Schätzung der geschäftlich und
privat mit den beiden Fahrzeugen gefahrenen Kilometer.
3.6
3.6.1 Weiter
beziehen sich die Rekurrierenden auf die Feststellung der Vorinstanz, einzelne
Fahrten in der Aufstellung der Rekurrierenden könnten Positionen in der
Buchhaltung zugeordnet werden. Es handle sich dabei um die Projekte [...], [...],
[...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]. Diese Projekte begründeten
Fahrten von rund 9'900 km. Diese Liste sei aber nicht vollständig. So seien die
Fahrten für das Projekt [...] und die Besichtigungen der [...] und [...]
ignoriert worden. Zudem seien für zwölf weitere, genannte Projekte null
Kilometer anerkannt worden.
3.6.2 Auch
diese Rügen sind nicht geeignet, die pflichtgemässe Ausübung des
Schätzungsermessen der Vorinstanzen in Frage zu stellen. Weiterhin fehlen
konkrete Angaben zu den vorinstanzlich anerkannten «Synergiegewinnen» bei
geschäftlichen und privaten Fahrten. Solche hätten insbesondere mit einem
Abgleich der Geschäftsagenda der Rekurrentin mit den ohne Chronologie erfolgten
Aufstellungen erfolgen können.
3.7 Aus
all diesen Gründen konnte auf die Aufstellungen «Fahrtenbuch» nicht abgestellt
werden und ist die Ausübung des Ermessens bei der Schätzung der
geschäftsmässigen und privaten Verwendung der beiden Fahrzeuge Audi und Porsche
nicht zu beanstanden.
4.
Strittig ist
weiter die steuerliche Behandlung des von der Rekurrentin durchgeführten
Anlasses vom 15. August 2014 im Restaurant «[...]».
4.1 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, es sei strittig, ob es sich dabei um
einen Kundenanlass gehandelt habe. Gemäss Ziffer 5.1 des Kreisschreibens Nr. 25
der schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008 seien auf
Konsumationsbelegen jeweils der Grund des Anlasses sowie die eingeladenen
Personen zu vermerken. Eine solche Erfassung wäre den Rekurrierenden ohne
Weiteres zuzumuten gewesen. Darüber hinaus hätte auch mit der Einreichung einer
Einladung der Beweis erbracht werden können, ob es sich um einen privaten oder
einen geschäftlichen Anlass gehandelt habe. Zwar handle es sich bei der
Einladung und der Teilnehmerliste des Anlasses nicht um buchhaltungspflichtige
Belege. Die Rekurrierenden beriefen sich aber auf einen steuermindernden
Umstand, für den sie beweispflichtig seien. Dies gelte insbesondere, wenn sie
nicht bereits von Anfang an eine entsprechende Dokumentation vorlegten. Die Rekurrierenden
hätten während der Verfahrensdauer ausreichend Zeit gehabt, eine Einladung
erhältlich zu machen und einzureichen. Nachdem weiterhin Unklarheiten
bestünden, hätten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit der
Anerkennung von 20 % der Kosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand ohne
expliziten Nachweis sei die Steuerverwaltung den Rekurrierenden
entgegengekommen, was nicht zu beanstanden sei.
4.2 Dem
halten die Rekurrierenden mit ihrer Rekursbegründung entgegen, dass sie mit der
Unterteilung der eingereichten Gästeliste in die drei Kategorien «Kunden,
potentielle Kunden, Mitarbeiter, [...] und Geschäftspartner des [...]» als
Gruppe «G-Geschäft», Gäste aus dem privaten Umfeld als Gruppe «P-Privat» und
einer Gruppe von Gästen, bei denen die Zuordnung nicht eindeutig sei, mehr
Informationen eingereicht habe, als dies das genannte Kreisschreiben verlange
und die Steuerverwaltung gefordert habe. Die zweite Gruppe habe 10 % und die
dritte Gruppe 24 % der Gäste umfasst. Mit der Anerkennung von bloss 20 % der
Gäste würden die eingereichten Beweismittel schlichtweg ignoriert.
4.3
4.3.1 In
Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 25 der schweizerischen Steuerkonferenz vom
18. Januar 2008 wird festgehalten, dass Einladungen im Rahmen der Kundenbetreuung
sowie der Kontaktpflege im Interesse einer Firma liegen, wobei bei solchen
Einladungen Zurückhaltung zu üben sei und die anfallenden Kosten stets durch
das Geschäftsinteresse gedeckt sein müssten. Bei der Wahl der Lokalitäten sei
auf die geschäftliche Bedeutung der Kunden bzw. Geschäftspartner sowie die
ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Gemäss dem Kreisschreiben sind die
Namen aller anwesenden Personen, der Name und Ort des Lokals, das Datum der
Einladung und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken. Der Name und Ort
des Lokals und das Datum der Einladung hätten dabei «normalweise auf der
Rechnung» vermerkt zu sein.
4.3.2 Im
Einspracheverfahren haben sich die Rekurrierenden soweit ersichtlich darauf
beschränkt, die Rechnung des Restaurants und die Gästeliste einzureichen (Akten
des Einspracheverfahrens, Beilagen 3 und 4). Aus der Rechnung des Restaurants «[...]
– [...]» vom 21. August 2014 ergeben sich sowohl der Name und Ort des Lokals
wie auch das Datum der Einladung. Wie die Steuerverwaltung mit ihrem
Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat (E. 5), konnte aus der Namensliste
allein kein zweifelsfreier Rückschluss auf den Grund der Einladung vorgenommen
werden.
4.3.3 Im
vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrierenden die Gästeliste insoweit
ergänzt, als dass alle genannten Gäste den Gruppen «G» und «P» zugeordnet
worden sind (Vorakten kantonale Steuern S. 20 f.). Dabei wurden 50 Gäste dem
geschäftlichen und 25 Gäste dem privaten Umfeld zugerechnet (hinzu kommen die
Rekurrierenden selbst), wobei gemäss der Rechnung des Restaurants 80 Essen
verrechnet worden sind. Gleichwohl hat sich die Steuerrekurskommission im
vorinstanzlichen Verfahren weiterhin auf den Standpunkt gestellt, dass der enge
berufliche Konnex zu den einzelnen Gästen damit weiterhin nicht nachvollziehbar
sei. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur gleichwohl erfolgten,
teilweisen Anrechnung von Kosten dieses Anlasses. Anhaltspunkte dafür, dass zu
den der Gruppe «G» zugeordneten Gästen keine geschäftliche Beziehung besteht,
sind nicht erkennbar. Mit der teilweisen Anerkennung der Kosten dieses Anlasses
als geschäftsmässig begründete Kosten hat die Vorinstanz implizit anerkannt,
dass auch Anlässe mit privatem und geschäftlichem Adressatenkreis mindestens teilweise
einkommensmindernd berücksichtigt werden können, sodass auf diese Frage im
vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden muss. Mit den
Rekurrierenden muss vor diesem Hintergrund in Frage gestellt werden, welche
weiteren Unterlagen sie als Beleg der teilweisen geschäftsmässigen Begründung
der Kosten dieses Anlasses hätten edieren sollen. Mit der eingereichten Liste
hätte der geschäftliche Bezug über Gäste von den Vorinstanzen überprüft werden
können. Sie machen aber nicht geltend, welche konkreten Zweifel am
geschäftlichen Bezug zu den entsprechend bezeichneten Gästen bestünden. Daraus
folgt, dass die auf die Rekurrierenden und ihre aus geschäftlichen Gründen
geladenen Gäste entfallenden Kosten des Anlasses und damit 65 Prozent des im
Zusammenhang mit diesem Anlass ausgewiesenen Kosten von insgesamt CHF 8'689.–
als Gewinnungskosten abzugsberechtigt erscheinen.
5.
5.1 Gegenstand
des Rekurses sind weiter die Aufrechnung privater Lebenshaltungskosten in der
Höhe von CHF 4'673.–. Wie die Vorinstanz im Einzelnen erwogen hat, setzt sich
diese Aufrechnung aus der Position «Verkehrsübertretungen und Verkehrsbussen»
in Höhe von CHF 620.–, aus einem Fitnessabonnement in Höhe von CHF 2’181.–, der
Position [...]» in Höhe von CHF 100.–, der Position [...]» von CHF 1’492.– und
der Position [...]» in Höhe von CHF 280.– zusammen. Soweit die Rekurrierenden
unter Berufung auf Sammelbuchungen geltend machten, dass diese
fälschlicherweise als geschäftsmässig bedingten Aufwendungen durch höhere Ausgaben,
welche sie als private Auslagen ausgebucht hätten, kompensiert würden, könne
ihnen nicht gefolgt werden. Mangels entsprechender Belege und mangels Klarheit
darüber, wie sich die Kosten in der Sammelposition zusammensetzten, habe die
Steuerverwaltung die Kosten von CHF 4'673.– zu Recht aufgerechnet.
5.2 Mit
ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden geltend, dass Sammelbuchungen nicht zu
beanstanden seien und die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und
Rechnungslegung nicht beeinträchtigen würden. Diese Argumentation geht an der
Sache vorbei. Die Rekurrierenden bestreiten nicht, dass es sich bei den
aufgerechneten Lebenshaltungskosten in der Höhe von CHF 4'673.– um privaten
Aufwand gehandelt hat. Nun wollen sie dem aber in Sammelbuchungen enthaltene
Auslagen als geschäftlich begründeten Aufwand entgegenhalten, den sie bisher in
ihrer eigenen Deklaration gar nicht als Geschäftsaufwand geltend gemacht haben.
Bei dieser Sachlage hätten sie im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche
geschäftlichen Auslagen in gleicher Höhe wie die Aufrechnung zusätzlich als
Geschäftsaufwand berücksichtigt werden müssten. Dies haben sie nicht getan. Sie
sind daher ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen und tragen
nach dem Gesagten die Beweislast für den unterbliebenen Beweis. Der Einräumung
einer «Gelegenheit […], die Details zu dieser Position offenzulegen», bedarf es
nicht, haben sich die Rekurrierenden in den vorinstanzlichen Verfahren doch
eingehend äussern können, weshalb ihnen die Offenlegung der auch im vorliegenden
Verfahren nicht weiter belegten «Details» offenstand.
6.
6.1 Die
Rekurrierenden rügen schliesslich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und
machen geltend, dass ihre Kernargumente im Veranlagungs- und den Rechtsmittelverfahren
ignoriert worden seien. Auch darin kann ihnen nicht gefolgt werden. Soweit sie implizit
als Verletzung der Begründungspflicht rügen, dass eine «reine Auflistung der
Positionen, bei denen Aufrechnungen vorgenommen worden sind» nicht ausreiche,
übersehen sie die ausführlichen Begründungen zum streitigen Sachverhalt im
Einspracheentscheid und im Entscheid der Steuerrekurskommission. Darauf kann ohne
weiteres verwiesen werden.
6.2 Weiter
«glauben» die Rekurrierenden, vom Revisor im Steuerveranlagungsverfahren
genötigt worden zu sein. Da dieser nach seiner «achtmonatigen minutiösen
Überprüfung» der eingereichten Jahresrechnung 2014 «vor dem Nichts» gestanden
sei, habe er sie «unter erheblichen Druck gesetzt, sogenannte Zugeständnisse»
zu machen. Es seien daher bisher unbestrittene Positionen, wie die mit dem Audi
[...] gefahrenen Geschäftskilometer, aufgerechnet worden. Wie es sich damit
verhält, muss nicht näher geprüft werden. Massgebend ist die Prüfung der
einzelnen strittigen Aufrechnungen, wobei offen bleiben kann, wie es zu diesen
gekommen ist.
6.3 Ebenso
wenig näher einzugehen ist auf die Behauptung von «Unwahrheiten in Zusammenhang
mit der mehrwertsteuerlichen Überprüfung». Diese Rüge bezieht sich auf die
Feststellung der Vorinstanz, die Revision der Steuern pro 2014 sei aufgrund
einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgt. Die Gründe, weshalb
es zu dieser Revision gekommen ist, sind irrelevant. Die Steuerverwaltung ist
in Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes auch ohne spezifischen Anlass oder
Verdacht befugt, eine Revision vorzunehmen und eine Veranlagung eingehend zu
prüfen (§ 158 Abs. 1 StG; Art. 130 Abs. 1 DBG). Aus diesem Grund ist auch auf
die persönlichen Angriffe der Rekurrienden auf Mitarbeitende der
Steuerverwaltung nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Im
Ergebnis sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen, die beiden Entscheide
der Steuerrekurskommission STRK.2018.182 und STRK 2018.183 vom 30. Januar 2020 sowie
der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und
die Sache zur Neufestsetzung des aufzurechnenden Betrags im Sinne der
Erwägungen (Anlass im Restaurant «[...]») an die Steuerverwaltung
zurückzuweisen. Im Übrigen sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Nach
dem Gesagten dringen die Rekurrierenden allein bezüglich der Aufrechnung der
Kosten des Anlasses im Restaurant «[...]» teilweise durch. Im Übrigen sind ihr
Rekurs und ihre Beschwerde abzuweisen. Dies rechtfertigt die Auferlegung von
reduzierten Gebühren. Aufgrund des im Verhältnis zum finanziellen Interesse an
der Streitsache erheblichen Aufwands, haben die reduzierten Gebühren der Höhe
der verlangten Kostenvorschüsse zu entsprechen und sind mit diesen zu verrechnen
(§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
7.3 Die
Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission
werden der unterliegenden Partei auferlegt. Werden der Rekurs und die Beschwerde
teilweise gutgeheissen, so werden die Kosten anteilmässig aufgeteilt
(§ 170 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Aufgrund des Ausgangs des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, den Rekurrierenden um
¼ reduzierte Kosten aufzuerlegen. Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses und
der Beschwerde werden die Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2018.182
und STRK 2018.183 vom 30. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 22. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung
des aufzurechnenden Betrags (Anlass im Restaurant «[...]») im Sinne der
Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen werden der Rekurs
und die Beschwerde abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 2‘250.– (CHF 750.– für das Verfahren STRK.2018.182 und CHF
1‘500.– für das Verfahren STRK 2018.183) sowie die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit einer reduzierten Gebühr von CHF
1'500.– für das Verfahren VD.2020.214 und von CHF 1’500.– für das Verfahren
VD.2020.215 (je einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.