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Entscheid

VD.2020.219

Sicherungsentzug des Führerausweises sowie Anordnung einer Sperrfrist

11. März 2021Deutsch18 min

Administrativmassnahmen dem syrischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent) seinen ausländischen Führerausweis

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.219

URTEIL

vom 11. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. August 2020

betreffend Sicherungsentzug des

Führerausweises

sowie Anordnung einer Sperrfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 18. Juni 2009 aberkannte die Polizei Basel-Landschaft,

Administrativmassnahmen dem syrischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent) seinen ausländischen Führerausweis

mit Wirkung ab 15. Mai 2009 für unbestimmte Zeit. Dabei wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er zum

Erhalt einer Fahrberechtigung die ganze Führerprüfung absolvieren müsse.

Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Rekurrent

die Kontrollfahrt, welche für den Umschrieb des 2005 in Syrien erworbenen

Führerausweises in einen schweizerischen der Kategorie B angeordnet worden

war, nicht bestanden habe.

In den folgenden

Jahren wurde dem Rekurrenten mehrfach mit

Verfügungen der Polizei Basel-Landschaft wegen Führens eines Motorfahrzeugs

(Personenwagen der Kategorie B) trotz Aberkennung des ausländischen

Führerausweises, was als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften eingestuft wurde, eine Sperrfrist im Rahmen der

bestehenden Sicherungsaberkennung auferlegt, erstmals am

13. März 2012 für die Dauer von drei Monaten

(30. Dezember 2011 bis und mit 30. März 2012), letztmals am

27. März 2013 für die Dauer von 24 Monaten (9. Februar 2013

bis und mit 8. Februar 2015). Am 11. Dezember 2017 entzog

die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Rekurrenten

wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand

(ungenügende Profiltiefe an allen vier Reifen) den Führerausweis für die Dauer

von einem Monat.

Wegen eines

neuerlichen, als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

qualifizierten Vorfalls vom 3. August 2018 (massive Unterschreitung

des Sicherheitsabstands zu einem vorausfahrenden Motorfahrzeug beim Führen

eines Motorrads auf der Autobahn A2 bei Muttenz) verfügte die

Kantonspolizei Basel-Stadt am 11. September 2018 einen

Sicherungsentzug des rekurrentischen Führerausweises für immer mit einer

Sperrfrist von fünf Jahren. Die Aufhebung des Fahrverbots und die

Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist machte sie von

einer dem Rekurrenten Fahreignung

attestierenden verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig. Ausserdem erwog

die Kantonspolizei, bei einer allfälligen Aufhebung des Fahrverbots nach Ablauf

der fünfjährigen Sperrfrist aufgrund der langen Fahrabstinenz eine neue

Führerprüfung (Theorie und Praxis) anzuordnen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent in der Folge Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement

(JSD). Nachdem das Rekursverfahren zwischenzeitlich bis zum Abschluss des im

Kanton Basel-Landschaft wegen des genannten Vorfalls geführten Strafverfahrens

(Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 und

Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2020)

sistiert worden war, wies das JSD den Rekurs mit Entscheid vom

12. August 2020 ab. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung und auferlegte dem Rekurrenten,

seinen Führerausweis umgehend der Kantonspolizei abzugeben.

Gegen diesen

Entscheid hat der Rekurrent am

24. August 2020 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und mit Eingabe

vom 14. Oktober 2020 begründet. Mit Schreiben vom

28. Oktober 2020 hat die Regierungspräsidentin den Rekurs dem

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 hat der

Instruktionsrichter den Verzicht auf die Einholung einer schriftlichen

Stellungnahme des JSD erklärt und dem Rekurrenten

Frist gesetzt, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen,

ansonsten Verzicht darauf angenommen werde. Am 28. Dezember 2020

(Eingang Schalter) hat der Rekurrent eine

öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. An der heutigen Verhandlung sind

die Parteien zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Oktober 2020 sowie

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von

Dispositiv

diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen

angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen

(Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3 Im Fall von Streitigkeiten über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die

Parteien nicht darauf verzichten. Der Rekurrent hat die Durchführung einer

öffentlichen mündlichen Behandlung beantragt. Ein Sicherungsentzug des

Führerausweises stellt eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, wenn er das Führen eines

Motorfahrzeugs betrifft, das unmittelbar zur Berufsausübung notwendig bzw. Teil

der Berufsausübung ist (Rütsche,

in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 50). Der Rekurrent ist Inhaber des

Einzelunternehmens [...]. Dieses bezweckt gemäss Handelsregistereintrag Take

Away und Kurierdienst. Der Rekurrent behauptet, er liefere die Gerichte selbst

mit dem Auto aus. Wenn ihm der Führerausweis entzogen werde, müsste er für die

Auslieferung einen weiteren Mitarbeiter einstellen. Dies könne er sich jedoch

momentan nicht leisten. Falls er seinen Führerausweis für immer abgeben müsse,

müsse er daher in Betracht ziehen, sein Geschäft aufzugeben (Rekursbegründung,

S. 2; ergänzende Rekursbegründung im departementalen Rekursverfahren vom

19. April 2020, S. 3). Wenn diese Behauptungen zutreffend sind, ist der

Führerausweisentzug im vorliegenden Fall als Streitigkeit über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren.

In Anwendung von § 25 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird

deshalb eine solche durchgeführt.

2.

2.1 Der Rekurrent wurde wegen eines Strassenverkehrsvorfalls

vom 3. August 2018 mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidiums

Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 80.– mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse

von CHF 400.– verurteilt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 9). Gemäss

dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei diesem Vorfall auch um eine

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 5-15).

2.2

2.2.1 Eine schwere Widerhandlung begeht

gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von

Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238;

VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90

Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver

Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben

Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln

grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 und

131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom

30. September 2014 E. 1.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben

Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu

schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn

besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen

Licht erscheinen lassen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018

E. 5.2 und 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2).

2.2.2 Im Interesse von Rechtseinheit und

Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu

unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und

Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und

rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten

Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und

sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen

Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr

dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen

Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren (BGE

119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161 f.; VGE VD.2016.198 vom

11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom 26. August 2016

E. 5.1.1). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not von den

tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil abweichen

(BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, 136 II 447

E. 3.1 S. 451 und 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.; VGE VD.2016.198

vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom

26. August 2016 E. 5.1.1). Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht

beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den

feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d/aa

S. 13 f. und 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.; VGE VD.2016.198

vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom

26. August 2016 E. 5.1.1). Damit ist die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht

gebunden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die

Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt

stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt,

etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGer 1C_26/2018 vom

15. Juni 2018 E. 2.4). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die

Beurteilung der Gefährdung und des Verschuldens als Rechtsfragen (BGer

1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.4 und 1C_585/2008 vom

14. Mai 2009 E. 3.1). Auch bei der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts hat die Verwaltungsbehörde aber den Grundsatz, widersprüchliche

Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie

sich bezüglich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren

Ermessensausübung des Strafgerichts anzuschliessen (BGer 1C_26/2018 vom 15.

Juni 2018 E. 2.4, und 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4).

2.3

2.3.1 Gemäss den tatsächlichen

Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom

16. Oktober 2019 fuhr der Rekurrent am 3. August 2018 mit einem Motorrad

auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h an das vorausfahrende

Fahrzeug heran und näherte sich diesem bis zu einer Distanz von 5,8 m

(bzw. 0,23 Sekunden) und hielt er auf einer Strecke von mindestens 900 m

einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als zwei Autolängen, was

in etwa 10 m entspricht (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. II.2.1 und III.1.3;

vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Diese Feststellung wird durch

das in den Akten befindliche Video der polizeilichen Nachfahrt bestätigt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeit gemäss den Angaben auf dem

Video der polizeilichen Nachfahrt auf der gesamten Strecke von mindestens 900 m

nie weniger als 89 km/h betrug. Zudem stellte der Strafrichter mit

eingehender und überzeugender Begründung fest, die vom Rekurrenten geltend

gemachte medizinische Notlage seines Sohns sei als reine Schutzbehauptung zu

werten. Dabei erwog er unter anderem, es sei auffällig, dass sowohl in der

Einsprache des Rekurrenten selbst wie auch in den beiden folgenden Eingaben

seiner Verteidigerin eine Notlage des Sohns nie erwähnt worden sei und auch im

Bericht der Polizei und auf der Sachverhaltsanerkennung ein entsprechender

Vermerk fehle (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. II.2.1; angefochtener Entscheid,

E. 9). An diese Sachverhaltsfeststellungen sind die Verwaltungsbehörden und

damit auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich gebunden.

2.3.2 Der Rekurrent beschränkt sich in

seinem Rekurs darauf, Behauptungen betreffend die Situation aufzustellen und zu

behaupten, er habe sowohl den Polizisten vor Ort und seiner Anwältin mehrmals

gesagt, wo er habe hinfahren wollen und was der Grund dafür gewesen sei

(Rekursbegründung, S. 1). Damit zeigt der Rekurrent nicht auf, inwiefern die

Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht. Ein

anderer Grund für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im

Strafurteil ist offensichtlich nicht gegeben. Damit bleibt es bei deren

Verbindlichkeit. Folglich hat das JSD die Behauptungen des Rekurrenten

betreffend die medizinische Notlage seines Sohns zu Recht nicht berücksichtigt

und sind diese auch vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.

2.3.3 Im Übrigen wären die Behauptungen des

Rekurrenten auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nicht geeignet,

sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der

Rekurrent behauptet, sein damals 13 Monate alte Sohn habe im Juli 2018 am

kleinen Finger der linken Hand eine Verbrennung zweiten Grades erlitten. Der

behandelnde Arzt habe erklärt, die Chancen, dass der Finger ohne weitere

Komplikationen verheile oder dass er operativ behandelt werden müsse, stünden

50 zu 50. Am 3. August 2018 sei der Sohn von den Eltern des Rekurrenten in [...]

betreut worden. Die Mutter des Rekurrenten, die Deutsch weder verstehe noch spreche,

habe ihn völlig aufgeregt und aufgelöst angerufen und ihm erzählt, dass der

Verband an der Hand des Sohns nass geworden sei und die verbrannte Stelle rot

sei. Zudem habe der Sohn starkes Fieber entwickelt. Da die fiebersenkenden

Medikamente des Sohns beim Rekurrenten zuhause in Basel gewesen seien, sei er

von der Arbeit in [...] nach Hause gefahren, habe die Medikamente geholt und

sei auf die Autobahn gefahren. Die Situation mit seinem Sohn sei sehr schwierig

und sehr emotional gewesen und der Rekurrent habe damals noch nicht einschätzen

können, wie schlimm die Situation gewesen sei, weil er nicht vor Ort gewesen

sei (Rekursbegründung, S. 1 f.; ferner Verhandlungsprotokoll, S. 2).

Aufgrund der Schilderung des Rekurrenten hätte kein Grund zur Annahme bestanden,

der Sohn befinde sich in einer Situation, in der es wichtig ist, ob er ihm die

Medikamente einige Minuten früher oder später bringt. Daher hätte von

vornherein kein Anlass zu besonderer Eile bestanden. Zudem kam der Rekurrent

nicht schneller vorwärts, wenn er zu nahe auf das vorausfahrende Fahrzeug

aufschloss. Schliesslich könnte der Umstand, dass der Rekurrent emotional

aufgewühlt war, die Tatsache, dass er auf eine Strecke von 900 m den

Sicherheitsabstand massiv unterschritten hat und damit andere

Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdete, weder entschuldigen noch erklären.

2.4 Betreffend die rechtliche Würdigung

des Sachverhalts stellte der Strafrichter in seinem rechtskräftigen Urteil vom

16. Oktober 2019 mit eingehender Begründung fest, dass der objektive und der

subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2

SVG erfüllt sind (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. III; angefochtener Entscheid,

E. 11). Das JSD stellte zu Recht fest, dass die Würdigung des Strafgerichtsurteils

plausibel und nachvollziehbar ist. Zudem legte es mit überzeugender Begründung

dar, dass die vom Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren

vorgebrachten Einwände unbegründet sind und keinen Anlass bieten, von der

rechtlichen Würdigung des Strafgerichtspräsidiums abzuweichen (angefochtener

Entscheid, E. 11-15). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine erhöhte

abstrakte Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer zusätzlich auch

daraus ergeben hat, dass andere Fahrzeugführer im Fall einer Kollision des

Rekurrenten mit dem vorausfahrenden Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu

gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst worden wären. Der

Rekurrent macht in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht ohne

Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids geltend, er

habe weder mit Absicht noch aus Rücksichtslosigkeit den Abstand nicht

eingehalten. Am 3. August 2018 sei es sonnig und trocken gewesen. Es habe aber

viel Verkehr gehabt. Für ihn habe es so ausgesehen, als würde sich ein Stau

bilden. Daher sei er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Der Verkehr sei

eher zäh gewesen. Er sei auf der linken Spur gefahren. Da habe ein anderes

Fahrzeug zum Überholen angesetzt. Dadurch habe sich der Abstand zwischen ihm

und dem ursprünglich vor ihm fahrenden Fahrzeug verringert. Er sei aber immer

bremsbereit und aufmerksam gewesen (Rekursbegründung, S. 1). Diese Vorbringen

sind nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass der Rekurrent zumindest

grobfahrlässig durch eine objektiv schwere Missachtung einer wichtigen

Verkehrsregel die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Dabei ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent nicht einmal behauptet, er

hätte den angeblich durch ein anderes Fahrzeug verringerten Abstand nicht

umgehend wieder vergrössern können, und dass er den minimalen

Sicherheitsabstand auf einer Strecke von 900 m nicht eingehalten hat.

Zusammenfassend bleibt es damit dabei, dass der Rekurrent den Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. der schweren

Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in objektiver und subjektiver

Hinsicht erfüllt hat. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen des

Strafgerichtspräsidiums (Urteil vom 16. Oktober 2019 E. II.2.1 und III)

und des JSD (angefochtener Entscheid, E. 7 und 11-15) verwiesen werden. Im

Übrigen enthält der angefochtene Entscheid zusätzlich eine Eventualbegründung

(angefochtener Entscheid, E. 17). Mit dieser überzeugenden Eventualbegründung

setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht überhaupt

nicht auseinander, weshalb darauf ohne Weiteres verwiesen werden kann.

3.

3.1 Der Rekurrent macht sinngemäss

geltend, der Sicherungsentzug des Führerausweises für immer mit einer

Sperrfrist von fünf Jahren sei unverhältnismässig, weil er aus beruflichen

Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei und der Sicherungsentzug

erhebliche negative Auswirkungen auf ihn und seine Familie hätte (vgl.

Rekursbegründung, S. 2). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art.

16c Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung

für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach

Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.

Abgesehen von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen darf auf

diesen Sicherungsentzug nicht verzichtet und die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.

Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche,

a.a.O., Art. 16 SVG N 91 ff.; Rütsche/Weber,

ebenda, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich

2015, Art. 16 N 28 und 32 f., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 10 und Art. 16c N

45). Beim Entzug für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gilt zudem eine

gesetzliche Sperrfrist von fünf Jahren (vgl. Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 23 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber,

a.a.O., Art. 16c SVG N 60 und Art. 17 SVG N 33). Selbst

wenn der Rekurrent beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen wäre und

der Führerausweisentzug für ihn und seine Familie eine existenzielle Bedrohung

bedeutete, könnte deshalb weder auf den Sicherungsentzug für immer verzichtet

noch eine kürzere Sperrfrist als fünf Jahre angeordnet werden, wie das JSD

richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16).

3.2 Die übrigen Feststellungen und

Erwägungen des JSD werden vom Rekurrenten nicht beanstandet. Damit ist der

angefochtene Entscheid unter Verweis auf die überzeugende Begründung des JSD

ohne Weiteres zu bestätigen.

4.

Entsprechend

dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent

gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung

von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.–

festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent

trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.