VD.2020.219
Sicherungsentzug des Führerausweises sowie Anordnung einer Sperrfrist
11. März 2021Deutsch18 min
Administrativmassnahmen dem syrischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent) seinen ausländischen Führerausweis
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.219
URTEIL
vom 11. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. August 2020
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises
sowie Anordnung einer Sperrfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 18. Juni 2009 aberkannte die Polizei Basel-Landschaft,
Administrativmassnahmen dem syrischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent) seinen ausländischen Führerausweis
mit Wirkung ab 15. Mai 2009 für unbestimmte Zeit. Dabei wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er zum
Erhalt einer Fahrberechtigung die ganze Führerprüfung absolvieren müsse.
Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Rekurrent
die Kontrollfahrt, welche für den Umschrieb des 2005 in Syrien erworbenen
Führerausweises in einen schweizerischen der Kategorie B angeordnet worden
war, nicht bestanden habe.
In den folgenden
Jahren wurde dem Rekurrenten mehrfach mit
Verfügungen der Polizei Basel-Landschaft wegen Führens eines Motorfahrzeugs
(Personenwagen der Kategorie B) trotz Aberkennung des ausländischen
Führerausweises, was als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften eingestuft wurde, eine Sperrfrist im Rahmen der
bestehenden Sicherungsaberkennung auferlegt, erstmals am
13. März 2012 für die Dauer von drei Monaten
(30. Dezember 2011 bis und mit 30. März 2012), letztmals am
27. März 2013 für die Dauer von 24 Monaten (9. Februar 2013
bis und mit 8. Februar 2015). Am 11. Dezember 2017 entzog
die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Rekurrenten
wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand
(ungenügende Profiltiefe an allen vier Reifen) den Führerausweis für die Dauer
von einem Monat.
Wegen eines
neuerlichen, als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
qualifizierten Vorfalls vom 3. August 2018 (massive Unterschreitung
des Sicherheitsabstands zu einem vorausfahrenden Motorfahrzeug beim Führen
eines Motorrads auf der Autobahn A2 bei Muttenz) verfügte die
Kantonspolizei Basel-Stadt am 11. September 2018 einen
Sicherungsentzug des rekurrentischen Führerausweises für immer mit einer
Sperrfrist von fünf Jahren. Die Aufhebung des Fahrverbots und die
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist machte sie von
einer dem Rekurrenten Fahreignung
attestierenden verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig. Ausserdem erwog
die Kantonspolizei, bei einer allfälligen Aufhebung des Fahrverbots nach Ablauf
der fünfjährigen Sperrfrist aufgrund der langen Fahrabstinenz eine neue
Führerprüfung (Theorie und Praxis) anzuordnen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent in der Folge Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD). Nachdem das Rekursverfahren zwischenzeitlich bis zum Abschluss des im
Kanton Basel-Landschaft wegen des genannten Vorfalls geführten Strafverfahrens
(Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 und
Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2020)
sistiert worden war, wies das JSD den Rekurs mit Entscheid vom
12. August 2020 ab. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung und auferlegte dem Rekurrenten,
seinen Führerausweis umgehend der Kantonspolizei abzugeben.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am
24. August 2020 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und mit Eingabe
vom 14. Oktober 2020 begründet. Mit Schreiben vom
28. Oktober 2020 hat die Regierungspräsidentin den Rekurs dem
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 hat der
Instruktionsrichter den Verzicht auf die Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme des JSD erklärt und dem Rekurrenten
Frist gesetzt, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen,
ansonsten Verzicht darauf angenommen werde. Am 28. Dezember 2020
(Eingang Schalter) hat der Rekurrent eine
öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. An der heutigen Verhandlung sind
die Parteien zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Oktober 2020 sowie
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
Dispositiv
diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen
(Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Im Fall von Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die
Parteien nicht darauf verzichten. Der Rekurrent hat die Durchführung einer
öffentlichen mündlichen Behandlung beantragt. Ein Sicherungsentzug des
Führerausweises stellt eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, wenn er das Führen eines
Motorfahrzeugs betrifft, das unmittelbar zur Berufsausübung notwendig bzw. Teil
der Berufsausübung ist (Rütsche,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 50). Der Rekurrent ist Inhaber des
Einzelunternehmens [...]. Dieses bezweckt gemäss Handelsregistereintrag Take
Away und Kurierdienst. Der Rekurrent behauptet, er liefere die Gerichte selbst
mit dem Auto aus. Wenn ihm der Führerausweis entzogen werde, müsste er für die
Auslieferung einen weiteren Mitarbeiter einstellen. Dies könne er sich jedoch
momentan nicht leisten. Falls er seinen Führerausweis für immer abgeben müsse,
müsse er daher in Betracht ziehen, sein Geschäft aufzugeben (Rekursbegründung,
S. 2; ergänzende Rekursbegründung im departementalen Rekursverfahren vom
19. April 2020, S. 3). Wenn diese Behauptungen zutreffend sind, ist der
Führerausweisentzug im vorliegenden Fall als Streitigkeit über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren.
In Anwendung von § 25 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird
deshalb eine solche durchgeführt.
2.
2.1 Der Rekurrent wurde wegen eines Strassenverkehrsvorfalls
vom 3. August 2018 mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidiums
Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 80.– mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse
von CHF 400.– verurteilt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 9). Gemäss
dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei diesem Vorfall auch um eine
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5-15).
2.2
2.2.1 Eine schwere Widerhandlung begeht
gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238;
VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver
Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben
Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.
Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln
grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 und
131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom
30. September 2014 E. 1.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben
Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu
schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn
besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen
Licht erscheinen lassen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018
E. 5.2 und 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2).
2.2.2 Im Interesse von Rechtseinheit und
Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu
unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und
Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und
rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr
dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen
Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren (BGE
119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161 f.; VGE VD.2016.198 vom
11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 5.1.1). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not von den
tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil abweichen
(BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, 136 II 447
E. 3.1 S. 451 und 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.; VGE VD.2016.198
vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 5.1.1). Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht
beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den
feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d/aa
S. 13 f. und 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.; VGE VD.2016.198
vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 5.1.1). Damit ist die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht
gebunden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die
Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt
stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt,
etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGer 1C_26/2018 vom
15. Juni 2018 E. 2.4). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die
Beurteilung der Gefährdung und des Verschuldens als Rechtsfragen (BGer
1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.4 und 1C_585/2008 vom
14. Mai 2009 E. 3.1). Auch bei der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts hat die Verwaltungsbehörde aber den Grundsatz, widersprüchliche
Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie
sich bezüglich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren
Ermessensausübung des Strafgerichts anzuschliessen (BGer 1C_26/2018 vom 15.
Juni 2018 E. 2.4, und 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4).
2.3
2.3.1 Gemäss den tatsächlichen
Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom
16. Oktober 2019 fuhr der Rekurrent am 3. August 2018 mit einem Motorrad
auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h an das vorausfahrende
Fahrzeug heran und näherte sich diesem bis zu einer Distanz von 5,8 m
(bzw. 0,23 Sekunden) und hielt er auf einer Strecke von mindestens 900 m
einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als zwei Autolängen, was
in etwa 10 m entspricht (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. II.2.1 und III.1.3;
vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Diese Feststellung wird durch
das in den Akten befindliche Video der polizeilichen Nachfahrt bestätigt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeit gemäss den Angaben auf dem
Video der polizeilichen Nachfahrt auf der gesamten Strecke von mindestens 900 m
nie weniger als 89 km/h betrug. Zudem stellte der Strafrichter mit
eingehender und überzeugender Begründung fest, die vom Rekurrenten geltend
gemachte medizinische Notlage seines Sohns sei als reine Schutzbehauptung zu
werten. Dabei erwog er unter anderem, es sei auffällig, dass sowohl in der
Einsprache des Rekurrenten selbst wie auch in den beiden folgenden Eingaben
seiner Verteidigerin eine Notlage des Sohns nie erwähnt worden sei und auch im
Bericht der Polizei und auf der Sachverhaltsanerkennung ein entsprechender
Vermerk fehle (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. II.2.1; angefochtener Entscheid,
E. 9). An diese Sachverhaltsfeststellungen sind die Verwaltungsbehörden und
damit auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich gebunden.
2.3.2 Der Rekurrent beschränkt sich in
seinem Rekurs darauf, Behauptungen betreffend die Situation aufzustellen und zu
behaupten, er habe sowohl den Polizisten vor Ort und seiner Anwältin mehrmals
gesagt, wo er habe hinfahren wollen und was der Grund dafür gewesen sei
(Rekursbegründung, S. 1). Damit zeigt der Rekurrent nicht auf, inwiefern die
Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht. Ein
anderer Grund für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil ist offensichtlich nicht gegeben. Damit bleibt es bei deren
Verbindlichkeit. Folglich hat das JSD die Behauptungen des Rekurrenten
betreffend die medizinische Notlage seines Sohns zu Recht nicht berücksichtigt
und sind diese auch vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
2.3.3 Im Übrigen wären die Behauptungen des
Rekurrenten auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nicht geeignet,
sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der
Rekurrent behauptet, sein damals 13 Monate alte Sohn habe im Juli 2018 am
kleinen Finger der linken Hand eine Verbrennung zweiten Grades erlitten. Der
behandelnde Arzt habe erklärt, die Chancen, dass der Finger ohne weitere
Komplikationen verheile oder dass er operativ behandelt werden müsse, stünden
50 zu 50. Am 3. August 2018 sei der Sohn von den Eltern des Rekurrenten in [...]
betreut worden. Die Mutter des Rekurrenten, die Deutsch weder verstehe noch spreche,
habe ihn völlig aufgeregt und aufgelöst angerufen und ihm erzählt, dass der
Verband an der Hand des Sohns nass geworden sei und die verbrannte Stelle rot
sei. Zudem habe der Sohn starkes Fieber entwickelt. Da die fiebersenkenden
Medikamente des Sohns beim Rekurrenten zuhause in Basel gewesen seien, sei er
von der Arbeit in [...] nach Hause gefahren, habe die Medikamente geholt und
sei auf die Autobahn gefahren. Die Situation mit seinem Sohn sei sehr schwierig
und sehr emotional gewesen und der Rekurrent habe damals noch nicht einschätzen
können, wie schlimm die Situation gewesen sei, weil er nicht vor Ort gewesen
sei (Rekursbegründung, S. 1 f.; ferner Verhandlungsprotokoll, S. 2).
Aufgrund der Schilderung des Rekurrenten hätte kein Grund zur Annahme bestanden,
der Sohn befinde sich in einer Situation, in der es wichtig ist, ob er ihm die
Medikamente einige Minuten früher oder später bringt. Daher hätte von
vornherein kein Anlass zu besonderer Eile bestanden. Zudem kam der Rekurrent
nicht schneller vorwärts, wenn er zu nahe auf das vorausfahrende Fahrzeug
aufschloss. Schliesslich könnte der Umstand, dass der Rekurrent emotional
aufgewühlt war, die Tatsache, dass er auf eine Strecke von 900 m den
Sicherheitsabstand massiv unterschritten hat und damit andere
Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdete, weder entschuldigen noch erklären.
2.4 Betreffend die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts stellte der Strafrichter in seinem rechtskräftigen Urteil vom
16. Oktober 2019 mit eingehender Begründung fest, dass der objektive und der
subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG erfüllt sind (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. III; angefochtener Entscheid,
E. 11). Das JSD stellte zu Recht fest, dass die Würdigung des Strafgerichtsurteils
plausibel und nachvollziehbar ist. Zudem legte es mit überzeugender Begründung
dar, dass die vom Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren
vorgebrachten Einwände unbegründet sind und keinen Anlass bieten, von der
rechtlichen Würdigung des Strafgerichtspräsidiums abzuweichen (angefochtener
Entscheid, E. 11-15). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine erhöhte
abstrakte Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer zusätzlich auch
daraus ergeben hat, dass andere Fahrzeugführer im Fall einer Kollision des
Rekurrenten mit dem vorausfahrenden Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu
gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst worden wären. Der
Rekurrent macht in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht ohne
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids geltend, er
habe weder mit Absicht noch aus Rücksichtslosigkeit den Abstand nicht
eingehalten. Am 3. August 2018 sei es sonnig und trocken gewesen. Es habe aber
viel Verkehr gehabt. Für ihn habe es so ausgesehen, als würde sich ein Stau
bilden. Daher sei er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Der Verkehr sei
eher zäh gewesen. Er sei auf der linken Spur gefahren. Da habe ein anderes
Fahrzeug zum Überholen angesetzt. Dadurch habe sich der Abstand zwischen ihm
und dem ursprünglich vor ihm fahrenden Fahrzeug verringert. Er sei aber immer
bremsbereit und aufmerksam gewesen (Rekursbegründung, S. 1). Diese Vorbringen
sind nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass der Rekurrent zumindest
grobfahrlässig durch eine objektiv schwere Missachtung einer wichtigen
Verkehrsregel die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent nicht einmal behauptet, er
hätte den angeblich durch ein anderes Fahrzeug verringerten Abstand nicht
umgehend wieder vergrössern können, und dass er den minimalen
Sicherheitsabstand auf einer Strecke von 900 m nicht eingehalten hat.
Zusammenfassend bleibt es damit dabei, dass der Rekurrent den Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. der schweren
Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in objektiver und subjektiver
Hinsicht erfüllt hat. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen des
Strafgerichtspräsidiums (Urteil vom 16. Oktober 2019 E. II.2.1 und III)
und des JSD (angefochtener Entscheid, E. 7 und 11-15) verwiesen werden. Im
Übrigen enthält der angefochtene Entscheid zusätzlich eine Eventualbegründung
(angefochtener Entscheid, E. 17). Mit dieser überzeugenden Eventualbegründung
setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht überhaupt
nicht auseinander, weshalb darauf ohne Weiteres verwiesen werden kann.
3.
3.1 Der Rekurrent macht sinngemäss
geltend, der Sicherungsentzug des Führerausweises für immer mit einer
Sperrfrist von fünf Jahren sei unverhältnismässig, weil er aus beruflichen
Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei und der Sicherungsentzug
erhebliche negative Auswirkungen auf ihn und seine Familie hätte (vgl.
Rekursbegründung, S. 2). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art.
16c Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung
für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach
Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.
Abgesehen von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen darf auf
diesen Sicherungsentzug nicht verzichtet und die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche,
a.a.O., Art. 16 SVG N 91 ff.; Rütsche/Weber,
ebenda, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich
2015, Art. 16 N 28 und 32 f., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 10 und Art. 16c N
45). Beim Entzug für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gilt zudem eine
gesetzliche Sperrfrist von fünf Jahren (vgl. Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber,
a.a.O., Art. 16c SVG N 60 und Art. 17 SVG N 33). Selbst
wenn der Rekurrent beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen wäre und
der Führerausweisentzug für ihn und seine Familie eine existenzielle Bedrohung
bedeutete, könnte deshalb weder auf den Sicherungsentzug für immer verzichtet
noch eine kürzere Sperrfrist als fünf Jahre angeordnet werden, wie das JSD
richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16).
3.2 Die übrigen Feststellungen und
Erwägungen des JSD werden vom Rekurrenten nicht beanstandet. Damit ist der
angefochtene Entscheid unter Verweis auf die überzeugende Begründung des JSD
ohne Weiteres zu bestätigen.
4.
Entsprechend
dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung
von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.