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Entscheid

VD.2020.220

Minusstunden

10. November 2021Deutsch16 min

(nachfolgend: Rekurrent) arbeitete seit [...] als Assistenzarzt und vom [...] bis

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.220

URTEIL

vom 10. November 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Universitätsspital Basel (USB)

Human Resources Medizin

Hebelstrasse 2, 4031 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Verwaltungsrats des Universitäts-spitals Basel (USB) vom 19. Oktober 2020

betreffend Minusstunden

Sachverhalt

Sachverhalt

Dr. A____

(nachfolgend: Rekurrent) arbeitete seit [...] als Assistenzarzt und vom [...] bis

30. November 2018 als Oberarzt im [...] des Universitätsspitals Basel (nachfolgend:

USB). Er war zunächst vollzeitlich, danach ab 1. November 2017 mit einem

Beschäftigungsgrad von 80 % und ab 1. Juli 2018 mit einem solchen von 70 %

angestellt.

Auf sein

Ersuchen hin stellte das USB mit Verfügung vom 12. November 2019 unter anderem fest,

dass das Gesuch um Auszahlung der (bestrittenen) Überstunden in der Höhe von

CHF 9'350.– abgewiesen werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies

der Verwaltungsrat des USB mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 29. Oktober 2020 angemeldete und am 21. Dezember

2020 begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung

des USB vom 12. November 2019 sowie die Verpflichtung des USB beantragt, ihm

CHF 8'442.– für geleistete Überstunden zu bezahlen. Eventualiter beantragt

der Rekurrent die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das

USB beantragt am 1. März 2021 und der Verwaltungsrat des USB mit Vernehmlassung

vom 3. März 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent

mit Eingabe vom 30. April 2021 repliziert. In Nachachtung der Verfügung des

Verfahrensleiters vom 5. Juli 2021 reichte das USB dem Gericht am 12. Juli 2021

eine Kopie der im Jahr 2018 am USB geltenden Fassung des Arbeitszeitreglements

ein.

Die weiteren

Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons

Basel-Stadt (ÖSpG, SG 331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und

Organisationseinheiten der als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit

eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten öffentlichen Spitäler gemäss dem

Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) Rekurs an den Verwaltungsrat erhoben

werden. Ein solches öffentliches Spital ist gemäss § 1 Abs. 1 ÖSpG

auch das USB. Die Entscheide des Verwaltungsrates unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses gegen den

Entscheid des Verwaltungsrats des USB vom 19. Oktober 2020. Der Rekurrent

ist als Verfügungsadressat, über dessen Überstundenentschädigungsanspruch

entschieden worden ist, zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen

und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Das

Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) als Dreiergericht. Seine Kognition richtet sich

nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung bzw. das Spital

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder ihr bzw. sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels

einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen

(VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen).

Dabei gilt im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen

angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

1.3

Bis

zum 31. Dezember 2015 richteten sich die Anstellungsverhältnisse mit dem USB gestützt

auf § 28 Abs. 1 ÖSpG inhaltlich nach dem Personalgesetz (PG, SG 162.100) und

dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlohnung der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz [LG], SG 164.100). Seit dem 1.

Januar 2016 ist der Gesamtarbeitsvertrag USB / FPS / UPK (nachfolgend: GAV) in

Kraft.

2.

Strittig ist, ob

der Rekurrent einen Anspruch auf Auszahlung für in den Monaten Juli bis

November 2018 zusätzlich geleistete Stunden hat.

2.1

Der

Verwaltungsrat des USB hielt fest, der Rekurrent habe das Arbeitsverhältnis per

30.

November 2018 gekündigt. Vom 1. Juli 2018 bis zum Austritt des

Rekurrenten Ende November 2018 sei eine Reduktion des Beschäftigungsgrads auf

70.

% bei Beibehaltung des bisherigen Arbeitseinsatzes von 80 % erfolgt. Das USB

mache geltend, der Zweck dieser Anpassung sei der Abbau der Minusstunden des

Rekurrenten gewesen. Vom 1. Juli 2018 bis 30. November 2018 habe der Rekurrent

neben seinem 70 %-Pensum Mehrstunden geleistet. Nach Verrechnung dieser

Mehrstunden mit dem ursprünglichen Negativsaldo per Ende Juni 2018 von 594,03

Stunden habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Negativsaldo von 477,5

Stunden resultiert. Dieser sei dem Rekurrenten bei Austritt «auf null gesetzt»

worden, nachdem ihm bereits per Ende 2015 rund 240 Minusstunden kulanterweise

gutgeschrieben worden seien. Über vier Monate nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses habe der Rekurrent mit Schreiben vom 3. April 2019 geltend

gemacht, dass er in den Monaten Juli bis November 2018 mindestens 137,5

Überstunden geleistet habe, welche ungerechtfertigterweise mit den vorhandenen

Minusstunden verrechnet worden seien. Er verlange daher eine Auszahlung dieser

Stunden im Betrag von CHF 9’350.– (137,5 x CHF 68.–; angefochtener

Entscheid Sachverhalt E. 1-4). Der Verwaltungsrat des USB erwog, es sei

unbestritten, dass der Rekurrent im sogenannten Fixzeitenmodell Dienst

geleistet habe. Aus Ziff. 2.4.2 GAV ergebe sich die Möglichkeit, im

Fixzeitenmodell Minusstunden während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, also

noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachzuholen (angefochtener

Entscheid E. 5 und 6). Am 26. Juni 2018 sei die Beschäftigungsgrad-Änderung vom

Rekurrenten und seinem Vorgesetzten unterzeichnet und der Beschäftigungsgrad

des Rekurrenten neu von 80 % auf 70 % reduziert worden. Weitere Bemerkungen

fänden sich auf dem Dokument nicht, ausser dass die Reduktion für den Zeitraum

vom 1. Juli bis und mit 30. November 2018 gelte. Aus einer E-Mail des

Vorgesetzten des Rekurrenten vom 21. Juni 2018 sowie einer E-Mail des

Rekurrenten vom 19. Dezember 2018 an die Human Ressources sei ersichtlich, dass

die Parteien sich im verbleibenden Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

auf eine Verringerung der angehäuften Minusstunden geeinigt hätten, indem der

Rekurrent seinen Beschäftigungsgrad auf 70 % reduziere, jedoch weiterhin mit

einem Pensum von 80 % im Dienstplan eingeteilt bleibe (angefochtener Entscheid

E. 7). Somit handle es sich bei den zusätzlich zum 70%-Pensum angefallenen

Stunden nicht um Überstunden, sondern um Kompensationsstunden zwecks Nachholens

der Minusstunden. Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe daher nicht (angefochtener

Entscheid E. 8 f.). Im Übrigen sei die gestellte Forderung des Rekurrenten im

Umfang von 137,5 Stunden anhand der eingereichten Zeitausweise ohnehin zu hoch.

Aus der Differenz der per Ende Juni 2018 erfassten Minusstunden in Höhe von

594,03 Stunden abzüglich des Endnegativsaldos von 477,5 Stunden, resultierten

lediglich 116,53 Nachholstunden (angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurs

erweise sich daher als unbegründet und sei abzuweisen (angefochtener Entscheid

E. 10).

2.2

Die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren vorgebrachten Rügen des Rekurrenten führen zu keinem anderen

Ergebnis.

2.2.1

Aktenwidrig ist zunächst die

Behauptung des Rekurrenten, es sei unbestritten und vom USB zugestanden, dass

er vom 1. Juli bis 30. November 2018 123,73 Überstunden geleistet habe. Das

USB hat Überstunden ausdrücklich bestritten (Verfügung vom 12. November 2019 S.

1; Schreiben des USB vom 30. August 2019 S. 1; Vernehmlassung des USB Ziff.

28).

Unrichtig

ist aber auch die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, wonach

der Negativsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2018

477,5 Stunden betragen und der Rekurrent vom 1. Juli bis 30. November 2018

116,53 Mehrstunden geleistet habe (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt

Ziff. 3 sowie E. 5 und 9). Dabei handelt es sich um den Saldo per Ende Oktober 2018

(vgl. Jahresplan und Zeitausweis November 2018 mit Angabe des Saldos der

Vorperiode). Der Negativsaldo per Ende November 2018 betrug gemäss der letztlich

übereinstimmenden Darstellung der Parteien rund 470 Stunden (vgl. Replik Ziff.

6.

S. 6 [470 Stunden]; Schreiben des USB vom 16. Mai 2019 S. 2 [470,3 Stunden];

Verfügung vom 12. November 2019 S. 2 [470,51 Stunden]; Rekursantwort vom 14.

Februar 2020 Ziff. 6 f. [470,3 Stunden]; abweichend Vernehmlassung des USB

Ziff. 28 [477,77 Stunden]). Folglich leistete der Rekurrent gemäss der

inzwischen übereinstimmenden Darstellung der Parteien vom 1. Juli bis 30.

November 2018 rund 124 Mehrstunden (vgl. Schreiben des USB vom 16. Mai 2019 S.

2.

[123,52 Stunden]; Verfügung vom 12. November 2019 S. 2 [123,52];

Rekursbegründung vom 10. Januar 2020 S. 4 [123,52 Stunden]; Rekursantwort vom

14.

Februar 2020 Ziff. 6 f. [123,73 Stunden]; Rekursbegründung

Ziff. II.A.2 [123,73 Stunden]; abweichend Rekursbegründung vom 10. Januar

2020.

Ziff. II.1 [137,5]; Vernehmlassung des USB Ziff. 28 [116,26 Stunden]).

Diese unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist für den Ausgang des

Verfahrens allerdings irrelevant, weil die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, dass der Rekurrent ohnehin keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung

der Mehrstunden hat.

2.2.2

Der Rekurrent macht sodann geltend,

dass gemäss Ziff. 2.4.2 GAV die im Fixzeitenmodell gemäss Dienstplan

geleisteten Überstunden nicht verfallen könnten. Bei den vom Rekurrenten von

Juli bis Ende November 2018 über sein 70 %-Pensum hinaus geleisteten Stunden

handle es sich um Überstunden. Die vorinstanzliche Umdeutung dieser Stunden in

Kompensations- bzw. Nachholstunden entspreche in keiner Art und Weise dem GAV

und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die geleisteten Überstunden könnten

nicht einfach mit den Minusstunden verrechnet werden (Rekursbegründung Ziff.

II.B.3 S. 6).

Dass

Überstunden gemäss Ziff. 2.4.2 GAV nicht verfallen können (vgl. auch Art. 4.1.1

Arbeitszeitreglement), bedeutet nicht, dass sie nicht mit Minusstunden

verrechnet werden können. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht

des Rekurrenten richtig festgestellt, dass die vom Rekurrenten von Juli bis

November 2018 geleisteten Mehrstunden keine Überstunden, sondern Kompensations-

oder Nachholstunden darstellen (angefochtener Entscheid E. 8). Der GAV und das

Arbeitszeitreglement verwenden zwar den Begriff der Kompensations- oder

Nachholstunden nicht ausdrücklich. Sie setzen diesen aber in der Sache

offensichtlich notwendigerweise voraus. Gemäss Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und

Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement werden im Fixzeitenmodell bei Austritt

Minusstunden nicht mit dem Lohn verrechnet, sofern der Nachweis erbracht wird,

dass der Mitarbeiter die Stunden nicht nachholen konnte. Aus dieser Regelung

folgt zweifelsfrei, dass Minusstunden grundsätzlich durch Mehrstunden

nachzuholen sind. Solange ein Mitarbeiter über Minusstunden verfügt, handelt es

sich folglich bei den zusätzlich zur Sollarbeitzeit gemäss Einsatzplan

angeordneten Stunden nicht um Überstunden, sondern um dem Nachholen der

Minusstunden dienende Mehrstunden. Diese Stunden sind mit der Vorinstanz als

Kompensations- oder Nachholstunden zu bezeichnen. Aus Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und

Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement ergibt sich im Umkehrschluss, dass

Minusstunden bei Austritt mit dem Lohn verrechnet werden, wenn der Mitarbeiter

sie trotz Möglichkeit nicht nachgeholt hat.

2.2.3

Wer dafür verantwortlich ist, dass

Minusstunden entstanden sind, ist gemäss der Regelung von Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV

und Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement für die Beantwortung der Frage, ob die

Minusstunden nachzuholen sind, irrelevant. Der Rekurrent führt an, dass er nach

einem Einsatzplan im Fixzeitenmodell gearbeitet habe und – ausser dem Wunsch

von Ferienplänen – keinen Einfluss auf die Dienstplanung gehabt habe. Die Minusstunden

seien aufgrund von im Dienstplan eingetragenen Kompensationstagen entstanden

(Rekursbegründung Ziff. II.B.2.). Minusstunden sind indessen nicht nur

dann nachzuholen, wenn der Mitarbeiter sie verschuldet hat. Für ein solches

Verschuldenserfordernis fehlt jegliche Grundlage. Folglich dürfen bei Austritt

auch von der Arbeitgeberin verschuldete Minusstunden mit dem Lohn verrechnet

werden, wenn der Mitarbeiter sie nicht nachgeholt hat, obwohl ihm die

Arbeitgeberin die Möglichkeit dazu geboten hat. Aus den vorstehenden Gründen

kann im vorliegenden Fall offenbleiben, wer die Minusstunden zu verantworten

hat. Die diesbezüglich beantragten Beweismittel sind daher mangels

Rechtserheblichkeit nicht abzunehmen.

2.2.4

Es ist ferner unbestritten, dass der

Rekurrent per Ende Juni 2018 über 594,03 Minusstunden verfügte, dass das USB dem

Rekurrenten die Möglichkeit geboten hat, trotz der Reduktion seines

Beschäftigungsgrads von 80 % auf 70 % per 1. Juli 2018 von Juli bis Ende November

2018.

weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % zu leisten und dass der Rekurrent von

dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Bei dieser Sachlage ergibt sich

unmittelbar aus Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement,

dass mit dem während fünf Monaten zusätzlich geleisteten Pensum von 10 % ein

Teil der Minusstunden kompensiert worden ist und dieses Pensum daher nicht

zusätzlich zu entschädigen ist. Eine Vereinbarung ist dazu nicht erforderlich.

Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Rekurrenten zu Recht

festgestellt, dass sich die Parteien geeinigt haben, einen Teil der

Minusstunden mittels einer Verminderung des Lohnanspruchs um 10 % auf 70 % bei

einem Einsatz mit dem bisherigen Pensum von 80 % abzubauen.

Am

21.

Juni 2018 schrieb der Vorgesetzte des Rekurrenten in einer insbesondere an

die Fachverantwortliche der Human Resources Medizin des USB adressierten

E-Mail, er habe mit dem Rekurrenten abgemacht, dass dieser einen Teil seiner

Minusstunden so kompensiere, dass er offiziell auf eine 70 % Anstellung

zurückgehe, aber effektiv 80 % weiter eingeteilt bleibe. So sollten sich die

Minusstunden bis zum 30. November 2018 verringern. Der Rekurrent stand im

CC dieser E-Mail. Dass er die E-Mail nicht erhalten habe, behauptet er nicht.

Der Umstand allein, dass er nicht gegen die E-Mail opponiert hat, könnte zwar

kaum als Einverständnis mit der darin beschriebenen Regelung verstanden werden.

Dieser Umstand stellt aber zumindest ein starkes Indiz dafür dar, dass die in

der E-Mail behauptete Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten und dem

Rekurrenten tatsächlich getroffen worden ist, weil nach der allgemeinen

Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Rekurrent opponiert hätte, wenn sein

Vorgesetzter in einer E-Mail zu Unrecht eine Vereinbarung behauptet hätte.

Weiter hätte der Rekurrent die Beschäftigungsgrad-Änderung am 26. Juni

2018.

kaum vorbehaltlos unterzeichnet, wenn sein Vorgesetzter am 21. Juni 2018

gegenüber den Human Resources unrichtige Angaben über den vereinbarten Zweck

dieser Änderung gemacht hätte. Schliesslich schrieb der Rekurrent in seiner

E-Mail vom 19. Dezember 2018 selbst, von Juli bis November 2018 sei sein

Vertrag von 80 % auf 70 % reduziert worden, «um

Minusstunden abzubezahlen». Damit bestätigt er den Inhalt

der in der E-Mail seines Vorgesetzten vom 21. Juni 2018 behaupteten

Vereinbarung. Der zweite Absatz der E-Mail des Rekurrenten vom 19. Dezember

2018.

ändert daran nichts, weil dieser sich auf den Abzug von Minusstunden vom

Lohn bezieht und eine solche im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht.

Aus dem Umstand, dass der Zweck der Änderung des Beschäftigungsgrads auf der

schriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2018 nicht erwähnt wird, kann der

Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich dabei um ein

standardisiertes Formular handelt. Insgesamt besteht damit aufgrund der

vorliegenden Akten kein Zweifel, dass die Parteien vereinbart haben, ein Teil

der Minusstunden des Rekurrenten werde dadurch kompensiert, dass sein

Beschäftigungsgrad per 1. Juli 2018 um 10 % auf 70 % reduziert wird

und er von Juli bis November 2018 weiterhin ein Arbeitspensum von 80 %

leistet. Mit dieser Vereinbarung hat der Rekurrent entgegen seiner Darstellung

in keiner Art und Weise auf einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag verzichtet

(Rekursbegründung Ziff. II.B.3 S. 6). Ein solcher ist vielmehr nie entstanden,

weil die Mehrstunden bloss dem in Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und Art. 4.3 Abs. 3

Arbeitszeitreglement vorgesehenen Nachholen eines Teils der Minusstunden

gedient haben.

Die

bestrittene Behauptung des Rekurrenten, das USB habe ihn zur Reduktion seines

Beschäftigungsgrades genötigt, entbehrt jeglicher Grundlage (Vernehmlassung des

USB Ziff. 33, Rekursbegründung Ziff. II.B.3 S. 5). Obwohl das USB den Vorwurf

der Nötigung bereits mit Schreiben vom 30. August 2019 (S. 1) bestritten hatte,

ist der Rekurrent im vorliegenden Rekursverfahren jegliche Substantiierung und

jeglichen Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben.

2.2.5

Schliesslich moniert der Rekurrent,

dass die im GAV vorgesehene quartalsweise Überprüfung seiner Arbeitssituation nie

erfolgt sei, und macht er geltend, dass «dieses Versäumnis

der Arbeitgeberin […] nicht einfach

im gekündigten Arbeitsverhältnis mittels einer rein auf dem Papier bestehenden

Pensenreduktion» aufgefangen werden könne

(Rekursbegründung Ziff. II.B.3 S. 6).

Gemäss

Art. 2.4.5 GAV wird die Arbeitszeitsituation (Arbeitszeitsaldo, Überstunden,

Ferienbezug, Abwesenheiten) quartalsweise überprüft und werden im Bedarfsfall

geeignete, individuelle oder betriebliche Massnahmen mit den Betroffenen

besprochen und eingeleitet. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden,

dass in einem Quartal angeordnete Minusstunden verfallen würden, wenn am Ende

des Quartals noch keine Massnahmen zu ihrer Reduktion eingeleitet werden. Selbst

wenn das USB jahrelang Minusstunden des Rekurrenten geplant und keine

Massnahmen zu ihrer Kompensation eingeleitet hätte, könnte daraus nicht

abgeleitet werden, es sei rechtsmissbräuchlich, dass das USB im Juni 2018

Massnahmen ergriffen hat, um von Juli bis Ende November 2018 während des vom

Rekurrenten gekündigten Arbeitsverhältnisses zumindest noch einen kleinen Teil

des Minussaldos zu kompensieren. Wenn der Rekurrent von Juli bis Ende November 2018

trotz des Angebots, bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % ein Arbeitspensum von

80.

% zu leisten, nur ein Arbeitspensum von 70 % geleistet hätte, hätte der

Rekurrent Minusstunden im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % während fünf

Monaten trotz Möglichkeit nicht nachgeholt. Folglich hätte das USB die

Minusstunden zumindest in diesem Umfang gemäss Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und

Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement mit dem Lohn verrechnen dürfen. Somit

hat das USB dem Rekurrenten bloss die Möglichkeit geboten, eine Verrechnung von

Minusstunden mit seinem Lohn zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

ist dies offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich.

2.3

Nach dem Gesagten

besteht im

Ergebnis kein Anspruch auf Auszahlung der vom Rekurrenten geleisteten Nachholstunden,

die der Kompensation eines Teils der vorhandenen Minusstunden dienten. Der

Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Rekurse

betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit öffentlichen Spitälern

sind in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SG 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.–

kostenlos (VGE VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 5.1, VD.2017.282 vom 6.

März 2018 E.6.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Universitätsspital Basel (USB)

-

Verwaltungsrat des Universitätsspitals Basel (USB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.