VD.2020.220
Minusstunden
10. November 2021Deutsch16 min
(nachfolgend: Rekurrent) arbeitete seit [...] als Assistenzarzt und vom [...] bis
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.220
URTEIL
vom 10. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel (USB)
Human Resources Medizin
Hebelstrasse 2, 4031 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Verwaltungsrats des Universitäts-spitals Basel (USB) vom 19. Oktober 2020
betreffend Minusstunden
Sachverhalt
Sachverhalt
Dr. A____
(nachfolgend: Rekurrent) arbeitete seit [...] als Assistenzarzt und vom [...] bis
30. November 2018 als Oberarzt im [...] des Universitätsspitals Basel (nachfolgend:
USB). Er war zunächst vollzeitlich, danach ab 1. November 2017 mit einem
Beschäftigungsgrad von 80 % und ab 1. Juli 2018 mit einem solchen von 70 %
angestellt.
Auf sein
Ersuchen hin stellte das USB mit Verfügung vom 12. November 2019 unter anderem fest,
dass das Gesuch um Auszahlung der (bestrittenen) Überstunden in der Höhe von
CHF 9'350.– abgewiesen werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies
der Verwaltungsrat des USB mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 29. Oktober 2020 angemeldete und am 21. Dezember
2020 begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung
des USB vom 12. November 2019 sowie die Verpflichtung des USB beantragt, ihm
CHF 8'442.– für geleistete Überstunden zu bezahlen. Eventualiter beantragt
der Rekurrent die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das
USB beantragt am 1. März 2021 und der Verwaltungsrat des USB mit Vernehmlassung
vom 3. März 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent
mit Eingabe vom 30. April 2021 repliziert. In Nachachtung der Verfügung des
Verfahrensleiters vom 5. Juli 2021 reichte das USB dem Gericht am 12. Juli 2021
eine Kopie der im Jahr 2018 am USB geltenden Fassung des Arbeitszeitreglements
ein.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons
Basel-Stadt (ÖSpG, SG 331.100) kann gegen Verfügungen der Organe und
Organisationseinheiten der als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit
eigener Rechtspersönlichkeit ausgestalteten öffentlichen Spitäler gemäss dem
Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) Rekurs an den Verwaltungsrat erhoben
werden. Ein solches öffentliches Spital ist gemäss § 1 Abs. 1 ÖSpG
auch das USB. Die Entscheide des Verwaltungsrates unterliegen gemäss § 23 Abs. 3 ÖSpG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses gegen den
Entscheid des Verwaltungsrats des USB vom 19. Oktober 2020. Der Rekurrent
ist als Verfügungsadressat, über dessen Überstundenentschädigungsanspruch
entschieden worden ist, zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen
und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Das
Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) als Dreiergericht. Seine Kognition richtet sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung bzw. das Spital
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr bzw. sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels
einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen
(VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen).
Dabei gilt im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
1.3
Bis
zum 31. Dezember 2015 richteten sich die Anstellungsverhältnisse mit dem USB gestützt
auf § 28 Abs. 1 ÖSpG inhaltlich nach dem Personalgesetz (PG, SG 162.100) und
dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlohnung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz [LG], SG 164.100). Seit dem 1.
Januar 2016 ist der Gesamtarbeitsvertrag USB / FPS / UPK (nachfolgend: GAV) in
Kraft.
2.
Strittig ist, ob
der Rekurrent einen Anspruch auf Auszahlung für in den Monaten Juli bis
November 2018 zusätzlich geleistete Stunden hat.
2.1
Der
Verwaltungsrat des USB hielt fest, der Rekurrent habe das Arbeitsverhältnis per
30.
November 2018 gekündigt. Vom 1. Juli 2018 bis zum Austritt des
Rekurrenten Ende November 2018 sei eine Reduktion des Beschäftigungsgrads auf
70.
% bei Beibehaltung des bisherigen Arbeitseinsatzes von 80 % erfolgt. Das USB
mache geltend, der Zweck dieser Anpassung sei der Abbau der Minusstunden des
Rekurrenten gewesen. Vom 1. Juli 2018 bis 30. November 2018 habe der Rekurrent
neben seinem 70 %-Pensum Mehrstunden geleistet. Nach Verrechnung dieser
Mehrstunden mit dem ursprünglichen Negativsaldo per Ende Juni 2018 von 594,03
Stunden habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Negativsaldo von 477,5
Stunden resultiert. Dieser sei dem Rekurrenten bei Austritt «auf null gesetzt»
worden, nachdem ihm bereits per Ende 2015 rund 240 Minusstunden kulanterweise
gutgeschrieben worden seien. Über vier Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses habe der Rekurrent mit Schreiben vom 3. April 2019 geltend
gemacht, dass er in den Monaten Juli bis November 2018 mindestens 137,5
Überstunden geleistet habe, welche ungerechtfertigterweise mit den vorhandenen
Minusstunden verrechnet worden seien. Er verlange daher eine Auszahlung dieser
Stunden im Betrag von CHF 9’350.– (137,5 x CHF 68.–; angefochtener
Entscheid Sachverhalt E. 1-4). Der Verwaltungsrat des USB erwog, es sei
unbestritten, dass der Rekurrent im sogenannten Fixzeitenmodell Dienst
geleistet habe. Aus Ziff. 2.4.2 GAV ergebe sich die Möglichkeit, im
Fixzeitenmodell Minusstunden während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, also
noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachzuholen (angefochtener
Entscheid E. 5 und 6). Am 26. Juni 2018 sei die Beschäftigungsgrad-Änderung vom
Rekurrenten und seinem Vorgesetzten unterzeichnet und der Beschäftigungsgrad
des Rekurrenten neu von 80 % auf 70 % reduziert worden. Weitere Bemerkungen
fänden sich auf dem Dokument nicht, ausser dass die Reduktion für den Zeitraum
vom 1. Juli bis und mit 30. November 2018 gelte. Aus einer E-Mail des
Vorgesetzten des Rekurrenten vom 21. Juni 2018 sowie einer E-Mail des
Rekurrenten vom 19. Dezember 2018 an die Human Ressources sei ersichtlich, dass
die Parteien sich im verbleibenden Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf eine Verringerung der angehäuften Minusstunden geeinigt hätten, indem der
Rekurrent seinen Beschäftigungsgrad auf 70 % reduziere, jedoch weiterhin mit
einem Pensum von 80 % im Dienstplan eingeteilt bleibe (angefochtener Entscheid
E. 7). Somit handle es sich bei den zusätzlich zum 70%-Pensum angefallenen
Stunden nicht um Überstunden, sondern um Kompensationsstunden zwecks Nachholens
der Minusstunden. Ein Anspruch auf Auszahlung bestehe daher nicht (angefochtener
Entscheid E. 8 f.). Im Übrigen sei die gestellte Forderung des Rekurrenten im
Umfang von 137,5 Stunden anhand der eingereichten Zeitausweise ohnehin zu hoch.
Aus der Differenz der per Ende Juni 2018 erfassten Minusstunden in Höhe von
594,03 Stunden abzüglich des Endnegativsaldos von 477,5 Stunden, resultierten
lediglich 116,53 Nachholstunden (angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurs
erweise sich daher als unbegründet und sei abzuweisen (angefochtener Entscheid
E. 10).
2.2
Die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgebrachten Rügen des Rekurrenten führen zu keinem anderen
Ergebnis.
2.2.1
Aktenwidrig ist zunächst die
Behauptung des Rekurrenten, es sei unbestritten und vom USB zugestanden, dass
er vom 1. Juli bis 30. November 2018 123,73 Überstunden geleistet habe. Das
USB hat Überstunden ausdrücklich bestritten (Verfügung vom 12. November 2019 S.
1; Schreiben des USB vom 30. August 2019 S. 1; Vernehmlassung des USB Ziff.
28).
Unrichtig
ist aber auch die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, wonach
der Negativsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2018
477,5 Stunden betragen und der Rekurrent vom 1. Juli bis 30. November 2018
116,53 Mehrstunden geleistet habe (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt
Ziff. 3 sowie E. 5 und 9). Dabei handelt es sich um den Saldo per Ende Oktober 2018
(vgl. Jahresplan und Zeitausweis November 2018 mit Angabe des Saldos der
Vorperiode). Der Negativsaldo per Ende November 2018 betrug gemäss der letztlich
übereinstimmenden Darstellung der Parteien rund 470 Stunden (vgl. Replik Ziff.
6.
S. 6 [470 Stunden]; Schreiben des USB vom 16. Mai 2019 S. 2 [470,3 Stunden];
Verfügung vom 12. November 2019 S. 2 [470,51 Stunden]; Rekursantwort vom 14.
Februar 2020 Ziff. 6 f. [470,3 Stunden]; abweichend Vernehmlassung des USB
Ziff. 28 [477,77 Stunden]). Folglich leistete der Rekurrent gemäss der
inzwischen übereinstimmenden Darstellung der Parteien vom 1. Juli bis 30.
November 2018 rund 124 Mehrstunden (vgl. Schreiben des USB vom 16. Mai 2019 S.
2.
[123,52 Stunden]; Verfügung vom 12. November 2019 S. 2 [123,52];
Rekursbegründung vom 10. Januar 2020 S. 4 [123,52 Stunden]; Rekursantwort vom
14.
Februar 2020 Ziff. 6 f. [123,73 Stunden]; Rekursbegründung
Ziff. II.A.2 [123,73 Stunden]; abweichend Rekursbegründung vom 10. Januar
2020.
Ziff. II.1 [137,5]; Vernehmlassung des USB Ziff. 28 [116,26 Stunden]).
Diese unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist für den Ausgang des
Verfahrens allerdings irrelevant, weil die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, dass der Rekurrent ohnehin keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung
der Mehrstunden hat.
2.2.2
Der Rekurrent macht sodann geltend,
dass gemäss Ziff. 2.4.2 GAV die im Fixzeitenmodell gemäss Dienstplan
geleisteten Überstunden nicht verfallen könnten. Bei den vom Rekurrenten von
Juli bis Ende November 2018 über sein 70 %-Pensum hinaus geleisteten Stunden
handle es sich um Überstunden. Die vorinstanzliche Umdeutung dieser Stunden in
Kompensations- bzw. Nachholstunden entspreche in keiner Art und Weise dem GAV
und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die geleisteten Überstunden könnten
nicht einfach mit den Minusstunden verrechnet werden (Rekursbegründung Ziff.
II.B.3 S. 6).
Dass
Überstunden gemäss Ziff. 2.4.2 GAV nicht verfallen können (vgl. auch Art. 4.1.1
Arbeitszeitreglement), bedeutet nicht, dass sie nicht mit Minusstunden
verrechnet werden können. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht
des Rekurrenten richtig festgestellt, dass die vom Rekurrenten von Juli bis
November 2018 geleisteten Mehrstunden keine Überstunden, sondern Kompensations-
oder Nachholstunden darstellen (angefochtener Entscheid E. 8). Der GAV und das
Arbeitszeitreglement verwenden zwar den Begriff der Kompensations- oder
Nachholstunden nicht ausdrücklich. Sie setzen diesen aber in der Sache
offensichtlich notwendigerweise voraus. Gemäss Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und
Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement werden im Fixzeitenmodell bei Austritt
Minusstunden nicht mit dem Lohn verrechnet, sofern der Nachweis erbracht wird,
dass der Mitarbeiter die Stunden nicht nachholen konnte. Aus dieser Regelung
folgt zweifelsfrei, dass Minusstunden grundsätzlich durch Mehrstunden
nachzuholen sind. Solange ein Mitarbeiter über Minusstunden verfügt, handelt es
sich folglich bei den zusätzlich zur Sollarbeitzeit gemäss Einsatzplan
angeordneten Stunden nicht um Überstunden, sondern um dem Nachholen der
Minusstunden dienende Mehrstunden. Diese Stunden sind mit der Vorinstanz als
Kompensations- oder Nachholstunden zu bezeichnen. Aus Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und
Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement ergibt sich im Umkehrschluss, dass
Minusstunden bei Austritt mit dem Lohn verrechnet werden, wenn der Mitarbeiter
sie trotz Möglichkeit nicht nachgeholt hat.
2.2.3
Wer dafür verantwortlich ist, dass
Minusstunden entstanden sind, ist gemäss der Regelung von Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV
und Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement für die Beantwortung der Frage, ob die
Minusstunden nachzuholen sind, irrelevant. Der Rekurrent führt an, dass er nach
einem Einsatzplan im Fixzeitenmodell gearbeitet habe und – ausser dem Wunsch
von Ferienplänen – keinen Einfluss auf die Dienstplanung gehabt habe. Die Minusstunden
seien aufgrund von im Dienstplan eingetragenen Kompensationstagen entstanden
(Rekursbegründung Ziff. II.B.2.). Minusstunden sind indessen nicht nur
dann nachzuholen, wenn der Mitarbeiter sie verschuldet hat. Für ein solches
Verschuldenserfordernis fehlt jegliche Grundlage. Folglich dürfen bei Austritt
auch von der Arbeitgeberin verschuldete Minusstunden mit dem Lohn verrechnet
werden, wenn der Mitarbeiter sie nicht nachgeholt hat, obwohl ihm die
Arbeitgeberin die Möglichkeit dazu geboten hat. Aus den vorstehenden Gründen
kann im vorliegenden Fall offenbleiben, wer die Minusstunden zu verantworten
hat. Die diesbezüglich beantragten Beweismittel sind daher mangels
Rechtserheblichkeit nicht abzunehmen.
2.2.4
Es ist ferner unbestritten, dass der
Rekurrent per Ende Juni 2018 über 594,03 Minusstunden verfügte, dass das USB dem
Rekurrenten die Möglichkeit geboten hat, trotz der Reduktion seines
Beschäftigungsgrads von 80 % auf 70 % per 1. Juli 2018 von Juli bis Ende November
2018.
weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % zu leisten und dass der Rekurrent von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Bei dieser Sachlage ergibt sich
unmittelbar aus Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement,
dass mit dem während fünf Monaten zusätzlich geleisteten Pensum von 10 % ein
Teil der Minusstunden kompensiert worden ist und dieses Pensum daher nicht
zusätzlich zu entschädigen ist. Eine Vereinbarung ist dazu nicht erforderlich.
Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Rekurrenten zu Recht
festgestellt, dass sich die Parteien geeinigt haben, einen Teil der
Minusstunden mittels einer Verminderung des Lohnanspruchs um 10 % auf 70 % bei
einem Einsatz mit dem bisherigen Pensum von 80 % abzubauen.
Am
21.
Juni 2018 schrieb der Vorgesetzte des Rekurrenten in einer insbesondere an
die Fachverantwortliche der Human Resources Medizin des USB adressierten
E-Mail, er habe mit dem Rekurrenten abgemacht, dass dieser einen Teil seiner
Minusstunden so kompensiere, dass er offiziell auf eine 70 % Anstellung
zurückgehe, aber effektiv 80 % weiter eingeteilt bleibe. So sollten sich die
Minusstunden bis zum 30. November 2018 verringern. Der Rekurrent stand im
CC dieser E-Mail. Dass er die E-Mail nicht erhalten habe, behauptet er nicht.
Der Umstand allein, dass er nicht gegen die E-Mail opponiert hat, könnte zwar
kaum als Einverständnis mit der darin beschriebenen Regelung verstanden werden.
Dieser Umstand stellt aber zumindest ein starkes Indiz dafür dar, dass die in
der E-Mail behauptete Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten und dem
Rekurrenten tatsächlich getroffen worden ist, weil nach der allgemeinen
Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Rekurrent opponiert hätte, wenn sein
Vorgesetzter in einer E-Mail zu Unrecht eine Vereinbarung behauptet hätte.
Weiter hätte der Rekurrent die Beschäftigungsgrad-Änderung am 26. Juni
2018.
kaum vorbehaltlos unterzeichnet, wenn sein Vorgesetzter am 21. Juni 2018
gegenüber den Human Resources unrichtige Angaben über den vereinbarten Zweck
dieser Änderung gemacht hätte. Schliesslich schrieb der Rekurrent in seiner
E-Mail vom 19. Dezember 2018 selbst, von Juli bis November 2018 sei sein
Vertrag von 80 % auf 70 % reduziert worden, «um
Minusstunden abzubezahlen». Damit bestätigt er den Inhalt
der in der E-Mail seines Vorgesetzten vom 21. Juni 2018 behaupteten
Vereinbarung. Der zweite Absatz der E-Mail des Rekurrenten vom 19. Dezember
2018.
ändert daran nichts, weil dieser sich auf den Abzug von Minusstunden vom
Lohn bezieht und eine solche im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht.
Aus dem Umstand, dass der Zweck der Änderung des Beschäftigungsgrads auf der
schriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2018 nicht erwähnt wird, kann der
Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich dabei um ein
standardisiertes Formular handelt. Insgesamt besteht damit aufgrund der
vorliegenden Akten kein Zweifel, dass die Parteien vereinbart haben, ein Teil
der Minusstunden des Rekurrenten werde dadurch kompensiert, dass sein
Beschäftigungsgrad per 1. Juli 2018 um 10 % auf 70 % reduziert wird
und er von Juli bis November 2018 weiterhin ein Arbeitspensum von 80 %
leistet. Mit dieser Vereinbarung hat der Rekurrent entgegen seiner Darstellung
in keiner Art und Weise auf einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag verzichtet
(Rekursbegründung Ziff. II.B.3 S. 6). Ein solcher ist vielmehr nie entstanden,
weil die Mehrstunden bloss dem in Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und Art. 4.3 Abs. 3
Arbeitszeitreglement vorgesehenen Nachholen eines Teils der Minusstunden
gedient haben.
Die
bestrittene Behauptung des Rekurrenten, das USB habe ihn zur Reduktion seines
Beschäftigungsgrades genötigt, entbehrt jeglicher Grundlage (Vernehmlassung des
USB Ziff. 33, Rekursbegründung Ziff. II.B.3 S. 5). Obwohl das USB den Vorwurf
der Nötigung bereits mit Schreiben vom 30. August 2019 (S. 1) bestritten hatte,
ist der Rekurrent im vorliegenden Rekursverfahren jegliche Substantiierung und
jeglichen Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben.
2.2.5
Schliesslich moniert der Rekurrent,
dass die im GAV vorgesehene quartalsweise Überprüfung seiner Arbeitssituation nie
erfolgt sei, und macht er geltend, dass «dieses Versäumnis
der Arbeitgeberin […] nicht einfach
im gekündigten Arbeitsverhältnis mittels einer rein auf dem Papier bestehenden
Pensenreduktion» aufgefangen werden könne
(Rekursbegründung Ziff. II.B.3 S. 6).
Gemäss
Art. 2.4.5 GAV wird die Arbeitszeitsituation (Arbeitszeitsaldo, Überstunden,
Ferienbezug, Abwesenheiten) quartalsweise überprüft und werden im Bedarfsfall
geeignete, individuelle oder betriebliche Massnahmen mit den Betroffenen
besprochen und eingeleitet. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden,
dass in einem Quartal angeordnete Minusstunden verfallen würden, wenn am Ende
des Quartals noch keine Massnahmen zu ihrer Reduktion eingeleitet werden. Selbst
wenn das USB jahrelang Minusstunden des Rekurrenten geplant und keine
Massnahmen zu ihrer Kompensation eingeleitet hätte, könnte daraus nicht
abgeleitet werden, es sei rechtsmissbräuchlich, dass das USB im Juni 2018
Massnahmen ergriffen hat, um von Juli bis Ende November 2018 während des vom
Rekurrenten gekündigten Arbeitsverhältnisses zumindest noch einen kleinen Teil
des Minussaldos zu kompensieren. Wenn der Rekurrent von Juli bis Ende November 2018
trotz des Angebots, bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % ein Arbeitspensum von
80.
% zu leisten, nur ein Arbeitspensum von 70 % geleistet hätte, hätte der
Rekurrent Minusstunden im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % während fünf
Monaten trotz Möglichkeit nicht nachgeholt. Folglich hätte das USB die
Minusstunden zumindest in diesem Umfang gemäss Art. 2.4.2 Abs. 4 GAV und
Art. 4.3 Abs. 3 Arbeitszeitreglement mit dem Lohn verrechnen dürfen. Somit
hat das USB dem Rekurrenten bloss die Möglichkeit geboten, eine Verrechnung von
Minusstunden mit seinem Lohn zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
ist dies offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich.
2.3
Nach dem Gesagten
besteht im
Ergebnis kein Anspruch auf Auszahlung der vom Rekurrenten geleisteten Nachholstunden,
die der Kompensation eines Teils der vorhandenen Minusstunden dienten. Der
Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Rekurse
betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit öffentlichen Spitälern
sind in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SG 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.–
kostenlos (VGE VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 5.1, VD.2017.282 vom 6.
März 2018 E.6.1). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Universitätsspital Basel (USB)
-
Verwaltungsrat des Universitätsspitals Basel (USB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.